Landessozialgericht Baden-Württemberg 6. Senat, 2026-05-07, L 6 VE 1383/25

L 6 VE 1383/25Sozialversicherungsgericht / 6. Abteilung07.05.2026

Regest

1. Verdachtsmeldungen - auch unter Angabe von Chargennummern - an das PEI lassen keine Rückschlüsse auf Impfschäden zu. 2. Weder die Verdachtsmeldungen noch die angegebenen Chargennummern werden inhaltlich in einem Kontext zu Impfschäden geprüft. 3. Der Behauptung, dass bestimmte Impfstoffchargen mit einer Häufung von Nebenwirkungen einhergegangen seien, ist das PEI ausdrücklich entgegengetreten. Verfahrensgang vorgehend SG Heilbronn, 3. April 2025, S 7 VE 1296/24, Gerichtsbescheid

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht Baden-Württemberg 6. Senat — L 6 VE 1383/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-05-07

Aktenzeichen: L 6 VE 1383/25

ECLI: ECLI:DE:LSGBW:2026:0507.L6VE1383.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Verdachtsmeldungen - auch unter Angabe von Chargennummern - an das PEI lassen keine Rückschlüsse auf Impfschäden zu.

  2. Weder die Verdachtsmeldungen noch die angegebenen Chargennummern werden inhaltlich in einem Kontext zu Impfschäden geprüft.

  3. Der Behauptung, dass bestimmte Impfstoffchargen mit einer Häufung von Nebenwirkungen einhergegangen seien, ist das PEI ausdrücklich entgegengetreten.

Verfahrensgang

vorgehend SG Heilbronn, 3. April 2025, S 7 VE 1296/24, Gerichtsbescheid

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 3. April 2025 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) i. V. m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) aufgrund eines geltend gemachten Impfschadens nach Corona-Schutzimpfung am 5. Mai 2021, 18. Juni 2021 und 4. Dezember 2021.

2 Er ist 1988 geboren, hat nach dem Schulabschluss eine Ausbildung zum Industriemechaniker abgeschlossen und eine Weiterbildung zum Technischen Fachwirt. Als letzte Tätigkeit ist die des Fertigungsleiters im Maschinenbau beschrieben. Nach seinen Angaben war er seit 7. März 2022 arbeitsunfähig und ist am 3. September 2023 ausgesteuert worden. Der Kläger ist ledig, kinderlos und bewohnt eine Wohnung im Mietshaus der Mutter (vgl. Rehabilitationsentlassungsberichte).

3 Am 4. April 2023 beantragte er bei dem Landratsamt L1 (LRA) die Gewährung von Versorgung wegen Impfschäden. Vorgelegt wurde die Kopie des Impfpasses, wonach der Kläger am 8. Mai 2021, am 18. Juni 2021 und am 4. Dezember 2021 jeweils mit dem Impfstoff Comirnaty (Ch.-B.: EY2172, Ch.-B.: FC 3095 und Ch.-B.: SCWF3) geimpft wurde.

4 Vom 14. bis 16. Juli 2022 wurde der Kläger stationär im K1-Krankenhaus S1 zur Koronarangiographie behandelt. Er sei in gutem Allgemein- und Ernährungszustand, wach und ansprechbar sowie orientiert und atem- und kreislaufstabil. Haut und Schleimhäute seien intakt und unauffällig, die Lunge beidseits belüftet mit vesikulärem Atemgeräusch. Es zeige sich kein fokalneurologisches Defizit und kein Meningismus.

5 Bei dem Kläger bestünden seit November 2021 nach der letzten Covid-Impfung im Oktober 2021 zunehmende belastungsinduzierte Beschwerden mit typischen Stenokardien und Luftnot. Die körperliche Belastbarkeit sei subjektiv deutlich eingeschränkt. Es seien familiäre Belastungen für koronare Herzerkrankungen (KHK) sowie ein mäßiger Nikotinkonsum berichtet worden.

6 Laborchemisch hätten keine Auffälligkeiten bestanden, durch die Koronarangiographie habe eine stenosierende KHK ausgeschlossen werden können. Auf eine strikte Nikotinkarenz sei hingewiesen worden. Echokardiographisch habe sich eine gute linksventrikuläre Pumpfunktion mit einer leichten Hypertrophie gezeigt. Bei echokardiographisch nachweisbarer Hypertonie sei eine niedrigdosierte antihypertensive Therapie eingeleitet worden.

7 Der M1 (ambulante Untersuchung vom 20. Juli 2022) befundete ein Vesikuläratmen über den Lungen beidseits ohne Nebengeräusche bei einer Sauerstoffsättigung im Normbereich. Eine Nikotinkarenz sei vom Kläger seit zwei Wochen angegeben worden, im Röntgen bestehe ein altersentsprechender Herz-/Lungenbefund. Die Lungenfunktion sei mit einem FEV-1-Wert von 94 % normal. Es bestünden keine Obstruktion und keine Restriktion, die Volumina seien normal. Hinweis für eine Diffusionsstörung bestehe keiner. Der Befund sei auskultatorisch, lungenfunktionell und radiologisch unauffällig.

8 Das LRA holte den Befundschein der D1 ein, die am 9. Juni 2023 mitteilte, dass der Kläger derzeit wegen seiner unzureichenden körperlichen Belastbarkeit krankgeschrieben sei. Dieser gebe an, seit Dezember 2021, nach seiner dritten Impfung, an einer Belastungsdyspnoe und teilweisen pektanginösen Beschwerden zu leiden. Eine Covid-Infektion in den letzten 6 Monaten habe durch Nukleokapsid-Antikörperbestimmung ausgeschlossen werden können. Eine stationäre Rehabilitation sei eingeleitet und eine Vorstellung in der Post-Vac-Sprechstunde des Universitätsklinikums M2 besprochen worden.

9 Weiter legte sie den Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik Ü1 über die stationäre Rehabilitation vom 5. Januar bis 2. Februar 2023 vor, die eine unklare Belastungsdyspnoe mit thorakalen Beschwerden bei Ausschluss einer stenosierenden KHK, eine arterielle Hypertonie, ein Erschöpfungssyndrom mit Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, eine eingeschränkte kardiopulmonale Belastbarkeit bei alimentärer Adipositas und einen Erschöpfungszustand bei Long-Covid-Syndrom beschrieb.

10 Der Kläger sei bei unklarer, körperlich-mentaler Erschöpfungssymptomatik, möglicherweise Post-Vac-Syndrom, arbeitsunfähig aufgenommen und auch arbeitsunfähig entlassen worden. Das Leistungsvermögen für die letzte Tätigkeit als Fertigungsmeister liege bei sechs Stunden und mehr. Er habe angegeben, schon nach der ersten Impfung über eine Woche krank gewesen zu sein und hohes Fieber gehabt zu haben. Eventuell habe er nun ein Post-Vac-Syndrom. Zur Abklärung der Beschwerden sei eine kardiologische Untersuchung erfolgt, bei der Herzkatheteruntersuchung habe eine stenosierende KHK ausgeschlossen werden können. Ein pneumologische Untersuchung habe keine neuen Erkenntnisse geliefert, die radiologischen Befunde seien unauffällig gewesen. Eine Corona-Infektion sei am 16. September 2022 gesichert worden.

11 Pulmonal hätten auskultatorisch und perkutorisch keine Auffälligkeiten bestanden, die Herztöne seien rein, die Muskeleigenreflexe beidseits lebhaft auslösbar. Die Überprüfung der statischen, dynamischen und muskulären Verhältnisse der Extremitäten habe keine Hinweise auf normabweichende Befunde ergeben. Anhaltspunkte für eine Erkrankung aus dem psychologisch-psychiatrischen Formenkreis bestünden nicht, ebenfalls keine ausgeprägte Bewältigungsproblematik im Umgang mit den vorliegenden Gesundheitsstörungen.

12 Das Belastungs-EKG bei 125 Watt wegen Dyspnoe und linksthorakalem Druck abgebrochen worden, signifikante ST-Streckenveränderungen hätten sich nicht gezeigt, die Herzfrequenz sei in Ruhe tarykard, unter Belastung regelrecht. Der Blutdruck sei in Ruhe hyperton, danach unauffällig. Trotz bekanntem linksthorakalem Druckgefühl fände sich kein Hinweis auf eine belastungsinduzierte Myokardischämie und keine höhergradige Herzrhythmusstörungen. Die Echokardiographie habe eine gute rechtsventrikuläre Funktion und einen Perikarderguss gezeigt.

13 Weiter holte das LRA den Befundschein des K2 ein, der am 8. Mai 2023 seit vier Monaten bestehende rechtsbetonte Leistenschmerzen und eine aktuelle Vorstellung wegen stechender Thoraxschmerzen links wie Beschwerden der Brustwirbelsäule (BWS) beschrieb.

14 W1 führte versorgungsärztlich aus, dass eine eingeschränkte kardiopulmonale Belastbarkeit im engeren Sinne nicht vorliege, da eine normale Lungenfunktion und eine normale Herzmuskelleistung nachgewiesen worden seien. Hinweise für eine Herzmuskelentzündung bestünden nicht, belastungseinschränkend sei eine Adipositas mit Gewichtszunahme von 10 kg innerhalb eines Jahres. Demnach könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem zeitlichen Zusammenhang zwischen Impfung und den genannten Gesundheitsstörungen ausgegangen werden. Es fänden sich auch Angaben zum Beginn der „Herzbeschwerden“ im November 2021, also noch vor der dritten Impfung.

15 Die ebenfalls beantragte psychophysische Erschöpfungssymptomatik finde sich bei den anamnestischen Angaben erstmals im Rehabilitationsbericht aus Januar 2023. Nach der Fatigue-Severity-Scale läge bei einem Wert von 69 eine schwere Ausprägung vor, was aber den Angaben zum Befinden nicht entspreche. Neuropsychologische Testungen, die kognitive Einschränkungen und Konzentrationsstörungen differenziert nachwiesen, lägen nicht vor, sodass diese Gesundheitsstörungen nicht nachgewiesen seien. Der Kläger habe über keine Impfreaktion nach der ersten und zweiten Impfung berichtet. Allerdings sei im September 2022 eine Coronainfektion nachgewiesen worden, die Ursache von Fatigue-Beschwerden sein könne. Ein zeitlicher Zusammenhang zur Impfung sei nicht überwiegend wahrscheinlich.

16 Das Paul-Ehrlicher-Institut (PEI) berichte kontinuierlich in Sicherheitsberichten über alle in Deutschland gemeldeten Verdachtsfälle von Nebenwirkungen oder Impfkomplikationen im zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung gegen Covid-19 durch die zugelassenen Impfstoffe. Die geltend gemachten Gesundheitsstörungen seien im aktuellen Sicherheitsbericht des PEI nicht unter den als bekannt bezeichneten Nebenwirkungen und Impfkomplikationen aufgeführt. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Impfung und den beantragten Gesundheitsstörungen sei demnach nicht hinreichend wahrscheinlich.

17 Gestützt auf die versorgungsärztliche Stellungnahme lehnte das LRA den Antrag mit Bescheid vom 29. September 2023 ab.

18 Im Widerspruchsverfahren legte W1 versorgungsärztlich dar, dass der Kläger im Antrag offenlasse, welche der drei Impfungen der Auslöser für seine Gesundheitsstörungen sein solle. Er vermute vielmehr, bereits im November 2019 an Corona erkrankt gewesen zu sein, was auf gesundheitliche Einschränkungen seit dieser Zeit hindeute, auch wenn es sich nicht um Covid gehandelt habe. Der fehlende Nachweis von SARS-CoV-2-Nukleokapsid-Antikörpern sei in diesem Zusammenhang unwesentlich für die Bewertung des Impfschadens. Die Zunahme der Herzbeschwerden werde ab Mai 2022 angegeben, wie aus den ärztlichen Befundberichten über die veranlasste Diagnostik im Juli 2022 hervorgehe, somit fast sechs Monate nach der letzten Impfung im Dezember 2021.

19 Die Diagnose Erschöpfungssyndrom mit Konzentrations- und Gedächtnisstörungen finde sich erst im Bericht der Rehabilitationsklinik Ü1 vom 22. Februar 2023 nach vierwöchigem Rehabilitationsaufenthalt, der zur Verbesserung der körperlichen Belastbarkeit hausärztlicherseits angeregt worden sei. Aus dem Rapport ließen sich eindeutige Symptome der psychischen Erschöpfung erkennen und zwar im Zusammenhang mit beruflichen und privaten Belastungsfaktoren des zurückliegenden Jahres, wie Stress am Arbeitsplatz und Ende der Partnerschaft. Ein Zusammenhang mit der Impfung sei hingegen nicht erkennbar. Die Beschwerden könnten aber nicht einer schweren chronischen Fatigue gleichgesetzt werden, sondern zeigten eine psychovegetative Erschöpfung. Es sei zu betonen, dass Konzentrations- und Gedächtniseinschränkungen in diesem Zusammenhang subjektiv empfunden, aber nicht durch Testungen quantifiziert worden seien. Dass der Kläger dennoch eine Teilhabebeeinträchtigung habe, sei mit dem Schwerbehindertenbescheid anerkannt worden, bestätige aber keinen Zusammenhang mit der Impfung. Möglich sei, dass die gesicherte Corona-Infektion im September 2022 einen Teil der Erschöpfungssymptomatik verursacht habe.

20 Den Widerspruch wies das Regierungspräsidium S1 mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2024 zurück. Nach der eingeholten versorgungsärztlichen Stellungnahme könne auch nach erneuter Bewertung der aktenkundigen Befunde nicht von der getroffenen Entscheidung abgewichen werden.

21 Am 20. Juni 2024 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben und den Entlassungsbericht der Kliniken S2 über die stationäre Rehabilitation vom 15. Mai bis 18. Junin 2024 vorgelegt. Darin ist ausgeführt worden, dass der Kläger seit 2021 an den Folgen stattgehabter Covid-19-Impfungen leiden. Als Folgen bestünden eine kognitive und motorische Fatigue-Symptomatik mit reduzierter Ausdauer und Belastbarkeit sowie eine Schlafstörung. Weiter lägen eine chronische Schmerzstörung und eine Sensibilitätsstörung der rechten Körperhälfte sowie eine depressive Episode vor. Es bestünden eine Adipositas, eine arterielle Hypertonie und der Verdacht auf eine hypertensive Herzerkrankung.

22 Der Kläger habe angegeben, seit Oktober 2021 nach erfolgten Impfungen an zunehmender Erschöpfung, Belastungsdyspnoe, pektangiösen Problemen sowie Muskel- und Gelenkbeschwerden zu leiden. Bereits direkt nach der ersten Impfung habe er sich schlecht gefühlt. Die zweite Impfung habe er nicht bemerkt und nach der dritten Impfung sei die Symptomatik nochmals schlechter geworden. Es sei eine Nukleokapsid-Bestimmung erfolgt, um eine im Vorfeld abgelaufene, asymptomatische Covid-19-Infektion auszuschließen. Im Juli 2022 sei eine pulmonologische Vorstellung ohne richtungsweisenden Befund erfolgt, ebenso eine stationäre kardiologische Abklärung mit Echokardiographie und Koronarangiographie. Hier sei der Verdacht auf eine hypertensive Herzerkrankung gestellt und eine KHK ausgeschlossen worden, Die Ergometrie habe einen pathologischen Befund gezeigt. Es sei mit einer Amlodipin-Therapie begonnen worden.

23 Neurologisch sei eine Hypästhesie der rechten Extremitäten angegeben worden. Stand/Gang und Koordination seien regelrecht, der Seiltänzergang sicher, der Versuch nach Romberg ebenfalls. Zehen- und Hackenstand seien unauffällig, der Finger-Nase-Versuch sowie der Knie-Hacke-Versuch intakt. Psychisch sei der Kläger wach, bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert. Es sei von gepflegtem äußeren Erscheinungsbild, zeige ein lockeres Ausdrucksverhalten und sei detailreich im Kontakt. Die Auffassung sei prompt, die Gedächtnisfunktionen und die Konzentration im Gespräch unauffällig, subjektiv reduziert. Formalgedanklich sei er geordnet, Anhalt für inhaltliche Denkstörungen bestehe keiner. Die Stimmungslage sei zum depressiven Pol verschoben, im Affekt dysthym bei erhaltener Schwingungsfähigkeit. Antrieb und Psychomotorik zeigten sich unauffällig. Die Krankheitsverarbeitung sei unzureichend, Therapiemotivation gegeben.

24 In der Berufstherapie habe sich der Kläger kognitiv und funktionell grundsätzlich unauffällig gezeigt. Das Fachwissen im Bezugsberuf und die Arbeitssorgfalt seien gegeben. Es bestünden deutliche Schwierigkeiten in der Ausdauer und Dauerbelastbarkeit. Es werde von Erschöpfung, Müdigkeit und Schmerzen berichtet, ein Leistungsbild von mehr als drei Stunden sei nicht gegeben.

25 Zum Ausschluss einer zerebralen Ursache der Sensibilitätsstörungen sei eine Kernspintomographie (MRT) des Neurokraniums erfolgt. Diese habe bis auf eine unspezifische, geringe Marklageratrophie beider Temporallappen keine Auffälligkeiten gezeigt. Die Blutdruckwerte in den Eigenmessungen seien erhöht gewesen. Unter Schmerzmedikation sei es zu einer deutlichen Schmerzreduktion gekommen. Bei Verdacht auf medikamenteninduziertem Kopfschmerz sei die Therapie mit Ibuprofen beendet worden. Die Kopfschmerzsymptomatik habe sich in der Folge gebessert. Medizinische Komplikationen seien nicht aufgetreten, die Verlängerung des Aufenthalts sei bei komplexen Beschwerdebild mit ausgeprägter Belastbarkeitsminderung und der Notwendigkeit einer intensiven neuropsychologischen und berufstherapeutischen Begutachtung erfolgt.

26 Weiter ist geltend gemacht worden, dass das PEI chargenbezogene Probleme mit Impfstoffen offiziell bestätigt habe.

27 Hierzu hat B1 versorgungsärztlich ausgeführt, dass der im Schriftsatz des Klägers angeführt Link – zu vermeintlichen chargenbezogenen Auffälligkeiten – auf die Seite einer Anwaltskanzlei führe. Dass PEI stelle nicht heimlich Daten zu Verdachtsmeldungen online, sondern offiziell und im Internet problemlos abrufbar. Das PEI weise ausdrücklich darauf hin, dass der Verdacht einer Nebenwirkung nicht automatisch bedeute, dass die berichtete Reaktion auch kausal auf die Impfung zurückzuführen sei. Die Listen enthielten eine Spalte mit Angaben zu Chargenbezeichnungen. Dabei handele es sich um die von den meldenden Personen übermittelten Chargenbezeichnungen, die seitens des PEI nicht verifiziert worden seien.

28 Es ergebe sich somit aus den Darlegungen des PEI deutlich, dass es sich bei den Listen um alle gemeldeten Verdachtsfälle ohne medizinische Überprüfung der Fälle handele. Hieraus könne nicht automatisch der Rückschluss gezogen werden, dass die berichteten Symptome auch kausal auf die Impfung zurückzuführen seien. Ebenso seien die Chargenbezeichnungen nicht überprüft worden. Es sei wissenschaftlicher Unsinn, wenn behauptet werde, dass sich aus der Liste chargenabhängige Schäden zweifelsfrei ableiten ließen und es eine „Top 10“ der schadensträchtigsten Chargen von Comirnaty gebe. Es handele sich bei der Liste lediglich um gemeldete Reaktionen ohne kausalen Nachweis eines Impfschadens. Weiterhin würden lediglich die gemeldeten Chargen unüberprüft mit dieser Tabelle aufgeführt. Darüber hinaus habe das PEI in einer offiziellen Stellungnahme im Deutschen Ärzteblatt Interpretationen zu chargenbezogenen Häufungen von Nebenwirkung (erneut) zurückgewiesen. In dieser Stellungnahme werde auch ausgeführt, dass die Behauptung, dass bestimmte Impfstoffchargen mit einer Häufung von Nebenwirkungen einher gegangen seien, unter anderem von einer Anwaltskanzlei verbreitet werde, die bisher nicht auf Medizinrecht spezialisiert sei und nach Medienberichten schon etliche Klage gegen Impfstoffhersteller eingereicht habe.

29 Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 3. April 2025 abgewiesen. Die Anerkennung von auf die Schutzimpfungen zurückzuführenden Gesundheitsstörungen komme nicht in Betracht. W1 habe versorgungsärztlich überzeugend dargelegt, aus welchen Gründen ein ursächlicher Zusammenhang nicht als gegeben angesehen werden könne. Insbesondere seien die Angaben über den Beginn der geltend gemachten Beschwerden hinsichtlich der zeitlichen Einordnung zur Impfung nicht eindeutig. Auch wenn der zuletzt vorgelegte Rehabilitationsentlassungsbericht eine Post-Vac-Symptomatik anführe, rechtfertige keine andere Beurteilung.

30 Am 28. April 2025 hat der Kläger Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Die Begründung des versorgungsärztlichen Dienstes gehe fehl, es liege ein Schwerbehinderten-Bescheid vom 31. Oktober 2023 vor, der einen GdB von 50 seit dem 1. Januar 2023 feststelle und eine Herzleistungsminderung, eine Herzmuskelerkrankung, einen Bluthochdruck, ein psychovegetatives Erschöpfungssyndrom wie eine kognitive Teilleistungsschwäche berücksichtige. Ein Long-Covid-Syndrom können nach der Testung bei D1 ausgeschlossen werden.

31 Die relevanten Arztberichte und ärztlichen Diagnosen, die nach der Impfung gestellt worden seien, bestätigten die bestehenden Beschwerden und wiesen einen klaren Kontext zwischen der Impfung und den gesundheitlichen Problemen auf. Die Annahme eines fehlenden kausalen Zusammenhangs berücksichtige die vorliegenden ärztlichen Unterlagen nicht ausreichend. Es sei ein Sachverständiger zu bestellen, der die medizinische Fragestellung im Zusammenhang mit den Beschwerden und der Corona-Impfung unabhängig prüfe.

32 Der Kläger beantragt,

33 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 3. April 2025 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 29. September 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2024 Beschädigtenversorgung, insbesondere Beschädigtengrundrente, aufgrund eines Impfschadens nach Corona-Schutzimpfungen am 5. Mai 2021, 18. Juni 2021 und 4. Dezember 2021 zu gewähren.

34 Der Beklagte beantragt,

35 die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

36 Er verweist auf die angefochtene Entscheidung und auf die letzte versorgungsärztliche Stellungnahme.

37 Der Kläger hat noch den Bericht der Gemeinschaftspraxis B2 vom 26. April 2026 vorgelegt, wo er an einer Corona-Studie teilgenommen hat (zu den Einzelheiten vgl. Bl. 87 ff. Senatsakte).

38 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungs- und Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

39 Die form- und fristgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet.

40 Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Gerichtsbescheid des SG vom 3. April 2025, mit dem die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) auf Gewährung von Beschädigtenversorgung wegen eines Impfschadens unter Aufhebung des Bescheides vom 29. September 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides (§ 95 SGG) vom 22. Mai 2024 abgewiesen worden ist. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei dieser Klageart grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen (vgl. BSG, Urteil vom 2. September 2009 – B 6 KA 34/08 –, juris, Rz. 26; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Kommentar zum SGG, 14. Aufl. 2023, § 54 Rz. 34), ohne eine solche derjenige der Entscheidung.

41 Die Unbegründetheit der Berufung folgt aus der Unbegründetheit der Klage. Der Bescheid vom 29. September 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Auch zur Überzeugung des Senats hat der Beklagte die Gewährung von Beschädigtenversorgung zutreffend abgelehnt, nachdem es bereits am Nachweis einer Impfkomplikation fehlt. Das SG hat die Klage daher zu Recht abgewiesen.

42 Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 60 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Danach erhält nach der Schutzimpfung wegen des Impfschadens im Sinne des § 2 Nr. 11 IfSG oder in dessen entsprechender Anwendung bei einer anderen Maßnahme wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG, soweit das IfSG nichts Abweichendes bestimmt, wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde, auf Grund des IfSG angeordnet wurde, gesetzlich vorgeschrieben war oder auf Grund der Verordnungen zur Ausführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist, eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat.

43 Soweit das IfSG auf die Vorschriften des BVG verweist, sind diese in der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden, vorliegend ist also nicht § 24 Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV) einschlägig. Nach § 142 Abs. 1 Satz 1 SGB XIV in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung erhalten Personen, deren Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz ganz oder teilweise für anwendbar erklärt, in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2023 bestandskräftig festgestellt sind, diese Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach dem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklärt, in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter, soweit dieses Kapitel nichts anderes bestimmt. Über einen bis zum 31. Dezember 2023 gestellten und nicht bestandskräftig entschiedenen Antrag auf Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz ganz oder teilweise für anwendbar erklärt, ist nach dem im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht zu entscheiden, § 142 Abs. 2 Satz 1 SGB XIV. Wird hierbei ein Anspruch auf Leistungen festgestellt, werden ebenfalls Leistungen nach Absatz 1 erbracht, § 142 Abs. 2 Satz 2 SGB XIV.

44 Zur Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge einer Schädigung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 IfSG genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs (§ 61 Satz 1 IfSG). Wenn diese Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde der Gesundheitsschaden als Folge einer Schädigung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 IfSG anerkannt werden (§ 61 Satz 2 IfSG). Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden (§ 61 Satz 3 IfSG).

45 Für die Impfopferversorgung müssen die schädigende Einwirkung (Schutzimpfung), der Eintritt einer über eine übliche Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung, also eine Impfkomplikation, und eine dauerhafte gesundheitliche Schädigung (Impfschaden) nachgewiesen, nicht nur wahrscheinlich sein (hierzu BSG, Urteil vom 7. April 2011 – B 9 VJ 1/10 R –, juris, Rz. 36).

46 Die Schutzimpfung muss nach der im Sozialen Entschädigungsrecht allgemein geltenden Kausalitätstheorie von der wesentlichen Bedingung wesentliche Ursache für den Eintritt der gesundheitlichen Schädigung und diese wesentliche Ursache für die Schädigungsfolge, den Impfschaden, sein. Als wesentlich sind diejenigen Ursachen anzusehen, die unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes zu dem Erfolg in besonders enger Beziehung stehen, wobei Alleinursächlichkeit nicht erforderlich ist.

47 Die Impfung und sowohl die als unübliche Impfreaktion in Betracht kommende wie auch die dauerhafte Gesundheitsstörung müssen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit – im sogenannten Vollbeweis – feststehen. Allein für die zwischen diesen Merkmalen erforderlichen Ursachenzusammenhänge reicht der Beweismaßstab der Wahrscheinlichkeit aus (vgl. zuletzt BSG, Beschluss vom 2. Februar 2024 – B 9 V 10/23 B –, juris, Rz. 9). Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, wenn mehr Umstände für als gegen die Kausalität sprechen. Die bloße Möglichkeit reicht nicht aus (vgl. BSG, Urteil vom 19. März 1986 – 9a RVi 2/84 –, juris, Rz. 8). Die Feststellung einer unüblichen Impfreaktion im Sinne einer impfbedingten Primärschädigung hat mithin grundsätzlich in zwei Schritten zu erfolgen: Zunächst muss ein nach der Impfung aufgetretenes Krankheitsgeschehen als erwiesen erachtet werden. Dann ist die Beurteilung erforderlich, dass diese Erscheinungen mit Wahrscheinlichkeit auf die betreffende Impfung zurückzuführen sind.

48 Maßstab dafür ist die im Sozialen Entschädigungsrecht allgemein geltende Kausalitätstheorie von der wesentlichen Bedingung. Danach ist aus der Fülle aller Ursachen im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne diejenige Ursache rechtlich erheblich, die bei wertender Betrachtung wegen ihrer besonderen Beziehung zu dem Erfolg bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat. Als wesentlich sind diejenigen Ursachen anzusehen, die unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes zu dem Erfolg in besonders enger Beziehung stehen, wobei Alleinursächlichkeit nicht erforderlich ist (BSG, Urteil vom 7. April 2011 – B 9 VI 1/10 R –, juris, Rz. 37 m.w.N.). Dabei sind alle medizinischen Fragen, insbesondere zur Kausalität von Gesundheitsstörungen, auf der Grundlage des im Entscheidungszeitpunkt neuesten medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zu beantworten (BSG, Urteil vom 7. April 2011 – B 9 VI 1/10 R –, juris, Rz. 43).

49 Bei allen medizinischen Fragen, insbesondere zur Kausalität von Gesundheitsstörungen, ist der aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisstand maßgebend, welcher die Grundlage bildet, auf der die geltend gemachten Gesundheitsstörungen der konkret geschädigten Personen zu bewerten sind. Dies entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung im sozialen Entschädigungsrecht und damit auch im Impfschadensrecht, dem Schwerbehindertenrecht (vgl. BSG, Urteile vom 17. Dezember 1997 – 9 RVi 1/95 –, SozR 3-3850 § 52 Nr. 1 S. 3 und vom 24. April 2008 – B 9/9a SB 10/06 R – SozR 4-3250 § 69 Nr. 9, Rz. 25) und im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. BSG, Urteile vom 9. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R –, BSGE 96, 196 <200 f.> und vom 23. April 2015 – B 2 U 10/14 R –, SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 6, Rz. 20; Senatsurteil vom 21. April 2015 – L 6 VJ 1460/13 –, juris, Rz. 66). Dieser Erkenntnistand ergibt sich indes noch nicht durch wissenschaftliche Einzelmeinungen (vgl. BSG, Urteil vom 23. April 2015 – B 2 U 10/14 R –, SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 6, Rz. 21). Ein bestimmter Vorgang, der unter Umständen vor Jahrzehnten stattgefunden hat, muss, wenn über ihn erst jetzt abschließend zu entscheiden ist, nach dem heutigen Stand der medizinischen Wissenschaft beurteilt werden. So kann auch die vor Jahrzehnten bejahte Kausalität aufgrund neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden als fehlend erkannt werden, sogar mit der Folge, dass eingeräumte Rechtspositionen zurückzunehmen oder nur aus Gründen des Vertrauensschutzes (§ 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB X) zu belassen sind (vgl. BSG, Urteil vom 2. Dezember 2010 – B 9 V 1/10 R –, SozR 4-3100 § 62 Nr. 2). Bei der Anwendung der neuesten medizinischen Erkenntnisse ist ebenso zu prüfen, ob diese sich überhaupt auf den zu beurteilenden, mitunter lange zurückliegenden Vorgang beziehen. Da andere Ursachen jeweils andere Folgen nach sich ziehen können, gilt dies insbesondere für die Beurteilung von Kausalzusammenhängen. Dementsprechend muss im Impfschadensrecht sichergestellt werden, dass die nach dem aktuellen Stand der medizinischen Erkenntnisse in Betracht zu ziehenden Impfkomplikationen gerade auch die Impfstoffe betreffen, die im konkreten Fall Verwendung gefunden haben (vgl. BSG, Urteil vom 7. April 2011 – B 9 VJ 1/10 R –, SozR 4-3851 § 60 Nr. 4, Rz. 43; Senatsurteil vom 28. April 2022 – L 6 VJ 254/21 –, juris, Rz. 60).

50 Ausgehend von diesen Maßstäben steht aufgrund der aktenkundigen Unterlagen, die der Senat sämtlich im Wege des Urkundsbeweises (§ 118 Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 415 ff. Zivilprozessordnung [ZPO]) verwertet, hier insbesondere der Eintragungen im Impfpass, fest, dass der Kläger am 8. Mai 2021, am 18. Juni 2021 und am 4. Dezember 2021 jeweils mit dem Impfstoff Comirnaty (Ch.-B.: EY2172, Ch.-B.: FC 3095 und Ch.-B.: SCWF3) geimpft worden ist, wobei es sich um von der Ständigen Impfkommission beim R1-Institut [RKI] – STIKO – empfohlene Impfungen gehandelt hat (vgl. auch Epidemiologisches Bulletin Nr. 12/2021).

51 Der Senat kann sich vorliegend aber schon nicht davon überzeugen, dass es zu einer Impfkomplikation infolge der Impfung (zur Erforderlichkeit des Eintritts einer über eine übliche Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen (Primär-)Schädigung vgl. BSG, Urteil vom 27. Juni 2024 – B 2 U 3/22 R –, juris, Rz. 13; BSG, Beschluss vom 2. Februar 2024 – B 9 V 10/23 B –, juris, Rz. 9) gekommen ist und zwar nach keiner der drei Impfungen gekommen ist. Es kann daher dahinstehen, dass W1 versorgungsärztlich zur Recht darauf hingewiesen hat, dass schon unklar bleibt, welche Beschwerden nach welcher Impfung aufgetreten sein sollen. Die Impfkomplikation muss im Vollbeweis nachgewiesen sein, die Impfung selbst begründet keinen Gesundheitserstschaden (vgl. BSG, Urteil vom 27. Juni 2024 – B 2 U 3/22 R –, juris, Rz. 13; BSG, Beschluss vom 2. Februar 2024 – B 9 V 10/23 B –, juris, Rz. 9).

52 Für die Frage, ob eine „unübliche“ Impfreaktion als Primärschädigung (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 31. Januar 2025 – L 15 VJ 5/16 –, juris, Rz. 110) vorliegt, ist auf die Abgrenzung der STIKO zwischen einer üblichen Impfreaktion und dem Verdacht auf eine mögliche Impfkomplikation zurückzugreifen (zuletzt: Epidemiologisches Bulletin Nr. 4/2023, Seite 36f). Danach wird unter einer Impfkomplikation eine über das übliche Maß hinausgehende gesundheitliche Schädigung verstanden. Um eine Impfkomplikation von einer üblichen Impfreaktion, die nicht meldepflichtig ist, abzugrenzen, hat die STIKO, wie nach § 20 Abs. 2 IfSG gefordert, Merkmale für übliche Impfreaktionen definiert. Übliche und damit nicht meldepflichtige Impfreaktionen sind das übliche Ausmaß nicht überschreitende, vorübergehende Lokal- und Allgemeinreaktionen, die als Ausdruck der Auseinandersetzung des Organismus mit dem Impfstoff anzusehen sind. Die STIKO hat die folgenden Kriterien für übliche Impfreaktionen entwickelt:

53 - Für die Dauer von 1 bis 3 Tagen (gelegentlich länger) anhaltende Rötung, Schwellung oder Schmerzhaftigkeit an der Injektionsstelle.

54 - Für die Dauer von 1 bis 3 Tagen Fieber (39,5°C [bei rektaler Messung]), Kopf- und Gliederschmerzen, Mattigkeit, Unwohlsein, Übelkeit, Unruhe, Schwellung der regionären Lymphknoten.

55 - Im gleichen Sinn zu deutende Symptome einer „Impfkrankheit“ 1 bis 3 Wochen nach Verabreichung von attenuierten Lebendimpfstoffen: z.B. eine leichte Parotisschwellung, kurzzeitige Arthralgien oder ein flüchtiges Exanthem nach der Masern-, Mumps-, Röteln- oder Varizellenimpfung oder milde gastrointestinale Beschwerden, z.B. nach der oralen Rotavirus- oder Typhus-Impfung.

56 - Ausgenommen von der Meldepflicht sind auch Krankheitserscheinungen, denen offensichtlich eine andere Ursache als die Impfung zugrunde liegt. Alle anderen Impfreaktionen sollten gemeldet werden.

57 Eine solche Impfkomplikation ist vorliegend schon nicht nachgewiesen, da sich im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung keine Behandlung erkennen lässt und es dementsprechend an dokumentierten Befunden, vor allem pathologischen, gänzlich fehl. Als erste Behandlung ist die Vorstellung im K1-Krankenhaus S1 am 14. Juli 2022 und damit mehr als ein halbes Jahr nach der letzten Impfung dokumentiert, bei der sich indessen kein pathologisches Resultat ergeben hat. Vielmehr bestanden ein regelrechter Lungenbefund, kein fokalneurologisches Defizit, eine stenosierenden KHK konnte mittels Koronarangiographie ausgeschlossen werden. Echokardiographisch ergab sich daneben eine gute linksventrikuläre Pumpfunktion. Für die subjektiven Beschwerdeangaben des Klägers, die nach seinem Bekunden seit November 2021 bestehen sollen, ergab sich damit schon kein objektivierbares Korrelat. Dahinstehen kann deshalb, dass ein Beschwerdebeginn bereits im November 2021 mit dem Datum der letzten Impfung (4. Dezember 2021) nicht in Einklang steht, damit unplausibel ist und gerade keinen Zusammenhang mit der Impfung belegt, worauf versorgungsärztlich schon W1 zu Recht hingewiesen hat.

58 M1 hat bei seiner Untersuchung am 20. Juli 2022 ebenfalls ein Vesikuläratmen, eine im Normbereich liegenden Sauerstoffsättigung und einen altersentsprechenden Herz-/Lungenbefund im Röntgen befundet. Die Lungenfunktion beschreibt er mit einem FEV-1-Wert von 94 % als normal, Obstruktion und Restriktion bestanden bei normalen Volumina nicht. Zusammenfassend hat er daher einen auskultatorisch, lungenfunktionell und radiologisch unauffälligen und somit keinen pathologischen Befund erhoben.

59 Aus den Angaben der D1 folgt nichts anderes. Wenn diese nämlich im Juni 2023 angibt, dass eine Covid-Infektion in den letzten sechs Monaten durch Nukleokapsid-Antikörperbestimmung habe ausgeschlossen werden können, vermag das nichts daran zu ändern, dass die Rehabilitationsklinik Ü1 eine nachgewiesene Infektion im September 2022, also mehr als sechs Monate zurückliegend, beschrieben hat.

60 Der Entlassungsbericht der Klinik Ü1 kann schon deshalb kein anderes Ergebnis begründen, da dort nicht zwischen anamnestischen Angaben, klinischen Untersuchungsergebnissen und objektiven Vorbefunden differenziert wird, sondern teilweise sogar diagnostische Angaben des Klägers übernommen werden. Klinisch sind pulmonale Auffälligkeiten ausdrücklich verneint, die Herztöne als rein befundet und die Muskeleigenreflexe als lebhaft auslösbar. Weiter wird eine Erkrankung aus dem psychologich-psychiatrischen Formenkreis ausgeschlossen. Bei Abbruch des Belastungs-EKG bei 125 Watt sind gerade keine pathologischen Werte beschrieben, sondern ST-Streckenveränderungen werden verneint, die Herzfrequenz wird als unter Belastung regelrecht beschrieben und der Blutdruck ebenfalls als unauffällig. Betont wird, dass sich bei angegebenem linksthorakalem Druckgefühl keine Hinweise auf eine belastungsinduzierte Myokardischämie und keine höhergradigen Herzrhythmusstörungen zeigten, in der Echokardiographie ergaben sich eine gute rechtsventrikuläre Funktion und kein Perikarderguss. Ein objektivierbares Korrelat hinsichtlich der angegebenen Beschwerden bestand damit wiederum nicht, was die Klinik indessen nicht würdigt. Welcher objektivierbare Befund hier eine weitere Arbeitsunfähigkeit begründen können sollte, ist daher ebenso wenig nachvollziehbar wie die genannten Diagnosen, die ersichtlich nicht untersuchungsbasiert sind.

61 Ebenso unschlüssig sind die Darlegungen im Entlassungsbericht der Kliniken S2, da diese bereits von unzutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgeht, wenn zu Grunde gelegt wird, dass sich der Kläger nach der ersten Impfung schlecht gefühlt habe, die zweite Impfung nicht bemerkt habe und nach der dritten Impfung die Symptomatik seit Oktober 2021 nochmals schlechter geworden sein soll. Diese zeitlichen Angaben lassen sich ersichtlich mit den Impfzeitpunkten im Mai, Juni und Dezember 2021 nicht vereinbaren, was die Klinik weder erkennt, noch würdigt. Daneben werden die Rückschlüsse allein aus den subjektiven Angaben des Klägers gezogen, ohne auch nur einen medizinischen Anknüpfungsbefund zu benennen (vgl. zur Notwendigkeit der ärztlichen Beurteilung des Vorliegens einer Impfkomplikation bereits Senatsurteil vom 5. Juni 2025 – L 6 VE 1024/24 –, juris, Rz. 78).

62 Auch wenn es auf die sozialmedizinische Leistungseinschätzung nicht entscheidungserheblich ankommt, ist auch diese angesichts der beschriebenen kaum krankheitswertigen Normalbefunde gänzlich unplausibel. Tatsache ist nämlich, dass die Klinik den Kläger psychisch als wach, bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert befundet hat. Das äußere Erscheinungsbild wird als gepflegt beschrieben, die Auffassung als prompt und das Ausdrucksverhalten als locker. Die Stimmungslage wird lediglich als zum depressiven Pol verschoben angegeben, der Affekt dysthym bei erhaltener Schwingungsfähigkeit, was ein sehr niedrigschwelliges, kaum behandlungsbedürftiges Bild beschreibt. Zu den Gedächtnisfunktionen ist festgehalten, dass diese ebenso wie die Konzentration im Gespräch unauffällig gewesen sind, sodass die subjektiven Beschwerdeangaben des Klägers somit nicht zu objektivieren gewesen sind. Ein identisches Bild zeigte sich auch in der Berufstherapie, in der der Kläger kognitiv und funktionell unauffällig gewesen ist. Vor dem Hintergrund dieser Befunde ist es damit nicht nachvollziehbar, wenn rein aus subjektiven Beschwerdeangaben wie Erschöpfung, Müdigkeit und Schmerzen auf deutliche Schwierigkeiten mit Ausdauer und Dauerbelastbarkeit geschlossen und hieraus auf ein aufgehobenes zeitliches Leistungsvermögen geschlossen wird.

63 Das Gleiche gilt für den zuletzt vorgelegten Bericht der Gemeinschaftspraxis B2, deren Erhebung depressiver Merkmale bei völlig normalem Befund schlicht nicht nachvollziehbar ist. Denn festgehalten wurde erneut, dass der Kläger wach und bewusstseinsklar, zu allen vier Qualitäten vollständig orientiert bei ungestörter Auffassung war. Formales Denken war normal schnell, strukturell kohärent, so dass keinerlei kognitive Auffälligkeiten bestanden. Zu Recht wird er daher als psychomotorisch unauffällig eingeschätzt bei gepflegtem Erscheinungsbild, freundlichem und zugewandtem Kommunikationsverhalten bei guter affektiver Schwingungsfähigkeit. Die Stimmung war euthym, also ausgeglichen und stabil, mit anderen Worten keineswegs depressiv. Passend dazu bestanden keine Wahrnehmungsstörungen, keine psychotischen Ich- oder inhaltliche Denkstörungen, keine Ängste. oder Zwänge bei erhaltenem Selbstwert

64 Aus dem Entlassungsbericht der Kliniken S2 wird lediglich deutlich, dass die Klinik anamnestische Angaben zu Befunden erhebt, die selbst erhobenen klinischen Untersuchungsergebnisse nicht kritisch ins Verhältnis zu den subjektiven Beschwerdeangaben setzt. Die Leistungseinschätzung stützt sich ersichtlich nur auf subjektive Beschwerdeschilderungen ohne organisches und/oder klinisches Korrelat. Letztlich wird verkannt, dass subjektive Angaben des Klägers keine objektive Abklärung ersetzen können und damit der Rückschluss von den angegebenen Beschwerden auf die Impfungen fehl geht. Pathologische Erstbefunde, die eine Impfkomplikation belegen würden, werden von der Klinik nämlich gerade nicht benannt, sondern vielmehr ausgeführt, dass die kardiologischen und pulmologischen Untersuchungen 2022 gerade keine pathologischen Befunde ergeben haben.

65 Gleiches gilt für die Einschätzung der Gemeinschaftspraxis B2, die schlicht davon ausgeht, dass der Kläger Symptome nach der zweiten Impfung entwickelt haben soll, obwohl er anfangs berichtet hat, diese gar nicht wahrgenommen zu haben (!). Die subjektiven Angaben werden wiederum unkritisch übernommen, was nicht überzeugen kann, und überhaupt nicht berücksichtigt, dass der Kläger tatsächlich an Corona erkrankt war (siehe oben). Die 6 Jahre nach der Impfung empfohlene ergänzende kardiologische Mitbeurteilung nach blandem Erstbefund (!) ist erstaunend.

66 An der nicht nachgewiesenen Impfkomplikation ändert es folglich nichts, wenn in den Berichten ein „Post-Vac-Syndrom“ diskutiert wird, da es sich hierbei schon um kein auf gesicherten Diagnosen beruhendem Krankheitsbild handelt, sondern nur um eine Zusammenfassung einer Reihe unspezifischer Beschwerdeangaben (vgl. Senatsurteil vom 22. Januar 2026 – L 6 VJ 2509/25 – juris, Rz. 94).

67 Weiter hat W1 versorgungsärztlich herausgearbeitet, dass Konzentrations- und Gedächtnisstörungen erstmals im Januar 2023 in der Rehabilitationsklinik beschrieben und dokumentiert worden sind und damit in deutlichem zeitlichem Abstand zu den Impfungen und insbesondere nach der Corona-Infektion im September 2022. Daneben hat sie aufgezeigt, dass weitere Belastungsfaktoren beschrieben sind, die die subjektiv geschilderten Probleme ebenso wie die Infektion erklären können. Dies kann aber dahinstehen, da es der Feststellung von Alternativursachen nicht bedarf. Denn es fehlt an einer Beweisregel, dass bei fehlender Alternativursache die versicherte naturwissenschaftliche Ursache automatisch eine wesentliche Ursache ist, weil dies bei komplexem Krankheitsgeschehen zu einer Beweislastumkehr führen würden (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. November 2024 – L 13 VJ 4/20 –, juris, Rz. 111).

68 Soweit letztlich eine chargenbezogene Häufung von Nebenwirkungen bei den verwendeten Impfstoffen thematisiert worden ist, führt dies schon vor dem Hintergrund der nicht nachgewiesenen Impfkomplikation nicht weiter. B1 hat versorgungsärztlich überzeugend herausgestellt, dass mit den Verdachtsmeldungen an das PEI denknotwendig die Chargennummern übermittelt werden können. Die Verdachtsmeldungen wie die Chargennummern lassen aber keinen Rückschluss auf Impfschäden zu, da diese nicht inhaltlich auf einen Kontext mit solchen geprüft werden, schon weil dies eine sachverständige Abgrenzung zu Vorerkrankungen erfordert. Betont hat sie weiter, dass es aus fachlicher Sicht wissenschaftlicher Unsinn ist, anhand der Listen zu behaupten, dass damit schadensträchtige Chargen des Impfstoffs belegt werden könnten. Letztlich weist sie darauf hin, dass das PEI der Behauptung, dass bestimmte Impfstoffchargen mit einer Häufig von Nebenwirkungen einher gegangen sind, ausdrücklich entgegengetreten ist. Ohnehin hat W1 versorgungsärztlich herausgestellt, dass die vom Kläger behaupteten Gesundheitsstörungen im aktuellen Sicherheitsbericht des PEI nicht unter den bekannten Nebenwirkungen und Impfkomplikationen aufgeführt sind.

69 Die Veröffentlichung des Epidemiologischen Bulletin durch die STIKO bildet nach wie vor den aktuellen Wissensstand zu „unüblichen Impfreaktionen“ ab (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 31. Januar 2025 – L 15 VJ 5/16 –, juris, Rz. 142 ff. m.w.N.; Senatsurteil vom 6. November 2025 – L 6 VE 125/25, juris Rz. 185). Das RKI hat in seinem aktuellen Epidemiologischen Bulletin (Nr. 4/2026 vom 28. Januar 2026, S. 47) insbesondere nochmals bestätigt, dass das Verfahren zur Anerkennung eines Impfschadens anders und getrennt von der Meldung eines Verdachtsfalles an das PEI zu sehen ist. Die Meldung der Krankheitsfälle an das PEI stellt in diesem Zusammenhang nur ein Signal für eine statistische Häufung von Krankheitsfällen dar. Neue Risikosignale gegenüber dem Sicherheitsbericht des PEI aus 2023 sind in dem Bericht des PEI von März 2025 keine beschrieben, sodass ersterer weiter den aktuellen Erkenntnisstand abbildet (vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 2025 – L 6 VJ 779/25 –, juris, Rz. 106).

70 Aus Vorstehendem folgt gleichzeitig, dass auch die Voraussetzungen für eine Kannversorgung gemäß § 61 Satz 2 IfSG nicht vorliegen. Danach kann, wenn die nach Satz 1 erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, mit Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde der Gesundheitsschaden als Folge einer Schädigung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 IfSG anerkannt werden. Dabei reicht die allein theoretische Möglichkeit eines Ursachenzusammenhangs nicht aus (vgl. Senatsurteil vom 13. Februar 2025 – L 6 VS 735/24 –, juris, Rz. 102). Denn die Verwaltung ist nicht ermächtigt, bei allen Krankheiten ungewisser Genese immer die Möglichkeit des Ursachenzusammenhangs – die so gut wie nie widerlegt werden kann – ausreichen zu lassen (vgl. BSG, Urteil vom 10. November 1993 - 9/9a RV 41/92 -, juris, Rz. 19 m.w.N.). Es genügt nicht, wenn ein Arzt oder auch mehrere Ärzte einen Ursachenzusammenhang nur behaupten. Vielmehr ist es erforderlich, dass diese Behauptung medizinisch-biologisch nachvollziehbar begründet und durch wissenschaftliche Fakten, in der Regel statistische Erhebungen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 1995 - 9 RV 17/94 -, juris, Rz. 14), untermauert ist (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 31. Januar 2025 – L 15 VJ 5/16 –, juris, Rz. 154). Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger schon deshalb nicht vor, da sich bereits kein pathologischer Befund – somit kein Gesundheitserstschaden – bei ihm hat sichern lassen. Eine Gesundheitsstörung, hinsichtlich derer die Frage eines Kausalzusammenhangs zu diskutieren sein könnte, ist damit schon nicht nachgewiesen (vgl. oben).

71 Weiter Ermittlungsbedarf hat nicht bestanden. Die aktenkundigen Unterlagen haben dem Senat die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen Grundlagen vermittelt. Nachdem, wie oben dargelegt, die Impfkomplikation bereits nicht gesichert ist, fehlt es schon an einem Anknüpfungspunkt zur Prüfung eines Kausalzusammenhangs, sodass es, entgegen der Auffassung des Klägers, mangels Entscheidungserheblichkeit keiner weiteren Beweiserhebung bedurfte.

72 Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben und war zurückzuweisen.

73 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

74 Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 SGG nicht vorliegen.

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