Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 12. Kammer, 2026-02-12, 12 Sa 46/25

12 Sa 46/25Arbeitsgericht / Chamber 1212.02.2026

Regest

1. Zur Rechtswirksamkeit einer in einer Gesamtbetriebsvereinbarung vorweggenommenen Tilgungsbestimmung, nach welcher eine auf der Grundlage der Gesamtbetriebsvereinbarung gezahlte Inflationsausgleichsprämie einen von den Betriebsparteien erst künftig erwarteten und entstandenen Anspruch auf Zahlung einer tariflichen Inflationsausgleichsprämie im Voraus erfüllt. 2. Dieser in der Gesamtbetriebsvereinbarung getroffenen Tilgungsbestimmung steht auch § 6 Abs. 3 des zwischen der Tarifgemeinschaft Großhandel Außenhandel - Dienstleistungen NRW und der Gewerkschaft ver.di geschlossenen Tarifvertrags über die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie (TV IAP) nicht entgegen. Denn die gebotene Auslegung dieser Tarifnorm führt zu dem Ergebnis, dass die tarifliche Anrechnungsbestimmung des § 6 Abs. 3 TV IAP nur für diejenigen Fallgestaltungen Geltung beanspruchen soll, in denen ein Arbeitnehmer insgesamt einen höheren Betrag als den in § 3 Nr. 11c EStG geregelten steuerbegünstigten Betrag von 3.000,00 EUR zu beanspruchen hat. 3. Ginge man entgegen der vorstehenden vorgenommenen Tarifauslegung demgegenüber davon aus, dass eine Anrechnung der auf der Grundlage der Gesamtbetriebsvereinbarung gezahlten betrieblichen Inflationsausgleichsprämie auf den später geregelten tariflichen Anspruch auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie nach §§ 2, 3, 4 TV IAP nach der Regelung des § 6 Abs. 3 TV IAP unzulässig wäre, so hätten die Tarifparteien mit einer solchermaßen verstandenen Tarifregelung die Grenzen der ihnen zustehenden Regelungsmacht überschritten. Es ist insoweit nicht Aufgabe der Tarifvertragsparteien, den Arbeitnehmern durch die Regelung entsprechender Anrechnungsverbote letztlich Doppelzahlungsansprüche zu verschaffen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 12. Kammer — 12 Sa 46/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-02-12

Aktenzeichen: 12 Sa 46/25

ECLI: ECLI:DE:LAGBW:2026:0212.12SA46.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 77 Abs 3 S 1 BetrVG, § 77 Abs 3 S 2 BetrVG, § 87 Abs 1 BetrVG, § 87 Abs 1 Nr 10 BetrVG, § 3 Nr 11 Buchst c EStG ... mehr

Leitsatz

  1. Zur Rechtswirksamkeit einer in einer Gesamtbetriebsvereinbarung vorweggenommenen Tilgungsbestimmung, nach welcher eine auf der Grundlage der Gesamtbetriebsvereinbarung gezahlte Inflationsausgleichsprämie einen von den Betriebsparteien erst künftig erwarteten und entstandenen Anspruch auf Zahlung einer tariflichen Inflationsausgleichsprämie im Voraus erfüllt.

  2. Dieser in der Gesamtbetriebsvereinbarung getroffenen Tilgungsbestimmung steht auch § 6 Abs. 3 des zwischen der Tarifgemeinschaft Großhandel Außenhandel - Dienstleistungen NRW und der Gewerkschaft ver.di geschlossenen Tarifvertrags über die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie (TV IAP) nicht entgegen. Denn die gebotene Auslegung dieser Tarifnorm führt zu dem Ergebnis, dass die tarifliche Anrechnungsbestimmung des § 6 Abs. 3 TV IAP nur für diejenigen Fallgestaltungen Geltung beanspruchen soll, in denen ein Arbeitnehmer insgesamt einen höheren Betrag als den in § 3 Nr. 11c EStG geregelten steuerbegünstigten Betrag von 3.000,00 EUR zu beanspruchen hat.

  3. Ginge man entgegen der vorstehenden vorgenommenen Tarifauslegung demgegenüber davon aus, dass eine Anrechnung der auf der Grundlage der Gesamtbetriebsvereinbarung gezahlten betrieblichen Inflationsausgleichsprämie auf den später geregelten tariflichen Anspruch auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie nach §§ 2, 3, 4 TV IAP nach der Regelung des § 6 Abs. 3 TV IAP unzulässig wäre, so hätten die Tarifparteien mit einer solchermaßen verstandenen Tarifregelung die Grenzen der ihnen zustehenden Regelungsmacht überschritten. Es ist insoweit nicht Aufgabe der Tarifvertragsparteien, den Arbeitnehmern durch die Regelung entsprechender Anrechnungsverbote letztlich Doppelzahlungsansprüche zu verschaffen.

Orientierungssatz

(Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZR 80/26)

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Heilbronn, 3. Juli 2025, 3 Ca 612/24, Urteil anhängig BAG, kein Datum verfügbar, 10 AZR 80/26

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 3. Juli 2025 - 3 Ca 612/24 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie.

2 Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. Januar 1992 als Administrator Warehouse Services zuletzt in Teilzeit (32 Wochenstunden) als Arbeitnehmer beschäftigt. Sein monatliches Bruttogehalt belief sich zuletzt auf 3.046,80 EUR. Der Kläger ist seit dem 1. Juli 2023 Mitglied der Gewerkschaft Verdi. Das Unternehmen der Beklagten erbringt in Deutschland und im Ausland Transport- und Logistikdienstleistungen (Food und Non-Food-Artikel) mit den dazugehörigen Handelsdienstleistungen nebst Warenankauf und Warenverkauf. Zwischen den Parteien ist streitig, ob auch die Beklagte ihrerseits tarifgebunden ist.

3 Im Betrieb der Beklagten ist ein Gesamtbetriebsrat errichtet, mit welchem die Beklagte unter dem 1. Januar 2023 die „Gesamtbetriebsvereinbarung zur Regelung der steuerfreien Inflationsausgleichsprämie“ (nachfolgend GBV IAP 2023, siehe Blatt 27 ff. der erstinstanzlichen Akte) abschloss. Die GBV IAP 2023 enthält - soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung - unter anderem die folgenden Bestimmungen:

4 Präambel

5 Die Betriebspartner stimmen darin überein, dass zu erwarten ist, dass die Tarifvertragsparteien im Jahr 2023 im Rahmen der anstehenden Entgelttarifverträge auch von der vom Gesetzgeber eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen, Einmalzahlungen als steuerfreie Inflationsausgleichsprämie vorzusehen. Die Betriebspartner wollen daher mit der folgenden Gesamtbetriebsvereinbarung für die Arbeitnehmer der H. frühzeitig eine entsprechende Inflationsausgleichsprämie festschreiben. Kommt es entsprechend den Erwartungen zu einer tariflichen Regelung einer Inflationsausgleichsprämie im Jahr 2023, dann stimmen die Betriebspartner bereits jetzt darin überein, dass H. berechtigt ist, die nach dieser Gesamtbetriebsvereinbarung gezahlte Inflationsausgleichsprämie auf die von den Tarifvertragsparteien ggf. vorgesehene Inflationsausgleichsprämie anzurechnen. Insofern handelt es sich bei der Inflationsausgleichsprämie in dieser Gesamtbetriebsvereinbarung nicht um eine zusätzliche Leistung zu den tariflichen Zahlungen, sondern im Fall einer tariflichen Regelung einer Inflationsausgleichsprämie oder sonstigen Einmalzahlungen im Jahr 2023 nur um eine vorweggenommene tarifliche Zahlung.

...

6 §2 Inflationsausgleichsprämie

7 H. zahlt allen unter diese GBV fallenden Arbeitnehmern im Jahr 2023 unter Beachtung der folgenden Voraussetzung und nach Maßgabe der folgenden Regelungen eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von insgesamt 1.000,00 €.

8 (1) Die Inflationsausgleichsprämie wird in zwei Raten gewährt. Die erste Rate in Höhe von 500,00 € wird mit der Abrechnung für den Monat März 2023 und die zweite Rate mit der Gehaltsabrechnung für den Monat Juni 2023 ausgezahlt.

9 (2) Mitarbeiter mit einer Arbeitszeit ab 0,5 FTE erhalten den vollen Betrag der Inflationsausgleichsprämie. Mitarbeiter unterhalb dieser Arbeitszeit erhalten die hälftige Inflationsausgleichsprämie. Alle weiteren Mitarbeiter, die im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung angestellt sind, erhalten eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von jeweils 100,00 €.

10 (3) Voraussetzung für die Auszahlung des jeweiligen Teilbetrages ist, dass in dem Monat der Auszahlung noch ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien besteht.

11 (4) Weitere Voraussetzung für die Auszahlung des jeweiligen Teilbetrages ist, dass im Zeitpunkt der Fälligkeit das Arbeitsverhältnis nicht durch den Arbeitnehmer gekündigt wurde oder das Arbeitsverhältnis seitens H. aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt worden ist. Keine Rolle spielt, ob die Kündigungsfrist bereits abgelaufen ist. Entscheidend ist das Datum des Zugangs der Kündigung.

12 (5) Die Inflationsausgleichsprämie stellt eine Vorauszahlung auf die von den Betriebspartnern erwartete tarifliche Einmalzahlung im Jahr 2023 dar. Gibt es keine tarifliche Einmalzahlung im Jahr 2023, dann erfolgt keine Rückforderung seitens H. im Hinblick auf die Inflationsausgleichsprämie. Sehen die Tarifvertrags Parteien eine Einmalzahlung im Jahr 2023 vor - unabhängig davon, ob diese Einmalzahlung als Inflationsausgleichsprämie bezeichnet wird, jedoch den gleichen Zweck verfolgt -, dann ist H. berechtigt, gegen diese den Arbeitnehmern zu gewährende tarifliche Einmalzahlung mit der nach dieser GBV geleisteten Inflationsausgleichsprämie aufzurechnen. Eine Doppelzahlung wird ausgeschlossen. Übersteigt die tarifliche Einmalzahlung die nach dieser GBV zugesagte Inflationsausgleichsprämie, dann zahlt H. den überschießenden Betrag entsprechend den tariflichen Regelungen an den Arbeitnehmern aus. Der tariflichen Einmalzahlung im Sinne der vorstehenden Regelungen steht auch eine tarifvertragliche Sonderzahlung im Jahr 2023 gleich, die in verschiedenen Teilbeträgen ausgezahlt werden soll/muss. Erfasst werden in diesem Fall auch Teilbeträge, die aufgrund eines im Jahr 2023 in Kraft getretenen Entgelttarifvertrages erst im Jahr 2024 ausgezahlt werden. Unter die tariflichen Einmalzahlungen fallen keine Urlaubsgeld- oder Weihnachtsgeldzahlungen (z. B. die Aufstockung auf das 13. Gehalt / Tarifentgelts, welches im November eines Jahres zur Auszahlung kommt).

13 ...“.

14 Nachdem im Jahre 2023 keine tarifliche Regelung zu Stande kam, schlossen die Beklagte und der Gesamtbetriebsrat unter dem 1. Januar 2024 die „Gesamtbetriebsvereinbarung zur Regelung der steuerfreien Inflationsausgleichsprämie“ ab (nachfolgend GBV IAP 2024, siehe Blatt 31 ff. der erstinstanzlichen Akte) . Die GBV IAP 2024 enthält - soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung - unter anderem die folgenden Bestimmungen:

15 „Im Rahmen der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 01. Januar 2023 war in Ziffer 2.5 ausdrücklich festgeschrieben, dass die von H. in den Monaten März und Juni 2023 jeweils gezahlte Inflationsausgleichsprämie in Höhe von jeweils 500,- € eine Vorauszahlung auf die im Jahr 2023 erwartete tarifliche Einmalzahlung war. Es war ausdrücklich in Ziffer 2.5 festgeschrieben, dass eine Doppelzahlung ausgeschlossen wird und es war geregelt, dass dann, wenn der Tarifvertrag vorsieht, dass die Einmalzahlung des Jahres 2023 in verschiedenen Teilbeträgen ausgezahlt werden soll, die Anrechnung auf die seitens H. gewährten Raten auf die Inflationsausgleichsprämie auch eine Teilzahlung im Jahr 2024 erfasst.

16 Nun steht fest, dass die Tarifvertragsparteien im Bereich Groß- und Außenhandel NRW sich nicht auf einen Tarifabschluss zur Entgeltregelung im Jahr 2023 einigen konnten und davon auszugehen ist, dass der Tarifabschluss erst im Jahr 2024 zustande kommt und Regelungen enthalten wird, wie sie an sich im Jahr 2023 im Hinblick auf die tarifliche Einmalzahlung hätten vereinbart werden sollen.

17 Vor diesem Hintergrund treffen die Betriebspartner in Ergänzung zur o.g. Gesamtbetriebsvereinbarung bezüglich der Regelung einer steuerfreien Inflationsausgleichsprämie im Hinblick auf die beiden von H. bereits gemäß der Gesamtbetriebsvereinbarung ausgezahlten Raten in Ergänzung zu Ziffer 2.5 und der dort getroffenen Entscheidung, dass eine Doppelzahlung ausgeschlossen ist, folgende Regelung:

18 (1) Beschließen die Tarifvertragsparteien im Rahmen des Entgelttarifvertrages oder eines sonstigen Tarifvertrages für den Bereich Groß- und Außenhandel NRW im Jahre 2024 rückwirkend für das Jahr 2023 eine Inflationsausgleichsprämie, wird auf diese Tarifzahlung die von H. im März und Juni 2023 bereits gewährte Inflationsausgleichsprämie vollständig angerechnet.

19 (2) Beschließen die Tarifvertragsparteien im Rahmen des neuen Entgelttarifvertrages oder eines sonstigen Tarifvertrages für den Bereich Groß- und Außenhandel NRW, dass die Inflationsausgleichsprämie erst im Jahr 2024 gewährt wird, erfolgt eine Verrechnung dieser aus dem Tarifvertrag resultierenden Inflationsausgleichsprämie mit den bereits als Vorauszahlung auf Basis der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Regelung des steuerfreien Inflationsausgleiches gewährten beiden Inflationsausgleichsprämien aus März 2023 und Juni 2023.

20 ...“

21 Unter dem 1. Juli 2024 kam es sodann zwischen der Tarifgemeinschaft Großhandel - Außenhandel - Dienstleistungen NRW und der Gewerkschaft ver.di zum Abschluss eines Tarifvertrags über die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie (nachfolgend TV IAP, Blatt 75 ff. der erstinstanzlichen Akte) . Der TV IAP enthält - soweit für den vorliegenden Streitfall von Bedeutung - die nachfolgenden Bestimmungen:

22 „ ...

23 § 2 Inflationsausgleichsprämie

24 Die Arbeitgeber gewähren ihren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen für die besonderen inflationsbedingten Belastungen eine tarifliche Inflationsausgleichsprämie (IAP) nach den Maßgaben dieses Tarifvertrages. Die tarifliche IAP ist ein steuer- und sozialversicherungsfreier Zuschuss im Sinne des § 3 Nr. 11c EStG in der Fassung vom 01.10.2022.

25 § 3 Höhe und Zeitpunkt der Zahlung

26 (1) Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die am 1. Juni 2024 (Stichtag) in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen und die zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen sechs Monate angehört haben sowie in diesen sechs Monaten mindestens für einen Tag Entgelt, Entgeltfortzahlung, einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld oder einen tariflichen Zuschuss zum Krankengeld erhalten haben, haben Anspruch auf Zahlung einer IAP in Höhe von 1.000 Euro. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, deren Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis am Stichtag kraft Gesetzes oder Vereinbarung ruht, haben keinen Anspruch auf Zahlung der IAP.

27 (2) Die IAP ist spätestens bis zum 30. September 2024 auszuzahlen (Fälligkeit).

28 § 4 Abweichende Arbeitszeit

29 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Teilzeit haben Anspruch auf die Zahlung einer anteiligen IAP. Die Höhe bemisst sich nach dem Verhältnis ihrer individualvertraglichen Arbeitszeit zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit. Maßgebend sind die Verhältnisse am Stichtag nach § 3 Abs. 1.

...

30 § 6 Anrechenbarkeit und Anerkennung anderer Leistungen

31 (1) Die IAP gilt nicht als Tariferhöhung und kann daher nicht auf sonstige tarifliche oder übertarifliche Zahlungen angerechnet werden.

32 (2) Bei der Berechnung von Zuschlägen, Sonderzahlungen und sonstigen Leistungen ist die IAP nicht zu berücksichtigen.

33 (3) Soweit Inflationsausgleichsprämien gem. § 3 Nr. 11 c EStG bereits gezahlt wurden, können diese Zahlungen auf die IAP nach diesem Tarifvertrag angerechnet werden, soweit dadurch die Gesamtsumme von 3.000 Euro überschritten wird.

34 ...“.

35 Die Beklagte hatte an den Kläger unter Anwendung der GBV IAP 2023 mit den Gehaltsabrechnungen für die Monate März 2023 und Juni 2023 jeweils einen Betrag in Höhe von 500,00 EUR netto zur Auszahlung gebracht. Mit Schreiben vom 11. September 2024 hat der Kläger unter Hinweis auf den Tarifabschluss im Juli 2024 gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf „die einmalige nicht anrechenbare Inflationsausgleichsprämie“ geltend gemacht. Die Beklagte hat die klägerischen Ansprüche mit Schreiben vom 30. September 2024 zurückgewiesen. Mit seiner am 23. Dezember 2024 beim Arbeitsgericht Heilbronn eingegangenen Klage verfolgt der Kläger den seinerseits behaupteten Zahlungsanspruch gerichtlich weiter.

36 Der Kläger hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, aufgrund der in vorliegendem Fall gegebenen beiderseitigen unmittelbaren Tarifbindung beanspruchten die Anrechnungsregeln im TV IAP vorrangig und abschließend vor den bei der Beklagten geschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarungen Geltung. Aus der arbeitsvertraglichen Inbezugnahme nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des zwischen ihm und der Beklagten geschlossenen Arbeitsvertrags in Verbindung mit den Regelungen des TV IAP könne er, der Kläger, von der Beklagten die Zahlung der begehrten Inflationsausgleichsprämie in Höhe eines Betrages von - teilzeitanteilig - 800,00 EUR beanspruchen. Sein Anspruch sei auch nicht durch Verrechnung mit den vorher durch die Beklagte gezahlten insgesamt 1.000,00 EUR untergegangen oder sonst wie abbedungen worden. § 6 Abs. 3 TV IAP sehe eine Anrechnung für die ihm zu zahlende Inflationsausgleichsprämie ausdrücklich nur für den Fall vor, dass bei einer Addition der jeweils gezahlten Inflationsausgleichsbeträge die Obergrenze der steuerlichen Privilegierung gemäß § 3 Nr. 11c EStG gerissen würde. Eine Überzahlung über die steuerlich privilegierte Gesamtsumme von 3.000,00 EUR liege in seinem Fall nicht vor. Die entsprechende Regelung des TV IAP sei folglich für ihn, den Kläger, günstiger und daher vorrangig vor den Anrechnungsregelungen der GBV anzuwenden.

37 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:

38 Die Beklagte wird verurteilt, 800,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Oktober 2024 an den Kläger zu zahlen.

39 Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

40 die Klage abzuweisen.

41 Die Beklagte hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie von zusätzlich 800,00 EUR. Der Kläger habe schon nicht dargetan, woraus sich die Anwendung des TV IAP ergeben solle. Sie, die Beklagte, habe an den Kläger bereits eine Inflationsausgleichprämie in Höhe eines Betrages von 1.000,00 EUR geleistet. Dem Arbeitnehmer sei in § 2 Abs. 5 GBV IAP 2023 klar und verständlich aufgezeigt worden, dass er im Falle eines Tarifabschlusses zur Zahlung einer Inflationsausgleich nicht mit einer Doppelzahlung habe rechnen können. Der Verrechnung der betrieblichen Inflationsausgleichsprämie aus der GBV IAP mit der tariflichen Inflationsausgleichsprämie stehe auch die Anrechnungsregelung des TV IAP nicht entgegen. Aus § 6 Abs. 3 TV IAP ergebe sich schon kein Verbot einer eigenen Anrechnungsregelung für zuvor auf anderer Rechtsgrundlage gezahlter Inflationsausgleichsprämien. Den Tarifparteien sei es im Übrigen verwehrt, im Rahmen eines Anrechnungsverbots über das Schicksal einer betrieblichen Leistung zu bestimmen, mithin auszuschließen, dass mit der betrieblichen Leistung auf den tariflichen Anspruch (voraus-)geleistet werde. Die Tarifvertragsparteien hätten mithin nicht die Kompetenz vorher vereinbarte Anrechnungsmöglichkeiten gezielt einzuschränken. Nehme man wie der Kläger an,

42 § 6 Abs. 3 TV IAP enthalte die verbindliche Anordnung, dass die tarifliche Inflationsausgleichsprämie stets zusätzlich zur betrieblichen Inflationsausgleichsprämie zu zahlen sei, so läge darin überdies eine unzulässige tarifliche Effektivklausel. Die auf Grundlage der GBV IAP 2023 vorweggenommene Zahlung sei letztlich wie eine Vorschusszahlung zu behandeln. Da ein Vorschuss eine vorweggenommene Vergütungstilgung darstelle, bedürfe es zur Verrechnung keiner Aufrechnung und Aufrechnungserklärung nach §§ 387, 388 BGB.

43 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 3. Juli 2025 abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne keine Zahlung der Inflationsausgleichsprämie beanspruchen, da der entstandene Anspruch bereits durch Erfüllung erloschen sei, § 362 BGB. Die Beklagte habe an den Kläger unstreitig im Jahr 2023 insgesamt 1.000,00 EUR (2 × 500,00 EUR) bezahlt. Durch diese Zahlung sei der Anspruch erfüllt worden. Die Erfüllungswirkung ergebe sich aus der Tilgungsbestimmung der Betriebsparteien in den beiden Gesamtbetriebsvereinbarungen GBV IAP 2023 und GBV IAP 2024. Damit hätten die Betriebsparteien die zulässige Tilgungsbestimmung auf tarifliche Ansprüche 2024 getroffen, wonach durch die Zahlung sowohl der durch die Gesamtbetriebsvereinbarung begründete Anspruch als auch der sich mit diesem Anspruch deckende tarifliche Anspruch getilgt werden solle. Dem stehe insbesondere auch die Regelung des § 6 Abs. 3 TV IAP nicht entgegen. Diese Tarifnorm habe eine eigene Anrechnungsvorschrift nur für Fälle geschaffen, in denen anspruchsberechtigte Arbeitnehmer insgesamt einen höheren Betrag als die nach § 3 Nr. 11c EStG begünstigten 3.000,00 EUR netto erhalten hätten. Dieser Fall sei hier nicht gegeben. § 6 Abs. 3 TV IAP verbiete es den Betriebspartnern nicht, eine eigene Anrechnungsmöglichkeit zu schaffen, wie sie es mit der GBV IAP 2023 iVm. der GBV IAP 2024 getan hätten. Nach dem Sinn und Zweck der Anrechnungsregeln aus § 6 Abs. 3 TV IAP habe verhindert werden sollen, dass der zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise steuerfrei zu gewährende Maximalbetrag durch Zahlung der sich aus dem Tarifvertrag einerseits und zuvor auf anderer Grundlage bereits ausgezahlter Inflationsausgleichsprämien andererseits überschritten werde. Schon aufgrund dieses Auslegungsergebnisses könne aus dem Günstigkeitsprinzip kein anderes Ergebnis folgen, da die Regelungen in den Gesamtbetriebsvereinbarungen und dem TV IAP nicht kollidierten.

44 Gegen das ihm am 23. Juli 2025 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger am 4. August 2025 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27. Oktober 2025 am 8. Oktober 2025 begründet.

45 Der Kläger führt zur Begründung der Berufung aus, das Arbeitsgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Das Arbeitsgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass sich die Erfüllungswirkung des von ihm begehrten Anspruches aus der Tilgungsbestimmung der GBV IAP 2023 und GBV IAP 2024 ergebe. Das Arbeitsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass eine Tilgungsbestimmung eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung sei. Solche Tilgungserklärungen seien als Willenserklärung auch in betrieblicher Regelungsform nur auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben sowie nach Wortlaut unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen müssten. Vor allem sei die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. § 3 Nr. 11 c EStG verlange gerade nicht, dass eine zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Inflationsausgleichsprämie arbeitsrechtlich ausschließlich der Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise dienen müsse. Entscheidend sei, dass die Tarifvertragsparteien bewusst die Anrechnungsregelung der Gesamtbetriebsvereinbarung Inflationsausgleichsprämie durch § 6 Abs. 3 TV IAP quasi überboten hätten. Tarifliche Zielrichtung sei die Erreichung einer höheren Gesamtzahlung, als ursprünglich vom Arbeitgeber in seiner betrieblichen Gesamtbetriebsvereinbarungsregelung vorgesehen, gewesen. Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 3 TV IAP könne eine Anrechnung bereits gezahlter Inflationsausgleichsprämien nur insoweit vorgenommen werden, als die Gesamtsumme von 3.000,00 EUR überschritten werde. Dies sei zumindest der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien gewesen. Im Ergebnis liege also eine bewusste tarifliche Regelung dahingehend vor, mit einer bereits betrieblich gezahlten Sonderzahlung nur im Falle steuerrechtlicher Grenzüberschreitungen zu verrechnen. Im Übrigen seien tarifliche Ansprüche unverzichtbar und aus der Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG ergebe sich der Vorrang des Tarifvertrags, die Regelung der Gesamtbetriebsvereinbarung sei unwirksam. Das Arbeitsgericht habe mit seiner Auslegung verkannt, dass die entsprechenden Regelungen des TV IAP für ihn, den Kläger, günstiger seien und daher vorrangig vor den Anrechnungsregelungen der beiden Gesamtbetriebsvereinbarungen anzuwenden seien.

46 Der Kläger beantragt:

47 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 3. Juli 2025, Az. I. Instanz: 3 Ca 612/24 wird abgeändert.

48 2. Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, an den Berufungskläger € 800,00 brutto 1Anm.: Der Zahlungsantrag wurde vom Kläger in der Berufungsverhandlung auf rechtlichen Hinweis des Vorsitzenden klarstellend auf einen Bruttobetrag gerichtet, siehe hierzu das Sitzungsprotokoll vom 12. Februar 2026, Blatt 132 der Berufungsakte.Anm.: Der Zahlungsantrag wurde vom Kläger in der Berufungsverhandlung auf rechtlichen Hinweis des Vorsitzenden klarstellend auf einen Bruttobetrag gerichtet, siehe hierzu das Sitzungsprotokoll vom 12. Februar 2026, Blatt 132 der Berufungsakte. nebst Zins in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Oktober 2024 zu zahlen.

49 Die Beklagte beantragt,

50 die Berufung zurückzuweisen.

51 Die Beklagte ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Es habe zutreffend festgestellt, dass der Anspruch des Klägers auf Zahlung der tariflichen Inflationsausgleichsprämie gemäß § 2 TV IAP durch die im März 2023 und Juni 2023 von ihr, der Beklagten, geleisteten Zahlungen von jeweils 500,00 EUR vollständig erfüllt worden sei, § 362 BGB. Ein Wille der Tarifvertragsparteien, den Betriebspartnern oder den Arbeitsvertragsparteien eine eigene Anrechnungsregelung für vor Abschluss des TV IAP auf der Basis anderer Rechtsgrundlagen geleisteter Inflationsausgleichszahlungen zu untersagen, ergebe sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der Bestimmungen des Tarifvertrags. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers bestehe nach § 6 Abs. 3 TV IAP kein Verrechnungsverbot. Wolle man die Tarifregelung demgegenüber in dem vom Kläger verstandenen Sinne auslegen, so würde dies zu deren Unwirksamkeit führen. Die vom Kläger angenommene Zielrichtung, durch die tarifliche Regelung eine „höhere Gesamtzahlung als ursprünglich vom Arbeitgeber vorgesehen“ zu erreichen, könne mangels entsprechender Normsetzungskompetenz der Tarifvertragsparteien nicht wirksam Gegenstand einer tarifvertraglichen Regelung sein. Die Regelungskompetenz der Tarifvertragsparteien erstrecke sich ausschließlich auf die von ihnen selbst geschaffenen tariflichen Ansprüche; eine Einwirkung auf außerhalb des Tarifvertrags bestehende oder abweichende Ansprüche sei ihnen hingegen verwehrt. Das Günstigkeitsprinzip stehe dem gefundenen Ergebnis nicht entgegen, nachdem es bereits an einer Kollision zwischen § 6 Abs. 3 TV IAP und § 2 Abs. 5 GBV IAP 2023 fehle.

52 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

53 Die Berufung des Klägers ist statthaft (§ 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b) ArbGG) . Sie ist auch frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO) . Die Berufungsbegründung lässt zudem gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG die Umstände erkennen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben soll.

II.

54 Die Berufung des Klägers ist aber nicht begründet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie in Höhe eines Betrags von 800,00 EUR.

55 1. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung der Inflationsausgleichsprämie auf der Grundlage des § 2 TV IAP besteht nicht. Dieser Anspruch des Klägers ist durch die seitens der Beklagten an den Kläger erfolgte Auszahlung eines Betrags in Höhe von jeweils 500,00 EUR netto für die Monate März 2023 und Juni 2023 bereits erfüllt worden. Das Arbeitsgericht hat daher unter zutreffender Auslegung der Tarifnormen des TV IAP, insbesondere auch des § 6 Abs. 3 TV IAP völlig zu Recht angenommen, dass der klägerische tarifliche Anspruch damit gem. § 362 Abs. 1 BGB vollumfänglich durch Erfüllung erloschen ist.

56 a) Das Arbeitsgericht ist hierbei zunächst einmal auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Anwendbarkeit des TV IAP sich nicht aus einer Verbandszugehörigkeit beider Arbeitsvertragsparteien unmittelbar aus § 3 Abs. 1 TVG ergibt. Unstreitig ist der Kläger Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft. Die Beklagte hat ihrerseits jedoch unter Vorlage der Bestätigungsmail vom 9. Dezember 2024 (Blatt 67 der erstinstanzlichen Akte) hinreichend nachgewiesen, dass sie im Verband Mitglied ohne Tarifbindung ist. Hierauf vermochte der Kläger keine gegenteiligen konkreten Tatsachen vorzutragen. Die somit im Falle der Beklagten anzunehmende „OT-Mitgliedschaft“ ist ein kundenorientiertes Angebot der Arbeitgeberverbände, diesen Mitgliedern Verbandsdienstleistungen (Rechtsberatung und Prozessvertretung) anzubieten, ihnen aber zugleich die Tarifbindung zu ersparen. Damit wird die Koppelung von Tarifpolitik mit anderen Koalitionsaufgaben aufgegeben, weil die Mitglieder das so wollen (Löwisch/Rieble/Löwisch/Rieble, 4. Aufl. 2017, TVG § 3 Rn. 58; Däubler, Tarifvertragsgesetz 5. Auflage 2022, Rn. 137; NK-ArbR/Krois, 2. Aufl. 2023, TVG § 3 Rn. 29). Es fehlt somit mangels Tarifgebundenheit beider Parteien in vorliegendem Fall an den Voraussetzungen der einer normativen Geltung des TV IAP nach § 3 Abs. 1 TVG.

57 b) Ungeachtet dessen gilt der TV IAP aber kraft der arbeitsvertraglichen Inbezugnahme gem. § 9 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrags, nach welchem die Anwendung - auch der künftigen - Tarifverträge für den Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfalen zwischen den Parteien vereinbart wurde (zur arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf Tarifverträge ausführlich Schaub ArbR-HdB/Treber, 21. Aufl. 2025, § 206. Rn. 18). Gegen diese zutreffende Einschätzung des Arbeitsgerichts hat die Beklagte im Berufungsverfahren keine Einwände mehr erhoben.

58 c) Im Ausgangspunkt erfüllt der Kläger zudem zunächst einmal sämtliche anspruchsbegründenden Voraussetzungen, welche nach § 2 TV IAP für einen tariflichen Anspruch auf Zahlung der Inflationsausgleichsprämie vorausgesetzt werden. Er unterfällt dem Anwendungsbereich des TV IAP und erfüllt die Voraussetzungen der §§ 2, 3 TV IAP. Der Kläger ist bei der Beklagten bereits seit 1992 und somit ununterbrochen über 6 Monate beschäftigt. Zum Stichtag, den 1. Juni 2024, stand er in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zur Beklagten und der Kläger hatte zudem im maßgeblichen Referenzzeitraum Anspruch auf Entgelt. Somit erfüllt der Kläger an sich die im Tarifvertrag genannten allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlung der sich in seinem Falle vor dem Hintergrund seiner Teilzeittätigkeit der Höhe nach gem. § 4 TV IAP auf 800,00 EUR belaufenden Inflationsausgleichsprämie. Nach rechtlichem Hinweis durch das Berufungsgericht hat der Kläger im Berufungstermin klargestellt, dass er die Klageforderung als Bruttoforderung geltend macht. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass ein Anspruch auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie bei Zufluss ab dem Jahr 2025 vom Arbeitgeber nicht mehr über § 3 Nr. 11c EStG steuer- und beitragsfrei gewährt werden kann, sondern nunmehr als steuer- und beitragspflichtiger Bruttolohn abzurechnen ist (hierzu BAG 12. November 2024 – 9 AZR 71/24 –, Rn. 49; LAG Niedersachsen 1. Oktober 2025 – 9 SLa 812/24 –, Rn. 87; Mader, B+P 2024, 799; IWW Institut, LGP 2025, 57).

59 d) Der klägerische Anspruch ist aber durch Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Insoweit konnten die Betriebsparteien gem. § 2 Abs. 5 Satz 1 GBV IAP 2023 iVm. Abs. 2 der GBV IAP 2024 rechtswirksam eine Tilgungsbestimmung dahingehend treffen, dass die auf der Grundlage der GBV IAP 2023 gezahlte Inflationsausgleichsprämie den von den Betriebsparteien erwarteten und daher erst künftig entstehenden tariflichen Anspruch auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie im Voraus erfüllt.

60 aa) Wird eine Zahlung im Hinblick auf eine noch nicht bestehende Verbindlichkeit geleistet, so handelt es sich in der Regel um eine Vorausleistung. Besteht eine wirksame Tilgungsabrede, so tritt aufgrund der Vorausleistung unmittelbar mit der Entstehung des Anspruchs Erfüllung ein (MüKoBGB/Schmidt, 10. Aufl. 2025, BGB § 362 Rn. 18; BeckOK BGB/Dennhardt, 73. Ed. 1.2.2025, BGB § 362 Rn. 47). Gleichgültig ist, ob die Vorausleistung eine bereits entstandene, aber noch nicht fällige Forderung oder ein künftiges Schuldverhältnis betrifft (MüKoBGB/Schmidt, 10. Aufl. 2025, BGB § 362 Rn. 18). Die Tilgungsbestimmung kann unterschiedlichen Inhalt haben. Sie kann eine Zuordnung zu einer bestimmten Schuld oder eine Zuordnung zu mehreren Verbindlichkeiten (doppelte Tilgungsbestimmung, so etwa bei Zahlung auf persönliche und dingliche Schuld) vornehmen, aber sich auch darauf beschränken, eine Zuordnung zu einer bestimmten Schuld auszuschließen (negative Tilgungsbestimmung) .Welchen Inhalt die Tilgungsbestimmung hat, ist letztlich nach den für die Auslegung der Bestimmung geltenden Maßstäben zu ermitteln (MüKoBGB/Schmidt, 10. Aufl. 2025, BGB § 366 Rn. 11). Die Tilgungsbestimmung nach § 366 Abs. 1 BGB kann zudem durch eine, auch stillschweigend mögliche, Vereinbarung der Parteien offen gehalten und dem Schuldner vorbehalten werden (BAG 27. August 2008 – 5 AZR 820/07 –, Rn. 18). Hat sich der Arbeitgeber eine entsprechende Tilgungsbestimmung nach § 366 Abs. 1 BGB durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer vorbehalten, ist eine Verrechnung durch ausdrückliche oder konkludente Erklärung auch rückwirkend möglich (BAG 27. August 2008 – 5 AZR 820/07 –, aaO.).

61 bb) Nach diesen Grundsätzen war die vorweggenommene und durch die GBV IAP 2024 in zulässiger Weise nachträglich geänderte Tilgungsbestimmung der GBV IAP 2023 in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. In ihrer Regelung des § 2 Abs. 5 Satz 1 der GBV IAP 2023 haben die Betriebsparteien unmissverständlich und eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass der in der Gesamtbetriebsvereinbarung geregelte Zahlungsanspruch einer Inflationsausgleichsprämie in der ausdrücklichen Erwartung geschaffen wurde, dass es noch im Jahr 2023 eine tarifliche Einmalzahlung zum Zwecke des Ausgleichs der eingetretenen inflationsbedingten Nachteile geben würde. Nach der genannten Bestimmung wurde klargestellt, dass die Inflationsausgleichsprämie vor diesem Hintergrund eine Vorauszahlung auf die von den Betriebspartnern erwartete tarifliche Einmalzahlung im Jahr 2023 darstellen soll. Entgegen dieser Erwartung der Betriebsparteien wurde sodann im Jahr 2023 aber keine tarifliche Einigung erzielt. Vielmehr kam es erst unter dem 1. Juli 2024 zwischen der Tarifgemeinschaft Großhandel - Außenhandel - Dienstleistungen NRW und der Gewerkschaft ver.di zum Abschluss des TV IAP mit dem dort geregelten tariflichen Anspruch einer gem. § 3 Abs. 2 TV IAP spätestens bis zum 30. September 2024 auszuzahlenden tariflichen Inflationsausgleichsprämie. Unter Abs. 2 der GBV IAP 2024 haben die Betriebsparteien diese unerwartete Entwicklung aufgegriffen und unter dem 1. Januar 2024 bestimmt, dass dann, wenn die Tarifvertragsparteien im Rahmen des neuen Entgelttarifvertrages oder eines sonstigen Tarifvertrages für den Bereich Groß- und Außenhandel NRW beschließen, die Inflationsausgleichsprämie erst im Jahr 2024 zu gewähren, eine Verrechnung dieser aus dem Tarifvertrag resultierenden Inflationsausgleichsprämie mit den bereits als Vorauszahlung auf Basis der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Regelung des steuerfreien Inflationsausgleiches gewährten beiden Inflationsausgleichsprämien aus März 2023 und Juni 2023 erfolgen soll. Zu dieser Regelung waren die Betriebsparteien nach den oben unter II.1.d.aa/bb der Gründe dargestellten Grundsätzen auch ohne weiteres befugt. Denn die Betriebsparteien hatten die getroffene Tilgungsbestimmung in der GBV IAP 2023 für die Arbeitnehmer klar erkennbar auch zukünftig regelungsoffen gestaltet (zur Zulässigkeit eines solchen Vorgehens BAG 27. August 2008 – 5 AZR 820/07 –, Rn. 18) . So hatten die Betriebsparteien schon im Ansatz ausdrücklich verdeutlicht, dass die Tilgungsbestimmung gerade auf der im Zeitpunkt des Abschlusses der GBV IAP 2023 am 1. Januar 2023 bestehenden Erwartung fußte, dass es noch im Jahr 2023 zu einem Tarifabschluss kommen werde. Die Betriebsparteien haben in dieser Erwartungshaltung in der Präambel der GBV IAP 2023 zudem ihr Ziel definiert, mit der Gesamtbetriebsvereinbarung für die Arbeitnehmer der Beklagten frühzeitig eine entsprechende Inflationsausgleichsprämie festschreiben. Sie haben hierbei in der Präambel sowie in § 2 Abs. 5 Satz 1 bis Satz 3 der GBV IAP 2023 zugleich unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Beklagte berechtigt sein sollte, die nach der Gesamtbetriebsvereinbarung gezahlte Inflationsausgleichsprämie auf die von den Tarifvertragsparteien ggf. vorgesehene Inflationsausgleichsprämie anzurechnen, weil es sich bei der in der Gesamtbetriebsvereinbarung geregelten Inflationsausgleichsprämie nicht um eine zusätzliche Leistung zu den tariflichen Zahlungen, sondern im Fall einer tariflichen Regelung einer Inflationsausgleichsprämie oder sonstigen Einmalzahlungen im Jahr 2023 nur um eine vorweggenommene tarifliche Zahlung handeln sollte. Zudem wurde in § 2 Abs. 5 Satz 4 der GBV IAP 2023 explizit bestimmt, dass eine Doppelzahlung ausgeschlossen wird. Die Tilgungsbestimmung war damit bereits nach der GBV IAP 2023 erkennbar nicht dahingehend beschränkt, dass diese nur greifen konnte, wenn es noch im Jahr 2023 zum Abschluss einer tariflichen Regelung kommen würde. Dies hielten die Betriebsparteien lediglich für wahrscheinlich bzw. erwartbar. Im Kern haben die Betriebsparteien ihre Tilgungsbestimmung aber nicht zeitlich dahingehend begrenzt, dass die Verrechnung einzig und allein für den Fall hätte zulässig sein sollen, dass es gerade noch im Jahr 2023 zum Tarifabschluss kommen würde und dass andernfalls im Falle eines erst zeitlich späteren Tarifabschlusses eine Verrechnung ausgeschlossen sein sollte. Im Gegenteil entsprach es im Lichte der für alle Beteiligten erkennbaren Umstände im Zeitpunkt des Abschlusses der GBV IAP 2023 vielmehr dem Willen der Betriebsparteien, jedwede künftige Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie mit ihrem Regelungssystem und der in diesem getroffenen vorweggenommenen Tilgungsbestimmung zu erfassen. Es kann bei dieser Sachlage und dem gerade auch aus Sicht der Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbarem Regelungswillen der Betriebsparteien deshalb keinem Zweifel unterliegen, dass sich die Betriebsparteien die Tilgungsbestimmung gerade auch für den Fall offenhalten wollten, dass es erst im weiteren zeitlichen Verlauf nach Ende des Jahres 2023 zu einem Tarifabschluss kommt. Es begegnet insoweit auch keinen rechtlichen Bedenken, dass sich die Betriebsparteien unter Berücksichtigung der Interessenlage der Beteiligten die nachträgliche Änderung der in der GBV IAP 2023 getroffenen Tilgungsbestimmung vorbehalten haben. Da die Vorschrift des § 366 BGB abbedungen werden kann, war eine nachträgliche Änderung der Tilgungsbestimmung auch grundsätzlich möglich (vgl. hierzu BAG 27. August 2008 - 5 AZR 820/07 - Rn. 18; vgl. BGH 26. März 2009 – I ZR 44/06 –, Rn. 46; vgl. BGH 27. Juni 1995 – XI ZR 213/94 –, Rn. 14; vgl. BGH 15. Mai 1986 - VII ZR 274/85 -, zu 3. der Gründe; vgl. BSG 3. April 2014 – B 2 U 21/12 R –, Rn. 24; vgl. OLG Köln 3. Dezember 2015 – I-3 U 15/15 –, Rn. 92 und Rn. 93; OLG Köln 11. Juni 2015 – I-8 U 54/14 –, Rn. 37; vgl. hierzu ebenso gerade zur vorliegenden Konstellation die Hinweisverfügung des LAG Düsseldorf vom 2. Oktober 2025 unter Ziffer 2, siehe Blatt 121 der Berufungsakte Arbeitsgericht Duisburg 16. April 2025 - 4 Ca 69/25 - zu 2.a.cc.(2) der Gründe, zur Akte gereicht unter Blatt 48 ff. der Berufungsakte; Arbeitsgericht Duisburg 24. April 2025 - 3 Ca 49/25 -, zu I. 2 der Gründe, zur Akte gereicht unter Bl. 60 ff. der Berufungsakte; Arbeitsgericht Lüneburg 20. Juni 2025 - 4 Ca 416/24 -, zu II.1.b der Gründe, zur Akte gereicht unter Blatt 81 ff. der Berufungsakte). Dies entspricht bei der im Zeitpunkt des Abschlusses der GBV IAP 2023 unklaren Lage des Zeitpunkts des Zustandekommens einer erst künftig erwarteten tariflichen Regelung der berechtigten Interessenlage der Betriebsparteien (insbesondere der die Zahlung schuldenden Beklagten). Zudem stehen dem auch schutzwürdige Interessen der Arbeitnehmer in vorliegendem Fall nicht entgegen, zumal die getroffene Tilgungsbestimmung auch hinreichend konkret und für die Arbeitnehmer erkennbar klar ausgestaltet wurde. Die damit in zulässiger Weise durch Absatz 2 der GBV IAP 2024 vorgenommene Änderung der Tilgungsbestimmung war somit zulässig und verstößt auch keineswegs unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes gegen § 242 BGB, nachdem die Arbeitnehmer von vornherein davon ausgehen mussten, dass keine Doppelzahlungen erfolgen werden.

62 cc) Der in der GBV IAP 2023 und GBV IAP 2024 getroffenen Tilgungsbestimmung steht auch § 6 Abs. 3 TV IAP steht nicht entgegen. Denn die gebotene Auslegung dieser Tarifnorm führt zu dem Ergebnis, dass die tarifliche Anrechnungsbestimmung des § 6 Abs. 3 TV IAP nur für diejenigen Fallgestaltungen Geltung beanspruchen soll, in denen ein Arbeitnehmer insgesamt einen höheren Betrag als den in § 3 Nr. 11c EStG geregelten steuerbegünstigten Betrag von 3.000,00 EUR zu beanspruchen hat.

63 (1) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt. (BAG 1. Dezember 2020 – 9 AZR 174/20 –, Rn. 20; BAG 11. November 2020 - 4 AZR 210/20 - Rn. 20 f.).

64 (2) Unter Anwendung der vorstehenden Auslegungsgrundsätze war die Anrechnung der dem Kläger auf der Grundlage der GBV IAP 2023 und GBV IAP 2024 gezahlten Beträge in Höhe von jeweils 500,00 EUR netto im März 2023 und Juni 2023 auf den in §§ 2, 3, 4 TV IAP geregelten Anspruch auf Zahlung einer tariflichen Inflationsausgleichsprämie nicht ausgeschlossen.

65 Diesem Verständnis steht zunächst einmal der Wortlaut der Tarifnorm nicht entgegen. Denn § 6 Abs. 3 TV IAP bestimmt gerade nicht, dass jedwede Anrechnung anderer bereits auf betrieblicher Ebene gezahlter Inflationsausgleichsprämien auf den tariflichen Anspruch bis zur Überschreitung des in § 3 Nr. 11c EStG genannten Betrages generell unzulässig sein soll. Nach dem Wortlaut der Tarifbestimmung wird vielmehr lediglich die Möglichkeit der Anrechnung für die Konstellation der Überschreitung des steuerfreien Gesamtbetrags von 3.000,00 EUR erwähnt, ohne dass andere Konstellationen - wie insbesondere diejenige des vorliegenden Falles - direkt angesprochen würden. In diesem positiven Regelungsmechanismus kommt entgegen der Auffassung des Klägers nicht automatisch zugleich ein negativer Regelungsgehalt dahingehend zum Ausdruck, dass eine Anrechnung betrieblicher Leistungen unterhalb des steuerfreien Gesamtbetrags stets ausgeschlossen wäre. Hätten die Tarifvertragsparteien eine derartige Regelung beabsichtigt, so hätten sie etwa bestimmen können und müssen, dass eine Anrechnung „nur“, „ausschließlich“, „lediglich“ oder „einzig und allein“ im Falle einer Überschreitung des steuerfreien Gesamtbetrags zulässig sein soll. Mit der in § 6 Abs. 3 TV IAP gewählten Formulierung „Soweit“ kommt dies jedenfalls nach dem Wortlaut der Tarifbestimmung nicht zum Ausdruck (im Ergebnis ebenso zur vorliegenden Konstellation Arbeitsgericht Duisburg 16. April 2025 - 4 Ca 69/25 - zu I.2.b.bb.(2) der Gründe, zur Akte gereicht unter Blatt 48 ff. der Berufungsakte; Arbeitsgericht Gera 29. Oktober 2025 - 1 Ca 1868/24 -, zu 1.b).b. der Gründe, zur Akte gereicht unter Blatt 111 der Berufungsakte). Selbst wenn man unterstellen wollte, dass mit dem Wort „Soweit“ eine sinngemäße Aussage wie etwa „unter der Voraussetzung, dass“ oder „für den Fall, dass“ getroffen werden sollte, käme auch diesem Verständnis nicht die Bedeutung zu, dass eine Anrechnung nach dem Wortlaut der Tarifbestimmung „nur“, „einzig und allein“, „einzig für den Fall, dass“, „ausschließlich“ oder „lediglich“ möglich sein sollte (hierzu LAG Hessen 4. Februar 2025 – 15 Sa 1192/23 –, Rn. 64 im Zusammenhang mit der durch einen Tarifvertrag nicht beschränkten Anrechnungsbefugnis der Arbeitsvertragsparteien). Andernfalls hätten sich die Tarifvertragsparteien der vorgenannten abweichenden Wortwahl bedient.

66 Das gefundene Auslegungsergebnis ergibt sich aber vor allem aus dem Sinn und Zweck der tariflichen Regelung des § 6 Abs. 3 TV IAP. Mit der Tarifnorm soll verhindert werden, dass der nach § 3 Nr. 11c EStG steuerfreie Gesamthöchstbetrag überschritten wird, weil Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zusätzlich auf anderer Rechtsgrundlage Leistungen mit dem Zweck gewähren, die gestiegenen Verbraucherpreise abzumildern. Die Betriebsparteien haben damit offenkundig an diejenigen Fälle gedacht, in denen die Grenze des steuerfreien Betrags erst durch eine auf betrieblicher Ebene (zusätzlich) gezahlte Inflationsausgleichsprämie in Addition mit dem nunmehr geschaffenen tariflichen Inflationsausgleichsanspruchs erreicht bzw. überschritten wird. Eben vor diesem Hintergrund haben die Tarifvertragsparteien in § 6 Abs. 3 TV IAP ausdrücklich auf die steuerrechtliche Bestimmung des §§ 3 Nr. 11c EStG Bezug genommen. Nach dem Sinn und Zweck der tariflichen Regelung soll somit der steuerfreie Gesamtbetrag von 3000,00 EUR vom Arbeitnehmer insgesamt ausgeschöpft aber eben nicht überschritten werden (Arbeitsgericht Duisburg 16. April 2025 - 4 Ca 69/25 - zu I.2.b.bb.(3) der Gründe, zur Akte gereicht unter Blatt 48 ff. der Berufungsakte). Hätten die Parteien hingegen jedwede Anrechnung der auf betrieblicher Ebene geleisteten Zahlungen von Inflationsausgleichprämien mit ihrer Regelung verhindern wollen, so wäre die Tarifnorm wegen Überschreitung der Grenzen der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien ohnehin unwirksam (hierzu ausführlich unten unter II.2. der Gründe). Auch dies ist bereits bei der Auslegung der Tarifnorm zu berücksichtigen, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Parteien eine derart unwirksame Tarifregelung hätten treffen wollen. Denn Tarifnormen sind, soweit sie dies zulassen, grundsätzlich so auszulegen, dass sie nicht im Widerspruch zu höherrangigem Recht stehen und damit Bestand haben (Gebot der gesetzeskonformen Auslegung, BAG 16. November 2022 – 10 AZR 210/19 –, Rn. 13).

67 Im Ergebnis bestimmt § 6 Abs. 3 TV IAP deshalb entgegen der Rechtsauffassung des Klägers, dass eine Anrechnung der auf betrieblicher Ebene bereits vorweg gezahlten Inflationsausgleichsprämien auch dann möglich ist, wenn der steuerfreie Gesamtbetrag von 3.000,00 EUR nach § 3 Nr. 11c EStG insgesamt im Einzelfall nicht überschritten wurde. Eben diese Konstellation liegt in vorliegendem Falle des Klägers vor. Ob die tarifliche Anrechnungsregelung des § 6 Abs. 3 TV IAP in denjenigen Fällen auf rechtliche Bedenken stößt, in denen ein Arbeitnehmer den steuerfreien Betrag bei Addition der tariflichen Inflationsausgleichsprämie zusammen mit einer entsprechenden betrieblichen Leistung überschreitet, kann unentschieden bleiben. Diese Konstellation liegt in vorliegendem Fall nicht vor.

68 dd) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers greift in vorliegendem Fall auch die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht, weil § 6 Abs. 3 TV IAP eine Öffnungsklausel im Sinne von § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG enthält. Nach § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG gilt die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt. Dies muss nicht wörtlich geschehen. Die Zulassung muss im Tarifvertrag nur deutlich zum Ausdruck kommen (BAG 24. Januar 2024 – 10 AZR 33/23 –, Rn. 38). In vorliegendem Fall knüpft § 6 Abs. 3 TV IAP selbst ausdrücklich an die Konstellation an, dass Inflationsausgleichsprämien gem. § 3 Nr. 11 c EStG bereits auf anderer Rechtsgrundlage als dem TV IAP gezahlt worden sind. Gerade für diesen Fall regelt die Tarifnorm mit ihrem sich nach der hier vorgenommen Auslegung ergebenden Regelungsinhalt ja gerade die Zulässigkeit einer betrieblichen Anrechnungsbestimmung. Die Anrechnung bewirkt - soweit sie sich mit der tariflichen Leistung deckt - gemäß § 362 Abs. 1 BGB die Erfüllung der tariflichen Leistung. Lässt die Tarifnorm selbst somit die Erfüllung des tariflichen Anspruchs durch die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie auf betrieblicher Ebene zu, so liegt darin zugleich auch eine Gestattung der Tarifvertragsparteien im Sinne des § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG (vgl. hierzu BAG 24. Januar 2024 - 10 AZR 33/23 -, Rn. 40; vgl. hierzu auch BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01-, Rn. 23). Nichts anderes gilt für die Regelungssperre nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG im Zusammenhang mit den der betrieblichen Interessenvertretung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zustehenden Beteiligungsrechten (hierzu sogleich noch ausführlicher unten unter II.2.c. der Gründe). Hierdurch haben die Betriebsparteien deutlich gemacht, dass sie selbstredend von der Zulässigkeit derartiger anderweitiger Regelungen auf anderer Rechtsgrundlage außerhalb des tariflichen Anspruchssystems nebst der Zulässigkeit der Anrechenbarkeit der gezahlten Beträge ausgehen. Denn die Existenz der tariflichen Anrechnungsregelung rechtfertigt den Schluss, dass der Tarifvertrag das Nebeneinander von tariflicher und betrieblicher Inflationsausgleichsprämie auch auf der Grundlage von Betriebsvereinbarungen gerade zulassen wollte (vgl. hierzu BAG 29. Oktober 2002 – 1 AZR 573/01 –, Rn. 23).

69 ee) Die betriebliche Anrechnungsregelung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 GBV IAP 2023 iVm. Abs. 2 der GBV IAP 2024 bewirkte somit, dass die auf der Grundlage des § 2 GBV 2023 im März 2023 und Juni 2023 in Höhe von jeweils von 500,00 EUR netto gezahlten und sich mit der der tariflichen Leistung nach §§ 2, 3, 4 TV IAP deckenden betrieblichen Inflationsausgleichsprämien gemäß § 362 Abs. 1 BGB die Erfüllung der tariflichen Leistungsansprüche bewirkten (vgl. zu ähnlich gelagerten Konstellationen betrieblicher Leistungen mit einer rechtlich zulässigen Anrechnung auf bzw. Erfüllungswirkung für tarifliche Ansprüche BAG 24. Januar 2024 – 10 AZR 33/23 –, Rn. 40; BAG 29. Oktober 2002 – 1 AZR 573/01 –, Rn. 23; vgl. hierzu auch BAG 20. Februar 2001 – 1 AZR 233/00 –, Rn. 59; zur Zulässigkeit einer individualvertraglichen Anrechnungsregelung LAG Hessen 4. Februar 2025 – 15 Sa 1192/23 –, Rn. 62; vgl. hierzu auch Wiedemann/Bayreuther, 9. Aufl. 2023, TVG § 4 Rn. 407). Die vorstehend zitierten Entscheidungen zeigen, dass derartige betriebliche Anrechnungsregelungen in der Praxis durchaus üblich und weit verbreitet sind und dass deren Zulässigkeit in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht in Frage gestellt wird. Diese betrieblichen Regelungen zielen darauf ab, eine Mehrfachbelastung des Arbeitgebers zu vermeiden in dem sie in rechtlich zulässiger Weise anordnen, dass die darin aufgeführten Leistungen des Arbeitgebers den tariflichen Anspruch erfüllen. Darüber hinaus wird bezweckt, die freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers, die über die tariflichen Ansprüche hinausgehen, zu erhalten (vgl. hierzu BAG 24. Januar 2024 – 10 AZR 33/23 –, Rn. 41; BAG 20. Februar 2001 – 1 AZR 233/00 –, Rn. 60).

70 Damit haben die Betriebsparteien auch nicht in unzulässiger Weise in tarifliche Ansprüche eingegriffen. Sie sind vielmehr im Rahmen ihrer Normsetzungsbefugnis geblieben und haben in rechtlich unbedenklicher Weise nur Regelungen über die von ihnen selbst geschaffenen Ansprüche getroffen (hierzu BAG 14. November 2006 – 1 AZR 40/06 –, Rn. 25) . Denn durch die GBV IAP 2023 und die GBV IAP 2024 sollte den Arbeitnehmern lediglich eine zusätzliche Sicherheit in einer Situation gewährt werden, in der die Regelung einer tariflichen Inflationsausgleichsprämie für das Jahr 2023 mangels Tarifabschlusses noch nicht existierte aber von den Betriebsparteien künftig erwartet wurde. Durch die Regelung der Betriebsparteien sollte für die Arbeitnehmer angesichts der gestiegenen Verbraucherpreise eine zeitnahe und rechtssichere Entlastung geregelt werden. Dies zeigt sich vor allem auch daran, dass eine Rückforderung der gezahlten betrieblichen Inflationsprämien für den Fall gem. § 2 Abs. 5 GBV IAP 2023 ausgeschlossen wurde, dass es nicht zur Schaffung eines tariflichen Anspruchs kommen würde. Damit wird deutlich, dass die Betriebsparteien zu Gunsten der Arbeitnehmer lediglich eine zusätzliche und rückforderungssichere Vorauszahlung auf einen erst künftig erwarteten tariflichen Anspruch geschaffen haben, ohne aber in jedweder Form auch nur im Ansatz in den tariflichen Anspruch selbst einzugreifen. Die Erfüllungswirkung ihrer solchermaßen bestimmten und geleisteten Vorauszahlung auf die erwarteten tariflichen Ansprüche durften sich die Betriebsparteien nach den oben dargestellten Grundsätzen vorbehalten.

71 2. Ginge man entgegen der vorstehenden vorgenommenen Tarifauslegung mit der Rechtsauffassung des Klägers hingegen davon aus, dass die Anrechnung der auf der Grundlage der GBV IAP 2023 und GBV IAP 2024 gezahlten betrieblichen Inflationsausgleichsprämien auf den tariflichen Anspruch nach §§ 2, 3, 4 TV IAP nach der Regelung des § 6 Abs. 3 TV IAP unzulässig wäre, so hätten die Tarifparteien mit einer solchermaßen verstandenen Tarifregelung die Grenzen der ihnen zustehenden Regelungsmacht überschritten. Die Regelung wäre daher als rechtsunwirksam anzusehen. Infolge dessen stünde § 6 Abs. 3 TV IAP auch dann einer Anrechnung der auf betrieblicher Ebene gezahlten Inflationsausgleichsprämien nicht entgegen und an dem zuvor gefundenen Ergebnis würde sich nichts ändern.

72 a) Tarifvertragsparteien können normativ Rechte und Pflichten der tarifunterworfenen Arbeitsverhältnisse bestimmen. Sie sind aber nicht befugt, die Gestaltungsmöglichkeiten der Arbeitsvertragsparteien mit zwingender Wirkung in diese Arbeitsverhältnisse hinein einzuschränken (BAG 23. März 2011 – 4 AZR 366/09 –, Rn. 39). Mit der Möglichkeit, die Wirtschafts- und Arbeitsbedingungen autonom zu regeln, können die Koalitionen durch frei vereinbarte Regelungen Mindestarbeitsbedingungen bestimmen, die für tarifunterworfene Arbeitsverhältnisse normative Wirkung entfalten. Die Bindung des Arbeitsverhältnisses an einen Tarifvertrag beruht - von der hier nicht vorliegenden Ausnahmekonstellation einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 Abs. 4 TVG einmal abgesehen - dabei auf privatautonomen Entscheidungen. Der Inhalt und die gesetzlich angeordnete Wirkungsweise des Tarifvertrages erlangen Legitimation durch die freie Entscheidung der Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Mitglied einer Koalition zu werden bzw. als Arbeitgeber-Tarifvertragspartei selbst den Tarifvertrag abzuschließen. Der Abschluss von Tarifverträgen und die damit bewirkte Normsetzung ist kollektiv ausgeübte Privatautonomie. Der Tarifvertrag hat damit - wie jeder Vertrag zwischen typischerweise zur Durchsetzung ihrer Interessen gleich fähigen Vertragspartnern - die Vermutung der Angemessenheit für sich. Die Wirkung der Abschluss-, Inhalts- und Beendigungsnormen eines Tarifvertrages auf das einzelne, ihm unterworfene Arbeitsverhältnis entspricht dabei der einer externen Norm, die nach § 4 Abs. 1 TVG zwingend und unmittelbar als Mindestarbeitsbedingung (§ 4 Abs. 3 TVG) für diejenigen Arbeitnehmer gilt, die der tarifschließenden Gewerkschaft angehören und deren Arbeitsverhältnis vom Geltungsbereich des Tarifvertrages erfasst ist, § 3 Abs. 1 TVG (BAG 23. März 2011 – 4 AZR 366/09 –, Rn. 40).

73 b) Was das Rechtsverhältnis zwischen Tarifvertrag und Einzelarbeitsvertrag anbelangt bildet das Günstigkeitsprinzip für die Tarifvertragsparteien eine formelle Schranke für ihre tarifliche Regelungsmacht. Hieraus folgt, dass es den Tarifvertragsparteien auch unter dem Gesichtspunkt der Tarifautonomie im Grundsatz verwehrt ist, Arbeitsbedingungen tariflich zu vereinbaren, die eine Verkürzung individualvertraglich begründeter Rechte bedeutet. Gegenstand kollektiver Regelungen durch tarifliche Inhaltsnormen ist die Festsetzung allgemeiner und gleicher Mindestarbeitsbedingungen. Die Möglichkeit, demgegenüber günstigere Arbeitsbedingungen einzelvertraglich zu vereinbaren, kann ein Tarifvertrag auch für tarifgebundene Arbeitsverhältnisse nicht einschränken (BAG 23. März 2011 – 4 AZR 366/09 –, Rn. 41). Die Tarifvertragsparteien können das Günstigkeitsprinzip somit nicht ausschließen. Eine dahingehende Tarifregelung wäre wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Arbeitsvertragsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und der Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien unwirksam. Mithin hat das Günstigkeitsprinzip eine ganz allgemeine Bedeutung zur Ordnung des Verhältnisses zwischen Tarifvertrag und Einzelarbeitsvertrag. Es bewirkt eine Einschränkung der tariflichen Rechtsetzungskompetenz und garantiert gleichzeitig die Freiheit der individuellen Selbstbestimmung der Arbeitsvertragsparteien. Damit bildet das Günstigkeitsprinzip auch eine formelle Schranke der tariflichen Regelungsmacht (Wiedemann/Bayreuther, 9. Aufl. 2023, TVG § 4 Rn. 328 f.).

74 c) Im Verhältnis zwischen Tarifvertrag und einer Betriebsvereinbarung beansprucht das Günstigkeitsprinzip nicht unmittelbar Geltung. Vielmehr findet § 77 Abs. 3 BetrVG Anwendung, wonach der Inhalt einer Betriebsvereinbarung nicht Gegenstände sein dürfen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden (Schaub/Koch ArbR A-Z, 30. Auflage 2026, Günstigkeitsprinzip Rn. 3) . Ungeachtet dessen hätten die Tarifvertragsparteien im Lichte der speziell gelagerten Konstellation des vorliegenden Einzelfalls gleichwohl nicht rechtswirksam nachträglich bestimmen können, dass die zuvor auf betrieblicher Ebene - in Erwartung eines zeitlich erst in der Zukunft liegenden Tarifabschlusses - vorweg gezahlte Inflationsausgleichsprämie nicht auf den erst zeitlich später geschaffenen Tarifanspruch angerechnet werden dürfte. Im Zeitpunkt des Abschlusses der GBV IAP 2023 und der GBV IAP 2024 konnten weder die Betriebsparteien noch die Arbeitnehmer absolut sicher sein, dass es in der Folge überhaupt zu einem zeitlich späteren Tarifabschluss kommen würde, durch welchen ein Anspruch auf tariflicher Grundlage geschaffen würde. Nachdem sich die Betriebsparteien dieser Unwägbarkeiten bewusst waren, haben sie für den Fall, dass es wider Erwarten doch keine tarifliche Einmalzahlung gibt, in § 2 Abs. 5 Satz 2 GBV 2023 geregelt, dass keine Rückforderung der auf betrieblicher Ebene ausgezahlten Inflationsausgleichsprämie erfolgen wird. Hierin zeigt sich der Kern des Regelungsgehalts der GBV IAP 2023 iVm. der GBV IAP 2024. Mit ihren dort getroffenen Regelungen zielten die Betriebsparteien in der damaligen Situation der Unsicherheit der künftigen Tarifentwicklung letztlich darauf ab, den von den stark gestiegenen Verbraucherpreisen betroffenen Arbeitnehmern einen zeitnahen und rechtssicheren - weil rückforderungssicheren - Ausgleich zu gewähren. Dieser Ausgleich wurde durch die zulässige vorweggenommene Tilgungsbestimmung (siehe dazu oben unter II.1.d.aa./bb.der Gründe) so ausgestaltet, dass diese Zahlung voll auf die erwarteten, aber erst in Zukunft entstehenden Tarifansprüche mit Erfüllungswirkung angerechnet werden sollte (§ 2 Abs. 5 Satz 1 GBV IAP 2023 iVm. Abs. 2 der GBV IAP 2024). Zudem wurde unmissverständlich klargestellt, dass Doppelzahlungen ausgeschlossen sein sollen (§ 2 Abs. 5 Satz 4 GBV IAP 2023). Von einer Sperrwirkung nach § 77 Abs. 3 BetrVG waren die Betriebsparteien in vorliegendem Fall in der gegebenen Situation der Nichtexistenz eines Tarifabschlusses und fehlender Tarifüblichkeit nicht betroffen. Im Übrigen greift die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ohnehin nicht, soweit es um Angelegenheiten geht, die nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen (BAG 13. August 2019 – 1 AZR 213/18 –, Rn. 41; BAG 17. Mai 2011 - 1 AZR 473/09 - Rn. 30). Denn nach § 87 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Betriebsrat nur mitzubestimmen, „soweit“ eine tarifliche Regelung nicht besteht. Hinsichtlich der getroffenen Regelungsinhalte war daher ursprünglich nicht vom Vorliegen einer Sperrwirkung auszugehen. Vielmehr bestand bei der Ausgestaltung der auf betrieblicher Ebene gewährten Inflationsausgleichszahlung ein Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, nachdem in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung, ein Mitbestimmungsrecht besteht (LAG Niedersachsen 1. Oktober 2025 – 9 SLa 811/24 -, Rn. 53; LAG Rheinland-Pfalz 8. Februar 2024 – 2 TaBV 1/24 –, Rn. 23) . Im Zeitpunkt des Zustandekommens der GVB IAP 2023 und der GVB IAP 2024 war die Angelegenheit nicht durch einen nach seinem räumlichen, betrieblichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich einschlägigen Tarifvertrag geregelt (vgl. hierzu LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Februar 2024 – 2 TaBV 1/24 –, Rn. 25). Damit war die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG wegen § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG unter dem Gesichtspunkt einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG im Zeitpunkt des Abschlusses der GBV IAP 2023 und der GBV IAP 2024 ohnehin aufgehoben.

75 Den in der vorstehend beschriebenen Konstellation durch die GBV IAP 2023 und die GBV IAP 2024 getroffenen Regelungen hätten die Tarifvertragsparteien nachträglich nicht rechtswirksam die Grundlage dadurch wieder entziehen können, dass sie zeitlich später im Rahmen ihres Tarifabschlusses die Anrechnung der auf betrieblicher Ebene gewährten Zahlungen auf die nunmehr tariflich geregelte Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie untersagen. Es ist insoweit nicht Aufgabe der Tarifvertragsparteien, ihrerseits in einen bereits abgeschlossenen und abgewickelten Prozess einer ursprünglich zulässigerweise ausgeübten Mitbestimmung mittels einer rückwirkenden Untersagung von betrieblichen Anrechnungsregelungen einzugreifen, indem sie den Arbeitnehmern auf diese Weise letztlich doch Doppelzahlungsansprüche verschaffen. Hierdurch würden die Tarifvertragsparteien in unzulässiger Weise in das allein vom Arbeitgeber auf der betrieblichen Ebene vorgegebene Dotierungsvolumen eingreifen. Doppelansprüche hätten den Arbeitnehmern insoweit nach dem Willen des Arbeitgebers aber niemals zustehen sollen. Denn im Kern dienen die zulässigen Anrechnungsregelungen der GBV IAP 2023 und der GBV IAP 2024 eben gerade einer solchen zulässigen Vermeidung von Doppelansprüchen. Ein tarifliches Anrechnungsverbot ginge weit über die Zwecksetzung der Regelungssperren nach § 77 Abs. 3 und § 87 Abs. 1 Eingangss. BetrVG hinaus und stellte einen unzulässigen Eingriff der Tarifvertragsparteien in den für die Ebene rein betrieblicher Ansprüche allein vom Arbeitgeber festzulegenden Dotierungsrahmen dar. Eine im Sinne der Rechtsauffassung des Klägers als Anrechnungsverbot verstandene Auslegung des § 6 Abs. 3 TV IAP käme einer begrenzten Effektivklausel gleich, welche wegen Überschreitung der Grenzen der Tarifmacht als nichtig anzusehen wäre (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 25. Oktober 1989 – 4 AZR 743/87 –, Rn. 23; BAG 16. September 1987 – 4 AZR 265/87 –, Rn. 18; ausführlich hierzu auch Wiedemann/Bayreuther, 9. Aufl. 2023, TVG § 4 Rn. 410 ff., insbes. Rn. 412). Der Arbeitgeber würde hierdurch mit normativer Wirkung verpflichtet, die tarifliche Inflationsausgleichsprämie zusätzlich zu der auf betrieblicher Ebene geschaffenen Inflationsausgleichsebene zu zahlen. § 6 Abs. 3 TV IAP führte so verstanden damit in unzulässiger Weise zur unbedingten und anrechnungsfesten Zahlung des auf betrieblicher Ebene geschaffenen Anspruchs auf Zahlung der Inflationsausgleichsprämie (vgl. hierzu Wiedemann/Bayreuther, 9. Aufl. 2023, TVG § 4 Rn. 412).

76 Zudem wäre eine solche Tarifregelung letztlich nichts anderes als ein unzulässiger Eingriff in das Günstigkeitsprinzip zu Lasten der Arbeitnehmer, weil die Tarifvertragsparteien die in einer Situation der Ungewissheit eines künftigen Tarifabschlusses allein zu Gunsten der Arbeitnehmer geschaffene Regelung der Betriebsparteien im Sinne einer eine zeitnahen und rechtssicheren - weil rückforderungssicheren - Entlastung der Arbeitnehmer vor dem Hintergrund gestiegener Verbraucherpreise beeinträchtigen würden. Es ist gerade nicht Aufgabe der Tarifvertragsparteien, einer dergestalt günstigeren Absicherung der Arbeitnehmer auf betrieblicher Ebene nachträglich durch die rechtswidrige Schaffung von Doppelansprüchen die Grundlage zu entziehen. Deshalb ist es den Betriebsparteien auch insoweit in einer solchen Konstellation verwehrt, das Günstigkeitsprinzip in Bezug auf eine für die Arbeitnehmer günstigere Regelung auf betrieblicher Ebene zu umgehen. Die obigen Ausführungen unter II.2.b. der Gründe beanspruchen diesbezüglich gleichermaßen Geltung und setzen der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien Grenzen.

III.

77 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

78 2. Die Revision war gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.

Fußnoten

1) Anm.: Der Zahlungsantrag wurde vom Kläger in der Berufungsverhandlung auf rechtlichen Hinweis des Vorsitzenden klarstellend auf einen Bruttobetrag gerichtet, siehe hierzu das Sitzungsprotokoll vom 12. Februar 2026, Blatt 132 der Berufungsakte.

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