Landessozialgericht Baden-Württemberg 11. Senat, 2026-03-17, L 11 R 324/26

L 11 R 324/26Sozialversicherungsgericht / Division 1117.03.2026

Regest

Die Nichtvorlage einer (Klage-)Begründung kann Anlass für eine Betreibensaufforderung sein, insbesondere dann, wenn die Begründung trotz Fristsetzung nicht vorgelegt wird. (Rn.26) Verfahrensgang vorgehend SG Heilbronn, 27. Januar 2026, S 6 R 3140/25, Gerichtsbescheid

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht Baden-Württemberg 11. Senat — L 11 R 324/26 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-17

Aktenzeichen: L 11 R 324/26

ECLI: ECLI:DE:LSGBW:2026:0317.L11R324.26.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 102 Abs 2 SGG, § 92 Abs 1 SGG

Leitsatz

Die Nichtvorlage einer (Klage-)Begründung kann Anlass für eine Betreibensaufforderung sein, insbesondere dann, wenn die Begründung trotz Fristsetzung nicht vorgelegt wird. (Rn.26)

Verfahrensgang

vorgehend SG Heilbronn, 27. Januar 2026, S 6 R 3140/25, Gerichtsbescheid

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 27.01.2026 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klage nach § 102 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als zurückgenommen gilt.

2 Mit seiner am 28.02.2025 beim Sozialgericht Heilbronn (SG, S 6 R 456/25) erhobenen Klage begehrte der Kläger eine Rente wegen Erwerbsminderung. Das SG hat dem anwaltlich vertretenen Kläger mit Übersendung der Eingangsbestätigung eine Frist zur Klagebegründung bis 04.04.2025 gesetzt und ihn aufgefordert die Befreiungserklärung vorzulegen. Ebenfalls mit Eingangsverfügung hat das SG die Beklagte zur Vorlage der Verwaltungsakten sowie eines aktuellen Versicherungsverlaufs aufgefordert. Dem kam die Beklagte unter dem 10.03.2025 nach.

3 Mit gerichtlichen Verfügungen vom 10.04.2025 und 06.05.2025 erinnerte das SG den Kläger - jeweils unter Fristsetzungen (zum 28.04.2025 bzw. 30.05.2025) - an die Vorlage der Klagebegründung sowie die Übersendung der Schweigepflichtentbindungserklärung. In der „2. Erinnerung“ vom 06.05.2025 wies das SG bereits „vorsorglich“ auf § 102 Abs. 2 SGG hin.

4 Mit Schreiben vom 02.06.2025, der Klägervertreterin zugestellt gegen Empfangsbekenntnis am 12.06.2025, bat das SG erneut um Übersendung der Klagebegründung sowie der Schweigepflichtentbindungserklärung. Das Schreiben enthielt zudem folgenden Hinweis: „Da Sie dies trotz wiederholter Aufforderung immer noch nicht getan haben, hegt das Gericht Zweifel, ob noch ein Rechtsschutzbedürfnis an der Weiterverfolgung der Klage besteht. Sie werden daher aufgefordert, das Verfahren zu betreiben. Es wird darauf hingewiesen, dass die Klage als zurückgenommen gilt, wenn das Verfahren trotz dieser Aufforderung des Gerichts länger als 3 Monate nicht betrieben wird (§ 102 Abs. 2 SGG). Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Schreibens.“

5 Nachdem eine Reaktion des Klägers hierauf nicht erfolgte, stellte das SG am 22.09.2025 fest, dass die Klage als zurückgenommen gilt und der Rechtsstreit damit in der Hauptsache erledigt sei.

6 Unter Vorlage der Entbindungserklärung hat der Kläger am 07.10.2025 beantragt, das Verfahren fortzusetzen. Er trägt insbesondere vor, das Gericht habe den Sachverhalt zunächst von Amts wegen zu ermitteln. Dies sei hier nicht geschehen. Er sei mit Klageeingangsbestätigung darüber informiert worden, dass er über den Fortgang des Verfahrens - ohne dass es weiterer Anfragen bedürfe - unterrichtet werde. Er sei im April an das Schreiben des Gerichts unter Vorlage der Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht erinnert worden. Er habe dann noch eine Rückfrage bei seiner Vertreterin gehabt, die bei dieser leider untergegangen sei. Die Verwaltungsakte weise einen Umfang von 1.378 Seiten auf. Es dränge sich daher auf, dass die Klagebegründung zeitaufwändig sei. Auch das Ausfüllen der Erklärung über die Schweigepflicht benötige Zeit. Er habe die Erklärung am 13.06.2025 unterschrieben. Leider sei diese bei seiner Vertreterin nicht zur Akte gelangt. Das Gericht habe hier selbst keinerlei Schritte zur Amtsermittlung vorgenommen, es sei nicht erkennbar, ob die Klage überhaupt der Beklagten zugestellt oder ob die Akte der Gegenseite angefordert worden sei. Er wäre im Übrigen auch nicht verpflichtet gewesen, die Erklärung abzugeben. Er hätte z.B. durch Atteste die medizinischen Voraussetzungen darlegen und beweisen können. Weiter hat der Kläger auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verwiesen und ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Betreibensaufforderung hätten nicht vorgelegen. Indem das Gericht meine, die Klage sei durch Rücknahme erledigt, verstoße es gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG). Es sei überdies kein Zeichen mangelnden Interesses, sondern struktureller Arbeitsüberlastung, wenn eine Anfrage des Gerichts nicht sofort beantwortet werden könne. Aufgrund des Umfangs der Akten seien die Fristen zu kurz bemessen gewesen.

7 Mit Gerichtsbescheid vom 27.01.2026 hat das SG festgestellt, dass das Klageverfahren S 6 R 456/25 durch Rücknahme erledigt sei. Der Antrag des Klägers auf Fortsetzung des Verfahrens habe keinen Erfolg, da die Klagerücknahmefiktion eingetreten sei. Nach § 102 Abs. 2 SGG werde eine Klagerücknahme fingiert, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibe. Gemäß § 102 Abs. 2 Satz 3 SGG sei der Kläger auf die eintretenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Die gerichtliche Betreibensaufforderung genüge diesen formalen Voraussetzungen und die Bevollmächtigte habe diese erhalten, wie das Empfangsbekenntnis belege. Eine fristgemäße Reaktion sei nicht erfolgt. Die Betreibensaufforderung sei auch wirksam. Sie genüge der restriktiven Auslegung, die unter Beachtung von Art. 19 Abs. 4 GG notwendig sei. Die Fiktion einer Klagerücknahme sei für die Fälle eingeführt worden, in denen Anhaltspunkte für ein Desinteresse der klägerischen Partei an der Fortführung des Rechtsstreits bestünden. Bei der fingierten Klagerücknahme handele es sich um einen gesetzlich geregelten Fall des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses. Die Vorschrift solle die Voraussetzungen für die Annahme eines weggefallenen Rechtsschutzbedürfnisses festlegen und gesetzlich legitimieren (Verweis auf BVerfG 17.09.2012, 1 BVR 2254/11; BT-Drucks. 13/3993, S. 12 zu § 81 Asylgesetz [AsylG]). Anwendung finde sie als vereinfachte Beendigung eines Verfahrens, an dessen Fortführung der Kläger erkennbar kein Interesse mehr habe (Verweis auf BT-Drucks. 12/2062, S. 42). Bei der Auslegung und Anwendung des § 102 Abs. 2 SGG sei der strenge Ausnahmecharakter der Norm zu beachten (Verweis auf BT-Drucks. 16/7716 S. 19 zu Nr. 17 § 102; Bundessozialgericht [BSG] 01.07.2010, B 13 R 58/09 R). Vom Wegfall eines ursprünglich gegebenen Rechtsschutzinteresses könne ein Gericht im Einzelfall nur dann ausgehen, wenn das Verfahren eines rechtsschutzsuchenden Verfahrensbeteiligten Anlass zu der Annahme biete, dass ihm an einer Sachentscheidung mangels eines Sachbescheidungsinteresses nicht mehr gelegen sei (Verweis auf BVerfG 17.09.2012, 1 BVR 2254/11). Hiernach müssten zum Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers bestanden haben (Verweis auf BVerfG 27.10.1998, 2 BvR 2662/95; BSG 01.07.2010, B 13 R 58/09 R). Eine Verletzung der sich aus § 103 SGG ergebenden prozessualen Mitwirkungspflichten des Klägers könne Anhaltspunkte für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses liefern und tue dies in der Regel dann, wenn das Gericht konkrete Auflagen verfügt habe (Verweis auf BSG 01.07.2010, B 13 R 58/09 R). Die Betreibensaufforderung müsse sich dabei hinreichend konkret auf bestimmte verfahrensfördernde Handlungen beziehen, die der Kläger vorzunehmen habe (Verweis auf Bayerisches Landessozialgericht [LSG] 08.12.2009, L 5 R 884/09). Stets müsse sich daraus aber auch der Schluss auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses, also auf ein Desinteresse des Klägers an der weiteren Verfolgung seines Begehrens, ableiten lassen können (Verweis auf Bundesverwaltungsgericht [BVerwG] 05.07.2000, 8 B 119/00). § 102 Abs. 2 SGG sei kein Hilfsmittel zur bequemen Erledigung lästiger Verfahren oder zur Sanktionierung prozessleitender Verfügungen (Verweis auf Oberverwaltungsgericht [OVG] Sachsen-Anhalt 13.10.2005, 1 L 40/05; LSG Sachsen-Anhalt 16.06.2010, L 5 AS 217/10). Namentlich dürfe die Rücknahmefiktion nicht als Sanktion für einen Verstoß gegen prozessuale Mitwirkungspflichten oder unkooperatives Verhalten eines Beteiligten gedeutet oder eingesetzt werden (Verweis auf BVerfG 17.09.2012, 1 BVR 2254/11). Für die Anwendung des § 102 Abs. 2 SGG sei vor allem dann kein Raum, wenn von einem Kläger Mitwirkungshandlungen verlangt würden, die dieser bereits erfüllt habe oder nicht erfüllen könne (Verweis auf LSG Sachsen-Anhalt 16.06.2010, L 5 AS 217/10). Nur wenn alle genannten Voraussetzungen vorlägen, könne von einer willkürfreien, durch Sachgründe gerechtfertigten Beschränkung des Zugangs zum weiteren Verfahren gesprochen werden (Verweis auf LSG Sachsen-Anhalt 16.06.2010, L 5 AS 217/10). Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Es lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger das Interesse an der Weiterverfolgung seiner Klage verloren gehabt habe, da er seine Mitwirkungshandlungen nicht erfüllt habe. Er habe die Schweigepflichtentbindungserklärung nicht übersandt. Ohne diese habe das Gericht gerade nicht von Amts wegen ermitteln und überprüfen können, ob die Leistungseinschätzung der Beklagten zutreffend gewesen sei. Die Beklagte habe beim Kläger keine quantitative Erwerbsminderung angenommen. Dabei habe sie sich schlüssig auf das Gutachten von E1 gestützt. Es sei nicht ansatzweise ersichtlich, wie sich eine Erwerbsminderung ohne weitere Ermittlungen an Hand der Aktenlage belegen ließe. Dies behaupte die Bevollmächtigte, begründe dies aber nicht ansatzweise. Bis heute seien keine Anknüpfungstatsachen mitgeteilt worden, die zielgerichtete Ermittlungen ermöglicht hätten. Soweit die Bevollmächtigte auf ihre hohe Arbeitsbelastung verweise, ändere dies nichts an dem Umstand, dass alle Erinnerungen des Gerichts fruchtlos geblieben seien, wie auch die Betreibensaufforderung. Auch bei einer hohen Arbeitsbelastung bleibe es möglich, per Einzeiler um eine Fristverlängerung zu bitten. Wenn aber trotz der gerichtlichen Aufforderung und zweier Erinnerungen des Gerichts, in der es zuletzt auf § 102 Abs. 2 SGG vorsorglich hingewiesen habe, keinerlei Reaktion des Klägers erfolge, bestünden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger das Interesse an der Fortführung des Klageverfahrens verloren habe.

8 Hiergegen hat der Kläger am 28.01.2026 Berufung beim LSG Baden-Württemberg eingelegt und zur Begründung auf die Stellungnahmen seiner Bevollmächtigten vom 28.11.2025 und 07.10.2025 verwiesen, mit denen sich das SG nicht auseinandergesetzt habe. Das SG habe dem Kläger in der Eingangsbestätigung mitgeteilt, dass er über den Fortgang des Verfahrens unterrichtet werde, ohne dass es weiterer Anfragen bedürfe. Dass das Gericht die Akte bei der Gegenseite angefordert habe, sei für die Klägerseite nicht ersichtlich gewesen. Die Akte umfasse mehr als 2.000 Seiten. Die Klagerücknahmefiktion regele Fälle, in denen erkennbar sei, dass der Kläger kein Rechtschutzinteresse mehr habe. Das BVerfG lasse nicht genügen, dass in einem Amtsermittlungsverfahren gesetzte Fristen nicht eingehalten würden, sondern es müsse ein darüberhinausgehender Grund zur Annahme bestehen, dass kein Rechtschutzinteresse mehr bestehe. Wenn sich das SG dann noch dazu versteige, eine Eingangsbestätigung zu verschicken, in dem das Signal gegeben werde, dass keine Nachfragen des Klägers erwünscht seien und das Verfahren seinen Gang gehe, verhalte es sich widersprüchlich. Dies habe unter anderem dazu beigetragen, dass er auch bei seiner Bevollmächtigten nicht nachgehakt habe.

9 Der Kläger beantragt,

10 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 27.01.2026 aufzuheben und festzustellen, dass das Verfahren unter dem Aktenzeichen S 6 R 456/25 vor dem Sozialgericht Heilbronn fortzuführen ist.

11 Die Beklagte beantragt,

12 die Berufung zurückzuweisen.

13 Zur Begründung hat sie auf ihre Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren sowie den angefochtenen Gerichtsbescheid verwiesen.

14 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung erklärt (Bl. 42 und 43 der Senatsakte).

15 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Rechtsstreits sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die SG-Akte S 6 R 456/25 verwiesen.

Entscheidungsgründe

16 Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

17 1. Die form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG entscheidet, ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.

18 2. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob das Verfahren S 6 R 456/25 durch fiktive Klagerücknahme nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG beendet bzw. ob die vom SG in dem angefochtenen Gerichtsbescheid getroffene entsprechende Feststellung zu Recht erfolgt ist. Gegenstand des ursprünglichen Verfahrens S 6 R 456/25 war das Begehren des Klägers, die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung ab Antragstellung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

19 3. Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat mit zutreffender Begründung festgestellt, dass das Verfahren S 6 R 456/25 durch fiktive Klagerücknahme nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG beendet ist.

20 Nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG gilt eine Klage als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Die Klagerücknahme erledigt dabei den Rechtsstreit in der Hauptsache (§ 102 Abs. 2 Satz 2 SGG i.V.m. § 102 Abs. 1 Satz 2 SGG). Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 155 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen (§ 102 Abs. 2 Satz 3 SGG). Die hier geregelte Rechtsfolge der Fiktion einer Klagerücknahme folgt dabei aus der Annahme, das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers sei, wie sich aus seinem Verhalten ergebe, weggefallen (vgl. BSG 12.12.2024, B 12 KR 39/23 B, juris Rn. 9; BSG 01.07.2010, B 13 R 58/09 R, juris Rn. 38).

21 Das BVerfG hat in mehreren Entscheidungen herausgestellt, dass eine prozessrechtlich verankerte Klagerücknahmefiktion, wie sie sich z.B. auch in § 92 Abs. 2 VwGO und § 81 AsylG findet, mit Art. 19 Abs. 4 GG in Einklang steht (BSG 04.04.2017, B 4 AS 2/16 R, juris Rn. 21). Es hat aber auch betont, dass prozessrechtliche Regelungen dieser Art Ausnahmecharakter haben, der bei ihrer Auslegung und Anwendung im Hinblick auf die Rechtsschutzgewährleistung in Art. 19 Abs. 4 GG zu beachten sei (BVerfG [Kammer] 19.05.1993, 2 BvR 1972/92, juris). Jede Anwendung der Klagerücknahmefiktion setzt deshalb voraus, dass konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den sicheren Schluss zulassen, dass einem Beteiligten an einer Sachentscheidung des Gerichts nicht mehr gelegen ist (BVerfG [Kammer] 27.10.1998, 2 BvR 2662/95, juris).

22 a) Die formellen Voraussetzungen einer Betreibensaufforderung im Sinne des § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG sind vorliegend erfüllt.

23 Die Klagerücknahmefiktion kann einen Rechtsstreit nur beenden, wenn zuvor dem Kläger vom Gericht eine wirksame Betreibensaufforderung zugegangen ist (§ 102 Abs. 2 Satz 1 SGG). Eine Betreibensaufforderung muss vom zuständigen Richter verfügt und mit vollem Namen unterzeichnet worden sein; ein den Namen abkürzendes Handzeichen (Paraphe) genügt als Unterschrift nicht. Die Aufforderung muss konkret und klar sein (Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG-Kommentar, 14. Aufl. 2023, § 102 Rn. 8c; vgl. BT-Drs. 16/7716, 19; BVerfG 17.09.2012, 1 BvR 2254/11, juris). Der Adressat der Aufforderung ist in dieser auf die Rechtsfolgen, die gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG eintreten können, hinzuweisen (§ 102 Abs. 2 Satz 3 SGG). Schließlich ist die Betreibensaufforderung dem Kläger oder ggf. seinem Bevollmächtigten zuzustellen (BSG 04.04.2017, B 4 AS 2/16 R, juris Rn. 24; LSG Sachsen-Anhalt 05.11.2020, L 1 R 172/19, juris Rn. 20).

24 Vorliegend hat der zuständige Kammervorsitzende des SG die Betreibensaufforderung vom 02.06.2025 unterschrieben, digital signiert und der Klägervertreterin gegen Empfangsbekenntnis zugestellt (am 12.06.2025). Sie enthielt den erforderlichen Hinweis auf die Rechtsfolgen, die gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG eintreten können, und ist inhaltlich konkret und klar. Sie enthält eine klare Handlungsaufforderung, indem sie die Prozessbevollmächtigte des Klägers erneut zur Vorlage einer Klagebegründung sowie einer Schweigepflichtentbindungserklärung auffordert.

25 Diese Mitwirkungshandlungen durften vom SG auch eingefordert werden. Für eine Betreibensaufforderung im Sinne des §§ 102 Abs. 2 Satz 1 SGG genügt nur das Unterlassen solcher Mitwirkungshandlungen, die für die Feststellung von entscheidungserheblichen Tatsachen bedeutsam und nach der Rechtsansicht des Gerichts notwendig sind, um den Sachverhalt zu klären und eine Entscheidung zu treffen (BSG 01.07.2010, B 13 R 74/09 R, juris). Der Gesetzgeber nimmt insoweit auf die sich aus § 103 SGG ergebenden Mitwirkungspflichten Bezug (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 15.11.2007, BR-DRs. 820/07, S. 24; Hessisches LSG 28.11.2017, L 3 U 139/17, juris Rn. 26). Sowohl bei der Anforderung einer Klagebegründung (BSG 08.12.2020, B 4 AS 280/20 B, juris Rn. 13 m.w.N.) als auch einer Schweigepflichtentbindungserklärung (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2018, L 20 SO 431/17, juris Rn. 28) handelt es sich um verfahrensfördernde Handlungen, welche für weitere - bei entsprechender Begründung - ggfs. erforderliche medizinische Ermittlungen des SG notwendig waren. Insoweit war im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Betreibensaufforderung vom Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers auszugehen.

26 Dem steht nicht entgegen, dass § 92 Abs. 1 SGG in Bezug auf Klageantrag und Angabe der zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel lediglich als Soll-Vorschrift ausgestaltet ist. Bei der Klärung des Gegenstands der Klage und der wesentlichen Einwendungen ist der Kläger hierdurch nicht von (seinen) Mitwirkungsobliegenheiten freigestellt. Prozessuale Mitwirkungsobliegenheiten können darüber hinaus auch erst durch eine gerichtliche Anfrage entstehen, wie sich aus mehreren Regelungen des Prozessrechts ergibt (z.B. § 92 Abs. 2, § 106 oder § 106a SGG; vgl. BSG 04.04.2017, B 4 AS 2/16 R, juris Rn. 29). Die Nichtvorlage einer (Klage-)Begründung kann Anlass für eine Betreibensaufforderung sein, insbesondere dann, wenn die Begründung trotz Fristsetzung nicht vorgelegt wird (vgl. auch BSG 08.12.2020, B 4 AS 280/20 B, juris Rn. 13; BSG 01.07.2010, B 13 R 58/09 R, juris Rn. 47). Die höchstrichterliche sozialgerichtliche Rechtsprechung zur Vorschrift des § 102 Abs. 2 SGG steht insoweit in Einklang mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu § 92 Abs. 2 VwGO, der § 102 Abs. 2 SGG nachgebildet ist, nach der unter Umständen die Nichtvorlage einer Klagebegründung Anlass für eine Betreibensaufforderung sein kann (BVerwG 15.01.1991, 9 C 96/89, juris Rn. 11; 05.07.2000, 8 B 119/00, juris Rn. 4; zusammenfassend: BSG 08.12.2020, B 4 AS 280/20 B, juris Rn. 13). Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht. Das BVerfG hat die Aufforderung, eine Klage zu begründen, vielmehr als einen zulässigen Inhalt einer Betreibensaufforderung erachtet (BVerfG 07.08.1984, 2 BvR 187/84 und 15.08.1984, 2 BvR 357/84, juris; LSG Nordrhein-Westfalen 09.09.2021, L 7 AS 1282/20, juris Rn. 35).

27 b) Die Betreibensaufforderung hat auch die Fiktion der Klagerücknahme ausgelöst (§ 102 Abs. 2 Satz 1 SGG).

28 Die Klagerücknahmefiktion nach § 102 Abs. 2 SGG tritt nach Sinn und Zweck der Vorschrift sowie ihren verfassungsrechtlichen Grenzen nur ein, wenn neben den formellen Voraussetzungen bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Aufforderung, das Verfahren zu betreiben, „sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses“ vorliegen. Es handelt sich insoweit um eine ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung (BVerfG [Kammer] 19.05.1993, 2 BvR 1972/92, juris; BVerwG 05.07.2000, 8 B 119/00, juris; vgl. auch BT-Drucks. 16/7716, S 19; BSG 04.04.2017, B 4 AS 2/16 R, juris Rn. 27).

29 Der Senat geht hinsichtlich der an die „sachlichen Anhaltspunkte“ für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses zu stellenden Anforderungen davon aus, dass ein Wegfall des Rechtsschutzinteresses erst nach einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls angenommen werden darf. Bei der Gesamtwürdigung sind sowohl die Umstände vor und nach Erlass der Betreibensaufforderung als auch das Verhalten des Klägers zu berücksichtigen (vgl. BSG 04.04.2017, B 4 AS 2/16 R, juris Rn. 28; LSG Sachsen-Anhalt 05.11.2020, L 1 R 172/19, juris Rn. 31).

30 Aufgrund der Umstände vor Erlass der Betreibensaufforderung, insbesondere aufgrund des Verhaltens des Klägers, durfte das SG berechtigt annehmen, dass dieser das Interesse an dem Rechtsstreit verloren hat. Denn das SG hat ihn mit Verfügungen vom 10.04.2025 und 06.05.2025 erfolglos daran erinnert, die mit der Eingangsverfügung vom 06.03.2025 angeforderte Klagebegründung und Schweigepflichtentbindungserklärung zu übersenden und damit im Verfahren mitzuwirken. Die Aufforderung des SG an einen Beteiligten, Mitwirkungshandlungen im sozialgerichtlichen Verfahren vorzunehmen, ist - wie dargelegt - rechtlich möglich und zulässig.

31 Der Vortrag der Prozessbevollmächtigten, das SG habe mit Eingangsbestätigung mitgeteilt, über den Fortgang des Verfahrens zu unterrichten, ohne dass es weiterer Anfragen bedürfe, ändert an der explizit erteilten Handlungsaufforderung nichts. Ein widersprüchliches Verhalten des SG liegt hierin nicht, denn das SG hat mit der Eingangsverfügung in keiner Weise zu verstehen gegeben, der Kläger solle nicht mitwirken. Inwieweit das Vorhandensein einer mehr als 2.000 Seiten umfassenden Verwaltungsakte der Wirksamkeit der vorliegend erteilten Betreibensaufforderung entgegenstehen soll, erschließt sich dem Senat ebenfalls nicht. Fristverlängerungsgesuche hat die Prozessbevollmächtigte gerade nicht eingereicht.

32 c) Auch die weitere Voraussetzung des § 102 Abs. 2 SGG, dass der Kläger nach Zugang der Betreibensaufforderung das Verfahren nicht betrieben hat, ist erfüllt.

33 Der Kläger hat das Verfahren nach Zugang der Betreibensaufforderung am 12.06.2025 erst wieder am 07.10.2025, also nach Ablauf von drei Monaten und auch erst als Reaktion auf das Schreiben des SG vom 23.09.2025 zur nunmehr eingetretenen Rücknahmefiktion, betrieben. Zwischen der Klageeinlegung am 28.02.2025 und der Stellungnahme am 07.10.2025 ist nicht ein einziges Schreiben der Klägerbevollmächtigten zur Akte gelangt, auch keine Bitte um eine Fristverlängerung zur angeforderten Klagebegründung und Vorlage der Schweigepflichtentbindungserklärung.

34 d) Dem vorstehenden Ergebnis steht nicht entgegen, dass das SG eventuell auch eine Beweislastentscheidung zu Lasten des Klägers hätte treffen können. Denn der Gesetzgeber wollte mit der Klagerücknahmefiktion den Sozialgerichten gerade eine zusätzliche Möglichkeit verschaffen, Verfahren beschleunigt zu beenden. Deswegen besteht auch kein Nachrang der Betreibensaufforderung gegenüber anderen Maßnahmen des Gerichts, etwa einer Fristsetzung nach § 106a SGG (BSG 31.08.2021, B 4 AS 204/21 B, juris Rn. 3 m.w.N.).

35 e) Bei der Frist nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG handelt es sich um eine Ausschlussfrist, die eine Wiedereinsetzung nicht ermöglicht (vgl. BVerwG 25.11.2002, 8 B 112/02, juris Rn. 2; LSG Nordrhein-Westfalen 12.10.2012, L 19 AS 1437/12 B, juris Rn. 17).

36 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.

37 5. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.

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