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9 S 669/25•Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat, 2026-03-25, 9 S 669/25
9 S 669/25Verwaltungsgericht / Division 925.03.2026
1. Die von einem Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks nach nachträglicher Vorlage eines Einkommensteuerbescheids erstrebte Erstattung (vermeintlich) zu viel gezahlter Mitgliedsbeiträge setzt neben der Änderung der Beitragsfestsetzung nach § 173 Abs 1 S 1 Nr 2 AO (juris: AO 1977) i. V. m. § 45, § 3 Abs 1 Nr 4 Buchst c KAG (juris: KAG BW 2005) voraus, dass der geltend gemachte Erstattungsbetrag durch einen Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs 2 S 1 und 2 AO (juris: AO 1977) i. V. m. § 3 Abs 1 Nr 5 Buchst a KAG (juris: KAG BW 2005) festgesetzt wird. (Rn.28) 2. Die Pflichtmitgliedschaft als selbständig tätiger Rechtsanwalt bei dem beklagten Versorgungswerk begründet eine besondere Rechtsbeziehung, die das Mitglied dazu verpflichtet, sich zum Empfang von Erklärungen bereithalten. Bei einem schuldhaften Verstoß gegen diese Vorsorgepflicht muss er sich nach den Rechtsgrundsätzen der §§ 162, 242 BGB so behandeln lassen, als sei ihm eine Erklärung wie im Fall eines pflichtgemäßen Verhaltens zugegangen. (Rn.38) Verfahrensgang vorgehend VG Stuttgart, 12. Juni 2024, 10 K 4421/22, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-03-25
Aktenzeichen: 9 S 669/25
ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2026:0325.9S669.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 37 Abs 2 AO 1977, § 173 Abs 1 S 1 Nr 2 AO 1977, § 218 Abs 2 S 1 AO 1977, § 218 Abs 2 S 2 AO 1977, § 3 Abs 1 Nr 2b KAG BW 2005 ... mehr
Die von einem Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks nach nachträglicher Vorlage eines Einkommensteuerbescheids erstrebte Erstattung (vermeintlich) zu viel gezahlter Mitgliedsbeiträge setzt neben der Änderung der Beitragsfestsetzung nach § 173 Abs 1 S 1 Nr 2 AO (juris: AO 1977) i. V. m. § 45, § 3 Abs 1 Nr 4 Buchst c KAG (juris: KAG BW 2005) voraus, dass der geltend gemachte Erstattungsbetrag durch einen Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs 2 S 1 und 2 AO (juris: AO 1977) i. V. m. § 3 Abs 1 Nr 5 Buchst a KAG (juris: KAG BW 2005) festgesetzt wird. (Rn.28)
Die Pflichtmitgliedschaft als selbständig tätiger Rechtsanwalt bei dem beklagten Versorgungswerk begründet eine besondere Rechtsbeziehung, die das Mitglied dazu verpflichtet, sich zum Empfang von Erklärungen bereithalten. Bei einem schuldhaften Verstoß gegen diese Vorsorgepflicht muss er sich nach den Rechtsgrundsätzen der §§ 162, 242 BGB so behandeln lassen, als sei ihm eine Erklärung wie im Fall eines pflichtgemäßen Verhaltens zugegangen. (Rn.38)
Verfahrensgang
vorgehend VG Stuttgart, 12. Juni 2024, 10 K 4421/22, Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Juni 2024 - 10 K 4421/22 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Der Kläger begehrt zuletzt die Rückzahlung von Beiträgen, die er für die Beitragsjahre 2018, 2019 und 2020 entrichtet hat.
2 Der Kläger ist seit dem 18.12.2012 Rechtsanwalt und Mitglied des Beklagten. Der Beklagte setzte mit Beitragsbescheid vom 13.09.2017 den monatlichen Beitrag des Klägers ab dem 01.01.2017 auf 733,17 EUR fest und gab ihm unter dem 18.12.2017 einen Versorgungsbeitrag ab dem 01.01.2018 in Höhe von 729,24 EUR bekannt. Dieses als "Mitteilung der Versorgungsabgabe ab 01.01.2018" überschriebene Schreiben ist an die Anschrift "... ... ... ... ..." adressiert, die der Kläger dem Beklagten im Januar 2013 mittels eines Formblattes als Wohnanschrift mitgeteilt hatte. Ausweislich des Schreibens ging der Beklagte wie für das Jahr 2017 von einem Monatseinkommen von 3.920,67 EUR und einem "10/10" Beitragssatz aus. Der Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung wurde von 18,7 % auf 18,6 % abgesenkt. Der Beklagte bat zudem um Vorlage des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2016 direkt nach Erhalt bis spätestens 31.03.2018.
3 Mit Schreiben vom 12.03.2018 beantragte der Kläger die Herabsetzung der Beiträge für 2017 nach § 15 Abs. 4 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (im Folgenden: RAVwS) sowie eine Beitragsstundung nach § 15 Abs. 5 RAVwS. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19.04.2018 - gerichtet an die Adresse "... ... ... ... ..." - ab, nachdem die vom Kläger auf Aufforderung vorgelegten Unterlagen nicht zur Akte gelangt waren. Mit Schreiben vom 23.04.2018 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein und erwähnte, der Bescheid sei ihm am 20.04.2018 "zugestellt" worden. Im Vordruck gab er eine "von mir selbst bewohnte" Wohnung im ... ... ... an. Mit Bescheid vom 26.04.2018 - gerichtet an die Adresse "... ... ... ... ..." - hob der Beklagte den ablehnenden Bescheid vom 19.04.2018 auf, bewilligte dem Kläger die beantragte Stundung und lehnte die Herabsetzung der Beiträge erneut ab. Den gegen die Ablehnung eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.03.2019, zugestellt am 17.04.2019 gegen Postzustellungsurkunde an die Adresse "... ... ... ... ...", zurück.
4 Mit Schreiben vom 16.04.2021 übermittelte der Kläger dem Beklagten die Steuerbescheide für die Jahre 2017 und 2018 und teilte wörtlich mit: "Für das Jahr 2018 ergeben sich Einkünfte in Höhe von 22.562,00 EUR. Bei einem Beitragssatz von 18,6 % sind hier jährlich 4.196,53 EUR zu bezahlen, wobei ich laut Beitragskontenübersicht einen Betrag in Höhe von 7.460,87 EUR für 2018 bezahlt habe, sodass eine Überzahlung in Höhe von 3.264,34 EUR vorliegt. Mit diesem Betrag und offenen Beiträgen würde ich gerne aufrechnen, sodass ich um Mitteilung bitte, ob hiermit Einverständnis besteht."
5 Der Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 26.05.2021, die vom Kläger mit Schreiben vom 16.04.2021 erbetene Neufestsetzung der Festsetzungsjahre 2019 und 2020 sei auf Grund bereits bestandskräftiger Beitragsbescheide nicht möglich. Daraufhin legte der Kläger mit Schreiben vom 29.06.2021 Widerspruch ein und bat um Akteneinsicht in die Kanzlei. Der Beklagte gewährte dem Kläger mit Schreiben vom 07.07.2021 Akteneinsicht unter der Adresse "... ... ... ... ...". Mit Schreiben vom 29.06.2022 erinnerte der Kläger daran, dass weder sein Widerspruch bearbeitet noch die Überzahlung aus den Jahren 2017 und 2018 zurückerstattet worden sei.
6 Mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2022, zugestellt gegen Postzustellungsurkunde am 27.07.2022 an die selbige Adresse, wies der Beklagte den Widerspruch vom 29.06.2021 gegen das Schreiben vom 26.05.2021 zurück. Der Widerspruch sei unzulässig, da das Schreiben vom 26.05.2021 mangels Regelungswirkung keinen Verwaltungsakt darstelle. Darüber hinaus sei der Widerspruch unbegründet. Die Beitragsfestsetzungen für die Jahre 2019 und 2020 seien bereits bestandskräftig geworden.
7 Der Kläger hat am 22.08.2022 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und zunächst den Antrag angekündigt, den Bescheid der Beklagten vom 26.05.2021 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 21.07.2022 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm überzahlte Beiträge für die Jahre 2017 und 2018 zurückzuzahlen. Auf die Aufforderung, einen bestimmten Antrag zu stellen, konkretisierte er seinen Klageantrag mit Schreiben vom 25.10.2022, dass er neben der Aufhebung der genannten Bescheide die Rückzahlung von 3.264,34 EUR an überzahlten Beiträgen aus 2018 beantrage. Er habe den Beklagten aufgefordert, die überzahlten Beträge aus 2017 und 2018 zu erstatten und die Bescheide entsprechend abzuändern sowie die Vorauszahlung entsprechend anzupassen. Der angefochtene Bescheid enthalte eine Regelung zur beantragten Festsetzung, die abgelehnt worden sei, und sei daher ein Verwaltungsakt. Es sei unzutreffend, dass eine Neufestsetzung der Beitragsbescheide für 2017 und 2018 wegen Bestandskraft nicht mehr möglich sei. Die Rechtsbehelfsbelehrung sowie die Bescheide selbst seien nicht ordnungsgemäß. Eine Widerspruchsfrist habe nicht in Gang gesetzt werden können. Es sei bezeichnend, dass bei der Beklagten Dokumente und streitgegenständliche Bescheide der Akte nicht beilägen und ein ums andere Mal fristwahrende Schriftstücke erst auf Dienstaufsichtsbeschwerden hin hätten gefunden werden können. Er wisse nicht genau, was er für beide Jahre bezahlt habe. Für 2017 habe er wohl keine Rückzahlung zu erwarten. Für 2018 habe er laut Beklagtem Beiträge in Höhe von 7.460,87 EUR bezahlt, während er beim mitgeteilten Bruttoeinkommen bei Zahlung von 18,6 Prozent nur 4.196,53 EUR hätte bezahlen müssen, sodass eine Überzahlung in Höhe von 3.264,34 EUR vorliege. Den Bescheid vom 18.12.2017 habe er nicht erhalten und habe hiergegen auch keinen Widerspruch eingelegt, da er nicht im ... ... ... ... ... ... ... wohne. Er habe mehrfach telefonisch bei dem Beklagten um Änderung der Anschrift gebeten. Die Behauptung, der Beklagte stelle seine Entscheidungen nicht zu, sei falsch, wie die Postzustellungsurkunden bei den ablehnenden Bescheiden auf seine Stundungsanträge zeigten. Er bestreite die Echtheit des Beitragsbescheids vom 18.12.2017 entsprechend § 439 ZPO. Das Schreiben sei eigens für das gerichtliche Verfahren gefertigt worden. Er habe ferner nichts verschuldet, da er die Steuerbescheide unverzüglich nach Erhalt eingereicht habe. Er sei nicht mit Mitgliedsbeiträgen und deren Entrichtung im Verzug. Die Ausführungen des Beklagten zu § 173 AO seien ebenfalls falsch. Zuletzt hat er in der mündlichen Verhandlung beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm 3.264,34 EUR an überzahlten Beiträgen für das Jahr 2018 zurückzubezahlen.
8 Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat vorgetragen, es sei zutreffend, dass der in Rede stehende Bescheid für das Beitragsjahr 2018 keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalte. An der Rechtmäßigkeit und Bestandskraft der Bescheide ändere dies nichts. Der Bescheid sei bestandskräftig und eine Neufestsetzung nach § 173 AO nicht möglich. Für Beitragsbescheide bestehe eine erhöhte Bestandskraft. Wegen der analogen Anwendung der Abgabenordnung scheide die Anwendung des § 51 LVwVfG aus. Der Anwendungsbereich des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO sei nicht eröffnet, da dieser verlange, dass das Beweismittel (hier Einkommensteuerbescheid) bereits bei der (mittlerweile bestandskräftigen) Erstfestsetzung des Versorgungswerks vorhanden gewesen sei. Zudem fehle es ersichtlich am Vorliegen dieser Voraussetzungen, da den Kläger an der verspäteten Vorlage der Einkommensteuerbescheide ein grobes Verschulden treffe. Für die Jahre 2015 und 2016 habe er bis heute keine Einkommensteuerbescheide vorgelegt. Ein Ermessen sei dem Beklagten nicht eingeräumt. Nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 RAVwS seien bei selbständig tätigen Mitgliedern die sich aus dem Einkommenssteuerbescheid ergebenden selbständigen Einkünfte des Vorvorjahres relevant. Bei der Datenmigration aus der Papierakte in die digitale Akte sei der Bescheid vom 18.12.2017 auf Grund eines Sachbearbeiterversehens nicht "migriert" worden. Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und aus Kostenaspekten würden die Beitragsbescheide und Erhöhungsmitteilungen ausschließlich per normaler Briefpost versandt. Der Zugang der Bescheide sei nicht substantiiert bestritten worden. Nach § 39 Abs. 1 Satz 3 RAVwS sei eine Adressänderung unverzüglich mitzuteilen. Gemäß § 39 Abs. 2 RAVwS bedürften alle Anträge und Erklärungen der Schriftform. Dies werde den Mitgliedern am Telefon auch mitgeteilt. Daran habe sich der Kläger nicht gehalten. Unabhängig davon gebe es keinerlei Telefonvermerk über einen telefonischen Adressänderungswunsch. Eine Einwohnermeldeamtsanfrage im Dezember 2022 habe ergeben, dass der Kläger weiterhin im ... ... wohne, jedoch bereits seit 18.09.2017 unter der Hausnummer .... Demnach habe der Kläger es mittlerweile über fünf Jahre unterlassen, seinen Mitwirkungspflichten gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 RAVwS nachzukommen. Unabhängig davon sei am 13.09.2017 der Beitragsbescheid über 733,17 € an den Kläger versandt worden, als er noch unter der bekannten Adresse gewohnt habe. Höchst fragwürdig erscheine, warum eine über fünfjährige Korrespondenz an den Kläger diesen stets erreicht habe, der streitgegenständliche Bescheid aber angeblich nicht. In der Akte sei kein Postrückläufer vermerkt. Aus den Verwaltungsakten werde vielfach ersichtlich, dass der Kläger auf die Schreiben an die aus seiner Sicht falsche Adresse geantwortet habe.
9 Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Klage mit Urteil vom 12.06.2024 - 10 K 4421/22 - als sowohl unzulässig als auch unbegründet abgewiesen. Ob der Kläger klagebefugt und ein entsprechender Rückzahlungsanspruch aufgrund der besonderen Bestandskraft etwaiger Beitragsbescheide des Beklagten und dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens verwirkt wäre, könne offenbleiben. Die Klage sei bereits unzulässig, weil der Kläger weder die Rückzahlung überzahlter Beiträge für das Jahr 2018 noch die entsprechende Abänderung des Beitragsbescheids vom 18.12.2017 vor Erhebung der Klage ausreichend klar und deutlich beim Beklagten beantragt habe. Ein vorheriger Antrag bei der Behörde sei auch keine "bloße Förmelei", denn er diene mehreren Zwecken, allen voran der Konkretisierung des Streitgegenstandes. Die auf Rückzahlung der angeblich überzahlten Beiträge gerichtete Klage sei zudem unbegründet. Als Anspruchsgrundlage komme insbesondere der abgabenrechtliche Erstattungsanspruch aus § 37 Abs. 2 AO bzw. der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in Betracht. Die Voraussetzungen für eine Rückerstattung lägen nicht vor. Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 18.12.2017 sei dem Kläger gegenüber bekannt gegeben worden und damit bestandskräftig. Er stehe der Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs entgegen. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger den Bescheid erhalten habe; die Kammer habe keinen Zweifel daran, dass die gesetzliche Bekanntgabevermutung greife. Das Bestreiten des Klägers reiche angesichts der Verfahrensgeschichte und der Gesamtumstände vorliegend nicht. Sämtliche anderen Schreiben, die an die Adresse "... ... ... ... ..." gerichtet seien, habe der Kläger ausweislich des Schriftwechsels erhalten. Dass der fragliche Bescheid erst im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens vom Beklagten vorgelegt worden sei, ändere nichts. Denn Anhaltspunkte für eine - straf- und berufsrechtlich möglicherweise relevante - Neuerstellung bzw. Vordatierung anlässlich dieses Verfahrens seien nicht ersichtlich und auch nicht substantiiert vorgetragen. Die Kammer sei überzeugt, dass die Behauptung des Klägers, er habe den streitgegenständlichen Beitragsbescheid nicht erhalten, nicht der Wahrheit entspreche. Indiz hierfür sei, dass der Kläger auf die Veränderung der monatlichen Beiträge zwischen 2017 und 2018 von sich aus reagiert und seine von ihm veranlassten Zahlungen in ihren Beträgen entsprechend geändert habe. Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgehen wollte, ein einfaches Bestreiten des Zugangs genüge, käme man zu keinem anderen Ergebnis. Dann würde der Zugang des Bescheids nach § 242 BGB fingiert, so dass eine Beweisführung durch den Beklagten in diesem Einzelfall entbehrlich wäre. Denn er habe es jedenfalls pflichtwidrig unterlassen, Änderungen seiner Adresse dem Beklagten mitzuteilen. Eine solche Mitteilung sei frühestens dem Schreiben vom 12.04.2018 zu entnehmen. Ein Anspruch auf Neufestsetzung des bestandskräftigen Beitrags für das Beitragsjahr 2018 bestehe bereits dem Grunde nach weder nach § 11 Abs. 4 Satz 2 RAVwS noch auf Grund eines Anspruchs auf Wiederaufgreifen nach allgemeinen Vorschriften. Auch eine Aufhebung oder Änderung wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel zu Gunsten des Klägers unter den Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO scheide aus. Für den Beitrag für das Beitragsjahr 2018 komme es nach den Regelungen des Beklagten auf den Steuerbescheid für das Jahr 2016 an. Selbst wenn man auf die Steuerbescheide für die Jahre 2017 und 2018 abstellen wollte, so wäre die Vorlage im Jahr 2021 verspätet.
10 Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 10.04.2025 - 9 S 1250/24 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
11 Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, sein Schreiben vom 16.04.2021 sei als Antrag auf Rückerstattung zu werten. Es bedürfe keiner weiteren Substantiierung, wenn der Empfänger eines mit einfacher Post übermittelten Beitragsbescheides - wie er - behaupte, den Bescheid nicht erhalten zu haben, da ihm nichts anderes übrigbleibe. Dass er mit dem Beklagten vor und nach der Datierung des Beitragsbescheids vom 18.12.2017 eine, wie das Gericht festgestellt habe, "umfangreiche Kommunikation" unter der Anschrift "...x ... ... ... ... ..." geführt habe, ändere hieran nichts und sei zudem falsch. Die vom Gericht aufgeführten Beispiele beträfen völlig andere Bescheide, zumal der Bescheid vom 13.09.2017 schon deshalb nicht als Beispiel für eine wirksame Bekanntgabe herangezogen werden könne, da er nach den Ermittlungen des Beklagten erst am 18.09.2017 nicht mehr an der Anschrift "... ... ... ... ..." gemeldet gewesen sei, sodass ihn der Bescheid vom 13.09.2017 durchaus noch erreicht haben könne. Das Gericht lasse ferner allgemeine Erfahrungsgrundsätze außer Acht, wenn es davon ausgehe, dass eine einfache Postsendung stets ankomme, nur weil davor oder danach sämtliche Postsendungen wohl angekommen seien. Dies sei völlig lebensfremd und erst recht deshalb, wenn es sich - wie hier - um eine Anschrift handle, an welcher das Mitglied nicht gemeldet sei. Zweifel am Zugang des Bescheids ergäben sich auch deshalb, weil er jedes Jahr die Zusendung der Beitragskonten beim Beklagten erbitte, was nicht notwendig wäre, wenn sämtliche Postsendungen der Beklagten problemlos zugingen. Dass er auf die Veränderung der monatlichen Beiträge zwischen 2017 und 2018 von sich aus reagiert und seine von ihm veranlassten Zahlungen entsprechend geändert habe, sei kein Indiz dafür, dass er den Bescheid erhalten habe. Er könne den Zahlungsaufforderungen des Beklagten die geänderten Beiträge entnehmen. Durch die verspätete Vorlage des Bescheids auf Drängen des Gerichts und durch die behauptete Zusendung an die falsche Anschrift drängten sich erhebliche Zweifel am Zugang des Bescheids geradezu auf, sodass der Beklagte den Zugang nachzuweisen habe. Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Zugang des streitgegenständlichen Bescheids könne fingiert werden, sei unzutreffend. Er habe dem Beklagten die geänderte Adresse mehrfach mitgeteilt. Der Beklagte weise auch nicht nach, wann der in Streit stehende Bescheid zugestellt worden sein solle. Erst dann könne er, der Kläger, hierzu vortragen und die Bewohner, welche den Briefkasten täglich leerten, als Zeugen benennen. Auch die Annahme, dass ein Anspruch auf Neufestsetzung des bestandskräftigen Beitrags für das Beitragsjahr 2018 bereits dem Grunde nach nicht bestehe, sei nicht zutreffend. Dem Beklagten liege der Steuerbescheid für das Jahr 2016 laut Akte vor, weshalb ein Anspruch auf Neufestsetzung aus § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bestehe. Ein Anspruch auf Rückerstattung ergebe sich auch aus der Beitragszahlung für das Kalenderjahr 2019. Auch auf dieses Begehren habe der Beklagte nicht reagiert. Der Kläger hat mit der Berufung angekündigt zu beantragen, den Beklagten zu verurteilen, ihm 3.264,34 EUR an überzahlten Beiträgen für das Jahr 2018 zurückzubezahlen. In der mündlichen Verhandlung hat er zunächst beantragt, den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Juni 2024 - 10 K 4421/22 - zu verurteilen, ihm 3.264,34 EUR an überzahlten Beiträgen für das Jahr 2020 zurückzubezahlen und in Höhe von 2.226 EUR an überzahlten Beiträgen für das Jahr 2019 zurückzubezahlen.
12 Zuletzt beantragt der Kläger,
13 den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Juni 2024 - 10 K 4421/22 - zu verurteilen, ihm 3.264,34 EUR für das Jahr 2018, 2.226 EUR für das Jahr 2019 und 3.264,34 EUR für das Jahr 2020 zurückzubezahlen.
14 Der Beklagte beantragt,
15 die Berufung zurückzuweisen.
16 Er trägt vor, es könne dahinstehen, ob die Klage zulässig sei, denn sie sei jedenfalls unbegründet. Der Forderung des Klägers stehe der bestandskräftige Beitragsbescheid vom 18.12.2017 entgegen. Die Behauptung des Klägers, er habe diesen Beitragsbescheid nicht erhalten, sei eine Schutzbehauptung. Soweit der Kläger ausführe, der Umstand geänderter monatlicher Beitragszahlungen zwischen 2017 und 2018 sei auf Zahlungsaufforderungen zurückzuführen, möge er darlegen und belegen, auf welche konkreten Zahlungsaufforderungen er wann reagiert und die Überweisung von vormals 733,17 EUR monatlich auf 729,24 EUR monatlich reduziert habe. Er möge auch darlegen, weshalb er dies nicht zum Anlass genommen habe, die Grundlage der Zahlungsaufforderung, nämlich den entsprechenden Bescheid, bei dem Beklagten anzufragen, wenn dieser ihm doch angeblich nicht vorgelegen habe. Ein Anspruch auf Neufestsetzung des bestandskräftigen Beitrags für das Beitragsjahr 2018 bestehe bereits dem Grunde nach nicht. Eine Aufhebung oder Änderung wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel zu Gunsten des Klägers unter den Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO scheide ebenfalls aus. Der Beklagte könne im Übrigen mit den - derzeitigen erheblichen - Beitragsrückständen des Klägers nach § 226 AO aufrechnen, so dass auch aus diesem Grund kein Zahlungsanspruch bestehe. Der Kläger sei derzeit mit Beiträgen im fünfstelligen Bereich im Rückstand.
17 Dem Senat liegen die Akte des Beklagten, die Akte des Verwaltungsgerichts Stuttgart - 10 K 4421/22 - sowie die Akte des Senats zu dem Verfahren 9 S 1250/24 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese Akten und auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.
18 A. Der Senat entscheidet über das Begehren des Klägers unter Mitwirkung der vom Kläger abgelehnten Vorsitzenden Richterin W. und beisitzenden Richterin Dr. K. Das grundsätzliche Verbot der Selbstentscheidung (§ 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 1 ZPO) steht dem nicht entgegen. Denn das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 16.12.2025, an dem er nach seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung weiter festhält, ist offensichtlich unzulässig.
19 Hintergrund seines Gesuchs ist - wie schon bei seinem ersten Ablehnungsgesuch vom 17.11.2025 - die von der damaligen Berichterstatterin F. gewährte Verlängerung der dreiwöchigen Stellungnahmefrist zu einem Vorgehen nach § 130a VwGO um weitere zwei Wochen und nicht wie vom Kläger beantragt um einen Monat. Neben der Berichterstatterin F. hat der Kläger auch die genannten Richterinnen wegen Besorgnis der Befangenheit mit der Begründung abgelehnt, es sei nicht auszuschließen, dass auch diese an der teilweisen Ablehnung des Fristverlängerungsgesuchs mitgewirkt hätten. Sein zweites Ablehnungsgesuch stützt er auf die Verwerfung seines gegen die genannten Richterinnen gerichteten Ablehnungsgesuchs unter deren Mitwirkung mit Beschluss vom 27.11.2025. Denn darin zeige sich, dass sie nicht gewillt seien, sich an Recht und Gesetz zu halten.
20 Dieses Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich und daher ebenfalls offensichtlich unzulässig. Denn die Mitwirkung der abgelehnten Richterinnen an der Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch ist - wie bereits im Beschluss vom 27.11.2025 ausgeführt - nicht zu beanstanden, wenn dieses Ablehnungsgesuch - wie auch das zweite - offensichtlich unzulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.06.2015 - 1 BvR 1288/14 -, juris; BVerwG, Beschlüsse vom 20.11.2017 - 6 B 47.17 -, juris Rn. 14, und vom 09.06.2015 - 6 B 59.14 -, juris Rn. 58). Angesichts dessen hindert auch das weitere Ablehnungsgesuch die genannten Richterinnen nicht daran, an der vorliegenden Sachentscheidung mitzuwirken.
21 B. Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft (§ 124 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) und auch im Übrigen zulässig, sie wurde insbesondere form- und fristgerecht begründet (§ 124a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 3, Satz 4 VwGO). Die Berufung ist indes in der Sache nicht begründet.
22 Gegenstand des Berufungsverfahrens ist zum einen das Begehren des Klägers, das er zuletzt in erster Instanz verfolgt hat, nämlich die Erstattung von 3.264,34 EUR an überzahlten Beiträgen aus 2018. Diesen Klageantrag hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zwar zunächst fallen gelassen, vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung jedoch zulässigerweise erneut gestellt (dazu unter I.). In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seine Klage um Erstattungsansprüche für die Beitragsjahre 2019 und 2020 erweitert. Diese Klageanträge sind unzulässig (dazu unter II.).
23 I. Die auf Erstattung von Beiträgen für das Jahr 2018 gerichtete Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
24 1. Die Klage ist entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts zulässig.
25 a) Der Klageantrag ist sachgerecht dahingehend auszulegen, dass der Kläger im Wege der Verpflichtungsklage begehrt, den Beklagten zu verpflichten, den Beitrag für das Kalenderjahr 2018 auf 4.196,53 EUR festzusetzen und einen Abrechnungsbescheid über ein Erstattungsguthaben in Höhe von 3.264,34 EUR zu erlassen. Dieser Auslegung des Klagebegehrens steht nicht entgegen, dass der in beiden Instanzen gestellte Antrag des Klägers als Leistungsantrag formuliert ist. Denn nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Maßgeblich ist das tatsächliche Begehren, nicht aber der Wortlaut des Antrags (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.10.2015 - 2 BvR 1493/11 -, juris Rn. 37; BVerwG, Beschluss vom 13.01.2012 - 9 B 56.11 -, juris Rn. 7 m. w. N.).
26 Die Klage- und Berufungsbegründung, die beigefügten Bescheide und die sonstigen Umstände lassen erkennen, dass das wirkliche Rechtsschutzziel, wie es bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, von der Antragsfassung in beiden Instanzen abweicht (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 16.12.2019 - 4 BN 30.19 -, juris Rn. 5, und vom 13.01.2012 - 9 B 56.11 -, juris Rn. 8; OVG Hamburg, Beschluss vom 27.03.2017 - 2 Bs 51/17 -, juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.10.2013 - OVG 12 S 106/13 - juris Rn. 4; Peters/Kujath in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 88 Rn. 36). Der Kläger macht mit seiner Klage nicht geltend, mehr Beiträge gezahlt zu haben, als von dem Beklagten festgesetzt worden sind, sondern vertritt die Auffassung, der Beklagte habe im Beitragsjahr 2018 zu hohe Beiträge festgesetzt. Die von ihm begehrte Erstattung der vermeintlich zu viel gezahlten Beiträge setzt, wie im Ansatz bereits das Verwaltungsgericht gesehen hat, notwendigerweise den Erlass der oben genannten Verwaltungsakte voraus.
27 Die Regelung in § 8 Abs. 1 RAVG sieht vor, dass die Beiträge vom Beklagten durch Bescheid, also einen Verwaltungsakt, festgesetzt werden (vgl. auch § 15 Abs. 1 Satz 1 RAVwS). Der Beitrag zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg ist eine "sonstige öffentliche Abgabe" im Sinne von § 45 KAG. Auf die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen zum Versorgungswerk sind daher die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und, soweit dieses keine besonderen Vorschriften enthält, der Abgabenordnung anzuwenden (Senatsurteil vom 27.07.2012 - 9 S 569/11 -, juris Rn. 25; Senatsbeschluss vom 28.09.2022 - 9 S 1394/22 -, juris Rn. 9). Der mit der vorliegenden Klage verfolgte Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b KAG erfordert danach zunächst die Änderung der Beiträge für 2018, die nach Auffassung des Klägers aufgrund der 2021 ergangenen Einkommensteuerbescheide u.a. für 2018 niedriger und zwar lediglich in Höhe von 4.196,53 EUR festzusetzen sind. Die begehrte Änderung dieser Beitragsfestsetzung erfolgt gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO i. V. m. § 45, § 3 Abs. 1 Nr. 4 lit. c KAG durch Verwaltungsakt. Eine Änderung der Beitragsfestsetzung wäre selbst dann erforderlich, wenn der Kläger den für die Beiträge im Jahr 2018 geltenden Beitragsbescheid des Beklagten vom 18.12.2017 nicht bekommen hätte, wie er geltend macht. Denn im Falle der Unwirksamkeit der Festsetzung vom 18.12.2017 würde der rückwirkend ab 01.01.2017 geltende Beitragsbescheid vom 13.09.2017, mit dem für den Kläger ein Beitrag in Höhe von 733,17 EUR festgesetzt worden ist, auch für das Jahr 2018 fortgelten.
28 Die vom Kläger erstrebte Erstattung setzt darüber hinaus voraus, dass der geltend gemachte Erstattungsbetrag in Höhe von 3.264,34 EUR durch einen Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 Satz 1 und 2 AO i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 5 lit. a KAG festgesetzt wird. Der Abrechnungsbescheid setzt den Erstattungsanspruch fest und ergeht ebenfalls in Form eines Verwaltungsaktes (vgl. BFH, Urteil vom 12.12.2023 - VII R 60/20 -, juris Rn. 33; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.07.2024 - 6 LB 1/24 -, juris Rn. 147). Ohne einen solchen Abrechnungsbescheid kann eine Leistungsklage, die auf Zahlung zu erstattender Beiträge gerichtet ist, keinen Erfolg haben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2017 - 2 S 1750/15 -, juris Rn. 35). Die Verpflichtungsklage ist daher für das Erstattungsbegehren die statthafte Klageart.
29 Der Umstand, dass der Antrag von der Prozessbevollmächtigten des Klägers in beiden Instanzen als Leistungsantrag formuliert worden ist, schließt eine nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebotene Auslegung als Verpflichtungsantrag nicht aus. Denn die für den Kläger auftretende Prozessbevollmächtigte, die in der mündlichen Verhandlung zunächst gar keinen Antrag stellen wollte, war offensichtlich unerfahren und nicht auf die Formulierung eines Antrags vorbereitet. Ein Schriftsatznachlass kam insoweit nicht in Betracht. Nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 139 Abs. 5 ZPO soll, wenn einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich ist, das Gericht auf Antrag eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat den Schriftsatznachlass in Bezug auf die von ihr geänderten Klageanträge (siehe II.) und nicht in Bezug auf den erst ganz am Ende der mündlichen Verhandlungen wiederaufgegriffenen Klageantrag hinsichtlich des Beitragsjahres 2018 beantragt. Hierzu hat die Vorsitzende keinen gerichtlichen Hinweis gegeben. Dass sich für die Prozessbevollmächtigte des Klägers hinsichtlich des ursprünglich gestellten Klageantrags in der mündlichen Verhandlung ein neuer, nicht vorhersehbarer konkreter Erklärungsbedarf ergeben hätte, hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers weder erläutert noch ist dies ersichtlich.
30 b) Es ist allgemein anerkannt, dass die Zulässigkeit einer statthaften Verpflichtungsklage davon abhängt, dass der Kläger den mit seiner Klage begehrten Erlass eines Verwaltungsakts in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren ohne Erfolg beantragt hat. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung ergibt sich aus § 68 Abs. 2, § 75 Satz 1 VwGO ("Antrag auf Vornahme") und stellt eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung dar, nach dem es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden. Für die Verpflichtungsklage ist dies zwischen den Beteiligten nicht streitig.
31 Der erforderliche Antrag ist im Schreiben des Klägers vom 16.04.2021 an den Beklagten zu sehen. Darin begehrt er die "Abänderung bzw. Anpassung" seines Beitrags in Höhe von 729,24 EUR auf 349,71 EUR und zwar auch bezogen auf 2018. Denn bezogen auf dieses Beitragsjahr macht er geltend, dass sich aus dem Steuerbescheid Einkünfte in Höhe von 22.562 EUR ergäben und daher "bei einem Beitragssatz von 18,6 % […] hier jährlich 4.196,53 Euro zu bezahlen [sind], wobei ich laut Beitragskontenübersicht einen Betrag in Höhe von 7.460,87 Euro für 2018 bezahlt habe, sodass eine Überzahlung in Höhe von 3.246,34 Euro vorliegt." Mit dem nachfolgenden Satz "Mit diesem Betrag und offenen Beträgen würde ich gerne aufrechnen, sodass ich um Mitteilung bitte, ob hiermit Einverständnis besteht" beantragt er zwar nicht ausdrücklich die Festsetzung seines Anspruchs auf Erstattung der überzahlten Beiträge. Die Erklärung ist ihrem Sinn nach aber ohne Weiteres so zu verstehen, dass er gegenüber dem Beklagten einen Erstattungsanspruch geltend machen will. Seinem Schreiben ist daher noch hinreichend deutlich zu entnehmen, dass er die Neufestsetzung der Beiträge und den Erlass eines Abrechnungsbescheids über seinen Erstattungsanspruch für 2018 begehrt, auch wenn von ihm, als einem ausgebildeten Juristen und Rechtsanwalt, zu erwarten gewesen wäre, dass er sein Erstattungsbegehren - wie das Verwaltungsgericht zu Recht betont - eindeutig formuliert. Der Vorwurf, er habe das - naheliegende - Missverständnis des Beklagten nicht aufgeklärt, der wegen der vorgelegten Steuerbescheide für die Jahre 2017 und 2018 das Begehren des Klägers angesichts der Regelung in § 11 Abs. 2 RAVwS nachvollziehbar bezogen auf die Beitragsjahre 2019 und 2020 verstanden hat, kann ihm mit Blick auf sein Schreiben vom 29.06.2022 nicht gemacht werden. Denn mit diesem Schreiben, mit dem er an die Bearbeitung seines Widerspruchs vom 29.06.2021 und die noch nicht erfolgte Erstattung der "Überzahlungen aus den Jahren 2017 und 2018" erinnert, benennt er die Jahre, für die er eine Erstattung fordert, hinreichend genau.
32 c) Die statthafte Verpflichtungsklage ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO auch ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig, weil der Beklagte über den Erstattungsantrag des Klägers betreffend das Beitragsjahr 2018 bislang noch nicht entschieden hat. Der Bescheid des Beklagten vom 26.05.2021 und der Widerspruchsbescheid vom 21.07.2022, dessen Aufhebung der Kläger mit seiner Klage ursprünglich begehrt hat, betreffen nicht die Beitragsfestsetzung für das Jahr 2018, sondern die Beitragsjahre 2019 und 2020. Einer Aufhebung entgegenstehender Bescheide bedarf es im Rahmen der auf das Beitragsjahr 2018 bezogenen Verpflichtungsanträge daher nicht.
33 d) Für die Annahme einer Verwirkung des Erstattungsbegehrens des Klägers bzw. einer fehlenden Klagebefugnis wegen Verwirkung seines Klagerechts, die das Verwaltungsgericht offengelassen hat, sieht der Senat keine Anhaltspunkte. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Geltendmachung materieller und verfahrensrechtlicher Rechte den Grundsätzen von Treu und Glauben unterliegt und dass diese verwirkt werden können mit der Folge, dass sie nicht mehr ausgeübt werden dürfen. Maßgebend ist dafür, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (sog. Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als einen Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (sog. Umstandsmoment). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verpflichtete infolge des Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.05.1999 - 6 B 75.98 -, juris Rn. 4). Nach diesen Maßgaben ist bereits nicht ersichtlich, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs längere Zeit verstrichen wäre. Denn der Kläger stützt seinen (vermeintlichen) Anspruch auf das durch einen erst 2021 ergangenen Einkommensteuerbescheid festgestellte Einkommen für das Jahr 2018.
34 2. Die Klage ist, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, unbegründet.
35 a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neufestsetzung des vom Beklagten für das Kalenderjahr 2018 festgesetzten Beitrags.
36 aa) Der Beklagte hat mit Beitragsbescheid vom 18.12.2017 den ab 01.01.2018 zu zahlenden Beitrag bestandskräftig auf 729,24 EUR festgesetzt. Den Zugang dieses Bescheids muss der Kläger nach den anerkanntermaßen auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsätzen von Treu und Glauben (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.06.1990 - 8 C 22.89 -, juris Rn. 10, und vom 22.05.1987 - 8 C 91.85 -, juris Rn. 14 f. m. w. N.) gegen sich gelten lassen. Anlass für einen Schriftsatznachlass bestand insoweit nicht.
37 (1) Die Rüge des Klägers, ihm sei der Bescheid des Beklagten vom 18.12.2017 nicht zugegangen, stellt sich als unzulässige Rechtsausübung dar, weil er die Bekanntgabe des Bescheides unter Verstoß gegen seine aus der berufsständischen Mitgliedschaft beim Beklagten resultierenden Mitwirkungspflichten schuldhaft vereitelt hat. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, muss er sich so behandeln lassen, als sei ihm die Erklärung wie im Fall pflichtgemäßen Verhaltens zugegangen.
38 Zwar besteht im Allgemeinen keine Pflicht des Adressaten einer Erklärung, Vorkehrungen für deren Empfang zu treffen. Im Einzelfall kann sich jedoch aus einer besonderen Rechtsbeziehung zwischen dem Erklärenden und dem Adressaten ergeben, dass dieser sich zum Empfang von Erklärungen bereithalten und bei einem schuldhaften Verstoß gegen jene Vorsorgepflicht nach den Rechtsgrundsätzen der §§ 162, 242 BGB so behandeln lassen muss, als sei ihm die Erklärung wie im Fall eines pflichtgemäßen Verhaltens zugegangen (vgl. allgemein BVerwG, Beschluss vom 22.04.2004 - 6 B 8.04 -, juris Rn. 4; zur Einberufung eines Wehrpflichtigen BVerwG, Urteile vom 29.06.1990 - 8 C 22.89 -, juris Rn. 10 und vom 22.05.1987 - 8 C 91.85 -, juris Rn. 14 f.; zum Anschlusszwang Bayerischer VGH, Urteil vom 22.01.2009 - 4 B 08.1591 -, juris Rn. 37 ff.). So liegt es hier.
39 Die Pflichtmitgliedschaft des Klägers als selbständig tätiger Rechtsanwalt bei dem beklagten Versorgungswerk begründet eine besondere Rechtsbeziehung, die ihn dazu verpflichtet, Empfangsvorkehrungen zu treffen. Denn als Mitglied hat er monatliche Pflichtbeiträge zu leisten, deren Höhe kalenderjährlich durch Beitragsbescheid festgesetzt wird (vgl. § 11 RAVwS). Nach § 39 Abs. 1 RAVwS sind die Mitglieder verpflichtet, dem Versorgungswerk alle für die Mitgliedschaft, für die Beitragspflicht und für den Leistungsanspruch nach Grund oder Höhe bedeutsamen Auskünfte zu erteilen, Veränderungen der insoweit bedeutsamen Umstände unverzüglich und unaufgefordert dem Versorgungswerk mitzuteilen und die verlangten Nachweise vorzulegen (Satz 1). Sie sind insbesondere auch verpflichtet, ihre Wohn- und Kanzleianschrift sowie deren Änderung bekannt zu geben (Satz 3). Dieser Mitwirkungspflicht ist der Kläger nicht nachgekommen.
40 Zu Beginn seiner Mitgliedschaft hat der Kläger dem Beklagten mit Schreiben vom 24.02.2013 seine Privatanschrift im ... ... ... ... mitgeteilt und dabei bestätigt, dass er Änderungen seiner Privatanschrift unverzüglich melden werde. Hierzu war er zuvor bereits mit Schreiben des Beklagten vom 02.01.2013 aufgefordert worden. Auch in den jährlichen Beitragsbescheiden ist er auf seine Auskunftspflichten nach § 39 RAVwS hingewiesen worden. Den Wechsel seiner Wohnanschrift am 18.09.2017 hat er dem Beklagten jedoch entgegen seiner Meldepflicht nicht mitgeteilt. Soweit er geltend macht, er habe den Anschriftenwechsel mehrfach telefonisch gemeldet, ist der Mitgliedsakte des Beklagten hierauf kein Hinweis zu entnehmen. Zudem ergibt sich aus § 39 Abs. 2 RAVwS, dass die Mitteilung schriftlich zu erfolgen hat. Dies hat der Kläger nicht getan. Lediglich versteckt hatte er im Schreiben vom 12.04.2018 zu einem Stundungsantrag im Rahmen der Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen erwähnt, dass sich an seiner privaten Anschrift im ... ... ... ... eine selbst bewohnte Wohnung befinde. Eine förmliche Mitteilung der Adressänderung im Sinne von § 39 Abs. 2 RAVwS kann darin nicht gesehen werden. Denn zum einen hat er nicht erwähnt, dass es sich um seinen Haupt- und nicht um einen Zweitwohnsitz handelt, zum anderen hat er es auf diese Weise dem Zufall überlassen, ob die weitergehende Bedeutung dieser Angabe bei der Bearbeitung des Stundungsantrags bemerkt wird. Erst im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens hat er mit Schriftsatz vom 12.12.2022 gegenüber dem Gericht erwähnt, dass er nicht mehr unter der angegebenen Adresse wohne.
41 Abgesehen von der Verletzung dieser Mitwirkungspflicht, die bereits für sich genommen eine Treuwidrigkeit darstellt, die es dem Kläger verwehrt, sich auf das Fehlen des Zugangs zu berufen, hat es der Kläger nicht nur pflichtwidrig unterlassen, den Wohnungswechsel mitzuteilen, sondern es darüber hinaus dem Beklagten noch bewusst erschwert, auf andere Weise hiervon Kenntnis zu nehmen. Denn auf die Schreiben des Beklagten, die bis zum Erlass des erstinstanzlich angefochtenen Widerspruchsbescheids vom 21.07.2022 an den Kläger unter dessen alter Adresse gerichtet waren, hat der Kläger stets unter seiner Kanzleianschrift geantwortet und so dem Beklagten nicht nur keinen Hinweis, sondern auch keine Gelegenheit gegeben, den Wohnungswechsel zu bemerken. Zwar nicht alle, aber doch viele der Schreiben des Beklagten, insbesondere auch zugestellte Schreiben, unter anderem der genannte Widerspruchsbescheid, haben den Kläger trotz Verwendung der alten Anschrift erreicht, was laut Auskunft seiner mit ihm verheirateten Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nur dadurch möglich war, dass unter der alten Anschrift noch Familienangehörige mit dem gleichen Namen wohnten, die ihm seine Post weitergeleitet haben. Wäre der Wegzug des Klägers aufgrund der Beschilderung des Briefkastens an der alten Adresse für den Postzusteller erkennbar gewesen, wären die an den Kläger gerichteten Schreiben des Beklagten als unzustellbar zurückgekommen und er wäre auf den Wohnungswechsel aufmerksam geworden. Das war aber nach dem Vortrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht der Fall. Statt diesen Zustand zu beenden und den Beklagten pflichtgemäß über den Umzug zu unterrichten, hat der Kläger den Umstand, dass ihm Familienangehörige die Schreiben des Beklagten weitergeleitet haben, ausgenutzt und die sich dadurch eröffnende Möglichkeit, selber zu entscheiden, welche Schreiben er gegen sich gelten lassen will und welche nicht, treuwidrig über fünf Jahre aufrechterhalten.
42 (2) Der Senat hat keine Zweifel, dass der Beklagte die Beitragsbescheide an den Kläger versandt hat, auch wenn es hierüber keinen Zustellnachweis gibt. Zwar befanden sich die Bescheide nicht in der Mitgliedsakte des Klägers, sondern wurden erst im erstinstanzlichen Verfahren gesondert vorgelegt. Dies hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat indes nachvollziehbar damit erklärt, dass die Erstellung und Versendung der Beitragsbescheide, die am Ende eines Jahres für das folgende Beitragsjahr erlassen werden, als Massengeschäft, das mehrere tausend Bescheide betrifft, zentral erledigt wird. Anderes gilt nur für individuell veranlasste Bescheide, die im laufenden Beitragsjahr ergehen. Um einen solchen handelte es sich bei dem Beitragsbescheid vom 18.12.2017 nicht. Denn dieser war durch die alle beitragspflichtigen Mitglieder betreffende Absenkung des Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung auf 18,6 % veranlasst und basierte ansonsten auf den vom Kläger bis dahin letztmals durch Vorlage seiner Steuererklärung für das Jahr 2015 gemachten Angaben zu seinen Einkünften, die für die folgenden Beitragsjahre mangels Vorlage der erforderlichen und mehrmals angemahnten Einkommensteuerbescheide weiterhin als Schätzungsgrundlage dienten. Die Migration des Bescheids in die digitale Mitgliedsakte des Klägers ist nach Mitteilung des Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren bei der Datenmigration aus der Papierakte aufgrund eines Sachbearbeiterfehlers unterblieben. Dies erscheint dem Senat angesichts der zentralen und massenweise erfolgten Erstellung und Bearbeitung der Bescheide nachvollziehbar und begründet ebenso wenig Zweifel an der Existenz und Versendung des konkreten Bescheids wie der Umstand, dass er angesichts der großen Anzahl gleichzeitig erstellter Bescheide keinen individuellen Absendevermerk erhält. Um die "Echtheit" des Bescheids, die der Kläger nach der im Verwaltungsprozess nicht anwendbaren Vorschrift des § 439 ZPO (vgl. Rudisile/Ulrich in; Schoch/Schneider, VwGO, § 98 Rn. 232, Stand: Juli 2025) bestreitet, geht es dabei nicht. Denn der erstellte Bescheid wurde an den Kläger versandt, sodass es sich bei dem in den zentralen Akten verbliebenen und später dem Gericht vorgelegten Bescheid - wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat - naturgemäß um eine aus dem System digital abgerufene Abschrift handelt.
43 (3) Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 18.12.2017, dessen Zugang der Kläger gegen sich gelten lassen muss, ist mittlerweile bestandskräftig geworden, auch wenn der genaue Zeitpunkt des Zugangs nicht festgestellt werden kann. Denn der Kläger hat diesen Bescheid nicht angefochten. Der Antrag vom 12.03.2018, mit dem er wegen Neugründung seiner Kanzlei nach der Billigkeitsregelung in § 15 Abs. 4 und 5 RAVwS Stundung der offenen Beitragszahlungen und Änderung der für das Jahr 2017 festgesetzten Beiträge beantragt hatte, bezog sich nach seinem Wortlaut nicht auf die Beitragszahlungen für 2018. Selbst wenn diese in das Stundungs- und Abänderungsbegehren einbezogen worden sein sollten, ist die eine Änderung der Beitragszahlungen im Wege einer Billigkeitsentscheidung ablehnende Entscheidung des Beklagten vom 26.04.2018 nach Durchführung eines erfolglosen Widerspruchsverfahrens einen Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids im Mai 2019 bestandskräftig geworden. Damit war in jedem Fall im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Antrags auf Neufestsetzung der Beiträge vom 16.04.2021 hinsichtlich des nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Beitragsbescheids vom 18.12.2017 die Jahresfrist abgelaufen und Bestandskraft eingetreten.
44 (4) Der von der Prozessbevollmächtigten des Klägers in diesem Zusammenhang beantragte Schriftsatznachlass kam nicht in Betracht. Nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 283 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO kann das Gericht auf Antrag einen Schriftsatznachlass gewähren, wenn sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären kann, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist. Auf welches Vorbringen sich ihr Antrag beziehen sollte, hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht näher konkretisiert. Sie stellte ihn, nachdem der Beklagte auf ihre Rüge, es könne nicht sein, dass eine Rückzahlung immer mit der Bestandskraft abgelehnt werde, die Bestandkraft bei Nachforderungen aber keine Rolle spiele, pauschal auf die Regelungen in der Abgabenordnung verwiesen hatte. Einen Schriftsatznachlass rechtfertigt dieser Hinweis des Beklagten nicht. Ein gerichtlicher Hinweis, der einen Schriftsatznachlass nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 139 Abs. 5 ZPO gebieten könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Selbst wenn sich der Antrag generell auf die Frage der Bestandskraft des Beitragsbescheids und / oder die Zugangsfiktion beziehen sollte, war der Kläger bzw. seine Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung ohne Weiteres in der Lage, hierzu umfassend und abschließend Stellung zu nehmen. Denn diese Fragen waren bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils und für den Kläger erkennbar entscheidungserheblich. Eine mangelhafte Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung rechtfertigt die Gewährung eines Schriftsatznachlasses nicht.
45 bb) Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen zwecks Neufestsetzung des Beitrags für 2018 steht dem Kläger nicht zu.
46 (1) Aus der speziellen Satzungsregelung des § 11 Abs. 4 Satz 2 RAVwS zur Änderung von Beitragsfestsetzungen, die aufgrund einer Einkommensschätzung erfolgt sind, kann der Kläger den geltend gemachten Anspruch nicht herleiten. Auch die allgemeinen Vorschriften über das Wiederaufgreifen des Verfahrens - insbesondere § 51 LVwVfG - sind auf die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen zum Versorgungswerk, für die nach § 45 KAG - wie ausgeführt - die Regelungen des Kommunalabgabengesetzes und der Abgabeordnung gelten, nicht anwendbar (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 15.12.2010 - 2 K 480/10 -, juris Rn. 18). Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe nach § 117 Abs. 5 VwGO ab und folgt den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, denen der Kläger mit der Berufung nicht entgegengetreten ist.
47 (2) Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf Änderung der Beitragsfestsetzung zu seinen Gunsten wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO i. V. m. § 3 Abs. 1 Ziff. 4 lit. c KAG nicht zu. Nach dieser Vorschrift ist ein Steuerbescheid (hier: Beitragsbescheid) aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer (hier: zu einem niedrigeren Beitrag) führen, und den Steuerpflichtigen (hier: das beitragspflichtige Mitglied) kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 28.09.2022 - 9 S 1394/22 -, juris Rn. 9 f., Senatsurteil vom 27.07.2012 - 9 S 569/11 -, juris Rn. 31 m. w. N.). Steuerbescheide und damit auch Beitragsbescheide unterliegen danach einer besonderen Bestandskraft (vgl. Senatsurteil vom 27.07.2012 - 9 S 569/11 -, juris Rn. 30; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.09.2011 - 2 S 654/11 -, juris Rn. 24 m. w. N.).
48 Der Kläger beruft sich für sein Änderungs- bzw. Wiederaufgreifensbegehren auf sein Einkommen im Kalenderjahr 2018, das laut dem 2021 ergangenen Einkommensteuerbescheid nur 22.562 EUR betrug statt der im Beitragsbescheid vom 18.12.2017 zugrunde gelegten 47.048 EUR. Ungeachtet der Frage, ob es sich hierbei um eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache handelt, rechtfertigt sie schon deshalb nicht die Änderung des Beitragsbescheids, weil sie nicht rechtserheblich ist. Die Rechtserheblichkeit ist zu verneinen, wenn das Versorgungswerk auch bei rechtzeitiger Kenntnis der nachträglich bekanntgewordenen Tatsache mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu keiner anderen Beitragsfestsetzung gelangt wäre (vgl. BFH, Urteil vom 06.05.2024 - III R 14/22 -, juris Rn. 26). So liegt es hier.
49 Das im Kalenderjahr 2018 erzielte Einkommen ist für die Beitragsfestsetzung im Beitragsjahr 2018 nicht von Belang. Nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 RAVwS sind maßgebend für die Beitragsfestsetzung die gesamten Jahreseinnahmen aus selbständiger Arbeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes nach Abzug der Betriebsausgaben desselben Jahres und vor Abzug von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Steuerfreibeträgen; der Nachweis dieser Einnahmen wird erbracht durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides oder, solange dieser noch nicht vorliegt, durch Vorlage geeigneter Belege, jeweils für das vorletzte Kalenderjahr. Es kommt damit auf das zwei Jahre davor (dem vorletzten Kalenderjahr) erzielte Einkommen an, hier also auf das im Jahr 2016. Das Einkommen im Jahr 2018 ist unerheblich. Bedenken gegen diese Satzungsbestimmung bestehen nicht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Der Kläger hat hiergegen keine substantiierten Einwände erhoben. Der Senat sieht daher auch insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und folgt den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts.
50 Andere Tatsachen, die zu einem niedrigeren Beitrag führen, hat der Kläger nicht dargetan. So hat er einen Nachweis für sein Einkommen im Kalenderjahr 2016 nach wie vor nicht vorgelegt, obwohl er vom Beklagten mehrfach an die Vorlage des entsprechenden Einkommensteuerbescheids erinnert worden ist. Die pauschale Behauptung, den Einkommensteuerbescheid vorgelegt zu haben, hat der Kläger nicht weiter substantiiert. Auch aus den Akten ergibt sich kein Hinweis, dass er einen Nachweis übersandt hätte. Angesichts dessen ist die Erklärung des Beklagten, keinen solchen Nachweis erhalten zu haben, nachvollziehbar. In der mündlichen Verhandlung, zu der der Kläger vom Senat vorsorglich aufgefordert wurde, den Einkommensteuerbescheid mitzubringen, hat er ihn ebenfalls nicht vorgelegt. Auch auf andere Weise hat er nicht nachgewiesen, dass er im Kalenderjahr 2016 Einkünfte hatte, die im Beitragsjahr 2018 zu einem geringeren Beitrag geführt hätten. Es sind daher keine Umstände - schon gar keine nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen - ersichtlich, dass das Versorgungswerk bei seiner Beitragsfestsetzung zu Unrecht das aus der Steuererklärung des Klägers für das Jahr 2015 ersichtliche Einkommen auch für das nachfolgende Beitragsjahr angesetzt hat. Auch die im Beitragsbescheid vom 18.12.2017 vorbehaltene "Höherveranlagung" vermag den Anspruch des Klägers auf Herabsetzung des Beitrags nicht zu begründen.
51 (3) Der Kläger kann auch nicht aufgrund von § 15 Abs. 4 RAVwS eine Herabsetzung der für 2018 festgesetzten Beiträge im Wege der Billigkeitsentscheidung verlangen. Nach dieser Vorschrift können Beiträge niedriger festgesetzt werden, und einzelne Bemessungsgrundlagen, die die Beiträge erhöhen, bei der Festsetzung der Beiträge unberücksichtigt bleiben, wenn anderenfalls die Erhebung der Beiträge nach Lage des einzelnen Falles grob unbillig wäre. Hieraus kann der Kläger keinen Anspruch herleiten, da diese Regelung grundsätzlich keine Anwendung mehr findet, wenn das Festsetzungsverfahren - wie hier - durch bestandskräftigen Bescheid abgeschlossen ist (vgl. Senatsurteil vom 13.10.2014 - 9 S 10/14 -, juris Rn. 36, und vom 27.07.2012 - 9 S 569/11 -, Juris Rn. 34, m. w. N.).
52 b) Kann der Kläger danach keine Änderung des für 2018 festgesetzten Beitragsbescheids verlangen, geht auch der sinngemäß geltend gemachte Anspruch auf Erlass eines Abrechnungsbescheids, mit dem sein vermeintlicher Erstattungsanspruch festgesetzt werden soll, ins Leere.
53 II. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erstmals und ohne vorherige schriftsätzliche Ankündigung beantragt hat, den Beklagten des Weiteren zu verurteilen, ihm 2.226 EUR an überzahlten Beiträgen für das Jahr 2019 und 3.264,34 EUR an überzahlten Beiträgen für das Jahr 2020 zurückzubezahlen, liegt darin eine Klageänderung. Denn er hat seine Klage um weitere Klagegegenstände, nämlich um Erstattungsansprüche für weitere Beitragsjahre, erweitert.
54 1. Soweit der Kläger behauptet, die Ansprüche auf Beitragsrückzahlung für die Jahre 2019 und 2020 seien bereits Gegenstand seiner erstinstanzlichen Klage gewesen, trifft dies nicht (mehr) zu. Zwar hat der Beklagte das Änderungsbegehren des Klägers im Schreiben vom 16.04.2021 wegen der Vorlage der Einkommensteuerbescheide von 2017 und 2018 auf die Beitragsjahre 2019 und 2020 bezogen und eine Änderung der Beitragsbescheide für diese Jahre mit Bescheid vom 26.05.2021 und Widerspruchsbescheid vom 21.07.2022 abgelehnt. Durch den in der Klageschrift vom 22.08.2022 angekündigten Antrag, den Bescheid des Beklagten vom 26.05.2021 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid aufzuheben, waren diese Bescheide - und damit auch das mit diesen Bescheiden abgelehnte Begehren des Klägers auf Wiederaufgreifen der Beitragsfestsetzung für 2019 und 2020 - zunächst Gegenstand der Klage (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.2024 - 3 S 1855/23 -, juris Rn. 28 m. w. N.). Im weiteren Verlauf des Klageverfahrens hat der Kläger dieses Begehren indes nicht weiterverfolgt und seine Klage in der Sache auf ein Wiederaufgreifen der Beitragsfestsetzung für das Beitragsjahr 2018 beschränkt. Seine Prozessbevollmächtigte hat laut Sitzungsprotokoll des Verwaltungsgerichts vom 12.06.2024 in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass es dem Kläger um die Beiträge für das Jahr 2018 gehe. Im Urteil hat das Verwaltungsgericht daraufhin festgestellt, dass der Kläger eine Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 26.05.2021 sowie dessen Widerspruchsbescheids vom 21.07.2022 nicht (mehr) beanspruche, da sich diese - nach Auffassung der Kammer - lediglich auf die Beitragsjahre 2019 und 2020 bezögen, die nach den insoweit eindeutigen Ausführungen des Klägers nicht streitgegenständlich sein sollten.
55 Der Einordnung der Klageerweiterung als Klageänderung im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO steht § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 Alt. 1 ZPO nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist es nicht als eine Änderung der Klage anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird. Diese Voraussetzungen liegen bei der hier vorliegenden Klageerweiterung schon deshalb nicht vor, weil der Klagegrund dabei nicht unverändert bleibt. Denn die geltend gemachten Erstattungsansprüche für weitere Beitragsjahre beziehen sich auf andere Zeiträume als der ursprünglich in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellte Antrag und berühren andere Beitragsbescheide, nämlich den Beitragsbescheid vom 14.12.2018 für das Jahr 2019 und den Beitragsbescheid vom 13.12.2019 für das Jahr 2020.
56 2. Die Klageänderung ist unzulässig. Eine Klageänderung ist gemäß § 91 Abs. 1 i. V. m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässig, wenn die übrigen Prozessbeteiligten in die Änderung einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Der Beklagte hat der Klageänderung in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich nicht zugestimmt. Der Senat hält die Klageänderung nicht für sachdienlich.
57 Ob der Senat die Änderung als sachdienlich erachtet, liegt in seinem prozessualen Ermessen, das sich insbesondere an Erwägungen der Prozessökonomie zu orientieren hat. Sachdienlich ist eine Änderung insbesondere dann, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachdienlichen Streits der Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.12.2016 - 4 CN 4.16 -, juris Rn. 10 m. w. N.). Bei einer Klageänderung erst in der Berufungsinstanz ist allerdings Zurückhaltung geboten (Wöckel in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 91 Rn. 31). In aller Regel ist eine Klagänderung nicht sachdienlich, wenn die geänderte Klage als unzulässig abgewiesen werden müsste (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2022 - 10 S 3607/21 -, juris Rn. 26 m. w. N.; Wöckel in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 91 Rn. 31; Kopp/Schenke, VwGO 31. Aufl. 2025, § 91 Rn. 19). So liegt es hier.
58 Im Hinblick darauf, dass das auf die Beitragsjahre 2019 und 2020 bezogene Änderungs- und Erstattungsbegehren durch den angekündigten Aufhebungsantrag in der Klageschrift ursprünglich Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, könnte zwar die Annahme vertretbar sein, dass sich der Streitstoff durch die erneute Einbeziehung dieser Streitgegenstände im Berufungsverfahren nicht wesentlich änderte. Die Zulassung der Klageänderung ist indes nicht geeignet, den geltend gemachten Streitstoff zwischen den Beteiligten auszuräumen, weil die erweiterte Klage ihrerseits unzulässig ist und deswegen ohne sachliche Prüfung durch Prozessurteil abgewiesen werden müsste (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 08.12.2016 - 4 CN 4.16 -, juris Rn. 10, und vom 03.07.1987 - 4 C 12.84 -, juris Rn. 7; Sächsisches OVG, Urteil vom 03.03.2025 - 1 A 58/22 -, juris Rn. 51).
59 Die erweiterte Klage ist unzulässig, weil ihr das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn dem Senat wäre angesichts der Bestandskraft des Bescheids vom 26.05.2021 sowie des Widerspruchsbescheids vom 21.07.2022, mit denen der Beklagte ein Wiederaufgreifen der Beitragsfestsetzung abgelehnt hat, eine abweichende Entscheidung in der Sache verwehrt (vgl. Happ in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 42 Rn. 32 m. w. N.).
60 Auch die neuen Klagegegenstände, mit denen der Kläger die Erstattung vermeintlich zu viel geleisteter Beiträge für 2019 und 2020 begehrt, setzen zunächst eine Neufestsetzung der Beiträge für 2017 und 2018 sowie den Erlass eines Abrechnungsbescheids voraus, mit dem der Beklagte einen sich hieraus möglicherweise ergebenden Erstattungsanspruch festsetzt. Mit dem ursprünglich in die Klage einbezogenen Bescheid vom 26.05.2021 und dem Widerspruchsbescheid vom 21.07.2022 hatte der Beklagte ein Wiederaufgreifen der Beitragsfestsetzung und eine Neufestsetzung der Beiträge unter Hinweis auf die Bestandskraft der Beitragsbescheide abgelehnt. Indem der Kläger die Anfechtung dieser Bescheide in erster Instanz fallen gelassen und sein Änderungsbegehren auf das Beitragsjahr 2018 begrenzt hat, sind diese ursprünglich von ihm angefochtenen Bescheide bestandskräftig geworden.
61 Entgegen der im Widerspruchsbescheid geäußerten Annahme des Beklagten handelt es sich bei dem Bescheid vom 25.06.2021 um einen Verwaltungsakt, der der Bestandskraft fähig ist. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte in diesem Bescheid keine neue Sachentscheidung über die Beitragshöhe für die Jahre 2019 und 2020 getroffen, sondern lediglich auf die Bestandskraft der Beitragsbescheide vom 14.12.2018 und vom 13.12.2019 verwiesen hat. Denn auch eine Entscheidung, mit der lediglich ein Wiederaufgreifen abgelehnt wird, ist ein Verwaltungsakt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.12.2001 - 9 B 86.01 -, juris Rn. 4, und vom 10.08.1995 - 7 B 296.95 -, juris Rn. 3; Kellner, BayVBl 2025, 289, 296). Er ist allerdings allein verfahrensrechtlicher Natur und erschöpft sich in dem Regelungsgegenstand, ob sich die Behörde auf die Bestandskraft beruft und es so bei der bereits getroffenen Entscheidung verbleibt (sog. "wiederholende Verfügung") oder ob diese aufgehoben und anschließend eine neue Sachentscheidung getroffen wird (sog. "Zweitbescheid"; vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.08.1995 - 7 B 296.95 -, juris Rn. 3; Senatsbeschluss vom 10.12.2008 - 9 S 1099/08 -, juris Rn. 4 f.; Schoch in: Schoch/Schneider, VwVfG, § 51 Rn. 82, Stand: Mai 2025).
62 Hat es die Behörde im Wege der wiederholenden Verfügung - wie hier - bestandskräftig abgelehnt, in eine neue Sachprüfung einzusteigen, weil nach ihrer Ansicht die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen nicht vorliegen, ist ein erneutes Begehren auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht ausgeschlossen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Tatsachen und Umstände geltend gemacht werden, die dem bestandskräftig abgelehnten Wiederaufgreifensantrag noch nicht zugrunde lagen. Daran fehlt es hier. Der Kläger stützt seinen gegenüber dem Beklagten gestellten Antrag, für die Jahre 2019 und 2020 niedrigere Beiträge festzusetzen und ihm die Differenz zu erstatten, nach wie vor auf die 2021 ergangenen Einkommensteuerbescheide für 2017 und 2018. Diesen Wiederaufgreifensantrag hat der Beklagte bereits bestandkräftig abgelehnt. Eine abweichende Entscheidung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Abänderung der Beitragsfestsetzung gemäß des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO i. V. m. § 3 Abs. 1 Ziff. 4 lit. c KAG wäre dem Senat aufgrund dessen verwehrt.
63 3. Einen Schriftsatznachlass kann die Prozessbevollmächtigte des Klägers in Bezug auf die im Wege der Klageerweiterung in das Berufungsverfahren eingebrachten Klageanträge nicht beanspruchen. Insoweit liegen weder die Voraussetzungen nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 283 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO noch nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 139 Abs. 5 ZPO vor. Da der Kläger die Erweiterung der Klage beantragt hat, waren weder er noch seine Prozessbevollmächtigte gehindert, hierzu vor oder in der mündlichen Verhandlung umfassend und abschließend Stellung zu nehmen.
64 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
65 Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
66 Beschluss
67 vom 25. März 2026
68 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG auf 8.754,68 EUR (= 3.264,34 EUR + 3.264,34 EUR + 2.226 EUR) festgesetzt.
69 Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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