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2 K 9048/25•VG Karlsruhe 2. Kammer, 2026-04-17, 2 K 9048/25
2 K 9048/25Verwaltungsgericht / 2. Kammer17.04.2026
1. Der Austausch der Ermächtigungsgrundlage noch nicht bestandskräftiger Anordnungen der Heimaufsicht (nunmehr Beratungs- und Prüfbehörde), die auf der Grundlage der bis zum 27.02.2026 gültigen § 20 i.V.m. §§ 21 bis 24 WTPG (juris: WohnteilhG BW) erlassen wurden und nunmehr auf § 9 i.V.m. §§ 10 bis 13 TPQG (juris: TeilhPflQualG BW) gestützt werden können, begegnet keinen Bedenken.(Rn.23) 2. Die Vorgaben der Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetz-Ausführungsverordnung (TPQGAVO (juris: TeilhPflQualGAV BW)) gelten ohne Übergangsfristen seit dem 12.03.2026.(Rn.22) 3. § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 TPQGAVO (juris: TeilhPflQualGAV BW) (zuvor § 1 Abs. 4 Satz 1 und 2 LHeimBauVO (juris: HeimBauV BW 2011)) verlangt für die Bau- und Raumkonzepte von Einrichtungen Barrierefreiheit. Zur inhaltlichen Ausgestaltung können die technischen Baubestimmungen auf der Grundlage von § 73a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 3 und 39 LBO (juris: BauO BW 2026) herangezogen werden.(Rn.31) (Rn.37) 4. Bereiche einer stationären Einrichtung und des betreuten Wohnens, die innerhalb desselben Gebäudes betrieben werden, bedürfen einer hinreichenden baulichen Trennung.(Rn.47)
Entscheidungsdatum: 2026-04-17
Aktenzeichen: 2 K 9048/25
ECLI: ECLI:DE:VGKARLS:2026:0417.2K9048.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 2 Abs 2 S 1 TeilhPflQualG BW, § 2a TeilhPflQualG BW, § 4 TeilhPflQualG BW, § 9 bis 13 TeilhPflQualG BW, § 18 TeilhPflQualG BW ... mehr
Rechtskraft: ja
Der Austausch der Ermächtigungsgrundlage noch nicht bestandskräftiger Anordnungen der Heimaufsicht (nunmehr Beratungs- und Prüfbehörde), die auf der Grundlage der bis zum 27.02.2026 gültigen § 20 i.V.m. §§ 21 bis 24 WTPG (juris: WohnteilhG BW) erlassen wurden und nunmehr auf § 9 i.V.m. §§ 10 bis 13 TPQG (juris: TeilhPflQualG BW) gestützt werden können, begegnet keinen Bedenken.(Rn.23)
Die Vorgaben der Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetz-Ausführungsverordnung (TPQGAVO (juris: TeilhPflQualGAV BW)) gelten ohne Übergangsfristen seit dem 12.03.2026.(Rn.22)
§ 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 TPQGAVO (juris: TeilhPflQualGAV BW) (zuvor § 1 Abs. 4 Satz 1 und 2 LHeimBauVO (juris: HeimBauV BW 2011)) verlangt für die Bau- und Raumkonzepte von Einrichtungen Barrierefreiheit. Zur inhaltlichen Ausgestaltung können die technischen Baubestimmungen auf der Grundlage von § 73a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 3 und 39 LBO (juris: BauO BW 2026) herangezogen werden.(Rn.31) (Rn.37)
Bereiche einer stationären Einrichtung und des betreuten Wohnens, die innerhalb desselben Gebäudes betrieben werden, bedürfen einer hinreichenden baulichen Trennung.(Rn.47)
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin wird wiederhergestellt, soweit in Ziffer 4 Satz 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 14.08.2025 angeordnet wird, die jetzigen Bewohner in andere Unterbringungsmöglichkeiten zu vermitteln.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 37.500,00 EUR festgesetzt.
I.
1 Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als Betreiberin einer stationären Einrichtung gegen ordnungsrechtliche Maßnahmen der Beratungs- und Prüfbehörde (bislang Heimaufsicht).
2 Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die seit XXX eine stationäre Einrichtung in der XXX, betreibt. Sie ist Unterpächterin des Gebäudes. Der Betrieb der stationären Einrichtung erfolgte früher im 1. bis 4. Obergeschoss und ist seit 2023 auf das 1. Obergeschoss beschränkt (Wohnbereich 1, unterteilt in die Wohngruppen 1 mit zehn Einzelzimmern und 2 mit 12 Einzelzimmern und bislang einem Doppelzimmer); im 2. bis 7. Obergeschoss befinden sich Appartements für betreutes Wohnen. Die Antragsgegnerin erteilte der Antragstellerin mit Bescheid vom 27.08.2019 eine bis zum 31.12.2022 befristete Befreiung von bestimmten Vorgaben der Landesheimbauverordnung. Mit Bescheid vom 23.12.2022 verlängerte die Antragstellerin die Befreiungen für das 1. Obergeschoss bis zum Abschluss der angekündigten Umbaumaßnahme, längstens bis zum 31.03.2024, und erteilte für das Zimmer XXX eine unbefristete Befreiung für die Abweichung vom Einzelzimmergebot. Nach mehrfachem Austausch zwischen der Antragsgegnerin und der Antragstellerin, für den im Einzelnen auf die Darstellung im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen wird, beantragte die Antragstellerin mit Schreiben vom 21.03., 31.05. und – unter Vorlage letztmalig geänderter Planungen – 28.10.2024 Befreiung von bestimmten Vorgaben. Mit Schreiben vom 19.12.2024 gab die Antragsgegnerin der Antragstellerin Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme zum Erlass ordnungsrechtlicher Maßnahmen, worauf die Antragstellerin sich mit Schreiben vom 20.01.2025 äußerte.
3 Die Antragsgegnerin stellte gegenüber der Antragstellerin mit Bescheid vom 14.08.2025 fest, dass die stationäre Einrichtung (Wohnbereich 1, 1. Obergeschoss) entgegen den Anforderungen des § 10 Abs. 2 WTPG betrieben werde (Ziffer 1). Sie lehnte den Antrag der Antragstellerin vom 28.10.2024 auf Abweichung von den Bestimmungen der Landesheimbauverordnung zu den Punkten barrierefreie Sanitärbereiche (erforderliche Rangierflächen in den Zimmern XXX, XXX und XXX), Einzelzimmergebot, gemeinschaftlich nutzbare Aufenthaltsfläche in der Wohngruppe 1, Anerkennung des „XXX Cafés“ als gemeinschaftlich nutzbare Aufenthaltsfläche und Zuordnung zur stationären Einrichtung sowie Nutzungseinheit ab (Ziffer 2) und hob ihren Bescheid vom 23.12.2022 auf Befreiung nach § 6 Abs. 1 LHeimBauVO von den Vorgaben zum Einzelzimmergebot betreffend das Doppelzimmer XXX auf (Ziffer 3). Weiter untersagte sie der Antragstellerin, die Zimmer XXX und XXX mit Bewohnern zu belegen bzw. neue Bewohner hierin aufzunehmen, bis die Sanitärbereiche der Bewohnerzimmer entsprechend den Vorgaben der LHeimBauVO zur Barrierefreiheit hergestellt worden seien und der Aufnahmestopp durch die Heimaufsichtsbehörde schriftlich aufgehoben worden sei (Ziffer 4 Satz 1). Die jetzigen Bewohner seien unverzüglich über die in dem Bescheid festgestellte Rechtslage zu informieren und in andere Unterbringungsmöglichkeiten zu vermitteln (Ziffer 4 Satz 2). Die Antragsgegnerin stellte fest, dass es sich bei dem XXX Café im Erdgeschoss nicht um gemeinschaftlich nutzbare Aufenthaltsflächen im Sinne des § 4 Abs. 2 LHeimBauVO handle (Ziffer 5), und untersagte der Antragstellerin die Neuaufnahme von Heimbewohnern, wenn durch die Neuaufnahme die maximal zulässige Bewohneranzahl von einem Bewohner je 5 m² gemeinschaftlich nutzbarer Aufenthaltsflächen überschritten werde (Ziffer 6). Sie ordnete schließlich an, mindestens eine Nutzungseinheit gemäß § 3 Abs. 1 LHeimBauVO zu schaffen (Ziffer 7) und eine Trennung der Zugänge der stationären Einrichtung und des betreuten Wohnens herzustellen (Ziffer 8). Die Antragsgegnerin ordnete für die unter den Ziffern 4 und 6 bis 8 genannten Anordnungen die sofortige Vollziehung an (Ziffer 9) und drohte für diese verschiedentlich Zwangsgelder an (Ziffer 10 und Ziffer 4 Satz 3 bzw. jeweils Satz 2 der Ziffern 6 bis 8). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es seien nicht sämtliche nötigen Umbaumaßnahmen zur Anpassung an die Landesheimbauverordnung durchgeführt worden. Auch aus den zuletzt eingereichten Planunterlagen ergäben sich weiterhin relevante Abweichungen von deren Bestimmungen. Insbesondere wichen die Bewohnerbäder in den benannten Zimmern im Bereich der Rangierflächen und Türbreiten nicht nur geringfügig von den Anforderungen an die Barrierefreiheit ab. Weiter sei keine Nutzungseinheit vorgesehen. Die gemeinschaftlich genutzten Aufenthaltsbereiche erfüllten nicht die Vorgabe von mindestens 5 m² pro Bewohnerin oder Bewohner; Erschließungs- bzw. Verkehrsflächen hätten dabei unberücksichtigt zu bleiben. Die mittels Wanddurchbruch von 1,63 m verbundenen Zimmer XXX und XXX ermöglichten keine barrierefreie gemeinschaftliche Nutzung für die zehn Bewohner der Wohngruppe 1, z.B. im Rahmen eines gemeinsamen Mittagstischs. Das außerhalb der Wohnbereiche gelegene XXX Café könne mit der Abtrennung mittels einer bloßen Pendel-Lamellentür nicht berücksichtigt werden. Die nötige Trennung der Zugänge zur stationären Einrichtung und dem betreuten Wohnen sei nicht vorhanden. Befreiungen kämen hinsichtlich der festgestellten Abweichungen nicht weiter in Betracht. Zum Schutz und zum Wohl der Bewohnerinteressen bedürfe es einer baldmöglichen Herstellung ordnungsgemäßer Zustände.
4 Die Antragstellerin erhob am 08.09.2025 Widerspruch gegen den Bescheid und begründete diesen am 07.10.2025.
5 Die Antragstellerin hat am 12.09.2025 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Anordnungen seien aufgrund fehlenden Einvernehmens mit dem Träger der Eingliederungshilfe formell rechtswidrig. Es fehle an einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohner. Die Landesheimbauverordnung gebe keine Barrierefreiheit vor; eine solche ergebe sich nur aus der Landesbauordnung. Eine Information der Bewohner und die Vermittlung anderer Plätze könnten nicht verlangt werden. Die Fläche von 11,85 m² im Flur und das XXX Café seien als Gemeinschaftsflächen geeignet. Sie habe eine Befreiung vom Gebot, eine Nutzungseinheit zu schaffen, erhalten bzw. ihr diesbezüglicher Befreiungsantrag sei noch nicht beschieden worden.
6 Die Antragstellerin beantragt,
7 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs hinsichtlich der Ziffern 4 und 6 bis 8 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 14.08.2025 wiederherzustellen.
8 Die Antragsgegnerin beantragt,
9 den Antrag abzulehnen.
10 Sie trägt insbesondere vor, das Einvernehmen sei hergestellt worden; die Anforderung diene im Übrigen nur den Interessen der Kostenträger. § 1 Abs. 4 Satz 2 LHeimBauVO fordere als eigenständiges Merkmal der Wohnqualität die Barrierefreiheit. Die erforderlichen Anpassungen seien weiterhin nicht erfolgt oder geplant; Befreiungen kämen nicht mehr in Betracht.
11 Die Beteiligten haben ergänzend zu den Auswirkungen der Änderungen der Gesetzes- und Verordnungsregelungen mit Wirkung ab dem 28.02. bzw. 12.03.2026 Stellung genommen.
12 Dem Gericht liegen die Akten der Antragsgegnerin vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.
II.
13 Der Antrag hat zum weit überwiegenden Teil keinen Erfolg. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz allein gegen die Ziffern 4 und 6 bis 8 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 14.08.2025 und begehrt insoweit ausdrücklich, deren aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Das Gericht geht bei sachdienlichem Verständnis des Antrags (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO) davon aus, dass nicht auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in den Ziffern 4 und 6 bis 8 ebenfalls enthaltenen und in der – im Antrag nicht erwähnten – Ziffer 10 zusammengefassten Zwangsgeldandrohungen begehrt wird. Denn insoweit erhebt die anwaltlich vertretene Antragstellerin keine Einwendungen.
14 Der Antrag im vorgenannten Umfang ist zwar zulässig, insbesondere als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft, da die Antragsgegnerin insofern die sofortige Vollziehung angeordnet hat.
15 Der auch im Übrigen zulässige Antrag ist jedoch zum weit überwiegenden Teil unbegründet.
16 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gegeneinander abzuwägen (vgl. Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 89). Das Gewicht der gegenläufigen Interessen wird vor allem durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, aber auch durch die voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits bestimmt. Bei der Abwägung aufgrund summarischer Erfolgsprüfung hat das Suspensivinteresse umso stärkeres Gewicht, je größer die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs sind. Dem Vollzugsinteresse ist hingegen umso größeres Gewicht beizumessen, je weniger Aussicht auf Erfolg der Rechtsbehelf hat. Stellen sich die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs als offen dar, ist eine reine Interessenabwägung im Sinne einer umfassenden Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.03.1997 - 13 S 1132/96 -, VBlBW 1997, 390 = juris Rn. 3; Sächsisches OVG, Beschl. v. 17.09.2010 - 2 B 168/10 -, juris Rn. 11). In Fällen, in denen – wie hier hinsichtlich der angegriffenen Ziffern des Bescheids – abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) die sofortige Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsakts gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gesondert angeordnet wurde, ist zusätzlich ein besonderes Vollzugsinteresse erforderlich, das über das allgemeine öffentliche Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände, wie es jedem Verwaltungsakt innewohnt, hinausgeht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.03.1997 - 13 S 1132/96 -, VBlBW 1997, 390 = juris Rn. 2 ff.; VG Freiburg, Beschl. v. 20.05.2020 - 4 K 5017/19 -, juris Rn. 45).
17 Nach diesem Maßstab ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Ziffern 4 (mit Ausnahme eines Teils von Ziffer 4 Satz 2) und 6 bis 8 des Bescheids nicht geboten.
18 1. Die in Ziffer 9 des Bescheids getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung von dessen Ziffern 4 und 6 bis 8 ist jeweils formell rechtmäßig. Insbesondere genügt sie dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen ist (vgl. zu den Anforderungen nur VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 21.01.2010 - 10 S 2391/09 -, NJW 2010, 2821 = juris Rn. 4).
19 Die Begründung lässt erkennen, aus welchen konkreten Gründen im Einzelfall die sofortige Vollziehung für notwendig erachtet wird. In ihr kommt die Besorgnis zum Ausdruck, dass bei weiterem Zuwarten hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der auf Hilfe angewiesenen pflegebedürftigen Bewohner beeinträchtigt würden, weil deren angemessene Unterbringung nicht sichergestellt sei. Diese hätten ein subjektives Recht auf Einhaltung der zu ihrem Schutz erlassenen gesetzlichen Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung. Den Bewohnern könne in der Gesamtzahl der Mängel nicht zugemutet werden, dass sie in ihrer Barrierefreiheit, insbesondere bei der Nutzung ihrer privaten Rückzugsräume, eingeschränkt seien oder ihnen nicht genügend Aufenthaltsfläche für ein hinreichendes Gemeinschaftsleben zur Verfügung stehe. Damit hat die Antragsgegnerin zu erkennen gegeben, dass sie sich des Ausnahmecharakters einer Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bewusst gewesen ist. Ob ihre Erwägungen inhaltlich zutreffen, ist eine Frage der Begründetheit des Antrags (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.11.2004 - 10 S 2182/04 -, juris Rn. 3 m.w.N.).
20 2. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der in den Ziffer 4 (mit Ausnahme eines Teils von Ziffer 4 Satz 2) und 6 bis 8 erfolgten Anordnungen überwiegt gegenüber dem privaten Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung ihrer Vollziehung. Die streitgegenständlichen ordnungsrechtlichen Maßnahmen sind nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung weit überwiegend rechtmäßig und verletzen die Antragstellerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21 a) Für die Beurteilung der hier streitgegenständlichen Verwaltungsakte mit Dauerwirkung wäre im Rahmen einer Anfechtungsklage die Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich, weil der Dauerverwaltungsakt seine Regelungswirkung ständig neu entfaltet und das zugrunde liegende Verwaltungsrechtsverhältnis ständig neu konkretisiert wird (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 19.03.2025 - 8 C 3.24 -, BVerwGE 185, 181 = juris Rn. 11). Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen.
22 Demgemäß ergibt sich der Maßstab hier nicht mehr aus den bei Bescheiderlass und bis zum 27.02. bzw. 11.03.2026 gültigen Regelungen des Gesetzes für unterstützende Wohnformen, Teilhabe und Pflege (Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz - WTPG) und der Verordnung des Sozialministeriums zur baulichen Gestaltung von Heimen und zur Verbesserung der Wohnqualität in den Heimen Baden-Württembergs vom 18.04.2011 – Landesheimbauverordnung (LHeimBauVO, GBl. S. 197). Vielmehr ist nunmehr auf die ab dem 28.02. bzw. 12.03.2026 gültigen Vorschriften des Gesetzes für Teilhabe- und Pflegequalität (Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetz - TPQG) vom 10.02.2026 sowie der Verordnung des Sozialministeriums zur Ausführung des Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetzes (Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetz-Ausführungsverordnung – TPQGAVO, GBl. 2026 Nr. 11) abzustellen.
23 Der Austausch der Ermächtigungsgrundlage begegnet dabei bei Rechtmäßigkeit der Anordnung im Übrigen keinen Bedenken, wenn er nicht zu ihrer Wesensveränderung führt (vgl. allgemein BVerwG, Urt. v. 21.11.1989 - 9 C 28.89 -, NVwZ 1990, 673 = juris Rn. 12; Urt. v. 31.03.2010 - 8 C 12.09 -, NVwZ-RR 2010, 636 = juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.06.2014 - 9 S 1273/13 -, VBlBW 2015, 63 = juris Rn. 27). Dass die Anwendung der neuen Vorschriften die erlassenen Anordnungen grundlegend verändern würde, ist nicht erkennbar; dies nehmen auch die Beteiligten nicht an. Soweit die Anordnungen in den Ziffern 4, 5 und 7 ausdrücklich auf eine nicht gegebene bzw. herbeizuführende Übereinstimmung der Einrichtung mit den Vorschriften der Landesheimbauverordnung Bezug nehmen, sind sie aus Sicht eines objektivierten Empfängers (§§ 133, 157 BGB analog) – auch unter Berücksichtigung des schriftsätzlichen Vorbringens der Antragsgegnerin – allein so zu verstehen, dass sie sich nunmehr auf die inhaltlich entsprechenden Vorgaben der Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetz-Ausführungsverordnung beziehen und zweifelsohne nicht die Einhaltung der formal nicht mehr gültigen Vorschriften der Landesheimbauverordnung verlangt wird.
24 Das Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetz-Ausführungsverordnung ist vorliegend anwendbar. Es gilt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 TPQG für Einrichtungen. Einrichtungen sind nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TPQG unter anderem für stationäre Einrichtungen für volljährige pflegebedürftige Menschen mit Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI. Hierzu zählt die im 1. Obergeschoss der XXX in XXX von der Antragstellerin betriebene Einrichtung, wovon auch die Beteiligten ausgehen.
25 § 9 TPQG (zuvor § 20 WTPG) bestimmt, dass die zuständige Behörde, wenn die Prüfung ergeben hat, dass die Einrichtung den Anforderungen nach diesem Gesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnung nicht entspricht (Mängel), verpflichtet ist, Maßnahmen nach den §§ 10 bis 13 TPQG (zuvor §§ 21 bis 24 WTPG) zu ergreifen. Die von der Antragsgegnerin angeordneten streitgegenständlichen Maßnahmen sind (auch) auf dieser Grundlage voraussichtlich formell und materiell rechtmäßig ergangen.
26 b) Die Antragsgegnerin ist als Stadtkreis untere Verwaltungsbehörde (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 LVG) und war daher für den Erlass der Anordnungen in ihrer Funktion als untere Aufsichtsbehörde (vormals Heimaufsicht, nun bezeichnet als Beratungs- und Prüfbehörde) nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 TPQG (zuvor § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 WTPG) zuständig.
27 Die von der Antragstellerin darüber hinaus geäußerten Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheids greifen nicht durch.
28 § 11 Abs. 3 Satz 2 TPQG (zuvor § 22 Abs. 2 Satz 2 WTPG) bestimmt, dass, wenn Anordnungen eine Erhöhung der Vergütung nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX zur Folge haben können, über sie Einvernehmen mit dem Träger der Eingliederungshilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, anzustreben sei.
29 Es ist bereits zweifelhaft, ob ein fehlendes Einvernehmen bzw. ein nicht angestrebtes Einvernehmen überhaupt die formelle Rechtswidrigkeit der Anordnung zur Folge hätte. In jedem Fall wurde aber das Einvernehmen hier ausweislich des Telefonvermerks vom 11.04.2019 auch hergestellt, wobei die Antragsgegnerin zugleich Trägerin der Beratungs- und Prüfbehörde und der Eingliederungshilfe ist.
30 c) Die Tatbestandsvoraussetzungen der § 9 i.V.m. §§ 11 und 13 TPQG (zuvor § 20 i.V.m. §§ 22 und 24 WTPG) zum Erlass der Anordnungen in den Ziffern 4 Satz 1 und 6 bis 8 liegen vor.
31 aa) Dies gilt zunächst für die Anordnung in Ziffer 4 Satz 1 des angegriffenen Bescheids, mit der die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Belegung im Einzelnen benannter Zimmer mit Bewohnern bzw. die dortige Aufnahme neuer Bewohner bis zur Herstellung der Barrierefreiheit in den Sanitärbereichen und der Aufhebung des Aufnahmestopps untersagt hat.
32 (1) Die Ermächtigungsgrundlage der Verfügung dürfte allerdings nicht in § 11 Abs. 1 TPQG (entsprechend der von der Antragsgegnerin benannten Vorschrift des damaligen § 22 Abs. 1 WTPG) liegen. Hiernach ist der Träger verpflichtet, festgestellte Mängel unverzüglich (oder innerhalb einer bestimmten Frist) zu beseitigen (Satz 1). Die zuständige Behörde kann hierzu gegenüber dem Träger Anordnungen erlassen, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner oder zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Verpflichtungen erforderlich sind (Satz 2). Die Antragsgegnerin gab der Antragstellerin jedoch keine Anordnungen auf, die unmittelbar zur Beseitigung der angenommenen Mängel bei der Herstellung der Barrierefreiheit erforderlich waren. Die entsprechende Verpflichtung folgt vielmehr bereits aus dem Gesetz, ohne dass die Antragsgegnerin sie nochmals ausdrücklich im Bescheid nachvollzogen hat. Gemäß § 13 TPQG (zuvor § 24 WTPG) hat die zuständige Behörde den Betrieb einer Einrichtung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die Anforderungen des § 4 TPQG (zuvor § 10 WTPG) nicht erfüllt sind und Anordnungen nach den §§ 11 und 12 TPQG (zuvor §§ 22 und 23 WTPG) nicht ausreichen. Der Austausch der Ermächtigungsgrundlage begegnet auch insoweit keinen Bedenken.
33 (2) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 TPQG (§ 24 Abs. 1 WTPG) sind erfüllt.
34 Die betreffenden Zimmer XXX und XXX genügen im Hinblick auf die Barrierefreiheit in den Sanitärbereichen nicht in vollem Umfang den in § 4 TPQG (zuvor § 10 WTPG) an den Betrieb einer stationären Einrichtung gestellten Anforderungen.
35 Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 TPQG (entsprechend § 10 Abs. 2 Nr. 1 und 8 WTPG) darf eine Einrichtung unter anderem nur betrieben werden, wenn der Träger und die Leitung die Einrichtung entsprechend des Gesetzeszwecks nach § 1 TPQG betreiben. Dazu gehört unter anderem, dass sie den Bewohnerinnen und Bewohnern eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens sichern und ihnen eine angemessene Lebensgestaltung ermöglichen. Diese ist von großer Bedeutung, weil die Bewohner in der Einrichtung ihren Lebensschwerpunkt und damit ihr „Zuhause“ haben. Der Gesetzgeber nimmt mit der Vorschrift die im Einzelnen in der Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetz-Ausführungsverordnung (zuvor Landesheimbauverordnung) enthaltenen Vorgaben in den Blick (vgl. zum Ganzen LT-Drs. 17/9652 S. 29 f.; nach früherem Recht LT-Drs. 15/4852 S. 70; VG Karlsruhe, Beschl. v. 12.04.2024 - 2 K 411/24 -, PflR 2024, 469 = juris Rn. 87). Einrichtungen sind hiernach in erster Linie Lebens- und Wohnraum (§ 2 Abs. 1 Satz 1 TPQG, zuvor § 1 Abs. 2 Satz 1 LHeimBauVO). Die einzelnen Vorgaben dienen der Verwirklichung des Gesetzeszwecks, die Würde, die Privat- und Intimsphäre, die Interessen und Bedürfnisse volljähriger pflegebedürftiger Menschen oder volljähriger Menschen mit Behinderungen als Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen vor Beeinträchtigungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 TPQG, zuvor § 1 Abs. 1 Nr. 1 WTPG), die Selbstständigkeit, die Selbstbestimmung, die Selbstverantwortung und die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie die Lebensqualität der Bewohnerinnen und Bewohner zu wahren und zu fördern (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 TPQG, zuvor § 1 Abs. 1 Nr. 2 WTPG) und eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens sowie der Pflege, Betreuung, Assistenz, Verpflegung und hauswirtschaftlichen Versorgung zu sichern und eine angemessene Lebensgestaltung zu ermöglichen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 TPQG, zuvor § 1 Abs. 1 Nr. 4 WTPG).
36 Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 TPQGAVO umfasst der Lebens- und Wohnraum in Einrichtungen individuell und gemeinschaftlich genutzte Bereiche, die zusammen Wohneinheiten bilden. Wohneinheiten sind entweder abgeschlossene Wohnungen, die ansonsten den Regelungen der Landesbauordnung für Baden-Württemberg entsprechen und mit dem Ziel einer möglichst selbstständigen Haushaltsführung genutzt werden, oder Wohngruppen, die individuell genutzte Privatbereiche (Bewohnerzimmer) sowie die direkt mit diesen verbundenen, gemeinsam genutzten Wohnflächen umfassen und vorwiegend von Personen genutzt werden, die auch mit Unterstützung zu einer selbstständigen Haushaltsführung nicht in der Lage sind (Satz 3). § 2 Abs. 2 Satz 1 TPQGAVO sieht vor, dass die Bau- und Raumkonzepte der Einrichtungen so gestaltet werden müssen, dass den jeweils besonderen Bedürfnissen unterschiedlicher Bewohnergruppen im Hinblick auf Selbstständigkeit und Sicherheit Rechnung getragen wird. Dies schließt insbesondere Barrierefreiheit und sonstige Maßnahmen ein, die eine selbstständige und sichere Nutzung von Wohnräumen und Sanitärbereichen, die Teilnahme am Gemeinschaftsleben sowie die Orientierung im Einrichtungsbereich ermöglichen oder erleichtern (Satz 2).
37 Die Notwendigkeit der Barrierefreiheit wird in § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 TPQGAVO (zuvor § 1 Abs. 4 Satz 1 und 2 LHeimBauVO) ausdrücklich und zwingend („müssen“) erwähnt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin handelt es sich bei der Barrierefreiheit demnach nicht um eine rein baurechtliche und der Zuständigkeit der Beratungs- und Prüfbehörde nicht unterliegende Frage. Daran ändert es nichts, dass auch § 39 Abs. 1 Nr. 2 LBO die Verpflichtung vorsieht, (hier) bauliche Anlagen, die überwiegend von Menschen mit Behinderung oder alten Menschen genutzt werden, wie Altenwohnheime, Altenheime und Altenpflegeheime, als barrierefreie Anlagen, d.h. so herzustellen, dass sie von diesen Personen zweckentsprechend ohne fremde Hilfe genutzt werden können. Die bau- und die heimrechtlichen Regelungen ergänzen sich vielmehr (vgl. VG Freiburg, Beschl. v. 17.08.2021 - 3 K 2388/21 -, juris Rn. 23; Hager, in: Schlotterbeck, LBO, 8. Aufl. 2020, § 39 Rn. 5). Insofern können die zur Konkretisierung des § 39 LBO erlassenen technischen Baubestimmungen auch zur inhaltlichen Ausgestaltung des § 2 Abs. 2 Satz 2 TPQGAVO herangezogen werden, wie die Antragsgegnerin zu Recht annimmt. Dem steht nicht entgegen, dass der zugrundeliegende § 73a Abs. 1 Satz 1 LBO nur auf § 3 Abs. 1 Satz 1 LBO Bezug nimmt. Denn diese Vorschrift zu den allgemeinen Anforderungen an die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wird wiederum für die betreffenden Nutzerkreise spezieller durch § 39 LBO geregelt. Dies gilt jedenfalls deshalb, weil darin der allgemein anerkannte Standard zur Herstellung barrierefreier Anlagen zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsvorschrift des baden-württembergischen Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über Technische Baubestimmungen – VwV TB, nunmehr in der Fassung vom 10.12.2025 (Az. MLW21-26-11/5), nimmt unter ihrem Abschnitt A 4.2.2.2 für Wohnungen – wozu jedenfalls die wohnungsähnlich genutzten Bewohnerzimmer mit Bädern gehören (vgl. auch § 2 Abs. 1 Satz 3 TPQG; Anlage A 4.2/3 zur VwV TB) – Bezug auf die in der DIN 18040-2 (Ausgabe 2011-09). Auch aus der von der Antragstellerin in Bezug genommenen Begründung zu § 2 Abs. 2 TPQAVO ergibt sich nichts anderes, wenn dort ausgeführt wird, es werde auf Detailregelungen verzichtet, wobei die erforderlichen Vorgaben in den maßgeblichen Regelungsbereichen wie dem Baurecht festzulegen bzw. festgelegt seien.
38 Die Vorgaben zur Barrierefreiheit können auch der Antragstellerin entgegengehalten werden. Die Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetz-Ausführungsverordnung trat ohne Übergangsvorschriften am Tag nach ihrer Verkündung, d.h. am 12.03.2026, in Kraft. Die zuvor geltende Landesheimbauverordnung war zum 01.09.2009 in Kraft getreten. Die insoweit für bestehende Heime geltende Übergangsfrist von zehn Jahren (§ 5 Abs. 2 Satz 1 LHeimBauVO) lief zum 31.08.2019 ab. Auch die der Antragstellerin mit Bescheid vom 27.08.2019 erteilte Befreiung von den Anforderungen an eine barrierefreie Bewegungsfläche sowie eine uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbare Bewegungsfläche nach DIN 18040-2 für alle Bewohnerbäder, die mit Bescheid vom 23.12.2022 für das 1. Obergeschoss verlängert wurde, endete nach Ablauf der Befristung zum 31.03.2024. Den weiteren Antrag der Antragstellerin vom 28.10.2024 auf Abweichung (hier) von den Bestimmungen zur Herstellung barrierefreier Sanitärbereichen (erforderliche Rangierflächen in den genannten Zimmern) hat die Antragsgegnerin unter Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids abgelehnt. Ihr erhobener Widerspruch entfaltet insofern keine aufschiebende Wirkung; sie hat auch nicht ergänzend einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gestellt oder überhaupt geltend gemacht, dass ihr ein Anspruch auf eine fortdauernde Befreiung zustünde. In ihrer Widerspruchsbegründung stellt sie nur darauf ab, dass die befragten Bewohner den Sanitärräumen eine allenfalls untergeordnete Bedeutung zuerkannten und Befreiungen als gut vertretbar ansähen; im Übrigen beschränkt sie sich – auch dort – darauf, die Geltung der Vorgaben der DIN 18040-2 in Frage zu stellen.
39 Die Sanitärbereiche (Bäder), die den in Ziffer 4 Satz 1 des streitgegenständlichen Bescheids benannten Zimmern zugeordnet sind, erfüllen derzeit und nach dem letzten Planungsstand weiterhin nicht die in der DIN 18040-2 (Ausgabe 2011-09) bestimmten Anforderungen. Insbesondere betragen die Rangierflächen nicht 1,20 m und sind die Türen der Bäder keine 90 cm breit. Hinsichtlich der Vorgaben und der Umsetzung durch die Antragstellerin folgt das Gericht den Ausführungen im Bescheid der Antragsgegnerin (§ 117 Abs. 5 VwGO) und nimmt auf diese Bezug. Dass die nötigen Anforderungen in tatsächlicher Hinsicht nicht umgesetzt sind, stellt auch die Antragstellerin nicht in Abrede.
40 Entgegen der Antragsgegnerin ergibt sich nichts anderes aus § 4 Abs. 3 Satz 2 TPQG. Hiernach muss in zum 01.09.2009 bestehenden Einrichtungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TPQG ein für alle Bewohnerinnen und Bewohner gut erreichbares Pflegebad vorhanden sein, soweit nicht alle Sanitärbereiche der Einrichtung barrierefrei sind. Diese Regelung baut nur auf einer – insbesondere auf der Grundlage von Befreiungen – zulässigen nur eingeschränkten Umsetzung der Vorgaben zur Barrierefreiheit auf. Sie entbindet jedoch nicht davon, soweit möglich und zumutbar – wie hier – die Einrichtung barrierefrei auszugestalten.
41 bb) Auch die betreffend der gemeinschaftlich nutzbaren Aufenthaltsflächen ergangene Anordnung in Ziffer 6 des Bescheids beruht auf einer zutreffenden Feststellung von Mängeln (§ 9 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 TPQG).
42 Gemäß § 4 Abs. 1 TPQAVO (zuvor § 4 Abs. 1 LHeimBauVO) muss, sofern – wie hier für die im 1. Obergeschoss betriebene stationäre Einrichtung – nicht Wohnungen die Wohneinheiten im Heimbereich bilden, die Bildung von Wohngruppen möglich sein (Satz 1). In Wohngruppen sollen nicht mehr als 15 Bewohnerinnen und Bewohner aufgenommen werden (Satz 2).
43 § 4 Abs. 2 TPQAVO (zuvor § 4 Abs. 2 LHeimBauVO) sieht vor, dass das Raumkonzept solcher Wohngruppen neben Bewohnerzimmern insbesondere gemeinschaftlich genutzte Aufenthaltsbereiche einschließt (Satz 2). Die Wohnfläche dieser Aufenthaltsbereiche darf 5 m² pro Bewohnerin oder Bewohner nicht unterschreiten (Satz 2). Bis zu einem Drittel dieser Fläche kann auch auf Aufenthaltsbereiche für regelmäßige gruppenübergreifende Aktivitäten außerhalb der Wohngruppen entfallen (Satz 3). Die Vorgaben zu gemeinschaftlichen Aufenthaltsbereichen dienen insofern der Verwirklichung der Gestaltung des Lebens- und Wohnraums, die den jeweils besonderen Bedürfnissen unterschiedlicher Bewohnergruppen im Hinblick auf Selbstständigkeit und Sicherheit Rechnung tragen soll (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 TPQG).
44 Daran gemessen begegnet die Untersagung der Neuaufnahme von Heimbewohnern, wenn durch die Neuaufnahme die maximal zulässige Bewohneranzahl von einem Bewohner je 5 m² gemeinschaftlich nutzbarer Aufenthaltsflächen überschritten wird (Ziffer 6), keinen Bedenken.
45 Die Vorgabe einer Fläche von 5 m² je Bewohner ist schon nach den Angaben der Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 21.03.2024 nicht erfüllt, worin für die Wohngruppe 1 eine Gemeinschaftsfläche von jeweils nur 4,25 m² je Bewohner und für die Wohngruppe 2 von jeweils nur 4,26 m² je Bewohner benannt werden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Antragstellerin im Schreiben vom 28.10.2024, wonach jeweils 5,91 m² je Bewohner (8,70 m² unter Einberechnung des XXX Cafés) in Wohngruppe 1 und – weiterhin nur – 4,80 m² je Bewohner (7,59 m² unter Einberechnung des XXX Cafés) in Wohngruppe 2 zur Verfügung stünden. Denn ein Teil der von ihr einbezogenen Räumlichkeiten ist als gemeinschaftlich nutzbarer Aufenthaltsbereich nicht geeignet.
46 (1) Dies gilt zunächst in Bezug auf das XXX Café im Erdgeschoss. Dessen Einbeziehung in die Berechnung der gemeinschaftlich nutzbaren Aufenthaltsflächen kommt nicht in Betracht. Die Antragstellerin hat voraussichtlich zu Recht festgestellt, dass es sich bei dem XXX Café nicht um gemeinschaftlich nutzbare Aufenthaltsflächen im Sinne des § 4 Abs. 2 LHeimBauVO (nunmehr § 4 Abs. 2 TPQAVO) handelt (Ziffer 5). Für die betreffende Feststellung ist zwar nicht die sofortige Vollziehung angeordnet worden; es handelt sich jedoch zugleich um eine Vorfrage für die in Ziffer 6 getroffene Anordnung, ohne dass es diesbezüglich einer (sofort vollziehbaren) Feststellung zwingend bedurft hätte.
47 Die Antragsgegnerin lehnt die Einordnung des im Erdgeschoss und damit außerhalb des Bereichs der stationären Einrichtung im 1. Obergeschoss befindlichen XXX Cafés als gemeinschaftlich nutzbare Aufenthaltsflächen im streitgegenständlichen Bescheid zu Recht ab, weil es an einer hinreichenden Trennung der diesbezüglich auch nach dem letzten Planungsstand vorgesehenen Gebäudeteile für die Nutzung durch Bewohnerinnen und Bewohner der stationären Einrichtung einerseits und des betreuten Wohnens andererseits fehlt. Der Einbau der von der Antragstellerin vorgeschlagenen Lamellen-Pendeltür mit Pendelsperre und einer Türhöhe von 1,60 m sowie einem Abstand vom Boden von ca. 20 cm – insbesondere anstelle einer von der Antragsgegnerin erwogenen fest verbauten Tür mit Blindzylinder – führe nicht zu einer hinreichenden Trennung der Gebäudeteile beider Nutzungsformen im Erdgeschoss.
48 Aufgrund der fehlenden Trennung ist das im Erdgeschoss des Gebäudes gelegene XXX Café nicht als gemeinschaftlich nutzbare Aufenthaltsfläche geeignet.
49 Es entspricht seiner Funktion nach eher einem (halb-)öffentlichen Café, wie es auch außerhalb des Gebäudes aufgesucht werden könnte. Dies zeigt unter anderem der Verweis der Antragstellerin darauf, dass die Bewohnerinnen und Bewohner dort Besuch empfangen könnten, ohne dass dieser die Pflegestationen zu durchqueren brauche. Es handelt sich also um einen Bereich, der außerhalb der beiden Wohngruppen im 1. Obergeschoss des Gebäudes belegen ist. Dies entspricht nicht dem Konzept der gemeinschaftlich nutzbaren Aufenthaltsflächen, die gerade – mit Ausnahme der in § 4 Abs. 2 Satz 3 TPQAVO vorgesehenen Regelung – Teil der Wohngruppe sein und damit die Wohnqualität in einem engen Sinn sicherstellen sollen. Hierzu können nur Bereiche gerechnet werden, die den Bewohnerinnen und Bewohnern einen geschützten Raum bieten, in dem diese sich unabhängig von etwaigen körperlichen und/oder kognitiven Einschränkungen und gemeinsam mit den anderen Bewohnerinnen und Bewohnern der Wohngruppe mit einer größtmöglichen Eigenständigkeit aufhalten können sollen. Dass dies beim XXX Café sichergestellt wäre, hat die Antragstellerin nicht nachvollziehbar dargelegt. Vielmehr ist damit zu rechnen, dass das Aufsuchen des XXX Cafés mit erhöhtem Aufwand verbunden ist und der dortige Aufenthalt teilweise nur unter Aufsicht möglich ist. Dies erscheint im Einzelfall in Begleitung von Besuchern der Bewohner, nicht aber beim Vorhandensein von Einschränkungen eines bestimmten Schweregrads alleine durch diese denkbar und damit im Alltag der Wohngruppe nur schwer verwirklichbar. Aufgrund dieser Umstände ist das XXX Café nicht geeignet, die Anforderungen an die Wohnqualität, deren Verwirklichung – wie dargelegt – die durch die Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetz-Ausführungsverordnung konkretisierten Vorgaben des Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetzes dienen, innerhalb der beiden Wohngruppen sicherzustellen. Es handelt sich auch nicht um einen Aufenthaltsbereich für regelmäßige gruppenübergreifende Aktivitäten außerhalb der Wohngruppen nach § 4 Abs. 2 Satz 3 TPQAVO. Die Antragstellerin hat insofern bereits kein Konzept vorgelegt, aus dem sich eine derartige Verwendung des XXX Cafés ergäbe.
50 Hinzu kommt – worauf die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid zutreffend hinweist –, dass eine stationäre Einrichtung gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 5 TPQG (zuvor § 10 Abs. 2 Nr. 11 WTPG) nur betrieben werden darf, wenn der Träger und die Leitung einen ausreichenden Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner vor Infektionen gewährleisten und sicherstellen, dass von den Beschäftigten die für ihren Aufgabenbereich einschlägigen Anforderungen der Hygiene eingehalten werden. Auch unter diesem Gesichtspunkt verneint die Antragsgegnerin zutreffend die Einordnung des XXX Cafés als gemeinschaftlich nutzbaren Aufenthaltsbereich, weil diesbezüglich nicht hinreichend sichergestellt wäre, dass geeignete Maßnahmen im Infektionsfall ergriffen werden können. Dies ist aufgrund der fehlenden Trennung für Gäste aus dem Bereich der stationären Einrichtung und solchen des (ambulant) betreuten Wohnens – auf den gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 TPQG die Vorschriften des Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetzes mit Ausnahme jener des Abschnitts 2 (vgl. insoweit Satz 2), d.h. lediglich der Regelung zur Anzeigepflicht und Beschwerdestelle in § 2a TPQG, keine Anwendung finden – ohne Weiteres nachvollziehbar. Zwar wäre im Fall eines relevanten Infektionsgeschehens eine Sperrung des XXX Cafés für die Bewohnerinnen und Bewohner der Wohngruppen der stationären Einrichtung vorstellbar; dann stünde der Bereich aber insgesamt nicht mehr als Aufenthaltsbereich zur Verfügung.
51 Den vorstehenden Erwägungen setzt die Antragstellerin in tatsächlicher Hinsicht nichts Durchgreifendes entgegen. Sie stellt insbesondere die fehlende vollständige Trennung der für beide Nutzergruppen vorgesehenen Bereiche nicht in Abrede. Sie verweist lediglich darauf, dass die Bereiche des XXX Cafés seit jeher Gemeinschaftsflächen gewesen seien. Dies entbindet die Antragstellerin jedoch nicht über die für bestehende Heime nach § 5 Abs. 2 Satz 1 LHeimBauVO vorgesehene Übergangsfrist von zehn Jahren) hinaus davon, die Eigenart der Gemeinschaftsflächen an die nunmehr geltenden Vorgaben anzupassen. Auch die Tatsache, dass ihrer Einrichtung beim Thema Hygiene ein guter Eindruck bescheinigt werde, sagt nichts über die Sicherstellung des Infektionsschutzes im XXX Café im Falle entsprechender Ereignisse aus. Darüber hinaus beziehen sich die Qualitätsprüfungen des Medizinischen Dienstes Baden-Württemberg (vgl. die betreffenden Ergebnismitteilungen vom 21.11.2019, 13.07.2021 und 09.10.2023) auf die Beachtung pflegefachlicher und -wissenschaftlicher Erkenntnisse. Demgegenüber unterfällt die Eignung der Räumlichkeiten als (stationäre) Einrichtung der Zuständigkeit der Beratungs- und Prüfbehörde und betrifft die materiellen Vorgaben an den Betrieb einer Einrichtung.
52 (2) Im Bescheid ist weiter angegeben, dass der Durchbruch von 1,63 m zwischen den Zimmern XXX und XXX, die gemeinsam als Aufenthaltsbereich dienen sollen, nicht ausreichend breit ist, um eine gemeinsame Nutzung herbeizuführen. Dass eine Verbreiterung des Zugangs nicht möglich sei, sei nicht dargelegt. Dem hat die Antragstellerin nichts entgegengesetzt; auch sonst ist nicht ersichtlich, dass die Einschätzung unzutreffend wäre.
53 (3) Die Antragsgegnerin stellt in ihrem Bescheid außerdem darauf ab, dass die mögliche Nutzung des einbezogenen Bereichs von 11,85 m² auf dem Flur der Wohngruppe 1 fraglich sei, weil Erschließungs- und Verkehrsflächen bei der Berechnung von Aufenthaltsflächen keine Berücksichtigung fänden. Dass derartige Flächen nicht zu Aufenthaltsflächen gerechnet werden können, ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus den Vorgaben der Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetz-Ausführungsverordnung. Die betreffende Einschätzung der Antragsgegnerin begegnet aber aufgrund der unterschiedlichen Funktion der betreffenden Flächen keinen Bedenken. Dies gilt schon deshalb, weil jedenfalls notwendige Flure zugleich als Rettungswege im Brandfall dienen und insofern bestimmten Anforderungen unterliegen, die in Aufenthaltsbereichen möglicherweise nicht gleichermaßen gewährleistet sind (vgl. im Einzelnen § 28b Abs. 1 und 3 - 6 LBO). Insofern fehlt es bislang insbesondere an einer nachvollziehbaren Darlegung, inwiefern die angenommene Aufenthaltsfläche, die ausweislich der eingereichten Pläne und auch der Angaben der Antragstellerin im Schreiben vom 28.10.2024 Teil des Flurs ist, vom eigentlichen Flur abgetrennt sein soll. Dies lässt sich auch den im behördlichen Verfahren vorgelegten Plänen nicht klar entnehmen. Dort ist lediglich in einem farblich markierten, aber nicht ersichtlich baulich abgetrennten Bereich an der Ecke zwischen den beiden Wohngruppen eine Sitzgruppe eingezeichnet.
54 cc) Die Anordnung, dass mindestens eine Nutzungseinheit zu schaffen ist (Ziffer 7), erfüllt nach vorläufiger Würdigung ebenfalls die Voraussetzungen des § 9 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 TPQG, weil diesbezüglich Mängel festgestellt wurden.
55 § 3 Abs. 1 TPQAVO (zuvor § 3 Abs. 1 LHeimBauVO) sieht – als Grundsatz – vor, dass, soweit Heime keine Wohnungen zur individuellen Nutzung bereitstellen, für alle Bewohnerinnen und Bewohner ein Einzelzimmer zur Verfügung stehen muss (Satz 1). Um Wünschen nach räumlicher Nähe im Individualbereich entsprechen zu können, soll aber dennoch ein möglichst hoher Anteil der Einzelzimmer so gestaltet werden, dass jeweils zwei nebeneinanderliegende Zimmer zu einer Nutzungseinheit zusammengeschlossen und von zwei Personen gemeinsam genutzt werden können (Satz 2).
56 Indem ein möglichst hoher Anteil möglicher Nutzungseinheiten im Wege einer Sollvorschrift vorgesehen ist, ist es gerechtfertigt, wenn der Antragstellerin als Mindestvorgabe eine Zusammenfassung von zwei Zimmern zu einer Nutzungseinheit vorgeschrieben wird. Eine (stationäre) Einrichtung, die nicht einmal eine einzige mögliche Nutzungseinheit bereitstellt, erfüllt nicht die Vorgaben an die Wohnraumqualität. Sie trägt nicht den besonderen Bedürfnissen bestimmter Bewohnergruppen – namentlich von Paaren – im Hinblick auf deren Selbstständigkeit (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 TPQGAVO) Rechnung.
57 Das bislang als Doppelzimmer zur Verfügung gestellte Zimmer XXX steht als Nutzungseinheit aufgrund des ergangenen, sofort vollziehbaren und – wie dargelegt – voraussichtlich rechtmäßigen Aufnahmestopps (Ziffer 4 Satz 1) nicht mehr zur Verfügung. Damit war die Anordnung der Zurverfügungstellung einer anderen Nutzungseinheit geboten. Dass eine solche nicht möglich wäre, macht die Antragstellerin nicht geltend.
58 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin steht dem weder der Bescheid vom 23.12.2022 noch ein etwaig noch offener Befreiungsantrag entgegen. Dass eine Befreiung vom Gebot, eine Nutzungseinheit zu schaffen, im genannten Bescheid erfolgt wäre, ist aus dessen Tenor nicht ersichtlich. In dessen Ziffer 1 wurde vielmehr eine auf Befreiung vom Einzelzimmergebot und nicht vom Gebot, Nutzungseinheiten zu schaffen, erteilt. Nur hierauf bezieht sich auch der – nicht für sofort vollziehbar erklärte – Widerruf der Befreiungsentscheidung in Ziffer 3 des nunmehr streitgegenständlichen Bescheids. Ein gegenteiliges Verständnis liegt auch deshalb fern, weil dem Bescheid vom 23.12.2022 – wie auch dem Befreiungsantrag vom 13.12.2022 – gerade die Annahme zugrunde lag, dass das Zimmer XXX als Doppelzimmer genutzt wird. Auch ausgehend von der Annahme der Antragstellerin, dass jedenfalls der im Schreiben vom 13.12.2022 hilfsweise gestellte Antrag auf Befreiung von § 3 Abs. 1 Satz 2 LHeimBauVO (nunmehr § 3 Abs. 1 TPQAVO) nach Aufhebung des Befreiungsbescheids wieder zur Entscheidung anfiele, hätte dies nicht zur Folge, dass sie nun so zu behandeln wäre, als sei von der Vorgabe befreit worden. Selbst wenn man im Übrigen ihren vorliegend beim Verwaltungsgericht gestellten Eilantrag sachdienlich insoweit auch als Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verstehen hätte, wäre weder ein Anordnungsgrund – d.h. eine besondere Eilbedürftigkeit – noch ein Anordnungsanspruch ersichtlich. Insbesondere ist nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass eine Befreiung von der Herstellung einer Nutzungseinheit – bei Außerachtlassung sogar eines Mindestmaßes von nur einer Nutzungseinheit, die insofern auch nicht als eine nur unwesentliche Abweichung von Maßvorgaben angesehen werden kann – mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner vereinbar wäre (vgl. § 5 Abs. 1 TPQAVO, zuvor § 6 Abs. 1 LHeimBauVO).
59 dd) Schließlich beruht auch die Anordnung, dass eine Trennung der Zugänge der stationären Einrichtung und des betreuten Wohnens herzustellen ist (Ziffer 8), voraussichtlich auf diesbezüglich zu Recht festgestellten Mängeln (§ 9 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 TPQG).
60 Die vorgegebene Trennung der Zugänge zu den beiden Bereichen des Gebäudes folgt für die Bewohnerinnen und Bewohner der stationären Einrichtung aus der Notwendigkeit der Wahrung der allein für diese geltenden Vorgaben in § 4 TPQG und an die Gestaltung der nötigen Lebens- und Wohnraumausstattung, die den besonderen Bedürfnissen unterschiedlicher Bewohnergruppen – hier allesamt volljährige pflegebedürftige Menschen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 TPQG) – im Hinblick auf Selbstständigkeit und Sicherheit Rechnung trägt (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 TPQG). Bedeutung kann dies insbesondere mit Blick auf etwaige Anforderungen an den Infektionsschutz erlangen. Auf die Ausführungen zur fehlenden Trennung im Bereich des XXX Cafés wird Bezug genommen. Darüber hinaus würde eine ständige Kontrolle, ob bestimmte an die stationäre Einrichtung gestellte Anforderungen erfüllt werden, erschwert, wenn durch einen gemeinsamen Zugang eine gewisse Mischung der Nutzungsformen erfolgt. Während die stationäre Einrichtung einer umfassenden staatlichen Aufsicht unterliegt, ist das für die ambulant betreuten Wohngemeinschaften abgesehen von einer Anzeigepflicht und der Einrichtung einer Beschwerdestelle (§ 2a TPQG) nicht der Fall. Gegenüber den Vorgaben des Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetzes, das noch eine Kontrolle in abgestufter Form vorsah (vgl. LT-Drs. 15/4852 S. 54), wurde die Aufsicht insoweit nun noch weiter zurückgenommen.
61 d) Die von der Antragsgegnerin ausgesprochenen Anordnungen entsprechen im vorliegenden Fall der nach § 9 i.V.m. § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 1 TPQG zutreffenden und zulässigen Rechtsfolge der festgestellten Mängel.
62 aa) Hat die Prüfung der Beratungs- und Prüfbehörde ergeben, dass die Einrichtung den Anforderungen nach dem Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetz und dessen Ausführungsverordnung nicht entspricht, d.h. Mängel aufweist, sieht § 9 TPQG vor, dass die zuständige Behörde – die Beratungs- und Prüfbehörde – verpflichtet ist, Maßnahmen nach den §§ 10 bis 13 TPQG zu ergreifen. Sie hat grundsätzlich kein Entschließungsermessen, aber nach ihrem Auswahlermessen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu entscheiden, welche Maßnahmen im Einzelfall ergriffen werden (vgl. VG Stuttgart, Beschl. v. 16.08.2022 - 18 K 3402/22 -, juris Rn. 66). Eine Untersagungsverfügung ist nach § 13 Abs. 1 TPQG zulässig, wenn Anordnungen nach §§ 11 und 12 TPQG nicht ausreichen. Dies ist, insoweit als die Anordnung unter Ziffer 4 Satz 1 des Bescheids als Teiluntersagung des Betriebs anzusehen ist, der Fall; eine erneute – förmliche – Aufforderung, Nachbesserungen bei der Barrierefreiheit vorzunehmen, verspricht aufgrund des bereits vielfach erfolgten Austauschs zwischen den Beteiligten keinen Erfolg.
63 bb) Die Maßnahmen erweisen sich hier auch als verhältnismäßig. Sie sind geeignet, um den festgestellten Verstößen zu begegnen, sowie mangels milderer Mittel geboten. Soweit § 11 Abs. 1 Satz 2 TPQG verlangt, dass die Anordnungen zur Beseitigung einer eingetretenen oder zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner oder zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnern obliegenden Verpflichtungen erforderlich sind, ergibt sich dies bereits aus den nicht geringfügigen Verstößen gegen die Vorgaben der Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetz-Ausführungsverordnung, die die zur Sicherung des Wohls der Bewohner nötigen Anforderungen definieren und damit die dem Anbieter (auch) den Bewohnern gegenüber obliegenden Verpflichtungen konkretisieren. Eine darüber hinausgehende konkrete Gefährdung wird nicht verlangt. Dass die Belange der Bewohner in erheblichem Maß betroffen sind, hat die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid im Übrigen zutreffend begründet; das Gericht folgt den betreffenden Ausführungen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Hieran ändert es nichts, dass die derzeitigen Bewohner dies nach vorgelegten Stellungnahmen subjektiv teilweise anders beurteilen und seit vielen Jahren in der Einrichtung der Antragstellerin leben.
64 cc) Die getroffenen Anordnungen sind auch im Einzelfall angemessen. Hierbei ist insbesondere die von § 5 Abs. 2 Satz 1 LHeimBauVO lange vorgesehene Übergangszeit von zehn Jahren, die bereits im Jahr 2019 abgelaufen ist, und die daran anschließende erfolgte mehrjährige Befreiung von den Vorgaben der Landesheimbauverordnung zu berücksichtigen.
65 Die in § 5 TPQGAVO (zuvor § 6 LHeimBauVO) vorgesehenen Befreiungsregelung, deren Eingreifen einer Verhältnismäßigkeit entgegenstehen könnte, ist nicht einschlägig.
66 Gemäß § 5 Abs. 1 TPQAVO kann die zuständige Behörde, wenn dem Träger einer zum 01.09.2009 bestehenden Einrichtung die Erfüllung der in den §§ 3 oder 4 TPQAVO genannten Anforderungen technisch nicht möglich, aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar oder eine Abweichung von Maßvorgaben nur unwesentlich ist, auf Antrag ganz oder teilweise Befreiungen erteilen, wenn die Befreiung mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner vereinbar ist.
67 Zunächst ist nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin als zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Einrichtung die Erfüllung der in Rede stehenden Anforderungen technisch nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar wäre. Insbesondere die Möglichkeit der Herstellung der Barrierefreiheit ergibt sich – mit Ausnahme für die Zimmer XXX – aus den Ausführungen im von der Antragstellerin in Auftrag gegebenen Gutachten der Architektin XXX vom 06.05.2019, auf das im Einzelnen verwiesen wird. Lediglich hinsichtlich des für die Zimmer XXX vorgesehenen sogenannten Schmetterlingsbads ist dort angegeben, dass dieses nicht barrierefrei herstellbar sei. Dies erfordert gegebenenfalls eine umfassendere Umgestaltung – etwa durch Auflösung eines der beiden Zimmer –, die allerdings in der Verantwortung der Antragstellerin und nicht der Antragsgegnerin liegt. Darüber hinaus hat die Antragstellerin selbst keine Unmöglichkeit oder Unwirtschaftlichkeit geltend gemacht. Soweit sie verschiedentlich auf ihre fehlende Eigentümerstellung verwiesen hat, entbindet sie diese nicht von der Wahrung der gesetzlichen Vorgaben; es läge insofern vielmehr in ihrer Verantwortung bzw. der der Hauptpächterin, entsprechende Erlaubnisse zur baulichen Umgestaltung einzuholen. Darüber hinaus wären Befreiungen aber auch mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner, wie von § 5 Abs. 1 TPQAVO verlangt, nicht vereinbar. Dies kann nur angenommen werden, wenn die Abweichungen von den normierten Mindestanforderungen entweder geringfügig sind oder aber durch besondere Vorteile ausgeglichen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 04.09.2023 - 6 S 1106/22 -, juris Rn. 16, LS 2). Hier handelt es sich nicht um geringfügige Abweichungen und auch für einen Ausgleich durch besondere Vorteile ist nichts ersichtlich, sodass eine Vereinbarkeit mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohner nicht gegeben ist. Das Gericht folgt insofern den Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).
68 Es ist auch weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, dass die Erfüllung der – hier maßgeblichen – in den §§ 3 oder 4 TPQGAVO genannten Anforderungen im Einzelfall nicht mit den besonderen Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner und der verfolgten fachlichen Konzeption des Trägers vereinbar wären und deshalb eine Befreiung nach § 5 Abs. 2 TPQGAVO zu gewähren wäre.
69 Soweit schließlich § 18 TPQG vorsieht, dass die zuständigen Behörden in begründeten Einzelfällen aus wichtigem Grund auf Antrag eines Trägers Befreiungen von einzelnen Anforderungen des Gesetzes und der Ausführungsverordnung erteilen, wenn dies geboten erscheint und hierdurch der Zweck des Gesetzes nach § 1 TPQG nicht gefährdet wird, liegen diese Voraussetzungen aus den entsprechenden Gründen nicht vor.
70 Auch im Übrigen erweisen sich die getroffenen Anordnungen nicht als unverhältnismäßig. Die Antragsgegnerin weist im streitgegenständlichen Bescheid verschiedentlich zutreffend darauf hin, dass die Interessen am Wohl der Bewohner nicht hinter den betrieblichen und letztlich wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin zurückzutreten hätten. Es bestehe auch kein öffentliches Interesse an der Versorgung mit solchen Pflegeplätzen, die die Vorgaben der Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetz-Ausführungsverordnung missachteten.
71 Nach alledem verhilft es der Antragstellerin nicht zum Erfolg, dass sie beabsichtigt, weitere Befreiungsanträge auf der Grundlage der nun geltenden Rechtslage zu stellen. Nichts anderes gilt für den nach ihrem Vorbringen gestellten Antrag auf Gewährung verlängerter Übergangsfristen, die nach der Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetz-Ausführungsverordnung ohnehin nicht mehr vorgesehen sind.
72 e) Die unter Ziffer 4 Satz 2 erfolgte Anordnung, die jetzigen Bewohner unverzüglich über die im Bescheid hinsichtlich der Sanitärbereiche festgestellten Rechtslage (Ziffer 4 Satz 1) zu informieren und sie in andere Unterbringungsmöglichkeiten zu vermitteln, kann jedoch nur zum Teil Bestand haben.
73 Die Notwendigkeit, die Bewohner zu informieren, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie ergibt sich schon aus der Untersagung, die in Ziffer 4 Satz 1 des Bescheids benannten Zimmer weiterhin mit Bewohnern zu belegen, soweit diese deshalb in andere Zimmer zu verlegen oder ihre Unterbringung zu beenden ist. Sie dient damit unmittelbar der gebotenen Beseitigung der festgestellten Mängel bzw. der Teiluntersagung des Betriebs und ist insofern auch verhältnismäßig.
74 Demgegenüber kann der Antragstellerin nicht aufgegeben werden, die Bewohner auch in andere Unterbringungsmöglichkeiten zu vermitteln. Dies geht über die Ermächtigung, der Antragstellerin die Beseitigung der – hier bezüglich der fehlenden Barrierefreiheit in den Sanitärbereichen der in Ziffer 4 Satz 1 des Bescheids benannten Zimmer – festgestellten Mängel im Wege einer Teiluntersagung des Betriebs herbeizuführen, hinaus. Zwar mag eine Beteiligung der Antragstellerin an einer Vermittlung der Bewohner in andere Unterbringungsmöglichkeiten unter Nutzung entsprechender Kontakte in der Praxis wünschenswert sein und auch dem Wohl der Bewohner dienen. Eine Verpflichtung der Teiluntersagung hierzu kann dem Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetz und der Ausführungsverordnung jedoch nicht entnommen werden. Eine solche ist auch deshalb nicht geboten, weil die Durchsetzung der Untersagung der fortdauernden Belegung der betroffenen Zimmer mit den bisherigen Bewohnern faktisch und rechtlich ohnehin nicht zu verwirklichen sein wird, solange die Bewohner keine andere Unterkunft gefunden haben bzw. die Antragsgegnerin diesen mittels Duldungs- und/oder Räumungsverfügungen das Verlassen der Wohnungen aufgegeben hat (vgl. etwa für eine noch unterbliebene Inanspruchnahme weiterer Miteigentümer in anderen Rechtsgebieten VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.11.1997 - 5 S 3409/95 -, NVwZ-RR 1998, 553 = juris Rn. 31; Urt. v. 22.10.1998 - 10 S 275/97 -, VBlBW 1999, 144 = juris Rn. 23; Urt. v. 30.04.2008 - 5 S 2858/06 -, BWGZ 2008, 950 = juris Rn. 32). Die Beseitigung eines entsprechenden Vollstreckungshindernisses (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.10.1998 - 10 S 275/97 -, VBlBW 1999, 144 = juris Rn. 23; Urt. v. 30.04.2008 - 5 S 2858/06 -, BWGZ 2008, 950 = juris Rn. 32; Beschl. v. 16.05.1997 - 5 S 2626/96 -, VBlBW 1997, 432 = juris Rn. 8) liegt jedoch im Verantwortungsbereich der Antragsgegnerin bzw. anderer staatlicher Träger, nicht jedoch der Antragstellerin.
75 3. Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der rechtmäßig ergangenen Anordnungen. Das Gericht folgt den Ausführungen der Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Bescheid (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).
76 Soweit die Antragstellerin dem unter Verweis auf die Sorgen der Bewohner, nicht in der Einrichtung der Antragstellerin verbleiben zu können, entgegengetreten ist, dringt sie hiermit im Ergebnis nicht durch. Von den Anordnungen ist zwar eine beträchtliche, aber dennoch nur begrenzte Zahl an Zimmern betroffen, sodass den Anordnungen bereits durch Verwirklichung des Aufnahmestopps – auf den die Antragstellerin bei fehlender Verwirklichung der nötigen Anforderungen seit Langem vorbereitet war – in weiten Teilen Rechnung getragen werden dürfte. Darüber hinaus hat es die Antragstellerin selbst in der Hand, die gesetzlichen Vorgaben umzusetzen oder den betroffenen Bewohnern gegebenenfalls andere Räume in ihrer Einrichtung anzubieten. Die geäußerte Bereitschaft einzelner Bewohner, nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Bedingungen bei der Wohnqualität in Kauf zu nehmen, rechtfertigt aufgrund der bedeutsamen Zielsetzung der Vorgaben der Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetz-Ausführungsverordnung, typisierend eine angemessene Wohnqualität sicherzustellen, keine Abweichung von den vorgesehenen Regelungen und steht auch der nötigen Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht entgegen.
77 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das Gericht erlegt die Kosten der Antragstellerin ganz auf, weil die Antragsgegnerin nur zu einem geringen Teil – bezüglich der Vermittlung der Bewohner in andere Unterbringungsmöglichkeiten (Ziffer 4 Satz 1) – unterlegen ist.
78 Die Festsetzung des Streitwerts ergeht in Anlehnung an § 52 Abs. 1, Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG (in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 21.02.2025 beschlossenen Änderungen).
79 Hinsichtlich der Untersagungsverfügung unter Ziffer 4 ist je Zimmer der Auffangstreitwert zugrunde zu legen. Da es sich nicht um eine dauerhafte Untersagung handelt, erscheint ein Abstellen auf den – von den Beteiligten auch nicht substantiierten – Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns (in Anlehnung an Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs) nicht sachgerecht. Der in Ziffer 4 Satz 2 erfolgten Anordnungen kommt bezüglich des Streitwerts gegenüber Satz 1 keine gesonderte Bedeutung zu. Ebenfalls ist für die Anordnungen unter den Ziffern 6 bis 8 mangels konkreterer Anhaltspunkte etwa hinsichtlich des zu erwartenden Jahresbetrags des Gewinns, der auf die zeitweise nicht aufzunehmenden Bewohner entfiele, bzw. der nötigen Aufwendungen jeweils der Auffangstreitwert anzusetzen. Von dem Wert von 15 x 5.000,00 = 75.000,00 EUR wird wegen der Vorläufigkeit des Rechtsschutzverfahrens in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs nur die Hälfte angesetzt.
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