VG Karlsruhe 8. Kammer, 2026-04-21, 8 K 7914/25

8 K 7914/25Verwaltungsgericht / Chamber 821.04.2026

Regest

1. Zur Ausweisung eines syrischen Straftäters aus spezial- und generalpräventiven Gründen.(Rn.40) (Rn.53) 2. Nach dem durch das Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21. Februar 2024 (juris: RückfVerbG) beschlossenen Opt-Out aus der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008) stehen Abschiebungsverbote einer Abschiebungsandrohung im Zusammenhang mit einer Ausweisung aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung nicht mehr entgegen.(Rn.67) 3. Der Rechtmäßigkeit einer solchen Abschiebungsandrohung kann bei bestehendem Abschiebungsverbot auch nicht das Argument der Zweckverfehlung entgegengehalten werden.(Rn.78)

Gesamter Gesetzestext

VG Karlsruhe 8. Kammer — 8 K 7914/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-21

Aktenzeichen: 8 K 7914/25

ECLI: ECLI:DE:VGKARLS:2026:0421.8K7914.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 53 Abs 1 AufenthG 2004, § 59 Abs 3 S 1 AufenthG 2004, RückfVerbG, Art 5 EGRL 115/2008

Leitsatz

  1. Zur Ausweisung eines syrischen Straftäters aus spezial- und generalpräventiven Gründen.(Rn.40) (Rn.53)

  2. Nach dem durch das Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21. Februar 2024 (juris: RückfVerbG) beschlossenen Opt-Out aus der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008) stehen Abschiebungsverbote einer Abschiebungsandrohung im Zusammenhang mit einer Ausweisung aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung nicht mehr entgegen.(Rn.67)

  3. Der Rechtmäßigkeit einer solchen Abschiebungsandrohung kann bei bestehendem Abschiebungsverbot auch nicht das Argument der Zweckverfehlung entgegengehalten werden.(Rn.78)

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

  3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger, ein syrischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen seine Ausweisung.

2 I. Nach den Feststellungen des Landgericht Karlsruhe im Urteil vom 3. Mai 2024, denen der Kläger nicht entgegengetreten ist, stellt sich der Lebenslauf des im Oktober 2004 geborenen Klägers wie folgt dar:

3 „Der heute 19-jährige, ledige Angeklagte […], der der deutschen Sprache gut mächtig ist, ist syrischer Staatsangehöriger und wuchs zunächst mit seiner Familie in seiner Heimat auf, wo er - kriegsbedingt - nur sehr unregelmäßig die Schule besuchen konnte. Er verfügt weder über einen Schul- noch über einen Berufsabschluss. Die Eltern des Angeklagten leben inzwischen in Deutschland und sind derzeit beschäftigungslos. In Syrien war sein Vater als Busfahrer und Kfz-Mechaniker tätig, seine Mutter war Hausfrau. Der Angeklagte ist das zweitjüngste von insgesamt sechs Kindern: Sein jüngerer Bruder ist Schüler und der einzige seiner Geschwister, der noch bei den Eltern wohnt. Eine Schwester des Angeklagten lebt in Berlin, zwei weitere in Ettlingen. Sein zehn Jahre älterer Bruder […] hat eine Ausbildung im technischen Bereich absolviert und arbeitet nunmehr als Mechatroniker bei Siemens. Die Kindheit des Angeklagten war von den Kriegsverhältnissen in Syrien und der dadurch bedingten Flucht nach Deutschland geprägt. Als Syrer kurdischer Abstammung wuchs er zweisprachig auf (kurdisch als Muttersprache und arabisch im Schulunterricht), konnte aber bis zu seinem neunten Lebensjahr kaum die Schule besuchen, weil diese infolge des Krieges immer wieder geschlossen werden musste. Um seine Familie finanziell zu unterstützen, arbeitete der Angeklagte bereits im Kindesalter als Aushilfskraft bei einem Onkel, welcher als Geldwechsler tätig war. Im Alter von 11 Jahren flüchtete der Angeklagte mit seinem Bruder […] über die so genannte „Balkanroute“ nach Deutschland, wo sie nach ihrer Ankunft im Sommer 2015 bis September 2016 zunächst in einer Gemeinschaftsunterkunft in Ettlingen untergebracht wurden. Da die Eltern des Angeklagten erst später nach Deutschland folgten, übernahm der damals schon volljährige Bruder des Angeklagten die Vormundschaft für ihn. In der Folgezeit wohnten beide Brüder gemeinsam in einem Zimmer einer Anschlussunterkunft in Ettlingen. Zu dieser Zeit besuchte der Angeklagte die XXX und später die XXX. Aufgrund der räumlich stark beengten Wohnsituation ohne Rückzugsmöglichkeiten kam es zusehends zu Konflikten zwischen den Brüdern. Auch in der Schule kam es zu erheblichen Fehlzeiten und verhaltensbedingten Problemen, so dass im November 2016 durch das Jugendamt eine Erziehungsbeistandschaft angeordnet wurde. Im Rahmen einer anschließenden stationären Jugendhilfe XXX in Landau besuchte der Angeklagte vor Ort eine Förderschule, wo er allerdings ebenso keinen Anschluss fand und erhebliche Probleme hatte, dem Unterricht zu folgen. In dieser Zeit orientierte er sich überwiegend an älteren problematischen Jugendlichen, kam in Kontakt mit Alkohol und Drogen, fiel durch unregelmäßigen Schulbesuch, regelwidriges Verhalten und durch häufige Abgängigkeit auf. Nachdem der Angeklagte aus der stationären Jugendhilfe in Landau entlassen wurde, besuchte er ab Frühjahr 2019 XXX die XXX-Schule XXX in Ettlingen, wohnte aber bei seinem Bruder und seinem - inzwischen nach Deutschland eingereisten - Vater. Das Verhältnis zu seinem Vater, der in den wichtigen Jahren seiner frühen Jugend nicht für ihn als Ansprechpartner und Erziehungsberechtigter da war, erwies sich schnell als konfliktreich, weil sich der Angeklagte nichts mehr sagen lassen wollte. Wegen der zunehmenden innerfamiliären Spannungen wurde der Angeklagte über das Jugendamt einer betreuten Jugendwohngruppe in Karlsruhe-XXX zugewiesen, wo er bis Anfang 2022 blieb. In Karlsruhe besuchte er zunächst die XXX-Schule. Nach zahlreichen Problemen mit Mitschülern und wegen unentschuldigter Fehlzeiten brach er allerdings den Schulbesuch endgültig ab. Infolge eines längeren Krankenhausaufenthaltes - der Angeklagte wurde am 21.01.2022 in der Karlsruher Innenstadt selbst Opfer einer Messerattacke und erlitt erhebliche Verletzungen im Bauchbereich mit austretendem Dünndarm - verlor er seinen Platz in der betreuten Jugendwohngruppe in Karlsruhe-XXX. Danach lebte er ohne festen Wohnsitz bei unterschiedlichen Freunden und Bekannten, bei welchen er alternierend übernachtete. Bis zu seiner Inhaftierung fristete der Angeklagte ein zielloses Leben, ohne einer Arbeit oder einer sonstigen Beschäftigung nachzugehen. Eigenen Angaben zufolge sei ihm sein Leben mehr oder weniger ‚egal‘ gewesen. Er verbrachte die meiste Zeit in Shisha-Bars, konsumierte regelmäßig Alkohol und nahezu täglich Drogen, sofern er über Geld verfügte oder zum Konsum eingeladen wurde. Aus Scham hielt er kaum noch Kontakt zu seinen Eltern und Geschwistern. Der Angeklagte verfügt über kein Einkommen. Er hatte Schulden in nicht bekannter Höhe bei Freunden, die inzwischen durch seine Familie beglichen wurden. In seiner Freizeit spielte der Angeklagte noch bis Ende 2018 Fußball in einem Verein, danach - vor allem wegen der körperlichen Auswirkungen seiner Alkohol- und Drogenprobleme - nicht mehr. Perspektivisch wünscht sich der Angeklagte, eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker zu absolvieren.“

4 Im Hinblick auf seine Betäubungsmittelabhängigkeit stellte das Landgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 3. Mai 2024 fest:

5 „Der Angeklagte kam bereits im Alter von 14 Jahren während der stationären Jugendhilfemaßnahme in Landau in Kontakt mit Cannabis. Damals rauchte er bis zu zwei Joints am Tag, erst ab 2019 reduzierte er den Cannabiskonsum und rauchte nur noch gelegentlich zum Einschlafen einen Joint. Erste Kontakte zu Alkohol hatte er ebenfalls bereits im Alter von 14 Jahren. Anfangs trank er nicht täglich, sondern nur gelegentlich im Kreis seiner Freunde. Im Alter von 15 Jahren nahm sein Alkoholkonsum jedoch deutlich zu und führte zu täglichen Trinkmengen von zwei bis drei Gläsern Whisky oder Wodka mit Cola. Im Alter von 17 Jahren probierte er dann zum ersten Mal Kokain. Was am Anfang nur Neugier war, entwickelte sich schnell zu einem regelmäßigen Kokainkonsum. Vor seiner Inhaftierung in hiesigem Verfahren konsumierte er bis zu 2 Gramm täglich, was zu einer persistenten Schlaflosigkeit führte, die er durch den gelegentlichen Konsum von Cannabis zum Einschlafen kompensierte.“

6 II. Der Kläger ist wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

7 Laut Feststellung des Landgerichts Karlsruhe in seinem Urteil vom 3. Mai 2024 wurde der Kläger mit Urteil des Landgerichts Landau vom 13. Dezember 2019 (Az. 2 KLs 7352 Js 13920/18 jug.) wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, in einem Fall hiervon in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung, verwarnt und zur Erbringung von Arbeitsleistungen in Form von 150 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Außerdem wurde der Kläger mit Urteil des Amtsgerichts Ettlingen vom 27. Oktober 2020 (Az. 2 Ds 321 Js 35137/20) wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verwarnt und gegen ihn ein Freizeitjugendarrest verhängt. Beide Verurteilungen sind nicht mehr im Bundeszentralregisterauszug aufgeführt. Zudem war der Kläger nach den Feststellungen des Landgerichts Karlsruhe in seinem Urteil vom 3. Mai 2024 mit Urteil des Amtsgerichts Ettlingen vom 1. August 2023 (Az. 2 Ds 321 Js 48931/22 jug.) wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Das Urteil war zum damaligen Zeitpunkt jedoch noch nicht rechtskräftig, weil der Kläger dagegen Berufung eingelegt hatte. Auch diese Verurteilung ist im Bundeszentralregisterauszug nicht aufgeführt.

8 Mit Urteil vom 3. Mai 2024 (Az. 7 KLs 301 Js 44435/23) verurteilte das Landgericht Karlsruhe den Kläger wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu vier Jahren und neun Monaten Jugendstrafe und ordnete seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Ferner wurde angeordnet, dass vor der Unterbringung ein Jahr und zwei Monate der Jugendstrafe zu vollziehen sind. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

9 „Im Verlauf der Nacht, kurz nach 02:00 Uhr am 14.10.[2023], begab sich der Angeklagte zum Rauchen [aus einem Club] nach draußen und traf im Bereich der Hirschstraße auf den Nebenkläger und seine Begleiter. Der Nebenkläger und der Angeklagte, die sich über gemeinsame Bekannte schon länger kannten, aber noch nie miteinander in Streit gerieten, begrüßten sich und sprachen ein paar Worte miteinander. Der Angeklagte ging anschließend weiter, kehrte aber nach kurzer Zeit zurück. Aus Spaß begrüßte der Nebenkläger ihn erneut mit einem Lachen im Gesicht. Dies verstand der Angeklagte offensichtlich in dem Sinne falsch, dass sich der Nebenkläger - noch dazu vor den anwesenden Bekannten - über ihn lustig mache und fragte den Nebenkläger gleich in einem aggressiven Ton, wie er - der Nebenkläger - denn mit ihm rede und ob er mit ihm ein Problem habe. Obwohl der Nebenkläger dies verneinte und erklärte, dass der Angeklagte ihn in Ruhe lassen solle, entfachte sich zwischen beiden ein Wortgefecht, dass sich ein paar Meter weiter in eine Garageneinfahrt Richtung Amalienstraße verlagerte. Der Angeklagte, der nicht zu beruhigen war, äußerte hierbei unter anderem, dass der Nebenkläger auf die Knie gehen und seinen „Schwanz lutschen“ solle. Der Nebenkläger, der die heftige Reaktion des Angeklagten nicht nachvollziehen konnte, erklärte dem Angeklagten abermals, dass dieser ihn in Ruhe lassen solle. Die verbale Auseinandersetzung endete dann zunächst damit, dass der Nebenkläger dem Angeklagten erklärte, dass er in Zukunft nichts mehr mit ihm zu tun haben wolle und dass man die Straßenseite wechseln solle, wenn man sich auf der Straße begegne. Während der Angeklagte zurück in den „XXX“ ging und dort einige Minuten verblieb, blieb der Nebenkläger mit seinen Freunden draußen im Bereich der Hirschstraße.

10 [2. Tatgeschehen] Kurz darauf, gegen 02:20 Uhr, kam der Angeklagte […] wiederum zum Nebenkläger […] und fragte diesen, ob er mit ihm in die Shisha-Bar […] in der Amalienstraße gehe. Dort könne man sich nochmal in Ruhe hinsetzen und den Streit beilegen. Der Nebenkläger, der davon ausging, dass der - auf ihn nunmehr beruhigt wirkende Angeklagte lediglich ein klärendes Gespräch führen und sich für sein vorangegangenes Verhalten entschuldigen wolle, willigte ein und folgte dem Angeklagten in die Bar, während seine Begleiter draußen blieben. Der Angeklagte ging voraus und ergriff seine Bauchtasche, die in der Nähe der Theke auf einem Tisch lag. Auf dem weiteren Weg in die an den Barraum angrenzenden hinteren Räumlichkeiten, die als Küche und Lager dienen, nahm er - vom Nebenkläger unbemerkt - sein Messer aus der Bauchtasche, legte die Tasche auf einem Sessel am Ausgang zum Hinterhof ab und begab sich in den Hinterhof, in dem sich sonst keine Personen aufhielten. Als der Nebenkläger ebenfalls den Hinterhof betrat, machte ihm der Angeklagte zu seiner Verwunderung erneut lautstark Vorhaltungen, warum er sich ihm - dem Angeklagten - gegenüber respektlos verhalten habe. Der Zeuge […], der sich zu diesem Zeitpunkt im Inneren der Bar, aber nahe der Ausgangstür zum Hinterhof befand, begab sich anlässlich des von ihm bemerkten Streits auch nach draußen und hielt - wohl in Verkennung der Situation - dem Nebenkläger zunächst ein Messer, das er möglicherweise noch deswegen in der Hand hielt, weil er zuvor einen Shisha-Schlauch gekürzt hatte, an den Hals und forderte diesen auf, keinen Stress zu machen, bis der Nebenkläger ihm erklärte, dass die Aggression vom Angeklagten ausgehe und er - der Nebenkläger - nur seine Ruhe haben wolle. Daraufhin ließ der Zeuge […] vom Nebenkläger ab, trat ein Stück beiseite und forderte nun den Angeklagten, der unmittelbar vor dem Nebenkläger stand, auf, Ruhe zu geben. Als sich der Nebenkläger umdrehte, um zu gehen, versetzte der Angeklagte diesem ohne jegliche Vorwarnung und ohne rechtfertigenden Grund mit dem bis dahin für den Nebenkläger verborgen gehaltenen Messer von hinten einen wuchtigen Stich in den oberen Rücken, woraufhin sich der überraschte und erschrockene Nebenkläger wieder in Richtung des Angeklagten drehte. In diesem Moment stach der Angeklagte erneut zu und fügte dem Nebenkläger, der instinktiv die Arme hochriss, eine Schnittwunde am linken Ellenbogen zu. Anschließend stach der Angeklagte in schneller Abfolge weitere sechs Mal wuchtig auf den Oberkörper des Nebenklägers ein, wobei drei Stiche die Bauchgegend trafen. Dabei nahm der Angeklagte, der in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigt war, sondern allenfalls alkoholbedingt enthemmt handelte, auch tödliche Folgen seiner zielgerichteten Stiche in den Oberkörper jedenfalls billigend in Kauf. Sodann ließ der Angeklagte vom Nebenkläger ab und flüchtete, ohne sich um den schwer verletzten Nebenkläger zu kümmern, durch den Hinterhof in Richtung Mühlburger Tor, wo er in einem Mülleimer sein Messer entsorgte, das später nicht mehr aufgefunden werden konnte. Hierbei erkannte er die naheliegende Möglichkeit des Todeseintritts beim Nebenkläger aufgrund der durch seine Stiche verursachten massiven Verletzungen. Dem Nebenkläger gelang es geistesgegenwärtig noch, durch den Küchenbereich zurück in die stark frequentierte Shisha Bar zu gehen, wo er im Bereich des Eingangs blutüberströmt zusammenbrach. Kurz darauf wurde er zunächst durch die zuerst eingetroffenen Polizeibeamten notversorgt, anschließend durch Rettungskräfte notfallmedizinisch behandelt und mittels Rettungswagen in die Notaufnahme des Städtischen Klinikums Karlsruhe verbracht, wo er notoperiert wurde.

11 [3. Verletzungsfolgen] Der Nebenkläger erlitt durch die Stiche eine lebensgefährliche Verletzung der linken Niere mit Nierengewebsdefekt und Blutung im Bereich des Hinterbauchfellraums mit umgebender großer Einblutung sowie eine weitere, ebenso lebensgefährliche Perforierung des Lungenflügels mit Lungengewebsverletzung im rechten Oberlappen, welche zu einer Flüssigkeitsansammlung zwischen Rippen- und Lungenfell führte. Nur durch den unverzüglichen Einsatz der Notärztin und die anschließende Notoperation konnte der Nebenkläger trotz des eingetretenen lebensbedrohlichen Zustandes gerettet werden. Insbesondere gelang es den weiterbehandelnden Ärzten in der Klinik, mittels einer Thoraxdrainage sowohl Luft als auch Flüssigkeit aus dem Rippen- und Lungenfellraum abzuleiten und die Blutung der linken Niere mittels eines aus feinen Drahtknäuel bestehenden Gefäßverschlusses zu stillen. Zudem verursachten die bis zu 2 cm breiten und bis zu 7,6 cm tiefen Stichverletzungen des Angeklagten frische Brüche der 7. und der 11. Rippe des Nebenklägers, multiple Gaseinschlüsse im Weichgewebe im rechten Brustkorb, eine Durchtrennung der Bauchmuskulatur, eine Durchdringung der vom Bauchfell ausgekleideten Bauchhöhle sowie eine leichte Darmperforation. Ferner führten die Stiche zu einer Schnittwunde am linken Ellenbogen, welche mittels Wundspülung und Nahtanlage versorgt werden konnten. Der Nebenkläger musste daher noch bis zum 23.10.2023 stationär im XXX Klinikum XXX behandelt werden. An den nunmehr ausgeheilten Einstichstellen ist der Nebenkläger, der nach wie vor krankgeschrieben ist, kälte- und druckempfindlich. Sie bereiten ihm im Liegen weiterhin Schmerzen, was ihn beim Schlafen behindert. Ferner kann er keine schwere Last tragen, weshalb er auch keinen Sport mehr betreiben kann. Zudem leidet der Nebenkläger unter einer posttraumatischen Belastungsstörung in Form von Schlaflosigkeit und Ängsten, so dass er aufgrund des noch nicht wiedererlangten allgemeinen Sicherheitsgefühls kaum noch etwas in seiner Freizeit unternimmt.“

12 III. Der Kläger befindet sich seit seiner Festnahme am 16. Oktober 2023 ununterbrochen in Haft und seit dem 17. Dezember 2024 zu einer Suchtmittelentwöhnungstherapie in einer Entziehungsanstalt.

13 In der jüngsten gutachterlichen Stellungnahme gemäß § 67e StGB vom 29. Oktober 2025 heißt es, das Unterbringungsziel habe beim Kläger noch nicht erreicht werden können. Auf theoretischer Ebene trete der Kläger reif sowie selbstreflektiert auf, wodurch sich günstige Entwicklungstendenzen abzeichneten. Auf der Verhaltensebene mangele es jedoch noch deutlich an der Umsetzung von Erkenntnissen. Der Kläger sei therapiemotiviert. Es seien keine gravierenden Regelverstöße zu verzeichnen. Die Atemalkoholkontrollen und Drogenscreenings blieben negativ. Dem Kläger sei die Vollzugslockerungsstufe 4 mit unbegleitetem, zweistündigem Ausgang auf dem Klinikgelände gewährt worden. Der Kläger nehme am hausinternen Schulunterricht mit dem übergeordneten Ziel eines Hauptschulabschlusses teil. Wegen mangelnder Deutschkenntnisse sei das Ziel eines Hauptschulabschlusses unterdessen jedoch zurückgestellt worden. In der Gesamtschau sei zu konstatieren, dass der Kläger auf wenig Ressourcen zurückgreifen könne und ein sucht- sowie straffreies Leben ohne geeigneten Wohnraum, ein prosoziales Umfeld und berufliche wie außerberufliche Beschäftigung unwahrscheinlich sei. Insofern sei die Sozialprognose aktuell negativ zu stellen. Ob der Kläger weiterhin einer Entwicklungstrajektorie mit persistierender Delinquenz folgen werde, sei stark von der Veränderung dynamischer Risikofaktoren bei einem statisch hohen Ausgangsrisiko abhängig. Im Vordergrund stünden hierbei die (nachträgliche) Bewältigung von Entwicklungsaufgaben, ein unterstützendes, prosoziales Umfeld, realisierbare Zukunftsperspektiven sowie intrapersonale Modifikationen (Sucht, Emotionsregulation, Identität, Rollenverständnis, Selbstsicherheit etc.). Diese Variablen seien noch nicht ausreichend verbessert, sodass die Legalprognose aktuell ungünstig zu stellen sei.

14 IV. Laut Ausländerzentralregister reiste der Kläger erstmals am 21. Juli 2015 in das Bundesgebiet ein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erkannte dem Kläger mit Bescheid vom 7. Juni 2016 (Az.: XXX) die Flüchtlingseigenschaft zu. In der Folge wurde dem Kläger eine bis zum 16. August 2026 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt. Mit Bescheid vom 8. November 2024 (Az.: XXX) widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Verurteilung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und neun Monaten und entschied, dass der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wird. Zudem stellte es ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Syrien fest. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Mittlerweile hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bezüglich des Abschiebungsverbots ein Widerrufsverfahren eingeleitet und den Kläger zu einem beabsichtigten Widerruf angehört (Az. XXX). Eine Entscheidung ist bislang noch nicht ergangen.

15 V. Mit Schreiben vom 13. März 2025 wurde der Kläger zu seiner beabsichtigten Ausweisung angehört. Eine Einlassung erfolgte nicht.

16 Mit Verfügung vom 24. Juni 2025 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Nr. 1). Zudem wurde dem Kläger die Abschiebung aus der Haft nach Syrien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht. Zugleich wurde jedoch darauf hingewiesen, dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden darf, solange das mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. November 2024 festgestellte Abschiebeverbot fortbesteht (Nr. 2). Für den Fall, dass der Kläger vor der beabsichtigen Abschiebung aus der Haft entlassen werden sollte, wurde er aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach der Entlassung „bzw. Vollziehbarkeit“ seiner Ausreisepflicht zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihm die Abschiebung nach Syrien oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht, wobei erneut festgestellt wurde, dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden darf, solange das Abschiebeverbot des Bundesamts fortbesteht (Nr. 3). Außerdem wurde gegen ihn ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von acht Jahren ab der Ausreise oder Abschiebung verhängt (Nr. 4). Schließlich wurde für den Fall der Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von zwei Jahren ab der Abschiebung angeordnet (Nr. 5). Zur Begründung wurde ausgeführt, durch die strafrechtliche Verurteilung sei beim Kläger ein vertyptes, besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse verwirklicht. Dem stehe durch seinen langen, bereits als Minderjähriger begonnenen Aufenthalt in Deutschland ein vertyptes, schwerwiegendes Bleibeinteresse gegenüber. Hinzu käme, dass seine nächsten Familienangehörigen hier lebten. Im Ergebnis überwiege jedoch das Interesse an seiner Ausweisung sein Bleibeinteresse. Seine Ausweisung sei aus spezial- und generalpräventiven Gründen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erforderlich.

17 Der Bescheid ging dem Kläger laut eigenhändig unterzeichneter Empfangsbestätigung am 29. Juli 2025 zu.

18 VI. Am 18. August 2025 hat der Kläger Klage gegen die Verfügung vom 24. Juni 2025 erhoben. Zur Begründung führt er aus, er habe die Straftat nur aufgrund seiner Alkohol- und Drogenproblematik begangen und mache gegenwärtig eine Therapie. Daneben bereite er sich gerade auf seinen Schulabschluss vor und beabsichtige, nach der Therapie eine Ausbildung als Kfz-Mechatroniker zu beginnen. Zu beachten sei ferner, dass ein Abschiebeverbot bezüglich Syrien festgestellt worden sei.

19 Der Kläger beantragt,

20 den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24. Juni 2025 aufzuheben.

21 Der Beklagte beantragt,

22 die Klage abzuweisen.

23 Zur Begründung verweist er auf die Begründung des angegriffenen Bescheids.

24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten, insbesondere auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung, sowie auf die beigezogenen Akten verwiesen.

Entscheidungsgründe

25 Die Klage hat keinen Erfolg.

26 Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 24. Juni 2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

27 I. Die unter Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids verfügte Ausweisung ist rechtmäßig.

28 Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 AufenthG für den Erlass einer Ausweisung sind erfüllt. Zur Begründung nimmt die Kammer auf die Ausführungen unter II. des angegriffenen Bescheids Bezug, denen sie folgt. Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im gerichtlichen Verfahren bleibt für die Kammer lediglich Nachfolgendes ergänzend auszuführen.

29 Das vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Bescheid vom 8. November 2024 festgestellte Abschiebungsverbot hinsichtlich Syrien steht der Ausweisung nicht entgegen (1). Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen (2) gefährdet der Aufenthalt des Klägers wegen der Erfüllung eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses die öffentliche Sicherheit und Ordnung, wobei die Gefährdung auf spezialpräventiven und auch auf generalpräventiven Gründen beruht (3). Sowohl unter Zugrundelegung eines spezial- wie auch eines generalpräventiven Ausweisungsinteresse überwiegt unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Klägers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet (4) nach der gebotenen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung (5).

30 1. Das vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Bescheid vom 8. November 2024 festgestellte Abschiebungsverbot hinsichtlich Syrien steht der Ausweisung nicht entgegen. Denn eine Ausweisung ist trotz bestehenden Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK sowohl nach nationalem Recht als auch unionsrechtlich zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.3.2025 - 1 C 15.23 -, BVerwGE 185, 193 = juris Rn. 20 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.1.2026 - 11 S 1972/24 -, juris Rn. 47 ff.).

31 2. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer ausgewiesen, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Die Ausweisung setzt nach § 53 Abs. 1 AufenthG eine umfassende und ergebnisoffene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls voraus, die vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geleitet wird. Die Abwägung erfolgt dabei nicht auf der Rechtsfolgenseite im Rahmen eines der Ausländerbehörde eröffneten Ermessens, sondern auf der Tatbestandsseite einer gebundenen Ausweisungsentscheidung und ist damit gerichtlich voll überprüfbar.

32 Der Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG erhält durch die §§ 54 und 55 AufenthG mehrfache Konkretisierungen. Einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen wird von vornherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen, jeweils qualifiziert als „besonders schwerwiegend“ (Absatz 1) oder als „schwerwiegend“ (Absatz 2). Die in § 54 AufenthG fixierten Tatbestände erfüllen zwei Funktionen: Sie sind gesetzliche Umschreibungen spezieller öffentlicher Interessen an einer Ausweisung im Sinne von § 53 Abs. 1 Halbsatz 1 AufenthG und weisen diesen Ausweisungsinteressen zugleich ein besonderes Gewicht für die durch § 53 Abs. 1 Halbsatz 2 AufenthG geforderte Abwägung zu. Ein Rückgriff auf die allgemeine Formulierung eines öffentlichen Ausweisungsinteresses in § 53 Abs. 1 Halbsatz 1 AufenthG ist entbehrlich, wenn der Tatbestand eines besonderen Ausweisungsinteresses nach § 54 AufenthG verwirklicht ist. Allerdings bedarf es auch bei Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 54 AufenthG stets der Feststellung, dass die von dem Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (BVerwG, Urteil vom 22.2.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 26).

33 Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Aufenthalt eines Ausländers kann sich aufgrund einer von ihm selbst ausgehenden Wiederholungsgefahr und damit aus spezialpräventiven Gründen ergeben. Eine Ausweisung kann aber auch - allein - auf generalpräventive Gründe gestützt werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 9.5.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 17 und vom 24.3.2025 - 1 C 15.23 -, juris Rn. 17; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.1.2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 75 f.).

34 Bei der nach der gesetzlichen Konzeption erforderlichen Abwägung gebietet § 53 Abs. 1 AufenthG, die widerstreitenden vertypten und nichtvertypten Ausweisungs- und Bleibeinteressen stets ergebnisoffen, einzelfallbezogen und umfassend gegeneinander abzuwägen; eine schematisierende oder gleichsam mathematische „Abzählung“ der vertypten Interessen verbietet sich. Bei der Abwägung sind zudem gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Die abstrakte gesetzliche Differenzierung zwischen besonders schwerwiegenden und schwerwiegenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen hindert eine im Einzelfall abweichende Gewichtung im Rahmen der nach § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG erfolgenden Abwägung daher nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.8.2023 - 1 B 20.23 -, juris Rn. 4).

35 Zudem sind grund- und konventionsrechtliche Positionen in den Blick zu nehmen. Stellt die Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens des Ausländers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK dar, muss sie sich entsprechend den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte formulierten Anforderungen als nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt erweisen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2.7.2024 - 2 BvR 678/24 -, juris Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 16.2.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 33, 35). Die Ausweisung, die einem der in Art. 8 Abs. 2 EMRK aufgezählten Ziele in Gestalt der „Verhütung von Straftaten“ (auch in einem generalpräventiven Sinn, VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.7.2024 - 12 S 2451/22 - UA S. 46 <n.v.> unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 25.3.2010 - 40601/05 -, juris Rn. 53) dient, muss verhältnismäßig sein, damit sie in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK angesehen werden kann. Kriterien für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zufolge insbesondere die Art und Schwere der begangenen Straftat, die seither vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers seit der Tat, die familiäre Situation, die Kenntnis des Partners von der Straftat bei der Begründung der Beziehung, das Interesse und das Wohl etwaiger Kinder, insbesondere deren Alter, der Umfang der Schwierigkeiten, auf die die Kinder oder der Partner im Heimatland des Ausländers treffen würden, die Staatsangehörigkeiten aller Beteiligten, die Dauer des Aufenthalts des Ausländers im Aufenthaltsstaat, die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen des Ausländers zum Gastland sowie zum Bestimmungsland (zu den Kriterien siehe etwa EGMR, Urteile vom 17.9.2024 <P.J. und R.J.> - 52232/20 -, InfAuslR 2024, S. 475, vom 7.12.2021 - 57467/15 -, BeckRS 2021, 37505 Rn. 181 ff., vom 18.10.2006 <Üner> - 46410/99 -, NVwZ 2007, S. 1279 und vom 2.8.2001 - 54273/00 -, InfAuslR 2001, S. 476; zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.12.2024 - 11 S 1306/23 -, juris Rn. 44, m.w.N.).

36 Bei der Ausweisung trotz bestehenden Abschiebungsverbots - wie hier - sind in die Abwägung der Ausweisungs- und der Bleibeinteressen nur Beeinträchtigungen von Belangen des Ausländers im Herkunftsstaat einzustellen, die das Gewicht eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nicht erreichen, aber gleichwohl so erheblich sind, dass sie sich auf die durch Art. 7 GRC und Art. 8 EMRK geschützten Belange auswirken können (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.3.2025 - 1 C 15.23 -, BVerwGE 185, 193 = juris Rn. 24 ff., m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.1.2026 - 11 S 1972/24 -, juris Rn. 128).

37 3. Der Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland gefährdet die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

38 a) Hinsichtlich des Klägers liegt ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vor, denn er ist mit rechtkräftigem Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 3. Mai 2024 (Az. 7 KLs 301 Js 44435/23) wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu vier Jahren und neun Monaten Jugendstrafe verurteilt worden. Soweit der Kläger durch die Tat auch das Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1a Buchst. a AufenthG erfüllt hat, ist dies nicht weiter relevant. Werden durch eine einzige strafrechtliche Verurteilung einer Tat mehrere Tatbestände des § 54 AufenthG erfüllt, führt dies nicht zu einer typisierten Verstärkung des Ausweisungsinteresses (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.1.2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 38 m.w.N.).

39 b) Aufgrund der vom Kläger nach wie vor ausgehenden Wiederholungsgefahr liegt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor.

40 aa) Für die Beurteilung, ob nach dem Verhalten des Ausländers damit gerechnet werden muss, dass er selbst (erneut) die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet (Spezialprävention), bedarf es einer Prognose, bei der der Grad der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen und Art und Ausmaß möglicher Schäden zu ermitteln und zueinander in Bezug zu setzen sind. Jede sicherheitsrechtliche Gefahrenprognose - und damit auch diejenige des Ausweisungsrechts - ist nach dem allgemeinen Grundsatz des Gefahrenabwehrrechts eine Korrelation aus Eintrittswahrscheinlichkeit und (möglichem) Schadensausmaß. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.1.2013 - 1 C 10.12 -, juris Rn. 15). Zwar ist eine grenzenlose Relativierung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs auch bei hochrangigen Rechtsgütern nicht zulässig, jedoch genügt ein nur geringer Grad der Wahrscheinlichkeit, wenn hochrangige Rechtsgüter in Gestalt von Leben und körperlicher Unversehrtheit betroffen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.1.2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 44 m. w. N.). Zu verneinen ist eine Wiederholungsgefahr, wenn bei Anwendung „praktischer Vernunft“ neue Verfehlungen nicht mehr in Rechnung zu stellen sind, was dann der Fall ist, wenn das vom Ausländer ausgehende Risiko bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls im Wesentlichen kein anderes ist als das, was bei jedem Menschen mehr oder weniger besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1984 - 1 B 61.84 -, juris Rn. 7; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 2.1.2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 45, m.w.N., und vom 15.11.2017 - 11 S 1555/16 -, juris Rn. 48).

41 bb) Die Gefahrenprognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Beurteilung der Person des Ausländers, seines Verhaltens, seiner Lebensverhältnisse und aller weiteren Umstände des konkreten Falles zu erstellen. Liegt eine strafgerichtliche Verurteilung vor, ist nicht allein auf das Strafurteil und die diesem zugrunde liegende Straftat (die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung) abzustellen, auch die Gesamtpersönlichkeit des Ausländers unter Einschluss von (nachträglichen) Entwicklungen in der Strafhaft oder Änderungen in den Lebensumständen sind einzubeziehen. Relevante Umstände im Einzelnen können etwa sein: Die Einsicht oder fehlende Einsicht in das Unrecht des Handelns, die Aufarbeitung und Auseinandersetzung mit dem Geschehen und seinen Folgen, die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs, die erfolgreiche Durchführung oder der Abbruch einer notwendigen Therapie, ein stabilisierendes oder ein die Kriminalität förderndes Umfeld, die wirtschaftlichen Verhältnisse, familiäre, soziale Bindungen oder allgemeine Integrationsfaktoren. Maßgeblich sind letztlich der Wert des bedrohten Schutzguts und die persönlichen Einzelfallumstände einschließlich der Persönlichkeitsstruktur, nicht etwa eine statistische Rückfallquote (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6.12.2021 - 2 BvR 860/21 -, juris Rn. 19; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.12.2024 - 11 S 1306/23 -, juris Rn. 80 und vom 2.1.2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 46).

42 cc) Ausgehend hiervon besteht nach wie vor eine ernsthafte Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger andere Menschen mit Tötungsvorsatz angreift oder ihnen gravierende körperliche Verletzungen zufügt.

43 (1) Für die Gefahrenprognose, die eine ureigene Aufgabe der Ausländerbehörde und des Gerichts ist, bedarf es im vorliegenden Fall nicht der Hilfe eines Sachverständigen. Eine solche ist erforderlich, wenn die Prognose aufgrund besonderer Umstände - etwa bei der Beurteilung psychischer Erkrankungen - nicht ohne spezielle, der Ausländerbehörde oder dem Gericht nicht zur Verfügung stehende fachliche Kenntnisse erstellt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.10.2012 - 1 C 13.11 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 9.12.2019 - 1 B 74.19 -, juris Rn. 5; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.12.2024 - 11 S 1306/23 -, juris Rn. 81 und vom 2.1.2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 48). Eine solche Notwendigkeit besteht hier nicht.

44 (2) Bei der abgeurteilten Tat handelt es sich um eine besonders schwerwiegende Tat. Der Kläger war bereit aus nichtigem Anlass - einer vermeintlichen Kränkung seiner Ehre, weil der spätere Geschädigte ihn angeblich respektlos angeschaut habe - einen anderen Menschen zu töten. Dabei lockte er den Geschädigten unter dem Vorwand einer versöhnenden Aussprache in einen Hinterhof. Nach einem zunächst verbal geführten Streit griff er den zum Gehen gewendeten Geschädigten an und stach ihm mit einem Messer von hinten in den Rücken. Dem folgten weitere Stiche. Dass der Geschädigte nicht verstorben ist, war lediglich glücklichen Umständen zu verdanken.

45 (3) Die Wiederholungsgefahr ist nicht dadurch entfallen, dass der Kläger eine Suchtmitteltherapie begonnen hat und dabei, obwohl die Therapie noch nicht beendet ist, bereits Fortschritte gemacht hat, die sich etwa in der Gewährung von Haftlockerungsstufen zeigen.

46 In der letzten schriftlichen Stellungnahme der Therapieeinrichtung vom 29. Oktober 2025 zum Fortgang der Therapie heißt es, sowohl die dem Kläger zu stellende Sozial- als auch die Legalprognose seien derzeit negativ. Laut Auskunft seiner Therapeutin, die in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört wurde, wird sich auch bei der in Kürze fälligen neuerlichen Stellungnahme, welche sich bereits im internen Abstimmungsprozess befinde, an dieser Prognose nichts ändern.

47 Eine Wiederholungsgefahr bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung des Ausländers beruhen, ist erst dann weggefallen, wenn der Ausländer eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen hat und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende über einen nicht völlig unerheblichen Zeitraum glaubhaft gemacht hat, sodass mit der erforderlichen Sicherheit auf einen Einstellungswandel und eine innerlich verfestigte Verhaltensänderung geschlossen und eine Wiederholungsgefahr verneint werden kann (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 23.9.2021 - 19 ZB 20.323 -, juris Rn. 20 m. w. N.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 25.2.2021 - 7 A 10826/20 -, juris Rn. 58). Dabei ist die hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg (§ 64 Satz 2 StGB) nicht schon gleichzusetzen mit einem Wegfall oder einer Minderung der Wiederholungsgefahr (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4.7.2022 - 12 S 933/21 -, juris Rn. 17 m.w.N.). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Erfolgschancen einer Therapie im Allgemeinen bereits deutlich unter 50 % liegen und Rückfälle eher die Regel als die Ausnahme sind. Solange sich der Ausländer daher nicht außerhalb des Straf- oder Maßregelvollzugs bewährt hat, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf einen Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung geschlossen werden, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würde. Dies bedeutet, dass selbst eine im Maßregelvollzug erfolgreich absolvierte Drogentherapie nicht automatisch zu einem Entfallen der Wiederholungsgefahr führt (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 7.3.2023 - 19 ZB 22.624 -, juris Rn. 23, m.w.N.).

48 Soweit der Kläger die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung sinngemäß damit in Frage stellen will, dass er einen Anspruch auf weitere Behandlung seiner Sucht im Bundesgebiet behauptet, ist festzuhalten: Ein Ausländer hat keinen Anspruch darauf, vor Vollzug einer Ausweisung eine Therapie erfolgreich abzuschließen. Der Kläger kann nicht beanspruchen, so lange in einer Therapieeinrichtung oder einem institutionalisierten Nachsorgeprogramm zu verbleiben, bis seine Erkrankung (insbesondere Suchterkrankung) geheilt ist und keine negative Gefahrenprognose mehr besteht (vgl. z. B. Bay. VGH, Beschluss vom 16.4.2020 - 10 ZB 20.536 -, juris Rn. 9). Selbst ein etwaiger Anspruch auf eine Therapie steht dem Vollzug einer Ausweisung nicht entgegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.4.2013 - 1 B 22.12 -, juris Rn. 19). Ebenso wenig hat ein drogenabhängiger Straftäter einen Anspruch darauf, im Rahmen des Strafvollzugs oder danach in einer Bewährungsphase so lange therapiert zu werden, bis ihm möglicherweise eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann (vgl. etwa Bay. VGH, Beschluss vom 25.10.2022 - 19 CS 22.1755 -, juris Rn. 23; OVG Saarland, Beschluss vom 27.8.2020 - 2 B 230/20 -, juris Rn. 12).

49 (4) Befragt zu der Anlassstraftat und wie er mittlerweile dazu stehe, gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung zwar an, er bereue die Tat. Ob ihn dies jedoch bei einer zukünftigen Konfliktsituation, etwa einer neuerlichen vermeintlichen Ehrkränkung, von tätlichen Angriffen insbesondere mit Messern abhalten würde, ist sich die Kammer nicht hinreichend sicher.

50 (5) Ferner ist in die Prognose einzustellen, dass der Kläger die Möglichkeiten des Maßregelvollzugs für sich bislang wenig genutzt hat. Im Hinblick auf die Verbesserung der Voraussetzungen für eine zukünftige Erwerbstätigkeit und damit die Schaffung von wirtschaftlichen Perspektiven ist beim Kläger offenbar kein ausreichendes Interesse an einem Schulbesuch vorhanden, sodass das Ziel der Erlangung eines Hauptschulabschlusses laut Stellungnahme der Therapieeinrichtung vom 29. Oktober 2025 sowie der eigenen Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht mehr verfolgt wird. Dass dem Schulbesuch und der Erlangung des Hauptschulabschlusses mangelnde Deutschkenntnisse des Klägers, sei es auch nur die der Schriftform, entgegenstünden, wie er einwendet, überzeugt die Kammer nicht. Nachdem der Kläger bereits mehrere Jahre in Deutschland die Hauptschule bis zur 9. Klasse besucht hat und es in der mündlichen Verhandlung keine Verständigungsprobleme gab, obwohl der Kläger auf die Hinzuziehung eines Dolmetschers verzichtet hatte, geht die Kammer davon aus, dass es vielmehr an der ausreichenden Motivation beim Kläger mangelt. Die vom Kläger nach eigenem Bekunden in der mündlichen Verhandlung angestrebte Ausbildung und spätere Erwerbstätigkeit als Kfz-Mechatroniker erscheint ohne Schulabschluss daher nicht als eine realistische Perspektive.

51 (6) Schließlich ist der Umstand, dass der Kläger seit der den Ausweisungsanlass bildenden Tat nicht erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, nicht geeignet, auf eine positive Prognose für die Wahrscheinlichkeit einer zukünftigen Straffälligkeit des Klägers zu schließen. Denn während der Haft waren seine Möglichkeiten, Straftaten zu begehen, eingeschränkt. Ferner hat das vom Kläger in der Haft und der Entziehungsanstalt gezeigte Wohlverhalten, insbesondere seine Therapiewilligkeit, nur begrenzte Aussagekraft für sein Verhalten nach der Haftentlassung, weil er unter der Kontrolle des Maßregelvollzugs und unter dem Druck des Ausweisungsverfahrens steht. Ein Wohlverhalten in der Haft lässt noch nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung schließen, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würde (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 19.5.2015 - 10 ZB 15.331 -, juris Rn. 7, m.w.N.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 25.2.2021 - 7 A 10826/20 -, juris Rn. 58).

52 (7) Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass der Kläger auch in Zukunft schwere Straftaten, auch gegen das Rechtsgut Leben, begehen und dadurch die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen wird.

53 c) Zudem liegt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus generalpräventiven Gründen vor.

54 aa) Eine Ausweisung kann aber auch – allein – auf generalpräventive Gründe gestützt werden. Vom weiteren Aufenthalt eines Ausländers, der Straftaten begangen hat, kann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG selbst dann ausgehen, wenn in seiner Person keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr festzustellen ist, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 9.5.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 17 und vom 24.3.2025 - 1 C 15.23 -, juris Rn. 17; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.1.2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 75 f.). Diese Auslegung des Wortlauts wird binnensystematisch durch § 53 Abs. 3 AufenthG, der ausdrücklich für bestimmte ausländerrechtlich privilegierte Personengruppen verlangt, dass das „persönliche Verhalten des Betroffenen“ eine schwerwiegende Gefahr darstellt, sowie die Gesetzgebungsgeschichte (Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung, BT-Drs. 18/4097 vom 25.2.2015, S. 49) bestätigt. Auch aus weiteren Regelungen des Aufenthaltsgesetzes, zum Beispiel § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a AufenthG, ergibt sich, dass generalpräventive Ausweisungsinteressen zu berücksichtigen sind (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteile vom 9.5.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 17 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.12.2024 - 11 S 1306/23 -, juris Rn. 42, m.w.N.; Urteil vom 2.1.2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 75).

55 bb) Das den Ausweisungsanlass bildende Fehlverhalten des Klägers ist hinreichend aktuell und gewichtig.

56 (1) Eine generalpräventiv gestützte Ausweisung kann nur an ein Ausweisungsinteresse anknüpfen, das noch aktuell, also zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung noch vorhanden ist. Jedes generalpräventive Ausweisungsinteresse verliert mit zunehmendem Zeitabstand an Bedeutung und kann ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr herangezogen werden. Für Ausweisungsinteressen, die an strafbares Verhalten anknüpfen, bieten die strafrechtlichen Verjährungsfristen der §§ 78 ff. StGB einen geeigneten Rahmen zur Konkretisierung. Für die generalpräventive Ausweisung bildet die einfache Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB, deren Dauer sich nach der verwirklichten Tat richtet und die mit Beendigung der Tat zu laufen beginnt, eine untere Grenze. Die obere Grenze orientiert sich hingegen regelmäßig an der absoluten Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB, die regelmäßig das Doppelte der einfachen Verjährungsfrist beträgt. Innerhalb dieses Zeitrahmens ist der Fortbestand des Ausweisungsinteresses anhand generalpräventiver Erwägungen zu ermitteln. Bei abgeurteilten Straftaten bilden die Tilgungsfristen des § 46 BZRG zudem eine absolute Obergrenze, weil nach deren Ablauf die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr gemäß § 51 BZRG nicht mehr vorgehalten werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.5.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 18 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.1.2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 81).

57 (2) Gegen den Kläger wurde mit Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 3. Mai 2024 wegen eines am 14. Oktober 2024 begangenen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung eine Jugendstrafe von vier Jahren und neun Monaten verhängt. Die Verjährungsfrist von zwanzig Jahren für diese Tat ist gemäß § 4 JGG, § 212, § 23 Abs. 1 und 2, § 38 Abs. 2, § 78 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 StGB noch nicht verstrichen. Die Frist von vierzehn Jahren und neun Monaten zur Tilgung seiner Strafe aus dem Bundeszentralregister ist gemäß § 47 Abs. 1, § 36 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 46 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c und Abs. 3 Satz 1 BZRG ebenfalls noch nicht abgelaufen.

58 (3) Es besteht ein sehr hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung vergleichbarer Straftaten gegen das Leben, dem durch wirksame verhaltenslenkende Maßnahmen Rechnung zu tragen ist. Tötungsdelikte gehören zu den Straftaten, die grundsätzlich eine generalpräventive Ausweisung erforderlich machen können (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.1.2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 84, m.w.N.). Das vom Kläger in der Öffentlichkeit begangene und von hoher Brutalität gekennzeichnete versuchte Tötungsdelikt ist geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in ein friedliches Zusammenleben nachhaltig zu stören. Der Tatort befindet sich in einem Ausgehviertel mit einer besonders hohen Zahl an Messerangriffen. Die Erschütterung des Vertrauens der Öffentlichkeit in ein friedliches Zusammenleben wird unter anderem daran ersichtlich, dass die Stadt Karlsruhe dort durch die „Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern im Bereich des Marktplatzes/Schlossplatzes sowie der erweiterten Amalienstraße der Stadt Karlsruhe“ vom 13. Januar 2026 eine Messerverbotszone angeordnet hat, deren Gültigkeit mit Verordnung vom 2. April 2026 jüngst verlängert wurde. Zudem fand die Tat in einer Shisha-Bar statt, also an einem Ort, der vermehrt von einem ausländischen Publikum aufgesucht wird. Die Ausweisung ist geeignet, andere tatgeneigte Ausländer davon abzuhalten, ähnliche Straftaten zu begehen.

59 cc) Es liegen keine besonderen Umstände in der Person des Klägers, seiner Lebenssituation, der Tatbegehung oder der Ausweisungsanordnung selbst vor, welche die Eignung einer generalpräventiv gestützten Ausweisung berühren könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.5.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 20 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.1.2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 86, 88, m.w.N.). Wie die Feststellungen des Landgerichts verdeutlichen, hat die Tat nicht ein derart individuelles Gepräge, dass die Eignung einer Ausweisung im Sinne einer verhaltenssteuernden Wirkung für andere Ausländer zu verneinen wäre. Ferner weisen die persönlichen Lebensverhältnisse des Klägers weder vor noch nach der Tat derart singuläre Züge auf, dass eine Generalprävention ihren Zweck verfehlen würde. Auch mit Bezug auf die Ausweisungsanordnung selbst liegen keine Umstände vor, die ihre Eignung zur Generalprävention berühren könnten.

60 4. Zugunsten des Klägers besteht ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, weil er im Juli 2015 als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist, zum Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung über eine gültige Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG verfügte und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.

61 5. Die nach § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG gebotene Abwägung des öffentlichen Ausweisungsinteresses einerseits und des privaten Bleibeinteresses andererseits anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalls unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. allg. zu den Maßstäben etwa BVerwG, Urteile vom 16.2.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 33 und vom 9.5.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 24 ff.) führt dazu, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung das private Bleibeinteresse des Klägers überwiegt. Dies gilt hier selbst dann, wenn nur ein generalpräventives Ausweisungsinteresse zugrunde gelegt wird. Im Übrigen überwiegen vorliegend die öffentlichen Interessen erst recht, wenn in die Gesamtabwägung allein ein spezialpräventives Interesse an der Ausweisung des Klägers oder gar ein kombiniert general-/spezialpräventives Ausweisungsinteresse (vgl. zur Verstärkung des Ausweisungsinteresses bei einem Hinzutreten generalpräventiver Gründe zu spezialpräventiven Gründen OVG Bremen, Beschluss vom 12.3.2020 - 2 B 19/20 -, juris Rn. 31 f.) eingestellt wird. Der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK erweist sich auch gemessen an den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aufgestellten Anforderungen (zu den Kriterien siehe insb. EGMR, Urteile vom 7.12.2021 - 57467/15 -, BeckRS 2021, 37505 Rn. 181 ff., vom 18.10.2006 - 46410/99 <Üner> -, NVwZ 2007, S. 1279 und vom 20.8.2001 - 54273/00 -, InfAuslR 2001, S. 476; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.1.2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 94; Bauer in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, Vorb. §§ 53-56 AufenthG, Rn. 120 ff., m.w.N.) als gerechtfertigt.

62 Zu Gunsten des Klägers ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass ihm ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 AufenthG zur Seite steht. Zu seinen Gunsten fällt zudem ins Gewicht, dass seine nächsten Angehörigen - seine Eltern und Geschwister - einen legalen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

63 Zu Lasten des Klägers ist jedoch ein Ausweisungsinteresse einzustellen, das nicht nur nach der gesetzlichen Typisierung gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besonders schwer wiegt. Auch die individuelle Würdigung der Tat verdeutlicht die besondere Schwere des Ausweisungsinteresses. Angesichts des Gewichts der Straftat, insbesondere was das betroffene Rechtsgut Leben, ihre Brutalität und die Umstände ihrer Begehung im Übrigen anbelangt, sowie aufgrund der nach wie vor vorhandenen Wiederholungsgefahr besteht in Bezug auf die gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG zu schützende öffentliche Sicherheit und Ordnung ein dringendes Bedürfnis, durch eine Ausweisung des Klägers dafür zu sorgen, dass er in der Bundesrepublik keine weiteren Straftaten begeht. Daneben und unabhängig davon besteht über eine strafrechtliche Sanktion hinaus ein dringendes Bedürfnis, durch eine Ausweisung des Klägers andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art abzuhalten.

64 Der Kläger hat sich in der Bundesrepublik Deutschland kein schützenswertes Privatleben aufgebaut. Einen Schulabschluss hat der Kläger nicht erworben. Einer Beschäftigung ist der Kläger bislang ebenfalls nicht nachgegangen. Von einer wirtschaftlichen Integration kann daher nicht die Rede sein. Seine familiären Bindungen haben ihn nicht davon abgehalten, im Bundesgebiet Straftaten zu begehen. Dadurch hat er seine strafrechtliche Verurteilung sowie ausländerrechtliche Konsequenzen in Kauf genommen. Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Regierungspräsidiums in der angefochtenen Verfügung verwiesen, denen die Kammer folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

65 II. Die in Ziffer 2 des angegriffenen Bescheids verfügte Androhung der Abschiebung aus der Haft heraus, deren Rechtsgrundlage sich in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG findet, ist rechtmäßig.

66 1. Der Kläger ist nach § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet, weil sein Aufenthaltstitel gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG durch die Ausweisung erloschen ist. Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht ist für den Erlass der Abschiebungsandrohung nicht erforderlich (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 18.4.2024 - 11 S 236/24 -, juris Rn. 16 und vom 29.4.2013 - 11 S 581/13 -, juris Rn. 21 m. w. N.). Eine Überwachung der Ausreise des Klägers ist aufgrund seiner Unterbringung im Maßregelvollzug gemäß § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG erforderlich.

67 2. Der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung steht nicht entgegen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 8. November 2024 für den Kläger ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Syrien festgestellt hat. In dem diesbezüglich vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eingeleiteten Widerrufsverfahren ist eine Entscheidung noch nicht ergangen, so dass das Abschiebungsverbot noch wirksam ist. Abschiebungsverbote stehen jedoch gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen, wenn der Ausländer auf Grund oder infolge einer strafrechtlichen Verurteilung ausreisepflichtig ist.

68 a) Die vorliegende Abschiebungsandrohung fällt in den zeitlichen Anwendungsbereich des mit Gesetz zur Verbesserung der Rückführung vom 21. Februar 2024 (BGBl. I 2024, Nr. 54) neu gefassten § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, weil die Abschiebungsandrohung am 24. Juni 2025 und damit nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung am 27. Februar 2024 erlassen wurde (vgl. im Hinblick auf die zeitliche Anwendbarkeit Bay. VGH, Urteil vom 24.2.2025 - 10 B 22.1728 -, juris Rn. 25 und Beschluss vom 5.7.2024 - 10 ZB 23.1712 -, juris Rn. 11; Hess. VGH Beschluss vom 18.3.2024 - 3 B 1784/23 -, juris Rn. 16; OVG Bremen, Beschluss vom 2.10.2024 - 2 B 196/24 -, juris Rn. 33; Nds. OVG, Urteil vom 6.3.2024 - 13 LC 116/23 -, juris Rn. 104; Zimmerer in BeckOK-MigR, 24. Ed., Stand: 1.1.2026, § 59 AufenthG Rn. 18; vgl. zum Zeitpunkt eines Opt-out EuGH, Urteil vom 19.9.2013 - C-297/12 - Filev und Osmani -, juris Rn. 53 ff.).

69 b) § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG verstößt nicht gegen Unionsrecht, insbesondere nicht gegen den nach Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG schon bei Erlass der Rückkehrentscheidung einzuhaltenden Grundsatz der Nichtzurückweisung. Denn Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/115/EG erlaubt es den Mitgliedsstaaten, die Gültigkeit der Richtlinie auszuschließen („Opt-out“) für Fälle, in denen der Drittstaatsangehörige nach einzelstaatlichem Recht aufgrund oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig ist. Davon hat die Bundesrepublik Deutschland jedenfalls mit der Neufassung des § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG durch das Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I 2024, Nr. 54), welches in den hier interessierenden Teilen am 27. Februar 2024 in Kraft getreten ist, Gebrauch gemacht (ebenso BVerwG, Urteil vom 24.3.2025 - 1 C 15.23 -, BVerwGE 185, 193 = juris Rn. 31; Hess. VGH, Beschluss vom 18.3.2024 - 3 B 1784/23 -, juris Rn. 11; Bay. VGH, Beschluss vom 5.7.2024 - 10 ZB 23.1712 -, juris Rn. 11; VG Karlsruhe, Urteil vom 3.4.2025 - 1 K 5335/24 -, juris Rn. 91; VG Karlsruhe, Urteil vom 12.2.2026 - 4 K 6168/24 -, n.V., UA S. 20; Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 59 AufenthG Rn. 57; kritisch Hailbronner, Ausländerrecht, 1.12.2024, § 59 AufenthG Rn. 72). Durch das vorstehend genannte Gesetz wurde der Anwendungsbereich des § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG konkretisiert, indem insbesondere der zweite Halbsatz angefügt wurde „wenn der Ausländer auf Grund oder infolge einer strafrechtlichen Verurteilung ausreisepflichtig ist oder gegen ihn ein Auslieferungsverfahren anhängig ist“. Damit hat die Bundesrepublik Deutschland wirksam einen Opt-out nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/115/EG erklärt. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat überzeugend zu den weiteren Voraussetzungen eines Opt-outs Folgendes ausgeführt, dem sich die Kammer anschließt:

70 „Zu den formalen Anforderungen der Umsetzung der Opt-out-Klausel führt die Europäische Kommission in ihrer Empfehlung vom 16. November 2017 für ein gemeinsames ‚Rückkehr-Handbuch‘, das von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Durchführung rückkehrbezogener Aufgaben heranzuziehen ist (ABl. L 339 vom 19. Dezember 2017, Seite 83) unter Nummer 2 aus: ‚Beschließt ein Mitgliedstaat, von der Ausnahmeregelung Gebrauch zu machen und die Richtlinie in ‚Grenzfällen‘ oder ‚Strafrechtsfällen‘ nicht anzuwenden, muss dies im Voraus in den nationalen Umsetzungsvorschriften eindeutig festgelegt werden, da der Beschluss andernfalls keine Rechtswirkung entfaltet. Es bestehen keine besonderen formellen Anforderungen an die Bekanntgabe eines solchen Beschlusses. Allerdings muss aus den nationalen Rechtsvorschriften - explizit oder implizit - klar hervorgehen, ob und in welchem Umfang ein Mitgliedstaat die Ausnahmeregelung anwendet.‘ Sind an die Umsetzungsvorschriften keine besonderen formellen Anforderungen an die Bekanntgabe zu stellen, genügt auch eine eindeutige Erklärung in der Gesetzesbegründung, aus der sich ergibt, ob und in welchem Umfang die Ausnahmeregelung angewendet werden soll (so auch BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 54; Beschluss vom 6. Mai 2020 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 5; zweifelnd VG Karlsruhe, Urteil vom 27. Februar 2023 - 19 K 4230/21 -, juris Rn. 103; ablehnend Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, Vor § 53 Rn. 30). Eine entsprechende eindeutige Erklärung zum Opt-out findet sich in dem Gesetzentwurf der Bundesregierung für das Rückführungsverbesserungsgesetz vom 24. November 2024 (BT-Drs. 20/9463) auf Seite 45 zu Nummer 12 Buchst. b des Gesetzentwurfs, mit dem § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG neu gefasst wurde: ‚Mit der Änderung macht Deutschland von der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Rückführungsrichtlinie geregelten Möglichkeit umfassend Gebrauch, die Rückführungsrichtlinie nicht auf Drittstaatsangehörige anzuwenden, die nach einzelstaatlichem Recht aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind oder gegen die ein Auslieferungsverfahren anhängig ist.‘ Dass der Gesetzgeber mit dieser Erklärung umfassend von der Opt-out-Regelung nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. b RL 2008/115/EG Gebrauch machen wollte, ergibt sich zudem aus der Begründung auf Seite 34 der vorgenannten Drucksache. Auch wenn man die Gesetzesbegründung allein für nicht ausreichend halten würde, weil diese selbst nicht Gegenstand des Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestags ist und im Rahmen der Bekanntmachung des Gesetzes nicht mit veröffentlicht wird, so besteht vorliegend die Besonderheit, dass der Gesetzgeber das Gebrauchmachen von der Opt-out-Klausel zum Anlass genommen hat, die Regelung des § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG in das Gesetz einzuführen, mithin eine gesetzliche Umsetzung der Ausnahmeregelung erfolgt ist“ (Hess. VGH, Beschluss vom 18.3.2024 - 3 B 1784/23 -, juris Rn. 12 f., m.w.N.).

71 c) Bei der hier vorliegenden Abschiebungsandrohung aufgrund einer Ausweisung, die an eine strafrechtliche Verurteilung anknüpft, handelt es sich um einen Anwendungsfall des § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist auf den Erlass von Abschiebungsandrohungen im Zusammenhang mit einer Ausweisung nach § 53 Abs. 1 AufenthG wegen einer strafrechtlichen Verurteilung anwendbar (vgl. Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 59 AufenthG Rn. 59; in diese Richtung tendierend Hess. VGH, Beschluss vom 18.3.2024 - 3 B 1784/23 -, juris Rn. 15; a. A. wohl noch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.3.2017 - 11 S 2029/16 -, juris Rn. 83 ff.; Hailbronner, Ausländerrecht, 1.12.2024, § 59 AufenthG Rn. 72 f.).

72 aa) Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut und der Systematik. § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG trifft eine Regelung für Drittstaatsangehörige, die „nach einzelstaatlichem Recht aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung oder infolge einer strafrechtlichen Verurteilung rückkehrpflichtig sind oder gegen die ein Auslieferungsverfahren anhängig ist“. Eine strafrechtliche Verurteilung stellt einen möglichen Grund für eine Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG dar, wie aus § 54 Abs. 1 Nr. 1 bis 1d sowie § 54 Abs. 2 Nr. 1 bis 2b, Nr. 9 AufenthG ersichtlich ist. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG hat die Ausweisung zur Folge, dass der Aufenthaltstitel des Ausgewiesenen erlischt und er gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet ist. Zudem ist der Gesetzgebungshistorie des § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ein dahingehender Wille des Gesetzgebers entnehmen, denn in der Gesetzesbegründung zu § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG wird das Anwendungsbeispiel einer Ausweisung aufgrund strafrechtlicher Verurteilung ausdrücklich genannt (vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 45).

73 bb) Eine teleologische Auslegung vor dem Hintergrund eines dem Gesetzgeber unterstellten Willens zur Unionsrechtskonformität ergibt nichts anderes. Selbst wenn dem Gesetzgeber unterstellt würde, er habe nur für diejenigen Fälle eine Regelung treffen wollen, für die Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/115/EG einen Opt-out erlaubt, um sich nicht in Widerspruch zu Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu setzen (vgl. insbes. EuGH, Urteile vom 6.7.2023 - C-663/21 -, juris Rn. 49 ff. und vom 22.11.2022 - C-69/21 -, juris), führte dies zu keinem anderen Ergebnis (im Ergebnis ebenso Dollinger in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 59 AufenthG Rn. 59).

74 Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/115/EG erlaubt einen Opt-out für die Fälle von Drittstaatsangehörigen, die nach einzelstaatlichem Recht aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind oder gegen die ein Auslieferungsverfahren anhängig ist.

75 Die 1. Variante „aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion“ dürfte lediglich denjenigen Fall erfassen, dass die Ausweisung als strafrechtliche Sanktion in einem Strafurteil ausgesprochen wird. Dies ist in der deutschen Rechtordnung nicht vorgesehen, ist jedoch wohl nach dem Recht mehrerer anderer EU-Mitgliedsstaaten, welche sich ehedem für die Einführung der Opt-out-Klausel in die Richtlinie einsetzten, in dieser Weise geregelt (vgl. Lutz, in: Hailbronner/Thym, EU Immigration and Asylum Law, 3. Aufl. 2022, Part C VII Art. 2 Rn. 15 f.).

76 Die 2. Variante „infolge einer strafrechtlichen Sanktion“ erfasst hingegen denjenigen Fall einer der strafrechtlichen Verurteilung nachgehenden Verwaltungsentscheidung über eine Ausweisung, welche an die strafrechtliche Verurteilung tatbestandlich anknüpft und daher „infolge“ ihrer ergeht (vgl. Franßen-de la Cerda, Die Vergemeinschaftung der Rückführungspolitik - das Inkrafttreten der EU-Rückführungsrichtlinie, ZAR 2008, 377 <381> zu § 53 AufenthG a.F.; a.A. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.3.2017 - 11 S 2029/16 -, juris Rn. 83 ff.). Dafür spricht ein Vergleich mit den anderen Sprachfassungen des Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/115/EG (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, 1.12.2024, § 59 AufenthG Rn. 72). Aus der in der englischen, französischen und spanischen Fassung benutzten Wendung „oder als Konsequenz einer strafrechtlichen Verurteilung“ wird ersichtlich, dass die strafrechtliche Verurteilung in der Kausalkette nicht unmittelbar selbst die Rückkehrpflicht auslösen muss (Englisch: „are subject to return as a criminal law sanction or as a consequence of a criminal law sanction”; Französisch: „faisant l’objet d’une sanction pénale prévoyant ou ayant pour conséquence leur retour”; Spanisch: „que estén sujetos a medidas de retorno que sean constitutivas de sanciones penales o consecuencia de sanciones penales”). Insbesondere die in der spanischen Fassung formulierte Gegenüberstellung zwischen „constitutivas de sanciones penales“ und „consecuencia de sanciones penales“ verdeutlicht, dass mit der 2. Variante gemeint ist, dass die Rückkehrpflicht nicht Teil der Strafsanktion ist, sondern eines weiteren Hoheitsakts. Die 2. Variante kann jedoch nicht derart eng ausgelegt werden, dass damit nur diejenigen Fälle erfasst wären, bei denen die Ausweisung eine durch Gesetz angeordnete Folge einer strafrechtlichen Verurteilung ist. Denn eine Ausweisung als automatische gesetzliche Folge einer strafrechtlichen Verurteilung ohne eine Einzelfallprüfung mit sorgfältiger Abwägung des öffentlichen Ausweisungsinteresses gegenüber dem privaten Bleibeinteresse würde dem Unionsrecht, insbesondere dem Recht auf Privat- und Familienleben aus Art. 7 EU-GrCh in der Bedeutung und Tragweite von Art. 8 EMRK (vgl. Art. 52 Abs. 3 EU-GrCh), widersprechen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10.5.2007 - 2 BvR 304/07 - BVerfGK 11, 153 und vom 10.8.2007 - 2 BvR 535/06 -, NVwZ 2007, S. 1300; EGMR, Urteil vom 2.8.2001 - Nr. 54273/00 - Boultif, InfAuslR 2001, S. 476, vom 18.10.2006 - Nr. 46410/99 - Üner, NVwZ 2007, S. 1279, vom 23.6.2008 - Nr. 1683/03 - Maslov II, InfAuslR 2008, S. 333, vom 25.3.2010 - Nr. 40601/05 - Mutlag, InfAuslR 2010, S. 325 und vom 13.10.2011 - Nr. 41548/06 - Trabelsi). Um jedoch einen eigenen, nicht bereits von Variante 1 erfassten Anwendungsbereich zu haben, kann die Variante 2 „infolge einer strafrechtlichen Sanktion“ demnach nur den Fall regeln, dass eine Ausweisung im Nachgang zu einer strafrechtlichen Verurteilung in einer gesonderten Verwaltungsentscheidung ausgesprochen wird. Dies erfasst den im deutschen Recht vorgesehenen Fall einer Ausweisungsverfügung nach § 53 Abs. 1 AufenthG.

77 Soweit mitunter damit argumentiert wurde, dass „erhebliche Bewertungsunsicherheiten“ auftreten würden, wenn man für die 2. Variante des Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/115/EG eine Verwaltungsentscheidung ausreichen ließe (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.3.2017 - 11 S 2029/16 -, juris Rn. 85), erschließt sich nicht, was hiermit gemeint ist. Ob eine Ausweisung in Folge einer strafrechtlichen Verurteilung vorliegt, unterliegt in aller Regel keiner Bewertungsunsicherheit. Soweit dann mit Blick auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer konkreten Ausweisung eine umfassende Abwägung eines mitunter komplexen Sachverhalts vorzunehmen ist, ist dies in einem Rechtsstaat eine selbstverständliche Aufgabe der Behörden und Gerichte und führt nicht dazu, dass die den Maßstab hierfür bildende Norm zu unbestimmt ist.

78 d) Angesichts der mit dem Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21. Februar 2024 erneuten bewussten gesetzgeberischen Entscheidung in § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, dass dem Erlass einer Abschiebungsandrohung Abschiebungsverbote nicht entgegenstehen, besteht außerdem kein Raum, die Abschiebungsandrohung aufgrund des derzeit wirksam festgestellten zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG wegen Zweckverfehlung für nach nationalem deutschen Recht rechtswidrig zu erachten (so noch für den Fall eines Ausschlusses auf unabsehbare Zeit VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.1.2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 110, 116 ff.). In Anbetracht des klaren Wortlauts dieser speziell für das Aufenthaltsrecht geltenden und vom Gesetzgeber bestätigten Regelung kann von den Gerichten unter Rückgriff auf allgemeine Grundsätze des Verwaltungsvollstreckungsrechts keine teleologische Reduktion der Norm vorgenommen werden, zumal ein Abschiebungsverbot kurzfristig entfallen kann, ohne dass dies bereits bei Erlass der Abschiebungsandrohung absehbar ist.

79 Im Übrigen ist die Abschiebung des Klägers nach Syrien nicht auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen, weil prognostisch (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.1.2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 118) davon auszugehen ist, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Abschiebungsverbot demnächst aufheben wird. Dies ergibt sich aus dem entsprechenden Anhörungsschreiben, dass in dem laufenden Widerrufsverfahren bereits an den Kläger versandt worden ist. Nach überschlägiger Prüfung der Kammer, die ebenfalls für Asylverfahren aus dem Land Syrien zuständig ist und nach dem Sturz des Assad-Regimes bereits in mehreren Verfahren über Abschiebungsverbote hinsichtlich Syrien zu entscheiden hatte, ist nicht davon auszugehen, dass in der Person des Klägers die hohen Voraussetzungen für die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Syrien weiter und damit „auf unabsehbare Zeit“ erfüllt sind (vgl. etwa VG Karlsruhe, Urteil vom 10.2.2026 - A 8 K 12595/25 -, juris). Dies gilt namentlich mit Blick auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK. Im Hinblick auf die zugrunde zu legende Rückkehrregion, das kurdische Siedlungsgebiet in Nordsyrien, ist nach dem Ende der kurzen Kampfhandlungen zwischen der Zentralregierung und kurdischer Einheiten im Januar 2026 nicht von einer derart schlechten Sicherheitslage auszugehen, dass quasi jede Person, die sich in dem Gebiet aufhält, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, alsbald das Leben zu verlieren oder eine schwerwiegende Verletzung zu erleiden (vgl. das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Stand: 28.2.2026, S. 21 ff. und 38 ff.). Aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln ergibt sich – wie die Kammer bereits entschieden hat (vgl. Urteil vom 10.2.2026 - A 8 K 12595/25 -, juris) – des Weiteren, dass eine Person wie der Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald in eine extreme Notlage geraten wird (vgl. auch VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 4.11.2025 - 17 L 3613/25.A -, juris Rn. 74 ff. und - 17 L 3620/25.A -, juris Rn. 73 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 8.9.2025 - 23 L 442/25 A -, juris Rn. 44 ff.; VG Regensburg, Beschluss vom 30.9.2025 - RO 11 S 25.33458 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 5.11.2025 - Au 4 K 25.33547 -, juris). Auch wenn die für den Kläger in Syrien zu erwartenden Lebensumstände hart sind, ist damit eine Ansiedlung, insbesondere in der Stadt Damaskus oder seiner alten Heimat, Kobane, möglich. Die Fähigkeit einer Person, mit den Umständen in Syrien fertig zu werden, hängt vor allem von den individuellen Eigenschaften der betreffenden Person, ihren finanziellen Möglichkeiten und dem ihr zur Verfügung stehenden Netzwerk ab (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025, S.100 ff.). Mit Blick auf den Kläger ist davon auszugehen, dass er als junger, gesunder, alleinstehender und ausweislich seiner strafrechtlichen Verurteilung auch durchsetzungsstarker Mann in der Lage sein wird, sich seinen existenziellen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Ferner ist davon auszugehen, dass seine in Deutschland lebenden Eltern und Geschwister ihn finanziell unterstützen würden. Zudem verfügt der Kläger in Kobane noch über einen Onkel und eine Tante, bei denen er wohl zumindest in der Anfangszeit vorübergehend unterkommen könnte.

80 3. Die Abschiebungsandrohung genügt ferner der in § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG angeordneten Pflicht zur Bezeichnung des Staates, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Von der Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise konnte gemäß § 59 Abs. 5 Halbsatz 1, § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG bei dem derzeit in Haft befindlichen Kläger abgesehen werden. Auch unabhängig von einem Opt-out stünde § 59 Abs. 5 Halbsatz 1 AufenthG mit Unionsrecht in Einklang, denn die Gefahr für die öffentliche Sicherheit, wie sie in Art. 7 Abs. 4 Richtlinie 2008/115/EG vorausgesetzt wird, ist bereits im Rahmen der Ausweisungsentscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls geprüft worden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.3.2017 - 11 S 2029/16 -, juris Rn. 90 ff.).

81 III. Die weitere Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 Sätze 2 und 3 des angegriffenen Bescheids ist rechtmäßig. Die Ausführungen unter II. zur Unerheblichkeit des vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellten Abschiebungsverbots hinsichtlich Syrien gelten entsprechend.

82 Die in Ziffer 3 Satz 1 des angegriffenen Bescheids gesetzte Ausreisefrist von 30 Tagen nach der Entlassung des Klägers aus der Haft „bzw. Vollziehbarkeit“ seiner Ausreisepflicht begegnet keinen Bedenken. Die hier gesetzte Frist hält sich in dem von § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gesetzten Rahmen. Auch ist nichts dagegen einzuwenden, dass die Frist erst mit der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht zu laufen beginnt. Denn aus § 59 Abs. 1 Satz 6 AufenthG ist zu schließen, dass die Ausreisefrist nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erst zu einem Zeitpunkt in Lauf gesetzt werden darf, in dem die Ausreisepflicht auch vollziehbar ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.1.2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 112, m. w. N.). Soweit in Ziffer 3 kein eindeutiger Zeitpunkt genannt wird, sondern nur „bzw. Vollziehbarkeit“ formuliert wird, ist dies (noch) hinreichend bestimmt (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 9.7.2020 - 3 C 20.18 -, BVerwGE 169, 142 = juris Rn. 12 und vom 26.10.2017 - 8 C 14.16 -, juris Rn. 12 f.). Im Wege der Auslegung entsprechend §§ 133, 157 BGB ist der Verfügung unter Heranziehung der Begründung zu entnehmen, dass mit der gewählten Formulierung ein Zeitpunkt 30 Tage nach Unanfechtbarkeit der Ausweisung in Ziffer 1 gemeint ist.

83 IV. Das in Ziffer 4 des angegriffenen Bescheids aufgrund der Ausweisung verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot ist rechtmäßig.

84 Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist oder gegen den eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG erlassen wurde, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist im Falle der Ausweisung das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die im Wege der zweistufigen Prüfung vorgenommene Befristungsentscheidung der gerichtlichen Kontrolle unterliegende Ermessensfehler (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) aufweist. Zu Vermeidung von Wiederholungen wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Regierungspräsidiums in der angefochtenen Verfügung verwiesen, denen die Kammer folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

85 Schließlich begründet es keinen Ermessensfehler, dass der Beklagte in Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung für das an eine mögliche Abschiebung anknüpfende Einreise- und Aufenthaltsverbot eine kürzere Frist bestimmt hat. Denn die Maßstäbe der Ermessensentscheidungen unterscheiden sich. Die Festlegung der Frist für das an die Ausweisung anknüpfende Einreise- und Aufenthaltsverbot hat zusätzlich Gesichtspunkte der Gefahrenabwehr zu berücksichtigen. Es ist daher möglich, dass die zu unterschiedlichen Zwecken - Ausweisung oder Abschiebung - erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverbote unterschiedliche Fristen aufweisen (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 17.1.2023 - 8 K 702/21 -, juris Rn. 76 m. w. N.). Das Verhältnis der Fristen zueinander ist dabei für den Kläger offensichtlich, denn die Begründung der angefochtenen Verfügung erläutert, dass die längere Frist für eine mögliche Wiedereinreise maßgeblich ist.

86 V. Das in Ziffer 5 des angegriffenen Bescheids auf Grundlage von § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Fall der Abschiebung begegnet keinen Bedenken.

87 Die Befristung des unter die Bedingung der Abschiebung gestellten Einreise- und Aufenthaltsverbots auf zwei Jahre beginnend mit der Abschiebung weist keine der gerichtlichen Kontrolle unterliegenden Ermessensfehler auf (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). In nicht zu beanstandender Weise hat der Beklagte angenommen, dass die Gefahr, dass ein Ausländer, der abgeschoben wurde, im Bundesgebiet erneut Anlass für Vollstreckungsmaßnahmen geben könnte, grundsätzlich erst nach Ablauf von zwei Jahren entfällt und Umstände, die ausnahmsweise die Festsetzung einer kürzeren Frist rechtfertigten, nicht ersichtlich sind.

88 VI. Die Entscheidung über die Kostentragung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

89 VII. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 Halbsatz 2 analog, § 711 und § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.

90 B E S C H L U S S

91 vom 21. April 2026

92 Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Ziff. 8.2.1 in Verbindung mit Ziff. 8.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.7.2025 – 3 S 461/25 – juris Rn. 83; Beschluss vom 16.7.2025 - 12 S 647/24 - juris Rn. 34) auf

93 5.000 Euro

94 festgesetzt.

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