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13 S 61/25•LG Stuttgart 13. Zivilkammer, 2026-04-22, 13 S 61/25
13 S 61/25Kantonsgericht22.04.2026
1. Verletzt ein Linksabbieger schuldhaft die sich aus § 9 Abs. 3 StVO ergebende Wartepflicht, haftet er regelmäßig in vollem Umfang oder jedenfalls überwiegend für die hierdurch verursachten Unfallfolgen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 11. Januar 2005 – VI ZR 352/03).(Rn.22) 2. Den Vorfahrtberechtigten kann ein Mitverschulden treffen, wenn er sein Vorfahrtsrecht ausübt, obwohl er bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen musste, dass der Wartepflichtige es verletzen wird. Er ist dabei regelmäßig gehalten, auch den aus der untergeordneten Straße herannahenden Verkehr zu beobachten, um Umstände zu erkennen, die auf eine Missachtung seines Vorrangs hindeuten (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. Dezember 1962 – III ZR 155/61).(Rn.32) Verfahrensgang vorgehend AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 26. September 2025, 10 C 222/25
Entscheidungsdatum: 2026-04-22
Aktenzeichen: 13 S 61/25
ECLI: ECLI:DE:LGSTUTT:2026:0422.13S61.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 1 Abs 2 StVO, § 9 Abs 3 S 1 StVO, § 7 Abs 1 StVG, § 18 Abs 1 S 1 StVG, § 249 Abs 1 BGB ... mehr
Rechtskraft: ja
Verletzt ein Linksabbieger schuldhaft die sich aus § 9 Abs. 3 StVO ergebende Wartepflicht, haftet er regelmäßig in vollem Umfang oder jedenfalls überwiegend für die hierdurch verursachten Unfallfolgen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 11. Januar 2005 – VI ZR 352/03).(Rn.22)
Den Vorfahrtberechtigten kann ein Mitverschulden treffen, wenn er sein Vorfahrtsrecht ausübt, obwohl er bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen musste, dass der Wartepflichtige es verletzen wird. Er ist dabei regelmäßig gehalten, auch den aus der untergeordneten Straße herannahenden Verkehr zu beobachten, um Umstände zu erkennen, die auf eine Missachtung seines Vorrangs hindeuten (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. Dezember 1962 – III ZR 155/61).(Rn.32)
Verfahrensgang
vorgehend AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 26. September 2025, 10 C 222/25
Die Beklagten werden verurteilt, über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus als Gesamtschuldner an den Kläger
a) weitere 1.676,32 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2024 zu bezahlen und
b) weitere 135,36 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2025 zu bezahlen.
Die Beklagte Ziff. 2 wird darüber hinaus verurteilt, weitere 0,08 EUR an den Kläger zu bezahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 20 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 80 %. Von den Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz tragen der Kläger 29 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 71 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert (Berufungsinstanz): 2.346,85 EUR
A.
1 Die Parteien streiten über Ansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 12.11.2023 auf der Korntaler Straße in Stuttgart-Stammheim ereignet hat.
2 Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
3 Der Kläger beantragte in erster Instanz:
4 1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 3.352,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 05.10.2024 zu bezahlen.
5 2. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 453,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.05.2020 zu bezahlen.
6 Die Beklagten beantragten,
7 die Klage abzuweisen.
8 Durch Urteil vom 26.09.2025 hat das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.005,79 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.10.2024 sowie weitere 231,87 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.03.2025 zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen.
9 Gegen das ihm am 29.10.2025 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat der Kläger mit am 19.11.2025 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit weiterem, am 16.12.2025 eingegangenen Schriftsatz begründet.
10 Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung im Wesentlichen (mit geringfügigen Änderungen nur hinsichtlich der Zinsen) die erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche weiter. Er beanstandet im Rahmen der Berufungsbegründung, dass das Amtsgericht ihm nur 30 % des entstandenen Schadens zugesprochen habe. Die Beklagten müssten wegen des unfallursächlichen Abbiegevorgangs der Beklagten Ziff. 1 voll haften.
11 Der Kläger beantragt,
12 1. das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere 2.346,85 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 5.10.2024 zu bezahlen.
13 2. das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger über die erstinstanzlich ausgeurteilten vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren weitere 240 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.3.2025 zu bezahlen.
14 Die Beklagten beantragen,
15 die Berufung zurückzuweisen.
16 Die Beklagten sind der Auffassung, dass das Berufungsgericht an die Feststellungen des Amtsgerichts, das einen Verkehrsverstoß des Klägers nach § 1 Abs. 1, 2 StVO angenommen habe, gebunden sei.
17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in zweiter Instanz wird auf deren Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2026 Bezug genommen. Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Anhörung des Sachverständigen […], auch hinsichtlich dessen Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 25.03.2026 verwiesen.
B.
18 Die Berufung hat überwiegend Erfolg. Sie ist zulässig und überwiegend begründet. Die vom Berufungskläger geltend gemachten Ansprüche stehen ihm gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 823 Abs. 1, 249 ff., 421, 840 BGB, 115 Abs. 1 VVG in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe zu. Für die aus dem streitgegenständlichen Unfall resultierenden Schäden des Klägers haften die Beklagten als Gesamtschuldner zu 80 %; hinsichtlich der verbleibenden 20 % sind die Klage und die Berufung unbegründet.
I.
19 Die Beklagten haften für die durch den streitgegenständlichen Unfall verursachten Schäden des Klägers gemäß §§ 7, 17, 18, StVG, 823 Abs. 1, 249 ff., 421, 840 BGB, 115 Abs. 1 VVG zu 80 %.
20 Keine der Parteien beruft sich darauf, dass der Unfall für sie ein unabwendbares Ereignis i. S. v. § 17 Abs. 3 StVG darstellte. Daher hängt die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie dessen Umfang – wovon auch das Amtsgericht zutreffend ausgegangen ist – nach §§ 17 StVG, 254 BGB von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Fahrzeugführer, Halter und Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bilden dabei eine Haftungseinheit. Die danach gebotene Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge ist aufgrund von festgestellten, d. h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umständen des Einzelfalls vorzunehmen, sofern sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben. In erster Linie ist dabei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (st. Rspr., z. B. BGH, Urteil vom 07.02.2012 – VI ZR 133/11, juris Rn. 5 m. w. N.; Rüßmann, in: jurisPK-BGB Bd. 2, 11. Aufl., § 840 BGB Rn. 5 zur Einbeziehung der Versicherung in die Haftungseinheit). Bei dieser Abwägung muss jeder Halter die zu Ungunsten des gegnerischen Halters zu berücksichtigenden Umstände beweisen (BGH, Urteil vom 13.02.1996 – VI ZR 126/95, juris Rn. 11 m. w. N.).
21 Im Streitfall führt diese Abwägung im Verhältnis zwischen den Parteien zu einer gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten gegenüber dem Kläger im Verhältnis 4 : 1.
a)
22 Die Beklagte Ziff. 1 hat – wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat – den Unfall durch einen schuldhaften Verstoß gegen § 9 Abs. 3 S. 1 StVO verursacht. Danach muss, wer links abbiegen will, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen.
aa)
23 Bei einer Kollision eines Linksabbiegers mit einem entgegenkommenden Geradeausfahrer spricht der Beweis des ersten Anscheins für einen unfallursächlichen Verstoß des Abbiegenden (BGH, Urteil vom 11.01.2005 – VI ZR 352/03, juris Rn. 16; Burmann, in: Burmann/Heß/ Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 28. Aufl., § 9 StVO Rn. 31).
bb)
24 Danach spricht gegen die Beklagten als Haftungseinheit der Anschein einer unfallursächlichen schuldhaften Vorfahrtverletzung der Beklagten Ziff. 1. Denn unstreitig bog die Beklagte Ziff. 1 aus dem Marco-Polo-Weg nach links in die Korntaler Straße ein und kollidierte im Kreuzungsbereich mit dem Kläger-PKW, das aus der dem Marco-Polo-Weg gegenüber liegenden Burtenbachstraße in den Kreuzungsbereich einfuhr.
25 Der Anwendung des Anscheinsbeweises steht auch nicht entgegen, dass die Beklagtenseite in der ersten Instanz in Zweifel gezogen hat, ob der Kläger tatsächlich – wie von ihm behauptet – Geradeausfahrer gewesen sei oder ob dieser nicht möglicherweise seinerseits einen Abbiegevorgang beabsichtigt habe – was rechtlich die Anwendbarkeit von § 9 Abs. 4 anstelle von § 9 Abs. 3 StVO zur Folge hätte. Zum einen haben die Beklagten die vom Amtsgericht vorgenommene Anwendung des § 9 Abs. 3 StVO in der Berufungsinstanz nicht mehr in Zweifel gezogen. Zum anderen hat die Beklagtenseite bereits erstinstanzlich weder konkrete Anhaltspunkte für einen vom Kläger seinerseits bezweckten Abbiegevorgang genannt, noch sind solche erkennbar.
cc)
26 Der Anscheinsbeweis wurde auch nicht entkräftet. Umstände, die dem unstreitigen bzw. festgestellten Sachverhalt die Typizität nehmen könnten, haben die insoweit beweispflichtigen Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2016 – VI ZR 32/16, juris Rn. 11 m.w.N.; OLG Köln, Beschluss vom 16.04.2015 - 19 U 189/14, juris Rn. 11) nicht dargelegt oder nicht bewiesen.
(1)
27 Der Einwand der Beklagten, die Beklagte Ziff. 1 sei zum Kollisionszeitpunkt bereits in Achsrichtung der Korntaler Straße ausgerichtet gewesen und daher bereits dem (gegenüber dem Burtenbachweg bevorrechtigten) Verkehr der Korntaler Straße zuzurechnen, also schon nicht mehr Abbiegerin gewesen, vermag den Anscheinsbeweis nicht zu erschüttern.
28 Abgesehen davon, dass der Sachverständige die Achsausrichtung des Beklagtenfahrzeugs lediglich relativ zu der des Klägerfahrzeugs und nicht im Verhältnis zur Fahrbahn feststellen konnte, ist der Vortrag schon aus Rechtsgründen irrelevant. Wer aus einer untergeordneten Straße kommend in einer Kreuzung nach links in eine Vorfahrstraße einbiegen will, ist gegenüber den auf der bisher benutzten Straße Entgegenkommenden wartepflichtig. Er ist nicht etwa schon Benutzer der Vorfahrstraße und damit gegenüber dem Gegenverkehr bevorrechtigt. Anders ist dies nur, wenn die Fahrbahnen der untergeordneten Straße außerhalb des Kreuzungsbereichs durch einen breiten, nicht befahrbaren Mittelstreifen oder eine entsprechende Verkehrsinsel getrennt sind. Nur in einem solchen – hier nicht gegebenen – Fall steht dem Linksabbieger gegenüber dem Verkehr auf der Gegenfahrbahn der untergeordneten Straße die Vorfahrt zu, wenn sein Fahrzeug schon mit der ganzen Länge die Kreuzung mit der ersten Fahrbahn verlassen hat und auf der bevorrechtigten Straße eingeordnet ist (vgl. Burmann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 28. Aufl., § 9 StVO Rn. 27 m.w.N.).
(2)
29 Ebensowenig entlastet die Beklagte Ziff. 1 ihr Vortrag, wonach sie den Kläger bei Anfahrt aus dem Marco-Polo-Weg nicht gesehen habe.
30 Zwar besteht die Wartepflicht eines Linksabbiegers gegenüber einem Entgegenkommenden nur dann, wenn der Entgegenkommende bei Beginn des Abbiegevorgangs bereits sichtbar war (vgl. BGH, Urteil vom 11.01.2005 – VI ZR 352/03, juris Rn. 15; Burmann, in: Burmann/Heß/ Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 28. Aufl. § 9 StVO Rn. 28). Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen aus dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25.03.2026, denen die Kammer folgt, war das Klägerfahrzeug indes auch unter Berücksichtigung der Sichtverhältnisse und in Anbetracht der aus den unfallbedingten Fahrzeugdeformationen abzuleitenden niedrigen Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge für die Beklagte vor deren Anfahrt wahrnehmbar. Ob sie den Kläger tatsächlich wahrnahm, spielt hingegen keine Rolle.
dd)
31 Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat sich der Anscheinsbeweis dahingehend erhärtet, dass ein schuldhafter Verstoß der Beklagten Ziff. 1 gegen § 9 Abs. 3 S. 1 StVO feststeht. Sie bog aus dem Marco-Polo-Weg kommend nach links in die Korntaler Straße ab, obwohl das aus dem gegenüberliegenden Burtenbachweg entgegenkommende Klägerfahrzeug bereits bei Beginn ihres Anfahrvorgangs für sie erkennbar war. Sie hätte daher ihren Abbiegevorgang zurückstellen und dem Kläger gemäß § 9 Abs. 3 S. 1 StVO Vorrang gewähren müssen. Hiergegen verstieß die Beklagte Ziff. 1 zumindest fahrlässig.
b)
32 Wie vom Amtsgericht ebenfalls zutreffend erkannt, ist im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge auch ein Mitverschulden des Klägers in Form eines Verstoßes gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht (§ 1 StVO) zu berücksichtigen.
aa)
33 In der von § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO erfassten Konstellation des Zusammentreffens eines Linksabbiegers mit einem entgegenkommenden Geradeausfahrer darf Letzterer zwar grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Linksabbieger sein Vorrecht beachten werde. Dies gilt aber nur, solange keine konkreten Anhaltspunkte für eine bevorstehende Vorfahrtspflichtverletzung vorliegen oder erkennbare Umstände eine solche nahelegen (vgl. BGH, Urteil vom 11.01.2005 – VI ZR 352/03, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 25.03.2003 – VI R 161/02, juris Rn. 12; s. auch Müther, in: jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., § 1 StVO Rn. 39). Der Vorfahrtberechtigte hat daher von der Inanspruchnahme seines Vorrangs abzusehen, wenn er bei gehöriger Aufmerksamkeit in einem Zeitpunkt, in dem er einen Unfall noch verhindern kann, erkennen muss, dass der Wartepflichtige das Vorfahrtsrecht verletzen werde. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Vorfahrtberechtigte die Gefahr eines Zusammenstoßes rechtzeitig, d.h. solange sie vermeidbar ist, tatsächlich erkennt, sondern ob er sie bei Anwendung der von ihm als Kraftfahrer im Verkehr zu fordernden Sorgfalt erkennen muss. Er darf trotz seines Vorfahrtrechts nicht unbekümmert darauf losfahren. Vielmehr muss er, soweit es ihm bei der pflichtgemäßen Beobachtung seiner Fahrbahn möglich ist, sein Augenmerk auch auf den aus der untergeordneten Straße herannahenden Verkehr richten, nicht um abzuwarten, ob die von dort kommenden Verkehrsteilnehmer ihrer Verkehrspflicht auch genügen werden, sondern um zu vermeiden, dass ihm Umstände entgehen, die eine Missachtung seines Vorfahrtsrechts durch einen herannahenden Fahrer erkennen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.1962 – III ZR 155/61, Ls. in FHOeffR Nr. 4669; s. auch OLG Nürnberg, Urteil vom 15.04.1965 – 1 U 95/64, Ls. in FH ZivR 11 Nr. 3627; OLG Celle, Urteil vom 12.07.1973 – 5 U 26/73, VersR 1974, 579; a. A. wohl LG Frankenthal, Urteil vom 31.03.1971 – 2 S 10/71, VersR 1972, 407).
bb)
34 Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor.
35 Zwar war das Fahrzeug der Beklagten Ziff. 1 unstreitig aufgrund des gesetzten Fahrtrichtungsanzeigers als Linksabbieger erkennbar, sodass der Kläger grundsätzlich auf die Beachtung seines Vorfahrtsrechts vertrauen durfte.
36 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht jedoch zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger die drohende Vorfahrtsverletzung bereits vor dem Einfahren in den Kreuzungsbereich hätte erkennen und durch eine sofortige Reaktion eine Kollision hätte vermeiden können.
37 Nach den nachvollziehbaren und durch Simulationen veranschaulichten Ausführungen des Sachverständigen, die sich die Kammer zu eigen macht, setzte die Beklagte Ziff. 1 ihr Fahrzeug bereits etwa zwei Sekunden vor dem Anfahren des Klägers in Bewegung und befand sich im Zeitpunkt von dessen Anfahrt bereits etwa eine Fahrzeuglänge im Kreuzungsbereich. Unter diesen Umständen hätte sich dem Kläger bei der gebotenen Aufmerksamkeit aufdrängen müssen, dass die Beklagte Ziff. 1 sein Vorfahrtsrecht nicht beachten würde. Es wäre ihm auch möglich und zumutbar gewesen, vor dem Anfahren seinen Blick in Fahrtrichtung zu richten und den Kreuzungsbereich zu beobachten. Dass die Sichtverhältnisse infolge von Regen und Dämmerung erschwert waren, steht dem nicht entgegen. Auch unter diesen Bedingungen war die Verkehrssituation nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen rechtzeitig erkennbar.
38 Hinzu kommt, dass zwischen dem Anfahren des Klägers und der Kollision ein Zeitraum von etwa zwei Sekunden sowie eine Wegstrecke von rund 2,5 Metern lagen. Angesichts der geringen Geschwindigkeit des Klägerfahrzeugs von etwa 10 km/h wäre ein rechtzeitiges Abbremsen ohne Weiteres möglich gewesen.
39 Der Kläger hätte daher bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Inanspruchnahme seines Vorfahrtsrechts absehen und den Unfall vermeiden können.
c)
40 Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts führt die gebotene Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge zu einer überwiegenden Haftung der Beklagten. Die Kammer hält eine Haftungsverteilung von 80 % zu 20 % zulasten der Beklagten für angemessen.
aa)
41 Soweit die Beklagten in der Berufungserwiderung auf eine Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlichen Feststellungen verweisen und damit wohl auch das Ergebnis der erstinstanzlichen Abwägung der Verursachungsbeiträge verteidigen, ist zunächst klarzustellen, dass eine Bindung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur hinsichtlich der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen, nicht aber hinsichtlich der anschließenden Abwägung als darauf beruhender Rechtsanwendung in Betracht kommt.
42 Bei einer – bei der Ermittlung der maßgeblichen Quote gegebenen – Ermessensentscheidung darf und muss das Berufungsgericht nämlich ohne Bindung an die Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts, allerdings im Rahmen seiner Bindung an die Tatsachenfeststellungen gemäß § 529 Abs. 1 ZPO, selbst über die im Einzelfall angemessene Quote befinden (vgl. hinsichtlich der Bemessung von Schmerzensgeld: BGH, Urteil vom 28.03.2006 – VI ZR 46/05, juris Rn. 29 f.; s. ferner etwa Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 19.11.2024 – 7 U 90/23, juris Rn. 25 ff.).
bb)
43 Genügt der Linksabbieger im Falle einer Konstellation i.S.d. § 9 Abs. 3 StVO seiner Wartepflicht nicht und kommt es deshalb zu einem Unfall, hat in der Regel der Linksabbieger, wenn keine Besonderheiten vorliegen, in vollem Umfang oder doch zumindest zum größten Teil für die Unfallfolgen zu haften (vgl. BGH, Urteil vom 11.01.2005 – VI ZR 352/03, juris Rn. 15; OLG Hamm, Beschluss vom 25.07.2022 – 7 U 4/22, juris Rn. 40; Burmann, in: Burmann/ Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 28. Aufl. § 9 StVO Rn. 31). Denn an eine Verletzung des Vorfahrtsrechts des Geradeausfahrenden knüpft ein schwerer Schuldvorwurf an (vgl. BGH, a.a.O., juris Rn. 16; OLG Hamm, a.a.O.).
44 Dementsprechend wiegt der fahrlässige Verstoß der Beklagten Ziff. 1 gegen § 9 Abs. 3 StVO deutlich schwerer als der ebenfalls fahrlässige Verstoß des Klägers gegen § 1 StVO (ebenso Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 18. Aufl., A. gg) Rn. 237 und ausweislich der dortigen Zusammenfassungen OLG Stuttgart vom 13.06.1957 – 2 U 115/56 und LG Nürnberg-Fürth vom 30.04.1970 – 4 O 23/67; a. A. (50:50) LG Saarbrücken, Urteil vom 21.11.2014 – 13 S 138/14, juris Rn. 14, 22). Zu dessen Gunsten ist weiter zu berücksichtigen, dass er sich mit geringer Geschwindigkeit bewegte und seine Aufmerksamkeit vorrangig auf die ihm gegenüber bevorrechtigten Fahrstreifen gerichtet war. Zudem waren die Sichtverhältnisse infolge von Dämmerung und Regen erschwert. Die Kammer hält es vor diesem Hintergrund für sachgerecht, beim Kläger nur eine Haftungsquote zu belassen, die betragsmäßig seiner einfachen, mit 20 % anzusetzenden Betriebsgefahr entspricht.
II.
45 Unter Berücksichtigung der Haftung der Beklagten im Umfang von 80 % kann der Kläger Zahlung von weiteren 1.676,32 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 05.10.2024 und hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von weiteren 240 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.03.2025 verlangen.
46 1. Zuspruch weiterer 1.676,32 EUR
47 Ausweislich der von den Parteien nicht angegriffenen amtsgerichtlichen Feststellungen ist dem Kläger infolge des streitgegenständlichen Unfalls ein Schaden in Höhe von insgesamt 3.352,64 EUR entstanden (Fahrzeugschaden: 2.361,00 EUR; Sachverständigenkosten: 996,64 EUR; Unkostenpauschale: 25,00 EUR).
48 Hiervon haben die Beklagten als Gesamtschuldner 80 %, mithin 2.682,11 EUR, zu ersetzen. Das Amtsgericht hat dem Kläger bereits einen Betrag von 1.005,79 EUR zugesprochen, sodass ihm ein weiterer Anspruch in Höhe von 1.676,32 EUR zusteht.
49 2. Zinsen aus 1.676,32 EUR
50 Der zuerkannte Betrag gemäß Ziff. 1 in Höhe von 1.676,32 EUR ist gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 und 2 BGB antragsgemäß seit dem 05.10.2024 zu verzinsen. Ob bereits in dem Schreiben der Beklagten Ziff. 2 vom 02.09.2024 (Anl. K6) eine endgültige und ernsthafte Leistungsverweigerung im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB zu sehen ist, kann dahinstehen. Jedenfalls ist durch das Mahnschreiben des Klägers vom 17.09.2024 (Anl. K5) durch Ablauf der darin gesetzten Frist zum 05.10.2024 Verzug gemäß § 286 Abs. 1 BGB eingetreten.
51 3. Zuspruch weiterer außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 135,36 EUR
52 Die nach § 249 BGB, §§ 7, 18 StVG, 115 VVG ersatzpflichtigen Aufwendungen eines Geschädigten umfassen auch dessen Rechtsverfolgungskosten, soweit diese aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Vor Verzugseintritt ist dies zwar in einfach gelagerten in der Regel nur der Fall, wenn der Geschädigte geschäftlich ungewandt ist oder die Schadensregulierung verzögert wird (dazu Grüneberg in: ders., BGB, 85. Aufl., § 249 BGB Rn. 56 m. w. N.). Kein einfacher Fall liegt jedoch in der Regel – und so auch hier – bei einem Verkehrsunfall zwischen zwei Kraftfahrzeugen im Hinblick auf die Schadenshöhe vor (s. Grünberg, a. a. O.; BGH, Urteil vom 29.10.2019 – VI ZR 45/19, juris Rn. 24 m. w. N.).
53 Dem Kläger stehen daher gegen die Beklagten als Gesamtschuldner vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten aus dem berechtigten Schadensersatzbetrag zu. Maßgeblich ist insoweit ein Gegenstandswert von 2.682,11 EUR. Hieraus errechnen sich – nach der bis zum 31.05.2025 geltenden Rechtslage – erstattungsfähige Kosten in Höhe von insgesamt 367,23 EUR (1,3 Geschäftsgebühr: 288,60 EUR zzgl. Auslagenpauschale: 20,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer: 58,63 EUR).
54 Da das Amtsgericht dem Kläger hierauf bereits 231,87 EUR zugesprochen hat, verbleibt ein weiterer zuzusprechender Betrag in Höhe von 135,36 EUR.
55 4. Zinsen aus 135,36 EUR
56 Der weitere Zahlungsanspruch wegen außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 135,36 EUR ist seitens der Beklagten Ziff. 2 – wie in der Berufungsinstanz beantragt – gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.03.2025 zu verzinsen. Denn ihr ist die Klage am 07.03.2025 (Bl. 14 eAAG) zugestellt worden.
57 Gegenüber der Beklagten Ziff. 1 beginnt die Verzinsung hingegen erst am 11.03.2025, da die Zustellung an sie am 10.03.2025 erfolgt ist (Bl. 12 eAAG). Ab dem 11.03.2025 haften die Beklagten auch hinsichtlich der Zinsen als Gesamtschuldner. Gründe für einen früheren Zinsbeginn auch gegenüber der Beklagten Ziff. 1 sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
58 Der Zinsanspruch für den Zeitraum vom 08.03.2025 bis zum 10.03.2025 beläuft sich auf 0,08 EUR.
C.
59 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
60 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Ziff. 10, 711, 713 ZPO.
61 Einer Revisionszulassung bedarf es weder unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung, noch unter dem der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
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