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11 S 622/26•Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, 2026-04-30, 11 S 622/26
11 S 622/26Verwaltungsgericht / Division 1130.04.2026
1. Die Neuerung des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) soll - zur Verhinderung einer Ungleichbehandlung - bereits ein zurückweisungsbezogenes Einreise- und Aufenthaltsverbot in Fällen ermöglichen, in denen nachträglich ein ausweisungsbedingtes Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden könnte.(Rn.14) 2. Echte, aber durch falsche Angaben erlangte Dokumente fallen nicht unter den Begriff der „falschen Dokumente“ im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004).(Rn.16) 3. Allein die Tatsache, dass die Antragstellerin mit einem von Lettland in Vertretung für Estland ausgestellten Touristenvisum nach Deutschland eingereist ist und im Bundesgebiet ihre Tochter besucht hat, lässt nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit darauf schließen, dass sie das Schengen-Visum durch arglistige Täuschung erlangt hat.(Rn.24) 4. Allein der Umstand, dass ein für Estland beantragtes Schengen-Visum für die Einreise nach Deutschland benutzt wird, stellt für sich genommen noch keine Täuschung dar. Denn das Schengen-Visum ist ein für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültiges einheitliches Visum (Art. 2 Nr. 3, Art. 24 Visakodex; juris: EURL/VisakodexUmsG). Inhaber eines solchen Visums können sich während dessen Gültigkeitszeitraums frei im Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten bewegen.(Rn.25) Verfahrensgang vorgehend VG Stuttgart, 12. März 2026, 1 K 15622/25, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-04-30
Aktenzeichen: 11 S 622/26
ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2026:0430.11S622.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 14 Abs 3b EURL 95/2011, Art 16 Abs 2a EGRL 86/2003, Art 34 Abs 1 EURL/VisakodexUmsG, § 11 Abs 1 S 2 AufenthG 2004, § 54 Abs 2 Nr 8a AufenthG 2004 ... mehr
Die Neuerung des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) soll - zur Verhinderung einer Ungleichbehandlung - bereits ein zurückweisungsbezogenes Einreise- und Aufenthaltsverbot in Fällen ermöglichen, in denen nachträglich ein ausweisungsbedingtes Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden könnte.(Rn.14)
Echte, aber durch falsche Angaben erlangte Dokumente fallen nicht unter den Begriff der „falschen Dokumente“ im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004).(Rn.16)
Allein die Tatsache, dass die Antragstellerin mit einem von Lettland in Vertretung für Estland ausgestellten Touristenvisum nach Deutschland eingereist ist und im Bundesgebiet ihre Tochter besucht hat, lässt nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit darauf schließen, dass sie das Schengen-Visum durch arglistige Täuschung erlangt hat.(Rn.24)
Allein der Umstand, dass ein für Estland beantragtes Schengen-Visum für die Einreise nach Deutschland benutzt wird, stellt für sich genommen noch keine Täuschung dar. Denn das Schengen-Visum ist ein für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültiges einheitliches Visum (Art. 2 Nr. 3, Art. 24 Visakodex; juris: EURL/VisakodexUmsG). Inhaber eines solchen Visums können sich während dessen Gültigkeitszeitraums frei im Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten bewegen.(Rn.25)
Verfahrensgang
vorgehend VG Stuttgart, 12. März 2026, 1 K 15622/25, Beschluss
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. März 2026 - 1 K 15622/25 - wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 12. März 2026 - 1 K 15622/25 - auf jeweils 2.500,- EUR festgesetzt.
1 1. Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte sowie fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO) Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. Die für das Verwaltungsgericht tragenden Erwägungen sind zwar durch die Darlegungen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) erschüttert. Die danach veranlasste umfassende Prüfung nach Aktenlage führt indes dazu, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 22.12.2025 gegen die Anordnung des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots im Bescheid der Bundespolizeidirektion Stuttgart vom 13.12.2025 im Ergebnis zu Recht angeordnet hat (vgl. zum zweistufigen Prüfungsaufbau des Senats etwa VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 11.08.2025 - 11 S 1244/24 - juris Rn. 8, vom 04.08.2025 - 11 S 1908/24 - juris Rn. 3 und vom 24.07.2025 - 11 S 1006/25 - juris Rn. 1). Bei Zugrundelegung des Maßstabs für die Prüfung der Begründetheit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergibt sich, dass mit Blick auf die gegebenen Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragstellerin ihr privates Interesse, von den sofortigen Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiegt.
2 a) Die Antragstellerin, eine im Jahr 1970 geborene aserbaidschanische Staatsangehörige, wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen ein von der Bundespolizeidirektion Stuttgart mit Verfügung vom 13.12.2025 angeordnetes Einreise- und Aufenthaltsverbot. Sie hat eine in Deutschland lebende Tochter sowie einen in Estland lebenden Sohn.
3 Die Antragstellerin legte am 13.12.2025 gegen 9:51 Uhr bei der grenzpolizeilichen Einreisekontrolle des Fluges TK 1701 aus Istanbul kommend am Stuttgarter Flughafen einen gültigen aserbaidschanischen Reisepass sowie ein am 06.04.2025 von Lettland in Vertretung für Estland ausgestelltes Schengen-Visum der Kategorie C (Gültigkeit vom 01.05.2025 bis 30.04.2027) vor. In dem Pass befanden sich drei weitere, von Lettland in Vertretung für Estland ausgestellte Schengen-Visa. Ein einziger estnischer Einreisestempel datiert auf den 05.07.2023. Die Ausreise erfolgte am 07.09.2023 über den Flughafen Frankfurt a.M. Weiter sind in dem Pass Ein- und Ausreisen über Deutschland ausgewiesen (13.08.2022 bis 04.09.2022, 26.08.2024 bis 03.10.2024 und 18.05.2025 bis 07.07.2025).
4 Nachdem die Antragstellerin bei der Befragung durch die Bundespolizeidirektion angegeben hatte, sich bis auf einen Aufenthalt im Juli 2023 in Estland nicht aufgehalten zu haben, und keine Belege für einen im Januar 2026 beabsichtigten Aufenthalt in Estland vorlegen konnte, annullierte die Antragsgegnerin unter Anordnung des Sofortvollzugs das am 06.04.2025 ausgestellte Visum mit der Nummer LVA002893539 rückwirkend zum 01.05.2025. Ferner verweigerte sie der Antragstellerin die Einreise ins Bundesgebiet. In dem entsprechenden Formularblatt ist als Begründung angekreuzt, die Antragstellerin verfüge nicht über die erforderlichen Dokumente zum Nachweis von Aufenthaltszweck und -bedingungen. Handschriftlich ist insoweit ergänzt, dass „keine Reisedokumente für Tallin/Estland vorgelegt“ worden seien. Darüber hinaus erließ die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 13.12.2025 ein - hier streitgegenständliches - Einreise- und Aufenthaltsverbot gegenüber der Antragstellerin und befristete dieses auf den 12.06.2026. Nach Durchführung aller polizeilicher Maßnahmen erfolgte die Zurückweisung der Antragstellerin mit dem Flug TK 1706 von Stuttgart nach Istanbul. Von dort reiste die Antragstellerin freiwillig nach Baku weiter.
5 Am 22.12.2025 hat die Antragstellerin Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden ist, und am 27.12.2025 beim Verwaltungsgericht Stuttgart einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.
6 Darüber hinaus hat sie den Erlass einer Zwischenentscheidung mit dem Antrag begehrt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihre Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) unverzüglich bis zur Entscheidung über den Eilantrag zu löschen. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat den Antrag auf Erlass einer Zwischenentscheidung mit Beschluss vom 29.12.2025 - 1 K 15622/25 - abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 30.01.2026 - 11 S 47/26 - zurückgewiesen.
7 Mit Beschluss vom 12.03.2026 - 1 K 15622/25 - hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 22.12.2025 gegen die Anordnung des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots im Bescheid der Bundespolizeidirektion Stuttgart vom 13.12.2025 angeordnet. Die Antragsgegnerin hat am 25.03.2026 Beschwerde gegen den ihr am 13.03.2026 zugestellten Beschluss eingelegt und diese am 13.04.2026 sowie ergänzend mit Schriftsatz vom 24.04.2026 begründet.
8 b) Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss vom 12.03.2026 ausgeführt, die Kammer gehe bei Würdigung des Rechtsschutzbegehrens der Antragstellerin davon aus, dass sie sich allein gegen das mit Bescheid vom 13.12.2025 angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot wende und nicht auch gegen die weiteren Verwaltungsakte der Antragsgegnerin vom gleichen Tag, mit denen ihr Schengen-Visum annulliert, ihr die Einreise verweigert und sie an der Grenze zurückgewiesen worden sei. Der dementsprechend ausgelegte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 22.12.2025 gegen die Anordnung des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots im Bescheid der Bundespolizeidirektion Stuttgart vom 13.12.2025 anzuordnen, habe Erfolg. Er sei statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antragstellerin fehle insbesondere nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Zwar müsse sie sich, um in das Bundesgebiet einreisen zu dürfen, sowohl gegen die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, als auch gegen die Annullierung des Visums zur Wehr setzen. Es sei jedoch zulässig, die beiden Rechtsschutzbegehren nacheinander zu verfolgen.
9 Der Antrag sei auch begründet. Bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung setze sich das private Interesse der Antragstellerin gegenüber dem öffentlichen Interesse durch. Denn an der Rechtmäßigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots bestünden nicht auszuräumende Bedenken. Als Ermächtigungsgrundlage komme allein § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG in Betracht. Im Fall einer Zurückweisung sehe das Gesetz nach dieser Norm ein Einreise- und Aufenthaltsverbot vor, wenn der Ausländer unter Nutzung falscher oder verfälschter Dokumente einreisen wolle. Es sei zweifelhaft, ob diese Voraussetzungen erfüllt seien. Denn nach Auffassung der Kammer sprächen die überwiegenden Gründe dafür, unter „falsche oder verfälschte Dokumente“ nur solche zu fassen, die unecht seien, also nicht vom angeblichen Urheber herrührten, oder deren Inhalt durch Manipulation nachträglich verändert worden sei. Tatbestandlich nicht einbezogen seien Dokumente, die - wie es hier allein in Frage komme - durch unzutreffende oder unvollständige Angaben erwirkt worden seien. Für dieses Verständnis streite zunächst der Wortlaut und die Binnensystematik der Norm. Würden mit der Tatbestandsvariante „falsch“ über unechte Dokumente hinaus alle materiell unrichtigen und nicht zur konkreten Einreise berechtigenden Dokumente erfasst, bliebe für die zweite Tatbestandsvariante „verfälscht“ kein eigenständiger Anwendungsbereich.
10 Für diese Auslegung spreche zudem die Gesetzeshistorie. Hieraus werde deutlich, dass Fälle, in denen falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines (Schengen-)Visums oder eines anderen Aufenthaltstitels geführt hätten, nach der Vorstellung des Gesetzgebers bereits von der Möglichkeit eines an die Ausweisung anknüpfenden Einreise- und Aufenthaltsverbots erfasst seien. Ferner ergebe sich hieraus, dass § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (allein) die Regelungslücke für den hiervon zu unterscheidenden Fall der Vorlage „ge- oder verfälschte[r] Dokumente“ schließen solle. Dieses Verständnis der Norm werde systematisch bei einer Zusammenschau weiterer Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes nahegelegt. Das Aufenthaltsgesetz differenziere terminologisch zwischen einem falschen Dokument und einem mittels falscher Angaben zu Unrecht erwirkten Dokument.
11 Die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots könne auch nicht - im Sinne eines Austauschs der Ermächtigungsgrundlage - an eine andere aufenthaltsrechtliche Maßnahme der Antragsgegnerin angeknüpft werden. Insbesondere dürfte es sich bei der zugrundeliegenden Maßnahme nicht um eine zur Anwendbarkeit des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG führende Zurückschiebung gehandelt haben.
12 c) Mit ihrer Beschwerde macht die Antragsgegnerin geltend, der Antragstellerin sei das Schengen-Visum aufgrund unrichtiger Angaben bei dem lettischen Konsulat in Baku erteilt worden. Das Visum sei daher „falsch“ im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gewesen. Den Grenzkontrollstempeln im Reisepass der Antragstellerin habe entnommen werden können, dass mit den erteilten estnischen Visa bis auf eine am 05.07.2023 erfolgte Einreise nach Estland ausschließlich Einreisen nach und Ausreisen aus Deutschland erfolgt seien.
13 Der Gesetzgeber habe mit der Formulierung „falsch“ keine Parallele zur strafrechtlich „unechten" Urkunde (§§ 267 ff. StGB) gezogen. „Falsch“ im Sinne des Aufenthaltsgesetzes seien auch Dokumente, deren Inhalt nicht der Wahrheit entspreche. Ungeachtet dessen, dass schon im Strafgesetzbuch selbst die Begriffe „falsch" und „verfälscht" nicht einheitlich verwendet würden, dienten strafrechtliche Vorschriften der Sanktionierung sozialschädlichen Verhaltens, während die aufenthaltsrechtlichen Vorschriften die Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik bezweckten. Die Anwendung von § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auch auf alle materiell unrichtigen, aufgrund einer Täuschungshandlung erteilten Dokumente, mache die Tatbestandsvariante „verfälscht" nicht obsolet. Hierunter seien nachträglich manipulierte Dokumente zu verstehen.
14 Die Genese des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG stehe dem nicht entgegen. Der Gesetzgeber habe in § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a AufenthG schon vor Inkrafttreten des Rückführungsverbesserungsgesetzes ein besonderes Interesse an der Ausweisung von Ausländern zum Ausdruck gebracht, die zur Erlangung eines Titels falsche oder unvollständige Angaben machen. Darüber hinaus werde in den Strafvorschriften sowohl die Beschaffung eines Titels durch das Tätigen unrichtiger oder unvollständiger Angaben, als auch die Einreise und der Aufenthalt mittels eines auf diese Weise erlangten Titels unter Strafe gestellt (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 6 AufenthG). Die Neuerung des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG solle - zur Verhinderung einer Ungleichbehandlung - bereits ein zurückweisungsbezogenes Einreise- und Aufenthaltsverbot in Fällen ermöglichen, in denen nachträglich ein ausweisungsbedingtes Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden könnte.
15 Die Antragsgegnerin habe das streitgegenständliche Einreise- und Aufenthaltsverbot rechtsfehlerfrei erlassen und auf sechs Monate befristet. Insbesondere aufgrund ihrer familiären Beziehungen in den Schengenraum, aber auch vor dem Hintergrund der geringen kriminellen Energie, die durch die Antragstellerin im Rahmen der Visa-Beantragung aufgebracht worden sei, habe die Antragsgegnerin eine Befristung deutlich unterhalb des Regelfalls nach Ziff. 11.1.4.6.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz festgesetzt.
16 d) Mit diesem Vorbringen hat die Antragsgegnerin die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts erschüttert, dass echte, aber durch falsche Angaben erlangte Dokumente nicht unter den Begriff der „falschen oder verfälschten Dokumente“ im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG fallen (nachfolgend aa)). Die in der Folge vorzunehmende umfassende Prüfung durch den Senat führt indes dazu, dass sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis als zutreffend erweist und das Gericht zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 22.12.2025 gegen die Anordnung des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots im Bescheid der Bundespolizeidirektion Stuttgart vom 13.12.2025 angeordnet hat. Der Widerspruch der Antragstellerin hat Aussicht auf Erfolg, da sich das streitgegenständliche Einreise- und Aufenthaltsverbot der Bundespolizeidirektion Stuttgart vom 13.12.2025 als rechtswidrig erweisen dürfte (nachfolgend bb)).
17 aa) Die Antragsgegnerin hat die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts erschüttert, dass echte, aber durch falsche Angaben erlangte Dokumente nicht unter den Begriff der „falschen Dokumente“ im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG fallen.
18 Auch wenn dies im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht abschließend zu klären ist, spricht einiges dafür, dass ein Dokument auch dann „falsch“ im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG sein kann, wenn es zwar durch die zuständigen Behörden ausgestellt und damit „echt“ ist, allerdings durch unzutreffende Angaben erlangt wurde (a.A. OVG Sachsen, Beschluss vom 27.07.2025 - 3 B 90/25 - juris Rn. 61 ohne nähere Begründung in einem obiter dictum). Ein solches Normverständnis steht mit dem insoweit offenen Wortlaut in Einklang. Die Antragsgegnerin hat zutreffend die Herkunft des Adjektivs „falsch“ aus dem lateinischen Wort „falsus“ (getäuscht, erlogen) hervorgehoben und auch auf die Ableitung von „fallere“ (täuschen) hingewiesen. Diese Herkunft des Wortes legt eine Auslegung dahingehend nahe, dass auch solche echten Dokumente „falsch“ sind, die mittels wahrheitswidriger Angaben erwirkt wurden. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts verbleibt bei dieser Auslegung für die beiden Tatbestandsalternativen „falsch“ und „verfälscht“ ein jeweils eigenständiger Anwendungsbereich. „Verfälscht“ ist ein Dokument nur dann, wenn es - anders als ein von Anfang an „falsches“ - nachträglich manipuliert wurde.
19 Eine Auslegung, die echte, aber durch Täuschung erlangte Dokumente einbezieht, dürfte insbesondere dem Willen des Gesetzgebers entsprechen. Dieser hat mit dem Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21.02.2024 in § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG die Möglichkeit der Verhängung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots infolge einer wegen „falscher oder verfälschter Dokumente“ ergangenen Zurückweisung (§ 15 AufenthG) eingeführt. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird zur Neuregelung in § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ausgeführt, es solle eine „Ungleichbehandlung hinsichtlich der Möglichkeiten der Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots aufgehoben“ werden. So hätten bislang bereits eingereiste Drittstaatsangehörige, die im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt worden sei, falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht getätigt hätten, ausgewiesen und habe ihnen gegenüber ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden können. Dies sei bislang nicht möglich gewesen, wenn ge- oder verfälschte Dokumente, aufgrund derer nach der Einreise Aufenthaltstitel ausgestellt werden sollen, im Rahmen der Einreisekontrolle vorgelegt und erkannt würden sowie der Betroffene aus diesem Grund zurückgewiesen werde. Den mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden solle mit dieser Regelung die Möglichkeit gegeben werden, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen und damit einen erneuten Einreiseversuch wirksam zu verhindern (BT-Drs. 20/9463, Seite 34).
20 Der gesetzgeberische Wille war es mithin, eine im Fall der Ausweisung bereits bestehende Möglichkeit des Erlasses eines Einreise- und Aufenthaltsverbots vorzuverlegen und auf die Zurückweisung auszudehnen. Dass der Gesetzgeber darüber hinaus zurückweisungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbote verschärften Anforderungen unterwerfen wollte, lässt sich der Historie nicht entnehmen. Eine Ausweisung - inklusive der Folgeanordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots - ist mit Blick auf ein nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a AufenthG (schwerwiegendes Ausweisungsinteresse) möglich, wenn der Ausländer falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung etwa eines deutschen Aufenthaltstitels oder eines Schengen-Visums gemacht hat. Der vom Gesetzgeber beabsichtigte Gleichlauf im Fall der Zurückweisung spricht dafür, dass in derartigen Fällen nunmehr bereits an der Grenze ein die Zurückweisung flankierendes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden kann.
21 Vergleichbare Formulierungen aus dem unionsrechtlichen Kontext dürften diese Auslegung bestärken. So verwendet Art. 14 Abs. 3 Buchst. b RL 2011/95/EU (Anerkennungsrichtlinie) den Begriff der „falschen oder gefälschten Dokumente“ und in Art. 16 Abs. 2 Buchst. a RL 2003/86/EG (Familienzusammenführungsrichtlinie) findet sich die Formulierung der „ge- oder verfälschten Dokumente“. Beide Bestimmungen stehen im Kontext mit falschen bzw. irreführenden Angaben und sind darauf gerichtet, Titel oder Anerkennungen dann abzulehnen, wenn sie durch Täuschung erwirkt wurden. Eine Täuschung kann indes auch von echten Dokumenten ausgehen, wenn sie inhaltlich falsch sind. Ferner ergibt sich aus der aufenthaltsrechtlichen Bestimmung in § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, dass unrichtige Angaben bei der Titelerteilung sanktioniert werden sollen.
22 Sinn und Zweck der Norm dürften das bisherige Auslegungsergebnis abrunden. In § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG soll eine Zurückweisung mit dem Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots „abgesichert“ werden. Die Zurückweisung soll - wie nach der Einreise die Ausweisung - als gefahrenabwehrrechtliche Maßnahme in Fällen greifen, in denen der Ausländer nicht dazu berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Ausländer durch Täuschung im Besitz eines echten Dokuments ist, das er bei wahrheitsgemäßen Angaben nicht erlangt hätte. Teleologisch dürfte mithin eine Begriffsauslegung geboten sein, bei der ungeachtet des strafrechtlich-technischen Urkundenbegriffs funktional an eine Täuschung über titelrelevante Tatsachen angeknüpft wird.
23 bb) Die in der Folge vorzunehmende umfassende Prüfung durch den Senat führt dazu, dass sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis als zutreffend erweist und das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 22.12.2025 gegen die Anordnung des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots im Bescheid der Bundespolizeidirektion Stuttgart vom 13.12.2025 zu Recht angeordnet hat. Der Widerspruch der Antragstellerin hat Aussicht auf Erfolg, da sich das Einreise- und Aufenthaltsverbots der Bundespolizeidirektion Stuttgart vom 13.12.2025 als rechtswidrig erweisen dürfte. In der Folge setzt sich das private Suspensivinteresse der Antragstellerin gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse durch.
24 Das Einreise- und Aufenthaltsverbots der Bundespolizeidirektion Stuttgart vom 13.12.2025 dürfte rechtswidrig sein, da gegenwärtig nicht angenommen kann, dass die Antragstellerin das ihr erteilte Schengen-Visum aufgrund unzutreffender Angaben gegenüber dem lettischen Konsulat in Baku erlangt hat. Allein die Tatsache, dass die Antragstellerin mit einem von Lettland in Vertretung für Estland ausgestellten Touristenvisum nach Deutschland eingereist ist und im Bundesgebiet ihre Tochter besucht hat, lässt nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit darauf schließen, dass sie das Schengen-Visum durch arglistige Täuschung erlangt hat (vgl. die entsprechende Voraussetzung bezüglich der Annullierung eins Visums in Art. 34 Abs. 1 Visakodex). Eine solche arglistige Täuschung würde voraussetzen, dass die Antragstellerin bei den zuständigen lettischen Behörden in Baku bewusst falsche Angaben gemacht hat und dass diese Täuschung für die Erteilung des Schengen-Visums auch kausal gewesen ist (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 03.05.2019 - 1 B 81/19 - juris Rn. 13). Der Umstand, dass kein estnisches Schengen-Visum hätte ausgestellt werden dürfen, wenn sich die Antragstellerin ausschließlich in Deutschland aufhalten wollte, lässt noch nicht den hinreichend sicheren Schluss zu, dass die Antragstellerin gegenüber den zuständigen lettischen Behörden bewusst falsche Angaben gemacht hat. Bei ihrer Einreisebefragung am 13.12.2025 durch die Bundespolizei (vgl. Seite 8 der Behördenakte) erklärte sie, sie habe als Reisezweck bei der Beantragung des Visums angegeben, ihre Kinder besuchen zu wollen. Es sei ihr bei der Beantragung auch nicht bewusst gewesen, dass sie sich die meiste Zeit über in Deutschland aufhalten würde. Sie plane ihre Reisen immer spontan. Ausgehend hiervon und ohne konkrete Kenntnis darüber, welche Angaben die Antragstellerin bei der Beantragung des Visums in Baku tatsächlich gemacht hat, kann der Antragstellerin keine arglistige Täuschung vorgeworfen werden.
25 In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass allein der Umstand, dass ein für Estland beantragtes Schengen-Visum für die Einreise nach Deutschland benutzt wird, für sich genommen noch keine Täuschung darstellt. Denn das Schengen-Visum ist ein für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültiges einheitliches Visum (Art. 2 Nr. 3, Art. 24 Visakodex). Inhaber eines solchen Visums können sich während dessen Gültigkeitszeitraums frei im Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten bewegen (Art. 19 SDÜ; vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19.11.2019 - 1 C 22.18 - juris Rn. 17).
26 Vor diesem Hintergrund erscheint zumindest zweifelhaft und hätte es der weiteren Aufklärung bedurft, welche konkreten Angaben die Antragstellerin bei der Beantragung des Schengen-Visums gemacht hat. Darüber hinaus hätte es der Feststellung eines Kausalzusammenhangs zwischen Falschangaben und Erteilung des Visums bedurft.
27 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
28 Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG i.V.m. der Empfehlung in Ziffer 8.2.2 des Streitwertkatalogs 2025. Die Änderung der Streitwertfestsetzung für den ersten Rechtszug findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.
29 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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