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10 K 7392/25•VG Karlsruhe 10. Kammer, 2026-01-30, 10 K 7392/25
10 K 7392/25Verwaltungsgericht / Chamber 1030.01.2026
Zur Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs bei einer Streitigkeit um eine Vergabe eines Gemeindegrundstücks.(Rn.11)
Entscheidungsdatum: 2026-01-30
Aktenzeichen: 10 K 7392/25
ECLI: ECLI:DE:VGKARLS:2026:0130.10K7392.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 3 Abs 1 GG, § 40 Abs 1 S 1 VwGO
Rechtskraft: ja
Zur Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs bei einer Streitigkeit um eine Vergabe eines Gemeindegrundstücks.(Rn.11)
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
I.
1 Der Antragsteller wendet sich gegen einen Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 21. Juli 2025 über die Vergabe eines gemeindlichen Gewerbegrundstücks an die Beigeladene.
2 Der Antragsteller betreibt eine Kfz-Werkstatt, deren Erweiterung er beabsichtigt. Das zu vergebende gemeindliche Gewerbegrundstück grenzt unmittelbar an seinen Betrieb an. Die Beigeladene möchte auf dem Gewerbegrundstück eine Lagerhalle errichten und einen Löschcontainer für E-Fahrzeuge aufstellen.
3 Nachdem der Antragsteller und die Beigeladene erfahren hatten, dass das Gewerbegrundstück zu vergeben sei, wandten sie sich – wie auch weitere Interessenten – an die Antragsgegnerin und signalisierten ihr Kaufinteresse. Die Antragsgegnerin übersandte den Interessenten einen Fragebogen für Investoren und ihre Vergabekriterien für städtische Gewerbegrundstücke, die der Gemeinderat zuvor allgemein beschlossen hatte. Nach Auswertung der ausgefüllten Fragebögen sowie weiterer Gespräche erstellte die Antragsgegnerin eine Bewertungsmatrix. Danach erhielt die Beigeladene 48 Punkte und der Antragsteller als Zweitplatzierter 42 Punkte. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss daraufhin am 21. Juli 2025 in nicht-öffentlicher Sitzung die Vergabe des Grundstücks an die Beigeladene, was dem Antragsteller im Nachgang mitgeteilt wurde. Gegen den Beschluss des Gemeinderates vom 21. Juli 2025 legte der Antragsteller Widerspruch ein.
4 Zudem wendet sich der Antragsteller mit seiner Klage (10 K 7391/25) und seinem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Beschluss des Gemeinderates vom 21. Juli 2025.
5 Der Antragsteller beantragt wörtlich,
6 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs/der Klage gegen den Beschluss des Gemeinderats ... vom 21. Juli 2025, mit welchem das Grundstück/Gewerbefläche ..., ..., einem Dritten zugeschlagen wurde, anzuordnen, hilfsweise die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, höchsthilfsweise der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzugeben, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis 250.000,00 € zu unterlassen die Gemeinderatsentscheidung vom 21. Juli 2025 hinsichtlich der Veräußerung des Grundstücks ... zu vollziehen bzw. den Kauf durchzuführen.
7 Die Antragsgegnerin beantragt,
8 den Antrag abzulehnen.
II.
9 1. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet.
10 a) Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Der Charakter des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses bemisst sich nach dem erkennbaren Ziel des Rechtsschutzbegehrens und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts. Maßgeblich ist allein die tatsächliche Natur des Rechtsverhältnisses, nicht dagegen die rechtliche Einordnung des geltend gemachten Anspruchs durch den Kläger selbst. Für die Annahme einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit genügt es, dass für das Rechtsschutzbegehren eine Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, die im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgen ist (BVerwG, Beschluss vom 15.12.1992 - 5 B 144.91 - juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.04.2018 - 1 S 2403/17 - juris Rn. 26).
11 Wenn die öffentliche Hand für einen Grundstücksverkauf freiwillig den Weg eines Bieter-Auswahlverfahrens wählt, entsteht zwischen ihr und den Teilnehmern ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis, das sie zu Gleichbehandlung der Teilnehmer, Transparenz und Rücksichtnahme verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2008 - V ZR 56/07 - BauR 2008, 736 und Urteil vom 12.06.2001 - X ZR 150/99 - DVBl. 2001, 1603 m.w.N.; LG Oldenburg, Urteil vom 06.05.2010 - 1 O 986/10 - NdsRpfl 2010, 277). Dieses vorvertragliche Rechtsverhältnis dient der Anbahnung eines möglichen Kaufvertragsabschlusses, der sich nach Privatrecht richtet. Das vorvertragliche Rechtsverhältnis ist daher ebenso wie etwaige daraus abzuleitende Pflichten und Rechte grundsätzlich dem bürgerlichen Recht zuzuordnen (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2008, a.a.O., und Urteil vom 12.06.2001, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.05.2010 - 8 E 419/10 - NWVBl 2011, 75; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 30.05.2007 - 3 O 58/07 - NordÖR 2007, 362; LG Stuttgart, Urteil vom 24.03.2011 - 17 O 115/11 - juris; LG Oldenburg, Urteil vom 06.05.2010, a.a.O.; s. auch BVerwG, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10.07 - BVerwGE 129, 9 m.w.N. zu Verfahren betreffend die Vergabe öffentlicher Aufträge). Vor den Zivilgerichten auszutragen sind daher grundsätzlich insbesondere Rechtsstreitigkeiten um die Frage, ob ein solches Bieterverfahren wirksam aufgehoben wurde (vgl. BGH, Urteil vom 12.06.2001, a.a.O.), ob ein Bieter zu Unrecht nicht zum Zuge kam (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.05.2010, a.a.O.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 30.05.2007, a.a.O.) und ob einem Bieter ein Anspruch zusteht, dem Träger der öffentlichen Verwaltung die Erteilung des Zuschlags an einen anderen Bieter zu untersagen (vgl. LG Oldenburg, Urteil vom 06.05.2010, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.04.2018 - 1 S 2403/17 - juris Rn. 29).
12 Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen dann in Betracht, wenn dem „Vergabeverfahren“ trotz der per se privatrechtlichen Abwicklung eine nach öffentlichem Recht zu beurteilende Entscheidungsstufe vorgeschaltet ist oder das Rechtsverhältnis aus anderen Gründen öffentlich-rechtlich überlagert wird. Solche Ausnahmen wurden in der Rechtsprechung in besonders gelagerten Einzelfällen erwogen (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 29.09.2013 - 3 K 2686/13 - BWGZ 2014, 1320), so wenn die vergebende Stelle aufgrund öffentlicher Vorgaben in ihrer Entscheidung gebunden war (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.01.1995 - 8 S 841/94 - NVwZ-RR 1995, 558 und Beschluss vom 12.03.1993 - 8 S 2554/92 - BWGZ 1993, 272 sowie Hessischer VGH, Beschluss vom 20.12.2005 - 3 TG 3035/05 - ZfbR 2006, 806, jeweils zu Grundstückveräußerungen in einem städtebaulichen Entwicklungsbereich im Sinne der §§ 165 ff. BauGB a.F.), wenn die Vergabeentscheidung aus Bemühungen der Gebietskörperschaft hergeleitet wurde, im Rahmen der Daseinsvorsorge eine bestimmte Nutzung des Grundstücks zu erreichen (vgl. VG Münster, Beschluss vom 19.01.2009 - 1 L 673/08 - juris), wenn die Auswahl unter den Kaufinteressenten nach Vergabekriterien, die im öffentlichen Interesse die Förderung eines bestimmten Personenkreises (z.B. kinderreiche Familien) bezweckten, getroffen wurde (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.06.2000 - 21 E 472/00 - NWVBl 2001, 19), oder wenn der Träger öffentlicher Verwaltung mit ihr hoheitliche Zwecke verfolgte (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.09.1992 - 7 E 11459/92 - juris, zur Förderung der örtlichen gewerblichen Wirtschaft und der Städtebaupolitik; VG Minden, Beschluss vom 08.11.2010 - 2 L 451/10 - juris, zur Subventionierung ortsansässiger Gewerbetreibender, Wohnungsbauförderung o. dgl.; vgl. zu alledem VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.04.2018 - 1 S 2403/17 - juris Rn. 30).
13 b) Nach diesen Maßstäben wird das Rechtsverhältnis vorliegend öffentlich-rechtlich überlagert.
14 Die Antragsgegnerin hat ihrer Vergabeentscheidung hinsichtlich der beiden Grundstücke in der ... die zuvor aufgestellten Vergabekriterien für städtische Gewerbegrundstücke zugrunde gelegt. Mit diesen beabsichtigt die Antragsgegnerin vorrangig die Förderung der örtlichen Wirtschaft. Dies ergibt sich ersichtlich insbesondere aus dem Kriterium der Bedeutung des Unternehmens für den Standort ... und dem Ziel der Schaffung neuer Arbeitsplätze. Die erkennbar im öffentlichen Interesse liegende örtliche Wirtschaftsförderung steht damit deutlich im Vordergrund. Die Vergabekriterien lassen sich dem kommunalpolitischen Ziel zuordnen, das darauf gerichtet ist, die kontinuierliche Entwicklung der Wirtschaft der Stadt zu fördern. Als weitere Ziele, die dem öffentlichen Recht nahestehen, werden mit den Vergabekriterien der Klimaschutz und die Emissionsvermeidung verfolgt.
15 2. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den genannten Gemeinderatsbeschluss anzuordnen bzw. wiederherzustellen, ist unzulässig.
16 Der Statthaftigkeit eines solchen Antrags steht entgegen, dass der angefochtene Gemeinderatsbeschluss der Antragsgegnerin vom 21. Juli 2025 keinen Verwaltungsakt darstellt. Denn es fehlt diesem an der nach § 35 Satz 1 LVwVfG erforderlichen Außenwirkung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 08.09.1995 - 5 S 2650/94 - juris Rn. 35 und vom 27.01.1995 - 8 S 841/94 - juris Rn. 24). Der Gemeinderatsbeschluss über die Grundstücksvergabe ist als reines Internum der Gemeinde anzusehen. Ein nicht vollzogener Beschluss des Gemeinderats hat als solches Internum grundsätzlich keine rechtliche Außenwirkung (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 18.02.1999 - 23 B 97.2971 - juris Rn. 41; vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 26.02.2020 - 12 KN 182/17 - juris Rn. 129).
17 3. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
18 a) Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller muss demgemäß die akute Gefährdung eines eigenen Individualinteresses (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen.
19 b) Vorliegend besteht ein Anordnungsgrund, d.h. eine besondere Eilbedürftigkeit, aufgrund des durch die Antragsgegnerin beabsichtigten notariellen Grundstücksverkaufs an die Beigeladene.
20 c) Allerdings fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Vergabe des streitgegenständlichen Grundstücks an die Beigeladene und des Abschlusses notarieller Kaufverträge. Denn die Entscheidung der Antragsgegnerin, mit der diese dem Antragsteller lediglich 42 Punkte zuerkannt hat, ist nicht zu beanstanden. Insoweit hat er keinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin ihn als Bewerber auswählt und ihm das Grundstück veräußert.
21 aa) Grundsätzlich kann der Antragsteller bei der Anwendung der Vergaberichtlinien durch die Antragsgegnerin die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) beanspruchen und daraus Rechte ableiten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.09.1992 - 7 E 11459/92 - juris Rn. 16). Der Antragsteller hat einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin in dem nach ihrem Ermessen gewählten öffentlich-rechtlichen Vergabeverfahren den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs.1 GG beachtet, also eine sachgerechte, willkürfreie und transparente Entscheidung trifft (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.09.1992 - 7 E 11459/92 - juris Ls. 3; BGH, Urteil vom 22.02.2008 - V ZR 56/07 - BauR 2008, 1308 und juris; Brandenburgisches OVG, Urteil vom 24.04.2012 - 6 W 149/11 - juris). Denn durch die Vergaberichtlinien hat sich die Antragsgegnerin in ihrer Entscheidung, an wen sie die entsprechenden Grundstücke veräußern will, selbst gebunden (Selbstbindung der Verwaltung). Erlässt die Gemeinde solche Vergaberichtlinien, darf sie aufgrund der Selbstbindung die Grundstücke nur nach Maßgabe der Richtlinien vergeben. Weicht sie hiervon ab, so kann der betroffene Bürger die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG geltend machen (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 10.03.2020 - 3 K 3574/19 - juris Rn. 58).
22 bb) Gemessen an diesen Maßstäben hat der Antragsteller keinen Verstoß gegen die Vergaberichtlinien glaubhaft gemacht.
23 Die Antragsgegnerin hat nach der Bewertungsmatrix, wonach die Beigeladene 48 Punkte und der Antragsteller 42 Punkte erzielten, ihre Vergabekriterien beanstandungsfrei angewendet.
24 Mit seinem Einwand, sein angebotener Ausbildungsplatz hätte – ebenso wie vorhandene übrige Arbeitsplätze – dessen Bedeutung entsprechend doppelt gewichtet werden müssen, dringt der Antragsteller nicht durch. Denn es liegt im Ermessen der Antragsgegnerin, welche Kriterien sie unter Zugrundelegung ihrer Vergaberichtlinien doppelt gewichtet. Das Vorliegen eines Ermessensfehlers ist insoweit nicht dargelegt oder sonst ersichtlich.
25 Nicht weiter führt auch der Einwand des Antragstellers hinsichtlich der zukünftigen Arbeitsplätze. Nach den Vergabekriterien führen ein bis zehn zusätzliche Arbeitsplätze zu einem Punkt. Nicht festgelegt ist dabei, auf welchen zukünftigen Zeitpunkt abgestellt wird. Während die Beigeladene einen zusätzlichen Arbeitsplatz schaffen will, hat der Antragsteller angegeben, in den Jahren 2025 bis 2029 15 zusätzliche Arbeitsplätze schaffen zu wollen, nämlich von derzeit sieben Arbeitsplätzen ansteigend auf 22 Arbeitsplätze. Im Jahr 2027 sollen 17 Arbeitsplätze erreicht sein. Dass die Antragsgegnerin – auch vor dem Hintergrund der Unsicherheit einer so weit in die Zukunft reichenden Prognose – den Zeitraum bis zum Jahr 2027 zu Grunde gelegt hat und dem Antragsteller wie auch der Beigeladenen jeweils einen Punkt zugesprochen hat, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.
26 Der punktemäßige Vorsprung der Beigeladenen vor dem Antragsteller ergibt sich insbesondere aus den höher bepunkteten und doppelt gewichteten Gewerbesteuererträgen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass die Antragsgegnerin aus den – dem Gericht nur geschwärzt vorliegenden – Gewerbesteuererträgen der Beigeladenen deren Bepunktung von fünf Punkten falsch ermittelt hat. Dies entspricht nach Ziffer 1.7 der Vergabekriterien einem Ertrag von mehr als 20,00 €/m² Gewerbefläche. Demgegenüber hat der Antragsteller für die Jahre 2022 bis (prognostisch) 2024 eine Gewerbesteuer in Höhe von ... €, ... € und ... € angegeben. Den Gewerbesteuerbetrag hat die Antragsgegnerin nach eigenen Angaben bei dem Antragsteller und der Beigeladenen in Beziehung gesetzt zu der zu vergebenden Grundstücksgröße. Bei der im gerichtlichen Verfahren angegebenen Grundstücksgröße von 1.050 m² ergibt dies einen Betrag von ... €/m², den die Antragsgegnerin entsprechend Ziffer 1.7 der Vergabekriterien mit einem Punkt bewertet hat. Zwar lässt sich der Präsentation für den Gemeinderat und dem von der Beigeladenen ausgefüllten Fragebogen vom 22. Januar 2025 eine Grundstücksgröße von nur 1.001 m² entnehmen. Damit ergäbe sich für den Antragsteller ein Wert von ... €/m², was nach den Vergabekriterien zwei Punkten entspräche. Dies würde sich im Ergebnis jedoch nicht auswirken, weil die Beigeladene mit 48 Punkten immer noch vor dem Antragsteller mit dann - weil doppelt gewichtet - 44 Punkten läge.
27 Der Vortrag des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren, nach der Berechnung vom 18. November 2025 betrage die Gewerbesteuer im Jahr 2024 hochgerechnet ... € anstelle von zuvor angegebenen ... €, führt ebenso wenig zu Zweifeln an der Bepunktung. Denn insoweit maßgeblicher Zeitpunkt ist nach Ziffer 1.7 der Vergabekriterien der Zeitpunkt der Auswertung der Gewerbesteuerzahlen (vgl. zur Festlegung eines Zeitpunkts in Vergaberichtlinien auch: VG München, Beschluss vom 18.02.2020 - M 11 E 19.5841 - juris Rn. 25 ff.). Diese Auswertung fand bereits im Februar 2025 statt. Denn die Antragsgegnerin hatte der Beigeladenen mit E-Mail vom 9. Januar 2025 mitgeteilt, dass der Fragebogen bis zum 31. Januar 2025 vorliegen müsse, was Voraussetzung für die Teilnahme am Vergabeverfahren sei. Die Auswertung der Gewerbesteuerzahlen fand anschließend im Februar 2025 unter Zugrundelegung der Angabe des Antragstellers in seiner E-Mail vom 14. Februar 2025 statt, wonach die Gewerbesteuer vorläufig ... € betrage. Die Berechnung vom 18. November 2025 ist demnach nicht zu berücksichtigen. Nichts anderes gilt bei Zugrundelegung des Gemeinderatsbeschlusses vom 21. Juli 2025 als maßgeblichen Zeitpunkt.
28 Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass er seinen Betrieb erst seit 2021 als Vollerwerb betreibe und der Umsatz über die Jahre 2022 bis 2024 erheblich gesteigert worden sei, ist dies nach den Vergabekriterien nicht zu berücksichtigen, weil diese allein auf die Gewerbesteuer abstellen.
29 Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind auch die zum Thema Klimaschutz vergebenen Punkte nicht zu beanstanden. Insbesondere ist es nicht ermessensfehlerhaft, den Aspekt „Lärm und Verkehr“ bei der Beigeladenen mit drei Punkten und beim Antragsteller mit zwei Punkten zu bewerten. Denn von der durch die Beigeladene geplanten Lagerhalle dürfte weniger Lärm und Verkehr ausgehen als bei der vom Antragsteller beabsichtigten Erweiterung seiner Kfz-Werkstatt. Dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, in den Vergabekriterien auch auf die Lärm- und Verkehrsemissionen abzustellen, zu – vom Antragsteller befürchteten – „absurden“ Ergebnissen führen kann, vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen. Auch die doppelte Gewichtung der Positionen unter 3.3 (Emissionen) und die einfache Gewichtung der übrigen Maßnahmen zum Klimaschutz unter 3.2 sind vom Ermessen der Antragsgegnerin gedeckt.
30 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, nachdem diese sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt und auch sonst den Prozess nicht wesentlich gefördert hat.
31 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2025.
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