VG Karlsruhe 9. Kammer, 2026-03-06, 9 K 2198/25

9 K 2198/25Verwaltungsgericht / Chamber 906.03.2026

Regest

1. Die vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 14.06.2017 - 10 C 2.16 -) zur verfassungskonformen Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs in § 24 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a LKrO BW (juris: LKreisO BW) entwickelten rechtlichen Maßstäbe sind auf die inhaltsgleiche Regelung des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a GemO BW (juris: GemO BW 1983) anzuwenden.(Rn.25) 2. Bei einer Schulsozialpädagogin/Sozialarbeiterin einer Gemeinde, die allein dem Bürgermeister unterstellt und im Übrigen mit weitreichenden eigenen Entscheidungsbefugnissen und Verantwortungsbereichen ausgestattet ist, ist eine Einflussnahme auf die Verwaltungsführung und damit das Auftreten von Interessenkollisionen nicht ausgeschlossen.(Rn.27)

Gesamter Gesetzestext

VG Karlsruhe 9. Kammer — 9 K 2198/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-06

Aktenzeichen: 9 K 2198/25

ECLI: ECLI:DE:VGKARLS:2026:0306.9K2198.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 18 GemO BW 1983, § 29 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst a GemO BW 1983, § 24 Abs 1 S 1 Buchst a LKreisO BW

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Die vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 14.06.2017 - 10 C 2.16 -) zur verfassungskonformen Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs in § 24 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a LKrO BW (juris: LKreisO BW) entwickelten rechtlichen Maßstäbe sind auf die inhaltsgleiche Regelung des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a GemO BW (juris: GemO BW 1983) anzuwenden.(Rn.25)

  2. Bei einer Schulsozialpädagogin/Sozialarbeiterin einer Gemeinde, die allein dem Bürgermeister unterstellt und im Übrigen mit weitreichenden eigenen Entscheidungsbefugnissen und Verantwortungsbereichen ausgestattet ist, ist eine Einflussnahme auf die Verwaltungsführung und damit das Auftreten von Interessenkollisionen nicht ausgeschlossen.(Rn.27)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Tatbestand

1 Die Klägerin wendet sich gegen die von der beklagten Gemeinde M. getroffene Feststellung, sie sei an der Wahrnehmung ihres Gemeinderatsmandats kraft Gesetzes gehindert.

2 Die Klägerin ist seit dem xx.xx.2010 als Schulsozialarbeiterin bei der Gemeinde M. angestellt. Bei der Gemeinderatswahl der Beklagten am xx.xx.2024 wurde sie in den Gemeinderat gewählt und erlangte die meisten Wählerstimmen. Der Gemeinderat stellte in seiner Sitzung am 18.07.2024 fest, dass bei der Klägerin ein Hinderungsgrund nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a GemO vorliege und beschloss die Anordnung der sofortigen Vollziehung.

3 Mit Bescheid vom 19.07.2024 teilte die Beklagte der Klägerin das Ergebnis der Gemeinderatssitzung mit. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Tätigkeit der Klägerin könne nicht als völlig untergeordnete Hilfstätigkeit qualifiziert werden. Sie sei dem Bürgermeister unmittelbar unterstellt. Es bestünden Entscheidungsbefugnisse im vom Rathaus vorgegebenen Rahmen in allen fachlichen, wirtschaftlichen und finanziellen Bereichen. Ihr obliege die Kontaktpflege, Beratung von und Gespräche mit Eltern und die Übergangsbetreuung für Kindergartenkinder in der Grundschule. Die sofortige Vollziehung sei anzuordnen, weil ein öffentliches Interesse an einer ordnungsgemäßen Zusammensetzung des Gemeinderats bestehe.

4 Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 24.07.2024 Widerspruch, den sie im Wesentlichen wie folgt begründete: Bei ihr liege eine Ausnahme vor, weil sie überwiegend körperliche Tätigkeiten ausübe und weniger als 50% ihrer Arbeitszeit am Schreibtisch verbringe. Sie verfüge über keine Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Verwaltungsführung. Sie sei nicht Arbeitnehmerin der Rechtsaufsichtsbehörde, unmittelbar mit der Ausübung der Rechtsaufsicht befasst oder leitende Arbeitnehmerin der Gemeindeprüfanstalt. Sie habe keine Berührungspunkte mit der Aktenführung der Gemeindeverwaltung. Es bestehe jedenfalls eine Vergleichbarkeit zu Personen, die überwiegend körperliche Tätigkeiten ausübten. Sie verfüge trotz eigenen Verantwortungsbereichs über keine Leitungsfunktion. Ihre Tätigkeit sei mit der eines Hausmeisters vergleichbar. Anschaffungen könne sie nur nach Rücksprache tätigen. Sie unterzeichne nur von ihr selbst verfasste Schreiben an Schüler und Eltern. Diese Pflicht träfe sie auch bei einer etwaigen gleichen Tätigkeit bei einem anderen Träger als der Beklagten. Sie sei bereit, auf die Bewirtschaftungsbefugnis zu verzichten. Bei der Kontaktherstellung, Gesprächen mit und Beratungen von Eltern und der Übergangsbetreuung von Kindergartenkindern handle es sich um normale Tätigkeiten einer Schulsozialarbeiterin; diese stünden dem Mandat nicht entgegen, wenn sie ihre Arbeit bei einem anderen Träger verrichten würde. Auch ein Hausmeister verfüge über entsprechende Beziehungen zum Bürgermeister, Kämmerer, Hauptamt und Bauhof. Ein Interessenkonflikt zwischen der freien Mandatsausübung und der beruflichen Tätigkeit bestehe nicht.

5 Mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.2025 wies das Landratsamt E. den Widerspruch zurück und begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Der Tätigkeitsbereich einer Schulsozialarbeiterin umfasse nicht nur reine Zuarbeiten. Pädagogische Tätigkeiten seien weder überwiegend körperliche, noch überwiegend büromäßige oder kaufmännische Tätigkeiten. Maßnahmen über die Fortführung, Veränderung oder Beendigung der Schulsozialarbeit seien von Bürgermeister und Gemeinderat zu treffen. Bei der Schulsozialarbeit handele es sich nicht um eine der Pflichtaufgaben der Gemeinde; die Gemeinde entscheide darüber, ob und wie Schulsozialarbeit angeboten werde. Danach sei die Möglichkeit von Interessenkonflikten gegeben.

6 Der Beigeladene ist für die Klägerin in den Gemeinderat nachgerückt.

7 Am 18.03.2025 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und verfolgt ihr Begehren weiter. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt sie im Wesentlichen vor: Es gebe in Baden-Württemberg mindestens zwei Erzieherinnen, die das Amt der Gemeinderätin ausüben dürften, weil zwischen ihnen und dem Bürgermeister noch die Kindergartenleitung stehe. Nicht nachvollziehbar sei, wo der Unterschied zu einem Hausmeister bestehe, der ebenfalls dem Bürgermeister unterstellt sei. Sie berufe sich auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 04.04.1978 (- 2 BvR 1108/77 -). Die Verwendung des Begriffs des „Arbeitnehmers“ sei nicht mit denen das Grundgesetz erlassenden Organen abgestimmt, sodass § 29 GemO keine Wirkung entfalte.

8 Die Klägerin beantragt - sachdienlich gefasst -,

9 den Bescheid der Beklagten vom 19.07.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts E. vom 17.02.2025 aufzuheben.

10 Die Beklagte beantragt,

11 die Klage abzuweisen.

12 Zur Begründung wiederholt sie ihre bisherigen Ausführungen und bringt ergänzend vor: Der Schwerpunkt der klägerischen Tätigkeiten als Sozialarbeiterin liege in geistigen Tätigkeiten; die Klägerin sei selbständig und sachbearbeitend tätig, dem Bürgermeister unmittelbar unterstellt und arbeite mit der Verwaltungsführung zusammen.

13 Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 06.03.2026 sowie die beigezogenen Akten der Beklagten (vier Bände elektronisch) und die Akte des Landratsamts E. (ein Band elektronisch) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

15 I. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch sonst zulässig.

16 Gegen den Gemeinderatsbeschluss über das Bestehen eines Hinderungsgrundes und dessen Bekanntgabe gegenüber dem Betroffenen ist die Anfechtungsklage statthaft (vgl. VGH BW; Urteil vom 01.04.1982 - 1 S 1485/81 -, VBlBW 1983, 80; VG Freiburg, Urteil vom 29.01.2014 - 2 K 79/13 -, juris Rn. 16; zur Statthaftigkeit einer Fortsetzungsfeststellungklage nach zutreffend erhobener Anfechtungsklage: VGH BW, Urteil vom 21.12.2015 - 1 S 485/14 -, juris Rn. 29; vgl. zur a.A., wonach mangels Außenwirkung des Gemeinderatsbeschlusses die Statthaftigkeit einer Feststellungsklage bejaht wird: VG Ansbach, Beschluss vom 26.03.2024 - AN 4 E 24.633 -, juris Rn. 27; dem wohl folgend: Bay. VGH, Beschluss vom 13.05.2024 - 4 CE 24.553 -, juris Rn. 13).

17 II. Die Anfechtungsklage ist aber nicht begründet, weil der Bescheid der Gemeinde M. vom 19.07.2024 in der Gestalt des Widerspruchs des Landratsamts E. vom 17.02.2025 rechtmäßig ist und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn die beklagte Gemeinde hat zu Recht festgestellt, dass bei der Klägerin ein Hinderungsgrund nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a GemO vorliegt.

18 Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a GemO können Beamte und Arbeitnehmer einer Gemeinde keine Gemeinderäte sein.

19 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klägerin ist als angestellte Schulsozialpädagogin Arbeitnehmerin der Beklagten und daher von der Wahrnehmung ihres Mandats ausgeschlossen.

20 Sie ist auch nicht vom Anwendungsbereich der Inkompatibilitätsregel ausgenommen, weil sie nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichtet, § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO (hierzu 1.). Auch nach der gebotenen verfassungsgemäßen Einschränkung des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO fällt die Klägerin unter die Regelung des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO und ist von Gesetzes wegen an der Ausübung ihres Mandats gehindert (hierzu 3.). Die von ihr sinngemäß vorgebrachten Zweifel an der Verfassungskonformität des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO greifen nicht durch (hierzu 3.).

21 1. Im Fall der Klägerin greift nicht der Ausnahmetatbestand des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO. Danach findet § 29 Abs. 1 Satz 1 GemO keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten.

22 Die Abgrenzung zwischen den Arbeitnehmern, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten, und den übrigen Arbeitnehmern ist nach den herkömmlichen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts und des Arbeitsrechts - wie sie im Bereich der Differenzierung zwischen Arbeitern und Angestellten entwickelt wurden - vorzunehmen. Überwiegend mechanische und manuelle Tätigkeiten werden danach den Arbeitern zugeordnet. Büromäßig oder kaufmännisch - auch ohne Vorbildung - zu erledigende Arbeiten, sind Kriterien, die für geistige Tätigkeiten sprechen, und die daher den Angestellten ausmachen (vgl. zum Vorstehenden VGH BW; Beschluss vom 07.05.1996 - 1 S 2988/95 -, juris Rn. 8; VG Freiburg, Urteil vom 29.01.2014 - 2 K 79/13 -, juris Rn. 20 ff.).

23 Gemessen an diesem Maßstab liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin nicht im Bereich der körperlichen Arbeit. Die Klägerin ist ausweislich der Stellenbeschreibung vom April 2023 (vgl. Akte der Beklagten, Band 4, Bl. 313), die von ihr und dem Bürgermeister der beklagten Gemeinde unterzeichnet wurde, mit der Jugend- und Sozialpflege, der Schulsozialarbeit und der Gemeinwesenarbeit betraut. Nach der Arbeitsplatzbeschreibung entfallen 70 % des Arbeitsanteils auf die Schulsozialarbeit an der A.-Grundschule, wobei die Tätigkeit insbesondere Einzelfallberatung mit Schülern und Eltern sowie Lehrern bzw. der Schulleitung und Kooperationspartnern, Dienstbesprechungen und Konferenzen, Streitschlichtung, Projekte und erlebnispädagogische Trainings zur Förderung der Sozialkompetenz im Klassenkontext sowie Planung und Berichtlegung umfasst. 30 % entfallen auf die Sozialarbeit der Gemeinde und Angebote für das Gemeinwesen; hierzu zählen u.a. die Organisation von Veranstaltungen, Ferien- und Freizeitangeboten, die Unterstützung von Familien beim Übergang in die Grundschule, Öffentlichkeitsarbeit und die Integration von Randgruppen. Diese Tätigkeiten sind als geistige einzuordnen. Insbesondere kann eine überwiegend manuelle Arbeit nicht etwa schon deshalb angenommen werden, weil die Klägerin nach ihren Angaben weniger als 50% ihrer Arbeitszeit am Schreibtisch verbringe und häufig zu Fuß unterwegs sei, beispielweise auf dem Sportplatz und dem Pausenhof, bei Schullandheimaufenthalten, bei Lerngängen und Klassenausflügen, sie zudem häufig „handwerklich“ tätig sei und im Rahmen von Ferienprogrammen und Gemeindeprojekten Kulissen und Technik „schleppe“, „Settings“ sowie selbstgekaufte Möbel aufbaue und ihr Büro selbst reinige. Bei den aufgeführten manuellen Tätigkeiten handelt es sich um Vorbereitungshandlungen, Hilfstätigkeiten oder Ausführungshandlungen zur Erledigung der eigentlichen Aufgabe „Schulsozialarbeit“ bzw. „Sozialarbeit der Gemeinde“. Der Schwerpunkt dieser eigentlichen akademischen Aufgabe liegt jedoch in der geistigen, planerischen und gestaltenden Tätigkeit, zu der die Klägerin insbesondere aufgrund ihres Studiums befähigt ist. Diese rechtliche Wertung bestätigte zuletzt die Klägerin in der mündlichen Verhandlung, in der sie mitteilte, an ihrer Auffassung, sie verrichte eine überwiegend körperliche Tätigkeit, nicht länger festzuhalten.

24 2. Trotz verfassungskonformer Auslegung des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a. GemO ist die Klägerin als Arbeitnehmerin der Gemeinde anzusehen und daher von der Ausübung ihres Mandats ausgeschlossen.

25 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14.06.2017 - 10 C 2.16 -, juris Rn. 26) dürfen bei kommunalen Vertretungsorganen nicht unterschiedslos alle Arbeitnehmer der Kommune, die nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichten, von der Wählbarkeit ausgeschlossen werden. Der Ausschluss darf nicht auf solche Arbeitnehmer erstreckt werden, die keine Möglichkeit haben, inhaltlich auf die Verwaltungsführung der Kommune Einfluss zu nehmen.

26 Das Bundesverwaltungsgericht führt in seinem Urteil vom 14.06.2017 (- 10 C 2.16 -, juris Rn. 26 ff.) - hinsichtlich der insoweit identischen Regelung in § 24 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a Landkreisordnung Baden-Württemberg (LKrO) - aus, Art. 137 Abs. 1 GG lasse gesetzliche Beschränkungen der Wählbarkeit der Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu, um das Zusammentreffen von Mandat und Amt zu verhindern. Dies sei zumutbar, weil im kommunalen Bereich eine Vielzahl möglicher und gewichtiger Entscheidungskonflikte bestehe. Aufgrund dieser weitreichenden Einschränkung sei eine Begrenzung der Wählbarkeit im kommunalen Bereich deshalb aber nur dann gerechtfertigt, wenn ansonsten der Gefahr von Interessenkollisionen nicht wirksam begegnet werden könne. Gleichwohl seien Differenzierungen anhand bestehender Gefahren von Interessenkonflikten bereits auf der Ebene des Gesetzes zu treffen. Dies schließe es nicht aus, dem Gesetz die erforderliche Differenzierung im Wege der Auslegung zu entnehmen, wenn dies in der Regelung selbst angelegt oder aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten sei. Eine solche Auslegung sei hinsichtlich des Begriffs des Arbeitnehmers in § 24 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a LKrO vorzunehmen. Die Norm schränke die Inkompatibilitätsregel ein, weil sie Arbeitnehmer von ihrem Anwendungsbereich ausnehme, die überwiegend körperliche Arbeit verrichteten. Die Weiterentwicklung der Arbeitswelt zeige jedoch, dass Berufsbilder mit überwiegend körperlichen Tätigkeiten auch im öffentlichen Dienst seltener geworden seien. Es sei daher eine weitergehende Einschränkung des Arbeitnehmerbegriffs erforderlich, die sich am Sinn und Zweck der Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG - der Begegnung der Gefahr von Interessenkollisionen - orientieren müsse. Von dem Arbeitnehmerbegriff des § 24 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a LKrO seien daher solche Arbeitnehmer auszunehmen, die nach ihrem dienstlichen Tätigkeitsbereich keine Möglichkeit hätten, inhaltlich auf die Verwaltungsführung des Landkreises oder des Landratsamtes Einfluss zu nehmen. In solchen Fällen drohe typischerweise kein Interessenkonflikt zwischen der Aufgabe als Mandatsträger, im Kreistag die Kreisverwaltung zu kontrollieren, und der beruflichen Tätigkeit für die Kreisverwaltung.

27 Diese rechtlichen Maßstäbe sind auf die hier in Streit stehende, inhaltsgleiche Regelung des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a GemO anzuwenden, weil die verfassungskonforme Auslegung mit Blick auf § 137 Abs. 1 GG auch hier geboten ist. Gleichwohl führt dies zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis. Vielmehr ist die Klägerin von Gesetzes wegen an der Ausübung des Mandats gehindert, denn es kann nicht festgestellt werden, dass sie als Schulsozialarbeiterin keine Möglichkeit hat, auf die Verwaltungsführung der Gemeinde Einfluss zu nehmen.

28 Hierzu im Einzelnen:

29 Die Tätigkeit der Klägerin für die beklagte Gemeinde M. stellt sich bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls nicht als eine solche dar, bei der eine Einflussnahme auf die Verwaltungsführung ausgeschlossen ist. Die Kammer vermag insbesondere nicht festzustellen, dass keine Interessenkonflikte drohen.

30 Als alleinige Schulsozialarbeiterin und Sozialarbeiterin der Gemeinde M. kommt der Klägerin in dem ihr übertragenen Bereich eine umfassende Entscheidungskompetenz zu. Aus der Stellenbeschreibung vom April 2023 geht hervor, dass die Klägerin keiner Führungskraft zugeordnet, sondern unmittelbar dem Bürgermeister unterstellt ist. Sie verfügt über eine eigene Entscheidungsbefugnis in allen fachlichen, wirtschaftlichen und finanziellen Bereichen in dem vom Rathaus vorgegebenen Rahmen. Weiter verfügt sie über eine Unterschriftenbefugnis im Rahmen ihrer Entscheidungsbefugnis, eine Bewirtschaftungsbefugnis hinsichtlich der Anschaffung von Inventar und Materialien. Sie kommuniziert nach eigenen Angaben selbständig mit dem Bürgermeister, dem Kämmerer und dem Hauptamtsleiter. Aus der Stellenbeschreibung geht weiter hervor, dass sie im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben und Kompetenzen ihre Tätigkeit weitestgehend eigenverantwortlich und selbständig durchführt. Ihr obliegt die Wahrnehmung, Strukturierung und Organisation ihrer Tätigkeiten.

31 Dabei stellen sich die von der Klägerin wahrgenommen Aufgaben auch nicht als untergeordnete oder unbedeutende Tätigkeiten dar. Bei der Schulsozialarbeit und der Gemeinwesenarbeit handelt es sich um Aufgaben, die zum Einen in sensiblen Bereichen (u.a. Kindeswohlgefährdung, Streitschlichtung, Öffentlichkeitsarbeit) angesiedelt sind und die zum Anderen - wie es die Stellenbeschreibung ausweist - für das Zusammenleben in der Gemeinde von Bedeutung sind (u.a. Organisation von Ferienprogrammen, Unterstützung von Familien, Integration von „Aussiedlern, Ausländern und Randgruppen“). Darüber hinaus tritt die Klägerin als Sozialarbeiterin unmittelbar nach außen für die Gemeinde auf, weil sie Gespräche mit Eltern und Schülern führt und für die Öffentlichkeitsarbeit zuständig ist.

32 Anders als die Klägerin meint, ist vor diesem Hintergrund auch eine hinreichende Vergleichbarkeit zu dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (- 10 C 2.16 -⁠) zugrundegelegenen Fall des Pförtners nicht gegeben. Der dortige Kläger war zuständig für die Telefonvermittlung eines Klinikums, er war Anlauf- und Auskunftsstelle für Besucher und Patienten und zuständig für die Führung des Kassenbuchs der Pforte. Er erledigte Telefonabrechnungen der Patienten, gab Rufempfänger aus, verteilte Briefe und Zeitungen und nahm Pakete entgegen (vgl. hierzu VG Freiburg, Urteil vom 29.01.2014 - 2 K 79/13 -, juris Rn. 21). Das Anforderungsprofil der Stellenbeschreibung der hiesigen Klägerin unterscheidet sich hiervon deutlich hinsichtlich der erforderlichen Ausbildung, der übertragenen (eigenverantwortlichen) Kompetenzen und der zustehenden Entscheidungsbefugnisse.

33 Entsprechendes gilt auch für die von der Klägerin weiter herangezogene Tätigkeit eines Hausmeisters. Sowohl hinsichtlich der (akademischen) Ausbildung der Klägerin als auch hinsichtlich der Eigenverantwortlichkeit ihrer Arbeitsweise und des der Klägerin zustehenden Entscheidungsspielraums sind erhebliche Unterschiede feststellbar.

34 Auch soweit die Klägerin geltend macht, dass es in Baden-Württemberg zwei Erzieherinnen in Kindertagesstätten gebe, bei denen kein Hinderungsgrund festgestellt worden sei, so verhilft dies ihrer Klage nicht zu Erfolg. Ein Vergleich entzieht sich der Kammer, der die dortigen Sachverhalte nicht bekannt sind. Gleichwohl könnte sich in diesen Fällen die Sachlage anders darstellen, weil Erzieher üblicherweise einer Leitung der Kindertagesstätte unterstellt sind und - im Vergleich zur Stellenbeschreibung der Klägerin - über geringere Entscheidungsbefugnisse und Eigenverantwortung verfügen dürften.

35 Vor diesem Hintergrund ist bei einem Zusammentreffen von Amt und Mandat in der Person der Klägerin eine abstrakte Gefahr einer Vielzahl möglicher Interessenkonflikte gegeben. Es ist nicht auszuschließen, sondern erscheint vielmehr wahrscheinlich, dass es zu Interessenkonflikten kommen wird. Neben dem Umstand, dass die Klägerin unmittelbar an der Kontrolle und Ausgestaltung ihrer eigenen Beschäftigungsstelle beteiligt wäre, müsste sie im Bereich des Gemeindehaushalts als Gemeinderätin notwendigerweise Entscheidungen treffen, die auch - zumindest mittelbar - das ihr im Rahmen der Schulsozialpädagogik zustehende Budget betreffen. Hierbei handelt es sich auch nicht um Konflikte, die im konkreten Einzelfall über den Befangenheitstatbestand des § 18 GemO gelöst werden könnten, sondern um widerstreitende Interessen, die aufgrund des Arbeitsverhältnisses der Klägerin zu der Gemeinde bereits angelegt sind (im Fall eines Musikschullehrers die Lösungsmöglichkeit über die Befangenheitsregelung des § 18 SächsLKrO genügen lassend: VG Chemnitz, Urteil vom 29.01.2021 - 5 K 229/20 -, juris Rn. 21; im Fall eines Vorarbeiters im Bereich Straßenunterhaltung/Werkstatt mit Führungsfunktion die Lösungsmöglichkeit über die Befangenheitsregelung des § 20 SächsGemO genügen lassend: VG Chemnitz, Beschluss vom 17.07.2020 - 5 L 622/19 -, juris Rn. 20). Diesen aus dem hiesigen Arbeitnehmerverhältnis dem Grunde nach resultierenden Interessenkonflikt hat der Gesetzgeber aber über § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a GemO gelöst.

36 Soweit die Klägerin vorbringt, dass ihre Tätigkeit bei einem anderen Träger inhaltlich ähnlich ausgestaltet wäre, so verfängt dies nicht. Denn der Anknüpfungspunkt für die Inkompatibilität von Amt und Mandat ist gerade die Anstellung bei der Körperschaft, für die das Mandat ausgeübt werden soll. Andernfalls bestünde die von § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a GemO in den Blick genommene Gefahr von Interessenkonflikten gerade nicht (vgl. hierzu Bay. VGH, Beschluss vom 13.05.2024 - 4 CE 24.553 -, juris Leitsatz und Rn. 19 ff.).

37 3. Auch die von der Klägerin vorgebrachten Zweifel an der Verfassungskonformität des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO greifen nicht durch.

38 Soweit die Klägerin sich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.04.1978 (- 2 BvR 1108/77 -) beruft und der Sache nach meint, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO sei nicht anzuwenden, kann dem nicht gefolgt werden. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Ausschluss von Arbeitnehmern der Gemeinde mit höherrangigem Recht, namentlich Verfassungsrecht im Einklang steht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.10.1981 - 2 BvR 384/81 -, juris, 161; BVerwG, Urteil vom 14.06.2017 - 10 C 2.16 -, juris Rn. 27 ff.). Das Bundesverfassungsgericht führt in seiner Entscheidung aus, dass angesichts der besonderen Verhältnisse im kommunalen Bereich der faktische Ausschluss von der Wählbarkeit zu einem kommunalen Ehrenamt als eine mit dem Grundsatz der Wahlgleichheit vereinbare Folge anzuerkennen sei, wenn ansonsten der Gefahr von Interessenkollisionen nicht wirksam zu begegnen sei (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77 -, juris Leitsatz 3 und Rn. 71 ff.). Diese Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14.06.2017 (- 10 C 2.16 -, juris Rn. 26 ff.) in den Blick genommen und kam im Ergebnis nicht zu einer Verfassungswidrigkeit der länderrechtlichen Vorschrift, sondern sah (lediglich) eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift, wie hier oben dargelegt und durchgeführt, als erforderlich an.

39 Auch die Verwendung des Begriffs des „Arbeitnehmers“ anstelle des „Angestellten“ begegnet - anders als die Klägerin meint - keinen rechtlichen Bedenken. Das Bundesverwaltungsgericht führt in seiner Entscheidung vom 14.06.2017 (- 10 C 2.16 -, juris Rn. 22) aus, es sei nicht zu beanstanden, dass die Vorschrift [hier: § 24 Abs. 1 LKrO] zwischen Arbeitnehmern, die körperliche Arbeit verrichteten, und solchen, auf die dies nicht zutreffe, differenziere. Diese Differenzierung sei in Art. 137 Abs. 1 GG, der Ermächtigung zur Beschränkung der Wählbarkeit u.a. der Angestellten des öffentlichen Dienstes, grundsätzlich angelegt. Im Zeitpunkt des Grundgesetzeserlasses habe das Arbeitsrecht zwischen Angestellten und Arbeitern unterschieden. Nachdem das Arbeitsrecht diese begriffliche Unterscheidung aufgegeben und den einheitlichen Begriff des Arbeitnehmers eingeführt habe, seien gesetzliche Bestimmungen über Wählbarkeitsbeschränkungen die in Art. 137 Abs. 1 GG unverändert angelegte Unterscheidung auf andere Weise fortzuführen gewesen. Dies sei auch dadurch möglich, dass vom umfassenden Begriff des Arbeitnehmers diejenigen ausgenommen würden, die überwiegend körperliche Arbeit verrichteten. Entsprechende Erwägungen sind auf § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO übertragbar und macht sich die Kammer zu eigen.

40 II. Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

41 Die Kammer macht von dem ihr gemäß § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermessen Gebrauch und sieht von einem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ab.

42 III. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt.

43 B E S C H L U S S

44 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG und in Anlehnung an Ziffer 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der zuletzt beschlossenen Fassung vom 25.02.2025 findet vorliegend keine Anwendung, weil die Klageschrift hier am 18.03.2025 und damit vor Bekanntgabe der aktuellen Fassung des Streitwertkatalogs am 02.07.2025 anhängig gemacht wurde (vgl. hierzu VGH BW, Beschluss vom 16.07.2025 - 12 S 647/24 -, juris Rn. 34). Nach Ziffer 22.7 des Streitwertkatalogs wird der Streitwert bei Kommunalverfassungsstreitigkeiten, die einzelne Rechte von Organen, Organteilen und Organvertretern einer Gebietskörperschaft zum Gegenstand haben, regelmäßig auf 10.000,00 Euro festgesetzt (vgl. zur Heranziehung dieser Ziffer bei der Feststellung von Hinderungsgründen bei Gemeinderatsmitgliedern: Bay. VGH, Beschluss vom 13.05.2024 - 4 CE 24.553 -, juris Rn. 30). Selbst bei alternativer Heranziehung der Ziffer 22.1.3 des Streitwertkatalogs, weil vorliegend nicht bloß die Ausübung einzelner Organrechte, sondern insgesamt das subjektiv öffentliche Recht der Klägerin, das Mandat als solches auszuüben, streitgegenständlich ist (vgl. hierzu VG Chemnitz, Beschluss vom 17.07.2020 - 5 L 622/19 -, juris Rn. 27), erachtet die Kammer die Festsetzung eines Streitwerts in Höhe von 10.000,00 EUR für angemessen.

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