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10 K 4516/26•VG Karlsruhe 10. Kammer, 2026-05-07, 10 K 4516/26
10 K 4516/26Verwaltungsgericht / Chamber 1007.05.2026
Das Begehren, eine Versammlung Dritter im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu untersagen, setzt eine Antragsbefugnis und damit die Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte voraus. (Rn.36) Verfahrensgang nachgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, kein Datum verfügbar, 10 S 950/26
Entscheidungsdatum: 2026-05-07
Aktenzeichen: 10 K 4516/26
ECLI: ECLI:DE:VGKARLS:2026:0507.10K4516.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 42 Abs 2 VwGO, § 123 Abs 1 S 2 VwGO, § 15 Abs 1 VersammlG
Rechtskraft: ja
Das Begehren, eine Versammlung Dritter im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu untersagen, setzt eine Antragsbefugnis und damit die Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte voraus. (Rn.36)
Verfahrensgang
nachgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, kein Datum verfügbar, 10 S 950/26
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, welche dieser auf sich behält.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
I.
1 Der Antragsteller ist Mitglied des Bürgerbündnisses "Weinheim bleibt bunt" und begehrt mit seinem am 06.05.2026 gestellten Antrag einstweiligen Rechtsschutz gegen den von dem Beigeladenen "im Namen der NPD Rhein-Neckar" für den 08.05.2026 angemeldeten Aufzug in Weinheim.
2 Der Beigeladene hat im Namen der NPD Rhein-Neckar am 21.04.2026 per E-Mail eine Demonstration für den 08.05.2026 in Weinheim angemeldet. Die Demonstration soll den Titel "8. Mai – wir feiern nicht!" tragen. Die Demonstration soll um 18:30 Uhr in Weinheim am Hauptbahnhof im Bereich vor dem öffentlichen WC beginnen und über die Bahnhofstraße führen. Vor dem Soldatendenkmal/Kriegerdenkmal soll es eine Kundgebung geben, bevor die Veranstaltung gegen 20:30 Uhr am Startpunkt am Hauptbahnhof enden soll. Laut Anmeldung erwartet der Beigeladene ca. 10-15 Teilnehmer. Die NPD Rhein-Neckar wirbt auf ihrer Facebook-Seite für die Demonstration.
3 Am 05.05.2026 fand ein Kooperationsgespräch zwischen dem Beigeladenen, dem Polizeirevier Weinheim und dem Bürger- und Ordnungsamt der Antragsgegnerin statt. Die Antragsgegnerin hat dem Beigeladenen eine versammlungsrechtliche Verfügung mit versammlungsrechtlichen Auflagen für den 07.05.2026 in Aussicht gestellt, bisher jedoch noch nicht erlassen.
4 Mit Schreiben vom 06.05.2026, welches am selben Tag per Fax beim Verwaltungsgericht Karlsruhe eingegangen ist, hat der Antragsteller einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Der Antrag erfolgt laut Schriftsatz namens und in Vollmacht des Bürgerbündnisses "Weinheim bleibt bunt". Der Antragsteller trägt zur Begründung vor, dass es bereits in der Vergangenheit im Zusammenhang mit Auftritten der NPD bzw. ihres Umfelds zu konkreten Vorfällen gekommen sei. Der angekündigte Aufmarsch betreffe ihn unmittelbar. Er befürchte eine konkrete unmittelbare Gefahr für Leib und Leben.
5 Der Antragsteller meint, dass das Bürgerbündnis "Weinheim bleibt bunt" unmittelbar betroffen sei, weil öffentliche Einrichtungen, Wohnungen von Bündnismitgliedern, Geschäfte, Arbeitsplätze, Schulen, Kitas, religiöse Einrichtungen, Denkmäler an oder in unmittelbarer Nähe der geplanten Route liegen. Ferner sei das Bürgerbündnis unmittelbar betroffen, weil beispielsweise für die jüdische Gemeinde, für migrantische Familien, für von rechtsextremer Gewalt Betroffene, für Anwohner mit Kindern sowie für Betreiber von betroffenen Einrichtungen aufgrund der angekündigten Route, der Symbolik, der Teilnehmerstruktur und der bisherigen Vorfälle eine Gefährdung zu erwarten sei und die Gefahr bestehe, dass sie konkret eingeschüchtert werden.
6 Der Antragsteller beantragt wörtlich:
7 1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den für den 8.5.26 in Weinheim angekündigten Aufmarsch der NPD Rhein-Neckar unter dem Motto "Gedenken statt Kriminalisieren" zu untersagen.
8 2. Hilfsweise wird die Antragsgegnerin verpflichtet, gegenüber dem/der Versammlungsleiter/in unverzüglich diejenigen versammlungsrechtlichen Auflagen zu erlassen, die erforderlich sind, um die unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Rechte des/der Antragsteller/in und Dritter zu verhindern, insbesondere:
9 - Verlegung der Aufzugsroute weg von öffentlichen Einrichtungen, Bahnhöfen, Schulen, Kirchen, Gedenkorte, Flüchtlingsunterkünfte und andere sensible Orte,
10 - Untersagung des Mitführens und Zeigens von Kennzeichen, Parolen, Transparenten oder Symbolen mit nationalsozialistischem, reichsverherrlichenden, rassistischem, antisemitischem, kriegs- und gewaltverherrlichendem, verharmlosendem oder einschüchterndem Inhalt,
11 - Keinerlei Instrumentalisierung von Kriegstoten und Soldatinnen und Soldaten, die selbst unter dem Naziregime gelitten und zu Tode gekommen sind,
12 - Keine Verharmlosung von Nazideutschland und der von ihm verschuldeten Kriege und Zerstörungen, mit Millionen von Toten und Verletzten,
13 - Keine Umkehr der Kriegsschuld,
14 - Keine Heroisierung von militärischer Gewalt durch die deutsche Wehrmacht unter Nazideutschland,
15 - Keinerlei Kriminalisierung von Widerstand und militärische Verteidigung gegen Nazideutschland und deren Wehrmacht,
16 - Keine Schändung oder Instrumentalisierung von Denkmälern,
17 - Verbot von Fackeln, Trommeln, einschüchternden Marschformationen, uniformähnlicher Kleidung und sonstigen einschüchternden Auftrittsformen,
18 - räumliche Trennung von Gegenversammlungen und besonders betroffenen Anwohnerinnen und Anwohnern,
19 - zeitliche Beschränkung auf maximal eine halbe Stunde,
20 - Verbot des Haltmachens, Skandierens oder Redenhaltens,
21 - Verpflichtung zu wirksamen Ordner- und Deeskalationsmaßnahmen.
22 3. Äußerst hilfsweise wird die Antragsgegnerin verpflichtet, über den Antrag des/der Antragsteller/in auf versammlungsrechtliches Einschreiten gegen den Aufmarsch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts unverzüglich neu zu entscheiden.
23 4. Soweit bereits ein versammlungsrechtlicher Bescheid zugunsten der Versammlung ergangen ist, wird hilfsweise beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs / der Klage des/der Antragsteller/in gegen den Bescheid der Antragsgegnerin, anzuordnen bzw. wiederherzustellen und die Vollziehung der Durchführungserlaubnis/ Duldung nach § 80a Abs. 3 VwGO auszusetzen.
24 Die Antragsgegnerin beantragt
25 die Anträge abzulehnen.
26 Die Antragsgegnerin meint, dem Antragsteller stehe kein Anordnungsanspruch zu, weil bereits keine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ersichtlich sei. Ferner vertritt sie die Auffassung, dass keine unmittelbare Gefahr für ein dem Antragsteller zustehendes subjektives Recht bestehe.
27 Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
II.
28 Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat keinen Erfolg.
29 1. Die Anträge Ziff. 1 bis 3 sind unzulässig. Über den Antrag Ziff. 4 ist mangels Eintritts der (innerprozessualen) Bedingung nicht zu entscheiden.
30 a) Das Gericht geht davon aus, dass nicht das Bürgerbündnis "Weinheim bleibt bunt", sondern der Antragsteller selbst Beteiligter im Verfahren ist.
31 Der Antragsteller führt an, dass er den Antrag namens und in Vollmacht des Bürgerbündnisses "Weinheim bleibt bunt" stellt. Das Bürgerbündnis "Weinheim bleibt bunt" ist ein Zusammenschluss von Bürgern, Gruppen, Parteien und Organisationen in Weinheim. Es ist nicht erkennbar, dass das Bürgerbündnis eine juristische Person i.S.v. § 61 Nr. 1 2. Alt VwGO oder eine rechtsfähige Vereinigung i.S.v. § 61 Nr. 2 VwGO darstellt und daher nach § 61 VwGO fähig ist, am Verfahren beteiligt zu sein. Der Antragsteller führt in seinem Schriftsatz weiter aus, dass er Mitglied des Bürgerbündnisses sei und der Aufmarsch am 08.05.2026 ihn unmittelbar betreffe. Er befürchte konkrete unmittelbare Gefahr für Leib und Leben. Diese Ausführungen zur eigenen Betroffenheit lassen sich nach §§ 133, 157 BGB analog dahingehend auslegen, dass der Antragsteller als Mitglied des Bürgerbündnisses gerichtlichen Rechtsschutz zur Wahrung eigener Rechtspositionen erstrebt.
32 b) Der Antrag Ziff. 1 ist unzulässig.
33 aa) Statthaft ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Form einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO. Der Antragsteller beantragt die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den für den 08.05.2026 in Weinheim angekündigten Aufzug der NPD Rhein-Neckar zu untersagen. Bei sachgerechter Auslegung seines Vorbringens gem. §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO begehrt er das Einschreiten der Antragsgegnerin gegen den genannten Aufzug mittels Untersagungsverfügung nach § 15 Abs. 1 VersammlG. Angesichts der fehlenden Genehmigungsbedürftigkeit von Versammlungen (vgl. § 14 VersammlG) ist in der Hauptsache keine Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 1. HS. VwGO, sondern eine Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 2. HS. VwGO statthaft, so dass vorliegend ein Eilrechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft ist, vgl. § 123 Abs. 5 VwGO.
34 Der Antragsteller erstrebt die vorläufige Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses; denn er begehrt die vorläufige Einräumung einer begünstigenden Rechtsposition. Der Anordnungsgrund, der die gerichtliche Eilentscheidung notwendig macht, und der Anordnungsanspruch, dessen vorläufiger Regelung die begehrte Anordnung dienen soll, sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen. Gemäß § 294 Abs. 1 und 2 ZPO kann sich der Antragsteller im Rahmen seiner Pflicht zur Glaubhaftmachung aller präsenten Beweisführungsmittel bedienen, insbesondere auch eigene eidesstattliche Versicherungen oder solche Dritter vorlegen.
35 bb) Dem Antragsteller mangelt es vorliegend an der Antragsbefugnis.
36 § 123 VwGO enthält selbst keine Bestimmung zur Antragsbefugnis, so dass diese anhand einer entsprechenden Anwendung der Regelung über die Klagebefugnis aus § 42 Abs. 2 VwGO zu prüfen ist (Schoch/Schneider/Schoch, 48. EL Juli 2025, VwGO § 123 Rn. 107). Die Antragsbefugnis setzt auch im Eilverfahren entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO voraus, dass der Antragsteller geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein, d. h., dass eine Verletzung eigener – individueller – Rechte des Antragstellers zumindest möglich sein muss. Das Gesetz schließt damit – abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen – die Zulässigkeit sogenannter Popularklagen aus und verhindert die Möglichkeit eines einzelnen Bürgers, die Verwaltungsgerichte als Sachwalter fremder bzw. öffentlicher Interessen in Anspruch zu nehmen. Subjektive Rechte, deren Verletzung geltend gemacht werden kann und die Voraussetzung für die Antragsbefugnis sind, können durch alle Normen begründet werden, die entweder ausschließlich oder – neben anderen Zwecken – zumindest auch dem Schutz der Interessen des Antragstellers zu dienen bestimmt sind (sog. "Schutznormtheorie"; vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.1985 – 8 C 43.83 – juris, Rn. 15). Der Antragsteller muss die Verletzung von subjektiven Rechten substantiiert behaupten (VG Regensburg, Beschl. v. 14.10.2020 – RN 4 E 20.2426 – juris Rn. 20).
37 Ausgehend von diesem Maßstab ist nach dem Vorbringen des Antragstellers eine mögliche Verletzung seiner subjektiven Rechte durch den angekündigten Aufzug am 08.05.2025 nicht dargelegt oder sonst ersichtlich.
38 Als Anspruchsgrundlage für die begehrte Untersagungsverfügung kommt grundsätzlich § 15 Abs. 1 VersammlG in Betracht. Hiernach kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Weil das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit auch Individualrechtsgüter des Einzelnen erfasst (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 02.07.2020 – 15 A 2100/18 – juris, Rn. 68-70; VG Berlin, Beschl. v. 31.01.2024 – 12 L 42/24 – juris, Rn. 8; Dürig-Friedl/Enders/Dürig-Friedl, 2. Aufl. 2022, VersammlG § 15 Rn. 173a), kann § 15 Abs. 1 VersammlG zwar insoweit drittschützende Wirkung entfalten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 02.07.2020 – 15 A 2100/18 – juris, Rn. 55, Beschl. v. 22.10.2018 – 15 B 1361/18 – juris Rn. 10; VG Berlin, Beschl. v. 31.01.2024 – 12 L 42/24 – juris, Rn. 8). Allerdings ist für die Betroffenheit eines dem Antragsteller zustehenden Individualschutzguts vorliegend nichts dargetan.
39 Der Antragsteller führt in seiner Antragsschrift zunächst aus, dass das Bürgerbündnis von dem Aufzug unmittelbar betroffen sei, weil öffentliche Einrichtungen, Wohnungen von Bündnismitgliedern, Geschäfte, Arbeitsplätze, Schulen, Kitas, religiöse Einrichtungen und Denkmäler an oder in unmittelbarer Nähe der geplanten Route des Aufzuges liegen. Inwiefern diesen Einrichtungen durch den Aufzug Gefahren drohen, die gleichzeitig individuelle Rechtspositionen des Antragstellers berühren, ist nicht erkennbar. Sofern der Antragsteller allgemeine versammlungsbedingte reflexhafte und sozialadäquate Beeinträchtigungen von Einrichtungen und Anwohnern rügt, hat er diese hinzunehmen. Denn derartige Beeinträchtigungen haben regelmäßig nicht das Gewicht, dass die Versammlung verboten oder beschränkende Auflagen erlassen werden könnten (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 02.07.2020 – 15 A 2100/18 – juris Rn. 88).
40 Auch mit seinem Vortrag, es sei eine Gefährdung der jüdischen Gemeinde, von migrantischen Familien, von Betroffenen von rechtsextremer Gewalt, von Anwohnern mit Kindern sowie von Betreibern von betroffenen Einrichtungen zu erwarten, legt der Antragsteller nicht substantiiert eine Verletzung von subjektiven Rechten dar. Die angeführten Belange berühren erkennbar keine den Antragsteller schützenden individuellen Rechtsgüter. Hieran ändert der Umstand nichts, dass der Antragsteller Mitglied im Bürgerbündnis "Weinheim bleibt bunt" ist, welches das Ziel einer offenen, tolerante und integrativen Stadtgesellschaft verfolgt, und der geplante Aufzug mit diesen Zielen aus Sicht des Bündnisses in Widerspruch steht. Ferner lassen auch die Ausführungen des Antragstellers, dass er unmittelbare Gefahren für Leib und Leben fürchte, nicht erkennen, dass der Antragsteller durch den Aufzug in einer Weise persönlich betroffen ist, die eine Verletzung seiner Rechte auch nur möglich erscheinen ließe. Denn der Antragsteller hat nicht substantiiert dargelegt, weshalb eine solche unmittelbare Gefahr bestehen sollte. Er hat mithin keinen hinreichenden subjektivrechtlichen Bezug zu dem hier begehrten Versammlungsverbot glaubhaft gemacht. Der Antrag Ziff. 1 ist daher unzulässig.
41 c) Diese Ausführungen beanspruchen ebenfalls Geltung für die hilfsweise gestellten Anträge Ziff. 2 und Ziff. 3. Auch diese sind mangels Antragsbefugnis unzulässig.
42 d) Auch der hilfsweise gestellte Antrag Ziff. 4 bleibt ohne Erfolg.
43 Bei sachdienlicher Auslegung seines Antrags begehrt der Antragsteller mit diesem Antrag hilfsweise eine Entscheidung des Gerichts nach §§ 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, 80 Abs. 5 S. 1 VwGO über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage gegen den "Bescheid" des Antragsgegners zugunsten des angekündigten Aufzugs am 08.05.2026. Der Antragsteller stellt den Antrag unter der Bedingung, dass bereits ein "versammlungsrechtlicher Bescheid" zugunsten der Versammlung ergangen ist.
44 Es kann dahinstehen, ob diese Bedingung einen klar bestimmbaren innerprozessualen Umstand darstellt oder ob der Antrag nicht aufgrund der Verbindung mit einer unzulässigen Bedingung bereits unbestimmt ist. Denn jedenfalls ist die genannte Bedingung nicht eingetreten und wird aufgrund der fehlenden Genehmigungsbedürftigkeit von Versammlungen (§ 14 VersammlG) nicht eintreten.
45 2. Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, nachdem diese sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt und auch sonst das Verfahren nicht gefördert hat (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).
46 3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. Ziff. 45.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 21.02.2025. Nach Ziff. 45.2.1 ist für ein Versammlungsverbot der Auffangwert anzusetzen, mithin nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG 5.000,00 €. Der Wert der hilfsweise gemachten Anträge war nicht mit dem Wert des Hauptantrags zu addieren, da diese denselben Gegenstand betreffen, vgl. Ziff. 1.1.4 des genannten Streitwertkatalogs i.V.m. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG. Eine Streitwertreduzierung nach Ziffer 1.5 des genannten Streitwertkatalogs ist nicht geboten, da das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Entscheidung in der Sache vorwegnimmt.
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