AG Bad Waldsee, 2025-08-26, 1 Cs 15 Js 12431/24

1 Cs 15 Js 12431/24Gericht erster Instanz26.08.2025

Gesamter Gesetzestext

AG Bad Waldsee — 1 Cs 15 Js 12431/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-08-26

Aktenzeichen: 1 Cs 15 Js 12431/24

Dokumenttyp: Urteil

Rechtskraft: ja

Tenor

1. Der Angeklagte wird freigesprochen.

2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Gründe

1 Der Angeklagte ist aus rechtlichen Gründen freizusprechen.

I.

2 Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten mit dem beantragten und schließlich erlassenen Strafbefehl vom 03.10.2024 eine Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1b StGB vorgeworfen und zwar wie folgt:

3 Am 09.01.2023 zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt posteten Sie vermutlich von Ihrer Wohnanschrift in der … oder mittels internetfähigen Mobil-telefons von einem unbekannten Ort aus über Ihr bei der Internetplattform www.youtube.com bestehendes Youtube Profil … ein Video mit dem Titel „Wenn Frau es wagt, respektlos gegenüber dir als Mann zu sein, das zu diesem Zeitpunkt jedenfalls für angemeldete Mitglieder Ihres 6.660 Mitglieder umfassenden Youtube Kanals„ …“ zugänglich war, in welchem Sie schildern, wie Sie eine Frau aufgrund eines durch diese vermeintlich aufgebauten Blickkontakts wegen der von Ihnen zu diesem Zeitpunkt nicht korrekt getragene FFP2 Schutzmaske durch den Bus verfolgen, diese sich laut Ihren eigenen Angaben ersichtlich von Ihnen belästigt fühlte, um sie, wie Sie in dem Video selbst be-schreiben, einzuschüchtern und ihr eine Lektion zu erteilen. Sie schließen das Video mit den Worten „Sie hat sich nicht mal getraut, mich danach noch anzuschauen. Okay? Und das war auch einfach so ne Lektion, die ich dieser Frau erteilen musste. Und so solltet ihr, liebe Männer, auch Frauen ab und zu Lektionen erteilen, wenn sie das brauchen.“

4 Hierdurch wirkten Sie auf diejenigen Nutzer, die das Video abriefen mit dem Ziel ein, diese in verwerflicher Weise zu diskriminierenden Handlungen gegenüber Frauen als Teil der Bevölkerung zu animieren, wobei Sie durch Ihre Wortwahl unter Missachtung des Gleichheitssatzes Frauen als Männern gegenüber minderwertig darstellten. Durch das Einstellen des Videos auf Ihrem Youtube Kanal wurde eine beträchtliche kommunikative Wirkung erzeugt, weshalb die begründete Befürchtung vorliegt, hierdurch werde das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttert und das Bewusstsein der Bevölkerung, in Ruhe und Frieden zu leben, beeinträchtigt, was Sie zumindest billigend in Kauf nahmen.

II.

5 Dieser Sachverhalt hat sich wie im Strafbefehl bestätigt, mithin die Erstellung des Videos durch den Angeklagten, Verbreitung desselben auf der öffentlichen Plattform YouTube mit einer erheblichen Rezeption im Internet mit mehreren tausend Klicks auf das Video.

III.

6 Dieser Sacherhalt ist indes nicht strafbar. Bei dem Tatbestand des § 130 Abs. 2 Nr. 1b StGB und den dort vorausgesetzten, Gewalt- und Willkürmaßnahmen' ist gemein, dass den dort beschriebenen Handlungen regelmäßig ein Angriff gegen die Menschenwürde der Betroffenen immanent ist (vergleiche MüKoStGB/Anstötz, 5. Aufl. 2025, StGB § 130 Rn. 48, n.N., ähnlich: Graf v. Schlieffen in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 3. Auflage 2020, 2. Tathandlungen, Rn. 8). Aufgrund dieser Immanenz habe der Gesetzgeber auch davon abgesehen, ein solches Tatbestandsmerkmal bei der Neufassung des Gesetzes noch einmal ausdrücklich aufzuführen (vergleiche MüKoStGB, a.a.O.). Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 3. April 2008 - 3 StR 394/07 -, Rn. 14, juris) verlangt ausdrücklich eine besondere Intensität des Angriffs. Nichts anderes gälte im Übrigen auch bei § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Einen Angriff gegen die Menschenwürde sieht das Gericht nicht, vorliegend geht die Staatsanwaltschaft wohl von einer Willkürmaßnahme im Sinne des § 130 StGB aus. Bei Willkürmaßnahmen handelt es sich um diskriminierende und im Widerspruch zu elementaren Geboten der Menschlichkeit stehende Behandlungen aller Art (vergleiche MüKoStGB, a.a.O.). Das Verhalten des Angeklagten ist sicherlich als unangemessen und unbotmäßig zu sehen; das Gericht sieht hier aber eben keinen Angriff auf die Menschenwürde oder eine Behandlung die im einem Widerspruch zu elementaren Geboten der Menschlichkeit stünde. Solche Behandlungen setzen - wie vom Bundesgerichtshof ausgeführt - eine besondere Intensität voraus. Dies ergibt sich bereits von selbst und kann zwanglos den in den einschlägigen Kommentaren genannten Beispiele entnommen werden. Eine solche besondere Intensität sei beispielsweise gegeben bei einer Aufforderung zu einem willkürlichen, rechtsstaatwidrigen Fernhalten einzelner von öffentlichen Ämtern wegen ihrer Zugehörigkeit zu bestimmten Bevölkerungsteilen oder zu Aktionen, die wie der Boykottaufruf „Kauft nicht bei Juden" mit wirtschaftlichen oder beruflichen Beeinträchtigungen verbunden sind. Bei Angriffen gegen Sach- und Vermögenswerte fordert die Literatur sogar eine darüber hinaus gehende besondere Intensitätsprüfung. Vor diesem Hintergrund und insbesondere dem Vergleich mit den angeführten Beispielen sieht das Gericht die erforderliche Intensität der Handlung des Angeklagten nicht. Weiter berücksichtigt das Gericht ausdrücklich, dass der Angeklagte herausstellt, dass auf Frauen bedrohlich zugegangen und diese so niedergerungen werden sollen, wobei die Schilderung des Angeklagten in dem YouTube recht dünn und wenig detailreich ist; der Angeklagte schildert gerade nicht, wie lange das Anstarren erfolgte oder wie nahe das Herantreten gewesen sein soll, so dass es auch unter diesem Gesichtspunkt an der erforderlichen Intensität mangelt.

IV.

7 Der Angeklagte ist daher, auf Kosten der Staatskasse gemäß § 467 Abs. 1 StPO, freizusprechen.

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