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13 O 19/25 KfH•LG Karlsruhe 1. Kammer für Handelssachen, 2026-02-05, 13 O 19/25 KfH
13 O 19/25 KfHKantonsgericht05.02.2026
Entscheidungsdatum: 2026-02-05
Aktenzeichen: 13 O 19/25 KfH
ECLI: ECLI:DE:LGKARLS:2026:0205.13O19.25KFH.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 2 Abs 1 Nr 1 UWG, § 5 UWG, § 8 Abs 1 S 1 UWG
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern, die im Anschluss an eine vom BGH für unzulässig erklärte Klausel zur Vertragszinsanpassung (Urteil vom 09.07.2024, Az.: XI ZR 40/23) eine Nachberechnung der Verzinsung verlangt haben, ein Vergleichsangebot zu unterbreiten, das einen angeblichen Nachzahlungsanspruch der Beklagten unzutreffend ermittelt, wie insgesamt geschehen im Vergleichsangebot der Beklagten mit den Verbrauchern Karin und Philipp Feth, Karlsruhe, gemäß Anlagen K 2 bis K 4 i.V.m. Anlage K 1.
Der Beklagten wird für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1. genannte Unterlassungspflicht ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken am Vorstand der Beklagten, angedroht.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 243,51 zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz hieraus seit 11.04.2025 zu bezahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, in Ziff. 1. gegen Sicherheitsleistung von 2.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung i.H. von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1 Der Kläger ist ein als qualifizierte Einrichtung in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband, die Beklagte eine Volksbank auf genossenschaftlicher Basis.
2 Am 24.05.2001 schlossen … und … (im Folgenden: die Kunden) mit der Beklagten einen Sparvertrag (K1). Es wurde ein Zins von „z. Zt. 2,5%“ vereinbart. Zur Beendigung heißt es unter Ziff. 7 des Sparvertrages.: „Die Spareinlage kann mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden. Die Ratensparvereinbarung endet … spätestens jedoch nach Erreichen von 25 Ansparjahren.“
3 Dieser Sparvertrag wurde auf Kundenwunsch am 30.12.2022 durch Auszahlung des Sparguthabens aufgelöst (B1a, B1b). Nachdem die Kundin aufgrund der Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit der im Sparvertrag enthaltenen Zinsanpassungsvereinbarung die Beklagte dazu aufgefordert hatte, den Zins neu zu berechnen, erhielt sie von der Beklagten als Anhang zur E-Mail vom 28.09.2024 (K2) eine Vergleichsvereinbarung (K3) mit einer Neuberechnung (K4). Bei ihrer Neuberechnung orientierte sich die Beklagte an der Berechnungsmethode „Umlaufrenditen inl. IHS/börs. Bundeswertpapiere/8-15J Restlaufzeit BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.S1311.B.A604.R0815. R.A.A._Z._Z“ und unterstellte einen Vertragszins von 2 %. Auf diese Weise gelangte sie zu einem Nachzahlungsanspruch der Bank gegenüber den Kunden. Nachdem die Kundin der Beklagten eine Kopie des Sparvertrags übersandt hatte, übermittelte die Beklagte ihr mit E-Mail vom 11.10.2024 eine neue Berechnung auf der Grundlage eines Vertragszinses vom 2,5 % p.a. (B3).
4 Mit Anwaltsschreiben vom 12.02.2025 (K5) mahnte der Kläger die Beklagte ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. In Bezug auf ihre Behauptung in der Vorbemerkung zur Vergleichsvereinbarung (K3), der Stand der aktuellen Rechtsprechung sei mit den Kunden umfassend erörtert worden, gab die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab (K6), die vom Kläger in der Klageschrift angenommen wurde.
5 Der Kläger ist der Meinung, die Unterbreitung des außergerichtlichen Vergleichsangebots stelle eine irreführende geschäftliche Handlung i.S.v. § 5 Abs. 1 UWG dar. Denn die Zugrundelegung einer Neuberechnung gehe von objektiv unzutreffenden Tatsachen (2 % Zinsen statt 2,5 % Zinsen p.a.) aus. Außerdem habe die Beklagte bei der Neuberechnungeinen unpassenden Referenzzinssatz, nämlich mit zu kurzen Restlaufzeiten der unterlegten Bundeswertpapiere, zugrunde gelegt. Schließlich sei sie entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung vom absoluten anstelle des relativen Abstands des Vertragszinses zum Referenzzins ausgegangen.
6 Der Kläger beantragt zuletzt:
7 1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern, die im Anschluss an eine vom BGH für unzulässig erklärte Klausel zur Vertragszinsanpassung (Urteil vom 09.07.2024, Az.: XI ZR 40/23) eine Nachberechnung der Verzinsung verlangt haben, ein Vergleichsangebot zu unterbreiten, das einen angeblichen Nachzahlungsanspruch der Beklagten unzutreffend ermittelt, wie insgesamt geschehen im Vergleichsangebot der Beklagten mit den Verbrauchern Karin und Philipp Feth, Karlsruhe, gemäß Anlagen K 2 bis K 4 i.V.m. Anlage K 1.
8 2. Der Beklagten wird für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1. genannte Unterlassungspflicht ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken am Vorstand der Beklagten, angedroht.
9 3. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn € 243,51 zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
10 Die Beklagte beantragt
11 Klagabweisung.
12 Die Beklagte ist der Ansicht, der Klageantrag zu 1. sei unbestimmt. Das Unterbreiten des außergerichtlichen Vergleichsangebots stelle keine geschäftliche Handlung i.S.v. § 2 Abs. 1 UWG dar. Sie habe nicht gegen die unternehmerische Sorgfalt verstoßen, indem sie die ursprünglich von ihr aufgrund eines falschen Vertragszinses erstellte Neuberechnung sogleich korrigiert habe. Der Kläger spalte insoweit unzulässig einen einheitlichen Lebenssachverhalt auf. Dass sie bei den in die Neuberechnung eingestellten Referenzzinsen die Umlaufrenditen börsennotierter Bundesanleihen mit einer Restlaufzeit von über 8 bis 15 Jahren zugrunde gelegt habe, sei nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des absoluten Abstands zum Referenzzinssatz habe sie sich auf die Rechtsprechung des BayObLG stützen dürfen.
13 Auf das Sitzungsprotokoll vom 22.01.2026 wird ergänzend Bezug genommen.
14 Die Klage ist zulässig und begründet.
15 A. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger klagebefugt und ist der Klageantrag zu 1. hinreichend bestimmt.
16 I. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 2003, 3406, 3408 - Internet-Suchdienst für Presseartikel - Paperboy).Die Verwendung mehrdeutiger Begriffe im Klageantrag und in der Urteilsformel ist nicht grundsätzlich und generell unzulässig. Der Gebrauch solcher Begriffe kann hinnehmbar oder im Interesse einer sachgerechten Titulierung zweckmäßig oder sogar geboten sein, wenn im Einzelfall über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe oder Bezeichnungen kein Zweifel besteht (BGH GRUR 2024, 1129 Rn. 18 m.w.N. - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III).
17 II. Es ist unschädlich, dass der Begriff der „unzutreffenden Ermittlung“ mehrdeutig ist. Denn die Behauptung der unzutreffenden Ermittlung wird in der Klagebegründung unter drei Aspekten erläutert. Durch die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform in Form des Vergleichsangebots an die Kunden ist für die Beklagte ohne weiteres erkennbar und wurde auch erkannt, dass ihre Berechnung unter diesen Aspekten angegriffen wird, und es ist ebenso für sie erkennbar, dass sich das vorliegende Urteil auf einen dieser Aspekte stützt. Zweifel an der Reichweite des Verbots können daher nicht bestehen. Die Umschreibung im Vordersatz des Antrags stellt eine unschädliche Überbestimmung dar (vgl. BGH GRUR 2006, 164 Rn. 14 – Aktivierungskosten II; BGH NJW-RR 2011, 398 Rn. 21 – Irische Butter).
18 B. Die Klage ist begründet.
19 I. Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus § 8 Abs. 1 S.1 UWG zu. Die Beklagte hat im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG unlauter gehandelt, indem sie eine irreführende geschäftliche Handlung vorgenommen hat, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
20 1. Indem die Beklagte den Kunden ein außergerichtliches Vergleichsangebot unterbreitet hat, nachdem die Kunden eine Nachberechnung des Sparvertrages verlangt hatten, hat sie eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG vorgenommen.
21 a) Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG ist „geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt, wobei als Dienstleistungen auch Rechte und Verpflichtungen gelten, somit alle geldwerten unkörperlichen Leistungen eines Unternehmers (BGH GRUR 2007, 981 Rn. 27 – 150 % Zinsbonus). Der erforderliche Marktbezug liegt dann vor, wenn die Handlung ihrer Art nach auf die Marktteilnehmer (Mitbewerber, Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer) einwirken und damit das Marktgeschehen beeinflussen kann, folglich nicht unternehmensintern bleibt (Köhler/Feddersen/Köhler, 44. Aufl. 2026, UWG § 2 Rn. 2.38 f.). Das Erfordernis des unmittelbaren und objektiven Zusammenhangs in § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG ist dahin zu verstehen, dass die Handlung objektiv geeignet und darauf gerichtet sein muss, die geschäftlichen Entscheidungen anderer zu beeinflussen und dadurch den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen zu fördern (BGH WRP 2021 1415 Rn. 30 – Influencer I; WRP 2025, 1149 Rn. 24 – Inkasso durch Rechtsanwalt; Ernst in: Seichter, jurisPK-UWG, 5. Aufl., § 2 UWG Rn. 19 f.).
22 b) Eine geschäftliche Handlung liegt danach in zweifacher Hinsicht vor:
23 Die Handlung der Beklagten (Vergleichsangebot) ist zum einen objektiv geeignet und darauf gerichtet, die Entscheidung der Kunden (Verbraucher i.S.v. § 13 BGB i.V.m. § 2 Abs. 2 UWG) über das Schicksal ihrer möglichen Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Beklagten zu beeinflussen. In der Vergleichsvereinbarung ist ein neues Finanzprodukt enthalten, das für die konkreten Kunden individualisiert wurde und unter anderem beinhaltet, dass die Kunden von der weiteren Verfolgung ihrer Ansprüche absehen.
24 Zum anderen besteht ein unmittelbarer und objektiver Zusammenhang mit der Durchführung der vertraglichen Verpflichtungen der Parteien aus dem ursprünglichen Sparvertrag, auf welchen die Beklagte in dem Vergleichsangebot selbst Bezug nimmt. Dass der Sparvertrag schon aufgehoben ist, ändert nichts an der Pflicht der Beklagten zur Nachzahlung von Zinsen für vergangene Jahre, soweit dies aufgrund der höchstrichterlich festgestellten Verwendung einer unwirksamen Klausel rechtlich geboten ist. Insofern liegt eine geschäftliche Handlung darin, dass hier nach Geschäftsabschluss Rechte und Pflichten umgestaltet werden sollten.
25 2. Die geschäftliche Handlung der Beklagten ist gem. § 5 Abs. 2 Fall 1 UWG irreführend, weil sie unwahre Angaben enthält.
26 a) Angaben i.S.d. § 5 UWG sind Tatsachenangaben, d.h. inhaltlich nachprüfbare Aussagen über geschäftliche Verhältnisse (Ohly/Sosnitza/Sosnitza UWG § 5 Rn. 94). Das Vergleichsangebot der Beklagten enthält unstreitig unzutreffende Tatsachen, indem es von einem Vertragszinssatz von 2 % statt 2,5 % ausgeht.
27 b) Auf ein Verschulden der Beklagten oder einen Verstoß gegen die unternehmerische Sorgfalt kommt es nicht an (EuGH, Urt. v. 16.04.2015, Rs. C-388/13, VuR 2015, 425).
28 c) Es ist rechtlich unerheblich, dass die Beklagte die unwahren Tatsachen auf Vorhalt der Verbraucherin korrigiert hat. Die geschäftliche Handlung der Beklagten war geeignet, die Kunden zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten. Aus der Zugrundelegung eines unzutreffenden Vertragszinses ergab sich eine (höhere) Nachzahlung, die die Kunden angeblich auf den Sparvertrag zu leisten hätten. Dies konnte die Kunden dazu veranlassen, auf den angebotenen Vergleich einzugehen, demzufolge die Beklagte auf Nachzahlungsansprüche verzichten würde. Dass die Kunden selbst bemerkt haben, dass die Berechnung auf einer unzutreffenden Voraussetzung beruht, und deswegen die Beklagte die Gelegenheit erhielt, ihre unwahre Angabe zu berichtigen, entlastet die Beklagte nicht.
29 3. Daneben dürfte auch ein Fall des § 5 Abs. 2 Fall 2 Nr. 2 UWG vorliegen. Denn das Vergleichsangebot der Beklagten dürfte zur Täuschung geeignete Angaben über die Berechnungsweise etwaiger Zahlungsansprüche enthalten haben.
30 a) Die Beklagte hat ihrem Vergleichsangebot einen Referenzzinssatz zugrunde gelegt, der mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht harmoniert. Danach sind als Referenz veröffentlichte Marktzinssätze oder Umlaufrenditen zugrunde zu legen, die dem konkreten Geschäft möglichst nahe kommen (BGH NJW 2024, 2751 Rn. 29 m.w.N.; BGH BKR 2025, 1128 Rn. 45). In den beiden genannten Entscheidungen ging es um Sparverträge, die auf eine typisierte Spardauer bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe nach 15 Jahren ausgerichtet waren. Im Hinblick darauf ist davon auszugehen, dass bei einem Sparvertrag (wie im vorliegenden Fall), der im relevanten Zeitpunkt des Vertragsschlusses (dazu BGH NJW 2024, 2751 Rn. 36 m.w.N.) auf ein Sparen von bis zu 25 Jahren ausgerichtet ist , der Referenzwert der Zeitreihe „Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/börsennotierte Bundeswertpapiere/RLZ von über 15-30 Jahren/Monatswerte“ zugrunde gelegt werden musste. Der Beklagten blieb selbstverständlich vorbehalten, aus „bankbetriebswirtschaftlichen“ Gründen eine andere Auffassung als der Bundesgerichtshof zu vertreten. Das Gericht hat hierüber unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu entscheiden, wohl aber darüber, ob die Beklagte ihre von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichende Ansicht ohne entsprechende Aufklärung der Verbraucher einem Bankprodukt zugrundelegen durfte.
31 b) Im Hinblick auf den bereits nach den Ausführungen zu oben, 2., gegebenen Unterlassungsanspruch kann diese Frage indes ebenso unentschieden bleiben wie der weitere Angriff des Klägers unter Verweis auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. nur BGH NJW 2022, 311 Rn. 95 ff.; BGH BKR 2025, 1128 Rn. 56; je m.w.N.), wonach bei den vorzunehmenden Zinsanpassungen das Verhältnis des konkret vereinbarten Zinssatzes zum Referenzzinssatz gewahrt bleiben, also der anfängliche relative Abstand des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz beibehalten werden müsse und die Beklagte diesen Umstand verschleiert habe.
32 4. Die Vermutung der Wiederholungsgefahr i.S.v. § 8 Abs. 1 UWG ist nicht ausgeräumt. Die Wiederholungsgefahr ist nicht wegen der abgegebenenstrafbewehrten Unterlassungserklärung entfallen, da diese nicht den hiesigen Streitgegenstand betrifft. Auch die bloße Korrektur des Zinssatzes auf entsprechenden Vorhalt durch die Kundin lässt die Wiederholungsgefahr nicht entfallen.
33 II. Die Androhung der Ordnungsmittel beruht auf § 890 Abs. 1 ZPO.
34 III. Der Anspruch auf Zahlung der Abmahnpauschale folgt aus § 13 Abs. 3 UWG. Mangels entsprechenden Vortrags der Beklagten ist davon auszugehen, dass die Abmahnpauschale ungeachtet des Unterlassungsvertrags zwischen den Parteien (K6 und Klageschrift S.6) noch nicht gezahlt wurde.
35 C. Über die Kosten wurde nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO entschieden, über die vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 709 ZPO
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