VG Karlsruhe 7. Kammer, 2026-01-20, 7 K 7171/24

7 K 7171/24Verwaltungsgericht / Chamber 720.01.2026

Regest

1. Die von der Behörde beim Widerruf der Anerkennung als Träger von Begutachtungsstellen zu treffende Prognoseentscheidung unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung. Eine negative Prognose ist gerechtfertigt, wenn ein grober Verstoß vorliegt, der die Kerntätigkeit der Begutachtung und damit voraussichtlich auch die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs betrifft. Grob ist ein Verstoß dann, wenn er erheblich und von seinen Auswirkungen her beachtlich ist. Für eine negative Prognose müssen nach den für die Vergangenheit festgestellten Tatsachen künftig weitere Verstöße hinreichend wahrscheinlich sein.(Rn.50) 2. Die gemäß Anlage 14 Abs. 2 Nr. 2 b) aa) FeV (juris: FeV 2010) erforderliche mindestens zweijährige praktische Berufserfahrung muss in der klinischen Psychologie, der Arbeitspsychologie oder in einer in den wesentlichen Aspekten äquivalenten Tätigkeit gesammelt werden. Dies setzt grundsätzlich eine zweijährige Berufstätigkeit in Vollzeit nach dem Erlangen des Diploms oder Masters voraus; Teilzeittätigkeiten können nur Berücksichtigung finden, wenn die erforderliche Erfahrungszeit entsprechend verlängert wird.(Rn.63) 3. Stützt sich die Aufsichtsbehörde auf objektiv überprüfbare tatsächliche Feststellungen eines in ihrem Auftrag eingeholten Gutachtens der Bundesanstalt für Straßenwesen, handelt es sich hierbei nicht um sachverständige Wertungen, sondern um zulässige Ermittlungen von Anknüpfungstatsachen, deren Verwertbarkeit nicht schon wegen der externen Erhebung in Frage steht.(Rn.80) 4. Die in Anlage 14 Abs. 2 Nr. 6 FeV (juris: FeV 2010) normierten Ausschlussgründe für Träger von Begutachtungsstellen greifen nicht für eine Gutachtertätigkeit im Auftrag der Bundesanstalt für Straßenwesen, weil der in der Vorschrift typisierte Interessenkonflikt von vornherein ausgeschlossen ist.(Rn.108)

Gesamter Gesetzestext

VG Karlsruhe 7. Kammer — 7 K 7171/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-01-20

Aktenzeichen: 7 K 7171/24

ECLI: ECLI:DE:VGKARLS:2026:0120.7K7171.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 21 Abs 1 VwVfG BW, § 36 Abs 2 Nr 3 VwVfG BW, § 49 Abs 2 S 1 Nr 1 VwVfG BW, § 11 FeV 2010, § 66 Abs 1 FeV 2010 vom 01.05.2014 ... mehr

Leitsatz

  1. Die von der Behörde beim Widerruf der Anerkennung als Träger von Begutachtungsstellen zu treffende Prognoseentscheidung unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung. Eine negative Prognose ist gerechtfertigt, wenn ein grober Verstoß vorliegt, der die Kerntätigkeit der Begutachtung und damit voraussichtlich auch die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs betrifft. Grob ist ein Verstoß dann, wenn er erheblich und von seinen Auswirkungen her beachtlich ist. Für eine negative Prognose müssen nach den für die Vergangenheit festgestellten Tatsachen künftig weitere Verstöße hinreichend wahrscheinlich sein.(Rn.50)

  2. Die gemäß Anlage 14 Abs. 2 Nr. 2 b) aa) FeV (juris: FeV 2010) erforderliche mindestens zweijährige praktische Berufserfahrung muss in der klinischen Psychologie, der Arbeitspsychologie oder in einer in den wesentlichen Aspekten äquivalenten Tätigkeit gesammelt werden. Dies setzt grundsätzlich eine zweijährige Berufstätigkeit in Vollzeit nach dem Erlangen des Diploms oder Masters voraus; Teilzeittätigkeiten können nur Berücksichtigung finden, wenn die erforderliche Erfahrungszeit entsprechend verlängert wird.(Rn.63)

  3. Stützt sich die Aufsichtsbehörde auf objektiv überprüfbare tatsächliche Feststellungen eines in ihrem Auftrag eingeholten Gutachtens der Bundesanstalt für Straßenwesen, handelt es sich hierbei nicht um sachverständige Wertungen, sondern um zulässige Ermittlungen von Anknüpfungstatsachen, deren Verwertbarkeit nicht schon wegen der externen Erhebung in Frage steht.(Rn.80)

  4. Die in Anlage 14 Abs. 2 Nr. 6 FeV (juris: FeV 2010) normierten Ausschlussgründe für Träger von Begutachtungsstellen greifen nicht für eine Gutachtertätigkeit im Auftrag der Bundesanstalt für Straßenwesen, weil der in der Vorschrift typisierte Interessenkonflikt von vornherein ausgeschlossen ist.(Rn.108)

Orientierungssatz

Leitsatz 1. so auch VG Saarlouis, Urteil vom 16. April 2008 – 10 K 50/07 –, juris Rn. 94.(Rn.50)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1 Die Klägerin ist eine Trägerin von Begutachtungsstellen für Fahreignung und wendet sich gegen den Widerruf ihrer amtlichen Anerkennung in Baden-Württemberg für die Begutachtungsstelle in ... durch den Beklagten.

2 I. Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29. Januar 2019 (im Folgenden auch Anerkennungsbescheid) wurde die Klägerin in Baden-Württemberg gemäß § 66 Abs. 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) als Trägerin einer Begutachtungsstelle für Fahreignung amtlich anerkannt und berechtigt, in der Begutachtungsstelle für Fahreignung in ... ärztliche und medizinisch-psychologische Untersuchungen gemäß § 11 Abs. 5 FeV durchzuführen und entsprechende Gutachten nach den in der Anlage 4a zu § 11 Abs. 5 FeV genannten Grundsätzen über die Beurteilung der Eignung durch Gutachten sowie die Feststellung und Überprüfung der Eignung durch die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 6 Nr. 1 lit c) StVG zu erstellen. Die Anerkennung wurde befristet bis zum 31. Dezember 2028 erteilt und unter anderem mit folgenden Nebenbestimmungen verbunden:

3 „II.

4 1. Die ... als Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung hat sicherzustellen, dass jederzeit die Anforderungen gemäß der Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66 FeV) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014 (VkBl.110) [im Folgenden: Begutachtungsrichtlinie] eingehalten und gewährleistet werden.

5 […]

6 6. Die ... als Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung muss über mindestens drei festangestellte psychologische Gutachter und mindestens einen festangestellten medizinischen Gutachter gemäß der [Begutachtungsrichtlinie] II. Nr. 2.1 verfügen.

7 7. Es dürfen nur Gutachter eingesetzt werden, die den Qualifikationsanforderungen der Anlage 14 zu § 66 Abs. 2 FeV der Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Begutachtungsstellen entsprechen. Der Anerkennungsbehörde sind die Qualifikationsnachweise der Gutachter gemäß der Anlage 14 Abs. 2 zur FeV vor jedem Wechsel bzw. Neuzugang vor deren ersten Einsatz unaufgefordert vorzulegen.

8 […]

9 8. Der Anerkennungsbehörde sind ab dem Folgejahr der Anerkennung (2020) jährlich zum Ende des ersten Quartals die Namen aller im Anerkennungsgebiet eingesetzten Gutachter schriftlich mitzuteilen.

10 […]

11 11. Die Gutachter haben ihre Gutachten unabhängig und in eigener Verantwortung zu erstellen.

12 […]

13 13. Die ... als Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung hat die Grundsätze für die Durchführung der Untersuchung und die Erstellung der Gutachten gemäß der Anlage 4 a zu § 11 Abs. 5 FeV sicherzustellen. Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bilden die Begutachtungsleitlinien für die Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (VKBl. S.110). Weiterhin sind die Untersuchungen nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen durchzuführen. Die erhältliche 3. Auflage von „Urteilbildung in der Fahreignungsbegutachtung – Beurteilungskriterien“ erfüllt diese Grundsätze (VkBl. 2014, S.132).

14 […]“

15 Die Anerkennung erging unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gemäß § 66 Abs. 6 FeV. Insbesondere kann sie danach widerrufen werden, wenn nachträglich eine Voraussetzung des § 66 Abs. 2 FeV weggefallen sei, die medizinisch-psychologische Begutachtung wiederholt nicht ordnungsgemäß durchgeführt würde, oder sonst ein grober Verstoß gegen die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen vorliege (vgl. IV. Nr. 1 des Anerkennungsbescheids). Dem Anerkennungsbescheid vorausgegangen war eine Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt). In den Gutachten vom 20. Dezember 2018 beziehungsweise vom 6. Januar 2019 bestätigte die BASt die fachlichen Voraussetzungen der Klägerin zur Durchführung der Dienstleistung „Begutachtung der Fahreignung“.

16 II. In der Folgezeit wurde die Klägerin mehrfach durch die BASt begutachtet. Anhand einer Unterlagenprüfung kam die BASt in ihrem Gutachten vom 17. Dezember 2021 zum Ergebnis, dass die Klägerin die Voraussetzungen nicht uneingeschränkt erfülle. Dies begründete sie insbesondere mit der hohen Anzahl an Abweichungen in den zehn geprüften Gutachten und dem erneuten Auftreten von bereits im Rahmen der vorherigen Gutachtenprüfung im Jahr 2020 (Gutachten vom 19. November 2020) und der Unterlagenprüfung im Jahr 2020 (Gutachten vom 12. Januar 2021) festgestellten Abweichungen.

17 Mit Schreiben vom 16. Februar 2023 ordnete das Regierungspräsidium Karlsruhe bezugnehmend hierauf eine Begutachtung aus besonderem Anlass gemäß § 66 Abs. 7 FeV an. Am 2. Mai 2023 forderte die BASt im Zuge dessen bei der Klägerin eine Übersicht aller im Jahr 2022 in der Begutachtungsstelle ... erstellten medizinisch-psychologischen Gutachten an, die am 8. Mai 2023 eingereicht wurde und 34 Gutachtennummern enthielt. Mit Schreiben vom 11. Mai 2023 forderte die BASt die Klägerin auf, 20 von ihr aus der Übersicht ausgewählte Gutachten samt Begutachtungsunterlagen zu übersenden. Diese gingen zum 30. Juni 2023 bei der BASt ein. Mit Schreiben vom 7. Mai 2024 übersandte die BASt der Klägerin den Entwurf ihres Gutachtens und gab Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen. Nach gewährter Fristverlängerung nahm die Klägerin mit Schreiben vom 17. Juni 2024 umfassend Stellung und rügte insbesondere die kurze Stellungnahmefrist.

18 Mit Schreiben vom 26. Juni 2024 erwiderte die BASt auf die Ausführungen der Klägerin und übersandte ihr abschließendes Gutachten vom selben Tage. Danach lägen die bereits früher festgestellten Mängel weiterhin vor und beträfen zum Teil prozentual sogar mehr Gutachten. Weitere Mängel seien hinzugekommen. Die von der Klägerin ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung der zuvor festgestellten Abweichungen seien nicht zielführend gewesen. Die Klägerin erfülle die fachlichen Voraussetzungen zur Durchführung der Dienstleistung „Begutachtung der Fahreignung“ nicht.

19 III. Bereits am 9. Februar 2023 beantragte die Klägerin beim Regierungspräsidium Karlsruhe, Herrn ... , der im Dezember 2022 bei ihr eine Einarbeitung zum psychologischen Fahreignungsgutachter begonnen habe, in Baden-Württemberg einzusetzen. Unter dem 27. Februar 2023 teilte das Regierungspräsidium Karlsruhe mit, dass dieser nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen nicht die Anforderungen nach der Anlage 14 Abs. 2 Nr. 2 b) zur FeV erfülle. Am 31. März 2023 übersandte die Klägerin eine jährliche Übersicht der in ... tätigen Psychologen mit Gutachterstatus, die zwei Psychologinnen ausweist. Mit Schreiben vom 11. April 2023, zugegangen am 12. April 2023, beantragte die Klägerin daraufhin, Herrn ... als „psychologischen Fahreignungsgutachter in der Einarbeitung“ zeitnah einsetzen zu dürfen. Mit Schreiben vom 27. April 2023 ersuchte das Regierungspräsidium Karlsruhe zur abschließenden Beurteilung um die Übersendung ergänzender Unterlagen, ohne dass die Klägerin dem nachkam. Am 31. März 2024 übersandte die Klägerin eine jährliche Übersicht (fehlerhaft datiert auf März 2023) ihrer Gutachter in ... , die neben Herrn Dr. ... auch Herrn ... umfasste. In dem Begleitschreiben führte sie aus, beide Personen hätten „ihre Einarbeitung zum psychologischen Gutachter beendet“.

20 Am 2. April 2024 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe darauf hin, dass sowohl Herr Dr. ... i als auch Herrn ... nicht als Gutachter bestätigt worden sein und bat um Rückmeldung, ob und in welchem Umfang ein Einsatz erfolgt sei. Hierauf teilte die Klägerin am selben Tag mit, dass Herr ... an einschlägigen Gutachten noch nicht beteiligt gewesen sei, Herr Dr. ... i zusammen mit Frau Dipl.-Psych. ... unter Supervision an insgesamt 11 Gutachten mitgewirkt habe.

21 IV. Mit Schreiben vom 30. Juli 2024 hörte das Regierungspräsidium Karlsruhe die Klägerin zum beabsichtigten Widerruf ihrer Anerkennung an und gab Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 26. August 2024. Mit Schreiben vom 25. September 2024 nahm die Klägerin umfassend Stellung und trug zusammenfassend vor, dass die BASt wesentliche Einwendungen und fachliche Hinweise zu ihrem Gutachten nicht berücksichtigt habe. Die Feststellungen träfen nicht zu. Die Neutralität und Objektivität der Gutachter der BASt sei zweifelhaft, das Gutachten in Gänze nicht verwertbar. Zudem sei die Praxis bei der behördlichen Genehmigung von Psychologen verwaltungsrechtlich nicht abschließend geklärt. Weiterhin seien zwischenzeitlich Maßnahmen ergriffen worden, um Abweichungen und Versäumnissen vorzubeugen.

22 Mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 (im Folgenden: Widerrufsbescheid), zugestellt am 26. Oktober 2024, widerrief das Regierungspräsidium Karlsruhe in Ziffer 1 die mit Bescheid vom 29. Januar 2019 erteilte Anerkennung der Klägerin als Trägerin von Begutachtungsstellen für Fahreignung in Baden-Württemberg. Weiterhin verpflichtete es die Klägerin in Ziffer 2, alle ihr vorliegenden Fahrerlaubnisakten unverzüglich an die jeweils zuständigen Fahrerlaubnisbehörden zurückzuschicken und dabei darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung widerrufen wurde. In Ziffer 3 wurde die sofortige Vollziehbarkeit der Entscheidung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet.

23 Zur Begründung führt der Bescheid im Wesentlichen aus, Widerrufsgründe nach § 66 Abs. 6 FeV lägen vor, da nachträglich mehrere Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 FeV weggefallen seien. Die Begutachtung habe ergeben, dass die fachlichen Voraussetzungen zur Durchführung der Dienstleistung „Begutachtung der Fahreignung“ nicht erfüllt seien, womit es am notwendigen Nachweis der Eignungsvoraussetzungen fehle. Bereits im Jahr 2021 habe die BASt festgestellt, dass 30 Prozent der geprüften Gutachten im Ergebnis oder Teilergebnis nicht nachvollziehbar gewesen seien. Zudem seien erhebliche Abweichungen bei der Durchführung der medizinisch-psychologischen Untersuchungen sowie bei der Gutachtenerstellung festgestellt worden, die das Gutachtenergebnis in Zweifel zögen; insbesondere fehlende Begründungen für Abweichungen von Beurteilungskriterien, das Unterlassen erforderlicher Blutabnahmen oder unzureichende Dokumentationen der Urinproben. Der Klägerin sei die Möglichkeit zur Abhilfe eingeräumt worden. Das Gutachten vom 26. Juni 2024 habe indes ergeben, dass die beanstandeten Mängel weiterhin bestünden und Defizite hinzugekommen seien. 50 Prozent der ausgewählten – und damit über ein Viertel aller im geprüften Zeitraum erstellten – Gutachten seien im Ergebnis nicht nachvollziehbar gewesen. In mehreren Fällen sei die positive Prognose oder die Beantwortung der behördlichen Teilfragestellung mangels Einhaltung der Beurteilungskriterien nicht nachvollziehbar gewesen. Auch organisatorische und fachliche Defizite – wie unklare Terminplanung, Fristüberschreitungen, fehlende Archivierung und unzureichende Befunderhebung – stünden fest. Die Mängel seien nicht vorübergehend und den Verantwortlichen bekannt gewesen. Trotz der eingeräumten Möglichkeit zur Korrektur bestünden sie fort und hätten sich teilweise verschärft. Daher sei keine weitere Abhilfemöglichkeit einzuräumen. Das Gutachten der BASt vom 26. Juni 2024 sei nicht zu beanstanden; insbesondere bestünden keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des Gutachtens oder für eine Befangenheit der leitenden Gutachterin. Allein, dass diese für mehrere Jahre als Regionalleiterin in leitender Position für einen unmittelbaren Wettbewerber der Klägerin tätig gewesen sei, sei ebenso wie die Person ihres Ehemannes für die Verwertbarkeit des Gutachtens irrelevant. Gleiches gelte für den ergänzenden Gutachter. Die beanstandeten Abweichungen gründeten nicht auf einer subjektiven Wertung, sondern auf objektiv vorliegenden normierten Vorgaben. Im Übrigen zeigten alle drei von unterschiedlichen Gutachtern in der Vergangenheit erstellten Gutachten ein vergleichbares Fehlerbild.

24 Weiter fehle der Klägerin die geforderte organisatorische Leistungsfähigkeit, die insbesondere zur regelmäßigen Einhaltung der Fristen erforderlich sei. Im Rahmen der Überprüfung seien sowohl bei den Verwaltungsmitarbeitenden als auch bei den Gutachtern Versäumnisse und mangelnde Sorgfalt festgestellt worden. Dies verdeutlichten die wiederholten Beschwerden der Fahrerlaubnisbehörden, wonach es aufgrund von Fristüberschreitungen und fehlender Erreichbarkeit zu erheblichen Verzögerungen in laufenden Verfahren gekommen sei.

25 Überdies stelle die Klägerin die geforderte personelle Ausstattung mit ausreichend qualifizierten psychologischen Gutachtern nicht sicher. Aufgrund der gebotenen, aber fehlenden Bestätigungen der Anerkennungsbehörde hätten die Gutachter Dr. ... i und ... nicht eingesetzt werden dürfen, sodass über längere Zeit lediglich zwei psychologische Gutachter beschäftigt gewesen seien. Gutachter in Ausbildung würden bei der personellen Ausstattung ohnehin nicht berücksichtigt, da sie der fachlichen Aufsicht bedürften. Herr Dr. ... i erfülle die Voraussetzungen auch grundsätzlich nicht, sodass sein Einsatz weder genehmigt noch genehmigungsfähig war. Insbesondere fehle der Nachweis einer zweijährigen praktischen Berufstätigkeit nach dem Masterabschluss in Psychologie. Auch Herrn ... fehle die notwendige mindestens zweijährige praktische Berufstätigkeit.

26 V. Am 26. November 2024 hat die Klägerin hiergegen Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (7 K 7172/24) gestellt.

27 Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Voraussetzungen für einen Widerruf der Anerkennung lägen nicht vor. Das Gutachten der BASt vom 26. Juni 2024 sei nicht verwertbar. Insbesondere seien beide Gutachter unter anderem aufgrund ihrer vorherigen Tätigkeiten gemäß §§ 20 und 21 VwVfG von der Mitwirkung ausgeschlossen. Die leitende Gutachterin Frau Dr. ... (vorher ... ) sei selbst Beteiligte und Angehörige eines Beteiligten, da sowohl sie als auch ihr Ehemann durch die Begutachtung einen unmittelbaren Vorteil erlangen könnten. Gleiches gelte für den weiteren Gutachter Herrn ... . Aus ihren früheren Arbeitsverhältnissen bei einem Konkurrenten der Klägerin könnten beide Gutachter voraussichtlich Renten-Anwartschaften haben. Der Ehemann der Gutachterin habe ebenfalls eine hochrangige Stellung bei einem Konkurrenten und unmittelbaren Wettbewerber der Klägerin inne. Zusätzlich sei Herr ... als MPU-Vorbereiter tätig und befände sich damit in einem Interessenskonflikt; hinsichtlich waffenrechtlicher Begutachtungen konkurriere er derzeit aktiv mit der Klägerin. Weiter bestünden Zweifel an der Sachkunde der Diplom-Psychologen mit Blick auf die im Gutachten tragenden ärztlichen Fragestellungen. Auch hinsichtlich psychologischer Themen verfügten sie nicht über eine gegenüber den psychologischen Gutachtern der Klägerin hervorgehobene Sachkunde. Ferner stehe der Verwertbarkeit entgegen, dass die BASt nicht nach den anerkannten Begutachtungsgrundsätzen gearbeitet habe, wie sie in der für Qualitätsüberprüfungen einschlägigen DIN EN ISO/IEC 17021-1 niedergelegt seien.

28 Auch inhaltlich rechtfertige das Gutachten den Widerruf nicht. Hinsichtlich der rund 700 Abweichungen habe sie innerhalb der kurzen Frist keine sachgerechte Stellung nehmen können. Viele seien unzutreffend, die übrigen seien in erster Linie organisatorischer Art, die keinen Einfluss auf das Ergebnis der Gutachten gehabt hätten und einfach zu beheben seien. Die verbleibenden Abweichungen rechtfertigten den Widerruf nicht, sondern seien – auch bei den Konkurrenten – üblich. Fehlerhaft habe die BASt die nicht rechtsverbindlichen Beurteilungskriterien aus dem Katalog der „Begutachtungsleitlinien“ vom Jahre 2013 – ein privates Werk ohne Rechtsnormqualität – als zwingende normative Vorgaben angewandt. Dem Gutachten fehle grundsätzlich eine tragfähige Basis, da die BASt-Gutachter die Untersuchungsgespräche nicht gekannt hätten und auch nicht hätten aufklären wollen. Die BASt überdehne die Anforderungen einer Nachvollziehbarkeit der Gutachten durch rigorose Handhabung. Im Einzelnen sei die Kritik an den untersuchten Gutachten überzogen und nicht nachvollziehbar. Eine Nachbefragung der begutachteten Personen habe ergeben, dass die Gutachtenergebnisse letztlich richtig gewesen seien und ließe die Kritik der BASt nicht nachvollziehbar erscheinen. Die Begutachtungsstelle in ... sei mit drei hinreichend qualifizierten Gutachtern ausgestattet gewesen. Der Beklagte gehe zu Unrecht von der Notwendigkeit einer ausdrücklichen Anerkennung des Gutachters aus, vielmehr solle dessen Einsatz lediglich angezeigt werden. Herr Dr. ... i sei hinreichend qualifiziert. Seine mehr als zweijährige Arbeitserfahrung sei zwar nicht von den Regelbeispielen der klinischen Psychologie oder der Arbeitspsychologie erfasst, aber mindestens gleichwertig. Sein Einsatz sei im Übrigen nur an zwei Tagen – am 31. Januar 2023 und am 22. Februar 2023 und damit vor Kenntnis seiner Ablehnung – versehentlich erfolgt, dabei sei er supervidiert worden, weshalb die Gutachten von einer anderen Gutachterin verantwortet seien. Im Übrigen hätten keine anderen Bundesländer seine berufliche Tätigkeit in Zweifel gezogen. Auch Herr ... verfüge über die zweijährige praktische Berufserfahrung. Dem stehe nicht entgegen, dass er nur in Teilzeit tätig gewesen ist und es sich nicht um berufliche Zeiten nach Erwerb des Masterabschlusses gehandelt habe. Auch ihre organisatorische Leistungsfähigkeit weiche im Vergleich zu anderen amtlich anerkannten Trägern nicht negativ ab. Allenfalls könne es in Einzelfällen durch ihre Verwaltungsmitarbeiter zu einem Büroversehen gekommen. Angesichts der bei den Fahrerlaubnisbehörden selbst eintretenden Verzögerungen fielen einzelne Fristversäumnisse ohnehin kaum in Gewicht. Grundsätzlich könne eine verzögerte Bearbeitung den Widerruf nicht stützen, wenn andere anerkannte Träger auf Aufträge teilweise nicht reagierten oder die Akte unbearbeitet zurücksendeten.

29 Jedenfalls greife der Widerruf unverhältnismäßig in Art. 12 und 14 GG ein, da ihr die wirtschaftliche Grundlage für ihre Tätigkeit in Baden-Württemberg vollständig entzogen werde. Dabei drohe Insolvenz, da die auflaufenden Verluste voraussichtlich nicht durch die Einnahmen an ihren anderen Standorten aufgefangen werden könnten. So rechtfertigten die vermeintlich festgestellten Mängel nicht die Prognose, dass sie nicht die Gewähr dafür biete, dass keine Gutachten ausgegeben werden, die nicht oder nicht vollinhaltlich den Tatsachen oder den Anforderungen an die Gutachtenerstellung entsprächen. Im Übrigen habe ihr die Gelegenheit eingeräumt werden müssen, festgestellte Mängel zu beseitigen. Zu berücksichtigen sei, dass sie mittlerweile personell neu aufgestellt sei; im Übrigen seien die Gutachtenergebnisse nicht etwa belegt falsch und fernliegend. Keines der Gutachten sei als inhaltlich falsch bewertet worden, vielmehr sei nur die fehlende Nachvollziehbarkeit beanstandet worden. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sei damit nicht feststellbar, zumal das Gutachten ohnehin lediglich der Vorbereitung der maßgeblichen Behördenentscheidung diene, die diese eigenständig nach Prüfung des Gutachtens treffe. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die nach der Richtlinie vorgesehenen Begutachtungen der Begutachtungsstellen durch die BASt vor Ort seit fünf Jahren vorschriftswidrig nicht mehr erfolgt seien, womit insbesondere Möglichkeiten zum Austausch gefehlt hätten. Der Beklagte hätte als Minus zum Widerruf ein milderes Mittel wählen müssen.

30 Die Klägerin beantragt,

31 den Widerrufsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24. Oktober 2024 aufzuheben.

32 Der Beklagte beantragt,

33 die Klage abzuweisen.

34 Zur Begründung trägt er ergänzend im Wesentlichen vor, die Klägerin sei auch in der Vergangenheit ordnungsgemäß von der BASt überprüft worden. Die beanstandete Gutachtenprüfung sei aufgrund der Art der Mängel und der Corona-Pandemie angezeigt gewesen. Da hierbei abgeschlossene Vorgänge begutachtet würden, sei der von der Klägerin sinngemäß geforderte Austausch nicht vorgeschrieben. Die regelmäßige Begutachtung sei anlässlich der Begutachtung aus besonderem Anlass eingestellt worden. Die von der BASt als besonders fachkundiger Behörde angewandten „Beurteilungskriterien“ spiegelten den Stand der Wissenschaft dar, auch die im Jahr 2022 erschienenen Neuauflage habe insoweit keine wesentliche Änderung ergeben. Die Gutachten seien nicht etwa aufgrund der Nichterfüllung einzelner (Katalog-)Indikatoren beanstandet worden, sondern aufgrund fehlender Kriterien, beziehungsweise fehlender Nachvollziehbarkeit der Vorgaben. Eine fehlende Dokumentation und Wiedergabe von Befunden oder wesentlichen Erkenntnissen schließe die Nachprüfbarkeit insoweit aus. Beide Gutachter seien nicht befangen, die Mutmaßungen der Klägerin beruhten auf verschiedentlichen falschen Annahmen. Insbesondere bestünden weder Rentenansprüche noch habe der Ehemann von Frau ... zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung etwa bei einem Konkurrenten der Klägerin gearbeitet. Eine ärztliche Qualifikation der Gutachter sei nicht nötig gewesen, da sich die Abweichungen im medizinischen Bereich insbesondere auf die nicht korrekte Übertragung von Daten, mängelbehaftete Wiedergabe von Befunden oder auf fehlende Dokumentationen/Belege für Darstellungen/Bewertungen im Gutachten bezogen hätten. Die Begutachtungstätigkeit der BASt fiele nicht in den Geltungsbereich der DIN EN ISO/IEC 17021-1. Eine Akkreditierung durch die BASt existiere im Übrigen bereits seit 1. Januar 2010 nicht mehr. Zwei der aufgeführten Gutachter hätten keine hinreichende Qualifikation gehabt. Der Einsatz von Herrn Dr. ... i sei dabei von der Klägerin verschwiegen worden; soweit dieser als „versehentlich“ gewürdigt würde, zeige die bedenkliche Bagatellisierungstendenzen. Die nunmehr vorgelegten Unterlagen seien teilweise unvollständig und ermöglichten keine abweichende Beurteilung. Die Beschwerden der Fahrerlaubnisbehörden untermalten die fehlende organisatorische Leistungsfähigkeit der Klägerin. Dass diese vereinzelt auch bei anderen Trägen aufträten, könne sie nicht entlasten. Die Prognose falle negativ aus, da die Klägerin vergleichbare Mängel trotz entsprechender Gelegenheiten in der Vergangenheit nicht behoben hätte. Die vorgebrachte personelle Neuaufstellung genüge nicht, da nach wie vor die erforderliche Anzahl psychologischer Gutachter nicht erfüllt werde. Der Widerruf sei keine Ermessensentscheidung; mildere Mittel hätten deshalb nicht ergriffen werden können. Jedenfalls sei die Klägerin auch in der Vergangenheit nicht bereit gewesen, die verfügten Auflagen zu befolgen und tue dies auch weiterhin nicht. Angesichts der gravierenden Mängel der Gutachten könne auch nicht davon ausgegangen werden, die Klägerin hätte diese aufgrund eines direkten fachlichen Austauschs behoben. Insbesondere komme sie fortlaufend ihrer Anzeigepflicht nicht nach. Der Richtigkeit der erstellten Gutachten komme ein hohes öffentliches Interesse zu, soweit es um die Feststellung einer Fahreignung gehe, da die Möglichkeit einer Gefährdung höherwertiger Schutzgüter Dritter – nämlich Leben und Gesundheit der übrigen Verkehrsteilnehmer bestehe. Im Übrigen sei der veranschlagte wirtschaftliche Verlust nicht nachvollziehbar, vielmehr stünden geschätzten Einnahmen jedenfalls erhebliche Mietkosten und Personalkosten gegenüber.

35 Mit Urteil vom 5. November 2025 – 1 K 7292/24 – hat das Verwaltungsgericht Köln die dort anhängige Klage der Klägerin gegen den Widerruf der Anerkennung als Trägerin von Begutachtungsstellen für Fahreignung in Nordrhein-Westfalen abgewiesen.

36 Mit Blick hierauf bat die Klägerin mit Schriftsätzen vom 11. November 2025 und 12. Dezember 2025 (erneut) um Fristverlängerung zur weiteren Begründung im Eilverfahren. Diese erfolgte mit Schriftsatz vom 12. Januar 2026, worin sie ergänzend im Wesentlichen ausführte, der Widerruf könne mangels gesetzlicher Grundlage nicht auf § 66 Abs. 6 FeV gestützt werden, sondern allenfalls auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVwVfG, der jedoch eine Ermessensausübung voraussetze. Vorliegend habe sich der Beklagte nur einen „Kann-Widerruf“ vorbehalten, aber kein Ermessen ausgeübt. Angesichts der vorgeworfenen Missstände liege keine Ermessensreduzierung auf Null vor. Diese rechtfertigten weder die gutachtlich monierten Fristüberschreitungen, Aufteilungen der MPU auf zwei Tage noch die Unterzeichnungen der Gutachten durch andere als die untersuchenden Gutachter. Zu Unrecht werde weiter gefordert, Psychologen dürften während Einarbeitungszeit nicht selbstständig untersuchen. Ohnehin beträfen die Vorwürfe nicht die inhaltliche Richtigkeit der MPU-Gutachten. Maßgeblich für die anzustellende Prognose sei der Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung, sodass auch Erkenntnisse nach Erstellung des Gutachtens zu gewichten seien.

37 Dem entgegnete der Beklagte mit Schriftsatz vom 16. Januar 2026 im Wesentlichen, § 66 Abs. 6 FeV könne auf eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage gestützt werden. In zeitlicher Hinsicht habe der Widerruf eine hinreichende Grundlage, insbesondere seien bei der Klägerin nach 2022 keine maßgeblichen Änderungen am Qualitätsmanagement und der personellen Ausstattung vorgenommen worden. Im Übrigen sei ein zeitlicher Abstand zwischen der Begutachtung und dem Widerruf dem Verfahren immanent und daher unschädlich. Ferner seien Beschwerden der Fahrerlaubnisbehörden aktenkundig und hätten sich im Rahmen einer Nachbefragung weiter gezeigt.

38 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten im hiesigen Klageverfahren und dem zugehörigen Eilverfahren (7 K 7172/24) gewechselten Schriftsätze, auf die Akte des Eilverfahrens (7 K 7172/24), auf die dem Gericht vorliegenden Akten der Beklagten sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

39 Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Widerrufsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24. Oktober 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

40 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Anerkennung als Träger von Begutachtungsstellen ist wie im sonstigen Gewerberecht beim Widerruf von Erlaubnissen der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 23. August 2006 – 1 W 30/06 –, juris Rn. 7; OVG Niedersachsen, Urteil vom 17. Juni 1991 – 8 L 35/89 –, NJW 1992, 591; VG Köln, Urteil vom 5. November 2025 – 1 K 7292/24 –, BeckRS 2025, 36943 Rn. 29; offengelassen zur vorherigen Anerkennung im Vorgriff auf eine Akkreditierung VG Saarlouis, Urteil vom 16. April 2008 – 10 K 50/07 –, juris Rn. 96).

41 I. Der streitgegenständliche Widerruf fußt auf einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage.

42 1. Der Beklagte hat den Widerruf ausdrücklich auf § 66 Abs. 6 FeV gestützt. Danach ist die Anerkennung zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 66 Abs. 2 FeV weggefallen ist, die medizinisch-psychologische Begutachtung wiederholt nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird oder sonst ein grober Verstoß gegen die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen vorliegt. § 66 FeV ist durch Artikel 1 Nr. 24 der 10. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16. April 2014 (BGBl 2014 I Bl. 348, 351) mit Wirkung zum 1. Mai 2014 gänzlich neu gefasst worden; der Widerruf der Anerkennung wurde in § 66 Abs. 6 FeV erstmalig normiert. Während die Literatur soweit ersichtlich hierin eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für einen zwingenden Widerruf sieht, ist dies in der Rechtsprechung teilweise bezweifelt worden. Bedenken bestünden zum einen hinsichtlich der Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Zum anderen sei die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zweifelhaft, im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 84 Abs. 1 GG auch das Verwaltungsverfahren abweichend zu regeln (vgl. hierzu und zum Folgenden VG Köln, Urteil vom 5. November 2025 – 1 K 7292/24 –, BeckRS 2025, 36943 Rn. 20 ff. m.w.N.).

43 Die Kammer kann vorliegend offenlassen, inwieweit diese Bedenken hinsichtlich der Verordnungsermächtigung durchschlagen. Insoweit kommen für § 66 FeV sowie die Anlage 14 zur FeV allein § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. k) und lit. w) StVG in der Fassung vom 28. August 2013 gültig bis 4. Dezember 2024 in Betracht (vgl. Dawirs in: Freymann/Wellner/Trésoret, jurisPK Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., § 66 FeV Rn 8). Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. k) StVG wird das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates die Anerkennung von Stellen, welche gemäß § 2 Abs. 13 StVG die Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr prüfen, im Verordnungswege zu regeln. § 6 Abs. 1 Nr. 1. lit. w) StVG enthält die ergänzende Ermächtigung, die Zuständigkeit und das Verfahren bei Verwaltungsmaßnahmen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften sowie die Befugnis der nach Landesrecht zuständigen Stellen zu regeln. Ausgehend hiervon mögen gewisse Zweifel begründet sein, ob § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. k) StVG insbesondere mit Blick auf den in Rede stehenden Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG noch hinreichend bestimmt ist. Fraglich mag ferner sein, ob straßenverkehrsrechtliche Besonderheiten beim Widerruf der Anerkennung vorliegen und tatsächlich von solcher Relevanz sind, dass sie besondere bundesrechtliche Vorschriften erforderlich machen. Wenn sich der Verordnungsgeber in diesem Zusammenhang auf die „besondere Bedeutung“ der Regelungen beruft (BR-Drucks 78/14, S. 61), erscheint jedenfalls zweifelhaft, ob damit ein besonderes Bedürfnis für eine bundeseinheitliche und von landesrechtlichen Abweichungen ausgeschlossene Regelung des Verwaltungsverfahrens hinreichend begründet ist.

44 2. Letztlich bedarf dies vorliegend jedoch keiner endgültigen Klärung. Denn der streitgegenständliche Widerruf der Anerkennung der Klägerin kann jedenfalls auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG gestützt werden. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist.

45 Es ist als allgemeiner Grundsatz anerkannt, dass die Gerichte in der Beurteilung der Frage, anhand welcher Rechtsnormen das Verwaltungshandeln zu überprüfen und aufgrund welcher Rechtsnormen es als rechtmäßig erachtet werden kann, unabhängig von der Rechtsauffassung der Verwaltung sind. Kommt das Gericht zu der Erkenntnis, dass der Verwaltungsakt zu Unrecht auf die von der Behörde herangezogene Rechtsnorm gestützt ist, ist das Gericht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verpflichtet zu prüfen, ob (und ggf. in welchem Umfang) der Bescheid mit Blick auf eine andere Rechtsgrundlage aufrechterhalten werden kann, sofern der Bescheid durch die Berücksichtigung der anderen Rechtsnorm und die dadurch geänderte Begründung nicht in seinem Wesen verändert wird. Bei gebundenen Verwaltungsakten schadet eine inhaltlich fehlerhafte Begründung (auch) zur zugrunde liegenden Rechtsgrundlage daher grundsätzlich nicht. Bei einer solchen Konstellation bedarf es auch keiner (richterlichen) Umdeutung, so dass die Bestätigung des Behördenhandelns nicht davon abhängt, ob die Voraussetzungen für eine Umdeutung erfüllt sind. Dies gilt auch, soweit die gerichtlich für zutreffend erachtete Regelung eine Ermessensentscheidung vorsieht, während dies – wie vorliegend – bei der von der Behörde für maßgeblich erachteten Regelung nicht der Fall ist, sofern eine sogenannte Ermessensreduzierung auf Null vorliegt (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2019 – 2 B 19/18 –, juris Rn. 24 ff. m.w.N.).

46 II. In formeller Hinsicht begegnet der Widerrufsbescheid keinen Bedenken. Das Regierungspräsidium Karlsruhe war für den Widerruf nach § 5 Nr. 2 der Verordnung der Landesregierung und des Verkehrsministeriums über fahrerlaubnis- und fahrlehrerrechtliche Zuständigkeiten (FeFahrlZuVO) vom 3. Juni 2014 (GBl. S. 268, ber. S. 400), zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndVO vom 22. Oktober 2018 (GBl. S. 423) zuständig. Der Bescheid ist auch im Übrigen formell rechtmäßig ergangen, insbesondere sind Anhaltspunkte für einen Anhörungsmangel angesichts der Anhörung der Klägerin mit Schreiben vom 30. Juli 2024 nicht ersichtlich.

47 III. Der Widerruf der am 29. Januar 2019 erteilten Anerkennung ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Der Anerkennungsbescheid vom 29. Januar 2019 enthält einen wirksamen Widerrufsvorbehalt (1.). Die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung vor (2.). Die Nichtausübung des eröffneten Ermessens führt nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Entscheidung (3.).

48 1. Der Beklagte hat sich den Widerruf bei der Erteilung der Anerkennung als Begutachtungsstelle für Fahreignung mit Bescheid vom 29. Januar 2019 gegenüber der Klägerin ausdrücklich vorbehalten. Der Widerrufsvorbehalt ist bestandkräftig und nicht nichtig. Er beruht auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage entweder in § 66 Abs. 3 FeV oder § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG. Nach § 66 Abs. 3 FeV kann eine Anerkennung mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen verbunden werden, um die ordnungsgemäße Tätigkeit des Trägers und seiner Begutachtungsstellen sicherzustellen. Ausgehend hiervon hat der Beklagte sich in nicht zu beanstandender Weise vorbehalten, die Anerkennung insbesondere widerrufen zu können, wenn einer der vom Verordnungsgeber als zwingend normierten Widerrufsgründe des § 66 Abs. 6 FeV vorliege. Diese in Rede stehenden Widerrufsgründe dienen offenkundig dazu, die ordnungsgemäße Tätigkeit der Klägerin zu gewährleisten und halten sich damit im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung (vgl. Geiger in: Münchener Kommentar zum StVR, 1. Aufl. 2016, § 66 FeV Rn. 23 f.). Nichts anderes ergibt sich unter Heranziehung von § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG, da der angeordnete Widerrufsvorbehalt sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

49 2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf der Anerkennung vom 29. Januar 2019 als Begutachtungsstelle für Fahreignung lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung vor.

50 Für die Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung kommt es dabei maßgeblich darauf an, ob festgestellte Mängel zu diesem Zeitpunkt die Prognose rechtfertigen, dass die Klägerin nicht die Gewähr dafür bietet, dass in Zukunft keine Gutachten ausgegeben werden, die nicht oder nicht vollinhaltlich den Tatsachen oder den Anforderungen an die Gutachtenerstellung entsprechen. Die von der Behörde zu treffende Prognoseentscheidung unterliegt – ähnlich der zur gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit – in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung (so auch VG Saarlouis, Urteil vom 16. April 2008 – 10 K 50/07 –, juris Rn. 94). Eine solche Prognose ist gerechtfertigt, wenn ein grober Verstoß vorliegt, der die Kerntätigkeit der Begutachtung und damit voraussichtlich auch die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs betrifft. Grob ist ein Verstoß dann, wenn er erheblich und von seinen Auswirkungen her beachtlich ist. Leichtere Verstöße, die auch einem grundsätzlich sorgfältig arbeitenden Träger im Einzelfall passieren können, können grundsätzlich den intensiven Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG durch den Widerruf der Anerkennung nicht rechtfertigen (vgl. Geiger in: Münchener Kommentar zum StVR, 1. Aufl. 2016, § 66 FeV Rn. 28; Dawirs in: Freymann/Wellner/Trésoret, jurisPK Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., § 66 FeV, Rn. 51). Daher kommt dem Begriff der „Gewähr“ nicht die Bedeutung eines absoluten Ausschlusses fehlerhafter Gutachten zu. Auch bei sorgfältiger Unternehmensführung lassen sich aufgrund der allgemeinen menschlichen Unzulänglichkeit einzelne fehlerhafte Ergebnisse nicht ausschließen (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 23. August 2006 – 1 W 30/06 –, juris Rn. 4 ff., unter Hinweis auf OVG Saarland, Beschluss vom 14. Juli 1999 – 2 W 4/99 –, juris Rn. 10, den Widerruf einer Krankentransportgenehmigung betreffend; siehe auch Dawirs in: Freymann/Wellner/Trésoret, jurisPK Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., § 66 FeV Rn. 50). Reichen nach alledem bloße Zweifel oder Vermutungen für eine negative Prognose ebenso wenig aus wie die schlichte Möglichkeit eines Fehlverhaltens, müssen vielmehr nach den für die Vergangenheit festgestellten Tatsachen künftig weitere Verstöße hinreichend wahrscheinlich, also zu befürchten sein. Im Einzelnen richtet sich der Prognosemaßstab nach der Wertigkeit der bedrohten Schutzgüter und dem zu erwartenden Schadensausmaß (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Juli 1993 – 14 S 1311/93 –, juris Rn. 6 m.w.N). Eingedenk des Umstands, dass Auswirkungen auf die Sicherheit des Straßenverkehrs zu besorgen sind und damit höchstrangige Rechtsgüter betroffen sein können, ist vorliegend eine strenge Handhabung des prognostischen Maßstabs geboten.

51 Hieran gemessen lagen zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung am 24. Oktober 2024 hinreichende Anhaltspunkte für eine solche negative Prognose vor. Der Beklagte konnte aus den für die Vergangenheit festgestellten Mängeln den Schluss ziehen, dass die Klägerin die ordnungsgemäße Durchführung von Begutachtungen zur Fahreignung für die Zukunft nicht gewährleistet.

52 a) Der Beklagte hat zunächst in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass der Widerrufsgrund nach IV. 1 Nr. 1.1. des Anerkennungsbescheids vorliegt, da die entsprechend Anlage 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV notwendige personelle Ausstattung mit einer mit einer ausreichenden Anzahl von psychologischen Gutachtern nicht sichergestellt war und damit nachträglich eine Voraussetzung des § 66 Abs. 2 FeV weggefallen ist. Dieser Mangel konstituiert gleichermaßen einen groben Verstoß gegen die Pflichten aus den Auflagen II. Nr. 6 und 7 des Anerkennungsbescheids und erfüllt den Widerrufsgrund IV. 1 Nr. 1.3. des Anerkennungsbescheids. Diese Auflagen sind bestandskräftig geworden, nachdem die Klägerin diese nicht angegriffen hat und binden diese deshalb vollumfänglich.

53 aa) Zunächst liegt ein (eigenständiger) grober Verstoß gegen die Anzeigepflicht aus II. Nr. 7 des Anerkennungsbescheids vor. Danach sind die Qualifikationsnachweise der Gutachter vor jedem Wechsel bzw. Neuzugang vor deren ersten Einsatz unaufgefordert vorzulegen.

54 Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich ein solcher Verstoß indes nicht bereits daraus, dass die fraglichen Gutachter durch den Beklagten nicht vor ihrem Einsatz „bestätigt“ worden sind. Insoweit ist der Klägerin Recht zu geben, dass ein über die unverzügliche Anzeigepflicht der einzusetzenden Gutachter hinausgehendes Genehmigungserfordernis weder den gesetzlichen Vorgaben noch den im Anerkennungsbescheid verfügten Auflagen zu entnehmen ist. Insbesondere lassen diese – anders als der Beklagte meint – nicht den Schluss zu, der Einsatz von Gutachtern sei vor einer ausdrücklichen „Anerkennung“ durch die Behörde unzulässig. Dies entbindet die Klägerin jedoch nicht davon, die Qualifikationsnachweise der Gutachter vor deren ersten Einsatz unaufgefordert vorzulegen. Erst die Erfüllung dieser Kardinalpflicht (vgl. zur Anzeige von Personaländerungen OVG Saarland, Beschluss vom 14. Juli 1999 – 2 W 4/99 –, juris Rn. 10 ff.) versetzt den Beklagten in die Lage, sachgerecht die Einhaltung der personellen Ausstattung zu überprüfen und gegebenenfalls einzuschreiten.

55 Dieser Pflicht ist die Klägerin nicht hinreichend nachgekommen. Den Einsatz von Herr Dr. ... beantragte die Klägerin erstmalig am 9. Februar 2023 gegenüber der Beklagten. Zu diesem Zeitpunkt war er jedoch ihren eigenen (späteren) Angaben zufolge bereits am 31. Januar 2023 eingesetzt worden. Ein weiterer Einsatz erfolgte offenbar am 22. Februar 2023. Obwohl der Beklagte nachgehend unter dem 27. Februar 2023 mitteilte, dass Herr Dr. ... die Voraussetzungen nicht erfülle, wurde diese bei der am 31. März 2024 übersandten jährlichen Übersicht ihrer Gutachter in ... gelistet, wobei die Klägerin ausführte, dieser habe seine „Einarbeitung zum psychologischen Gutachter beendet“, was auf weitere Einsätze hindeutet. Nachfolgenden Angaben der Klägerin zufolge hat Herr Dr. ... zusammen mit Frau Dipl.-Psych. ... unter Supervision an insgesamt 11 Gutachten mitgewirkt. Auf Nachfrage hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zugestanden, Herr Dr. ... Kunden habe begutachtet und jedenfalls teilweise die Gutachten auch selbst unterschrieben und verantwortet. Ob dies allein unter Supervision oder in eigenständiger Tätigkeit geschah, vermochte die Kammer aufgrund der insoweit vagen Angaben der Klägerin nicht abschließend festzustellen. Unabhängig hiervon handelte es sich jedoch um unzulässige Einsätze als Gutachter. Einen Gutachter zu beschäftigen, ohne dies anzuzeigen, stellt für sich genommen einen groben Verstoß dar. Dieser wird durch die Tatsache verstärkt, dass auch im Nachgang die Erfüllung der Voraussetzungen in seiner Person nicht nachgewiesen worden ist (dazu sogleich).

56 Inwieweit ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht – wie wohl von der Beklagten anfangs vermutet – hinsichtlich Herrn ... vorliegt, kann offenbleiben. Zwar ist dieser auf der jährlichen Übersicht der Gutachter in ... für das Jahr 2024 gelistet, was einen Einsatz nahelegt. Allerdings hat die Klägerin unwidersprochen ausführt, Herr ... sei vor der Anzeige mit Schreiben vom 11. April 2023 nicht an einschlägigen Gutachten beteiligt gewesen.

57 bb) Darüber hinaus stellte die Klägerin die notwendige personelle Ausstattung nicht (nachweisbar) sicher und verstieß damit gegen Abschnitt Il, Nr. 2.1. der Begutachtungsrichtlinie und in grober Weise gegen die Auflagen in II. Nr. 6 des Anerkennungsbescheids.

58 Ausreichend ist die Zahl der Gutachter dann, wenn zu erwarten ist, dass die Begutachtung bei dem zu erwartenden Aufkommen in einem angemessenen Zeitraum durchgeführt werden kann (Geiger in: Münchener Kommentar zum StVR, 1. Aufl. 2016, § 66 FeV Rn. 10; Dawirs in: Freymann/Wellner/Trésoret, jurisPK Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., § 66 FeV Rn. 27). In Ausfüllung dessen verpflichtete der Beklagte die Klägerin als Trägerin dazu, über mindestens drei festangestellte psychologische Gutachter zu verfügen. Dabei durften nur Gutachter eingesetzt werden, die den Qualifikationsanforderungen der Anlage 14 Abs. 2 FeV entsprechen.

59 Dem ist die Klägerin nicht nachgekommen.

60 (1) Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, sie habe als Trägerin von Begutachtungsstellen durchgehend über mindestens drei festangestellte psychologische Gutachter verfügt, die indes an anderen Firmen-Standorten im Bundesgebiet tätig gewesen seien, liegt dem ein fehlerhaftes Verständnis der Anforderungen zugrunde. Zwar teilt die Kammer insoweit die Auffassung der Klägerin, dass sich die Anforderung aus Abschnitt Il, Nr. 2.1. der Begutachtungsrichtlinie, die in Auflage II. Nr. 6 gespiegelt ist, an den Träger als solchen und insoweit nicht an jede einzelne Begutachtungsstelle richtet. Hierfür streitet der Wortlaut der Begutachtungsrichtlinie, der zwischen dem Träger und der Begutachtungsstelle differenziert. Das Verständnis ergibt sich auch aus der Systematik der Begutachtungsrichtlinie, die in Abschnitt Il, Nr. 2.2. ergänzend verlangt, „jede einzelne Begutachtungsstelle für Fahreignung [müsse] über eine genügende Anzahl an fachgerecht ausgebildeten und qualifizierten Mitarbeitern, insbesondere über eine ausreichende Anzahl von medizinischen und psychologischen Gutachtern, verfügen.“ Im vorliegenden Falle war das Personalerfordernis an Träger und Begutachtungsstelle aber insoweit identisch, da nur eine Begutachtungsstelle im Land Baden-Württemberg betrieben worden ist. Daher musste sich der Beklagte nicht gehalten fühlen, abweichende oder ergänzende personelle Vorgaben an die Personalausstattung der Begutachtungsstelle zu machen, da insoweit das Personal des Trägers und der (einzigen) Begutachtungsstelle zusammenfiel. Nicht zu folgen vermag die Kammer indes dem hierauf aufbauenden Schluss der Klägerin, die Eigenschaft als „Träger“ im Sinne dieser Anforderungen sei nicht auf das Bundesland der streitgegenständlichen Anerkennung bezogen, sondern vielmehr bei – wie vorliegend – länderübergreifender Tätigkeit auf die juristische Person als solche. Wenn die Klägerin hiernach sinngemäß verlangt, ihre bundesweit – unter von anderen Behörden verfügten Anerkennungen – tätigen festangestellten Gutachter zu berücksichtigen, streitet gegen dieses Verständnis der insoweit eindeutige Wortlaut der Vorschriften und des Anerkennungsbescheids als auch deren erkennbarer Sinn. Die Eigenschaft als Träger von Begutachtungsstellen setzt eine Anerkennung voraus, die sich (nur) auf das jeweilige Bundesland bezieht. Dies ist klarstellend in I. Nr. 4 des Anerkennungsbescheids auch explizit aufgeführt und ergibt sich zwangslos auch aus der behördlichen Zuständigkeit, die zu einer länderübergreifenden Anerkennung nicht berechtigt. Damit ist aber ausgeschlossen, zur Erfüllung der Anerkennungsanforderungen auf die (mögliche) Trägereigenschaft in anderen Bundesländern und das dortige Personal zurückzugreifen. Dies widerspräche auch dem erkennbaren Normzweck, durch eine entsprechende Personalausstattung das voraussichtliche Gutachtenaufkommen zu bewältigen. Denn dann wäre es im Extremfall möglich, bundesweit lediglich drei festangestellte psychologische Gutachter zu beschäftigen und dennoch eine Vielzahl von Begutachtungsstellen zu betreiben. Im Übrigen müsste die Anerkennungsbehörde eine Prüfung aller Anerkennungen in den anderen Bundesländern und dort eventuell festangestellter Psychologen vornehmen, um eine belastbare Aussage zur notwendigen Personalausstattung treffen zu können. Dies widerspräche indes erkennbar der bundeslandsbezogenen Zuständigkeit, die auch die Festsetzung der notwendigen personellen Ausstattung auf das jeweilige Geltungsgebiet der Anerkennung beschränkt.

61 (2) Dieses fehlerhafte Verständnis der Klägerin spiegelt sich auch in den von ihr eingereichten Übersichten der Gutachter von März 2023 und 2024 wider. So reichte die Klägerin unter dem 31. März 2023 eine jährliche Übersicht der „in ... tätigen Psychologen mit Gutachterstatus“ ein, die lediglich zwei Psychologinnen ausweist. Trotz insoweit teilweise unklarer Einlassungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung dürfte naheliegen, dass sie damit ihrer Pflicht aus II Nr. 8 des Anerkennungsbescheids nachkommen wollte, wonach der Anerkennungsbehörde ab dem Folgejahr der Anerkennung (2020) jährlich zum Ende des ersten Quartals die Namen aller im Anerkennungsgebiet eingesetzten Gutachter schriftlich mitzuteilen sind. Dies indiziert auch die Überschrift des Schreibens und die Passage des Anschreibens „Jahresmeldung zu den Psychologen und Ärzten mit Gutachterstatus“ sowie „Übersicht unserer Gutachter, die für ... zur Verfügung stehen“. Legt man dies zugrunde, sind die Anforderungen mit lediglich zwei Gutachtern nicht erfüllt.

62 Auch als die Klägerin am 31. März 2024 eine jährliche Übersicht (fehlerhaft datiert auf März 2023) ihrer Gutachter in ... übersandte, die vier Personen umfasste, hat sie eine hinreichende personelle Ausstattung nicht nachgewiesen. Insoweit verblieb bis zuletzt im Dunkeln, was sie mit der Liste hat dokumentieren wollen. Ihre Einlassung in der mündlichen Verhandlung, es sei nur eine Liste der künftig einzusetzenden Gutachter gewollt gewesen, widerspricht dem klaren Wortlaut der Schreiben. Soweit sie mit der Liste den beauflagten Personalanforderungen genügen wollte, wäre ein Listung von Herrn ... und Herrn Dr. ... jedoch unzulässig erfolgt, da diese die Qualifikationsanforderungen nicht nachgewiesen hatten und damit nicht als Gutachter hätten geführt werden dürfen.

63 Gemäß Anlage 14 Abs. 2 Nr. 2 b) aa) FeV muss der psychologische Gutachter ein Diplom oder einen gleichwertigen Master-Abschluss in der Psychologie und mindestens zweijährige praktische Berufstätigkeit (in der Regel in der klinischen Psychologie, Arbeitspsychologie) vorweisen. Dieses Erfordernis setzt nach Überzeugung der Kammer grundsätzlich eine einschlägige, den Regelbeispielen vergleichbare Berufstätigkeit in Vollzeit nach dem Erlangen des Diploms oder Masters voraus. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass Berufsausübungsregeln im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG strenge Anforderungen an die Bestimmtheit unterworfen sind. Auch angesichts dessen lassen sich diese Erfordernisse im Wege der Auslegung indes normenklar entnehmen.

64 Der Klägerin ist insoweit zwar einzugestehen, dass ein exakter Arbeitsumfang im engeren Sinne dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu entnehmen ist. Die angegebenen Mindestzeiträume sind jedoch nach dem Sinn und Zweck der Regelung jedoch auf eine Vollzeittätigkeit bezogen (vgl. Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, FeV 2.1 zu Anlage 14). Denn es ging dem Verordnungsgeber erkennbar um die Sicherstellung einer Erfahrung der Gutachter, die er pauschaliert nach zwei Jahren einschlägiger Berufserfahrung angenommen hat. Dass er hierbei von einer Vollzeittätigkeit ausgegangen ist, steht für die Kammer nicht in Zweifel. Andernfalls hätte es nahegelegen, konkrete Mindeststunden oder ähnliches zu normieren. Der gegenteilige Schluss der Klägerin, eine Teilzeittätigkeit sei letztlich gleichwertig einzustellen, kann nicht überzeugen. Denn es ist nicht nachvollziehbar, wie eine Person mit lediglich geringfügigem Stellenanteil – etwa zehn Prozent – eine der Vollzeittätigkeit vergleichbare berufspraktische Erfahrung erwerben könnte. Es besteht kein ernstlicher Zweifel daran, dass sich die in einer Teilzeittätigkeit gewonnene Erfahrung grundsätzlich nur im Verhältnis zum Beschäftigungsumfang vermindert bemisst. Eine Teilzeittätigkeit kann daher allenfalls Berücksichtigung finden, wenn die für die Anerkennung erforderliche Erfahrungszeit entsprechend verlängert wird.

65 Die einschlägige Berufserfahrung kann „in der Regel“ in der klinischen Psychologie oder der Arbeitspsychologie gesammelt werden. Diese Regelbeispiele sind nicht abschließend, vielmehr sind in den wesentlichen Aspekten äquivalente Tätigkeiten entsprechend zu berücksichtigen (vgl. Geiger in: Münchener Kommentar zum StVR, 1. Aufl. 2016, § 66 FeV Rn. 12). Eine einschlägige Tätigkeit kann allerdings erst nach dem Erwerb des Masterabschlusses oder des gleichwertigen Diploms ausgeübt werden. Erst ab diesem Zeitpunkt ist die nötige Qualifikation vorhanden, um berufliche Erfahrungen im Sinne der Vorschrift zu sammeln. Bereits der Wortlaut der Vorschrift spricht für dieses Verständnis, da er dem Erfordernis eines Hochschulabschlusses – der einen Bachelorabschluss ausdrücklich nicht einschließt – nachgelagert eine mindestens zweijährige praktische Berufstätigkeit verlangt. Systematisch zeigt der Vergleich zu Anlage 14 Abs. 2 Nr. 2 a) aa) FeV, der bei Ärzten eine mindestens zweijährige klinische Tätigkeit voraussetzt, dass der Normgeber nur eine nach der entsprechenden Qualifikation erlangte Berufserfahrung einbeziehen wollte. Dies verdeutlicht auch die Normgebungshistorie: Vor der Umstellung des Diploms auch das Bachelor-Master-System dürfte unumstritten gewesen sein, dass eine einschlägige Berufserfahrung nur mit dem – den Berufszugang eröffnenden – Diplom gesammelt werden konnte. Dass der Verordnungsgeber hiervon abweichen wollte, lässt sich den Gesetzgebungsmaterialien nicht entnehmen. Im Gegenteil wurde durch die Vierte Verordnung zur Änderung der FeV und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 30. April 08 (BR-Drs 302/08) u.a. in der Anlage 14 Abs. 2 Nr. 2 b) aa) FeV nach der Angabe „Diplom-Psychologe“ die Wörter „oder eines gleichwertigen Master-Abschlusses in Psychologie“ eingefügt. Dies begründete der Normgeber damit, im Zuge der Vereinheitlichung Hochschulabschlüssen in Europa sei eine Präzisierung notwendig. Da der eingeführte Bachelor-Abschluss eher dem Vordiplom gleichzusetzen sei, könnten „die für eine Tätigkeit als psychologischer Gutachter an einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle u. a. erforderlichen psychodiagnostischen Kenntnisse in der Verkehrspsychologie nur mit dem Abschluss eines Masterstudiengangs der Psychologie sichergestellt werden“ (BR-Drs 302/08, S. 66). Hieraus ergibt sich für die Kammer hinreichend deutlich, dass nur der Master dem Diplom gleichwertig gestellt wurde und damit die (vollständige) Berufsqualifikation unverändert zwingende Voraussetzung der Sammlung einer einschlägigen Berufserfahrung ist. Damit reicht insbesondere das Erlangen eines Bachelorgrades nicht aus (vgl. auch Geiger in: Münchener Kommentar zum StVR, 1. Aufl. 2016, § 66 FeV Rn. 12). Folgte man der Auffassung der Klägerin, müsste letztlich jede Berufserfahrung – unabhängig vom Erlangen eines Studienabschlusses – entsprechend gewichtet werden, was ersichtlich dem Normzweck widerspricht. Soweit die Klägerin demgegenüber in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, die Vorschrift bezwecke im Kern die Sicherstellung eines bestimmten „Mindestalters“ der Gutachter und solle lediglich verhindern, dass Personen ohne hinreichende persönliche Reife oder Lebenserfahrung tätig werden, findet dieses Verständnis im Wortlaut der Regelung keine Stütze. Die Norm stellt erkennbar nicht auf das Lebensalter, sondern auf die Dauer und Qualität einer qualifizierten Berufstätigkeit ab. Hätte der Verordnungsgeber tatsächlich eine Altersvoraussetzung festlegen wollen, so hätte es nahegelegen, dies ausdrücklich zu regeln. Dass dies unterblieben ist, verdeutlicht, dass die Norm auf die fachliche Erfahrung und nicht auf ein altersbezogenes Reifekriterium abstellt.

66 (3) Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin über drei den Anforderungen entsprechende Gutachter verfügt hätte, da Herr Dr. ... als auch Herrn ... nicht als Gutachter hätten geführt werden dürfen.

67 (a) Zur Überzeugung der Kammer erfüllte Herr Dr. ... die Anforderungen nach Anlage 14 Abs. 2 Nr. 2 b) FeV nicht, sodass dieser nicht hat eingesetzt werden dürfen.

68 Zwar hat dieser seinen Master in Psychologie bereits am 18. Februar 2015 abgeschlossen. Auch hat er einen Arbeitsvertrag für die vom 1. August 2020 bis 31. Juli 2021 in einem Arbeitsumfang von 40% in einer Praxis für Psychotherapie vorgelegt. Dieser wurde offenbar zunächst verlängert, dann jedoch zum 1. Februar 2022 beendet. Damit hat er rund 6,8 Monate einschlägiger Berufserfahrung nachgewiesen. Soweit er ergänzend in seinem Lebenslauf auf eine Tätigkeit bei „MPU ... “ vom Februar 2022 bis Februar 2023 abgestellt, fehlen hierfür belastbare Nachweise. Auch der Arbeitsvertrag bei der „MPU-... “ wurde nur als Fragment (erste Seite) übersandt, so dass eine Berücksichtigung ohne Angabe der Dauer der Beschäftigung sowie der genauen Tätigkeit nicht möglich war.

69 Seine belegte Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter in einem Projekt zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung erfüllt zwar grundsätzlich das zeitliche Erfordernis. Der Beklagte hat jedoch anhand der vorgelegten Unterlagen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise eine einschlägige Berufserfahrung verneint. Diese belegen eine Tätigkeit für den Bereich der Datenauswertung sowie statistischen Analysemethoden, die aber den Regelbeispielen klinischen Psychologie und Arbeitspsychologie nicht gleichwertig ist. Durch die Anführung beider Regelbeispiele hat der Normgeber verdeutlicht, dass nicht schon jede psychologische Tätigkeit als praktische Erfahrung genügen soll. Die klinische Psychologie ist eine Teildisziplin der Psychologie, die sich mit psychischen Störungen und den psychischen Aspekten somatischer Störungen und Krankheiten beschäftigt (vgl. Möllers/Heid, Wörterbuch Polizei- und Sicherheitsrecht, 4. Auflage 2025, Klinische Psychologie). Als Arbeitspsychologie wird das Teilgebiet der Psychologie verstanden, das sich mit der psychologischen Analyse, Bewertung und Gestaltung von Arbeitstätigkeiten befasst. Unter anderem wird hier die Beziehung Mensch-Technik untersucht. Entgegen der Einlassung der Klägerin ist insbesondere die „Organisationspsychologie“ nicht in den Regelbeispielen aufgeführt, die primär die organisatorischen Aspekte betrieblich institutionalisierter Arbeitsprozesse untersucht und von der die Arbeitspsychologie unterschieden werden muss (Wittmann in: BeckOK ArbSchR, 24. Ed., Stand: 1. Oktober 2025, ASiG § 3 Rn. 43 ff.). Dadurch, dass der Normgeber in diesen – oder äquivalenten – Bereichen eine „praktische“ Tätigkeit fordert, folgt, dass eine direkte Arbeit mit Probanden/Klienten vorausgesetzt ist, die für die Begutachtung essentielle Fertigkeiten enthält (insbesondere Anamnese, Testdurchführung, Verhaltensbeobachtung, diagnostische Bewertung und schriftliche Beurteilung). Die Regelbeispiele verweisen damit auf Tätigkeitsfelder mit unmittelbarer Personendiagnostik (Krankheits- und Störungsdiagnostik, Eignungs- und Leistungsdiagnostik, arbeitsbezogene Eignungsprüfung).

70 Die belegte Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Datenauswertung und statistischen Methoden ist hingegen primär forschungs- und methodenbezogen; typische Schwerpunkte sind Studiendesign, Datenmanagement, Statistiksoftware, Modellierung und Ergebnisinterpretation. Der Kontakt zu Probanden und die eigenverantwortliche Durchführung psychologischer Diagnostik stehen typischerweise nicht im Mittelpunkt, sondern sind – wenn überhaupt – nur randständig. Es fehlt regelmäßig an kontinuierlicher, eigenverantwortlicher Personendiagnostik (Anamnese, Testdiagnostik, Einzelfallbeurteilung), wie sie für klinische und arbeitspsychologische Praxis typisch ist. Soweit die Klägerin einwendet, aus den zitierten Studien von Herrn Dr. ... ergebe sich die geforderte „Arbeit am Menschen“, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Aus den vorgelegten Nachweisen kann eine Arbeit am Menschen jedenfalls nicht in beachtlichem Umfang entnommen werden. Während die Klägerin zwar nur eine Anzeigepflicht trifft (siehe vorstehend), muss die Behörde doch aufgrund der eingereichten Unterlagen in der Lage zu sein, die Qualifikation der Gutachter zu überprüfen. Insbesondere trifft sie nicht etwa eine darüberhinausgehende Amtsermittlungspflicht, sich eigenständig Kenntnis zu der beruflichen Laufbahn des Gutachters zu verschaffen. Selbst wenn aus den Einzelheiten der publizierten Studien eine „Arbeit am Menschen“ entnehmen ließe, wären diese im Übrigen als Nachweis ungeeignet, da unklar bliebe, in welchem zeitlichen Umfang eine praktische Tätigkeit im Sinne der Regelbeispiele erfolgt wäre.

71 Obwohl Herr Dr. ... damit die Voraussetzungen nicht (nachgewiesen) erfüllte, hat Klägerin ihn zur Erstellung von Gutachten eingesetzt und als einen der drei notwendigen Gutachter geführt. Dass dies versehentlich geschehen sein soll, vermag die Klägerin dabei nicht zu entlasten.

72 (b) Im Übrigen hätte Herr Dr. ... selbst dann nicht als einer der drei notwendigen psychologischen Gutachter geführt werden dürfen, wenn er die Anforderungen nach Anlage 14 Abs. 2 Nr. 2 b) FeV an eine berufliche Erfahrung entgegen der vorstehenden Ausführungen erfüllt hätte. Denn aus den klägerischen Erläuterungen ergibt sich, dass dieser als Gutachter in Einarbeitung unter Supervision eingesetzt worden ist. Damit war dieser aber nicht vollständig qualifiziert und hat nicht eigenständig Gutachten erstellen dürfen. Abschnitt Il, Nr. 2.6. der Begutachtungsrichtlinie spezifiziert insoweit, dass die Einarbeitung zum Gutachter von Psychologen ohne einschlägige Berufspraxis in der Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung von einem qualifizierten Gutachter der entsprechenden Fachdisziplin mit mindestens dreijähriger Praxis in der Begutachtung der Fahreignung über ein Jahr hinweg durchzuführen (im Regelfall mindestens 100 Begutachtungen) und zu dokumentieren ist. In dieser Zeit ist aber eine selbstständige Begutachtung ausgeschlossen und kann nur supervidiert stattfinden (so auch VG Köln, Urteil vom 5. November 2025 – 1 K 7292/24 –, BeckRS 2025, 36943 Rn. 78). Sollte trotz der Unterschriftsleistung (siehe dazu sogleich) durch eine andere Person hingegen eine selbstständige Begutachtung vorgenommen worden sein, wofür Einiges spricht, wäre diese durch einen ungeeigneten Gutachter geschehen.

73 (c) Ebenso wenig hat die Klägerin Herrn ... als Gutachter führen dürfen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass er nach Angaben der Klägerin überhaupt nicht als Gutachter tätig gewesen ist. Die bloße formale Listung einer Person als Gutachter genügt den Anforderungen an die personelle Ausstattung jedoch erkennbar nicht, wenn dieser Gutachter tatsächlich keine eigenen Gutachten erstellt und verantwortet, obwohl ein entsprechendes Gutachtenaufkommen anfällt. Denn die Zielrichtung dieser Anforderung liegt darin, sicherzustellen, dass Begutachtungen innerhalb angemessener Zeiträume erfolgen können. Dies setzt voraus, dass die als Gutachter benannten Personen nicht nur nominell zur Verfügung stehen, sondern tatsächlich aktiv eingesetzt werden..

74 Im Übrigen hat die Klägerin auch nicht nachgewiesen, dass Herr ... als Gutachter hätte tätig sein dürfen. Denn es fehlte Herrn ... jedenfalls an der einschlägigen Berufserfahrung. Nach Angaben der Klägerin hat Herr ... nach seinem gemäß den vorgelegten Unterlagen am 9. März 2021 erworbenen Masterabschluss in Psychologie eine zweijährige Berufserfahrung erworben, ehe er im April 2024 seine einjährige Einarbeitung zum Fahreignungsgutachter abgeschlossen hat. Zwischen den Beteiligten unstreitig ist insoweit, dass dieser vom 1. August 2021 bis zum 31. März 2023 in Vollzeit als Angestellter für die ... als Psychologe tätig war. Damit ist aber allenfalls eine einschlägige Vollzeittätigkeit von (aufgerundet) 20 Monaten nachgewiesen. Über seine ergänzende Tätigkeit beim Diabetologikum ... (Frau Dr. ... ) hat die Klägerin trotz Aufforderung der Beklagten bereits den Arbeitsvertrag nicht vorgelegt. Damit ist ein Nachweis über seine Tätigkeit indes nicht belastbar geführt. Selbst nach der vorgelegten Bescheinigung über ein Beschäftigungsverhältnis vom 20. Juni 2022 ergibt sich jedoch, dass die Tätigkeit von 15. März 2021 bis einschließlich 31. Juli 2021 ausgeübt wurde und der Arbeitsumfang „ca. 28 Stunden in der Woche (70 %)“ betrug. Legte man dies zugrunde, wären dies zwar rund 4,5 Monate, die indes mit 0,7 zu multiplizieren sind und damit nur rund 3,15 Monate ergeben. Dem ist auch die Klägerin nicht weiter entgegengetreten. Stattdessen verweist sie auf die Berufserfahrung vor dem Ablegen des Masterabschlusses, die jedoch nicht berücksichtigungsfähig ist. Auch die übrigen Qualifikationen vermögen hieran nichts zu ändern. Insbesondere kann das Fehlen eines grundlegenden Qualifikationskriteriums wie das der zweijährigen Berufserfahrung nicht durch eine Einarbeitung, die ebenso bei Erfüllung der Qualifikationskriterien zu absolvieren wäre, ersetzt oder geheilt werden.

75 (d) Nichts anderes ergibt sich aus den teilweise vorgelegten Anerkennungen der Gutachter in anderen Bundesländern. Zum einen ist bereits nicht erkennbar, welche Unterlagen dort vorgelegt worden sind. Zum anderen entfalten diese hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen keine Bindungswirkung. Auch dass sich – wie von der Klägerin indes grundsätzlich nachvollziehbar dargelegt – durch die strenge Handhabung der Voraussetzungen an die psychologischen Gutachter ein deutlich eingeschränktes Bewerberumfeld ergeben mag, rechtfertigt angesichts der hohen Bedeutung der gutachtlichen Tätigkeit für die Sicherheit des Straßenverkehrs keine abweichende Bewertung.

76 cc) Dass die Klägerin vor Ergehen des Widerspruchsbescheids Änderungen in ihrer Personalstruktur vorgenommen haben will und insbesondere Herr Dr. ... nicht länger bei ihr tätig sein soll, vermag die Schwere dieser Verstöße nicht aufzuwiegen. Grundsätzlich gilt, dass nachträgliches Wohlverhalten allein noch nicht für die Feststellung genügt, dass der Versagungsgrund weggefallen sei. Dieses ist daher weniger bedeutsam als ordnungswidriges Verhalten vor Ergehen der behördlichen Maßnahme (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1967 – I C 43.67 –, juris Rn. 21; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21. September 2023 – 4 MB 27/23 –, juris Rn. 18; VG Karlsruhe, Urteil vom 19. September 2025 – 7 K 1861/25 –, juris Rn. 50). Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass ein dritter Gutachter – Herr ... – bereits am 31. März 2024 angemeldet worden sei, ist schon nicht nachgewiesen, dass dieser zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung die Qualifikationserfordernisse erfüllte. Jedenfalls hat dieser seine Tätigkeit nicht aufgenommen. Ob der Beklagte daher – trotz des laufenden Widerrufsverfahrens – gehalten gewesen wäre, zeitnah über dessen Eignung als Gutachter zu befinden, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Im Übrigen legt die im Klageverfahren vorgebrachte personelle Veränderung in der Leitung der Begutachtungsstelle weitere Verstöße gegen die Anzeigepflicht nahe: So dürfte die Klägerin auch den Wechsel der weisungsbefugten Leiterin und deren Stellvertreterin nicht unverzüglich angezeigt haben.

77 b) Weiterhin hat sich der Beklagte beanstandungsfrei darauf gestützt, dass der Widerrufsgrund nach IV. 1 Nr. 1.1. des Anerkennungsbescheids vorlag, da die die organisatorische Leistungsfähigkeit der Klägerin gemäß Anlage 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV nicht gegeben war. Auch diese Mängel konstituieren grobe Verstöße gegen die Pflichten aus den Auflagen II. Nr. 1 und 13 des Anerkennungsbescheids, womit weiterhin der Widerrufsgrund IV. 1 Nr. 1.3. des Anerkennungsbescheids gegeben ist.

78 Wann eine organisatorische Leistungsfähigkeit anzunehmen ist, normiert Abs. 2 Nr. 1 der Anlage 14 FeV nicht. Die Anforderungen an die Organisation des Trägers erschließen sich jedoch bei Betrachtung der weiteren Regelungen des Abs. 2 der Anlage 14 (vgl. Dawirs in: Freymann/Wellner/Trésoret, jurisPK Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., § 66 FeV Rn 19). Damit fallen unter die organisatorische Leistungsfähigkeit die personelle Ausstattung des Trägers mit Verwaltungspersonal, leitendem Personal und Gutachtern, die sicherstellen, dass die Gutachten von den Begutachtungsstellen ordnungsgemäß erstellt werden.

79 aa) Der Beklagte hat seine negative Prognose über die Leistungsfähigkeit der Klägerin zum einen maßgeblich auf die Feststellungen des Gutachtens der BASt vom 26. Juni 2024 gestützt. Hiergegen bestehen auch angesichts der zahlreichen grundsätzlichen Rügen der Klägerin im Ergebnis keine durchgreifenden Bedenken.

80 Dies gilt jedenfalls, soweit sich der Beklagte auf die tatsächlichen – und objektiv ohne spezielle Sachkunde überprüfbaren – Feststellungen des Gutachtens gestützt hat. Insoweit greifen die gegen die Verwertbarkeit erhobenen Bedenken der Klägerin bereits im Ausgangspunkt zu kurz. Denn trotz der Einbettung in einem Gutachten hat die BASt hierbei nicht etwa als Sachverständige agiert, sondern hat lediglich den Sachverhalt im Auftrag des Beklagten ermittelt. Ein Sachverständiger ist ein Gehilfe des Entscheidungsträgers, auf dessen Sachverstand dieser zurückgreifen muss, soweit dies zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts geboten ist. Dementsprechend kommt die Beauftragung eines Sachverständigen nur hinsichtlich solcher Umstände in Betracht, für deren Feststellung und Beurteilung dem Entscheidungsträger die erforderliche Sachkunde fehlt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2020 – 2 B 24/20 –, juris Rn. 9). Dies ist jedoch hinsichtlich der Anknüpfungstatsachen nicht der Fall. Unschädlich ist dabei, dass der Beklagte die Feststellungen nicht selbst ermittelt, sondern dies der BASt überlassen hat. Zum einen gilt der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweiserhebung im Verwaltungsverfahren nicht (BeckOK VwVfG/Herrmann, 69. Ed. 1. Oktober 2025, VwVfG § 26 Rn. 5, beck-online m.w.N.), zum anderen eröffnet § 66 Abs. 7 FeV der Aufsichtsbehörde explizit diese Möglichkeit der Sachverhaltserforschung.

81 Nach alledem können die tatsächlichen Feststellungen des Gutachtens – die die Klägerin auf entsprechende Nachfrage in der mündlichen Verhandlung auch nicht in Abrede gestellt hat – zugrunde gelegt werden. Auf die – indes letztlich nicht durchgreifenden – Einwände einer mangelnden Verwertbarkeit des Gutachtens kommt es an dieser Stelle daher nicht an (zu diesen sogleich). Hiernach lassen sich grobe Verstöße gegen die Grundsätze für die Durchführung der Untersuchung und die Erstellung der Gutachten gemäß der Anlage 4 a zu § 11 Abs. 5 FeV und die Vorgaben der Begutachtungsleitlinien feststellen, die gleichermaßen eine fehlende organisatorische Leistungsfähigkeit der Klägerin begründen.

82 (1) Nachvollziehbar dokumentiert das Gutachten insoweit zunächst, dass in allen geprüften Fällen die Begutachtungsakte nicht vollständig im Sinne der Anforderungen von Abschnitt Il, Nr. 5.10.1 der Begutachtungsrichtlinie gewesen ist. Dieser Verstoß mag hinsichtlich der geforderten Duplikate der Gutachten nur geringes Gewicht erlangen, nicht hinsichtlich der teilweise fehlenden Untersuchungsbefunde oder nicht vollständigen Veraktung des Schriftwechsels, der eine Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Gutachten bereits im Ausgangspunkt erheblich erschwert.

83 (2) Auch stehen für die Kammer eine Vielzahl Fristüberschreitungen sowohl bezüglich der Wartezeit bis zum Untersuchungstermin als auch bezüglich der von der Fahrerlaubnisbehörde gesetzten Frist zur Vorlage des Gutachtens fest. So lagen in 18 von 20 Fällen abweichend von den Vorgaben der Richtlinie (Abschnitt Il, Nr. 5.5.1 der Begutachtungsrichtlinie) zwischen Akteneingang und Untersuchungstag ohne Angabe von (nachvollziehbaren) Gründen mehr als 20 Arbeitstage. Überdies wurde in zwölf von 20 Fällen abweichend von den Vorgaben der Richtlinie das Gutachten nicht innerhalb der von der Fahrerlaubnisbehörde gesetzten Frist zur Vorlage des Gutachtens versendet. Der grundlegende Gesichtspunkt der zügigen Gutachtenerstellung, der in Abschnitt II Ziffer 5.2 der Richtlinie niedergelegt ist, dient sowohl dem berechtigten Interesse der zur Teilnahme am Straßenverkehr geeigneten Kunden, diese Berechtigung wieder ausüben zu können, wie auch umgekehrt dem berechtigten Interesse der Allgemeinheit, ungeeignete Fahrer aus der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr zügig auszuschließen. Die Regelfrist von 20 Arbeitstagen hält die Begutachtungsstellen unter anderem dazu an, nicht zu viele Kunden anzunehmen, so dass die Bearbeitung innerhalb der Fristen mit den gegebenen Ressourcen sichergestellt werden kann.

84 Die Fristüberschreitungen von teilweise mehreren Monaten hat die Klägerin nicht substantiiert in Abrede gestellt. Sofern sie dem rechtlich sinngemäß mit dem Argument entgegentritt, sie habe – vorbehaltlich eines Zahlungseingangs – rechtzeitige Untersuchungstermine angeboten, verfängt dies nicht. Der Wortlaut der Richtlinie unterscheidet insoweit klar zwischen der „Festlegung des Untersuchungstermins“ und dem „Untersuchungstag“. Nach dem klaren Wortlaut der Vorgabe soll der Tag, an dem die Untersuchung tatsächlich erfolgt ist, nicht mehr als 20 Arbeitstage nach Akteneingang liegen. Etwaige Terminangebote – die die Klägerin im Übrigen nicht substantiiert dargelegt hat – sind hierbei unbeachtlich.

85 Nicht zu entlasten vermag die Klägerin ferner ihre Einlassung, die Fristüberschreitungen hätten nicht in ihrer Einflusssphäre gelegen. Insbesondere habe die Begutachtung nicht stattfinden können, weil die Kunden noch nicht gezahlt hatten oder zum ersten mitgeteilten Termin nicht erschienen waren. Zum einen finden sich mehrere Gutachten vollkommen ohne Angabe von Gründen für das Fristversäumnis. Soweit Zahlungsschwierigkeiten herangeführt werden, sind diese wohl erst nachträglich und im Übrigen teilweise nicht ordnungsgemäß dokumentiert. Wenn die Klägerin ausführt, Begutachtungsstellen für Fahreignung müssten darauf bestehen, dass die Kunden vorab bezahlen, da anderenfalls die Neutralität der Begutachtung gefährdet wäre, da „erfahrungsgemäß nur positiv begutachtete Kunden bereit [seien], die Begutachtung auch im Nachhinein zu bezahlen, während negativ begutachtete Kunden keine Motivation [hätten], ihre Schulden bei der Begutachtungsstelle nachträglich auszugleichen“, verbleibt im Dunkeln, inwiefern sie damit die Begutachtungsergebnisse mit der Zahlungsfähigkeit der Kunden verknüpfen will. Insoweit hat sie in der mündlichen Verhandlung klargestellt, eine vorherige Zahlung beuge bereits dem Anschein einer Beeinflussung der Gutachter vor. Gleichwohl rechtfertigt dies die Fristversäumnisse nicht. Zum einen bleibt die Klägerin für ihre Aussage, es sei „bei allen Trägern eine übliche und von der BASt im Interesse der Neutralität unterstützte Praxis, dass die Begutachtung nur stattfinden kann, wenn der Kunde vorab bezahlt hat“, jeglichen Nachweis schuldig. Dabei verblieb im Dunkeln, warum dann erwartbare äquivalente Beschwerden über andere Träger nach Aussage des Beklagten ausgeblieben sind. Zum anderen aber führt ein richtlinienkonformes Verhalten keineswegs wie von der Klägerin insinuiert zwingend zu einem erhebliches Ausfallrisiko. Denn es steht der Begutachtungsstelle frei, Abweichung der Frist von 20 Tage in jedem Einzelfall nachvollziehbar zu begründen. Allerdings ist in diesem Fall, wenn innerhalb von 10 Wochen nach Akteneingang keine Untersuchung zustande kommt, mit der zuständigen Stelle die Rücksendung der Fahrerlaubnisakte zu klären (Abschnitt Il, Nr. 5.5.2 der Begutachtungsrichtlinie). Die Rücksprachepflicht mit der Fahrerlaubnisbehörde dient gerade dazu, dieser die Verfahrenshoheit zu lassen, so dass sie abwägen kann, ob das Verfahren besser abzubrechen sei oder eine Verlängerung der Frist in Betracht zu ziehen ist (vgl. VG Köln, Urteil vom 5. November 2025 – 1 K 7292/24 –, BeckRS 2025, 36943 Rn. 60). Von dieser Möglichkeit hat die Klägerin soweit ersichtlich jedoch keinen Gebrauch gemacht. Inwieweit diese daher tatsächlich das unternehmerische Risiko des Zahlungsausfalls des Kunden grundsätzlich zu tragen hat oder diesem durch Leistungserbringung erst nach Zahlungseingang vorbeugen kann (vgl. VG Köln, Urteil vom 5. November 2025 – 1 K 7292/24 –, BeckRS 2025, 36943 Rn. 58), bedarf daher vorliegend keiner Klärung. Gleichsam können deshalb die Ausführungen der Klägerin, dass der Beklagte mit zweierlei Maß messe, weil es auch ein Zeichen fehlender organisatorischer Leistungsfähigkeit der Konkurrenz sei, wenn die anderen Träger die Führerscheinakte an die Führerscheinbehörde einfach zurückschickten, was ebenfalls zu Verzögerungen führe, nicht zu überzeugen.

86 Ein besonderes Gewicht erhalten die ebenfalls dokumentierten Verstöße gegen die von der Fahrerlaubnisbehörde gesetzten Fristen zur Vorlage des Gutachtens. Die Einhaltung der Fristen nach § 11 Abs. 6 FeV ist für eine ordnungsgemäße Begutachtung wegen der gesetzlichen Konsequenzen essentiell. Nach § 11 Abs. 6 FeV legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, innerhalb welcher Frist er sich auf seine Kosten der Begutachtung zu unterziehen hat und das Gutachten beizubringen hat. Bei nicht fristgerechter Beibringung des geforderten Gutachtens darf die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Die Nichteinhaltung der Frist nach § 11 Abs. 6 FeV hat für den Fahrerlaubnisinhaber, an dessen Fahreignung Zweifel bestehen, gravierende Folgen.

87 Da eine Fristversäumnis auch dann vorliegt, wenn zwar grundsätzlich das Einverständnis zur Erstellung des Gutachtens durch den Belasteten erklärt wurde, die Gutachtenerstellung jedoch verzögert wird (Hahn/Kalus in: Münchener Kommentar zum StVR, 1. Auflage 2016 § 11 Rn 112), droht auch einem eventuell geeigneten Fahrerlaubnisinhaber die Entziehung. In der Regel wird die Begutachtungsstelle die Frist verlängern, wenn der Fahrerlaubnisinhaber nachweisen kann, dass er sich der Untersuchung unterzogen hat, aber das Gutachten aus Gründen, die nicht in seiner Sphäre liegen, nicht fristgerecht erstellt wird. Dieses ermöglicht aber unter Umständen ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern länger als notwendig die motorisierte Teilnahme am Straßenverkehr (vgl. Siegmund in: Freymann/Wellner/Trésoret, jurisPK Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., § 11 FeV Rn. 192; VG Köln, Urteil vom 5. November 2025 – 1 K 7292/24 –, BeckRS 2025, 36943 Rn. 69 ff.).

88 (3) Über diese Verstöße hinaus steht in mehreren Gutachten ein Verstoß gegen Abschnitt II 5.8.8 der Richtlinie und gegen die Grundsätze eines nachvollziehbaren Gutachtens durch Unterzeichnung durch andere als die Begutachtung durchführende Gutachter fest. So dokumentiert das Gutachten nachvollziehbar, dass in sieben von 20 Fällen abweichend von den Vorgaben der Richtlinie das Gutachten nicht eigenhändig von dem die Untersuchung durchführenden Psychologen unterzeichnet wurde.

89 Auch dies hat die Klägerin tatsächlich nicht in Abrede gestellt; vielmehr habe sie mangels einschlägiger Rechtsprechung „schlicht eine andere Rechtsauffassung hinsichtlich der maßgeblichen Vorschriften der Richtlinie vertreten“ und werde sich nunmehr anpassen. Hiermit kann sich die Klägerin indes nicht entlasten: Die maßgeblichen Vorschriften sind entgegen ihrer Auffassung nicht deutungsoffen oder missverständlich, womit ihr vorgeblich abweichendes Rechtsverständnis die Verstöße nicht entschuldigen kann.

90 Abschnitt Il, Nr. 5.8.8 der Begutachtungsrichtlinie fordert, dass „nach der Niederschrift und der Endkorrektur des Gutachtens […] beide Gutachter eigenhändig das Gutachten [unterschreiben], wobei Namen, Titel und Berufsbezeichnung der Unterzeichner anzuführen sind.“ Eine Befugnis zur Unterzeichnung von Gutachten, an deren Begutachtung der Unterzeichner nicht teilgenommen hat, lässt sich beiden Ziffern nicht entnehmen. Mit der Unterschrift autorisiert der Gutachter das Gutachten und übernimmt dafür die Verantwortung für die tatsächliche und fachliche Richtigkeit. Wenn die Klägerin dagegen einwendet, die Unterschriften beträfen ohnehin nicht die inhaltliche Richtigkeit der MPU-Gutachten, die stets von dem unterschreibenden Gutachter vorab geprüft worden sei, zeigt dies erneut ein bedenkliches Verständnis der Begutachtungstätigkeit. Vielmehr wird der darin liegende Verstoß noch dadurch verschlimmert, dass ein Gutachter unterschreibt, der die Untersuchungen gar nicht selbst vorgenommen hat und auch nicht anwesend war. Für das von der Klägerin offenbar praktizierte Modell einer „nachträglichen“ Billigung durch einen anderen – der Untersuchung nicht beiwohnenden Gutachter – bieten die Beurteilungsrichtlinien keinen Anhalt. Selbst wenn man dies anders sähe, bedürfte es einer vorliegend fehlenden genauen Dokumentation, auf welchen Grundlagen dieser Gutachter sich Kenntnis verschafft hat und die „Verantwortung“ für das Ergebnis des Gutachtens übernimmt. Soweit die Klägerin sinngemäß behauptete, teilweise habe der Gutachter in Einarbeitung eine Entwurfsfassung erstellt und sich mit dem Supervisor darüber ausgetauscht, der das Gutachten dann verantworte, ergibt sich hieraus nichts anderes. Ungeachtet der Frage der Zulässigkeit eines solchen Vorgehens, fehlte es jedenfalls auch insoweit jeglicher nachvollziehbaren Dokumentation.

91 Etwas anderes lässt sich auch nicht aus Abschnitt Il, Nr. 1.12. der Begutachtungsrichtlinie entnehmen, nach der die Weiterbearbeitung des Begutachtungsauftrags durch einen anderen Mitarbeiter zulässig sei. Denn die bloße Unterschrift unter einem vollständig abgefassten Gutachten ist keine Weiterbearbeitung nach Zwischenprüfung. Im Übrigen kann die Vorschrift auch sinnvoll so verstanden werden, dass nur im Fall einer niedergelegten Zwischenprüfung überhaupt eine Weiterbearbeitung durch einen anderen Mitarbeiter in Betracht kommt (so auch VG Köln, Urteil vom 5. November 2025 – 1 K 7292/24 –, BeckRS 2025, 36943 Rn. 78).

92 (4) Es bedarf daher keiner Entscheidung darüber, ob auch die verschiedenen weiteren begutachteten Verstöße eigenständig als grobe Auflagenverstöße zu würdigen wären. Diesbezüglich dürfte allerdings insbesondere die Aufteilung der Begutachtungen auf mehrere Tage (neun von 20 Gutachten) und Orte (vier von 20 Gutachten) dem Grundsatz der Zügigkeit nach Abschnitt II Ziffer 5.7.3 der Richtlinie widersprechen, ohne dass eine entsprechende vorherige Auflage notwendig gewesen ist. So ist nach Abschnitt II Ziffer 5.4 der Richtlinie eine Aussetzung der Begutachtung nicht erlaubt, denn dadurch werde dem Kunden eine Möglichkeit eingeräumt, seine Eignungsvoraussetzungen zu verbessern. Die Verteilung einer Untersuchung auf zwei, nicht eng beieinander liegende Termine kommt einer Aussetzung gleich (so auch VG Köln, Urteil vom 5. November 2025 – 1 K 7292/24 –, BeckRS 2025, 36943 Rn. 68).

93 (5) Bei alledem übersieht die Kammer nicht, dass das Gutachten der BASt vom 26. Juni 2024 ausschließlich Gutachten der Klägerin aus dem Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis 31. Dezember 2022 überprüft hat und damit zeitlich nur eine begrenzte Aussagekraft hat. Jedoch ist insoweit zu gewichten, dass es der vorliegend durchgeführten Gutachtenprüfung immanent ist, dass diese sich nur einen beschränkten Zeitraum beziehen wird. Dennoch mag im Einzelfall zu fordern sein, dass sich die Widerrufsbehörde auf ergänzende Umstände beruft, die einen zeitlich umfassenderen Blick erlauben, insbesondere wenn es etwa zwischen dem Zeitraum der Gutachten und der letzten behördlichen Entscheidung zu wesentlichen Veränderungen gekommen ist. Indes ist für die Kammer nicht erkennbar, dass es – wie wohl im von der Klägerin herangeführten Widerrufsverfahren betreffend Nordrhein-Westfalen – zu maßgeblichen Veränderungen im Qualitätsmanagement und der personellen Ausstattung der Begutachtungsstelle gekommen wäre, die eine von den Feststellungen abweichende Prognose rechtfertigten (ähnlich auch VG Saarlouis, Urteil vom 16. April 2008 – 10 K 50/07 –, juris Rn. 105 ff.). Insoweit verblieben die Einlassungen der Klägerin im vorliegenden Verfahren hinsichtlich der Veränderungen in der Verwaltung zu vage. Soweit nach den Angaben der mündlichen Verhandlung eine unzuverlässige Mitarbeiterin ersetzt worden sein soll, hat die Klägerin nicht weiter dargelegt, inwieweit diese für die Abweichungen überhaupt kausal verantwortlich gewesen sein soll und daher eine Besserung zu erwarten gewesen ist. Hinsichtlich des Gutachterpersonals ist eine Erfüllung der Vorgaben auch unter Zugrundelegung des Personalwechsels nicht nachgewiesen. Ohne dass es darauf nach alledem ankommt, weist die Kammer darauf hin, dass alle drei von unterschiedlichen Gutachtern in der Vergangenheit erstellten und der Klägerin bekannten Gutachten ein vergleichbares Fehlerbild zeigten, was ebenfalls für eine Fortdauer der Mängel spricht.

94 bb) Unabhängig von den Feststellungen im Gutachten der BASt vom 26. Juni 2024 hat der Beklagte als Aufsichtsbehörde eigene Feststellungen zu Versäumnissen und Fristüberschreitungen der Klägerin getroffen und Nachforschungen bei den ihrer Fachaufsicht unterstehenden Fahrerlaubnisbehörden eingeholt. Darin zeigte sich, dass die Klägerin durch wiederholte Fristüberschreitungen und Nichterreichbarkeit zu teilweise erheblichen Verzögerungen in behördlichen Fahrerlaubnisverfahren zur Überprüfung der Fahreignung beigetragen hat. Während die zuletzt eingeholten behördlichen Auskünfte zwar angesichts ihrer Offenheit und Allgemeinheit überwiegend nicht geeignet sein dürften, einen Widerruf alleinig zu stützen, ist jedenfalls hinsichtlich der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamtes Karlsruhe deren einschlägige Beschwerde vom 9. Februar 2023 nachvollziehbar dokumentiert. Diese bezieht sich auch auf den Zeitraum nach den überprüften Gutachten und verdeutlicht, dass die insoweit beanstandete fehlende organisatorische Leistungsfähigkeit fortbestand. Im Übrigen ist zu gewichten, dass sich der Beklagte angesichts der Begutachtung aus besonderem Anlass nicht gehalten sah, jede Beschwerde aktenkundig zu machen. Soweit die Klägerin dem entgegenhält, die Behörden hätten Rücksprache insbesondere mit der Geschäftsleitung halten können, bevor sie sich bei der Aufsichtsbehörde beschwerten, verfängt dies nicht. Denn zum einen hätte es ihr oblegen, eigenständig eventuelle Missstände aufzuklären, die Behörden zu informieren und Abhilfe zu schaffen. Zum anderen hat jedenfalls das Landratsamt Karlsruhe unwidersprochen angegeben, auch unter der Hauptstelle in Köln niemanden erreichen zu können.

95 c) Die Kammer kann offenlassen, ob darüber hinaus noch weitere Widerrufsgründe erfüllt worden sind. Insbesondere bedarf keiner abschließenden Klärung, ob der Beklagte – nachdem die BASt in ihrem Gutachten vom 26. Juni 2024 feststellte, die Klägerin erfülle die fachlichen Voraussetzungen zur Durchführung der Dienstleistung „Begutachtung der Fahreignung“ nicht – den Widerruf zusätzlich darauf stützen konnte, dass der nach Anlage 14 Abs. 2 Nr. 8 FeV durch ein Gutachten der BASt zu erbringende Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie nach § 72 Absatz 2 Nr. 1 FeV sowie nach § 66 Abs. 2 FeV von der Klägerin nicht erbracht werden könne.

96 Auch insoweit ist indes Zweifeln unterworfen, dass die BASt vollumfänglich als Sachverständige aufgetreten ist. Zwar muss die BASt als besonders fachkundige Behörde angesehen werden, die aufgrund ihrer bundesweiten Zuständigkeit auch in der Lage ist, die festgestellten Mängel in einen Vergleich mit der Leistungsstärke anderer Begutachtungsstellen zu stellen und grundsätzlich ein qualifiziertes Urteil zu gewinnen (vgl. VG Saarlouis, Urteil vom 16. April 2008 – 10 K 50/07 –, juris Rn. 100 ff.). Soweit sie lediglich die Erfüllung der Anforderungen der Begutachtungsrichtlinie dokumentiert, ist hierfür kein weitergehender Sachverstand notwendig. Die rechtliche Bewertung der festgestellten Tatsachen als Verstöße gegen die normativen Vorgaben obliegt dabei eigenständig dem Beklagten, ohne dass der BASt hierbei ein irgendwie gearteter (Beurteilungs-)Spielraum zukäme. Etwas anderes ergibt sich lediglich hinsichtlich der spezifischen Fragen der Nachvollziehbarkeit und Belastbarkeit der Gutachten, wenn diese psychologischen Sachverstand erfordern. Dies gilt insbesondere, soweit diese etwa nach „nur nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen vorgenommen worden“ werden dürfen Nr. 1 lit c) der Anlage 4a FeV.

97 Auch insoweit ist das Gutachten der BASt vom 26. Juni 2024 im Zusammenhang mit den Erläuterungen der Gutachterin zu den Einwänden der Klägerin im Anhörungsverfahren verwertbar.

98 Eine Verwertung ist nach allgemeinen Grundsätzen unzulässig, wenn das Gutachten unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen nicht überzeugend ist, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn der Sachverständige erkennbar nicht über die notwendige Sachkunde verfügt oder Zweifel an seiner Unparteilichkeit bestehen, wenn sich durch neuen entscheidungserheblichen Sachvortrag der Beteiligten oder durch eigene Ermittlungen des Gerichts die Bedeutung der vom Sachverständigen zu klärenden Fragen verändert, wenn ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegene Forschungsmittel oder über größere Erfahrungen verfügt oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1992 – 4 B 1-11.92 –, juris Rn. 54 ff.).

99 Hieran gemessen stehen der grundsätzlichen Verwertbarkeit des Gutachtens vom 26. Juni 2024 nicht etwa eine fehlende Objektivität (aa) oder eine fehlende Sachkunde der Gutachter entgegen (bb). Gleichwohl dürfte Zweifeln unterworfen sein, ob der Widerruf allein auf das negative Ergebnis des Gutachtens gestützt werden könnte (cc).

100 aa) Die Kammer hat im Ergebnis keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der eingesetzten Gutachter. Insbesondere begründen die Bedenken der Klägerin weder einen Ausschluss im Sinne des § 20 Abs. 1 LVwVfG noch eine Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 21 Abs. 1 LVwVfG hinsichtlich der leitenden Gutachterin und dem externen Gutachter.

101 Die Rüge der Besorgnis der Befangenheit dürfte allerdings nicht bereits verspätet geltend gemacht worden sein, da die Verwaltungsvorgänge des Beklagten die Information an die Klägerin über die Zusammensetzung des Begutachtungsteams nicht enthalten. Nach Ziffer 2.2. der Richtlinie benennt die BASt ein qualifiziertes Begutachtungsteam und unterrichtet den Träger hierüber. Einwände gegen die Zusammensetzung des Begutachtungsteams müssen in jedem Einzelfall begründet werden. Der Vorschrift ist das Verständnis entsprechend § 21 VwVfG zu entnehmen, dass bekannte oder im Laufe des Verfahrens bekanntwerdende Ablehnungsgründe unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern vor der Verfahrenshandlung zur Vermeidung von Rechtsnachteilen zu rügen sind (s. Bonk/Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, § 21 Rn 6). Sinn dieser Obliegenheit ist es, der begutachtenden BASt die Gelegenheit zu geben, den Ablehnungsgrund zu überprüfen und selbst zeitnah für ein fehlerfreies Verwaltungsverfahren zu sorgen. Andernfalls erhielte die Klägerin eine taktische Option, erst einmal das Ergebnis des Gutachtens abzuwarten und nur im Missfallensfall die Besorgnis der Befangenheit zu rügen.

102 Unabhängig davon begründen die Bedenken der Klägerin weder einen Ausschluss im Sinne des § 20 Abs. 1 LVwVfG noch eine Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 21 Abs. 1 LVwVfG hinsichtlich der leitenden Gutachterin und dem weiteren Gutachter.

103 Soweit die Klägerin auf das Erlangen eines unmittelbaren Vorteils im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG abhebt, ist nicht erkennbar, dass die Gutachter einen solchen unmittelbar aus der Erstellung des Gutachtens erlangen könnten. Denn selbst etwaige finanzielle Vorteile (dazu sogleich) würden allenfalls mittelbar entstehen.

104 Auch eine Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 21 Abs. 1 LVwVfG ist nach Auffassung der Kammer nicht gerechtfertigt. Diese ist der Fall, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung eines Amtsträgers – bzw. hier der Sachverständigen – zu rechtfertigen. Tatsächliche Befangenheit ist nicht erforderlich, es genügt schon der „böse Schein“. Nicht ausreichend sind indes lediglich subjektive Befürchtungen der Beteiligten, erforderlich ist ein vernünftiger Grund für die Besorgnis, der auf einer rationalen Tatsachengrundlage beruht. Maßgeblich ist, ob ein vernünftiger Beteiligter unter den gegebenen Umständen die Besorgnis hegen kann, der Amtswalter – bzw. hier der Sachverständige –, in dessen Person die Tatsachen vorliegen, werde das Verfahren nicht unparteiisch, sachlich und mit der gebotenen Distanz betreiben, sondern sich von Vorurteilen oder unsachlichen Erwägungen leiten lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2011 – 4 A 4000/10 –, juris Rdnr. 24 m. w. N.)

105 Ein entsprechender Misstrauensgrund war weder in der Person der leitenden Gutachterin noch des externen Gutachters gegeben.

106 (1) Ob die leitende Gutachterin aus früherer Tätigkeit bei einem konkurrierenden Träger von Begutachtungsstelle Rentenanwartschaften zustehen und ob sie aus einem vertraglichen Wettbewerbsverbot die Interessen des Trägers auch nach ihrem Ausscheiden zu wahren habe, sind rein spekulative Erwägungen der Klägerin, die der Beklagte bestreitet. Selbst bei Annahme, dass die Gutachterin aus früherer Tätigkeit bei dem konkurrierenden Unternehmen Rentenanwartschaften erhalten hat, folgt daraus nicht, dass sie einem derart ausgestalteten, nachträglichen Wettbewerbsverbot in der von der Klägerin dargestellten Art unterliegt. Danach dürfte sie ihrem früheren Arbeitgeber zeitlich unbefristet nicht nur nicht schaden, sondern müsste ihn aktiv weiter fördern. Selbst wenn die Gutachterin einer solchen Wettbewerbsklausel unterläge, erschiene eine solche Klausel unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit nach der Rechtsprechung offensichtlich rechtswidrig (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2000 – II ZR 308/98 –, juris Rn 13). Ferner begründet die Klägerin die Besorgnis der Befangenheit der Gutachterin aus der leitenden Stellung ihres jetzigen Ehemannes bei dem konkurrierenden Träger von Begutachtungsstellen. Eine Besorgnis der Befangenheit der Gutachterin scheidet diesbezüglich schon deswegen aus, weil die Klägerin keinen Bezug der beruflichen Betätigung des Ehemannes zu dem erstellten Gutachten hergestellt hat und sich ein solcher nicht aufdrängt. Denn das Gutachten wurde offenbar vor Eheschließung der Gutachterin erstellt und die Gutachterin ist seit Jahren für die BASt als Gutachterin tätig. Der von der Klägerin insinuierte Schluss, dass die Gutachterin allein aus Gründen der Nähebeziehung zu dem Ehegatten, einem leitenden Beschäftigten eines konkurrierenden Trägers von Begutachtungsstellen, nicht mehr unvoreingenommen begutachten könne, erscheint schon im Ansatz fernliegend und entspricht einem veralteten Eheverständnis. Im Übrigen ist aufgrund des kleinen Kreises der Verkehrsmediziner und Verkehrspsychologen in Deutschland im Vergleich zur Gesamtzahl an Psychologen und Ärzten davon auszugehen, dass diese aufgrund von Kongressen, Fortbildungen und Veröffentlichungen untereinander gut bekannt sind und deswegen auch persönliche Beziehungen pflegen (VG Köln, Urteil vom 5. November 2025 – 1 K 7292/24 –, BeckRS 2025, 36943 Rn. 41 ff.).

107 (2) Die obigen Erwägungen gelten in gleicher Weise für die von der Klägerin gegen den externen Fachbegutachter der BASt erhobenen Bedenken. Soweit die Klägerin darüber hinaus eine direkte Konkurrenzsituation hinsichtlich von Begutachtungen auf dem Gebiet des Waffenrechts vermutet, haben sich bereits die von ihr vorgebrachten Anknüpfungstatsachen als unzutreffend herausgestellt. Im Übrigen würde auch eine solche Konkurrenzsituation eine Besorgnis der Befangenheit nicht rechtfertigen können; denn es kommt häufig vor, dass ein Sachverständiger auf dem gleichen Gebiet wie der Beteiligte wissenschaftlich, wirtschaftlich oder gewerblich tätig ist, dessen Arbeitsleistung beurteilt werden soll (vgl. VG Saarlouis, Urteil vom 16. April 2008 – 10 K 50/07 –, juris Rn. 79).

108 Soweit die Klägerin es als misslich erachtet, dass der externe Gutachter nicht den Anforderungen von Anlage 14 Abs. 2 Nr. 6 FeV genügt, ist eine differenzierende Betrachtungsweise angezeigt. Es scheint menschlich nachvollziehbar, dass es der Klägerin ungünstig anmutet, wenn der Gutachter der BASt wegen seiner Tätigkeit als Anbieter von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nicht selbst Träger von Begutachtungsstellen sein kann. Indes greift dieser Ausschlussgrund nicht für eine Gutachtertätigkeit im Auftrag der BASt. Denn der typisiert normierte Interessenskonflikt kann bereits im Grundsatz nicht entstehen, da der Gutachter keinen Einfluss auf das Ergebnis der Gutachten nehmen kann. Hierin aber findet die Anforderung ihre alleinige Begründung.

109 bb) Ferner besteht auch angesichts der klägerischen Ausführungen kein Anlass, an der hinreichenden Sachkunde der Gutachter zu zweifeln. Dass die beiden Gutachter Verkehrspsychologen sind und nicht auch Verkehrsmedizinerin begründet keinen Anlass an ihrer Qualifikation zur Gutachtenerstellung nach § 72 FeV zu zweifeln. Denn diese umfasst nicht die Überprüfung der medizinischen Richtigkeit der nach § 11 Abs. 3 FeV erstellten medizinisch-psychologisch erstellten Gutachten (MPU-Gutachten). Der Umfang der Überprüfung ergibt sich aus § 72 Abs. 1 FeV. Danach müssen sich die Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung hinsichtlich der Erfüllung der für sie geltenden fachlichen Anforderungen von der BASt begutachten lassen. Die Begutachtung findet als Erstbegutachtung, als regelmäßige Begutachtung sowie als die Begutachtung aus besonderem Anlass statt. Die für die Träger von Begutachtungsstellen geltenden fachlichen Anforderungen ergeben sich hinsichtlich der Gutachten insbesondere aus Anlage 4a zu § 11 Absatz 5 FeV, Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten (BGBl I. 2014, 357-358) und Anlage 14 zu § 66 Abs. 2 FeV, Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (BGBl I. 2014, 368). Grundlage für die Begutachtung nach Absatz 1 ist ferner gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 FeV die Richtlinie der BASt, die insbesondere detaillierte verfahrensmäßige Anforderungen an die Begutachtung des Trägers für Begutachtungsstellen aufstellt, etwa an das Qualitätsmanagement sowie an die personelle, sachliche sowie räumliche Ausstattung, ferner Anforderungen an die fristgerechte Durchführung von Begutachtungen für Fahreignung sowie die Erstellung des Gutachtens selbst, die möglichen Ergebnisse des Gutachten, die Unterschriftsleistung und die Archivierung der Unterlagen.

110 Soweit die Gutachter der BASt darüberhinausgehend dem Gutachten auch die Befolgung der Beurteilungsleitlinien zur Kraftfahrzeugeignung 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110) in der Fassung vom 17. Februar 2021 (VkBl. S. 198) und die Beurteilungskriterien „Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung“, herausgegeben von der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin, hier anwendbar in der 3. Auflage 2013), als Regelwerk zugrundegelegt haben, muss differenziert werden. Nach Anlage 4a zu § 11 Abs. 5 FeV sind die Beurteilungsleitlinien Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Somit sind sie ebenfalls als verbindlich anzusehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. November 2024 – 13 S 1335/23 –, juris Rn 21). Nach ihrem Selbstverständnis besteht die Aufgabe der Begutachtungsleitlinien darin, Beurteilungsgrundsätze aufzuzeigen, die den Gutachtern (gem. § 11 Abs. 2 - 4 und den §§ 13 und 14 FeV) als Entscheidungshilfe für den Einzelfall dienen sollen (Nr. 2.1 Grundsätzliche Beurteilungshinweise der Beurteilungsleitlinien S. 8). Die Begutachtungskriterien sind bei der Begutachtung durch den Arzt und/oder Psychologen als Stand der Wissenschaft zu berücksichtigen (vgl. Geiger in: Münchener Kommentar zum StVR, 1. Aufl. 2016, § 66 FeV Rn. 37). Sowohl Anlage 4a zu § 11 Abs. 5 FeV, hier Ziffer 2, sowie Ziffer 5.8.5 der Richtlinie enthalten Vorschriften zur Dokumentation für den Fall, dass die Gutachter von den in den Beurteilungsleitlinien als auch Beurteilungskriterien dargestellten „normalen“ Verfahrensabläufen abweichen. Ob die gewählte medizinische oder psychologische Untersuchungsmethode im konkreten Fall fachlich richtig oder indiziert war, kann von den Gutachtern nicht überprüft werden. Die Untersuchung der MPU-Gutachten muss sich auf die formalen Begründungsaspekte beschränken (vgl. zum Vorstehenden VG Köln, Urteil vom 5. November 2025 – 1 K 7292/24 –, BeckRS 2025, 36943 Rn. 44 ff.).

111 Mögen danach auch einzelne Formulierungen des Gutachtens zur Durchführung des medizinischen Teils der MPU-Untersuchung sich so verstehen lassen, als ob auch die Art der medizinischen Untersuchung und nicht nur die fehlende Dokumentation der Gründe für die Abweichung beanstandet worden ist, wird jedenfalls in Zusammenschau den weiteren Stellungnahmen unmissverständlich herausgestellt, dass es Dokumentationsverstöße im Sinne von Abschnitt II Nr. 5.8.5. der Begutachtungsrichtlinie waren, die beanstandet wurden.

112 cc) Dennoch dürfte mit der Klägerin gewissen Zweifeln unterworfen sein, dass der Widerruf hätte allein auf das negative Ergebnis des Gutachtens gestützt werden können. Dies gilt zum einen, soweit die Einschätzung lediglich auf einen beschränkten Zeitraum und die eingereichten Gutachten bezogen ist, und somit – anders als der Widerrufsbescheid – keine umfassendere Auswertung auch der personellen und organisatorischen Umstände der Klägerin vornimmt. Ferner erschwert auch die durch die BASt gewählte Gutachtendarstellung die Nachvollziehbarkeit des negativen Ergebnisses. Denn das Gutachten betrachtet die gefundenen Abweichungen in einer rein statistischen Weise (Gesamtzahl der Abweichungen: 691), ohne sie nach Schwere bzw. Relevanz für die Nachvollziehbarkeit der Gutachten zu bewerten. Es entsteht bei Lektüre der Zusammenfassung des Gutachtens für den unbefangenen Leser der Eindruck, dass jede Abweichung – und sei sie ein Übertragungsfehler oder ein Nummerierungsfehler der Seitenzahlen – von gleicher Relevanz für die ordnungsgemäße Gutachtenerstellung sei. Dementsprechend wird etwa der steigende statistische Durchschnittswert von Abweichungen pro Gutachten (35 in der Stichprobe) der BASt aufgeführt. Die unterschiedlichen Abweichungen sind aber erkennbar von unterschiedlichem Gewicht für die Belastbarkeit der in den MPU-Fallgutachten ausgearbeiteten Prognosen (so auch VG Köln, Urteil vom 5. November 2025 – 1 K 7292/24 –, BeckRS 2025, 36943 Rn. 55). Eine auf einer wertenden Betrachtung der festgestellten Abweichungen aufbauende Abwägung, inwieweit die fachlichen Anforderungen nicht länger erfüllt werden und darauf beruhende Prognose dürfte jedoch nötig sein, um das gefundene negative Ergebnis weiter zu untermauern, soweit dieses – anders als im vorliegenden Fall – alleinig den Widerruf stützen soll.

113 Klarstellend weist die Kammer darauf hin, dass damit nicht etwa ohne Weiteres die umfangreiche „Ergebniskritik“ der Klägerin Raum greift. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der mangelhaft dokumentierten medizinischen Untersuchungen (vgl. insb. S. 6 des Gutachtens vom 26. Juni 2023). Soweit die Klägerin diese umfassend verteidigt, steht jedenfalls fest, dass die Klägerin es in einer Vielzahl von eventuell fachlich begründbaren Abweichungen von den Beurteilungsleitlinien und Beurteilungskriterien versäumt hat, die Gründe für die abweichende Vorgehensweise in den Gutachtenunterlagen zu dokumentieren. Die von der Klägerin gegebenen fallbezogenen Erklärungen, die in jedem Einzelfall den medizinischen bzw. psychologischen Grund für die Abweichung erläutern, erklären nicht, warum die Abweichungen nicht auf den Gutachtenunterlagen vermerkt waren.

114 Im Übrigen sind die Anforderungen an das Gutachten in der Anlage 4 a zu § 11 Abs. 5 FeV verbindlich festgelegt. Danach muss das Gutachten in allgemeinverständlicher Sprache abgefasst sowie nachvollziehbar und nachprüfbar sein. Die Nachvollziehbarkeit betrifft die logische Ordnung (Schlüssigkeit) des Gutachtens. Sie erfordert die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde und die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen. Die Nachprüfbarkeit betrifft die Wissenschaftlichkeit der Begutachtung. Sie erfordert, dass die Untersuchungsverfahren, die zu den Befunden geführt haben, angegeben und, soweit die Schlussfolgerungen auf Forschungsergebnisse gestützt sind, die Quellen genannt werden. Weiter muss das Gutachten in allen wesentlichen Punkten insbesondere im Hinblick auf die gestellten Fragen vollständig sein (vgl. Nr. 2 lit a) und b) der Anlage 4 a zu § 11 Abs. 5 FeV). Soweit die BASt daher unter anderem bemängelt, dass zum einen die Gutachten der Klägerin fragestellungsrelevante Befunde nicht wiedergäben, die Gutachten dadurch im Ergebnis nicht nachvollziehbar und als Entscheidungsgrundlage für die Fahrerlaubnisbehörde nicht geeignet seien und zum anderen die Gutachten nicht nachprüfbar seien, weil für die Prognose wichtige, negative Sachverhalte, die aktenkundig gewesen seien, pflichtwidrig nicht aufgenommen worden seien, ist hiergegen nichts zu erinnern. Die Kritik der Klägerin, die BASt überspanne die Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit, greift daher keinen Platz.

115 3. Der Widerruf der Anerkennung ist nicht deswegen rechtswidrig, weil der Beklagte bei Heranziehung von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG das ihm eingeräumte und in den Grenzen des § 114 VwGO der gerichtlichen Überprüfung unterliegende Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat.

116 Zwar hat der Beklagte den Widerrufsvorbehalt im Anerkennungsbescheid entgegen der Vorgaben des § 66 Abs. 6 FeV dem Wortlaut nach nicht zwingend ausgestaltet, sondern als „Kann-Widerruf“ („kann insbesondere widerrufen werden“). Jedoch ist weder erkennbar, welche Regelungsintention der Beklagte hiermit verfolgt, noch dass er etwa ein Ermessen ausgeübt hat. Vielmehr führt der Bescheid ausdrücklich aus, dass der Widerruf zwingende Folge des Vorliegens der Widerrufsvoraussetzungen sei, womit grundsätzlich verkannt wird, dass von eine Ermessensentscheidung gefordert wäre. Der Ermessensausfall des Beklagten ist aber deshalb unbeachtlich, weil das Ermessen des Beklagten „auf „Null“ reduziert gewesen ist. Das Ermessen des Beklagten ist „auf Null“ reduziert, wenn die für den Entzug der Anerkennung sprechenden Umstände derart überwiegen, dass der Widerruf der Anerkennung die einzig rechtmäßige Folge ist.

117 Ungeachtet der offen gelassenen Frage, ob § 66 Abs. 6 FeV auf einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage beruht, um einen zwingenden Widerruf zu rechtfertigen, indiziert grundsätzlich die tatbestandliche Verwirklichung des § 66 Abs. 6 FeV, dass eine andere behördliche Entscheidung als der Widerruf regelhaft nicht in Betracht kommt. Die in § 66 Abs. 2 FeV sowie in der Richtlinie zu § 66 FeV normierten organisatorischen, personellen und sachlichen Anforderungen sichern die ordnungsgemäße und einheitliche Begutachtung der Fahreignung und betreffen damit ebenso wie die ordnungsgemäße medizinisch-psychologische Begutachtung den Kernbereich der Tätigkeit der Begutachtungsstellen. Dabei lässt die Vorschrift nicht bereits vereinzelte fehlerhafte Begutachtungen oder gewöhnliche Pflichtverstöße genügen; vielmehr sind die Anforderungen quantitativ („wiederholte“) und qualitativ („grobe“) gesteigert. Mit der Formulierung „ist zu widerrufen“ bringt der Verordnungsgeber die Regelungsintention zum Ausdruck, dass bei Wegfall einer Anerkennungsvoraussetzung oder bei grobem Pflichtverstoß die Fortgeltung der Anerkennung mit dem Schutzzweck des Fahrerlaubnisrechts, namentlich der Gewährleistung der Verkehrssicherheit, schlechthin unvereinbar ist. Der Normgeber differenziert bewusst zwischen bloßen Pflichtverstößen, die mit Überwachungsmaßnahmen beantwortet werden können (§ 66 Abs. 7 FeV), und groben Verstößen, bei denen der Widerruf als Regelrechtsfolge vorgesehen ist. Dieser Grundgedanke ist auf eine etwaige Ermessensausübung entsprechend zu übertragen. Wenn bereits ein grober Verstoß gegen Kardinalpflichten vorliegt, zeigt dies, dass der Träger die grundlegenden, für die Verkehrssicherheit wesentlichen Mindeststandards bereits in erheblicher Weise verfehlt hat, sodass eine abweichende Entscheidung nur in atypischen Konstellationen überhaupt denkbar ist. Damit verdichtet sich das Widerrufsermessen regelhaft aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null dahin, dass nur der Widerruf als rechtmäßige Entscheidung verbleibt, weil jede andere Entscheidung den vom Verordnungsgeber typisierten Gefährdungsgehalt grober Pflichtverletzungen verkennen würde.

118 Mag es Ausnahmefälle geben, in denen eine abweichende Entscheidung in Betracht kommt, ist dies nach Auffassung der Kammer jedenfalls vorliegend nicht der Fall: Eine andere Entscheidung als der Widerruf der Anerkennung der Klägerin ist trotz der schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen für die Klägerin und dem damit verbundenen besonders intensiven Eingriff in ihre Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Januar 2025 – 16 B 1162/24 –, juris Rn. 11 f.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Februar 1999 – A 1 S 123/98 –, juris Rn. 31 m.w.N.; VG Saarlouis, Urteil vom 24. Mai 2006 – 3 F 16/06 –, juris Rn. 43) nicht verhältnismäßig. Die Widerrufsgründe weisen eine besondere Schwere auf (vgl. VG Saarlouis, Urteil vom 16. April 2008 – 10 K 50/07 –, juris Rn. 105; VG Köln, Urteil vom 5. November 2025 – 1 K 7292/24 –, BeckRS 2025, 36943 Rn. 83 f.); denn die Defizite in der personellen und organisatorischen Leistungsfähigkeit der Klägerin wiegen so schwer, dass eine andere Entscheidung als der Widerruf nicht in Betracht kommt. Die einschlägigen Defizite bestehen aktenkundig seit Jahren und sind als schwerwiegend zu gewichten. Es handelt sich nicht um einige wenige Einzelfälle. Soweit die Klägerin sich sinngemäß auf ihre langjährige Erfahrung und ihre unbeanstandet gebliebene Tätigkeit beruft, ergibt sich hieraus nichts anderes. Zwar ist die Klägerin jedenfalls seit der am 9. Juli 2009 erteilten Anerkennung als Trägerin von Begutachtungsstellen in Baden-Württemberg tätig. Ein in der Vergangenheit – unterstellt – ordnungsgemäßes Verhalten vermag jedoch angesichts der festgestellten Verstöße kein maßgebliches Gewicht zu erlangen. Angesichts der nachgewiesenen Fortdauer der Probleme kann das Gericht auch nicht erkennen, dass es sich insoweit um eine Ausnahmesituation gehandelt hat, mögen auch einige Mängel während der von der Klägerin mehrfach angeführten Corona-Pandemie aufgetreten sein. Überdies kann die Klägerin sich nicht mit der Behauptung entlasten, auch andere Träger von Begutachtungsstellen würden ähnliche Mängel aufweisen. War eine weitergehende Aufklärung nicht geboten, scheint diese pauschale Aussage im Übrigen nicht damit vereinbar, dass dem Beklagten aus seiner Aufsichtstätigkeit ähnliche Verstöße nicht bekannt waren. Dafür, dass dieser etwa gleichwertige Verstöße tolerieren würde, fehlen jegliche Anhaltspunkte.

119 Diese Verstöße sind geeignet, Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit zu haben, indem die Prognoseentscheidung der Gutachten nicht auf dem verbindlichen Regelwerk beruht, nicht von hinreichend qualifizierten Gutachtern getroffen wurden und die Gutachten nicht in einem zeitlich vertretbaren Rahmen abgeschlossen werden. Auch wenn dies nicht bedeuten muss, dass die gutachterliche Prognose fehlerhaft ist, steigt damit die Wahrscheinlichkeit, dass aufgrund solcher Gutachten (mit positivem Ergebnis) ungeeignete Personen am Straßenverkehr teilnehmen, die Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer und damit höchstrangige Rechtsgüter gefährden können (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Januar 2025 – 16 B 1162/24 –, juris Rn. 16). Des Weiteren verliert die Fahrerlaubnisbehörde durch die Fristüberschreitungen die Verfahrenshoheit, indem die Begutachtungsstelle im Falle von Verzögerungen nicht vertrauensvoll mit ihr zusammenarbeitet.

120 Ein weniger einschneidendes Mittel als der Widerruf schüfe keine gleichwertige Abhilfe. Gerade der von der Klägerin vorgeschlagene Einsatz lediglich bestimmter Gutachter erscheint angesichts der personellen Unterbesetzung keineswegs gleich geeignet. Ebenfalls war der Erlass ergänzender Auflagen nach Überzeugung der Kammer nicht geboten. Denn die maßgeblichen Probleme gründen letztlich selbst in Auflagenverstößen, sodass deren Einhaltung nicht sichergestellt wäre, Dies gilt auch soweit die Klägerin grundsätzlich zutreffend einwendet, der Begutachtungsstelle müsse auch Gelegenheit eingeräumt werden, festgestellte Mängel zu beseitigen (vgl. dazu OVG Saarland, Beschluss vom 23. August 2006 – 1 W 30/06 –, juris Rn. 6). Denn es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin eben diese Abhilfemöglichkeiten in der Vergangenheit zu genüge erhalten hat und ungenutzt hat verstreichen lassen. Dies belegen die vorangegangen Gutachten der BASt vom 19. November 2020, 12. Januar 2021 und 17. Dezember 2021, in denen sich ausdrückliche entsprechende Aufforderungen finden, denen die Klägerin – angesichts der Ergebnisse jüngsten Begutachtung – offenkundig nicht hinreichend Folge geleistet hat. So sei bereits nach dem Gutachten vom 19. November 2020 „vordringlicher Handlungsbedarf gegeben, durch umgehende gezielte Maßnahmen den festgestellten Abweichungen nachhaltig vorzubeugen.“ Das Gutachten vom 12. Januar 2021 weist darauf hin, besonders „hinsichtlich des großen Unterschieds zwischen der Fristeneinhaltung der einzelnen Begutachtungsstellen [sei] vordringlicher Handlungsbedarf auf Seiten des Trägers gegeben.“ Die Begutachtung vom 17. Dezember 2021 ergab, dass die „vom Träger seinerzeit ergriffenen Maßnahmen […] aufgrund der vorliegenden Begutachtungsergebnisse nicht als zielführend eingestuft werden“ konnten. Soweit die Klägerin daher fehlende Abhilfemöglichkeiten moniert und nunmehr ordnungsgemäßes Verhalten beteuert, vermag die Kammer dies nicht nachzuvollziehen. Auch der klägerische Einwand, die regelmäßigen Begutachtungen durch die BASt seien seit fünf Jahren nicht mehr vor Ort erfolgt, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen, da weder dargelegt noch ersichtlich ist, inwiefern dieser Umstand zu abweichenden Begutachtungsergebnissen hätte führen können. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin bei Vor-Ort-Prüfungen die Gelegenheit genutzt hätte, unmittelbar auf etwaige Beanstandungen zu reagieren, obwohl sie bereits drei schriftliche Gutachten unbeachtet gelassen hat. Es erschließt sich nicht, weshalb allein ein persönlicher fachlicher Austausch vor Ort die Klägerin zu einer Verhaltensänderung hätte veranlassen sollen, zu der sie sich aufgrund der wiederholt schriftlich geforderten Maßnahmen nicht bereitgefunden hat. Schließlich ist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich, welche „Missverständnisse“ durch persönliche Kontrollen vor Ort hätten vermieden werden können. Dies gilt umso mehr, als wie dargelegt bereits grundsätzlich nachträgliches Wohlverhalten allein noch nicht für die Feststellung genügt, dass der Versagungsgrund weggefallen sei.

121 Hinzu tritt ein fragliches Verständnis der Verstöße seitens der Klägerin. Soweit sie sich hinsichtlich der formalen Verstöße auf ein abweichendes Verständnis der normativen Vorgaben und damit gewissermaßen ihre „Gutgläubigkeit“ beruft, entlastet sie dies nicht. Denn sie hätte jederzeit die Möglichkeit gehabt, etwaige Missverständnisse hinsichtlich der Vorgaben mit dem Beklagten zu klären – notfalls auch rechtsverbindlich durch Inanspruchnahme der Gerichte. Entscheidet sie sich aber, ihrem abweichenden Rechtsverständnis zu folgen, geschieht dies auf ihr eigenes Risiko. Im Übrigen verblieb auch nach den ergänzenden Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung der Eindruck, dass die Klägerin die formalen Verstöße gegen die Anforderungen der Richtlinie als nicht hinreichend kritisch betrachtet und damit erkennen lässt, dass eine weniger einschneidende Verwaltungsmaßnahme nicht gleich effektiv wäre. Zwar hat sie insoweit klargestellt, dass sie die angestellte Realbewährung nicht als Argument für die Rechtmäßigkeit der erstellten Gutachten verstanden haben wollte, sondern eher im Rahmen der Notwendigkeit des Sofortvollzuges gewichten wollte. Indes ist nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen deutlich, dass sie letztlich die Güte einer Fahreignungsprognose durch ihre Gutachter weniger anhand der Erfüllung der Richtlinie und der anderen ex-ante einzuhaltenden Vorschriften bewerten möchte, sondern anhand einer ex-post Betrachtung. So hat die Klägerin anlässlich des vorliegenden Verfahrens über Nachbefragungen selbst Ermittlungen angestellt, ob Kunden, deren positive Gutachtenergebnisse von der BASt als nicht nachvollziehbar bewertet wurden, wieder im Straßenverkehr auffällig geworden seien, ihnen eventuell sogar die Fahrerlaubnis erneut entzogen worden sei oder ob es ggf. Punkte im Fahreignungsregister gegeben habe. Wenn sie verschiedentlich ausführt, das „Ergebnis [sei] also innerhalb des jetzt gegebenen bereits langem Nachbeobachtungszeitraumes nicht falsifiziert worden“, vielmehr sei “[o]bjektiv belegbar, dass ein negatives Gutachtenergebnis, wie es das Gutachten der BASt und der Widerrufsbescheid nahelegen, nicht richtig gewesen wäre“, kann dies schwerlich anders als als Vorrang des tatsächlich gefundenen Ergebnisses vor den formalen Anforderungen verstanden werden.

122 Angesichts dieses erheblichen Gewichts können die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin – auch eingedenk der Tatsache, dass der Widerruf der Anerkennung den Kernbereich ihrer beruflichen Tätigkeit betrifft (vgl. zu dieser Ausprägung der Berufsfreiheit BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2000 – 1 BvR 539/96 –, juris Rn. 63, m.w.N.) – keine andere Entscheidung rechtfertigen. Hat die Klägerin danach weitreichende wirtschaftliche Konsequenzen hinzunehmen, tritt im vorliegenden Fall hinzu, dass die Kammer sich jedenfalls von der geltend gemachten Existenzbedrohung keine Überzeugung verschaffen konnte. So bietet die Klägerin nach eigenen Angaben weiterhin jedenfalls ärztliche Begutachtungen und weitere Leistungen an. Berücksichtigt man weiter, dass sie ihre psychologischen Gutachter im ganzen Bundesgebiet einsetzt, dürften sich auch deren Personalkosten amortisieren. Bei alledem ist zu gewichten, dass es der Klägerin unbenommen bleibt, eine erneute Anerkennung als Trägerin einer Begutachtungsstelle für Fahreignung bei dem Beklagten zu beantragen. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eine (zukünftige) Regelkonformität und Einhaltung der Anforderungen zusicherte, könnte sie diese einem neuen Anerkennungsverfahren nachweisen und anschließend ihre Begutachtungstätigkeit wieder aufnehmen.

123 IV. Erweist sich nach alledem der Widerruf der Anerkennung in Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids als rechtmäßig, bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Verpflichtung der Klägerin in Ziffer 2, alle ihr vorliegenden Fahrerlaubnisakten unverzüglich an die jeweils zuständigen Fahrerlaubnisbehörden zurückzuschicken und dabei darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung widerrufen wurde. Insoweit verbleibt das Rechtsschutzinteresse der Klägerin zweifelhaft, nachdem diese angegeben hat, alle Fahrerlaubnisakten an die Behörden übersandt zu haben. Im Übrigen ist dir Anordnung materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Fahrerlaubnisbehörden übersenden nach § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV der Begutachtungsstelle die Fahrerlaubnisakten allein im Hinblick auf die Erstellung der von den Betroffenen beauftragten Untersuchungen. Darf die Klägerin diese mit sofortiger Wirkung jedoch nicht mehr vornehmen, ergibt sich eine unmittelbare Verpflichtung zur Rückgabe, wobei dahinstehen kann, ob diese sich als Annex (vgl. § 52 Satz 1 LVwVfG) zum Widerruf oder aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ergibt. Nicht zu beanstanden ist schließlich die ebenfalls als Annex folgende Verpflichtung zum Hinweis auf den Widerruf.

124 V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

125 VI. Für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht sieht die Kammer keine Veranlassung, da die in § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe nicht vorliegen.

126 B E S C H L U S S

127 Der Streitwert wird endgültig auf 40.000 Euro festgesetzt.

128 Gründe :

129 Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichts-barkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

130 Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache nach den Angaben der Klägerin. Zwar ist dem Beklagten einzustehen, dass jedenfalls ein entsprechender Gewinn der Klägerin nicht dargetan ist. Indes begrenzt dieser nicht notwendig das wirtschaftliche Interesse der Klägerin. Diese hat in der mündlichen Verhandlung auch auf entsprechenden Hinweis keine abweichenden Ausführungen getätigt, sodass ihre eigenen Angaben mangels belastbarer entgegenstehender Hinweise zugrunde zu legen waren.

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