ArbG Stuttgart 30. Kammer, 2026-04-29, 30 Ca 839/26

30 Ca 839/26Arbeitsgericht / Chamber 3029.04.2026

Regest

1. Eine Auszahlung eines Zeitguthabens nach § 9b Abs. 8 S. 2 AVR.DD scheidet aus, wenn bereits für die entsprechenden Stunden ein Zeitausgleich gewährt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn der Zeitausgleich nicht zusammenhängend erfolgt ist. 2. Vollzieht sich der Freizeitausgleich in der Form, dass die Mitarbeiterin aus eigenem Antrieb später kommt bzw. früher geht, oder beruht der Zeitausgleich auf ihrem eigenen Antrag, so liegt bereits kein "tatsächlicher Grund" im Sinne des § 9b Abs. 8 S. 2 AVR.DD vor, der eine weitere Abgeltung in Entgelt rechtfertigen würde.

Gesamter Gesetzestext

ArbG Stuttgart 30. Kammer — 30 Ca 839/26 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-29

Aktenzeichen: 30 Ca 839/26

ECLI: ECLI:DE:ARBGSTU:2026:0429.30CA839.26.00

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Eine Auszahlung eines Zeitguthabens nach § 9b Abs. 8 S. 2 AVR.DD scheidet aus, wenn bereits für die entsprechenden Stunden ein Zeitausgleich gewährt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn der Zeitausgleich nicht zusammenhängend erfolgt ist.

  2. Vollzieht sich der Freizeitausgleich in der Form, dass die Mitarbeiterin aus eigenem Antrieb später kommt bzw. früher geht, oder beruht der Zeitausgleich auf ihrem eigenen Antrag, so liegt bereits kein "tatsächlicher Grund" im Sinne des § 9b Abs. 8 S. 2 AVR.DD vor, der eine weitere Abgeltung in Entgelt rechtfertigen würde.

Orientierungssatz

Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg unter dem Aktenzeichen 7 Sa 33/26.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf Euro 1.201,05 festgesetzt.

4. Die Berufung wird gesondert zugelassen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten um die Frage der finanziellen Abgeltung eines Zeitguthabens bzw. die Frage einer erneuten Vergütung eines Zeitausgleiches.

2 Die Klägerin ist seit dem 01.01.2002 als Fachkraft im Bereich Unternehmensorganisation, Buchhaltung, Recht und Verwaltung als Fachreferentin zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von ca. 5.833,00 Euro bei der Beklagten tätig (vgl. auch Arbeitsvertrag nebst Nachträgen, Anlagenkonvolut K1, Abl. 9 ff.). Die Beklagte ist ein sozialpädagogisches Bildungs- und Ausbildungswerk. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland in der jeweils gültigen Fassung Anwendung (nachfolgend AVR.DD). Die Beklagte führt ein Jahresarbeitszeitkonto. Zum Zeitpunkt 31.12.2024 wies das Arbeitszeitkonto der Klägerin 237,20 Stunden auf. 150 Arbeitsstunden verblieben auf dem Jahresarbeitszeitkonto und wurden in das Jahr 2025 übertragen (das entsprechende Konto wird bei der Beklagten als "GLZ" bezeichnet). 87,20 Stunden wurden auf das bei der Beklagten bezeichnete Konto "GLJ" übertragen (vgl. Anlage K2, Abl. 27). Im Januar 2025 fand ein Abbau von 3,7 Stunden, im Februar von 3,91 Stunden, im März von 3,19 Stunden und im April von 27,91 Stunden statt, mithin 38,70 Stunden (vgl. auch Anlage K3, Abl. 29 ff.). Der stundenweise Abbau ist durch entsprechendes Ein- und Ausstempeln durch die Klägerin vollzogen worden, der zusammenhängende tageweise Ausgleich für den 28. und 29.04.2025 erfolgte nach Antrag der Klägerin und entsprechende Genehmigung des Vorgesetzten. Zum Stand 30.04.2025 waren 48,50 Stunden auf dem GLJ-Konto aus dem Jahr 2024 nicht ausgeglichen. 48,84 Stunden wurden durch anteiliges Entgelt im Juni 2025 in Höhe von 1.529,18 Euro brutto ausbezahlt (bei einem Stundenentgelt von 31,31 Euro, vgl. auch Anlage K4, Abl. 41). Die Klägerin baute ferner im Zeitraum Januar bis April 2025 auf dem fortlaufenden Jahresarbeitszeitkonto (GLZ) 59,27 Stunden auf, so dass der GLZ-Kontostand zum 30.04.2025 209,27 Stunden betrug. Bezogen auf das Jahr 2025 auf 2026 besteht zwischen den Parteien ebenfalls Streit, ob ein ordnungsgemäßer Ausgleich vom GLJ- Konto erfolgt ist. Die Klägerin hatte hier einen Ausgleich des GLJ-Kontos für März/April 2026 begehrt, die Beklagte hat dies für den Zeitraum ab 12.01.2026 gewährt.

3 § 9b Abs. 8 AVR. DD enthält folgende Regelung:

4 "Weist der Jahresarbeitszeitsaldo zum 31. Dezember eines Jahres ein Zeitguthaben von mehr als 150 Stunden auf, so ist das diese Höchstgrenze von 150 Stunden übersteigende Zeitguthaben innerhalb der nächsten vier Monate zusammenhängend in Freizeit auszugleichen. Findet ein Zeitausgleich innerhalb dieser Frist aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen, wegen Arbeitsunfähigkeit oder wegen Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz nicht statt oder kann er aus tatsächlichen Gründen nicht stattfinden, so ist das Zeitguthaben als anteiliges Entgelt auszubezahlen. Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Entgeltes ist die Summe aus dem Entgelt (§ 14 Abs. 1) und den in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters durch das 4,348 fache ihrer bzw. seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu teilen."

5 Die Klägerin ist der Auffassung, dass nach 9b Abs. 8 S. 2 AVR.DD eine Abgeltung der 38,7 Stunden (bzw. 38,36 Stunden, da die Beklagte im Juni 2025 0,34 Stunden mehr als auf dem GLJ-Konto ausgewiesen bezahlt habe) zu erfolgen habe, da ein zusammenhängender Freizeitausgleich nicht erfolgt sei. In S.2 sei der Begriff des Freizeitausgleiches auch als zusammenhängender Freizeitausgleich zu verstehen. Die Beklagte habe es in der Hand gehabt, das GLZ-Konto statt dem GLJ-Konto zu belasten. Ferner hätte sie auch die Klägerin anweisen können, einen entsprechenden zusammenhängenden Freizeitausgleich zu beantragen bzw. selbst einen entsprechenden Freizeitausgleich für die Klägerin zu planen, was sie indes unterlassen habe und erst im Jahr 2025 sei ein solcher Hinweis erfolgt. Die Beklagte habe selbst für eine geeignete Organisation im Sinn des § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG zu sorgen. Ob der Abbau vom GLZ oder GLJ- Konto erfolge, liege nicht in der Sphäre der Klägerin. Der von der Beklagten herangezogene Vergleich mit § 7 Abs. 2 BurlG greife nicht durch. Das Bundesurlaubsgesetz habe eine Öffnung dahingehend getroffen, dass von dem Grundsatz der zusammenhängenden Gewährung des Urlaubs zum Nachteil der Arbeitnehmer abgewichen werden könne. Zum Schutz der Arbeitnehmer sei aber ein Minimum an zusammenhängenden Urlaubstagen normiert. An einer solchen Öffnung fehle es indes in § 9b Abs. 8 AVR.DD. Im Übrigen gelte auch nach BurlG, dass bei einer Gewährung von Urlaub in kleineren Einheiten der Urlaub nicht ordnungsgemäß gewährt werde und daher (bezahlt) nachzugewähren sei. Es komme im Übrigen nicht darauf an, ob die Klägerin einen zusammenhängenden Freizeitausgleich gewollt habe oder nicht. Werde der zusammenhängende Freizeitausgleich nicht gewährt, dann müsse als Entschädigung für die überobligatorische Leistung, für die die Arbeitnehmer bis zum 30.04. eines Jahres noch keine finanzielle Gegenleistung erhalten haben - es handele sich quasi um ein zinsloses Darlehen - die Gesamtstundenzahl, die über 150 Stunden zum Stichtag 31.12. hinausginge, abgegolten werden.

6 Die Klägerin beantragt:

7 den Beklagten zu verurteilen an die Klägerin 1.201,05 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2025 zu zahlen.

8 Die Beklagte beantragt:

9 Klageabweisung

10 Die Beklagte ist der Rechtsansicht, dass die AVR.DD - wie auch aus der Regelung unter § 9b Abs. 8 ersichtlich werde - vorrangig den Zeitausgleich und nur nachrangig die Auszahlung vorsehe. Eine zusätzliche finanzielle Abgeltung der bereits als Zeitausgleich erhaltenen Stunden komme vor diesem Hintergrund nicht in Betracht, eine doppelte Inanspruchnahme sei nicht zulässig. § 9 b Abs. 8 S. 2 stelle - anders als S. 1 - gerade nur auf einen Zeitausgleich, nicht aber einen zusammenhängenden Zeitausgleich ab. Die Klägerin habe im Übrigen es auch in der Hand gehabt, einen zusammenhängenden Zeitausgleich zu beantragen. Es sei nach der Regelung des S. 2 lediglich (wenn einem Zeitausgleich betriebliche, persönliche oder tatsächliche Gründe entgegenstehen) das restliche Zeitguthaben abzugelten. Die Handhabung entspreche auch der üblichen Praxis. Bisher habe kein Mitarbeitender nachträglich eingefordert, dass ein Plusstundenabbau "zusammenhängend" hätte erfolgen müssen. Auch habe noch kein Mitarbeitender das Entgelt für bereits genommene Gleittage zusätzlich gefordert.

11 Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verhandlungsprotokolle verwiesen, vgl. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO.

Entscheidungsgründe

I.

12 Die zulässige Klage ist unbegründet.

13 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne des § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es wird ein konkreter bezifferter Zahlungsbetrag bezogen auf konkret zur Abgeltung anstehender Stunden (zeitlich und inhaltlich konkretisiert) geltend gemacht.

14 2. Die Klage ist unbegründet. Ein Anspruch aus § 9b Abs. 8 S. 2 AVR.DD (der als einzige Anspruchsgrundlage geltend gemacht wird) steht der Klägerin nicht zu.

15 a) Die Auslegung kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen erfolgt nach den gleichen Grundsätzen, wie sie für die Tarifauslegung maßgeblich sind. Danach ist vom Wortlaut der AVR-DD auszugehen und dabei deren maßgeblicher Sinn zu erforschen, ohne am Wortlaut zu haften. Der wirkliche Wille der Richtliniengeber und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Bestimmungen ist mit zu berücksichtigen, soweit sie in den Richtlinien ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den systematischen Zusammenhang der AVR-DD ist abzustellen (vgl. nur BAG vom 04.08.2016 - 6 AZR 129/15 Rn. 27 m.w.N., juris).

16 b) Es ist bereits nicht ersichtlich, dass die Klägerin aus einer der genannten Gründe in § 9b Abs.8 S. 2 AVR.DD den Freizeitausgleich nicht nehmen konnte. Die Klägerin hat insbesondere nicht etwa wegen Arbeitsunfähigkeit oder wegen Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz den Freizeitausgleich nicht nehmen können, sondern hat selbst durch entsprechendes Ein- und Ausstempeln bzw. durch eigene Beantragung und nach erfolgter Genehmigung durch die Beklagte (für die zwei zusammenhängenden Tage im April 2025) ein Freizeitausgleich aktiv bewirkt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein sonstiger, nicht in die Sphäre der Klägerin fallender Grund vorliegt ("aus tatsächlichen Gründen"). Ersichtlich will die Regelung des S. 2 ein Abgeltungsanspruch nur dann zulassen, wenn die Nichtgewährung des Freizeitausgleiches von der Mitarbeiterin nicht zu vertreten ist. Dies zeigen die konkret benannten Gründe (dienstliche oder betriebliche Gründe, Arbeitsunfähigkeit oder Schutzfristen), die allesamt Fälle erfassen, die nicht in eine zu verantwortende Sphäre der Mitarbeiterin fallen. In diesem Sinne ist auch der Begriff "tatsächliche Gründe" zu verstehen. Dass jeder Grund zu einer Abgeltung führen soll, kann nach der Gesamtsystematik und Zweck der Vorschrift nicht Ergebnis der Auslegung sein, da es ansonsten einer Aufzählung von Gründen nicht bedurft hätte und man sonst hätte offensichtlich formuliert, dass jedweder nicht genommener Freizeitausgleich zu einer Abgeltung führen soll (gegen eine weite Auslegung des Begriffes der "tatsächlichen Gründe" auch Joussen/Steuernagel, AVR.DD, 1. Auflage 2018, § 9b Rn. 16). Dies ist aber hier gerade nicht geschehen.

17 c) Bereits der Wortlaut des S. 2 von § 9b Abs. 8 AVR.DD spricht im Übrigen dafür, dass anders als bei S. 1 nicht auf einen zusammenhängenden Freizeitausgleich abzustellen ist. S.1 der Vorschrift erwähnt einen zusammenhängenden Zeitausgleich ausdrücklich, S. 2 spricht hingegen lediglich nur noch von einem Zeitausgleich. Auch in den weiteren Absätzen des § 9b Abs. 8 AVR.DD wird lediglich der Begriff Zeitausgleich erwähnt ohne auf einen zusammenhängenden Zeitausgleich abzustellen. Dies spricht dafür, dass nur in S. 1 der Begriff des zusammenhängenden Zeitausgleiches maßgeblich ist.

18 d) Die Systematik spricht auch für das gefundene Auslegungsergebnis. So spricht § 9b Abs. 10 AVR.DD etwa gerade davon, dass bei einem Zeitausgleich sich das Arbeitskonto um die entsprechenden Arbeitsstunden verringert, welche ohne den Zeitausgleich geleistet worden wären. Das Abstellen auf Arbeitsstunden ohne Differenzierung zeigt gerade, dass auch ein sonstiger Zeitausgleich zu einer Reduzierung des Arbeitskontos führt bzw. jedenfalls nicht zu einem Abgeltungsanspruch.

19 e) Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass sie es nicht in der Hand habe, von welchem Konto der Abzug erfolgt, begründet auch diese Überlegung keinen Abgeltungsanspruch. Die Klägerin verfolgt nicht etwa einen Korrekturanspruch dahingehend, dass das GLZ-Konto minimiert wird und das GLJ-Konto (wieder) aufgestockt wird. Die Frage ist nicht Gegenstand der Klage. Ferner ist im Übrigen zu sagen, dass die Klägerin auch nicht schutzlos gestellt ist. § 9b Abs. 9 AVR.DD ermöglicht gerade einen Antrag auf Zeitausgleich, dem zu entsprechen ist, wenn dringende dienstliche Gründe bzw. betriebliche Interessen oder die Interessen anderer Mitarbeiter, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, nicht entgegenstehen. Hier kann bei Nichtgewährung gegebenenfalls der Rechtsweg zur Durchsetzung beschritten werden (etwa in Form einer einstweiligen Verfügung).

20 f) Auch ein Vergleich zu § 7 Abs. 2 BurlG führt zu keinem anderen Ergebnis. § 7 Abs. 2 BurlG spricht einheitlich in der Vorschrift sowohl in S. 1 und in S. 2 von einem zusammenhängenden Urlaub, was bei § 9b Abs. 8 AVR.DD gerade anders ist. Im Übrigen folgt bei einem Verstoß gegen § 7 Abs. 2 BurlG lediglich ein Anspruch auf Nachgewährung des Urlaubs nicht jedoch ein Abgeltungsanspruch in Form eines finanziellen Ausgleiches.

21 g) Auch Sinn und Zweck der Vorschrift des § 9b Abs. 8 AVR.DD vermag nach Ansicht der erkennenden Kammer einen Abgeltungsanspruch nicht zu begründen. Es mag sein, dass § 9b Abs. 8 S. 1 - ähnlich wie § 7 Abs. 2 BurlG - mit der Statuierung einer zusammenhängenden Zeitausgleichsgewährung den Gesundheitsschutz der Mitarbeiter im Blick hat (für § 7 Abs.2 Bundesurlaubsgesetz näher etwa Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 26. Auflage, § 7 Bundesurlaubsgesetz Rn. 25 m.w.N.). Diese Überlegung kann allerdings nur für den Primäranspruch auf Zeitausgleich herangezogen werden, nicht jedoch für den reinen Abgeltungsanspruch nach § 9b Abs. 8 S.2 AVR.DD. Die Vorschrift geht insgesamt von einem Vorrang des Zeitausgleiches vor einer Abgeltung aus.

22 Nach alledem war die Klage abzuweisen.

II.

23 1. Die Klägerin trägt als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

24 2. Der Streitwert (vgl. § 61 Abs. 1 S. 1 ArbGG) war auf den Nennbetrag der Forderung festzusetzen, § 3 ZPO.

25 3. Im Hinblick auf die Frage der Auslegung von § 9b Abs. 8 AVR.DD, die ungeklärt ist und dem Umstand, dass diese Frage eine größere Anzahl potentieller Mitarbeiter betrifft, war von einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG auszugehen und daher die Berufung gesondert zuzulassen.

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