Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, 2026-04-27, 11 S 1576/25

11 S 1576/25Verwaltungsgericht / Division 1127.04.2026

Regest

Ein Aufenthalt in der Ukraine vor dem 24.02.2022 im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 setzt voraus, dass der ukrainische Staatsangehörige vor dem 24.02.2022 seinen gewöhnlichen Aufenthalt, das heißt seinen Lebensmittelpunkt in der Ukraine hatte. Ein lediglich vorübergehendes Verweilen genügt nicht (Bestätigung und Fortführung der Senatsrechtsprechung; vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.08.2025 - 11 S 1908/24 - Rn. 12 ff.).(Rn.19) (Rn.33) Verfahrensgang vorgehend VG Stuttgart, 31. Juli 2025, 9 K 5274/25, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat — 11 S 1576/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-27

Aktenzeichen: 11 S 1576/25

ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2026:0427.11S1576.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 24 Abs 1 AufenthG 2004, § 81 Abs 3 S 1 AufenthG 2004, Art 2 Abs 1a EUBes 2022/2478, Art 5 EGRL 55/2001, § 2 Abs 1 UkraineAufenthÜV vom 09.03.2022 ... mehr

Leitsatz

Ein Aufenthalt in der Ukraine vor dem 24.02.2022 im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 setzt voraus, dass der ukrainische Staatsangehörige vor dem 24.02.2022 seinen gewöhnlichen Aufenthalt, das heißt seinen Lebensmittelpunkt in der Ukraine hatte. Ein lediglich vorübergehendes Verweilen genügt nicht (Bestätigung und Fortführung der Senatsrechtsprechung; vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.08.2025 - 11 S 1908/24 - Rn. 12 ff.).(Rn.19) (Rn.33)

Verfahrensgang

vorgehend VG Stuttgart, 31. Juli 2025, 9 K 5274/25, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. Juli 2025 - 9 K 5274/25 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

1 1. Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte sowie fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO) Beschwerde der Antragsgegnerin, die auf eine Ablehnung des Antrags der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter Änderung des im Tenor bezeichneten Beschlusses gerichtet ist, hat keinen Erfolg.

2 a) Die Antragstellerin, eine 1976 geborene ukrainische Staatsangehörige, reiste am 26.02.2022 aus der Ukraine kommend nach Polen ein und meldete sich zum 27.02.2022 in der Bundesrepublik Deutschland mit einem Wohnsitz an.

3 Am 18.05.2022 stellte sie bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach den §§ 22 ff. AufenthG. Als Zweck ihres Aufenthalts gab sie an, Kriegsflüchtling zu sein. Ferner teilte sie mit, dass ihr Ehemann weiterhin unter der gemeinsamen Anschrift in der Ukraine wohnhaft sei. Hierauf wurde der Antragstellerin am 30.05.2022 eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt.

4 Nachdem die Antragstellerin am 23.11.2023 bei der Antragsgegnerin vorgesprochen und letztere bis zum 27.11.2023 nicht über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entschieden hatte, erhob die Antragstellerin am 27.11.2023 vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart (Untätigkeits-)Klage gegen die Antragsgegnerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (9 K 6949/23).

5 Mit Bescheid vom 22.05.2025 lehnte die Antragsgegnerin - nach Anhörung der Antragstellerin mit Schreiben vom 03.04.2025 - den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 1), forderte die Antragstellerin auf, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bis 31.07.2025 zu verlassen (Ziffer 2), drohte ihr die Abschiebung in die Ukraine oder in einen anderen Staat an, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Übernahme verpflichtet ist (Ziffer 3), ordnete für den Fall der Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 AufenthG an (Ziffer 4) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG auf 2 Jahre nach erfolgter Abschiebung (Ziffer 5). Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, nach Art. 2 Abs. 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 04.03.2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (ABI. L 71 vom 04.03.2022; nachfolgend: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382) gelte der vorübergehende Schutz für ukrainische Staatsangehörige, die am 24.02.2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine gehabt hätten. Es sei nicht nachgewiesen, dass die Antragstellerin sich bei Kriegsausbruch am 24.02.2022 in dem Zeitraum von 90 Tagen zuvor in der Ukraine aufgehalten habe. Anhand der im Reisepass der Antragstellerin befindlichen, vom 07.03.2019 bis 25.11.2019, vom 25.11.2020 bis 27.02.2021, vom 18.06.2021 bis 11.12.2021 und vom 15.01.2022 bis 15.10.2022 gültigen nationalen Visa der Republik Polen ergebe sich, dass die Antragstellerin mit wenigen kurzen Unterbrechungen mindestens seit November 2020 einer Beschäftigung in Polen nachgegangen sei. Daher sei ihr gewöhnlicher Aufenthalt in Polen und nicht in der Ukraine gewesen, zumal die Antragstellerin vom 28.09.2016 bis zum 10.06.2020 Inhaberin eines polnischen Visums des Typs C gewesen sei. Da der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ im AufenthG nicht definiert sei, sei insoweit auf die Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I zurückzugreifen. Es sei plausibel, dass sich die Antragstellerin zum Zweck der Erwerbstätigkeit und zur Wahrung der Familieneinheit mit ihrem in Polen lebenden Sohn dauerhaft in Polen aufgehalten habe. Dem stehe nicht entgegen, dass sie in den Monaten vor ihrer Ausreise aus der Ukraine nach Deutschland Mietzahlungen für einen Marktstand in der Ukraine geleistet habe.

6 Am 02.06.2025 erhob die Antragstellerin gegen diesen Bescheid Widerspruch, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden wurde, und hat am selben Tag beim Verwaltungsgericht Stuttgart den Antrag gestellt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Ziffern 2 bis 5 des Bescheids „wiederherzustellen“, hilfsweise die aufschiebende Wirkung im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO anzuordnen (9 K 5274/25). Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, sich lediglich vorübergehend in Polen aufgehalten zu haben, um ihren dort lebenden Sohn zu besuchen, der sich in Polen als Student aufgehalten habe. Sie habe dort keine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Vielmehr habe sie in den Jahren 2020 bis 2022 in der Ukraine einen Marktstand zur Ausübung ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit angemietet. In Polen verfüge sie weder über ein Aufenthaltsrecht noch über eine Wohnung noch über eine Lebensgrundlage. Selbst ihr Sohn halte sich inzwischen nicht mehr in Polen auf, weil er zum Militär eingezogen worden sei.

7 Das Verwaltungsgericht hat das Eilrechtsschutzbegehren der Antragstellerin dahingehend ausgelegt, dass letztere auch vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehrt, und hat auf der Grundlage dieses Antrags mit Beschluss vom 31.07.2025 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22.05.2025 angeordnet.

8 Die Antragsgegnerin hat am 15.08.2025 Beschwerde gegen den am 04.08.2025 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 01.09.2025 begründet.

9 b) Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Antragstellerin komme bei summarischer Prüfung ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG zu. Die Antragstellerin sei unstreitig eine ukrainische Staatsangehörige, die am 26.02.2022 - also nach dem 24.02.2022 - infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte aus der Ukraine in die Europäische Union eingereist sei.

10 Darüber hinaus habe die Antragstellerin vor dem 24.02.2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine gehabt, was von der Antragsgegnerin nicht in Frage gestellt worden sei. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin sei angesichts des klaren Wortlauts von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 der Begriff Aufenthalt auch nicht eingrenzend als „gewöhnlicher Aufenthalt“ auszulegen. Soweit das Verwaltungsgericht Ansbach (Beschluss vom 02.07.2024 - AN 5 K 24.269 -) unter Verweis auf die englische Sprachfassung „residing in Ukraine“ und die französische Sprachfassung „résidant en Ukraine“ des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 eine dahingehende Eingrenzung vornehme, verkenne es, dass das englische Verb „to reside“, von dem „residing“ das Gegenwartspartizip bilde, zunächst „wohnen“ oder „wohnhaft sein“, seltener „sich aufhalten, hausen, seinen Wohnsitz haben“ bedeute, aber auch mit „anwesend sein“ und „sich befinden“ übersetzt werden könne. Das französische Wort „résidant“ könne mit „residieren“, „wohnhaft“ oder „aufhältig in“ übersetzt werden. Hinzu komme, dass der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ durchaus in anderen Rechtsetzungsakten der Europäischen Union - so beispielsweise in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU - verwendet werde. Hier werde in der englischen Sprachfassung der Begriff mit „country of former habitual residence“ beziehungsweise in der französischen Sprachfassung mit „il avait sa résidence habituelle“ und damit abweichend von den Begrifflichkeiten der Sprachfassungen im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 gefasst. Damit verbiete sich eine Gleichstellung der Begriffe „Aufenthalt“ und „gewöhnlicher Aufenthalt“.

11 Eine eingrenzende Auslegung ergebe sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382. Nach dessen Erwägungsgrund 16 sei es das erklärte Ziel, durch die Reduzierung der Förmlichkeiten auf ein Minimum bei der Einführung des vorübergehenden Schutzes die Gefahr einer Überlastung der Asylsysteme der Mitgliedstaaten zu verringern. Hiermit sei eine zumeist aufwändige Prüfung des gewöhnlichen Aufenthalts nicht vereinbar.

12 Für eine solche eingrenzende Auslegung bestehe schließlich auch kein Anlass, da für das Bedürfnis nach vorübergehendem Schutz die Betroffenheit von möglichen Auswirkungen durch die militärische Invasion genüge, die unstreitig bei Personen gegeben sei, die zu Beginn der Invasion am 24.02.2022 und danach in der Ukraine gewesen seien. Weder die Richtlinie 2001/55/EG noch deren Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 schlössen - anders als etwa das flüchtlingsschutzrechtliche Dublin-System - die Schutzgewährung für den Fall aus, dass bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Schutz hätte gewährt werden können. Im Gegenteil stünde ein solcher Verweis nicht im Einklang mit dem in Erwägungsgrund 16 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 erklärten Ziel, dass den ukrainischen Staatsangehörigen die Möglichkeit eingeräumt werde, den Mitgliedstaat frei wählen zu können, um so in der außerordentlichen Aufnahmesituation eine ausgewogene Verteilung der Belastungen zwischen den Mitgliedsstaaten zu erleichtern.

13 Soweit die Antragsgegnerin in Zweifel ziehe, dass sich die Antragstellerin vor der russischen Invasion am 24.02.2022 für eine Mindestdauer von 90 Tagen in der Ukraine aufgehalten habe, sei dies für den geltend gemachten Aufenthaltstitel nicht von Belang. Denn Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 mache dies nicht zur Voraussetzung für die Schutzgewährung. Für einen Ausschluss der Antragstellerin von der Gewährung vorübergehenden Schutzes nach § 24 Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit § 60 Abs. 8 AufenthG lägen keine Anhaltspunkte vor.

14 Mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Ziffer 1 des Bescheids vom 22.05.2025 lebe schließlich die Fiktionswirkung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG wieder auf, was zur Folge habe, dass die Ausreiseaufforderung, Abschiebungsandrohung, die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots sowie deren Befristung derzeit ebenfalls rechtswidrig seien.

15 c) Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin mit der Begründung gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 lediglich ein temporärer Aufenthalt in der Ukraine am 24.02.2022 ausreiche, um einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG geltend zu machen, sei rechtswidrig. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.08.2025 - 11 S 1908/24 - juris Rn. 12) genüge das Vorliegen eines vorübergehenden Verweilens in der Ukraine gerade nicht zur Erfüllung des Merkmals „Aufenthalt“, sondern setze der Aufenthalt eines Ukrainers in der Ukraine eine dauerhafte beziehungsweise gewöhnliche Verknüpfung mit dem Aufenthaltsort voraus. Der Verwaltungsgerichtshof setze sich dabei auch mit ausländischen Sprachfassungen des Begriffs „Aufenthalt“ auseinander, komme jedoch zu anderen Schlüssen als das Verwaltungsgericht.

16 Zusätzlich ergebe sich aus Art. 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382, dass der Verordnungsgeber zum Kriegsbeginn das Erfordernis eines gewöhnlichen Aufenthalts in der Ukraine in den Blick genommen habe. Dort werde ausdrücklich von einem „gewöhnlichen Aufenthalt“ in der Ukraine gesprochen. Dies liefere eine Grundlage dafür, dass der gewöhnliche Aufenthalt in der Ukraine als Voraussetzung für das Merkmal „Aufenthalt“ heranzuziehen sei und eine restriktivere Auslegung erfolgen müsse.

17 Der gewöhnliche Aufenthalt der Antragstellerin habe sich zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in Polen befunden, da sie sich vor Ausbruch des Kriegs - zum einen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, zum anderen zur Wahrung der familiären Gemeinschaft mit ihrem Sohn, der zum Zwecke des Studiums in Polen gelebt habe - seit mehreren Jahren in Polen aufgehalten habe. Denn die Antragstellerin habe regelmäßig Visa für Polen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit beantragt und erhalten. Sofern Anhaltspunkte vorlägen, dass sich die Antragstellerin am 24.02.2022 tatsächlich in der Ukraine aufgehalten habe, sei dieser Aufenthalt lediglich vorübergehend gewesen. Denn bereits seit dem 15.01.2022 sei die Antragstellerin erneut im Besitz eines nationalen Visums für Polen gewesen. Des Weiteren lägen auch keine Nachweise vor, dass die Antragstellerin ihren Marktstand, für den sie Mietzahlungen geleistet habe, auch tatsächlich betrieben habe.

18 d) Mit diesen Ausführungen gelingt es der Antragsgegnerin zwar, entscheidungserhebliche Einschätzungen des Verwaltungsgerichts zu erschüttern (aa)). Daher ist der Senat insoweit nicht - wie nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich vorgesehen - auf die Prüfung der innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist dargelegten Gründe beschränkt. Vielmehr entscheidet er über die Beschwerde insoweit auf der Grundlage einer umfassenden Prüfung unter Berücksichtigung des gesamten Vortrags der Beteiligten (vgl. zur Zweistufigkeit der Prüfung im Anwendungsbereich des § 146 Abs. 4 VwGO VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 25.01.2018 - 10 S 1681/17 - juris Rn. 5 ff. und vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 - juris Rn. 3; der Senat wendet diesen Prüfungsaufbau bei Beschwerden in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in ständiger Rechtsprechung an, vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 11.08.2025 - 11 S 1244/24 - juris Rn. 8, vom 04.08.2025 - 11 S 1908/24 - juris Rn. 3 und vom 24.07.2025 - 11 S 1006/25 - juris Rn. 1). Indes besteht auch auf der Grundlage dieser umfassenden Prüfung kein Anlass, die durch das Verwaltungsgericht angeordnete aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 02.06.2025 gegen den Bescheid vom 22.05.2025 zu ändern (bb)).

19 aa) Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Durchführungsbeschlusses lediglich ein temporärer Aufenthalt in der Ukraine am 24.02.2022 ausreiche, um einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG geltend zu machen, sei rechtswidrig, erschüttert die Beschwerde im Ergebnis eine entscheidungserhebliche Erwägung des Verwaltungsgerichts.

20 Zwar hat das Verwaltungsgericht angenommen, die Antragstellerin habe vor dem 24.02.2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine gehabt, was für den in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 tatbestandlich vorausgesetzten Aufenthalt genüge, weil der Begriff „Aufenthalt“ nicht eingrenzend als „gewöhnlicher Aufenthalt“ auszulegen sei. Auch diese Erwägung des Verwaltungsgerichts berücksichtigen allerdings (noch) nicht die Rechtsprechung des Senats zu den Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung genügt es für das Erfüllen des Merkmals „Aufenthalt“ in der Ukraine gerade nicht, wenn dieser nur ein lediglich vorübergehendes Verweilen darstellet. Vielmehr kommt es im unionsrechtlichen Kontext darauf an, dass der ukrainische Staatsangehörige seinen gewöhnlichen Aufenthalt, der typischerweise mit einem Wohnsitz einhergeht, in der Ukraine hatte. Selbst das Bestehen eines Wohnsitzes in der Ukraine genügt hierfür nicht, wenn dieser vor dem 24.02.2022 tatsächlich nicht mehr der Ort war, an dem der ukrainische Staatsangehörige sich dauerhaft niedergelassen hatte, sondern er nur noch mit einer Adresse in der Ukraine gemeldet war, aber nicht mehr seinen Lebensmittelpunkt dort hatte. Zudem geht aus der Beschwerdebegründung hinreichend klar hervor, dass die Antragsgegnerin ihre Beschwerde auf die Auffassung stützt, die Antragstellerin habe bereits seit mehreren Jahren vor Ausbruch des Kriegs, das heißt auch schon vor dem 24.02.2022, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Polen gehabt.

21 bb) Die infolgedessen vorzunehmende umfassende Prüfung des streitgegenständlichen Bescheids gibt dem Senat jedoch keinen Anlass, die vom Verwaltungsgericht in Bezug auf den Bescheid vom 22.05.2025 angeordnete aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsstellerin vom 02.06.2025 zu ändern. Denn der dahingehende Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs ((1)) ist zulässig ((2)) und begründet ((3)). Einer Entscheidung über den mit Schriftsatz vom 12.06.2025 gestellten Hilfsantrag bedarf es daher nicht.

22 (1) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO im Wege der Auslegung nach § 122 Abs. 1, § 88 VwGO auf den gesamten Bescheid der Antragsgegnerin vom 22.05.2025 zu beziehen ist. Denn auch wenn die - bereits vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertretene - Antragstellerin mit Schriftsätzen vom 02.06.2025 und 12.06.2025 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs allein in Bezug auf die Ziffern 2 bis 5 des Bescheids vom 22.05.2025 beantragt hat, bezieht sich ihre Antragsbegründung primär auf die Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG und damit auf Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids. Im Übrigen hat sie die dahingehende Auslegung des Verwaltungsgerichts im Rahmen ihrer Beschwerdeerwiderung vom 02.09.2025 gebilligt.

23 (2) Der so ausgelegte Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist zulässig, er ist insbesondere statthaft.

24 Die sofortige Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung ergibt sich aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 12 Satz 1 LVwVG, die der Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG.

25 Die vorläufige Sicherung des Aufenthaltsrechts während eines anhängigen Verfahrens betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels hat zwar nur dann in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu erfolgen, wenn der Antrag auf Erteilung dieses Titels zum Entstehen einer Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG geführt hat und diese durch die Verbescheidung des Antrags wieder erloschen ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.06.2020 - 11 S 427/20 - juris Rn. 11). Dies ist vorliegend indes der Fall. Der Antragstellerin kam bis zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheids vom 22.05.2025 die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zugute, da sie sich zum Zeitpunkt der Antragstellung am 18.05.2022 gemäß § 2 Abs. 1 und 4 UkraineAufenthÜV in der vom 09.03.2022 bis 23.05.2022 gültigen Fassung erlaubt im Bundesgebiet aufhielt.

26 Diese Vorschrift setzte für einen erlaubten Aufenthalt voraus, dass sich der unter Geltung dieser Verordnung in das Bundesgebiet eingereiste Ausländer am 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.10.2022 - 11 S 1467/22 - juris Rn. 37). Personen, die in das Bundesgebiet eingereist sind, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, waren für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Die Befreiung fand rückwirkend zum 24.02.2022 Anwendung. Soweit der Regelungsgegenstand der Verordnung reicht, sind die Einreise und der Aufenthalt der in § 2 Abs. 1 UkraineAufenthÜV genannten Ausländer gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 UkraineAufenthÜV rechtmäßig. So liegt der Fall hier.

27 Nach Aktenlage hat sich die Antragstellerin am 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten. Dies legen die Ein- und Ausreisestempel in ihrem Reisepass nahe, denen zufolge sie letztmals am 08.12.2021 in die Ukraine eingereist und zuletzt am 26.02.2022 aus der Ukraine nach Polen ausgereist ist. Überdies hat sie am 18.05.2022 rechtzeitig, das heißt innerhalb von 90 Tagen nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 26. oder 27.02.2022 sowie unter Geltung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung, einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22 ff. AufenthG gestellt.

28 (3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO ist auch begründet. Die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung eines belastenden Verwaltungsakts und dem Interesse der Antragstellerin, vorläufig von den Vollzugsfolgen verschont zu bleiben, führt zu dem Ergebnis, dass die Frage, ob der Antragstellerin ein Aufenthaltstitel nach § 24 Abs. 1 AufenthG zusteht, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in einer Weise offen ist, die Anlass gibt, ihrem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die mit Bescheid vom 22.05.2025 erfolgte Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG zu entsprechen. Es bedarf der weiteren Aufklärung im Hauptsacheverfahren, ob die Antragstellerin die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 erfüllt, weil sie in der Ukraine im maßgeblichen Zeitraum ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte ((a)). Aufgrund der offenen Erfolgsaussichten mit Bezug zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und der zu Gunsten der Antragstellerin ausfallenden Abwägung entspricht der Senat auch dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich der Abschiebungsandrohung und des für den Fall der Abschiebung verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbots ((b)).

29 (a) Nach § 24 Abs. 1 AufenthG in der im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats maßgeblichen Fassung vom 25.10.2024 wird einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, für die nach den Art. 4 und 6 der Richtlinie 2001/55/EG bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Das nationale Recht trifft insoweit keine zusätzlichen, detaillierten eigenen Regelungen, sondern knüpft - in dynamischer Weise - an die verbindlichen Rechtsakte der Europäischen Union an (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.08.2025 - 11 S 1908/24 - juris Rn. 9).

30 Gemäß Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG vom 20.07.2001 (ABl. L vom 07.08.2001) wird das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen durch einen Beschluss des Rates festgestellt, der mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission ergeht. Art. 2 Abs. 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 sieht vor, dass dieser Beschluss für die nachfolgend unter Buchst. a bis c aufgeführten Gruppen von Personen gilt, die am 24.02.2022 oder nach dem 24.02.2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte, die an diesem Tag begann, aus der Ukraine vertrieben wurden. Zu den Personengruppen mit obligatorischem vorübergehendem Schutz gehören gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Durchführungsbeschlusses ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24.04.2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten. Der vorübergehende Schutz nach Art. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 wurde zunächst bis zum 04.03.2024 gewährt und im Folgenden wiederholt verlängert; die letzte Verlängerung erstreckt sich bis zum 04.03.2027 (vgl. hierzu die Durchführungsbeschlüsse des Rates (EU) 2023/2409 vom 19.10.2023 [ABl. L vom 24.10.2023], (EU) 2024/1836 vom 25.06.2025 [ABl. L vom 03.07.2024] und (EU) 2025/1460 vom 15.07.2025 [ABl. L vom 24.07.2025]).

31 Ausgehend von diesen rechtlichen Maßgaben ist es im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats offen, ob in Bezug auf die Antragstellerin die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 erfüllt sind.

32 Eine dahingehende Anspruchsberechtigung der Antragstellerin ist zwar nicht allein aufgrund des ihr am 14.12.2021 mit Gültigkeit vom 15.01.2022 bis zum 15.10.2022 erteilten nationalen polnischen Visums ausgeschlossen (in der vorliegenden Fallkonstellation eines nationalen Visums ebenso HessVGH, Beschluss vom 21.04.2026 - 3 B 535/25 - juris Rn. 63 ff.; vgl. ferner VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 04.08.2025 - 11 S 1908/24 - juris Rn. 24 ff. und vom 18.08.2025 - 11 S 1355/25 - juris Rn. 16, wonach der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 Abs. 1 AufenthG nicht einmal entgegensteht, dass in einem anderen Mitgliedstaat bereits ein entsprechender Titel erlangt wurde). Darüber hinaus ist aufgrund des am 05.09.2018 ausgestellten und bis 05.09.2028 gültigen ukrainischen Reisepasses der Antragstellerin, dessen Echtheit die Antragsgegnerin zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen hat, hinreichend belegt, dass die Antragstellerin ukrainische Staatsangehörige ist. Die in dem Reisepass dokumentierten Ein- und Ausreisestempel legen überdies nahe, dass die Antragstellerin zuletzt am 26.02.2022, das heißt nach dem 24.02.2022, aus der Ukraine nach Polen ausgereist ist; gegenteilige Anhaltspunkte finden sich in den Akten nicht. Demgegenüber erweist es sich nach Lage der Akten als offen, ob die Antragstellerin bereits vor dem 24.02.2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatte.

33 (aa) Nach der Rechtsprechung des Senats zu den Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 genügt es für das Erfüllen des Merkmals „Aufenthalt“ in der Ukraine nicht, wenn dieser nur ein lediglich vorübergehendes Verweilen darstellt. Vielmehr kommt es im unionsrechtlichen Kontext darauf an, dass der ukrainische Staatsangehörige seinen gewöhnlichen Aufenthalt, der typischerweise mit einem Wohnsitz einhergeht, in der Ukraine hatte, wobei allein das Bestehen eines Wohnsitzes in der Ukraine wiederum nicht genügt, wenn dieser vor dem 24.02.2022 tatsächlich nicht mehr der Ort war, an dem der ukrainische Staatsangehörige sich dauerhaft niedergelassen hatte, sondern er nur noch mit einer Adresse in der Ukraine gemeldet war, aber nicht mehr seinen Lebensmittelpunkt dort hatte (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.08.2025 - 11 S 1908/24 - juris Rn. 12 ff.).

34 So dürfte es bei einem abweichenden Begriffsverständnis nicht nur an einem durch den bewaffneten Konflikt bedingten Vertreiben im Sinne des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 fehlen, dem der Durchführungsbeschluss ausweislich seines Artikel 1 indes maßgeblich Rechnung trägt. Dem Begriffsverständnis eines gewöhnlichen Aufenthalts entspricht auch die Mitteilung der Kommission zu operativen Leitlinien für die Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 (2022/C 126 I/01), der zufolge nach Art. 2 Abs. 1 des Durchführungsbeschlusses vorübergehender Schutz gemäß der Richtlinie 2001/55/EG für ukrainische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Ukraine gilt, die am oder nach dem 24.02.2022 vertrieben wurden. Überdies dürfte ein systematischer Vergleich mit der nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. b des Durchführungsbeschlusses anspruchsberechtigten Personengruppe das Erfordernis eines gewöhnlichen Aufenthalts auch im Rahmen des Art. 2 Abs. 1 Buchst. a nahelegen. Denn dass die dort benannten, in der Ukraine vor dem 24.02.2022 schutzberechtigten Staatenlosen und Staatsangehörigen anderer Drittländer als der Ukraine während der Dauer ihres Schutzstatus ihren Lebensmittelpunkt in der Ukraine hatten, dürfte auf der Hand liegen. Schließlich dürfte es - soweit ersichtlich - der fast einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur entsprechen, einen Aufenthalt im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 als vor dem 24.02.2022 in der Ukraine verorteten Lebensmittelpunkt zu verstehen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 10.10.2023 - 10 C 23.1719 - juris Rn. 6 f.; HessVGH, Beschluss vom 17.05.2023 - 3 B 1948/22 - juris Rn. 13; VG Stuttgart, Beschluss vom 10.07.2025 - 3 K 5072/25 - juris Rn. 9 f. <„dauerhafter Aufenthalt“>; VG Darmstadt, Beschluss vom 17.02.2025 - juris Rn. 38; VG Ansbach, Beschluss vom 02.07.2024 - AN 5 K 24.269 - juris Rn. 39 f.; VG Berlin, Beschluss vom 03.06.2024 - 24 L 311/23 - juris Rn. 39; Kluth/Bohley, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 01.01.2026, § 24 AufenthG Rn. 7; Zimmerer, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 24. Edition, Stand: 01.01.2026, § 24 AufenthG Rn. 1.1; Fränkel, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Auflage 2023. § 24 AufenthG Rn. 20 <„Wohnsitz“>; Dietz, NVwZ 2022, 505 <507>).

35 Ausgehend hiervon bieten die durch das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss angeführten Erwägungen dem Senat keinen Anlass, seine Rechtsprechung zu ändern. Soweit das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die englische und französische Sprachfassung des Wortes „Aufenthalt“ augenscheinlich zu dem Ergebnis kommt, dass eine Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals als „gewöhnlicher Aufenthalt“ nicht zwingend sei, benennt das Gericht jedenfalls keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass das Erfordernis eines gewöhnlichen Aufenthalts die Grenze der Bedeutung des Wortes „Aufenthalt“ überschritte und eine am Sinn und Zweck des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 orientierte Auslegung im Sinne der bestehenden Senatsrechtsprechung ausschlösse. Nichts anderes gilt hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht in den Blick genommenen Wortwahl in der Richtlinie 2011/95/EU.

36 Soweit das Verwaltungsgericht unter Verweis auf den Erwägungsgrund 16 zum Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 sein Verständnis des Begriffs des Aufenthalts ferner damit begründet, es seien die erklärten, mit dem Durchführungsbeschluss verfolgten Ziele, durch die Reduzierung der Förmlichkeiten auf ein Minimum bei der Einführung des vorübergehenden Schutzes die Gefahr einer Überlastung der Asylsysteme der Mitgliedstaaten zu verringern sowie den ukrainischen Staatsangehörigen die Möglichkeit einzuräumen, den Mitgliedstaat frei wählen zu können, nimmt das Verwaltungsgericht nicht hinreichend in den Blick, dass diese, im Erwägungsgrund 16 benannten Ziele in erster Linie auf das Verfahren zur Gewährung vorübergehenden Schutzes zugunsten ukrainischer Kriegsflüchtlinge gerichtet sind. Die - unter anderem im Erfordernis eines Aufenthalts in der Ukraine vor dem 24.02.2022 verankerten - materiellen Voraussetzungen für die Schutzgewährung sind hiervon aber zu unterscheiden.

37 Letztere lässt das Verwaltungsgericht schließlich auch bei seiner Erwägung außer Acht, es bestehe kein Anlass für das Erfordernis eines gewöhnlichen Aufenthalts, da für das Bedürfnis nach vorübergehendem Schutz die Betroffenheit von möglichen Auswirkungen durch die militärische Invasion genüge, welche unstreitig bei Personen gegeben sei, die zu Beginn der Invasion am 24.02.2022 und danach in der Ukraine gewesen seien. Denn ein solches Verständnis negiert de facto das in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 ausdrücklich normierte Erfordernis eines Aufenthalts in der Ukraine vor dem 24.02.2022. Es beruht ungeachtet dessen aber auch auf einer unzutreffenden Prämisse. Denn dass ein ukrainischer Staatsangehöriger, welcher sich, nachdem er zuvor seinen Lebensmittelpunkt in ein anderes Land verlegt hatte, am 24.02.2022 oder danach punktuell in der Ukraine aufgehalten hat, von den Auswirkungen der militärischen Invasion in einer Weise betroffen sein könnte, welcher der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 Rechnung tragen soll, ist nicht erkennbar.

38 (bb) Ob die Antragstellerin vor dem 24.02.2022 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne ihres Lebensmittelpunkts in der Ukraine und nicht - wie die Antragsgegnerin meint - in Polen hatte, ist nach Aktenlage offen und bedarf der Aufklärung in einem Hauptsache- respektive Widerspruchsverfahren. Hierfür besteht auch deshalb Anlass, weil die Antragstellerin ihren Mitwirkungspflichten nach § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG jedenfalls insoweit nachgekommen ist, als sie für die Gründe ihrer Aufenthalte in Polen die (erfolglose) Suche nach Saisonarbeit sowie Besuche bei ihrem - zu dieser Zeit - in Polen studierenden Sohn angegeben und im Übrigen auf den selbstständigen Betrieb eines Marktstandes in der Ukraine verwiesen und diesbezüglich Unterlagen vorgelegt hat.

39 In Anbetracht des Umstands, dass sich den Akten weder belastbare Nachweise ukrainischer noch polnischer Behörden entnehmen lassen, die - beispielweise in Gestalt einer Meldebescheinigung - Aufschluss über den tatsächlichen Aufenthalt der Antragstellerin vor dem 24.02.2022 böten, dürfte sich der Lebensmittelpunkt der Antragstellerin in dieser Zeit - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - jedenfalls nicht allein anhand der in ihrem Reisepass dokumentierten nationalen Visa der Republik Polen bestimmen lassen. Denn ein erteiltes Visum kann von dessen Inhaber entweder überhaupt nicht oder aber lediglich in einem zeitlich begrenzten Umfang genutzt werden. Im Fall der Antragstellerin lassen sich den in ihrem Reisepass dokumentierten Ein- und Ausreisestempeln zwar Anhaltspunkte entnehmen, in welchem Umfang sie die ihr erteilten nationalen polnischen Visa genutzt hat. So deuten diese - neben einer Ausreise aus Ungarn in die Ukraine am 03.08.2019 sowie einer Einreise nach Ungarn aus der Ukraine am 16.09.2019 - auf Aufenthalte in Polen vom 15.10.2018 bis 05.01.2019 (83 Tage), vom 07.08.2019 bis 08.08.2019 (2 Tage) sowie vom 02.12.2020 bis 25.05.2021 (175 Tage) und vom 16.07.2021 bis 08.12.2021 (146 Tage) hin. Auch dürfte auf dieser Erkenntnisgrundlage der Schluss naheliegen, dass sich die Antragstellerin im Jahr 2021 - anders als in den Jahren zuvor - an 291 von 365 Tagen und damit den weit überwiegenden Teil des Jahres in Polen aufgehalten hat.

40 Bereits diese Betrachtung bedarf aber der weiteren Aufklärung, weil die Antragstellerin ausweislich der von ihr vorgelegten - und auch von der Antragsgegnerin als solche nicht in Frage gestellten - Belege über Mietzahlungsverpflichtungen und -zahlungen für einen in der Ukraine betriebenen Marktstand am 31.03.2021, 11.09.2021, 14.09.2021 und 27.11.2021 diesbezügliche Mietzahlungen geleistet und hierfür Quittungen erhalten haben soll. Bei den genannten Daten handelt es sich indes ausnahmslos um Tage, an denen sich die Antragstellerin auf der Grundlage der Ein- und Ausreisestempel in ihrem Reisepass in Polen aufgehalten haben müsste.

41 Unbeschadet dessen bedarf es aber namentlich der weitergehenden Aufklärung, ob die Antragstellerin nach ihrer Einreise in die Ukraine am 08.12.2021 - und damit vor dem 24.02.2022 - (wieder) ihren Lebensmittelpunkt in der Ukraine hatte. So dürfte sich die Antragstellerin vor dem 24.02.2022 nicht nur etwa zweieinhalb Monate wieder in der Ukraine aufgehalten haben. Auch das ihr am 14.12.2021 für die Dauer vom 15.01.2022 bis zum 15.10.2022 erteilte polnische nationale Visum hatte sie zu diesem Zeitpunkt dementsprechend (noch) nicht genutzt. Vor diesem Hintergrund erscheint es sowohl möglich, dass die Antragstellerin vor dem 24.02.2022 bereits die Absicht hatte, ihren Lebensmittelpunkt - wie im Jahr 2021 - auch im Jahr 2022 weitestgehend in Polen zu verorten, so dass die Invasion der russischen Streitkräfte am 24.02.2022 sie lediglich unvermittelt von einer dahingehenden Lebensplanung abgebracht hat. Ebenso gut kann die Antragstellerin aber auch bereits vor dem 24.02.2022 die Entscheidung getroffen haben, ihr vom 15.01.2022 bis zum 15.10.2022 gültiges Visum nicht oder allein in einem zeitlich begrenzten Rahmen zu nutzen und ihren Lebensmittelung in der Ukraine zu verorten. Diese Fragen dürften sich letztlich allein im Wegen einer persönlichen Anhörung der Antragstellerin klären lassen. Dabei dürfte zugleich der Frage nachzugehen sein, wie genau sich die beiden langfristigen Aufenthalte der Antragstellerin in Polen im Jahr 2021 gestaltet haben. Namentlich bleibt auf der Grundlage der vorliegenden Akten unklar, in welcher Weise und in welchem Umfang sie in Polen Bemühungen entfaltet hat, eine Saisonarbeit zu finden. So hat sich die Antragstellerin allein zu ihrem letzten Aufenthalt in Polen vom 16.07.2021 bis zum 08.12.2021 näher eingelassen, insoweit allerdings auch nur angegeben, dass dieser Aufenthalt aufgrund einer Erkrankung ihres Sohnes erforderlich gewesen sei, ohne dies - in Anbetracht eines Zeitraums von etwa viereinhalb Monaten - weitergehend zu konkretisieren. Spezifische Angaben zu den Gründen ihres Aufenthalts in Polen vom 02.12.2020 bis 25.05.2021 stehen gänzlich aus. Schließlich ist die Antragsgegnerin bislang nicht der Frage nachgegangen, welche Bedeutung dem Ehemann der Antragstellerin, welcher - ausweislich der Angaben im Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 18.05.2022 - unter der von der Antragstellerin angegebenen ukrainischen Heimatanschrift wohnhaft sein dürfte, für die Beurteilung ihres Lebensmittelpunkts vor dem 24.02.2022 zukommt.

42 (b) Die bei den somit offenen Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Vollziehung dieses Bescheids mit dem Interesse der Antragstellerin, bis zum Abschluss des Klageverfahrens von den Vollzugsfolgen verschont zu bleiben, führt zu einem Überwiegen der Interessen der Rechtsschutzsuchenden, zumal weder in ihrer Person noch in ihrem Verhalten Gründe bekannt sind, die gegenwärtig ein unverzügliches Handeln im Sinne einer Aufenthaltsbeendigung erfordern würden (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.08.2025 - 11 S 1908/24 - juris Rn. 45).

43 Mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ablehnung des begehrten Aufenthaltstitels überwiegen auch die Suspensivinteressen hinsichtlich der angegriffenen Abschiebungsandrohung mit dem Zielstaat Ukraine nebst Ausreisefrist und der Anordnung des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots. Denn auch insoweit erweisen sich die Erfolgsaussichten als offen, da ohne rechtmäßige Versagung des Aufenthaltstitels weder der Erlass einer Abschiebungsandrohung noch eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots für den Fall der Abschiebung zulässig wären (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.08.2025 - 11 S 1908/24 - juris Rn. 46).

44 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

45 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 45 Abs. 1 Satz 2, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Dabei geht der Senat von einem Streitwert je Antragsteller in Höhe von 2.500,- EUR aus (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 18.08.2025 - 11 S 1355/25 - juris Rn. 21 und vom 04.08.2025 - 11 S 1908/24 - juris Rn. 50).

46 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO).

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