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19 U 215/24•OLG Karlsruhe 19. Zivilsenat, 2026-02-17, 19 U 215/24
19 U 215/24Obergericht / Civil Chamber 1917.02.2026
Muss ein privater Nutzer eines E-Mail-Postfachs mit dem Eingang einer eiligen Nachricht rechnen (hier: sog. "Bestätigung zum Antrag" eines Energieberaters zu einem noch am selben Tag von dem Postfachinhaber bei der BAFA einzureichenden Förderantrag), kann der gewerbliche Absender (hier der Energieberater) mit einer Kenntnisnahme noch mal selben Tag rechnen. Für gegenteilige Umstände ist der Inhaber des E-Mail-Postfachs darlegungs- und beweisbelastet.(Rn.48)
Entscheidungsdatum: 2026-02-17
Aktenzeichen: 19 U 215/24
ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2026:0217.19U215.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 130 Abs 1 BGB, § 241 Abs 2 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 611 BGB, § 675 Abs 1 BGB ... mehr
Muss ein privater Nutzer eines E-Mail-Postfachs mit dem Eingang einer eiligen Nachricht rechnen (hier: sog. "Bestätigung zum Antrag" eines Energieberaters zu einem noch am selben Tag von dem Postfachinhaber bei der BAFA einzureichenden Förderantrag), kann der gewerbliche Absender (hier der Energieberater) mit einer Kenntnisnahme noch mal selben Tag rechnen. Für gegenteilige Umstände ist der Inhaber des E-Mail-Postfachs darlegungs- und beweisbelastet.(Rn.48)
Ein Energieberater schuldet ohne besondere vertragliche Vereinbarung die Erstellung der für die Förderung erforderlichen Unterlagen, nicht jedoch die Stellung des Förderantrags selbst. Eine Verpflichtung, dem Auftraggeber die Antragstellung durch Einholung einer Vollmacht oder Übernahme zusätzlicher Aufgaben abzunehmen, besteht grundsätzlich nicht.(Rn.20) (Rn.33) (Rn.40) (Rn.60)
Zitierung zum Leitsatz: Anschluss BGH, Urteil vom 6. Oktober 2022 - VII ZR 895/21.(Rn.47)
Verfahrensgang
vorgehend LG Baden-Baden, 19. November 2024, 3 O 121/24
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 19. November 2024, 3 O 121/24, wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene und das vorliegende Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger ist befugt, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
I.
1 Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadensersatz aus einem Vertrag über Energieberatungsleistungen.
2 Das Landgericht Baden-Baden hat die Klage durch Urteil vom 19. November 2024, 3 O 121/24, abgewiesen und der Widerklage des Beklagten bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. Wegen des streitigen Vorbringens der Parteien, der gestellten Anträge und der getroffenen Feststellungen in erster Instanz wird auf das von dem Kläger in Bezug auf die Klageabweisung angefochtene Urteil Bezug genommen. Die Verurteilung des Klägers aufgrund der Widerklage des Beklagten ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.
3 Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.
4 Das Landgericht habe materielles Recht verletzt, die Beweiswürdigung sei falsch und die Tatsachenfeststellung unrichtig und unvollständig. Beweisangebote des Klägers seien rechtsfehlerhaft übergangen worden.
5 Der Beklagte habe am 27. Juli 2022 eine Pflichtverletzung gegenüber dem Kläger begangen. Er habe entgegen seiner Pflichten aus § 241 Abs. 2 BGB gerade nicht alles Erforderliche unternommen, um dem Kläger eine fristgerechte Antragstellung zur Erlangung der Fördermittel zu ermöglichen, sondern den Kläger sehenden Auges in einen Schaden von 240.000,00 EUR hineinlaufen lassen. Die Zeugin M. (jetzt I.) habe gegenüber dem Kläger am 27. Juli 2022 mittags mehrfach betont, alles Weitere (nach Ausfüllen des Formulars) sei von dem Beklagten zu veranlassen. Dies habe sie auch in ihrer Aussage bestätigt. Tatsächlich habe der Beklagte den Antrag dann jedoch nicht eingereicht. Er habe auch nicht dafür Sorge getragen, dass dieser durch den Kläger eingereicht werde. Die Übersendung der nachfolgenden E-Mail habe nicht ausgereicht, zumal dem Beklagten bekannt gewesen sei, dass der Kläger bereits auf die am Vormittag übersandte E-Mail nicht reagiert habe. Es treffe nicht zu, dass die Zeugin M. dem Kläger am Mittag des 27. Juli 2022 gesagt habe, er solle erreichbar sein. Die Zeugin habe bei ihrer Vernehmung ersichtlich Angst vor einer etwaigen Inanspruchnahme durch den Beklagten gehabt. Ungeachtet dessen sei er, der Kläger, tatsächlich erreichbar gewesen. Das Gericht habe den unter Beweisantritt vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt ignoriert, wonach er nach seinem Besuch im Büro des Beklagten am 27. Juli 2022 weder einen Anruf noch eine Nachricht über einen etwaigen (z. B. überhörten) Anrufversuch erhalten habe, obwohl der Kläger in diesem Fall auf seinem Handy wenigstens eine SMS-Nachricht über einen vergeblichen Anruf hätte erhalten müssen, wenn tatsächlich der Beklagte oder die Zeugin M. nachmittags angerufen hätten. Über einen erfolgten Anruf wäre der Kläger von seiner damaligen Telefongesellschaft, der S., durch entsprechende Nachricht informiert worden. Anstelle eines Anrufs hätte der Beklagte dem Kläger im Übrigen auch eine SMS oder eine Sprachnachricht schicken können bzw. müssen, um ihn zum Rückruf zu veranlassen. Ebenso gut hätte der Beklagte die Zeugin M. anweisen können, auf die nur 4,5 km entfernte Baustelle in S. zu fahren, wo sich der Kläger bekanntermaßen aufgehalten habe, oder das dem Beklagten bekannte Architekturbüro M. kontaktieren können, damit dieses sich mit dem Kläger in Verbindung setze. Spätestens nachdem der Kläger sich nicht, wie in der E-Mail gefordert, bis 16 Uhr bei dem Beklagten gemeldet gehabt habe, hätte der Beklagte alles in Bewegung setzen müssen, um den Kläger vor einem drohenden Schaden zu bewahren. Der Beklagte hätte sich im Übrigen auch eine Vollmacht von dem Kläger erteilen lassen können, um den Antrag selbst einzureichen. Eine solche Vollmacht hätte der Kläger wie bei dem später gestellten Antrag auch erteilt. Die Wertung des Landgerichts, der Beklagte habe an diesem Tag alles Erforderliche unternommen, sei weder tatsächlich noch rechtlich haltbar.
6 Der Planungsstand am 27. Juli 2022 habe ohne Weiteres die Antragstellung für Fördermittel ermöglicht. Im Übrigen hätten auch nach Antragstellung einzelne Parameter verändert werden können. Ebenso könne auf Monierungen der KfW entsprechend nachgetragen werden. Der Typ Wärmepumpe hätte daher nachträglich ebenso korrigiert werden können wie eine abweichende Wärmedämmung auf einem kleinen Teil der Fläche. Solche Änderungen seien für die Förderung unschädlich.
7 Der Kläger beantragt:
8 1. Das am 29. November 2024 [gemeint: 19. November 2024] verkündete Urteil des Landgerichts Baden-Baden, Az.: 3 O 121/24, wird abgeändert und der Beklagte verurteilt, an den Kläger 117.000,00 EUR zu zahlen, unter der aufschiebenden Bedingung, dass nach positivem Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises hinsichtlich der bewilligten Zuschussbescheide des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle an den Kläger vom 1. März 2023 (Vorgang BGM …) und 20. April 2023 (Vorgang BGM …) die Auszahlung des Zuschusses an den Kläger erfolgt.
9 2. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Baden-Baden wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger den weiteren materiellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger durch die Verfristung und Ablehnung des klägerischen Fördermittelantrages vom 27. Juli 2022 entstanden ist oder noch entstehen wird.
10 3. Hilfsweise wird beantragt, das Urteil des Landgerichts Baden-Baden, Az. 3 O 121/24, aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
11 Der Beklagte beantragt,
12 die Berufung unter Aufrechterhaltung des Urteils des Landgerichts Baden-Baden, 3 O 121/24, vom 19. November 2024 zurückzuweisen.
13 Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.
14 Das Landgericht habe eine Pflichtverletzung des Beklagten am 27. Juli 2022 zutreffend verneint. Dieser habe alles tatsächlich und rechtlich Erforderliche unternommen, um dem Kläger eine fristgerechte Stellung des Antrags auf Erlangung der Fördermittel zu ermöglichen. Die Zeugin M. (jetzt: I.) habe den Vortrag des Beklagten bestätigt. Es treffe nicht zu, dass der Beklagte gewusst habe, dass der Kläger keine Mails empfangen könne. Er habe auch keine Rückschlüsse daraus ziehen können, dass dieser auf eine frühere Mail nicht reagiert habe. Es werde bestritten, dass der Kläger und seine Ehefrau Mieträume in der Nähe der Baustelle in S. angemietet hätten. Dem Beklagten sei unbekannt gewesen, dass der Kläger selbst bei der Sanierung mitgewirkt habe. Der Beklagte habe ca. 150 Kunden und könne nicht wissen, wo sich diese jeweils befänden. Der Beklagte habe mehrfach erfolglos versucht, den Kläger telefonisch zu erreichen. Die Sprachbox/Mailbox des Klägers habe ebenfalls nicht erreicht werden können. Weitergehende Pflichten des Beklagten, den Kläger zu kontaktieren, hätten nicht bestanden.
15 Der Beklagte habe dem Kläger bei einem Gespräch am 6. Mai 2022 im Sanierungsobjekt erklärt gehabt, dass er nach Abschluss der Planung lediglich eine Bestätigung zum Antrag erstellen würde und der Kläger den Antrag über eine Bank oder bei der KfW selbst stellen müsse. Selbst wenn die Zeugin M. dem Kläger mitgeteilt habe, dass "den Rest" der Beklagte übernehmen würde, sei damit nicht gemeint gewesen, dass der Kläger den Antrag nicht selbst stellen müsse. Es sei von vornherein klar gewesen, dass der Kläger den Antrag selbst stellen müsse, wenn er dem Beklagten keine Vollmacht hierzu erteile. Die Zeugin habe den Kläger darauf hingewiesen, dass eine wichtige E-Mail ankommen würde.
16 Der Senat hat die Parteien angehört und Beweis erhoben durch erneute Vernehmung der Zeugin Sarah I. (geb. M.).
17 Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
II.
18 Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
19 1. Zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau einerseits und dem Beklagten andererseits ist auf der Grundlage des Angebots des Beklagten vom 27. April 2022 (K 1, AH I Kl. 1) am 2. Mai 2022 ein Vertrag über Energieberatungsleistungen betreffend das Umbauvorhaben X.-Str.. in S. zustande gekommen.
20 a. Bei einem Energieberatungsvertrag handelt es sich in der Regel um eine entgeltliche Geschäftsbesorgung i. S. v. § 675 Abs. 1 BGB, auf die das Dienstvertragsrecht gemäß §§ 611ff. BGB, nicht das Werkvertragsrecht nach §§ 631ff. BGB Anwendung findet (vgl. OLG München, Beschluss vom 4. Juli 2025 - 19 U 3738/24e -, juris, Rn. 53 m. w. N.). Dabei schuldet der Energieeffizienz-Experte nicht den letztendlichen Erhalt der Fördermittel als Erfolg, sondern nur eine fachlich zutreffende Beratung, welche vorgeschlagenen und berechneten Maßnahmen die Voraussetzungen der vorgesehenen Förderung erfüllen (OLG München, a. a. O., Rn. 54; OLG Celle, Urteil vom 27. Februar 2014 - 16 U 187/13 -, juris, Rn. 17). Eine Garantie zur Erlangung der angegebenen Fördermittel gibt ein Energieeffizienz-Experte grundsätzlich nicht (OLG München, a. a. O., Rn. 55; vgl. OLG Celle, a. a. O.). Eine rechtsberatende Tätigkeit ist einem Energieeffizienz-Experten nur erlaubt, solange sie als Nebenleistung zu seinem Berufs- oder Tätigkeitsbild einzustufen ist, § 5 Abs. 2 Nr. 3 RDG (OLG München, a. a. O., Rn. 56; vgl. auch Deckenbrock/Henssler, Rechtsdienstleistungsgesetz, 5. Aufl., § 5 Rn. 56). Der Leistungsumfang, den der Energieeffizienz-Experte zu erbringen hat, ist jeweils im Einzelfall zu klären (OLG München, a. a. O., Rn. 57). Ohne besondere Regelung erscheint eine Verpflichtung des Beraters zum Hinweis auf laufende Fristen oder Möglichkeiten der Fristverlängerung fraglich (vgl. Koeble in Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 6. Aufl., 11. Teil, Rn. 37).
21 b. Unstreitig ist, dass für den Kläger eine Förderung nach der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) durch die KfW angestrebt werden sollte, das genaue Förderprogramm ist zwischen den Parteien streitig. Nach dem Vertrag geschuldet war von dem Beklagten dabei in Bezug auf die Antragstellung nur die sog. "Bestätigung zum Antrag" (BzA), nicht die Antragstellung selbst. Dies folgt aus dem Unterpunkt "Antragstellung der KfW Förderung (Bestätigung zum Antrag)" auf S. 2 des Angebots. Ein weitergehender Vertragsumfang ergibt sich nicht aus der E-Mail, mit der der Beklagte das Angebot übersandte (K 16, AH I Kl. 31: "anbei erhalten Sie mein Angebot zur Bilanzierung, Beantragung, Baubegleitung und Bestätigung der Fördermittel [...]"). Denn ersichtlich sollte für den Vertragsinhalt im Einzelnen das der Mail beigefügte, von dem Kläger mit E-Mail vom 2. Mai 2022 angenommene Angebot maßgeblich sein. Im Anschluss hat zudem - wie im unstreitigen Tatbestand der angefochtenen Entscheidung festgestellt - der Beklagte dem Kläger bei einem Gespräch am 6. Mai 2022 im Sanierungsobjekt erklärt, dass er nach Abschluss der Planungen lediglich eine Bestätigung zum Antrag erstelle und der Kläger den Antrag über eine Bank oder bei der KfW selbst stellen müsse. Dass dies dem Kläger auch bewusst war, kann unter Zugrundelegung seiner eigenen Angaben in seiner zweitinstanzlichen Anhörung auch aus seiner Behauptung geschlossen werden, er habe der Zeugin I. vorgeschlagen, dass die Formulare vom Büro aus eingereicht werden, weil er das nicht gekonnt habe. Für einen solchen Vorschlag hätte keine Veranlassung bestanden, wenn der Kläger dies ohnehin nicht als seine Zuständigkeit angesehen hätte.
22 c. Ebenfalls unstreitig ist in erster Instanz geblieben, dass der Kläger und seine Ehefrau dem Beklagten keine Vollmacht zur eigenen Antragstellung erteilt haben; dies ist erst im weiteren Verlauf für spätere Antragstellungen nach dem hier relevanten Zeitraum erfolgt.
23 2. Dass der Beklagte eine sich aus diesem Vertrag ergebende Pflicht verletzt hat, lässt sich nicht feststellen. Eine solche wäre allein aufgrund der Geschehnisse am 27. Juli 2022 in Betracht gekommen.
24 a. Die Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude, nach der der Kläger und seine Ehefrau eine Förderung anstrebten, wurde mit Bekanntmachung vom 21. Juli 2022 teils gestrichen, teils beschränkt. Diese Bekanntmachung wurde am 27. Juli 2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht und trat am 28. Juli 2022 in Kraft.
25 Dies teilte der Beklagte, der hiervon am Vorabend der Veröffentlichung Kenntnis erlangt hatte, durch seine Mitarbeiterin I. dem Kläger per E-Mail noch am Vormittag des 27. Juli 2022 um 10:46 Uhr oder 11:47 Uhr mit, übersandte diesem in der Anlage zur E-Mail eine "Vorlage Antrag Förderprogramme (zur Vorbereitung des Antrages intern)" und bat den Kläger, um von der Reduzierung der Fördersätze nicht betroffen zu sein, den Anhang auszufüllen und zu ergänzen und umgehend an "uns", d. h. das Büro des Beklagten, zurück zu senden. Der Beklagte selbst befand sich an diesem Tag noch auf einer Fortbildung der Bayerischen Architektenkammer, in seinem Büro vor Ort war die Zeugin I. anwesend.
26 Um 12:04 Uhr kam es zu einem Telefonat zwischen der Zeugin I. und dem Kläger, der sich im Auto in unmittelbarer Nähe des Büros des Beklagten befand und sich in der Folge dorthin begab. Gemeinsam mit der Zeugin I. vervollständigte der Kläger die o. g. "Vorlage Antrag Förderprogramme". Der Inhalt dieses Gesprächs in Bezug auf den weiteren Fortgang der Angelegenheit ist streitig (dazu s. u.).
27 Im Anschluss verließ der Kläger das Büro. Um 12:39 Uhr oder 13:39 Uhr übersandte der Beklagte eine weitere E-Mail an den Kläger mit der "Bestätigung zum Antrag" und Hinweisen zum weiteren Vorgehen sowie den Zusätzen:
28 "Bitte geben Sie mir Bescheid, wenn die Antragstellung abgeschlossen werden konnte oder wenn noch Fragen bestehen. Ich bitte auch um Zusendung des Antragseingangs bei der KfW. WICHTIG: DIE BESTÄTIGUNG MUSS NOCH HEUTE ERFOLGEN. AB MORGEN WERDEN DIE FÖRDERSÄTZE REDUZIERT. ICH BITTE UM RÜCKMELDUNG BIS 16:00" (im Original zusätzlich in rot hervorgehoben, K 7, AH I Kl. 12).
29 Diese E-Mail nahm der Kläger erst nach Rückkehr an seinen Wohnsitz in der Schweiz am 29. Juli 2022 zur Kenntnis. Ob es am 27. Juli 2022 weitere Versuche der Kontaktaufnahme seitens des Beklagten oder der Zeugin I. gab, ist streitig. Eine Einreichung des Antrags bei der KfW erfolgte am 27. Juli 2022 weder durch den Kläger noch durch den Beklagten. Die sich hieraus ergebenden Schäden sind Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
30 b. Hauptleistungspflichten aus dem Vertrag hat der Beklagte nicht verletzt.
31 Der Beklagte hat am 27. Juli 2022 die von ihm vertraglich geschuldeten Leistungen erbracht, nämlich die Bestätigung zum Antrag erstellt, diese dem Kläger per E-Mail übersandt und ihm nochmals das weitere Vorgehen erläutert (dazu s. auch unten, c. (3) (b)). Der Kläger wäre damit in der Lage gewesen, den nach dem Vertrag von ihm selbst zu stellenden Antrag an diesem Tag auch tatsächlich zu stellen.
32 Mit dieser Leistung befand sich der Beklagte im Übrigen, wovon das Landgericht zu Recht ausgegangen ist, auch nicht in Verzug. Selbst wenn der Kläger den Beklagten mit E-Mail vom 25. Juli 2022, 11:13 Uhr, bat, "den Förderantrag umgehend zu stellen, damit die Baumaßnahme begonnen werden kann", war der Beklagte nicht verpflichtet, dem binnen weniger als zwei Arbeitstagen nachzukommen, zumal dieselbe E-Mail noch Mitteilungen zur Ausführung der Isolierung enthielt. Auf den Umstand, dass sich der Beklagte zu diesem Zeitpunkt auf einem beruflich relevanten Lehrgang der Bayerischen Architektenkammer befand (s. Zertifikat AH II Bekl. 4), kommt es dabei nicht an. Etwas anderes folgt auch nicht aus einer etwaigen Eilbedürftigkeit aufgrund der bevorstehenden Einschränkung der Fördermöglichkeiten. Der Beklagte hat in seiner zweitinstanzlichen Anhörung unbestritten ausgeführt, von dieser erst am Abend des 26. Juli 2022 Kenntnis erlangt zu haben. Die Bekanntmachung im Bundesanzeiger ist erst am 27. Juli 2022 erfolgt. Woher der Beklagte früher entsprechende Kenntnisse hätte haben können und müssen, ist nicht ersichtlich und wird auch von dem Kläger nicht vorgetragen.
33 Eine Verletzung einer Hauptleistungspflicht des Beklagten liegt auch nicht in dem Umstand, dass dieser nicht selbst am 27. Juli 2022 den Antrag gestellt hat. Weder war dies nach den Ausführungen unter 1. b. Vertragsinhalt noch war er hierzu bevollmächtigt.
34 Dass der Kläger, wie er behauptet, dem Beklagten bei entsprechender Vorlage bereits am 27. Juli 2022 auch eine Vollmacht unterschrieben hätte, ändert an dem Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflichten nichts.
35 c. Der geltend gemachte Anspruch folgt auch nicht aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB wegen der Verletzung einer Nebenpflicht durch den Beklagten. Zwar bildet bei den zu den Rücksichtnahmepflichten zählenden Treuepflichten die Erreichung des Leistungserfolges das Hauptziel der Pflicht (vgl. Fritzsche/Harman, BeckOGK, BGB, Stand 1. Juni 2025, § 241 Rn. 358), so dass der Beklagte grundsätzlich dazu verpflichtet war, zur Erreichung des Leistungserfolges beizutragen. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass der Beklagte diese oder eine andere Nebenpflicht verletzt hat.
36 (1) Dabei kann es vorliegend offen bleiben, ob der Beklagte überhaupt Kenntnis von der bevorstehenden Kürzung der Fördermöglichkeiten hätte haben müssen. Denn der Beklagte hatte diese Kenntnis und hat grundsätzlich geeignete Schritte in die Wege geleitet, um für seine Kunden, darunter auch den Kläger, die Möglichkeit auf eine ungekürzte Fördermöglichkeit zu erhalten.
37 (2) Der Beklagte kann dem geltend gemachten Anspruch auch nicht mit Erfolg entgegen halten, am 27. Juli 2022 hätten noch erforderliche Informationen gefehlt, um eine vollständige Energiebilanzierung erstellen und den Antrag stellen zu können, z. B. über den Typ der Wärmepumpe und die Wärmequelle. Denn tatsächlich hat er die Bestätigung zum Antrag fertiggestellt und diese dem Kläger zum Zwecke der Antragstellung bei der KfW übersandt. Hätte er - wie nicht (s. u., (3)) - pflichtwidrig nicht für eine rechtzeitige Stellung dieses Antrages Sorge getragen, könnte er allenfalls einen möglicherweise fehlenden Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden geltend machen, wenn aufgrund des vorbereiteten Antrags und etwaiger zulässiger Nachträge eine Förderung nicht hätte bewilligt werden können. Eine Pflichtverletzung entfiele hingegen nicht.
38 (3) Nach der Anhörung der Parteien und dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht jedoch nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte am 27. Juli 2022 die Nebenpflicht, zur Erreichung des Leistungserfolges beizutragen, verletzt hat. Darlegungs- und beweisbelastet für eine solche Pflichtverletzung ist der Kläger (vgl. Grüneberg in Grüneberg, BGB, 85. Aufl., § 280 Rn. 34).
39 (a) Der Beklagte bzw. die Zeugin I., deren Handeln dem Beklagten zuzurechnen ist, handelten pflichtgemäß, als sie den Kläger am späteren Vormittag des 27. Juli 2022 veranlassten, zur Vervollständigung des (internen) Antragsformulars das Büro des Beklagten persönlich aufzusuchen.
40 (b) Bei diesem Termin mussten der Beklagte bzw. die Zeugin I. dem Kläger auch weder bereits die "Bestätigung zum Antrag" noch den Antrag selbst oder ein entsprechendes Vollmachtformular zur Unterschrift vorlegen. Die von dem Beklagten zu erstellende "Bestätigung zum Antrag" konnte erst auf der Grundlage des internen Antragsformulars ("Vorlage Antrag Förderprogramm (zur Vorbereitung des Antrages intern") vervollständigt werden. Die Antragstellung selbst oblag dem Kläger. Ihm diese Aufgabe abzunehmen, wäre mit einer Auftragserweiterung verbunden gewesen. Die Nebenpflichten des Beklagten gingen im vorliegenden Fall jedoch nicht dahin, dem Kläger eine Vertragserweiterung anzutragen und sich zugleich die erst für den Fall einer Vertragserweiterung erforderlich werdende Vollmacht ausstellen zu lassen. Für den Beklagten erkennbare Hinweise darauf, dass der Kläger nicht selbst zur Antragstellung in der Lage sein würde, sind nicht nachgewiesen (dazu im Einzelnen s. u.).
41 Soweit sich der Kläger erstinstanzlich zum Beweis der Tatsache, dass der Beklagte am 27. Juli 2022 gewusst habe, dass der Kläger auf der Baustelle keine Möglichkeit zum Empfang von E-Mails gehabt habe, und der fachkundige Berater daher schon frühzeitig darauf hätte hinweisen müssen, dass er eine Vollmacht benötige, damit er selbst einen Antrag einreichen könne, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens berufen hat, ist das Beweisangebot untauglich. Es handelt sich dabei jeweils um Rechtsfragen und solche der Vertragsauslegung, die wie ausgeführt zu beantworten waren.
42 (c) Auch die dem Besuch des Klägers im Büro nachfolgende E-Mail des Beklagten von 12:39 Uhr bzw. 13:39 Uhr (s. o., a.) entsprach dessen Pflichten. Mit dieser übersandte der Beklagte dem Kläger die von ihm geschuldete und erstellte "Bestätigung zum Antrag", erklärte ihm inhaltlich zutreffend das weitere Vorgehen und wies unmissverständlich auf die Dringlichkeit der eigenen Antragstellung hin.
43 (aa) Diese E-Mail ist dem Kläger unter seiner E-Mail-Adresse "XXXX" zugegangen.
44 Der Beklagte durfte diese Mailadresse zur Übersendung von Unterlagen an den Kläger verwenden. Denn sie war ihm aus dem Vertragsverhältnis bekannt, über diese hatte bereits zuvor erfolgreich Korrespondenz stattgefunden. Insbesondere hatte der Kläger gerade über diese Adresse das Vertragsangebot des Beklagten angenommen, auch zwei Tage vor dem 27. Juli 2022 kommunizierten die Parteien noch über eben diese Adresse. Der Beklagte konnte also davon ausgehen, dass den Kläger Nachrichten auf diesem Weg erreichen. Der Kläger seinerseits musste jedenfalls aufgrund der vorausgegangenen Verwendung auch als Privatperson im geschäftlichen Verkehr mit dem Eingang rechtserheblicher Erklärungen des Beklagten auf diesem Weg rechnen (vgl. Singer/Benedict in Staudinger (2021), BGB, § 130 Rn. 52).
45 Etwas anderes mag zwar dann gelten, wenn der Verwender mit dem Geschäftspartner eine gegenteilige Absprache trifft. Eine solche hat der für den Ausnahmetatbestand darlegungs- und beweisbelastete Kläger jedoch weder konkret dargetan noch zur Überzeugung des Senats bewiesen. Dass er anlässlich der Aufnahme der Geschäftsbeziehungen oder im Folgenden ausdrücklich darauf hingewiesen hätte, dass er während seiner Aufenthalte in Deutschland über die sonst verwendete E-Mail-Adresse nicht erreichbar sei, behauptet er selbst nicht. Dass er der Zeugin I. am 27. Juli 2022 entsprechende Schwierigkeiten unmissverständlich verdeutlicht hat, lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Dass der Kläger zuvor (je nach Übersendungszeitpunkt der am Vormittag des 27. Juli 2022 übersandten E-Mail) 0,25 Stunden oder 1,25 Stunden auf diese nicht reagiert hatte, begründet nicht zugleich eine Pflicht des Vertragspartners, von der Verwendung dieser zuvor verwendeten Adresse abzusehen. Die Zeugin I. konnte sich an die Thematisierung etwaiger Empfangsprobleme nicht erinnern. Dass die Erinnerung der Zeugin I. an die Geschehnisse am 27. Juli 2022 nach dem Eindruck des Senats in der Berufungsverhandlung nicht mehr ungeschmälert vorhanden war, ändert daran nichts. Auch eine etwa fehlende Glaubhaftigkeit ihrer Angaben würde nicht dazu führen, dass zu Gunsten des beweispflichtigen Klägers die Richtigkeit seines Tatsachenvortrags festgestellt werden könnte (dazu auch (bb) und d)). Von einer Absprache oder Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger jedenfalls am 27. Juli 2022 unter der genannten E-Mail-Adresse keine weiteren Nachrichten zuzusenden, kann daher nicht ausgegangen werden.
46 (bb) Der Zugang der E-Mail erfolgte noch am Nachmittag des 27. Juli 2022.
47 Der Zugang einer Willenserklärung unter Abwesenden setzt voraus, dass sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 6. Oktober 2022 – VII ZR 895/21 –, BGHZ 234, 316, juris, Rn. 16ff.). Für den Fall, dass eine E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung gestellt wird, ist inzwischen höchstrichterlich geklärt, dass sie dem Empfänger grundsätzlich in diesem Zeitpunkt zugegangen ist. Denn damit ist die E-Mail so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass er sie unter gewöhnlichen Umständen zur Kenntnis nehmen kann. Dass die E-Mail tatsächlich abgerufen und zur Kenntnis genommen wird, ist für den Zugang nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2022 – VII ZR 895/21 –, BGHZ 234, 316, Rn. 19). Für den Zugang außerhalb des unternehmerischen Geschäftsverkehrs ist die Frage des Zugangs bislang nicht höchstrichterlich geklärt, zum Teil wird auch in diesem Fall ein Zugang in dem Zeitpunkt angenommen, in dem die E-Mail abrufbereit in dem elektronischen Postfach des Empfängers eingegangen ist (OLG München, Beschluss vom 15. März 2012 - Verg 2/12 -, juris, Rn. 50) bzw. ausnahmsweise am Folgetag, wenn die E-Mail zur Unzeit oder außerhalb der üblichen Geschäftszeiten eingeht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Juli 2011 - 24 U 186/10, juris, Rn. 33: bei Übersendung nach 21:00 Uhr). Nach anderer Ansicht geht die E-Mail dem Empfänger, wenn ein Abruf im geschäftlichen Verkehr erwartet werden kann, an dem Tag zu, an dem sie abrufbereit im Postfach liegt. Maßgeblich ist danach, wann der Absender mit einer Kenntnisnahme der E-Mail nach dem üblichen Geschäftsablauf rechnen kann, üblicherweise bis zum Ende der Geschäftszeit (vgl. zum Meinungsstand insgesamt BGH, Urteil vom 6. Oktober 2022 - VII ZR 895/21 -, BGHZ 234, 316, juris, Rn. 16ff. m. w. N.).
48 Für den vorliegenden Fall bedarf der Streit keiner Entscheidung, denn die E-Mail war dem Kläger unter Zugrundelegung aller Auffassungen jedenfalls am Nachmittag des 27. Juli 2022 zugegangen. Die Mail war unstreitig entweder um 12:39 Uhr oder um 13:39 Uhr abrufbereit im Postfach des Empfängers eingegangen. Der Beklagte konnte - unabhängig von dem vom Kläger behaupteten, in seiner Risikosphäre liegenden fehlenden Zugriff auf sein E-Mail-Postfach - mit einer Kenntnisnahme der E-Mail durch den Kläger unter den gewöhnlichen Umständen noch an diesem Tag rechnen. Mag dies bereits unter gewöhnlichen Umständen für eine E-Mail gelten, so ist dies im vorliegenden Fall erst recht aufgrund der erkennbaren Eilbedürftigkeit zu bejahen. Dem Kläger war spätestens aufgrund des mittäglichen Besuchs im Büro des Beklagten die Dringlichkeit der Angelegenheit bekannt. Der Kläger, Arzt im Ruhestand und ausweislich des Mailwechsels mit dem Beklagten mit den Gesamtvorgängen im Einzelnen befasst, war - auch nach dem Eindruck des Senats in der mündlichen Verhandlung - ohne weiteres in der Lage, die Vorgänge und den Ablauf zu erfassen und sachgerecht zu reagieren. Das Landgericht hat in seinem unstreitigen Tatbestand festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger bei einem Gespräch am 6. Mai 2022 im Sanierungsobjekt erklärt hatte, dass er (der Beklagte) nach Abschluss der Planungen lediglich eine Bestätigung zum Antrag erstelle und der Kläger selbst den Antrag über eine Bank oder bei der KfW stellen müsse. Diese Feststellung war daher im Berufungsverfahren zugrunde zu legen. Das von dem Kläger mittags unterschriebene Formular lautete lediglich "Vorlage Antrag Förderprogramme (zur Vorbereitung des Antrages intern)", war also ersichtlich nicht ein abschließendes Antragsformular zur Verwendung im Außenverhältnis. Der Kläger hatte dem Beklagten unstreitig keine Vollmacht zu einer eigenen Antragsstellung erteilt. Die zweitinstanzlich von dem Kläger aufgestellte Behauptung, er habe der Zeugin I. vorgeschlagen, dass die Übermittlung von dort übernommen werden sollte, wurde von der Zeugin I. nicht bestätigt. Der Kläger, dem jedenfalls nach dem Aufsuchen des Büros des Beklagten um die Mittagszeit die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit bekannt war, hatte daher - insbesondere auch aus Sicht des Beklagten - in jeder Hinsicht Veranlassung, den Eingang weiterer Nachrichten, auch über sein E-Mail-Postfach, an diesem Tag zu überwachen. Der Beklagte konnte daher mit einer Kenntnisnahme der E-Mail durch den Kläger noch an diesem Tag rechnen.
49 (cc) Der berechtigten Erwartung des Beklagten, der Kläger werde die E-Mail noch an diesem Tag zur Kenntnis nehmen, standen auch nicht etwaige Probleme des Klägers bei der Nutzung seines E-Mail-Accounts entgegen. Denn weder hat er diese Probleme nachvollziehbar dargelegt noch hat er bewiesen, dass solche dem Beklagten oder der Zeugin I. bekannt waren. Da es sich um einen Ausnahmetatbestand handelt, ist auch insofern der Kläger darlegungs- und beweisbelastet.
50 Dieser hat bereits nicht nachvollziehbar dargelegt, dass und gegebenenfalls aus welchem Grund er nicht in der Lage war, E-Mails während seiner Aufenthalte in Deutschland über sein Mobiltelefon abzurufen. Erstinstanzlich hatte er sich darauf berufen, er habe auf seinem Handy keinen E-Mail-Account gehabt. Ob damit gemeint war, dass er eine entsprechende App auf dem Telefon nicht installiert hatte oder aber die Mails auch nicht über einen Direktzugriff auf "xxx.de" abrufen konnte - wofür wiederum zahlreiche Gründe in Betracht kommen -, wurde von ihm nicht präzisiert. In seiner zweitinstanzlichen Anhörung hat er hingegen auf Frage erklärt, sein damaliges Handy sei (insgesamt) nicht internetfähig gewesen. Es habe sich um ein Samsung-Handy mit Nummerntasten und ohne Touchscreen gehandelt, den Typ könne er nicht mehr angeben. Zu dem sowohl erst- als auch zweitinstanzlich erhobenen Einwand des Beklagtenvertreters, dass die in dem von dem Kläger vorgelegten Verbindungsnachweis der S. angegebene Datennutzung doch für die Möglichkeit des Datenempfangs spreche, hat der Kläger nicht mehr Stellung genommen. Der in der genannten Aufstellung angegebene Datenverbrauch von 582.675 KB am 27. Juli 2022 begründet daher Zweifel an der Darstellung des Klägers. Ohne dass es darauf im Ergebnis ankäme, begegnet der Vortrag des Klägers aber auch insofern Bedenken, als er im Prozess durchgehend behauptet, das Telefonat zwischen der Zeugin I. und ihm am 27. Juli 2022 um 12:04 Uhr sei von der Zeugin ausgegangen. In der von ihm selbst vorgelegten Verbindungsaufstellung der S. (K 26) ist ein Gespräch zwischen dem Büro des Beklagten und dem Kläger jedoch unter "Verbindungen: im Ausland abgehend" aufgeführt. Entgegen des nachdrücklich und unter unangemessener Bewertung des Beklagtenvortrags wiederholten Klägervortrags dürfte dies dahingehend zu verstehen sein, dass tatsächlich - aus nicht mitgeteiltem Grund - der Kläger in dem Büro des Beklagten angerufen hat. Denn nach der vom Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten Auskunft der S., mit der sich der Kläger nicht auseinandersetzt, sind "Verbindungen im Ausland abgehend" - dem üblichen Sprachgebrauch entsprechend - solche, die von dem Mobiltelefon initiiert werden, während sich der Nutzer im Ausland befindet ("Das bedeutet, Sie sind außerhalb Ihres Heimatlandes und nutzen das Netzwerk eines ausländischen Anbieters, um zu telefonieren, eine SMS zu senden oder Daten zu nutzen."). Damit übereinstimmend verweist der Verbindungsnachweis in dieser Rubrik ("im Ausland abgehend") auf eine Zielnummer, während in der Rubrik "im Ausland ankommend" folgerichtig die Nummer des jeweiligen Anrufers vermerkt ist.
51 Vor allem aber hat der Kläger nicht bewiesen, dass die fehlende Empfangsmöglichkeit - die Behauptung des Klägers als wahr unterstellt - dem Beklagten oder der Zeugin I. bekannt war. Auf die Angaben des Klägers in seiner Anhörung kann eine entsprechende Überzeugung nicht gestützt werden. Der Kläger hat bereits nicht konkret vorgetragen, wann er dies dem Beklagten oder der Zeugin I. mitgeteilt haben will. Die von dem Kläger beantragte eigene Parteivernehmung kam gemäß § 447 ZPO nicht in Betracht, weil der Beklagte ihr widersprochen hat. Der Beklagte hat in seiner Anhörung glaubhaft erklärt, er habe nicht gewusst, dass der Kläger in Deutschland nicht in das Internet komme. Auch die Zeugin I. konnte sich nicht daran erinnern, ob der Kläger ihr gesagt habe, dass er während eines Aufenthalts in Deutschland nicht per E-Mail erreichbar sei. Hierauf mussten beide auch nicht aus dem Umstand schließen, dass der Kläger, deutscher Staatsangehöriger, in der Schweiz wohnhaft war und jeweils nur für die Betreuung der Baustelle nach Deutschland reiste. Die Verwendung eines nicht internetfähigen Handys konnte bereits im Jahr 2022 als Ausnahme-, nicht als Regelfall angesehen werden. Selbst dann hätten der Beklagte und die Zeugin I. zudem davon ausgehen können, dass sich der Kläger auf anderem Weg, z. B. über ein Laptop, Zugang zu seinem E-Mail-Postfach verschafft. Die verwendete Länderkennung der verwendeten Mailadresse (.de) ließ auf einen Bezug des Klägers zu Deutschland schließen. Schließlich mussten weder der Beklagte noch die Zeugin I. auf eine fehlende Nutzungsmöglichkeit des E-Mail-Postfachs von Deutschland aus dem Umstand schließen, dass der Kläger jedenfalls nach seinem Vortrag zum Zeitpunkt des Telefonats mit der Zeugin I. am 27. Juli 2022 um 12:04 Uhr die erste Mail von 10:46 Uhr bzw. 11:47 Uhr noch nicht gelesen hatte. Da beide nicht mit einer umgehenden tatsächlichen Kenntnisnahme der Mail durch den Kläger rechnen mussten, konnten und mussten sie umgekehrt aus einer unterbliebenen Rückmeldung nicht auf Empfangsprobleme schließen. Im Übrigen befand sich der Kläger zum Zeitpunkt des Telefonats auf der Autofahrt, so dass die Zeugin I. ohne weiteres andere Gründe für einen Nichtabruf der E-Mail annehmen durfte.
52 Soweit sich der Kläger im Berufungsverfahren auch auf das Zeugnis seiner Ehefrau, A. W., und des Architekten M., zum Beweis der Behauptung beruft, der Beklagte habe gewusst, dass der Kläger und seine Ehefrau in Deutschland nicht über ein eingerichtetes Büro verfügt hätten und daher von der Rohbaustelle in S. Schriftstücke weder über Fax noch per E-Mail versandt werden konnten, war dieser Beweis nicht zu erheben, da die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Dass die Zeugin I. erstinstanzlich ausgesagt hatte, ihr sei nicht Erinnerung, dass der Kläger darauf hingewiesen habe, dass er unterwegs keine E-Mails lesen könne, war für den Kläger und den Klägervertreter vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz ersichtlich. Ein Grund für die Zulassung neuer Beweismittel in zweiter Instanz i. S. v. § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
53 (d) Dass der Kläger nach dem Aufsuchen des Büros des Beklagten am Mittag des 27. Juli 2022 berechtigterweise annehmen durfte, entgegen der vertraglich vereinbarten und ihm am 6. Mai 2022 mitgeteilten Vorgehensweise und ohne Erteilung einer Vollmacht werde der Beklagte gleichwohl am Nachmittag des 27. Juli 2022 den Antrag selbst an die KfW übermitteln, so dass er selbst auch seinen Maileingang nicht weiter zu überprüfen hätte, steht nicht zur Überzeugung des Senats fest. Auch für eine solche Berechtigung ist der Beklagte - als Ausnahme zu einer nach den gewöhnlichen Umständen zu erwartenden Kenntnisnahme - darlegungs- und beweisbelastet. Einen Beweis für seine (streitige) Behauptung, die Zeugin I. habe ihm bei dem mittäglichen Besuch im Büro des Beklagten erklärt, "damit sei alles erledigt", hat er nicht erbracht. Zwar mögen die Äußerungen der Zeugin I. in ihrer erstinstanzlichen Vernehmung, sie habe dem Kläger gesagt, der Beklagte müsse den Rest übernehmen, "der Ball" sei zunächst bei diesem gewesen, missverständlich gewesen sein, allerdings hat die Zeugin bereits erstinstanzlich auch bekundet, sie habe dem Kläger gesagt, er solle weiter erreichbar sein. In ihrer wiederholten Vernehmung in zweiter Instanz hat die Zeugin - wenn auch mit deutlich verminderter Erinnerung an den Gesamtvorgang - lediglich noch erklärt, sie habe zu allen Kunden, auch dem Kläger, gesagt, dass er weiter erreichbar sein solle. Die Aussage des Klägers ist aus den oben dargelegten Gründen nicht geeignet, eine gegenteilige Überzeugung des Senats zu begründen. Zudem lässt seine in seiner zweitinstanzlichen Anhörung (erstmals) geäußerte - von der Zeugin im Anschluss nicht bestätigte - Behauptung, die Zeugin I. habe in dem Termin seinem Vorschlag zugestimmt, dass die Formulare vom Büro aus eingereicht würden, weil er dies nicht gekonnt habe, wie bereits ausgeführt durchaus ein Bewusstsein des Klägers, im Ausgangspunkt selbst für die Übermittlung zuständig zu sein, erkennen. Gründe, die ihn zur Annahme berechtigten, von dem vereinbarten Ablauf werde abgewichen, sind nicht bewiesen.
54 (e) Entsprechend ist eine eigene oder dem Beklagten zuzurechnende Pflichtverletzung der Zeugin I. auch nicht darin zu sehen, dass letztere den Kläger am Mittag des 27. Juli 2022 nicht nochmals ausdrücklich auf das weitere Vorgehen am selben Tag hingewiesen hat und dass sie bzw. der Beklagte möglicherweise nicht sämtliche Möglichkeiten ausgeschöpft haben, den Kläger auf die zwischenzeitlich übersandte E-Mail und den weiteren Handlungsbedarf gesondert hinzuweisen.
55 Der alleinige Hinweis auf eine zu erwartende bzw. bereits übersandte E-Mail wäre unter Zugrundelegung des Klägervortrages zunächst nicht ohne weiteres geeignet gewesen, den behaupteten Schadenseintritt zu verhindern. Denn der Kläger war nach seinem eigenen Vorbringen mit seinen eigenen Geräten weder in der Lage, eine solche E-Mail am 27. Juli 2022 abzurufen, noch den entsprechenden Antrag bei der KfW zu stellen. Eine Empfehlung zu einer entsprechenden Vertragserweiterung war von dem Beklagten - wie ausgeführt - ebenfalls nicht geschuldet.
56 Im Übrigen war dem Kläger der einzuhaltende Ablauf sowohl in dem Gespräch am 6. Mai 2022 als auch in der am Mittag des 27. Juli 2022 übersandten E-Mail unmissverständlich erläutert worden. Mit einer Kenntnisnahme dieser E-Mail durch den Kläger konnte und durfte der Beklagte - wie ausgeführt - rechnen. Zu einer weiteren Überwachung war der Beklagte in der konkreten, oben dargelegten Situation nicht verpflichtet. Dies folgt auch nicht daraus, dass der Beklagte in der E-Mail um eine Rückmeldung bis 16 Uhr gebeten hatte. Durch eine solche, überobligatorische Aufforderung, die am 27. Juli 2022 von dem Kläger nicht mehr zur Kenntnis genommen wurde, begründete der Beklagte keine weitergehenden Rechte des Klägers.
57 Auf die Frage, ob und wie oft der Beklagte oder die Zeugin I. versucht haben, den Kläger zu erreichen oder ob sie auch andere Wege hätten wählen können, kommt es daher nicht mehr an. Ein solches Bemühen wäre kundenfreundlich, aber überobligatorisch gewesen. Verpflichtet waren sie hierzu nicht.
58 Ohne dass es daher darauf ankommt, geht der Senat entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht davon aus, dass der Beklagte nach Rückkehr von seiner Fortbildung in den späteren Abendstunden - nach seinem Vortrag um 22:30 Uhr - gehalten gewesen wäre, den Kläger per SMS zu informieren oder ihn auf der Baustelle aufzusuchen, um ihm zu ermöglichen, im Büro des Beklagten noch vor Mitternacht den Antrag zu vervollständigen und abzusenden. Der Beklagte hat auf seiner - berufsrelevanten - Fortbildung parallel zu den dortigen Veranstaltungen versucht, innerhalb eines Tages sieben Kunden die Chance auf eine kurzfristig zurückgenommene Fördermöglichkeit zu wahren. Dem Kläger waren sämtliche relevanten Unterlagen rechtzeitig zugegangen, der Beklagte hatte seine Hauptleistungspflichten bis zu diesem Zeitpunkt erfüllt. Eine Verpflichtung des Beklagten, in dieser Situation deutlich nach den üblichen Geschäftszeiten für den Kläger in einem Umfang tätig zu werden, der den Vertragsinhalt überschritt, ist nicht zu erkennen.
59 Aus denselben Gründen war der Beklagte auch nicht verpflichtet, den Architekten M. zu informieren. Dessen ungeachtet bleibt anzumerken, dass der Kläger den Vortrag des Beklagten, der Architekt M. sei bereits am 27. Juli 2022 morgens um 9:26 Uhr informiert worden, nicht konkret bestritten hat.
60 (f) Eine Nebenpflichtverletzung des Beklagten liegt schließlich auch nicht darin, dass er, nachdem er den Kläger selbst nicht erreicht und von diesem auch keine Rückmeldung erhalten hatte, nicht selbst den Antrag bei der KfW eingereicht hat. Denn hierzu war ihm von dem Kläger keine Vollmacht erteilt worden. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wäre eine entsprechende Vollmacht in dem an die KfW gerichteten Antrag nicht nur anzugeben, sondern auch hochzuladen gewesen. Dass der Beklagte nicht - gleich auf welchem Weg - am 27. Juli 2022 dem Kläger eine entsprechende Vertragserweiterung angetragen hat, begründet wie dargelegt keine Pflichtverletzung des bereits geschlossenen Vertrages.
61 3. Auf die Frage eines ursächlichen Schadenseintritts oder der Schadenshöhe kommt es deshalb nicht mehr an. Offen bleiben kann daher auch, ob der Kläger Anspruch auf die vierfache Förderung (für vier abgeschlossene Wohneinheiten) gehabt hätte, obwohl - wie er in seiner Anhörung vor dem Senat bekundet hat - zum damaligen Zeitpunkt eine Eigennutzung geplant war, ob es möglich gewesen wäre, den Antrag zunächst ohne weitere Konkretisierung der Angaben zu der Art der Wärmepumpe und der Fassade zu stellen (vgl. die Angaben des Beklagten in der Berufungsverhandlung, Seite 5 des Protokolls, letzter Absatz) oder ob Angaben zu der Fassadendämmung und der Wärmepumpe, die der Beklagte in der Bestätigung zum Antrag aufgrund der Dringlichkeit ohne Grundlage in der tatsächlichen Planung ergänzt hatte, nachträglich hätten geändert werden können und ob die Fördermöglichkeit aus anderem Grund entfallen wäre, so z. B. wegen verspäteter Fertigstellung der Baumaßnahme.
III.
62 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
63 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
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