ArbG Stuttgart 18. Kammer, 2025-09-03, 18 BV 125/25

18 BV 125/25Arbeitsgericht / Chamber 1803.09.2025

Regest

Erneuter zulässiger Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Eingruppierung nach geänderter Stellenbeschreibung (Rn.84) und darauffolgende unwirksame Mitteilung der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 3 BetrVG durch ein einfaches Betriebsratsmitglied gegenüber dem Arbeitgeber gemäß § 26 Abs. 2 S. 1 BetrVG mit dem Ergebnis, dass die Zustimmung zur Eingruppierung als erteilt gilt.(Rn.95)

Gesamter Gesetzestext

ArbG Stuttgart 18. Kammer — 18 BV 125/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-09-03

Aktenzeichen: 18 BV 125/25

ECLI: ECLI:DE:ARBGSTU:2025:0903.18BV125.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 26 Abs 2 S 1 BetrVG, § 99 Abs 3 S 1 BetrVG

Leitsatz

Erneuter zulässiger Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Eingruppierung nach geänderter Stellenbeschreibung (Rn.84) und darauffolgende unwirksame Mitteilung der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 3 BetrVG durch ein einfaches Betriebsratsmitglied gegenüber dem Arbeitgeber gemäß § 26 Abs. 2 S. 1 BetrVG mit dem Ergebnis, dass die Zustimmung zur Eingruppierung als erteilt gilt.(Rn.95)

Orientierungssatz

  1. Teilweise Parallelentscheidung zu der Entscheidung des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 3. September 2025 - 18 BV 119/25.

  2. Beschwerde eingelegt beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg unter dem Aktenzeichen 4 TaBV 7/25.

Verfahrensgang

nachgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 4. Kammer, 25. März 2026, 4 TaBV 7/25, Beschluss

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Beteiligten Ziffer 2 zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin Frau A. in die Entgeltgruppe 12 Stufe 5 gemäß der Betriebsvereinbarung über die Struktur der Grundentgelte vom 17. Juli 2024 als erteilt gilt.

Gründe

I.

1 Die Beteiligten streiten über die Eingruppierung der Arbeitnehmerin Frau A. gemäß der im Betrieb geltenden Betriebsvereinbarung über die Struktur der Grundentgelte vom 17. Juli 2024.

2 Die Beteiligte Ziffer 1 (im Folgenden: Arbeitgeberin) hat die Aufgabe, im In- und Ausland solche Kontakte anzubahnen und Maßnahmen durchzuführen, die insbesondere geeignet erscheinen, der baden-württembergischen Wirtschaft, Wissenschaft, Forschung und Kunst, Marktchancen und weitere Möglichkeiten zu eröffnen, zu erhalten und auszubauen. Dabei werden Maßnahmen im Bereich der Industrieansiedlungsanwerbung im In- und Ausland, der Vermarktung des Hochschul- und Forschungsstandortes im In- und Ausland, der Kooperationsvermittlung sowie der protokollarischen Betreuung von Delegationsbesuchen und -reisen durchgeführt. Ferner führt sie Projekte und Maßnahmen mit direktem wirtschaftlichem Bezug, Projekte der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, internationale Projekte im Bereich von Wissenschaft, Forschung und Kunst sowie Projekte der Entwicklungszusammenarbeit und Gewerbeförderung im Auftrag Dritter durch.

3 Die Arbeitgeberin beschäftigt in der Regel ca. 90 Arbeitnehmer-/innen. Sie ist nicht tarifgebunden.

4 Der Beteiligte Ziffer 2 (im Folgenden: Betriebsrat) ist der im Betrieb gebildete Betriebsrat, der seit dem 07.10.2024 nur noch aus zwei Mitgliedern, der Betriebsratsvorsitzenden Frau B. und Frau C., besteht. Die letzte Betriebsratswahl fand im Frühjahr 2022 statt. Damals wurden im Betrieb der Arbeitgeberin in der Regel mehr als 50 und weniger als 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer/-innen beschäftigt. Da sich nur drei Personen (Frau B., Frau C. und Frau D.) zur Wahl stellten, hatte der Betriebsrat von Anfang an nur drei Mitglieder statt der gemäß § 9 S. 1 BetrVG gesetzlich vorgesehenen fünf Mitglieder.

5 Das Betriebsratsmitglied Frau D. legte ihr Betriebsratsamt am 7. Oktober 2024 mit sofortiger Wirkung nieder, so dass der Betriebsrat ab diesem Zeitpunkt nur noch aus Frau B. (Betriebsratsvorsitzende) und Frau C. (stellvertretende Betriebsratsvorsitzende) besteht.

6 Nachdem in freien Verhandlungen der Betriebspartner keine Einigung über eine betriebliche Vergütungsordnung erzielt werden konnte, wurde mit Spruch der Einigungsstelle vom 17.07.2025 eine Betriebsvereinbarung über die Struktur der Grundentgelte im Betrieb der Arbeitgeberin beschlossen (siehe hierzu im Einzelnen die Betriebsvereinbarung über die Struktur der Grundentgelte samt Anlage 1 und 2, vgl. Anlage ASt5 zum Antragsschriftsatz). In der Betriebsvereinbarung über die Struktur der Grundentgelte (im Folgenden: BV) sind Entgeltgruppen definiert, in welche die einzelnen Arbeitnehmer individuell einzugruppieren sind. Der Zuordnung zu einer Entgeltgruppe liegt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 der BV jeweils eine von der Arbeitgeberin zu erstellende Tätigkeitsbeschreibung zugrunde. Die Eingruppierung richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen gemäß Anlage 1 zur BV. Gemäß § 2 Abs. 3 der BV ist ein Arbeitnehmer in die Entgeltgruppe einzugruppieren, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale einer Entgeltgruppe erfüllen. Innerhalb der Entgeltgruppe werden die Arbeitnehmer einer Stufe zugeordnet (§ 3 Abs. 1 Satz 1 der BV).

7 Gemäß § 8 Abs. 1 der BV trat diese mit sofortiger Wirkung am 17.07.2024 in Kraft.

8 Unter Mitwirkung einer auf Eingruppierungen von Beschäftigten in Unternehmen der öffentlichen Hand spezialisierten Dienstleisterin erstellte die Arbeitgeberin auf der Grundlage der BV für jeden Arbeitsplatz eine Stellenbeschreibung und eine Stellenbewertung.

9 Mit Schreiben vom 2. August 2024 unterrichtete die Arbeitgeberin den Betriebsrat über die geplante Eingruppierung der Mitarbeitenden und u.a. über die beabsichtigte verfahrensgegenständliche Eingruppierung von Frau A. in die Entgeltgruppe 12 Stufe 5 und bat um seine Zustimmung. Wegen der Vielzahl der Fälle bat die Arbeitgeberin den Betriebsrat – abweichend von der Wochenfrist in § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG – um Stellungnahme erst bis Montag, den 26. August 2024, vgl. ASt8 und ASt9. Der Betriebsrat hatte u.a. Zugriff auf die Stellenbeschreibung, die Stellenbewertung und die Dokumentation der Stufenzuordnung.

10 Das Unterrichtungsschreiben der Arbeitgeberin vom 2. August 2024 ging der Vorsitzenden und den beiden weiteren Mitgliedern des Betriebsrats per E-Mail vom 2. August 2024 um 18:07 Uhr zu. Die Vorsitzende des Betriebsrats, Frau B., teilte der Arbeitgeberin mit E-Mail vom 20. August 2024 um 12:57 Uhr mit, dass noch Fragen offen seien, und bat um ergänzende Informationen, vgl. Anlage ASt10.

11 Zu den Fragen und Hinweisen in der E-Mail der Betriebsratsvorsitzenden vom 20. August 2024 nahm die Arbeitgeberin mit E-Mail vom 23. August 2024 um 11:05 Uhr Stellung, vgl. ASt11.

12 Die Betriebsratsvorsitzende teilte dem damaligen Geschäftsführer der Arbeitgeberin mit E-Mail vom 23. August 2024 um 18:11 Uhr mit, dass u.a. die Zustimmung zur Eingruppierung von Frau A. und einer Reihe weiterer Arbeitnehmer-/innen verweigert werde, vgl. Anlage ASt12. Wegen der Sitzungsniederschrift über die Betriebsratssitzung vom 23.08.2024 wird auf Anlage AG1 verwiesen.

13 In zwei Fällen, in denen der Betriebsrat seine Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung zunächst verweigert hatte, stimmte er der Eingruppierung zu. Im einen Fall war die Stufenzuordnung nicht ordnungsgemäß und im anderen Fall die Stellenbeschreibung fehlerhaft. Nachdem die Arbeitgeberin beides korrigiert hatte, erteilte der Betriebsrat seine Zustimmung. Dies teilten die Beteiligten in der mündlichen Anhörung vor der Kammer am 03.09.2025 auf Nachfrage der Vorsitzenden mit.

14 Die Arbeitgeberin griff die weiteren Kritikpunkte des Betriebsrats nach dessen Zustimmungsverweigerung auf und nahm Anpassungen bei der Stellenbewertung und -beschreibung u.a. von Frau A. vor, vgl. Anlage ASt14 und ASt15.

15 Das Ergebnis teilte sie den Mitgliedern des Betriebsrats mit Schreiben vom 13. September 2024 mit. Diesem Schreiben war eine schriftliche detaillierte Auseinandersetzung mit den seitens des Betriebsrats vorgebrachten Kritikpunkten beigefügt. Die Arbeitgeberin bat den Betriebsrat sodann erneut um Zustimmung. Für den Fall, dass die Zustimmung verweigert werden sollte, forderte sie ihn auf, dies unter Angabe von Gründen bis Montag, den 23. September 2024 einschließlich schriftlich mitzuteilen. Das Schreiben vom 13. September 2024 nebst Anlagen wurde den Mitgliedern des Betriebsrats mit E-Mail vom 13. September 2024 um 12:47 Uhr übermittelt. In dieser E-Mail und dem beigefügten Schreiben vom 13. September 2024 wies die Arbeitgeberin den Betriebsrat zudem auf die im Laufwerk „K\12_Betriebsrat“ und dort in dem neuen Unterordner „2407_BV_Unterlagen\Neue Dokumente_09_24“ hinterlegten Dokumente hin.

16 Die Betriebsratsvorsitzende reagierte mit zwei E-Mails vom 19. September 2024 und bat die Arbeitgeberin um mehrere Ergänzungen der dem Betriebsrat übermittelten Unterlagen, vgl. Anlagen ASt16 und ASt17. Die Arbeitgeberin kam den Ergänzungswünschen nach und teilte dies den Betriebsratsmitgliedern mit E-Mail vom 19. September 2024 um 15:49 Uhr mit, vgl. ASt18. Dieser E-Mail war eine aktualisierte Übersicht der noch offenen Eingruppierungen und Einstufungen beigefügt, vgl. Anlage ASt19.

17 Die Betriebsratsvorsitzende reagierte hierauf mit E-Mail vom 19. September 2024 um 16:34 Uhr und bat die Arbeitgeberin um weitere Anpassungen der Übersicht, vgl. Anlage ASt20.

18 Die Arbeitgeberin antwortete mit E-Mail vom 19. September 2024 um 16:48 Uhr, vgl. ASt21, und ergänzter Liste, vgl. ASt22.

19 Am 19.09.2025 fand eine Betriebsratssitzung statt. Wegen des ausführlichen Protokolls wird ausdrücklich auf Anlage AG2 und die Behandlung der verfahrensgegenständlichen Eingruppierung in Ziffer 17 verwiesen.

20 Die Beschlussfassung des Betriebsrats betreffend andere Arbeitnehmer-/innen wie z.B. Herrn E. in Ziffer 9 des Beschlusses, Herrn F. in Ziffer 10, Frau G. in Ziffer 11, Herrn H. in Ziffer 12, Frau C. in Ziffer 13, Herrn I. in Ziffer 14 oder Frau J. in Ziffer 16 enthält am Ende jeweils folgenden Satz:

21 „Zustimmung bereits gesetzeskonform erfolgt am 23.08.2024, daher kein neuer Beschluss nötig.“

22 Die Beschlussfassung die verfahrensgegenständliche Eingruppierung der Frau A. betreffend lautet folgendermaßen:

23 „BESCHLUSS: Antrag nach § 99 BetrVG auf Eingruppierung in Entgeltgruppe 12 und Stufe 5 von Frau A. für die Position Managerin Internationale Messen (B_3_3) gemäß Betriebsvereinbarung über die Struktur der Grundentgelte (mit den Anlagen 1 und 2) vom 17.07.2024. Der Betriebsrat hält die Eingruppierung in EG 12 für zu niedrig und bewertet die Stelle in EG 13. Zustimmungsverweigerungsgründe siehe in der Anlage zum Protokoll. Abstimmungsergebnis: 0 Ja / 3 Nein / 0 Enthaltungen.“

24 In allen Fällen (bis auf zwei, s.o.), in denen der Betriebsrat seine Zustimmung zur Eingruppierung bereits am 23.08.2024 verweigert hatte, hat der Betriebsrat in seiner Sitzung vom 19.09.2024 ausdrücklich einen weiteren (neuen) Beschluss wegen seiner Zustimmungsverweigerung getroffen und auf die Zustimmungsverweigerungsgründe in der Anlage zum Protokoll vom 19.09.2024 sowie bei der erstmaligen Zustimmungsverweigerung vom 23.08.2024 verwiesen (vgl. Anl. ASt25).

25 Das Betriebsratsmitglied Frau D. teilte dem Geschäftsführer der Arbeitgeberin mit E-Mail vom 23. September 2024 um 14:53 Uhr sodann mit, dass der Betriebsrat die Anträge nach § 99 BetrVG auf Eingruppierungen, die am 13.09.2024 eingereicht und in den folgenden Tagen ergänzt wurden, zu Beschluss genommen habe, und dass u.a. die Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin Frau A. verweigert werde, vgl. Anlage ASt23.

26 Die E-Mail der Frau D. hat folgenden Wortlaut:

27 „…

28 Lieber Herr K.,

29 der Betriebsrat hat die Anträge nach § 99 BetrVG auf Eingruppierungen (personelle Veränderungen) der Mitarbeitenden der L. GmbH gemäß der Betriebsvereinbarung über die Struktur der Grundentgelte (mit den Anlagen 1 und 2) vom 17.07.2024, die am 13.09.2024 eingereicht und in den folgenden Tagen ergänzt wurden, zu Beschluss genommen.

30 lm Anhang finden Sie das bearbeitete Antragsformular nach § 99 BetrVG mit den Angaben zu den Beschlüssen (Zustimmung / Zustimmungsverweigerung).

31 Der Betriebsrat hat bei einigen wenigen Stellen seine Zustimmung zur Eingruppierung verweigert:

32 - A_1_2_1 M.

33 - A_2_2 N.

34 - B_1_3 O. / P. / Q. / B. / R.

35 - B_3_3 S. / A. / O. / T. / U. / V.

36 - C_1_8 / C_1_11 W.

37 Die zugehörigen Zustimmungsverweigerungen befinden sich im Anhang.

38 Der Betriebsrat geht davon aus, dass bei den Kollegen/-innen, bei denen man sich einig wird, die Eingruppierung umgehend umgesetzt wird.

39 Der Betriebsrat sieht den dringenden Bedarf, das § 99-Formular für die Zukunft anzupassen, um Rückfragen möglichst zu vermeiden.

40 Viele Grüße

41 Betriebsrat

42 i.A. Frau D.“.

43 Der E-Mail beigefügt war die tabellarische Übersicht über die beabsichtigen Eingruppierungen ergänzt um die Stellungnahmen des Betriebsrats und kurzen Anmerkungen sowie einzelfallbezogenen Begründungen der jeweiligen Zustimmungsverweigerung, vgl. insoweit ausdrücklich die Anlagen AS24 und ASt25. Der Betriebsrat benutzte für die Zustimmungsverweigerung das von der Arbeitgeberin hierfür vorgegebene Formular (tabellarische Übersicht), vgl. Anlage ASt24.

44 Die Betriebsratsvorsitzende unterzeichnete die zwei Seiten der tabellarischen Übersicht mit ihrer elektronischen Signatur, vgl. explizit Anlage ASt24.

45 Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung zu den Eingruppierungen von insgesamt 13 Arbeitnehmern-/innen.

46 In der mündlichen Anhörung vor der Kammer vom 03.09.2025 teilte die Betriebsratsvorsitzende auf Nachfrage der Vorsitzenden mit, dass sie am Montag, dem 23.09.2024 gearbeitet habe. Die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende Frau C. habe sich an diesem Tag im Homeoffice befunden und dort gearbeitet. Zum Zwecke der Arbeitsteilung habe sie (Frau B.) das Betriebsratsmitglied Frau D. um Übersendung der Zustimmungsverweigerungen per E-Mail an die Arbeitgeberin gebeten.

47 Zur verfahrensgegenständlichen Eingruppierung der Frau A. teilte der Betriebsrat der Arbeitgeberin mit, dass aus seiner Sicht die Entgeltgruppe 13 zutreffend sei, vgl. ASt25.

48 Mit ihrer am 24. Februar 2025 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem Betriebsrat am 05.03.2025 zugestellten Antragsschrift begehrt die Arbeitgeberin (als Hauptantrag) die Feststellung, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung als erteilt gilt, hilfsweise Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung.

49 Die Arbeitgeberin trägt vor:

50 Es sei ihrer Ansicht nach nicht erkennbar, dass die von Frau D. mit E-Mail vom 23. September 2024 um 14:53 Uhr mitgeteilte Zustimmungsverweigerung auf einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung des Betriebsrats beruhe. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass die Betriebsratsvorsitzende, Frau B., gemäß § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG die Betriebsratsmitglieder unter Mitteilung einer Tagesordnung, in der als Tagesordnungspunkt die Beschlussfassung gemäß § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hinreichend konkret angegeben gewesen sei, eingeladen hätte, alle ordnungsgemäß geladenen Betriebsratsmitglieder gemäß § 30 Abs. 4 Satz 5 BetrVG an einer Betriebsratssitzung in Präsenz teilgenommen hätten, falls einzelne Betriebsratsmitglieder mittels Video- und Telefonkonferenz teilgenommen haben sollten, die Voraussetzungen für eine solche Teilnahme in der Geschäftsordnung des Beteiligten Ziffer 1 unter der Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung festgelegt worden seien (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BetrVG) und sichergestellt gewesen sei, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis hätten nehmen können (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BetrVG) und ein Beschluss über die Zustimmungsverweigerung gemäß §§ 99 Abs. 3 Satz 1 und 33 Abs. 1 BetrVG mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst und gemäß § 34 Abs. 1 BetrVG in einer Sitzungsniederschrift dokumentiert worden wäre.

51 Zudem sei der Betriebsrat bei der Erklärung seiner Zustimmungsverweigerung ihr gegenüber am 23.09.2024 nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen. Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hätte der Beteiligte Ziffer 2 durch seine Vorsitzende, Frau B., vertreten werden müssen. Daher gelte die Zustimmung des Beteiligten Ziff. 2 als erteilt.

52 Für die Frage, ob die Verweigerung der Zustimmung ordnungsgemäß und fristgerecht mitgeteilt worden sei, komme es auf ihre Erklärungen zeitlich nach dem Zugang ihres Unterrichtungsschreibens vom 13. September 2024 beim Betriebsrat an. Mit ihm habe sie für den Betriebsrat erkennbar ein neues Beteiligungsverfahren in Gang gesetzt. Dem entsprechend habe der Betriebsrat ihren Antrag vom 13.09.2024 am 23. September 2024 auch explizit zu Beschluss genommen.

53 Einem Arbeitgeber, der die Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme einhole, stehe es nach einer Zustimmungsverweigerung durch den Betriebsrat frei, sich weiter um eine Einigung mit dem Betriebsrat zu bemühen. Dies folge bereits aus dem Zweck des § 99 Abs. 1 BetrVG. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in Bezug auf Eingruppierungen solle sicherstellen, dass die Tätigkeit eines Arbeitnehmers möglichst zutreffend bewertet und der entsprechenden Vergütungsgruppe zugeordnet werde. Dadurch solle auch eine einheitliche Anwendung der Lohnordnung erreicht werden. Damit diene die Beteiligung des Betriebsrats bei Eingruppierungen der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sowie der Transparenz der betrieblichen Vergütungspraxis. Diesem Zweck würde es zuwiderlaufen, wenn es dem Arbeitgeber verwehrt bliebe, den Betriebsrat nach der Verweigerung der Zustimmung zu derselben personellen Einzelmaßnahme auch dann erneut um Zustimmung zu bitten, wenn sich der Arbeitgeber mit den vom Betriebsart vorgebrachten Zustimmungsverweigerungsgründen auseinandergesetzt habe und dem Betriebsart darlege, warum er an der beabsichtigten Eingruppierung festhalte. Vorliegend sei der Betriebsrat selbst davon ausgegangen, dass mit dem Unterrichtungsschreiben vom 13. September 2024 ein neues Beteiligungsverfahren in Gang gesetzt worden sei. Er habe in der Betriebsratssitzung am 19. September 2024 erneut einen Beschluss darüber gefasst. Wäre er davon ausgegangen, dass die Arbeitgeberin kein neues Beteiligungsverfahren eingeleitet hätte, wäre es ausreichend und folgerichtig gewesen, wenn er lediglich mitgeteilt hätte, dass er seine bereits erklärte Zustimmungsverweigerung aufrechterhalte. Eine erneute vorherige Beschlussfassung wäre nicht erforderlich gewesen.

54 Im vorliegenden Beteiligungsverfahren fehle es an einer ordnungsgemäßen Mitteilung der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats gegenüber der Arbeitgeberin. In Bezug auf die Sitzung des Betriebsrats am 19. September 2024 sei nicht erkennbar, dass die Betriebsratsvorsitzende, Frau B., die übrigen Betriebsratsmitglieder rechtzeitig und unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen habe. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, dass die Tagesordnung in hinreichender Konkretisierung die Beschlussfassung gemäß § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG beinhaltet habe. Somit sei davon auszugehen, dass es in Bezug auf die Sitzung des Betriebsrats am 19. September 2024 an einer ordnungsgemäßen Einladung gefehlt habe.

55 Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG vertrete der Vorsitzende des Betriebsrats und nur im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Damit sei der Betriebsratsvorsitzende zur Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Arbeitgeber wie der Mitteilung über die Verweigerung der Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme zuständig. Zwar könne der Betriebsrat auch ein anderes Mitglied des Betriebsrats mit der Erledigung einer bestimmten Angelegenheit betrauen. Dafür sei jedoch mangels gesetzlicher Vertretungsmacht eine wirksame Bevollmächtigung erforderlich, die ihrerseits eines wirksamen Betriebsratsbeschlusses bedürfe. Mithin fehle es vorliegend an einer ordnungsgemäßen Vertretung des Betriebsrats bei der Abgabe seiner Erklärung, es sei der Beschluss gefasst worden, dass die Zustimmung zur Eingruppierung verweigert werde. Dies hätte durch die Betriebsratsvorsitzende erklärt werden müssen. Richtig sei zwar, dass die tabellarische Übersicht eine elektronische Signatur der Betriebsratsvorsitzenden enthalte. Allerdings handele es sich bei der tabellarischen Übersicht nicht um eine Willenserklärung im rechtlichen Sinn. Diese Übersicht sei allenfalls als internes Protokoll über die Beschlussfassung zu qualifizieren und enthalte keine nach außen gerichtete Erklärung ihr gegenüber. Daher sei es nicht ausreichend, dass das Betriebsratsmitglied Frau D. die tabellarische Übersicht als E-Mail-Anhang an sie übermittelt habe. Das Betriebsratsmitglied Frau D. habe den Betriebsrat nicht wirksam vertreten können. Frau D. sei zum Zeitpunkt des Zugangs der E-Mail vom 23. September 2024 um 14:53 Uhr nicht Stellvertreterin der Betriebsratsvorsitzenden gewesen. Ohnehin lägen auch keine Gründe für eine Verhinderung der Betriebsratsvorsitzenden Frau B. vor. Es sei auch nicht ersichtlich, dass Frau D. durch einen wirksam gefassten Beschluss des Betriebsrats zur Abgabe ihrer Mitteilung an die Arbeitgeberin bevollmächtigt worden wäre. Insbesondere das Protokoll der Betriebsratssitzung am 19. September 2024 enthalte keinen derartigen Beschluss. Selbst wenn man annähme, dass mit dem Schreiben vom 13. September 2024 kein neues Beteiligungsverfahren in Gang gesetzt worden wäre, gelte die Zustimmung des Betriebsrats in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Eingruppierung als erteilt. Es sei davon auszugehen, dass auch bezüglich der Sitzung des Betriebsrats am 23. August 2024 keine ordnungsgemäße Einladung vorgelegen habe. Es sei nicht ersichtlich, dass die Betriebsratsvorsitzende die übrigen Betriebsratsmitglieder rechtzeitig und unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen habe. Ferner sei nicht erkennbar, dass die Tagesordnung in hinreichender Konkretisierung die Beschlussfassung gemäß § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG beinhaltet habe.

56 Falls der Antrag Ziffer 1 keinen Erfolg haben sollte, sei die Zustimmung des Betriebsrats zu der Eingruppierung von Frau A. in die Entgeltgruppe 12 Stufe 5 der BV gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen. Die von ihr überarbeitete Stellenbeschreibung gebe die Tätigkeiten der Frau A. sowie deren Umfang zutreffend wieder (im Einzelnen siehe hierzu insbesondere ihren Vortrag in ihrem Schriftsatz vom 24.02.2025 (Bl. 17 ff. d.A.) und vom 06.08.2025 (Bl. 169 ff. d.A.).

57 Die Arbeitgeberin beantragt:

58 1. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Beteiligten Ziffer 2 zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin A. in die Entgeltgruppe 12 Stufe 5 gemäß der Betriebsvereinbarung über die Struktur der Grundentgelte vom 17. Juli 2024 als erteilt gilt.

59 Hilfsweise für den Fall, dass der Antrag Ziffer 1 keinen Erfolg hat:

60 2. Die verweigerte Zustimmung des Beteiligten Ziffer 2 zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin A. in die Entgeltgruppe 12 Stufe 5 gemäß der Betriebsvereinbarung über die Struktur der Grundentgelte vom 17. Juli 2024 wird ersetzt.

61 Der Betriebsrat beantragt,

62 die Anträge zurückzuweisen.

63 Der Betriebsrat trägt vor:

64 Er habe der beantragten Eingruppierung form- und fristgerecht widersprochen. Ausweislich des Vortrags der Arbeitgeberin sei sein Antrag mit Schreiben vom 02.08.2024 (ASt 8) übersandt, er über die beabsichtigte Eingruppierung unterrichtet und seine Stellungnahme erbeten worden. Er habe diesem Antrag seine Zustimmung mit E-Mail seiner Vorsitzenden vom 23.08.2024 verweigert. Der E-Mail beigefügt gewesen sei auch seine Begründung, die ausweislich der beigefügten Begründungsschrift durch die Vorsitzende elektronisch signiert worden sei. Seine einstimmige Beschlussfassung sei in der Sitzung vom 23.08.2024 in Anwesenheit der Betriebsratsmitglieder B. und C. erfolgt. Das Betriebsratsmitglied D. sei urlaubsabwesend verhindert gewesen.

65 Rein fürsorglich nehme er zu seinem von der Arbeitgeberin monierten Beschluss vom 23. September 2024 wie folgt Stellung:

66 Er habe in seiner Sitzung vom 19.09.2024 den einstimmigen Beschluss zur erneuten Zustimmungsverweigerung gefasst. An der Sitzung hätten die drei Betriebsratsmitglieder Frau B., Frau C. und Frau D. in Präsenz teilgenommen, vgl. Anlage AG2. Aufgrund der Einstimmigkeit seines Beschlusses bedürften mögliche Beschlussmängel keiner Erörterung. Der E-Mail von Frau D. vom 23.09.2023 sei klar zu entnehmen, dass sie im Anhang der E-Mail die eigentliche Zustimmungsverweigerung übersende. Die übersandten Formulare stellten das von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellte Formular dar. In der vorletzten Spalte trage er das Ergebnis seines Beschlusses ein, in der letzten Spalte werde auf die weitere mit dem Formular verbundene Anlage verwiesen, die wiederum die elektronische Signatur der Betriebsratsvorsitzenden trage. Frau D. habe im Auftrag der Betriebsratsvorsitzenden also lediglich die von der Vorsitzenden unterzeichnete Zustimmungsverweigerung übersandt, sodass diese an die Arbeitgeberin fristgemäß übermittelt worden sei.

67 Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin sei durch die erneute Übersendung des Formulars vom 13.09.2024 die Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht erneut in Lauf gesetzt worden, denn er habe bereits mit Schreiben vom 23.08.2024 seine Zustimmung zur Eingruppierung endgültig verweigert. Eine andere Beurteilung wäre allenfalls dann geboten, wenn die Arbeitgeberin von ihrer ursprünglich angenommenen Eingruppierung Abstand genommen und ein Mitbestimmungsverfahren zu einer eigenständigen, neuen personellen Einzelmaßnahme eingeleitet hätte, was hier aber nicht der Fall sei. Dass er gleichwohl vorsorglich nochmals reagiert habe, ändere an diesem Befund nichts. Bereits nach der ersten Zustimmungsverweigerung durch ihn am 23.08.2024 hätte die Arbeitgeberin ein Zustimmungsersetzungsverfahren einleiten müssen. Rechtsirrig in diesem Zusammenhang sei auch die Auffassung, die Übersendung der weiteren Anhörung habe eine neue Frist in Lauf gesetzt, weil dies immer der Fall sei, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat weitere Informationen im Verfahren nach § 99 zukommen lasse. Ihm sei eine nahezu identische Stellenbeschreibung vorgelegt und die gleiche Entgeltgruppe wie bei der erstmaligen Anhörung im Monat August beantragt worden. Worin hier ein grundlegend neuer Vortrag oder Antrag im Sinne der BAG-Rechtsprechung zu sehen sei, erschließe sich nicht, denn die Arbeitgeberin habe nur ihren ursprünglichen Antrag erläutern und aufrechterhalten, aber keine eigenständig neue personelle Maßnahme einleiten wollen. Selbst wenn man annehmen wollte, die zweite Anhörung im Monat September 2024 habe eine neue Anhörung nach § 99 BetrVG ausgelöst, seien die Ausführungen der Antragstellerin zur Reaktion durch ihn wiederum fehlerhaft. Der E-Mail seines Betriebsratsmitglieds Frau D. sei klar zu entnehmen, dass sie als Botin fungiert habe, da sie darauf hingewiesen habe, dass die zugehörige Mitteilung zu den vom Arbeitgeber übermittelten Anträgen nach §99 BetrVG dem Antragsformular nach §99 BetrVG zu entnehmen sei und sich die Begründungen der Zustimmungsverweigerung ebenfalls im Anhang befänden. Wie die Antragstellerin zu der Ansicht gelange, bei dem um die Spalten „BR Beschluss“ und „BR Anmerkung“ erweiterten, von ihr selbst erstellten Antragsformular handle es sich allenfalls um ein internes Protokoll über die Beschlussfassung, sei nicht nachvollziehbar, zumal im August 2024 das gleiche Formular übersandt und von der Arbeitgeberin als Erklärung des Betriebsrates erkannt worden sei. Die Antragstellerin sei offensichtlich der Auffassung, dass auch die Versendung von Erklärungen von ihm durch die Betriebsratsvorsitzende erfolgen müsse. Wäre dies zutreffend, könnte die Betriebsratsvorsitzende Erklärungen niemals auf dem Postweg an den Arbeitgeber versenden, da dann die Mitteilung durch die Deutsche Post und nicht die Vorsitzende selbst erfolge.

68 Die Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung sei zurecht verweigert worden. Die Tätigkeit der Frau A. sei zutreffend nicht der von der Arbeitgeberin beantragten Entgeltgruppe, sondern der Entgeltgruppe 13 zuzuordnen (Einzelheiten des Vorbringens hierzu siehe den Schriftsatz des Betriebsrats vom 04.06.2025, Bl. 133 ff. d.A. sowie den Schriftsatz vom 22.08.2025, Bl. 181 ff. d.A.).

69 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften über den Güte- und den Kammertermin Bezug genommen.

70 Bei Kammer 18 des Arbeitsgerichts Stuttgart sind insgesamt 8 Zustimmungsersetzungsverfahren der Arbeitgeberin gemäß § 99 Abs. 4 ArbGG rechtshängig, vgl. 18 BV 118/25–18 BV 125/25.

71 In allen 8 Beschlussverfahren fand am 3. September 2025 der Anhörungstermin statt.

72 Drei (weitere) Zustimmungsersetzungsverfahren sind bzw. waren bei Kammer 7 (7 BV 127-129/25) anhängig, ein weiteres ist bei Kammer 21 (21 BV 94/25) und ein weiteres bei Kammer 4 (4 BV 106/25) rechtshängig. Im Verfahren 7 BV 128/25 hat der Betriebsrat gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 01.07.2025, mit welchem dem Hauptantrag der Arbeitgeberin stattgegeben worden ist, Beschwerde eingelegt, vgl. 21 TaBV 4/25. Der Beschluss vom 01.07.2025 – 7 BV 127/25 -, mit welchem der Hauptantrag zurückgewiesen und dem Hilfsantrag der Arbeitgeberin stattgegeben worden ist (Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats), ist hingegen rechtskräftig geworden. Das Verfahren 7 BV 129/25 wurde von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt und durch Beschluss der Vorsitzenden eingestellt.

II.

73 Der zulässige Hauptantrag der Arbeitgeberin ist begründet. Die erkennende Kammer folgt sowohl im Ergebnis als auch im Wesentlichen in der Begründung der 7. Kammer des Arbeitsgerichts Stuttgart in ihrem Beschluss vom 01.07.2025 – 7 BV 128/25 -.

74 1. Die Zustimmung des Betriebsrats zur beantragten Eingruppierung der Arbeitnehmerin A. gilt als erteilt, weshalb der Hauptantrag (Antrag Ziffer 1) erfolgreich ist.

75 a) Mit der Unterrichtung nach § 99 Abs. 1 S.1 BetrVG hat der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten personellen Einzelmaßnahme (hier der Eingruppierung) einzuholen. Der Betriebsrat kann seine Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme nur innerhalb einer Woche unter Angabe von Gründen schriftlich verweigern. Bei Nichteinhaltung der Frist gilt die Zustimmung als erteilt (§ 99 Abs. 3 S. 2 BetrVG).

76 b) Nach rechtzeitig und formwirksam mitgeteilter Verweigerung der Zustimmung durch den Betriebsrat kann der Arbeitgeber nicht beliebig oft neues Verfahren nach § 99 BetrVG einleiten. Will er an der beabsichtigten Maßnahme nach Ablehnung festhalten, hat er grundsätzlich das gerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren gem. § 99 Abs. 4 BetrVG einzuleiten.

77 Mit dem Bundesarbeitsgericht (siehe hierzu BAG 14.08.2023 – 7 ABR 56/11-) geht die Kammer davon aus, dass eine neuerliche Unterrichtung des Betriebsrats insbesondere dann in Betracht kommt, wenn der Arbeitgeber von seiner ursprünglich beantragten Eingruppierung Abstand nimmt und mit dem neuen Antrag um Zustimmung zu einer anderen als der ursprünglich beantragten Eingruppierung ersucht. Der bloße Austausch von Rechtsmeinungen kann nicht als neues Zustimmungsersuchen mit einem neuerlichen Fristlauf für den Betriebsrat verstanden werden, es sei denn, der Betriebsrat fordert selbst ausdrücklich einen neuen Antrag nach § 99 BetrVG vom Arbeitgeber ein (vgl. insoweit die Anlagen ASt16 und ASt17 zwei andere Arbeitnehmerinnen betreffend).

78 c) Anderes muss allerdings dann gelten, wenn dem Betriebsrat eine geänderte Tatsachengrundlage für die beabsichtigte Eingruppierung mitgeteilt wird, auch wenn hiermit keine gegenüber dem ursprünglichen Antrag beantragte geänderte Entgeltgruppe verbunden ist. Denn auch in diesem Fall besteht die Möglichkeit, dass der Betriebsrat die neuerliche Begründung der Arbeitgeberin akzeptiert und der beabsichtigten Eingruppierung zustimmt, wie es in zwei Parallelfällen unstreitig der Fall gewesen ist.

79 Hat der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht oder nicht vollständig unterrichtet, beginnt die Wochenfrist nicht zu laufen und ein Zustimmungsersetzungsantrag des Arbeitgebers ist als unbegründet abzuweisen. Vervollständigt der Arbeitgeber die Informationen, kann der Betriebsrat binnen einer weiteren Woche Stellung nehmen. Sieht der Betriebsrat nach der Anhörung durch den Arbeitgeber noch Aufklärungsbedarf, ist er verpflichtet, gegenüber dem Arbeitgeber die unzureichende oder fehlerhafte Unterrichtung zu beanstanden. Voraussetzung dieser Rechtsfolge ist nach Auffassung des BAG jedoch, dass der Arbeitgeber davon ausgehen durfte, er seinerseits habe den Betriebsrat i.S.v. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vollständig unterrichtet. "Vollständig" ist diese Unterrichtung nur, wenn der Arbeitgeber zu den in § 99 Abs. 1 BetrVG genannten Aspekten der geplanten Maßnahme jedenfalls unverzichtbare Angaben bereits gemacht hat. Er muss also Auskünfte über die geplante Maßnahme und die Person sämtlicher Beteiligten erteilt, Angaben über den zu besetzenden Arbeitsplatz, die vorgesehene Eingruppierung und die Auswirkungen der Maßnahme gemacht und er muss insbesondere die Stellenbeschreibung und Stellenbewertung, die der Eingruppierung zugrunde liegt, dem Betriebsrat vorgelegt haben. Nur unter diesen Voraussetzungen kann dem Betriebsrat deutlich werden, dass der Arbeitgeber der Pflicht des § 99 Abs. 1 BetrVG nachkommen wollte und die Unterrichtung subjektiv als ausreichend und ordnungsgemäß angesehen hat. Nur dann wiederum fordert das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit, dass der Betriebsrat dem Arbeitgeber innerhalb der Wochenfrist, während derer dieser seine Stellungnahme erwartet, Mitteilung macht, wenn er für eine abschließende Erklärung weitere Informationen benötigt.

80 Die Frist des § 99 Abs. 3 BetrVG wird also grundsätzlich nicht dadurch in Lauf gesetzt, dass der Betriebsrat es unterlassen hat, den Arbeitgeber auf offensichtliche Unvollständigkeiten der Unterrichtung hinzuweisen. Das gilt auch dann, wenn der Betriebsrat zum Zustimmungsersuchen in der Sache Stellung nimmt und seine Zustimmung mit Bezug auf Gründe nach § 99 Abs. 2 BetrVG verweigert. Der Arbeitgeber kann daraus nicht berechtigter Weise den Schluss ziehen, die Unterrichtung sei aus Sicht des Betriebsrats ausreichend. Vielmehr wird dessen Stellungnahme häufig nur erfolgen, um auf jeden Fall den Eintritt der Fiktion des § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG zu verhindern. Durch sie wird deshalb der Mangel der unvollständigen Unterrichtung durch den Arbeitgeber nicht geheilt.

81 d) Der Arbeitgeber kann in Fällen, in denen der Betriebsrat auf eine unvollständige Unterrichtung hin seine Zustimmung verweigert hat, auch noch im Zustimmungsersetzungsverfahren die fehlenden Informationen nachholen. Dies kann sogar noch durch einen im gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahren eingereichten Schriftsatz oder ihm beigefügte Anlagen erfolgen. Dem steht nicht entgegen, dass unmittelbarer Adressat eines solchen Schriftsatzes oder der Anlagen nicht der Betriebsrat, sondern das Gericht ist. Mit der Nachholung der Unterrichtung und der Vervollständigung der Informationen wird nun die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG in Lauf gesetzt, wenn die nachgereichte Mitteilung beim Betriebsrat (nicht bei dessen Verfahrensbevollmächtigten) eingeht. Nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ist zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt. Das Risiko einer verspäteten oder unterbliebenen Weiterleitung eines Verfahrensschriftsatzes, in dem erkennbar Informationen an den Betriebsrat nachgeholt werden, trägt mithin der Arbeitgeber. Mit der Nachholung der Unterrichtung und Vervollständigung der Informationen wird nunmehr die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG in Lauf gesetzt. Allerdings muss für den Betriebsrat insbesondere bei einer Vervollständigung der Informationen während des Zustimmungsersetzungsverfahrens erkennbar sein, dass der Arbeitgeber diese jedenfalls auch zur Ergänzung seiner etwa noch nicht vollständig erfüllten Unterrichtungsverpflichtung nach § 99 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BetrVG vornimmt. Erforderlich und ausreichend ist, dass der Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat deutlich macht, mit der nachgereichten oder zusätzlichen Information seiner Verpflichtung der vollständigen Unterrichtung des Betriebsrats genügen zu wollen. Dies muss nicht ausdrücklich geschehen, sondern kann sich auch aus den Umständen der Informationsnachreichung ergeben. Einer Wiederholung des bereits an den Betriebsrat gerichteten Zustimmungsersuchens bedarf es ebenso wenig wie eines ausdrücklichen Hinweises darauf, dass nunmehr die Zustimmungsverweigerungsfrist für den Betriebsrat erneut zu laufen beginnt (siehe hierzu ErfK/Kania, 25. Aufl. 2025, BetrVG § 99 Rn. 22, mwN).

82 e) Wenn eine solche neue Ingangsetzung der Wochenfrist nach BAG sogar noch während eines laufenden gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens möglich ist, ist sie nach Ansicht der Kammer erst recht noch vor einem solchen rechtlich möglich.

83 Diese beiden Fälle sind aus Sicht der erkennenden Kammer wegen des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit gleich zu behandeln und die Gleichbehandlung ist auch aus prozessökonomischen Gründen geboten.

84 f) Unzweifelhaft hat die Arbeitgeberin dem Betriebsrat mit dem Unterrichtungsschreiben vom 13.09.2024 eine geänderte bzw. überarbeitete Stellenausschreibung der Arbeitnehmerin A. übermittelt und damit ihr Zustimmungsersuchen auf eine neue bzw. geänderte Tatsachengrundlage gestellt, sodass mit diesem Schreiben die Frist des §§ 99 Abs. 3 BetrVG neu in Gang gesetzt wurde und in der Folge absprachegemäß bis 23.09.2024 verlängert wurde.

85 g) Der Betriebsrat ging (abgesehen davon) auch selbst von einem neuerlichen Zustimmungsverfahren aus, welches er ausdrücklich „unter Beschluss“ genommen hat, vgl. die Anlagen ASt 23-25 sowie AG2. Daran ist er nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit gemäß § 2 Abs. 1 BetrVG auch gebunden und kann nicht im vorliegenden Verfahren nunmehr im Widerspruch hierzu behaupten, ein zweites Zustimmungsverfahren existiere nicht, sei zudem unnötig gewesen, die Arbeitgeberin hätte sogleich nach seiner ersten endgültigen Zustimmungsverweigerung vom 23.08.2024 (Anlage ASt12) das gerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG einleiten müssen.

86 Der Betriebsrat hat in der mündlichen Anhörung vor der Kammer vom 03.09.2025 selbst eingeräumt, dass er in zwei Parallelfällen nach entsprechenden Nachbesserungen bzw. Korrekturen der Arbeitgeberin bei der Stufenzuordnung und Stellenbeschreibung als Reaktion auf seine erste Zustimmungsverweigerung vom 23.08.2024 seine Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung noch erteilt hat. Wären Korrekturen seitens der Arbeitgeberin nach (erster) Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats nicht mehr möglich, wäre sie nach dessen Ansicht stets sofort zu einem gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahren gezwungen, welches Zeit und Kosten verursacht.

87 Aus dem Protokoll der Betriebsratssitzung vom 19.09.2024 (Anlage AG2) ergibt sich zudem eindeutig und klar, dass der Betriebsrat in den 13 Fällen, in denen er seine Zustimmung zur Eingruppierung am 23.08.2024 verweigert hatte, selbst auch von einem neuen Antrag der Arbeitgeberin gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG ausgegangen ist, diesen als solchen auch verbeschieden und seine neuerliche Zustimmungsverweigerung in einer Anlage zum Protokoll weiter begründet hat.

88 Nur so konnte die Arbeitgeberin sein Verhalten auch verstehen. Das gegenteilige Vorbringen im vorliegenden gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahren stellt nach Ansicht des Gerichts ein rechtlich unbeachtliches, da widersprüchliches Verhalten und damit ein Verstoß des Betriebsrats gegen den Grundsatz venire contra factum proprium dar. Entsprechend dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit hätte der Betriebsrat dann die Arbeitgeberin stattdessen darauf hinweisen müssen, dass er ihre zweiten Anträge auf Zustimmungsersetzung nicht als neuerliche Anträge ansehe und es in allen Fällen bei seiner am 23.08.2024 bereits erteilten Zustimmungsverweigerung bleibe.

89 h) Der Betriebsrat hat seine Zustimmungsverweigerung sodann nicht innerhalb der ihm gewährten verlängerten Frist gemäß § 99 Abs. 3 BetrVG wirksam gegenüber der Arbeitgeberin mitgeteilt.

90 aa) Nach § 26 Abs. 2 S. 1 BetrVG vertritt der Vorsitzende des Betriebsrats diesen im Rahmen der vom Betriebsrat gefassten Beschlüsse. Dies bedeutet, dass der Vorsitzende, im Falle dessen Verhinderung sein Stellvertreter sowie im Falle der Verhinderung von Vorsitzendem und Stellvertreter ein sonstiges Betriebsratsmitglied im Rahmen der gemäß § 36 BetrVG zu erlassenden Geschäftsordnung die erforderlichen rechtsverbindlichen Erklärungen des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber für den Betriebsrat abzugeben hat. Er hat also den eventuellen Widerspruch des Betriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären (Fitting, BetrVG 32. Auflage, § 26 BetrVG Rn. 44 ff.; Richardi BetrVG/Thüsing, 17. Aufl. 2022, BetrVG § 26; ErfK/Koch, 25. Aufl. 2025, BetrVG § 26 Rn. 2).

91 bb) Im vorliegenden Fall hat das einfache Betriebsratsmitglied Frau D. gegenüber dem Arbeitgeber den Widerspruch des Betriebsrats gegen die beantragte Eingruppierung der Frau A. mitgeteilt. Ein Fall der Verhinderung der Betriebsratsvorsitzenden oder ihrer Stellvertreterin lag im Mitteilungszeitpunkt unstreitig nicht vor. Die Betriebsratsvorsitzende hat am Montag, dem 23.09.2024 gearbeitet, ihre Stellvertreterin ebenfalls im Homeoffice, von dem aus ebenfalls E-Mails hätten versendet werden können. Eine generell gemäß Geschäftsordnung des Betriebsrats oder im Einzelfall durch Betriebsratsbeschluss erfolgte Bevollmächtigung der Frau D. ist nicht erfolgt, sondern Frau B. hat Frau D. lediglich im Rahmen einer Arbeitsteilung darum gebeten, die von ihr elektronisch signierte Tabelle mit den Zustimmungsverweigerungen an die Arbeitgeberin per E-Mail zu übersenden. Dies hat Frau D. auch übernommen und zu diesem Zwecke eigenständig eine E-Mail an die Arbeitgeberin verfasst (vgl. Anlage ASt 23) und diese mit dem Vermerk: i.A. Frau D. (im Auftrag des Betriebsrats) beendet. Die erste Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats hingegen hat die Betriebsratsvorsitzende Frau B. mit einer E-Mail vom 23. August 2024 unterzeichnet mit „i.A. Frau B.“ selbst an die Arbeitgeberin übersendet.

92 cc) Es kommt entgegen der Ansicht des Betriebsrats nicht darauf an, dass der E-Mail der Frau D. vom 23.09.2024 der von der Betriebsratsvorsitzenden persönlich unterzeichnete Beschluss des Betriebsrats samt Begründung beigefügt war.

93 Es ist rechtlich nämlich zu trennen zwischen der (internen) Beschlussfassung des Betriebsrats in der Sache und der sich daran anschließenden Mitteilung (empfangsbedürftige Willenserklärung) des erfolgten Beschlusses an die Arbeitgeberin. Auf letztere allein bezieht sich die o.g. Vertretungsregelung des § 26 Abs. 2 S. 1 BetrVG und hier die Mitteilung der Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG. Die Ausführungen der Arbeitgeberin hierzu sind zutreffend:

94 „Richtig ist zwar, dass die tabellarische Übersicht (bereits vorgelegt als Anlage ASt 24) eine elektronische Signatur der Betriebsratsvorsitzenden, Frau B., enthält. Allerdings handelt es sich bei der tabellarischen Übersicht nicht um eine empfangsbedürftige Willenserklärung im rechtlichen Sinn. Diese Übersicht ist allenfalls als internes Protokoll über die Beschlussfassung zu qualifizieren; sie enthält keine – von der Beschlussfassung zu unterscheidende - nach außen gerichtete Erklärung gegenüber der Beteiligten Ziffer 1. Daher war es nicht ausreichend, dass das vollmachtlose Betriebsratsmitglied Frau D. die tabellarische Übersicht als E-Mail-Anhang an die Beteiligte Ziffer 1 übermittelte.“

95 Dem schließt sich die erkennende Kammer vollumfänglich an. Die Rechtsmeinung des Betriebsrats, mit der Signatur der Betriebsratsvorsitzenden in der Liste (Formular der Arbeitgeberin) habe der Betriebsrat bereits seine Beschlussfassung gemäß § 26 Abs. 2 S. 1 BetrVG gegenüber der Arbeitgeberin nach außen kundgetan, geht fehl. Vor Übermittlung des Betriebsratsbeschlusses durch Frau D. befand sich sein Beschluss noch im Machtbereich des Betriebsrats und konnte von der Arbeitgeberin gar nicht zur Kenntnis genommen werden. Insoweit wird der Betriebsrat auf § 130 Abs. 1 S. 1 BGB hingewiesen. Die Benutzung des Formulars der Arbeitgeberin führt noch nicht zum Zugang der Beschlussfassung bei dieser. Für die Abgabe von Willenserklärungen des Betriebsrats ist ausschließlich die Betriebsratsvorsitzende und im Falle ihrer Verhinderung ihre Stellvertreterin zuständig, § 26 Abs. 2 S. 1 BGB. Eine Botenschaft durch ein einfaches Betriebsratsmitglied ist nur durch einen vorherigen Betriebsratsbeschluss möglich. Daher sind Willenserklärungen wie die Beschlüsse zur Zustimmungsverweigerung durch die Betriebsratsvorsitzende an die Arbeitgeberin zu übermitteln. Insoweit wird auf Löwisch/Kaiser/Klumpp BetrVG 8. Auflage 2023 Rn. 9-11; Fitting § 26 Rn. 44 ff., GK-BetrVG/Wiese u.a. § 26 Rn. 29 und vor allem Rn. 31 verwiesen:

96 „Gibt er (der Vorsitzende) für den Betriebsrat Erklärungen ab oder nimmt er sie entgegen, so handelt er als Vertreter. Dazu ist er nach Maßgabe des § 26 Abs. 2 BetrVG berechtigt. Da seine Vertretungsmacht auf dem Gesetz und nicht auf rechtsgeschäftlicher Erklärung des Betriebsrats beruht, ist er nicht dessen Bevollmächtigter; man kann ihn als gesetzlichen Vertreter bezeichnen“…..“Ihm steht nicht die Befugnis zur eigenen Willensbildung an Stelle des Betriebsrats zu, sondern er hat lediglich aufgrund und im Rahmen der vom Betriebsrat gefassten Beschlüsse Erklärungen für diesen abzugeben.“….“Dennoch ist der Vorsitzende kein Bote. Er übermittelt keine fremde Willenserklärung, sondern gibt eine eigene Willenserklärung ab.“ Rn. 32*: ……“wird häufig gesagt, dass der Vorsitzende nicht Vertreter im Willen, sondern lediglich Vertreter in der Erklärung sei..“……..“Maßgeblich ist vielmehr, ob die Willenserklärung erst durch die Äußerung der Zwischenperson entsteht (dann Stellvertretung) oder ob die Zwischenperson eine bereits fertige Willenserklärung übergeben soll (dann Botenschaft)* “

97 Im vorliegenden Fall trat Frau D. bezüglich der E-Mail vom 23.09.2024 (Anlage ASt23) nebst Anhang als Vertreterin des Betriebsrats auf („i.A. Betriebsrat“). Sie leitete die Beschlussfassung des Betriebsrats (in der Liste von der Betriebsratsvorsitzenden signiert) somit als unautorisierte Vertreterin des Betriebsrats an die Arbeitgeberin weiter.

98 dd) Das (einfache) Betriebsratsmitglied Frau D. konnte den Beteiligten Ziffer 2 auch nicht wirksam vertreten. Frau D. war zum Zeitpunkt des Zugangs der E-Mail vom 23. September 2024 um 14:53 Uhr nicht Stellvertreterin der Betriebsratsvorsitzenden. Darüber hinaus lag unstreitig keine Verhinderung der Betriebsratsvorsitzenden vor. Es ist auch nicht ersichtlich, dass Frau D. durch einen wirksam gefassten Beschluss des Beteiligten Ziffer 2 zur Abgabe der Mitteilung an die Beteiligte Ziffer 1 als Botin bevollmächtigt worden wäre.

99 Dies räumte der Betriebsrat in der mündlichen Anhörung vor der Kammer am 3.9.2025 auch ein, indem er mitteilte, Frau B. habe Frau D. lediglich zum Zwecke einer Arbeitsteilung darum gebeten, eine E-Mail mit dem Betriebsratsbeschluss zur Zustimmungsverweigerung an die Arbeitgeberin zu übersenden. Auch aus Anlage AG2 TOP 8 ergibt sich, dass sich der Betriebsrat zwar zur Aufgabe gemacht hatte, den Geschäftsführer der Beteiligen Ziffer 1 über die gefassten Beschlüsse zu den Eingruppierungen zu unterrichten, ohne jedoch ein Betriebsratsmitglied dazu zu bevollmächtigen. Frau D. trat als einfaches Betriebsratsmitglied gegenüber der Arbeitgeberin wie eine Vertreterin (i.A. Betriebsrat) auf, ohne hierzu gemäß § 26 Abs. 2 BetrVG befugt gewesen zu sein. Sie gab im Namen des Betriebsrats zudem auch noch eigene Erklärungen ab, indem sie die E-Mail vom 23.09.2024 selbst formulierte und zusammen mit der von der Betriebsratsvorsitzenden unterzeichneten Liste an die Arbeitgeberin übermittelte. Hierzu war Frau D. gemäß § 26 Abs. 2 S. 1 BetrVG rechtlich nicht befugt oder durch einen Betriebsratsbeschluss bevollmächtigt. Selbst wenn man Frau D. betreffend die Übersendung der Anlagen ASt24 und ASt25 als Botin (Übermittlung einer fremden Erklärung) einstufen wollte, war sie hierzu mangels Betriebsratsbeschluss nicht befugt. Entgegen der Darstellung des Betriebsrats wäre die Betriebsratsvorsitzende selbstverständlich dazu berechtigt gewesen, die Anlagen ASt23-25 auf dem Postweg an die Arbeitgeberin zu versenden. Die postalische Übermittlung an die Arbeitgeberin würde dann durch sie als Absenderin des Schreibens mit Hilfe der Deutsche Post AG als Dienstleisterin erfolgen.

100 Nach alledem ist die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats nicht rechtswirksam gegenüber der Arbeitgeberin gemäß § 26 Abs. 2 S. 1 BetrVG erklärt worden. Die Zustimmung des Betriebsrats zur verfahrensgegenständlichen Eingruppierung gilt daher entsprechend dem Hauptantrag der Arbeitgeberin als erteilt, was – wie in allen 8 Verfahren bei der 18. Kammer - durch Feststellung auszusprechen war.

101 2. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Beschlussfassung des Betriebsrats zur Verweigerung der Zustimmung im vorliegenden Fall ordnungsgemäß erfolgt ist. Insoweit erlaubt sich die Kammer jedoch den Hinweis, dass es infolge der einstimmigen Beschlussfassung der drei anwesenden Betriebsratsmitglieder auf die von der Arbeitgeberin gerügten formellen Mängel im Vorfeld der Betriebsratssitzung vom 19.09.2024 nicht mehr ankommt. Durch den einstimmigen Beschluss der drei anwesenden Betriebsratsmitglieder (vgl. Anlage AG2) wären alle von der Arbeitgeberin vorgetragenen Mängel geheilt.

102 3. Da die Arbeitgeberin bereits mit dem Hauptantrag obsiegt, fällt der Hilfsantrag dem Gericht nicht mehr zur Entscheidung an. Es kann daher offenbleiben, ob die Eingruppierung in die von der Arbeitgeberin genannte Vergütungsgruppe zutreffend ist. Durch die rechtlich als erteilt geltende Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin wird über deren Richtigkeit keine rechtliche Bewertung bzw. Feststellung mehr getroffen, sondern hier nur die betriebsverfassungsrechtliche Frage (Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung gilt als erteilt) geklärt. Es bleibt der betroffenen Arbeitnehmerin A., die nicht Beteiligte des hiesigen Verfahrens ist, jedoch unbenommen, eine Eingruppierungsfeststellungsklage zu erheben, sofern sie persönlich (wie der Betriebsrat) auch der Auffassung sein sollte, dass ihre Eingruppierung durch die Arbeitgeberin unzutreffend erfolgt ist.

III.

103 Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei, § 2 Abs. 2 GKG. Eine Kostenentscheidung war demgemäß nicht zu treffen.

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