Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 8. Senat, 2026-04-24, 8 S 937/24

8 S 937/24Verwaltungsgericht / Division 824.04.2026

Regest

1. Zur Erforderlichkeit einer auf § 9 Abs 1 Nr 4 BauGB gestützten Festsetzung von Flächen für Nebenanlagen (einschließlich Flächen für Stellplätze und Garagen) (Rn.93) 2. Die die Erhaltung von Streuobstbeständen betreffende Vorschrift des § 33a NatSchG (juris: NatSchG BW 2015) findet keine Anwendung auf solche Streuobstbestände, für die vor Aufnahme der Vorschrift in das Landesnaturschutzgesetz in einem Bebauungsplan bereits zulässigerweise eine andere Nutzungsart festgesetzt wurde.(Rn.77) 3. Zur Reichweite der Unberührtheitsklausel des § 30 Abs 8 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009). (Rn.81)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 8. Senat — 8 S 937/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-24

Aktenzeichen: 8 S 937/24

ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2026:0424.8S937.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 1 Abs 3 BauGB, § 1 Abs 7 BauGB, § 1a Abs 3 S 6 BauGB, § 2 Abs 3 BauGB, § 9 Abs 1 Nr 4 BauGB ... mehr

Leitsatz

  1. Zur Erforderlichkeit einer auf § 9 Abs 1 Nr 4 BauGB gestützten Festsetzung von Flächen für Nebenanlagen (einschließlich Flächen für Stellplätze und Garagen) (Rn.93)

  2. Die die Erhaltung von Streuobstbeständen betreffende Vorschrift des § 33a NatSchG (juris: NatSchG BW 2015) findet keine Anwendung auf solche Streuobstbestände, für die vor Aufnahme der Vorschrift in das Landesnaturschutzgesetz in einem Bebauungsplan bereits zulässigerweise eine andere Nutzungsart festgesetzt wurde.(Rn.77)

  3. Zur Reichweite der Unberührtheitsklausel des § 30 Abs 8 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009). (Rn.81)

Tenor

Der Bebauungsplan "Marrbacher Öschle (Marrbachöschle)" - 4. Änderung der Gemeinde Gingen a. d. Fils vom 25. Juli 2023 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Antragsteller wenden sich gegen die 4. Änderung des Bebauungsplans "Marrbacher Öschle (Marrbachöschle)" der Antragsgegnerin in der im 2. Ergänzungsverfahren beschlossenen Fassung vom 25.07.2023.

2 Die Antragsteller sind Miteigentümer des im Plangebiet gelegenen Grundstücks Flst. Nr. .... Darüber hinaus sind der Antragsteller zu 1 Eigentümer der ebendort gelegenen Grundstücke Flst. Nrn. ... ("D... Straße ...") und ... und die Antragsteller zu 2 bis 4 in Erbengemeinschaft Eigentümer des mit zwei Wohnhäusern und zwei früher - seit 1913 - landwirtschaftlich (als Schweinemästerei) genutzten Gebäuden bebauten Grundstücks Flst. Nr. ... ("D...straße ..."); die Gebäude bilden als Sachgesamtheit ein Kulturdenkmal.

3 Im Flächennutzungsplan 2035 des Gemeindeverwaltungsverbands Mittlere Fils - Lautertal ist das Gebiet im Bereich der 4. Änderung größtenteils als bestehende gemischte Baufläche und im Übrigen als bestehende Wohnbaufläche dargestellt.

4 Der ursprüngliche, am 27.05.1983 in Kraft getretene Bebauungsplan "Marrbachöschle" vom 17.08.1982 umfasste ein insgesamt 6,1 ha großes, im Nordosten der Gemarkung Gingen a. d. Fils gelegenes Gebiet, das im Norden und Westen von der Donzdorfer Straße, im Süden von der Bahnhofstraße und im Osten von der entlang der Böschung einer Bahntrasse entlangführenden Dammstraße begrenzt wird. Der Bebauungsplan setzte für den nördlichen Teil (ca. ein Drittel) des Plangebiets im Wesentlichen ein Dorfgebiet, im Übrigen (ca. zwei Drittel) ein allgemeines Wohngebiet fest.

5 Mit der am 23.07.2013 beschlossenen 3. Änderung wurde der Bebauungsplan "Marrbachöschle" zwischen der bestehenden Baureihe entlang der Bahnhofstraße bis auf Höhe des Grundstücks Flst. Nr. ...x der Antragsteller zu 2 bis 4 (ausschließlich) den neuen städtebaulichen Vorstellungen der Antragsgegnerin angepasst.

6 Während die Erschließung und die Bebauung im Bereich der 3. Änderung zügig voranschritten, waren die im nördlichen Teil vorgesehenen Erschließungsanlagen noch nicht umgesetzt worden; diese erschienen inzwischen "verbesserungsfähig" und entsprachen nicht mehr den städtebaulichen Zielen der Antragsgegnerin. Durch eine geeignetere Erschließung sollte die Bebauung der noch vorhandenen "Baulücken" erleichtert werden.

7 Der Gemeinderat beschloss daher am 21.02.2017, den Bebauungsplan "Marrbachöschle" erneut zu ändern und die 4. Planänderung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltprüfung aufzustellen sowie in bestimmten (nördlich und westlich der Donzdorfer Straße gelegenen) Teilbereichen den bestehenden Bebauungsplan "Marrbachöschle" aufzuheben.

8 Die 4. Planänderung erfasst den ca. 1,7 ha großen, teilweise Bebauung, aber auch noch Streuobstbestände und gärtnerisch genutzte Flächen aufweisenden Bereich zwischen dem Marrbach (ausschließlich) und der parallel dazu verlaufenden Donzdorfer Straße (einschließlich) im Norden bis etwa auf Höhe mittig zwischen der Ludwigstraße und dem Bronnenweg im Süden und damit auch einen Teilbereich der 3. Änderung. Im Osten und Westen wird das Plangebiet durch die Dammstraße bzw. Donzdorfer Straße (jeweils einschließlich) begrenzt.

9 Vorgesehen war zunächst nur mehr ein allgemeines Wohngebiet, da die Ansiedlung neuer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe nicht mehr städtebauliches Ziel der Gemeinde war.

10 Bereits am 21.02.2017 hatte der Rechtsvorgänger der Antragsteller zu 2 bis 4 die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass sein derzeit nicht genutztes Stallgebäude auf dem Grundstück Flst. Nr. ... aufgrund seines Zustandes jederzeit wieder zur Tierhaltung genutzt werden könne, was er auch beabsichtige. Die gesamte Hofanlage könne aus Denkmalschutzgründen ohnehin nur landwirtschaftlich genutzt werden. Der Antragsteller zu 1 hatte unter dem 13.04.2017 geltend gemacht, Streuobstbau zu betreiben; die Ernteverarbeitung auf den Grundstücken Flst. Nrn. ... und ... erfordere einen nicht wohngebietsverträglichen Maschineneinsatz.

11 Der Änderungsbebauungsplan wurde daraufhin überarbeitet. Die ursprünglichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzungen ("Dorfgebiet" und "allgemeines Wohngebiet" für die südliche Baureihe) sowie zur Grundflächenzahl sollten allerdings beibehalten werden. Zusätzlich zu den bereits im Zuge der 3. Planänderung umgesetzten aktiven Lärmschutzmaßnahmen wurden wegen des Bahnlärms noch passive Lärmschutzmaßnahmen (an den einzelnen Gebäuden) vorgesehen.

12 Die Antragsteller ließen dagegen Einwendungen erheben: Weiterhin bestehe ein Nutzungskonflikt, da das allgemeine Wohngebiet gegenüber dem Ursprungsbebauungsplan nun näher an den landwirtschaftlichen Betrieb auf dem Grundstück Flst. Nr. ... heranrücke. Der Umfang der Baugenehmigung sei bislang nicht "quantifiziert" worden, um die Immissionen abschätzen zu können. Gegenüber der 3. Änderung habe sich nach der schalltechnischen Untersuchung die Lärmkonfliktsituation durch erhöhte Beurteilungspegel verschlechtert. Dabei sei in der Untersuchung ohne weiteres angenommen worden, dass 80 % der Schienenfahrzeuge auf leisere Verbundstoffklotzbremsen umgerüstet seien. Zur Konfliktlösung werde lediglich auf passive Schallschutzmaßnahmen verwiesen, die indes nicht umsetzbar seien. Entgegen der artenschutzrechtlichen Untersuchung würden Verbotstatbestände berührt.

13 Mit Schreiben vom 23.08.2018 nahm der Antragsteller zu 1 selbst noch Stellung: Aktive Schallschutzmaßnahmen außerhalb des Plangebiets seien offenbar nicht Gegenstand der Untersuchung bzw. Berechnung gewesen, obwohl die im Zuge der 3. Änderung eingeholte schalltechnische Untersuchung zum Ergebnis gekommen sei, dass eine Verlängerung der Schallschutzwand bis Bahn-km 53,175 zu einer deutlichen Verbesserung der Immissionswerte an den Gebäuden der 4. Änderung führte. Eine Verlängerung wäre in Erwägung zu ziehen gewesen, bevor die Planbetroffenen zu passiven Schallschutzmaßnahmen angehalten würden.

14 Nach redaktionellen Änderungen des Planentwurfs und einer Ergänzung zum Bericht Artenschutz vom 20.09.2018 beschloss der Gemeinderat am 20.11.2018 den Bebauungsplan - 4. Änderung (Planstand: 12.11.2018) als Satzung. Dies wurde am 29.11.2018 öffentlich bekanntgemacht.

15 Am 31.10.2019 stellten die Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof einen Normenkontrollantrag. Die aufgrund der Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung zu erwartenden Konfliktlagen seien - zumal vor dem Hintergrund der Bestandsschutz genießenden Schweinemästerei - nicht gelöst worden. Gleiches gelte für den durch die Bahnstrecke bedingten Lärmkonflikt.

16 Die Antragsgegnerin trat dem entgegen. Der Lärmschutz sei nach der schalltechnischen Untersuchung vom Mai 2018 und der ergänzenden Stellungnahme vom 12.10.2020 ausreichend. Die Schallschutzuntersuchungen seien seinerzeit auch auf eine Machbarkeit im nördlichen Bereich angelegt gewesen, was sich auch aus der Überstandslänge der Schallschutzwand ergebe. Der Geltungsbereich der 4. Änderung beginne zudem erst unterhalb der Hangkante, d.h. die Bahnstrecke verlaufe auf halber Hanghöhe, sodass hier ohnehin keine weitere Abschirmung zu erreichen sei. Die Art der baulichen Nutzung solle im Wesentlichen beibehalten werden. Die Festsetzung eines Dorfgebiets berücksichtige die Belange der Antragsteller, die ein solches für ihren Streuobstbau gerade gefordert hätten. Nicht gewünschte, unverträgliche Nutzungen seien ausgeschlossen worden. Welche ihrer noch zulässigen landwirtschaftlichen Nutzungen in Frage gestellt wären, werde nicht dargelegt. Hinweise, dass die einstige Tierhaltung wiederaufgenommen würde, lägen nicht vor. Artenschutzrechtliche Untersuchungen seien durchgeführt worden.

17 Die Antragsteller nahmen daraufhin im Wesentlichen noch wie folgt Stellung: Was den Lärmkonflikt anbelange, werde nicht dargelegt, inwiefern die Voraussetzungen für eine Reduzierung der Schallimmissionen wegen lärmarmer Bremsbauarten vorlägen. Auch erschließe sich nicht, wie sich die beschriebenen Effekte auswirkten. Im Zusammenhang mit der 4. Änderung seien jedenfalls keine weiteren aktiven Schallschutzmaßnahmen (Verlängerung oder Erhöhung der Schallschutzwand) erwogen worden; insoweit sei lediglich auf die schalltechnische Untersuchung verwiesen worden. Dazu hätte schon wegen der rechnerischen Verschlechterung der maßgeblichen Orientierungswerte Anlass bestanden. Im Hinblick auf die genehmigte Schweinemästerei sei gegen den Trennungsgrundsatz verstoßen worden.

18 Die Antragsgegnerin ließ im Hinblick auf das Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 02.08.2018 - 3 1523/16 - (VBlBW 2019, 26) ergangene Revisionsurteil vom 25.06.2020 - 4 CN 5.18 - (BVerwGE 169, 29) für den gesamten Bereich "Marrbacher Öschle (Marrbachöschle)" - auch für den Geltungsbereich der vorliegend angegriffenen 4. Änderung - einen Umweltbericht (hier vom 27.07.2021) erstellen. Für den von der 4. Änderung unberührt geblieben Bereich wurde bereits eine 5. Änderung des Bebauungsplans eingeleitet.

19 Am 27.07.2021 beschloss der Gemeinderat, auch für den Geltungsbereich der 4. Änderung ein ergänzendes Verfahren im Regelverfahren durchzuführen.

20 Die Antragsteller wiederholten im Wesentlichen ihre bisherigen Einwendungen. Zu dem "weiterhin bestehenden Nutzungskonflikt" wurde noch ausgeführt, dass auf die nach dem Bebauungsplan mögliche Nutzung abzustellen sei. Die weiterhin beabsichtigte Nutzung der Streuobstwiesen rechtfertige nicht die Ausweisung eines Dorfgebiets, zumal im nordwestlichen Bereich seit Jahrzehnten Wohnhäuser vorhanden seien. Stattdessen sei ein dörfliches Wohngebiet nach § 5a BauNVO auszuweisen. Schließlich rücke das Wohngebiet im Süden näher heran. Noch immer sei der Umfang der Baugenehmigung nicht "quantifiziert" worden. Im Hinblick auf die "Lärmkonfliktsituation" wurde noch ausgeführt, dass die gutachterliche Stellungnahme vom 12.10.2020 keine andere Beurteilung rechtfertige. Der Umweltbericht sei methodisch fehlerhaft, soweit er als "Bestand" nicht den Ist-Zustand, sondern den mit dem im Bebauungsplan "Marrbachöschle" von 1983 vorgesehenen bebauten Zustand zugrunde lege.

21 Der Antragsteller zu 1 verwies noch auf seine Stellungnahme zur 3. Änderung. Inzwischen seien die wertvollen Streuobstbestände nahezu vollständig vernichtet worden. Verblieben sei nur der Bestand auf dem Grundstück Flst. Nr. ..., dessen Bedeutung und Wertigkeit mit dem Verweis auf die Umsetzung der 3. Änderung zu minimieren versucht werde. Der Umweltbericht sei, da er den Istzustand unberücksichtigt lasse, methodisch grob fehlerhaft und offenbare zudem fehlende Ortskenntnis.

22 Auch der Rechtsvorgänger der Antragsteller zu 2 bis 4 wiederholte seine Einwendungen. Erneut machte er geltend, dass wieder eine Tierhaltung aufgenommen werden könne, wofür er auch den Grasertrag seiner Wiese benötigte.

23 Nach redaktionellen Änderungen des Planentwurfs beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 25.10.2021 den Bebauungsplan - 4. Änderung (Planstand: 12.11.2018/ 19.10.2021) erneut als Satzung. Dies wurde am 28.10.2021 öffentlich bekanntgemacht.

24 Die Antragsteller ließen im damaligen Normenkontrollverfahren noch vortragen, die Ausweisung eines Dorfgebiets sei zumal im Hinblick auf § 5a BauNVO nicht zu rechtfertigen. Der Umweltbericht sei unzureichend. Die Anlagen "Artenschutzfachliche Untersuchungen" nebst ihrer Ergänzung seien "zeitlich überholt". Offenbar habe der vorrangig auf das Gebiet der 3. Änderung abzielende Umweltbericht den ökologisch noch hochwertigen Bereich der 4. Änderung nicht sachgerecht untersucht, zumal im südöstlichen Bereich bereits ein großer Streuobstbestand überplant worden sei. Schließlich fehle es im Hinblick auf die überplante Streuobstwiese an der erforderlichen Genehmigung nach § 33a Abs. 2 Satz 1 NatSchG.

25 Die Antragsgegnerin hielt dem entgegen, dass die Beibehaltung der bisherigen Festsetzung eines Dorfgebiets abwägungsfehlerfrei sei. Insbesondere habe aufgrund der Stellungnahmen der Antragsteller kein Anlass für die Ausweisung eines dörflichen Wohngebiets bestanden. Ein ergänzendes Verfahren sei auch vorsorglich zulässig. Für die Überplanung bereits bestehender Baurechte sei § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB maßgebend. Dies lasse sich entsprechend einer "Vollzugshilfe" des Umweltministeriums vom 01.04.2021 auf § 33a NatSchG übertragen. Durch die 4. Änderung seien nicht erstmals neue Eingriffe vorgesehen. Insofern gelte der Streuobstbestand bereits aufgrund des ursprünglichen Satzungsbeschlusses als umgewandelt. Der Umweltbericht sei nicht zu beanstanden. Das Artenschutzgutachten sei weiterhin aktuell gewesen. Im Zuge der Aufstellung der 5. Änderung habe eine fachgutachterliche Übersichtsbegehung keine Anhaltspunkte für wesentliche Änderungen erbracht. Vorsorglich werde eine Stellungnahme der Artenschutzgutachterin vom 12.01.2022 vorgelegt, aus der sich die fortbestehende Aktualität der Untersuchung ergebe. Denn an den Habitatsstrukturen habe sich nichts geändert. Bei dem Artenspektrum handele es sich um Arten mit hoher Stetigkeit. Entsprechend der Abwägungstabelle sei die bereits errichtete Schallschutzwand aufgrund ihrer Überstandslänge auch im vorliegenden Plangebiet wirksam.

26 Mit Urteil vom 20.01.2022 - 8 S 2898/19 - (NVwZ-RR 2022, 334) erklärte der Senat den Bebauungsplan in der Fassung vom 20.11.2018/25.10.2021 für unwirksam, da dieser jedenfalls an einem zu seiner (Gesamt-)Unwirksamkeit führenden Festsetzungsfehler leide. Denn mit dem eingeschränkten Zulässigkeitskatalog sei die Hauptnutzung eines Dorfgebiets "nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienende Handwerksbetriebe" vollständig ausgeschlossen worden, womit der Gebiets-charakter eines Dorfgebiets nicht mehr gewahrt sei. Dies führe auch zur Gesamtunwirksamkeit des (Änderungs-)Bebauungsplans.

27 Um diesen Festsetzungsfehler zu beheben, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 08.11.2022 die Durchführung eines (weiteren) ergänzenden Verfahrens, billigte den Planentwurf in der Fassung vom 09.09.2022 und beschloss, diesen öffentlich auszulegen und gleichzeitig die Behörden und Träger öffentlicher Belange zu beteiligen. Nachdem sich die Antragsteller im Normenkontrollverfahren für ein dörfliches Wohngebiet ausgesprochen hatten und ein solches auch besser der vorliegenden Situation und ihrer Bewirtschaftung (Streuobstbau im Nebenerwerb) entspräche, sah der Planentwurf nunmehr anstelle eines Dorfgebiets ein dörfliches Wohngebiet vor.

28 Am 24.11.2022 wurde dies im "Mitteilungsblatt Gingen an der Fils" öffentlich bekannt gemacht und darauf hingewiesen, dass der Planentwurf nebst Begründung und dazugehöriger Anlagen einschließlich des Umweltberichts sowie der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen vom 02.12.2022 bis zum 09.01.2023 öffentlich ausgelegt werde. Zusätzlich könne der Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung nebst Unterlagen auch auf der Homepage der Gemeinde eingesehen werden. Sodann wurden die verfügbaren umweltbezogenen Informationen und Stellungnahmen näher bezeichnet. Schließlich wurde noch darauf hingewiesen, dass während der Auslegungsfrist Stellungnahmen abgegeben werden könnten.

29 Das Landratsamt Göppingen nahm unter dem 09.01.2023 u. a. dahin Stellung, dass zu den Lärmwirkungen auf das dörfliche Wohngebiet nichts ausgeführt werden könne, da die gutachterliche Stellungnahme vom 02.04.2022 zur Schutzbedürftigkeit des nun geplanten dörflichen Wohngebiets nicht vorliege.

30 Für den Antragsteller zu 1 und den Rechtsvorgänger der Antragsteller zu 2 bis 4 wurden im Hinblick auf die in ihrem (Mit-)Eigentum stehenden, im Plangebiet liegenden Grundstücke Flst. Nrn. ..., ... und ... bzw. Nrn. ... und ... mit Fax-Schreiben vom 09.01.2023 folgende Einwendungen erhoben: Die planungsrechtliche Situation sei insoweit klarzustellen, dass die Festsetzungen der 3. Änderung vom Verwaltungsgerichtshof für unwirksam erklärt worden seien, weshalb sie auch nicht zur Rechtfertigung der 4. Änderung herangezogen werden könnten. Bei der Herstellung der Straßen werde der mit dem Bebauungsplan von 1983 noch gewährleistete Grundsatz der Lastengleichheit verletzt. Die aufgrund der verringerten Ausbaubreite entstehenden Flächenvorteile würden einseitig verteilt. Obwohl keine Ringstraße mehr vorgesehen sei, würden ihre Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... für die öffentlichen Verkehrsflächen "über Gebühr" in Anspruch genommen, obgleich das Grundstück Flst. Nr. ... bereits anderweitig erschlossen werde. Die entlang der Donzdorfer Straße vorgesehenen öffentlichen Parkplätze seien nicht erforderlich, da mit der 4. Änderung keine weitergehende Bebauung ermöglicht werde. Die Immissionskonflikte zwischen dem nunmehr vorgesehenen größeren dörflichen Wohngebiet und dem angrenzenden allgemeinen Wohngebiet sowie der bereits vorhandenen Wohnnutzung seien nicht untersucht und insofern auch nicht bewältigt worden. Nach wie vor bestehe eine wirksame Baugenehmigung für eine landwirtschaftliche Nutzung (Schweinehaltung) auf dem Grundstück Flst. Nr. .... Es sei beabsichtigt, diese wieder zeitnah aufzunehmen. Bauliche Änderungen seien dazu nicht erforderlich. Ein dörfliches Wohngebiet sei vor diesem Hintergrund nicht angezeigt. Das südlich vorgesehene allgemeine Wohngebiet rücke schließlich näher an den landwirtschaftlichen Betrieb heran, dessen Auswirkungen weiterhin nicht "quantifiziert" worden seien. Auch der Konflikt mit dem Bahnlärm werde nicht sachgerecht gelöst. Die aufgrund der 4. Änderung eigentlich gebotene weitere Untersuchung bis zu Bahn-km 53,175 sei unterblieben. Die Stellungnahme vom 02.04.2022 sei zudem inhaltlich unzutreffend, weil ein dörfliches Wohngebiet nicht einem Dorfgebiet gleichgestellt werden könne. Ihm komme eine höhere Schutzwürdigkeit zu. Die in der Stellungnahme vom 04.07.2022 erwähnte Stellungnahme vom 16.08.2012 sei weder ausgelegt worden noch sei sie verfügbar. Die in der Stellungnahme vom 04.07.2022 angegebene Pegelminderung aufgrund der Schallschutzwand von mindestens 6 dB(A) könne nicht nachvollzogen werden. Weite Teile des Gebiets würden stärker als 50 dB(A) belastet, teilweise bis zu 70 dB(A). Schließlich habe sich die Konfliktsituation gegenüber der schalltechnischen Untersuchung zur 3. Änderung verschlechtert. Auch werde die angenommene Umrüstung auf leisere Verbundstoffklotzbremsen nicht aufgezeigt. Die vorgesehenen passiven Schallschutzmaßnahmen seien nicht umsetzbar. Bei den aktiven Schallschutzmaßnahmen werde das Gebiet der 4. Änderung deutlich schlechter als das Gebiet der 3. bzw. 5. Änderung gestellt. Die Voruntersuchungen ließen klar erkennen, dass jedenfalls ein Ausbau der Schallschutzwand bis Bahn-km 53,175 erforderlich sei. In artenschutzrechtlicher Hinsicht seien die vorgeschlagenen CEF-Maßnahmen weder statthaft noch ausreichend. Der Umweltbericht sei fehlerhaft, weil er als Bestand den nicht umgesetzten Bebauungsplan von 1983 zugrunde gelegt habe. Der Streuobstbestand sei in seiner Bedeutung verkannt worden, da die bereits vorgenommenen Eingriffe rechtswidrig gewesen seien. Der Bebauungsplan von 1983 habe noch nicht zu seiner Umwandlung geführt.

31 Am 25.07.2023 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, die abgegebenen Stellungnahmen nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander entsprechend der Vorlage der Verwaltung zu berücksichtigen. Sodann beschloss er die Bebauungsplanänderung "Marrbacher Öschle (Marrbachöschle)" - 4. Änderung in der Fassung vom 25.07.2023 sowie die örtlichen Bauvorschriften gleichen Datums jeweils als Satzung.

32 Dies wurde am 17.08.2023 im "Mitteilungsblatt Gingen an der Fils" öffentlich bekanntgemacht, mit dem Hinweis, dass die Satzungen gemäß § 10 Abs. 3 BauGB rückwirkend zum 29.11.2018 in Kraft träten. Ferner wurde ordnungsgemäß auf die Rügemöglichkeiten nach § 215 BauGB und § 4 GemO hingewiesen.

33 Am 19.06.2024 haben die Antragsteller gegen den Bebauungsplan einen Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung verweisen sie auf ihr Rügeschreiben vom 09.08.2024, das am 12.08.2024 bei der Antragsgegnerin einging. In diesem wurde im Wesentlichen ausgeführt: Vorsorglich werde die Mitwirkung vier befangener Gemeinderäte gerügt, da diese im Protokoll nicht namentlich benannt worden seien. Ein Fehlerbehebungsverfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB sei schon nicht statthaft gewesen, da aufgrund der nunmehrigen Festsetzung eines dörflichen Wohngebiets anstelle eines Dorfgebiets die Identität des Plans nicht mehr gewahrt sei. Der Bebauungsplan sei auch nicht vollzugsfähig, da ein 1983 noch nicht umgewandelter Streuobstbestand sowie auf dem Grundstück Flst. Nr. ... ein zu erhaltender Einzelbaum betroffen werde. Auch seien keine, vom Landratsamt aber geforderten öffentlichen Ersatzflächen vorhanden. Die artenschutzrechtlichen Untersuchungen vom 29.05.2018 seien nicht mehr aktuell. Dabei habe das Landratsamt unter dem 09.01.2023 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Habitatseignung des alten Baumbestands innerhalb der Streuobstwiese erneut zu prüfen und die Ausgleichsmaßnahme M15 unzureichend sei. Auch die spätere Ergänzung hinsichtlich der Fledermäuse liege nahezu fünf Jahre zurück. Die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung seien städtebaulich nicht zu rechtfertigen. Bereits die von der weiterhin genehmigten Schweinemästerei und dem Streuobstbau ausgehenden Störwirkungen seien nicht ermittelt worden. Dabei habe der Senat zuletzt darauf hingewiesen, dass Störwirkungen des Streuobstbaus zu ermitteln seien. Der Immissionskonflikt sei nach wie vor ungelöst, zumal die bestandsgeschützte Schweinehaltung zeitnah wieder aufgenommen werden solle. Dazu seien keine baulichen Veränderungen nötig. Die Festsetzung eines dörflichen Wohngebiets sei danach insbesondere für das Grundstück Flst. Nr. ... nicht sachgerecht. Auch rücke das allgemeine Wohngebiet im Süden näher an den Betrieb heran. Auch der wegen des Bahnlärms bestehende Konflikt sei nicht gelöst worden, da eine erweiterte Untersuchung bis Bahn-km 53,175 nicht erfolgt sei. Die Stellungnahme vom 02.04.2022 zur Schutzbedürftigkeit eines dörflichen Wohngebiets sei unzutreffend, zumal sich der Änderungsentwurf zur TA Lärm mit 57 dB(A) bzw. 42 dB(A) an den Immissionsrichtwerten für ein allgemeines Wohngebiet orientiere. Eine Pegelminderung von mindestens 6 dB(A) werde in der Stellungnahme vom 04.07.2022 nur behauptet. Ein ausreichender Schallschutz im gesamten Gebiet werde nicht belegt, da weite Teile mit bis zu 70 dB(A) beaufschlagt würden. Schließlich hätten sich die Berechnungsgrundlagen seit 2015 geändert. Auch die der schalltechnischen Untersuchung vom 14.05.2018 zugrundeliegenden Annahmen seien nicht belegt. Der Verweis auf bloße passive Schallschutzmaßnahmen stelle eine Ungleichbehandlung gegenüber dem Bereich der 3. bzw. 5. Änderung dar. Tatsächlich sei eine Verlängerung der Schallschutzwand bis Bahn-km 53,1715 erforderlich. Auch der Klimaschutz sei unzureichend berücksichtigt worden, nachdem die Kaltluftproduktion stark eingeschränkt werde. Schließlich seien die CO2-relevanten Auswirkungen nur unzureichend ermittelt bzw. eingeschätzt worden.

34 Die Antragsteller beantragen,

35 den Bebauungsplan "Marrbacher Öschle (Marrbachöschle)" - 4. Änderung der Antragsgegnerin i. d. F. vom 25. Juli 2023 für unwirksam zu erklären.

36 Die Antragsgegnerin beantragt,

37 die Normenkontrollanträge abzuweisen.

38 Dazu führt sie im Wesentlichen aus: Die vollständige Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 25.07.2023 enthalte die Namen der befangenen Gemeinderäte (AS 129). Das Ausgleichs- und Kompensationskonzept habe sich an § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB orientiert. Der Artenbestand sei fachgerecht untersucht und beurteilt worden, was in der Stellungnahme vom 12.01.2022 nochmals bestätigt worden sei. Es handle sich zudem um Arten mit "hoher Stetigkeit". Bei der Berechnung des Schienenverkehrslärms nach der neuen Schall 03 2015 habe im Hinblick auf eine Verfügung des Eisenbahnbundesamtes vom 11.01.2015 für den Prognosehorizont von 2025 ohne weiteres von einer Umrüstquote von 80 % der Fahrzeuge ausgegangen werden können. Güterzüge mit lauten Güterwagen seien seit Beginn des Netzfahrplans 2020/2021 ohnehin nach § 3 Abs. 1 SchLärmG verboten. Gesunde Wohnverhältnisse seien danach sichergestellt. Entlang der Böschungskante bestehe bereits eine tatsächlich wirksame aktive Schallschutzwand über die gesamte Länge der 4. Änderung, zuzüglich einer Überstandslänge von 40 m. Nach einem Schreiben des Gutachterbüros vom 04.07.2022 ergebe sich dadurch, wie eine Differenzkarte verdeutliche, am nordöstlichen Rand eine Pegelminderung von mindestens 6 dB(A). Im Übrigen sei bereits in der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2022 dargestellt worden, dass am Hangfuß keine weitere Abschirmung mehr zu erzielen gewesen wäre, nachdem die Bahnlinie auf halber Hanghöhe verlaufe. Mit der Stellungnahme vom 16.08.2012 seien etwaige Zweifel an der Wirksamkeit der aktiven Schallschutzmaßnahme im Bereich der 4. Änderung jedenfalls ausgeräumt. An der Lärmimmissionsprognose habe sich auch mit der Festsetzung eines dörflichen Wohngebiets nichts geändert. Schädliche Umweltwirkungen entstünden auch nicht aufgrund der von den Antragstellern dort jahrzehntelang ausgeübten landwirtschaftlichen Nutzung im Nebenerwerb. Konflikte mit der Wohnnutzung seien nicht zu erkennen. Dass diese eine vollerwerbslandwirtschaftliche Nutzung anstrebten, sei nach wie vor nicht ersichtlich. Es stünden auch keine Obstplantagen in Rede. Mit der Einführung eines Immissionsrichtwerts für das dörfliche Wohngebiet seien eher nur geringe "Schwankungen" zu erwarten. Auch für den passiven Schallschutz ändere sich nichts, da die Schalldämmung sich nicht nach der Nutzungsart des Gebiets, sondern nach der Art der einzelnen Räume richte. Mit der Festsetzung eines dörflichen Wohn-gebiets habe sie letztlich nur das Vorbringen der Antragsteller im Normenkontrollverfahren aufgegriffen und der tatsächlichen Situation vor Ort Rechnung getragen. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine Tierhaltung vor, zumal die vorhandenen Bauten nicht den heutigen Anforderungen entsprächen. Schließlich werde eine Tierhaltung durch die längst heranrückende Wohnnutzung ausgeschlossen. Inwiefern hier ein grundlegend anderer Bebauungsplan auch nur angestrebt würde, der ein ergänzendes Verfahren ausschlösse, sei nicht erkennbar. Auch gegen § 33a NatSchG werde nicht verstoßen, da bereits ein Bebauungsplan vorhanden sei. Dass dieser in Teilbereichen noch nicht umgesetzt worden sei, ändere nichts. § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB bewirke eine Freistellung für bisher baulich nutzbare Flächen. Vor dem Hintergrund der Vollzugshilfe vom 01.04.2021 lasse sich dies auf § 33a NatSchG übertragen. Die 4. Änderung sehe keine neuen Eingriffe vor. Streuobstwiesen seien im Gegensatz zum bisherigen Planungsrecht nicht neu betroffen. Da der Streuobstbestand bereits durch den Bebauungsplan von 1982 umgewandelt worden sei, bedürfe es keiner Umwandlungsgenehmigung. Auch der Hinweis auf § 13 KSchG gehe fehl, nachdem die Planänderung eine Fläche betreffe, die bereits seit über 30 Jahren überplant sei. Auch gebe es keine Anhaltspunkte für messbar eintretende CO2-Auswirkungen. Nach § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB wäre dies allenfalls dann anders zu beurteilen, wenn die geänderte Planung zu Verschlechterungen führte.

39 Unter dem 15.04.2026 haben die Antragsteller noch verschiedene Fehler bei den Festsetzungen zur Traufhöhe, zu den nicht überbaubaren Grundstücksflächen, zu den Stellplätzen und Garagen und zur Bauweise geltend gemacht, die allesamt zur Gesamtunwirksamkeit des Plans führten. Was die Befangenheitsrüge anbelange, sei lediglich die Kopie einer "vollständigen und unterzeichneten Niederschrift" nachgereicht worden. Der Bebauungsplan sei nicht erforderlich, da der Antragsteller zu 1 auf seinem Grundstück Flst. Nr. ... im Nebenerwerb Obstanbau bzw. Obstverarbeitung betreibe, wobei er dort auch das auf einer (ca. 2 ha großen, 300 Bäume umfassenden) Streuobstfläche außerhalb des Plangebiets anfallende Obst verarbeite; dazu würden eine Mühle und ein Luftdruckkompressor eingesetzt, welche erhebliche Schalldruckpegel erzeugten. Die entsprechenden Tätigkeiten fänden überwiegend in den Abend- und Nachtstunden, aber auch an Sonn- und Feiertagen statt. Dem stünden die nunmehrigen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung entgegen. Dies gelte auch für die übrigen Antragsteller, die sich inzwischen beim Veterinäramt zum Halten von Tieren hätten registrieren lassen. Das Artenschutzgutachten vom 29.05.2018 sei nicht mehr geeignet. Die im vorangegangenen Verfahren verbliebenen Zweifel an der Schalltechnischen Untersuchung seien weiterhin nicht ausgeräumt. Dabei gehe es nicht darum, die aktiven Schallschutzmaßnahmen innerhalb des Plangebiets zu verbessern, sondern um eine Verbesserung durch Verlängerung der Schallschutzwand. Abgesehen davon habe der Antragsteller zu 1, der ein Ingenieurbüro für Statik betreibe, festgestellt, dass der Ist-Zustand der Schallschutzwand keiner der untersuchten Schallschutzvarianten entspreche. Tatsächlich bestehe sie aus zwei zueinander versetzten Wänden und sei im Norden nur ca. 2,80 m hoch.

40 Die Antragsgegnerin hat daraufhin erwidert, dass die gerügten Festsetzungsfehler nicht vorlägen, jedenfalls aber nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Plans führten, da sie nicht die "Kernaussage" des Plans beträfen. Sowohl der Arten- als auch der Lärmschutz seien längst abgearbeitet worden.

41 Dem Senat liegen die Verfahrensakten betreffend den Bebauungsplan "Marrbacher Öschle (Marrbachöschle)" - 4. Änderung einschließlich derjenigen zu den beiden Ergänzungsverfahren vor. Auf diese sowie auf die Senatsakten, insbesondere die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

42 I. Die nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften und auch fristgerecht gestellten Normenkontrollanträge der Antragsteller richten sich allein gegen den nach Durchführung eines zweiten ergänzenden Verfahrens erneut beschlossenen Bebauungsplan der Antragsgegnerin zur 4. Änderung i. d. Fassung vom 25.07.2023 und nicht auch gegen die gleichzeitig neu beschlossenen örtlichen Bauvorschriften.

43 1. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt.

44 Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO; ausreichend ist, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215, v. 17.05.2000 - 6 CN 3.99 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 141 m. w. N. u. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 137). An dieser Möglichkeit fehlt es nur dann, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung seines Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.1994 - 1 C 24.92 -, BVerwGE 95, 133 m. w. N.).

45 Eine die Antragsbefugnis begründende subjektive Rechtsposition ist insbesondere das im Plangebiet befindliche Grundeigentum, dessen Inhalt und Schranken durch die planerischen Festsetzungen eines Bebauungsplans unmittelbar und rechtssatzmäßig bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG).

46 Eine in diesem Sinne unmittelbar planungsbedingte Verletzung ihrer Eigentümerposition machen inzwischen alle Antragsteller geltend (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, BVerwGE 140, 41). Denn sie berufen sich maßgeblich darauf, in der Nutzbarkeit ihrer Grundstücke Flst. Nr. ... bzw. Nr. ... durch die - anstelle eines Dorfgebiets - getroffene Festsetzung eines dörflichen Wohngebiets eingeschränkt zu werden. Während sich der Antragsteller zu 1 darauf beruft, auf seinem Grundstück Flst. Nr. ... Obstanbau bzw. (lärmintensive) Obstverarbeitung zu betreiben, weisen die Antragsteller zu 2 bis 4 insbesondere auf den auf ihrem Grundstück Flst. Nr. ... "nach wie vor genehmigten" landwirtschaftlichen Schweinehaltungsbetrieb hin, der nun wieder zeitnah aufgenommen werden solle.

47 2. Das allgemeine Rechtsschutzinteresse kann den Antragstellern nicht abgesprochen werden, da die Planung im Bereich der 4. Änderung noch nicht (weitgehend) umgesetzt ist.

48 II. Die 4. Änderung des Bebauungsplans "Marrbacher Öschle (Marrbach-öschle)" der Antragsgegnerin in der Fassung vom 25.07.2023 leidet jedenfalls an - auch zu seiner (Gesamt-)Unwirksamkeit führenden - Festsetzungsfehlern (dazu unter 2. b (2) und c) zu den nicht überbaubaren Grundstücksflächen (Nr. 4) und zu den Stellplätzen und Garagen (Nr. 5).

49 1. Der Bebauungsplan leidet allerdings nicht schon an Verfahrensfehlern.

50 a) Soweit die Antragsteller "vorsorglich" geltend gemacht haben, bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan am 25.07.2023 hätten möglicherweise befangene Gemeinderäte mitgewirkt, da die Gemeinderäte, die deshalb die Sitzung verlassen hätten, in dem zunächst vorgelegten, nicht unterschriebenen Protokoll nicht namentlich benannt worden seien, wird noch kein Verstoß gegen die kommunalrechtliche Befangenheitsvorschrift des § 18 GemO aufgezeigt, vielmehr nur die Ordnungsgemäßheit der Niederschrift beanstandet. Im Übrigen sind die Gemeinderäte, wie sich der noch vorgelegten Kopie der ausführlichen, unterschriebenen Niederschrift entnehmen lässt, namentlich benannt. Warum die dafür von der Antragsgegnerin gegebene Erklärung, es habe sich bei der nicht unterschriebenen Niederschrift noch um einen Entwurf gehandelt, Anlass zu Zweifel geben sollte, ist nicht ersichtlich. Ohnehin erschließt sich nicht, warum die Antragsteller für eine Befangenheitsrüge darauf angewiesen gewesen wären, dass ihnen erst im Normenkontrollverfahren das Originalprotokoll vorgelegt wird, zumal alles dafürspricht, dass die Antragsteller von den tatsächlichen Abläufen in der Gemeinderatssitzung vom 25.07.2023 ohnehin Kenntnis hatten.

51 b) Soweit die Antragsteller geltend machen, ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB sei nicht statthaft gewesen, haben sie schon keinen beachtlichen Verfahrensfehler bezeichnet. Denn die Durchführung eines nicht zulässigen ergänzenden Verfahrens stellt für sich genommen keinen in § 214 Abs. 1 BauGB aufgeführten Verfahrensfehler dar, sondern könnte nur zu Folgefehlern insbesondere bei der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung führen. Im Übrigen erschließt sich nicht, warum zum Zwecke der hier in Rede stehenden Fehlerbehebung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung kein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB in Betracht gekommen wäre.

52 Durch ein "ergänzendes" Verfahren, mit dem bisher fehlerfrei durchgeführte Verfahrensschritte nicht wiederholt werden müssen, darf zwar nicht das planerische Gesamtkonzept in Frage gestellt und damit die Identität des Plans angetastet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.09.2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54, juris Rn. 34). Denn ihm kommt hinsichtlich des vorangegangenen Verfahrens nur eine "ergänzende" Funktion zu und soll dieses nicht ersetzen. Die Grundkonzeption der Planung bestand und besteht, soweit hier von Interesse, weiterhin darin, im Bereich der 4. Änderung durch Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung ein Nebeneinander von landwirtschaftlicher Nutzung einerseits und allgemeiner Wohnnutzung andererseits zu ermöglichen. Insofern wird die Identität des Plans nicht schon dadurch in Frage gestellt, dass nördlich angrenzend an das allgemeine Wohngebiet statt eines (bislang unzulässig eingeschränkten) Dorfgebiets nunmehr ein dörfliches Wohngebiet vorgesehen ist, in dem regelmäßig nur landwirtschaftliche Nebenerwerbsbetriebe (vgl. § 5a Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) zulässig sind. Daran ändert auch nichts, dass im Dorfgebiet auf die Belange (vorhandener) landwirtschaftlicher Betriebe und deren Entwicklungsmöglichkeiten vorrangig Rücksicht zu nehmen war.

53 Auch die Grundzüge der Planung (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 08.10.1998 - 4 CN 7.97 -, Buchholz 406.11 § 215a BauGB Nr. 1, juris Rn. 13 zu §§ 215a Abs. 1 Satz1 BauGB, 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO) waren durch den vom Senat beanstandeten Verstoß gegen den Gebietscharakter eines Dorfgebiets infolge des weitgehenden Ausschlusses gewerblicher Nutzungen nicht berührt, da es dem Plangeber maßgeblich auf die Zulassung landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetriebe und nicht gewerblicher Betriebe ankam.

54 c) Der Bebauungsplan leidet auch an keinen beachtlich gebliebenen Ermittlungs- und Bewertungsfehlern nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 2 Abs. 3 BauGB. Die Antragteller wiederholen im Wesentlichen ihre bisherigen Einwendungen, zu denen sich der Senat bereits im Urteil vom 20.01.2022 (a.a.O.) verhalten hatte (vgl. dazu bereits VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.08.2018 - 3 S 1523/16 -, VBlBW 2019, 26). Dass die Antragsgegnerin die für das Ergebnis maßgeblichen Belange in wesentlichen Punkten unzutreffend ermittelt und/oder bewertet hätte, ist nach wie vor nicht zu erkennen.

55 (1) Soweit die Antragsteller unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 20.01.2022 (a.a.O., Rn. 93) rügen, dass etwaige Störwirkungen des Streuobstbaus (Lärm, Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln etc.) tatsächlich nicht ermittelt worden seien, ist nicht ersichtlich, inwiefern dies vor dem Hintergrund der bisherigen Bewirtschaftung ihrer Streuobstwiesen "wesentliche Punkte" betreffen sollte, die auf das Verfahren von Einfluss gewesen sein könnten. Denn anscheinend wurde und wird der Streuobstbau insbesondere auf dem Grundstück Flst. Nr. ...x nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Antragsgegnerin im Nebenerwerb betrieben und entspricht im Wesentlichen der Bewirtschaftung eines großen Hausgartens. Inwiefern sich danach eine bereits auf Planungsebene zu bewältigende Problematik insbesondere im Hinblick auf die erneut geltend gemachte teilweise "im mittleren Bereich" heranrückende Wohnbebauung ergeben sollte (vgl. demgegenüber Senatsurt. v. 27.11.2018 - 8 S 286/17 -, VBlBW 2019, 297 zu einer 25 ha großen Intensivobstanlage), haben die Antragsteller nach wie vor nicht aufgezeigt. Dazu hätte umso mehr Anlass bestanden, nachdem sie im vorangegangenen Normenkontrollverfahren noch selbst ein dörfliches Wohngebiet gefordert hatten.

56 Zwar hat der Antragsteller zu 1 unter dem 15.04.2026 darauf hingewiesen, dass er auf seinem Wohngrundstück Flst. Nr. ..., auf dem nach seinen früheren Einlassungen die einst vorhandenen Streuobstbestände ohnehin weitgehend zerstört worden seien, lärmintensive Obstverarbeitung betreibe, was mit einem dörflichen Wohngebiet nicht vereinbar sei und dies auch näher erläutert. Sollte damit auch ein Bewertungsfehler geltend gemacht werden, wäre er nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller zu 1 unter dem 23.04.2017 einen ähnlichen Einwand erhoben hatte; denn seinerzeit wandte er sich gegen das zunächst auch dort vorgesehene allgemeine Wohngebiet. Im Übrigen lassen seine neuen Einlassungen nicht erkennen, inwiefern es sich dabei überhaupt um einen, einer Landwirtschaft zugeordneten Betrieb und nicht nur, wie die Antragsgegnerin eingewandt hat, um eine hobbymäßige Betätigung handelte, auf die auch in einem Dorfgebiet nicht einseitig Rücksicht zu nehmen wäre.

57 (2) Soweit die Antragsteller zu 2 bis 4 auf den "nach wie vor genehmigten" Schweinehaltungsbetrieb auf dem Grundstück Flst. Nr. ... verweisen, dürfte die Genehmigung für die Tierhaltung zwar jedenfalls inzwischen - nämlich am 31.07.2025 - erloschen sein (vgl. § 62 Abs. 3 LBO). Zum Zeitpunkt des neuerlichen Satzungsbeschlusses am 25.07.2023 war sie jedoch möglicherweise noch wirksam. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der seit Jahrzehnten nicht mehr aktive landwirtschaftliche Betrieb noch mit demselben Gewicht wie ein noch aktiver Betrieb in der bauplanerischen Abwägung zu berücksichtigen gewesen wäre. Denn als schutzwürdig in die bauplanerische Abwägung einzustellen ist grundsätzlich nur die bauliche oder sonstige Nutzung eines Grundstücks in ihrem aktuellen Bestand (vgl. OVG NW, Urt. v. 22.05.2000 - 10a D 139/98.NE -, BauR 2001, 84, juris Rn. 9). Schutzwürdig sind zwar auch konkret absehbare Nutzungsabsichten. Insofern mag das Interesse, eine Schweinehaltung wieder aufnehmen zu können, im Hinblick auf einen dazu möglicherweise noch geeigneten, weil für eine landwirtschaftliche Nutzung anfälligen Baubestand grundsätzlich abwägungserheblich sein. Für die Bewertung eines solchen Interesses wäre der genehmigte Umfang der Tierhaltung durchaus von Bedeutung. Dies gilt freilich nicht bei einer nur vagen und unverbindlichen Absicht, den Betrieb im bisherigen Umfang wieder zeitnah aufnehmen zu wollen, wie sie hier in den verschiedenen Planänderungsverfahren immer wieder zum Ausdruck gebracht wurde, ohne dass dazu bis zum neuerlichen Satzungsbeschluss irgendwelche konkrete Maßnahmen ergriffen worden wären. Daran ändert auch nichts, dass die Antragsteller zu 2 bis 4 beim Veterinäramt inzwischen eine "Registrierung zum Halten von Tieren durchgeführt" haben mögen.

58 Jedenfalls beträfe die unterbliebene Ermittlung des allenfalls zulässigen Genehmigungsumfangs (insbes. der Anzahl der GVE) keine wesentlichen Punkte und wäre auch nicht auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen. Darauf hatte der Senat bereits im vorangegangenen Normenkontrollverfahren 8 S 2898/19 hingewiesen (a.a.O., Rn. 63). Denn im Hinblick auf den (wirksamen) Vorgängerbebauungsplan "Marrbachöschle" vom 17.08.1982, der im Süden des Bereichs der 4. Änderung - bis auf einen kleineren Bereich in der Mitte - bereits ein allgemeines Wohngebiet vorsah, die sonst vorhandene Wohnnutzung und die offenbar seit Jahrzehnten nicht ausgeübte Tierhaltung, deren angeblich beabsichtigte Wiederaufnahme auch im 2. Ergänzungsverfahren nicht näher konkretisiert wurde, käme entsprechend dem Gebot der inzwischen zu beachtenden Rücksichtnahme auch insoweit allenfalls ein die Wohnnutzung nicht wesentlich störender Nebenerwerbsbetrieb in Betracht, wovon auch die Antragsgegnerin zutreffend ausging. Insofern bedurfte es auf Planungsebene jedenfalls keiner weiteren Ermittlungen und Bewertungen; etwaige Konflikte durften jedenfalls, wie geschehen, in ein späteres Verwaltungsverfahren verlagert werden (vgl. S. 15 der Abwägungstabelle).

59 (3) Soweit die Antragsteller auch im vorliegenden Verfahren rügen, die Lärmimmissionskonfliktlage sei in Bezug auf den Schienenverkehrslärm unzureichend gelöst worden, machen sie der Sache nach ebenfalls (nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB vorrangig zu rügende) Ermittlungs- und Bewertungsfehler geltend. Da diese im vorangegangenen Normenkontrollverfahren nicht vollständig ausgeräumt werden konnten, waren sie jedenfalls erneut zu prüfen.

60 Soweit die Antragsteller erneut rügen, die aus ihrer Sicht gebotene Untersuchung bis zu Bahn-km 53,175 sei unterblieben, führt dies auf keinen Ermittlungsfehler. Die Antragsteller versuchen solches nach wie vor daraus herzuleiten, dass in der Schalltechnischen Untersuchung vom März 2011 (nicht derjenigen vom 13.12.2012), bei der es sich um eine auf den gesamten Bereich des "Marrbacher Öschle" bezogene Machbarkeitsuntersuchung handelte, (u. a.) eine Verlängerung der Schallschutzwand des Lärmsanierungsprogramms des Bundes bis km 53,175 vorgeschlagen worden war. Eine weitere Verlängerung (über km 53,355 hinaus) bis km 53,175 war indes zum Schutz des nördlich angrenzenden, außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans gelegenen Mischgebiets vorgeschlagen worden (a.a.O., S. 9). Die für das Plangebiet tatsächlich erforderlich werdenden Schallschutzmaßnahmen wurden erst im Zuge der weiteren Konkretisierung der Planung im Rahmen der 3. Änderung näher untersucht. Daraus sowie aus dem Umstand, dass dies in der Schalltechnischen Untersuchung vom 13.12.2012 zunächst nur für die 3. Änderung näher dargestellt wurde, lässt sich entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht herleiten, dass mit der Verlängerung der Lärmschutzwand (lediglich) bis km 53,3 nur der Schutz des Plangebiets der 3. Änderung und nicht auch der des noch gesondert zu überplanenden Gebiets der 4. Änderung in den Blick genommen worden wäre. Vielmehr lagen den jeweiligen Berechnungen die bereits in der Stellungnahme vom 16.08.2012 dargestellten Schallschutzvarianten zugrunde (vgl. die Schalltechnische Untersuchung v. 13.12.2012, S. 9), welche im vorangegangenen Normenkontrollverfahren allerdings noch nicht vorgelegt worden war (vgl. a.a.O., juris Rn. 68). Den in der Stellungnahme dargestellten Isophonen lässt sich indes ohne weiteres entnehmen, dass beide Schallschutzvarianten eine Abschirmwirkung auch für das Gebiet der 4. Änderung ergeben. Darauf bezog sich auch die dann eigens für die 4. Änderung erstellte Schalltechnische Untersuchung vom 14.05.2018 (S. 15). In den weiteren Stellungnahmen vom 12.10.2020, 02.04.2022 und 04.07.2022 wurde dies klargestellt und zuletzt durch eine für die 4. Änderung erzeugte, am 04.07.2022 vorgelegte Pegeldifferenzkarte verdeutlicht. Dass die danach vorgesehene Schallschutzwand auch im Gebiet der 4. Änderung zu erheblichen Pegelminderungen führt, legte freilich schon der Umstand nahe, dass sie einen Überstand von 150 m über das nördlichste Baufeld der 3. Änderung hinaus aufweist. Inwiefern die 4. Änderung gleichwohl Anlass für eine nähere Untersuchung einer weiteren Verlängerung über km 53,3 hinaus bis zu km 52,175 gegeben haben sollte, erschließt sich nicht, zumal die Schallschutzwand sogar einen Überstand von 40 m über die nördliche Baugrenze der 4. Änderung hinaus aufweist. Der Verlauf der Isophonen lässt auch nicht erkennen, dass sich der nördlich der Schallschutzwand entstehende Schienenverkehrslärm noch erheblich auf das Plangebiet der 4. Änderung auswirken könnte.

61 Inwiefern sich unabhängig davon durch weitere aktive Schallschutzmaßnahmen noch eine nicht nur unerhebliche Verbesserung der künftigen Lärmsituation für das Plangebiet der 4. Änderung hätte erzielen lassen, machen die Antragsteller nicht (mehr) geltend.

62 Soweit die Antragsteller die erreichbaren Pegelminderungen, wie sie zuletzt aus der unter dem 04.07.2022 vorgelegten Differenzkarte hervorgehen, mit dem Hinweis auf die Machbarkeitsuntersuchung von 2011 in Zweifel zu ziehen versuchen, wonach in weiten Bereichen der 4. Änderung nur eine Verbesserung um bis zu 5 dB(A) zu verzeichnen gewesen sei, führt dies schon deshalb nicht weiter, weil diese, worauf bereits in der Stellungnahme vom 12.10.2020 hingewiesen wurde, noch nach Maßgabe der Schall 03 von 1990 durchgeführt worden war, während in der Folge die Schall 03 2015 anzuwenden war. Diese wurde sowohl der Schalltechnischen Untersuchung vom 14.05.2018 und den weiteren Stellungnahmen, insbesondere auch derjenigen vom 04.07.2022 zugrunde gelegt. Danach ergeben sich Pegelminderungen von mindestens 6 dB(A). Daran zu zweifeln besteht kein Anlass. Inwiefern gar mit Lärmwirkungen von 70 dB(A) zu rechnen wäre, ist nicht nachvollziehbar.

63 Soweit die Antragsteller weiter beanstanden, ohne dies freilich näher zu erläutern, dass für die im Plangebiet der 4. Änderung liegenden Grundstücke - und damit auch für ihre Grundstücke - gegenüber den im Gebiet der 3. Änderung liegenden Grundstücken höhere Aufwendungen für die zusätzlich zu den aktiven Schallschutzmaßnahmen erforderlich werdenden passiven Schallschutzmaßnahmen erforderlich wären, lässt auch dies keinen Ermittlungs- oder Bewertungsfehler erkennen. Etwaige Unterschiede beruhten nach der Stellungnahme vom 12.10.2020 gerade nicht auf einer vermeintlichen "Besserstellung" hinsichtlich der vorgesehenen aktiven Schallschutzmaßnahmen, insbesondere nicht auf einer vermeintlich unterbliebenen Verlängerung der Schallschutzwand. Vielmehr wird darin - überzeugend - ausgeführt, dass sich die Anforderungen an die passiven Schallschutzmaßnahmen in der 3. und 4. Änderung nicht wesentlich und auch nur insofern aus formalen Gründen unterschieden, als mit der Neufassung der DIN 4109-1: 2016 bzw. 2018 nicht mehr ergänzend zu der unzureichenden DIN 4109:1989 auf die VDI-Richtlinie 2719 zurückgegriffen werden musste.

64 Soweit die Antragsteller weiterhin beanstanden, dass bei der Berechnung nach der neuen Schall 03 2015 ohne weiteres von einer Umrüstquote von 80 % der Fahrzeuge auf Verbundstoffklotzbremsen ausgegangen worden sei, kann auf die dazu bereits im zwischen den Beteiligten ergangenen Urteil des Senats vom 20.01.2022 gemachten Ausführungen (a.a.O., juris Rn. 65) Bezug genommen werden, an denen weiter festgehalten wird.

65 Dafür, dass ein Bewertungsfehler hinsichtlich der Schutzwürdigkeit der künftigen Bebauung gegenüber dem Schienenverkehrslärm deshalb vorliegen sollte, weil ungeachtet der Ausweisung eines dörflichen Wohngebiets weiterhin die Orientierungswerte für ein Dorfgebiet nach dem Beiblatt 1 der DIN 18005 zugrunde gelegt wurden, spricht nichts. Abgesehen davon, dass auch in einem dörflichen Wohngebiet das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe allgemein und ausnahmsweise sogar landwirtschaftliche Hauptbetriebe zulässig sind, sieht die 2023 überarbeitete DIN 18005: 2023-07 im Beiblatt 1 jedenfalls für den Verkehr dieselben Orientierungswerte wie für ein Dorfgebiet vor. Inwiefern vor diesem Hintergrund Bestrebungen, die TA Lärm zu novellieren, zu berücksichtigen gewesen wären, erschließt sich nicht.

66 Soweit die Antragsteller unter dem 15.04.2026 erstmals behauptet haben, die längst (etwa 2018) errichtete Schallschutzwand sei nach eigenen Feststellungen des vor Ort wohnenden Antragstellers zu 1 entgegen der bisherigen einhelligen Annahme aller Beteiligten tatsächlich ganz anders ausgeführt worden als in der Stellungnahme vom 16.08.2012 beschrieben, ist ein darin möglicherweise liegender, für die Beurteilung der Schienenverkehrslärmwirkungen bedeutsamer Ermittlungs- und Bewertungsfehler nach § 215 Abs. 1 BauGB jedenfalls unbeachtlich geworden. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung dürfte allerdings von der Richtigkeit des Vorbringens auszugehen sein.

67 (4) Unter Hinweis auf § 1 Abs. 5 BauGB, wonach Bauleitpläne auch dazu beitragen sollen, den Klimaschutz und die Klimaanpassung zu fördern, beanstan-den die Antragsteller ferner, dass im Umweltbericht davon ausgegangen werde, dass im Umfeld noch in ausreichendem Umfang Kaltluftproduktionsflächen vorhanden seien. Ihrem nicht weiter substantiierten Vorbringen kann schon nicht entnommen werden, inwiefern die beanstandete Bewertung im Umweltbericht in wesentlichen Punkten unzutreffend oder welche weiteren Ermittlungen dazu neuerdings noch erforderlich gewesen sein sollten. So wurde die nur geringe Beeinträchtigung des Schutzguts Klima im Wesentlichen damit begründet, dass das Plangebiet Bestandteil eines großen zusammenhängenden Kaltluftproduktionsgebiets sei (vgl. Umweltbericht, S. 26). Warum diese Annahme nicht mehr zutreffen sollte, zeigen die Antragsteller nicht auf. Diese beschränken sich darauf, die einzelnen Erwägungen im Umweltbericht in Frage zu stellen und schlicht das Gegenteil zu behaupten. Anders als vorgetragen, wurde durchaus berücksichtigt, dass es infolge einer Bebauung zum Verlust u. a. von Obstbaumbeständen komme, wodurch klimatisch wirksame Flächen zur Frischluftproduktion beseitigt würden (vgl. Umweltbericht, S. 20).

68 Soweit die Antragsteller beanstanden, zur Berücksichtigung der Klimaschutzziele hätten nach § 13 KSG auch die CO2-relevanten Auswirkungen ermittelt werden müssen (vgl. zur Straßenplanung VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.07.2024 - 5 S 2374/22 -, BauR 2025, 75; auch Senatsurt. v. 25.04.2024 - 8 S 738/22 -, juris Rn. 130; BVerwG, Urt. v. 04.05.2022 - 9 A 7.21 -, BVerwGE 175, 312, juris Rn. 82), wären allenfalls unwesentliche Punkte betroffen, nachdem ein eher kleines, teilweise bereits bebautes Plangebiet in Rede steht, das schon nach bisherigem Planungsrecht weiter bebaut werden konnte. Jedenfalls wäre ein etwaiger Ermittlungsfehler nicht auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Es liegt auf der Hand, dass auch bei einer Abschätzung der CO2-Auswirkungen keine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Denn der Antragsgegnerin ging es darum, auf diesen Flächen eine vorrangige Innenentwicklung zu ermöglichen (vgl. dazu Planbegründung, S. 3).

69 (5) Soweit die Antragsteller erneut die artenschutzrechtlichen Untersuchungen vom 29.05.2018 als nicht mehr aktuell beanstanden, wird auf die entsprechenden Ausführungen im Senatsurteil vom 20.01.2022 (a.a.O., juris Rn. 56 f.) Be-zug genommen. Warum jene im Zeitpunkt des neuerlichen Satzungsbeschlusses überholt, dies für die Antragsgegnerin ohne weiteres erkennbar und deshalb eine neuerliche Untersuchung angezeigt gewesen wäre (vgl. dazu OVG Rh.-Pf., Urt. v. 30.01.2003 - 8 C 11016/02 -, NVwZ-RR 2003, 629, juris; Urt. v. 12.12.2003 - 8 C 11362/03 -, BRS 66, Nr. 49), ist nicht ersichtlich.

70 Inwiefern im Anschluss an die Stellungnahme des Landratsamts vom 09.01.2023 nun nicht mehr von einem sachgerechten Ausgleich hätte ausgegangen werden dürfen, lässt sich dem Vorbringen der Antragsteller ebenfalls nicht entnehmen. Offenbar versuchen sie dies weiterhin allein daraus herzuleiten, dass bei Ermittlung des Kompensationsdefizits als "Bestand" der Zustand zugrunde gelegt wurde, der bereits aufgrund des rechtskräftigen Bebauungsplans "Marrbachöschle" zulässig wäre (Umweltbericht, S. 29), was lediglich ein Gesamtdefizit von rund 1.050 Ökopunkten ergibt (vgl. Umweltbericht, S. 34). Insoweit kann auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom 20.01.2022 Bezug genommen werden, wonach sich solches bereits aus § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB ergab (vgl. dazu auch BVerwG, Beschl. v. 20.03.2012 - 4 BN 31.11 -, BauR 2012, 1067).

71 2. Der Bebauungsplan leidet jedoch an materiellen Mängeln, die zu seiner Gesamtunwirksamkeit führen.

72 a) Inwieweit sich der Bebauungsplan als solcher oder seine Einzelfestsetzungen, insbesondere zur Art der baulichen Nutzung, nunmehr als nicht mehr erforderlich i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB erweisen könnten, bedarf im Hinblick auf die der Antragsgegnerin unterlaufenen Festsetzungsfehler keiner abschließenden Entscheidung.

73 (1) Städtebauliche Gründe von hinreichendem Gewicht hat die Antragsgegnerin angeführt. Ihr geht es um eine Innenentwicklung, mit der unter Berücksichtigung der vorhandenen, unterschiedlichen Nutzungen eine Fortentwicklung und Anpassung des Gebiets bei gesunden Wohnverhältnissen erreicht werden soll (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1, 4 BauGB).

74 Inwiefern dazu die Festsetzung eines dörflichen Wohngebiets nicht geeignet und deshalb städtebaulich schon nicht erforderlich gewesen sein sollte, ist nicht nachvollziehbar. Die Entscheidung über die Gebietsart ist grundsätzlich eine Frage der gerechten Abwägung. Im Übrigen sprach nichts dafür, dass hier wieder ein landwirtschaftlicher Haupterwerbsbetrieb aufgenommen würde, der nur in einem Dorfgebiet zulässig wäre.

75 (2) Ob die städtebauliche Erforderlichkeit unter dem Gesichtspunkt eines Vollzugshindernisses zu verneinen wäre, mag letztlich offenbleiben.

76 (a) Soweit die Antragsteller freilich erneut auf die Vorschrift des § 33a NatSchG verweisen, wonach die "noch nicht erfolgte Umwandlung" des Streuobstbestands nunmehr einer - bislang nicht erteilten - Genehmigung bedürfe, übersehen sie, dass diese Vorschrift erst mit Wirkung vom 31.07.2020 in das Landesnaturschutzgesetz aufgenommen wurde, mithin zu einem Zeitpunkt, als eine anderweitige Nutzung - auch für den Bereich ihrer Streuobstwiesen - bereits zulässigerweise festgesetzt worden war, nämlich im Bebauungsplan "Marrbachöschle" vom 17.08.1982 durch Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets und eines Dorfgebiets (vgl. dazu die weiteren Hinweise des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft zur Anwendung des § 33a NatSchG zur Erhaltung von Streuobstbeständen v. 01.04.2021 - 71-8830.40/20 -; auch § 10 Abs. 1 LWaldG; dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.06.1995 - 5 S 1537/94 -, NVwZ-RR 1996, 495, juris Rn. 34). Dies war seinerzeit ohne weiteres möglich, da es keiner Umwandlungsgenehmigung bedurfte. Eine anderweitige Nutzung musste daher nicht erneut festgesetzt werden, weshalb es auch keiner Genehmigung bedurfte (vgl. bereits Senatsurt. v. 20.01.2022, a.a.O., Rn. 77).

77 Da mit dem nunmehrigen Erfordernis einer Genehmigung der Umwandlung von Streuobstwiesen bereits auf Planungsebene entgegengetreten und dazu gerade kein erweiterter Biotopschutz vorgesehenen werden sollte (vgl. die o. a. weiteren Hinweise zur Anwendung des § 33a NatSchG) und eine Erstreckung des Genehmigungserfordernisses auf bereits durch die Festsetzung einer anderweitigen Nutzung umgewandelte, jedoch noch nicht vollständig bebaute Gebiete einen erheblichen Ergriff in die Planungshoheit der Gemeinden bedeu-tete, liegt die Annahme fern, der Gesetzgeber hätte die Vorschrift auch dort angewandt wissen wollen, wo eine anderweitige Nutzungsart bereits zulässig, jedoch noch nicht umgesetzt war.

78 (b) Ein Vollzugshindernis könnte sich allerdings nunmehr aus § 30 Abs. 2 Nr. 7 BNatSchG ergeben, weil sich das Handlungsverbot des § 30 Abs. 2 BNatSchG inzwischen - seit dem 01.03.2022 - auch auf Streuobstwiesen bezieht. Vom Vorhandensein einer solchen Streuobstwiese auf dem Grundstück Flst. Nr. ... dürfte auszugehen sein.

79 Da sich weder aus § 18 Abs. 2 BNatSchG noch aus § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB eine Freistellung vom bundesgesetzlichen Biotopschutz herleiten lässt und sich aus der Übergangsvorschrift des § 74 BNatSchG nichts anderes ergibt, wäre das in Rede stehende Handlungsverbot grundsätzlich auch im Rahmen einer neuerlichen Überplanung zu beachten (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB), da es ungeachtet einer bereits festgesetzten anderweitigen Nutzungsart von einem Vorhaben zu beachten ist. Dies findet seine Entsprechung auch in der Ausnahmeregelung des § 30 Abs. 4 BNatSchG, wonach es selbst bei einer vor Aufstellung des Bebauungsplans auf Antrag der Gemeinde zugelassenen Ausnahme oder gewährten Befreiung nur dann keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung mehr bedarf, wenn mit der Durchführung eines Bauvorhabens innerhalb von sieben Jahren begonnen wird.

80 Davon, dass hier ohnehin eine Ausnahme- oder Befreiungslage vorlag (vgl. § 30 Abs. 3 BNatSchG bzw. § 67 BNatSchG), in die "hineingeplant" werden konnte, kann nicht ausgegangen werden, da nicht zu erkennen ist, dass dafür bereits ein Ausgleich stattgefunden hätte oder ein solcher vorgesehen wäre. § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB findet insoweit keine Anwendung.

81 Ob es gleichwohl bei der Streuobstbestände betreffenden landesrechtlichen Regelung des § 33a NatSchG sein Bewenden haben könnte, weil eine solche nach § 30 Abs. 8 BNatSchG "unberührt bleiben" sollte, mag hier letztlich offenbleiben.

82 Nachdem mit dem landesrechtlichen Genehmigungserfordernis für den Insektenschutz eine spezielle, gerade nicht den gesetzlichen Biotopschutz erweiternde Regelung getroffen wurde, spricht allerdings viel dafür, dass der bundesgesetzliche Biotopschutz nach § 30 Abs. 2 Nr. 7 BNatSchG für Streuobstwiesen nicht mehr zur Anwendung kommt. Anderenfalls hätte die Vorschrift des § 33a NatSchG weitgehend an Bedeutung verloren.

83 Zwar hatte der Senat im Urteil vom 09.10.2025 - 8 S 1594/23 - (NuR 2026, 130, juris Rn. 141) darauf hingewiesen, dass auch dann, wenn der Anwendungsbereich des § 33a NatSchG nicht eröffnet sein sollte, das bundesrechtliche Handlungsverbot anwendbar bleibe, weil die Anwendung von Bundesrecht nicht davon abhängen könne, ob die Anwendungsvoraussetzungen landesrechtlicher Bestimmungen erfüllt sind oder nicht. Diese Ausführungen betrafen jedoch einen Fall, in dem das Vorliegen einer Streuobstwiese zweifelhaft, aber jedenfalls von einer durch § 30 Abs. 2 Nr. 7 BNatSchG ebenfalls geschützten Flachlandmähwiese auszugehen war. Die Ausführungen waren daher nicht so zu verstehen, dass - ungeachtet der Regelung in § 30 Abs. 8 2. Alt. NatSchG - die bundesrechtliche Biotopschutzregelung in § 30 Abs. 2 Nr. 7 BNatSchG stets anzuwenden wäre, wenn nur eine Streuobstwiese i. S. dieser Vorschrift vorliegt. Denn bei einem solchen Verständnis bliebe unberücksichtigt, dass über die Klarstellung in § 30 Abs. 8 BNatSchG hinaus, dass weitergehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen unberührt bleiben, auch bestehende, die in Nr. 7 genannten Biotope betreffende landesrechtliche Regelungen unberührt bleiben sollten (vgl. zu einer landesrechtlichen "Überlagerung" dann auch Senatsurt. v. 11.12.2025 - 8 S 494/24 -, juris Rn. 94). Mit der Erweiterung der Unberührtheitsklausel sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass in mehreren Ländern erst vor Kurzem vor dem Hintergrund von Volksbegehren mit Insektenschutzbezug neue Regelungen dieser Art geschaffen worden sind, in denen spezifisch regionale Kompromisse ihren Ausdruck finden (vgl. BT-Drs. 19/28182, S. 24). Damit waren ersichtlich auch vom bundesgesetzlichen Biotopschutz abweichende Regelungen gemeint. Solche können aufgrund eines engeren Anwendungsbereichs durchaus dazu führen, dass sie teilweise hinter dem neuen bundesrechtlichen Biotopschutz zurückbleiben, wogegen grundsätzlich keine Bedenken bestehen.

84 Ob solche bereits in Wahrnehmung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz der Länder (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG) getroffenen Regelungen auch dann unberührt bleiben sollten, wenn sie aufgrund einer Abweichungsgesetzgebung nicht mehr vorgesehen werden könnten (vgl. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GG), mag dahinstehen. Auch muss nicht entschieden werden, ob dies anderenfalls hier zur Anwendung des § 30 Abs. 2 Nr. 7 BNatSchG führte.

85 (c) Soweit die Antragsteller noch einen Widerspruch zwischen den für das Grundstück Flst. Nr. ... des Antragstellers zu 1 festgesetzten Baugrenzen und dem dort grundsätzlich zu erhaltenden Einzelbaum erkennen, übersehen sie, dass Baugrenzen keineswegs vollständig ausgenutzt werden können müssen und es sich bei dem Einzelbaum ohnehin um keine auf § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB gestützte Pflanzbindung, sondern eine auf § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB gestützte Maßnahme handelt, für die in Nr. 9 des Bebauungsplans bestimmt ist, dass bei einem (im Zuge der Bebauung) nicht möglichen Erhalt unter bestimmten Voraussetzungen eine andere geeignete Maßnahme - etwa eine Versetzung des betroffene Stammes - vorzusehen ist. Warum dies auf dem Baugrundstück nicht möglich sein sollte, erschließt sich nicht. Die Maßnahme ist auch noch hinreichend bestimmt.

86 (d) Inwiefern artenschutzrechtliche Verbote dem Vollzug des Bebauungsplans entgegenstehen sollten (vgl. § 44 Abs. 1 u. 5 BNatSchG), ist nicht ersichtlich. Was die auch insoweit erforderliche Ermittlung anbelangt, gilt das bereits oben (S. 24) Gesagte.

87 b) Der Antragsgegnerin sind indes Festsetzungsfehler unterlaufen, an denen freilich schon die vorherigen Änderungsbebauungspläne litten, die vom Senat bislang nicht beanstandet wurden. Diese waren seinerzeit von den Antragstellern nicht geltend gemacht worden und wären deshalb erst bei einer gleichsam "ungefragten Fehlersuche" aufgefallen. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats sind sie jedoch nun ohne weiteres erkennbar.

88 (1) Dies gilt zunächst für die unter Nr. 2 getroffene Maßfestsetzung, wonach die maximal zulässige Traufhöhe nur für mindestens 60 % der Gebäudelänge Geltung beansprucht sowie die sich ebendort findende Regelung zur Gliederung des Baukörpers.

89 (a) Eine Regelung, die lediglich für einen prozentualen Teil eines Gebäudes Geltung beansprucht, lässt sich nicht auf § 16 Abs. 5 BauNVO stützen, da unterschiedliche Maßfestsetzungen ggf. nur für (lokalisierbare) Teile baulicher Anlagen festgesetzt werden können (vgl. Senatsurt. v. 10.07.2024 - 8 1529/22 -, VBlBW 2025, 242). Eine Auslegung als Ausnahmeregelung (vgl. § 31 Abs. 1 BauGB, § 16 Abs. 6 BauNVO) kommt hier nicht in Betracht, da offenbar eine Regelzulassung getroffen werden sollte.

90 Abgesehen davon sind für die zusätzliche Festsetzung von Traufhöhen keine städtebaulichen Gründe ersichtlich (vgl. die Planbegründung, S. 9 Nr. 12.2.). Dafür, dass es sich dabei auch insoweit nur um eine baugestalterische Regelung handelt, spricht der Regelungszusammenhang mit der Regelung zur Gliederung des Baukörpers, den auch der Verfasser des Plans in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat.

91 (b) Der Regelung zur Gliederung des Baukörpers fehlt jedenfalls ein städtebaulicher Grund. Es handelt sich um eine rein baugestalterische Vorschrift, die ggf. in die örtlichen Bauvorschriften hätte aufgenommen werden können.

92 (2) Soweit außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen in Nr. 4 bestimmte Nebenanlagen (Gebäude bis zu einer Kubatur von maximal 20 m³ sowie sonstige Nebenanlagen bis max. 10% der nicht überbaubaren Grundstücksfläche) sowie unter Nr. 5 Garagen, überdachte Stellplätze und offene Stellplätze zwischen Baugrenze und den angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen zulässig sein sollen, wurde jeweils eine nach der neueren Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Urt. v. 09.10.2025 - 8 S 1594/23 -, a.a.O., juris Rn. 162 ff., Urt. v. 16.09.2025 - 8 S 1628/23 -, UA, S. 32) unzulässige (positive) Regelzulassung dieser Anlagen vorgesehen, welche mit § 23 Abs. 5 Satz 1 bzw. 2 BauNVO bzw. § 12 Abs. 6 BauNVO unvereinbar ist. Denn danach können im Bebauungs-plan nur Beschränkungen solcher Nutzungen vorgesehen werden. Über deren Zulassung hat im Einzelfall die Baurechtsbehörde zu entscheiden.

93 Zwar wurde die Festsetzung zu den Stellplätzen und Garagen formal auf § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB gestützt. Doch schon nach der Formulierung liegt die Annahme fern, dass jedenfalls hier eine gezielte Ausweisung von Flächen für Stellplätze und Garagen getroffen werden sollte. Ungeachtet der Frage, ob im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit eine verbale Umschreibung einer Fläche ohne das Planzeichen Nr. 15.3 genügen könnte (vgl. dazu § 2 Abs. 5 PlanZV), sollten hier offensichtlich nicht zielgerichtet bestimmte Flächen festgesetzt werden, um gerade dort die Errichtung (etwa nach Nr. 4 der örtlichen Bauvorschriften 1,5 je Wohneinheit) erforderlicher Stellplätze planungsrechtlich zu sichern (vgl. dazu bereits Senatsurt. v. 16.09.2025, a.a.O., UA, S. 32, Urt. v. 09.10.2025, a.a.O., juris Rn. 163). Wie auch die baugebietsweite Festsetzung zeigt, die erkennen lässt, dass ein "qualifizierter Bedarf" (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 28.01.1992 - 4 B 21.92 - Buchholz 406.12 § 12 BauNVO Nr. 4; Beschl. v. 14.02.1992 - 4 B 81.91 -, Gierke, in: Brügelmann, BauGB <Jan. 2026> § 4 Rn. 292) für die einzelnen Flächen nicht ermittelt wurde, wollte die Antragsgegnerin in beiden Baugebieten letztlich nur vorgeben, dass Stellplätze unabhängig von ihrer (ordnungsrechtlichen) Erforderlichkeit für die jeweilige Hauptnutzung (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB), allenfalls begrenzt durch den freilich ebenfalls nicht ermittelten Gebietsbedarf (vgl. § 12 Abs. 2 BauNVO; dazu BVerwG, Urt. v. 16.09.2010 - 4 C 7.10 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 212; Urt. v. 07.12.2006 - 4 C 11.05 -, BVerwGE 127, 231, juris), nur zwischen den Baugrenzen und den angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen errichtet werden, wenn sie denn nicht ohnehin zulässigerweise auf der überbaubaren Grundstücksfläche vorgesehen werden. Damit sollten, wie sich auch aus der Planbegründung (S. 10 Nr. 12.7) und den Erläuterungen des Planverfassers in der mündlichen Verhandlung ergibt, die rückwärtigen Grundstücksbereiche geschont werden, wobei die dortige Errichtung solcher Anlagen freilich nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde.

94 Dafür bedurfte es jedoch schon keiner umfangreichen Flächenfestsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB), für die zunächst ein "qualifi-zierter Bedarf" zu ermitteln gewesen wäre. Denn erforderliche Stellplätze sind nach § 12 Abs. 1 u. 2 BauNVO ohnehin überall zulässig sind bzw. können im Wege einer Abweichungsentscheidung auch auf den nicht bebaubaren Grundstücksflächen (vgl. § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO) zugelassen werden (vgl. zum Ganzen Gierke, a.a.O., § 4 Rn. 316). Das städtebauliche Ziel, die rückwärtigen Grundstücksbereiche zu schonen, hätte der Gemeinderat ohne weiteres dadurch erreichen können, dass er die Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen so beschränkte, dass diese auf den von ihm dafür nicht vorgesehenen Flächen eben nicht zulässig sind (vgl. § 23 Abs. 5 bzw. § 12 Abs. 6 BauNVO).

95 (3) Soweit die Antragsteller rügen, anstatt der in den Nutzungsschablonen im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans teilweise festgesetzten Zulässigkeit von Einzel- und Doppelhäusern wäre auch insoweit eine offene Bauweise vorzusehen gewesen, geht dies fehl. Nach § 22 Abs. 2 Satz 3 BauNVO war die Festsetzung lediglich von Einzel- und Doppelhäusern möglich. Dass es sich dabei um eine besondere Festsetzung zur offenen Bauweise handelte, erschloss sich schon anhand der im Textteil in Nr.3 getroffenen Festsetzung.

96 (4) Soweit die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung erstmals die unter Nr. 9 zum Insektenschutz festgesetzte Maßnahme zur Beleuchtung in Zweifel gezogen haben, vermag der Senat keinen Festsetzungsfehler zu erkennen. Die getroffene, zur Eingriffsminimierung getroffene Maßnahme weist den erforderlichen bodenrechtlichen Bezug auf; bestimmte Flächen mussten darüber hinaus nicht festgesetzt werden (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB). Sie sollte ersichtlich auch überall in den Außenbereichen gelten, ohne dass dies zu beanstanden wäre.

97 c) Selbständig rügefähige Abwägungsvorgangsfehler (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) liegen nicht vor. Vor dem Hintergrund der tatsächlichen Gegebenheiten, die eine Wiederaufnahme nur in einem Dorfgebiet zulässiger landwirtschaftlicher Betriebe fernliegend erscheinen ließen, und der bisherigen, nicht fehlerhaft ermittelten Bewirtschaftungsweise können insbesondere die Festsetzungen zu den Baugebieten - auch zu dem teilweise heranrückenden allgemeinen Wohngebiet im mittleren Bereich - nicht beanstandet werden. Dies gilt umso mehr, als die Antragsteller im vorangegangenen Normenkontrollverfahren selbst die Ausweisung eines dörflichen Wohngebiets gefordert hatten. Inwiefern sie auf eine besondere Rücksichtnahme angewiesen wären, erschließt sich ohnehin nicht, zumal nur auf landwirtschaftliche Betriebe und nicht auch sonstigen, einem landwirtschaftlichen Betrieb nicht zugeordnete Betätigungen im Dorfgebiet einseitig Rücksicht zu nehmen ist (vgl. Söfker, in: Ernst/ Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB <Aug. 2025>, § 5 BauNVO Rn.15).

98 Für einen Verstoß gegen das Konfliktbewältigungsgebot ist danach nichts ersichtlich (vgl. bereits Senatsurt. v. 20.01.2022, a.a.O., juris Rn.63; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.08.2018, a.a.O., juris Rn. 154), zumal ein etwa verbleibender Konflikt, wie von der Antragsgegnerin vorgesehen, auf nachfolgende Verwaltungsverfahren verlagert werden durfte. Soweit die Antragsteller anführen, dass der Senat in einem vorangegangenen Normenkontrollverfahren selbst auf immissionsschutzrechtliche Konflikte hingewiesen habe, nehmen sie wohl auf das Urteil vom 23.06.2016 - 8 S 1597/13 - zur 3. Änderung Bezug. Dort war jedoch von "nicht auszuschließenden immissionsschutzrechtlichen Konflikten" allein im Zusammenhang mit ihrer Antragsbefugnis die Rede (vgl. UA, S. 14).

99 Ausgehend von den nicht rechtzeitig angegriffenen, der Abwägung der Schallschutzmaßnahmen zugrunde liegenden Ermittlungen und Bewertungen sind auch insoweit keine eigenständigen Abwägungsvorgangsfehler zu erkennen; insbesondere kann der Umfang der vorgesehenen aktiven Schallschutzmaßnahmen nicht beanstandet werden (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, BVerwGE 128, 238, juris). Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick auf vermeintlich unterschiedlichen aktiven Schallschutz ist nicht ersichtlich.

100 d) Jedenfalls beachtlich gebliebene Fehler im Abwägungsergebnis sind ebenso wenig zu erkennen. Das Abwägungsergebnis kann rechtlich nur beanstandet werden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Interessen und Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zu ihrer objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht und deshalb die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.09.2016 - 4 C 2.15 -, NVwZ 2017, 720). Davon kann hier weder im Hinblick auf die gebotene Gewährleistung gesunder Wohnverhältnisse noch im Hinblick auf eine vermeintlich ungleiche Behandlung beim aktiven Schallschutz und/oder bei der Inanspruchnahme von Grundstücken für die vorgesehenen öffentlichen Verkehrsflächen ausgegangen werden.

101 Daran ändert auch das verspätete Vorbringen der Antragsteller zur tatsächlich anders ausgeführten Schallschutzwand nichts. Zwar ist dieses verspätete Vorbringen für das Abwägungsergebnis durchaus beachtlich, jedoch kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass es ungeachtet der in Nr. 10 festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen (Nr. 10) zu ungesunden Wohnverhältnissen käme.

102 3. Bereits die oben unter 2. b (2) festgestellten, nicht auf einzelne Teile des Bebauungsplans beschränkten Festsetzungsfehler hinsichtlich der allgemeinen Zulassung bestimmter Nebenanlagen (Nr. 4) sowie von Stellplätzen und Garagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen führen bereits für sich genommen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.

103 a) Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nur dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können, und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Urt. v, 9.09.2002 - 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58, juris Rn. 12). Die Teilunwirksamkeit stellt dabei zur Gesamtunwirksamkeit eine von besonderen Umständen abhängende Ausnahme dar (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2013 - 4 BN 22.13 - BRS 81 Nr. 77, juris Rn. 3). Daran änderte entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nichts, sollten die Mängel die "Kernaussage" des Bebauungsplans unberührt lassen.

104 b) Zwar könnte der Bebauungsplan zweifellos auch ohne die oben beanstandeten Festsetzungen zu den Nebenanlagen sowie Garagen und Stellplätzen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen eine sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken, jedoch spricht nichts dafür, dass die Antragsgegnerin auch bei Kenntnis der Rechtswidrigkeit dieser Festsetzungen den Bebauungsplan eben auch ohne sie beschlossen und es damit der Baugenehmigungsbehörde überlassen hätte, über entsprechende Anlagen im Einzelfall ohne jegliche Vorgaben zu entscheiden (vgl. § 23 Abs. 5 Satz 1 u. 2 BauNVO). Vielmehr liegt vor dem Hintergrund der getroffenen (unzulässigen) Regelzulassungen nahe, dass dann entsprechende zulässige Beschränkungen nach § 23 Abs. 5 bzw. § 12 Abs. 6 BauNVO beschlossen worden wären.

105 c) Ob darüber hinaus auch die in Nr. 2 getroffenen Regelungen zur Traufhöhe und zur Gliederung des Baukörpers für sich genommen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans führten, erscheint demgegenüber zweifelhaft, da für beide keine städtebaulichen Gründe angeführt wurden. Insofern spricht viel dafür, dass der Gemeinderat bei Kenntnis der Mängel den Bebauungsplan (als solchen) auch ohne die beiden beanstandeten Regelungen beschlossen hätte. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen, der dem Urteil des Senats vom 10.07.2024 (a.a.O., juris) zugrunde lag. Denn dort hatte die Antragsgegnerin für die neben der Gebäudehöhe zusätzlich festgesetzten Traufhöhen städtebauliche Gründe anzuführen vermocht.

106 4. Die Kostenentscheidung bestimmt sich nach § 154 Abs. 1 VwGO.

107 5. Die Revision zuzulassen besteht kein Anlass, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO). Insbesondere steht keine die Entscheidung tragende grundsätzlich klärungsfähige und -bedürftige Frage des Bundesrechts in Rede.

108 Beschluss

109 vom 23. April 2026

110 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.8.1 des noch anzuwenden Streitwertkatalogs 2013 - wie bereits in den vorangegangenen Normenkontrollverfahren - auf

111 40.000,-- EUR

112 festgesetzt (2 x 20.000,-- EUR).

113 Der Beschluss ist unanfechtbar.

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