Finanzgericht Baden-Württemberg 13. Senat, 2026-01-23, 13 K 1645/24

13 K 1645/24Steuergericht / Division 1323.01.2026

Regest

§ 70 Abs. 1 Satz 2 EStG betrifft nach seinem Wortlaut das Erhebungsverfahren und insoweit auch nur die Auszahlung. Eine Aufrechnung von Ansprüchen auf Kindergeld für Monate vor dem Sechs-Monats-Zeitraum des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG mit Erstattungsansprüchen der Familienkasse nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG dürfte weiterhin möglich sein (vgl. § 47 AO), weswegen es sinnvoll sein kann, dass das FG einer Klägerin auch noch im Jahr 2026 anheimstellt, zeitnah einen erneuten Antrag auf Kindergeld für Zeiträume im Kalenderjahr 2025 zu stellen.(Rn.36) (Rn.37)

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Baden-Württemberg 13. Senat — 13 K 1645/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-01-23

Aktenzeichen: 13 K 1645/24

ECLI: ECLI:DE:FGBW:2026:0123.13K1645.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 70 Abs 1 S 2 EStG 2009 vom 11.07.2019, § 70 Abs 2 S 1 EStG 2009, § 37 Abs 2 AO, § 47 Abs 1 AO, § 226 AO ... mehr

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

§ 70 Abs. 1 Satz 2 EStG betrifft nach seinem Wortlaut das Erhebungsverfahren und insoweit auch nur die Auszahlung. Eine Aufrechnung von Ansprüchen auf Kindergeld für Monate vor dem Sechs-Monats-Zeitraum des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG mit Erstattungsansprüchen der Familienkasse nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG dürfte weiterhin möglich sein (vgl. § 47 AO), weswegen es sinnvoll sein kann, dass das FG einer Klägerin auch noch im Jahr 2026 anheimstellt, zeitnah einen erneuten Antrag auf Kindergeld für Zeiträume im Kalenderjahr 2025 zu stellen.(Rn.36) (Rn.37)

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  3. Von der Erhebung von Kosten wird gemäß § 21 Abs. 1 S. 3 GKG abgesehen.

  4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 5. Juni 2024 in Form der Einspruchsentscheidung vom 23. Juli 2024, mit dem die Beklagte Kindergeld für das Kind A für den Zeitraum August 2022 bis Januar 2024 aufgehoben und zurückgefordert hat.

2 Mit Schreiben vom 4. Juni 2022 teilte die Klägerin der Beklagten mit, ihr Kind A werde nach Beendigung des laufenden Schuljahres einen Studienplatz suchen. Die entsprechenden Nachweise würden vorgelegt werden, sobald ihr diese vorliegen. Die Beklagte setzte daraufhin mit Bescheid vom 13. Juli 2022 Kindergeld für das Kind A in gesetzlicher Höhe ab August 2022 fest.

3 Mit Schreiben vom 8. März 2023 teilte die Klägerin der Beklagten mit, (…) das Kind habe bisher einen Studienplatz gesucht. Am „XX.XX.XXXX“ sei A für den Platz, auf den sie sich beworben habe, abgelehnt worden. Sie habe sich nun für das Wintersemester beworben und fange erst im Oktober ein Studium an. Nach Auskunft des Kindes arbeite dieses in dieser Zeit in Vollzeit.

4 […]

5 Mit Schreiben vom 18. Dezember 2023 teilte die Klägerin mit, dass sie ab Januar 2024 für das Kind A kein Kindergeld mehr beantrage. Sollte das Kind A ab Januar 2024 weiterhin berechtigt sein, Kindergeld zu erhalten, solle sich A selbst bei der Beklagten melden und dies beantragen.

6 Mit Schreiben vom 16. Januar 2024 teilte die Klägerin unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 18. Dezember 2023 mit, sie habe das Kindergeld für Januar 2024 nochmal an A weitergeleitet. In diesem Schreiben betonte sie die Bedeutung ihres „Antrags“ vom 18. Dezember 2023.

7 […]

8 Mit Schreiben vom 30. Januar 2024 forderte die Beklagte Nachweise für das Kind A über Bemühungen um einen Ausbildungsplatz bzw. das Vorliegen eines Ausbildungsplatzes an. Hieran erinnerte sie mit Schreiben vom 14. März 2024.

9 Mit Schreiben vom 25. März 2024 teilte die Klägerin mit, das Kind A sei bei ihr ausgezogen. Seitdem bestehe zu dem Kind kein Kontakt mehr. Deshalb habe sie auch mitgeteilt, dass sie ab Januar 2024 kein Kindergeld mehr beanspruche. Das Kind sei studienplatzsuchend gewesen. Da sie jedoch keinen Kontakt mehr zu dem Kind habe, könne sie auch keine Nachweise vorlegen.

10 […]

11 Mit Bescheid vom 5. Juni 2024 hob die Beklagte sodann die Festsetzung von Kindergeld für das Kind A für den Zeitraum August 2022 bis Januar 2024 auf, da keine Nachweise über einen Studienplatz vorgelegt worden seien. Zugleich forderte sie übergezahltes Kindergeld für den Zeitraum August 2022 bis Januar 2024 i.H.v. 4.345 € zurück.

12 Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 16. Juni 2024 Einspruch. Das Kind sei im Streitzeitraum studienplatzsuchend gewesen und zumindest über einen Teilzeitraum auch beim Jobcenter gemeldet gewesen.

13 Mit Einspruchsentscheidung vom 23. Juli 2024, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.

14 Hiergegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 6. August 2024 Klage erhoben. (…).

15 Mit Schreiben vom 4. September 2024 führte die Klägerin ergänzend aus, sie sei lediglich im Namen ihrer Tochter Antragstellerin des Kindergeldes gewesen, da ihre Tochter damals schon volljährig gewesen sei.

16 Die Beklagte ist der Klage mit Schriftsatz vom 5. September 2025 entgegengetreten. Die Festsetzung von Kindergeld sei zu Recht aufgehoben worden, da für die Zeit ab August 2022 keine Nachweise für eine weitere Ausbildung bzw. Bewerbungen um einen Ausbildungs- bzw. Studienplatz vorgelegt worden seien.

17 Mit Schreiben vom 29. Dezember 2024 hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, ihre Tochter habe ihr gegenüber erklärt, sie sei kindergeldberechtigt, anderenfalls hätte sie nie einen Kindergeldantrag gestellt.

18 […]

19 [Nach mehreren gescheiterten Versuchen die Tochter der Klägerin schriftlich oder telefonisch zu erreichen, konnte der Berichterstatter diese schließlich am 17. März 2025 telefonisch erreichen.] Hierbei schildert sie, sie habe im Anschluss an das Abitur bei verschiedenen Betrieben gearbeitet. Ferner habe sie sich nach dem Abitur bei der Hochschule um einen Studienplatz (…) beworben, insoweit aber eine Absage erhalten. Weitere Bewerbungsbemühungen seien spontan nicht erinnerlich. Vor kurzem habe sie sich erneut um einen Studienplatz beworben. (…).

20 Mit Berichterstatterschreiben vom 26. September 2025, auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, hat der Berichterstatter hinsichtlich der Kindergeldzeiträume August 2022 bis Oktober 2022 eine Teilabhilfe angeregt. Die Beteiligten haben dieser zugestimmt und insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Streitgegenständlich sind fortan nur noch die Zeiträume November 2022 bis Januar 2024.

21 […]

22 Die Beteiligten sind mit Verfügung vom 1. Dezember 2025 zur mündlichen Verhandlung geladen worden. Zugleich ist die Tochter der Klägerin als Zeugin zum Termin geladen worden. (…).

23 […]

24 Die Zeugin [Kind A] macht in der mündlichen Verhandlung Angaben zur Sache. […]

25 Die Klägerin hat – soweit ersichtlich – angekündigt zu beantragen, nach erfolgter Teilabhilfe durch die Beklagte hinsichtlich des Zeitraums August 2022 bis Oktober 2022 den Bescheid vom 5. Juni 2024 in Form der Einspruchsentscheidung vom 23. Juli 2024 dahingehend zu ändern, dass Kindergeld lediglich für den Zeitraum November 2023 bis Januar 2024 aufgehoben und zurückgefordert wird.

26 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

27 […]

Entscheidungsgründe

28 Die Klage ist unbegründet.

29 1. Die Beklagte hat zu Recht gemäß § 70 Abs. 2 S. 1 EStG die bereits erfolgte Festsetzung des Kindergeldes für den nach erfolgter Teilabhilfe verbliebenen Streitzeitraum November 2022 bis Januar 2024 aufgehoben. Nach dieser Vorschrift ist die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung von dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eingetreten sind.

30 Dies ist vorliegend der Fall. Die Klägerin hat in ihrem Antrag auf Kindergeld angegeben, das Kind sei auf der Suche nach einem Studienplatz, weshalb ihr zunächst Kindergeld gewährt wurde. Diese Voraussetzung für die Gewährung von Kindergeld lag jedenfalls ab November 2022 nicht mehr vor (dazu unter a). Ebenso wenig bestand ein Anspruch auf Kindergeld aus anderen Gründen (dazu unter b).

31 a) Das Kind konnte nicht nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 c) EStG als sog. ausbildungsplatzsuchendes Kind berücksichtigt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass sich das Kind im Streitzeitraum ernsthaft um einen Ausbildungsplatz oder Studienplatz bemühte. Dies war vorliegend nicht der Fall.

32 Die Zeugin hat insoweit ihre Situation nach dem Abitur geschildert. Das Verhältnis zu ihrer Mutter sei bereits seit ihrem 18. Lebensjahr zerrüttet gewesen. Sie habe sich daher gezwungen gesehen, so schnell wie möglich von zu Hause auszuziehen und sei insoweit auf Geld und mithin auf eine Vollzeittätigkeit angewiesen gewesen. Ein Studium sei daher schon aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen. Selbst die eine Bewerbung um einen Studienplatz bei der Hochschule Stadt B sei eher mit wenig Motivation gefertigt worden. Die Zeugin schilderte insoweit, dass dieser Studiengang nicht so richtig ihren Vorstellungen entsprochen habe und sie sich vielmehr in sozialen Bereichen sehe. Sie arbeite daher inzwischen – seit März 2025 – bei der (…) und suche insoweit nunmehr einen Ausbildungsplatz.

33 Der Senat erachtet diesen Vortrag, wonach sich die Zeugin im Streitzeitraum nicht um ein Studien- bzw. Ausbildungsplatz beworben hat, als glaubhaft. […]

34 b) Das Kind befand sich im Streitzeitraum auch nicht in Ausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Nr. 2 a) EStG. Dies ist zwischen den Beteiligten auch jedenfalls bis Oktober 2023 unstreitig. Die Klägerin hatte insoweit selbst gegenüber der Beklagten vorgetragen, dass das Kind in dieser Zeit in Vollzeit erwerbstätig gewesen sei. Dies deckt sich auch mit der Aussage der Zeugin in der mündlichen Verhandlung (…). Andere Gründe im Sinne des § 32 Abs. 4 EStG, aus denen ein Anspruch auf Kindergeld resultieren könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

35 2. […]

36 3. Der Senat weist fürsorglich daraufhin, dass die Aussage der Zeugin hinreichende Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Klägerin im Zeitraum 2025 (zeitweise) ein Anspruch auf Kindergeld zustehen könnte (vgl. insoweit insbesondere auch den Aktenvermerk vom 17. März 2025 wonach die Zeugin angab, sich erstmals wieder im Januar/Februar 2025 um einen Studienplatz beworben zu haben). Es wird insoweit darauf hingewiesen, dass gemäß § 70 Abs. 1 S. 2 EStG Kindergeld nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist, ausgezahlt werden kann. Da § 70 Abs. 1 S. 2 EStG nach seinem Wortlaut indes das Erhebungsverfahren und insoweit auch nur die Auszahlung betrifft, dürfte eine Aufrechnung von Ansprüchen auf Kindergeld für Monate vor dieser Frist mit Erstattungsansprüchen der Beklagten weiterhin möglich sein (vgl. § 47 AO).

37 Der Klägerin wird daher anheimgestellt, zeitnah einen erneuten Antrag auf Kindergeld für Kindergeldzeiträume im Kalenderjahr 2025 zu stellen.

38 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

39 Der Senat sieht gemäß § 21 Abs. 1 S. 3 GKG von der Erhebung von Kosten ab. Aufgrund der tiefgreifenden Zerrüttung des Verhältnisses zu ihrer Tochter hatte die Klägerin keine Kenntnis über die Aufgabe der weiteren Bewerbungsbemühungen ihrer Tochter. Von Seiten der Beklagten wurde nicht auf eine Mitwirkung der Tochter nach § 68 Abs. 1 S. 2 EStG hingewirkt. Der Senat geht daher von einer unverschuldeten Unkenntnis der tatsächlichen Verhältnisse seitens der Klägerin aus.

40 […]

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