Landessozialgericht Baden-Württemberg 10. Senat, 2026-04-23, L 10 U 311/24

L 10 U 311/24Sozialversicherungsgericht / Division 1023.04.2026

Regest

1. Ein Bescheid über die Ablehnung von (weiteren) Unfallfolgen wird nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens wegen Höhe der Verletztenrente. (Rn.46) 2. Eine im Bescheid bei der Bemessung der (Gesamt-)MdE zugrunde gelegte (Teil-)MdE erwächst nicht in Bindungswirkung. (Rn.42) Verfahrensgang vorgehend SG Karlsruhe, 27. Dezember 2023, S 20 U 1612/23, Gerichtsbescheid

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht Baden-Württemberg 10. Senat — L 10 U 311/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-23

Aktenzeichen: L 10 U 311/24

ECLI: ECLI:DE:LSGBW:2026:0423.L10U311.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 56 Abs 2 SGB 7, § 73 Abs 3 SGB 7, § 48 Abs 1 S 1 SGB 10, § 77 SGG, § 96 Abs 1 SGG

Leitsatz

  1. Ein Bescheid über die Ablehnung von (weiteren) Unfallfolgen wird nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens wegen Höhe der Verletztenrente. (Rn.46)

  2. Eine im Bescheid bei der Bemessung der (Gesamt-)MdE zugrunde gelegte (Teil-)MdE erwächst nicht in Bindungswirkung. (Rn.42)

Verfahrensgang

vorgehend SG Karlsruhe, 27. Dezember 2023, S 20 U 1612/23, Gerichtsbescheid

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27.12.2023 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten über die Gewährung höherer Verletztenrente nach einer höheren Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wegen einer wesentlichen Verschlimmerung der Folgen des Arbeitsunfalls vom 15.09.2003.

2 Der 1973 geborene Kläger, gelernter Industriemechaniker, erlitt beim einem Motorradverkehrsunfall am 15.09.2003 auf dem Weg zu einer Besprechung im Rahmen seiner unfallversicherten Beschäftigung bei der G1 im kaufmännischen/IT-Bereich eine offene Fersenbeintrümmerfraktur rechts 3. Grades, eine offene proximale Unterschenkelmehrfragmentfraktur rechts 3. Grades, ein offenes Weichteildecollément rechte Kniekehle und Wade 3. Grades sowie eine Fibulaköpfchenfraktur rechts und Weichteilverletzung am linken Ellenbogengelenk. In Folge waren mehrere Revisionsoperationen sowie eine Lappenplastikdeckung erforderlich. Aufgrund der fehlverheilten Fersenbeinfraktur rechts entwickelte sich ein posttraumatisches Tarsaltunnelsyndrom in dessen Folge wiederum u.a. im März 2014 eine Lappenhebung, eine Exostosenresektion plantar sowie eine partielle Neurolyse des Nervus (N.) tibialis durchgeführt wurden. Arbeits- und Belastungserprobungen waren wie auch eine Umschulung zum Technischen Zeichner nicht erfolgreich. Seit Dezember 2010 bezieht der Kläger (mittlerweile BMI > 60 bei einer Körpergröße von ca. 188 cm und einem Gewicht von bis zu rund 220 kg) eine zwischenzeitlich unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Bei ihm ist seit Oktober 2022 ein Pflegegrad von 3 (zuvor ab Mai 2016 Pflegestufe 1 und ab August 2017 Pflegegrad 2) und zwischenzeitlich ein Grad der Behinderung (GdB) von 90 festgestellt (zuvor 80 ab Januar 2014 nebst Merkzeichen).

3 Mit Bescheid vom 15.03.2005 bewilligte die seinerzeit zuständige Berufsgenossenschaft für Nahrungsmittel und Gaststätten (BGN) dem Kläger „wegen der Folgen des Versicherungsfalls“ vom 15.09.2003 Rente als vorläufige Entschädigung beginnend ab 06.11.2004 nach einer MdE von 30 v.H. Als Folgen „des Arbeitsunfalls“ wurden anerkannt: Muskelminderung des rechten Beins; endgradige Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenks; Bewegungseinschränkung des rechten oberen und unteren Sprunggelenks (OSG/USG); Schwellneigung des rechten Unterschenkels und des rechten Knöchels; Sensibilitätsminderung im Bereich des rechten Unterschenkels; Narbenbildung im Bereich der rechten Kniekehle, Wade und Ferse; Fußformveränderung rechts; hinkendes Gangbild rechts; röntgenologische Veränderungen des rechten Unterschenkels. Dem zugrunde lag das Erste Rentengutachten des W1 vom 13.12.2004*)* .

4 Mit Bescheid vom 18.07.2006 bewilligte die BGN dem Kläger die Rente auf unbestimmte Zeit unter Anerkennung folgender Unfallfolgen: leichtes Streckdefizit im Bereich des rechten Kniegelenks, Bewegungseinschränkung des rechten OSG und USG, Schwellneigung des rechten Unterschenkels und des rechten Knöchels, Sensibilitätsstörungen im Bereich des rechten Unterschenkels und des rechten Fußes, Narbenbildung im Bereich der rechten Kniekehle, Wade, Ferse und im Bereich des rechten und linken Oberschenkels, Fußformveränderung rechts, hinkendes Gangbild rechts, röntgenologische Veränderungen des rechten Unterschenkels, Weichteilveränderungen nach Spalthautentnahme an der rechten und linken unteren Extremität, sensibel hochgradige, motorisch leichtgradige N. peronaeus communis-Parese rechts, höhergradige sensible N. tibialis-Parese rechts. Ein Zustand nach (Z.n.) Handgelenksfraktur rechts (1986) sei keine Folge des Arbeitsunfalls vom 15.09.2003. Eine Änderung der MdE nahm die BGN dabei nicht an. Dem vorausgegangen war das Zweite Rentengutachten des W1 vom 20.02.2006 (MdE aus unfallchirurgischer Sicht weiterhin 30 v.H.) mit Zusatzgutachten des B1 vom 16.02.2006 (normaler psychopathologischer Untersuchungsbefund; MdE von neurologischer Seite jeweils 10 v.H. wegen einer hochgradig sensiblen - motorisch leichtgradigen - N. peronaeus communis-Parese rechts und einer hochgradig sensiblen N. tibialis-Parese rechts), wobei der Gutachter W1 von einer Gesamt-MdE von 30 v.H. bei deutlicher Überschneidung ausgegangen war (Stellungnahme vom 12.06.2006).

5 Mitte Dezember 2007 diagnostizierte der B1 beim Kläger eine depressive Anpassungsstörung bei verbliebener sensibler N. peronaeus- sowie N. tibialis-Störung rechts. Auf den Verschlimmerungsantrag des Klägers von März 2011 holte die BGN bei dem L1 das Gutachten vom 22.03.2012 ein, der nach Untersuchung beim Kläger von einer unfallbedingten leichten (an der Grenze zu mittelgradig) depressiven Episode (unterhalten durch ein Schmerzsyndrom) ausging, die mit einer MdE von 20 v.H. zu bewerten sei. Die beim Kläger darüber hinaus bestehende narzisstischen Persönlichkeitsstörung und die Essstörung (Gewicht zum Zeitpunkt der Begutachtung rund 171 kg gegenüber noch ca. 122 kg im Dezember 2004) bei prätraumatisch manifestierter Tendenz zum Übergewicht seien unfallunabhängig. Die Gesamt-MdE bei Überschneidung mit der unfallchirurgischen (Teil-)MdE von 30 v.H. könne mit 40 v.H. angesetzt werden (ergänzende Stellungnahme vom 01.10.2012); dem stimmte der H1 zu. Mit Bescheid vom 19.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.08.2013 gewährte die BGN die Rente sodann ab 01.01.2009 nach einer MdE von 40 v.H. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass (Anfang Dezember 2008) eine leichte depressive Störung hinzugetreten sei.

6 Im Rahmen eines weiteren Verschlimmerungsantrags holte die BGN das Gutachten des S1 vom 14.08.2015 ein, der nach Untersuchungen des Klägers im November 2014 und Juni 2015 - bei auffälligen psychometrischen Testergebnissen (u.a. 28 Punkte im Strukturierten Fragebogen Simulierter Symptome [SFSS] bei einem Cut off-Wert von 16 Punkten) und nicht mit den Beschwerdeangaben übereinstimmenden Bewegungsmustern - zu der Einschätzung gelangte, dass beim Kläger eine unfallbedingte leichtgradige depressive Störung, anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie Opiatabhängigkeit im Rahmen der Schmerztherapie bei unfallunabhängiger Essstörung und kombinierten Persönlichkeitsstörungen mit narzisstischen und anankastischen Anteilen vorliege. Die (psychiatrische) MdE sei - entsprechend L1 - (auch) weiterhin mit 20 v.H. anzusetzen.

7 Mit Bescheid vom 18.02.2016 lehnte die zuständig gewordene Beklagte (Überweisungsbescheid vom 29.08.2014) eine Erhöhung der Rente ab. Die zugrunde liegenden Verhältnisse hätten sich seit März 2013 nicht wesentlich geändert. Die Beklagte holte im Widerspruchsverfahren bei dem den Kläger behandelnden H2 das Gutachten vom 15.06.2017 ein. Dieser vertrat die Auffassung, dass das rechte Bein des Klägers (bei extremer Schmerzhaftigkeit schon bei bloßer Berührung) lediglich noch im Oberschenkel als Sitzhilfe im Rollstuhl und beim Umlagern/Umsetzen minimal als Abstützreaktion zu benutzen sei. Daher sei die (Gesamt-)MdE in etwa gleichzusetzen mit einer Amputation im Kniegelenk und somit - auch unter Berücksichtigung der Einschätzung des S1 - ab Mai 2016 mit 60 v.H. zu bewerten. In seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 07.08.2017 führte der K1 u.a. aus, dass die nur geringe Muskelminderung am rechten Bein des Klägers nicht zu der demonstrierten ausgeprägten Schonung passe. Ein massives muskuläres Defizit liege nicht vor. Die MdE von unfallchirurgischer Seite könne (allenfalls) mit einer MdE von 40 v.H. bemessen werden, was bei integrierender Bewertung einschließlich der nervenärztlichen Unfallfolgen mit Schmerzzuständen eine Gesamt-MdE von 50 v.H. nach sich ziehe. Mit Bescheid vom 06.10.2017 und Widerspruchsbescheid vom selben Tage erhöhte die Beklagte die Rente unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 16.02.2016 und Zurückweisung des Widerspruchs des Klägers im Übrigen ab dem 01.04.2016 unter Zugrundelegung einer MdE von 50 v.H.

8 Im anschließenden Klageverfahren (S 4 U 3686/17) beim Sozialgericht Karlsruhe (SG), in dem der Kläger unter Hinweis auf die Einschätzung des H2 für die Zeit ab 01.04.2016 eine höhere Rente nach einer MdE von 60 v.H. geltend machte, holte das SG von Amts wegen das Sachverständigengutachten des P1 vom 03.07.2018 ein. Dieser nannte nach Untersuchung des Klägers unter Hinweis auf widersprüchliche (Un-)Beweglichkeitsdemonstrationen des Klägers im Rahmen der Begutachtung als verbliebene Unfallfolgen: Minderbelastbarkeit der rechten unteren Extremität bei Funktionseinschränkung in rechtem OSG und USG mit leichtgradiger N. peroneus communis-Parese (freilich weiterhin ohne Ausfälle bzw. nachweisbare motorische Paresen), posttraumatische Nekrose im Bereich der (fehlenden) Achillessehne, unter leichter Verformung verheilte Fersenbeinfraktur, radiologisch nachweisbare degenerative Veränderungen im OSG und USG sowie der Fußwurzel, ausgeprägte Empfindungsstörungen im Bereich des rechten Fußes, Empfindungsstörungen im Bereich der Entnahmestellen für (Spalt-)Hauttransplantationen an beiden unteren Extremitäten, Verlust der Überstreckfähigkeit des rechten Kniegelenks, narbige Veränderungen an der Streckseite des linken Ellenbogengelenks, reizlose Narben nach Entnahme einer Muskellappenplastik im Bereich der linken Schulter, Implantation von Schrittmacherelektroden, Implantation einer Morphinpumpe, leichte Krallenzehendeformierung aller Zehen. Die Weichteilschäden seien unter funktionell unbedeutender Narbenbildung abgeheilt. Ebenso funktionell unbedeutend sei der Verlust der Überstreckfähigkeit des rechten Knies und die Sensibilitätsstörungen. Die leichten Krallenzehen führten nicht zu einer Störung der Statik bzw. der Abrollfunktion. Letztlich sei maßgeblich von einer weitgehend belastungsunfähigen unteren rechten Extremität nach Fersenbeinosteitis auszugehen. Die MdE dafür betrage einschließlich der Nervenläsionen und unter Berücksichtigung einer extremen Schmerzhaftigkeit durchgehend seit November 2004 40 v.H. Die Einschätzung des H2 sei demgegenüber nicht nachvollziehbar, zumal er die Beschwerdeangaben und vom Kläger demonstrierten Funktionsbeeinträchtigungen nicht verifiziert, geschweige denn plausibilisiert habe. Auch die dokumentieren Umfangmaße seien nicht nachvollziehbar. Ohnehin müsse berücksichtigt werden, dass die Einschränkung der Gehfähigkeit des Klägers mitnichten allein unfallbedingt sei. Seine massiv eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit beruhe vielmehr auf dem exzessiven Übergewicht (aktuell 218 kg). Im Ergebnis werde K1 zugestimmt, sodass die Gesamt-MdE 50 v.H. betrage.

9 Der Sache nach nahm der Kläger seine Klage Ende September 2018 zurück und die Beklagte verpflichtete sich im gerichtlichen Vergleich, weitere Unfallfolgen bzw. eine etwaige frühere Gewährung der auf eine MdE von 50 v.H. erhöhten Rente zu prüfen. Mit Bescheid vom 07.02.2019 erkannte die Beklagte als weitere Unfallfolgen „radiologisch nachweisbare Veränderungen der Fußwurzel rechts“ sowie „Empfindungsstörungen im Bereich der Entnahmestellen für (Spalt-) Hauttransplantationen an beiden unteren Extremitäten“ an, „präzisierte“ die Bezeichnung von Unfallfolgen in früheren Bescheiden - jeweils entsprechend dem Gutachten des P1 - und lehnte im Wege des § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) eine Gewährung der Verletztenrente nach einer MdE von 50 v.H. zu einem früheren Zeitpunkt als bewilligt ab. Insoweit könne P1 nicht gefolgt werden.

10 Mitte Januar 2022 stellte der Kläger bei der Beklagten einen erneuten „Verschlimmerungsantrag“. Seine Psyche sei „katastrophal“. Die Beklagte zog ärztliche Unterlagen bei, u.a. den Bericht des Anästhesisten und B2 vom 28.04.2022 (u.a.: gewichtsreduzierender Mageneingriff nicht zu umgehen, was der Patient ablehnt; hat keinen Hausarzt und auch sonst keinen betreuenden Facharzt; später Angabe Kläger gegenüber S1: „seit einem halben Jahr vor Corona“ nur noch E-Mail-Kontakt zu B2) sowie den Arztbrief des F1, vom 06.04.2022 (u.a.: Gewicht 225 kg, Ausziehen flüssig und ohne fremde Hilfe, schreit mit massiven Schmerzen beim Berühren der rechten unteren Extremität, Kniegelenk rechts frei beweglich, Probleme liegen weniger auf orthopädischem als vielmehr auf schmerztherapeutischem Gebiet i.V.m. einem morbiden Übergewicht, quasi austherapiertes, therapierefraktäres chronisches Schmerzsyndrom ganz im Vordergrund) und holte bei S1 das Gutachten vom 19.10.2022 ein. Der Gutachter beschrieb nach Untersuchung des Klägers im September 2022 wiederum auffällige Testergebnisse, meinte aber erneut, dass wesentliche Diskrepanzen zwischen den massiven subjektiven Beschwerden einerseits und dem objektivierbaren klinischen Befund nicht festzustellen seien. Die Depressivität sei nunmehr stärker ausgeprägt als zum Zeitpunkt der Begutachtung 2015 (jetzt mittelgradige depressive Episode), hinzugekommen seien zudem (leichtgradige) Ketamin-assoziierte Dissoziationen bei im Rahmen der Schmerztherapie substituierter Opioid-Abhängigkeit. Wie im Vorgutachten dargelegt, handele es sich bei den kombinierten Persönlichkeitsstörungen mit narzisstischen und anankastischen sowie bei der Essstörung um schädigungsunabhängige Erkrankungen. Als Resultat der Essstörung habe die Adipositas massiv zugenommen und führe mittlerweile zu weiteren medizinischen Komplikationen (namentlich alveoläre Hypoventilation, sog. Pickwick-Syndrom). Die erheblichen Funktionsstörungen in körperlich-funktioneller Hinsicht würden durch die organischen Unfallfolgen i.V. mit dem Pickwick-Syndrom bedingt. Bei mittelgradiger Beeinträchtigung in zwei Dimensionen (psychisch-emotional, sozial-kommunikativ) sei die MdE jetzt auf 30 v.H. einzuschätzen, maßgeblich wegen der mittelgradigen depressiven Störung.

11 K1 erachtete die Einschätzung als nicht nachvollziehbar (beratungsärztliche Stellungnahme vom 03.12.2022*)* , sodass die Beklagte die beratungsärztliche Stellungnahme des S2 vom 05.01.2023 einholte. Dieser führte aus, dass bei auffälliger Beschwerdevalidierung schon fraglich sei, ob beim Kläger überhaupt eine mittelgradige depressive Symptomatik bestehe. Jedenfalls sei nicht nachvollziehbar, dass es bei einem Unfallereignis im Jahre 2003 im Verlauf der Jahre aktuell (noch) zu einem unfallbedingten Crescendo der seelischen insbesondere der depressiven Symptomatik gekommen sein solle, zumal der Kläger nicht einmal in fachpsychiatrischer Behandlung stehe. Ohnehin hätten die unfallunabhängigen persönlichkeitsbedingten und psychosozialen Faktoren mit der ausgeprägten Adipositas und dem Pickwick-Syndrom eine überragende Bedeutung. Eine höhere MdE als 20 v.H. von psychiatrischer Seite sei nicht plausibel.

12 Mit Bescheid vom 23.02.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.06.2023 lehnte die Beklagte die Gewährung einer höheren Rente ab. Die MdE betrage weiterhin 50 v.H., da eine wesentliche Änderung nicht vorliege. Dem Gutachten des S1 könne nur bedingt gefolgt werden.

13 Hiergegen hat der Kläger am 04.07.2023 beim SG Klage erhoben (S 9 U 1612/23), mit der er die Gewährung von Rente nach einer höheren MdE als 50 v.H. begehrt hat. Zur Begründung hat er im Wesentlichen auf seine vielfältigen Leiden verwiesen, seine Lebenssituation und lebensgeschichtliche Entwicklung seit dem Unfall dargestellt sowie seine psychischen Probleme mit Schmerzzuständen in den Vordergrund gestellt, die nicht adäquat behandelt würden. Er hat Kritik an der Beklagten geäußert, die ihm Fentanyl verweigere, ebenso wie das im Ausland zugelassene Methoxyfluran (Penthrox). Vor einer Magenbandoperation habe er Angst und mit Fentanyl sei er viel mobiler. Insgesamt könne der Kläger körperlich und seelisch nur noch als „Wrack“ bezeichnet werden. Er sei nicht mehr mobil, schmerzgeplagt, extrem übergewichtig und habe sich sozial zurückgezogen, nur noch der Amateurfunk sei ihm als Hobby geblieben. Dem Kläger werde ein Mindestmaß an Anerkennung in Form psychischer und physischer Hilfe verweigert. Sämtliche psychischen Einschränkungen beruhten auf dem Unfall bzw. den Unfallfolgen respektive auf der Situation des Klägers aufgrund des Unfalls. Ohne Not habe die Beklagte die Psychotherapie des Klägers konterkariert, sodass nun auch die Krankenkasse „im Boot“ sei, was den Kläger zusätzlich frustriere.

14 Dem ist die Beklagte u.a. unter Hinweis auf ihre vielfältige Unterstützung des Klägers und unter Hinweis darauf, dass beim Kläger eine Reihe unfallunabhängiger Gesundheitsstörungen vorlägen, entgegengetreten. Im Übrigen sei die Verordnung von Fentanyl mehrfach ärztlicherseits als kontraindiziert beurteilt worden. Auch die Behauptung, der Kläger sei ein „fast Metabolizer“, sei unzutreffend, da eine entsprechende genetische Untersuchung (auf Kosten der Beklagten) dies gerade nicht bestätigt habe.

15 Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 27.12.2023 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine höhere Rente, denn die MdE betrage weiterhin 50 v.H. Mit S1 sei von einer (Teil-)MdE von 30 v.H. auszugehen. Mit einer (Teil-)MdE von 40 v.H. von orthopädischer Seite betrage die Gesamt-MdE bei deutlicher Überschneidung der somatischen mit der psychosomatischen Komponente 50 v.H. Die Klägerseite übersehe, dass die anschaulich vorgetragenen Einschränkungen des Klägers zu einem erheblichen Teil auf unfallunabhängigen Gesundheitsstörungen (namentlich die massive Adipositas) beruhten, was insbesondere S2 dargelegt habe. Eine medizinische Rehabilitation sei aufgrund des Gewichtsproblems ohnehin nicht möglich und dem seitens der Beklagten angebotenen gewichtsreduzierenden Mageneingriff verweigere sich der Kläger bisher vehement.

16 Gegen den - seinen Prozessbevollmächtigten am 28.12.2023 zugestellten - Gerichtsbescheid hat der Kläger am 25.01.2024 Berufung eingelegt, mit der er sein erstinstanzliches Begehren auf Rente nach einer höheren MdE als 50 v.H. weiterverfolgt hat. Grundlage des Verschlimmerungsbegehrens sei eine Vertiefung der Depressivität und die extrem ausgeprägte Adipositas. Zur weiteren Begründung ist das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt und es sind erneut die (Hilfe-/ Hilfsmittel-)Bedarfe des Klägers - insbesondere die Notwendigkeit von Fentanyl, weil er Schmerzmittel extrem schnell verstoffwechsele - thematisiert worden. Der Kläger verschließe sich therapeutischer Maßnahmen in Form einer Gewichtsreduktion nebst Psychotherapie nicht, habe aber im Hinblick auf eine Magenverkleinerung massive Ängste. Nach „Kenntnis des Klägers“ sei seine Psychotherapeutin von der Beklagten „abgewiesen“ worden. Die habe das Mandat beendet, „wohl auch wegen der Abrechnungssituation“ mit der Beklagten.

17 Der Kläger beantragt (teilweise sinngemäß),

18 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27.12.2023 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23.02.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.06.2023 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Abänderung des Bescheids vom 06.10.2017 seine Verletztenrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 15.09.2003 nach einer MdE von mindestens 60 v.H. zu gewähren.

19 Die Beklagte beantragt,

20 die Berufung zurückzuweisen.

21 Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend und hat u.a. darauf hingewiesen, dass die K2 eine weitere Behandlung des Klägers abgelehnt habe, weil sie die Weiterführung der Therapie für nicht erfolgversprechend erachte, da sich beim Kläger alles um seine MdE und die Anerkennung seiner Leiden drehe (vgl. Verlaufsbericht vom 29.01.2024 sowie Schreiben an die Beklagte vom 29.06.2024*)* .

22 Während des Berufungsverfahrens hat S2 in einer weiteren beratungsärztlichen Stellungnahme vom 10.10.2024 für die Beklagte (zur weiteren Heilbehandlung des Klägers, nachdem B2 eine massive Verschlechterung wegen des Gewichts berichtet hatte) darauf hingewiesen, dass (weiterhin) nicht ersichtlich sei, dass die Essstörung mit massiver Adipositas auf dem Arbeitsunfall beruhe.

23 Ferner hat der Kläger während des Rechtsmittelverfahrens unter Hinweis auf Stellungnahmen eines T1 (den der Kläger ihm Rahmen seines Amateurfunkhobbys kennengelernt hat und mit dem er regelmäßig telefoniert/„skypt“) bei der Beklagten geltend gemacht, dass bei ihm ein unfallbedingtes CRPS vorliege, das als (weitere) Unfallfolge anzuerkennen sei.

24 In der Zeit vom 13. bis 16.10.2025 ist der Kläger in stationärer schmerzmedizinischer Behandlung in der BGU M1 gewesen (s. im Einzelnen Entlassungsbericht vom 21.10.2025 nebst Klinisch-Psychologischem Bericht vom 20.10.2025, S. 55 ff., 82 ff. Senats-Akte). Die dortigen Ärzte und Therapeuten haben unter ausführlicher Würdigung (auch der Aktenlage) u.a. dargelegt, dass sich gegenüber dem Gutachten des P1 keine wesentlichen Änderungen ergäben, dass die Beweglichkeit im rechten OSG/USG nur leicht herabgesetzt sei, dass dem vom Kläger behaupteten Nichtgebrauch des rechten Fußes eine deutliche Verhornung und Verschwielung entgegenstehe, dass die angegebene Hypästhesie nicht mit dem klinischen Befund korreliere, dass die Beschwerdeangaben nicht mit dem Ergebnis der psychometrischen Testung übereinstimme, dass die Beschwerdeangaben nicht konsistent und widersprüchlich seien, dass deutliche Hinweise auf Aggravation und Beschwerdeverdeutlichung bei Zielkonflikten (u.a. laufendes Rentenverfahren) bestünden und dass insgesamt deswegen aktuell eine sichere psychische Diagnose nicht gestellt werden könne. Die körperliche Grunderkrankung, namentlich die Essstörung mit massiver Adipositas, sei ohnehin nicht unfallbedingt. Ein CRPS bestehe im Übrigen nicht.

25 Die Klägerseite hat auf dem Vorliegen eines CRPS beharrt und diverse Einwände gegen die Beurteilung der Ärzte in M1 erhoben. Außerdem sind erneut die Bedarfe des Klägers und seine Konflikte mit der Beklagten thematisiert worden. Der Kläger könne auch nicht verstehen, warum er von der Rentenversicherung eine volle Erwerbsminderungsrente bekomme, nicht jedoch von der Beklagten. Er habe im Übrigen Schulterbeschwerden links, die ebenfalls auf den Unfall zurückzuführen seien. Der Arztbrief aus M1 weise „formale Mängel“ auf, ihm fehle, was man heute „Good clinical practice“ nenne und unabhängig vom Vorliegen eines CRPS oder einer Psycho-Neuro-Immunologie (PNI) ergebe sich auch bei einer nicht positiven Rehabilitationsprognose für die Beklagte die Pflicht zur Erbringung einer Heilbehandlung.

26 Mit Bescheid vom 09.07.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.12.2025 - vom Kläger nicht mit Klage angefochten - hat es die Beklagte abgelehnt, ein CRPS als weitere Unfallfolge anzuerkennen. Dabei hat sie sich auf die beratungsärztliche Stellungnahme der M2 vom 27.07.2025 sowie auf die Beurteilung der BGU-Ärzte in M1 gestützt. Hinsichtlich der Rentenhöhe bleibe im Übrigen das anhängige Verfahren beim Landessozialgericht (LSG) abzuwarten.

27 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

28 Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge und der beigezogenen Prozessakte des Verfahrens S 4 U 3686/17 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

29 Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil gemäß § 124 Abs. 2 SGG entscheidet, ist zulässig, jedoch unbegründet.

30 Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 23.02.2023 in der Gestalt (§ 95 SGG) des Widerspruchsbescheids vom 19.06.2023, mit dem sie es abgelehnt hat, dem Kläger auf dessen (erneuten) Verschlimmerungsantrag von Januar 2022 wegen einer wesentlichen Verschlimmerung der Folgen des Arbeitsunfalls vom 15.09.2003 eine höhere Rente nach einer MdE von mindestens 60 v.H. - statt wie bisher 50 v.H. - zu gewähren.

31 Dagegen wendet sich der Kläger statthaft und auch im Übrigen zulässig mit der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und (unechten) Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, § 56 SGG; dazu statt vieler nur Bundessozialgericht [BSG] 08.12.2021, B 2 U 10/20 R, in juris, Rn. 12 m.w.N., st. Rspr.), wobei die unechte Leistungsklage die Verpflichtungsklage in Gesetzeskonkurrenz konsumiert (vgl. BSG a.a.O.; 18.09.2012, B 2 U 14/11 R, in juris, Rn. 19).

32 Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 23.02.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.06.2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Abänderung der Rentenbewilligung (Bescheid vom 06.10.2017) und Gewährung einer höheren Rente nach einer MdE von 60 v.H. oder gar mehr. Es liegen beim Kläger keine derart verschlimmerten verbliebene Folgen des anerkannten Arbeitsunfalls vom 15.09.2003 vor, dass zwischenzeitlich eine MdE von 60 v.H. oder mehr gerechtfertigt wäre. Es verbleibt vielmehr bei der MdE, die der Rentenbewilligung zugrunde liegt.

33 Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (vorliegend der Bescheid vom 06.10.2017) mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung ergänzt § 73 Abs. 3 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) diese Regelung dahingehend, dass bei der Feststellung der MdE eine Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X nur wesentlich ist, wenn sie mehr als 5 v.H. beträgt und - bei Renten auf unbestimmte Zeit (wie vorliegend) - die Veränderung der MdE länger als drei Monate dauert.

34 Eine derartige wesentliche Änderung in den (vorliegend allein relevanten) tatsächlichen Verhältnissen ist jede - in den Grenzen des § 73 Abs. 3 SGB VII - eingetretene Änderung des für die getroffene Regelung relevanten Sachverhalts, im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung also insbesondere Änderungen im Gesundheitszustand des Betroffenen (statt vieler nur BSG 13.02.2013, B 2 U 25/11 R, in juris, Rn. 15 m.w.N.; Senatsurteil vom 20.02.2025, L 10 U 2506/21, in juris, Rn. 38). Dabei ist der Eintritt einer solchen (wesentlichen) Änderung durch Vergleich der tatsächlichen Verhältnisse zu zwei maßgeblichen Zeitpunkten zu ermitteln. Bei der Prüfung einer wesentlichen Änderung von Unfallfolgen kommt es zum einen auf die zum Zeitpunkt der letzten bindend gewordenen Feststellung (vorliegend der Bescheid vom 06.10.2017) tatsächlich - also objektiv (s. dazu nur BSG 30.10.1989, 10 RKg 7/89, in juris, Rn. 12; Senatsurteile vom 20.02.2025, L 10 U 2506/21, a.a.O. und vom 22.02.2024, L 10 U 1953/21, in juris, Rn. 50 m.w.N.) - bestehenden gesundheitlichen Verhältnisse an, die ursächlich auf dem Unfall beruhen, wobei es nicht maßgeblich ist, ob neben der Feststellung einer rentenberechtigenden MdE auch Unfallfolgen förmlich festgestellt worden sind (Senatsurteil vom 22.02.2024, L 10 U 1953/21, a.a.O. m.w.N., u.a. auf die Rspr. des BSG). Diese tatsächlich auf dem Unfall beruhenden gesundheitlichen Verhältnisse sind, wenn wie hier eine Verschlimmerung geltend gemacht wird, mit den bestehenden unfallbedingten Gesundheitsverhältnissen zu vergleichen, die - ggf. zeitlich gestaffelt - bis zur letzten Entscheidung des Tatsachengerichts vorliegen (s. nur BSG 08.12.2021, B 2 U 10/20 R, in juris, Rn. 15; 13.02.2013, B 2 U 25/11 R, in juris, Rn. 16, beide m.w.N.; Senatsurteil vom 16.05.2024, L 10 U 3580/21, a.a.O.). Die jeweils bestehenden gesundheitlichen Verhältnisse kommen dabei insbesondere in den medizinischen Gutachten zum Ausdruck, die über die Unfallfolgen zum Zeitpunkt der maßgeblichen Bewilligung und vor der letzten Entscheidung des Tatsachengerichts eingeholt worden sind (vgl. dazu nur BSG 13.02.2013, B 2 U 25/11 R, a.a.O. m.w.N.; Senatsurteil a.a.O.).

35 Im Rahmen dessen ist eine tatsächliche Änderung indes namentlich dann nicht wesentlich, wenn der Verwaltungsakt, so wie er ursprünglich erlassen wurde, auch noch nach der neuen Sach- und Rechtslage ergehen dürfte. Maßgebend ist dabei das jeweilige materielle Recht (BSG 08.12.2021, B 2 U 10/20 R, a.a.O. Rn. 17 f. m.w.N.; Senatsurteil vom 20.02.2025, L 10 U 2506/21, a.a.O. Rn. 39 m.w.N.). D.h., wenn die unfallbedingten Funktionsbeeinträchtigungen auch nach den zum Zeitpunkt der letzten Entscheidung des Tatsachengerichts objektiv bestehenden tatsächlichen Verhältnissen materiell-rechtlich weiterhin nur eine MdE in der Höhe bedingen, die bereits festgestellt ist, liegt allein aus diesen Gründen (rechtlich) keine wesentliche Änderung i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X vor. Auch der Bestandsschutz der ursprünglichen Rentenbewilligung erfordert im Falle einer Verschlimmerung von Unfallfolgen keine zusätzliche Erhöhung einer Verletztenrente, wenn die nunmehr bestehende MdE der für die ursprüngliche Rentenbewilligung bestandskräftig zugrunde gelegten MdE entspricht (BSG a.a.O. Rn. 19 ff., 24 f. m.w.N.: „keine Addition von Verschlimmerungsanteilen“; Senatsurteil a.a.O.).

36 Materiell-rechtlich richtet sich die MdE nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Die Bemessung der MdE hängt also von zwei Faktoren ab (vgl. nur BSG 22.06.2004, B 2 U 14/03 R, in juris, Rn. 12): Den verbliebenen Beeinträchtigungen des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens und dem Umfang der dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten. Entscheidend ist nicht der Gesundheitsschaden als solcher, sondern vielmehr der Funktionsverlust unter medizinischen, juristischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, haben keine verbindliche Wirkung, sie sind aber eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind. Erst aus der Anwendung medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher und seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles kann die Höhe der MdE im jeweiligen Einzelfall geschätzt werden. Diese zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind bei der Beurteilung der MdE zu beachten; sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis und unterliegen einem ständigen Wandel.

37 Hat ein Arbeitsunfall Schäden an mehreren Körperteilen gebracht, so ist die MdE im Ganzen zu würdigen. Dabei ist entscheidend eine „Gesamtschau“ der „Gesamteinwirkung“ aller einzelnen Schäden auf die Erwerbsfähigkeit (BSG 24.11.1988, 2 BU 139/88, in juris, Rn. 3). Dementsprechend sind mathematische Formeln kein rechtlich zulässiges oder gar gebotenes Beurteilungsmittel zur Feststellung der Gesamt-MdE (s. nur BSG 15.03.1979, 9 RVs 6/77, in juris, Rn. 17 ff.), vielmehr muss bei der Gesamtbeurteilung bemessen werden, wie im Einzelfall die durch alle Störungen bedingten Funktionsausfälle, teilweise einander verstärkend, gemeinsam die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen (BSG a.a.O.; Senatsurteil vom 20.02.2025, L 10 U 2506/21, a.a.O. Rn. 41).

38 Nach ständiger Rechtsprechung müssen im Unfallversicherungsrecht die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung (Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit) und die als Gesundheitsschaden geltend gemachte Gesundheitsstörung erwiesen sein, d.h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können; sie müssen daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen (vgl. u.a. BSG 06.05.2021, B 2 U 15/19 R, in juris, Rn. 20; 20.12.2016, B 2 U 16/15 R, in juris, Rn. 23). Nur hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung sowie der schädigenden Einwirkung und dem Gesundheitsschaden genügt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (BSG 06.05.2021, B 2 U 15/19 R, a.a.O. Rn. 13 m.w.N., st. Rspr.); hinreichende Wahrscheinlichkeit bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (BSG a.a.O.; 06.09.2018, B 2 U 10/17 R, in juris, Rn. 13, beide m.w.N., st. Rspr.). Kommen mehrere Ursachen in Betracht (konkurrierende Kausalität), so sind nur solche Ursachen als rechtserheblich anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben (s. nur BSG 05.08.1993, 2 RU 34/92, in juris, Rn. 16 m.w.N.). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (BSG 20.12.2016, B 2 U 16/15 R, in juris, Rn. 23 m.w.N.); dies gilt namentlich dann, wenn der Versicherte auf Grundlage des § 48 Abs. 1 SGB X eine wesentliche Verschlimmerung geltend macht (BSG 27.10.2022, B 9 SB 4/21 R, in juris, Rn. 41 m.w.N.; Senatsurteil vom 20.02.2025, L 10 U 2506/21, a.a.O. Rn. 42).

39 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe verneint der Senat den Eintritt einer wesentlichen Verschlimmerung der Unfallfolgen beim Kläger. Denn in den maßgebenden Verhältnissen, nämlich in Bezug auf die durch die Unfallfolgen verursachten funktionellen Einschränkungen bei der Verrichtung von Tätigkeiten auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens, ist keine wesentliche Änderung im oben dargelegten Sinne eingetreten.

40 Von orthopädisch-chirurgischer Seite bestehen beim Kläger als verbliebene Unfallfolgen eine Bewegungseinschränkung des rechten OSG und USG bei Verlust der Achillessehne, posttraumatische Nekrose im Bereich der (fehlenden) Achillessehne bzw. radiologisch sichtbare (degenerative) Veränderungen im OSG und USG sowie im Bereich der Fußwurzel rechts, eine endgradige Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenks in Gestalt einer aufgehobenen Überstreckbarkeit, eine Muskelminderung des rechten Beins mit Schwellneigung des Unterschenkels/Knöchels, eine (leichte) Fußformveränderung rechts bei hinkendem Gangbild, (reizlose) Narbenbildung im Bereich der rechten Kniekehle, Wade, Ferse, des linken Oberschenkels, der Streckseite des linken Ellenbogengelenks und der linken Schulter, Weichteilveränderungen nach Spalthautentnahme an der rechten und linken unteren Extremität, Z.n. Implantation von Schrittmacherelektroden und einer Morphinpumpe sowie eine leichte Krallenzehendeformierung aller Zehen. Dies ergibt sich zum einen aus der bindenden Anerkennung als Unfallfolgen in den Bescheiden der BGN/Beklagten vom 15.03.2005, 18.07.2006 und 07.02.2019, im Übrigen maßgeblich aus dem befundgestützten Gutachten des P1 im Verfahren S 4 U 3686/17 (vorliegend im Wege des Urkundsbeweises verwertbar).

41 Dass sich die hieraus resultierenden, objektivierbaren Funktionsbeeinträchtigungen seit der letzten Rentenfeststellung mit Bescheid vom 06.10.2017 wesentlich verschlimmert hätten, ist nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht konkret geltend gemacht worden. Er hat vielmehr seine psychischen Leiden mit Schmerzzuständen ganz in den Vordergrund gerückt. Bereits P1 wies im Übrigen auf einen im Wesentlichen seit 2004 bzw. 2006 gleichgebliebenen orthopädisch-chirurgischen Befund hin und die Ärzte der BGU M1 haben ausweislich ihres ausführlichen, gutachtensähnlichen Entlassungsberichts vom 21.10.2025 (urkundsbeweislich verwertbar) nur noch eine leichte Herabsetzung der Sprunggelenksbeweglichkeit rechts zu objektivieren vermocht und ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass eine wesentliche Zustandsänderung gegenüber dem gutachtlichen Befund von P1 nicht eingetreten ist. Auch F1 beschrieb in seinem Bericht vom 06.04.2022 die chronischen Schmerzen und das „morbide“ Übergewicht des Klägers ganz im Vordergrund stehend (auch dazu s. noch sogleich), was auch damit korreliert, dass der Kläger nur sporadisch in orthopädischer Behandlung steht. Zudem nannte F1 ausdrücklich eine freie Kniegelenksbeweglichkeit rechts.

42 Ob die (Teil-)MdE für die o.g. Unfallfolgen mit (allenfalls) 40 v.H. zu bemessen ist - so K1 (dessen beratungsärztliche Stellungnahme vom 17.08.2017 ebenfalls urkundsbeweislich verwertbar ist), ihm folgend die Beklagte, wobei die im Bescheid vom 06.10.2017 der (Gesamt-)MdE zugrunde gelegte (Teil-)MdE keine Bindungswirkung hat (s. dazu nur BSG 20.10.1983, 2 RU 61/82, in juris, Rn. 10; Kranig in Hauck/Noftz, SGB VII, § 73 Rn. 37, Stand Februar 2017, beide m.w.N.) und später auch P1 - bedarf hier keiner weiteren Erörterung, denn sie ist jedenfalls (auch weiterhin) nicht höher anzusetzen. Zum einen schon deshalb nicht, weil mit 40 v.H. bereits der Eckregelhöchstsatz bei Verletzungen der unteren Extremität erreicht ist (s. die Tabelle im unfallmedizinischen Standardwerk von Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Aufl. 2024, S. 715 f.). Eine messbare MdE seitens des rechten Knies resultiert aus den o.a. Befunden von vornherein nicht (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O. S. 683). Zum anderen, weil der Annahme einer im Wesentlichen unfallbedingt belastungsunfähigen unteren Extremität (nach Fersenbein-Osteitis und/oder dystrophem Syndrom), die nach den MdE-Erfahrungswerten (neben einer beim Kläger nicht vorliegenden Sprungbeinnekrose mit Schienenhülsenapparat) überhaupt eine MdE von (höchstens) 40 v.H. zu rechtfertigen vermag (s. erneut Schönberger/Mehrtens/Valentin a.a.O. S. 715 f.), nach den objektiv-klinischen Befunden der Ärzte in M1 (s. dazu oben im Tatbestand die Zusammenfassung) der Boden entzogen ist. Ohnehin hat P1 bei der MdE-Bildung keine weitergehende Abgrenzung zu der von ihm ausdrücklich genannten unfallunabhängig massiv eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit des Klägers bei „exzessivem Übergewicht“ (seinerzeit 218 kg) vorgenommen und über das übliche Maß hinausgehende Schmerzen sowie „Nervenläsionen“ hinzugenommen, die nicht in die orthopädisch-chirurgische (Teil-)MdE einbezogen werden können (s. sogleich). Die - so wiederum P1 zu Recht und vollkommen zutreffend - vom Kläger geltend gemachten Empfindungs-/Sensibilitätsstörungen (s. dazu noch sogleich) sind in funktioneller Hinsicht sowieso für die Frage einer MdE gänzlich unbedeutend, ebenso wie die (bloß) radiologischen Veränderungen, die reizlosen Narben, die leichte Krallenzehendeformierung ohne statische/funktionelle Auswirkung und bloße „Z.n.“-Diagnosen. Dass und warum demgegenüber die MdE-Einschätzung des H2, auf dessen (urkundsbeweislich verwertbares) Gutachten vom 15.06.2017 sich die Klägerseite immer noch (auch) beruft, jeglicher klinischer und unfallmedizinischer Grundlage entbehrt, haben bereits K1 und P1 zutreffend dargelegt und seine damalige Klage - gestützt auf das Gutachten des H2 - hielt der Kläger gerade nicht aufrecht.

43 Soweit der Kläger - auch schon in den vorangegangenen Verfahren - noch pauschal auf Schulterbeschwerden (links) verwiesen und gemeint hat, diese seien (mittelbare) Unfallfolge, hat bereits P1 nichts dergleichen objektivieren können. Dem ist nichts hinzuzufügen.

44 Von neurologischer Seite liegt bereits keine Unfallfolge mit messbarer (Teil-)MdE vor, die sich seit der letzten Rentenfeststellung hätte verschlimmern können. Soweit die Beklagte sensible N. peronaeus communis- und N. tibialis-Paresen rechts bzw. „Empfindungsstörungen“ im Bereich der Entnahmestellen für (Spalt-)Hauttransplantationen an beiden unteren Extremitäten als Unfallfolgen anerkannt hat, resultiert daraus mangels funktioneller Auswirkung i.S.d. § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII („auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens“) schon keine MdE - so zu Recht auch P1 (ohne jegliche - auch unfallmedizinische - Grundlage a.A. der seinerzeitige Gutachter B1) -, und diese Empfindungs- respektive Sensibilitätsstörungen sind ohnehin nicht in dem vom Kläger angegebenen Ausmaß objektivierbar, was wiederum die Ärzte in M1 in ihrem Entlassungsbericht vom 21.10.2025 ebenso eindrucksvoll wie überzeugend dargelegt haben.

45 Soweit die BGN auf der Grundlage der einmaligen Messung durch den Gutachter B1 Anfang des Jahres 2006 auch eine motorisch leichtgradige N. peronaeus communis-Parese rechts anerkannt hat (Bescheid vom 16.02.2006), resultiert daraus jedenfalls nichts, was sich seit dem Bescheid vom 06.10.2017 verschlimmert haben könnte. Vielmehr ist die Diagnose vom Gutachter B1 selbst schon im Dezember 2007 nicht einmal mehr wiederholt worden und irgendwelche (Teil-)Lähmungen bzw. motorische (Teil-)Ausfälle des o.g. Nervs sind zu keinem Zeitpunkt von irgendeinem Arzt beschrieben, geschweige denn objektiviert worden.

46 Ein (unfallbedingtes) CRPS im Bereich der rechten unteren Extremität liegt beim Kläger ebenfalls nicht vor. Dies steht bindend (§ 77 SGG) fest aufgrund des bestandskräftig gewordenen Bescheids vom 09.07.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.12.2025, der nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist (§§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG; vgl. auch die Hinweisverfügung an die Klägerseite vom 05.12.2025, S. 92 Senats-Akte). Ein Bescheid über die Ablehnung der Anerkennung von (weiteren) Unfallfolgen ändert einen Rentenablehnungsbescheid nicht ab, denn der neue Bescheid betrifft nicht denselben Regelungsgehalt wie der Ursprungsbescheid (vgl. dazu Senatsurteile vom 21.11.2024, L 10 U 2641/21, in juris, Rn. 38, vom 15.12.2022, L 10 U 1783/18, in juris, Rn. 43 und vom 20.10.2011, L 10 U 4346/08, in juris, Rn. 23, alle m.w.N., u.a. auf die Rspr. des BSG), sondern in der gegebenen Konstellation (ausdrücklich) ohne erneute Rentenprüfung (s. dazu wiederum Senatsurteil vom 15.12.2022, L 10 U 1783/18, a.a.O.) allenfalls eine Vorfrage (vgl. Senatsurteil vom 20.10.2011, L 10 U 4346/08, a.a.O.). Der anwaltlich vertretene Kläger hat diesen Bescheid nicht mit Klage angefochten. Damit geht das diesbezügliche Vorbringen des Klägers ins Leere, ebenso wie die Ausführungen des T1. Unabhängig davon hat aber auch bereits die M2 in ihrer beratungsärztlichen Stellungnahme für die Beklagte vom 27.07.2025 (die der Senat urkundsbeweislich verwertet) vollkommen zutreffend darauf hingewiesen, dass keiner (sic!) der mit der Unfallsache des Klägers befassten behandelnden Ärzte sowie Gutachter in über 20 Jahren trotz vielfältiger neurologischer, nervenärztlicher und schmerzmedizinischer Untersuchungen jemals eine solche Diagnose gestellt hat. Im Anschluss daran haben die BGU-Ärzte in M1 unter stationären Bedingungen überzeugend eine solche Erkrankung beim Kläger klar ausgeschlossen. Die Beklagte hat es mithin in der Sache vollkommen zu Recht abgelehnt, beim Kläger mehr als 20 Jahre nach dem Arbeitsunfall ein CRPS als weitere Unfallfolge anzuerkennen.

47 Eine MdE-erhöhende Verschlimmerung von psychiatrischen Unfallfolgen vermag der Senat ebenfalls nicht festzustellen.

48 Soweit L1 (Gutachten vom 22.03.2012 - urkundsbeweislich verwertbar -, mithin rund neun Jahre nach dem Unfall) und ihm folgend S1 in seinem - ebenfalls urkundsbeweislich verwertbaren - Gutachten vom 14.08.2015 (das der Rentenfeststellung mit Bescheid vom 06.10.2017 u.a. zugrunde lag) - mithin fast 15 Jahre nach dem Unfall - eine unfallbedingte leichtgradige depressive Episode (bei anhaltender Schmerzstörung, S1 zusätzlich: [mittelbar bedingter] Opiatabhängigkeit) angenommen haben, steht die Richtigkeit dessen nicht bereits deshalb fest, weil die Beklagte diese Folgen als unfallbedingt anerkannt hätte. Entgegen dem SG - und auch der Auffassung einer Verwaltungssachbearbeiterin der Beklagten - enthält der Rentenerhöhungsbescheid vom 19.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.08.2013 ebenso wenig wie der Bescheid vom 06.10.2017 eine entsprechende bindungsfähige (vgl. § 31 Satz 1 SGB X) Unfallfolgenanerkennung. Vielmehr wurde lediglich im Rahmen der Begründung der Rentenerhöhung ausgeführt, dass eine leichte depressive Störung hinzugetreten sei. Ein bloßes Begründungselement eines Bescheids begründet keine an der Bestandskraft eines Bescheids teilnehmende Regelung i.S. einer eigenständigen Verfügung (statt vieler nur Senatsurteile vom 15.12.2022, L 10 U 3651/19, in juris, Rn. 53 und vom 21.02.2013, L 10 U 176/11, in juris, Rn. 21).

49 Tatsächlich hat der Senat auch durchgreifende Zweifel, dass die erstmals vom B1 Mitte Dezember 2007, also mehr als vier Jahre nach dem Unfall, beschriebene depressive Anpassungsstörung, die sich laut L1 und S1 im Verlauf zu einer (zunächst) leichtgradigen depressiven Episode entwickelt haben soll, auf dem Arbeitsunfall vom 15.09.2003 beruhen soll, nachdem der B1 selbst in seinem Gutachten vom 16.02.2006 (urkundsbeweislich verwertbar) einen vollkommen unauffälligen psychischen Befund beim Kläger beschrieben hatte. Damit haben sich weder L1 noch S1 hinreichend auseinandergesetzt und beide haben ohnehin keine weitere Abgrenzung mit der von ihnen selbst angeführten unfallunabhängigen kombinierten Persönlichkeitsstörung und der Essstörung vorgenommen. Letztlich haben beide einen Unfallursachenzusammenhang - auch hinsichtlich der vom Kläger angegebenen Schmerzen - nur behauptet, ohne diesen sachlich-inhaltlich nachvollziehbar zu machen und die Angaben des Klägers überhaupt kritisch zu hinterfragen (s. dazu noch sogleich). Darauf hat namentlich S2 in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 05.01.2023 überzeugend hingewiesen.

50 Freilich gilt (vgl. Senatsurteil vom 22.02.2024, L 10 U 1953/21, in juris, Rn. 60): Auch wenn die Beklagte weder im Bescheid vom 19.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.08.2013 noch im Bescheid vom 06.10.2017 eine förmliche (selbstständig regelnde) Entscheidung über psychiatrische Unfallfolgen getroffen hat, sind die der letzten Rentenfeststellung im Oktober 2017 der MdE zugrunde gelegten Störungen von seelischer Seite mit Schmerzzuständen (Teil-MdE von 20 v.H., die indes - wie dargelegt - nicht bindend ist, s.o.) Ausgangspunkt der vorliegenden Vergleichsbewertung, denn es kommt - wie oben bereits dargelegt - nicht entscheidend auf eine förmliche Feststellung von Unfallfolgen an, sondern darauf, was die Beklagte ihrer rentenberechtigenden MdE-Festsetzung tatsächlich und erkennbar zugrunde gelegt hat.

51 In Ansehung dessen kann die von S1 ausweislich seines Gutachtens vom 19.10.2022 einzig als verschlechtert angenommene (jetzt vermeintlich) mittelgradige depressive Episode mit leichtgradigen Ketamin-assoziierten Dissoziationen bei im Rahmen der Schmerztherapie substituierter Opioid-Abhängigkeit und von ihm mit einer (Teil-)MdE von 30 v.H. bewertet, jedoch gleichwohl nicht zugrunde gelegt werden.

52 Gegen seine Beurteilung, die auf seinem vorangegangenen Gutachten aus dem Jahr 2015 aufbaut, sprechen bereits die oben dargelegten Gründe hinsichtlich des Gutachtens vom 14.08.2015, verstärkt durch den Umstand, dass sich die (unfallunabhängige) Adipositas beim Kläger massiv verschlechtert hat (s. dazu noch unten) und ein sog. Pickwick-Syndrom hinzugetreten ist, wovon S1 in seinem Gutachten vom 19.10.2022 selbst ausgegangen ist. Warum der depressive Verschlimmerungsanteil gleichwohl naturwissenschaftlich und rechtlich wesentlich auf dem Unfall vom 15.09.2003 beruhen soll, hat S1 nicht einmal im Ansatz plausibilisiert. Er hat vielmehr die wiederum - wie schon bei der ersten Begutachtung des Klägers - unübersehbaren inkonsistenten, teilweise widersprüchlichen und nicht mit den objektivierbaren Befunden in Einklang zu bringenden Beschwerdeangaben und -demonstrationen des Klägers bei deutlichen Hinweisen auf eine Aggravation in der psychometrischen Testung (namentlich völlig unplausibles Ergebnis im Mini-Mental-Status-Test und erneut auffälliger SFSS-Test), als unmaßgeblich erachtet, obgleich er die massiven Diskrepanzen gesehen hat und obwohl bereits die Ärzte der BGU L2 in ihrem Entlassungsbericht von Juni 2015 auf nicht glaubhafte Beweglichkeitseinschränkungen und Schmerzangaben des Klägers verwiesen hatten, im Arztbrief des B2 vom 24.01.2019 lediglich von einer depressiven Verstimmung die Rede war und der schmerzmedizinische Beratungsarzt der Beklagten M3 (beratungsärztliche Stellungnahme vom 16.06.2020) auf den Verdacht hinwies, dass die Schmerzangaben des Klägers lediglich dem Suchterhalt dienten. Besonderen Grund für eine kritische Hinterfragung und Validierung der Beschwerde- und Schmerzangaben des Klägers hat auch der Arztbrief des F1 geliefert mit einer nicht glaubhaften Schmerzdemonstration beim bloßen Berühren („schreit“) und gleichzeitig dokumentierter Fähigkeit, sich zügig und ohne fremde Hilfe auszuziehen. Bezeichnenderweise hat S1 seine Annahme einer MdE von 30 v.H. auch nicht auf die Schmerzzustände gestützt, sondern maßgeblich auf die vom Kläger demonstrierte „Aufmerksamkeits- und Konzentrationsdefizienz“. Indes hat die behandelnde K2 ausdrücklich Beeinträchtigungen des Gedächtnisses und der Auffassung beim Kläger verneint und in ihren Berichten vom 08.05. und 25.06.2023 jeweils einen nicht wesentlich auffälligen psychopathologischen Befund mitgeteilt („etwas“ müde wirkend, im Kontakt niedergeschlagen, angespannt, Antrieb und Stimmung [lediglich] gedrückt, Psychomotorik unauffällig, keine Beeinträchtigungen von Wahrnehmung, Auffassung und Gedächtnis, Denkablauf unauffällig, allseits orientierter Patient, im Kontakt freundlich, keine Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen, kein Anhalt für psychotische Symptomatik), aus dem eine MdE nicht einmal im Ansatz abgeleitet werden kann. Ohnehin hat die Therapeutin klar dem Rentenbegehren des Klägers und seinem Wunsch nach „Anerkennung“ seiner Leiden überragende Bedeutung beigemessen, weswegen sie eine weitere Behandlung gegenüber der Beklagten auch abgelehnt hat. Derartige (Begehrens-)Erwartungen, wunschbedingte Vorstellungen oder auch Enttäuschungen sind freilich, auch wenn sie sich zu einer psychischen Symptomatik entwickeln sollten, nicht geeignet, einen rechtlich wesentlichen Ursachenzusammenhang mit dem angeschuldigten Unfall zu bilden (statt vieler nur Senatsurteil vom 23.06.2022, L 10 U 341/18, in juris, Rn. 69, m.w.N., auch zur Rspr. des BSG).

53 Schließlich haben die Ärzte und Therapeuten der BGU M1 in ihrem Entlassungsbericht vom 21.10.2025 bzw. Klinisch-Psychologischen Bericht vom 20.10.2025 ausführlich, anschaulich und für den Senat in jeder Hinsicht überzeugend - da befundgestützt und die zuvor bereits manifesten Verhaltensauffälligkeiten des Klägers (s.o.) bestätigend - dargelegt, dass die klägerischen Beschwerdeangaben und -demonstrationen, auch sein Schmerzvorbringen, derart inkonsistent, inkongruent, diskrepant und teilweise schlicht unglaubhaft sind, dass eine psychische Diagnose - unabhängig von einer Unfallbedingtheit - nicht gestellt und auch das Ausmaß der geklagten Schmerzen (so bereits zuvor auch insbesondere die Ärzte der BGU L2) nicht objektiviert werden kann.

54 Damit ist der Senat bereits deshalb nicht in der Lage, eine Verschlimmerung der psychischen Beschwerden des Klägers nebst Schmerzzuständen seit der Rentenfeststellung im Oktober 2017 festzustellen und zwar völlig unabhängig von der Frage eines Unfallursachenzusammenhangs. Wie bereits oben dargelegt, ist die bloße ärztliche Angabe von Diagnosen nicht hinreichend, um eine MdE zu begründen, weil es entscheidend auf Art und Ausmaß funktioneller Beeinträchtigungen ankommt.

55 Ohnehin hat B2 (z.B. Arztbriefe vom 24.05.2018, 18.07. und 19.09.2024), der einzige behandelnde Arzt, zu dem der Kläger in den letzten Jahren überhaupt noch mit einer gewissen Regelmäßigkeit Kontakt hält - ebenso wie F1 (s.o.) - die Verschlimmerung im Gesundheitszustand des Klägers bzw. dessen schlechte Verfassung maßgeblich auf dessen Immobilisation hauptsächlich in Folge der progredienten Gewichtszunahme zurückgeführt. Die ganz massive Adipositas mit einem BMI von mittlerweile über 60 und mit Pickwick-Syndrom ist freilich keine Unfallfolge - auch keine mittelbare in Folge des Schmerzmittelmissbrauchs -, sondern beruht auf der unfallunabhängigen Essstörung bei familiärer Prädisposition, was bereits der Gutachter L1 ausgeführt und S1 in seinen Gutachten insoweit gut nachvollziehbar bestätigt hat, ebenso wie P1 und S2 (beratungsärztliche Stellungnahmen vom 05.01.2023 und 10.10.2024, beide ebenfalls urkundsbeweislich verwertbar). Soweit namentlich der S3 im Rahmen seiner Hilfsmittelberatung der Beklagten gemeint hat, die Adipositas sei zum Teil Unfallfolge (beratungsärztliche Stellungnahmen vom 12. und 26.08.2016, urkundsbeweislich verwertet), hat er dies schon nicht weiter nachvollziehbar begründet und letztlich auch lediglich spekuliert (starke und langjährige Einnahme von Schmerzmittel „könne“ zum Übergewicht führen), ersichtlich zudem ohne genaue Kenntnis der vollständigen, umfangreichen Aktenlage und auch ohne jegliche Abgrenzung zu der unzweifelhaft unfallunabhängigen Essstörung.

56 Unter Zugrundelegung all dessen ist die MdE von (höchstens) 40 v.H. (s.o.) nicht weiter zu erhöhen. Da die Rente des Klägers bereits nach einer MdE von 50 v.H. gewährt wird, fehlt seinem Begehren auf eine höhere Verletztenrente nach einer noch höheren MdE jegliche Grundlage. Das Klage- und Berufungsvorbringen ist ohnehin am Streitgegenstand des Verfahrens weitgehend vorbeigegangen. Die Frage, welche Heilbehandlung die Beklagte zu erbringen oder welche Bedarfe des Klägers sie zu decken hat, ist für die vorliegende Frage einer höheren Verletztenrente ohne jegliche Bedeutung, ebenso, welche Therapiemaßnahmen der Kläger sinnvollerweise nutzen sollte und ob die ihm immer wieder (zu Lasten der Beklagten) ärztlich verordneten Betäubungsmittel ohne engmaschige ärztliche Untersuchungen und Kontrollen nicht kontraindiziert sind, wofür es in den Akten ebenso vielfältige wie durchgreifende ärztliche Hinweise gibt. Auch die (pauschalen) Einwände des Klägers gegen die Beurteilung der Ärzte und Therapeuten der BGU M1 gehen ins Leere, soweit sie überhaupt verständlich sind und den Kern der Thematik betreffen.

57 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

58 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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