LG Waldshut-Tiengen 1. Zivilkammer, 2026-02-26, 1 O 125/25

1 O 125/25Kantonsgericht / I. Zivilkammer26.02.2026

Regest

1. Versäumt ein Energieberater schuldhaft, nach Maßgabe des ihm zugegangenen Zuwendungsbescheids die Verwendungsnachweiserklärung fristgemäß beim BAFA einzureichen, so haftet er grundsätzlich für den Schaden, der seinem Auftraggeber daraus entsteht, dass ihm Förderboni (iSFP-Boni) entgehen.(Rn.25) 2. Dies gilt nicht, wenn bei der Entstehung des Schadens ein ganz überwiegendes Verschulden des Auftraggebers mitwirkt, das zu einem vollständigen Wegfall der Ersatzpflicht des Energieberaters führt (vgl. § 254 Abs. 1 BGB).(Rn.29) 3. Solches ist anzunehmen, wenn der Auftraggeber rechtzeitig erfährt, der Energieberater habe zur Förderung des iSFP und der Energieberatung nicht weiter beigetragen und werde nicht weiter dazu beitragen, ferner dass die Zuschüsse nicht geleistet würden. Unter diesen Umständen wäre es am Auftraggeber gewesen, sich alleine oder mit Hilfe Dritter, etwa des neu beauftragten anderen Energieberaters, im Einzelnen über die Rechtslage zu unterrichten, so dass der Auftraggeber, um doch noch die Voraussetzungen für die von ihm angestrebten iSFP-Boni zu schaffen, seinen ersten Antrag auf Förderung des iSFP hätte zurücknehmen und unter Beteiligung eines anderen neuen Energieberaters einen zweiten Antrag auf Förderung eines neuen iSFP und einer neuen Energieberatung hätte stellen können.(Rn.30)

Gesamter Gesetzestext

LG Waldshut-Tiengen 1. Zivilkammer — 1 O 125/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-02-26

Aktenzeichen: 1 O 125/25

ECLI: ECLI:DE:LGWALDS:2026:0226.1O125.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 254 Abs 1 BGB, § 280 Abs 1 S 1 BGB, § 280 Abs 1 S 2 BGB, § 675 BGB

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Versäumt ein Energieberater schuldhaft, nach Maßgabe des ihm zugegangenen Zuwendungsbescheids die Verwendungsnachweiserklärung fristgemäß beim BAFA einzureichen, so haftet er grundsätzlich für den Schaden, der seinem Auftraggeber daraus entsteht, dass ihm Förderboni (iSFP-Boni) entgehen.(Rn.25)

  2. Dies gilt nicht, wenn bei der Entstehung des Schadens ein ganz überwiegendes Verschulden des Auftraggebers mitwirkt, das zu einem vollständigen Wegfall der Ersatzpflicht des Energieberaters führt (vgl. § 254 Abs. 1 BGB).(Rn.29)

  3. Solches ist anzunehmen, wenn der Auftraggeber rechtzeitig erfährt, der Energieberater habe zur Förderung des iSFP und der Energieberatung nicht weiter beigetragen und werde nicht weiter dazu beitragen, ferner dass die Zuschüsse nicht geleistet würden. Unter diesen Umständen wäre es am Auftraggeber gewesen, sich alleine oder mit Hilfe Dritter, etwa des neu beauftragten anderen Energieberaters, im Einzelnen über die Rechtslage zu unterrichten, so dass der Auftraggeber, um doch noch die Voraussetzungen für die von ihm angestrebten iSFP-Boni zu schaffen, seinen ersten Antrag auf Förderung des iSFP hätte zurücknehmen und unter Beteiligung eines anderen neuen Energieberaters einen zweiten Antrag auf Förderung eines neuen iSFP und einer neuen Energieberatung hätte stellen können.(Rn.30)

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von 12.964,29 Euro an Schadensersatz aus einem Energieberatervertrag.

2 Es lag in der Absicht der Klägerin, ihr in F., …, belegenes Wohnhaus in ein sog. Effizienzhaus umzuwandeln. Hierfür wollte sie die Förderung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Anspruch nehmen, zunächst für die vorangehende Energieberatung mit Erstellung eines sog. individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP), sodann für Einzelmaßnahmen, die zur energetischen Sanierung des Hauses beitragen sollten.

3 Am 8. April 2023 beauftragte die Klägerin die Beklagte damit, einen solchen geförderten iSFP zu erstellen und sie bei den beabsichtigten Anträgen zu beraten und zu begleiten. Auf Antrag der Beklagten als Vertreterin der Klägerin vom 24. April 2023 (Anl. B 1, AS 1) erging am 2. Mai 2023 ein Zuwendungsbescheid des BAFA (Anl. K 2, AS 62). Darin wurde ein nicht rückzahlbarer Zuschuss für die Vor-Ort-Beratung von 80 % des förderfähigen Beraterhonorars, höchstens 1.300,00 Euro, bewilligt. Der Bewilligungszeitraum umfasste die Zeit vom 24. April 2023 bis zum 5. Februar 2024. Zugleich wurde angeordnet, der Verwendungsnachweis sei bis zum 5. Mai 2024 einzureichen. Diesen Zuwendungsbescheid teilte die Beklagte der Klägerin ebenso wenig mit wie dessen Inhalt. Zwar übersandte die Beklagte der Klägerin am 4. Mai 2023 eine E-Mail (Anl. B 2, AS 8), in der es hieß, die Klägerin erhalte anbei den Zuwendungsbescheid. Indessen versäumte die Beklagte, den Bescheid als Anlage beizufügen.

4 Die Beklagte schrieb der Klägerin am 12. Februar 2024 (Anl. B 3, AS 4), den iSFP fertiggestellt zu haben. Am 1. März 2024 telefonierten die Parteien miteinander. Der Inhalt des Telefonats ist im Streit. Auch überließ die Beklagte der Klägerin an diesem Tag den iSFP (Anl. B 5, AS 9).

5 Am 19. März 2024 kündigte die Beklagte der Klägerin an, der iSFP sei fertig und sie werde die Unterlagen beim BAFA einreichen. Der E-Mail (Anl. K 3, AS 61) war anstelle der Schlussrechnung die Rechnung vom Vorjahr über - so von den Parteien in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend vorgetragen - 222,00 Euro beigefügt, die die Klägerin bereits beglichen hatte. Entgegen ihrer Ankündigung reichte die Beklagte keine Unterlagen beim BAFA ein, insbesondere nicht den für die Förderung notwendigen Verwendungsnachweis.

6 Die Beklagte unterrichtete die Klägerin am 17. Juni 2024 per E-Mail (Anl. K 4, AS 60) darüber, dies unterlassen zu haben. Wörtlich heißt es darin: "Die Vorlagefrist bis zum 05.05.2024 ist nun abgelaufen und ich kann den iSFP nun nicht mehr beim Bafa einreichen um für Sie die 80% Förderung an das Honorar zu beantragen." Zur Begründung führte die Beklagte an, die Klägerin habe die ihr gestellte Schlussrechnung nicht beglichen. Diese Rechnung hatte die Beklagte der Klägerin allerdings, wie schon gesagt, nicht übersandt und auch an deren Begleichung nicht erinnert. Ob die Parteien an diesem Tag oder an einem der nächsten Tage miteinander telefonierten, ist streitig. In einer weiteren E-Mail vom 19. Juni 2024 (Anl. K 6, AS 58) wiederholte die Beklagte, "die Fristen des Bafa [seien] abgelaufen [...] und die Zuschüsse [würden] aus diesem Grund nicht geleistet werden [...]." Die Klägerin zahlte der Beklagten sodann restliche 400,00 Euro an weiterer Vergütung (s. E-Mail vom 4. Juli 2024, Anl. K 7, AS 57).

7 In der Folgezeit zog die Klägerin einen anderen Energieberater zu Rate. Am 15. August 2024 beantragte sie beim BAFA die Förderung einer ersten baulichen Einzelmaßnahme. Das BAFA sagte am 23. August 2024 hierfür eine Förderung von bis zu 13.500,00 Euro zu (Anl. K 8, AS 51).

8 Mit Bescheid vom 8. Januar 2025 (Anl. K 9, AS 49) hob das BAFA durch an die Beklagte gerichteten Bescheid den Zuwendungsbescheid vom 2. Mai 2023 auf, worüber die Beklagte die Klägerin jedoch zunächst nicht unterrichtete.

9 Sie beantragte am 14. Januar 2025 beim BAFA die Förderung einer zweiten baulichen Einzelmaßnahme. Das BAFA änderte mit Bescheid vom 29. Januar 2025 (Anl. K 10, AS 47) den Förderbescheid vom 23. August 2024 und setzte den Förderbetrag auf 6.000,00 Euro herab, da durch den Aufhebungsbescheid der sog. iSFP-Bonus entfallen war. Mit weiteren Bescheiden vom 29. und 30. Januar 2024 (Anl. K 11, AS 40 ff.) bewilligte das BAFA für die zweite bauliche Einzelmaßnahme eine Förderung von bis zu 7.000,00 Euro, wobei das Bundesamt auch insoweit einen iSFP-Bonus nicht berücksichtigte, der sonst zu einer Förderung von bis zu 14.500,00 Euro geführt hätte.

10 Anfang Februar 2025 korrespondierten die Parteien in der Frage, ob und mit welcher Begründung die Beklagte oder die Klägerin gegen den Aufhebungsbescheid vom 8. Januar 2025 Widerspruch einlegen könne (s. Anl. K 16, AS 111). Dazu kam es in der weiteren Folge allerdings nicht.

11 Die Klägerin behauptet, sie habe bei den Folgeanträgen vorausgesetzt, der ihr von der Beklagten überlassene iSFP sei insoweit gültig, auch wenn er selbst nicht gefördert worden sei. Der von ihr beauftragte andere Energieberater habe weder die Pflicht noch die Möglichkeit gehabt, zu prüfen, ob der von der Beklagten erstellte iSFP gefördert worden sei oder nicht. Der Energieberater habe nur die Aufgabe gehabt, die Vorlage des iSFP zu bestätigen.

12 Eine Wiederholung des iSFP-Förderantrags sei der Klägerin faktisch nicht möglich gewesen, da sie ja schon am 15. August 2024 die Förderung einer baulichen Einzelmaßnahme beantragt gehabt habe. Hierauf zu verzichten, hätte eine Sperrfrist von sechs Monaten ausgelöst.

13 Indem die Beklagte ihre vertraglichen Pflichten verletzt habe, habe sie der Klägerin einen Vermögensschaden bereitet, der im Falle des ersten Folgeantrags bei bisherigen Baukosten von 68.187,00 Euro einen Förderminderbetrag von 7.500,00 Euro und im Falle des zweiten Folgeantrags bei Baukosten von 49.821,43 Euro einen Förderminderbetrag von 5.464,29 Euro umfasse. Im Zeitpunkt der Klageerhebung sei die Klägerin von höheren Baukosten für das zweite Vorhaben ausgegangen und habe deshalb voraussetzen dürfen, auch insoweit werde ihr ein Vermögensnachteil in Höhe von 7.500,00 Euro entstehen. Der Rechtsstreit habe sich, da die Baukosten für das zweite Vorhaben nun wider Erwarten niedriger als kalkuliert ausgefallen seien, in der Hauptsache in Höhe von 2.035,71 Euro erledigt.

14 Zuletzt beantragt die Klägerin,

15 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 12.964,29 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.06.2025 zu bezahlen, und festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise in Höhe von 2.035,71 Euro erledigt habe.

16 Die Beklagte beantragt,

17 die Klage abzuweisen.

18 Sie behauptet, die Klägerin habe zu verantworten, dass sich die Fertigstellung des iSFP verzögert habe. Auch habe die Beklagte die Klägerin sowohl am 1. März 2024 als auch am oder kurz nach dem 17. Juni 2024 über die Bedeutung des iSFP aufgeklärt. Am 1. März 2024 habe sie der Klägerin erläutert, der iSFP diene als Wegweiser und ziehe, wenn er beim BAFA eingereicht werde, auch Förderpunkte für nachfolgende Einzelmaßnahmen nach sich. Bei einem oder zwei Telefongesprächen am oder kurz nach dem 17. Juni 2024 habe sie, die Beklagte, betont, der von ihr erstellte iSFP habe Wert, auch wenn er nicht gefördert werde. Die Klägerin hingegen habe ihn als wertlos bezeichnet, weil es keine Förderung für ihn und auch keinen iSFP-Bonus für Folgeanträge geben werde.

19 Unter diesen Umständen habe die Klägerin nicht voraussetzen können, bei Folgeanträgen jeweils den iSFP-Bonus zu erhalten. Ohnehin könnten ohne solchen Bonus die Kosten der energetischen Sanierung in größerem Umfang steuerlich geltend gemacht werden, sodass im Ergebnis der Klägerin gar kein Vermögensnachteil entstehe.

20 Auch hätte die Klägerin durch einen anderen Energieberater einen neuen iSFP erstellen und vom BAFA fördern lassen und auf solcher Grundlage jeweils den iSFP-Bonus für die Einzelmaßnahmen erlangen können. Darum fehle es an der Kausalität zwischen der behaupteten Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden. Die Klägerin treffe insoweit auch ein Mitverschulden.

21 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2026 verwiesen. Das Gericht hat die Parteien jeweils mündlich angehört.

Entscheidungsgründe

22 Die Klage ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

I.

23 Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 12.964,29 Euro an Schadensersatz (vgl. §§ 675, 280 Abs. 1 Satz 1 BGB).

24 Zwischen den Parteien kam ursprünglich ein Energieberatervertrag zustande (vgl. § 675 BGB).

25 Die Beklagte verletzte auch ihre vertragliche Pflicht, nach Maßgabe des ihr zugegangenen Zuwendungsbescheids die Verwendungsnachweiserklärung bis zum 5. Mai 2024 beim BAFA einzureichen.

26 Diese Pflichtverletzung hat die Beklagte auch zu vertreten.

27 Die gesetzliche Vermutung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB hat die Beklagte nicht nur nicht widerlegt. Vielmehr gelangt das erkennende Gericht zur Beurteilung, dass die Beklagte nicht ohne weiteres davon absehen durfte, die Verwendungsnachweiserklärung beim BAFA einzureichen, zumal da sie dies der Klägerin in Aussicht gestellt hatte. Auch hatte die Beklagte die zweite Rechnung der Klägerin infolge eines Versehens schon gar nicht übermittelt. Doch selbst dann wäre die Beklagte gehalten gewesen, die Klägerin rechtzeitig an den Zahlungsrückstand zu erinnern (s. § 320 Abs. 2 BGB). So aber lief das Verhalten der Beklagten darauf hinaus, den Erfüllungsanspruch der Klägerin endgültig zu vereiteln (dazu Grüneberg, BGB, 85. Aufl. 2026, § 320 Rn. 10). Die Unterrichtung vom 17. Juni 2024, d.h. zu einem Zeitpunkt, als die Vorlagefrist bereits abgelaufen war, kam zu spät.

28 Diese Pflichtverletzung hat auch adäquat kausal zu dem der Klägerin entstandenen (Nichterfüllungs-)Schaden in dem Sinne geführt, dass ihr Förderboni (iSFP-Boni) entgangen sind.

29 Indessen hat bei der Entstehung des Schadens ein ganz überwiegendes Verschulden der Klägerin mitgewirkt, das zu einem vollständigen Wegfall der Ersatzpflicht der Beklagten führt (vgl. § 254 Abs. 1 BGB).

30 Die Klägerin hat nämlich zuletzt mündlich vorgetragen, für die beiden Folgeanträge zur Förderung von Einzelmaßnahmen einen neuen Energieberater zu Rate gezogen zu haben. Ihm habe sie gesagt, von der Beklagten einen iSFP bekommen zu haben, für den aber die Beklagte keine Förderung erhalten habe (S. 3 des Protokolls, AS 82). Ihrem eigenen Vortrag zufolge wusste die Klägerin demnach zu den Zeitpunkten, zu denen sie die Folgeanträge stellte, längst darum, dass der ihr von der Beklagten übersandte iSFP nicht gefördert worden war. Überdies hatte ihr die Beklagte in ihrer E-Mail vom 19. Juni 2024 (Anl. K 6, AS 58) geschrieben, "die Fristen des Bafa [seien] abgelaufen [...] und die Zuschüsse [würden] aus diesem Grund nicht geleistet werden [...]" (Hervorhebung durch Unterstreichung durch das Gericht).

31 Ab dem Zeitpunkt, in dem die Klägerin diese Kenntnis erworben hatte, d.h. nachdem die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien gescheitert war und die Beklagte die Klägerin am 17. und 19. Juni 2024 darüber unterrichtet hatte, zur Förderung des iSFP und der Energieberatung nicht weiter beigetragen zu haben und nicht weiter beizutragen, ferner dass "die Zuschüsse [...] nicht geleistet" würden (Hervorhebung durch Unterstreichung durch das Gericht), wäre es an der Klägerin gewesen, sich alleine oder mit Hilfe Dritter, etwa des neu beauftragten anderen Energieberaters, im Einzelnen über die Rechtslage zu unterrichten.

32 Die Rechtslage wiederum war und ist eindeutig. In der maßgeblichen Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 21. Dezember 2023 (BAnz AT 29.12.2023, B1, S. 1, 10) heißt es unter "8.4.2 Bonus für die Umsetzung einer Maßnahme im Rahmen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP-Bonus)":

33 "Ist eine energetische Sanierungsmaßnahme Bestandteil eines im Förderprogramm "Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude" geförderten iSFP und wird diese innerhalb eines Zeitraums von maximal 15 Jahren nach Erstellung des iSFP umgesetzt, so erhöht sich der für diese Maßnahme vorgesehene Fördersatz um zusätzliche 5 Prozentpunkte (iSFP-Bonus). [...] Bereits bei der Antragstellung muss der iSFP vorliegen. Zur Einreichung des Verwendungsnachweises in der BEG EM muss der iSFP beziehungsweise die geförderte Energieberatung (EBW) abschließend beschieden und ausgezahlt worden sein. [....]"

34 Über diese klare Rechtslage ins Bild gesetzt, hätte die Klägerin, um doch noch die Voraussetzungen für die von ihr angestrebten iSFP-Boni zu schaffen, ihren ersten Antrag auf Förderung des iSFP zurücknehmen und unter Beteiligung eines anderen neuen Energieberaters einen zweiten Antrag auf Förderung eines neuen iSFP und einer neuen Energieberatung stellen können.

35 Auch konnte die Klägerin nicht erwarten, entgegen dieser eindeutigen rechtlichen Vorgaben die iSFP-Boni ohne weiteres zu erlangen. Dass sie, wie von ihr geltend gemacht, in schutzwürdiger Weise habe darauf vertrauen können, allein durch die Überlassung des von der Beklagten erstellten iSFP die Voraussetzung für die iSFP-Boni erworben zu haben, ist mit dem Wissen der Klägerin darum unvereinbar, dass der für sie ausgearbeitete iSFP und die ihr von Seiten der Beklagten zuteil gewordene Energieberatung nicht gefördert worden waren und es "die Zuschüsse" nicht geben werde, also mit einem der Klägerin günstigen abschließenden Bescheid und der Auszahlung der iSFP-Förderung, wie sie die Förderrichtlinie tatbestandlich voraussetzte, nicht mehr zu rechnen war. Insoweit ist auch von Belang, dass sich die Parteien unstreitig auf eine abschließende zweite Vergütungszahlung in Höhe von 400,00 Euro verständigten. Hierbei trugen sie gerade dem Umstand Rechnung, dass es im Zusammenhang mit der Energieberatung durch die Beklagte keine iSFP-Förderung geben werde und das BAFA der Beklagten nichts auszahlen werde.

36 Anders wäre es, wenn die Beklagte durch ein bestimmtes Verhalten zu der von der Klägerin behaupteten rechtsirrigen Vorstellung beitragen hätte. Dies jedoch wird nicht dargetan, ist nicht nachgewiesen und auch sonst nicht ersichtlich. Im Gegenteil trägt die Beklagte ihrerseits vor, die Klägerin habe ihr am oder nach dem 17. Juni 2024 ausdrücklich erklärt, der iSFP sei völlig wertlos, weil es nun keine Förderung der Energieberatung und auch für Folgeanträge keinen iSFP-Bonus geben werde (S. 4 des Protokolls, AS 83).

II.

37 Es kann auch nicht festgestellt werden, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 2.035,71 Euro erledigt hätte.

38 Aus den unter II genannten Gründen ist die Klage auch insoweit schon anfänglich nicht begründet gewesen. Zudem war der Ansatz der Hauptforderung mit insgesamt 15.000,00 Euro Ergebnis einer Schätzung, bildete aber nicht einen der Klägerin tatsächlich entstandenen Schaden ab, aus welchem weiteren Grund von einer teilweisen Erledigung der Hauptsache nicht die Rede sein kann.

III.

39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 709 ZPO.

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