ArbG Stuttgart 22. Kammer, 2025-03-20, 22 Ca 6335/24

22 Ca 6335/24Arbeitsgericht / Chamber 2220.03.2025

Regest

1. Ob eine Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie (IAP) einen zum Zeitpunkt der Zahlung weder nach Grund noch nach Höhe entstandenen tarifvertraglichen IAP-Anspruch erfüllt, richtet sich nach der (später) vereinbarten tarifvertraglichen Regelung. 2. Vorliegend wird der einschlägige Tarifvertrag dahingehend ausgelegt, dass eine Anrechnung einer vorab geleisteten Zahlung auf den tarifvertraglichen IAP-Anspruch nicht erfolgt, weil die Gesamtsumme, ab der eine Anrechnung erfolgen soll, nicht durch die IAP-Vorauszahlungen erreicht wurde.

Gesamter Gesetzestext

ArbG Stuttgart 22. Kammer — 22 Ca 6335/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-03-20

Aktenzeichen: 22 Ca 6335/24

ECLI: ECLI:DE:ARBGSTU:1905:0320.22CA6335.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Ob eine Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie (IAP) einen zum Zeitpunkt der Zahlung weder nach Grund noch nach Höhe entstandenen tarifvertraglichen IAP-Anspruch erfüllt, richtet sich nach der (später) vereinbarten tarifvertraglichen Regelung.

  2. Vorliegend wird der einschlägige Tarifvertrag dahingehend ausgelegt, dass eine Anrechnung einer vorab geleisteten Zahlung auf den tarifvertraglichen IAP-Anspruch nicht erfolgt, weil die Gesamtsumme, ab der eine Anrechnung erfolgen soll, nicht durch die IAP-Vorauszahlungen erreicht wurde.

Orientierungssatz

Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg unter dem Aktenzeichen 3 Sa 18/25.

Verfahrensgang

nachgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, kein Datum verfügbar, 3 Sa 18/25

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.000.- € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2024 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 1000,- € festgesetzt.

4. Die Berufung wird gesondert zugelassen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie.

2 Die Beklagte ist ein Spezialist für die deutschlandweite Belieferung und Versorgung mit einem Profivollsortiment an Großverbraucher. Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem Jahr 2001 in Vollzeit beschäftigt. Die Beklagte betreibt derzeit an 36 Standorten in ganz Deutschland A. Großhandelsmärkte (sog. A. Cash & Carry Märkte). Daneben beliefert die Beklagte von derzeit 13 B. Betriebsstandorten (Lagerhallen) aus Großverbraucher, insbesondere in Hotel- und sozialen Einrichtungen.

3 Auf das Arbeitsverhältnis findet gemäß § 11 des Arbeitsvertrages der räumlich und fachlich einschlägige Verbandstarifvertrag für den Groß- und Außenhandel Anwendung, insbesondere der jeweils gültige Lohn- und Gehaltstarifvertrag/Entgelttarifvertrag sowie der jeweils gültige Manteltarifvertrag Anwendung.

4 Der Verband für Dienstleistung,- und Außenhandel Baden-Württemberg e. V. sowie die Gewerkschaft Verdi haben am 08.07.2024 eine Tarifvereinbarung (TV) getroffen,

5 dessen für den Rechtsstreit erheblichen Passagen wie folgt lauten:

6 4. Inflationsausgleichsprämie (iAP)

(1)

7 Arbeitnehmer, die am Stichtag 01.07.2024 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen und die zu diesem Zeitpunkt dem Unternehmen ununterbrochen 6 Monate angehört haben und die in diesen 6 Monaten mindestens für einen Tag Entgelt, Entgeltfortzahlung oder einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld oder einen tariflichen Zuschuss zum Krankengeld erhalten haben, haben einen Anspruch auf eine nicht tabellenwirksame Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.000,00 €. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am Stichtag kraft Gesetzes oder Vereinbarung seit mindestens 1. Mai 2024 ruht, haben keinen Anspruch auf Zahlung der IAP.

...

(4)

8 Für die Berechnung von Zuschlägen, Sonderzahlungen und sonstigen Leistungen bleibt die Inflationsausgleichsprämie außer Ansatz.

(5)

9 Die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie erfolgt möglichst zeitnah bis spätestens 30.09.2024. Soweit eine IAP gem. § 3 Nr. 11 c EStG bereits gezahlt wurde, können diese Zahlungen auf die tariflich vereinbarte IAP nur angerechnet werden, soweit dadurch die Gesamtsumme von 3.000,00 € überschritten wird. Das bedeutet, dass Zahlungsansprüche insgesamt auf die gesetzlich zulässigen 3.000,00 Euro gedeckelt sind.

10 Die Beklagte zahlte im Jahr 2022 350,- € IAP und im Jahr 2023 700,- € IAP an die Klägerin.

11 Die Klägerin machte mit Schreiben vom 30.10.2024 die Inflationsausgleichsprämie geltend.

12 Sie hat zuletzt beantragt:

13 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.000.- € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2024 zu bezahlen.

14 Die Beklagte hat beantragt,

15 die Klage abzuweisen.

16 Die Beklagte hat im Wesentlichen entgegnet, der Anspruch auf die tarifvertragliche Inflationsausgleichsprämie sei von der Beklagten durch die Zahlungen im Jahre 2022 und 2023 bereits erfüllt worden. Ein weiterer Anspruch der Klägerin bestehe nicht.

17 Der Zahlung von EUR 350,- sei im Oktober 2022 eine Information an die Belegschaft vorausgegangen, die sowohl am Schwarzen Brett des Marktes als auch im Intranet (dort HR Works) veröffentlicht worden sei. Der Zahlung von EUR 700,- sei eine Information der Beklagten vorausgegangen, die sowohl am Schwarzen Brett des Marktes als auch im Intranet (dort HR Works) veröffentlicht worden sei. In dieser habe die Beklagte ausdrücklich mitgeteilt, dass die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie "im Vorgriff" auf den anstehenden Tarifabschluss erfolgen werde. Mithin habe die Beklagte von ihrem Leistungsbestimmungsrecht Gebrauch gemacht und ausdrücklich auf den kommenden tarifvertraglichen Anspruch im Wege der vorweggenommenen Erfüllung gezahlt.

18 Die Leistungsbestimmung sei auch in der berechtigten Annahme der Beklagten erfolgt, dass der Tarifvertrag eine Inflationsausgleichsprämie vorsehen werde. Es sei zu erwarten gewesen, dass die Tarifparteien sich hierüber einigen würden. Die laufenden einschlägigen Tarifverträge im Groß- und Außenhandel der einzelnen Bundeslänger seien jeweils zum 30.04.2024 bzw. zum 31.05.2024 gekündigt worden.

19 Hinsichtlich der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen vollumfänglich verwiesen.

Entscheidungsgründe

20 Die zulässige Klage ist begründet.

21 Die Klägerin hat Anspruch auf die von ihr geltend gemachte Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1000,- € gemäß Ziff. 4 I, V TV, allerdings lediglich als Bruttoentgelt. Ob und in welcher Höhe dieser Betrag öffentlichen Abgaben unterworfen ist, richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen. Der Zinsanspruch ist gegeben.

22 1. Der Anspruch auf die geltend gemachte Inflationsausgleichsprämie ergibt sich zweifelsfrei aus dem auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvertrag vom 8.7.2024 zwischen der grosshandel-bw Verband für Dienstleistung, Groß- und Außenhandel Baden-Württemberg e.V., dem GenoAGV Großhandel, Dienstleistung, Süddeutschland e.V., Stuttgart einerseits und der Gewerkschaft ver.di, Landesbezirk Baden-Württemberg, Fachbereich Handel andererseits. Der streitgegenständliche Tarifvertrag ist laut § 14 des Arbeitsvertrags einzelvertraglich in Bezug genommen. Die von der Beklagten vorgenommenen Ausführungen zur Organisationsstruktur der Beklagten ändern hieran rechtlich nichts, ist die Klägerin doch dem entsprechenden Betrieb zugeordnet auf den der Tarifvertrag Anwendung findet.

23 2. Die Beklagte hat den tarifvertraglichen Anspruch für das Kalenderjahr 2024 nicht erfüllt, § 362 BGB.

24 a) Zum Zeitpunkt der Zahlungen in den Jahren 2022 und 2023 war ein tarifvertraglicher Anspruch für das Kalenderjahr 2024 noch nicht entstanden und auch nicht vereinbart. Entgegen der Ansicht der Beklagten konnten die Zahlungen aus den Jahren 2022 und 2023 deswegen keine vorfälligen Zahlungen auf einen bereits entstandenen, aber noch nicht fälligen Anspruch sein.

25 b) Der Zahlungsanspruch für das Kalenderjahr 2024 ist mit dem Inhalt der tarifvertraglichen Regelung vom 8.7.2024 entstanden. Eine vorab getroffene Tilgungsbestimmung kann diese Forderung nur tilgen, soweit sie dem Forderungsinhalt entspricht. Die Tarifparteien haben in Ziff. 4 V LTV Großhandel eindeutig und ohne Möglichkeit der Auslegung vereinbart, dass anderweitige Zahlungen der Vergangenheit, die – wie hier- als Inflationsausgleichsprämien an die Arbeitnehmer gezahlt wurden, nur insoweit auf den Inflationsausgleichsanspruch des Jahres 2024 angerechnet werden können, als dadurch die Gesamtsumme von 3000,- € - gemeint sind die Zahlungen der Jahre 2022 bis 2024 - an Inflationsprämien überschritten werde. Sie haben damit ausdrücklich den vorliegenden Fall anderweitiger Zahlungen in der Vergangenheit vor Abschluss des Tarifvertrages gesehen und geregelt und eine Anrechnung auf den entstandenen tarifvertraglichen Anspruch nur mit der vorgenommenen Einschränkung zugelassen. Dies erfasst auch die hier von der Beklagten vorgetragenen Zahlungen. Die Gesamtsumme von 3000,- € ist mit den Zahlungen von 2022, 2023 und 2024 unstreitig nicht erreicht.

26 c) Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 286 BGB.

II.

27 Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits als unterlegene Partei, § 46 II ArbGG iVm § 91 I ZPO. Der Streitwert war in Höhe der geltend gemachten Forderungen festzusetzen. Die Berufung war gesondert zugelassen, handelt es sich doch um einen Auslegungsstreit über einen Tarifvertrag, der mehrere Arbeitsgerichtsbezirke betrifft.

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