Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, 2026-04-17, 11 S 1644/25

11 S 1644/25Verwaltungsgericht / Division 1117.04.2026

Regest

Einzelfall, in dem mit Blick auf die durchweg positive Persönlichkeitsentwicklung des Ausländers, insbesondere seine Abstinenz seit Straf- bzw. Maßregelvollzug, der Senat nach Anhörung des Ausländers in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt wurde, dass sein persönliches Verhalten gegenwärtig nicht (mehr) als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des AufenthG § 53 Abs 3 qualifiziert werden kann, insbesondere nachdem er eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen hat und seit sechseinhalb Jahren drogenfrei lebt. (Rn.36) Verfahrensgang vorgehend VG Stuttgart, 28. Mai 2025, 12 K 1514/22, Urteil

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat — 11 S 1644/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-17

Aktenzeichen: 11 S 1644/25

ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2026:0417.11S1644.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 3 Nr 6 EGRL 115/2008, Art 11 EGRL 115/2008, § 53 Abs 1 AufenthG 2004, § 53 Abs 3 AufenthG 2004, § 54 Abs 1 Nr 1 AufenthG 2004 ... mehr

Leitsatz

Einzelfall, in dem mit Blick auf die durchweg positive Persönlichkeitsentwicklung des Ausländers, insbesondere seine Abstinenz seit Straf- bzw. Maßregelvollzug, der Senat nach Anhörung des Ausländers in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt wurde, dass sein persönliches Verhalten gegenwärtig nicht (mehr) als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des AufenthG § 53 Abs 3 qualifiziert werden kann, insbesondere nachdem er eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen hat und seit sechseinhalb Jahren drogenfrei lebt. (Rn.36)

Verfahrensgang

vorgehend VG Stuttgart, 28. Mai 2025, 12 K 1514/22, Urteil

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. Mai 2025 - 12 K 1514/22 - geändert.

Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11. März 2022 in der Fassung der Schreiben vom 11. März 2026 und vom 15. April 2026 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen seine Ausweisung.

2 Er wurde 1990 in S. geboren und wuchs gemeinsam mit sechs Geschwistern auf. Seine Eltern wurden in den Jahren 2015 und 2017 unter Beibehaltung der türkischen Staatsangehörigkeit eingebürgert. Der Kläger war seit Januar 2005 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis.

3 Der Kläger schloss die Hauptschule nach einem Berufsvorbereitungsjahr 2006 mit einem Notendurchschnitt von 3,8 ab. Im darauffolgenden Jahr verbesserte er die Abschlussnote in der Jugendstrafhaft auf 2,1. Im Jahr 2010 begann er eine dreijährige Ausbildung als Fachkraft für Lagerlogistik, die er im Juni 2016 erfolgreich beendete.

4 Der Kläger wurde mit Bescheid des damaligen Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10.11.1994 im Wege des Familienasyls als Asylberechtigter anerkannt. Mit Bescheid vom 04.10.2021 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Asylanerkennung aufgrund des Ausschlusstatbestands des § 60 Abs. 8 AufenthG. Die hiergegen gerichtete Klage sowie der anschließende Zulassungsantrag des Klägers blieben ohne Erfolg.

5 Der Kläger kam früh in seiner Jugend mit Alkohol und diversen Drogen in Kontakt. Eine erste stationäre Drogentherapie im Jahr 2012 brach er nach einer Woche ab. Diagnostiziert wurden bei ihm eine psychische Verhaltensstörung durch Cannabinoide in Form eines Abhängigkeitssyndroms und - jeweils in Form des schädlichen Gebrauchs - durch Kokain und Alkohol sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung mit dissozialen und narzisstischen Zügen.

6 Seit 2006 ist der Kläger wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Ein Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 13.03.2026 enthält 15 Eintragungen. Der jüngste Eintrag - ein Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.07.2019 - betrifft die Anlasstat für die streitgegenständliche Ausweisung. Das Landgericht verurteilte den Kläger wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Aufgrund Haftbefehls vom 14.10.2018 wurde der Kläger zunächst der Justizvollzugsanstalt Stuttgart zugeführt und am 14.11.2019 im Zentrum für Psychiatrie (ZfP) Südwürttemberg untergebracht.

7 Mit Bescheid vom 11.03.2022 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Kläger nach vorheriger Anhörung aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer 1) und drohte ihm die Abschiebung aus dem Maßregelvollzug oder der Haft heraus in die Türkei oder einen anderen Staat, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist, an (Ziffer 2). Für den Fall der Entlassung aus dem Maßregelvollzug oder aus der Haft ohne Abschiebung forderte das Regierungspräsidium den Kläger auf, das Bundesgebiet spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Entlassung und Bekanntgabe des Bescheids freiwillig zu verlassen (Ziffer 3), und ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von sieben Jahren an (Ziffer 4).

8 Mit Beschluss vom 14.10.2022 setzte das Landgericht Tübingen die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung bis zum 27.10.2025 aus. Nach seiner Entlassung aus dem Maßregelvollzug arbeitete der Kläger in Teilzeit in seinem Ausbildungsberuf und betrieb bis Oktober 2025 einen Autohandel.

9 Die am 16.03.2022 erhobene Klage gegen die Ausweisungsverfügung vom 11.03.2022 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 28.05.2025 - 12 K 1514/22 - abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Ausweisung lasse keine Rechtsfehler erkennen. Trotz der positiven Entwicklung des Klägers falle die Gesamtwürdigung im Rahmen der Gefahrenprognose zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu seinen Lasten aus. Zwar lebe der Kläger derzeit straf- und drogenfrei. Auch zeigten sich durch die Drogentherapie sowie die bisherige Bewährungszeit positive Ansätze in der sozialen und wirtschaftlichen Situation. Jedoch hätten sich die Lebensumstände des Klägers noch nicht derart geändert, dass bereits von einer stabilen und nachhaltigen Verhaltensänderung ausgegangen werden könne.

10 Auf den Zulassungsantrag des Klägers hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 27.08.2025 - 11 S 1337/25 - zugelassen.

11 Der Kläger hat die Berufung mit Schriftsätzen vom 28.08.2025 und vom 12.03.2026 begründet. Er macht unter Verweis auf sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen geltend, der Einschätzung der Strafvollstreckungskammer folgend sei eine die streitgegenständliche Ausweisung rechtfertigende Wiederholungsgefahr zu verneinen.

12 Der Kläger beantragt,

13 das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. Mai 2025 - 12 K 1514/22 - zu ändern und den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11. März 2022 in der Fassung der Schreiben vom 11. März 2026 und vom 15. April 2026 aufzuheben.

14 Der Beklagte beantragt,

15 die Berufung zurückzuweisen.

16 Der Beklagte tritt der Berufung entgegen. Er verweist im Wesentlichen auf seinen Schriftsatz im Zulassungsverfahren vom 25.08.2025 und ist weiterhin der Auffassung, dass - mit Blick auf die kriminelle Vergangenheit des Klägers – ein relevantes "Restrisiko" verbleibe.

17 Mit Beschluss vom 05.11.2025 hat das Landgericht Tübingen die Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.07.2019 erlassen und festgestellt, dass die mit Beschluss vom 14.10.2022 angeordnete Führungsaufsicht sowie die im Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.07.2019 angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erledigt sind.

18 Mit Schriftsatz vom 11.03.2026 - sowie wiederholend unter dem 15.04.2026 - hat das Regierungspräsidium Stuttgart Ziffer 4 des Tenors der Ausweisungsverfügung vom 11.03.2022 dahingehend geändert, dass ein Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgrund der Ausweisung und etwaigen Abschiebung des Klägers angeordnet werde und er für die Dauer von je fünf Jahren weder in das Bundesgebiet und das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Schengen-Staaten einreisen noch sich darin aufhalten dürfe. Ferner hat das Regierungspräsidium die Begründung zu Ziffer 3 der streitgegenständlichen Ausweisungsverfügung durch neue Ausführungen ersetzt. Der Kläger hat hierauf in der mündlichen Verhandlung am 17.04.2026 seine Klage dahingehend geändert, dass diese nun auf die Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.03.2022 in der Fassung der Schreiben vom 11.03.2026 und 15.04.2026 zielt. Der Beklagte hat dieser Klageänderung in der mündlichen Verhandlung am 17.04.2026 zugestimmt.

19 Dem Senat liegen die Verwaltungsakte des Beklagten, die Prozessakte des Verwaltungsgerichts Stuttgart, die Strafakte der Staatsanwaltschaft Stuttgart in dem Verfahren 14 KLs 116 Js 101661/18 sowie die Akte der Führungsaufsicht des Landgerichts Tübingen (14 StVK 189/20) vor. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird hierauf verwiesen sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20 Die Berufung des Klägers hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.

21 I. Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft (§ 124 Abs. 1 Var. 2 VwGO) und auch im Übrigen zulässig. Der Kläger hat sie insbesondere form- und fristgerecht begründet (§ 124a Abs. 6 VwGO).

22 II. Die Berufung ist auch begründet.

23 Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung am 17.04.2026 zulässigerweise geänderte Klage ist zulässig und begründet. Die Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.03.2022 in der Fassung der Schreiben vom 11.03.2026 und vom 15.04.2026 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nicht nur die mit dieser Verfügung angeordnete Ausweisung des Klägers aus dem Bundesgebiet, sondern auch die mit ihr getroffenen Folgeanordnungen - die Abschiebungsandrohung sowie die Einreise- und Aufenthaltsverbote - können vor diesem Hintergrund rechtlich keinen Bestand haben.

24 Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.03.2025 - 1 C 15.23 - juris Rn. 20 und vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 21; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 27.01.2026 - 11 S 1972/24 - juris Rn. 45 und vom 15.10.2025 - 12 S 2127/22 - juris Rn. 69). Dasselbe gilt für die streitgegenständlichen Folgeanordnungen.

25 Ausgehend von der Berufungsverhandlung am 17.04.2026 ist für die rechtliche Beurteilung daher das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.02.2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 G zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit vom 20.03.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95) maßgebend.

26 1. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die streitgegenständliche Ausweisung des Regierungspräsidiums Stuttgart sind im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht erfüllt.

27 Rechtsgrundlage der Ausweisung ist § 53 Abs. 1, 3 AufenthG.

28 Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Diese Anforderungen werden durch § 53 Abs. 3 AufenthG verschärft, wenn dem Ausländer - wie dem Kläger - nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 über die Entwicklung der Assoziation (nachfolgend ARB 1/80) - ein Aufenthaltsrecht zusteht. In diesem Fall muss das persönliche Verhalten des Ausgewiesenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und die Ausweisung muss für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich sein.

29 Dieser Maßstab verweist nicht auf die Gesamtheit aller Rechtsnormen, sondern auf einen spezifischen Rechtsgüterschutz. Erfasst sind nur solche Rechtsnormen und Schutzgüter, die ein Grundinteresse der Gesellschaft verkörpern. Dabei ist das Erfordernis einer gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit nicht gleichbedeutend mit einer "gegenwärtigen Gefahr" im Sinne des deutschen Polizei- und Ordnungsrechts. Der Eintritt eines Schadens muss nicht sofort und nahezu mit Gewissheit zu erwarten sein. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist vielmehr eine hinreichende - unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit nach dem Ausmaß des möglichen Schadens und dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts differenzierende - Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erheblich beeinträchtigen wird. Die Beurteilung, ob Art und Schwere des persönlichen Verhaltens des Drittstaatsangehörigen die Annahme einer Gefahr neuerlicher erheblicher Verfehlungen begründen, bedingt dabei stets eine unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Bewertung des persönlichen Verhaltens des Betroffenen und eine daran anknüpfende aktuelle Gefahrenprognose (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 28; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.11.2025 - 11 S 644/25 - juris Rn. 34).

30 Die Gefahrenprognose ist zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt auf der Grundlage einer umfassenden Beurteilung der Person des Ausländers, seines Verhaltens, seiner Lebensverhältnisse und aller weiteren Umstände des konkreten Falles zu erstellen. Liegt eine strafgerichtliche Verurteilung vor, ist nicht allein auf das Strafurteil und die diesem zugrunde liegende Straftat (die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung) abzustellen, sondern ist auch die Gesamtpersönlichkeit des Ausländers unter Einschluss von nachträglichen Entwicklungen in der Strafhaft bzw. Änderungen in den Lebensumständen einzubeziehen. Relevante Umstände im Einzelnen können etwa sein: Einsicht oder fehlende Einsicht in das Unrecht des Handelns, der Umgang mit Aufarbeitung bzw. Auseinandersetzung mit dem Geschehen und seinen Folgen, die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs, die Notwendigkeit einer Therapie und deren Durchführung, die Frage, ob sich ein Ausländer nachhaltig von der Verbüßung einer Freiheitsstrafe hat beeindrucken lassen und ob die Strafhaft die Persönlichkeitsentwicklung positiv beeinflusst hat, ein stabilisierendes oder ein die Kriminalität förderndes Umfeld, die wirtschaftlichen Verhältnisse, familiäre, soziale Bindungen sowie allgemein Integrationsfaktoren (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 18 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 03.11.2025 - 11 S 644/25 - juris Rn. 35 und vom 14.11.2023 - 12 S 2373/22 - juris Rn. 16; BayVGH, Beschluss vom 05.03.2025 - 19 ZB 23.1081 - juris Rn. 5).

31 Die Gefahr berührt ein Grundinteresse der Gesellschaft, wenn dem Ausweisungsanlass ein besonderes Gewicht zukommt, das sich bei Straftaten aus ihrer Art, Schwere und Häufigkeit ergibt. Dabei muss ein wichtiges Schutzgut gefährdet sein (BVerwG, Urteil vom 13.01.2009 - 1 C 2.08 - juris Rn. 26; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.10.2023 - OVG 11 B 19/20 - juris Rn. 58, m.w.N.). Die Schwere einer Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft kann sich aus der unionsrechtlichen Bewertung einer Straftat ergeben, wie dies etwa für die in Art. 83 AEUV gelisteten Straftaten (Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) gilt (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 30). Vor dem Hintergrund, dass es grundsätzlich der Autonomie der Mitgliedstaaten obliegt zu bestimmen, welche strafrechtlichen Verhaltensweisen ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren, können auch von Art. 83 AEUV nicht erfasste Verhaltensweisen darunter gefasst werden, sofern sie in der Tatbegehung das erforderliche Gewicht haben (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.11.2025 - 11 S 644/25 - juris Rn. 36 m.w.N.).

32 Nach diesem Maßstab stellt das persönliche Verhalten des Klägers gegenwärtig keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, (mehr) dar.

33 a) Zwar erfüllte der Kläger aufgrund der Verurteilung durch das Landgericht Stuttgart vom 17.07.2019 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren den Tatbestand des besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Darüber hinaus bestand - ohne, dass dies das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse typisierend verstärkt hätte (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.12.2024 - 11 S 1306/23 - juris Rn. 46 m.w.N.; NdsOVG, Urteil vom 06.03.2024 - 13 LC 116/23 - juris Rn. 60) - ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1a lit. b AufenthG, da der Kläger mehrfach rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit verurteilt worden ist. Der Kläger wurde auch wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt, so dass darüber hinaus ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse auf der Grundlage des § 54 Abs. 1 Nr. 1b AufenthG anzunehmen war.

34 Auch haben das Verwaltungsgericht und der Beklagte im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass die Verurteilung des Klägers durch das Landgericht Stuttgart unter Berücksichtigung der konkreten Tatumstände, der Art und Schwere der Rechtsgutsverletzungen und der Höhe der verhängten Strafe einen den qualifizierten Anforderungen des § 53 Abs. 3 AufenthG genügenden Ausweisungsanlass dargestellt hat.

35 Die Verurteilung beruhte auf dem illegalen Drogenhandel des Klägers. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Kläger mindestens ein Jahr lang mit verschiedenen Betäubungsmitteln - insbesondere Kokain, Haschisch und Marihuana - in einem Umfang gehandelt, dass es ihm möglich war, eine erhebliche Summe Bargeld (35.000,- EUR wurden sichergestellt) anzusparen. Die begangenen Delikte betreffend den illegalen Drogenhandel sind - ebenso wie im Übrigen die vom Kläger verübten Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit - besonders schwerwiegende Straftaten (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24.03.2025 - 1 C 15.23 - juris Rn. 15), die mit einer besonders hohen Gefahr für Staat und Gesellschaft einhergehen. Der illegale Drogenhandel (vgl. auch Art. 83 Abs. 1 UA 2 AEUV) stellt eine Bedrohung der Gesundheit, Sicherheit und Lebensqualität der Unionsbürger sowie der legalen Wirtschaftstätigkeit, der Stabilität und der Sicherheit der Mitgliedstaaten dar (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 23.06.2025 - 11 S 296/24 - juris Rn. 57 und vom 17.05.2021 - 11 S 800/19 - juris Rn. 130).

36 b) Mit Blick auf die durchweg positive Persönlichkeitsentwicklung des Klägers, insbesondere seine Abstinenz seit Straf- bzw. Maßregelvollzug, ist der Senat jedoch nach Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass sein persönliches Verhalten gegenwärtig nicht (mehr) als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 53 Abs. 3 AufenthG qualifiziert werden kann.

37 Seit Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 05.11.2025 sind die Führungsaufsicht sowie die mit Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.07.2019 angeordnete Unterbringung des Klägers erledigt und ist seine Restfreiheitsstrafe erlassen. Der Kläger ist seit der von ihm im Oktober 2018 verübten Anlasstat - und damit seit nunmehr siebeneinhalb Jahren - nicht mehr straffällig geworden. Er hat erfolgreich eine Drogentherapie abgeschlossen und lebt seitdem abstinent. Im "Forensisch-Psychiatrischen Prognosegutachten" des ZfP vom 28.09.2022, das dem Aussetzungsbeschluss des Landgerichts Tübingen vom 14.10.2022 zugrunde lag, heißt es, dass das Anlassdelikt in engem Zusammenhang mit der Abhängigkeitserkrankung des Klägers gestanden habe. Die Suchtmittelabhängigkeit stelle den größten Risikofaktor für die erneute Begehung ähnlicher Delikte dar. Aus Sicht des ZfP sei die Behandlung der Suchtmittelabhängigkeit des Klägers abgeschlossen. Eine Fortdauer der Unterbringung im Maßregelvollzug würde zu keiner wesentlichen Verbesserung des seit längerer Zeit bestehenden stabilen Zustands des Klägers führen. Bei weiterer Abstinenz und Aufrechterhaltung der momentan günstigen sozialen Faktoren werde das Risiko einer erneuten Straffälligkeit im Zusammenhang mit der Suchterkrankung für gering eingestuft.

38 Auch der Senat ist nach Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass der Kläger sich die Sucht in der Therapie eingestanden hat, seit sechseinhalb Jahren abstinent lebt und fest entschlossen ist, sein künftiges Leben drogenfrei zu gestalten. Er hat glaubhaft vorgetragen, dass er den Konsum von Drogen nicht mehr brauche und sich mit "klarem Kopf", den er auch für seinen beruflichen Alltag benötige, einfach wohler fühle. Der Kläger hat darüber hinaus glaubhaft dargelegt, dass er mithilfe der Therapie gelernt habe, die stabilisierende Funktion eines strukturierten Wochenablaufs mit regelmäßigen Arbeitszeiten zu erkennen. Außerdem hat er dem Senat plausibel dargelegt, dass es ihm nach Beendigung seiner Unterbringung auch gelungen sei, seine Arbeitswoche entsprechend dieser Erkenntnis zu strukturieren. Zudem habe er sich von seinen Bekannten aus der früheren schwierigen Phase abgewandt und stattdessen wieder an Freundschaften aus der Kindheit angeknüpft.

39 Der Drogenkonsum war nach Einschätzung des ZfP der zentrale Faktor für die Delinquenz des Klägers, so dass nach erfolgreicher Therapie gegenwärtig keine schwerwiegende Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 3 AufenthG mehr angenommen werden kann. Auch der Kläger selbst sieht einen entsprechenden Zusammenhang zwischen Betäubungsmittelsucht sowie den von ihm begangenen Straftaten. Lediglich darüber hinaus hält er insoweit "jugendlichen Leichtsinn" für maßgeblich. Dieser steht gegenwärtig indes mit Blick auf den Entwicklungsprozess, den der Kläger durchlaufen hat, gleichfalls nicht mehr zu befürchten. Für den Senat gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, an der fachlich fundierten Einschätzung des ZfP und dem Konnex zwischen Drogenkonsum und Straffälligkeit des Klägers zu zweifeln.

40 Dem Kläger ist es in der Therapie nicht nur gelungen, abstinent zu werden, sondern er hat sich auch mit den von ihm begangenen Straftaten auseinandergesetzt und diese in einem aufwändigen Verfahren mit professioneller psychologischer Unterstützung aufgearbeitet. In der mündlichen Verhandlung hat er die von ihm verübten Delikte weder verharmlost noch in übertrieben-einstudierter Weise Reue gezeigt. Vielmehr hat er in für den Senat ausgesprochen authentischer Weise erklärt, dass er sich für seine Taten schäme und die dadurch ausgelösten Folgen sehr bedauere. Er hat glaubhaft den durch die Therapie angestoßenen inneren Prozess geschildert, wonach es ihm zunächst schwergefallen sei, sich einzugestehen, dass er überhaupt ein Problem habe. Er sei anfangs auch noch nicht so offen gewesen, was sich jedoch mit der Zeit gelegt habe. Es sei ihm nach und nach klar geworden, dass die Therapie gut für ihn sei. Bei all diesen Schilderungen wirkte der Kläger authentisch. Er hat nicht alles in einem unrealistisch glänzend gefärbten Licht geschildert, sondern kam auch auf anfängliche Hürden sowie eine aus seiner Sicht "schwierige" Therapeutin zu sprechen. Auf Nachfrage hat er unmittelbar eingeräumt, dass er seine Lieferanten im Strafverfahren nicht preisgegeben habe, diesen aber in seiner Heimatstadt aus dem Weg gehe. Auch hat der Kläger auf Nachfrage erklärt, dass es ihm schwerfalle, mit seiner Familie über seine Straftaten zu reden und er dies aus Scham nicht gemacht habe. Dennoch wisse seine Freundin im Kern über seine "bewegte Vergangenheit" Bescheid.

41 Die positive Persönlichkeitsentwicklung des Klägers wird darüber hinaus durch den Abschlussbericht seiner Bewährungshelferin vom 09.09.2025 bestätigt. Darin heißt es, der Kläger habe sich deutlich von seinem früheren delinquenten Verhalten distanziert und erkannt, dass kriminelle Aktivitäten nicht Erfolg versprechend seien und er sich damit viel im Leben "verbaut" habe. Entsprechend habe er seine Denkmuster und Verhaltensweisen nachhaltig angepasst. Insgesamt sei der gesamte Zeitraum der Führungsaufsicht unauffällig und positiv verlaufen. Der Kläger sei überdurchschnittlich zuverlässig in der Einhaltung von Terminen, Absprachen und der Weisungserfüllung gewesen. Seine Lebenssituation stelle sich in allen wichtigen Parametern als stabil dar. Er verfüge seit Jahren über einen festen Arbeitsplatz, sei finanziell abgesichert und sozial eingebunden. Der Verlauf der Betreuung sei seitens der Bewährungshilfe in keinem Punkt zu beanstanden. Der Kläger habe nach seiner Haftentlassung das Bestmögliche dafür getan, sich zu resozialisieren, frühere negative Verhaltensweisen abzulegen und sich "pro-sozial neu zu ordnen".

42 Dass der Kläger einen durchaus beachtlichen Reifeprozess durchlaufen hat, zeigt nicht zuletzt der Umstand, dass er im Oktober 2025 seinen selbständigen Autohandel mit Blick darauf aufgegeben hat, dass dieser keinen (ausreichenden) Gewinn abgeworfen habe. Der Kläger hat mithin frühzeitig Maßnahmen ergriffen, um nicht in finanzielle Schwierigkeiten zu geraten, die weitere negative Konsequenzen nach sich ziehen und ihn in eine Abwärtsspirale treiben könnten. Er hat zudem gezeigt, dass er in der Lage ist, einen beruflichen Misserfolg zu bewältigen, ohne in alte Verhaltensmuster zurückzufallen. Stattdessen konzentriert er sich konstruktiv - neben der tatkräftigen Hilfe, mit der er seine Schwester derzeit beim Aufbau eines "Dönerbetriebs" unterstützt - auf seine berufliche Entwicklung als angestellte Fachkraft für Lagerlogistik. Sein diesbezügliches berufliches Engagement trägt auch bereits Früchte. Der Kläger ist stellvertretender Lagerleiter, erwägt eine Aufstockung auf Vollzeit und hat nach eigenen Angaben die Übernahme der Lagerleitung in Aussicht gestellt bekommen.

43 Schließlich ist eine gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt - ungeachtet aller Risiken, die ein jedes Leben sowie dessen Wechselfälle mit sich bringen - neben dem beruflichen Engagement des Klägers und der Struktur, die sein Alltag dadurch erfährt, auch deshalb nicht ersichtlich, weil der Kläger stark in ein familiäres Netzwerk eingebunden ist, das ihm ersichtlich soliden Halt gibt.

44 Soweit der Beklagte im Kern auf ein fortbestehendes "Restrisiko" eines Rückfalls mit erneuter Delinquenz des Klägers verweist, dürfte dieser Einschätzung zwar durchaus zuzustimmen sein. Allein das für den Senat nach dem Ergebnis der Sachverhalts- und Beweiswürdigung in seinem Ausmaß noch ersichtliche "Restrisiko" ist jedoch nicht geeignet, die Annahme zu tragen, dass das persönliche Verhalten des Klägers im hier maßgeblichen Zeitpunkt gegenwärtig noch eine schwerwiegende Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 3 AufenthG darstellt.

45 c) Auf generalpräventive Gründe kann die Ausweisung des Klägers nicht gestützt werden, da er assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger ist (§ 53 Abs. 3 AufenthG).

46 2. Die unter Ziffer 2 des angegriffenen Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.03.2022 verfügte Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtswidrig.

47 Der Erlass einer Abschiebungsandrohung (§ 59 AufenthG) setzt voraus, dass der Ausländer ausreisepflichtig ist (vollziehbar muss die Ausreisepflicht dagegen nicht sein, vgl. hierzu etwa VGH Bad.-Württ. Beschluss vom 15.02.2022 - 11 S 1814/20 - juris Rn. 29 unter Verweis auf § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG und § 59 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). Infolge der Aufhebung der Ausweisung ist die Niederlassungserlaubnis des Klägers nicht erloschen und der Kläger daher nicht ausreisepflichtig (vgl. § 50 Abs. 1 AufenthG).

48 3. Das in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.03.2022 angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot in der Fassung der Schreiben vom 11.03.2026 und vom 15.04.2026 ist - ungeachtet der Frage, ob es in der nunmehrigen Einheitlichkeit angeordnet werden durfte - gleichfalls rechtswidrig.

49 Die Rechtswidrigkeit der Ausweisung führt zur Rechtswidrigkeit des an die Ausweisung anknüpfenden Einreise- und Aufenthaltsverbots (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG).

50 Auch einem abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) ist die rechtliche Grundlage entzogen.

51 Nach Art. 3 Nr. 6 und Art. 11 RL 2008/115/EG hat das Einreise- und Aufenthaltsverbot zwingend mit einer Rückkehrentscheidung einherzugehen (BVerwG, Urteile vom 24.03.2025 - 1 C 15.23 - juris Rn. 30 und vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 53). Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das unter die Rückführungsrichtlinie fällt, kann seine individuelle Rechtswirkung zwar erst nach der - freiwilligen oder zwangsweisen - Vollstreckung der Rückkehrentscheidung entfalten, doch kann es nach Aufhebung der Rückkehrentscheidung nicht aufrechterhalten werden (BVerwG, Urteil vom 24.03.2025 - 1 C 15.23 - juris Rn. 30 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 - Rn. 54). Da die Abschiebungsandrohung (als Rückkehrentscheidung) vorliegend aufzuheben ist, fehlt es an der unionsrechtlich erforderlichen Grundlage für den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots.

52 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

53 IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

54 Beschluss vom 17. April 2026

55 Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird in Orientierung an der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Streitwertbemessung in Streitigkeiten um Ausweisungsverfügungen gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- EUR festgesetzt (stRspr. seit VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.07.2019 - 11 S 45/19 - juris Rn. 19; vgl. in diesem Zusammenhang auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.02.2026 - 12 S 2276/25 - juris Rn. 27).

56 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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