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5 S 2337/25•Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 5. Senat, 2026-04-22, 5 S 2337/25
5 S 2337/25Verwaltungsgericht / 5. Abteilung22.04.2026
1. In Gewerbegebieten erlaubt § 12 Abs 1 BauNVO nicht nur Einstellplätze, die als Nebenanlagen einer Hauptnutzung zugeordnet sind, wie beispielsweise Kundenparkplätze für einen Gewerbebetrieb, sondern auch solche, die keine funktionale Zuordnung zu einer Hauptnutzung aufweisen.(Rn.11) 2. Kommt es auf einen „gewerblichen Betrieb" der Garagen und Stellplätze für die Typik des Baugebiets nach § 12 Abs 1 BauNVO nicht an, kann eine vermeintlich fehlende Zuordnung zu einer gewerblichen Hauptnutzung die Baugebietstypik auch nicht aushöhlen.(Rn.18) Verfahrensgang vorgehend VG Karlsruhe 2. Kammer, 8. Oktober 2025, 2 K 7656/24, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-04-22
Aktenzeichen: 5 S 2337/25
ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2026:0422.5S2337.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
In Gewerbegebieten erlaubt § 12 Abs 1 BauNVO nicht nur Einstellplätze, die als Nebenanlagen einer Hauptnutzung zugeordnet sind, wie beispielsweise Kundenparkplätze für einen Gewerbebetrieb, sondern auch solche, die keine funktionale Zuordnung zu einer Hauptnutzung aufweisen.(Rn.11)
Kommt es auf einen „gewerblichen Betrieb" der Garagen und Stellplätze für die Typik des Baugebiets nach § 12 Abs 1 BauNVO nicht an, kann eine vermeintlich fehlende Zuordnung zu einer gewerblichen Hauptnutzung die Baugebietstypik auch nicht aushöhlen.(Rn.18)
Verfahrensgang
vorgehend VG Karlsruhe 2. Kammer, 8. Oktober 2025, 2 K 7656/24, Urteil
Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Oktober 2025 - 2 K 7656/24 - zuzulassen, wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
1 Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO gestützte Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Oktober 2025 - 2 K 7656/24 - zuzulassen, hat keinen Erfolg.
I.
2 Mit dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage der Klägerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 2. April 2024 in Gestalt des Widerspruchbescheids des … vom 12. November 2024 für den Neubau eines Garagenparks mit 59 Garagen und zwei Stellplätzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... /…, K... Straße in ... W... ... abgewiesen.
3 Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zulässig, aber unbegründet, da die erteilte Baugenehmigung keine nachbarschützenden Vorschriften verletze. Ein Verstoß gegen den aus § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. dem Bebauungsplan „K... ... " und § 8 BauNVO abzuleitenden Gebietserhaltungsanspruch scheide aus. Die Klägerin könne sich zwar grundsätzlich auf den Gebietserhaltungsanspruch berufen, da ein Teil der in ihrem Eigentum stehenden und für den Betrieb ihres Schotterwerks genutzten Grundstücke im selben, durch den Bebauungsplan. „K... ... " ausgewiesenen Gewerbegebiet wie das Vorhabengrundstück liege. Die Nutzung des genehmigten Garagenparks sei in dem durch den Bebauungsplan ausgewiesenen Gewerbegebiet jedoch nach § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 i. V m. § 12 Abs. 1 BauNVO allgemein zulässig. Es komme - anders als nach § 12 Abs. 2 BauNVO in den dort genannten Baugebieten - nicht darauf an, ob der Bedarf im konkreten Gewerbegebiet oder sonst im Gebiet des Bebauungsplans verursacht werde oder die Plätze als Nebenanlagen einer Hauptnutzung zugeordnet seien; umfasst seien vielmehr auch solche Einstellplätze, die keine funktionale Zuordnung zu einer Hauptnutzung aufwiesen. Eine Prüfung der Gebietsverträglichkeit erfolge im Anwendungsbereich des § 12 BauNVO als speziellerer Regelung gegenüber §§ 3 ff. BauNVO im Allgemeinen nicht. Einschränkungen könnten sich allenfalls im Einzelfall nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots ergeben. Entgegen der Auffassung der Klägerin komme es daher nicht maßgeblich darauf an, ob der Garagenpark ein nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässiger Gewerbebetrieb sei, was im Falle des Verkaufs oder der Vermietung von Einzelgaragen zweifelhaft sein könnte. Unabhängig davon sei bei typisierender Betrachtung unter Einbeziehung der Wertung des § 12 Abs. 1 und 2 BauNVO - hier etwa hinsichtlich der den einzelnen, gegebenenfalls privaten Nutzern zumutbaren Immissionen - davon auszugehen, dass der Garagenpark im Einklang mit dem Zweck eines Gewerbegebiets stehe, das nach § 8 Abs. 1 BauNVO vorwiegend der Unterbringung nicht erheblich belästigender Gewerbebetriebe diene. In diesem Zusammenhang könne auch der Einwand der Klägerin, wonach der Verkauf und die Vermietung an private Nutzer durch die Baugenehmigung nicht ausdrücklich untersagt werde, von vornherein keinen ·nachbarschutzrelevanten Bestimmtheitsmangel im Sinne des § 37 Abs. 1 LVwVfG begründen. Die Klägerin werde auch nicht in ihrem „Gebietsprägungserhaltungsanspruch" aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO verletzt. Insofern habe sie zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der gebietstypischen Prägung des festgesetzten Baugebiets. Die Zweckbestimmung des Gewerbegebiets als solche bleibe aber angesichts der Wertung des § 12 BauNVO gewahrt. Dass der Garagenpark nach seiner Größe oder aufgrund dessen, dass die Garagen gegebenenfalls an Private verkauft oder vermietet werden, mit der Eigenart des vorliegenden konkreten Gewerbegebiets nicht im Einklang stünde, sei nicht ersichtlich und auch nicht genauer von der Klägerin geltend gemacht. Insofern sei auch eine spezifische Prägung des vorliegenden Baugebiets in tatsächlicher Hinsicht nicht erkennbar. Auch das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme, aus dem sich für den Nachbarn, der sich gegen die Genehmigung einer störempfindlichen oder schutzbedürftigen Nutzung wehre, ein Abwehranspruch ergebe, sei nicht zulasten der Klägerin verletzt. Vom klägerischen Betrieb seien gegenüber dem zu errichtenden Garagenpark keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Luftverunreinigungen durch Staub zu erwarten, die nachträgliche immissionsschutzrechtliche Anordnungen befürchten ließen. Dies gelte zum einen mit Blick auf die Vorgaben zum Schutz der menschlichen Gesundheit durch Partikel in Form von Sehwebstaub PM10 (Nr. 4.2 TA Luft); mit zusätzlichen Einschränkungen habe die Klägerin insoweit schon deshalb nicht zu rechnen, weil der Schutz der menschlichen Gesundheit beim Vorhaben der Beigeladenen, welches nicht dem längerfristigen Aufenthalt von Menschen diene, nicht im Vordergrund stehe. Außerdem seien ausweislich der Immissionsprognosen aus den Jahren 2015 und 2020 die maßgeblichen Immissionswerte beim nur etwas weiter entfernten Beurteilungspunkt BUP 3 (K... Straße ..., vormals ...) sogar deutlich eingehalten worden. Es sei zum anderen auch nicht zu erwarten, dass die Immissionswerte für den Staubniederschlag (Nr. 4.3.1 TA Luft), die auch auf den Schutz von Sachgütern zielten, hinsichtlich des Garagenparks überschritten würden. Nach den Immissionsprognosen von 2015 und 2020 sei der insofern maßgebliche Immissionswert am BUP 3 eingehalten worden. Zudem seien Minderungsmaßnahmen als Auflagen in die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen aufgenommen worden. Eine höhere Rücksichtnahme könne nicht verlangt werden. Die strikten Grenzwerte der TA-Luft für Schwebstaub und Staubniederschlag ließen im Übrigen keinen Raum für eine Einzelfallbetrachtung.
4 Die Klägerin hat am 2. Dezember 2025 die Zulassung der Berufung gegen das ihr am 3. November 2025 zugestellte Urteil beantragt und ihren Antrag mit am
5 30. Dezember 2025 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage begründet.
II.
6 1. Der form- und fristgerecht gestellte und begründete Antrag auf Zulassung der Berufung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Denn die von der Klägerin vorgebrachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, hierzu a)) und der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, hierzu b)) liegen nicht vor.
7 a) Das angegriffene Urteil unterliegt nicht den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit.
8 aa) Ernstliche Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der jeweils dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBI. 2004, 838). Es kommt dabei darauf an, ob vom Antragsteller ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden ist. Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen - zumindest im Kern - zutreffend herausgearbeitet werden (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.4.1997 - 8 S 1040/97 - VBIBW 1997, 299). Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.2.1998 - 7 S 216/98 - VBIBW 1998, 378 m. w. N.}, insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
9 bb) Nach diesen Maßstäben ergeben sich aus dem Vorbringen der Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils.
10 (1) Sie beanstandet zunächst, dass das Verwaltungsgericht die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Errichtung eines Garagenparks hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung im vorliegend festgesetzten Gewerbegebiet an § 12 Abs. 1 BauNVO und nicht - wie es die Klägerin für zutreffend hält "auch" an § 8 BauNVO misst. Der Garagenpark ermögliche eine rein private Nutzung durch private Eigentümer ohne jeglichen "gewerblichen Bezug". Eine private Nutzung sei aber nach § 8 BauNVO gebietsfremd; zulässig seien nach dieser Bestimmung allein gewerblich betriebene Stellplätze und Garagen. Dies folge auch aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2010 - 4 C 7 .70 -, in der ein Parkhaus und Parkplätze zwar an § 12 Abs. 1 BauNVO gemessen worden seien, Gegenstand der Entscheidung seien aber "gewerblich betriebene Einstellplätze" gewesen. Im Gegensatz dazu sei Zweck des streitgegenständlichen Garagenparks nicht der Betrieb von gewerblichen Stellplätzen und Garagen, sondern die Aufteilung und der Verkauf an private Dritte zur privaten Nutzung. Dadurch drohe eine Nutzung im Gewerbegebiet ohne gewerblichen Bezug und damit eine „schleichende Umwandlung" des Gebiets durch die Zulassung einer gebietsfremden Nutzung. Ihr stehe daher ein Gebietserhaltungsanspruch zu. Im Übrigen fehle es bei dem Garagenpark auch bereits an dem gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen Gewerbebetrieb. Mit diesem Vorbringen zeigt sie ernstliche Richtigkeitszweifel nicht auf.
11 (a) Der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Prüfungsmaßstab des § 12 Abs. 1 BauNVO 13ntspricht der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung. Nach § 12 Abs. 1 BauNVO sind Stellplätze und Garagen in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt. Aus § 12 Abs. 2 bis 6 BauNVO ergibt sich indes mit Blick auf Gewerbegebiete nichts anderes. § 12 Abs. 2 BauNVO ordnet an, dass Stellplätze und Garagen in Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig sind. Stellplätze und Garagen für einen darüberhinausgehenden, außerhalb des Baugebiets ausgelösten Bedarf sind allein in den übrigen, nicht in § 12 Abs. 2 genannten Gebieten - insbesondere in Gewerbegebieten - zulässig. In diesen Gebieten erlaubt § 12 Abs. 1 BauNVO nicht nur Einstellplätze, die als Nebenanlagen einer Hauptnutzung zugeordnet sind, wie beispielsweise Kundenparkplätze für einen Gewerbebetrieb, sondern auch solche, die keine funktionale Zuordnung zu einer Hauptnutzung aufweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.9.201O - 4 C 7.1O - juris Rn. 20). § 12 BauNVO enthält somit eine abschließende Regelung (lex specialis) für die Anlegung und den Betrieb von Einstellplätzen. Das gilt sowohl für Einstellplätze, die - namentlich gewerblich - als (eigene) Hauptnutzung betrieben werden, als auch für solche, die als Nebenanlage einer bestimmten Hauptnutzung zugeordnet sind. § 12 BauNVO stellt damit den einzigen Tatbestand dar, der über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Einstellplätzen entscheidet (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 7.4.2011 - 1 ME 241/10 - juris Rn. 13). Entgegen der Auffassung der Klägerin beurteilt sich daher die Zulässigkeit von Einstellplätzen in einem Gewerbegebiet nicht „auch" nach § 8 BauNVO.
12 (b) Soweit die Klägerin demgegenüber meint, § 12 Abs. 1 BauNVO setze (wohl: in einem Gewerbegebiet) den „Betrieb von gewerblichen Stellplätzen und Garagen" voraus, missversteht sie offenbar eine Passage in der vorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses führt in der Entscheidung zwar aus, dass auch gewerblich betriebene Einstellplätze, die außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen errichtet und Dritten gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden sollen, der Vorschrift des § 12 Abs. 1 BauNVO unterfallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.9.2010 - 4 C 7.10 - juris Rn. 20). Mit dieser Feststellung hat das Bundesverwaltungsgericht aber den Umstand, dass die Einstellplätze gewerblich zur Verfügung gestellt werden, nicht zu einer Anforderung nach § 12 Abs. 1 BauNVO erhoben, sondern lediglich den gegebenen Sachverhalt subsumiert. Dies ergibt sich schon daraus, dass nach dem vom Bundesverwaltungsgericht unmittelbar zuvor Ausgeführten in den nicht in § 12 Abs. 2 BauNVO genannten Gebieten gemäß·§ 12 Abs. 1 BauNVO nicht nur Einstellplätze allgemein· zulässig sind, die als Nebenanlagen einer Hauptnutzung zugeordnet sind, sondern gerade auch solche, die keine funktionale Zuordnung zu einer Hauptnutzung aufweisen. Dem widerspricht es, wenn die Klägerin meint, die im vorliegenden Gewerbegebiet zu errichtende Stellplätze müssten sich einer gewerblichen Hauptnutzung funktionell zuordnen lassen. Dass das Bundesverwaltungsgericht mit der zitierten Passage lediglich den gegebenen Sachverhalt subsumiert hat, belegt zudem der Umstand, dass im dort zu entscheidenden Rechtsstreit gerade kein Gewerbegebiet, sondern ein faktisches Sondergebiet (Hafengebiet) in Rede stand.
13 (c) Beurteilt sich aber die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Errichtung eines Garagenparks hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nach § 12 Abs. 1 BauNVO und richtet sich diese gerade nicht an einer Hauptnutzung aus, führt die von der Klägerin angenommene Aufteilung und der Verkauf von Garagen an Dritte zur privaten Nutzung nicht zur bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit. Darauf, dass eine private Nutzung nach § 8 BauNVO gebietsfremd sein mag, wie die Klägerin meint, kommt es daher schon nicht an. Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls legt die Klägerin nicht dar.
14 (d) Nicht nachvollziehbar ist die Argumentation der Klägerin, soweit sie auf S. 4 unten ausführt, es gehe vorliegend "nicht nur" um die Beurteilung „einzelner Stellplätze und/oder Garagen", die sie wohl der Regelung des § 12 Abs. 1 BauNVO unterfallen sieht, sondern um eine Garagenanlage mit 59 Einzelgaragen und zwei Stellplätzen, die zu einem Kauf und einer Nutzung durch Private konzipiert seien, weshalb es notwendig sei, dass es sich dabei um gewerblich betriebene Stellplätze und Garagen handele. Wenn die Klägerin aber „einzelne Stellplätze und/oder Garagen" - anders als einen Garagenpark des vorliegenden Umfangs - nach § 12 Abs. 1 BauNVO beurteilen will, leuchtet nicht ein, dass sie gerade eine Aufteilung der vorliegenden Garagenparks in einzelne Stellplätze und/oder Garagen und einen Verkauf an Private beanstandet.
15 (e) Soweit die Klägerin behauptet, im Übrigen fehle es bei dem Garagenpark auch bereits an dem gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen Gewerbebetrieb, legt sie dies weder in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dar noch käme es hierauf - vor dem Hintergrund des vorstehend Ausgeführten - im Anwendungsbereich des § 12 Abs. 1 BauNVO an.
16 (f) Unabhängig davon ergeben sich aus dem klägerischen Vorbringen ernstliche Richtigkeitszweifel in Bezug auf das angegriffene Urteil auch deshalb nicht, weil das Verwaltungsgericht ferner - tragend - darauf abgestellt hat, bei typisierender Betrachtung sei unter Einbeziehung der Wertung des § 12 Abs. 1 und 2 BauNVO - hier etwa hinsichtlich der den einzelnen, gegebenenfalls privaten Nutzern zumutbaren Immissionen - davon auszugehen, dass der Garagenpark im Einklang mit dem Zweck eines Gewerbegebiets stehe, das nach § 8 Abs. 1 BauNVO vorwiegend der Unterbringung nicht erheblich belästigender Gewerbebetriebe diene. Hiergegen wendet sich die Klägerin nicht.
17 (2) Mit ihren Ausführungen zum behaupteten Anspruch auf Aufrechterhaltung der gebietstypischen Prägung aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO zeigt die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils ebenfalls nicht auf. Sie argumentiert insofern unter ausdrücklicher Bezugnahme auf ihre zugrunde liegende Rechtsauffassung zum Gebietserhaltungsanspruch (s. o., (1)), das Verwaltungsgericht verkenne, dass - angesichts der vorgesehenen Aufteilung des Garagenparks und des vorgesehenen Verkaufs von Einzelgaragen an Private zur privaten Nutzung - der Garagenpark gerade nicht mit der Eigenart des vorliegenden Gewerbegebiets im Einklang stehe. Unerheblich sei dabei, dass sich im Bebauungsplangebiet Gewerbebetriebe unterschiedlicher Art und Umfang befänden. Entscheidend sei, dass die Nutzung von Garagen zu rein privaten Zwecken ohne einen gewerblichen und betrieblichen Bezug dem Charakter und der Zweckbestimmung des Gewerbegebiets widerspreche. Der Charakter des Gewerbegebietes und dessen Gebietsprägung werde dadurch im konkreten Fall ausgehöhlt.
18 Auch mit diesem Vorbringen vermag sie im. Hinblick auf die Zweckbestimmung des Gewerbegebiets keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der angegriffenen Entscheidung aufzuzeigen. Denn kommt es - wie ausgeführt - auf einen „gewerblichen Betrieb" der Garagen und Stellplätze für die Typik des Baugebiets nach § 12 Abs. 1 BauNVO schon nicht an, kann eine vermeintlich fehlende Zuordnung zu einer gewerblichen Hauptnutzung die Baugebietstypik auch nicht aushöhlen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass die Zweckbestimmung des Gewerbegebiets als solche angesichts der Wertung des § 12 BauNVO gewahrt bleibt. Hiergegen wendet die Klägerin nichts ein. Das Verwaltungsgericht hat weiter angenommen, es sei auch nicht ersichtlich, dass der Garagenpark nach seiner Größe oder aufgrund einer gegebenenfalls erfolgenden Veräußerung oder Vermietung an Private mit der Eigenart des vorliegenden konkreten Gewerbegebiets nicht im Einklang stünde. Auch dies zieht die Klägerin - über das bereits Ausgeführte hinaus - nicht in Zweifel.
19 Schließlich ergeben sich aus dem klägerischen Vorbringen ernstliche Richtigkeitszweifel auch deshalb nicht, weil das Verwaltungsgericht zudem - tragend - darauf abgestellt hat, eine spezifische Prägung des vorliegenden Baugebiets in tatsächlicher Hinsicht sei schon nicht erkennbar. Dies stellt die Klägerin nicht in Frage, sondern bestätigt es im Gegenteil sogar, indem sie anführt, dass sich "im Bebauungsplangebiet" (gemeint wohl: im festgesetzten Gewerbegebiet) "Gewerbebetriebe unterschiedlicher Art und Umfang" befänden.
20 (3) Das Zulassungsvorbringen zeigt auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts auf, die Baugenehmigung verstoße nicht zu Lasten der Klägerin gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.
21 Im Hinblick auf die vorgetragene Verletzung des Rücksichtnahmegebots hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil vom 8. Oktober 2025 ausführlich begründet (Umdruck, S. 15-22), warum keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich das Vorhaben des Garagenparks unzumutbaren Immissionen in Form von Staubbelastungen aussetzt und die Klägerin deshalb mit immissionsschutzrechtlichen Anordnungen zu rechnen hat. Die Klägerin setzt dem lediglich pauschal entgegen, sie müsse - und zwar unabhängig davon, dass sie die zulässigen Immissionswerte nachweislich deutlich einhalte - mit "nachträglichen betrieblichen Beschränkungen" rechnen, wenn sich die verschiedenen privaten Nutzer des Garagenparks durch die Staubbelastung gestört fühlten und bei der Immissionsschutzbehörde beschwerten. Dem Zulassungsvorbringen fehlt es insofern bereits an der notwendigen Auseinandersetzung mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil. Die Klägerin wiederholt vielmehr ihren erstinstanzlichen Vortrag und stellt der eingehenden Begründung des Verwaltungsgerichts lediglich ihre Befürchtungen gegenüber, ohne die angegriffene Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen. Sie legt insbesondere nicht ansatzweise dar, warum ihr entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts trotz der Einhaltung der maßgeblichen Immissionswerte der TA Luft behördliche Maßnahmen drohen sollten. Damit verfehlt sie die Darlegungsanforderungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
22 (4) Abschließend wiederholt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Vortrag zu einem angeblichen Bestimmtheitsmangel der angefochtenen Baugenehmigung aus ihrem Schriftsatz vom 14. Juli 2025 und beanstandet insofern, das Verwaltungsgericht habe sich „mit diesen Erwägungen nur, unzureichend auseinandergesetzt bzw. einen Bestimmtheitsmangel verneint". In der Sache macht sie geltend, die angefochtene Baugenehmigung sei zu unbestimmt, da es an einer Regelung fehle, nach der eine rein private Nutzung der Einzelgaragen durch private Eigentümer zulässig oder ausgeschlossen sei.
23 Dieses Vorbringen vermag schon deswegen keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der angegriffenen Entscheidung zu begründen, weil sich die Klägerin hiermit wiederum nicht mit dem erstinstanzlichen Urteil auseinandersetzt. Das Verwaltungsgericht hat insofern auf S. 14 seines Urteils ausgeführt, dass der Einwand der Klägerin, wonach der Verkauf und die Vermietung an private Nutzer durch die Baugenehmigung - über die Einschränkung in der Auflage bzw. Inhaltsbestimmung in Nr. 6 der Baugenehmigung hinaus - nicht ausdrücklich untersagt werde, von vornherein keinen Bestimmtheitsmangel im Sinne des § 37 Abs. 1 LVwVfG begründen könne. Denn nach der zuvor dargelegten und, wie unter (1) ausgeführt, zutreffenden Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt es im Rahmen der sich nach § 12 BauNVO beurteilenden planungsrechtlichen Zulässigkeit auf einen möglichen Verkauf oder eine Vermietung an private Nutzer rechtlich nicht.an.
24 b) Die vorliegende Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
25 aa) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine fallübergreifende, bisher noch nicht grundsätzlich geklärte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung in einem Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung geboten erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.10.1961 - VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90; Urteil vom 31.7.1984 - 9 C 46.84 - BVerwGE 70, 24, juris Rn. 13; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.1.2007 - 13 S 1576/06 - juris Rn. 2; Beschluss vom 28.5.1997 - A 16 S 1388/97 - AuAS 1997, 261). Dabei hat der Zulassungsantragsteller die Rechts- oder Tatsachenfrage, die grundsätzlich geklärt werden soll, zu bezeichnen und zu formulieren. In diesem Zusammenhang ist substantiiert zu begründen, warum sie für grundsätzlich, für klärungsfähig und klärungsbedürftig gehalten wird. Ferner ist darzulegen, weshalb die Rechts- oder Tatsachenfrage entscheidungserheblich und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 22.1.1999 - 7 S 2408/98 - NVwZ 1999, 429, juris Rn. 4; und vom 19.8.2010 - 8 S 2322/09 - juris Rn. 11; Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl., § 124a Rn. 54).
26 bb) Gemessen hieran liegt der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht vor. Die 'Klägerin hält die Rechtsfragen für grundsätzlich bedeutsam, „ob und in welchem Umfang ein Garagenpark in einem. Gewerbegebiet ·gemäß § 8 BauNVO allgemein zulässig ist und ob und in welchem Umfang ein Garagenpark in einem Gewerbegebiet ein gewerbliches oder dienstleistendes Gepräge aufweisen muss oder ob dies wegen § 12 Abs. 1 BauNVO rechtlich irrelevant ist".
27 Die beiden erstgenannten Rechtsfragen sind nicht klärungsbedürftig, da sie - im Sinne des. zuletzt genannten Gesichtspunkts - in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bereits grundsätzlich geklärt sind. Wie unter a)bb)(1) ausgeführt, richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Garagenparks hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung außerhalb der in § 12 Abs. 2 BauNVO genannten Baugebiete grundsätzlich nach § 12 Abs. 1 BauNVO. Danach ist ein Garagenpark insbesondere auch in einem Gewerbegebiet und ungeachtet eines „gewerblichen oder dienstleistenden Gepräges" allgemein zulässig.
28 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
29 3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. der Empfehlung in Nr. 9.7.1 des. Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und folgt der nicht beanstandeten Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für die erste Instanz.
30 Der Beschluss ist unanfechtbar.
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