LG Freiburg (Breisgau) 9. Zivilkammer, 2026-05-06, 9 T 13/26

9 T 13/26Kantonsgericht06.05.2026

Regest

Ein vom Antragsteller eingeleitetes und betriebenes Mahnverfahren steht der Erhebung der Klage im Sinne von § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO gleich. Ob der Antragsteller bereits auf Abgabe an das Streitgericht beantragt hat, ist mit Blick auf den Zweck von § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO und § 696 Abs. 1 ZPO unerheblich.(Rn.15)

Gesamter Gesetzestext

LG Freiburg (Breisgau) 9. Zivilkammer — 9 T 13/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-06

Aktenzeichen: 9 T 13/26

ECLI: ECLI:DE:LGFREIB:2026:0506.9T13.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 167 ZPO, § 253 Abs 2 ZPO, § 261 Abs 1 ZPO, § 494a Abs 2 S 1 ZPO, § 696 Abs 1 S 1 ZPO ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Ein vom Antragsteller eingeleitetes und betriebenes Mahnverfahren steht der Erhebung der Klage im Sinne von § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO gleich. Ob der Antragsteller bereits auf Abgabe an das Streitgericht beantragt hat, ist mit Blick auf den Zweck von § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO und § 696 Abs. 1 ZPO unerheblich.(Rn.15)

Orientierungssatz

Zitierung zum Leitsatz: Anschluss OLG Schleswig, Beschluss vom 9. März 2006 - 116 W 25/06; Abweichung OLG Hamm, Beschluss vom 22. Juni 2009 - I-19 W 8/09.(Rn.14)

Verfahrensgang

vorgehend AG Ettenheim, 19. März 2026, 1 H 3/24

Tenor

  1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Ettenheim vom 19.03.2026, Az.: 1 H 3/24, abgeändert: Der Antrag des Antragsgegners auf Kostenerstattung wird zurückgewiesen.

  2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

  3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1 Die Parteien streiten um die Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens.

2 Nach Abschluss des selbstständigen Beweisverfahrens ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 09.12.2025, dem Antragsteller am gleichen Tage zugestellt, auf Antrag des Antragsgegners an, dass der Antragsteller gemäß § 494a Abs. 1 ZPO binnen zwei Monaten ab Beschlusszustellung Klage gegen den Antragsgegner zu erheben habe.

3 Mit Schriftsatz vom 13.02.2026 stellte der Antragsgegner den Antrag, dem Antragsteller die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen, da keine Klage erhoben worden sei.

4 Am 03.03.2026 teilte der Antragsteller mit, er habe am 04.02.2026 Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides beim Amtsgericht - Mahngericht - Stuttgart gestellt, der dem Antragsgegner am 13.02.2026 zugestellt worden sei. Tatsächlich ist der Mahnbescheid nach der Mitteilung des Mahngerichts vom 13.02.2026 bereits am 09.02.2026 zugestellt worden.

5 Mit dem angegriffenen Beschluss vom 19.03.2026, dem Antragsteller am gleichen Tage zugestellt, hat das Amtsgericht dem Antragsteller die Kosten des Antragsgegners im selbstständigen Beweisverfahren auferlegt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Antragsteller bis zum 09.02.2026 keine Klage erhoben habe. Das anhängige Mahnverfahren sei nicht mit einer Klageerhebung gleichzusetzen.

6 Hiergegen richtet sich die am 23.03.2026 beim Amtsgericht eingekommene sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er geltend macht, die Rechtsprechung erachte die Einleitung des Mahnverfahrens als ausreichend, solange der Streitgegenstand mit dem selbstständigen Beweisverfahren identisch sei.

7 Der Antragsgegner ist dem Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 07.04.2026 entgegengetreten. Auf die Begründung wird Bezug genommen.

8 Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 08.04.2026, auf dessen Begründung verwiesen wird, nicht abgeholfen und die Akten der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

9 Auf Hinweis der Kammer hat der Antragsteller mitgeteilt, dass auf Anforderung des Mahngerichts vom 13.02.2026 am 13.03.2026 ein weiterer Kostenvorschuss vom Rechtsschutzversicherer des Antragstellers einbezahlt worden sei.

10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrensgangs wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

11 Das gemäß § 494a Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel hat Erfolg.

12 Nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO hat das Gericht auf Antrag durch Beschluss auszusprechen, dass der Antragsteller die dem Gegner entstandenen Kosten zu tragen hat, wenn der Antragsteller der Anordnung des Gerichts zur Erhebung der Klage binnen einer zu bestimmenden Frist nicht nachkommt. Die Kostenentscheidung darf nicht ergehen, wenn "Klage" spätestens im Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts erhoben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 09.10.2025 - V ZB 67/24, juris Rn. 13 ff.).

13 1. "Erhebung der Klage" nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO meint ihre Zustellung gemäß den §§ 261, 253 ZPO, wobei § 167 ZPO anwendbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28.06.2007 - VII ZB 118/06, juris Rn. 9).

14 a) Nach der ganz herrschenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung steht die Geltendmachung der Ansprüche durch Mahnbescheid, wenn er (demnächst gemäß § 167 ZPO) zugestellt ist, der Erhebung der Klage gleich (BeckOK ZPO/Kratz, § 494a Rn. 4 <Stand: 01.03.2026>; Koeble, in: Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 6. Aufl. 2025, Teil 14 Rn. 216; Röß, in: Musielak/Voit, ZPO, 23. Aufl. 2026, § 494a Rn. 10; Ulrich, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 17. Aufl. 2025, § 494a Rn. 10; Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, 45. Aufl. 2025, § 494a Rn. 4 unter Verweis auf § 926 Rn. 7; Berger, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2015, § 494a Rn. 21; Zöller/Herget, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 494a Rn. 2; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.08.2008 - 19 W 4/08, juris Rn. 8; OLG Schleswig, Beschluss vom 09.03.2006 - 116 W 25/06, juris Rn. 6; OLG Koblenz, Beschluss vom 15.03.1999 - 10 W 162/99, juris Rn. 6; anders ohne Auseinandersetzung mit der Gegenansicht: OLG Hamm, Beschluss vom 22.06.2009 - I-19 W 8/09, juris Rn. 6). Ohne Erfolg beruft sich der Antragsgegner auf Bünningmann, in: Anders/Gehle, 84. Aufl. 2026, § 494a Rn. 15 ff. Die Fundstelle verhält sich nicht zur Streitfrage.

15 b) Die Kammer schließt sich der ganz hM mit Blick auf den Zweck in § 494a ZPO an, der einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch vorsieht, um eine Lücke zu schließen, die sich ergeben kann, weil eine Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren im Regelfall nicht vorgesehen ist. Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens sind Kosten des Hauptsacheverfahrens, über die grundsätzlich in diesem entschieden wird. Kommt es nicht zu einer Hauptsacheentscheidung, weil der Antragsteller nach Durchführung der Beweisaufnahme von der Einleitung des Hauptprozesses absieht, soll der Antragsgegner kostenrechtlich durch § 494a ZPO so gestellt werden, als habe er obsiegt (BGH, Beschluss vom 28.06.2007 - VII ZB 118/06, juris Rn. 11 mwN). Dieser Zweck muss nicht mehr erreicht werden, wenn der Antragsteller ein Mahnverfahren eingeleitet hat und es betreibt, also das seinerseits notwendige veranlasst hat, damit der Mahnbescheid dem Gegner zugestellt und im Falle des Widerspruchs die Abgabe des Verfahrens an das zuständige Streitgericht erfolgen kann. Das setzt voraus, dass der Antragsteller etwaige, hierfür vom Mahngericht angeforderte Vorschüsse eingezahlt hat. Unmaßgeblich ist, ob die Voraussetzungen von § 696 Abs. 3 ZPO erfüllt sind. Denn auf den Eintritt dieser Voraussetzungen hat der Antragsteller nur bedingt Einfluss, weil Voraussetzung ein Widerspruch des Antragsgegners ist.

16 2. Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller "Klage erhoben", sodass eine Entscheidung nach § 494a Abs. 2 ZPO nicht zulässig ist. Der Antragsteller hat unbestritten vorgetragen, er habe am 04.02.2026 Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gestellt, der dem Antragsgegner nach der Zustellnachricht des Mahngerichts am 09.02.2026 - nicht am 13.02.2026 - zugestellt worden ist. Der Antragssteller betreibt das Mahnverfahren auch. Denn er hat den vom Mahngericht angeforderten weiteren Kostenvorschuss am 13.03.2026 bezahlt. Ob der Antragsteller auf Abgabe an das Streitgericht beantragt hat, ist unerheblich. Dies kann der Antragsgegner selbst (§ 696 Abs. 1 ZPO), um eine Kostenentscheidung in der Hauptsache auch über die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens zu erreichen.

17 3. Der Antragsgegner stellt nicht in Abrede, dass Identität der Parteien besteht und mit dem Mahnbescheid Ansprüche im Streitverfahren verfolgt werden, deren Geltendmachung durch das selbstständige Beweisverfahren jedenfalls teilweise mit vorbereitet wurde (vgl. BeckOGK ZPO/Weder, § 494a Rn. 7 <Stand: 01.04.2026>).

III.

18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen von § 97 Abs. 2 ZPO liegen im Streitfall nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 09.10.2025 - V ZB 67/24, juris Rn. 16). Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.

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