LG Hechingen 3. Zivilkammer, 2026-04-27, 3 O 87/25

3 O 87/25Kantonsgericht / III. Zivilkammer27.04.2026

Regest

1. Ein Registervertrag, welcher das Einrichten einer Online-Plattform in Gestalt einer Webseite sowie das Erstellen von Fotos und Beschreibungen von Kunden-Büchern und das Einstellen der so ermittelten Daten beinhaltet, ist wegen Vorliegens eines wucherähnlichen Geschäfts nichtig, wenn für die Digitalisierung und die Online-Eintragung von 10 Verträgen in Papierform und insoweit für das Scannen und Erfassen von Vertragsseiten und die Eingabe von Vertrags- und Kundendaten ein Betrag von brutto 380,00 € berechnet wird, während dieser Leistung ein minimaler technischer Aufwand im Zusammenspiel mit einem überaus geringen Zeitaufwand gegenübersteht. (Rn.41) 2. Es besteht ein Rücktrittsrecht wegen Nichterfüllung der Vertragspflichten, wenn nach den vertraglichen Vereinbarungen vorgesehen ist, dass Fotos des Werkes und/oder der entsprechenden Rechnung und/oder des Lieferscheines vor Ort gefertigt werden sowie die spezifischen Daten wie Titel des Werkes, Kaufpreis und Kaufdatum des Werkes und der physische Zustand des Werkes erhoben werden und stattdessen Bestandsfotografien der einzelnen Werke ohne weitere Personalisierung verwendet worden sind. (Rn.58) 3. Ein Rücktritt ist nicht aufgrund eines Dauerschuldverhältnisses ausgeschlossen, da eine Invollzugsetzung bereits in Frage steht, weil zwar ein Bibliotheks-Konto eingerichtet worden ist, aber die personalisierten Vertragsbestandteile in keiner Weise erbracht worden sind. Selbst wenn man davon ausgeht, dass mit der Einrichtung des Kontos, dem Überlassen der Zugangsdaten und der Auflistung der Werktitel ein entsprechendes Invollzugsetzen gegeben ist, besteht kein Interesse an einer solchen Teilleistung. (Rn.61)

Gesamter Gesetzestext

LG Hechingen 3. Zivilkammer — 3 O 87/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-27

Aktenzeichen: 3 O 87/25

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 134 BGB, § 138 Abs 1 BGB, § 323 Abs 1 BGB, § 346 BGB, § 812 Abs 1 S 1 BGB

Orientierungssatz

  1. Ein Registervertrag, welcher das Einrichten einer Online-Plattform in Gestalt einer Webseite sowie das Erstellen von Fotos und Beschreibungen von Kunden-Büchern und das Einstellen der so ermittelten Daten beinhaltet, ist wegen Vorliegens eines wucherähnlichen Geschäfts nichtig, wenn für die Digitalisierung und die Online-Eintragung von 10 Verträgen in Papierform und insoweit für das Scannen und Erfassen von Vertragsseiten und die Eingabe von Vertrags- und Kundendaten ein Betrag von brutto 380,00 € berechnet wird, während dieser Leistung ein minimaler technischer Aufwand im Zusammenspiel mit einem überaus geringen Zeitaufwand gegenübersteht. (Rn.41)

  2. Es besteht ein Rücktrittsrecht wegen Nichterfüllung der Vertragspflichten, wenn nach den vertraglichen Vereinbarungen vorgesehen ist, dass Fotos des Werkes und/oder der entsprechenden Rechnung und/oder des Lieferscheines vor Ort gefertigt werden sowie die spezifischen Daten wie Titel des Werkes, Kaufpreis und Kaufdatum des Werkes und der physische Zustand des Werkes erhoben werden und stattdessen Bestandsfotografien der einzelnen Werke ohne weitere Personalisierung verwendet worden sind. (Rn.58)

  3. Ein Rücktritt ist nicht aufgrund eines Dauerschuldverhältnisses ausgeschlossen, da eine Invollzugsetzung bereits in Frage steht, weil zwar ein Bibliotheks-Konto eingerichtet worden ist, aber die personalisierten Vertragsbestandteile in keiner Weise erbracht worden sind. Selbst wenn man davon ausgeht, dass mit der Einrichtung des Kontos, dem Überlassen der Zugangsdaten und der Auflistung der Werktitel ein entsprechendes Invollzugsetzen gegeben ist, besteht kein Interesse an einer solchen Teilleistung. (Rn.61)

Tenor

  1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Hechingen vom 21.10.2025 wird aufrechterhalten.

  2. Die Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.500,00 € vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur fortgesetzt werden, wenn diese Sicherheit geleistet ist.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 6.500,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Klägerin begehrt die Rückzahlung von auf einen „Buchregistervertrag“ geleisteter Zahlung sowie Auskünfte im Zusammenhang mit ihren persönlichen Daten.

2 Die Beklagte betreibt unter „...“ eine Archivierungs- und Matching-Plattform. Die Klägerin, eine ehemalige Kundin des Bertelsmann-Buchclubs, hatte bei Bertelsmann bereits früher Wissens- und Fortbildungswerke erworben. Anderweitig erwarb sie in der Folgezeit im Direktvertrieb diverse Faksimiles. Die Beklagte beschaffte sich personenbezogene Daten potentieller Kunden, darunter die der Klägerin, auf nicht näher bekanntem Weg. Am 05.12.2024 suchte sodann der Vertriebsmitarbeiter und zugleich Geschäftsführer der Beklagten, ..., die Klägerin dann zu Hause auf und erläuterte ihr, dass es sinnvoll sei, einen „Faksimilie-Registervertrag“ abzuschließen. Ihre Sammlung, so das Versprechen, sei dann im Mitgliederbereich der von der Beklagten verwalteten Webseite für andere Mitglieder einsehbar: Die Bestandssammlung werde digitalisiert, dadurch präsentiert und Käufe und Verkäufe mit anderen Interessenten angeregt. In der Präambel des Vertrages heißt es hierzu: „Zweck der Leistungen ist die Unterstützung des Kunden bei der Sammlung seiner Bücher (Gesamtüberblick, Transparenz) sowie beim Verkauf von Büchern bzw. der gesamten Büchersammlung durch regelmäßigen Bezug der Leistungen der ....“ (Präambel Vertrag, Anlage K1) Der Vertragsgegenstand ist unter I. (1) und (2) des Vertrages wie folgt definiert (Anlage K1):

3 (1) Im Anschluss an den Vertragsschluss führt die ... eine Bestandsaufnahme vor Ort bei dem Kunden durch, im Rahmen derer von den zu registrierenden Werken des Kunden folgende Informationen bzw. Daten aufgenommen werden:

4 a. Foto des Werkes und/oder der entsprechenden Rechnung und/oder des Lieferscheines;

5 b. Titel des Werkes;

6 c. Kaufpreis und -datum des Werkes;

7 d. Physischer Zustand des Werkes (Einschätzung von ... nach deren vorgegebenen Kriterien);

8 e. Gesamtanzahl der im Rahmen der Bestandsaufnahme registrierten Werke.

9 (2) Die ... erfasst die gesamte Bibliothek des Kunden gemäß Anlage 1, soweit von diesem gewünscht und festgelegt, in ihrem zentralen elektronischen und online abrufbaren Portal „..." und richtet für den Kunden ein individuelles Benutzerkonto ein. […]

10 Unter III. (2) heißt es: „Die ... ist verpflichtet, ihre Leistungen gemäß Ziffer II. Abs. (2) bis (5) für einen Zeitraum von 24 Monaten nach Vertragsbeginn zur Verfügung zu stellen.“

11 Die Klägerin schloss bei dem Vertriebsmitarbeiter das „Premium-Paket“ für 6.000,00 € ab. Die Beklagte erstellte für die Klägerin in der Folgezeit unter Verwendung von Fremd- / Archivfotos der klägerischen Werke eine digitale Bibliothek unter der Bibliotheks-ID .... Es kam zu keinem Zeitpunkt zu einer irgendwie gearteten Kontaktaufnahme durch Interessenten.

12 Sie widerrief mit Anwaltsschreiben vom 02.06.2025 (Anlage K2) den Vertrag und erklärte zudem die Anfechtung. Jedenfalls mit der Klageschrift trat sie zudem vom Vertrag zurück. Ihr sind Rechtsanwaltskosten in Höhe von 756,30 € entstanden, die sie noch nicht bezahlt hat.

13 Die Klägerin trägt schriftsätzlich vor, der Mitarbeiter und Geschäftsführer ... habe ihr unter Hinweis auf ihre kostbaren Meisterwerke angeboten, dass der Bücherbestand fachgerecht katalogisiert werden sollte, am besten digital, um den Überblick zu behalten. Dies sei auch sinnvoll, wenn die Klägerin Ergänzungswerke suche. Die Registrierung sei zudem zwingend nötig, um potentielle Käufer anzusprechen, nur dann könne sie Verkäufe realisieren. Wahrheitswidrig habe die Beklagte ihr gegenüber behauptet, es stünden konkrete Kaufinteressenten bereit, die bereit seien, erhebliche Beträge zu bezahlen. Nach Vertragsschluss habe sie nie mehr etwas von der Beklagten gehört. Bei dem Archiv handele es sich um eine „Geisterstadt“ ohne tatsächliche Marktfunktion. Schon die vertraglich geschuldeten Leistungen, d.h. das elektronische Katalogisieren, die Aufnahme der Informationen zu den einzelnen Werken vor Ort, das individuelle Fotografieren der Werke, die Prüfungen von Rechnungen und Lieferscheinen als Provenienz-Nachweis, die Beschreibung des individuellen Zustandes seien nicht erbracht worden. Die Widerrufsbelehrung sei nicht ordnungsgemäß, da sie widersprüchliche Angaben zum Wertersatz im Falle eines sofortigen Leistungsbeginns vor Ablauf der Widerrufsfrist enthalte. Zudem sei das Anlagenkonvolut zum Vertrag nicht geeignet, die Widerrufsfrist in Gang zu setzen. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag sei aufgrund eines krassen Missverhältnisses zwischen der wertlosen Leistung der Beklagten und der exorbitanten Vergütungsforderung als sittenwidrig einzustufen. Fotos machen, Verträge anschauen und im Register einpflegen entspräche etwa dem Aufwand für die Erstellung eines Inserats auf eBay-Kleinanzeigen; das vereinbarte Entgelt für die Digitalisierungsleistung liege deshalb weit über der für vergleichbare Leistungserbringung im Durchschnitt anzusetzenden Vergütung. Ausweislich eingeholter Angebote seien für 10 Werke etwa 320,00 € marktüblich zu veranschlagen (Anlage K3), zumal die Beklagte, in Schädigungsabsicht und aus reinem Gewinnstreben, gerade keine Erfolgsgarantie o.ä. übernommen habe. Zu einem identischen Geschäftsmodell sei vor dem LG Coburg, Az. 23 O 22/24, ein Sachverständigengutachten eingeholt worden (Anlage K5), aus dem sich ergebe, dass der objektive Wert der Leistung im vorliegenden Verfahren bei maximal 1.280,00 € anzusetzen sei.

14 Nachdem die Klage der Beklagten am 03.09.2025 zugestellt worden war, erging am 21.10.2025 antragsgemäß folgendes, ihr am 24.10.2025 zugestelltes Versäumnisurteil:

15 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 6.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04.09.2025 zu zahlen.

16 2. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, woher Sie die personenbezogenen Daten der Klagepartei vor Abschluss des hier streitgegenständlichen Vertrags erhalten hat.

17 3. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, ob und an welche Empfänger die personenbezogenen Daten der Klagepartei weitergegeben worden sind.

18 4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 756,30 € freizustellen.

19 5. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

20 6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

21 Am 05.11.2025 legte die Beklagte Einspruch ein.

22 Die Klägerin beantragt deshalb zuletzt:

23 das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

24 Die Beklagte beantragt,

25 das Versäumnisurteil vom 21.10.2025 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

26 Die Beklagte trägt vor, der Vertrag sei erfüllt, indem sie die digitale Bibliothek angelegt, die Werke erfasst, verwaltet und Dritten präsentiert habe. Hierüber sei die Klägerin auch mit Schreiben vom 09.12.2024 informiert worden. Da es sich um bekannte, mangelfreie und z.T. originalverpackte Werke handele, seien Bestandsfotos verwendet worden. Das Geschäftsmodell sei nicht darauf ausgerichtet, dass sich über das Portal Kaufinteressenten melden. Der Verkauf sei nicht Vertragsgegenstand, hierzu sei explizit „keinerlei Verpflichtung“ (Anlage K1, unter I. (4)) übernommen worden. Der Vertrag sei unbefristet geschlossen und mit einer einmaligen Gebühr bereits sämtliche Leistungen während der Vertragslaufzeit abgedeckt; die Voraussetzungen des § 138 BGB seien im Übrigen schon nicht substantiiert dargelegt. Das Gutachten aus einem anderen Rechtsstreit entfalte keine Aussagekraft im hiesigen Verfahren. Nachdem die ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufsformular am 09.12.2024 von der Klägerin in Empfang genommen worden sei, sei für den erklärten Widerruf kein Raum. Die Ansprüche auf Auskunft seien verjährt.

27 Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Klägerin wurde informatorisch angehört.

Entscheidungsgründe

28 Die zulässige Klage hat Erfolg.

I.

29 Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Gericht sachlich, §§ 71 Abs. 1, 23 GVG, und örtlich, § 29c Abs. 1 ZPO, zuständig.

30 Der Einspruch gegen das am 24.10.2025 zugestellte Versäumnisurteil erfolgte am 05.11.2025 und damit fristgerecht, § 339 Abs. 1 ZPO.

II.

31 Die Klage ist auch begründet.

32 Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung der 6.000,00 € aus §§ 812 Abs. 1 S.1, 134, 138 Abs. 1 BGB zu.

33 Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist sittenwidrig und nichtig.

a)

34 Zwischen den Parteien wurde ein „Registervertrag“ geschlossen. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer Anhörung zwar erklärt, sie könne sich zwar an den Besuch des ihr unbekannten Mannes, aber nicht an den genauen Gesprächsinhalt oder an einen Vertragsschluss genauer erinnern. Ihr Bruder habe ein entsprechendes Dokument und auch einen Zahlungsnachweis gefunden, es stimme also schon. Nachdem die Geschäftsfähigkeit der Klägerin im Rechtsstreit nicht thematisiert wurde, ist davon auszugehen, dass sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geschäftsfähig war.

35 Dieser Registervertrag hat werkvertragliche Elemente, d.h. neben dem Einrichten der Online-Plattform in Gestalt der Webseite insbesondere das Erstellen von Fotos und Beschreibungen der Kunden-Bücher und eben das Einstellen der so ermittelten Daten. Dieses Anbieten und Unterhalten der Plattform stellt einen Vertrag über digitale Inhalte, § 327 Abs. 2 BGB, dar. In der Gesetzesbegründung zu § 327 Abs. 2 werden als Beispiele gerade Verkaufs-, Buchungs-, Vergleichs-, Vermittlungs- oder Bewertungsplattformen sowie andere Angebote mit entsprechenden Funktionen genannt (MüKoBGB/Metzger, 10. Aufl. 2025, BGB § 327 Rn. 8, beck-online). Das Bereithalten des Registers für mindestens 24 Monate, so jedenfalls die vertraglich vereinbarte Mindestbereitstellungszeit, stellt ein dauerhaftes Element dar, sodass trotz Einmalzahlung von einem Dauerschuldverhältnis ausgegangen werden kann (BGH NJW 2025, 2462 Rn. 23, beck-online).

b)

36 Der Vertrag ist sittenwidrig. Es handelt sich um ein wucherähnliches Geschäft i.S.d. § 138 Abs. 1 BGB.

(1)

37 Das OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf Beschl. v. 17.5.2010 – 24 U 188/09, BeckRS 2010, 22027, beck-online) führt hierzu grundsätzlich zusammenfassend und überzeugend aus: Nach § 138 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, wenn es gegen die guten Sitten verstößt, es mithin nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Hierbei ist weder das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit noch eine Schädigungsabsicht erforderlich. Es genügt vielmehr, dass der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen die Sittenwidrigkeit folgt. Dem steht es gleich, wenn sich jemand bewusst oder grob fahrlässig der Kenntnis erheblicher Tatsachen verschließt (BGH WM 1998, 513 (514); NJW 2001, 1127).

38 Danach können gegenseitige Verträge, auch wenn der Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB nicht erfüllt ist, nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Missverhältnis besteht und außerdem zumindest ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt (z.B. Ausnutzen der wirtschaftlich schwächeren Position des Vertragspartners, Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit). Ist indes das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob, kann dies den Schluss auf die bewusste oder grob fahrlässige Ausnutzung eines den Vertragspartner in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstands rechtfertigen (BGH WM 1980, 597; WM 1981, 404 (405); NJW 1992, 899 (890); NJW 2000, 1487 (1488); NJW 1994, 1275; ..., 1431; NJW 2001, 1127 (1128)). Ein besonders auffälliges, grobes Missverhältnis ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon dann anzunehmen, wenn der Wert der Leistung knapp bzw. annähernd doppelt so hoch ist wie derjenige der Gegenleistung (BGH WM 1980, 597 f.; NJW 1994, 1344 (1377); WM 1997, 230 (232); NJW 2000, 1254 (1255); BGHZ 146, 298 (302); ZIP 2003, 23; Senat, ..., 1645, 1646; Staudinger/Sack, BGB - Neubearbeitung 2003, § 138 Rn. 179 m.w.N.). Werden diese Größenordnungen nicht erreicht, kann dennoch ein grobes Missverhältnis bestehen, wenn weitere nachteilige Vertragsbedingungen für eine Partei hinzutreten (BGHZ 110, 336 (341 f.; BGH WM 1997, 230 (232)). Maßgeblich sind immer die objektiven Werte von Leistung und Gegenleistung (st. Rpsr. BGH WM 1969, 1255 (1257); WM 1984, 874 (875); NJW 1996, 1204; NJW 1999, 3187 (3190); NJW 2000, 1254 (1255); BGHZ 146, 298 (303); Staudinger/Sack, a.a.O., § 138 Rn. 177 m.w.N.). Zu berücksichtigen ist bei der Feststellung eines auffälligen Missverhältnisses schließlich auch, ob und in welchem Umfang die Werte von Leistung und Gegenleistung mit einem Verlustrisiko bzw. einer Gewinnchance verbunden waren (Staudinger/Sack, a.a.O., § 138 Rn. 180 m.w.N.).

(2)

39 Die dargestellten Voraussetzungen für die Annahme eines besonders auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung liegen im zu entscheidenden Fall vor. Es ist von einem wucherähnlichen Geschäft auszugehen.

40 Die Klägerin hat 6.000,00 € an die Beklagte bezahlt. Sie hat im Verfahren substantiiert zum objektiv deutlich geringeren Wert der Gegenleistung, d.h. der beklagtenseits zu erbringenden Leistung, vorgetragen.

41 Dies zum einen unter Vorlage des Angebots der Werbeagentur ... vom 24.07.2023 (Anlage K3, Bl. 9 Anlagen Kläger), wonach für die Digitalisierung und die Online-Eintragung von 10 Verträgen in Papierform ein Gesamtbetrag von 380,80 € brutto/ 320,00 € netto veranschlagt wird. Von diesem Angebot umfasst sind das Scannen und Erfassen von bis zu 20 Seiten je Vertrag sowie das Exportieren als PDF-Datei, die Eingabe der allgemeinen Vertrags- und Kundendaten in ein mehrseitiges Online-Formular, das Hochladen der zuvor professionell generierten PDF-Dateien in das jeweilige Online-Formular sowie die Rücksendung der Vertragsunterlagen. Pro Vertrag fiele hiernach ein Betrag von 32,00 € netto an. Dieser errechne sich aus dem minimalen technischen Aufwand im Zusammenspiel mit dem überaus geringen zeitlichen Aufwand, der mit der Leistungserbringung einhergeht.

42 Zum anderen erfolgte der Vortrag zum Wert der Gegenleistung unter Vorlage eines in einem anderen Rechtsstreit eingeholten Gutachtens einer Kunsthistorikerin und Kunstsachverständigen, .... Diese hatte dort die Vertragsleistung „Fotografische Erfassung ausgewählter Werke beim Kunden vor Ort mit allen zur Verfügung gestellten Daten wie Kaufpreis, Kaufdatum und Zustand, Transformierung sämtlicher Daten und Bilder in den geschützten Bereich des Onlineportals der Beklagten mit passwortgeschützten Zugang für den Kunden sowie Zurverfügungstellung einer Suchfunktion bzgl. der erfassten Werke im Onlineportal und einer anonymisierten Kontaktaufnahmemöglichkeit mit anderen Kunden zum Austausch über die Werke sowie zur Vereinbarung etwaiger An- und Verkäufe“ (Anlage K5, Bl. 28 Anlagen Kläger) zu beurteilen. Dies entspricht im Wesentlichen den zwischen den Parteien des hiesigen Rechtsstreits vereinbarten Vertragsleistungen. Sie kam zu dem nachvollziehbar begründeten Ergebnis, dass pro Werk etwa 30 Minuten Arbeitszeit zu veranschlagen wären und ein Stundenlohn von 80,00 € großzügig angesetzt wäre.

43 Bei einer Anzahl von vorliegend 16 Büchern (vgl. Anlage K8, Bl. 42 Anlagen Kläger) wären dies nach dem Angebot der Werbeagentur 512,00 €, nach den Ausführungen der Gutachterin 640,00 €. Bei einer wie klägerseits offensichtlich unterstellten Arbeitszeit von einer Stunde pro Werk ergäben sich maximal 1.280,00 €.

44 Diesen konkreten Vortrag hat die Beklagte nicht substantiiert bestritten.

45 In bestimmten Fällen ist es Sache der Gegenpartei, sich im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei substantiiert zu äußern. Dabei hängen die Anforderungen an die Substantiierungslast des Bestreitenden zunächst davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner vorgetragen hat. In der Regel genügt gegenüber einer Tatsachenbehauptung des darlegungspflichtigen Klägers das einfache Bestreiten des Beklagten. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist. Eine sekundäre Darlegungslast trifft den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei, wenn diese keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Dem Bestreitenden obliegt es im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, Nachforschungen zu unternehmen, wenn ihm dies zumutbar ist. Die sekundäre Darlegungslast führt jedoch weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des in Anspruch Genommenen, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Genügt der Anspruchsgegner seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. (LG Saarbrücken, Teil-Urteil, Az. 1 O 36/25 m.w.N., vorgelegt als Anlage K7, Bl. 13 ff. Anlagen Kläger)

46 Die Beklagte hat sich darauf zurückgezogen, dass das Gutachten keine Aussagekraft für den hiesigen Rechtsstreit habe. Sie hat jedoch nicht, wie nur sie es könnte, dargelegt, weshalb im vorliegenden Fall deutlich mehr Arbeit anfiel und anfällt bzw. deutlich höhere Kosten entstanden und noch entstehen. Der pauschale Hinweis: „Nur weil die Unternehmen ggf. aus derselben Branche stammen, heißt dies nicht, dass deren Dienstleistungen auch nur ansatzweise miteinander zu vergleichen sind“ (Schriftsatz vom 13.03.2026, Bl. 108 d.A.) erklärt nicht, wo die Unterschiede liegen sollen. Sofern auf den „unbefristeten Dienstleistungsvertrag“ rekurriert wird, wobei die Leistungen schon nach dem vorliegenden Vertrag keinesfalls für immer, sondern für einen Zeitraum von 24 Monaten zur Verfügung zu stellen sind, wären Ausführungen zu der hierauf entfallenden Kalkulation zu erwarten gewesen. Nachdem die primären Leistungspflichten im Hinblick auf die bereits vorhandenen Werke schon nicht erfüllt wurden (s. hierzu unten unter 2.b)) und auch eine Nachbesserung im laufenden Rechtsstreit nicht erfolgt ist, erscheint mehr als fraglich, in welchem Umfang die zukünftige Pflege des Registers erfolgen sollte.

47 Der Betrag von 1.280,00 € stellt etwa 21 % der vereinbarten Summe von 6.000,00 € dar. Mit der Rechtsprechung des BGH ist mithin von einem krassen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung auszugehen.

(3)

48 Auch die subjektiven Voraussetzungen liegen vor. Es greift die tatsächliche Vermutung für eine verwerfliche Gesinnung der Beklagten.

49 Kann ein besonders auffälliges, auch sog. grobes Missverhältnis festgestellt werden, gestattet dies den tatsächlichen Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten und begründet dies also grundsätzlich die Vermutung der verwerflichen Gesinnung (BeckOGK/Jakl, 1.1.2026, BGB § 138 Rn. 175, beck-online) In Fällen, in denen der objektive Wert der Gegenleistung das Doppelte beträgt, geht der BGH gerade im Verhältnis von Unternehmer und Verbraucher, wie vorliegend, von einer tatsächlichen, aber widerlegbaren Vermutung der Sittenwidrigkeit aus. (BeckOGK/Jakl, aaO Rn. 178)

50 Im vorliegenden Vertragsverhältnis liegt der objektiv ermittelte Wert bei maximal 1/5 der vereinbarten Gegenleistung. Zudem hat die Beklagte, wie noch ausgeführt werden wird, die übernommenen Vertragspflichten nicht ansatzweise ordnungsgemäß erfüllt. Dies unterstreicht die vermutete verwerfliche Gesinnung.

51 Diese Vermutung hat die Beklagte auch nicht widerlegt; insbesondere unternahm sie keinen Versuch, in sachgerechter Weise das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zu ermitteln und hier darzulegen.

52 Die somit rechtsgrundlos durch Leistung der Klägerin erlangten 6.000,00 € hat die Beklagte zu erstatten.

53 Sofern man, entgegen der Ausführungen unter 1., zu dem Ergebnis käme, dass der vorliegende Vertrag nicht nichtig ist, ergäbe sich der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der 6.000,00 € jedenfalls aus §§ 346, 323 Abs. 1 BGB.

a)

54 Zwischen den Parteien wurde ein „Registervertrag“ geschlossen (s.o. unter 1.a)).

b)

55 Die Klägerin konnte wirksam von dem Vertrag zurücktreten, § 323 Abs. 1 BGB.

56 Dabei finden die Spezialvorschriften über die Verträge mit digitalen Inhalten keine Anwendung. Das digitale Produkt Plattform ist vorliegend nicht von den Monierungen der Klägerin betroffen, § 650 Abs. 4 BGB.

57 Die Beklagte hat ihre Leistung nicht vertragsgemäß erbracht.

58 Zwar wurde ein Bibliotheks-Konto für die Klägerin angelegt, die Beklagte hat jedoch ihre weiteren Vertragspflichten nicht erfüllt. Der Vertrag –im Vertragstext durch Fettdruck hervorgehoben- sah insbesondere vor, dass Foto des Werkes und/oder der entsprechenden Rechnung und/oder des Lieferscheines vor Ort gefertigt werden sowie die spezifischen Daten wie Titel des Werkes, Kaufpreis und -datum des Werkes und der physische Zustand des Werkes (Einschätzung von ... nach deren vorgegebenen Kriterien) erhoben werden. All dies ist -unstreitig- nicht geschehen. Verwendet wurden vielmehr Bestandsfotografien der einzelnen Werke ohne weitere Personalisierung. Im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung hat die Klägerin zudem erklärt, sie habe den Mitarbeiter gar nicht in die Wohnung gelassen, das gesamte Gespräch habe sich im Treppenhaus zugetragen. Wenn dies zutrifft, woran gewisse Zweifel bestehen, nachdem die Klägerin sich ansonsten an keinerlei Gesprächsinhalte erinnern kann, wurde beklagtenseits noch nicht einmal die Sammlung tatsächlich angeschaut. Dem vorgelegten Screenshot des Kontos (Anlage B1, Bl. 1/18 Anlagen Beklagte) sind keine zusätzlichen Informationen zu den einzelnen Werken zu entnehmen; auch eine Einsicht in den beklagtenseits überlassenen Link https://.../bibliothek/1000141078937528-2/ (Abruf 21.04.2026) führt zu keinen weiteren Erkenntnissen. Neben allgemeinen Beschreibungen zum Inhalt der Werke sind keine konkreten Rahmendaten zu dem klägerischen Werk genannt. Alle Werke haben den Zustand „sehr gut“. Obwohl die Klägerin dem entgegengetreten ist (Anlage K5_Liste KL), hat die Beklagte nicht erklärt oder dargelegt, woraus sich ihre Einschätzung ergibt. Die Beklagte hat mithin ihre Leistung zum Teil mangelhaft, zum Teil gar nicht erbracht.

59 Dass es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelt, schließt den Rücktritt vorliegend nicht aus.

60 Sofern das Dauerschuldverhältnis noch nicht in Vollzug gesetzt wurde, tritt der Rücktritt neben die Kündigung (BeckOGK/Herresthal, 1.3.2025, BGB § 326 Rn. 124, beck-online). Auch von einem in Vollzug befindlichen Dauerschuldverhältnis kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ausnahmsweise ein Interesse des Gläubigers an der vollständigen Rückabwicklung besteht (Staudinger/​Schwarze (2026) Vorbemerkungen zu §§ 320–326, Rn. 82). Auch bei in Vollzug gesetzten Dauerschuldverhältnissen sind Ausnahmefälle denkbar, in denen der Gläubiger ein schutzwürdiges Interesse an der Rückabwicklung der erbrachten Leistungen hat. So kann eine Rückabwicklung auch bei Dauerschuldverhältnissen notwendig sein, wenn eine Partei ihre Leistungen nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht hat und die andere Partei an den ordnungsgemäß erbrachten Leistungen wegen der Pflichtverletzung ausnahmsweise kein Interesse hat. Für solche Fälle hat die Rspr. vor der Schuldrechtsreform den Rücktritt nach § 326 aF zugelassen. Hieran ist auf der Grundlage des § 323 festzuhalten. Nach der Wertung des § 323 Abs. 5 S. 1 setzt der Rücktritt in diesen Fällen aber voraus, dass eine vollständige Rückabwicklung unschwer möglich und nach der Interessenlage der Beteiligten sachgerecht ist. (BeckOGK/Looschelders, 1.2.2026, BGB § 323 Rn. 39, beck-online)

61 Es bestehen schon Bedenken, ob das Dauerschuldverhältnis wirksam in Vollzug gesetzt wurde. Die Beklagte hat zwar das Bibliotheks-Konto eingerichtet, vielmehr allerdings nicht. Die personalisierten Vertragsbestandteile wurden noch in keiner Weise erbracht. Selbst wenn man davon ausgeht, dass mit der Einrichtung des Kontos, dem Überlassen der Zugangsdaten -deren Zugang bestritten ist- und der Auflistung der Werktitel ein entsprechendes Invollzugsetzen gegeben ist, hat die Klägerin keinerlei Interesse an dieser Teilleistung. Die Beklagte führt in der Klageerwiderung (Bl. 48 d.A.) selbst aus: „Die Geschäftsidee hinter ... zeichnet sich durch die Kombination von digitaler Erfassung, Verwaltung und Veröffentlichung von Büchern und ganzer Büchersammlungen sowie des gegenseitigen Austausches und des Vernetzens der Mitglieder untereinander aus. Die Plattform ermöglicht es Bücherliebhabern, ihre alten, historischen Bücher, mithin ganze Bibliotheken zu digitalisieren und anderen Sammlern und sonstigen Interessenten zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.“ Die Bestandteile dieser Geschäftsidee sind mit der erbrachten Teilleistung nicht zu erfüllen. Unabhängig von der Frage, ob zudem die Möglichkeit des Verkaufs der Werke ausdrücklich versprochen worden war, wofür jedenfalls die Formulierung im Vertrag spricht, wonach der Zweck der Leistung die Unterstützung des Kunden […] beim Verkauf von Büchern bzw. der gesamten Büchersammlung ist, kann die Klägerin jedenfalls mit Bestandsfotografien und ohne jede konkrete bibliographische Angabe keinerlei Aufmerksamkeit auf der Plattform erzielen. Die individuellen Informationen machen gerade den wesentlichen Bestandteil des Vertrages aus, in dem es um die klägerische Sammlung konkreter Bücher geht. Ihre Sammlung die, wie aus einem Parallelverfahren bekannt ist, zu einem guten Teil aus Werken besteht, die nur kurze Zeit zuvor ebenfalls im Rahmen eines Haustürgeschäfts erworben wurden.

c)

62 Eine Frist zur Nacherfüllung hat die Klägerin nicht gesetzt, sie war jedoch entbehrlich, § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Bei ernsthafter und endgültiger Erfüllungsverweigerung des Schuldners ist die Fristsetzung entbehrlich; hierfür genügt der Klageabweisungsantrag (Jauernig/Stadler, 19. Aufl. 2023, BGB § 323 Rn. 11, beck-online). Sofern die Beklagte mit Schriftsatz 13.03.2026 behauptet, die Einträge nochmals zu prüfen, ist dies nicht geschehen bzw. wurde, auch im Termin, nicht weiter vorgetragen.

d)

63 Der Rücktritt wurde erklärt, § 349 BGB. Die empfangenen Leistungen sind zurückzugewähren, § 346 BGB. Die Klägerin hat von der Beklagten nichts empfangen, was sie zurückgeben könnte, weshalb eine Zug-um-Zug Verurteilung nicht erfolgen musste, § 348 BGB. Der Bibliotheks-Zugang, von dessen Existenz die Klägerin schon nichts wusste, war, wie dargelegt, wertlos.

64 Auf den erklärten Widerruf, §§ 312b Abs. 1 Nr. 1, 312g, 355 BGB, und die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, § 123 BGB, kommt es nicht mehr an.

65 Der Klägerin stehen Auskunftsrechte nach Art. 15 lit. e), g) DSGVO zu.

66 Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch aus Auskunft, woher der Beklagte die personenbezogenen Daten der Klägerin vor dem ersten Vertragsschluss erlangt hat, Art. 15 Absatz 1, lit. g) DSGVO. Schon nach Art. 14 Abs. 2 lit. f) stellt der Verantwortliche der betroffenen Person die Information, aus welcher Quelle die personenbezogenen Daten stammen und gegebenenfalls ob sie aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen zur Verfügung, um der betroffenen Person gegenüber eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten.

67 Überdies steht der Klägerin ein Anspruch auf Auskunft gemäß Artikel 15 Abs. 1 lit. e) DSGVO dahingehend zu, an welche Empfänger die Beklagte die personenbezogenen Daten der Klagepartei weitergegeben haben. (vgl. auch LG Saarbrücken, Teil-Urteil, Az. 1 O 36/25)

68 Die vorgelegten Hinweise zur Datenverarbeitung (Anlage B3) beziehen sich auf die mit dem Vertrag erhobenen Daten und gerade nicht auf die Frage, wie die Kontaktdaten der Beklagten ursprünglich bekannt wurden. Sie sind im Übrigen nicht unterschrieben und schließen nicht aus, dass die Betroffene ihren gesetzlichen Auskunftsanspruch geltend machen kann. Weshalb dieser verjährt sein sollte ist nicht näher vorgetragen und nicht erkennbar.

69 Ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren besteht in beantragter Höhe.

70 In der Herbeiführung eines sittenwidrigen Vertrages kann eine Verletzung vorvertraglicher Pflichten liegen. Ist dies der Fall, kann der Initiator des sittenwidrigen Geschäfts nach den Regeln der c. i. c. (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2) auf Ersatz des Vertrauensschadens in Anspruch genommen werden. (MüKoBGB/Armbrüster, 10. Aufl. 2025, BGB § 138 Rn. 300, beck-online)

71 Beruht die Haftung des Schädigers auf Verschulden bei Vertragsschluss (cic) oder positiver Vertragsverletzung (pVV), hat die vertragsbrüchige Partei dem geschädigten Vertragspartner auch die bei der Schadensbeseitigung entstandenen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen. Kosten der Rechtsverfolgung gehören, soweit sie zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich und zweckmäßig waren, grundsätzlich zum wegen einer unerlaubten Handlung zu ersetzenden Schaden. (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Wimber, 29. Aufl. 2026, BGB § 249, beck-online m.w.N.)

72 Die Beklagte hat eine Aufklärungspflicht verletzt, indem sie nicht auf die potentielle Sittenwidrigkeit gem. § 138 BGB hinwies. Eine Aufklärungspflicht kommt zwar nur in Fallgestaltungen in Betracht, die durch ein typisches Informationsgefälle zwischen den Parteien gekennzeichnet sind. Paradigmata hierfür sind jedoch gerade die Beziehungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern (MüKoBGB/Emmerich, 10. Aufl. 2025, BGB § 311 Rn. 85, beck-online). Um eine solche Konstellation, in Kombination mit einer Haustürsituation, handelt es sich im vorliegenden Rechtsstreit.

73 Der Anspruch auf Verzinsung der Forderung ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

III.

74 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

75 Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 3 ZPO.

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