OLG Karlsruhe 14. Zivilsenat, 2024-08-30, 14 W 49/24 (Wx)

14 W 49/24 (Wx)Obergericht / Civil Chamber 1430.08.2024

Gesamter Gesetzestext

OLG Karlsruhe 14. Zivilsenat — 14 W 49/24 (Wx) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-08-30

Aktenzeichen: 14 W 49/24 (Wx)

ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2024:0830.14W49.24WX.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 133 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 2065 BGB, § 2259 Abs 1 BGB, § 2267 BGB

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 3 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - … vom 21.08.2023, Az. …, wird zurückgewiesen.

Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1 Die Beteiligte Ziffer 3 wendet sich gegen die Einziehung eines Erbscheins.

2 … (im Folgenden: Erblasser), geboren am …, verstarb am …. Er war in erster Ehe mit der am … vorverstorbenen … verheiratet. Die Ehe war seit dem … geschieden. Aus dieser Ehe sind die Beteiligte Ziffer 2 sowie der im Februar … vorverstorbene Vater der Beteiligten Ziffer 3, …, hervorgegangen. Der Erblasser hatte ein weiteres, außereheliches Kind namens …. Der Erblasser war seit dem … in zweiter Ehe mit der Beteiligten Ziffer 1 verheiratet.

3 Der Erblasser war – unter anderem, von der Wiedergabe weiterer letztwilliger Verfügungen, die für die Fragen des vorliegenden Verfahrens ohne Relevanz sind, wird an dieser Stelle abgesehen – an der Errichtung der folgenden letztwilligen Verfügungen beteiligt:

4 1. Notariell beurkundeter Erbvertrag der Eheleute … vom 02.02.1979 (Notar …): In dem Erbvertrag wurden (Voraus-)Vermächtnisse zugunsten der beiden gemeinschaftlichen Kinder angeordnet, unter anderem hinsichtlich verschiedener Grundstücke des Erblassers, darunter der sog. "…", hinsichtlich derer den gemeinschaftlichen Kindern ein Vermächtnisanspruch zu ½ Miteigentumsanteil zugewendet wurde. Ersatzvermächtnisnehmer sollten die jeweiligen Abkömmlinge sein. Zugleich vereinbarten die Eheleute, die Grundstücke und Rechte, die Gegenstand der im Erbvertrag ausgesetzten Vermächtnisse sind, "zu ihren Lebzeiten ohne die Zustimmung des andern Teils weder zu belasten noch zu veräußern"; bei Verletzung dieser Verpflichtung sollte "der andere Vertragsteil bzw. seine Erben" einen Anspruch auf Ersatz des den Vermächtnisnehmern entstandenen Schadens haben. Regelungen zur Erbfolge enthält der Erbvertrag nicht.

5 2. Gemeinschaftliches Testament der Eheleute … (Beteiligte Ziffer 1) und … vom 18.01.2017 und 15.02.2017: In diesem Testament setzten die Eheleute sich gegenseitig zu befreiten Vorerben, die beiden Kinder des Erblassers aus erster Ehe (die Beteiligte Ziffer 2 und der Vater der Beteiligten Ziffer 3) zu gleichen Teilen zu Nacherben und deren Abkömmlinge zu Ersatznacherben ein. Es enthält unter anderem für den Fall des Erstversterbens des … Vermächtnisse zugunsten der Abkömmlinge bzw. der jeweiligen Stämme dahin, dass diesen jeweils ein Vermächtnisanspruch zu ½ Miteigentumsanteil an zwei Wohnhäusern in … [im Testament fälschlich als Nr. 4 bezeichnet]) sowie der Hälfte von 2/3 des "…" zukommen sollte. Hinsichtlich bestimmter Immobilien enthält das Testament einen Passus, wonach der jeweilige Eigentümer keinen Bindungen unterliegen soll; das Anwesen "…" ist hierbei nicht genannt. In Hinblick auf den Tod des Sohnes des … wurde unter Ziffer 10 geregelt, dass beide Ehegatten berechtigt sind, die Regelung, wonach jeder Stamm (… und …) ½ erhält, also gleich behandelt wird, in der Weise zu ändern, dass z. B. ein Stamm nur ¼ erhält und die Erblasser frei sind, auch einen Stamm auf den Pflichtteil zu setzen.

6 3. Eigenhändiges Testament des … vom 25.07.2017: Dieses Testament berührt die Regelungen zur Erbfolge im gemeinschaftlichen Testament vom 18.01.2017 und 15.02.2017 nicht. Es enthält indes geänderte Bestimmungen zu den ausgesetzten Vermächtnissen: Danach soll die Beteiligte Ziffer 3 die beiden Wohnhäuser … erhalten, die Beteiligte Ziffer 2 zwei Drittel des "…" sowie das "…".

7 4. Gemeinschaftliches Testament der Eheleute … und … vom 18.04.2018 (1. Nachtrag zum gemeinschaftlichen Testament vom 18.01.2017 und 15.02.2017): Dieses Testament enthält keine weitergehenden Regelungen zur Erbfolge. Es bestimmt, dass die Beteiligte Ziffer 2, an die der "…" noch zu Lebzeiten des Erblassers vollständig übertragen werden solle, nach dem Erwerb von Alleineigentum an die Beteiligte Ziffer 1 eine Ausgleichszahlung in Höhe eines Drittels des Verkehrswerts des "…" bezahlen sollte.

8 5. Gemeinschaftliches Testament der Eheleute … vom 18.04.2018 (2. Nachtrag zum gemeinschaftlichen Testament vom 18.01.2017 und 15.02.2017): Der außereheliche Sohn des …, wird auf den Pflichtteil gesetzt.

9 6. Gemeinschaftliches Testament der Eheleute … vom 22.04.2018 (3. Nachtrag zum gemeinschaftlichen Testament vom 18.01.2017 und 15.02.2017): Dieses Testament setzt die Beteiligte Ziffer 3 – im Testamentstext ohne weitere Erklärungen – auf den Pflichtteil.

10 Dieses gemeinschaftliche Testament vom 22.04.2018 wurde von der Beteiligten Ziffer 1 (erst) am 04.08.2023 – zusammen mit "erklärenden Beiblättern" – beim Nachlassgericht … eingereicht, nachdem die Beteiligte Ziffer 3 vor dem Landgericht … gegen die Beteiligte Ziffer 1 Ansprüche aus dem Erbvertrag vom 02.02.1979 in Hinblick auf den "…" geltend gemacht und ein Versäumnisurteil erstritten hatte. Die vom Erblasser handschriftlich geschriebenen, aber nicht unterschriebenen erklärenden Beiblätter enthalten unter anderem die folgenden Textpassagen (auf den Seiten 11 und 12; [sic]):

11 Seite 11:

12 "5. Um eindeutige Klarheit zu schaffen sind 2 Nachträge z. gem. Testament von H und I sinnvoll.

13 a) ... (betrifft außerehelichen Sohn …]

14 b) E. Ich möchte ihr dass entspr. Erbteil in Form des entspr. Vermächtnisses zukommen lassen. Sollte sie (und geg. ihre Mutter) hier Schwierigkeiten machen z. B. einen Anwalt einschalten, der irgendwelche fragwürdigen Ansprüche stellt, ist der entspr. Nachtrag vorzulegen, in dem sie ohne Begründung auf den Pflichtteil gesetzt wird."

15 Seite 12:

16 "Es ist also abzuwarten, wie sie (E) auf das gem Testament u. das Einzeltestament von I und H G. H reagiert.

17 (Genau genommen muß jede letztwillige Verfügung gleich zum Nachlassgericht; in dem Fall ist es pragmatisch sinnvoll den entspr. Nachtrag erst bei entspr. Voraussetzungen auf den Tisch zu bringen. Hier ist insbes. C gefordert."

18 Wegen der Einzelheiten dieser und weiterer letztwilliger Verfügungen wird auf die Verwahrakte des Amtsgerichts … verwiesen.

19 Die Beteiligte Ziffer 1 beantragte am 16.06.2021 zur Niederschrift des Amtsgerichts

20 - Nachlassgericht - … auf Grundlage des eigenhändigen gemeinschaftlichen Testaments vom 18.01.2017 und 15.02.2017 einen Erbschein, der sie als alleinige befreite Vorerbin und die Beteiligten Ziffer 2 und Ziffer 3 als Nacherbinnen ausweisen sollte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift (Nachlassakten, AS 21 ff.) verwiesen. Der beantragte Erbschein wurde am 20.07.2021 erteilt.

21 Mit (rechtskräftigem) Versäumnisurteil des Landgerichts .. vom 06.03.2023 (….) wurde die Beteiligte Ziffer 1 auf Antrag der Beteiligten Ziffer 3 verurteilt, einen Miteigentumsanteil von jeweils

22 ½ hinsichtlich der zum "…" gehörenden Grundstücke der Beteiligten Ziffer 3 zu verschaffen. Die Beteiligte Ziffer 1 ging gegen dieses Versäumnisurteil nicht vor. Die zugrundeliegende Klageschrift vom 01.02.2023 stützte den Verschaffungsanspruch auf § 2288 Abs. 2 Satz 1 BGB, weil der Erblasser den "…" erbvertragswidrig auf die Beteiligte Ziffer 2 übertragen habe.

23 Der Erbschein vom 20.07.2021 wurde durch Beschluss des Nachlassgerichts vom 21.08.2023 wegen des durch die Beteiligte Ziffer 1 am 04.08.2023 beim Nachlassgericht eingereichten gemeinschaftlichen Testaments vom 22.04.2018 (3. Nachtrag zum gemeinschaftlichen Testament vom 18.01.2017 und 15.02.2017) in Hinblick auf die geänderte Nacherbfolge eingezogen. Das Nachlassgericht entschied durch die mit dem Verfahren befasste Rechtspflegerin.

24 Gegen den Einziehungsbeschluss vom 21.08.2023, der Beteiligten Ziffer 3 zugestellt am 24.08.2023, richtet sich die mit Anwaltsschriftsatz vom 07.09.2023 erhobene, beim Nachlassgericht am 11.09.2023 eingegangene Beschwerde der Beteiligten Ziffer 3. Zur Begründung führt sie unter anderem aus, der Testamentsnachtrag vom 22.04.2018 sei sittenwidrig und daher unwirksam, da sich die testierenden Eheleute zu einer strafbaren Urkundenunterdrückung verabredet hätten. Der Erblasser habe den "…" entgegen erbvertraglicher Bindungen mit Veräußerungsvertrag vom 04.06.2018 rechtswidrig auf die Beteiligte Ziffer 2 übertragen. Soweit die Beteiligte Ziffer 3 die Erfüllung des Erbvertrags gerichtlich durchgesetzt habe, habe sie nicht – wie in dem vorgelegten, als Teil der letztwilligen Verfügung anzusehenden "Bedingungswerk" des Erblassers formuliert – "irgendwelche fragwürdigen Ansprüche" gestellt, sondern lediglich ihre Rechte geltend gemacht; die Bedingung, die der rechtskundige Erblasser für die Enterbung der Beteiligten Ziffer 3 aufgestellt habe, sei daher schon nicht eingetreten, sollte man den Testamentsnachtrag für wirksam erachten. Im Übrigen werde der Testierwille des Erblassers bestritten, da dieser um die Unwirksamkeit des Nachtrags gewusst und diesen offenbar lediglich als "Druckmittel" vorgesehen habe. Selbst wenn das Nachtragstestament wirksam wäre, blieben jedenfalls die zugunsten der Beteiligten Ziffer 3 ausgesetzten Vorausvermächtnisse hiervon unberührt. Der Testamentsnachtrag im Zusammenspiel mit den formulierten Bedingungen verstoße gegen den Rechtsgedanken des § 2065 BGB.

25 Die Beteiligte Ziffer 1 wendet sich gegen die Beschwerde. Es seien keine Urkunden unterdrückt worden; das Zurückhalten des Nachtragstestaments vom 22.04.2018 sowie der dazugehörigen Erläuterungen habe vielmehr dem Willen des Erblassers entsprochen. Der Nachtrag sei daher – dem Willen des Erblassers entsprechend – mit Eintritt der Bedingung für die Enterbung vorgelegt worden, namentlich nachdem die Beteiligte Ziffer 3 die Schenkung des "…" an die Beteiligte Ziffer 2 nicht akzeptiert habe und hiergegen unter Einschaltung eines Rechtsanwalts gerichtlich vorgegangen sei. Das "Setzen auf den Pflichtteil" beziehe sich auch auf den vom Erblasser gewollten Entzug der beiden im Wege von Vermächtnissen zugewandten Grundstücke.

26 Auch die Beteiligte Ziffer 2 wendet sich gegen die Beschwerde. Angesichts des Nachtragstestaments vom 22.04.2018 sei sie alleinige Nacherbin. Bei den Erläuterungen des Erblassers handele es sich offensichtlich um keine letztwillige Verfügung; diese seien aber zur Auslegung des Nachtragstestaments heranzuziehen.

27 Die Beteiligte Ziffer 1 beantragte am 08.11.2023 zur Niederschrift des Amtsgerichts - Nachlassgericht - … auf Grundlage des eigenhändigen gemeinschaftlichen Testaments vom 18.01.2017 und 15.02.2017 sowie des eigenhändigen gemeinschaftlichen Testaments vom 22.04.2018 einen Erbschein, der sie als alleinige befreite Vorerbin und die Beteiligte Ziffer 2 als nunmehr alleinige Nacherbin ausweisen solle. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift (Nachlassakten, AS 439 ff.) verwiesen.

28 Mit Beschluss vom 08.05.2024 (AS 597) hat das Nachlassgericht – wiederum durch die Rechtspflegerin – der "sofortigen Beschwerde" nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

29 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

30 Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Beschwerde der Beteiligten Ziffer 3 hat in der Sache keinen Erfolg.

31 Dass der Nichtabhilfebeschluss vom 08.05.2024 durch die funktionell unzuständige Rechtspflegerin getroffen worden ist, steht der Durchführung des Beschwerdeverfahrens nicht entgegen (dazu 1.). Das die unbedingte Enterbung der Beteiligten Ziffer 3 enthaltende Nachtragstestament vom 22.04.2018 ist wirksam, ohne dass den "erklärenden Beiblättern" insoweit eine Bedeutung beizumessen ist (dazu 2.). Die Nacherbfolge richtet sich deswegen nach den gemeinschaftlichen Testamenten vom 18.01.2017 und 15.02.2017 sowie vom 22.04.2018 (dazu 3.).

32 1. Zwar ist der Nichtabhilfebeschluss durch die funktionell unzuständige Rechtspflegerin erlassen worden. Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 7 RPflG bleibt die Einziehung des Erbscheins vom 20.07.2021 dem Richter vorbehalten, denn Grund für die Einziehung des Erbscheins war eine Verfügung von Todes wegen, nämlich das Nachtragstestament vom 22.04.2018, das – nach Auffassung des Nachlassgerichts und der Beteiligten Ziffer 1 und Ziffer 2 – zu einer geänderten Nacherbfolge führt. Durch § 1 Satz 1 Nr. 4 der Verordnung des Justizministeriums zur Aufhebung von Richtervorbehalten und Übertragung richterlicher Aufgaben auf den Rechtspfleger vom 07.07.2017 (in der aktuell ab 07.05.2024 gültigen Fassung, aber auch schon in der zuvor ab 01.01.2018 gültigen Fassung) ist der Richtervorbehalt nach § 16 Abs. 1 Nr. 7 RPflG zwar aufgehoben worden. Entsprechend § 19 Abs. 2 RPflG sieht die genannte Verordnung in § 1 Satz 2 aber vor, dass der Rechtspfleger das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen hat, soweit bei Geschäften nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 RPflG gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden. Hierauf hat die Beteiligte Ziffer 3 im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung zutreffend hingewiesen. Vorliegend besteht spätestens seit der mit Anwaltsschriftsatz vom 11.09.2023 erfolgten Begründung der Beschwerde der Beteiligten Ziffer 3 vom 04.09.2023, die der Sache nach den Antrag auf (Selbst-)Korrektur der Entscheidung des Nachlassgerichts im Wege der Abhilfe enthält, Uneinigkeit zwischen den Beteiligten über die Richtigkeit der Einziehungsentscheidung des Nachlassgerichts.

33 Rechtsfolge dieses Verstoßes gegen die funktionelle Zuständigkeit ist gemäß § 8 Abs. 4 RPflG die Unwirksamkeit des Beschlusses vom 08.05.2024. Denn die Rechtspflegerin hat ein Geschäft des Richters wahrgenommen, das ihr nach dem Gesetz weder übertragen ist noch übertragen werden kann. Zwar ist die Durchführung des Abhilfeverfahrens zwingend (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG: "hat es ihr abzuhelfen") und ist das Gericht zu einer Selbstkorrektur seiner Entscheidung verpflichtet, wenn diese sich nach einer erneuten Prüfung als ungerechtfertigt erweist. Mängel bei der Durchführung des Abhilfeverfahrens (wie etwa die fehlerhafte Besetzung des für die Abhilfeentscheidung zuständigen Spruchkörpers) oder ein fehlendes Abhilfeverfahren stehen einer Durchführung des Beschwerdeverfahrens ungeachtet dessen jedoch nicht entgegen, weshalb sich der Senat der Entscheidung in der Sache annehmen durfte (BGH, Beschluss vom 15.02.2017 – XII ZB 462/16, juris; Sternal/Sternal, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 68 Rn. 43).

34 2. Da der am 20.07.2021 erteilte Erbschein unrichtig ist, ist der Einziehungsbeschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Singen vom 21.08.2023 nicht zu beanstanden.

35 Das gemeinschaftliche Testament vom 22.04.2018 (3. Nachtrag zum gemeinschaftlichen Testament der Eheleute Heinz und Ingeborg Schrade vom 18.01.2017 und 15.02.2017) ist wirksam. Inhaltlich ordnen die Erblasser in diesem Testament die unbedingte Enterbung der Beteiligten Ziffer 3 an; den "erklärenden Beiblättern" kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu (dazu a). Soweit die Beteiligte Ziffer 3 aus verschiedenen Gründen von der Unwirksamkeit des Testaments ausgeht, dringt sie damit nicht durch (dazu b).

36 a) Inhalt der letztwilligen Verfügung vom 22.04.2018 ist die unbedingte Enterbung der Beteiligten Ziffer 3. Soweit sich aus den erklärenden Beiblättern ergibt, dass die Enterbung unter der (aufschiebenden) Bedingung stehen sollte, dass die Beteiligte Ziffer 3 die in verschiedenen – teils gemeinschaftlichen – Testamenten zum Ausdruck gekommenen Wünsche des Erblassers hinsichtlich der Verteilung seines Vermögens nicht akzeptiert, sondern hiergegen juristisch vorgeht, ist eine solche Bedingung nicht Bestandteil der letztwilligen Verfügung geworden.

37 aa) Wie jede Verfügung von Todes wegen ist auch ein gemeinschaftliches Testament nach § 133 BGB auszulegen. Dabei ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung von Testamenten als einseitigen, nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen kann in der Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erblassers weiter gegangen werden als bei empfangsbedürftigen Erklärungen, bei denen auf das Verständnis des Erklärungsempfängers Rücksicht zu nehmen ist. Aber auch bei der Testamentsauslegung kann der rechtlich maßgebende Inhalt nicht im Wege einer reinen Willenserforschung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht es bei der Testamentsauslegung "nicht um die Ermittlung eines von der Erklärung losgelösten Willens, sondern um die Klärung der Frage, was der Erblasser mit seinen Worten sagen wollte" (statt Vieler BGH, Urteil vom 28. 01.1987 – IVa ZR 191/85, Rn. 17, juris).

38 Einer letztwilligen Verfügung darf daher kein Sinn beigelegt werden, der in ihr überhaupt nicht zum Ausdruck kommt. Der Erblasserwille geht nur dann jeder anderen Interpretation, die der Wortlaut zulassen würde, vor, wenn er formgerecht erklärt ist. Wenn der Wille des Erblassers in dem Testament auch nicht andeutungsweise oder versteckt zum Ausdruck gekommen ist, ist der nicht formgerecht erklärte Wille des Erblassers daher unbeachtlich. Denn ein Inhalt, der in dem Testament nicht enthalten und nicht einmal angedeutet ist, kann den erbrechtlichen Formzwecken nicht gerecht werden. Ausgehend von dem allgemeinen für die Auslegung letztwilliger Verfügungen geltenden Grundsatz, dass nur dem Willen Geltung verschafft werden kann, der im Testament zum Ausdruck gelangt, dort also eine, wenn auch noch so geringe, Grundlage findet, muss daher in Hinblick auf eine infrage stehende Anordnung des Erblassers verlangt werden, dass für sie wenigstens gewisse Anhaltspunkte in der letztwilligen Verfügung enthalten sind, die im Zusammenhang mit den sonstigen heranzuziehenden Umständen außerhalb des Testaments den entsprechenden Willen des Erblassers erkennen lassen (z. B. BGH, Beschluss vom 19.06.2019 – IV ZB 30/18, Rn. 16 ff., juris).

39 bb) Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann das Nachtragstestament vom 22.04.2018 nur dahingehend ausgelegt werden, dass es die unbedingte Enterbung der Beteiligten Ziffer 3 enthält.

40 Allein bei dem mit "3. Nachtrag zum gemeinschaftlichen Testament der … v. 18.I. und 15.II.2017" überschriebenen und von den Eheleuten unterschriebenen Schriftstück handelt es sich um ein gemäß §§ 2267, 2247 BGB formgerecht errichtetes gemeinschaftliches Testament. Zur Ermittlung des Inhalts dieser letztwilligen Verfügung können die als Seiten 11 und 12 vorgelegten und vom Erblasser handschriftlich geschriebenen "Erklärungen" nicht herangezogen werden. Denn die Bedingungen, unter denen der Erblasser und seine Ehefrau die Beteiligte Ziffer 3 enterben wollten, finden sich weder im Text des Testaments vom 22.04.2018 selbst noch sind sie in diesem in einer Weise angedeutet, die es erlauben würde, die "erklärenden Beiblätter" zur Auslegung des Testaments heranzuziehen. Zwar ist dieses - wie im Übrigen auch andere letztwillige Verfügungen des Erblassers und der Beteiligten Ziffer 1 - als "Nachtrag" zum gemeinschaftlichen Testament vom 18.01.2017 und 15.02.2017 bezeichnet, was nahelegen könnte, dass es das gemeinschaftliche Testament vom 18.01.2017 und 15.02.2017 nachträglich ergänzen, nicht hingegen - hinsichtlich der Nacherbfolge - teilweise aufheben soll. Zwingend ist dieses Verständnis des Begriffs "Nachtrag" indes keineswegs; ein Nachtrag kann auch gerade deswegen angefertigt werden, weil in einem Dokument zeitlich früher niedergelegte Inhalte zu korrigieren sind, da diese "überholt" sind und daher nicht länger gelten sollen. Daher steht der Nachtrag - wenn man alle Auslegungsmöglichkeiten des Begriffes "Nachtrag" in den Blick nimmt - auch in keinem Widerspruch zur Einsetzung der Beteiligten Ziffer 3 als Nacherbin im Testament vom 18.01.2017 und 15.02.2017.

41 Nach allem enthält das Testament nicht einmal eine hinreichende Andeutung dahingehend, dass die Enterbung nicht unbedingt erfolgt, sondern unter einer Bedingung stehen soll; schon gar nicht deutet das Testament an, welchen Inhalt eine solche Bedingung haben könnte. Die Heranziehung der "erklärenden Beiblätter" zur Auslegung des Testaments - dies gilt im Übrigen auch hinsichtlich der Frage, ob die Ausführungen in den Beiblättern möglicherweise auch auf eine beabsichtigte Korrektur der ausgesetzten Vermächtnisse im Falle des Bedingungseintritts abzielen - scheidet somit aus.

42 b) Die letztwillige Verfügung vom 22.04.2018 ist wirksam. Bei Abfassung des Testaments lag der erforderliche Testierwille des Erblassers und der Beteiligten Ziffer 1 vor (dazu aa). Die Unwirksamkeit des Testaments ergibt sich auch nicht aus § 2065 BGB (dazu bb). Unter Wertungsgesichtspunkten bedarf es im vorliegenden Fall keiner Korrektur (dazu cc).

43 aa) Der Erblasser und die Beteiligte Ziffer 1 handelten bei Abfassung des Testaments vom 22.04.2018 mit dem erforderlichen Testierwillen.

44 (1) Ein Testament ist nur wirksam, wenn der Erblasser bei seiner Errichtung einen ernstlichen Testierwillen hatte, mithin eine rechtsverbindliche Anordnung für den Fall seines Todes treffen wollte. Abzugrenzen ist insbesondere zu bloßen Vorbereitungshandlungen und Entwürfen. Dabei kann es sich auch bei Einhaltung aller Formerfordernisse nach dem Erblasserwillen um einen bloßen Entwurf handeln. Ob ein ernstlicher Testierwille vorgelegen hat, ist gemäß § 133 BGB im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung aller erheblichen, auch außerhalb der Urkunde liegenden Umstände und der allgemeinen Lebenserfahrung zu beurteilen. War der Erblasser bei Abfassung des Schriftstücks der Überzeugung, ein rechtsgültiges Testament liege nicht vor, so ist kein rechtswirksames Testament zustande gekommen (statt vieler OLG München, Beschluss vom 31.03.2016 - 31 Wx 413/15, Rn. 10, juris; Staudinger/Baumann, BGB, Neubearbeitung 2022, § 2247 Rn. 24 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus Rspr. und Lit.).

45 (2) Nach Maßgabe dieser Grundsätze bestehen am Vorliegen von Testierwille bei Abfassung des Testaments vom 22.04.2018 keine Zweifel. Dabei übersieht der Senat nicht, dass sich der Wille der Testierenden ausweislich der "erklärenden Beiblätter" auf die Errichtung eines Testaments gerichtet hat, das seine Wirkung - namentlich die Enterbung der Beteiligten Ziffer 3 - erst und nur im Falle des Eintritts bestimmter Voraussetzungen - falls die Beteiligte Ziffer 3 nämlich entgegen den Vorstellungen des Erblassers zur Verteilung seines Vermögens "Schwierigkeiten machen" sollte, "z. B. einen Anwalt einschalten, der irgendwelche fragwürdigen Ansprüche stellt" - entfalten sollte. Denn Testierwille setzt - wie dargelegt - lediglich voraus, dass der Testierende bei Niederlegung der letztwilligen Verfügung eine rechtsverbindliche Anordnung für den Fall seines Todes treffen wollte, was im vorliegenden Fall zweifelsfrei der Fall war. Dass der Erblasser und die Beteiligte Ziffer 1 bei Abfassung des Testaments die - im Testamentstext nicht zum Ausdruck gekommene - Vorstellung hatten, die Beteiligte Ziffer 3 durch das schlichte Zurückhalten des Testaments nur im Falle des Eintritts bestimmter Voraussetzungen auch tatsächlich "auf den Pflichtteil" zu setzen, ändert nichts daran, dass der Testamentstext aus ihrer Sicht eine rechtsverbindliche Anordnung für den Todesfall und nicht etwa einen bloßen Entwurf darstellen sollte.

46 bb) Die Unwirksamkeit des Testaments vom 22.04.2018 folgt auch nicht aus § 2065 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift kann ein Erblasser eine letztwillige Verfügung nicht in der Weise treffen, dass ein anderer zu bestimmen hat, ob sie gelten oder nicht gelten soll. Nach ganz herrschender Meinung darf ein Erblasser Nacherben jedoch unter der (auflösenden) Bedingung einsetzen, dass der Vorerbe keine anderweitigen Verfügungen von Todes wegen über den Nachlass trifft. Dies ist vorliegend geschehen, indem der Erblasser und die Beteiligte Ziffer 1 in Hinblick auf den Tod ihres Sohnes am … unter Ziffer 10 des gemeinschaftlichen Testaments vom 18.01.2017 und 15.02.2017 geregelt haben, dass beide Ehegatten berechtigt sind, die Regelung, wonach jeder Stamm 1/2 erhält, also gleich behandelt wird, in der Weise zu ändern, dass z. B. ein Stamm nur 1/4 erhält und die Erblasser frei sind, auch einen Stamm auf den Pflichtteil zu setzen.

47 § 2065 Abs. 1 BGB ist in einer derartigen Konstellation von vornherein nicht anwendbar (vgl. nur MüKo/Leipold, BGB, 9. Aufl. 2022, § 2065 Rn. 19).

48 cc) Die Wirksamkeit des Testaments vom 22.04.2018 steht aufgrund der Umstände des vorliegenden Falls auch nicht unter Berücksichtigung übergeordneter Wertungsgesichtspunkte in Frage. Die vom Erblasser und der Beteiligten Ziffer 1 gewählte Vorgehensweise verstößt zwar fraglos gegen § 2259 Abs. 1 BGB (dazu (1)). Folge dessen ist jedenfalls in einer Konstellation wie der vorliegenden indes nicht die Unwirksamkeit der zurückgehaltenen letztwilligen Verfügung (dazu (2)).

49 (1) Gemäß § 2259 Abs. 1 BGB ist derjenige, der ein Testament, das nicht in besondere amtliche Verwahrung gebracht ist, im Besitz hat, verpflichtet, es unverzüglich, nachdem er von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat, an das Nachlassgericht abzuliefern. Ratio der Vorschrift ist es sicherzustellen, dass jedes Testament schnellstmöglich an das als Sammelstelle fungierende Nachlassgericht gelangt, damit sich jeder Beteiligte Gewissheit über die grundlegenden Rechtsverhältnisse am Nachlass verschaffen kann, und auf diese Weise zugleich ein funktionierendes Nachlassverfahren zu gewährleisten (MüKoBGB/Sticherling, a. a. O., § 2259 Rn. 1; Burandt/Rojahn/Lauck, Erbrecht, 4. Aufl. 2022, § 2259 Rn. 1). Die Vorschrift dient somit sowohl den Interessen aller am Nachlassverfahren Beteiligten (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 12.03.2008 – 13 U 123/07, Rn. 22 ff., juris), die nur im Falle der Kenntnis der gesamten Urkundenlage in der Lage sind, informierte Entscheidungen (etwa hinsichtlich der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses) zu treffen, als auch dem öffentlichen Interesse an einem funktionierenden Nachlasswesen. Daher sind anderslautende Weisungen des Erblassers oder Absprachen der Beteiligten unzulässig, unwirksam und ohne Auswirkungen auf die Ablieferungspflicht (KG, Beschluss vom 19.12.1978 - 1 W 3085/78, OLGZ 1979, 269, beck-online; MüKoBGB/Sticherling, a. a. O., § 2259 Rn. 2). Indem die Beteiligte Ziffer 1 das gemeinschaftliche Testament vom 22.04.2018 - anders als die übrigen letztwilligen Verfügungen, an denen der Erblasser beteiligt war - absprachegemäß erst nach Eintritt einer an das Verhalten der Beteiligten Ziffer 3 geknüpften Bedingung beim Nachlassgericht abgeliefert hat, hat sie fraglos gegen § 2259 Abs. 1 BGB verstoßen.

50 (2) Folge eines schuldhaften Verstoßes gegen die Ablieferungspflicht des § 2259 Abs. 1 BGB kann ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB gegen denjenigen sein, der die unverzügliche Ablieferung versäumt (Brandenburgisches Oberlandesgericht, a. a. O.). In Betracht kommt ferner, dass der Verletzer die Kosten des Erbscheinsverfahrens zu tragen oder sich gemäß § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafrechtlich zu verantworten hat (MüKoBGB/Sticherling, a. a. O., § 2259 Rn. 40). Dagegen folgt aus einem Verstoß gegen die Ablieferungspflicht als solcher nicht die Unwirksamkeit der verspätet abgelieferten letztwilligen Verfügung.

51 Ob - etwa mit Blick auf §§ 134, 138 Abs. 1, 242 BGB - Konstellationen vorstellbar sind, in denen darüber hinaus im Fall bewusst zurückgehaltener letztwilliger Verfügungen auch deren Unwirksamkeit in Betracht zu ziehen ist, muss der Senat nicht entscheiden. Zu denken wäre an Fälle, in denen ein Erblasser mittels zurückgehaltener, mit Bedingungen versehener Testamente - ggf. viele Jahre nach dem Erbfall - vermeintlich gesicherte Rechtspositionen von Erben oder Vermächtnisnehmern aufgrund vom Erblasser antizipierter Verhaltensweisen des Bedachten nachträglich wieder entzöge, würde man derartige Testamente als wirksam erachten. Dies könnte insbesondere deswegen problematisch sein, weil der Bedachte in einer derartigen Konstellation sein Verhalten im Vertrauen auf den Bestand seiner erbrechtlichen Position mit Blick auf drohende Sanktionen nicht anpassen könnte, weil er von diesen keine Kenntnis hätte.

52 Eine derartige Konstellation liegt im vorliegenden Fall indes von vornherein nicht vor. Denn aufgrund der Regelung in Ziffer 10 des gemeinschaftlichen Testaments vom 18.01.2017 und 15.02.2017 hatte die Beteiligte Ziffer 3 zu keinem Zeitpunkt eine gesicherte Rechtsposition in Hinblick auf die infolge der nachträglichen Enterbung allein betroffene Stellung als Nacherbin. Sie musste vielmehr vor dem Hintergrund des ihr bekannten Testaments vom 18.01.2017 und 15.02.2017 ohnehin damit rechnen, nicht Nacherbin zu werden. Ein Vertrauen auf den Bestand dieser Rechtsposition konnte somit nicht entstehen. Jedenfalls bei einer solchen Sachlage spricht nichts dafür, die Wirksamkeit der zurückgehaltenen letztwilligen Verfügung in Zweifel zu ziehen.

III.

53 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 FamFG. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen.

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