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14 K 1829/23•Finanzgericht Baden-Württemberg 14. Senat, 2026-03-11, 14 K 1829/23
14 K 1829/23Steuergericht / Division 1411.03.2026
1. Hat der Kommanditist einer GmbH & Co. KG aus privaten Interessen heraus schenkweise Kommanditanteile an andere Personen übertragen und ist daraufhin die GmbH & Co. KG vom Finanzamt zur Abgabe einer Feststellungserklärung nach § 153 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 3 BewG aufgefordert worden, dann hat die GmbH & Co. KG - nachdem sie in Erfüllung ihrer Pflicht zur Abgabe der Feststellungserklärung eine Steuerberatungsgesellschaft mit der Unternehmensbewertung und der Erstellung der Feststellungserklärung beauftragt hat - keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug aus den Steuerberatungskosten. Es fehlt am erforderlichen Zusammenhang zwischen den Beratungskosten und den Ausgangsumsätzen der GmbH & Co. KG; die Steuerberatungsdienstleistungen wurden nicht für das Unternehmen der GmbH & Co. KG erbracht.(Rn.22) (Rn.23) (Rn.24) 2. Der bloße Umstand, dass als Folge der privat und außerunternehmerisch veranlassten Übertragung des Betriebs bzw. eines Teils davon der Wert eines Anteils am Unternehmen ermittelt werden muss, und dass das Gesetz der GmbH & Co. KG aufgibt, die Bewertung und die Feststellungserklärung zu übernehmen, begründet noch keine unternehmerische Veranlassung der Steuerberatungskosten.(Rn.25) 3. Die GmbH & Co. KG hat einen Anspruch auf Ersatz der Steuerberatungskosten inklusive der Umsatzsteuer gegen den Schenker und/oder die Beschenkten.(Rn.27) 4. Revision wurde eingelegt (Az. des BFH: V R 13/26).
Entscheidungsdatum: 2026-03-11
Aktenzeichen: 14 K 1829/23
ECLI: ECLI:DE:FGBW:2026:0311.14K1829.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG 2005, § 153 Abs 2 BewG 1991 vom 24.12.2008, § 154 Abs 1 S 1 Nr 2 BewG 1991 vom 01.11.2011, UStG VZ 2017, Art 168 EGRL 112/2006
Hat der Kommanditist einer GmbH & Co. KG aus privaten Interessen heraus schenkweise Kommanditanteile an andere Personen übertragen und ist daraufhin die GmbH & Co. KG vom Finanzamt zur Abgabe einer Feststellungserklärung nach § 153 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 3 BewG aufgefordert worden, dann hat die GmbH & Co. KG - nachdem sie in Erfüllung ihrer Pflicht zur Abgabe der Feststellungserklärung eine Steuerberatungsgesellschaft mit der Unternehmensbewertung und der Erstellung der Feststellungserklärung beauftragt hat - keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug aus den Steuerberatungskosten. Es fehlt am erforderlichen Zusammenhang zwischen den Beratungskosten und den Ausgangsumsätzen der GmbH & Co. KG; die Steuerberatungsdienstleistungen wurden nicht für das Unternehmen der GmbH & Co. KG erbracht.(Rn.22) (Rn.23) (Rn.24)
Der bloße Umstand, dass als Folge der privat und außerunternehmerisch veranlassten Übertragung des Betriebs bzw. eines Teils davon der Wert eines Anteils am Unternehmen ermittelt werden muss, und dass das Gesetz der GmbH & Co. KG aufgibt, die Bewertung und die Feststellungserklärung zu übernehmen, begründet noch keine unternehmerische Veranlassung der Steuerberatungskosten.(Rn.25)
Die GmbH & Co. KG hat einen Anspruch auf Ersatz der Steuerberatungskosten inklusive der Umsatzsteuer gegen den Schenker und/oder die Beschenkten.(Rn.27)
Revision wurde eingelegt (Az. des BFH: V R 13/26).
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
1 Streitig ist der Vorsteuerabzug bei Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einer schenkweisen Übertragung von Kommanditanteilen.
2 Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin die Firma A Verwaltungsgesellschaft mbH ist. Sie stellt (...) her.
3 Der Kommanditist C übertrug im Jahr 2015 schenkweise Kommanditanteile an Herrn D und Frau E. Für Zwecke der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) verlangte der Beklagte von der Klägerin die Abgabe einer Feststellungserklärung nach § 153 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Satz 3 Bewertungsgesetz (BewG). Die Klägerin wurde damit Beteiligte des Feststellungsverfahrens, § 154 Abs. 1 Nr. 2 BewG. Sie beauftragte in Erfüllung ihrer Pflicht zur Abgabe der Feststellungserklärung eine Steuerberatungsgesellschaft, die Prozessbevollmächtigte im Klageverfahren, mit der Unternehmensbewertung und der Erstellung der Feststellungserklärung. Hierüber stellte diese am 8. Februar 2017 eine Rechnung an die Klägerin, auf die hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird (…). Der Rechnungsbetrag wurde von der Klägerin als Betriebsausgabe verbucht und ein Vorsteuerabzug i. H. v. 2 283,80 Euro vorgenommen, der in die am 2. Oktober 2018 abgegebene Umsatzsteuerjahreserklärung einfloss.
4 Ab Oktober 2019 fand eine Betriebsprüfung bei der Klägerin statt. Der Betriebsprüfer vertrat die Auffassung, dass es sich bei den Aufwendungen für die Beratungsleistungen nicht um Betriebsausgaben handele. Es liege deshalb eine Entnahme in Höhe der bezahlten Beratungskosten vor, die den Beschenkten, D und E, je hälftig zuzurechnen sei. Umsatzsteuerlich erhöhte er die Leistungen zum Steuersatz von 19 % um den Nettobetrag der Beratungskosten in Höhe von 12 020 Euro, wohl ausgehend von dem Rechtsstandpunkt, dass eine unentgeltliche Wertabgabe vorliege. Unter Berücksichtigung eines weiteren, nicht mehr streitigen Punkts, erhöhte sich der Wert für Lieferungen und Leistungen mit einem Steuersatz von 19 % von den erklärten 61.190.225 Euro um 21.780 Euro auf 61.212.005 Euro (vgl. Seite 7 des Berichts über die Außenprüfung vom 29. April 2020, auf den hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird, …).
5 Der Beklagte schloss sich dem an und erließ am 21. September 2020 einen geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2017, in dem er ebenfalls von Lieferungen und sonstigen Leistungen zu 19 % in Höhe von 61.212.005 Euro ausging. Auf den Bescheid wird hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen (…).
6 Hiergegen erhob die Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 1. Oktober 2020 Einspruch, mit dem sie im Hilfsantrag eine Reduzierung der Umsatzsteuer um 2 283,80 Euro beantragte. Der Hauptantrag ist nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
7 Den Einspruch wegen der Umsatzsteuer 2017 wies der Beklagte mit Teil-Einspruchsentscheidung vom 31. August 2023, die sich auf den Hilfsantrag der Reduzierung der Umsatzsteuer um 2 283,80 Euro bezieht, als unbegründet zurück.
8 Hiergegen richtet sich die am 12. September 2023 erhobene Klage.
9 Diese hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 31. Januar 2024 begründet. Streitig sei allein, ob die Vorsteuern für die Beratungsleistungen berücksichtigungsfähig seien. Zu Unrecht sei der Beklagte der Auffassung, dass die Beratungskosten wegen des Zusammenhangs mit der Schenkung allein in der privaten Vermögenssphäre der Gesellschafter ihren Ursprung hätten und somit keine Leistung für das Unternehmen der Klägerin gegeben sei. Gemäß § 153 Abs. 2 BewG sei die Klägerin selbst verpflichtet gewesen, auf Verlangen des Beklagten eine Feststellungserklärung zu erstellen. Sie habe nicht fremdnützig zugunsten der Beschenkten gehandelt. Aufgrund gesetzlicher Anordnung sei sie vielmehr am Feststellungsverfahren selbst beteiligt. Sie habe auch keine Ansprüche auf Erstattung der von ihr bezahlten Beratungskosten gegen den Schenker oder die Beschenkten.
10 Der Beklagte vermische rechtsirrig die maßgeblichen Betrachtungsebenen, nämlich einerseits die Ebene der Klägerin und des für die Bewertung zuständigen Finanzamts, der Beklagten, sowie andererseits die Ebene von Schenker/Beschenkten und des für die Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer zuständigen Finanzamts. Die Klägerin habe mit dem Schenkungsvorgang nichts zu tun, habe auf ihn keinen Einfluss und werde nur reflexhaft von ihm betroffen. Der Fiskus mache sie mit der Pflicht, die Feststellungserklärung abzugeben, schlichtweg zu seiner unentgeltlichen Dienstleisterin. Hierfür dürfe sie nicht auch noch dergestalt „bestraft“ werden, dass ihr hierfür der Betriebsausgabenabzug und das Vorsteuerabzugsrecht versagt werde. Auch im Lohnsteuerabzugsverfahren käme niemand auf die Idee, bei Einschaltung eines Dienstleisters die dafür anfallenden Kosten nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) stelle das Vorsteuerabzugsrecht einen fundamentalen Grundsatz des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems dar. Es dürfe grundsätzlich nicht eingeschränkt werden. Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleiste die völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von deren Zweck und deren Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten grundsätzlich ihrerseits der Mehrwertsteuer unterlägen. Die Kosten für die Dienstleistungen der Steuerberatung seien Teil der allgemeinen Kosten des Steuerpflichtigen und gehörten damit zu den Preiselementen aller Produkte und Dienstleistungen der Klägerin. Solche Dienstleistungen hingen – dies betone die Rechtsprechung des EuGH und ihm folgend der Bundesfinanzhof (BFH) immer wieder – demnach direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (Hinweis auf EuGH-Urteil vom 27. September 2001, Rs. C-16/00, Cibo Participations). Damit lägen mit den streitigen Beratungs-/Bewertungskosten sogenannte allgemeine Kosten der Klägerin vor, die nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH und des BFH ebenfalls zum Vorsteuerabzug berechtigten. Sie entstünden aus einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung, der sich die Klägerin nicht entziehen könne, und gingen damit (als typische Gemeinkosten) ohne Zweifel in die Kalkulationsbasis der von der Klägerin erbrachten umsatzsteuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen ein. Sie teilten damit die Behandlung von anderen, aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung von der Klägerin bezogenen Dienstleistungen, wie z. B. auch die Kosten für das Lohnsteuerabzugsverfahren. Dass der ursprüngliche Grund der Beratungskosten in der Schenkung liege, sei unerheblich. Direkt kausal sei die gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe der Feststellungserklärung. Weiter dürfe man in der Kausalitätskette nicht zurückgehen.
11 Davon abgesehen seien jedenfalls die Beratungskosten für die Unternehmensbewertung Betriebsausgaben. Dies ergebe sich auch aus der Rechtsprechung, insbesondere dem BFH-Urteil vom 13. Juli 1994 XI R 55/93 zur Behandlung von Steuerberatungskosten für die Erstellung von Gewinnfeststellungserklärungen. In diesem Bereich seien nur die Kosten für das Erklärungsformular selbst ertragsteuerlich nicht abzugsfähig, die Ermittlung der einzusetzenden Werte hingegen schon. Nicht anders verhalte es sich bei der Unternehmensbewertung. Diese sei für Zwecke der Geschäftssteuerung immer wieder vorgenommen worden.
12 Der Beklagte begründe seine Auffassung mit Verwaltungserlassen der obersten Finanzbehörden der Länder, die ihrerseits keine substantielle Begründung enthielten. Außerdem stelle sich die Frage, welche Kompetenzen die Länder hätten, in Erlassen zu erbschaftsteuerlichen Fragen Regelungen für rein ertragsteuerliche Fragen oder gar die Umsatzsteuer zu treffen. Zu Unrecht ziehe der Beklagte eine Parallele zu ertragsteuerlichen Gewinnfeststellungserklärungen. Für diese sei der BFH der Auffassung, dass die Kosten für die Erstellung der Feststellungserklärung keine Betriebsausgaben seien. Die Konstellationen seien aber nicht vergleichbar, weil bei der ertragsteuerlichen Gewinnfeststellungserklärung nicht die Personenvereinigung zur Abgabe der Erklärung verpflichtet sei, sondern die einzelnen Beteiligten. Demgegenüber sei im vorliegenden Fall die Personengesellschaft selbst am Feststellungsverfahren aufgrund gesetzlicher Anordnung beteiligt.
13 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Klagebegründung, die Replik vom 28. Februar 2024 und das Schreiben vom 8. Februar 2026, jeweils nebst Anlagen (…), verwiesen.
14 Die Klägerin beantragt, den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2017 zu ändern und die Umsatzsteuer um 2 283,80 Euro niedriger festzusetzen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
15 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
16 Er beruft sich auf Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder, wonach die Beratungskosten im Zusammenhang mit der Schenkungsteuer bzw. Erbschaftsteuer der jeweiligen Gesellschafter stünden und somit nicht als Betriebsausgaben der Gesellschaft abgezogen werden könnten. Daraus folge, dass solche Aufwendungen einen außerhalb des Unternehmens liegenden Zweck beträfen und daher gemäß § 3 Abs. 9a Umsatzsteuergesetz (UStG) den von dem Unternehmen erzielten Umsätzen hinzuzurechnen seien. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung vom 19. Februar 2024 (…) verwiesen.
17 Der Berichterstatter hat am 6. Februar 2026 einen Erörterungstermin durchgeführt. In diesem haben die Beteiligten die tatsächliche Verständigung getroffen, dass von den abgerechneten 75 Stunden vier Stunden auf die Erstellung der Feststellungserklärung und 71 Stunden auf die Bewertung der übertragenen Gesellschaftsanteile entfallen.
18 Der Senat hat am 11. März 2026 den Rechtsstreit mündlich verhandelt.
19 Dem Gericht lagen bei seiner Entscheidung die Steuerakten des Beklagten, je ein Band Rechtsbehelfsakten, Umsatzsteuerakten, Bilanzakten und Betriebsprüfungsakten sowie drei Bände Betriebsprüfungs-Handakten, vor.
20 I. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtmäßig.
21 1. Allerdings geht der Beklagte zu Unrecht davon aus, dass eine unentgeltliche Wertabgabe vorliege. Er hat in dem angefochtenen Bescheid die Bezahlung der Steuerberaterkosten als zu einer unentgeltlichen Wertabgabe führenden Entnahme in Höhe von 12 020 Euro angesehen und diesen Betrag mit dem Steuersatz von 19 % der Besteuerung unterworfen. Dies ist rechtlich unzutreffend. Bei der Bezahlung der Steuerberaterkosten handelt es sich weder um eine Entnahme eines Gegenstandes im Sinne von § 3 Abs. 1b UStG noch um die Verwendung eines Gegenstands im Sinne von § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG. Geld ist kein Gegenstand im Sinne der genannten Regelungen. Dies folgt schon daraus, dass sein Erwerb niemals ein Vorsteuerabzugsrecht zur Folge hat, was aber die Voraussetzung für eine unentgeltliche Wertabgabe wäre, vgl. § 3 Abs. 1b Satz 2 UStG. Die Begleichung einer Schuld aus Mitteln eines Unternehmens ist auch keine unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung im Sinne von § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG. Die Bezahlung mit Geld ist im System des Umsatzsteuerrechts immer nur als Entgelt die Gegenleistung, aber nicht die Leistung (vgl. Fritsch in UStG eKommentar, 23.01.2020, § 3 UstG, Rn. 13).
22 2. Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid erweist sich aber aus anderen Gründen als richtig. Denn die Klägerin hat aus der streitgegenständlichen Rechnung einen Vorsteuerabzug geltend gemacht und erhalten, der zu versagen ist.
23 a) Die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs, für den sich die Klägerin auf § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG beruft, sind nicht erfüllt. Nach dieser Norm kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen, sofern er eine ordnungsgemäße Rechnung besitzt. Der Vorsteuerabzug scheidet im vorliegenden Fall aus, weil die in Rechnung gestellten Dienstleistungen nicht für das Unternehmen der Klägerin erbracht wurden. § 15 Abs. 1 UStG beruht auf Art. 168 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie – MwStSystRL) und ist nach den gleichen Grundsätzen auszulegen (BFH-Urteil vom 3. Juli 2008 V R 51/06, Bundessteuerblatt – BStBl – II 2009, 213, m. w. N.). Der Steuerpflichtige ist nach Art. 168 MwStSystRL zum Vorsteuerabzug befugt, „soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden“. Nach der Rechtsprechung des EuGH erfordert das Recht auf Vorsteuerabzug, „dass grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Umsätzen der nachfolgenden Stufe, die zum Vorsteuerabzug berechtigen ...“, besteht (vgl. EuGH-Urteile vom 8. Juni 2000 Rs. C-98/98, Midland Bank plc, Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts Erster Instanz – Slg. – 2000, I-4177, Rn. 24; vom 22. Februar 2001 Rs. C-408/98, Abbey National, Slg. 2001, I-1361, Rn. 26; vom 3. März 2005 Rs. C-32/03, Fini H, Slg. 2005, I-1599, Rn. 26). Dies setzt voraus, dass die für den Bezug der Leistungen getätigten Aufwendungen zu den Kostenelementen der besteuerten Umsätze gehören. Die Aufwendungen müssen somit Teil der Kosten der Ausgangsumsätze sein, für die die Gegenstände und Dienstleistungen verwendet werden (vgl. EuGH-Urteil, Midland Bank plc, in Slg. 2000, I-4177, Rn. 30). Dies hat der EuGH auch bejaht für die allgemeinen Kosten der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Steuerpflichtigen (vgl. EuGH-Urteil, Abbey National, in Slg. 2001, I-1361, Rn. 39). Zu diesen Kosten zählen Aufwendungen aber nur, soweit sie ihren ausschließlichen Entstehungsgrund in den steuerpflichtigen Tätigkeiten haben. Dies hat der EuGH z. B. verneint bei einem Unternehmer, der den Vorsteuerabzug aus Steuerberatungskosten geltend machte. Es ging um die Feststellung der Höhe einer Forderung, die zum Vermögen seines Unternehmens gehörte. Sie stand im Zusammenhang mit der Veräußerung von Anteilen, bevor der Unternehmer mehrwertsteuerpflichtig wurde. Der Unternehmer konnte nicht nachweisen, dass diese Dienste ihren ausschließlichen Grund in der ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit hatten. Die Situation des Unternehmers sei dann, so der EuGH, nicht anders als die eines privaten Anteilseigners, der nach dem Verkauf der Anteile rechtliche Beratung in Anspruch genommen habe und in einem Rechtsstreit mit dem Käufer über die Höhe der Kaufpreisforderung die Kosten dieser Beratung zu tragen gehabt habe. Eine solche Konstellation falle nicht in den Anwendungsbereich der Sechsten Richtlinie, der Vorgängervorschrift der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (EuGH-Urteil vom 8. Februar 2007 Rs. C-435/05, Investrand BV, Slg. 2007, I-1315, Tenor und Rn. 33 f.).
24 b) Der danach erforderliche Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Beratungskosten und den Ausgangsumsätzen der Klägerin ist nicht gegeben.
25 aa) Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin räumt selbst ein, dass ein unmittelbarer Zusammenhang nicht besteht. Entgegen ihrer Auffassung können die Aufwendungen auch nicht als allgemeine Kosten qualifiziert werden, die ebenfalls einen Vorsteuerabzug auslösen können. Die Übertragung der Gesellschaftsanteile hat keine Auswirkung auf die Ausgangsumsätze und steht mit ihr in keinem Zusammenhang. Das Umsatzsteueraufkommen aus den Ausgangsumsätzen steigt nicht, weil die Gesellschaftsanteile verschenkt werden. Die Ursache hierfür ist alleine in den privaten Interessen des Schenkers und der Beschenkten zu suchen. Der bloße Umstand, dass das Gesetz der Klägerin aufgibt, die Bewertung und die Feststellungserklärung zu übernehmen und sie damit zu Feststellungsbeteiligten macht, begründet noch keine unternehmerische Veranlassung dieser Kosten. Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin darf die Ursache, nämlich die privat veranlasste Schenkung, nicht außer Betracht bleiben. Sie ist nicht nur entfernt mitkausal, sondern bei wertender Betrachtung der eigentliche Grund für die Kosten. Die gesetzliche Bestimmung, dass die Feststellungserklärung von der Klägerin verlangt werden kann, sagt nichts darüber aus, ob die Kosten von der Gesellschaft oder den schenkenden bzw. beschenkten Gesellschaftern zu tragen sind.
26 bb) Auch der Vergleich mit den Kosten für die Lohnbuchhaltung, die unstreitig zu einem Vorsteuerabzug führen, spricht nicht für die Auffassung der Prozessbevollmächtigten, dass auch im vorliegenden Fall ein Vorsteuerabzug bestehen müsse. Richtig ist, dass die Berechnung und Abführung der Lohnsteuer zumindest auch für die Arbeitnehmer erfolgt und deren private Einkommensteuer betrifft. Insofern weisen die Fallkonstellationen Ähnlichkeiten auf. Sie unterscheiden sich aber in einem wesentlichen Punkt. Die Lohnsteuer steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung durch die Arbeitnehmer. Deren Arbeitsleistung wiederum wird für die Ausgangsumsätze des Unternehmens benötigt. Die Lohnkosten fließen in die Kalkulation, die den Ausgangsumsätzen zugrunde liegt, ein. Demgegenüber wird die schenkweise Übertragung der Gesellschaftsanteile nicht benötigt, um Ausgangsumsätze zu tätigen. Die Schenkung kann hinweggedacht werden, ohne dass dies irgendeinen Einfluss auf Ausgangsumsätze hätte. Die Beschäftigung von Arbeitnehmern hingegen kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass dadurch die Ausgangsumsätze berührt würden. Dies ist ein fundamentaler Unterschied.
27 cc) Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten spricht die ständige Rechtsprechung des BFH, dass bei Personengesellschaften die Kosten für die Ermittlung des Betriebsgewinns bei der Gesellschaft steuerlich abziehbar sind (BFH-Urteil vom 22. Mai 1987 – III R 220/83, BStBl II 1987, 711), nicht für die Klägerin. Die Kosten für die Gewinnermittlung sind durch den Betrieb selbst bedingt. Der Betriebsgewinn ist unmittelbare Folge der unternehmerischen Tätigkeit der Personengesellschaft und ergibt sich im Wesentlichen aus ihren Eingangs- und Ausgangsumsätzen. Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um die Ermittlung des Betriebsgewinns, sondern um die Ermittlung des Werts eines Anteils am Unternehmen. Dieser Wert hängt zwar auch von der unternehmerischen Tätigkeit ab, aber nur in einem gewissen Umfang und mittelbar. Ein Unternehmen kann auch dann wertvoll sein, wenn es in den letzten Jahren mit Verlust geführt wurde, aber noch über erhebliches Betriebsvermögen verfügt. Dass der Wert im vorliegenden Fall überhaupt ermittelt werden musste, ist nicht Folge der betrieblichen Tätigkeit als solche, sondern der privat und außerunternehmerisch veranlassten Übertragung des Betriebs bzw. eines Teils davon. Würde statt des Betriebsvermögens Privatvermögen übertragen, so würden damit verbundene Kosten dem Leistungsempfänger auch keinen Vorsteuerabzug ermöglichen. Es ist nicht ersichtlich, warum dieser dann bei der Übertragung von Betriebsvermögen möglich sein sollte. Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten hat der Senat keine Zweifel, dass die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz der Kosten inklusive der Umsatzsteuer gegen den Schenker und/oder die Beschenkten hat. Ungeachtet der rechtlichen Konstruktion hält es der Senat für evident, dass die allein im Interesse eines Gesellschafters liegende Schenkung nicht dazu führen kann, dass die Gewinne der übrigen Gesellschafter geschmälert werden, außer sie haben dem ausdrücklich zugestimmt. Geht man davon aus, dass die Gesellschaft von dem Schenker oder den Beschenkten die Erstattung der Kosten verlangen kann, so tragen letztlich diese die Kosten und haben dabei keinen Vorsteuerabzug, was angesichts der privaten Veranlassung und der Parallele zur Übertragung von Vermögen, das kein Betriebsvermögen darstellt, den allgemeinen steuerlichen Wertungen, dass privat veranlasste Kosten nicht steuerlich abziehbar sind (vergleiche dazu insbesondere § 12 EStG), entspricht.
28 Der Gesetzgeber hielt es aus Praktikabilitätsgründen für sachgerecht, die Feststellungserklärung vorrangig von der Gesellschaft anzufordern (so § 153 Abs. 2 Satz 2 BewG). Dies allein rechtfertigt es aber letztlich nicht, systemwidrig den Vorsteuerabzug für ansonsten eindeutig privat und nichtunternehmerisch veranlasste Kosten zu gewähren.
29 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
30 III. Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die schenkweise Übertragung von Gesellschaftsanteilen ist ein häufig vorkommender rechtsgeschäftlicher Vorgang und führt regelmäßig zu nicht unerheblichen Kosten für die Bewertung der Gesellschaftsanteile und Erstellung der Feststellungserklärung. Soweit ersichtlich gibt es bislang keine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage des hier streitgegenständlichen Vorsteuerabzugs.
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