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2 U 120/25•OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, 2026-01-29, 2 U 120/25
2 U 120/25Obergericht / II. Zivilkammer29.01.2026
Entscheidungsdatum: 2026-01-29
Aktenzeichen: 2 U 120/25
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2026:0129.2U120.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 140 Abs 3 MarkenG, § 166 Abs 1 BGB, § 242 BGB, Art 9 Abs 2 EUV 2017/1001, Art 59 Abs 1 Buchst b EUV 2017/1001 ... mehr
Rechtskraft: ja
I. Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22.07.2025, Az. 17 O 102/25, abgeändert:
a) das Kennzeichen E.
für Wechselrichter zu benutzen, wenn dies geschieht wie aus Anlage LHR 3 ersichtlich und/oder
b) das Kennzeichen
für Wechselrichter zu benutzen, wenn dies geschieht wie aus Anlage LHR 7 ersichtlich. 2. Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, mit dem Kennzeichen
versehene Wechselrichter, die sich im Besitz oder im Eigentum der Verfügungsbeklagten befinden, an einen von der Verfügungsklägerin zu bestimmenden örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der vorläufigen Verwahrung herauszugeben.
II. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
I.
1 Von einer Darstellung des Sachverhaltes wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1, § 540 Abs. 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
2 1. Die zulässige Berufung der Verfügungsklägerin ist begründet. Nachdem das Landgericht die einstweilige Verfügung aufgehoben hat, obschon die Antragsvoraussetzungen sämtlich vorliegen, ist sie im Berufungsverfahren neu zu erlassen; eine Bestätigung genügt nicht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.1999 – 22 U 66/98, juris Rn. 6; OLG Celle, Beschluss vom 31.03.2014 – 15 UF 186/13, juris Rn. 65).
3 a) Zu Unrecht hat das Landgericht die einstweilige Verfügung vom 17.04.2025 aufgehoben und den Antrag auf ihren Erlass verworfen, weil es an einem Verfügungsgrund fehle. Ob das Fehlen eines Verfügungsgrundes zur Unzulässigkeit (dafür OLG Stuttgart, Urteil vom 13.12.1996 – 2 U 139/96, WRP 1997, 355, 357; Schüttpelz, Einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 5. Aufl. 2026, Rn. 104) oder zur Unbegründetheit (dafür OLG Frankfurt, Urteil vom 29.01.2002 – 5 U 189/01, juris Rn. 4; Bruns in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2020, § 917 Rn. 2; Drescher in MünchKomm.ZPO, 7. Aufl. 2025, § 917 Rn. 2) des Antrags führt, kann dahinstehen, weil ein solcher gemäß §§ 935, 940 ZPO entgegen der Begründung des Landgerichts vorliegt. Im Übrigen erweist sich die Verwerfung der einstweiligen Verfügung auch nicht aus anderen Gründen als richtig.
4 aa) Mit der vom Landgericht gegebenen Begründung lässt sich ein Verfügungsgrund schlechthin nicht verneinen.
5 (1) Grundsätzlich ist für die Annahme eines Verfügungsgrundes erforderlich, dass die erstrebte Regelung dringlich ist. Dies ist wiederum dann der Fall, wenn eine Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren nicht abgewartet werden kann, weil ansonsten ein effektiver Rechtsschutz faktisch vereitelt werden würde. Für Ansprüche, die auf Verletzung einer Marke gestützt werden, sieht § 140 Abs. 3 MarkenG eine Vermutung für das Vorliegen der Dringlichkeit vor. Die Dringlichkeitsvermutung ist wegen Art. 129 Abs. 3 UMV auch im hier vorliegenden Verfahren wegen Verletzung einer Unionsmarke anwendbar (OLG Hamburg, Urteil vom 29.02.2024 – 5 U 68/23, juris Rn. 89; Klopschinski in Fezer, MarkenG, 6. Aufl. 2025, § 140 Rn. 30e).
6 Die Dringlichkeitsvermutung wird von dem insoweit mit der Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast belasteten Antragsgegner insbesondere dann widerlegt, wenn der Antragsteller gegen eine bestimmte Verletzungshandlung längere Zeit nicht vorgegangen ist, obwohl er positive Kenntnis von Tatsachen hatte, welche die Markenrechtsverletzung begründen, oder sich bewusst dieser Kenntnis verschlossen hat (OLG Stuttgart, Urteil vom 04.07.2013 – 2 U 157/12, juris Rn. 25; OLG Hamm, Urteil vom 02.02.2012 – 4 U 168/11, juris Rn. 22 f.). Der erkennende Senat geht diesbezüglich nicht von einer starren Frist aus. Eine solche fände im Gesetzeswortlaut auch keine Stütze. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats ist eine Zeitspanne von unter einem Monat – abgesehen von Fällen der besonderen Dringlichkeit, wie sie beispielsweise bei Messe- oder Marktsachen häufig gegeben sein wird – regelmäßig unschädlich, wohingegen ein Zuwarten von über acht Wochen regelmäßig die Dringlichkeitsvermutung widerlegt (OLG Stuttgart, Urteile vom 02.05.2019 – 2 U 263/18, juris Rn. 27 und vom 06.08.2020 – 2 U 95/19, juris Rn. 32). Entscheidend für den Beginn dieses Zeitlaufs ist der Zeitpunkt, zu dem dem Antragsteller die maßgeblichen Tatsachen bekannt geworden sind, aus denen sich objektiv ein von ihm geltend zu machender Unterlassungsanspruch ergab (OLG Hamburg, Beschluss vom 12.02.2007 – 5 U 189/06, juris Rn. 18; OLG Stuttgart, Urteil vom 06.08.2020 – 2 U 95/19 juris Rn. 33). Für eine Zurechnung der Kenntnis Dritter gelten dabei die allgemeinen Grundsätze über die Wissenszurechnung nach § 166 Abs. 1 BGB (OLG Rostock, Beschluss vom 08.12.2021 – 2 U 25/21, juris Rn. 6; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.12.2025 – 14 U 49/25, juris Rn. 27; Klopschinski in Fezer, Markenrecht, 6. Aufl. 2025, § 140 Rn. 30i). Den Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom Verstoß hat der Antragsgegner darzulegen und glaubhaft zu machen (OLG Stuttgart, Urteile vom 04.07.2013 – 2 U 157/12, juris Rn. 23 und vom 12.10.2017 – 2 U 162/16, juris Rn. 48).
7 (2) Zu Unrecht sieht das Landgericht die Dringlichkeitsvermutung deshalb als widerlegt an, weil sich die Verfügungsklägerin zurechnen lassen müsse, dass nach Eintragung der Verfügungsmarke am 15.10.2024 zugunsten der V. LL.C. diese Gesellschaft keinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte gestellt habe, obwohl der aktuelle Geschäftsführer der Verfügungsklägerin, Herr G. J., Bestellungen für die V. GmbH bzw. S. GmbH aufgegeben habe und alle drei Gesellschaften ein „überschaubares Firmengeflecht“ bildeten. Die vom Landgericht in Betracht gezogene Wissenszurechnung in Bezug auf die Kenntnis einer vorausgegangenen Verletzungshandlung der Verfügungsbeklagten findet im Sachvortrag der Verfügungsbeklagten keine Stütze und entbehrt jeder rechtlichen Grundlage.
8 (a) Die Verfügungsbeklagte hat zuvörderst unter dem Gesichtspunkt einer bösgläubigen Markenanmeldung behauptet, dass sie als zertifizierte Händlerin im Sommer 2024 Wechselrichter mit der streitgegenständlichen Kennzeichnung an die S. GmbH geliefert habe (vgl. Anlage AG16) und dass ebenfalls im Sommer 2024 Herr G. J. mit der angeblichen Herstellerin der Wechselrichter über deren Kennzeichnung per E-Mail korrespondiert habe (vgl. Anlage AG6). In Bezug auf die geführte Korrespondenz hat die Verfügungsbeklagte in erster Instanz eine eidesstattliche Versicherung eines Herrn B. L. vorgelegt (Anlage AG10), der aus den gewechselten E-Mails als Empfänger hervorgeht. Des Weiteren hat die Verfügungsbeklagte in zweiter Instanz drei weitere eidesstattliche Versicherungen des Herrn. eines Herrn S. sowie des Unterbevollmächtigten der Verfügungsbeklagtenvertreterin zur Akte gereicht, die auf Verfügungsklägerseite einen Konzernverbund sowie die geschäftliche Beziehung der Verfügungsklägerseite mit der Verfügungsbeklagten glaubhaft machen sollen.
9 Unstreitig betreibt die S. GmbH die Internetseite „www.v....com“ und wurde diese Gesellschaft bis zu ihrer Umfirmierung am 11.11.2024 unter der Firma V. GmbH am 12.10.2020 gegründet. Ebenso unstreitig war Inhaberin der Verfügungsmarke bis zu ihrer Übertragung am 01.04.2025 auf die Verfügungsklägerin die V. LL.C.
10 Die Verfügungsbeklagte stellt wegen der Firmengleichheit die Vermutung auf, dass die drei betreffenden Gesellschaften irgendwie zusammengehörten und von denselben Personen, darunter auch Herr G. J., geleitet und kontrolliert würden. Sie vertritt deshalb die Meinung, dass die S. GmbH und damit auch die V. LL.C. und die Klägerin bereits im Sommer 2024 Kenntnis davon gehabt hätten, dass die Herstellerin – gemeint wohl die Verfügungsbeklagte – das hier beanstandete Kennzeichen nutze.
11 (b) Die Lieferung der Wechselrichter und die hierüber geführte Korrespondenz stellen, selbst wenn sie sich so ereignet haben sollten, wie von der Verfügungsbeklagten behauptet, keinen Anknüpfungspunkt für die Annahme dringlichkeitsschädlicher Kenntnis der Verfügungsklägerin dar. Ob und inwieweit die Vorlage der eidesstattlichen Versicherungen für eine Glaubhaftmachung nach § 294 ZPO genügt, kann auf sich beruhen.
12 Die Dringlichkeit ist grundsätzlich im Verhältnis der Parteien zueinander zu beurteilen (OLG Stuttgart, Urteil vom 21.10.2004 – 2 U 65/04, juris Rn. 23; OLG Hamburg, Urteil vom 04.07.2013 – 3 U 161/11, juris Rn. 30; Jaworksi in Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Aufl. 2023, Vorbemerkungen zu §§ 14-19d Rn. 259). Danach wäre hier eine Selbstwiderlegung schon deshalb zu verneinen, weil die Verfügungsklägerin als jetzige Markeninhaberin gegen die Verfügungsbeklagte einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Zeichenbenutzung gemäß Anlagen LH3 und LH7 frühestens mit der Übertragung der Verfügungsmarke am 01.04.2025 erworben und bereits am 16.04.2025 ihren Verfügungsantrag eingereicht hat, so dass keine verzögerte Geltendmachung des streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs vorliegt.
13 Von einer Selbstwiderlegung könnte daher – wenn überhaupt – nur dann ausgegangen werden, wenn sich die Verfügungsklägerin hinsichtlich der Frage der Dringlichkeit bzw. deren Selbstwiderlegung etwaige Kenntnisse der V. LL.C. und/oder der S. GmbH bzw. V. GmbH bezüglich vorausgegangener kerngleicher Verletzungshandlungen der Verfügungsbeklagten nach § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen müsste. Das ist jedoch nicht der Fall.
14 Die Verfügungsklägerin, die V. LL.C. und die S. GmbH bzw. V. GmbH sind im Verhältnis zueinander jeweils rechtlich selbständige Gesellschaften. Zwar ist für die Wissenszurechnung bei juristischen Personen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass jede am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation im Rahmen des ihr Zumutbaren sicherstellen muss, dass die ihr ordnungsgemäß zugehenden, rechtserheblichen Informationen unverzüglich an die entscheidenden Personen weitergeleitet und von diesen zur Kenntnis genommen werden (BGH, Urteile vom 12.11.1998 – IX ZR 145/98, juris Rn. 32 [Parallelveröffentlichung in BGHZ 140, 54] und vom 26.05.2020 – VI ZR 186/17, juris Rn. 26). Maßgeblich ist dabei, ob unter den Umständen des konkreten Einzelfalls ein Informationsaustausch zwischen den verschiedenen Vertretern möglich und geboten gewesen wäre (BGH, Urteile vom 12.11.1998 – IX ZR 145/98, juris Rn. 32 [Parallelveröffentlichung in BGHZ 140, 54] und vom 26.05.2020 – VI ZR 186/17, juris Rn. 26).
15 Die etwaige Kenntnis einer juristischen Person kann aber der jeweils anderen juristischen Person, selbst dann, wenn sie – wie hier von der Verfügungsbeklagten nur vermutet wird – in einem Konzern verbunden wären, nicht ohne weiteres zugerechnet werden (BGH, Urteil vom 13.12.1989 – IVa ZR 177/88, juris Rn. 14; Schubert in MünchKomm.BGB, 10. Aufl. 2025, § 166 Rn. 96 ff.). Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass aufgrund eines gesicherten Informationsflusses, einer berechtigten Verkehrserwartung auf den Zugriff auf die Information und einer Zumutbarkeit des Informationszugriffs die hinreichende Grundlage für eine Wissenszurechnung besteht. Es lässt sich nach dem Sachvortrag der Verfügungsbeklagten nicht einmal feststellen, dass die Verfügungsklägerin zum Zeitpunkt der behaupteten vorausgegangenen Verletzungshandlung schon existiert hat und damit als Zurechnungssubjekt überhaupt in Betracht kommt.
16 bb) Die Verwerfung der einstweiligen Verfügung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig.
17 (1) Anders als die Begründung des Landgerichts auch zu verstehen sein könnte, wurde der Verfügungsantrag nicht rechtsmissbräuchlich gestellt.
18 (a) Allerdings unterliegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jede Rechtsausübung – auch im Zivilverfahren – dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Missbrauchsverbot (BGH, Beschlüsse vom 02.05.2007 – XII ZB 156/06, und vom 20.11.2012 – VI ZB 1/12, juris Rn. 9). Als Ausfluss dieses auch den einstweiligen Rechtsschutz im Wettbewerbsrecht beherrschenden Grundsatzes ist es beispielsweise anzusehen, dass ein selbst antragsbefugter Wettbewerber sich eines antragstellenden Verbandes dann nicht bedienen darf, wenn es ihm für einen eigenen Verfügungsantrag mangels Dringlichkeit an einem Verfügungsgrund fehlte (vgl. unter dem Gesichtspunkt der Wiederauflebung der Dringlichkeit OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.02.1991 – 6 W 183/90, WRP 1991, 590; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.05.1993 – 6 W 23/93, juris Rn. 5; Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 5. Aufl. 2026, Rn. 181). Ein solches Prozessverhalten kann sich als bloße Ausnutzung einer formal bestehenden Rechtsposition im Widerspruch zu den zugrundeliegenden Rechtsbeziehungen darstellen.
19 (b) Im vorliegenden Fall will das Landgericht einem „Unternehmen“ nicht ermöglichen, „allein aufgrund seiner formalen rechtlichen Selbständigkeit Marken hin und her zu übertragen und dadurch neue Dringlichkeitsfristen zu erzeugen“. Eine tragfähige Begründung dafür wird nicht gegeben und ist dem Sachvortrag der Verfügungsbeklagten auch nicht zu entnehmen. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass sich die V. LL.C. dazu entschlossen hat, die Verfügungsmarke auf die Verfügungsklägerin zu übertragen, um im Falle einer eigenen Antragstellung der Annahme einer dringlichkeitsschädlichen Kenntnis zu entgegnen. Allein der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Übertragung der Verfügungsmarke am 01.04.2025 und der Antragstellung durch die Verfügungsklägerin am 16.04.2025 lässt darauf nicht schließen. Der Inhalt des Übertragungsvertrages, welcher gemäß Art. 20 Abs. 3 UMV in Schriftform vorliegen müsste, ist nicht bekannt. Schlussfolgerungen auf das beherrschende Motiv für die Übertragung der Verfügungsmarke und die Geltendmachung des Verfügungsanspruchs durch die Verfügungsklägerin lassen sich so nicht ziehen.
20 (2) Ebenso wenig hat die Verfügungsbeklagte die für den Verfügungsgrund gemäß §§ 935, 940 ZPO streitende Dringlichkeitsvermutung des § 140 Abs. 3 MarkenG dadurch widerlegt, dass sie beiläufig vorgetragen hat, der Verfügungsbeschluss vom 17.04.2025 sei ihr (erst) am 15.05.2025 von der Verfügungsklägerin zugestellt worden.
21 (a) Tatsachen, die den Verfügungsgrund entfallen lassen, können auch darin liegen, dass der Antragsteller das Verfügungsverfahren nicht zügig betreibt. Ob dies der Fall ist, muss aufgrund einer Gesamtbetrachtung des prozessualen und vorprozessualen Verhaltens des Antragstellers festgestellt werden (Klopschinski in Fezer, Markenrecht, 6. Aufl. 2025, § 140 Rn. 30m). Hier steht zwar nicht eine dringlichkeitsschädliche Versäumung der Vollziehungsfrist nach § 929 Abs. 2, § 936 ZPO in Rede (vgl. Schüttpelz, Einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 5. Aufl. 2026, Rn. 200). Gleichwohl kann auch eine verzögerte Zustellung des Verfügungsbeschlusses einen Anhalt dafür geben, dass es der Antragsteller mit der Sache nicht eilig hat.
22 (b) So liegt der Fall hier aber nicht. Gemäß § 922 Abs. 2, § 936 ZPO hatte die Verfügungsklägerin die von ihr am 17.07.2025 im Beschlusswege erwirkte einstweilige Verfügung der Verfügungsbeklagten im Parteibetrieb zustellen zu lassen. Hierfür hatte sie gemäß § 192 Abs. 1, Abs. 2 ZPO das zuzustellende Schriftstück dem mit der Zustellung beauftragten Gerichtsvollzieher zu übergeben. Wie sich aus § 169 Abs. 2 Satz 1, § 317 Abs. 2 Satz 1, § 329 Abs. 1 Satz 2 ZPO ergibt, war ausreichend, aber auch erforderlich die Übergabe und Zustellung einer vom Gericht beglaubigten Abschrift der vollständigen Beschlussverfügung (BGH, Urteil vom 21.02.2019 – III ZR 115/18, juris Rn. 11; OLG Hamburg, Urteil vom 25.07.2018 – 3 U 51/18, juris Rn. 15 f.). Diesbezüglich ist den Akten zu entnehmen, dass die Verfügungsklägerin zuerst mit Schriftsatz vom 22.04.2025 und später – nachdem ihr vom Landgericht unter dem 23.04.2025 mitgeteilt worden war, dass eine Ausfertigung und zwei beglaubigte Abschriften auf dem Postweg an sie unterwegs seien – mit Schriftsatz vom 07.05.2025 beim Landgericht um Ausstellung einer vollstreckbaren Ausfertigung ersucht hat. Die Verzögerung bei der Zustellung der Beschlussverfügung liegt daher in der Sphäre des Landgerichts und ist nicht von der Verfügungsklägerin zu verantworten.
23 b) Des Weiteren und nicht mehr entscheidungstragend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Verfügungsantrag auch als unbegründet zurückzuweisen wäre, weil dem geltend gemachten Verfügungsunterlassungsanspruch der Einwand der bösgläubigen Markenanmeldung entgegenstehe. Auch darin kann dem Landgericht nicht gefolgt werden. Der Verfügungsklägerin steht gegen die Verfügungsbeklagte ein Unterlassungsanspruch gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. b), Art. 130 Abs. 1 Satz 1 UMV zu.
24 aa) Die Verfügungsklägerin ist Inhaberin der für die Waren- und Dienstleistungsklasse 9 (Photovoltaik-Wechselrichter, Wechselrichter [Elektrizität]) eingetragenen Unionswortmarke „EW Electronic Way“ (vgl. Anlage LHR1) und als solche anspruchsberechtigt.
25 bb) Die Verfügungsbeklagte ist zertifizierte Händlerin von Wechselrichtern der angeblichen Herstellerin E. Co. Ltd. Die Verfügungsbeklagte bewirbt die Wechselrichter mit dem Zeichen „E.“ und vertreibt die Wechselrichter mit dem angebrachten Zeichen . Beide Zeichen sind nach Meinung der Verfügungsklägerin der Verfügungsmarke zumindest ähnlich. Dies rechtfertigt die Annahme, dass die Verfügungsbeklagte an einer möglicherweise rechtsverletzenden Benutzung des Zeichens durch die Herstellerin als Täterin beteiligt und deshalb anspruchsverpflichtet ist.
26 cc) Die Werbung mit dem Zeichen „E. sowie die Anbringung des Zeichens
27 stellen sich als rechtsverletzende Benutzung im Sinne des Art. 9 Abs. lit. b) UMV
28 dar. Danach ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Unionsmarke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Unionsmarke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.
29 (1) Die beiden Zeichen werden im Zusammenhang mit der Werbung für Wechselrichter und dem Vertrieb von Wechselrichtern, also im geschäftlichen Verkehr für Waren oder Dienstleistungen, ohne die Zustimmung der Verfügungsklägerin benutzt. An der Benutzung für Waren oder Dienstleistungen ändert nichts, dass das Zeichen die Firma der Herstellerin wiedergibt. Denn dieses Zeichen ist auf den Wechselrichtern selbst angebracht und wird als Marke der Herstellerin verstanden (vgl. EuG, Urteil vom 15.12.2010 – T 132/09, juris Rn. 36 ff.; Osterrieth in Hildebrandt/Sosnitza, UMV, 1. Aufl. 2021, Art. 9 Rn. 23).
30 (2) Die Benutzung der Zeichen begründet eine Verwechslungsgefahr mit der Verfügungsmarke.
31 (a) Die Rechtsfrage, ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt, ist unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH, Urteil vom 27.04.2006 – C 235/05 P, juris Rn. 35; Hildebrandt in Hildebrandt/Sosnitza, UMV, 1. Aufl. 2021, Art. 8 Rn. 244). Die Prüfung der Verwechslungsgefahr als Rechtsfrage erfordert eine Beurteilung des Gesamteindrucks der Zeichen aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise, die im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegt.
32 (b) Nach diesen Grundsätzen ist von einer Verwechslungsgefahr auszugehen. Die Verfügungsbeklagte bewirbt Wechselrichter mit dem Zeichen „E.“ und vertreibt Wechselrichter mit dem angebrachten Zeichen . Aufgrund der vorliegenden Identität mit den Waren, für die der Schutz der Verfügungsmarke besteht, sind geringere Anforderungen an den Grad der Zeichenähnlichkeit zu stellen. Das Zeichen „E.“ ist der Verfügungsmarke
33 „EW E.“ in klanglicher, begrifflicher und schriftlicher Hinsicht hochgradig ähnlich. Nicht anders verhält es sich mit dem Zeichen . Bei Wort-/Bildmarken tritt der Wortbestandteil regelmäßig in den Vordergrund, da er für den Verkehr die einfachste Benennungsmöglichkeit darstellt. Das gilt umso mehr, wenn sich das Bildelement – wie hier – auf eine graphische Wiedergabe des Wortelements begrenzt (vgl. EuG, Urteil vom 01.12.2018 – T 457/16, juris Rn. 70 f.; Hildebrandt in Hildebrandt/Sosnitza, UMV, 1. Aufl. 2021, Art. 8 Rn. 125 f.). Zudem wird die Zeichenähnlichkeit durch das ©-Zeichen im Bildelement bekräftigt, weil dieses – wie bei der Verfügungsmarke – einen Hinweis auf eine bestehende Registrierung gibt.
34 (3) Die Verwechslungsgefahr beeinträchtigt schließlich die Herkunftsfunktion der Verfügungsmarke, weil die benutzten Zeichen vom Verbraucher als Bezeichnung des Ursprungs der betreffenden Waren oder Dienstleistungen aufgefasst werden (vgl. EuGH, Urteil vom 11.09.2007 – C-17/06, juris Rn. 27; Osterrieth in Hildebrandt/Sosnitza, UMV, 1. Aufl. 2021, Art. 9 Rn. 24).
35 dd) Gegen die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs kann die Verfügungsbeklagte nicht gemäß § 242 BGB unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs einwenden, dass auf Seiten der Verfügungsklägerin Umstände vorliegen, welche die Geltendmachung des markenrechtlichen Schutzes als unlauter im Sinne von § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 4 UWG erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 10.01.2008 – I ZR 38/05, juris Rn. 35). Umstände dieser Art könnten hier nur aus einer bösgläubigen Markenanmeldung herrühren.
36 (1) Im Ausgangspunkt beurteilt sich die Beachtlichkeit des erhobenen Rechtsmissbrauchseinwands unter Beachtung des Äquivalenz- und Effektivitätsprinzips nach nationalem Recht des § 242 BGB. Art. 129 Abs. 2 UMV bestimmt, dass in allen „Markenfragen“, die nicht durch die Verordnung erfasst werden, das Unionsmarkengericht das geltende nationale Recht anzuwenden hat. Der Regelungszusammenhang mit Art. 129 Abs. 3 UMV erhellt, dass mit „Markenfragen“ das materielle Recht gemeint ist. Das materielle Recht des Inhabers einer Unionsmarke oder eines daran Berechtigten auf Unterlassung der rechtsverletzenden Benutzung gemäß Art. 9 Abs. 2 UMV wird unmittelbar durch Art. 130 Abs. 1 Satz 1 UMV begründet. Danach hat das Unionsmarkengericht dem Verletzer zu verbieten, die Verletzungshandlung fortzusetzen, sofern dem nicht besondere Gründe entgegenstehen.
37 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (nachfolgend: Europäischer Gerichtshof) zum inhaltsgleichen Art. 89 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12.12.2001 über das Unionsgeschmacksmuster (ABl. L 3 vom 05.01.2002, S. 1) bezieht sich der Rechtsbegriff der entgegenstehenden besonderen Gründe auf im Einzelfall gegebene Umstände tatsächlicher Art; er umfasse demnach nicht die Verjährung und die Verwirkung, die Rechtsbegriffe seien (EuGH, Urteil vom 13.02.2014 – C-479/12, juris Rn. 48). Übertragen auf den vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass auch die Prüfung des Rechtsmissbrauchseinwands dem nationalen Recht unterliegt (im Ergebnis ebenso OLG Hamburg, Urteil vom 13.09.2018 – 5 U 22/17, juris Rn. 90), welches unter Beachtung des Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes angewandt werden muss.
38 (2) Allerdings bestehen Bedenken, ob sich im Verletzungsverfahren der Verpflichtete eines Unterlassungsanspruchs gemäß Art. 9 Abs. 2, Art. 130 Abs. 1 Satz 1 UMV gegenüber dem Anspruchsberechtigten auf den Rechtsmissbrauchseinwand gemäß § 242 BGB berufen kann, soweit dieser auf Umstände einer bösgläubigen Markenanmeldung gestützt wird. Die bösgläubige Markenanmeldung wird in der Unionsmarkenverordnung nämlich in einem anderen rechtlichen Zusammenhang als eigener Rechtsbegriff verwendet. Sie wird in Art. 59 Abs. 1 lit. b) UMV als absoluter Nichtigkeitsgrund eingestuft, der entweder im Nichtigkeitsverfahren oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren geltend zu machen ist. Insoweit unterscheidet sich das Unionsrecht von dem nationalen Recht, wonach die bösgläubige Markenanmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG ein absolutes Eintragungshindernis darstellt. Die unterschiedliche Ausgestaltung als absoluter Nichtigkeitsgrund hat nach dem Unionsrecht zur Folge, dass trotz Vorliegens einer bösgläubigen Markenanmeldung das ausschließliche Recht an der Unionsmarke mit der Eintragung zunächst zur Entstehung gelangt (Art. 9 Abs. 1 UMV), aber rückwirkend durch Nichtigerklärung gegenüber jedermann beseitigt werden kann (Art. 62 Abs. 2 UMV). Dabei gilt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Nichtigerklärung gegenüber jedermann selbst dann, wenn der Nichtigkeitsgrund im Wege einer Widerklage im Verletzungsverfahren festgestellt wurde (EuGH, Urteil vom 19.10.20217 – C-425/16, juris Rn. 30; Czernik in Hildebrandt/Sosnitza, UMV, 1. Aufl. 2021, Art. 62 Rn. 8). Dahinter steht das Bestreben, die Einheitlichkeit der Unionsmarke (Art. 1 Abs. 2 UMV) zu gewährleisten. Dagegen kann nach nationalem Recht, welchem gemäß Art. 129 Abs. 3 UMV das Verletzungsverfahren ansonsten folgt, über eine Einwendung – mit Ausnahme des Aufrechnungseinwands (§ 322 Abs. 2 ZPO) – nicht rechtskräftig entschieden werden (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.1994 – V ZR 46/93, juris Rn. 6; Wolff in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 322 Rn. 17). Diese Zusammenhänge legen es zumindest nahe, anzunehmen, dass im Verletzungsverfahren der Rechtsmissbrauchseinwand gemäß § 242 BGB nicht auf die Umstände einer bösgläubigen Markenanmeldung gestützt werden kann (im Ergebnis ebenso Hildebrandt in Hildebrandt/Sosnitza, UMV, 1. Aufl. 2021, Art. 130 Rn. 25), sondern es hierfür gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. b) UMV der Erhebung einer entsprechenden Widerklage bedarf.
39 Eine Widerklage wurde hier von der Verfügungsbeklagten nicht erhoben und wäre überdies als Hauptsacheklage im einstweiligen Verfügungsverfahren auch unzulässig (vgl. Bruns in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2020, vor § 935 Rn. 24). Wäre – wie dargestellt wurde – Art. 59 Abs. 1 lit. b) UMV als abschließende Regelung zu verstehen (a.A. ohne Begründung Köhler/Alexander in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 4 Rn. 4.85; Müller-Bidinger in jurisPK-UWG, Stand 24.02.2021, § 4 Nr. 4 Rn. 296; Ullmann, GRUR 2009, 364, 365), wäre die Verfügungsbeklagte mit dem erhobenen Rechtsmissbrauchseinwand gemäß § 242 BGB ausgeschlossen.
40 (3) Der erkennende Senat braucht diese Rechtsfrage aus tatsächlichen Gründen aber nicht zu entscheiden, weil die Voraussetzungen für eine bösgläubige Markenanmeldung nicht vorliegen. Unter Beachtung des Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes ist für die Beurteilung, ob die Verfügungsmarke von der V. LL.C. bösgläubig angemeldet worden war und sich dies die Verfügungsklägerin als jetzige Markeninhaberin entgegenhalten lassen muss, auf die zu Art. 59 Abs. 1 lit. b) und Art. 4 Abs. 4 lit. g) der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.10.2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 299 vom 08.11.2008, S. 25) entwickelten Grundsätze zurückzugreifen. Darin wird die bösgläubigen (Marken-)Anmeldung zwar nicht legaldefiniert. Der Europäische Gerichtshof nimmt es jedoch als gegeben an, dass der Rechtsbegriff unionsweit einheitlich auszulegen ist (EuGH, Urteil vom 27.06.2013 – C-320/12, juris Rn. 29).
41 (a) Nach der Unionsrechtsprechung ist bei der Beurteilung der Rechtsfrage, ob der Anmelder bösgläubig ist, das nationale Gericht gehalten, alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die dem von ihm zu entscheidenden Fall eigen sind und zum Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung eines Zeichens als Unionsmarke vorliegen, insbesondere (1.) die Tatsache, dass der Anmelder weiß oder wissen muss, dass ein Dritter in mindestens einem Mitgliedstaat ein gleiches oder ähnliches Zeichen für eine gleiche oder mit dem angemeldeten Zeichen verwechselbar ähnliche Ware verwendet, (2.) die Absicht des Anmelders, diesen Dritten an der weiteren Verwendung eines solchen Zeichens zu hindern, sowie (3.) den Grad des rechtlichen Schutzes, den das Zeichen des Dritten und das angemeldete Zeichen genießen (EuGH, Urteil vom 11.06.2009 – C-529/07, juris Rn. 38 ff.).
42 Dass ein Dritter seit langem ein Zeichen für eine gleiche oder mit der angemeldeten Marke verwechselbar ähnliche Ware verwendet und dass dieses Zeichen in einem gewissen Grad rechtlichen Schutz genießt, ist einer der erheblichen Faktoren für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob der Anmelder bösgläubig war. In einem solchen Fall könnte nämlich der Anmelder in den Genuss der von der Gemeinschaftsmarke verliehenen Rechte gelangen, nur um gegenüber einem Mitbewerber, der ein Zeichen verwendet, das bereits aus eigener Kraft einen gewissen Grad rechtlichen Schutzes erlangt hat, unlauteren Wettbewerb zu betreiben (EuGH, Urteil vom 11.06.2009 – C-529/07, juris Rn. 46 ff.).
43 Die Absicht, einen Dritten an der Vermarktung einer Ware zu hindern, kann unter bestimmten Umständen für die Bösgläubigkeit des Antragstellers kennzeichnend sein, unter anderem wenn dieser nicht die Absicht hat, das Zeichen zu benutzen, sondern allein den Marktzutritt eines Dritten verhindern möchte (EuGH, Urteil vom 11.06.2009 – C-529/07, juris Rn. 43 ff.).
44 Überdies kann für die Beurteilung der Bösgläubigkeit des Antragstellers der Bekanntheitsgrad berücksichtigt werden, der einem Zeichen zum Zeitpunkt seiner Anmeldung als Unionsmarke zukommt. Ein solcher Bekanntheitsgrad kann nämlich gerade das Interesse des Anmelders rechtfertigen, einen weiter reichenden rechtlichen Schutz seines Zeichens sicherzustellen (EuGH, Urteil vom 11.06.2009 – C-529/07, juris Rn. 51 ff.).
45 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Bösgläubigkeit ist grundsätzlich der Anmeldezeitpunkt der Unionsmarke (EuGH, Urteil vom 11.06.2009 – C-529/07, juris Rn. 53). Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Makel der bösgläubigen Anmeldung der Unionsmarke anhaftet und nicht durch deren Übertragung auf einen etwaigen gutgläubigen Rechtsnachfolger wieder aus der Welt geschafft werden kann. Für die Beurteilung der bösgläubigen Markenanmeldung als Nichtigkeitsgrund gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. b) UMV versteht sich dies von selbst und ist deswegen – soweit ersichtlich – in der Unionsrechtsprechung bislang nicht weiter vertieft worden (vgl. aber EuG, Urteil vom 08.05.2014 – T-327/12, juris Rn. 10). Soll in einem Verletzungsverfahren die bösgläubige Markenanmeldung einem Rechtsmissbrauchseinwand gemäß § 242 BGB den Boden bereiten, kann nichts anderes gelten. Die Bösgläubigkeit beruht zwar auf dem Verhalten des Anmelders. Weil das ausschließliche Recht an der Unionsmarke aber erst mit der auf die Anmeldung folgenden Eintragung zur Entstehung gelangt, erscheint es gerechtfertigt, die Unionsmarke als bemakelt anzusehen. Deshalb können die Rechte des Rechtsnachfolgers aus der Unionsmarke nicht weiterreichen als die seines Vorgängers, der die Anmeldung bösgläubig bewirkt hat (vgl. ohne Begründung BGH, Urteile vom 10.08.2000 – I ZR 283/97, juris Rn. 35 für das Löschungsverfahren und vom 19.02.1998 – I ZR 138/95, juris Rn. 41 für das Verletzungsverfahren).
46 (b) Nach diesen Grundsätzen lässt sich eine bösgläubige Anmeldung der Verfügungsmarke durch die V. LL.C., die sich auch die Verfügungsklägerin als jetzige Markeninhaberin unabhängig von einer eigenen Bösgläubigkeit entgegenhalten lassen müsste, nicht feststellen.
47 Die Verfügungsbeklagte führt als Umstände für eine bösgläubige Anmeldung im Wesentlichen an (1.) eine angebliche Lieferung der streitgegenständlich gekennzeichneten Wechselrichter durch die Verfügungsbeklagte an die S. GmbH (vgl. Anlage AG16), (2.) eine per E-Mail geführte Korrespondenz zwischen Herrn G. J. angeblich mit der Herstellerin der Wechselrichter über deren Kennzeichnung (Anlagen AG6, AG7) und (3.) eine daran anschließende Einladung von Herrn G. J. zu einer Messe.
48 Nach dem Inhalt der gewechselten E-Mails stützt die Verfügungsbeklagte den von ihr erhobenen Rechtsmissbrauchseinwand gemäß § 242 BGB wegen bösgläubiger Markenanmeldung allein auf eine Kenntnis der V. LL.C. über eine Existenz von gekennzeichneten Wechselrichtern. Aus den E-Mails gehen aber weder die in Rede stehenden Zeichen noch ein bestimmter Vorbenutzer hervor. Ob Herr G. J. an der Messe teilgenommen und für die V. LL.C. entsprechende, konkrete Kenntnis erlangt hat, steht zwischen den Parteien im Streit und ist von der Verfügungsbeklagten in erster Instanz nicht durch informatorische Anhörung ihres angeblichen Geschäftsführers Herrn S. gemäß § 294 ZPO glaubhaft gemacht worden. Ob diese Person anstelle der Geschäftsführerin Frau Y. Y. als informierter und bevollmächtigter Vertreter (§ 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO) in Betracht kam, kann auf sich beruhen. Die Angaben des Herrn S. gehen über die Schilderung einer geschäftlichen Beziehung zwischen der von Herrn G. J. vertretenen S. GmbH und der Verfügungsbeklagten nicht hinaus. Nichts anderes folgt aus den eidesstattlichen Versicherungen des Herrn L., des Herrn S. und des Unterbevollmächtigten der Verfügungsbeklagtenvertreterin. Auch aus der angeblichen Lieferung der streitgegenständlich gekennzeichneten Wechselrichter durch die Verfügungsbeklagte an die S. GmbH kann die Verfügungsbeklagte keinen ihr günstigen Umstand herleiten. Denn es gibt – wie bereits dargestellt wurde – keinen Rechtsgrund für eine Wissenszurechnung an die V. LL.C.
49 Damit ist nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass die V. LL.C. in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes der E. Co. Ltd. die gleiche oder eine verwechselbar ähnliche Marke für Wechselrichter angemeldet hat. Auch wäre dies grundsätzlich nur dann beachtlich, wenn die Anmeldung der Unionsmarke zu dem Zweck erfolgte, den Markteintritt der E. Co. Ltd. zu verhindern. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür bleibt die Verfügungsbeklagte schuldig.
50 ee) Aufgrund des Unterlassungsanspruchs ist es der Verfügungsbeklagten somit verboten, die Verfügungsmarke in dem von der Verfügungsklägerin begehrten Umfang zu benutzen.
51 c) Der im Wege einstweiliger Verfügung geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe der streitgegenständlich gekennzeichneten Wechselrichter an den Gerichtsvollzieher gründet sich auf Art. 129 Abs. 2 UMV, § 18 Abs. 1 MarkenG. Der erkennende Senat übt sein pflichtgemäßes Ermessen dahin aus, dass er gemäß § 938 Abs. 2 ZPO zur Sicherung des an sich bestehenden Vernichtungsanspruchs die Sequestration anordnet.
52 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Ein Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit ist nicht veranlasst, da die einstweilige Verfügung aus sich heraus vollstreckbar ist und dieses Urteil zudem mit seiner Verkündung in formelle Rechtskraft erwächst (§ 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
53 3. Der erkennende Senat hält nicht dafür, die Vollziehung der einstweiligen Verfügung nach § 925 Abs. 2, § 936 ZPO davon abhängig zu machen, dass die Verfügungsklägerin zuvor eine Sicherheitsleistung erbringt, die etwaige sich aus § 945 ZPO ergebende Schadenersatzansprüche der Verfügungsbeklagten absichert. Eine die Anordnung einer Sicherheitsleistung rechtfertigende Unsicherheit hinsichtlich der endgültigen Beurteilung der Rechtslage ist nicht zu besorgen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom juris Rn. 85; Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 5. Aufl. 2026, Rn. 489 ff.).
54 4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 51 Abs. 1 GKG.
55 5. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Verfügungsbeklagten vom 23.01.2026 und der Verfügungsklägerin vom 27.01.2026 geben keinen Grund für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO).
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