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2 K 351/25•VG Karlsruhe 2. Kammer, 2026-01-16, 2 K 351/25
2 K 351/25Verwaltungsgericht / 2. Kammer16.01.2026
1. Die Festsetzung einer Ersatzvornahme ist auch ohne ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage im Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz zulässig.(Rn.48) 2. Ist die Behörde wegen der Eilbedürftigkeit der Gefahrenabwehrmaßnahme nicht der Lage, eine umfassende Marktsondierung vorzunehmen, darf sie im Rahmen einer Ersatzvornahme ohne Weiteres ein zur Durchführung der Maßnahme bereites Unternehmen zu realistischen Preisen beauftragen.(Rn.70) 3. Die Beauftragung eines Dritten zur Durchführung einer Ersatzvornahme zu einem „Pauschalpreis“ schließt nachträgliche Anpassungen der pauschalierten Angebotssumme nicht aus, wenn bei der Kalkulation des ursprünglichen Angebots nicht alle erforderlichen Informationen vorlagen. Hierbei darf sich die Behörde in der Regel auf eine Plausibilitätsprüfung beschränken, deren Ergebnis ohne differenzierte Auseinandersetzung mit den Rechnungsposten nicht allein mit der pauschalen Behauptung erschüttert wird, die Kosten seien überhöht.(Rn.74)
Entscheidungsdatum: 2026-01-16
Aktenzeichen: 2 K 351/25
ECLI: ECLI:DE:VGKARLS:2026:0116.2K351.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 47 Abs 1 S 2 BauO BW 2010, § 2 Nr 2 VwVG BW, § 19 Abs 1 Nr 3 VwVG BW, § 21 VwVG BW, § 25 VwVG BW ... mehr
Die Festsetzung einer Ersatzvornahme ist auch ohne ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage im Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz zulässig.(Rn.48)
Ist die Behörde wegen der Eilbedürftigkeit der Gefahrenabwehrmaßnahme nicht der Lage, eine umfassende Marktsondierung vorzunehmen, darf sie im Rahmen einer Ersatzvornahme ohne Weiteres ein zur Durchführung der Maßnahme bereites Unternehmen zu realistischen Preisen beauftragen.(Rn.70)
Die Beauftragung eines Dritten zur Durchführung einer Ersatzvornahme zu einem „Pauschalpreis“ schließt nachträgliche Anpassungen der pauschalierten Angebotssumme nicht aus, wenn bei der Kalkulation des ursprünglichen Angebots nicht alle erforderlichen Informationen vorlagen. Hierbei darf sich die Behörde in der Regel auf eine Plausibilitätsprüfung beschränken, deren Ergebnis ohne differenzierte Auseinandersetzung mit den Rechnungsposten nicht allein mit der pauschalen Behauptung erschüttert wird, die Kosten seien überhöht.(Rn.74)
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1 Der Kläger wendet sich gegen eine Abrissverfügung und eine diese umsetzende Ersatzvornahme sowie die gegen die Heranziehung für die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten.
2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks BXXXstraße 24, Flst.-Nr. XXX, auf der Gemarkung der Beklagten. Das Gebäude war mit einem denkmalgeschützten Gebäude (XXX) bebaut. Am 03.02.2023 kam es zu einem Großbrand in diesem Gebäude. Die Leiterin der Baurechtsbehörde der Beklagten verfügte am Abend des Großbrandes dem Kläger gegenüber mündlich den Gesamtabriss des Gebäudes. Hiergegen legte der Kläger mündlich Widerspruch ein. Am Abend des Brandes beauftragte die Beklagte die XXX GmbH mit dem Abbruch des Gebäudes.
3 Die Beklagte „bestätigte“ unter dem 14.02.2023, dem Kläger zugestellt am 16.02.2023, die mündliche Verfügung vom 03.02.2023 dergestalt, dass „die durch Brandeinwirkung nicht mehr standsicheren Teile, insbesondere die Außenwände“ abzubrechen seien (Ziffer 1) und der Kläger „nach Ende des Feuerwehreinsatzes bis zum Abschluss der Abbrucharbeiten durch geeignete Sicherungsmaßnahmen dafür Sorge“ zu tragen habe, „dass durch das einsturzgefährdete Gebäude keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere für Leben und Gesundheit im öffentlichen Raum“ drohten (Ziffer 2). Außerdem wurde die Anordnung der Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme aufgrund von Gefahr im Verzug bestätigt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Standsicherheit von Teilen des Gebäudes, insbesondere der Außenwände, sei nicht mehr gegeben, bzw. diese hätten aufgrund der Einsturzgefahr nicht erhalten werden können. Es habe eine akute Gefahr für Leben und Gesundheit der Bewohner der angrenzenden Grundstücke sowie der Einsatzkräfte bestanden. Der Kläger sei als im Grundbuch eingetragener Eigentümer auch richtiger Adressat der Verfügung gewesen. Ein milderes Mittel habe es nicht gegeben. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 13.03.2023, eingegangen am 14.03.2023, Widerspruch gegen die Verfügung der Beklagten vom 14.02.2023.
4 Die Beklagte informierte den Kläger am 03.03.2023 über den Abschluss der Ersatzvornahme am 02.03.2023. Laut Prüfmitteilung 2 des von der Beklagten beauftragten Statikers Herr Dipl.-Ing. XXX SXXX vom 03.03.2023 konnten im Bereich der Hafenstraße größere Bereiche der Fassade und im Bereich der BXXXstraße die Fassade lediglich im Erdgeschoss erhalten werden.
5 Die Beklagte forderte vom Kläger mit Kostenbescheid vom 28.03.2023 Kosten für die Ersatzvornahme in Höhe von 445.864,44 EUR. Dem Bescheid waren zwei Rechnungen der XXX GmbH beigefügt (Rechnung Nr. 23-005 über 387.531,83 EUR; Rechnung Nr. 23-011 über 58.332,61 EUR).
6 Der Kläger erhob mit Schreiben vom 17.04.2023, eingegangen am 19.04.2024, Widerspruch gegen den Kostenbescheid vom 28.03.2023.
7 Der Kläger führte zur Begründung der Widersprüche aus: Der Grundverwaltungsakt sei rechtswidrig. Der vollständige Abbruch des Gebäudes sei nicht erforderlich gewesen. Im Zeitraum vom 03.02.-17.02.2023 hätte die Erforderlichkeit der Abbruchsverfügung mindestens ein weiteres Mal überprüft und korrigiert werden müssen. Da die Straße ohnehin abgesperrt gewesen sei, habe auch keine Gefahr für Leib und Leben der Fußgänger bestanden. Auch die Ersatzvornahme sei rechtswidrig. Es sei Sinn und Zweck der Ersatzvornahme, den Verpflichteten zu zwingen, die geforderte Maßnahme selbst vorzunehmen. Auch wenn Gefahr im Verzug bestanden hätte, hätte die Beklagte ihm ermöglichen müssen, selbst die Abbrucharbeiten durch Beauftragung eines Abbruchunternehmens durchführen zu lassen. Außerdem sei die Abbruchsverfügung weder bestandskräftig noch sei die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs entfallen. Der auf der Ersatzvornahme aufbauende Kostenbescheid sei unverhältnismäßig, da die vollstreckte, nicht bestandskräftige Grundverfügung rechtswidrig sei. Die mangelhaften Rechnungen ließen weder den Umfang der Abbrucharbeiten noch den Zeitaufwand erkennen. Die Behauptung, dass der Zeitraum vom 03.02.2023 bis 17.02.2023 nicht ausreichend gewesen sei, da sich die Arbeiten aufgrund der massiven Bauweise als schwieriger erwiesen hätten, widerspreche dem angeblichen Verlust der Standsicherheit.
8 Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2024 den Widerspruch gegen die Verfügung der Beklagten vom 03.02.2023 in der durch die schriftliche Verfügung vom 14.02.2023 geänderten Fassung (Ziffer 1) und den Widerspruch gegen den Kostenbescheid der Beklagten vom 28.03.2023 (Ziffer 2) zurück. Zur Begründung führte es aus, die Abbruchsverfügung sei rechtmäßig. Es sei ein Teilabbruch verfügt worden. Dabei könne dahinstehen, ob es sich bei der Bestätigung vom 14.02.2023 um einen neu erlassenen Verwaltungsakt oder etwa um einen teilweisen Widerruf handele, da jedenfalls im Ergebnis die Verfügung vom 03.02.2023 in der durch die schriftliche Verfügung vom 14.02.2023 geänderten Form bestehe. Da eine akute Einsturzgefahr vorgelegen habe, habe auch ohne Androhung und ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung vollstreckt werden können. Die Ersatzvornahme sei das geeignete Mittel gewesen, um geordnete Zustände wiederherzustellen. Weniger einschneidende Maßnahmen seien wegen der akuten Gefahrenlage nicht angezeigt gewesen. Die Ersatzvornahme sei im Sinne einer schnellen und effektiven Gefahrenabwehr verhältnismäßig gewesen. Die Höhe der Kosten der Ersatzvornahme sei nicht zu beanstanden. Bei einem angenommenen Bauvolumen von 43.750 m3 umbauten Raums und Abbruchrichtwerten von 8,00 Euro bis 10,00 EUR ergebe sich eine Summe von mindestens 350.000,00 EUR bis maximal 437.500,00 EUR für den Abbruch. Bei der tatsächlich angefallenen Summe von 445.864,44 EUR handele es sich lediglich um eine kleine Abweichung, welche in der Praxis durchaus vorkomme. Zu beachten sei, dass die durch den Eigenbetrieb Stadtraumservice beauftragte Beschleunigung des Abschlusses der Abbrucharbeiten durch erneuten Einsatz von schwerem Gerät im Hinblick auf eine schnellere Öffnung der Hafenstraße zur Durchführung einer umliegenden, städtischen Straßenbaumaßnahme („Protected Bike Lane“) und die damit verbundenen Mehrkosten nicht Inhalt des Kostenbescheides vom 28.03.2023 seien. Folglich seien nur absolut notwendige Kosten in Rechnung gestellt worden. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 21.12.2024 zugestellt.
9 Der Kläger hat am 21.01.2025 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen den Vortrag aus der Widerspruchsbegründung.
10 Der Kläger beantragt,
11 1. die mündliche Verfügung der Beklagten vom 03.02.2023 in der Form der schriftlichen Bestätigung vom 14.02.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 19.12.2024 aufzuheben;
12 2. hilfsweise festzustellen, dass die mündliche Verfügung der Beklagten vom 03.02.2023 in der Form der schriftlichen Bestätigung vom 14.02.2023 nebst Ersatzvornahme der Beklagten vom 03.02.2023 rechtswidrig war;
13 3. den Kostenbescheid der Beklagten vom 28.03.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 19.12.2024 aufzuheben.
14 Die Beklagte beantragt,
15 die Klage abzuweisen.
16 Sie verweist zur Begründung auf die streitgegenständlichen Verfügungen, ihren Bericht zur Vorlage des Widerspruchs sowie auf den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidium Karlsruhe.
17 Dem Gericht liegen die Akten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.
18 Die Klage bleibt insgesamt ohne Erfolg.
19 I. Die Klage gegen die Abbruchsanordnung ist zwar zulässig, aber unbegründet.
20 1. Die Anfechtungsklage gegen die Abbruchsanordnung der Beklagten vom 03.02.2023 in der Fassung der schriftlichen Bestätigung vom 14.02.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 19.12.2024 ist gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
21 a) Streitgegenstand der Anfechtungsklage ist die mündliche Abbruchsanordnung der Beklagten vom 03.02.2023 in der durch ihre schriftliche Bestätigung vom 14.02.2023 geänderten Fassung.
22 Die Beklagte hat am 03.02.2023 – zwischen den Beteiligten unstreitig – zunächst mündlich den Gesamtabbruch des Gebäudes angeordnet. Soweit die Anordnung in der „schriftlichen Bestätigung“ vom 14.02.2023 auf die durch Brandeinwirkung nicht mehr standsicheren Teile, insbesondere die Außenwände, beschränkt ist, liegt darin eine – dem Brandereignis nachfolgenden Erkenntnissen Rechnung tragende – Abänderung in Form einer konkludenten (Teil-)Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit vor.
23 aa) Grundsätzlich handelt es sich bei der Bestätigung eines mündlichen Verwaltungsaktes nach § 37 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG um keinen eigenständigen Verwaltungsakt (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 37 Rn. 80). Weicht die Bestätigung aber – wie hier – vom mündlichen Verwaltungsakt ab, kann in ihr auch ein Neuerlass des Verwaltungsaktes zu sehen sein (vgl. Tiedemann, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand: 01.10.2025, § 37 Rn. 38; Ruffert, in Knack/Henneke, VwVfG, 11. Aufl. 2020, § 37 Rn. 59), jedenfalls soweit er vom Betroffenen so verstanden werden musste (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 37 Rn. 87). Der Inhalt eines Verwaltungsakts ist nach den für Willenserklärungen allgemein geltenden Grundsätzen entsprechend den §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger von seinem Standpunkt aus bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, insbesondere auch die Begründung des Verwaltungsakts. Die Begründung bestimmt den Inhalt der getroffenen Regelung mit, sodass sie in aller Regel ein unverzichtbares Auslegungskriterium ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.2013 - 8 C 21.12 -, BVerwGE 148, 146 = juris Rn. 14 m.w.N.). Bei der Ermittlung des Regelungsinhalts ist nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks des Erklärenden zu haften, sondern auf den Willen der Behörde abzustellen, soweit dieser im Bescheid greifbar seinen Niederschlag gefunden hat (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 35 Rn. 76). Zwar ist es grundsätzlich möglich, dass in einer im Verfügungsteil des Verwaltungsakts explizit getroffenen Regelung konkludent eine weitere Regelung enthalten ist, die eine frühere Regelung beseitigt, die der nunmehr getroffenen Regelung entgegensteht. Dies setzt jedoch voraus, dass die Behörde eine entsprechende Regelung treffen wollte und dass ihr Wille, die frühere Entscheidung aufzuheben, erkennbar sein muss. Bestehen auch nach Berücksichtigung aller Auslegungsindizien Zweifel, welche von mehreren denkbaren Regelungen die Behörde getroffen hat, gehen verbleibende Unklarheiten, zumindest bei Verwaltungsakten, die außer dem Adressaten keine Dritten betreffen, zulasten der Verwaltung (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 27.07.2018 - 2 S 1228/18 -, juris Rn. 6).
24 bb) Nach Maßgabe dessen stellt die schriftliche Bestätigung vom 14.02.2023 nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont eine konkludente Teilrücknahme der umfassenden Abbruchsverfügung nach § 48 Abs. 1 Satz LVwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit dar. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass die Bestätigung vom 14.02.2023 hinsichtlich des Regelungsgegenstandes der Abbruchsverfügung eine ihren Umfang betreffende abändernde Regelung trifft, ohne den früheren Verwaltungsakt vom 03.02.2023 ausdrücklich aufzuheben oder in seinem Wesenskern zu ersetzen. Aus der Prüfmitteilung 1 vom 16.02.2023 des Herrn Dipl.-Ing. SXXX und seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 10.07.2023 geht hervor, dass eine überschlägige Berechnung vor der Vornahme der ersten Rückbauarbeiten am späten Nachmittag des 04.02.2023 gegen 16 Uhr bereits ergeben hatte, dass möglicherweise nicht das gesamte Gebäude abgerissen werden muss, sondern Mauerwerkswände bis zur Oberkante des 1. Obergeschosses möglicherweise bestehen bleiben können. Daher wurden diese seitens Herrn SXXX – insoweit in Absprache mit dem durch den Kläger hingezogenen Tragwerksplaner Herrn Dipl.-Ing. RXXX – zunächst vom Abbruch ausgenommen. Diese Feststellungen decken sich auch mit der Stellungnahme der Leiterin der Baurechtsbehörde, wonach Untersuchungen in den darauffolgenden Tagen nach dem Brandereignis ergeben hätten, dass auch ein Teilabbruch ausreichen würde, um eine Gefahr für umliegende Gebäude zu verhindern. Angesichts dieser Entwicklungen und dem von Herrn Dipl.-Ing. SXXX dokumentierten und dem Kläger bzw. dem von ihm beauftragten Tragwerksplaner bekannten Vorgehen, wonach schon zu Beginn der Abbrucharbeiten möglicherweise standsichere Gebäudeteile zunächst ausgenommen wurden, ist davon auszugehen, dass die Beklagte insoweit rückwirkend von dem zunächst verfügten, aber noch nicht erfolgten Gesamtabriss Abstand nahm und in der Folge nur die nicht mehr standsicheren Teile abgebrochen werden sollten.
25 b) Die Abbruchsverfügung in der durch die schriftliche Bestätigung geänderten Fassung hat sich auch nicht durch deren zwischenzeitlich im Wege der Ersatzvornahme erfolgte Vollstreckung erledigt. Ein Verwaltungsakt bleibt gemäß § 43 Abs. 2 LVwVfG wirksam, solange er nicht erledigt ist. Allein der Vollzug eines Handlungspflichten auferlegenden Verwaltungsaktes muss nicht bereits zu dessen Erledigung führen und zwar auch dann nicht, wenn hiermit irreversible Tatsachen geschaffen werden (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 25.09.2008 - 7 C 5.08 -, VBlBW 2009, 55 = juris Rn. 13). Vielmehr gehen von einem Verwaltungsakt, mit dem – wie hier – Handlungspflichten auferlegt werden, die im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt wurden, auch weiterhin rechtliche Wirkungen für das Vollstreckungsverfahren aus. Da der Grundverwaltungsakt zugleich die Grundlage für den Kostenbescheid bildet, dauert die Titelfunktion des Grundverwaltungsakts insoweit an (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 25.09.2008 - 7 C 5.08 -, juris Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.01.2018 - 1 S 2794/17 -, VBlBW 2018, 338 = juris Rn. 4). Dementsprechend bildet auch hier die streitgegenständliche Abbruchanordnung weiterhin die Grundlage für den ebenfalls angegriffenen Kostenbescheid vom 28.03.2023.
26 2. Die Klage ist indes unbegründet.
27 Die streitgegenständliche Abbruchanordnung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie findet ihre rechtliche Grundlage in § 47 Abs. 1 Satz 2 LBO (dazu a)) und ist formell (dazu b)) und materiell (dazu c)) rechtmäßig.
28 a) Die Abbruchanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBO.
29 Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 LBO hat die Baurechtsbehörde darauf zu achten, dass die baurechtlichen Vorschriften sowie die anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Errichtung und den Abbruch von Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 LBO eingehalten und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen befolgt werden. Die Baurechtsbehörde hat nach § 47 Abs. 1 Satz 2 LBO zur Wahrnehmung dieser Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich sind. Diese allgemeine Befugnisnorm ist die allgemeine Ermächtigungsgrundlage für alle im Einzelfall erforderlich werdenden Anordnungen der Baurechtsbehörden. Innerhalb der bauordnungsrechtlichen Eingriffsbefugnisse handelt es sich um eine Auffangnorm. Der Rückgriff auf § 47 Abs. 1 Satz 2 LBO ist nur möglich, soweit eine speziellere Befugnisnorm die Voraussetzungen des Eingriffs nicht abschließend regelt und somit Sperrwirkung hat (Gassner, in: BeckOK Bauordnungsrecht Baden-Württemberg, 32 Edition, Stand: 01.07.2025, § 47 LBO Rn. 27).
30 Vorliegend ist der Rückgriff auf § 47 Abs. 1 Satz 2 LBO nicht ausgeschlossen, da § 65 Abs. 1 Satz 2 LBO keine Sperrwirkung entfaltet. Es ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Gebäude um ein rechtmäßig errichtetes Gebäude handelt. § 65 LBO findet indes von vornherein keine Anwendung, wenn ein rechtmäßig errichtetes Gebäude baufällig und damit materiell rechtswidrig wird (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.03.1976 - III 556/15 -, S. 7 UA [zu § 83 LBO a.F.]; Sauter, LBO, Stand: August 2025, § 47 Rn. 96; vgl. auch VG Karlsruhe, Urt. v. 31.10.2023 - 2 K 4067/22 -, juris Rn. 53).
31 b) Die Abbruchanordnung ist formell rechtmäßig.
32 Der Kläger wurde zur Abbruchanordnung gem. § 28 Abs. 1 LVwVfG angehört. Das ergibt sich aus seinem eigenen Vortrag in der Widerspruchsbegründung vom 14.06.2023 und wurde von ihm auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt. Der Kläger hat ausgeführt, die Leiterin der Baurechtsbehörde der Beklagten habe an dem Abbruch festgehalten, obwohl er dessen Notwendigkeit in Frage gestellt habe. Der Umstand, dass der Kläger nicht an dem aus Vertretern und Beauftragten der Beklagten, der Polizei und der Feuerwehr gebildeten Krisenstab im Kreativwirtschaftszentrum teilnehmen durfte, begründet keinen Anhörungsmangel.
33 c) Die Anordnung ist auch materiell rechtmäßig.
34 Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für den Erlass der Abbruchsanordnung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.06.2003 - 3 S 2436/02 -, VBlBW 2004, 263 = juris Rn. 18 m.w.N.; Urt. v. 15.09.2016 - 5 S 114/14 -, NVwZ-RR 2017, 315 = juris Rn. 23). Aufgrund der vor Erlass des Widerspruchsbescheides am 19.12.2024 bereits durchgeführten Ersatzvornahme ist die maßgebliche letzte Behördenentscheidung (vgl. allgemein Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juli 2025, § 113 Rn. 239 f.) hier nicht der Widerspruchsbescheid, sondern die baurechtliche Entscheidung als Ausgangsverfügung (dazu VG Karlsruhe, Urt. v. 26.08.2020 - 1 K 6126/19 -, juris Rn. 38), hier also der 03.02.2023. Hieran ändert auch die schriftliche Bestätigung vom 14.02.2023 nicht, bei der es sich nach den obigen Ausführungen hinsichtlich der Abbruchsverfügung um eine diese in ihrem Umfang lediglich abändernde konkludente Teilrücknahme für die Vergangenheit handelt.
35 aa) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 47 Abs. 1 LBO liegen vor.
36 Das Gebäude des Klägers stand zum Zeitpunkt des Erlasses der baurechtlichen Entscheidung im Widerspruch zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die beim Ändern, der Instandhaltung und dem Abbruch baulicher Anlagen gelten.
37 Der Zustand des Gebäudes verstieß gegen baurechtliche Vorschriften im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 LBO. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 LBO sind bauliche Anlagen so zu unterhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht bedroht werden. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 LBO konkretisiert diese elementare bauordnungsrechtliche Sicherungsanforderung dahin, dass bauliche Anlagen sowohl im Ganzen als auch in ihren einzelnen Teilen sowie für sich allein standsicher sein müssen. Weiterhin muss die Standsicherheit gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 LBO auch während der Errichtung sowie bei der Durchführung der Abbrucharbeiten gewährleistet sein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke dürfen nach § 13 Abs. 1 Satz 3 LBO nicht gefährdet werden.
38 Die Beklagte ist vorliegend zu Recht von einer fehlenden Standsicherheit des Gebäudes ausgegangen. Dies ergibt sich zum einen aus dem Aktenvermerk der Beklagten vom 06.02.2023 über das Geschehen am 03.02.2023, dessen Richtigkeit der Kläger nicht in Abrede stellt. Danach konnte man „im Minutentakt“ beobachten, wie das Dach und die Zwischendecken einstürzten. Um das Gebäude stehende Autos seien durch herabfallende Steine schwer beschädigt worden. Die Einsturzgefahr habe bestanden, da jede Aussteifung aus Holz bestanden habe und bereits abgebrannt sei. Zum anderen kommen die Prüfmitteilung 1 vom 16.02.2023 des Prüfingenieurs für Bautechnik Dipl.-Ing. Felix SXXX und seine gutachterliche Stellungnahme vom 10.07.2023 schlüssig und überzeugend zu dem Ergebnis, dass die freistehenden Mauerwerkswände bis zur Oberkante des 1. Obergeschosses nicht mehr standsicher waren und jederzeit einstürzen konnten. So wird auf Seite 2 der gutachterlichen Stellungnahme ausgeführt:
39 „Während des Brandereignisses wurden durch das technische Hilfswerk Messungen am Außenmauerwerk des Gebäudes durchgeführt, um etwaige Veränderungen am Gebäude feststellen zu können. Hierbei wurde ein Messpunkt im oberen Bereich der Giebelwand zur BXXXstraße an der Ecke zur Fassade in der BXXXstraße per Lasermessung beobachtet. Dabei konnte festgestellt werden, dass sich die Fassade der BXXXstraße im Zuge des Brandereignisses um ca. 15 cm ausgedehnt hat und anschließend nach dem Abkühlen des Mauerwerkes auch wieder zurückverformte.
40 Nach dem Brandereignis waren in einem Großteil des Gebäudes sämtliche Decken und damit die gesamte Gebäudeaussteifung Verloren gegangen Die Bilder 5 bis 8 zeigen den Zustand unmittelbar nach den Löscharbeiten am 04.03.2023. Aufgrund der hohen Temperaturen im Mauerwerk während des Brandes und der damit verbundenen Ausdehnungen und anschließenden Verkürzungen der Konstruktion wurde das Mauerwerksgefüge stark geschädigt und auch die Form des Mauerwerkes verändert. Die Fassade in der BXXXstraße zeigte dabei eine deutliche Neigung der Wand aus der Lotrechten heraus. Aufgrund der temperaturbedingten Gefügeveränderung des Mauerwerkes, der fehlenden Aussteifung des Gebäudes sowie der Verformung der Außenwände aus der Lotrechten heraus bestand zu diesem Zeitpunkt extreme Einsturzgefahr und damit eine hohe Gefährdung für die umhegende Bebauung. Entsprechende Evakuierungsmaßnahmen waren durch die Feuerwehr bereits im Zuge des Brandereignisses durchgeführt worden. Aufgrund der. extremen Gefährdung der Standsicherheit des Gebäudes wurde unmittelbar nach dem Brandereignis am 04.02.2023 mit den Rückbauarbeiten begonnen.“
41 Das Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, diese nachvollziehbaren Einschätzungen in Zweifel zu ziehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Maßnahmen am Tag des Brandereignisses und auch im Nachgang ausweislich der gutachterlichen Stellungnahme des Prüfingenieurs für Bautechnik Dipl.-Ing. Felix SXXX vom 10.07.2023 jeweils in Abstimmung mit dem durch den Eigentümer hinzugezogenen Tragwerksplaner, Herrn Dipl.-Ing. Klaus-Peter RXXX, erfolgten. Das wird vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Herren SXXX und RXXX die Standsicherheit des Gebäudes unterschiedlich bewertet hätten. Darüber hinaus bleiben die Einwendungen des Klägers unsubstantiiert und im Ungefähren verhaftet. Sie beschränken sich im Wesentlichen darauf, die Dauer der Abbrucharbeiten widerspreche für sich einer Einsturzgefahr und auch der Umstand, dass sich die Arbeiten aufgrund der massiven Bauweise als schwieriger erwiesen hätten, stehe im Widerspruch zu dem angeblichen Verlust der Standsicherheit. Diese Ausführungen des Klägers stellen indessen keinen gesicherten wissenschaftlichen Erfahrungssatz dar, sondern beruhen auf seinen Vermutungen. Allein der Umstand, dass das Gebäude nach dem Brand nicht von „selbst“ in sich zusammengebrochen ist, vermag jedenfalls nicht das Vorhandensein einer konkreten Einsturzgefahr zu widerlegen.
42 bb) Ermessenfehler liegen nicht vor. Die Abbruchsverfügung ist mit dem aus dem Rechtstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) herrührenden Übermaßverbot (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) vereinbar.
43 Die Abbruchsanordnung verletzt das Übermaßverbot insbesondere nicht im Hinblick darauf, dass als milderes Mittel – wie der Kläger meint – eine Einzäunung des Grundstücks in Betracht gekommen wäre. Eine derartige Einzäunung wäre kein gleich geeignetes Mittel zur Abwehr der hier drohenden Gefahren. Das gilt insbesondere für die betroffenen benachbarten Gebäude. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Gebäude nach dem Vortrag des Klägers mit stabilen, reißfesten Schutzplanen versehen wurde. Derartige Planen haben zwar eine Abschirmungswirkung nach außen, sie verhindern aber weder das Herabstürzen von Steinen auf den Boden noch können sie einstürzende Wände insgesamt auffangen. Entgegen dem Vorbringen des Klägers wäre auch eine „Abtragung der Mauerwerke von oben nach unten“ kein gleich geeignetes Mittel zur Abwehr der drohenden Gefahren gewesen. Ungeachtet der Tatsache, dass auch der vom Kläger beauftragte Tragswerksplaner ein solches Vorgehen augenscheinlich nicht in den Blick genommen hat, dürfte darin schon zeitlich gesehen kein gleich geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr – insbesondere mit Blick auf den im Gefahrenabwehrrecht geltenden Grundsatz der Effektivität – gelegen haben. Offen bleibt bei dem Vortrag des Klägers auch, wie und durch wen eine solche „Abtragung“ angesichts der festgestellten Verformungen der Außenwände hätte erfolgen sollen.
44 Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit war die Beklagte auch nicht gehalten, zu einem späteren Zeitpunkt in eine konkrete Prüfung einzutreten, ob sie die Abbruchanordnung aufheben und dem baurechtswidrigen Zustand durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen begegnen könnte. Der Umstand, dass die Abbrucharbeiten einen Zeitraum von mehreren Tagen bzw. Wochen in Anspruch genommen haben, rechtfertigt nicht den Rückschluss, eine Beeinträchtigung der Standsicherheit habe nicht bestanden. Die rückwirkende Abänderung des Bescheids am 14.02.2023 (Teilrücknahme) zeigt gerade, dass es ein Anliegen der Beklagten war, den Eingriff mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf das notwendige Maß zu begrenzen. Darüber hinaus reicht es zur Wahrung der Interessen der Betroffenen aus, dass die Behörde an einer erfolgten Anordnung nicht mehr festhalten darf, wenn der Betroffene ein von ihm als milder empfundenes, zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands ebenfalls geeignetes Mittel anbietet (BVerwG, Beschl. v. 12.06.1973 - IV B 58.72 -, juris Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.03.1976 - III 556/15 -, S. 9 UA). Ein solches Austauschmittel hat der Kläger jedoch zu keinem Zeitpunkt angeboten. Er hat insbesondere auch nicht dargelegt, wie und unter welchen Voraussetzungen ein Erhalt weiterer Gebäudeteile unter Herstellung der Standsicherheit möglich gewesen sein sollte. Der Kläger hat vielmehr im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf den Vorhalt des Gerichts, warum er sich im Nachgang zum Brandereignis nicht mehr mit der Beklagten in Verbindung gesetzt habe, eingeräumt, das Gebäude sei für ihn mit Vornahme der ersten Abbruchhandlungen im Anschluss an das Brandereignis „unwiederbringlich verloren“ gewesen, weil ein weiterer Erhalt des Gebäudes ab diesem Zeitpunkt aus statischen Gründen nicht mehr möglich gewesen sei.
45 II. Die Klage gegen die Ersatzvornahme bleibt gleichfalls erfolglos.
46 1. Die Klage gegen die Anordnung der Ersatzvornahme ist ebenfalls als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig.
47 Die Leiterin der Baurechtsbehörde der Beklagten ordnete gegenüber dem Kläger am 03.02.2023 mündlich die Ersatzvornahme an. Dies belegen sowohl der Vermerk der Beklagten vom 06.03.2023 (Bl. 21 d.A.: „Nach dem Brandereignis hat der Fachbereich 60 am Freitagabend im Rahmen einer Ersatzvornahme den Abriss der einsturzgefährdeten Teile des Gebäudes angeordnet.“) als auch das Vorbringen des Klägers im Rahmen der Klagebegründung.
48 Eine Festsetzung der Ersatzvornahme ist im Landesvollstreckungsgesetz Baden-Württemberg zwar – anders als in § 14 Satz 1 VwVG – nicht verpflichtend vorgesehen. Sie ist jedoch gleichwohl möglich (vgl. VG Sigmaringen, Beschl. v. 01.03.2005 - 8 K 2112/04 -, juris Rn. 3; Kahlert/Sander, in: Belz/Mußmann/Kahlert/Sander, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 9. Aufl. 2022, § 63 Rn. 48; so wohl auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15.02.1996 - 8 S 1887/95 -, VBlBW 1996, 214 = juris Rn. 49; VG Karlsruhe, Urt. v. 26.10.2022 - 6 K 2735/20 -, juris Rn. 98 ff.; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 22.01.1986 - 8 B 44/85 -, NVwZ 1986, 762 [762]). Eine Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsakts muss nicht ausdrücklich geregelt sein. Die Behörde ist auch dann zum Erlass eines Verwaltungsakts ermächtigt, wenn sie und der Bürger gerade mit Blick auf den von ihr geltend gemachten Anspruch in einem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Über- und Unterordnungsverhältnis stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.2012 - 5 C 20.11 -, BVerwGE 144, 306). Dies ist im Fall einer Ersatzvornahme als Vollstreckungsmaßnahme einer Behörde gegenüber einem Bürgeranzunehmen. Die gesetzliche Möglichkeit der Durchführung einer Ersatzvornahme gestattet daher im Wege der Annexkompetenz auch deren vorherige Festsetzung durch Verwaltungsakt, der gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG auch mündlich ergehen kann. Gerade für solche Fälle schafft § 37 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG die Möglichkeit einer schriftlichen Bestätigung eines mündlichen Verhandlungsakts. Um eine solche handelt es sich ausweislich des klaren Wortlauts auch bei der schriftlichen Bestätigung der Ersatzvornahme vom 14.02.2023. Dafür spricht auch der Umstand, dass dem Schreiben vom 14.02.2023 eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war.
49 2. Die Klage gegen die Ersatzvornahme ist jedoch unbegründet.
50 Neben der Rechtmäßigkeit der Abbruchsverfügung als Grundverfügung erweist sich die angegriffene Anordnung der Ersatzvornahme auch hinsichtlich ihrer weiteren Voraussetzungen als rechtmäßig.
51 Die Ersatzvornahme findet ihre Grundlage in §§ 25, 19 Nr. 2 LVwVG. Vom Erfordernis eines vollstreckbaren Grundverwaltungsakts konnte abgesehen werden (dazu a)). Fehler im Vollstreckungsverfahren (dazu b)) und Ermessensfehler (dazu c)) sind nicht ersichtlich. Die Vollstreckung war auch nicht nach § 11 LVwVG einzustellen (dazu d)).
52 a) Nach § 2 LVwVG können Verwaltungsakte vollstreckt werden, wenn sie unanfechtbar geworden sind (Nr. 1) oder wenn die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt (Nr. 2). Nach dem Vorbringen des Klägers, dem die Beklagte nicht entgegengetreten ist, hat die Beklagte zwar die sofortige Vollziehung der Abbruchanordnung nicht angeordnet. Dies führt indessen nicht zur Rechtswidrigkeit der Ersatzvornahme. Denn nach § 21 LVwVG kann von § 2 Nr. 1 LVwVG abgewichen werden, soweit die Abwehr einer Gefahr, durch welche die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht oder gestört wird, dies erfordert. Erforderlich ist die Abweichung, wie der dieser Bestimmung beigefügten amtlichen Überschrift entnommen werden kann, bei Gefahr im Verzug; die Gesetzesbegründung stellt demnach auf das Bedürfnis nach einer schnellen Durchsetzung von Verwaltungsakten auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr ab (LT-Drs. 6/2990, S. 22). Gefahr im Verzug liegt dann vor, wenn nach verständiger Würdigung des Sachverhaltes (vgl. VG des Saarlandes, Urt. v. 22.05.2013 - 5 K 1755/12 -, juris Rn. 36) der Erfolg einer notwendigen Maßnahme ohne sofortiges Eingreifen beeinträchtigt oder vereitelt würde, die Maßnahme also unaufschiebbar ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 01.06.2005 - 1 S 499/05 -, VBlBW 2005, 386 = juris Rn. 6). Dies ist zu bejahen, wenn die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Zweck der Maßnahme durch den Erlass eines Verwaltungsaktes auch bei Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht erreicht werden könnte (VG des Saarlandes, Urt. v. 22.05.2013 - 5 K 1755/12 -, juris Rn. 36).
53 Die Voraussetzungen des § 21 LVwVG lagen vor, da die Gefahr des Einsturzes nach der sachverständigen Würdigung durch die Beklagten unmittelbar bestand und ein weiteres Zuwarten nicht möglich war. Insoweit wird auf die bereits wiedergegebenen Ausführungen im Aktenvermerk der Beklagten vom 06.02.2023 verwiesen.
54 b) Das Festsetzungsverfahren ist nicht zu beanstanden.
55 Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 LVwVG sind Zwangsmittel, wie hier die Ersatzvornahme (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 LVwVG) vor ihrer Anwendung von der Vollstreckungsbehörde schriftlich anzudrohen. Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVG ist dem Pflichtigen in der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen. Allerdings kann nach § 21 LVwVG von § 20 Abs. 1 LVwVG abgewichen werden, soweit die Abwehr einer Gefahr, durch welche die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht oder gestört wird, dies erfordert. Die Voraussetzungen des § 21 LVwVG waren vorliegend erfüllt. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
56 c) Die Anordnung der Ersatzvornahme erweist sich auch im Übrigen als erforderlich und verhältnismäßig im Sinne des § 19 Abs. 2 und 3 LVwVG.
57 Die Behörde hat bei der Vollstreckung eines Verwaltungsakts, der – wie hier – zu einer Handlung (ausgenommen einer Geldleistung), einer Duldung oder einer Unterlassung verpflichtet, nach pflichtgemäßem Ermessen zwischen den Zwangsmitteln Zwangsgeld und Zwangshaft, Ersatzvornahme und unmittelbarer Zwang (vgl. §§ 19 Abs. 1, 23 bis 26 LVwVG) zu wählen. Geht es um vertretbare Handlungen wie eine Abbruchsverfügung, kommen in erster Linie Zwangsgeld und Ersatzvornahme in Betracht. Dabei besteht in Baden-Württemberg kein gesetzlicher Vorrang des Zwangsmittels der Ersatzvornahme vor dem des Zwangsgeldes (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 04.12.2003 - 5 S 2781/02 -, VBlBW 2004, 226 = juris Rn. 21).
58 Die von der Behörde getroffene Ermessensentscheidung ist gerichtlich daraufhin zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten wurden und ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 114 Satz 1 VwGO). Ein beachtlicher Ermessensfehler liegt zum Beispiel vor, wenn gesetzliche Vorgaben, die Grundrechte oder allgemeine Verwaltungsgrundsätze, wie insbesondere das Gebot der Verhältnismäßigkeit nicht hinreichend beachtet wurden.
59 Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bedeutet in Bezug auf die Auswahl des Zwangsmittels zunächst, dass das gewählte Zwangsmittel geeignet sein muss, den Pflichtigen dazu anzuhalten, die ihm obliegende Handlung, Duldung oder Unterlassung zu erfüllen. Weiter muss es erforderlich sein, das heißt es ist zu prüfen, ob von mehreren geeigneten Zwangsmitteln nicht ein milderes, gleich geeignetes Mittel gewählt werden kann. Schließlich muss der eingesetzte Zwang in einem angemessenen Verhältnis zum erstrebten Erfolg stehen (zum Vorstehenden VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 04.12.2003 - 5 S 2781/02 -, VBlBW 2004, 226 = juris Rn. 21 m.w.N.). Das Verhältnismäßigkeitsgebot ist in § 19 Abs. 2 und 3 LVwVG aufgenommen und konkretisiert. Danach hat die Vollstreckungsbehörde in Fällen, in denen mehrere Zwangsmittel in Betracht kommen, dasjenige Zwangsmittel anzuwenden, das den Pflichtigen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt, und es darf durch die Anwendung des Zwangsmittels kein Nachteil entstehen, der erkennbar außer Verhältnis zum Zweck der Vollstreckung steht.
60 Nach diesen Grundsätzen erweist sich hier die Entscheidung der Beklagten, eine Ersatzvornahme anzuordnen, nicht als ermessenfehlerhaft. Die Ersatzvornahme war geeignet, den bezweckten Erfolg, die Beseitigung der Einsturzgefahr herbeizuführen. Sie war – insbesondere auch im Hinblick auf den Grundsatz der Gefahrenabwehr – auch erforderlich, da ein den Kläger weniger belastendes, aber den gleichen Erfolg herbeiführendes Mittel nicht ersichtlich war. Die Beklagte musste dem Kläger auch nicht die Möglichkeit einräumen, selbst die Abbrucharbeiten durch Beauftragung eines Abbruchunternehmens durchführen zu lassen. Der Kläger konnte die ihm auferlegte Handlungspflicht erkennbar nicht höchstselbst erfüllen und hätte insoweit ebenfalls einen Dritten beauftragen müssen. Der Kläger hat weder während der andauernden Abbrucharbeiten noch im Rahmen des Klageverfahrens Umstände vorgetragen, die es nahelegen, dass er am Tag des Brandereignisses ein umgehend einsatzbereites Unternehmen mit Abbrucharbeiten hätte beauftragen können, zumal er selbst mit dem mündlichen Widerspruch gegen die Abbruchanordnung und seinen Äußerungen gegenüber der Leiterin der Baurechtsbehörde zu erkennen gegeben hat, dass er die Abbruchanordnung für rechtswidrig und einen Abbruch für nicht erforderlich erachtet.
61 d) Der Anordnung der Ersatzvornahme steht schließlich auch nicht § 11 LVwVG entgegen. Danach ist die Vollstreckung einzustellen, wenn der Zweck der Vollstreckung erreicht ist. Dementsprechend sind Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung unzulässig, wenn der aus der Grundverfügung Verpflichtete seinen Handlungspflichten in vollem Umfang nachgekommen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20.09.2005 - 10 S 971/05 -, VBlBW 2006, 32 = juris Rn. 21). Das ist nicht der Fall und wird vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt.
62 III. Die hilfsweise geltend gemachte Feststellungsklage ist bereits unzulässig. Der Zulässigkeit des Hilfsantrags steht die Subsidiarität der Feststellungsklage, § 43 Abs. 2 VwGO, entgegen, weil es dem Kläger möglich war, sein Begehren mit der unter dem Antrag zu 1) erhobenen Anfechtungsklage zu verfolgen.
63 IV. Der Anfechtungsklage gegen den Kostenbescheid der Beklagten vom 28.03.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 19.12.2024 aufzuheben ist gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.
64 Der Kostenbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
65 1. Rechtsgrundlage für das Anfordern der Kosten für den Teilabbruch des Gebäudes des Klägers ist § 19 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 25, 31 LVwVG. Gemäß § 31 Abs. 1 LVwVG werden für Amtshandlungen nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Kostenschuldner ist nach § 31 Abs. 2 LVwVG der Pflichtige. Zu den Zwangsmitteln gehört die Ersatzvornahme (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 LVwVG). Die gebührenpflichtigen Tatbestände und den Umfang der zu erstattenden Kosten regelt die auf Grundlage des § 31 Abs. 4 LVwVG erlassene Vollstreckungskostenverordnung (LVwVGKO). Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 8 LVwVGKO können als Auslagen andere Beiträge erhoben werden, die aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen an Dritte – hier die XXX GmbH – zu zahlen sind.
66 2. Formell-rechtliche Bedenken gegen den Kostenbescheid bestehen nicht. Zwar ist vor Erlass des Kostenbescheids keine Anhörung nach § 28 Abs. 1 LVwVfG erfolgt. Eine solche war auch nicht nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG entbehrlich, da es sich beim Erlass des Kostenbescheids nicht um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz handelt. Das Fehlen der Anhörung wurde jedoch im Rahmen des Widerspruchverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwVfG geheilt, in dem der Kläger ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den maßgebenden Tatsachen zu äußern, und die Widerspruchsbehörde sich hiermit inhaltlich auseinandergesetzt hat.
67 3. Der Kostenerstattungsanspruch setzt voraus, dass die Ersatzvornahme formell und materiell rechtmäßig war. Dies ist – wie oben ausgeführt – der Fall. Die in dem Kostenfestsetzungsbescheid angeforderte Kosten sind auch der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden.
68 Die geforderten Auslagen in Höhe von insgesamt 445.865,44 EUR Euro entsprechen dem von der XXX für die Abbrucharbeiten in Rechnung gestellten Gesamtbetrag.
69 a) Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass es sich bei den geltend gemachten Kosten insoweit um Kosten der Ersatzvornahme handelt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte dem Kläger Auslagen in Rechnung gestellt hätte, die nicht auf die Vornahme der angeordneten Abbruchsmaßnahmen zurückzuführen sind. Soweit der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, ihm seien auch (zusätzliche) Kosten für einen beschleunigten Abbruch in Rechnung gestellt worden, trifft dies nicht zu. Es ist zwar richtig, dass die Beklagte die XXX mit einem beschleunigten Abbruch (unter Einsatz des sog. „Longfront-Abbruchbaggers“) im Zusammenhang mit der Fertigstellung der Baumaßnahme „Protected Bike Lane“ beauftragt hat. Die darauf entfallenden Kosten, die in dem Angebot vom 27.02.2023 (AN23-012) aufgeführt sind, sind in dem Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten und der diesem beigefügten Rechnung indessen nicht enthalten. Auch in dem internen Vermerk der Beklagten vom 09.03.2023 (Bl. 164 d.A.) wird ausdrücklich festgehalten, dass die „durch EB76 beauftragten Zusatzleistungen“ nicht Gegenstand des Kostenbescheids sind.
70 b) Das Gericht hat weiter keine Anhaltspunkte dafür, dass der Abschluss eines Werkvertrags (§ 631 BGB) über die Abbrucharbeiten mit der XXX zulasten des Klägers gehende inhaltliche Fehler aufgewiesen hätte. Das wird auch vom Kläger nicht behauptet. Die Beklagte kontaktierte am Abend des Brandereignisses nach ihrem Vortrag insgesamt vier Unternehmen (XXX), wobei die XXX als einziges Unternehmen erreicht wurde bzw. die Bereitschaft zur unverzüglichen Arbeitsaufnahme zusagte. Insoweit bestehen gegen die Auswahl des Vertragspartners seitens der Beklagten keine Bedenken. Wegen der Eilbedürftigkeit der Gefahrenabwehrmaßnahme war die Beklagte auch nicht in der Lage, eine umfassende Marktsondierung vorzunehmen. Insbesondere liegt auf der Hand, dass die Beklagte vor Abschluss des Werkvertrags mit der XXX keine öffentliche Ausschreibung nach § 31 Satz 1 der Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO) durchführen musste. Aufgrund der bestehenden Einsturzgefahr bestanden „besondere Umstände“ im Sinne des § 31 Satz 1 letzter Hs. GemHVO, die eine Ausnahme von der Ausschreibungspflicht rechtfertigen. Die Beklagte war daher auch nicht gehalten, dem Kläger vor der Durchführung der Ersatzvornahme die voraussichtlichen Kosten für die Beauftragung des Unternehmens bekannt zu geben und ihm durch weiteres – auch nur kurzfristiges – Abwarten unter Inkaufnahme der durch den Brand entstandenen und sich gegebenenfalls unkontrolliert weiterentwickelnden Gefahrensituation Gelegenheit zu geben, sich um eine andere, möglicherweise kostengünstigere, Lösung zu bemühen.
71 c) Das Gericht vermag ferner nicht festzustellen, dass die von der XXX in Rechnung gestellten Kosten überhöht sind. Ist – wie hier – eine Behörde wegen der Eilbedürftigkeit der Maßnahme nicht in der Lage, eine umfassende Marktsondierung vorzunehmen, darf sie ohne Weiteres ein zur Durchführung der Maßnahme bereites Unternehmen zu realistischen Preisen beauftragen (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.12.2021 - 2 A 291/21 -, juris 10).
72 Das ist vorliegend der Fall. Die Beklagte ist davon ausgegangen, dass bei einer Rückbaumaßnahme regelmäßig Kosten von 8 bis 10 EUR/m3 umbauten Raum anzusetzen sind. Dieser Einschätzung ist der Kläger nicht entgegengetreten und das Gericht hat ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass der Wert überhöht sein könnte (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 05.12.2013 - 2 A 375/13 -, juris Rn. 20, wonach bei einem Preis von 15 EUR/m3 kein Anhaltspunkt für einen überhöhten Preis bestand).
73 Soweit der Kläger – unabhängig von der Rechnungshöhe – die Überprüfbarkeit der Rechnungsstellung rügt, ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass die Vereinbarung von Pauschalpreisen grundsätzlich möglich ist (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 25.09.2014 - 20 B 14.477 -, juris Rn. 29; Busche, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2023, § 631 Rn. 19). Das Pauschalangebot in Höhe von 387.531,83 EUR setzt sich zusammen aus den Kostenpositionen Baustelleneinrichtung und Räumung (58.270,00 EUR netto), Kranarbeiten (74.267,00 EUR netto) und Abbrucharbeiten (193.120,00 EUR netto). Der sodann am 05.03.2023 (Nr. 23-011) in Rechnung gestellten Betrag über 58.332,61 EUR setzt sich zusammen aus den Kostenpositionen Baustelleneinrichtung und Räumung (1.028,00 EUR netto), Kranarbeiten (3.421,00 EUR netto) und Abbrucharbeiten Handabbruch (44.570,00 EUR netto). Aus den Rechnungen selbst ergibt sich, dass die mit dem Pauschalangebot erfassten Leistungen den Zeitraum vom „03.02. bis 17.02.2023“ (Rechnung Nr. 23-005) erfassen und die darüber hinausgehenden Kosten den Zeitraum vom „17.02. bis 03.02.2023 [gemeint wohl: 03.03.2023]“ (Rechnung Nr. 23-11) erfassen.
74 Die Beklagte hat den über das „Pauschalangebot“ hinausgehenden Betrag über 58.332,61 EUR, der einer Abweichung von etwa 15 % entspricht, zum Anlass für eine interne Plausibilitätsprüfung genommen und ist zum Ergebnis gekommen, dass die Angebotssumme als angemessen zu bewerten ist. Die Beklagte war vor diesem Hintergrund und hinsichtlich der klaren Trennung der Abrechnungszeiträume nicht gehalten, hinsichtlich der über das „Pauschalangebot“ hinausgehenden Kosten eine detaillierte Kostenaufstellung bereits getätigter Leistungen und einen detaillierten Kostenvoranschlag für noch notwendige künftige Leistungen zu verlangen. Nachträgliche Änderungen des Pauschalpreises waren angesichts des Umstandes, dass dessen Grundlage nach dem Angebot AN23-012 zunächst die „Besichtigung des Geländes am Abend des 03.02.23“ war, durchaus zu erwarten. Zum einen lagen offensichtlich nicht sämtliche für die Berechnung eines Angebots üblicherweise erforderlichen Informationen vor und zum anderen heißt es in dem Angebot weiter: „Änderungen der angebotenen Leistungen, auch durch nicht absehbare Erschwernisse bei der Ausführung, die der AN nicht zu verschulden hat, berechtigen den AN zu Nachtragsleistungen bzw. zur Anpassung des Angebotspreises.“ In diesem Zusammenhang darf auch nicht aus dem Blick geraten, dass die gesamte Situation aufgrund der aktuellen Gefahrenlage sowohl für die Beklagte als zuständige Behörde als auch für das zur Gefahrenabwehr herangezogene Abbruchunternehmen wenig übersichtlich und ein schnelles und gleichzeitig effektives Handeln das Gebot der Stunde war. Schließlich ist – entsprechend der obigen Ausführungen – im Weiteren anzumerken, dass es dem Kläger freigestanden hätte, während der über einen längeren Zeitraum andauernden Abbrucharbeiten seinerseits ein Abbruchunternehmen zu kontaktieren und ein Alternativangebot einzuholen. Gerade vor diesem Hintergrund bleibt die Rüge des Klägers pauschal – eine differenzierte Auseinandersetzung mit den Rechnungsposten und deren Hintergründen ist nicht erfolgt. Auch deshalb hat das Gericht keinen Anlass, die dem Grunde und der Höhe nach jedenfalls nachvollziehbaren und plausiblen Abbruchskosten, soweit sie gegenüber dem Kläger mit dem Erstattungsbescheid geltend gemacht wurden, weiter in Frage zu stellen.
75 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
76 Das Gericht sieht keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
77 Die Berufung wird nicht zugelassen, da keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
78 Beschluss
79 vom 16.01.2026
80 Der Streitwert wird auf 445.865,44 EUR festgesetzt.
81 Gründe :
82 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG. Mit Blick auf den Umstand, dass die Anfechtung des Grundverwaltungsakts (die Verfügung der Beklagten vom 03.02.2023) wie auch die angegriffene Ersatzvornahme allein erfolgten, weil sie die die Rechtsgrundlage für den nachfolgenden Kostenerstattungsbescheid bildeten, geht das Gericht davon aus, dass nur die Höhe der mit dem Gebührenbescheid vom 28.03.2023 geltend gemachten Kosten anzusetzen sind.
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