VG Stuttgart 3. Kammer, 2026-04-22, 3 K 4843/25

3 K 4843/25Verwaltungsgericht / 3. Kammer22.04.2026

Regest

1. Bei dem Widerruf eines Zuwendungsbescheids wegen Zweckverfehlung oder Nichterfüllung einer Auflage im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 LVwVfG (juris: VwVfG BW 2005) ist die Ermessensausübung regelmäßig dahingehend intendiert, dass ein Widerruf zu erfolgen hat.(Rn.48) 2. In atypischen Fällen übt eine Behörde ihr Ermessen jedoch fehlerhaft aus, wenn sie die außergewöhnlichen Umstände des Falles nicht erwogen hat.(Rn.49) 3. Ein solcher atypischer Fall liegt unter anderem dann vor, wenn ein Widerruf länger zurückliegende Zeiträume erfasst sowie hohe Rückzahlungspflichten auslöst und deshalb die Frage aufwirft, ob er aus Gründen der Verhältnismäßigkeit – namentlich, um etwa bei gemeinnützigen Vereinen eine Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Betroffenen zu vermeiden – auf bestimmte Zeiträume oder in anderer Weise zu beschränken ist (Anschluss an: BVerwG, Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22.02 -, juris Rn. 36 und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.10.2025 - 14 S 303/25 -, juris Rn. 86). (Rn.50)

Gesamter Gesetzestext

VG Stuttgart 3. Kammer — 3 K 4843/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-22

Aktenzeichen: 3 K 4843/25

ECLI: ECLI:DE:VGSTUTT:2026:0422.3K4843.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 49 Abs 3 VwVfG BW 2005, § 38 Abs 1 VwVfG BW 2005, § 47 Abs 1 VwVfG BW 2005, § 49 Abs 1 VwVfG BW 2005, § 114 S 1 VwGO ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Bei dem Widerruf eines Zuwendungsbescheids wegen Zweckverfehlung oder Nichterfüllung einer Auflage im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 LVwVfG (juris: VwVfG BW 2005) ist die Ermessensausübung regelmäßig dahingehend intendiert, dass ein Widerruf zu erfolgen hat.(Rn.48)

  2. In atypischen Fällen übt eine Behörde ihr Ermessen jedoch fehlerhaft aus, wenn sie die außergewöhnlichen Umstände des Falles nicht erwogen hat.(Rn.49)

  3. Ein solcher atypischer Fall liegt unter anderem dann vor, wenn ein Widerruf länger zurückliegende Zeiträume erfasst sowie hohe Rückzahlungspflichten auslöst und deshalb die Frage aufwirft, ob er aus Gründen der Verhältnismäßigkeit – namentlich, um etwa bei gemeinnützigen Vereinen eine Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Betroffenen zu vermeiden – auf bestimmte Zeiträume oder in anderer Weise zu beschränken ist (Anschluss an: BVerwG, Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22.02 -, juris Rn. 36 und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.10.2025 - 14 S 303/25 -, juris Rn. 86). (Rn.50)

Tenor

Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 21.10.2022 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1 Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme und Rückforderung einer ihm gewährten Zuwendung.

2 Der Kläger ist ein eingetragener Verein, dessen satzungsgemäßer Zweck die Förderung aller Bestrebungen im Interesse der kulturellen, musischen, gesellschaftlichen und staatsbürgerlichen Entwicklung der Jugend insbesondere des Landes Baden-Württemberg und die Unterstützung der internationalen Verständigung junger Menschen ist, wobei der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung verfolgt. Der Kläger betreibt ein Gästehaus und zwei Tagungshäuser.

3 Mit Beschluss des Ministerrats des Landes Baden-Württemberg vom 28.05.2001 wurden aus der von der Landesstiftung Baden - Württemberg gGmbH (ab 2011: Baden-Württemberg Stiftung gGmbH) geplanten Zuwendung an das Land in Höhe von 1,1 Milliarden DM einen Betrag von einmalig 15 Millionen DM (davon 8,5 Millionen DM dem damaligen Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg (künftig: Kultusministerium) und 6,5 Millionen DM dem damaligen Sozialministerium) zur Finanzierung des Projekts Modernisierung von Jugendbildungsstätten und Jugendwohnheimen zur Verfügung zu gestellt. Dabei sollten nach dem Ministerratsbeschluss 0,7 Millionen DM für die Modernisierung der Jugendbildungsstätte des Klägers bereitgestellt werden.

4 Am 27.11.2001 beantragte der Kläger im Rahmen des Investitionsprogramms zur Modernisierung von Jugendbildungsstätten und Jugendwohnheimen beim Kultusministerium die Gewährung einer Billigkeitsleistung und gab dabei an, er würde künftig vermehrt Fortbildungen im Jugendmedienbereich durchführen. Hierfür werde ein zusätzlicher Veranstaltungsraum benötigt. Es biete sich daher an, den Lehrsaal III zum multimedialen Vortrags-, Arbeits- und Präsentationsraum umzubauen sowie auf der gleichen Ebene Arbeits- und Aufenthaltsmöglichkeiten für Veranstaltungsteilnehmer zu schaffen. Die Kosten beliefen sich auf ca. 650.000 DM sowie zusätzlich 50.000 DM für die elektronische Infrastruktur der Haupttagungsräume. Dabei legte der Kläger einen Freistellungsbescheid hinsichtlich der Körperschaftssteuer sowie der Gewerbesteuer wegen Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 51 ff AO mit Ausnahme des Getränkeverkaufs für die Jahre 1995 bis 1998 vor.

5 Im Nachgang übersandte der Kläger am 04.02.2002 die konzeptionellen Planungsüberlegungen der XXX betreffend die Entwicklung ihrer Medienakademie und des dafür zu errichtenden multimedialen Veranstaltungs- und Präsentationsbereichs. Hieraus ergibt sich, dass der Kläger seit mehreren Jahren besondere Bildungsangebote zur Nutzung und unter Einbeziehung multimedialer Techniken und Informationsangebote anbiete. Mit einer Vielzahl von Kursen gerade auch für Jugendgruppenleiter würden nach wie vor elementare Kenntnisse und Techniken vermittelt. Für neue Vorhaben und Arbeitsansätze würde die Errichtung und Ausstattung eines modernen multimedialen Lehr-, Veranstaltungs- und Präsentationssaales (mit Nebenräumen) dienen. Zur Finanzierung des Klägers wird ausgeführt, die Einnahmen würden im Jahr 2001 wie folgt aufgegliedert: Eigene Einnahmen: 442.000 Euro (56,5 %), Förderung durch das Kultusministerium 335.000 Euro (42,8 %), Förderung durch den Landkreis Böblingen 5.112 Euro (0,7 %).

6 Nach einem Aktenvermerk des Kultusministeriums vom 24.04.2002 sollte der Verwaltungsvollzug des Investitionsprogramms zur Modernisierung von Jugendbildungsstätten im Rahmen der Zukunftsoffensive III dem Regierungspräsidien Stuttgart, für die jeweilige Jugendbildungsstätte in XXX, übertragen werden. Das Regierungspräsidium Stuttgart sollte die Bewilligungsstelle für die entsprechenden Haushaltsmittel sein.

7 Mit Erlass des Kultusministeriums vom 23.04.2002 wurde das Regierungspräsidium Stuttgart gebeten, die Umsetzung des o. a. Investitionsprogramms aus Kapitel 1221 TG 73 des Staatshaushaltsplans für die Jugendbildungsstätten in XXX hinsichtlich der XXX als Bewilligungsstelle für die Abwicklung des Förderantrags vorzunehmen.

8 Mit Bescheid vom 13.09.2002 bewilligte das Regierungspräsidium Stuttgart dem Kläger 357.904 Euro als Zuschuss des Landes Baden-Württemberg aus dem Investitionsprogramm zur Modernisierung von Jugendbildungsstätten im Rahmen der Zukunftsoffensive Ill. Zur Zweckbestimmung wurde festgehalten, dass er Zuschuss zweckgebunden und zur Teilfinanzierung der im vorliegenden Antrag beschriebenen Maßnahme bestimmt sei. Die Maßnahme müsse ausschließlich steuerbegünstigten Zwecken im Sinne von 89 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftssteuergesetzes (KStG) dienen. Die Maßnahme bzw. Räumlichkeit dürfe deshalb nicht - auch nicht teilweise - für wirtschaftliche Zwecke oder andere nicht steuerbegünstigte Zwecke (z. B. Cafes, Teestuben, Discos, Bewirtungseinrichtungen) genutzt werden. Die geförderte Anlage sei auf Dauer für die genannten Zwecke zu nutzen. Sie sei unentgeltlich für die Nutzung im Landesinteresse zur Verfügung zu stellen. Die Bindungsfrist beginne mit der Inbetriebnahme, jedoch frühestens mit der Bewilligung.

9 In einer E-Mail vom 29.07.2020 gab XXX, das im Auftrag der Baden-Württemberg-Stiftung gGmbH im Rahmen der Langzeitüberwachung die zweckentsprechende Mittelverwendung des dem Kläger bewilligten Zuschusses aus dem Jahr 2002 prüfte, im Wesentlichen an, von den zugesagten Mitteln habe der Kläger 343.900,94 Euro für den Umbau des Haupthauses der XXX verwendet. Die vom finanzierten Umbau betroffenen Bereiche des Gebäudes würden seit jeher durch die XXX auch an andere, zum großen Teil gemeinnützige Einrichtungen gegen Entgelt überlassen, welche diese vor allem zur Durchführung von Bildungsveranstaltungen nutzten. Entsprechende Überlassungen an Dritte erfolgten immer nur für einzelne Veranstaltungen und nur in Zeiten, zu denen die entsprechenden Bereiche nicht für eigene gemeinnützige Aktivitäten der Akademie benötigt werden würden. Vermögensverwaltung, etwa in Form einer Vermietung von Immobilien, sei zwar auch für gemeinnützige Einrichtungen grundsätzlich möglich, stelle jedoch keine unmittelbare Förderung gemeinnütziger Zwecke dar. Die Überlassung der Räume durch die Akademie gegen Entgelt stelle eine Vermietung dar. Dies gelte unabhängig davon, an wen und zu welchem Zweck die Überlassung erfolge. Nach den vom Finanzministerium in Zusammenhang mit der Förderung anderweitiger Projekte aus Mitteln der Zukunftsoffensive III aufgestellten Grundsätzen, wäre allenfalls eine "nicht planmäßige" und lediglich in Ausnahmefällen bzw. „zufällig“ zur besseren Kapazitätsauslastung erfolgende Vermietung unschädlich, wenn diese in "ganz untergeordnetem Umfang" erfolge. Der tatsächliche Umfang der Vermietung sei noch zu klären. Nach aktuellem Stand könnte dieser aber etwa dem Umfang der eigenen Nutzung der Räume durch die XXX entsprechen, weshalb hier eventuell auch eine Vermietung „in ganz untergeordnetem Umfang“ nicht mehr angenommen werden könne. Somit könne hier bei Berücksichtigung der Grundsätze des Finanzministeriums eine Fehlverwendung von ZO III Mitteln vorliegen, welche eine entsprechende Rückforderung dieser Mittel durch die Baden-Württemberg Stiftung nach sich ziehen würde. Allerdings könnten für die Beurteilung einer zulässigen Verwendung ZO III-finanzierter Gebäude oder Ausstattung im Rahmen der Vermögensverwaltung weniger strenge Kriterien angesetzt werden, wenn die kurzzeitige Vermietung jeweils nur für Zeiträume erfolge, für die ein eigener Bedarf des Mittelempfängers auf Grund entsprechender Planungen mit großer Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, bzw. länger laufende Mietverträge kurzfristig gekündigt werden könnten. Denn in diesem Fall würden nicht mehr gemeinnützige Mittel gebunden oder verbraucht werden, als dies bei Nutzung allein im ideellen Bereich der Fall wäre.

10 Mit Erlass vom 25.02.2022 bat das Kultusministerium unter Verweis auf eine beim Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg (künftig: Finanzministerium) angeforderte gemeinnützigkeitsrechtliche Bewertung des Sachverhalts das Regierungspräsidium Stuttgart um eine zeitnahe Prüfung, ob die der XXX bewilligte Zuwendung wegen zweckwidriger Nutzung der geförderten Räumlichkeiten zurückzunehmen oder zu widerrufen sei.

11 Nach dem angehängten Schreiben des Finanzministeriums vom 28.01.2022 sei es zutreffend, dass das Finanzministerium den Mittelbewilligungsantrag der XXX geprüft und keine Bedenken geäußert habe. Die Sachverhaltsschilderung von XXX lasse jedoch darauf schließen, dass der im Bewilligungsantrag vom 26.11.2001 dargestellte Sachverhalt, der seinerzeit der Bewertung zugrunde gelegen habe, und der hiernach tatsächlich durch den Verein verwirklichte Sachverhalt voneinander abwichen. Denn der geförderte Raum sei aufgrund der Vermietung an dritte Körperschaften ggf. bereits im Zeitpunkt der Mittelbewilligung, spätestens aber danach, auch im nicht steuerbegünstigten Bereich genutzt worden. Dies gelte nach der hier zu Grunde zu legenden Rechtslage trotz der offenbar nahezu ausschließlichen Vermietung an ebenfalls als gemeinnützig anerkannte Körperschaften. Bekanntermaßen lasse das Finanzministerium eine Förderung gemischt genutzter Gebäude mit ZO III-Mitteln nur unter sehr engen Voraussetzungen zu. Ein Einsatz dieser Mittel sei nur möglich, wenn die schädliche (nicht steuerbegünstigte) Nutzung nicht planmäßig und in ganz untergeordnetem Umfang ("zufällig", zur besseren Kapazitätsauslastung) erfolge. Nach der Zweckbestimmung im Bewilligungsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart sei selbst ein nur teilweiser Einsatz der Mittel im nicht steuerbegünstigten Bereich ausgeschlossen. Die Anforderungen seien insoweit sogar höher als die gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben des Finanzministeriums und könnten unabhängig von der steuerlichen Bewertung eine Mittelrückforderung erforderlich machen.

12 Mit Schreiben vom 02.05.2022 hörte das Regierungspräsidium Stuttgart den Kläger zum beabsichtigten Widerruf des Zuwendungsbescheids vom 13.09.2022 sowie zur Zurückforderung des gewährten Zuschusses nebst Zinsen mit Fristsetzung bis zum 16.06.2022 an.

13 Mit Schreiben vom 13.05.2022 - dem Regierungspräsidium Stuttgart am 14.06.2022 zugegangen - teilte der Kläger im Wesentlichen mit, er nutze die bezuschusste Räumlichkeit nicht für wirtschaftliche oder andere nicht steuerbegünstigte Zwecke. Mit den Raumkosten würden die laufenden Betriebskosten (Reinigung, Heizung, Strom sowie Instandhaltungs- und Wiederbeschaffungskosten für elektrische Anlagen sowie ESV und Geräte) in Rechnung gestellt. Das sei keine Vermietung der Räumlichkeit an sich. Er achte darauf, dass die stattfindenden Tagungen und Seminare den steuerbegünstigenden Zwecken seiner Satzung entsprächen. Es gäbe hiervon nur wenige Ausnahmen bei der Nutzung der Räume, die entweder die Auslastung verbessern würden oder gut begründbar seien (z. B. Klausurtagung des Gemeinderats von Weil der Stadt). Da es schon mehrere Prüfungen ohne Beanstandungen gegeben habe, sei er davon ausgegangen, dass diese Verfahrensweise korrekt sei.

14 Die Baden-Württemberg Stiftung gGmbH forderte mit Schreiben vom 04.07.2022 vom Finanzministerium die aus dortiger Sicht nicht vertragsgemäß verwendeten Mittel der Zukunftsoffensive III in Höhe von 357.904 Euro vom Land Baden-Württemberg zurück.

15 Mit Erlass vom 31.08.2022 bat das Kultusministerium das Regierungspräsidium Stuttgart zeitnah das Rückforderungsverfahren einzuleiten und das Kultusministerium nachrichtlich über die ergehenden Bescheide zu informieren.

16 Mit Bescheid vom 21.10.2022 - dem Kläger zugestellt am 22.10.2022 - nahm das Regierungspräsidium Stuttgart seinen Bescheid vom 13.09.2002 mit Wirkung für die Vergangenheit zurück (Ziffer 1) und forderte den Zuschussbetrag in Höhe von 357.904 Euro zuzüglich Zinsen zurück (Ziffer 2), wobei die Höhe der zu entrichtenden Zinsen in einem noch zu ergehenden gesonderten Bescheid festgesetzt werden solle (Ziffer 3). Zur Begründung führte das Regierungspräsidium Stuttgart im Wesentlichen aus, die geförderte Maßnahme - also die geförderten Räumlichkeiten - müsse ausschließlich steuerbegünstigten Zwecken im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftssteuergesetzes dienen. Nach den Bestimmungen im Zuwendungsbescheid seien die Räumlichkeiten unentgeltlich im Landesinteresse zur Verfügung zu stellen. Die Maßnahme bzw. Räumlichkeit dürfe deshalb nicht - auch nicht teilweise - für wirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Bei der vom Kläger praktizierten Gebrauchsüberlassung der geförderten Räumlichkeiten gegen Entgelt handele es sich um eine Vermietung. Dies stelle eine nicht mehr nur gemeinnützige und damit förderschädliche Nutzung dar. Auch seien die Ausnahmekriterien des Finanzministeriums, wonach allenfalls eine nicht planmäßige und lediglich in Ausnahmefällen bzw. zufällig zur besseren Kapazitätsauslastung erfolgende Vermietung als unschädlich gelte, wenn diese in ganz untergeordnetem Umfang erfolge, nicht gegeben, weil eine entsprechende Vermietung jedoch schon immer und mit einer gewissen Regelmäßigkeit erfolge. Es lägen die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG vor, weil bei Stellung des Antrags am 26.11.2001 davon auszugehen gewesen sei, dass die geförderten Räumlichkeiten nicht an Dritte vermietet werden würden und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dienen sollten. Nach Ausübung des Ermessens überwiege das Interesse an einer Erstattung zu Unrecht erhaltener Zuwendungen, das Interesse des Klägers am Fortbestand des Bewilligungsbescheids trotz gewisser Härten für diesen, weil ansonsten Antragsteller, die unzutreffende Angaben machen oder die Bedingungen des Zuschussbescheides nicht einhalten, bessergestellt würden, als andere Zuwendungsempfänger, die sich regeltreu verhielten. Der Betrag in Höhe von 357.904 Euro sei nach § 49a LVwVfG zu erstatten.

17 Mit Schreiben des Finanzministeriums an das Kultusministerium vom 21.10.2022 bat das Finanzministerium das Kultusministerium zu dem zurückgeforderten Zuschuss Zinsen in Höhe von 73.380,07 Euro an die Baden-Württemberg Stiftung gGmbH zu zahlen.

18 Bereits am 21.11.2022 hat der Kläger unter dem Aktenzeichen 3 K 5995/22 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Auf Antrag der Beteiligten ist das Verfahren mit Beschluss vom 24.01.2023 zum Ruhen gebracht worden. Mit Schriftsatz vom 15.05.2025 hat das Regierungspräsidium Stuttgart das Verfahren wieder angerufen.

19 Zur Klagebegründung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, er sei von den Finanzbehörden als gemeinnützig anerkannt, sodass damit in der Gesamtheit seiner Tätigkeiten die Gemeinnützigkeit bestehe. Insofern habe er den Raum III als im Umbau geförderte Maßnahme ordnungsgemäß und ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Jahres 2002 ordnungsgemäß verwendet. Der Raum III sei gemäß den Vorgaben zur Zweckbestimmung des Bescheides vom 13.09.2002 weder als Café, Teestube, Disco oder Bewirtungseinrichtung verwendet worden. Eine gewerbliche Vermietung habe nicht stattgefunden. Infolgedessen seien die Räumlichkeiten nicht für wirtschaftliche Zwecke im Sinne der Zweckbestimmung verwendet worden. Lediglich Betriebskostenersätze wegen der Nutzung von Strom, Heizung usw. seien verlangt worden. Ein solcher Kostenersatz stelle jedoch keine gewerbliche Vermietung im Sinne einer wirtschaftlichen Tätigkeit dar. Zudem sei die Erhebung von Kostenersätzen für Raumnutzungen hinsichtlich des Raums III sowohl in der Höhe als auch der Häufigkeit der Abrechnung zur üblichen Nutzung vollkommen untergeordnet gewesen. Die Betriebskostenerstattung im Einzelfall stelle keine Nutzung für wirtschaftliche Zwecke dar, wie sie seitens der vom Beklagten unterbeauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als auch vom Beklagten selbst unterstellt werde. Zudem sei dem Beklagten bereits aus der Zeit vor Erlass des Zuwendungsbescheides vom 13.09.2002 aber auch danach seine Praxis bekannt, nach der bei Raumnutzungen Kostenersätze zur Teildeckung entstandener Betriebskosten erhoben werden würden. Die unterstellte angebliche Zweckbindung, nach der der geförderte Raum III ausschließlich für Eigenveranstaltungen der XXX genutzt werden dürfe, sei unzulässig und lasse sich aus der Zweckbestimmung des Zuwendungsbescheides in Verbindung mit seinem Antrag nicht ableiten. Es sei vielmehr von vorherein Gegenstand des Antrages und der Bewilligung gewesen, dass der geförderte Multimediaraum auch Dritten überlassen werden dürfe, soweit die Raumnutzung im weiteren Sinne der Jugendbildung und somit dem Satzungszweck des Klägers entspreche. Im Übrigen gehe auch die unterbeauftragte Wirtschaftsprüfgesellschaft davon aus, dass Vermögensverwaltung, etwa in Form einer Vermietung von Immobilien auch ein für gemeinnützige Einrichtungen grundsätzlich möglich sei. Auch setze die Anerkennung als gemeinnützig nicht voraus, dass keinerlei Einnahmen erzielt werden dürften. Vielmehr müsse die Tätigkeit lediglich selbstlos im Sinne des § 55 der Abgabenordnung sein, was schon dann gegeben sei, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke - z.B. gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke - verfolgt würden. Genau dies sei bei ihm nicht der Fall. Er bemühe sich zwar um den Erwerb eigener Einnahmen, jedoch nicht mit Gewinnerzielungsabsicht, sondern allein zu anteiligen Deckung entstehender Betriebskosten. Zudem verstoße die vollständige Rückforderung der gewährten Zuwendungen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil es nicht nachvollziehbar sei, den ausbezahlten Zuschussbetrag in voller Höhe einschließlich Zinsen zurückzuverlangen, weil teilweise Betriebskostenersatz für die Raumnutzung bei geringer Höhe verlangt worden sei.

20 Der Kläger beantragt,

21 den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 21.10.2022 aufzuheben.

22 Der Beklagte beantragt,

23 die Klage abzuweisen.

24 Zur Begründung verweist das Regierungspräsidium Stuttgart im Wesentlichen auf den angefochtenen Bescheid und führt darüber hinausgehend aus, es komme nicht darauf an, ob der Kläger als gemeinnützig anerkannt sei oder seit jeher Einnahmen erzielt habe, was dem Beklagte bekannt gewesen sei. Die Behauptung des Klägers, der Betrieb der Räumlichkeiten sei nicht Gegenstand der Förderung, könne nicht nachvollzogen werden. Der Förderbescheid beschränke die Nutzung auf steuerbegünstigte Zwecke, schließe bestimmte konkrete Nutzungen exemplarisch bereits positiv aus und beziehe damit sehr wohl den Betrieb des Raumes als Fördervoraussetzung ein. Ferner lege er fest, dass die geförderte Anlage unentgeltlich für die Nutzung im Landesinteresse zur Verfügung zu stellen sei. Bei der vom Kläger praktizierten Gebrauchsüberlassung der geförderten Räumlichkeiten gegen Entgelt handele es sich um eine Vermietung. Auf die vom Kläger vorgetragene Intention, die mit der Erhebung des entsprechenden Entgeltes verbunden sei, komme es dabei ebenso wenig an, wie an wen die Vermietung erfolge. Dies stelle eine nicht mehr nur gemeinnützige und damit förderschädliche Nutzung dar. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass dies von der mit der Langzeitüberwachung der verwendeten Mittel beauftragten Prüfungsgesellschaft zunächst nicht bemerkt worden sei. Hierdurch sei auch kein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, weil die förderschädliche Nutzung der geförderten Räumlichkeiten bereits von Anfang vom Kläger beabsichtig gewesen und betrieben worden sei. Die Rücknahme sei auch verhältnismäßig. Dass die Rückforderung des Zuschussbetrages zweifellos mit einer gewissen Härte für den Kläger verbunden sei, sei vonseiten des Beklagten nicht verkannt worden. Da letztlich das öffentliche Interesse an einer Erstattung der Zuwendung überwiege, sei nur eine Stundung des Rückforderungsbetrages nebst Zinsen als einzig mögliches Entgegenkommen in Betracht gekommen. Die instanzielle Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Stuttgart für Erlass und Rücknahme des streitgegenständlichen Zuwendungsbescheides folge aus dem undatierten Erlass des Kultusministeriums an die Regierungspräsidien vom 23.04.2002. Dabei habe sich das Kultusministerium mutmaßlich an N. 7.1 der Richtlinien des Kultusministeriums zum Landesjugendplan vom 18.05.1993 (Amtsblatt K. u. U. 1993, S. 362), geändert mit VwV vom 13.04.2000 (K. u. U. S. 138), neu erlassen mit VwV vom 30.08.2000 (K. u. U. S. 280) und mit Wirkung vom 01.01.2001 in Kraft gesetzt, orientiert, wonach das Regierungspräsidium zuständig sei, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Sitz habe. Diese Zuständigkeit bestehe nach der VwV KJA und JSA des Sozialministeriums fort.

25 Im Rahmen der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter des Beklagten darauf hingewiesen, dass das Kultusministerium weiterhin für einen Bereich der außerschulischen Jugendbildung zuständig sei und diesbezüglich 2017 die Verwaltungsvorschrift Jugendbildung erlassen habe, die ebenfalls eine Zuständigkeit der Regierungspräsidien begründe.

26 Dem Gericht liegen die Behördenakten des Beklagten vor. Hierauf und auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

27 Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 21.10.2022 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

28 Rechtsgrundlage für die in Ziffer 1 des Bescheids vom 21.10.2022 verfügte Rücknahme des Zuwendungsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.09.2002 ist § 48 Abs. 1 und 2 LVwVfG.

29 Ob der angefochtene Bescheid dabei schon formell rechtswidrig ist, weil das Regierungspräsidium Stuttgart für dessen Erlass sachlich nicht zuständig gewesen ist, kann die Kammer im Ergebnis offenlassen.

30 Dabei ist die sachliche Zuständigkeit für die Rücknahme und den Widerruf eines Verwaltungsaktes in §§ 48, 49 LVwVfG nicht geregelt und richtet sich deshalb in erster Linie nach den Zuständigkeitsregelungen des anzuwendenden Fachrechts. Insbesondere folgt die Regelung der sachlichen Zuständigkeit entgegen des Vortrags des Beklagten nicht aus §§ 48 Abs. 5 i.V.m. 3 LVwVfG, weil dort nur die örtliche Zuständigkeit geregelt ist. Lässt sich dem anzuwendenden Fachrecht keine hinreichend klare Aussage entnehmen, ist auf allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Grundsätze zurückzugreifen. Nach diesen hat über die Aufhebung eines Verwaltungsaktes diejenige Behörde zu befinden, die zum Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung für den Erlass des aufzuhebenden Verwaltungsaktes sachlich zuständig wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.1999 - 7 C 42.98 -, juris 14 ff. und Urteil vom 26.01.2012 - 3 C 8.11 -, juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.10.2025 - 14 S 303/25 -, juris 25).

31 Da hinsichtlich der Frage, welche Behörde für die Rücknahme oder den Widerruf der vorliegenden Zuwendung keine hinreichend klaren Zuständigkeitsregelungen im Fachrecht bestehen, kommt es darauf an, welche Behörde zum Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung für den Erlass des Bewilligungsbescheids sachlich zuständig gewesen wäre.

32 Die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Stuttgart für den Erlass des Bewilligungsbescheids zum Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung könnte hier zwar aus dem Fortwirken des Erlasses des Kultusministeriums vom 23.04.2002 folgen. Allerdings ist bislang ungeklärt, ob sich der genannte Erlass nicht mit Abschluss des Bewilligungsverfahrens erledigt hat und § 13 Satz 1 LVG in der Fassung vom 14.02.2008 (GBl. 2008, 313, 314), nach dem die Regierungspräsidien für die ihnen, den höheren Verwaltungsbehörden oder entsprechenden Behörden durch Gesetz oder Rechtsverordnung zugewiesenen Aufgaben zuständig sind, einer Zuständigkeitszuweisung an die Regierungspräsidien auf der Grundlage von § 18 Jugendbildungsgesetz i. V. m. einem die Zuständigkeit regelnden Erlass oder einer Verwaltungsvorschrift möglicherweise entgegensteht.

33 Diese Fragen muss die Kammer im vorliegenden Verfahren jedoch nicht abschließend klären, weil der angefochtene Bescheid jedenfalls materiell rechtswidrig ist und den Kläger hierdurch in seinen Rechten verletzt.

34 Hinsichtlich der vom Regierungspräsidium Stuttgart nach § 48 Abs. 1 und 2 LVwVfG verfügten Rücknahme fehlt es schon an den Tatbestandsvoraussetzungen. Danach kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 des § 48 LVwVfG ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG). Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte die gewährten Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 LVwVfG).

35 Die genannten Tatbestandsvoraussetzungen liegen nicht vor. Der Zuwendungsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.09.2002 war schon nicht rechtswidrig. Ein Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn er durch unrichtige Anwendung bestehender Rechtsnormen zustande gekommen ist. Ein Verstoß gegen Verwaltungsvorschriften genügt hiernach nur, wenn diese aufgrund ständiger Praxis über die Selbstbindung der Verwaltung normähnliche (Außen-)Wirkung erlangt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.04.2003 - 3 C 25.02 -, juris Rn. 14 und 15; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2017 - 5 S 1003/16 -, juris Rn. 44). Dabei kommt es für die Frage der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.07.2004 - 6 C 24.03 -, juris Rn. 13).

36 Der Zuwendungsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.09.2002 war zum Zeitpunkt seines Erlasses jedoch rechtmäßig, weil er weder gegen Rechtsnormen noch gegen eine ständige Verwaltungspraxis des Regierungspräsidiums Stuttgart verstieß.

37 Insbesondere war das Regierungspräsidium für den Erlass des Zuwendungsbescheids zuständig. Denn zum Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheids war nach der Bekanntmachung der Landesregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Ministerien vom 24.07.2001 (GBl. S. 590) das Kultusministerium für die außerschulische Jugendbildung zuständig, zu der auch die vorliegende Förderung gehört. Diese Zuständigkeit konnte das Kultusministerium durch den Erlass vom 23.04.2002 auf das Regierungspräsidium Stuttgart übertragen. Dem stand das Landesverwaltungsgesetz vom 02.01.1984 (GBl. 1984, 101), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.03.2001 (GBl. 189), nicht entgegen, weil dessen § 5 Abs. 3 es den Ministerien ermöglichte, bestimmte Aufgaben, für die sie selbst zuständig waren, nachgeordneten Behörden zu übertragen, soweit nicht besondere gesetzliche Bestimmungen entgegenstanden und dessen § 12 Abs. 1 festhielt, dass die Regierungspräsidien für die ihnen durch Gesetz, Rechtsverordnung oder eine Anordnung nach § 5 Abs. 3 und 4 (LVG 1984) zugewiesenen Aufgaben zuständig sind. Da das damals gültige Landesverwaltungsgesetz somit eine Zuständigkeitsübertragung von dem jeweils zuständigen Ministerium auf die Regierungspräsidien auch durch eine Anordnung ausdrücklich für zulässig erklärte, stand es einer Zuständigkeitsübertragung durch Erlass von vornherein nicht entgegen.

38 Die Rechtswidrigkeit des Zuwendungsbescheids kann auch nicht daraus folgen, dass der Kläger möglicherweise nach Erlass des Bescheids gegen eine im Zuwendungsbescheid enthaltende Zweckbestimmung oder Auflage verstoßen hat, weil diese Verstöße zum Erlasszeitpunkt denklogisch noch nicht vorliegen konnten.

39 Weitere Gründe, die für eine Rechtswidrigkeit des Zuwendungsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.09.2002 sprechen könnten, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich.

40 Unabhängig hiervon kann sich der Kläger zudem hinsichtlich des Zuwendungsbescheids, der dem Kläger eine einmalige Geldleistung gewährte, grundsätzlich auf schutzwürdiges Vertrauen berufen, weil er die gewährte Leistung verbraucht hat und keiner der Tatbestände des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 LVwVfG vorliegt. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 und 3 LVwVfG sind dabei offensichtlich nicht einschlägig. Entgegen der Ansicht des Beklagten hat der Kläger den Erlass des Zuwendungsbescheids auch nicht durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG). Zwar darf der Betroffene nicht nur offenbaren, was ihn die Behörde ausdrücklich fragt. Vielmehr muss er all das offenbaren, was für das konkrete Verfahren erkennbar von Bedeutung sein kann (vgl. J. Müller, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand: 01.07.2025, § 48 VwVfG, Rn. 75). Allerdings war die im Zuwendungsbescheid ausgewiesene Zweckbestimmung, auf die der Rücknahmebescheid maßgeblich abhebt, erst in diesem enthalten und dem Kläger somit vor Erlass des Zuwendungsbescheids nicht bekannt. In der Folge hatte der Kläger vor Erlass des Zuwendungsbescheids keine Veranlassung gehabt, das Regierungspräsidium Stuttgart darauf hinzuweisen, dass er den geförderten Raum III zum Teil gegen Zahlung der Betriebskosten sowie in Ausnahmefällen zu nicht steuerbegünstigten Zwecken hat nutzen wollen.

41 Die fehlerhafte Rücknahme kann auch nicht im Wege der gerichtlichen Umdeutung in einen fehlerfreien Widerruf nach § 49 Abs. 3 LVwVfG umgedeutet werden.

42 Gemäß § 47 Abs. 1 LVwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. § 47 Abs. 1 LVwVfG gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG). Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG). Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden (vgl. § 47 Abs. 3 LVwVfG).

43 Eine Umdeutung fehlerhafter Verwaltungsakte ist zwar nicht nur durch Behörden, sondern auch durch die Verwaltungsgerichte unter den Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 LVwVfG zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.01.2017 - 8 C 1.16 -, juris Rn. 15 und dem folgend: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.10.2025 - 14 S 1869/25 -, juris Rn. 77). Allerdings sind die Voraussetzungen für den Erlass eines Widerrufsbescheids nach § 49 Abs. 3 LVwVfG vorliegend nicht erfüllt.

44 Nach § 49 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird (vgl. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG) oder mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat (vgl. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG).

45 Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind vorliegend gegeben, weil dem Kläger eine einmalige Geldleistung gewährt wurde und er die Leistung teilweise nicht für den in dem Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck verwendet und zugleich eine mit dem Zuwendungsbescheid verbundene Auflage nicht vollständig erfüllt hat. Denn im Zuwendungsbescheid war zur Zweckbestimmung unter anderem festgehalten worden, dass der Zuschuss zweckgebunden und zur Teilfinanzierung der im vorliegenden Antrag beschriebenen Maßnahme bestimmt sei. Die Maßnahme müsse ausschließlich steuerbegünstigten Zwecken im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftssteuergesetzes (KStG) dienen. Die Maßnahme bzw. Räumlichkeit dürfe deshalb nicht - auch nicht teilweise - für wirtschaftliche Zwecke oder andere nicht steuerbegünstigte Zwecke (z. B. Cafés, Teestuben, Discos, Bewirtungseinrichtungen) genutzt werden. Die geförderte Anlage sei auf Dauer für die genannten Zwecke zu nutzen. Sie sei unentgeltlich für die Nutzung im Landesinteresse zur Verfügung zu stellen. Die Bindungsfrist beginne mit der Inbetriebnahme, jedoch frühestens mit der Bewilligung.

46 Aus der maßgeblichen Sicht eines objektivierten Empfängers gemäß §§ 133, 157 BGB analog (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.10.2025 - 14 S 1869/24 -, juris Rn. 49) war es dem Kläger hiernach in hinreichend bestimmter Art und Weise untersagt, den geförderten Raum im Hinblick auf die Betriebskosten teilweise gegen Entgelt sowie zu nicht steuerbegünstigten Zwecken zur Verfügung zu stellen. Entgegen der Ansicht des Klägers konnte die Zweckbestimmung aus der Sicht eines durchschnittlich informierten und verständigen Betrachters des angesprochenen Verkehrskreises nicht dahingehend verstanden werden, die Zweckbestimmung beziehe sich nur darauf, dass sich der Kläger bei der Verwendung des geförderten Raumes überwiegend im Rahmen der steuerbegünstigten oder gemeinnützigen Zwecke halten müsse und nicht gewerblich tätig werden dürfe. Vielmehr geht die im Zuwendungsbescheid festgelegte Zweckbestimmung eindeutig darüber hinaus, indem dort ausgeführt wird, die Maßnahme dürfe nicht - auch nicht teilweise - für wirtschaftliche oder andere nicht steuerbegünstigte Zwecke genutzt werden und die geförderte Anlage sei unentgeltlich für die Nutzung im Landesinteresse zur Verfügung zu stellen. Hieraus ergibt sich für einen objektivierten Dritten klar und deutlich, dass es unter anderem untersagt ist, den geförderten Raum im Hinblick auf die Betriebskosten teilweise gegen Entgelt sowie zu nicht steuerbegünstigten Zwecken zur Verfügung zu stellen. Da der Kläger dies dennoch teilweise getan hat, hat er die empfangene Leistung teilweise nicht für den im Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck verwendet und zugleich die in der Zweckbestimmung liegenden Auflagen der dauerhaften Nutzung des geförderten Raumes zu ausschließlich steuerbegünstigten Zwecken sowie der unentgeltlichen zur Verfügung Stellung des Raumes im Landesinteresse nicht vollständig erfüllt.

47 Allerdings hat das Regierungspräsidium Stuttgart das ihm beim Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 LVwVfG eröffnete Ermessen nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt (vgl. § 114 Satz 1 VwGO).

48 Wegen des haushaltsrechtlichen Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit kann das Widerrufsermessen bei Geldleistungen, die ihren Zweck verfehlen, im Regelfall nur durch Widerruf fehlerfrei ausgeübt werden. Dem liegt zugrunde, dass der Erstattungsanspruch materiell von der Zweckverfehlung getragen wird und keiner weiteren rechtfertigenden Umstände bedarf (sog. intendiertes Ermessen). Dem entspricht die ermessenslenkende landesrechtliche Vorgabe in Nr. 8.2.2 Satz 1 VV-LHO zu § 44 LHO, wonach ein Zuwendungsbescheid „regelmäßig nach § 49 Absatz 3 LVwVfG mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich zu widerrufen (ist), soweit die Zuwendung nicht, nicht alsbald nach Erbringung oder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend verwendet wird.“ Für Billigkeitsleistungen im Sinne von § 53 LHO gilt in dieser Hinsicht nichts anderes. (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.10.2025 - 14 S 303/25 -, juris Rn. 85).

49 Allerdings gilt dies nur für den Regelfall. Wenn jedoch außergewöhnliche Umstände des Falles, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, erkennbar oder der Behörde bekannt geworden sind, übt diese ihr Ermessen rechtsfehlerhaft aus, wenn sie die betreffenden Umstände nicht erwogen hat. In Fällen der vorliegenden Art ist zu bedenken, dass die Rücknahme länger zurückliegende Zeiträume erfasst - vorliegend rund 20 Jahre - und damit entsprechend hohe Rückzahlungspflichten auslöst. Dies wirft die Frage auf, ob die Rücknahme aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - namentlich bei Pflichtverletzungen von geringerem Gewicht oder um eine Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz zu vermeiden - im Einzelfall auf bestimmte Zeiträume oder in anderer Weise zu beschränken ist. Eine derartige Sachlage bietet vom Regelfall einer Subventionsrücknahme abweichende Umstände, die eine andere Entscheidung als die vollständigen - rückwirkende - Rücknahme des ergangenen Zuwendungsbescheids als möglich und gegebenenfalls sogar als geboten erscheinen lassen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22.02 -, juris Rn. 36 und dem folgend: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.10.2025 - 14 S 303/25 -, juris Rn. 86).

50 Vorliegend hat das Regierungspräsidium Stuttgart im angefochtenen Bescheid zwar ausdrücklich Ermessen ausgeübt. Allerdings hat das Regierungspräsidium Stuttgart die außergewöhnlichen Umstände des Falles nicht hinreichend in den Ermessenserwägungen berücksichtigt. Insbesondere ist den Ermessenserwägungen nicht zu entnehmen, dass das Regierungspräsidium Stuttgart gesehen hat, dass die vorliegende Rücknahme einen Zeitraum von rund 20 Jahren umfasst und entsprechend hohe Rückzahlungsverpflichtungen auslöst. Dabei hätte das Regierungspräsidium darüber hinaus auch berücksichtigen müssen, dass es sich beim Kläger um einen gemeinnützigen Verein handelt, der nach Aktenlage nahezu zur Hälfte vom Land Baden-Württemberg finanziert wird. Hierdurch hätte es sich beim Regierungspräsidium Stuttgart aufdrängen müssen, dass eine Rücknahme des Bescheids vom 13.09.2002 zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Klägers führen könnte. Auch hat das Regierungspräsidium Stuttgart nicht hinreichend ermittelt und im Rahmen der Ermessensausübung bewertet, wie schwer die Pflichtverletzung des Klägers wiegt, weil das Regierungspräsidium Stuttgart weder ermittelt noch im Rahmen der Ermessenserwägungen eingestellt hat, in welchem Maß - Häufigkeit, Höhe und Grund - der Kläger innerhalb der rund 20 Jahre ein Entgelt für die Überlassung des geförderten Raums eingenommen oder den geförderten Raum für nicht steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung gestellt hat. Insoweit war es nicht ausreichend, die Feststellungen der für die Baden-Württemberg Stiftung gGmbH tätigen Wirtschaftsberatungsgesellschaft in deren E-Mail vom 29.07.2020 ohne eigene Erhebungen zum Umfang der beanstandeten Überlassungen zu übernehmen, zumal in der E-Mail vom 29.07.2020 selbst darauf hingewiesen wurde, dass der tatsächliche Umfang der „Vermietung“ noch zu klären sei. Auf die vom Kläger im Klageverfahren angegebenen maximal 15.000 Euro innerhalb der 20 Jahre hat das Regierungspräsidium nur verwiesen, ohne diese Angabe zu verifizieren und in die Abwägung einzustellen. Soweit dem Kläger außergerichtlich eine Stundung des Rückforderungsbetrages nebst Zinsen angeboten worden sei, bleibt zudem offen, wie dieses Angebot konkret ausgestaltet gewesen wäre und ob es aktuell noch besteht.

51 Ziffern 2 bis 4 des angefochtenen Bescheids sind zusammen mit Ziffer 1 desselben aufzuheben, weil sie auf der Ziffer 1 des Bescheids beruhen. Denn die mit Ziffer 2 geforderte Erstattung der Zuwendung beruht auf § 49a Abs. 1 LVwVfG, wobei hiernach vorausgesetzt wird, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Diese Voraussetzung ist jedoch nach Aufhebung von Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids nicht (mehr) gegeben. Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Bescheids bestehen in einer Ankündigung eines künftigen Zinsbescheids sowie der Gebührenfreiheit des angefochtenen Bescheids und beruhen beide auf Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids, sodass sie zur Klarstellung mit dieser Ziffer aufgehoben werden.

52 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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