VG Karlsruhe 2. Kammer, 2026-04-23, 2K5617/25

2K5617/25Verwaltungsgericht / 2. Kammer23.04.2026

Regest

1. Der Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs ist für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht grundsätzlich maßgebend (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Juli 2024 – 11 S 1117/24 –, juris Rn. 5). 2. Nach der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags eintretenden Änderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussichten zugunsten des Klägers sind nicht im Rahmen der Billigkeit zu berücksichtigten, wenn diese durch Umstände herbeigeführt werden, die allein in der Sphäre und Eigenverantwortung des Klägers liegen.

Gesamter Gesetzestext

VG Karlsruhe 2. Kammer — 2K5617/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-23

Aktenzeichen: 2K5617/25

ECLI: ECLI:DE:VGKARLS:2026:0423.2K5617.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 75 S 1 VwGO, § 75 S 3 VwGO, § 166 Abs 1 VwGO, § 114 Abs 1 ZPO, § 121 Abs 1 ZPO ... mehr

Leitsatz

  1. Der Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs ist für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht grundsätzlich maßgebend (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Juli 2024 – 11 S 1117/24 –, juris Rn. 5).

  2. Nach der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags eintretenden Änderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussichten zugunsten des Klägers sind nicht im Rahmen der Billigkeit zu berücksichtigten, wenn diese durch Umstände herbeigeführt werden, die allein in der Sphäre und Eigenverantwortung des Klägers liegen.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung von Rechtsanwältin XXX, wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg.

2 Gemäß § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren. Erforderlich ist zudem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Unter denselben Voraussetzungen wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO).

3 Der Antrag hat Erfolg, soweit die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Anforderungen dürfen angesichts der verfassungsrechtlich nach Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebotenen Aufgabe der Prozesskostenhilfe, dem Mittellosen den weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen wie dem Bemittelten, nicht überspannt werden. Es ist deshalb nicht zulässig, die Rechtsverfolgung durch die Prüfung der Erfolgsaussichten in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Zur Gewährung von Prozesskostenhilfe ist es nicht erforderlich, dass der Prozesserfolg annähernd gewiss oder überwiegend wahrscheinlich ist. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht vielmehr schon dann, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheint wie ein Unterliegen, der Prozessausgang also offen ist. Prozesskostenhilfe darf aber verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 -, juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 08.03.2019 - 11 S 2969/18 -, n.v., EA S. 3).

4 Gemessen daran waren hier hinreichende Erfolgsaussichten der Klage auf Einbürgerung nicht gegeben.

5 1. Ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, beurteilt sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs (BVerfG, Beschl. v. 22.03.2021 - 2 BvR 353/21 -, Asylmagazin 2021, 439 = juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.05.2022 - 12 S 488/22 -, Justiz 2022, 289 = juris Rn. 5).

6 Bewilligungsreife tritt regelmäßig erst dann ein, wenn dem Verwaltungsgericht der Prozesskostenhilfeantrag, die vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 ZPO) sowie die einschlägigen Behördenakten vorliegen und der Prozessgegner ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hatte (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 31.07.2024 - 11 S 1117/24 -, juris Rn. 5). Diese Voraussetzungen lagen hier im Zeitpunkt der Stellungnahme der Beklagten vom 01.08.2025 vor.

7 Zu diesem Zeitpunkt bestand keine hinreichende Erfolgsaussicht für die vom Kläger – in der Form einer Untätigkeitsklage – erhobene Klage auf Verpflichtung der Beklagten zu seiner Einbürgerung. Denn bei Klageerhebung am 23.06.2025 bestand ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung des Antrags des Klägers auf Einbürgerung (vgl. § 75 Satz 1 und 3 VwGO; für die Relevanz im Rahmen der hinreichenden Erfolgsaussichten zur Beurteilung eines Prozesskostenhilfeantrags vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 25.10.2019 - 1 PA 258/19 -, juris Rn. 7; VG Freiburg, Beschl. v. 13.09.2024 - A 10 K 1918/24 -, juris Rn. 22 f.).

8 Ob ein zureichender Grund für eine Nichtbescheidung vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Dabei sind neben den vielfältigen Umständen, die eine verzögerte behördliche Entscheidung dem Grunde nach zu rechtfertigen geeignet sind, auch die Interessen des Klägers zu berücksichtigen, z.B. eine besondere Dringlichkeit einer Angelegenheit. Letztlich müssen einzelfallbezogen das Maß der für die Behörde erkennbaren Dringlichkeit für den Kläger und die die Bearbeitungsdauer bedingenden Umstände zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2018 - 1 C 18.17 -, BVerwGE 162, 331 = juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 04.08.2025 - 11 S 1181/25 -, juris Rn. 16). Waren dem Kläger die für die Verzögerung zureichenden Gründe bekannt oder hätten sie ihm bekannt sein können, konnte er trotz Ablaufs der Sperrfrist nicht mit seiner Bescheidung rechnen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.07.1991 - 3 C 56.90 -, NVwZ 1991, 1180 = juris Rn. 9; VG Freiburg, Beschl. v. 13.09.2024 - A 10 K 1918/24 -, juris Rn. 8; Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 161 Rn. 232 ff.).

9 a) Ein sachlicher Grund für die Nichtbescheidung war bereits deshalb gegeben, weil der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorgelegt hatte. Eine gesicherte Identität des Einbürgerungsbewerbers ist Grundvoraussetzung für eine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband (§ 10 Abs. 1 Satz 1 StAG). Insoweit trifft den Einbürgerungsbewerber auch eine Mitwirkungsobliegenheit, die ihre Grenze an der objektiven Möglichkeit und subjektiven Zumutbarkeit findet (grundlegend dazu BVerwG, Urt. v. 23.09.2020 - 1 C 36/19 -, BVerwGE 169, 269 = juris Rn. 10 und – in Fortentwicklung der vorstehenden Entscheidung – Urt. v. 18.12.2025 - 1 C 27.24 -, juris; dazu auch Hailbronner/Gnatzy, in: Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber, Staatsangehörigkeitsrecht, 7. Aufl. 2022, § 10 Rn. 33). Zur Klärung der Identität bzw. zur Ausräumung bestehender Zweifel kann auch die Übersetzung geeigneter amtlicher Urkunden durch einen amtlich anerkannten Übersetzer in Deutschland beitragen. Dass die Beklagte diese erst mit ihrer Stellungnahme vom 01.08.2025 angefordert hat, führt nicht zum Fehlen eines sachlichen Grundes für die in diesem Zeitpunkt bestehende Nichtbescheidung. Denn es wäre dem Kläger unbenommen gewesen, jedenfalls mit der Erhebung der Untätigkeitsklage alle nötigen und aktualisierten Unterlagen (außer den zur Identitätsklärung nötigen Nachweisen etwa aktuelle Bescheide über den Bezug von Wohngeld und Einkommensnachweise), deren Notwendigkeit hier auch ohne Weiteres ersichtlich war, vorzulegen. Auch im Zeitpunkt der Bewilligungsreife war der sachliche Grund noch nicht entfallen, weil noch nicht sämtliche für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorlagen.

10 b) Unabhängig davon kann ein zureichender Grund im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO auch darin liegen, dass eine nicht näher prognostizierbare Belastung einer Staatsangehörigkeitsbehörde eintritt, wenn sie jedenfalls überwiegend auf einen drastischen Anstieg von Anträgen auf Einbürgerung infolge des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts vom 22.03.2024 (BGBl. I Nr. 104) zurückzuführen ist und wenn auf sie insbesondere personell und organisatorisch in einer Weise reagiert wird, die geeignet ist, die Überlastung so abzubauen, dass sie nicht von längerer Dauer ist (siehe hierzu die umfassende Darstellung bei VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 04.08.2025 - 11 S 1181/25 -, juris Rn. 19 ff.). Dem Gericht ist aus zahlreichen anderen Verfahren, in denen die Beklagte zur Frage, ob ein zureichender Grund im Sinne von § 75 Satz 1 und Satz 3 VwGO bzw. im Sinne § 161 Abs. 3 VwGO gegeben ist, Stellung genommen hat, bekannt, dass sie geeignete organisatorische und personelle Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung getroffen hat (vgl. VG Karlsruhe, Beschl. v. 26.11.2025 - 2 K 451/25 -, n.v.).

11 Die Beklagte hat hierbei hinreichend dargelegt, dass im Wesentlichen bedingt durch die am 27.06.2024 in Kraft getretenen Änderungen im Recht der Einbürgerung eine außergewöhnliche Belastungssituation eingetreten ist (vgl. näher zur Beachtlichkeit einer Überlastung der Behörde durch eine „vorübergehende Antragsflut“ im Rahmen des § 75 Satz 3 VwGO BVerfG, Beschl. v. 16.01.2017 - 1 BvR 2406/16 - juris; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 04.08.2025 - 11 S 1181/25 -, juris; siehe auch OVG des Saarlandes, Beschl. v. 02.11.2023 - 2 E 123/23 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 02.01.2017 - OVG 3 M 122.16 - juris). Zwar kann es bei Vorliegen ganz besonderer Umstände gegebenenfalls geboten sein, unter Hintanstellung des rechtlich nicht zu beanstandenden Grundsatzes der chronologischen Bearbeitung von Anträgen nach dem Eingangsdatum (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 04.08.2025 - 11 S 1181/25 -, juris) einen Einbürgerungsantrag vorzuziehen. Solche Umstände sind vorliegend für das Gericht nicht ersichtlich und hat auch der Kläger im behördlichen und gerichtlichen Verfahren nicht geltend gemacht.

12 Der Zeitraum von behördlicher Antragstellung bis Klageerhebung, der sich – mit nur minimal mehr als 13 Monaten – noch im Bereich der von der Beklagten dem Kläger gegenüber benannten avisierten Bearbeitungszeit von ca. 12 Monaten bewegte, ist mit Blick auf die Komplexität der Prüfung eines Antrags auf Einbürgerung keinesfalls zu beanstanden, sondern stellt zweifelsohne eine angemessene Dauer des Verwaltungsverfahrens dar (vgl. zu alledem umfassend VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 04.08.2025 - 11 S 1181/25 -, juris Rn. 19 ff.; siehe hierzu insbesondere auch OVG Reinland-Pfalz, Beschl. v. 18.02.2025 - 7 E 11394/24.OVG -, NVwZ-RR 2025, 350 = juris Rn. 18; BayVGH, Beschl. v. 24.02.2025 - 5 C 25.41 -, juris Rn. 4). Ob auch eine darüber hinaus gehende Dauer des Verfahrens etwa bis zu 18 Monaten, angesichts der vorerwähnten besonderen Umstände ebenfalls noch als angemessen anzusehen wäre, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Dafür spräche, dass bei der Beklagten trotz Ergreifens geeigneter personeller und organisatorischer Maßnahmen (etwa VG Karlsruhe, Beschl. v. 26.11.2025 - 2 K 451/25 -, n.v.) weiter eine sehr hohe Arbeitsbelastung und ein damit einhergehender „Verfahrenstau“ existieren.

13 b) An der zunächst fehlenden Erfolgsaussicht ändert es nichts, dass das Fehlen eines sachlichen Grundes nicht die Unzulässigkeit der Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage (vgl. § 42 Abs. 1 Alt. 2, § 75 Satz 2 VwGO) zur Folge hat, sondern nur zu einer Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens hätte führen können (vgl. § 75 Satz 3 VwGO; Bayerischer VGH, Beschl. v. 10.04.2013 - 10 C 12.1757 -, juris Rn. 23). Denn in jedem Fall hätte, solange ein sachlicher Grund für die Nichtbescheidung gegeben war, keine stattgebende Sachentscheidung erfolgen dürfen (VG Freiburg, Beschl. v. 13.09.2024 - A 10 K 1918/24 -, juris Rn. 14). Ebenso war bis zur Vorlage der maßgeblichen Unterlagen nicht jedenfalls offen, ob die Einbürgerungsanträge in der Sache Erfolg haben würden (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 10.04.2013 - 10 C 12.1757 -, juris Rn. 23), sondern wären diese – für den Kläger absehbar und keinesfalls überraschend – mangels Vorlage der hinreichenden Nachweise nach damaligem Erkenntnisstand abzulehnen gewesen.

14 2. Eine andere Beurteilung ist in der vorliegenden Fallgestaltung auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger dem Gericht am 28.08.2025 die von der Beklagten angeforderte Übersetzung seiner Geburtsurkunde durch einen amtlich anerkannten Übersetzer in Deutschland sowie aktuelle Lohnabrechnungen übermittelt hat und damit – wie in der erfolgten Einbürgerung zum Ausdruck kam – zu einem späteren Zeitpunkt hinreichende Erfolgsaussichten der Klage bestanden. Denn die insoweit nach der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags eintretenden Änderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Prozesskostenhilfeantrags zugunsten des Klägers sind vorliegend nicht zu berücksichtigen.

15 Aus Gründen der Billigkeit und der Prozessökonomie können ausnahmsweise nach dem Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs eintretende Änderungen der Sach- oder Rechtslage in der Beurteilung der Erfolgsaussichten zugunsten des Rechtsschutzsuchenden Berücksichtigung finden (BVerfG, Beschl. v. 22.03.2021 - 2 BvR 353/21 -, juris Rn. 7), sodass insoweit für die Beurteilung der Erfolgsaussichten auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über diesen Antrag abzustellen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.05.2022 - 12 S 488/22 -, Justiz 2022, 289 = juris Rn. 5). Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt in diesem Fall aber nur ab dem Zeitpunkt, ab dem eine hinreichende Erfolgsaussicht gegeben ist, nicht hingegen für den davorliegenden Zeitraum (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 06.02.2017 - 12 C 16.2159 -, JAmt 2017, 207 = juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.09.2007 - OVG 2 M 44.07 -, NVwZ-RR 2008, 287 = juris Rn. 4).

16 Vorliegend ist es jedoch nicht geboten, vom grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs abzuweichen und dem Kläger ab dem 28.08.2025 aus Billigkeitserwägungen Prozesskostenhilfe zu gewähren. Die Erhebung einer Untätigkeitsklage beruht auf der autonomen Entscheidung des Klägers. Durch die Vorlage der weiteren Unterlagen am 28.08.2025 auf Aufforderung der Beklagten vom 01.08.2025 hat der Kläger selbst zu erkennen gegeben, dass er die erforderlichen Unterlagen zum Zeitpunkt der Klage noch nicht vorgelegt hat („Soweit wir es sehen, sollten nun alle Unterlagen vorliegen, um eine Entscheidung treffen zu können“). Die Tatsache, dass er später die Unterlagen vervollständigt und deshalb eine positive Entscheidung über die Einbürgerung durch die Beklagte ermöglicht hat, war keine vom Verhalten des Klägers unabhängige und damit nicht seiner Sphäre zuzuordnende Änderung der Sachlage, die eine Billigkeitsentscheidung rechtfertigen würde. Insoweit bedurfte es auch nicht eines entsprechenden Hinweises durch das Gericht an die Beteiligten – etwa im Hinblick auf eine unterschiedliche Rechtsauffassung der Beteiligten oder eine offene, in der Rechtsprechung nicht geklärte Rechtsfrage. Daher sprechen auch Gründe der Prozessökonomie nicht dafür, vom maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs abzurücken.

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