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L 10 R 2727/24•Landessozialgericht Baden-Württemberg 10. Senat, 2026-04-23, L 10 R 2727/24
L 10 R 2727/24Sozialversicherungsgericht / Division 1023.04.2026
Ein Ermessensfehlgebrauch beim Verrechnungsermessen liegt dann nicht vor, wenn trotz fehlender nachvollziehbarer Angaben des Versicherten zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen der Rentenversicherungsträger im Hinblick auf zwei minderjährige Kinder des Versicherten den Verrechnungsbetrag auf deutlich weniger als die Hälfte der Rente festsetzt. (Rn.29) Verfahrensgang vorgehend SG Karlsruhe, 27. August 2024, S 17 R 1576/22, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-04-23
Aktenzeichen: L 10 R 2727/24
ECLI: ECLI:DE:LSGBW:2026:0423.L10R2727.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 39 Abs 1 SGB 1, § 51 Abs 2 SGB 1, § 52 SGB 1
Ein Ermessensfehlgebrauch beim Verrechnungsermessen liegt dann nicht vor, wenn trotz fehlender nachvollziehbarer Angaben des Versicherten zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen der Rentenversicherungsträger im Hinblick auf zwei minderjährige Kinder des Versicherten den Verrechnungsbetrag auf deutlich weniger als die Hälfte der Rente festsetzt. (Rn.29)
Verfahrensgang
vorgehend SG Karlsruhe, 27. August 2024, S 17 R 1576/22, Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27.08.2024 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
| Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. |
|---|
1 Streitig ist die Verrechnung rückständiger Gesamtsozialversicherungsbeiträge mit laufender Regelaltersrente.
2 Der 1954 geborene Kläger - deutscher Staatsangehöriger - war bis zur Betriebsaufgabe am 10.10.2014 Inhaber eines in die Handwerksrolle eingetragenen Gas- und Wasserinstallationsbetriebs. Im Januar 2015 gab er seinen Wohnsitz in Deutschland auf, meldete sich beim Amt für öffentliche Ordnung der Landeshauptstadt S1 ab und gab dort an, seinen künftigen Wohnsitz in "L1/Kambodscha" zu nehmen.
3 Am 09.07.2015 erließ die Beigeladene gegenüber dem Kläger einen Beitragsbescheid, in dem sie nicht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge für den vom Kläger geführten Betrieb (Betriebsnummer XXXXXXX79) für den Zeitraum vom 01.05. bis 17.06.2014 in Höhe von 1.518,54 € sowie Säumniszuschläge in Höhe von 254 €, insgesamt mithin 1.772,54 €, festsetzte. Darin führte die Beigeladene zudem aus, dass die Säumniszuschläge 1 % der auf 50 € nach unten gerundeten Beitragsschuld pro angefangenem Monat der Säumnis betrügen und ab dem 30.07.2025 weitere Säumniszuschläge hinzukämen. Da eine zuvor beim Meldeportal erfolgte Nachfrage bestätigte, dass der Kläger nach K1 (ohne Angabe einer konkreten Adresse) verzogen sei, und ein Zustellungsbevollmächtigter nicht benannt worden war, stellte die Beigeladene diesen Bescheid gemäß § 11 Verwaltungszustellungsgesetz Baden-Württemberg (LVwZG) öffentlich zu. Mit Schreiben vom 07.10.2015 stellte die Beigeladene bei der Beklagten ein entsprechendes Verrechnungsersuchen. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 06.11.2015, dass sie derzeit keine Geldleistungen an den Kläger erbringe, das Verrechnungsersuchen aber vormerke.
4 Am 05.09.2019 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Regelaltersrente, gab eine Wohnadresse in P1, Thailand, an und teilte mit, nicht verheiratet zu sein und eine leibliche Tochter (H4, geb. 1994) zu haben. Während des Verwaltungsverfahrens teilte der Kläger sodann eine Adresse auf dem Thailändischen Festland (H2, R1, P2, N1) mit. Mit Rentenbescheid vom 22.01.2020 bewilligte die Beklagte sodann eine Regelaltersrente ab dem 01.11.2019 in Höhe von monatlich laufend 513,60 €. Ab dem 01.11.2020 betrug die monatliche Rente 531,32 €.
5 Mit Schreiben vom 28.01.2021 und vom 18.02.2021 fragte die Beklagte bei der Beigeladenen nach, ob und ggf. in welcher Höhe ihr Verrechnungsersuchen noch bestehe. Diese teilte der Beklagten daraufhin mit Schreiben vom 04.03.2021 mit, dass das Verrechnungsersuchen weiterhin bestehe und die Beitragsschuld zwischenzeitlich - aufgrund eines Anstiegs der Säumniszuschläge auf 839 € - 2.357,54 € betrage.
6 Die Beklagte hörte den Kläger daraufhin mit Schreiben vom 23.03.2021 gemäß § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu einer beabsichtigten Verrechnung seiner monatlichen Nettorente von derzeit 531,32 € bis zur Hälfte der laufenden Geldleistung, mithin in Höhe von 265,66 €, an und forderte ihn auf, eine eventuell bereits bestehende oder durch die Verrechnung eintretende Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II bzw. SGB XII) durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des Sozialhilfeträgers nachzuweisen. Zugleich wies sie darauf hin, dass bei einem Aufenthalt im vertragslosen Ausland (Thailand) keine Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II oder SGB XII eintreten könne. Der Kläger teilte daraufhin mit, dass er den Bescheid der Beigeladenen vom 09.07.2015 nicht erhalten habe. Er sei am 07.11.2014 nach Thailand ausgewandert und habe sich am 02.02.2015 abgemeldet. Im November 2014 habe er die "EV" abgegeben. Die Forderung der Beigeladenen sei "nicht zulässig". Die Firma sei insolvent gewesen und ihm keine Forderung zugestellt worden. Er habe in Thailand zwei leibliche Söhne im Alter von neun und elf Jahren, für die er Schuluniformen und -geld, Essen usw. bezahlen müsse. Seine Rente von 531,32 € reiche gerade so zum Überleben. Wenn diese um die Hälfte gekürzt würde, könne er seinen Lebensunterhalt nicht mehr decken. Als Ausländer dürfe er in Thailand auch nicht arbeiten. Außerdem könne die "angebliche Forderung" nur Mitarbeiter betreffen, da er nicht bei der AOK krankenversichert gewesen sei.
7 In der Folgezeit traten weitere Gläubiger an die Beklagte heran und versuchten, die Altersrente des Klägers zu pfänden (u.a. die Landeshauptstadt S1 mit einer Forderung in Höhe von 213.641,15 €, s. hierzu nur S. 384 SG-Akte).
8 Mit Schreiben vom 15.06.2021 wandte sich die Beklagte an die Beigeladene, teilte ihr die Einwände des Klägers in Bezug auf die Bestandskraft des Bescheides vom 09.07.2015 mit und bat um entsprechende Prüfung. Diese teilte der Beklagten daraufhin abermals mit, dass der Bescheid öffentlich zugestellt worden und daher bestandskräftig sei.
9 Die Beklagte bat daraufhin den Kläger um Übersendung der Geburtsurkunden seiner beiden Kinder sowie um Nachweise zu seinen Einnahmen und Ausgaben. Der Kläger übersandte die Geburtsurkunden seiner Söhne A1 (geb. 2010) und A2 (geb. 2011) und verlautbarte, lediglich Einnahmen in Höhe der Altersrente von 529,31 € zu haben, über kein Vermögen zu verfügen, beiden Kinder in Höhe von jeweils 60 €/Monat und der Kindsmutter in Höhe von 250 €/Monat unterhaltspflichtig zu sein und laufende Ausgaben in Höhe von 529,31 € für Essen, Schulgeld, Bekleidung, Schuluniformen und Strom zu haben. Seine Partnerin, mit der er auch verheiratet sei, habe keine eigenen Einkünfte. Er könne bei der Höhe seiner Altersrente keine Stundungsvereinbarung eingehen. Er könne sich nicht mal krankenversichern und gleichzeitig seine Familie ernähren. Er bitte um "Niederschlagung" der Forderung der AOK "mangels Pfändungsfreigrenze".
10 Mit Bescheid vom 28.10.2021 verfügte die Beklagte sodann, dass die seitens der Beigeladenen mit Bescheid vom 09.07.2015 festgestellte Forderung mit einem Betrag in Höhe von monatlich 100 € ab dem 01.02.2022 einbehalten werde.
11 Zur Begründung des hiergegen erhobenen Widerspruchs führte der Kläger aus, dass eine Verrechnung unzulässig sei, da die Beklagte nicht Schuldnerin der Forderung sei. Es sei auch unzutreffend, wenn die Beklagte behaupte, dass bei ihm keine Hilfebedürftigkeit eintreten könne, nur weil er im Ausland lebe. Er benötige seine Rente lebensnotwendigerweise, um seine Familie zu versorgen. Sie ermögliche ihm ein "bescheidenes Leben" in Thailand. Das sei angesichts der geringen Rentenhöhe offenkundig und bedürfe keiner weiteren Ausführungen oder Nachweise. In Thailand bekomme man nicht für "jede Leistung, Ausgabe und Einnahme einen schriftlichen Beleg". Er habe keine Belege, mit denen er die Ausgaben für seinen Lebensunterhalt nachweisen könne. Seine Familie halte Schweine, Enten, Hühner und Gänse, baue verschiedenes Obst und Gemüse an und habe einen Fischteich. Den Rest kauften sie auf den Märkten, wofür es keine Kaufbelege gebe. Eine Rentenkürzung um 100 € würde zu einer Mangelernährung seiner minderjährigen Kinder führen. Er besitze auch kein Vermögen, zumal Ausländer in Thailand keinen Grund- und Hausbesitz haben dürften.
12 Die Beklagte forderte den Kläger daraufhin abermals auf, Nachweise über die Kosten für Schuluniformen, Schulgeld und Strom sowie einen Auszug aus dem Hausbuch (B1) - ausgestellt von der zuständigen Bezirksverwaltung A3 -, aus dem ersichtlich sei, welche Personen zusammen mit ihm im gleichen Haushalt lebten bzw. gemeldet seien, vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der Kläger nicht nach, woraufhin die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 06.04.2022 zurückwies. Zur Begründung führte sie aus, dass nach § 52 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) ein für eine Geldleistung zuständiger Leistungsträger mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen könne, soweit nach § 51 SGB I die Aufrechnung zulässig sei. Die Verrechnung stelle eine "Aufrechnung" unter Verzicht auf die Gegenseitigkeit von Schuldner und Gläubiger (§ 387 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) dar. Erforderlich sei hingegen, dass ein anderer Leistungsträger im Sinne des § 12 SGB I, der die Geldleistung an den Berechtigten zuständigkeitshalber zu erbringen habe, diese wegen seiner Ansprüche gegen den Berechtigten zur Verrechnung ermächtige. Da der Kläger von ihr eine Rente beziehe, welcher eine bestandskräftig festgestellte Forderung der Beigeladenen wegen rückständiger Beitragsschulden gegenüberstehe, und sie seitens der Beigeladenen zur Verrechnung ersucht worden sei, sei eine Verrechnungslage gegeben und sie zur Verrechnung berechtigt. Die Forderung der Beigeladenen sei auch bestandskräftig, da der Beitragsbescheid vom 09.07.2015 nach öffentlicher Zustellung gemäß § 11 LVwZG unanfechtbar geworden sei. Die Forderung sei auch noch nicht verjährt. Bei einem gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland könnten deutsche Staatsangehörige in der Regel auch keinen Anspruch auf Sozialhilfe bzw. Grundsicherung erwerben, weshalb für die Dauer des gewöhnlichen Aufenthalts in Thailand Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II oder SGB XII daher nicht entstehen könne, sodass die Verrechnung grundsätzlich bis zur Hälfte der Rente zulässig sei. Überdies sei der von § 51 Abs. 2 SGB I geforderte Nachweis der Hilfebedürftigkeit durch den Kläger zu erbringen, was nicht erfolgt sei. Die dem Kläger obliegenden gesteigerten Mitwirkungs- bzw. Nachweispflichten träfen ihn in der Konsequenz seiner freien Entscheidung, Thailand zu seinem Lebensmittelpunkt zu machen. Dies gelte umso mehr, als dass Thailand ein gänzlich anderes Preisgefüge aufweise als Deutschland. Die Entscheidung über die Verrechnung sei auch nach pflichtgemäßem Ermessen erfolgt. Im Rahmen der Ermessensausübung sei zunächst das Interesse der Allgemeinheit zu berücksichtigen, wonach ausstehende Beträge möglichst rasch und vollständig zu vereinnahmen seien. Demgegenüber sei zu prüfen, ob beim Kläger besondere persönliche Umstände vorlägen, welche Anlass dazu geben würden, von der Aufrechnung ganz abzusehen oder den Verrechnungsbetrag zu verringern. Die Einkommensverhältnisse des Klägers seien nicht vollständig bekannt. Vielmehr habe er trotz mehrfacher Aufforderung die von ihm geltend gemachten Ausgaben nicht nachgewiesen. Es sei auch nicht bekannt, ob er mit der Kindsmutter (tatsächlich) verheiratet sei. Es werde jedoch ein zusätzlicher Bedarf durch die Unterhaltspflicht gegenüber seinen beiden minderjährigen Kindern anerkannt, weshalb nicht bis zur Hälfte der laufenden Rente, sondern nur in Höhe von 100 € monatlich verrechnet werde. Es könne kein in der Person des Klägers liegender Grund erkannt werden, weshalb ein geringerer Betrag als 100 € verrechnet werden sollte. Insoweit überwiege das öffentliche Interesse am raschen Ausgleich der Gesamtsozialversicherungsbeiträge.
13 Hiergegen hat der Kläger am 25.04.2022 Klage beim Sozialgericht Stuttgart erhoben, das sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Karlsruhe (SG) verwiesen hat. Zur Begründung hat er seinen bisherigen Vortrag wiederholt und vertieft und insbesondere geltend gemacht, dass der Bescheid der Beigeladenen vom 09.07.2015 nicht bestandskräftig geworden sei, da er ihm schon nicht zugestellt worden sei. Die Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung gemäß § 11 LVwZG hätten nicht vorgelegen. Eine Auslandszustellung verspreche nur dann keinen Erfolg, wenn der Zustellungsempfänger im Ausland lebe, sein Aufenthaltsort dort aber trotz Nachforschungen der Behörde unbekannt bleibe (Verweis auf Oberverwaltungsgericht [OVG] Sachsen-Anhalt 22.10.2020, 2 O 62/20). Die öffentliche Zustellung sei nur als "letztes Mittel" der Bekanntmachung zulässig, wenn alle Möglichkeiten erschöpft seien, das Dokument dem Empfänger in anderer Weise zu übermitteln. Die Beigeladene habe jedoch keine Nachforschungen zu seinem Aufenthaltsort angestellt. Außerdem bestehe vorliegend "Aufrechnungsschutz" nach § 52 Abs. 2 SGB I, da er andernfalls hilfebedürftig würde. Ob Hilfebedürftigkeit eintrete, sei gemäß § 24 Abs. 3 SGB XII nach den besonderen Verhältnissen im Ausland zu bewerten.
14 Mit Beschluss vom 23.02.2023 hat das SG die AOK B3 gemäß § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) notwendig beigeladen. Diese hat mitgeteilt, dass die von ihr geltend gemachte Forderung auf Rückständen aus der Nichtzahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages durch den Kläger als Arbeitgeber herrühre. Da der Kläger als Einzelunternehmer tätig gewesen sei, hafte er mit seinem Vermögen für diese Schulden. Zudem hat sie darauf hingewiesen, dass sie sehr wohl versucht habe, die Anschrift des Klägers zu ermitteln und seitens des Einwohnermeldeamtes die Mitteilung erhalten habe, er sei ins Ausland (K1) verzogen. Es dürfte auf der Hand liegen, dass ein Schreiben, adressiert an "H3 - K1" nur wenig Chance auf Zustellung gehabt hätte. Die öffentliche Zustellung sei daher zu Recht erfolgt. Zudem könne ein möglicher Erlass von Schulden aus Gesamtsozialversicherungsbeiträgen nur erfolgen, wenn der Schuldner Hilfebedürftigkeit nachweise. Dieser Nachweis könne nur in Deutschland und nicht von im Ausland lebenden Personen geführt werden. Die Beigeladene hat auch zu bedenken gegeben, dass der Kläger bereits vor dem Rentenbezug jahrelang ge- und überlebt habe, so dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb dann bei einem zusätzlichen Rentenbezug Hilfebedürftigkeit und eine Vernachlässigung der Kinder eintreten solle.
15 Mit Urteil vom 27.08.2024 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 28.10.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2022 aufgehoben und der Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Klägers auferlegt. Zwar ist es davon ausgegangen, dass sowohl der Bescheid der Beigeladenen vom 07.09.2015 durch öffentliche Zustellung bekanntgegeben und auch bestandskräftig geworden sei sowie auch die Voraussetzungen für die Verrechnung nach §§ 52, 51 SGB I grundsätzlich vorgelegen hätten. Die Beklagte habe jedoch ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Sie habe zwar berücksichtigt, dass der Kläger seinen beiden Kindern unterhaltspflichtig sei und habe daher lediglich in Höhe von 100 € verrechnet. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, wie genau der verbliebene Verrechnungsbetrag ermittelt worden sei und wie der Kläger mit verbleibenden 431,32 € neben der Deckung seines eigenen Bedarfs auch denjenigen seiner Kinder decken können solle. Das SG hat darauf verwiesen, dass "selbst das Durchschnittsgehalt mit ca. 500 € monatlich dort höher [liege], bei einem Mindestlohn von täglich ca. 9,50 € in B2".
16 Gegen das - ihr am 29.08.2024 zugestellte - Urteil hat die Beklagte am 10.09.2024 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass das SG die Beweislastregelungen nicht beachtet habe. Regelmäßig gehe die Unerweislichkeit einer Tatsache zu Lasten desjenigen, der daraus eine günstige Rechtsfolge für sich ableite. Bei der Aufrechnung mit einer aus deutschem Recht begründeten Forderung gegen einen Zahlungsanspruch aus deutschem Sozialversicherungsrecht komme es weder auf die Staatsangehörigkeit des Sozialleistungsberechtigten noch darauf an, ob er seinen Wohnsitz im In- oder Ausland habe. Auch ein Ausländer sei in Bezug auf den Vollstreckungsschutz so zu behandeln wie ein deutscher Staatsangehöriger. Die Vorschriften über die Auf- und Verrechnung in den §§ 51 und 52 SGB I fänden daher auch auf Leistungsempfänger im Ausland Anwendung. In einem solchen Fall richte sich die Frage der Hilfebedürftigkeit nach den am Wohnort geltenden Sozialhilfevorschriften. Das Ausmaß der Hilfebedürftigkeit hänge von den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines dort lebenden Deutschen ab. Den Nachweis der Hilfebedürftigkeit habe der Kläger jedoch trotz mehrfacher Aufforderung nicht erbracht. Die schlichte Erklärung über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse genüge zur Beweisführung nicht (Verweis u.a. auf LSG Rheinland-Pfalz 02.05.2019, L 2 R 50/19). Es sei auch kein Nachweis über die Heirat mit der Kindsmutter vorgelegt worden. Zudem liege der Mindestlohn für alleinstehende Personen in Thailand bei umgerechnet zwischen 8,70 € und 9,40 € pro Tag und somit bei monatlich etwa 282 €. Inklusive Abzug des Verrechnungsbetrages erhalte der Kläger seit dem 01.07.2024 eine Altersrente von 511,04 € (bis 30.06.2024 von 484,31 €), sodass nicht ersichtlich sei, weshalb er trotz Verrechnung von monatlich 100 € den Lebensunterhalt für sich und seine Kinder nicht decken können solle.
17 Die Beklagte beantragt (teilweise sinngemäß),
18 das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27.08.2024 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
19 Der Kläger beantragt,
20 die Berufung zurückzuweisen.
21 Er hat auf die Ausführungen im Urteil verwiesen und ergänzend vorgetragen, dass es in Thailand keine Sozialämter oder Ähnliches gebe, die Bedarfsbescheinigungen oder -berechnungen ausstellten. Es gebe dort auch keine Kaufbelege, Rechnungen und Quittungen, da der "sehr kluge thailändische König eine sehr minimalistische Bürokratie [habe], wie es sie bei uns auch mal in der deutschen Kaiserzeit von 1871 bis 1914 [gegeben habe]". Außerdem hat er abermals bemängelt, dass die öffentliche Zustellung völlig zu Unrecht erfolgt sei, da diese nur als Ultima ratio erfolgen dürfe. Die Anschrift des Klägers hätte jedoch durch eine einfache Anfrage über das Auswärtige Amt in Berlin an die Deutsche Botschaft in Thailand ermittelt werden können. Denn wegen des zwingend erforderlichen Aufenthaltsvisums für länger in Thailand lebende Deutsche gebe es von jedem aus diesem Personenkreis eine Akte bei der erwähnten Botschaft.
22 Die Beigeladene hat - wie auch schon im ersten Rechtszug - keinen Antrag gestellt.
23 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG erklärt.
24 Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und der Beigeladenen sowie die Prozessakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
25 Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Beklagten, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil gemäß § 124 Abs. 2 SGG entscheidet, ist zulässig und begründet.
26 Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 28.10.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2022, mit dem die Beklagte die Altersrente des Klägers aufgrund des Verrechnungsersuchens der Beigeladenen wegen rückständiger Gesamtsozialversicherungsbeiträge mit monatlich 100 € verrechnet. Statthafte Klageart ist mithin die reine Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 SGG, da bei einer Kassation dieses Bescheides die Verrechnung wegfiele und die dem Kläger bewilligte Altersrente vollumfänglich ausgezahlt würde.
27 Der Bescheid der Beklagten vom 28.10.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das SG hat diesen Bescheid zu Unrecht aufgehoben.
28 Die Beklagte durfte die Verrechnung gegenüber dem Kläger durch Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]) vornehmen (vgl. Bundessozialgericht [BSG] Großer Senat [GS] 31.08.2011, GS 2/10, juris; 07.02.2012, B 13 R 85/09 R, juris, Rn. 40 ff.). Sie hat vor Erlass des Bescheids auch die nach § 24 SGB X erforderliche Anhörung des Klägers durchgeführt.
29 | | | --- | | Nach § 52 SGB I kann der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 SGB I die Aufrechnung zulässig ist. Nach § 51 Abs. 2 SGB I kann der zuständige Leistungsträger mit Beitragsansprüchen gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, soweit der Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB XII oder derjenigen des SGB II wird. Pfändungsfreigrenzen - wie in § 51 Abs. 1 SGB I - gelten im Falle des § 51 Abs. 2 SGB I nicht. Dabei ist die Verrechnung nach § 52 SGB I eine Sonderform der Aufrechnung nach § 51 SGB I in dem Sinne, dass es bei der Verrechnung an der Gegenseitigkeit der Forderung fehlt, weil die noch offenen Beiträge vorliegend der Beigeladenen und nicht der Beklagten zustehen. Beiträge zur Gesamtsozialversicherung sind solche im Sinne des § 51 Abs. 2 SGB I, mit denen nach § 52 SGB I eine Verrechnung durchgeführt werden kann. Die sich gegenüberstehenden Forderungen - die Gesamtsozialversicherungsbeiträge und der Anspruch auf Altersrente - sind Geldleistungsansprüche nach § 51 SGB I und mithin gleichartig. Die zur Verrechnung gestellte Forderung der Beigeladenen ist auch bestandskräftig festgestellt worden. Dies steht einem rechtskräftigen Urteil gleich (BSG 31.10.2012, B 13 R 13/12 R, in juris Rn. 23). Der Bescheid der Beigeladenen vom 09.07.2015 ist dem Kläger wirksam bekanntgegeben worden (§ 39 Abs. 1 SGB X), da die von der Beigeladenen vorgenommene öffentliche Zustellung rechtmäßig erfolgt ist. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 LVwZG kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Zwar ist die öffentliche Zustellung Ultima ratio, sodass die Behörde erst alle anderen Möglichkeiten erschöpft haben muss, um das Dokument dem Empfänger zu übermitteln (s. hierzu Danker in Verwaltungszustellungsgesetz, 2012, § 10 Rn. 1). Dies hat die Beigeladene jedoch gerade getan. Sie hat im Jahr 2015 eine Anfrage an das Einwohnermeldeamt gestellt, als Antwort jedoch lediglich erhalten, dass der Kläger "nach K1" verzogen sei. Eine konkrete Wohnadresse, an die der Bescheid im Wege einer Auslandszustellung gem. § 10 LVwZG hätte übermittelt werden können, ist beim Einwohnermeldeamt nicht hinterlegt gewesen. Die Beigeladene hat den Bescheid somit zu Recht öffentlich zugestellt. Soweit der Kläger im Rahmen des Berufungsverfahrens vorgetragen hat, die Beigeladene hätte seine Anschrift durch eine einfache Anfrage über das Auswärtige Amt in Berlin an die Deutsche Botschaft in Thailand ermitteln können, geht dies fehl. Er verkennt hierbei, dass er sich beim Amt für Öffentliche Ordnung der Landeshauptstadt S1 gerade nicht nach Thailand, sondern nach "L1" abgemeldet hat und der Beigeladenen mithin gar nicht bekannt sein konnte, dass er sich - entsprechend seines eigenen Vortrags und entgegen seiner Angaben gegenüber dem Amt für Öffentliche Ordnung der Landeshauptstadt S1 - bereits seit November 2014 in Thailand aufgehalten hat. Eine Anfrage bei der Deutschen Botschaft in Thailand wäre somit völlig fernliegend gewesen. Zudem hatte der Kläger - jedenfalls im Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 09.07.2015 - auch keinen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten benannt, sodass auch eine entsprechende Zustellung an diesen nicht möglich gewesen ist. Da die öffentliche Zustellung zu Recht erfolgt ist, gilt der Bescheid nach Ablauf von zwei Wochen seit dem Tag der Bekanntmachung als zugestellt (§ 11 Abs. 2 Satz 6 LVwZG). Gegen diesen Bescheid ist in der Folgezeit auch kein Widerspruch eingelegt worden, sodass er bestandskräftig geworden ist. Schließlich ist der Senat auch nicht davon überzeugt, dass beim Kläger durch die Verrechnung eine irgendwie geartete Notlage eingetreten ist. Ob - wie das SG unter Bezug auf die Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 27.06.2017 (L 18 KN 12/13, in juris Rn. 37 f.) meint - § 51 Abs. 2 Halbsatz 2 SGB I wegen des ausdrücklichen Bezugs auf das SGB II und SGB XII schon gar nicht auf Fälle von Leistungsempfängern im Ausland Anwendung finden soll oder aber - wie u.a. vom LSG Berlin-Brandenburg in seinen Entscheidungen vom 29.01.2015 (L 2 R 148/13, in juris Rn. 50 ff.) und vom 03.01.2013 (L 16 R 656/12 WA, in juris Rn. 26) sowie auch vom Bayerischen LSG in seinem Urteil vom 23.05.2007 (L 16 R 498/06, in juris Rn. 24) in Anlehnung an das Urteil des BSG vom 12.04.1995 (5 RJ 12/94, in juris Rn. 16) vertreten - sich dann die Frage der Hilfebedürftigkeit nach den am Wohnort geltenden Sozialhilfevorschriften richtet, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Denn Einigkeit besteht in jedem Fall darüber, dass der Leistungsempfänger seine Hilfebedürftigkeit nachzuweisen hat; insoweit besteht eine verstärkte Mitwirkungsobliegenheit (Senatsurteil vom 26.09.2024, L 10 R 1060/24, in juris, Rn. 122, rechtskräftig nach BSG 06.10.2025, B 5 R 38/25 B, in juris; Hessisches LSG 12.01.2021, L 5 R 282/20, in juris Rn. 33; LSG Nordrhein-Westfalen 27.06.2017, L 18 KN 12/13, in juris Rn. 40; LSG Berlin-Brandenburg 29.01.2015, L 2 R 148/13, in juris Rn. 51; Bayerisches LSG 23.05.2007, L 16 R 498/06, in juris Rn. 25; Gutzler in BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, 80. Edition, Stand 01.03.2026, § 51 SGB I Rn. 22; Siefert in BeckOGK, Stand 01.08.2022, § 51 SGB I Rn. 20). Dies hat der Kläger jedoch gerade nicht getan. Der Kläger hat vorliegend überhaupt keine Nachweise zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen erbracht, sondern bloß behauptet, kein Vermögen und neben der Altersrente auch keine anderen Einkünfte zu haben, was nicht hinreichend ist (vgl. bereits Senatsurteil a.a.O.). Zu der von der Beigeladenen aufgeworfenen Frage, wovon er vor dem Rentenbezug jahrelang in Thailand gelebt hat, hat er sich ausgeschwiegen. Zudem hat er weder Kontoauszüge vorgelegt, die seinen Vortrag auch nur ansatzweise stützen könnten, noch hat er wenigstens seine monatlichen Lebenshaltungskosten konkret und nachvollziehbar dargelegt, geschweige denn sich zu seinem Vermögen erklärt. Dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse durch den Hinzutritt der Regelaltersrente verschlechtert hätten, ist fernliegend. Die bloße Behauptung des Klägers, Thailand sei ein sehr "unbürokratisches" Land, in dem es keine Quittungen und Rechnungen gebe, entbindet ihn nicht von seiner Darlegungslast. Der Kläger hat lediglich durch die Vorlage zweier Geburtsurkunden nachgewiesen, dass er neben der Tochter H4 noch zwei weitere leibliche (minderjährige) Kinder hat. Ob er diesen tatsächlich in irgendeiner Form Unterhalt gewährt, ist unklar. Er hat - trotz ausdrücklicher Aufforderung der Beklagten unter Aufzeigen der hierzu erforderlichen Schritte - nicht einmal nachgewiesen, dass er überhaupt mit diesen Kindern und/oder der Kindsmutter zusammenlebt. Im Übrigen hat er auch nicht nachgewiesen, dass er - wie von ihm behauptet - mit der Kindsmutter verheiratet ist, sondern in seinem Rentenantrag vielmehr ausdrücklich angegeben, nicht verheiratet zu sein. Nach alledem liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Verrechnung vor, wovon im Übrigen auch das SG zutreffend ausgegangen ist. Bleiben die zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit vorliegenden Angaben lückenhaft bzw. unvollständig und können auch durch naheliegende ergänzende Ermittlungen des Gerichts nicht vervollständigt werden - wie hier -, geht dies zu Lasten des Leistungsberechtigten (Senatsurteil a.a.O.; LSG Mecklenburg-Vorpommern 06.03.2025, L 4 R 79/18, in juris Rn. 30; Hessisches LSG 08.04.2014, L 2 R 526/11, in juris Rn. 32). Entgegen der Auffassung des SG vermag der Senat Ermessensfehler nicht zu erkennen. Die Beklagte hat vielmehr in hinreichendem Umfang von dem ihr im Rahmen der §§ 52, 51 Abs. 2 SGB I zustehenden Ermessen (vgl. dazu BSG 07.02.2012, B 13 R 85/09 R, in juris Rn. 65; BT-Drs. 7/868; a.A. BSG 24.07.2003, B 4 RA 60/02 R, in juris Rn. 32: in § 52 SGB I "Kompetenz-Kann") Gebrauch gemacht. Dabei ist das Verrechnungsermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens sind einzuhalten (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I). Der Leistungsempfänger hat einen damit korrespondierenden Anspruch auf die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I). In diesem (eingeschränkten) Umfang unterliegt die Ermessensentscheidung der richterlichen Kontrolle, insbesondere auf Ermessensnichtgebrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensfehlgebrauch (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Die Beklagte hat ihr Ermessen erkannt und ausführlich dargestellt, welche Gesichtspunkte für ihre Entscheidung maßgebend gewesen sind. Eine Fehlgewichtung der sachgerecht in die Abwägung eingestellten Gesichtspunkte (insbesondere öffentliches Interesse am Ausgleich der Gesamtsozialversicherungsbeiträge versus Unterhaltspflichten gegenüber minderjährigen Kindern) vermag der Senat nicht zu erkennen. Mit der Argumentation, den Ausführungen der Beklagten seien keine nachvollziehbaren Angaben zu entnehmen, wie der verbliebene Verrechnungsbetrag ermittelt wurde, verkennt das SG, dass der Umfang der erforderlichen Ausführungen zum Ermessen wesentlich durch die jeweiligen (substantiierten) Ausführungen des Leistungsberechtigten konkretisiert wird (Bayerisches LSG 21.03.2018, L 13 R 25/17, in juris Rn. 36; Groth in jurisPK-SGB I, 4. Aufl., Stand 15.06.2024, § 39 Rn. 34). Hinsichtlich der unzureichenden Mitwirkung des Klägers in Bezug auf die von ihm behauptete drohende Notlage durch die Verrechnung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die Beklagte hat demgegenüber ohne jegliche Glaubhaftmachung von Hilfebedürftigkeit durch den Kläger allein aufgrund des Umstands, dass er noch zwei leibliche minderjährige Kinder hat, den Verrechnungsbetrag auf (lediglich) 100 € festgesetzt und ist damit weit hinter einer hälftigen Verrechnung zurückgeblieben. Für eine (abstrakte) Berechnung des in Thailand gezahlten Durchschnitts- oder Mindestlohns - wie vom SG vorgenommen - ist schon angesichts der fehlenden konkreten Darlegungen des Klägers zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen kein Raum. Die Kostenentscheidung für beide Rechtszüge beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. |
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