Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 14. Senat, 2026-04-02, 14 S 1459/25

14 S 1459/25Verwaltungsgericht / Division 1402.04.2026

Regest

1. Die Begründungspflicht des § 6 UmwRG wird (vor den Obergerichten) durch die Pflicht des Prozessbevollmächtigten aus § 67 Abs 4 VwGO ergänzt, sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen und die Tatsachen, auf welche die Klage gestützt werden soll, in ihrer Bedeutung kenntlich zu machen und rechtlich einzuordnen. (Rn.28) 2. Bei der Prüfung der Frage, ob der Beteiligte die Verspätung im Sinne des § 87b Abs 3 S 1 Nr 2 VwGO genügend entschuldigt hat, ist auf die für Wiedereinsetzungsgründe gemäß § 60 Abs 1 VwGO entwickelten Maßstäbe zurückzugreifen. Die genügende Entschuldigung der Verspätung hängt dementsprechend davon ab, dass diejenige Sorgfalt beachtet wird, die für einen gewissenhaften Prozessführenden, der seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnimmt, geboten ist und die ihm nach den Umständen des Einzelfalls zugemutet werden kann. (Rn.49) 3. Zu den Fristen, deren Feststellung und Berechnung gut ausgebildetem und sorgfältig beaufsichtigtem Büropersonal überlassen werden darf, gehört die Klagebegründungsfrist gemäß § 6 S 1 UmwRG nicht. (Rn.52) 4. Eine Ermittlung des Sachverhalts mit geringem Aufwand (§ 6 Satz 3 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO) kommt nur dort in Betracht, wo die Klagebegründungsobliegenheit auch vor dem Hintergrund des Regelungszwecks einer frühzeitigen Fixierung des Prozessstoffs eine bloße Förmlichkeit darstellt und deshalb die strenge Rechtsfolge der Präklusion nicht rechtfertigt. (Rn.55)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 14. Senat — 14 S 1459/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-02

Aktenzeichen: 14 S 1459/25

ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2026:0402.14S1459.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 6 S 1 UmwRG, § 42 Abs 2 VwGO, § 67 Abs 4 VwGO, § 5 Abs 1 Nr 1 BImSchG, § 87b Abs 3 S 1 VwGO ... mehr

Leitsatz

  1. Die Begründungspflicht des § 6 UmwRG wird (vor den Obergerichten) durch die Pflicht des Prozessbevollmächtigten aus § 67 Abs 4 VwGO ergänzt, sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen und die Tatsachen, auf welche die Klage gestützt werden soll, in ihrer Bedeutung kenntlich zu machen und rechtlich einzuordnen. (Rn.28)

  2. Bei der Prüfung der Frage, ob der Beteiligte die Verspätung im Sinne des § 87b Abs 3 S 1 Nr 2 VwGO genügend entschuldigt hat, ist auf die für Wiedereinsetzungsgründe gemäß § 60 Abs 1 VwGO entwickelten Maßstäbe zurückzugreifen. Die genügende Entschuldigung der Verspätung hängt dementsprechend davon ab, dass diejenige Sorgfalt beachtet wird, die für einen gewissenhaften Prozessführenden, der seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnimmt, geboten ist und die ihm nach den Umständen des Einzelfalls zugemutet werden kann. (Rn.49)

  3. Zu den Fristen, deren Feststellung und Berechnung gut ausgebildetem und sorgfältig beaufsichtigtem Büropersonal überlassen werden darf, gehört die Klagebegründungsfrist gemäß § 6 S 1 UmwRG nicht. (Rn.52)

  4. Eine Ermittlung des Sachverhalts mit geringem Aufwand (§ 6 Satz 3 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO) kommt nur dort in Betracht, wo die Klagebegründungsobliegenheit auch vor dem Hintergrund des Regelungszwecks einer frühzeitigen Fixierung des Prozessstoffs eine bloße Förmlichkeit darstellt und deshalb die strenge Rechtsfolge der Präklusion nicht rechtfertigt. (Rn.55)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Der Kläger wendet sich gegen einen der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung und Betrieb von insgesamt sechs Windenergieanlagen (WEA).

2 Die Beigeladene plant die Errichtung und den Betrieb von sechs WEA des Typs Nordex N175/6,8 mit einer Nabenhöhe von 179 m und einer Gesamthöhe von 266,5 m auf der Gemarkung Haisterkirch der Stadt Bad Waldsee, u. a. auf dem Flurstück Nummer ... (WEA 6).

3 Der Kläger ist Eigentümer eines im Außenbereich gelegenen und mit einem von ihm bewohnten historischen Mühlengebäude bebauten Grundstücks (sog. ..., Gemarkung Bad Wurzach, Flurstück-Nummer ...). Dieses befindet sich 968 m nordöstlich des Standorts der von der Beigeladenen geplanten WEA 6; die Abstände zu den Standorten der weiteren geplanten WEA betragen zwischen 1.804 und 2.510 m.

4 Am 16.05.2024 beantragte die Beigeladene die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids gemäß § 9 Abs. 1 BImSchG; ursprünglich bezog sich der Antrag auf sieben WEA. Mit Schreiben vom 15.10.2024 begehrte sie zuletzt einen Vorbescheid gemäß § 9 Abs. 1a BImSchG. Sie wollte wissen, ob die Genehmigungsvoraussetzungen "Umweltauswirkungen in Form von Schall- und Schattenwurfimmissionen" vorliegen, ob es sich um ein privilegiertes Außenbereichsvorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB i. V. m. § 249 Abs. 2 BauGB handelt, und ob dem Vorhaben keine Ziele der Raumordnung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB, keine Ausweisung an anderer Stelle gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB i. V. m. § 245e Abs. 1 Satz 1 BauGB und keine in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung als unbenannte Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstehen. Mit Schreiben vom 07.04.2025 erklärte die Beigeladene ferner, dass die Errichtung und der Betrieb der WEA mit der Bezeichnung WEA 7 nicht weiter Verfahrensgegenstand sein solle.

5 Der Beklagte erteilte der Beigeladenen am 10.06.2025 (unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens) den begehrten Vorbescheid, in dem auf zu Grunde liegende Unterlagen verwiesen wird, darunter eine Schallimmissionsprognose vom 04.04.2025 und Schattenwurfimmissionsprognose vom 07.05.2025. Der am 18.06.2025 im Amtsblatt der Großen Kreisstadt Bad Waldsee öffentlich bekannt gemachte und bis zum 03.07.2025 ausgelegte Vorbescheid enthält die Feststellung der Genehmigungsfähigkeit u. a. hinsichtlich der

"2.1

6 Schallimmissionen, wenn die Anlagen während der Nachtzeit (22:00 bis 06:00 Uhr) wie folgt betrieben werden:

7 WEA 1 und 6 in der Betriebsweise Mode 0, WEA 2 in der schallreduzierten Betriebsweise Mode 3, WEA 3 in der schallreduzierten Betriebsweise Mode 5, WEA 4 in der schallreduzierten Betriebsweise Mode 10, WEA 5 in der schallreduzierten Betriebsweise Mode 3;

2.2

8 Schattenwurfimmissionen, wenn bei Überschreitung der Werte für die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer (nicht mehr als 30 Stunden/Kalenderjahr und darüber hinaus nicht mehr als 30 Minuten/Kalendertag) die Anlagen abgeschaltet werden."

9 Am 01.08.2025 hat der Kläger beim Verwaltungsgerichtshof die vorliegende Klage erhoben. In seiner Klageschrift hat er vorgetragen, er sei Eigentümer eines im Außenbereich gelegenen Grundstücks und Bewohner des darauf stehenden Hauses, "in unmittelbarer Nähe" zu der geplanten WEA 6. Das Landratsamt habe der Beigeladenen am 10.06.2025 einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid gemäß § 9 Abs. 1a BImSchG für insgesamt sieben WEA erteilt, der insbesondere "die Feststellung zu Schallimmissionen sowie Schattenwurfimmissionen" umfasse. Die Klageerhebung erfolge zunächst "rein fristwahrend"; eine Klagebegründung sei im Anschluss an die Akteneinsicht vorgesehen. Angehängt waren der angefochtene Vorbescheid sowie die öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt.

10 Unter dem 03.11.2025, eingegangen am selben Tage, hat der Kläger seine Klage näher begründet. Er macht nunmehr geltend, dass die WEA an seinem Wohnhaus schädliche Umwelteinwirkungen hervorriefen. Die Schallimmissionsprognose sei ungeeignet, weil sie aus näher erläuterten Gründen die Vorbelastung nicht hinreichend erfasse. Ferner sei von Schattenwurf auf seinem Grundstück auszugehen, der aus näher erläuterten Gründen durch den Bescheid nicht hinreichend eingehegt werde. Soweit sich aus einem Schreiben des Berichterstatters vom 20.10.2025 Bedenken hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit dieser Einwände ergäben, teile er diese nicht. Sie unterfielen als rechtliche Ausführungen grundsätzlich nicht der Präklusion des § 6 UmwRG. Auch ergäben sie sich aus den Verfahrensakten; es handele sich daher nicht um neuen Vortrag, sondern um die Quellen des die Grundlage der erteilten Genehmigung bildenden Tatsachengeschehens. Unabhängig davon sei die Versäumung der Frist nicht zuzurechnen und nach § 6 Satz 2 UmwRG in Verbindung mit § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO entschuldigt. Eine Fristsetzung durch das Gericht sei nicht erfolgt. Die Eingangsverfügung vom 06.08.2025 habe lediglich einen Hinweis auf § 6 UmwRG, aber nicht auf dessen Fristcharakter und die Folgen einer Versäumung enthalten. Das Sekretariat des Klägervertreters habe deshalb keinen Anlass gehabt, die Frist zu notieren. Schließlich sei das Vorbringe auch nach § 6 Satz 3 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO zu berücksichtigen, weil der Sachverhalt mit geringem Aufwand auch ohne Mitwirkung der Beteiligten ermittelt werden könne. Sämtliche Tatsachen seien Bestandteil der Akten. Die Fehlerhaftigkeit der Schallimmissionsprog-

11 nose ergebe sich aus der Stellungnahme des Landratsamts. Gleiches gelte hinsichtlich des Umfangs der Beschattungsdauer an seinem Wohnhaus. Insoweit bleibe der Amtsermittlungsgrundsatz anzuwenden.

12 Unter dem 26.03.2026 macht der Kläger außerdem geltend, die Schallimmissionsprognose sei auch deshalb unzureichend, weil sie die Emissionsangaben des Herstellers zu Grunde lege, entgegen der LAI-Hinweise aber keine Festlegungen zu einer Abnahmemessung getroffen würden.

13 Der Kläger beantragt,

14 den der Beigeladenen vom Beklagten erteilten Vorbescheid vom 10.06.2025 aufzuheben.

15 Der Beklagte beantragt,

16 die Klage abzuweisen.

17 Der Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei unbegründet. Das Vorbringen des Klägers sei gemäß § 6 UmwRG präkludiert. Einer Fristsetzung habe es nicht bedurft. Die Ausnahme nach § 6 Satz 3 UmwRG in Verbindung mit § 87b Abs. 3 VwGO sei eng auszulegen und nicht so zu verstehen, dass die Präklusion für jeglichen Sachverhalt aus den Verfahrensakten ausgeschlossen sei. Eine Ausnahme komme nur dort in Betracht, wo die Klagebegründung eine bloße Förmelei wäre und deshalb die strenge Rechtsfolge der Präklusion nicht rechtfertige. Dies sei hier nicht der Fall.

18 Der Vorbescheid sei jedoch – hilfsweise – auch rechtmäßig. Die Schallimmissionsprognose stoße – aus näher erläuterten Gründen – auf keine Bedenken. Auch hinsichtlich der Schattenwurfimmissionen griffen die Beanstandungen – aus ebenfalls näher erläuterten Gründen – nicht durch.

19 Die Beigeladene beantragt,

20 die Klage abzuweisen.

21 Sie ist der Ansicht, die Klage sei infolge der Versäumung der Klagebegründungsfrist bereits unzulässig. Der Vortrag des Klägers zur Begründetheit sei nach § 6 UmwRG präkludiert. Der Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes sei eröffnet, weil der Kläger sich gegen einen Vorbescheid gemäß § 9 Abs. 1a BImSchG wende, der in § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG als Zulassungsentscheidung aufgezählt werde. Der Prozessstoff sei durch den Klageschriftsatz vom 01.08.2025 nicht hinreichend fixiert gewesen, es ließe daraus schon nicht schließen, woher der Kläger eine subjektive Rechtsverletzung herleite. Die Möglichkeit der Verletzung des Klägers in eigenen Rechten sei deshalb nicht zu erkennen. Sie sei auch nicht mit geringem Aufwand zu ermitteln gewesen. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, Spekulationen anzustellen, worauf sich ein Kläger berufen möchte. Konkrete Anhaltspunkte für die nunmehr erhobenen Einwände hätten sich den Akten nicht entnehmen lassen.

22 Die Klage sei jedenfalls unbegründet. Die Vorbelastung mit Schall sei – aus näher erläuterten Gründen – ordnungsgemäß ermittelt worden. Auch sei – aus ebenfalls näher erläuterten Gründen – hinreichend sichergestellt, dass der Schattenwurf auf dem Grundstück des Klägers sich in den maßgeblichen Grenzen halte.

23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Akte des Verwaltungsgerichts und die – am 14.08.2025 eingegangenen – Verwaltungsakten (2 Leitzordner) sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

24 I. Die Klage hat keinen Erfolg. Die fristgerecht erhobene Anfechtungsklage (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO), für die der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 3a VwGO erstinstanzlich zuständig ist, ist bereits unzulässig.

25 Der Kläger ist nicht klagebefugt.

26 Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist eine Anfechtungsklage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den angefochtenen Verwaltungsakt – hier der immissionsschutzrechtliche Vorbescheid zugunsten der Beigeladenen – in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Verletzung eigener Rechte muss auf der Grundlage des Klagevorbringens möglich erscheinen. Dem Kläger wird insoweit eine subjektivrechtliche Substantiierungslast aufgebürdet. Die bloße Verbalbehauptung einer Rechtsverletzung genügt deshalb nicht. Das tatsächliche Vorbringen muss vielmehr die Bewertung erlauben, dass der Kläger einen eigenen subjektivrechtlichen Bezug zum streitigen Sachverhalt hat und dass die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts und die dadurch bewirkte Verletzung seiner Rechte jedenfalls denkbar erscheinen. Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn eine Verletzung eigener subjektiver Rechte des Klägers nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist (BVerwG, Urteil vom 10.07.2001 - 1 C 35.00 - BVerwGE 114, 356, juris Rn. 15; Senat, Urteil vom 22.03.2024 - 14 S 244/23 - juris Rn. 23).

27 Auszugehen ist insoweit vom nach Maßgabe des § 6 UmwRG berücksichtigungsfähigen Prozessstoff. Nach Satz 1 dieser Vorschrift hat eine Person innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nach deren Satz 2 nur zuzulassen, wenn die Voraussetzung nach § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO erfüllt ist. § 87b Absatz 3 Satz 2 und 3 VwGO gilt nach Satz 3 der Vorschrift entsprechend. Der Eintritt der durch diese Vorschrift im Fall der Verspätung bewirkten Präklusion betrifft zwar regelmäßig erst die Begründetheit der Klage, weil ein Kläger im Tatsächlichen liegende Argumente verliert (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.08.2025 - 3 S 465/24 - juris Rn. 45 m. w. N.); er kann im Einzelfall dann aber schon zur Unzulässigkeit der Klage führen, wenn nach dem

28 zu berücksichtigenden Prozessstoff nicht zu erkennen ist, unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten ein Kläger, der keinen Vollüberprüfungsanspruch hat, einen Verstoß gegen drittschützende Vorschriften zu seinen Lasten geltend machen will (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.08.2025 - 3 S 465/24 - juris Rn. 45). Vor den Obergerichten ist außerdem der in § 67 Abs. 4 VwGO normierte Vertretungszwang zu berücksichtigen, der die Pflicht des Prozessbevollmächtigten begründet, sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen und die Tatsachen, auf welche die Klage gestützt werden soll, in ihrer Bedeutung kenntlich zu machen und rechtlich einzuordnen (BVerwG, Beschluss vom 15.12.2025 - 9 B 10.24 - juris Rn. 42; Urteil vom 08.01.2025 - 11 A 24.23 - BVerwGE 184, 253, juris Rn. 21 m. w. N.).

29 Gemessen daran ist hier bereits die Möglichkeit der Verletzung des Klägers in eigenen Rechten auf Grundlage des nach Maßgabe von § 6 UmwRG berücksichtigungsfähigen Prozessstoffes nicht zu erkennen. Sie ergibt sich nicht aus der Klageschrift vom 01.08.2025 (1.). Sie ergibt sich aber auch nicht aus der Klagebegründung vom 03.11.2025 und dem weiteren Schriftsatz des Klägers vom 26.03.2026, weil das darin enthaltene klagebegründende Vorbringen gemäß § 6 UmwRG unberücksichtigt bleiben muss (2.).

30 1. Das Vorbringen aus der Klageschrift vom 01.08.2025 lässt die Möglichkeit der Verletzung des Klägers in eigenen Rechten nicht erkennen.

31 Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BImSchG sind immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage so zu errichten und zu betreiben, dass (u. a.) schädliche Umwelteinwirkungen, also Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (vgl. dazu § 3 Abs. 1 BImSchG), für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Der im Einwirkungsbereich der Anlage wohnende Dritte kann eine dem Betreiber erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung mittels des ihm in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG eingeräumten Schutz- und Abwehrrechts anfechten (BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19.02 - juris Rn. 11).

32 Die auf diese Weise lediglich abstrakt beschriebene Grenze für Schall- und Schattenwurfimmissionen wird durch Standards zu deren Ermittlung und Bewertung konkretisiert (vgl. Jarass in ders., BImSchG, 15. Aufl., § 5 Rn. 39 bis 45). Namentlich bemisst sich die Frage danach, ob die Geräuschimmissionen einer WEA eine für den Nachbarn erhebliche, also unzumutbare Belästigung darstellen, grundsätzlich abschließend anhand der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm), die in ihrer Nummer 6.1 genannten Baugebiete im Sinne der Begriffsdefinitionen der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bestimmte Immissionsrichtwerte für Tages- und Nachtzeiten vorgibt und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8.11 - juris Rn. 18). Für Schattenwurfimmissionen werden in der obergerichtlichen Rechtsprechung die "Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen" der LAI zu Grunde gelegt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.07.2018 - 10 S 2378/17 - juris Rn. 26; BayVGH, Beschluss vom 26.07.2023 - 22 AS 23.40022 - juris Rn. 40 m. w. N.). Diesen lassen sich ebenfalls Vorgaben für Immissionsgrenzwerte sowie für das Verfahren zur Immissionsermittlung und -beurteilung entnehmen.

33 Dem Vorbringen aus der Klageschrift vom 01.08.2025, die nach dem ausdrücklich erklärten Willen ihres Verfassers nur fristwahrende Funktion haben sollte, lässt sich auch nur die bloße Möglichkeit einer unzutreffenden Anwendung dieser Vorgaben für Schall- und Schattenwurfimmissionen, die sich zulasten des Klägers ausgewirkt haben könnte, nicht entnehmen.

34 Der Kläger hat darin unter Vorlage des angegriffenen Vorbescheids lediglich geltend gemacht, er sei Eigentümer eines mit seinem Wohnhaus bebauten Grundstücks im Außenbereich, das "in unmittelbarer Nähe" zu der geplanten WEA 6 (von insgesamt sieben) liege, für die ein immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid gemäß § 9 Abs. 1a BImSchG erteilt worden sei, der insbesondere "die Feststellung zu Schallimmissionen sowie Schattenwurfimmissionen" umfasse. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers insoweit davon ausginge, er habe damit noch hinreichend erkennbar als zu seinen Lasten defizitär gerade die Feststellungen zu Schall- und Schattenwurfimmissionen rügen wollen, würde damit lediglich das aus seiner Sicht relevante Thema umrissen, namentlich das weite Feld des auf einem im Außenbereich bewohnten Grundstück gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG zulässigen Maßes an Schall- und Schattenwurf. Hingegen fehlt es an jeglichem Hinweis darauf, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen eine Verletzung der diesbezüglichen rechtlichen Vorgaben zu Lasten des Klägers in Betracht kommen soll. Auch nur ansatzweise Anhaltspunkte dafür, dass der von der Beklagten nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens ergangene und von dem Bemühen um die Einhaltung rechtlicher Maßstäbe getragene Vorbescheid schall- und/oder schattenwurfimmissionsschutzrechtliche Defizite aufweisen könnte, ergeben sich insoweit nicht. Insbesondere fehlt es in diesem Zusammenhang an jeglichem Hinweis auf die (dann später, nach Fristablauf, unter näherer Erläuterung erhobenen) Rügen, der Schallimmissionsprognose liege keine ausreichende Ermittlung der Vorbelastung zu Grunde, zu Unrecht sei vorbehaltlos von nicht verifizierten Herstellerangaben ausgegangen und es seien keine ausreichenden Vorgaben zur Bewältigung der auf seinem Grundstück zu gewärtigenden Schattenwurfimmissionen gemacht worden.

35 Auch unter Berücksichtigung der am 14.08.2025 eingegangenen Verwaltungsakten ergibt sich – unabhängig von der Frage, ob allein damit den sich aus § 6 UmwRG und § 67 Abs. 4 VwGO ergebenden Begründungsobliegenheiten Rechnung getragen werden würde – nichts anderes. Die darin enthaltene Korrespondenz aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange lässt nicht auf eine besondere Zuspitzung von Schall- und Schattenwurfimmissionen gerade mit Blick auf das Grundstück des Klägers schließen. Auch der weitere Inhalt der Verwaltungsakten lässt einen derartigen Schluss nicht zu. Aus diesem ergibt sich im Gegenteil gerade, dass die vom Kläger in seiner Klageschrift vom 01.08.2025 behauptete "unmittelbare Nähe" mit einer tatsächlichen Entfernung zur nächsten WEA, die beinahe das Vierfache der Gesamthöhe der WEA beträgt, vergleichsweise großzügig bemessen ist (vgl. Senat, Urteil vom 17.06.2024 - 14 S 1503/23 - juris Rn. 3, 4), dass nach der Schallimmissionsprognose vom 04.04.2025 die im Außenbereich in der Nacht prognostizierten

36 40 dB(A) den maßgeblichen Richtwert von 45 dB(A) nicht unerheblich unterschreiten und dass in Bezug auf Schattenwurfimmissionen durch eine – den in der Rechtsprechung üblicherweise zu Grunde gelegten Werten entsprechende (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.07.2018 - 10 S 2378/17 - juris Rn. 26; BayVGH, Beschluss vom 26.07.2023 - 22 AS 23.40022 - juris Rn. 40 m. w. N.) – begrenzende Regelung Vorsorge getroffen worden war.

37 2. Die Möglichkeit der Verletzung des Klägers in eigenen Rechten ergibt sich auch nicht aus der Klagebegründung vom 03.11.2025 und aus dem weiteren Schriftsatz vom 26.03.2026. Das darin enthaltene, die Klage begründende Klägervorbringen muss nach Maßgabe des § 6 Satz 2 UmwRG unberücksichtigt bleiben. Die Vorschrift ist anwendbar (a)). Die genannten Schriftsätze genügen der Frist nicht (b)), obwohl das darin enthaltene klagebegründende Vorbringen dieser hätte genügen müssen (c)). Auch eine ausnahmsweise Berücksichtigung des Vorbringens kommt nicht in Betracht (d) und e)).

38 a) Der Rechtsstreit fällt in den Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetzes. Das Umweltrechtsbehelfsgesetz ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a UmwRG unter anderem auf Rechtsbehelfe anwendbar, die Zulassungsentscheidungen i. S. d. § 2 Abs. 6 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben zum Gegenstand haben, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Der hier streitige Vorbescheid ist eine Zulassungsentscheidung im Sinne des § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung "kann" i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a UmwRG jedenfalls dann bestehen, wenn (mindestens) eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2019 - 7 C 5.18 - juris Rn. 19; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.10.2025 - 3 S 872/25 - juris Rn. 41; Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer/, Umweltrecht, 108. EL, § 1 UmwRG Rn. 39). Dies ist hier nach Anlage 1 Nr. 1.6.3 UVPG der Fall, denn das Vorhaben der Beigeladenen betrifft sechs WEA und bedarf einer standortbezogenen Vorprüfung.

39 b) Die Klagebegründung vom 03.11.2025 und der weitere Schriftsatz vom 26.03.2026 sind auch im Sinne des § 6 Satz 2 UmwRG nach Ablauf der Frist zur Klagebegründung innerhalb von zehn Wochen ab Klageerhebung nach § 6 Satz 1 UmwRG eingegangen. Diese begann gemäß § 6 Satz 1 UmwRG, § 57 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB am 01.08.2025 und endete gemäß § 6 Satz 1 UmwRG, § 57 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB – entgegen der Verfügung des Berichterstatters vom 20.10.2025, in der von einem Ende am 13.10.2025 ausgegangen worden war – bereits am 10.10.2025.

40 c) Bei dem die Klage begründenden Vorbringen aus den genannten Schriftsätzen handelt es sich auch um an die Begründungsfrist gebundene Tatsachen und Beweismittel (§ 6 Satz 1 UmwRG) bzw. Erklärungen und Beweismittel (§ 6 Satz 2 UmwRG). Dies gilt insbesondere für das Vorbringen, dass der Schallimmissionsprognose keine ausreichende Ermittlung der Vorbelastung zu Grunde liege, bei der Schallimmissionsprognose zu Unrecht vorbehaltlos von nicht verifizierten Herstellerangaben ausgegangen worden sei und dass keine ausreichenden Vorgaben zur Bewältigung der auf seinem Grundstück zu gewärtigenden Schattenwurfimmissionen gemacht worden seien.

41 Der Zweck des § 6 UmwRG besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten wird (BT-Drs. 18/12146 S. 16, BT-Drs. 19/4459 S. 32). Schon innerhalb der Begründungsfrist hat der Kläger grundsätzlich den Prozessstoff festzulegen. Damit soll für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird, was späteren lediglich vertiefenden Tatsachenvortrag nicht ausschließt (BVerwG, Urteile vom 27.11.2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 14 und vom 08.01.2025 - 11 A 24.23 - BVerwGE 184, 253, juris Rn. 19 jeweils m. w. N.; Senat, Urteil vom 15.11.2023 - 6 S 1667/22 - juris Rn. 38; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.10.2022 - 10 S 1485/21 - juris Rn. 50). Dies dient gerade auch dem Schutz des im Verfahren regelmäßig beigeladenen Vorhabenträgers, der nach der gesetzgeberischen Konzeption (vgl. BT-Drs. 19/22139, S. 25 zu § 63 BImSchG) eine Entscheidung darüber zu tref-

42 fen hat, ob er die aus einem Sofortvollzug einer Genehmigung folgenden Vorteile nutzen oder bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens abwarten möchte (vgl. Nusser in Eyermann, VwGO, 17. Aufl., § 6 Rn. 9).

43 Die Begründungspflicht wird (vor den Obergerichten), wie ausgeführt, durch die Pflicht des Prozessbevollmächtigten aus § 67 Abs. 4 VwGO ergänzt, sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen und die Tatsachen, auf welche die Klage gestützt werden soll, in ihrer Bedeutung kenntlich zu machen und rechtlich einzuordnen (BVerwG, Beschluss vom 15.12.2025 - 9 B 10.24 - juris Rn. 42; Urteil vom 08.01.2025 - 11 A 24.23 - BVerwGE 184, 253, juris Rn. 21 m. w. N.). Eine nur stichwortartige Benennung oder Zusammenfassung von Kritikpunkten erfüllt diese Anforderungen nicht. Das Klagevorbringen muss aus sich heraus ohne Weiteres verständlich sein, was erfordert, die geschilderten Tatsachen auch in einen groben rechtlichen Kontext zu setzen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.07.2025 - 5 S 1288/23 - juris Rn. 46 m. w. N.). Denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts, aus den eingereichten Schriftsätzen im Wege der Auslegung den Sachvortrag sowie etwaige konkludent gestellte Anträge zu ermitteln oder zu konkretisieren. Insoweit dient der Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 VwGO auch einer geordneten und konzentrierten Verfahrensführung; durch die Herausarbeitung und den sachdienlichen Vortrag der für das Verfahren maßgebenden Gesichtspunkte soll das Obergericht in die Lage versetzt werden, sich auf die seine Aufgaben zu konzentrieren. Hieran muss sich der Vortrag der Beteiligten mit der Folge messen lassen, dass nur ein Vorbringen, das diesen Anforderungen genügt, berücksichtigt und beschieden werden muss (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23. Juli 2025 - 5 S 1288/23 - juris Rn. 46 m. w. N.). Andernfalls würde die Klagebegründungsfrist ihrer Funktion, den Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt überschau- und handhabbar zu machen, nicht gerecht werden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.07.2025 - 5 S 1288/23 - juris Rn. 46).

44 Ausgehend davon war das klagebegründende Vorbringen des Klägers an die Klagebegründungsfrist gebunden. Nachdem er zuvor – binnen der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG – lediglich allgemein auf seine Stellung als Eigentümer eines im Außenbereich gelegenen, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks "in unmittelbarer Nähe" zu der geplanten WEA Nr. 6 hingewiesen und erläutert hatte, dass ein immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid erteilt worden sei, der insbesondere "die Feststellung zu Schallimmissionen sowie Schattenwurfimmissionen" umfasse, hat der Kläger damit – nach Ablauf der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG – erstmals für das Gericht und die weiteren Beteiligten klar und unverwechselbar den eigentlichen Prozessstoff fixiert. Aus den zuvor allenfalls abstrakt angerissenen Themenkreisen hat der Kläger erst mit diesen Schriftsätzen die von ihm konkret gegen den immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid erhobenen Einwände herausgearbeitet. Auch hat er damit erstmals die zuvor noch nicht geleistete Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, Sichtung und rechtlichen Einordnung der Tatsachen geleistet.

45 Offenbleiben kann insoweit die Frage, ob, wie der Kläger meint, rein rechtliches Vorbringen durch § 6 UmwRG nicht präkludiert werden kann (dahingehend ggf. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.07.2025 - 5 S 1288/23 - juris Rn. 46; OVG NRW, Beschluss vom 8.3.2024 - 8 A 2211/22 - juris Rn. 29, und Urteil vom 12.1.2024 - 8 D 92/22.AK - juris Rn. 100; BayVGH, Beschluss vom 22.5.2020 - 22 ZB 18.856 - juris Rn. 64). Denn jedenfalls handelt es sich bei dem hier verspäteten nicht um rein rechtliches Vorbringen. Vielmehr handelt es sich um an Tatsachen anknüpfende rechtliche Bewertungen. Die maßgeblichen Tatsachen und deren Relevanz für das gerichtliche Verfahren aber waren so nicht bereits mit der ursprünglichen Klageschrift unterbreitet worden.

46 Namentlich knüpft der Kläger seine Bewertung der Schallimmissionsprognose als unzureichend in tatsächlicher Hinsicht daran an, dass bestimmte Immissionsquellen bei der Ermittlung der Vorbelastung unberücksichtigt geblieben sind. Diese Bewertung erfordert aber nicht nur die Anwendung rechtlicher Vorgaben, sondern eine Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Fragen, welche Quellen der Schallimmissionsprognose zu Grunde gelegt wurden und welche es außerdem gibt. Gleiches gilt für den Vorhalt, es sei zu Unrecht vorbehaltlos von nicht verifizierten Herstellerangaben ausgegangen worden. Auch dies erfordert nicht nur die rechtliche Bewertung der Validität der im Rahmen der Schallimmissionsprognose zu Grunde gelegten Emissionswerte, sondern eine

47 Auseinandersetzung mit der Schallimmissionsprognose und deren spezifischem Inhalt in tatsächlicher Hinsicht. Nichts anderes gilt schließlich auch für die Bewertung der schattenimmissionsschutzrechtlichen Vorgabe als unzureichend. In tatsächlicher Hinsicht hätte es insoweit der Befassung mit den entsprechenden prognostischen Grundlagen bedurft. All diese tatsächlichen Umstände waren allein der Klageschrift vom 01.08.2025 nicht zu entnehmen. Jedenfalls hat der Kläger diese mit dem bloßen Hinweis darauf, dass der Vorbescheid Feststellungen zu Schall- und Schattenwurfimmissionen enthalte, nicht in einer Weise aufbereitet, die den weiteren Beteiligten des gerichtlichen Verfahrens auch nur ansatzweise ihre Relevanz erkennbar gemacht hätte.

48 d) Eine Entschuldigung der Verspätung gemäß § 6 Satz 2 i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO kommt nicht in Betracht. Gründe dafür hat der Kläger (vgl. zu der entsprechenden Darlegungsobliegenheit BVerwG, Beschluss vom 05.07.2023 - 9 B 7.23 - juris Rn. 11 m. w. N.) nicht mit seinem sinngemäßen Vorbringen dazu dargelegt, dass eine Fristsetzung zur Vorlage der Klagebegründung nicht erfolgt sei, dass das Hinweisschreiben vom 06.08.2025 lediglich einen Hinweis auf § 6 UmwRG enthalten habe, ohne dass dessen Bedeutung als Klagebegründungsfrist und die Folgen einer Versäumung hingewiesen worden sei, und dass der Bevollmächtigte des Klägers seine Sekretariatsmitarbeiter angewiesen habe, Fristen eingehender Gerichtspost umgehend zu notieren, was hier nicht erfolgt sei, weil mangels Erkennbarkeit der Frist dazu kein Anlass bestanden habe.

49 Bei der Prüfung der Frage, ob der Beteiligte die Verspätung im Sinne des § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO genügend entschuldigt hat, ist auf die für Wiedereinsetzungsgründe gemäß § 60 Abs. 1 VwGO entwickelten Maßstäbe zurückzugreifen (BVerwG, Beschluss vom 06.04.2000 - 9 B 50.00 - juris Rn. 8). Die genügende Entschuldigung der Verspätung hängt dementsprechend auch hier davon ab, dass diejenige Sorgfalt beachtet wird, die für einen gewissenhaften Prozessführenden, der seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnimmt, geboten ist und die ihm nach den Umständen des Einzelfalls zugemutet werden kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.10.2025 - 3 S 872/25 - juris Rn. 46 m. w. N.). Zu berücksichtigen ist dabei auch der gesetzgeberische Wille, den Prozessstoff frühzeitig zu fixieren und Ausnahmen in Gestalt einer Fristverlängerungsmöglichkeit (§ 6 Satz 4 UmwRG) nur aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vorzusehen. Dies spricht grundsätzlich dafür, insoweit von strengen Anforderungen auszugehen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.10.2025 - 3 S 872/25 - juris Rn. 45 m. w. N.; Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 108. EL, § 6 UmwRG Rn. 78). Dem Verschulden des Klägers steht das Verschulden des Prozessbevollmächtigten gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO gleich (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.10.2025 - 3 S 872/25 - juris Rn. 46).

50 Ausgehend davon lässt das Vorbringen des Klägers Entschuldigungsgründe nicht erkennen. Es trägt nicht den Schluss, dass er bzw. sein Prozessbevollmächtigter in der erforderlichen und zumutbaren Weise sorgfältig gewesen wäre.

51 Den Kläger bzw. seinen Prozessbevollmächtigten entlastet zunächst nicht, dass seitens des Gerichts keine Frist zur Vorlage der Klagebegründung gesetzt worden ist, weil die Frist des § 6 UmwRG selbständig ab Klageerhebung läuft (BVerwG, Urteil vom 27.11.2018 - 9 A 8.17 - juris Rn. 15). Ebenfalls unergiebig ist das Argument, er sei über die Frist nicht ausreichend belehrt worden. Die Frist nach § 6 UmwRG setzt eine Belehrung nicht voraus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.06.2023 - 10 B 3.23 - juris Rn. 5; Urteile vom 24.02.2021 - 9 A 8.20 - NVwZ 2021, 1846, Rn. 20 und vom 27.11.2018 - 9 A 8.17 - juris Rn. 15; Senat, Urteil vom 15.11.2023 - 6 S 1667/22 - juris Rn. 38). Unabhängig davon war in der Eingangsverfügung vom 06.08.2025 – zu Gunsten des Klägers über das gesetzlich zwingend Erforderliche hinausgehend – allgemein auf § 6 UmwRG hingewiesen worden ("Sie werden hingewiesen auf § 6 UmwRG."). Zwar ist auf diese Weise nicht über die Frage der Anwendbarkeit von § 6 UmwRG, das konkrete Maß der Frist und ihre Wirkung als Präklusionsvorschrift informiert worden. Jedenfalls aber konnte auf Grundlage des Hinweises ein Irrtum über die mögliche Relevanz dieser Vorschrift nicht entstehen (vgl. dazu, dass unzutreffende Auskünfte durch das Gericht unter weiteren Voraussetzungen zu einer Entschuldigung führen können, BVerwG, Urteil vom 23.05.2024 - 7 C 1.23 - juris Rn. 27 f.). Im Gegenteil hätte dieser dem Kläger bzw. seinem Prozessbevollmächtigten Anlass sein müssen, sich der Bedeutung von § 6 UmwRG für das Verfahren zu vergewissern. Dass dies geschehen wäre, wird nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich.

52 Weiter entschuldigt den Kläger auch der Umstand nicht, dass sein Bevollmächtigter eine Bürokraft beschäftigt, die grundsätzlich Fristen in einen Kalender einträgt, wozu sie hier keinen Anlass gesehen habe. Zu den Fristen, deren Feststellung und Berechnung gut ausgebildetem und sorgfältig beaufsichtigtem Büropersonal überlassen werden darf (vgl. allgemein dazu Grandel in Musielak/Voit, ZPO, 23. Aufl., § 233 Rn. 16 f.), gehört die Klagebegründungsfrist gemäß § 6 Satz 1 UmwRG nicht. Die Berechnung, Überwachung und Kontrolle dieser Frist erfordern eine besondere Sorgfalt. Bereits die Frage ihrer Anwendbarkeit, die jedenfalls eine Prüfung von § 1 Abs. 1 UmwRG voraussetzt (vgl. zu eventuellen weiteren Fragen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.03.2025 - 10 S 1411/23 - juris Rn. 29 ff.), kann komplexe und schwierige Rechtsfragen aufwerfen. Bei der Feststellung, ob eine Klagebegründungsfrist läuft, handelt sich mithin nicht um eine Routineangelegenheit (so auch OVG Schlesw.-H., Gerichtsbescheid vom 30.04.2025 - 5 KS 6/24 - juris Rn. 24).

53 Und schließlich lässt sich dem Vorbringen des Klägers auch nicht entnehmen, dass er im Vertrauen auf eine gefestigte Rechtsprechung sowie eine sich an dieser Rechtsprechung orientierenden Rechtspraxis, die sich erst nach Ende der Klagebegründungsfrist geändert habe, nicht rechtzeitig vorgetragen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.2026 - 7 B 11.25 - juris Rn. 12). Auch sonst sind Anhaltspunkte dafür nicht ersichtlich.

54 e) Das Vorbringen ist außerdem auch nicht gemäß § 6 Satz 3 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO zu berücksichtigen, weil es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

55 Eine Ermittlung des Sachverhalts mit geringem Aufwand kommt nur dort in Betracht, wo die Klagebegründungsobliegenheit auch vor dem Hintergrund des Regelungszwecks einer frühzeitigen Fixierung des Prozessstoffs eine bloße Förmlichkeit darstellt und deshalb die strenge Rechtsfolge der Präklusion nicht rechtfertigt. Wird im Gegensatz zum Regelungszweck durch das fristgerechte Klagevorbringen nicht hinreichend deutlich, unter welchen Gesichtspunkten der Kläger die behördliche Entscheidung angreift, ist keine Ausnahme von der Präklusion zu machen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.10.2022 - 10 S 1485/21 - juris Rn. 51 m. w. N.). Eine Präklusion ist deswegen auch nicht schon für jeglichen Sachverhalt ausgeschlossen, der sich ohne Weiteres aus den Verfahrensakten einschließlich des angefochtenen Bescheids ergibt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.10.2022 - 10 S 1485/21 - juris Rn. 51; Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 6 UmwRG Rn. 85). Die Beschwer des Klägers muss bei Klageerhebung vielmehr derart auf der Hand liegen, dass sich der Verweis auf die gesetzlich normierte Mitwirkungspflicht als Formalismus darstellte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.07.2023 - 9 B 7.23 - NVwZ 2023, 1664, Rn. 17; vgl. ferner Senat, Urteil vom 21.05.2025 - 14 S 433/23 - juris Rn. 93; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.10.2022 - 10 S 1485/21 - juris Rn. 51 m. w. N.).

56 Gemessen daran war es hier nicht möglich, den Sachverhalt mit geringem Aufwand von Amts wegen zu ermitteln. Durch die Klagebegründung und die binnen der Klagebegründungsfrist eingegangenen Verwaltungsakten wurde – wie ausgeführt – nicht ansatzweise deutlich, unter welchen Gesichtspunkten der Kläger den Vorbescheid angreift. Soweit der Kläger dem in der mündlichen Verhandlung einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22.05.2020 (- 22 ZB 18.856 - NVwZ-RR 2020, 1009, juris) entgegengehalten hat, folgt daraus nichts anderes. Soweit darin (vgl. juris Rn. 64) die Auffassung vertreten worden ist, dass im Sinne des § 6 Satz 3 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO von einem geringen Aufwand dann auszugehen sei, wenn sich die maßgeblichen tatsächlichen Umstände unmittelbar aus den dem Gericht vorliegenden Behördenakten ergäben, zu deren Prüfung das Gericht unabhängig vom Vortrag der Beteiligten berechtigt und verpflichtet sei, steht dieser Auffassung die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen und überzeugt diese auch in der Sache nicht. Insbesondere würde auf diese Weise dem Charakter von § 6 UmwRG als Vorschrift nicht ausreichend Rechnung getragen, die Schutz auch zugunsten von Vorhabenträgern entfaltet

57 (s. o.). Dementsprechend hat auch der betreffende Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs an dieser Auffassung in jüngerer Zeit nicht mehr festgehalten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 07.08.2023 - 22 ZB 23.1071 - juris Rn. 12 m. w. N. auch zur eigenen Rechtsprechung).

58 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat und damit nach § 154 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO ein Kostenrisiko eingegangen ist, entspricht es der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, ihre außergerichtlichen Kosten dem Kläger aufzuerlegen.

59 III. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Diese folgen auch nicht aus dem Umstand, dass im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22.05.2020 - 22 ZB 18.856 - NVwZ-RR 2020, 1009, juris Rn. 64 eine abweichende Rechtsaufassung geäußert worden ist. Zur Begründung wird auf die diesen Beschluss betreffenden Ausführungen verwiesen.

60 Beschluss

61 vom 02.04.2026

62 Der Streitwert wird in Abänderung des Beschlusses über die vorläufige Streitwertfestsetzung vom 06.08.2025 auf 13.333 Euro festgesetzt.

63 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 in Nr. 19.2, 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.

64 Der Senat geht davon aus, dass in Hauptsacheverfahren bei Klagen von drittbetroffenen Privaten für jede von einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung umfasste WEA grundsätzlich ein Streitwert von 20.000 Euro festzusetzen ist (vgl., allerdings in Anwendung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ausgehend von 15.000 Euro: Senat, Beschluss vom 09.12.2025 - 14 S 1896/24 - Rn. 127, juris Rn. 124 ff. der Urteilswiedergabe m. w. N.). Er nimmt eine Bemessung des Streitwerts unter Addition der Werte jeder angegriffenen WEA aber dann nicht vor, wenn die WEA keine eigenständigen Belastungen hervorrufen, die ein Kläger jeweils auch eigenständig zum Anlass für seine Klage(n) nimmt (Senat, Beschluss vom 09.12.2025 - 14 S 1896/24 - Rn. 127, juris Rn. 124 ff. der Urteilswiedergabe m. w. N.). So lagen die Dinge hier. Dem Kläger hat die von den WEA insgesamt ausgehenden Schall- und Schattenwurfimmissionen angegriffen, ohne zwischen den einzelnen WEA zu differenzieren. Der Ansatz des genannten Werts lediglich in Höhe von 2/3 beruht dabei darauf, dass der Kläger sich nicht gegen eine Vollgenehmigung, sondern gegen einen Vorbescheid gewandt hat (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.01.2026 - 22 D 102/25.AK - juris Rn. 62 der Urteilswiedergabe).

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