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1 O 165/25•LG Waldshut-Tiengen 1. Zivilkammer, 2026-04-30, 1 O 165/25
1 O 165/25Kantonsgericht / I. Zivilkammer30.04.2026
1. Ein Versicherungsnehmer, der auf die Frage, ob „in den letzten 3 Jahren ambulante Untersuchungen, Beratungen oder Behandlungen durch Ärzte […] stattgefunden [hätten]“, zur Antwort gibt, sich jährlich einmal - ohne Befund - zur Vorsorge beim Zahnarzt vorzustellen, sich tatsächlich inmitten des abgefragten Drei-Jahres-Zeitraums an 14 unterschiedlichen Tagen bei verschiedenen Ärzten vorgestellt hatte, täuscht den Versicherer vorsätzlich.(Rn.34) 2. Entscheidet der Versicherungsnehmer sich sehenden Auges dafür, die zentrale Frage zur gesundheitlichen Vorgeschichte gleichsam auf gut Glück gänzlich unvollständig und damit falsch zu beantworten, da ja - nach Auskunft seines Versicherungsmaklers - schlimmstenfalls ein Zuschlag von 30% drohte, auf welches Risiko man es ja einmal ankommen lassen könne, so erkennt und billigt der Versicherungsnehmer im Sinne bedingten Vorsatzes, dass der Versicherer seinen Antrag bei Kenntnis des wahren Sachverhalts nur zu anderen Konditionen annehmen werde, und handelt also arglistig.(Rn.43) (Rn.48) (Rn.53) 3. Die sog. Öffnungsaktionen der privaten Krankenversicherer setzen ebenfalls voraus, dass der einzelne Antragsteller die im Versicherungsantrag an ihn gerichteten Fragen wahrheitsgemäß vollständig beantwortet. Auch ist mit diesem Angebot der privaten Krankenversicherer weder ein Abschlusszwang (Kontrahierungszwang) noch eine Bestandsgarantie in dem Sinne verbunden, dass der Versicherer bei Bekanntwerden ihm verschwiegener anzeigepflichtiger Umstände nur zu einer Beitragserhöhung von bis zu 30% schreiten dürfte. Im Gegenteil wird der Versicherer auch im Zusammenhang mit im Rahmen von sog. Öffnungsaktionen zustande gekommenen Verträgen unter den vertraglichen und gesetzlichen Voraussetzungen zurücktreten und anfechten können.(Rn.54)
Entscheidungsdatum: 2026-04-30
Aktenzeichen: 1 O 165/25
ECLI: ECLI:DE:LGWALDS:2026:0430.1O165.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 123 Abs 1 BGB, § 142 Abs 1 BGB, § 166 Abs 1 BGB, § 22 VVG
Ein Versicherungsnehmer, der auf die Frage, ob „in den letzten 3 Jahren ambulante Untersuchungen, Beratungen oder Behandlungen durch Ärzte […] stattgefunden [hätten]“, zur Antwort gibt, sich jährlich einmal - ohne Befund - zur Vorsorge beim Zahnarzt vorzustellen, sich tatsächlich inmitten des abgefragten Drei-Jahres-Zeitraums an 14 unterschiedlichen Tagen bei verschiedenen Ärzten vorgestellt hatte, täuscht den Versicherer vorsätzlich.(Rn.34)
Entscheidet der Versicherungsnehmer sich sehenden Auges dafür, die zentrale Frage zur gesundheitlichen Vorgeschichte gleichsam auf gut Glück gänzlich unvollständig und damit falsch zu beantworten, da ja - nach Auskunft seines Versicherungsmaklers - schlimmstenfalls ein Zuschlag von 30% drohte, auf welches Risiko man es ja einmal ankommen lassen könne, so erkennt und billigt der Versicherungsnehmer im Sinne bedingten Vorsatzes, dass der Versicherer seinen Antrag bei Kenntnis des wahren Sachverhalts nur zu anderen Konditionen annehmen werde, und handelt also arglistig.(Rn.43) (Rn.48) (Rn.53)
Die sog. Öffnungsaktionen der privaten Krankenversicherer setzen ebenfalls voraus, dass der einzelne Antragsteller die im Versicherungsantrag an ihn gerichteten Fragen wahrheitsgemäß vollständig beantwortet. Auch ist mit diesem Angebot der privaten Krankenversicherer weder ein Abschlusszwang (Kontrahierungszwang) noch eine Bestandsgarantie in dem Sinne verbunden, dass der Versicherer bei Bekanntwerden ihm verschwiegener anzeigepflichtiger Umstände nur zu einer Beitragserhöhung von bis zu 30% schreiten dürfte. Im Gegenteil wird der Versicherer auch im Zusammenhang mit im Rahmen von sog. Öffnungsaktionen zustande gekommenen Verträgen unter den vertraglichen und gesetzlichen Voraussetzungen zurücktreten und anfechten können.(Rn.54)
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1 Der Kläger begehrt die Feststellung, das mit der Beklagten begründete private Krankenversicherungsverhältnis bestehe mit dem anfänglichen Inhalt fort und die von der Beklagten zunächst erklärte Beitragserhöhung wie auch die von ihr zuletzt erklärte Anfechtung seien unwirksam.
2 Am 7. September 2023 beantragte der Kläger bei dem beklagten Versicherer den Abschluss eines privaten Krankenversicherungsvertrages. Der damals … Jahre alte Kläger war kurz zuvor zum Bürgermeister der Gemeinde X. gewählt worden und stand im Begriff, als neuer Wahlbeamter erstmals eine Beihilfeberechtigung im Umfang von 70 % zu erlangen. Zu deren Ergänzung sollte der private Krankenversicherungsschutz dienen. Bis zu seiner Verbeamtung als Bürgermeister war der Kläger als angestellter Beschäftigter immer gesetzlich krankenversichert gewesen.
3 In dem Versicherungsantrag (Anl. B 1, AS 47) beantwortete der Kläger die an ihn gerichteten Gesundheitsfragen ganz überwiegend mit „nein“. Insbesondere verneinte er die Frage, ob „Krankheiten, Beschwerden oder Folgen von Krankheiten bzw. Verletzungen“ bestünden. Auf die Frage, ob „in den letzten 3 Jahren ambulante Untersuchungen, Beratungen oder Behandlungen durch Ärzte, Heilpraktiker oder sonstige Therapeuten stattgefunden [hätten] oder [ob] Krankheiten, Behinderungen oder Beschwerden [bestanden hätten], die nicht behandelt worden [seien]“, gab der Kläger zur Antwort, sich jährlich einmal - ohne Befund - zur Vorsorge beim Zahnarzt vorzustellen, zuletzt im April 2023. Tatsächlich hatte er sich - über diese Besuche beim Zahnarzt hinaus - in der Zeit zwischen dem 31. Mai 2021 und dem 26. Oktober 2022 an 14 unterschiedlichen Tagen bei verschiedenen Ärzten vorgestellt, sei es zur Untersuchung, sei es zur Beratung, sei es zur Behandlung.
4 Im Vertrauen auf die Richtigkeit der klägerischen Angaben nahm die Beklagte den Versicherungsantrag zum 26. September 2023 an (Anl. B 2-1, AS 53). Ausgemacht waren die Tarife GK30, G2B30 und GE zu 230,53 Euro, zu 17,75 Euro bzw. zu 11,77 Euro. Sie enthielten einen gesetzlichen Zuschlag von 23,64 Euro (s. Anl. K 1, AS 4 = Anl. B 2-2, AS 55).
5 Am 5. November 2024 beantragte der Kläger erstmals Leistungen aufgrund des privaten Krankenversicherungsvertrages. Im Zuge der Leistungsprüfung verlangte die Beklagte mit an den Kläger gerichteten Schreiben vom 19. November und 12. Dezember 2024 sowie 13. Februar 2025 wiederholt unterschiedliche ärztliche wie auch eigene Auskünfte und Krankenunterlagen (s. Anl. B 3, AS 65; B 4, AS 79; B 5, AS 89).
6 Sodann teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 6. März 2025 (Anl. B 7, AS 91) mit, es werde eine Vertragsänderung notwendig wegen nicht angezeigter chronischer Nierenkrankheit Stadium 2, Niereninsuffizienz und arterieller Hypertonie mit Behandlungen im Juni und November 2021. Zugleich erklärte die Beklagte, es fehlten noch Unterlagen für eine abschließende Prüfung. Bis auf Weiteres gehe sie von einer Weiterversicherung des Klägers ab dem 1. März 2025 mit einem Beitragszuschlag von 150 % aus. Allerdings müsse der Tarif GE beendet werden.
7 Mit Schreiben vom 7. April 2025 (Anl. B 9, AS 26) erklärte die Beklagte dem Kläger, die Vertragsänderung sei auch wegen folgender vom Kläger nicht angezeigter Erkrankungen notwendig: Meralgia paraesthetica, WS-Osteochondrose und Osteomylitis. Derzeit werde noch geprüft, ob und gegebenenfalls in welcher Form der Versicherungsschutz fortgeführt werden könne.
8 Am 3. Juni 2025 erklärte die Beklagte, die Vertragsänderung werde durchgeführt und der Kläger erhalte darüber einen neuen Versicherungsschein (Anl. B 11, AS 28; s.a. Anl. B 12, AS 30).
9 Mit Schriftsatz vom 28. Januar 2026 (AS 52) erklärte die Beklagte, den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Indem der Kläger die Antragsfragen Nr. 2 und Nr. 7 zu seiner Gesundheit wahrheitswidrig mit „nein“ beantwortet bzw. ebenfalls wahrheitswidrig nur die jährliche zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung angegeben habe, habe er die Beklagte arglistig getäuscht. Hierfür reiche bedingter Vorsatz aus. Im Wissen um die Behandlungen und die Erkrankungen des Klägers hätte die Beklagte den Versicherungsantrag nicht angenommen.
10 Der Kläger behauptet, er habe die Fragen im Versicherungsantrag wahrheitsgemäß beantwortet, wobei er den Antrag zusammen mit seinem Versicherungsmakler ausgefüllt habe.
11 Beim Thema Nierenerkrankung habe dieser den Kläger gefragt, ob er Medikamente nehme. Als der Kläger dies verneint habe, habe der Versicherungsmakler erklärt, dann müsse insoweit auch nichts angegeben werden. Selbst wenn aus Sicht der Beklagten eine Gesundheitsfrage falsch oder unvollständig beantwortet worden sein sollte, so der Versicherungsmakler, drohe lediglich ein Aufschlag von 30 % auf die Beiträge.
12 Um eine Erkrankung, die bei ihm den Bluthochdruck verursache, habe der Kläger nicht gewusst. Eine entsprechende Diagnose sei nie gestellt worden. Dies habe er auch dem Versicherungsmakler so gesagt, der entgegnet habe, dann liege auch keine Erkrankung vor, die anzugeben wäre.
13 Ansonsten sei dem Kläger seit 20 Jahren nur bekannt gewesen, dass seine Nierenwerte erhöht seien, ohne dass von einem diesem Umstand zugrundeliegenden Krankheitsbild je die Rede gewesen sei. Noch im Jahr 2021 habe der Hausarzt des Klägers erklärt, es gebe weder Handlungsbedarf noch ein Krankheitsbild. Auch diesen Punkt habe der Kläger mit dem Versicherungsmakler erörtert, der dazu bemerkt habe, darin liege keine anzeigepflichtige Erkrankung.
14 Wegen WS-Osteochondrose oder Osteomyelitis sei der Kläger nie behandelt worden. Von den Krankheitsbildern, die die Beklagte anführe, habe er keine Kenntnis gehabt.
15 Im Ergebnis könnten dem Kläger weder eine vorvertragliche Obliegenheitsverletzung noch eine arglistige Täuschung vorgeworfen werden. Auf die Angaben seines Versicherungsmaklers als eines Fachmanns habe sich der Kläger verlassen dürfen. Im Übrigen könne im Falle des Klägers als wahlbeamtetem Bürgermeister der Risikozuschlag höchstens 30 % betragen.
16 Der Kläger beantragt,
17 1. festzustellen, dass die von der Beklagten erklärte Beitragserhöhung 06.03.2025 hinsichtlich des zwischen den Parteien geschlossenen privaten Krankenversicherungsvertrages (Vertragsnummer 03792854N00) sowie die von der Beklagten am 28.01.2026 erklärte Anfechtung der Annahmeerklärung wegen arglistiger Täuschung unwirksam sind und der Vertrag in der gemäß Versicherungsschein 26.09.2023 bestätigten Weise ab dem 01.03.2025 fortbesteht;
18 2. die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.138,12 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
19 Die Beklagte beantragt,
20 die Klage abzuweisen.
21 Sie macht geltend, zur Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung berechtigt gewesen zu sein. Der Kläger habe sie arglistig getäuscht, indem er die Antragsfragen Nr. 2 und Nr. 7 zu seiner Gesundheit wahrheitswidrig mit „nein“ beantwortet bzw. ebenfalls wahrheitswidrig nur die jährliche zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung angegeben habe. Bedingter Vorsatz reiche insoweit aus. Im Wissen um die Behandlungen und Erkrankungen des Klägers hätte die Beklagte den Versicherungsantrag nicht angenommen. Entgegen seiner Darstellung sei der Kläger von den ihn - teilweise wiederholt - behandelnden Ärzten über die unterschiedlichen Krankheitsbilder (Niereninsuffizienz Stadium 2, beobachtungsbedürftige schwankende Blutdruckwerte) und Diagnosen (Meralgia paraesthetica, biomechanische Störung im Sakralbereich, WS-Osteochondrose) informiert und aufgeklärt worden.
22 Hierbei handle es sich um gefahrerhebliche Umstände. Allein die Anzeige der Niereninsuffizienz hätte zur Ablehnung des Versicherungsantrags geführt.
23 Im Übrigen sei der Risikoaufschlag nicht begrenzt. Auch ließen sich die angeblichen Auskünfte des klägerischen Versicherungsmaklers der Beklagten nicht zurechnen.
24 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2026 verwiesen. In dem Termin hat die Kammer den Kläger mündlich angehört.
25 Ursprünglich hatte der Kläger auch die Feststellung begehrt, dass die von der Beklagten erklärte Beitragserhöhung 06.03.2025 hinsichtlich des zwischen den Parteien geschlossenen privaten Pflegepflichtversicherungsvertrages (Vertragsnummer 03792854N01) unwirksam ist und der Vertrag in der gemäß Versicherungsschein 26.09.2023 bestätigten Weise ab dem 01.03.2025 fortbesteht, ferner begehrt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von weiteren 149,58 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Insoweit hat die Kammer mit Beschluss vom 4. Februar 2026 (AS 69) den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit insoweit an das zuständige Sozialgericht Freiburg verwiesen. Dort wird das Verfahren unter dem Aktenzeichen S 19 KR 728/26 geführt (s. AS 80).
26 Die Klage ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
I.
27 Die Kammer gelangt nicht zu der vom Kläger begehrten Feststellung, das ursprünglich zum 26. September 2023 zwischen den Parteien zustande gekommene private Krankenversicherungsverhältnis bestehe mit dem damals mitgeteilten Inhalt fort.
28 Dem steht entgegen, dass die Beklagte im Zeitpunkt ihrer Erklärung vom 28. Januar 2026 berechtigt gewesen ist, ihre auf den Abschluss des privaten Krankenversicherungsvertrages gerichtete Annahmeerklärung wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Darum ist das private Krankenversicherungsverhältnis als von Anfang an nichtig anzusehen (vgl. § 142 Abs. 1 BGB).
29 Aus diesem Grund ist auch ohne Belang, dass der Kläger seit Anfang Februar 2026 nur noch zu 50 % beihilfeberechtigt ist und mit Rücksicht darauf seither einen um 20 Prozentpunkte erhöhten ergänzenden Versicherungsschutz von 50 % in Anspruch nimmt (vgl. Anl. K 13, AS 69).
30 Ursprünglich ist das private Krankenversicherungsverhältnis mit dem vom Kläger angeführten Inhalt zustande gekommen.
31 Doch hat die Beklagte ihre auf den Abschluss des Krankenversicherungsvertrages gerichtete Annahmeerklärung wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten (vgl. § 22 VVG, §§ 123 Abs. 1, 124 Abs. 1 und 2, 143 Abs. 1 und 2, 142 BGB).
32 a) Es ist nicht zu ersehen, dass die Anfechtung ausgeschlossen gewesen wäre, weil die Beklagte den Vertrag unterdessen bestätigt gehabt hätte (vgl. § 144 Abs. 1 BGB). Im Gegenteil ist die Beklagte zur vorläufigen Beitragserhöhung geschritten und hat sich, wie oben zitiert, im Zuge dessen ausdrücklich die Prüfung vorbehalten, „ob [...] der Versicherungsschutz fortgeführt werden könne.“
33 b) Ebenso wenig lässt sich erkennen, dass die Anfechtung nicht fristgerecht erfolgt wäre (vgl. § 124 BGB). Dies wird auch nicht behauptet.
34 c) Der Kläger hat die Beklagte getäuscht, indem er auf die Frage, ob „in den letzten 3 Jahren ambulante Untersuchungen, Beratungen oder Behandlungen durch Ärzte, Heilpraktiker oder sonstige Therapeuten stattgefunden [hätten]“, zur Antwort gab, sich jährlich einmal - ohne Befund - zur Vorsorge beim Zahnarzt vorzustellen, zuletzt im April 2023.
35 Diese Antwort war in augenfälliger Weise falsch. Denn im Gegenteil hatte sich der Kläger in der Zeit zwischen dem 31. Mai 2021 und dem 26. Oktober 2022, d.i. ein Zeitraum von knapp anderthalb Jahren inmitten des von der Beklagten abgefragten Drei-Jahres-Zeitraums, an 14 unterschiedlichen Tagen bei verschiedenen Ärzten vorgestellt. Hierbei ging es - teilweise wiederholt - um ganz unterschiedliche gesundheitliche Themen, die den Kläger betrafen:
36 - arterielle Hypertonie: 19. April, 31. Mai, 15. Juni, 24. Juni, 6. September, 3. November, 9. November 2021, 5. Januar, 26. Oktober 2022;
37 - Meralgia paraesthetica: 6. September, 3. November, 4. November 2021, 5. Januar 2022;
38 - Kreuzschmerzen: 9. Dezember 2021;
39 - Sakralbereich / WS-Osteochondrose: 28. September 2021;
40 - Osteomyelitis: 6. Oktober 2022;
41 - Niereninsuffizienz: 19. April, 22. Juni, 24. Juni, 3. November, 9. November 2021, 5. Januar, 26. Oktober 2022.
42 Nach dem eigenen schriftsätzlichen Vorbringen hatte der Kläger die langjährige Erhöhung der Nierenwerte wie auch den fortdauernden Bluthochdruck im Gespräch mit dem eigenen Versicherungsmakler zur Sprache gebracht. Diese in seinem Fall immer wiederkehrenden Gesundheitsthemen waren dem Kläger also bei Antragstellung bewusst. In der mündlichen Verhandlung hat er darüber hinaus eingeräumt, im fraglichen Zeitraum sowohl wegen Kreuzschmerzen als auch wegen eines Taubheitsgefühls im Oberschenkel ärztlichen Rat gesucht zu haben, wobei die Beschwerden bald wieder abgeklungen seien.
43 d) Der Kläger hat die Beklagte bei Antragstellung nicht nur vorsätzlich, sondern auch arglistig getäuscht.
44 aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes genügen falsche Angaben in einem Versicherungsantrag allein nicht, um den Schluss auf eine arglistige Täuschung zu rechtfertigen. Die Annahme von Arglist setzt in subjektiver Hinsicht vielmehr zusätzlich voraus, dass der Versicherungsnehmer erkennt und billigt, dass der Versicherer seinen Antrag bei Kenntnis des wahren Sachverhalts gar nicht oder nur zu anderen Konditionen annehmen werde (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 1649, 1650 Rn. 8). Bedingter Vorsatz genügt (vgl. Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 32. Aufl. 2024, § 22 Rn. 7, beck-online).
45 bb) Diese Voraussetzungen sind im gegebenen Fall zu bejahen.
46 Nach seiner eigenen Darstellung fällte der Kläger nach eingehender Erörterung mit dem eigenen Versicherungsmakler die Entscheidung, die Frage nach in den letzten drei Jahren liegenden „Untersuchungen, Beratungen oder Behandlungen durch Ärzte“ mit dem lapidaren Hinweis auf die jährliche Kontrolle beim Zahnarzt gänzlich unvollständig und damit unrichtig zu beantworten. Dabei war dem Kläger selbst bewusst, dass es in der jüngeren Vergangenheit immer und immer wieder „Untersuchungen, Beratungen und Behandlungen durch Ärzte“ gegeben hatte. In solchem Erklärungsverhalten wider besseres Wissen liegt vorsätzliches Handeln.
47 Darüber hinaus trägt der Kläger in der Klageschrift ausdrücklich vor:
48 „Mehrfach betonte der [Versicherungsmakler], dass es auch keine Nachteile für den Kläger mit sich bringen würde, wenn eine Gesundheitsfrage im Nachhinein aus Sicht der Versicherung [...] falsch oder unvollständig beantwortet worden sei. Das Schlimmste, was dem Kläger in einem solchen Fall passieren könne, sei ein 30 %iger Aufschlag auf die Beiträge“ (S. 5, AS 5).
49 Dieser Vortrag ist, sprachlich präzisiert, wie folgt zu verstehen: Der Versicherungsmakler habe mehrfach betont, es werde keine Nachteile für den Kläger mit sich bringen, falls die Beklagte im Nachhinein zur Einschätzung gelangen sollte, er habe eine Gesundheitsfrage falsch oder unvollständig beantwortet. Schlimmstenfalls drohe ihm dann ein Risikozuschlag von 30 %.
50 Mit anderen Worten entschied sich der Kläger sehenden Auges dafür, die zentrale Frage zur gesundheitlichen Vorgeschichte gleichsam auf gut Glück gänzlich unvollständig und damit falsch zu beantworten, da ja - nach Auskunft seines Versicherungsmaklers - schlimmstenfalls ein Zuschlag von 30 % drohte, auf welches Risiko man es ja einmal ankommen lassen könne. Zugleich erkannte und billigte der Kläger im Sinne bedingten Vorsatzes, dass die Beklagte seinen Antrag bei Kenntnis des wahren Sachverhalts nur zu anderen Konditionen annehmen werde, und handelte also arglistig.
51 Dass sich der Kläger seinem Vortrag nach hierbei auf die Einschätzung seines Versicherungsmaklers verließ, es habe mit einer solchen ganz überwiegend verneinenden Antwort seine Richtigkeit, ist ohne Bedeutung. Denn der Versicherungsmakler stand im Lager des Klägers, nicht in dem der Beklagten. Für die arglistige Täuschung des Versicherers durch den Versicherungsmakler, der - wie in diesem Fall - nicht Dritter im Sinne von § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, gilt aber, dass sie dem Kläger - noch zusätzlich - zuzurechnen ist (vgl. § 166 Abs. 1 BGB; hierzu ausf. BGH, NJW 2014, 1452, 1453 Rn. 21 f.). Im Übrigen sagte der Versicherungsmakler dem Kläger nach dessen eigenem Vortrag ja nicht, es werde mit einer solchen ganz überwiegend verneinenden Antwort sein Bewenden haben, sondern er sprach ausdrücklich das Risiko an, auf das sich der Kläger einlasse, das aber mit einem möglichen Zuschlag von höchstens 30 % in Kauf genommen werden könne.
52 Der Kläger hat in der Verhandlung mündlich vorgetragen, der Versicherungsmakler habe ihn danach gefragt, ob er etwas habe (“Häsch ebbis?“), was er verneint habe und auch guten Gewissens habe verneinen können. Denn er sei sich keiner Erkrankung und keiner gesundheitlichen Beeinträchtigung bewusst gewesen. Darauf kommt es jedoch nicht an, da sich diese Frage nur als stark verkürzte Wiedergabe der Gesundheitsfrage Nr. 2 verstehen ließ (“Bestehen Krankheiten, Beschwerden oder Folgen von Krankheiten bzw. Verletzungen?“). Sie bildete aber nicht im Ansatz den Inhalt der Gesundheitsfrage Nr. 7 nach „in den letzten 3 Jahren [liegenden] ambulante[n] Untersuchungen, Beratungen oder Behandlungen durch Ärzte, Heilpraktiker oder sonstige Therapeuten“ ab. Mochte also der Kläger sich für im Großen und Ganzen gesund halten, so war ihm doch bekannt und bewusst, im abgefragten Zeitraum in beachtlich hoher Zahl aus unterschiedlichem Grund bei diversen Ärzten vorgesprochen zu haben.
53 cc) Die Täuschung war auch kausal für den Vertragsschluss mit der Beklagten, die ansonsten jedenfalls in eine Prüfung eingetreten wäre und den Versicherungsantrag sonst gar nicht oder zu anderen Konditionen, allemal aber zu einem späteren Zeitpunkt angenommen hätte (vgl. BGH, NJW-RR 2015, 158 Rn. 12, beck-online; Grüneberg/Ellenberger, BGB, 85. Aufl. 2026, § 123 Rn. 24).
54 dd) Der Beklagten ist auch nicht etwa wegen ihrer Teilnahme an sog. Öffnungsaktionen der privaten Krankenversicherer verwehrt, den Versicherungsvertrag mit dem Kläger anzufechten.
55 Nach der vom Kläger in Bezug genommenen Information des Verbandes der Privaten Krankenversicherung gibt es seit geraumer Zeit folgendes Angebot einzelner privater Krankenversicherer: Wer zum teilnahmeberechtigten Personenkreis (hier: Beamtenanfänger, die erstmals abgesichert werden wollen) gehört und die vorgegebenen Fristen einhält (hier: innerhalb von sechs Monaten nach der erstmaligen Verbeamtung), wird zu erleichterten Bedingungen in die beihilfekonforme Krankheitsvollversicherung aufgenommen, indem (1) niemand aus Risikogründen abgelehnt wird, (2) es keine Leistungsausschlüsse gibt und (3) Zuschläge zum Ausgleich erhöhter Risiken, soweit erforderlich, auf maximal 30 % des tariflichen Beitrages begrenzt werden.
56 Diese sog. Öffnungsaktionen setzen aber ebenfalls voraus, dass der einzelne Antragsteller die im Versicherungsantrag an ihn gerichteten Fragen wahrheitsgemäß vollständig beantwortet. Auch ist mit diesem Angebot der privaten Krankenversicherer weder ein Abschlusszwang (Kontrahierungszwang) noch eine Bestandsgarantie in dem Sinne verbunden, dass der Versicherer bei Bekanntwerden ihm verschwiegener anzeigepflichtiger Umstände nur zu einer Beitragserhöhung von bis zu 30 % schreiten dürfte. Im Gegenteil wird der Versicherer auch im Zusammenhang mit im Rahmen von sog. Öffnungsaktionen zustande gekommenen Verträgen unter den vertraglichen und gesetzlichen Voraussetzungen zurücktreten und anfechten können.
57 Auf den Umstand, dass der Vertrag, um den es in diesem Rechtsstreit geht, nicht im Rahmen einer solchen Öffnungsaktion geschlossen worden ist, kommt es bei alledem nicht an.
II.
58 Mangels Erfolges des Hauptbegehrens lässt sich auch die vom Kläger geltend gemachte Kostennebenforderung nicht rechtfertigen.
III.
59 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
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