Anwaltsgerichtshof Stuttgart II. Senat für Anwaltssachen, 2025-12-08, AGH 8/2024 II

AGH 8/2024 IIÜbriges Gericht08.12.2025

Regest

1. Eine einfache E-Mail, an die die Klage als PDF angehängt ist, genügt nicht den Anforderungen des § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen an das Gericht für Rechtsanwälte gilt selbst dann, wenn diese rein privat vor Gerichten auftreten (BGH, 27. März 2025, V ZB 27/24). (Rn.52) 2. Wird die elektronische Form des § 55d Satz 1 VwGO nicht beachtet, ohne dass die Voraussetzungen des § 55d Sätze 3 und 4 VwGO erfüllt sind, führt dies zur Unwirksamkeit der eingereichten Erklärung und zur Unzulässigkeit des damit erhobenen Rechtsmittels (BVerwG, 8. Dezember 2022, 8 B 51.22). (Rn.54) 3. Es genügt nicht, wenn nur der Behörde der Aufenthaltsort unbekannt ist; er muss vielmehr objektiv nicht ermittelbar sein. Es müssen daher alle sachdienlichen Möglichkeiten zur Aufklärung des Aufenthaltsorts ausgeschöpft werden (BVerwG, 18. April 1997, 8 C 43/95). Regelmäßig ist zumindest der Versuch einer Anschriftenermittlung bei der Meldebehörde erforderlich. (Rn.64) Verfahrensgang nachgehend BGH, 19. Mai 2026, AnwZ (Brfg) 1/26, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Anwaltsgerichtshof Stuttgart II. Senat für Anwaltssachen — AGH 8/2024 II — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-12-08

Aktenzeichen: AGH 8/2024 II

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 14 Abs 3 Nr 4 BRAO, § 32 BRAO, § 34 BRAO, § 55a Abs 3 S 1 VwGO, § 55d S 1 VwGO ... mehr

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Eine einfache E-Mail, an die die Klage als PDF angehängt ist, genügt nicht den Anforderungen des § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen an das Gericht für Rechtsanwälte gilt selbst dann, wenn diese rein privat vor Gerichten auftreten (BGH, 27. März 2025, V ZB 27/24). (Rn.52)

  2. Wird die elektronische Form des § 55d Satz 1 VwGO nicht beachtet, ohne dass die Voraussetzungen des § 55d Sätze 3 und 4 VwGO erfüllt sind, führt dies zur Unwirksamkeit der eingereichten Erklärung und zur Unzulässigkeit des damit erhobenen Rechtsmittels (BVerwG, 8. Dezember 2022, 8 B 51.22). (Rn.54)

  3. Es genügt nicht, wenn nur der Behörde der Aufenthaltsort unbekannt ist; er muss vielmehr objektiv nicht ermittelbar sein. Es müssen daher alle sachdienlichen Möglichkeiten zur Aufklärung des Aufenthaltsorts ausgeschöpft werden (BVerwG, 18. April 1997, 8 C 43/95). Regelmäßig ist zumindest der Versuch einer Anschriftenermittlung bei der Meldebehörde erforderlich. (Rn.64)

Verfahrensgang

nachgehend BGH, 19. Mai 2026, AnwZ (Brfg) 1/26, Beschluss

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die am ... geborene Klägerin ist am xx.xx.2010 als Rechtsanwältin zugelassen worden.

2 In ihrem Antrag auf Zulassung vom ... hat sie mitgeteilt, dass sie ihre Kanzlei an ihrem Wohnsitz, K..., einrichten wird.

3 Mit einem der Beklagten am 03.08.2012 zugegangenen Schreiben übermittelte die Klägerin das Versäumnisurteil des Amtsgerichts S... vom 10.07.2012 (Az.: 37 ... ). Darin wurde die Klägerin dazu verurteilt, ihre Wohnung in der K... ... an ihre Vermieterin herauszugeben.

4 Mit Anhörungsschreiben vom 21.08.2012 teilt die Beklagte der Klägerin mit, dass sie aufgrund des Versäumnisurteils davon ausgehe, dass die Kanzlei, die in der Wohnung eingerichtet ist, geräumt wird. Sie wies darauf hin, dass gemäß § 27 Abs. 1 BRAO der Rechtsanwalt in dem Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einrichten und unterhalten muss und die Zulassung wegen fehlendem Kanzleisitz widerrufen werden kann. Es wurde eine Frist zur Stellungnahme von drei Wochen gesetzt. Mit Kurzbrief vom 27.08.2012 antwortete die Klägerin auf das Anhörungsschreiben, ohne jedoch inhaltlich auf den Sachverhalt einzugehen.

5 Mit Anhörungsschreiben vom 21.09.2012, zugestellt am 25.09.2012, wurde die Klägerin erneut wegen des möglichen Verstoßes gegen die Kanzleipflicht angehört und eine Frist zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen gesetzt. Weiter wurde die Klägerin zu einem möglichen Widerruf der Zulassung aus gesundheitlichen Gründen angehört.

6 Mit Schreiben vom 25.09.2012 erklärte die Klägerin, dass ihr Gesundheitszustand offenbleiben könne, da jedenfalls eine Rufschädigung vorliege, die eine weitere Berufstätigkeit als Rechtsanwältin ausschließe. Weiter teilte die Klägerin mit, dass sie wegen der zwangsweisen Räumung ihrer Wohnung zukünftig über das Postfach ... , erreichbar sei.

7 Eine Auskunft aus dem Melderegister durch die Beklagte vom 11.10.2012 ergab, dass die Klägerin weiter in der Kx... gemeldet war.

8 Die Beklagte verfügte daraufhin mit Bescheid vom 06.11.2012 den Widerruf der Zulassung der Klägerin wegen Aufgabe des Kanzleisitzes gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 4 BRAO. Die Zustellung an das von der Klägerin benannte Postfach schlug fehl, da der Adressat nicht zu ermitteln war.

9 Die Beklagte fragte daraufhin beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg mit E-Mail vom 11.12.2012 nach, ob dort eine aktuelle Anschrift bekannt sei.

10 Mit Schreiben vom 27.12.2012 teilte Rechtsanwältin H... gegenüber der Beklagten mit, dass sie durch Beschluss des Notariats S... zur Betreuerin der Klägerin bestellt worden sei und beantragte für die Klägerin eine Vertreterbestellung.

11 Mit Schreiben vom 07.01.2013 teilte die Klägerin mit, dass ihre Wohnung bzw. ihre Kanzlei am 08.10.2012 zwangsgeräumt und sie in das ...-krankenhaus in S... zwangsweise eingewiesen worden sei. Als Adresse ist das …-krankenhaus, ... , S... angegeben.

12 Mit Schreiben vom 21.01.2013 hat die Beklagte beim Notariat S... ... die Bestellung eines Vertreters gemäß § 32 BRAO i. V. m. § 16 Abs. 1 Nr. 4 LVwVfG für die Klägerin beantragt. Mit Beschluss vom 13.02.2013 hat das zuständige Betreuungsgericht den Antrag zurückgewiesen und gleichzeitig die Betreuung aufgehoben. Begründet wurde die Aufhebung bzw. Zurückweisung damit, dass die Betreuung nicht mehr erforderlich sei, da die Klägerin aus dem ... -krankenhaus entlassen sei und sie sich nicht mehr im Zuständigkeitsbereich des Betreuungsgerichts aufhalte. Mit Ende der Betreuung sei das Notariat auch nicht mehr für eine etwaige Vertreterbestellung zuständig.

13 Mit Schreiben vom 25.04.2013 hat die Beklagte beim Betreuungsgericht H... erneut eine Vertreterbestellung gemäß § 32 BRAO i. V. m. § 16 Abs. 1 Nr. 4 LVwVfG beantragt. Mit Schreiben vom 12.08.2013 hat das Betreuungsgericht H... mitgeteilt, dass der aktuelle Aufenthalt der Klägerin nicht bekannt sei und daher die dortigen Ermittlungen ruhen würden.

14 Mit Schreiben vom 25.07.2013 teilt das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg der Beklagten mit, dass die Klägerin nicht erreichbar sei und umfangreiche Ermittlungen zum Wohn- bzw. Kanzleisitz erfolglos geblieben seien. Man bitte um Mitteilung, ob der Beklagten eine Adresse bekannt sei. Mit Schreiben vom 08.08.2013 teilte die Beklagte mit, dass auch ihr keine Erkenntnisse zu einer anderen Adresse vorliegen würden.

15 Mit E-Mail vom 09.09.2013 an die der Beklagten bekannte E-Mail-Adresse wurde die Klägerin um Mitteilung der aktuellen Kanzleiadresse gebeten. Zurück kam die Fehlermeldung, dass der Account nicht mehr besteht. Ein erneutes Auskunftsersuchen beim Melderegister am 17.09.2013 ergab, dass die Klägerin in S... nicht mehr gemeldet und als letzte Anschrift die ... in S... vermerkt ist.

16 Mit Beschluss vom 09.10.2013 hat die Beklagte beschlossen, den Widerrufsbescheid öffentlich zuzustellen. Die öffentliche Zustellung erfolgte vom 09.10.2013 bis zum 25.10.2013 in den Räumen der Beklagten.

17 Mit Schreiben vom 12.12.2023, bei der Beklagten am 15.12.2023 eingegangen, hat die Klägerin Widerspruch gegen den Widerrufsbescheid vom 06.11.2012 eingelegt. Diesen begründete die Klägerin damit, dass sie den Widerruf nicht erhalten habe.

18 Mit Widerspruchsbescheid vom 10.04.2024 hat die Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen, da der Widerspruch verfristet sei. Die öffentliche Zustellung sei wirksam erfolgt. Auch die Voraussetzungen für eine (nicht beantragte) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen nicht vor. In der Rechtsbehelfsbelehrung wird darauf hingewiesen, dass innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Anwaltsgerichtshof Baden-Württemberg nach Maßgabe des § 55d VwGO durch Einreichung eines elektronischen Dokuments erhoben werden kann und Anwaltszwang besteht. Der Widerspruchsbescheid wurde durch Niederlegung am 12.04.2024 zugestellt.

19 Mit E-Mail vom 18.04.2024 beantragte die Klägerin die Bestellung eines Vertreters gemäß § 53 Abs. 3 Satz 2 BRAO, da sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, ihren Beruf auszuüben. Mit E-Mail vom 22.04.2024 teilte die Beklagte mit, dass nur für Mitglieder ein Vertreter bestellt werden könne.

20 Die Klägerin hat mit E-Mail vom 06.05.2024 an die Poststelle des OLG Stuttgart Klage erhoben. Die E-Mail ging am 07.05.2024 in der Geschäftsstelle des Anwaltsgerichtshofes ein. Am 10.05.2024 ging die Klageschrift zusätzlich per Post ein.

21 Die Klägerin beantragt sinngemäß,

22 1. den Bescheid der Beklagten vom 06.11.2012 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 10.04.2024 aufzuheben und

23 2. die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin gemäß § 53 Abs. 4 Satz 1 BRAO von Amts wegen einen Vertreter zu bestellen.

24 Die Klägerin begründet ihre Klage wie folgt:

25 Während der Zwangsräumung ihrer Wohnung, die gleichzeitig Kanzleisitz gewesen sei, sei sie in das ... -krankenhaus in S... eingewiesen worden, aufgrund eines Unterbringungsbeschlusses des Amtsgerichts S... . Sie sei daher länger als eine Woche daran gehindert gewesen, ihren Beruf auszuüben, und auch nicht in der Lage gewesen, nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 BRAO für ihre Vertretung zu sorgen. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, von Amts wegen gemäß § 53 Abs. 4 Satz 1 BRAO eine Vertretung zu bestellen. Die Bestellung eines allgemeinen Vertreters nach § 53 BRAO sei „lex specialis“ zu § 32 Abs. 1 BRAO i. V. m. § 16 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG. Unterlasse – wie hier – die Beklagte die Vertreterbestellung, liege kein Fall des § 14 Abs. 3 Nr. 4 BRAO vor. Im Übrigen habe die Beklagte im Falle des § 14 Abs. 3 BRAO ein Ermessen. Bei dauerhafter anwaltsspezifischer Berufsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen, die zu einer unfreiwilligen Aufgabe der Kanzlei führen würden, sei die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO zu widerrufen. Ferner stelle die „Inhaftierung“ eines Rechtsanwalts keine Aufgabe der Kanzlei im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 4 BRAO dar.

26 Die mit Beschluss vom 26.11.2012 erfolgte Bestellung von Frau H... als gesetzliche Betreuerin sei gegen ihren Willen erfolgt. Am 04.02.2013 habe sie das ...-krankenhaus verlassen können.

27 Weiterhin habe die Beklagte gegen ihre Aufsichtspflicht nach § 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO verstoßen, soweit die Betreuerin Frau H... als „Kammerkollegin“ der Aufsicht der Beklagten unterstehe. Als Rechtsanwältin hätte ihr klar sein müssen, dass umgehend ein Kanzleivertreter zu bestellen gewesen wäre. Jedenfalls hätte die Beklagte umgehend einen Vertreter von Amts wegen bestellen müssen.

28 Die öffentliche Zustellung des Bescheides vom 06.11.2012 sei unzulässig gewesen mit der Folge, dass der Bescheid wegen fehlender Bekanntgabe nicht wirksam geworden sei.

29 Die Zustellung richte sich nach dem Verwaltungszustellungsgesetz. Danach sei eine öffentliche Zustellung nur zulässig, wenn der Aufenthaltsort unbekannt und die Zustellung an einen Vertreter nicht möglich ist. Die öffentliche Zustellung sei das „letzte Mittel“ der Zustellung und erst dann zulässig, wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft seien, das Schriftstück dem Empfänger in anderer Weise zu übermitteln. Eine öffentliche Zustellung verlange daher, dass die Behörde die notwendigen Ermittlungen anstellt, um den Aufenthaltsort zu ermitteln. Es genüge nicht, dass nur ihr der Aufenthaltsort nicht bekannt sei, sondern er müsse allgemein unbekannt sein.

30 Nach der Rechtsprechung genüge der Nachweis, dass die Behörde alle der Sache nach möglichen und geeigneten Nachforschungen angestellt hat. Dies sei beispielsweise der Fall, wenn die Behörde versucht habe, die Anschrift durch das Einwohnermeldeamt oder die Polizei zu ermitteln. Im Einzelfall würden auch weitere Nachforschungen bei anderen Einrichtungen oder Personen naheliegen, wie beispielsweise eine Erkundigung beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte.

31 Den Aufenthaltsort der Klägerin hätte die Beklagte durch Anrufe bei S... Richtern oder der Polizei jederzeit ermitteln können, wenn sie es gewollt hätte. Zudem habe sich die Beklagte an das Notariat S... ... gewandt, allerdings nicht, um ihren Aufenthaltsort zu ermitteln, sondern um einen Vertreter zu bestellen. Spätestens mit dem Aufhebungsbeschluss vom 21.01.2013 habe sich die Situation geändert. Denn die gesetzliche Betreuung sei nicht deswegen aufgehoben worden, weil die medizinische Notwendigkeit entfallen sei, sondern weil der gewöhnliche Aufenthalt nicht mehr im Zuständigkeitsbereich des Betreuungsgerichts gelegen habe.

32 Dann hätte jedoch die Beklagte die Klägerin als vermisst melden müssen, da eine Gefahr für Leib und Leben angenommen werden konnte. Diese Vermisstenmeldung hätte sicher zur Aufenthaltsermittlung geführt, da sie sich wegen der Sperrung ihrer Konten bei der ...-Bank am 09.09.2013 an die Polizei ... gewandt habe und weiterhin bis zum 07.08.2013 ihr Aufenthalt über Geldabhebungen bei der ...-Bank zu ermitteln gewesen wäre.

33 Weiterhin wäre die Zustellung an einen Vertreter möglich gewesen, da sich Frau H... ab dem 26.11.2012 zu ihrer Vertretung habe bestellen lassen. Damit wäre gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 LVwZG zuzustellen gewesen.

34 Sie habe jahrelang keine Bescheide, Mahnungen oder Ähnliches aus Baden-Württemberg erhalten. Obwohl sie bereits seit dem 01.08.2018 im Bezug von Leistungen des Jobcenters B... sei und ihre Anschrift daher für Gerichte und Behörden ohne Weiteres zu ermitteln gewesen sei, habe dies das HZA H... unterlassen, was ein vorgelegter Kfz-Steuerbescheid vom 26.11.2019 zeige, der immer noch an die K... ... adressiert gewesen sei.

35 Den Bescheid vom 06.11.2012 habe sie nie erhalten.

36 Das Sozialgericht S... habe ihr das Schreiben vom 14.01.2013 im ...-krankenhaus zugestellt. Auf den Hinweis des Gerichts, dass in einem weiteren Verfahren eine Zustellung an der Adresse K... erfolglos blieb, habe sie sich mit Abmeldung vom 19.01.2013 melderechtlich ins ...-krankenhaus verlegt.

37 Die Beklagte beantragt,

38 die Klage abzuweisen.

39 Die Klage sei bereits unzulässig, da der Ausgangsbescheid vom 06.11.2012 ordnungsgemäß zugestellt worden sei und somit der Widerspruch vom 12.12.2023, bei der Beklagten am 15.12.2023 eingegangen, verspätet sei.

40 Der Widerruf der Zulassung der Klägerin zur Anwaltschaft erfolgte gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 4 BRAO, da die Klägerin keinen Kanzleisitz mehr hatte. Die Klägerin hatte ihre Kanzlei in ihrer Wohnung eingerichtet; diese sei gemäß des Versäumnisurteils des Amtsgerichts S... geräumt worden.

41 Die Klägerin sei zum Widerruf angehört worden, allerdings konnte die Klägerin nur über ein Postfach erreicht werden und habe hierdurch die Mindestanforderungen an die Einrichtung einer Kanzlei nicht erfüllt. Eine Befreiung von der Kanzleipflicht habe nicht vorgelegen.

42 Am 25.04.2013 habe die Beklagte beim Betreuungsgericht H... einen Antrag auf Bestellung eines Vertreters gestellt. Das Betreuungsgericht habe daraufhin mitgeteilt, dass der Aufenthalt der Klägerin nicht bekannt sei.

43 Auch eine Anfrage zur Auskunft aus dem Melderegister an die Landeshauptstadt S... vom 09.09.2013 habe keine aktuelle Adresse ergeben. Am 04.09.2013 habe man die Klägerin nochmals per E-Mail angeschrieben, hierauf erfolgte keine Reaktion.

44 Daraufhin habe man die Zulassung widerrufen und die öffentliche Zustellung vorgenommen. Die Aushängung sei vom 09.10. bis zum 25.10.2013 erfolgt.

45 Eine Vertreterbestellung sei gescheitert, da die Klägerin nicht erreichbar gewesen sei. Eine Vertreterbestellung durch das Notariat S... ... sei nicht möglich gewesen, da dieses mitgeteilt habe, dass die Betreuung zwischenzeitlich aufgehoben worden sei.

46 Die Beklagte habe sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Ermittlung des Aufenthalts der Klägerin ausgeschöpft, bevor die öffentliche Zustellung verfügt wurde. Die Beklagte sei keinesfalls berechtigt oder verpflichtet gewesen, eine Vermisstenmeldung vorzunehmen.

47 Der Senat hat am 14.11.2025 in Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen Klägers mündlich verhandelt. Die Verwaltungsakte der Beklagten wurde beigezogen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

48 Die Klage ist bereits unzulässig, bezüglich des Klageantrags Ziff. 2 jedenfalls unbegründet.

I.

49 Gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids zu erheben. Der Widerspruchsbescheid vom 10.04.2024 ist durch Niederlegung am 12.04.2024 der Klägerin zugestellt worden. Die Klageerhebung am 07.05.2024 per E-Mail bzw. 10.05.2024 per Post erfolgte zwar innerhalb der Klagefrist, aber nicht in der vorgeschriebenen Form.

50 Der Anwaltsgerichtshof steht gemäß § 112c Abs. 1 Satz 2 BRAO einem Oberverwaltungsgericht gleich. Damit besteht gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO die Verpflichtung, sich durch Prozessbevollmächtigte vertreten zu lassen. Ein Beteiligter, der selbst Rechtsanwalt ist, kann sich dabei selbst vertreten. Soweit die Zulassung eines Rechtsanwalts widerrufen worden ist, verbleibt ihm die erforderliche Postulationsfähigkeit bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Widerruf bestandskräftig geworden ist (BGH, Beschluss vom 13.06.2012, NJW-RR 2012, 1336).

1.1.

51 Zugunsten der Klägerin unterstellt, dass der Widerrufsbescheid vom 06.11.2012 noch nicht bestandskräftig war, wäre die Klage zwar rechtzeitig, aber formunwirksam erhoben worden und damit unzulässig.

52 Nach § 55d Satz 1 VwGO (hier i. V. m. § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO) sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen wie die hiesige Klage, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Dem genügt die Übermittlung in Schriftform nicht (BGH, Beschluss vom 12.08.2025, AnwZ (Brfg) 20/25). Auch eine einfache E-Mail, an die die Klage als PDF angehängt ist, genügt nicht den Anforderungen des § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO.

53 Für die wortgleiche Regelung in § 130d Satz 1 ZPO hat der BGH mit Beschluss vom 27.03.2025 (Az.: V ZB 27/24; NJW 2025, 1660) entschieden, dass die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen an das Gericht für Rechtsanwälte selbst dann gilt, wenn diese rein privat vor Gerichten auftreten.

54 Wird die elektronische Form des § 55d Satz 1 VwGO nicht beachtet, ohne dass die Voraussetzungen des § 55d Sätze 3 und 4 VwGO erfüllt sind, führt dies zur Unwirksamkeit der eingereichten Erklärung und zur Unzulässigkeit des damit erhobenen Rechtsmittels (BVerwG, Beschluss vom 08.12.2022, Az. 8 B 51.22, NVwZ 2023, 523).

55 § 55d Satz 3 VwGO sieht die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften nur dann vor, wenn eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. Diese vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen.

56 Die Klägerin hat weder eine vorübergehende Unmöglichkeit behauptet noch eine solche bei Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach im Sinne des § 55d Satz 4 VwGO glaubhaft gemacht. Erforderlich hierfür wäre eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe und Umstände und eine eidesstattliche oder anwaltliche Versicherung (AGH NRW, Urteil vom 7.11.2023, Az. 1 AGH 11/23).

57 Andere Ausnahmen von der Erforderlichkeit der Einreichung als elektronisches Dokument sieht § 55d VwGO nicht vor (BGH, Beschluss vom 10.06.2024, Az. AnwZ 7/24; NJOZ 2024, 1302).

58 Nachdem die Klägerin die Klage weder in der nach § 55d Satz 1 VwGO erforderlichen Form eingereicht noch die vorübergehende technische Unmöglichkeit der Übermittlung glaubhaft gemacht hat, ist die Klage unzulässig.

1.2.

59 Zugunsten der Klägerin unterstellt, dass sie aufgrund Bestandskraft des Widerrufsbescheids bei Klageeinreichung nicht mehr als Rechtsanwältin zugelassen gewesen war – und insoweit keine Einreichungspflicht nach § 55d VwGO bestanden hätte –, wäre die Klage ebenfalls unzulässig. Dann hätte sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen.

60 Wiederum zugunsten der Klägerin unterstellt, dass die Klage für diesen speziellen Fall formgerecht eingereicht wurde, wäre sie ebenfalls unzulässig, da es an der ordnungsgemäßen Durchführung des Vorverfahrens fehlt.

61 Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 06.11.2012 ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 68 VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids einzulegen (§ 70 VwGO).

62 Die Bekanntgabe erfolgt dabei nach den §§ 34, 32 BRAO i. V. m. dem baden-württembergischen Landesverwaltungsverfahrenszustellungsgesetz (LVwZG).

63 Die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 LVwZG lagen vor. Danach kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

64 Dabei genügt es nicht, wenn nur der Behörde der Aufenthaltsort unbekannt ist; er muss vielmehr objektiv nicht ermittelbar sein. Es müssen daher alle sachdienlichen Möglichkeiten zur Aufklärung des Aufenthaltsorts ausgeschöpft werden (BVerwG, NVwZ 1999, 178). Regelmäßig ist zumindest der Versuch einer Anschriftenermittlung bei der Meldebehörde erforderlich. Die Anforderungen dürfen jedoch nicht überspannt werden. Unzumutbare Anforderungen sind an den Zustellenden nicht zu stellen (BFH, Urteil vom 13.01.2005, Az. V R 44/03). Internetrecherchen sind im Allgemeinen nicht geboten (VG Köln, Urteil vom 10.01.2013, 25 K 1040/11).

65 Die öffentliche Zustellung ist dabei zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Anordnung der öffentlichen Zustellung kein aktueller Aufenthaltsort bekannt ist (vgl. VGH München, Beschluss vom 12.03.2019, Az. 10 ZB 18.2371). Die öffentliche Zustellung ist mit Beschluss vom 09.10.2013 angeordnet worden. Zu diesem Zeitpunkt war kein aktueller Aufenthaltsort der Klägerin bekannt. Auch ein Vertreter war nicht bestellt.

66 Die Beklagte hat zunächst vergeblich versucht, an das von der Klägerin benannte Postfach zuzustellen.

67 Der Antrag auf eine Vertreterbestellung durch das Notariat S... ... wurde mit Beschluss vom 13.02.2013 mit der Begründung zurückgewiesen, dass sich die Klägerin nicht mehr im Zuständigkeitsbereich des Betreuungsgerichts aufhalte. Daraufhin hat die Beklagte beim Betreuungsgericht H... x am 25.04.2013 eine Vertreterbestellung beantragt. Von dort wurde mit Schreiben vom 12.08.2013 mitgeteilt, dass der aktuelle Aufenthalt der Klägerin nicht bekannt sei.

68 Ergänzend hierzu hat die Beklagte am 09.09.2013 an die ihr bekannte E-Mail-Adresse eine E-Mail verschickt und um Mitteilung der aktuellen Kanzleiadresse gebeten. Zurück kam eine Fehlermeldung, dass der Account nicht mehr besteht. Auch eine erneute Auskunft aus dem Melderegister ergab keine aktuelle Anschrift.

69 Auch dem Versorgungswerk war keine aktuelle Adresse bekannt, obwohl auch dort Nachforschungen erfolgt waren.

70 Die Klägerin war nach eigenem Vortrag erst seit dem 19.01.2013 im ...-krankenhaus gemeldet und hatte das Krankenhaus bereits am 04.02.2013 wieder verlassen. Eine neue Meldeadresse hat sie dabei nicht angegeben, die Melderegisterauskunft bei der Stadt S… ergab keine neue Adresse.

71 Weitergehende Nachforschungen waren nicht erforderlich.

72 Die Zustellung erfolgte gemäß § 11 Abs. 2 LVwZG durch Aushang im Zeitraum vom 09. bis zum 25.10.2013. Der Bescheid galt damit gemäß § 11 Abs. 2 Satz 6 LVwZG mit Ablauf des 23.10.2013 als zugestellt.

73 Mit dem am 15.12.2023 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruch ist die Widerspruchsfrist nicht gewahrt worden. Dies gilt selbst dann, wenn man zugunsten der Klägerin unterstellen würde, dass die Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben bzw. unrichtig erteilt worden wäre und dann gemäß § 58 Abs. 2 VwGO eine Einjahresfrist gilt.

II.

74 Auch die Klage auf Vertreterbestellung als Verpflichtungsklage (§ 75 VwGO) ist unzulässig, da sie nicht formgerecht erhoben wurde. Jedenfalls ist sie unbegründet.

75 Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte dazu zu verurteilen, ihr gemäß § 53 Abs. 4 Satz 1 BRAO von Amts wegen einen Vertreter zu bestellen. Voraussetzung für die Bestellung ist, dass die Klägerin Rechtsanwältin und Mitglied der Beklagten ist. Da die Klägerin innerhalb der Widerspruchsfrist keinen Widerspruch erhoben hat, ist der Bescheid vom 06.11.2012 bestandskräftig geworden. Die Klägerin ist seit Bestandskraft des Bescheids vom 06.11.2012 kein Mitglied der Beklagten mehr, somit besteht auch kein Anspruch auf Vertreterbestellung.

III.

76 Die Klägerin hat die Kosten der erfolglosen Klage zu tragen (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 1 VwGO). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

77 Ein Anlass, die Berufung nach § 112c BRAO, §§ 124a, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht.

78 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

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