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8 O 203/24•LG Freiburg (Breisgau) 8. Zivilkammer, 2026-05-29, 8 O 203/24
8 O 203/24Kantonsgericht29.05.2026
1. Das Auskunftsbegehren einer betroffenen Person nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO ist grundsätzlich grundlos zulässig. Es bedarf zur wirksamen Geltendmachung keiner Begründung, und der Betroffene muss keine Ziele verfolgen, die explizit in der Datenschutz-Grundverordnung niedergelegt sind (Anschluss EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2023 - C-307/22). Die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs mit dem Fernziel, zivilrechtliche Rückforderungsansprüche bezüglich getätigter Spieleinsätze bei illegalem Online-Glücksspiel vorzubereiten und zu beziffern, stellt keine rechtsmissbräuchliche oder exzessive Rechtsausübung im Sinne des Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Buchst. b DSGVO dar (Anschluss BGH, Beschluss vom 22. März 2024 - I ZR 88/23).(Rn.56) (Rn.57) 2. Aus einer systematischen Auslegung von Art. 15 Abs. 3 Satz 3 DSGVO unter Berücksichtigung des Transparenzgebots nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 DSGVO folgt das Recht der betroffenen Person, die Herausgabe einer Datenkopie der Spiel- und Zahlungshistorie in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format (wie CSV oder Excel) zu verlangen, sofern dem Verantwortlichen dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen. Der Verantwortliche darf dieses Wahlrecht nicht dadurch unterlaufen, dass er vorhandene systemische Rohdaten einseitig in ein schwer verarbeitbares Format wie PDF konvertiert.(Rn.53) (Rn.54) (Rn.60) 3. Wendet der datenschutzrechtlich Verantwortliche ein, den Auskunftsanspruch bereits erfüllt zu haben, trägt er hierfür die volle Darlegungs- und Beweisführungslast. Bestreitet die Klagepartei substantiiert die Vollständigkeit oder die ordnungsgemäße Lesbarkeit der übermittelten Daten, bleibt der Verantwortliche beweisfällig, wenn er die betreffenden Dokumente oder E-Mails im Prozess nicht vorlegt.(Rn.59)
Entscheidungsdatum: 2026-05-29
Aktenzeichen: 8 O 203/24
ECLI: ECLI:DE:LGFREIB:2026:0529.8O203.24.00
Dokumenttyp: Teilurteil
Normen: Art 4 Nr 1 EUV 2016/679, Art 12 Abs 1 S 1 EUV 2016/679, Art 12 Abs 5 S 2 Buchst b EUV 2016/679, Art 15 Abs 1 EUV 2016/679, Art 15 Abs 3 S 3 EUV 2016/679 ... mehr
Das Auskunftsbegehren einer betroffenen Person nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO ist grundsätzlich grundlos zulässig. Es bedarf zur wirksamen Geltendmachung keiner Begründung, und der Betroffene muss keine Ziele verfolgen, die explizit in der Datenschutz-Grundverordnung niedergelegt sind (Anschluss EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2023 - C-307/22). Die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs mit dem Fernziel, zivilrechtliche Rückforderungsansprüche bezüglich getätigter Spieleinsätze bei illegalem Online-Glücksspiel vorzubereiten und zu beziffern, stellt keine rechtsmissbräuchliche oder exzessive Rechtsausübung im Sinne des Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Buchst. b DSGVO dar (Anschluss BGH, Beschluss vom 22. März 2024 - I ZR 88/23).(Rn.56) (Rn.57)
Aus einer systematischen Auslegung von Art. 15 Abs. 3 Satz 3 DSGVO unter Berücksichtigung des Transparenzgebots nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 DSGVO folgt das Recht der betroffenen Person, die Herausgabe einer Datenkopie der Spiel- und Zahlungshistorie in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format (wie CSV oder Excel) zu verlangen, sofern dem Verantwortlichen dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen. Der Verantwortliche darf dieses Wahlrecht nicht dadurch unterlaufen, dass er vorhandene systemische Rohdaten einseitig in ein schwer verarbeitbares Format wie PDF konvertiert.(Rn.53) (Rn.54) (Rn.60)
Wendet der datenschutzrechtlich Verantwortliche ein, den Auskunftsanspruch bereits erfüllt zu haben, trägt er hierfür die volle Darlegungs- und Beweisführungslast. Bestreitet die Klagepartei substantiiert die Vollständigkeit oder die ordnungsgemäße Lesbarkeit der übermittelten Daten, bleibt der Verantwortliche beweisfällig, wenn er die betreffenden Dokumente oder E-Mails im Prozess nicht vorlegt.(Rn.59)
Beide Beklagten werden hinsichtlich der jeweiligen zuvor genannten Auskunftsverpflichtung über die Kundenbeziehung insbesondere zusätzlich zur Auskunft verurteilt:
a) dazu, welche personenbezogenen Daten der Klagepartei die Beklagten verarbeiten;
b) zu welchem Zweck diese Daten verarbeitet werden;
c) welche Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden;
d) über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
e) über die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden und die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
f) über das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
g) über das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
h) soweit die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, über alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
i) über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling und aussagekräftige Informationen über die dabei involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person;
j) darüber, ob eine Datenübermittlung in Drittländer stattfindet und welche geeigneten Garantien in diesem Fall im Zusammenhang mit der Übermittlung vorgesehen sind;
k) über die vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten der Klagepartei, die als Kopie in einem strukturierten, gängigen, und maschinenlesbaren Format, insbesondere CSV-Format oder Excel-Format bereitzustellen sind.
Im Übrigen wird die Klage in der Auskunftsstufe abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 500 € vorläufig vollstreckbar.
1 Der Kläger macht gegen die Beklagten, Anbieterinnen von online-basierten Glücksspielen mit Sitz in der Republik Malta unter den Domains https://www. ... .de/de, https://sports. ... .de/de und https://games. ... .de/de Ansprüche im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an diesen geltend. Im Wege der Stufenklage streiten die Parteien derzeit auf erster Stufe über erhobene Auskunftsansprüche des Klägers. Der Kläger beabsichtigt, die beanspruchten Auskünfte zur Bezifferung des auf Rückerstattung verlorener Geldeinsätze im Rahmen der von den Beklagten online angebotenen Glücksspiele gerichteten Klageantrages auf dritter Stufe einzusetzen.
2 Die Beklagten boten in der Vergangenheit auf Grundlage einer maltesischen Lizenz Glücksspiele online und für jedermann in Deutschland zugänglich an. Inzwischen hat die Beklagte eine Lizenz in Deutschland (Anlage K 2). Mit anwaltlichem Schreiben seiner Bevollmächtigten datierend auf den 22.04.2024, (AS. 18, Rn. 32), forderte der Kläger die Beklagten auf, ihm binnen 30 Tagen Auskunft über die ihn betreffenden, von Seiten der Beklagten verarbeiteten Daten zu erteilen.
3 Die Klagepartei behauptet, die Beklagten hätten sie sich gleich mehrfach auf ihren Internetauftritten registrieren lassen. So hätten die Beklagten der Klägerpartei die Teilnahme an den Online-Casino-Spielen und Online-Sportwetten unter den Benutzernamen „kirillka07664“, „GranTorinoPro“ und „GranTorino79“ermöglicht. Unter Verwendung dieser Konten habe die Klagepartei erhebliche Geldbeträge in Höhe von geschätzt 100.000 € geleistet und dabei Verluste erlitten. Es sei dem Kläger nicht möglich, seine Verlusthöhe alleine anhand von Kontodaten zu rekonstruieren. Ihm lägen keine Informationen, insbesondere keine Kontoauszüge, vor, aus denen sich Datum, Höhe der Einzahlung, Empfänger und Art der Einzahlung ergäben. Der Kläger behauptet, er habe Zahlungen an die Beklagten in dem Glauben geleistet, deren Angebot sei rechtlich zulässig. Erst zu einem späteren Zeitpunkt sei er auf die Illegalität des Glücksspielangebotes aufmerksam gemacht worden. Er wolle mit der Auskunftserteilung Gewissheit über die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung seiner Daten erzielen und gleichzeitig den Umfang seines Spielverhaltens ermitteln und die daraus ihm zustehenden Ansprüche gegen die Beklagten. Nach Überzeugung des Klägers seien die von ihm mit den Beklagten abgeschlossenen Glücksspiel- und Wettverträge wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig und seine damit zusammenhängend bezahlten Geldbeträge über die Grundsätze der ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuzahlen, § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB. Vor dem Hintergrund der fehlenden Erlaubnis einer zuständigen deutschen Behörde für das Angebot von Glücksspiel im Internet durch die Beklagten hätten diese gegen den unionsrechtskonformen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 verstoßen.
4 Der Kläger beantragt:
5 I. die Beklagtenparteien werden als Gesamtschuldner verurteilt,
6 1. gegenüber der Klägerpartei zu bestätigen, ob bei den Beklagtenparteien die Klägerpartei betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden und über diese personenbezogenen Daten Auskunft zu erteilen, insbesondere zu sämtlichen Spielhistorien und Transaktionen zu sämtlichen Spielkonten der Klägerpartei bei den Beklagtenpartei sowie Auskunft zu erteilen,
7 a) zu welchem Zweck diese Daten verarbeitet werden;
8 b) über die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
9 c) über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
10 d) über die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden und die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
11 e) über das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung der Daten und auf Einschränkung der Verarbeitung durch die Verantwortlichen und eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
12 f) über das Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde;
13 g) über alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
14 h) über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling und aussagekräftige Informationen über die dabei involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person;
15 2. die Klägerpartei darüber zu unterrichten, ob eine Dateiübermittlung in Drittländer stattfindet und welche geeigneten Garantien in diesem Fall im Zusammenhang mit der Übermittlung vorgesehen sind;
16 3. der Klägerpartei eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen. Die Dateien müssen dabei in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format sein, insbesondere CSV-Format oder Excel-Format;
17 II. die Beklagtenparteien werden als Gesamtschuldner verurteilt, zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass sie nach bestem Wissen die Angaben nach Ziffer I. so vollständig gemacht haben, wie sie dazu imstande sind;
18 III. die Beklagtenparteien werden als Gesamtschuldner verurteilt,
19 1. an die Klägerpartei das Saldo aller sich nach den Auskünften nach Ziffer I. ergebenden Ein- und Auszahlungen der letzten zehn Jahre vor Anhängigkeit der Klage nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank pro Jahr aus dem jeweiligen Saldo des Vortages zu zahlen;
20 2. die Beklagtenparteien werden verurteilt, die Klägerpartei von vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten in Höhe der gesetzlichen Gebühr, die sich aus einem Geschäftswert in Höhe des Saldos aller nach Ziffer I. mitgeteilter Ein- und Auszahlungen, freizustellen;
21 3. an die Klägerpartei wegen der verzögerten Auskunftserteilung eine Entschädigung zu zahlen deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber einen Betrag von 500,00 EUR nicht unterschreiten soll.
22 Die Beklagten beantragen,
23 die Klage abzuweisen.
24 Sie meinen, die Klage sei bereits als Stufenklage unzulässig und das geltend gemachte Auskunftsersuchen des Klägers habe keine rechtliche Grundlage. Insbesondere verfolge dieses keinen legitimen Zweck, sondern diene allein zur Vorbereitung einer auf Rückerstattung geleisteter Glücksspieleinsätze gerichteten Klage in Gestalt des Klageantrages zu Ziffer III. Hierbei handele es sich um eine treuwidrige und rechtsmissbräuchliche Rechtsausübung des Klägers gegenüber den Beklagten, deren lizenziertes Angebot dieser zuvor angenommen habe, mithin gehe es allein darum, ein treuwidriges Geschäftsmodell des „Spielens ohne Risiko“ zu etablieren und zu unterhalten. Vor diesem Hintergrund verfolge der Kläger mit seinem Auskunftsersuchen zu Ziffer I. 3. der Klage auch nicht das Ziel, sich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit im Sinne der Datenschutzgrundverordnung zu überprüfen. Auch mit Blick auf die weiteren Auskunftsansprüche stünden keine schützenswerten Belange des Klägers im Sinne der Datenschutzgrundverordnung im Raum, sondern diese Anträge dienten allein dazu, die rechtsmissbräuchlichen Absichten des Klägers gegenüber den Beklagten zu verschleiern.
25 Der Kläger behaupte zwar, sich bei der Beklagten zu 1) registriert zu haben, sage allerdings nicht, wann dies geschehen ist. Dies wäre indes von Bedeutung für die klägerische Behauptung, er habe bei den Beklagten Verluste bei der Teilnahme an unerlaubten Glücksspielen erlitten. Beide Beklagte seien seit einiger Zeit Inhaberinnen bundesweit gültiger deutscher Erlaubnisse. Soweit der Kläger Verluste in Höhe von rund 100.000 Euro behaupte, fehle jede Darlegung, auf welcher Grundlage er eine solche Behauptung aufstelle. Insbesondere trage der Kläger nichts dazu vor, inwieweit er etwaige Bank- und Kreditkartenkonten auf mögliche direkte oder indirekte Abflüsse zu Glücksspielanbietern hin untersucht habe.
26 Die Beklagten hätten keinerlei Internetauftritte abwechselnd betrieben. Vielmehr seien die Auftritte https://www. ... .de/de, https://sports. ... .de/de immer von der Beklagten zu 1), demgegenüber https://games. ... .de/de immer von der Beklagten zu 2) betrieben worden. Eine Weiterleitung auf die Games-Seite fand und findet nicht statt, vielmehr habe man diese aktiv anklicken müssen.
27 Der Beklagten-Vertreter erklärte in der mündlichen Verhandlung, der Auskunftsanspruch sei erfüllt worden. Am 11.12.2023 habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei den Beklagten-Vertretern die entsprechende Auskunft angefordert. Mit E-Mail am 06.01.2024 wären von der Beklagten selbst insgesamt zwei E-Mails gekommen. In der ersten E-Mail sei eine verschlüsselte Datei mit den Transaktionsdaten enthalten gewesen und in der zweiten E-Mail dann das Passwort zum Öffnen dieser Transaktionsdaten. Diesen Vortrag hat der Klägervertreter im nachgelassenen Schriftsatz vom 23.07.2025 erwidert.
28 Die Beklagten vertreten ferner die Auffassung, der vorliegende Rechtsstreit sei mit Blick auf die sich stellenden unionsrechtlichen Fragen auszusetzen und ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anzustrengen.
29 Wegen der weiteren Einzelheiten des jeweiligen Parteivortrages wird auf die bei den Gerichtsakten befindlichen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.07.2025 Bezug genommen. In deren Rahmen hat das Gericht unter anderem den Kläger angehört.
30 Die Klage ist mit Blick auf den auf erster Stufe seitens des Klägers geltend gemachten Auskunftsanspruch zulässig und weitgehend begründet. Es war lediglich hinsichtlich der Verpflichtung zwischen den Beklagten näher zu differenzieren. Der Kläger kann die begehrten Auskünfte von den Beklagten in beantragter Form auf Grundlage von Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DSGVO verlangen.
31 A. Die Auskunftsklage ist als Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO in der ersten Stufe zulässig.
32 1. Die internationale Zuständigkeit des Landgerichtes Freiburg im Breisgau beruht hinsichtlich des auf erster Stufe geltend gemachten Auskunftsanspruchs unabhängig von der Rechtsauffassung des Klägers auf Art. 79 Abs. 2 S. 2 DSGVO. Gemäß dieser Norm kann der Betroffene einer Datenverarbeitung gegen den Verantwortlichen derselben Klage auch bei den Gerichten desjenigen Mitgliedstaates erheben, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, sofern nicht, was vorliegend nicht einschlägig ist, die Behörde eines Mitgliedstaates in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist.
33 2. Die sachliche Zuständigkeit des entscheidenden Gerichts ergibt sich zunächst aus § 71 Abs. 1 GVG i.V.m. § 23 Nr. 1 GVG, weil unter Berücksichtigung des entscheidenden (noch unbezifferten) Leistungsantrages zu Ziffer 2. von einem Zuständigkeitsstreitwert von über 5.000,00 € auszugehen ist, weil der Kläger Wetteinsätze von rund 100.000 € behauptet.
34 3. Sowohl der sachliche als auch der räumliche Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung sind vorliegend zu bejahen (vgl. zum ganzen: (LG Ellwangen, Urteil vom 3. September 2024 – 6 O 65/24 –, juris Rn. 39 ff.).
35 a) Es ist von einer jedenfalls teilweise automatisierten Verarbeitung auszugehen, Art. 2 Abs. 1 DSGVO. Sämtliche rechnergestützte Verarbeitungen personenbezogener Daten sind hierunter zu fassen (vgl. Ehmann/Selmayr/Zerdick, 3. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 2 Rn. 3; i.E. auch Schaffland/Wiltfang/Schaffland/Holthaus, DatenschutzGrundverordnung (DS-GVO)/Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), 10. Ergänzungslieferung 2024, Art. 2 EUV 2016/679 Rn. 3; BeckOK DatenschutzR/Bäcker, 49. Ed. 01.08.2023, DS-GVO Art. 2 Rn. 3; Paal/ Pauly/Ernst, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 2 Rn. 5), zumal gemäß Erwägungsgrund 15 ein „technologieoffener“, mithin ein weitreichender Ansatz gewählt wurde. Die in Art. 2 Abs. 2 DSGVO normierten Ausnahmen, die vorliegend nicht ersichtlich sind, sind insofern auch entsprechend eng auszulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020, Facebook Ireland und Schrems, C-311/18, ECLI:EU:C:2020:559, Rn. 84; EuGH, Urteil vom 24. Februar 2022, Valsts ieņēmumu dienests (Verarbeitung personenbezogener Daten für steuerliche Zwecke), C-175/20, ECLI:EU:C:2022:124, Rn. 40; bereits zu Art. 3 Abs. 2 RL 95/46/EG auch EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2014, Ryneš, C-212/13, EU:C:2014:2428, Rn. 29; EuGH, Urteil vom 27. September 2017, Puškár, C73/16, EU:C:2017:725, Rn. 38; EuGH, Urteil vom 15. Juli 2018, Jehovan todistajat, C25/17, ECLI:EU:C:2018:551, Rn. 37).
36 b) Die Verordnung ist nach Art. 3 Abs. 1 DSGVO auch räumlich anwendbar, da die Beklagten ihren Sitz in der Republik Malta als Mitgliedstaat der Europäischen Union unterhalten. Die Unterhaltung eines Unternehmenssitzes bringt nach Überzeugung des erkennenden Gerichts den erforderlichen Grad an Beständigkeit der Einrichtung als auch die effektive Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeiten im fraglichen Mitgliedstaat zum Ausdruck (vgl. zu diesem Erfordernis bereits mit Blick auf Art. 4 Abs. 1 lit. a) RL 95/46/EG EuGH, Urteil vom 01. Oktober 2015, Weltimmo, C-230/14, ECLI:EU:C:2015:639, Rn. 29; EuGH, Urteil vom 28. Juli 2016, Verein für Konsumenteninformation, C-191/15, ECLI:EU:C:2016:612, Rn. 77). Es ist anzunehmen, dass die Beklagten die zum Betrieb ihres Angebotes erforderlichen Datenverarbeitungsprozesse auch über ihren Unternehmenssitz abwickeln.
37 c) Der Kläger ist als betroffene Person einzuordnen. Gemäß der Legaldefinition des Art. 4 Nr. 1 DSGVO handelt es sich hierbei um eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person, deren personenbezogene Daten Gegenstand eines Verarbeitungsvorganges sind. Die Person selbst muss dabei zumindest direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden können.
38 Dem klägerischen Vortrag ist jedenfalls konkludent zu entnehmen, dass dieser davon ausgeht, die Beklagten hätten im Rahmen seiner Teilnahme an deren Glücksspielangebot personenbezogene Daten des Klägers verarbeitet. Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass der Kläger insofern für die Beklagten anhand der mitgeteilten Nutzernamen identifizierbar ist, zumal dem Gericht auch aus anderen gleich gelagerten Fällen bekannt ist, dass schon aufgrund des Zahlungsverkehrs zwischen Spieler und Spielanbieter ein angelegtes Nutzerkonto zunächst verifiziert werden muss, mithin gerade die von Art. 79 Abs. 2 S. 2 DSGVO vorausgesetzte Identifizierbarkeit sichergestellt sein muss.
39 d) Die Beklagten handeln mit Blick auf den Auskunftsanspruch als Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Dies folgt jedenfalls daraus, dass die Beklagte durch die Auskunft vom 06.01.2024 zu erkennen gegeben haben, selbst in der Lage zu sein, die begehrten Auskünfte zu erteilen.
40 e) Der Kläger ist im Sinne des Art. 79 Abs. 2 S. 2 DSGVO i.V.m. Art. 79 Abs. 1 DSGVO der Auffassung, vorliegend aufgrund unterbliebener Auskunftserteilung nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO in seinen Rechten aus der Datenschutzgrundverordnung verletzt zu sein. Das tatsächliche Vorliegen einer Verletzung fordert bereits der Wortlaut des Art. 79 Abs. 1 DSGVO nicht und entspricht insofern der deutschen Rechtsprechung zur Wahrunterstellung doppelrelevanter Tatsachen im Rahmen der Prüfung der internationalen Zuständigkeit (vgl. hierzu erneut OLG Frankfurt, Urteil vom 12. September 2012 - 9 U 36/11, Rn. 30; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 28. April 2022 - 4 U 91/21, Rn. 55; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 12. Mai 2022 - 4 U 81/21, Rn. 46; auch OLG Stuttgart, Urteil vom 25. Juli 2011 - 5 U 60/11, Rn. 14, jew. zit. nach juris).
41 4. Nachdem der Kläger seinen Wohnsitz in Freiburg im Breisgau, mithin im Bezirk des entscheidenden Landgerichts Freiburg im Breisgau unterhält, ist dieses auch gemäß § 44 Abs. 1 S. 2 BDSG örtlich zuständig. Denn wenngleich Art. 79 Abs. 2 S. 2 DSGVO die örtliche Zuständigkeit selbst nicht regelt, hat der bundesdeutsche Gesetzgeber die Norm mit Blick auf die örtliche Zuständigkeit unter Berücksichtigung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Klägers insofern entsprechend umgesetzt (vgl. Gola/Heckmann/Lapp, 3. Aufl. 2022, BDSG § 44 Rn. 2; Kühling/Buchner/ Bergt, 4. Aufl. 2024, BDSG § 44 Rn. 1; Sydow/Marsch/Kreße, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl. 2022, BDSG § 44 Rn. 2). Der Wohnort einer Person entspricht insofern dem Aufenthaltsort (vgl. Schaffland/Wiltfang/Schaffland/Holthaus, Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)/Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), 10. Ergänzungslieferung 2024, Art. 79 EUV 2016/679 Rn. 8; Kühling/Buchner/Bergt, 4. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 79 Rn. 17).
42 5. Die Klage ist auch als Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO zulässig. Denn über die gesetzlich konkret normierten Fälle der Rechnungslegung, Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ist anerkannt, dass eine Stufenklage auch dann in Betracht kommt, wenn in Vorbereitung auf die weitere Rechtsverfolgung ein Auskunftsanspruch, gleich auf welcher gesetzlichen Grundlage, geltend gemacht wird (vgl. BeckOK ZPO/Bacher, 53. Ed. 01.07.2024, ZPO § 254 Rn. 3; Musielak/Voit/Foerste, 21. Aufl. 2024, ZPO § 254 Rn. 2; Saenger/Saenger, Zivilprozessordnung, 10. Aufl. 2023, § 254 ZPO Rn. 4). Insofern ist auch der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO von der Norm umfasst (vgl. Anders/Gehle/Anders, 82. Aufl. 2024, ZPO § 254 Rn. 12; Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 35. Aufl. 2024, § 254 ZPO Rn. 2). Selbst wenn man vorliegend von einer Unzulässigkeit der Stufenklage ausginge, weil die Auskunft der Beschaffung von sonstigen Informationen für die Rechtsverfolgung des Klägers dienen solle (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16. Juni 2023 – 11 U 9/23 –, Rn. 7, juris), läge eine objektive Klagehäufung vor und über den Auskunftsanspruch wäre ebenfalls im Wege des Teilurteils zu entscheiden (BGH, Urteil vom 29. März 2011 – VI ZR 117/10 –, BGHZ 189, 79-87, Rn. 14).
43 B. Die Klage ist in der Auskunftsstufe weitgehend begründet. Den Anspruch hat der Kläger aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DSGVO.
44 1. Die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung sind sowohl in sachlicher als auch räumlicher Sicht, Artt. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 DSGVO, vorliegend anwendbar (s.o.).
45 2. Gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person nicht nur das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, sondern auch, gesetzt dies ist der Fall, ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten. Soweit der Kläger die vollständige ihn betreffende Zahlungs- und Spielhistorie in einem strukturierten, gängigen, und maschinenlesbaren Format, insbesondere CSV-Format oder Excel-Format, verlangt, handelt es sich um von der Norm erfasste personenbezogene Daten des Klägers.
46 a) Der Kläger ist eine betroffene Person im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO, die Beklagten Verantwortliche nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO (s.o.).
47 b) Bei den verlangten Auskünften über die Zahlungs- und Spielhistorie des Klägers handelt es sich zudem um personenbezogene Daten im Sinne des Art. 15 Abs. 1 DSGVO i.V.m. Art. 4 Nr. 1 DSGVO.
48 Unter Zugrundelegung der Legaldefinition des Art. 4 Abs. 1 DSGVO fallen unter die Vorschrift sowohl im Kontext verwendete persönliche Informationen wie Identifikationsmerkmale (zum Beispiel Name, Anschrift und Geburtsdatum), äußere Merkmale (wie Geschlecht, Augenfarbe, Größe und Gewicht) oder innere Zustände (zum Beispiel Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen und Werturteile) als auch sachliche Informationen wie etwa Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen und alle sonstigen Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 26. Juli 2019 - I-20 U 75/18, Rn. 304; LG Stuttgart, Urteil vom 04. November 2020 - 18 O 333/19, Rn. 56; LG Münster, Urteil vom 03. Dezember 2020 - 115 O 220/18, Rn. 30; LG Hamburg, Urteil vom 06. Juli 2023 - 302 O 24/23, Rn. 47, jew. zit. nach juris). Diese weite Definition trägt auch dem Umstand Rechnung, dass es durch die Entwicklung der Informationstechnologie mit ihren umfassenden Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten keine belanglosen Daten mehr gibt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 17. Juni 2021 - 7 U 325/20, Rn. 58; OLG Stuttgart, Urteil vom 17. Juni 2021 - 7 U 419/20, Rn. 59; LG München I, Urteil vom 06. April 2020 - 3 O 909/19, Rn. 94; LG Stuttgart, Urteil vom 04. November 2020 - 18 O 333/19, Rn. 56, jew. zit. nach juris).
49 Die von den Beklagten aufgezeichnete Zahlungseingänge seitens des Klägers sowie etwaige Gewinnausschüttungen an diesen sind personenbezogenen Daten in dieser Hinsicht. Gleiches gilt für die Spielhistorie. Nicht nur handelt es sich insofern um Informationen, die im Wege der Kommunikations- beziehungsweise jedenfalls beabsichtigten Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien generiert wurden, insbesondere mit Blick auf den Zahlungsverkehr sind Informationen nicht nur über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers, sondern auch dessen bevorzugte Zahlungsmodalitäten als Ausdruck von dessen wirtschaftlicher Persönlichkeit erfasst. Sowohl der Zahlungsverkehr mit dem Kläger als auch dessen Spielhistorie sind jedenfalls mit dessen Nutzerkonto verknüpft und dem Kläger insofern zuordenbar. Die Beklagten, die ihrerseits von der Legalität ihres Angebotes ausgehen, hätte anderenfalls ihren eigenen unterstellten Verpflichtungen gegenüber dem Kläger nicht nachkommen können. Denn um sicherzustellen, dass etwaige Gewinne auch tatsächlich dem Kläger gegenüber ausgezahlt werden, mussten sich die Beklagten zwangsläufig dessen Identität vergewissern und dieser die zu den Gewinnen führenden Spielvorgänge zuordnen. Der Kläger ist mit Blick auf diese Umstände auch identifizierbar im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO.
50 c) Es liegt auch eine Datenverarbeitung durch die Beklagten vor. Art. 4 Nr. 2 DSGVO definiert diese als jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.
51 Da der Kläger nach der Registrierung auch über sein Nutzerkonto Zugriff auf das Angebot der Beklagten hatte, müssen die in diesem Zusammenhang angegebenen Daten zwangsläufig von den Beklagten erfasst, gespeichert und verknüpft worden sein. Anderenfalls wäre ein rekurrierender Zugriff auf das Nutzerkonto unter Angabe eines insofern regelmäßig zu wählenden Benutzernamens und eines Passwortes überhaupt nicht möglich.
52 Allerdings haben die Beklagten im Schriftsatz vom 06.07.2025 (As. 295) vorgetragen, dass sie keine der Seiten gemeinsam betreiben, sondern die Auftritte https://www. ... .de/de, https://sports. ... .de/de immer von der Beklagten zu 1), demgegenüber https://games. ... .de/de immer von der Beklagten zu 2) betrieben wurden. Diesem Vortrag ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten und er ist für die Passivlegitimation hinsichtlich der Datenverarbeitung beweisbelastet. Daher sind die jeweils rechtlich selbständigen Beklagten nicht gesamtschuldnerisch zur Auskunft zu verurteilen, sondern die Auskunftsverpflichtung jeweils auf die einzelne Seite zu beschränken.
53 d) Nach Überzeugung des Gerichts hat der Kläger mit Blick auf den streitigen Auskunftsanspruch auch das Recht, die Vorlage eines Teils der begehrten Informationen in dem beantragten strukturierten, gängigen, und maschinenlesbaren Format, insbesondere CSV-Format oder Excel-Format, zu verlangen, Art. 15 Abs. 3 S. 3 DSGVO. Gemäß vorzitierter Norm sind bei elektronischer Stellung eines Auskunftsersuchens, die betreffenden Informationen zunächst in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen. Die Verordnung verhält sich weder in Art. 15 Abs. 3 DSGVO noch in Art. 12 Abs. 1 S. 2 DSGVO zu dem konkreten Dateiformat der zu übermittelnden Informationen. Aus der Zusammenschau der Normen folgt zunächst lediglich, dass dem Verantwortlichen ein Wahlrecht zwischen elektronischer, schriftlicher oder anderer Form der Übermittlung eingeräumt wird. Mitunter wird in der Literatur insofern die Auffassung vertreten, Datenkopien seien im Rahmen des Art. 15 Abs. 3 DSGVO lediglich in derjenigen Gestalt herauszugeben, in der die betroffenen Daten bei dem Verantwortlichen vorliegen, ohne dass es einer Aufbereitung bedürfe (vgl. Paal/Pauly/Paal, 3. Aufl. 2021, DSGVO Art. 15 Rn. 37; Simitis/Hornung/ Spiecker gen. Döhmann/Dix, Datenschutzrecht, 1. Aufl. 2019, Art. 15 DSGVO Rn. 29; BeckOK DatenschutzR/ Schmidt-Wudy, 49. Ed. 01.08.2024, DS-GVO Art. 15 Rn. 83.2; Plath/Kamlah, DSGVO/BDSG/TTDSG, 4. Aufl. 2023, Art. 15 DSGVO Rn. 16). Das Auskunftsrecht ist allerdings darauf gerichtet, es der betroffenen Person zu ermöglichen, zu überprüfen, ob sie betreffende Daten richtig sind und diese in zulässiger Weise verarbeitet werden, sowie ihre Rechte aus dieser Verordnung wirksam auszuüben (vgl. EuGH, Urteil vom 04. Mai 2023, Österreichische Datenschutzbehörde, C-487/21, ECLI:EU:C:2023:369, Rn. 34, 39; EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2023, FT, C-307/22, ECLI:EU:C:2023:811, Rn. 73).
54 Zwar ist in Art. 15 Abs. 3 S. 3 DSGVO nicht ausdrücklich geregelt, ob und in welchem Ausmaß die betroffene Person die Übersendung der sie betreffenden Informationen in einem bestimmten Dateiformat, vorliegend Excel oder CSV, fordern darf. Mitunter wird aber ein solches Recht anerkannt, solange hiervon keine zusätzlichen Kosten für den Verantwortlichen ausgehen (vgl. erneut Simitis/ Hornung/Spiecker gen. Döhmann/Dix, Datenschutzrecht, 1. Aufl. 2019, Art. 15 DSGVO Rn. 31; LG Ellwangen, Urteil vom 3. September 2024 – 6 O 65/24 –, juris Rn. 55 und 64). Dem schließt sich das Gericht mit Blick auf Sinn und Zweck des Auskunftsanspruches an. Denn eine wirksame Ausübung der Rechte der betroffenen Person im Sinne der zitierten Rechtsprechung setzt voraus, dass eine möglichst problemlose Lesbarkeit der betreffenden Daten gegeben ist (vgl. auch Ehmann/Selmayr/Ehmann, 3. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 15 Rn. 68). Dies lässt sich auch dem in Art. 12 Abs. 1 S. 1 DSGVO verankerten Transparenzgrundsatz entnehmen. Zudem erschiene es wenig sinnvoll, wenn die betroffene Person zwar einerseits nach Art. 15 Abs. 3 S. 3 DSGVO die Möglichkeit haben sollte, ausdrücklich eine elektronische Übersendung zu verlangen, das konkrete Format derselben hierbei allerdings vollständig zur Disposition des Verantwortlichen steht.
55 Hierin liegt auch kein Widerspruch zu Art. 20 DSGVO. Bereits das Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO soll der betroffenen Person eine effektive Wahrnehmung ihrer Rechte aus der Verordnung ermöglichen (vgl. wiederum EuGH, Urteil vom 04. Mai 2023, Österreichische Datenschutzbehörde, C-487/21, ECLI:EU:C:2023:369, Rn. 34, 39; EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2023, FT, C-307/22, ECLI:EU:C:2023:811, Rn. 73). Diese wiederum setzt jedoch insbesondere im Fall elektronischer Übermittlung gerade voraus, dass ein Dateiformat gewählt wird, das von der betroffenen Person auch gelesen werden kann (vgl. bereits oben Ehmann/Selmayr/Ehmann, 3. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 15 Rn. 68). Sofern eine Wahlmöglichkeit der betroffenen Person mit Blick auf das Dateiformat allein im Rahmen des Art. 20 DSGVO anerkannt würde, würde letztlich die effektive Wahrnehmung der Rechte über die Anforderungen des Art. 15 Abs. 1 DSGVO hinaus auch von den Anforderungen des Art. 20 Abs. 1 DSGVO abhängig gemacht und der Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO insofern entgegen dem Zweck der Norm über deren Wortlaut hinweg eingegrenzt.
56 3. Das Auskunftsbegehren des Klägers ist nicht als rechtsmissbräuchlich zurückzuweisen. Zu der Frage, ob beziehungsweise inwiefern das Bestehen eines Auskunftsersuchens gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO von den mit dessen Geltendmachung verfolgten Gründen abhängig ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union zwischenzeitlich ausdrücklich dahingehend geäußert, dass es bereits einer Begründung eines Auskunftsersuchens nicht bedarf, dieses also grundsätzlich grundlos gestellt werden kann, und außerdem die Verfolgung solcher Ziele, wie sie in der Datenschutzgrundverordnung niedergelegt sind, gerade nicht erforderlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2023, FT/BW, C-307/22, ECLI:EU:C:2023:811, Rn. 38, 51). Sowohl der Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Urteil vom 05. März 2024 - VI ZR 330/21, Rn. 20, zit. nach juris) als auch hieran anschließend die verschiedenen Obergerichte (vgl. OLG Koblenz, Teilurteil vom 20. Juli 2023 - 10 U 1633/22, Rn. 61; OLG Köln, Urteil vom 10. August 2023 - I-15 U 184/22, Rn. 32; OLG Nürnberg, Urteil vom 29. November 2023 - 4 U 347/21, Rn. 83; OLG Braunschweig, Beschluss vom 12. Januar 2024 - 2 U 106/22, Rn. 14, jew. zit. nach juris) machen sich diese Auslegung des geltenden Unionsrechts seither in ständiger Rechtsprechung zu eigen. Es kommt mithin nicht darauf an, ob der Kläger mit dem vorliegend auf erster Stufe geltend gemachten Auskunftsanspruch einen nicht von der Datenschutzgrundverordnung genannten Zweck verfolgt. Er muss folglich auch nicht näher zu den Zeitpunkten seiner Spieltätigkeit vortragen. Den vorliegenden Auskunftsanspruch hat der Kläger auch hinsichtlich solcher Zeitpunkte, zu denen die Beklagten über eine deutsche Lizenz verfügten.
57 4. Die Voraussetzungen des 12 Abs. 5 S. 2 lit. b) DSGVO im Fall eines offenkundig unbegründeten oder exzessiven Antrages die Möglichkeit der Weigerung, einem Auskunftsbegehren Folge zu leisten, liegen nicht vor. Die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs mit Blick auf das bereits in der Klage dargelegte Fernziel der Rückforderung solcher Gelder, die der Kläger im Rahmen der Teilnahme an durch die Beklagte angebotenen online Glücksspielen an diese entrichtete, ist nicht rechtsmissbräuchlich. Selbst die offenkundige Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung derartiger Ansprüche steht einem vorgeschalteten Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO nicht entgegen, da anderenfalls der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union grundsätzlich in weitem Umfang bestehende Auskunftsanspruch ohne hinreichenden Rechtsgrund eingeengt würde. Unabhängig von der Frage nach einem Bestehen etwaiger Rückforderungsansprüche in hiesiger Sache hat die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. stattgebend zuletzt KG Berlin, Beschluss vom 21. Juli 2023 - 18 U 37/22; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16. Oktober 2023 - 2 U 36/22; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 17. Oktober 2023 - 7 U 1091/22; OLG Köln, Urteil vom 17. November 2023 - I-19 U 123/22; OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 30. November 2023 – 1 U 14/23; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. Dezember 2023 - 19 U 14/23; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. Dezember 2023 - 19 U 7/23; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. Dezember 2023 - 19 U 48/23; OLG Bamberg, Urteil vom 27. Februar 2024 - 10 U 22/23 e; OLG Stuttgart, Urteil vom 12. April 2024 - 5 U 149/23; OLG Köln, Urteil vom 06. Mai 2024 - 19 U 70/23; OLG Köln, Urteil vom 06. Mai 2024 - 19 U 76/23; OLG Köln, Urteil vom 06. Mai 2024 – 19 U 82/23; OLG Köln, Urteil vom 06. Mai 2024 - 19 U 97/23; OLG Köln, Urteil vom 06. Mai 2024 - 19 U 112/23; OLG Köln, Urteil vom 06. Mai 2024 - 19 U 132/23; OLG Stuttgart, Urteil vom 24. Mai 2024 - 5 U 74/23; OLG Stuttgart, Urteil vom 24. Mai 2024 - 5 U 101/23, jew. zit. nach juris) eine Rechtsmissbräuchlichkeit solcher Rückforderungsklagen bislang nicht angenommen. Im Übrigen hat sich auch der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Hinweisbeschluss vom 22.03.2024 vorläufig entsprechend positioniert (vgl. insbesondere mit Blick auf das Argument des „Spielens ohne Risiko“ BGH, Beschluss vom 22. März 2024 - I ZR 88/23, juris Rn. 36).
58 5. Der Anspruch ist auch nicht durch eine Auskunft vom 06.01.2024 erfüllt worden. Zum einen kann der Anspruch, wie Art. 15 Abs. 3 S. 2 DSGVO klarstellt, auch nach Erfüllung ein weiteres Mal erhoben werden. Die Häufung solcher Begehren ist dann lediglich im Rahmen des Art. 12 Abs. 5 DSGVO relevant.
59 Die Beklagte hat auch nicht bewiesen, dass die Mail den streitgegenständlichen Anspruch vollständig erfüllt hat. Der Kläger hat im nachgelassenen Schriftsatz vom 23.07.2025 substantiiert bestritten, dass die Mail die geschuldete Auskunft enthielt. Der Klägervertreter hat nämlich vorgetragen, dass die übersende pdf Datei „aus einem einzelnen Bild [besteht], welches nicht maschinell lesbar ist und nicht gängig ist“ und er dies angemahnt habe (K 20, As. 281). Damit ist der erst in der mündlichen Verhandlung vom Beklagtenvertreter erhobene Erfüllungseinwand als bestritten zu bewerten und gemäß § 296 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückzuweisen. Denn die Beklagten haben diese Mail nebst Anlage nicht vorgelegt, so dass das Gericht nicht selbst prüfen kann, ob diese für eine Erfüllung ausreicht und die Beklagte beweisfällig bleibt.
60 Außerdem führen die Beklagten selbst aus (AS 166, Rn. 103), dass die Zahlungs- und Transaktionsdaten als systemische Rohdaten bei ihr vorliegen, und gerade nicht als Dokumente vorgehalten werden. Damit tragen sie sinngemäß selbst vor, dass die mit E-Mail vom 06.01.2024 übersendete verschlüsselte PDF-Datei, „die gerade nicht dem Bestand an „systemischen Rohdaten“ entspricht, der bei ihnen vorliegt. Soweit sich die Beklagten also bei Erfüllung des Anspruchs aus Art. 15 DSGVO darauf beschränken mögen, die Daten in der Form zu übermitteln, in der sie bei ihr originär vorliegen, ohne eine darüber hinausgehende Verknüpfung der Daten zu produzieren, haben sie von einer solchen Beschränkung gerade keinen Gebrauch gemacht. Denn sie hat die bei ihr vorliegenden „systemischen Rohdaten“ zum Zwecke ihrer Auskunft mit E-Mail vom 06.01.2024 gerade in einer Art und Weise weiter verarbeitet, die es dem Kläger ersichtlich soweit als möglich erschweren soll, die Daten bei sich zu verarbeiten. Es erfordert erheblichen Mehraufwand, die digital kodierten „systemischen Rohdaten“ aus dieser maschinenlesbaren und verarbeitungsfreundlichen Form in die von ihnen gewählte andere digitale Kodierung (in eine verschlüsselte PDF eingebettetes Bild) zu überführen. Abgesehen davon steht es den Beklagten, wie oben ausgeführt, nicht zu, eine solche Beschränkung auf die Form der bei ihnen vorliegenden „systemischen Rohdaten“ vorzunehmen.
61 C. Die Kostenentscheidung war vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Einheit der Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorzubehalten (vgl. MüKoZPO/Musielak, 6. Aufl. 2020, ZPO § 301 Rn. 37; BeckOK ZPO/Elzer, 53. Ed. 01.07.2024, ZPO § 301 Rn. 68; Zöller/Feskorn, Zivilprozessordnung, 35. Aufl. 2024, § 301 ZPO Rn. 21).
62 Bei der Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht die Anordnung einer dahingehenden Sicherheitsleistung mit Blick auf den Tenor zu Ziffer 1. auf § 709 S. 1 ZPO. Die Höhe der Sicherheitsleistung trägt einem etwaigen Schadensersatzanspruch der Beklagten nach § 717 Abs. 2 ZPO ausreichend Rechnung (vgl. zu diesem Maßstab OLG Hamm, Teilurteil vom 09. Januar 2019 - I-12 U 123/18, Rn. 13, zit. nach juris; Anders/Gehle/Schmidt, 82. Aufl. 2024, ZPO § 709 Rn. 5; MüKoZPO/Götz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 709 Rn. 4; Saenger/Kindl, Zivilprozessordnung, 10. Aufl. 2023, § 709 Rn. 2). Das Gericht orientiert sich an demjenigen Betrag, der dem Aufwand der Beklagten im Zusammenhang mit der Erteilung der beanspruchten Auskunft entsprechen dürfte. Dies entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach die Höhe der Sicherheit bei einer Verurteilung zur Auskunft nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten der Auskunftsverurteilung zu bemessen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 94/16, Rn. 30; BGH, Beschluss vom 01. März 2018 - I ZB 97/17, Rn. 18; BGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - I ZR 121/21, Rn. 26; auch OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Dezember 2023 - 12 U 216/22, Rn. 137, jew. zit. nach juris). Dabei ging das Gericht davon aus, dass es den Beklagten, die gerichtsbekannt auch in anderen Verfahren mit entsprechenden Auskunftsansprüchen konfrontiert war, insofern ohne größeren Aufwand möglich sein dürfte, die beanspruchten Informationen in dem betreffenden Dateiformat bereitzustellen. Jedenfalls das Heraussuchen der betreffenden Daten dürfte angesichts der Vielzahl vergleichbarer Anfragen vielmehr eine Routinearbeit darstellen, so dass allein mit Blick auf eine etwaig notwendige Konvertierung der Datei ein geringfügiger Zuschlag vorzunehmen war. Einen Betrag von 500,00 € erachtet das Gericht mithin als ausreichend.
63 D. Eine Aussetzung des Verfahrens beziehungsweise die Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht veranlasst. Unter Berücksichtigung der bereits ergangenen Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union hinsichtlich der Möglichkeit, einen Auskunftsanspruch auf Grundlage der Datenschutzgrundverordnung auch im Zusammenhang mit solchen Zielen, die nicht in den Erwägungsgründen der Verordnung vorgesehen sind, erfolgreich stellen zu können (vgl. erneut EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2023, FT/BW, C-307/22, ECLI:EU:C:2023:811, Rn. 38, 51). Das erkennende Gericht ist im übrigen nicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Vorlage verpflichtet, weil es nicht letztinstanzlich entscheidet. Zudem überwiegt das Interesse des Klägers an einer vorläufig vollstreckbaren Entscheidung.
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