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14 Sa 56/24•Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 14. Kammer, 2025-06-26, 14 Sa 56/24
14 Sa 56/24Arbeitsgericht / Chamber 1426.06.2025
1. Die Tätigkeiten einer Beschäftigten in einer gerichtlichen Serviceeinheit stellen jedenfalls ganz überwiegend einen einheitlichen "großen" Arbeitsvorgang im Tarifsinn dar (im Anschluss an BAG 9. September 2020 - 4 AZR 195/20 und 4 AZR 196/20). Die Aufteilung der Tätigkeit in zahlreiche einzelne Arbeitsvorgänge widerspricht der gewollten ganzheitlichen Bearbeitungsweise in den gerichtlichen Geschäftsstellen und damit der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise. 2. Einzeltätigkeiten können zu einem Arbeitsvorgang jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Daraus folgt, dass bei der Beurteilung der tariflichen Eingruppierung der Beschäftigten einer Serviceeinheit auf den von ihr verrichteten Arbeitsvorgang in dieser aufgrund Organisationsentscheidung gebildeten Einheit, in der sie weisungsgemäß ihre Tätigkeit verrichtet, abzustellen ist.
Entscheidungsdatum: 2025-06-26
Aktenzeichen: 14 Sa 56/24
ECLI: ECLI:DE:LAGBW:2025:0626.14SA56.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
Die Tätigkeiten einer Beschäftigten in einer gerichtlichen Serviceeinheit stellen jedenfalls ganz überwiegend einen einheitlichen "großen" Arbeitsvorgang im Tarifsinn dar (im Anschluss an BAG 9. September 2020 - 4 AZR 195/20 und 4 AZR 196/20). Die Aufteilung der Tätigkeit in zahlreiche einzelne Arbeitsvorgänge widerspricht der gewollten ganzheitlichen Bearbeitungsweise in den gerichtlichen Geschäftsstellen und damit der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise.
Einzeltätigkeiten können zu einem Arbeitsvorgang jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Daraus folgt, dass bei der Beurteilung der tariflichen Eingruppierung der Beschäftigten einer Serviceeinheit auf den von ihr verrichteten Arbeitsvorgang in dieser aufgrund Organisationsentscheidung gebildeten Einheit, in der sie weisungsgemäß ihre Tätigkeit verrichtet, abzustellen ist.
(Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZR 141/25)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Mannheim, 22. Juli 2024, 11 Ca 2/24, Urteil anhängig BAG, kein Datum verfügbar, 4 AZR 141/25, Termin: 2026-09-16
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 22.07.2024, Az: 11 Ca 2/24, wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
1 Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Diese begehrt die rückwirkende Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 9a des Tarifvertrags der Länder (TV-L).
2 Die Klägerin ist ausgebildete Rechtsanwalts- und Notargehilfin. Sie ist seit dem 1. Januar 1985 bei dem beklagten Land tätig und wurde nach § 1 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages für Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VII BAT (zuzuordnen der heutigen Entgeltgruppe E 5 TV-L) eingestellt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die von der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und der Gewerkschaft Ver.di abgeschlossene Tarifverträge in der jeweiligen Fassung Anwendung.
3 Mit Verfügung vom 28. Dezember 2017 (Abl. 26 der erstinstanzlichen Verfahrensakte I) wurde die Klägerin im Zuge der Notariatsreform mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018 vom Notariat W an das Amtsgericht M versetzt und den Serviceeinheiten im Nachlassgericht zugewiesen. Die genaue Tätigkeit, so der Wortlaut der Verfügung, werde durch den dortigen Geschäftsverteilungsplan festgelegt.
4 Nach diesem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts M – Nachlassgericht sind am Nachlassgericht vier Teams gebildet, nämlich
5 - Team 1: Infothek, Telefon, Post
6 - Team 2: Testamentsabteilung
7 - Team 3: Sachbearbeitung
8 - Team 4: Ausfertigungsdienst
9 Bezüglich der für die jeweiligen Teams festgeschriebenen Aufgaben wird auf den Inhalt des Geschäftsverteilungsplans (Abl. 28 ff. I) verwiesen.
10 Die Klägerin war dem Team 1 zugeordnet mit einer Tätigkeit mittwochs von 09:00 Uhr bis 11:30 Uhr sowie dem Team 4 für die restliche Wochenarbeitszeit. Sie arbeitete in Vollzeit und befindet sich seit dem 1. März 2022 in Altersteilzeit, nunmehr in der Passivphase. Die Klägerin ist seit dem 12. April 2019 mit einem GdB von 50 als schwerbehinderter Mensch anerkannt.
11 Dem Team 4 waren ferner zugeordnet Frau E und Frau V. Diese Kolleginnen waren mit der Klägerin im Jahr 2018 an das Amtsgericht M – Nachlassgericht versetzt worden. Die Kolleginnen waren – im Gegensatz zur Klägerin – zu diesem Zeitpunkt bereits in die Entgeltgruppe E 6 TV-L eingruppiert. Sie hatten insoweit Bestandsschutz gemäß Ziffer 1.2 der Dienstvereinbarung zur Vergabe von Dienstposten im Rahmen der Notariats- und Grundbuchreform an Tarifbeschäftigte sowie Beamtinnen und Beamte des mittleren Justizdienstes im Unterstützungsbereich der Amtsnotare (vgl. Abl. 96 bis 108 I).
12 Im Rahmen der Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum einheitlichen Arbeitsvorgang aus dem Jahr 2020 führte das beklagte Land bei Beschäftigten in Serviceeinheiten, die zuvor in der Entgeltgruppe E 6 TV-L eingruppiert waren, im Rahmen einer rückwirkend korrigierenden Eingruppierung eine Umgruppierung in die Entgeltgruppe E 9a TV-L durch. Die Kolleginnen E und V wurden somit nach der Entgeltgruppe E 9a TV-L vergütet, die Klägerin verblieb hingegen in der Entgeltgruppe E 5 TV-L.
13 Die Klägerin hat bereits im Jahr 2003 eine Eingruppierung in die höhere Vergütungsgruppe des seinerzeit gültigen BAT geltend gemacht. Das OLG K teilte damals mit Schreiben vom 13. August 2003 (Abl. 25 I) mit, dass die diesbezüglichen Voraussetzungen tatsächlich nicht gegeben seien und die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten an die Klägerin ausdrücklich untersagt werde. Die Klägerin hat damals keine Feststellungsklage erhoben.
14 Mit Schreiben vom 6. Oktober 2023 beantragte die Klägerin ihre Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 9a TV-L. Nach Ablehnung dieses Antrages führte die Klägerin für den Zeitraum vom 8. November 2023 bis zum 22. Dezember 2023 tägliche Aufschriebe bezüglich des Inhalts und des zeitlichen Ansatzes ihrer Tätigkeiten durch (vgl. Abl. 37 bis 51 I). Mit ihrer am 30. Dezember 2023 eingereichten Klage verfolgt die Klägerin nunmehr ihr Begehren weiter. Sie ist der Meinung, sie sei seit Jahren fälschlicherweise in die Entgeltgruppe 5 TV-L eingruppiert. Bereits vor ihrem Dienststellenwechsel im Jahr 2018 habe sie höherwertige Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe Vc BAG verrichtet. Diese Tätigkeit habe sie auch nach dem Wechsel unverändert fortgeführt. Sie habe in der Serviceeinheit des Amtsgerichts M – Nachlassgericht schwierige Tätigkeiten ausgeübt, die die Kriterien der Entgeltgruppe E 9a TV-L erfüllten. Diese seien unter anderem:
15 - Anordnung von Zustellungen und Ladungen
16 - Bewirken der Zustellung
17 - Aufgaben über die Vorschriften über die Mitteilungen in Zivilsachen
18 - Erteilung von Rechtskraft- und Notfristzeugnissen
19 - Erteilung von Vollstreckungsklauseln
20 - Praxisausbildung von Mitarbeitern in Serviceeinheit
21 - Infothek
22 Der Anteil dieser schwierigen Tätigkeit gemessen am Anteil der Gesamttätigkeit lasse sich dem Tätigkeitsaufschrieb entnehmen. Wenn die Sachbearbeiter überlastet gewesen seien, sei das Team 4, dem sie zugeordnet war, angewiesen worden, EMA- und Sachstandsanfragen zu tätigen und in die Datenbank einzupflegen. Sie habe bei der Gewährung von Akteneinsicht die Akte auf den Landesserver gestellt und eigenständig den Ausdruck an den Antragsteller ausgedruckt und versendet mit den Links zur Akteneinsicht.
23 Im Übrigen stehe ihr die geltend gemachte Entgeltgruppe aus Gleichbehandlungsgründen zu. Dies schon deswegen, weil sie sich mit ihren Kolleginnen im Team 4, Frau E und Frau V, die beide in Entgeltgruppe E 9a TV-L eingruppiert sind, gegenseitig vertrete und die gleichen Tätigkeiten verrichte. Als die Kolleginnen in Umsetzung der BAG-Rechtsprechung automatisch in die Entgeltgruppe E 9a TV-L höhergruppiert wurden, sei ihr dies – zu Unrecht – verwehrt worden.
24 Außerdem ergebe sich aufgrund ihrer Schwerbehinderung eine Verpflichtung und besondere Fürsorgepflicht des beklagten Landes ihr gegenüber. Da sämtliche nicht schwerbehinderte Kolleginnen eine Höhergruppierung in die E 9a TV-L erfahren hätten, sie jedoch nicht, könne eine Benachteiligung aufgrund der Schwerbehinderung der Klägerin nicht ausgeschlossen werden. Die Beweislast für das Vorliegen einer Benachteiligung liege vorliegend bei dem Arbeitgeber.
25 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt:
26 Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.01.2020 nach der Entgeltgruppe 9 a, Endstufe, der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu vergüten und die jeweiligen Bruttonachzahlungsbeträge ab dem ersten des jeweiligen Monats mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
27 Das beklagte Land hat beantragt,
28 die Klage abzuweisen.
29 Es hat ausgeführt, die Klägerin sei seit Beginn ihrer Tätigkeit überwiegend im Schreibdienst tätig gewesen. Ihr seien keine Aufgaben übertragen worden, die einer höheren Vergütungsgruppe entsprochen hätten. Auch nach dem Wechsel der Dienststelle im Jahr 2018 sei eine Übertragung höherwertiger Tätigkeiten an die Klägerin nicht erfolgt. Die Klägerin sei zu keinem Zeitpunkt in einer Serviceeinheit vom Eingang bis zum Abschluss des Verfahrens für die Betreuung der Aktenvorgänge tätig gewesen. Aus dem Geschäftsverteilungsplan ergebe sich, dass eine Übertragung ganzheitlicher Tätigkeiten gerade nicht gegeben sei. Vielmehr seien der Klägerin durchgängig einzelne Aufgaben punktuell zugewiesen worden. Sie habe auch zu keiner Zeit schwierige Tätigkeiten im Tarifsinn ausgeübt. Bezüglich der Tätigkeit an der Infothek sei die Klägerin regelmäßig nicht montags zur offenen Infothek ohne vorherige Terminvergabe eingeteilt worden, da sie nicht in der Lage gewesen sei, vorher nicht bekannte Anfragen der Bürger zu beantworten. Neben dem zeitlich und fachlich begrenzten Infotheken-Dienst seien ihr lediglich Ausfertigungstätigkeiten übertragen worden. Adressermittlungen und Standesamtsanfragen hätten nicht zu ihrem Tätigkeitsbereich gehört. Die Klägerin sei im Wesentlichen als Ausfertigerin tätig gewesen, die die ihr vorgelegten Verfügungen chronologisch abgearbeitet habe.
30 Im Gegensatz zur Klägerin seien ihre Kolleginnen vor der Versetzung an das Amtsgericht M mit Tätigkeiten einer Serviceeinheit im tarifvertraglichen Sinn betraut und deshalb zum Zeitpunkt des Dienststellenwechsels – unstreitig – in Entgeltgruppe E 6 TV-L eingruppiert gewesen. Sie hätten, was ebenso unstreitig ist, Bestandsschutz gehabt, weswegen eine Rückgruppierung nicht möglich gewesen sei.
31 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 22. Juli 2024 die Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die tariflichen Voraussetzungen für die von der Klägerin begehrte Höhergruppierung nicht vorlägen. So stelle die Tätigkeit der Klägerin in der Infothek im Umfang von 2,5 Wochenstunden einen eigenständigen Arbeitsvorgang dar, der mit seinem Anteil von ca. 6,5 % an der Gesamttätigkeitszeit der Klägerin rechtlich nicht von entscheidender Bedeutung sei. Denn jedenfalls mache er nicht mehr als die Hälfte der Gesamttätigkeit der Klägerin aus. Ferner bestehe die Organisation des Amtsgerichts M – Nachlassgericht gerade nicht in der Bildung einer großen Serviceeinheit, die eine Akte ganzheitlich von Beginn bis Ende bearbeite. Sie sei vielmehr unterteilt in die Einheit der Sachbearbeiter und die Einheit der Ausfertiger, der die Klägerin zugeordnet war. Dies zeige sich auch daran, dass die Klägerin nur begrenzt auf die Aufgaben der Ausstellung von beglaubigten Abschriften und Ausfertigungen und die Annahme von Beschlüssen als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle bestellt worden war. In diesem Teilabschnitt habe die Klägerin keine der Entgeltgruppe E 9a TV-L entsprechende Geschäftsstellenverwaltertätigkeit ausgeübt, die ganzheitlich und/oder schwierig gewesen sei.
32 Auch bezüglich ihrer übrigen Tätigkeit sei der Klägerin nicht der Nachweis gelungen, dass diese eine schwierige im Tarifsinn sei. Die von der Klägerin vorgetragenen Aufgaben seien vom beklagten Land zum Großteil bestritten. Soweit sie zugestanden worden seien, seien sie vom beklagten Land als nicht schwierig eingestuft worden. Ob die Klägerin tatsächlich die von ihr behaupteten Aufgaben ausgeübt habe und gegebenenfalls in welchem Umfang, habe das Gericht nach dem nur schlagwortartigen Vortrag der Klägerin und in Ermangelung konkreter Zeitangaben nicht prüfen können. Die von der Klägerin vorgelegten Tätigkeitsaufschriebe seien zum Nachweis nicht geeignet. Denn einerseits umfassten diese Aufschriebe nur einen kurzen Zeitraum von nicht einmal zwei Monaten. Andererseits seien sie – zumindest was den Umfang der Tätigkeit betreffe – ungefähr bei 25 % der dokumentierten Arbeitstage unbrauchbar, da die von der Klägerin behauptete Arbeitszeit mit der im Zeiterfassungssystem der Dienststelle gestempelten Arbeitszeit nicht übereinstimme.
33 Selbst wenn der Dienstvorstand des Notariats W vor dem Stellenwechsel der Klägerin eine höherwertige Tätigkeit zugewiesen haben sollte, löse dies keinen Anspruch auf eine höhere tarifliche Vergütung aus, wenn dies – wie aus der vorgelegten Korrespondenz mit dem OLG K ersichtlich – ohne Zustimmung der zuständigen Oberbehörde erfolgt sei. Schließlich liege eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes hinsichtlich der korrigierenden Umgruppierung der Kolleginnen E und V nicht vor, denn diese seien – im Gegensatz zur Klägerin – bereits unstreitig bei der Versetzung in die Entgeltgruppe E6 TV-L eingruppiert gewesen. Daher sei die Umgruppierung der Klägerin richtigerweise unterblieben. Auch seien für eine Diskriminierung der Klägerin als Schwerbehinderte keinerlei Anhaltspunkte erkennbar.
34 Gegen das der Klägerin am 25. September 2024 zugestellte Urteil hat diese mit Schreiben vom 18. Oktober 2024, eingegangen beim Landesarbeitsgericht an diesem Tag, Berufung eingelegt. Begründet hat sie diese mit Schreiben vom 20. Dezember 2024, eingegangen beim Landesarbeitsgericht an diesem Tag, nachdem die diesbezügliche Frist mit Verfügung vom 11. November 2024 antragsgemäß bis zum 20. Dezember 2024 einschließlich verlängert worden war.
35 Die Klägerin trägt in der Berufung im Wesentlichen unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages vor, sie sei bereits während ihrer Tätigkeit in der Serviceeinheit des Notariats in die Entgeltgruppe E 6 TV-L einzugruppieren gewesen. Seinerzeit habe die Klägerin eine Vergütung nach Entgeltgruppe E 5 TV-L und eine Zulage in Höhe der Differenz zwischen E 5 TV-L und E 6 TV-L erhalten. Faktisch sei die Klägerin bei ihrem Wechsel der Dienststelle somit nach Entgeltgruppe E 6 TV-L vergütet worden. Man habe sie also finanziell mit der Entgeltgruppe E 6 TV-L gleichgestellt, weswegen es im Ergebnis nicht mehr auf die ausgeübte Tätigkeit ankommen könne. Die Klägerin wäre somit automatisch höher einzugruppieren gewesen. Auch hier greife der Bestandsschutz.
36 Ferner gehe das Arbeitsgericht in seinem Urteil unzutreffend davon aus, dass die Arbeitsorganisation des Amtsgerichts M – Nachlassgericht keine Serviceeinheit im Tarifsinn darstelle. Dem stehe schon die durch das beklagte Land erfolgte Bezeichnung als Serviceeinheit entgegen. Zudem arbeiteten die Abteilungen bereichsübergreifend. Würde allein die Unterteilung einer Serviceeinheit in „Teams“ dazu führen, dass schwierige Tätigkeiten nicht zusammenzurechnen seien, würde dies zu sachwidrigen Ergebnissen führen. Richtigerweise seien die Arbeitszeiten, die von unterschiedlichen Teams in einer so organisierten Serviceeinheit erbracht werden, zusammenzurechnen und daraus der Anteil der schwierigen Tätigkeit zu ermitteln. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Arbeitsvorgang. Wenn die Klägerin in die Serviceeinheit integriert sei und ihren Anteil leiste, trage sie damit zum Arbeitsergebnis maßgeblich bei und sei entsprechend einzugruppieren.
37 Eine solche Verpflichtung zur Eingruppierung folge auch aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Das beklagte Land habe sämtliche Kolleginnen der Klägerin in der Serviceeinheit des Amtsgerichts M rückwirkend in die Entgeltgruppe 9a TV-L eingruppiert, jedoch die Klägerin unberücksichtigt gelassen. Dies stelle eine Ungleichbehandlung dar, die durch sachliche Gründe nicht gerechtfertigt sei. Die Klägerin und ihre Kolleginnen übten identische Tätigkeiten aus und würden sich gegenseitig vertreten. Damit sei ein Indiz für eine Ungleichbehandlung gegeben.
38 Das Arbeitsgericht habe zudem die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Aufgrund der Schwerbehinderung der Klägerin sei das beklagte Land verpflichtet darzulegen und zu beweisen, dass die Klägerin keine schwierigen Tätigkeiten in rechtserheblichem Umfang ausübe, die einer Höhergruppierung entgegenstünden. Denn die Klägerin habe vorgetragen, dass sie als schwerbehinderte Vollzeitkraft, die ihre direkten, nicht schwerbehinderten und in Teilzeit beschäftigten Kolleginnen regelmäßig vertrete, als einzige nicht in der Entgeltgruppe E 6 TV-L eingruppiert gewesen sei, obwohl sie die identische Tätigkeit ausübe. Zudem gebe es in der gesamten Serviceeinheit des Nachlassgerichts keinen Kollegen, der in der Entgeltgruppe E 5 TV-L eingruppiert sei. Damit seien Umstände gegeben, die ganz offensichtlich eine Benachteiligung der Klägerin belegten, jedenfalls eine solche nicht als unwahrscheinlich erscheinen ließen.
39 Die Klägerin beantragt in der Berufung:
40 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 22.07.2024, Az. 11 Ca 2/24, abzuändern und festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin rückwirkend ab dem 01.10.2020 nach der Entgeltgruppe 9 a TV-L, Endstufe zu vergüten und die jeweiligen Bruttonachzahlungsbeträge ab dem ersten des jeweiligen Monats mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
41 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
42 Das beklagte Land beantragt,
43 die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
44 Das beklagte Land verteidigt die angefochtene Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend und trägt hierzu vertiefend vor:
45 Die Behauptung der Klägerin, sie sei vermeintlich „faktisch“ bei ihrem Wechsel an das Amtsgericht M „nach der Entgeltgruppe 6“ vergütet worden, sei unrichtig und irreführend. Tatsächlich sei die Klägerin in die Entgeltgruppe E 5 TV-L eingruppiert. Die von der Klägerin offenbar in Bezug genommenen Zulagen entstammten den früheren Eingruppierungsrichtlinien des BAT zum Schreibdienst und hingen deshalb unmittelbar mit der Eingruppierung nach Entgeltgruppe 5 TV-L (früher BAT VII) zusammen. Solche Zulagen gebe es gemäß den Regelungen des TV-L nicht mehr; sie würden jedoch als Besitzstand weiterbezahlt, solange sich die Eingruppierung nicht ändere. Die Klägerin sei daher gerade nicht gemäß der Entgeltgruppe E 6 TV-L vergütet und – was unstreitig ist – auch nicht in diese eingruppiert.
46 Die Klägerin verkenne die Voraussetzungen eines einheitlichen Arbeitsvorganges gemäß der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und negiere, dass die Organisation des Amtsgerichts M – Nachlassgericht nicht in der Bildung einer Serviceeinheit bestehe, in welcher eine Akte von Beginn bis Ende bearbeitet werde. Vielmehr sei eine Unterteilung in Einheiten erfolgt mit der Folge, dass es verschiedene Arbeitsvorgänge gebe. Die Klägerin vermöge es weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu begründen, wieso die Tätigkeit aller Teams als ein Arbeitsvorgang zu werten sein solle.
47 Der Klägerin seien neben den zeitlich und fachlich begrenzten Infothek-Diensten des Nachlassgerichts lediglich Ausfertigungstätigkeiten übertragen worden. Ihr seien keine eigenständigen Überprüfungen übertragen worden, sondern sie habe im Wesentlichen Schriftstücke versendet und vergleichbare einfache Tätigkeiten durchgeführt. Frühere Tätigkeiten, die die Klägerin vor ihrer Versetzung mit Wirkung zum 1. Januar 2018 an anderen Dienststellen erbracht haben will, beträfen nicht den streitgegenständlichen Zeitraum und seien bereits deshalb unerheblich. Zudem sei dargelegt worden, dass die Klägerin auch vor ihrem Wechsel lediglich einfache Tätigkeiten im Tarifsinn erbracht habe.
48 Das Arbeitsgericht habe auch nicht die Darlegungs- und Beweislastregeln bezüglich eines gerügten Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot verkannt. Die Klägerin habe bereits nicht vortragen können, dass sie als einzige Arbeitnehmerin nicht in der Entgeltgruppe E 6 TV-L eingruppiert gewesen sei, obwohl sie angeblich identische Tätigkeiten ausübe. Eine solche, in der Sache unrichtige und auch nicht hinreichend vorgetragene Behauptung bedeute nicht die Glaubhaftmachung von Tatsachen. Es sei auch unerheblich, ob es andere Arbeitnehmer-/innen gebe, die in die Entgeltgruppe E 5 TV-L eingruppiert seien. Denn die Zahl der eingruppierten Arbeitnehmer sei kein Indiz für eine angeblich diskriminierende Handlung.
49 Das beklagte Land habe die Klägerin zutreffend in die Entgeltgruppe E 5 TV-L eingruppiert. Es fehle deshalb bereits im Ausgangspunkt an einer Anknüpfung dafür, dass der Gleichheitssatz verletzt sein könne. Wenn insgesamt – wie vorliegend – bei der Klägerin und ihren Kolleginnen und Kollegen zutreffende Eingruppierungen erfolgt seien, könne der Gleichheitssatz von vorneherein nicht verletzt sein. Die Behauptung der Klägerin, sie sei unzutreffend in der Entgeltgruppe E 5 TV-L eingruppiert geblieben, bleibe unzutreffend und werde nicht nachvollziehbar vorgetragen. Die Schwerbehinderung der Klägerin führe auch nicht dazu, dass sie entgegen den Eingruppierungsvorschriften in eine höhere Gruppe einzugruppieren sei; solches sei nicht Sinn und Zweck der Eingruppierungsregelungen und auch das Schwerbehindertenrecht verlange keine unzutreffende Eingruppierung.
50 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen, auf die Sitzungsniederschriften über die mündlichen Verhandlungen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
51 Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch in der Sache unbegründet.
I.
52 Die gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ArbGG vorliegend statthafte Berufung ist zulässig, weil sie nach § 66 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der vom Gericht verlängerten Frist begründet worden ist.
II.
53 Die Berufung ist jedoch unbegründet, denn das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.
54 1. Die Klage ist zulässig.
55 Bei dem Antrag der Klägerin handelt es sich um einen sogenannten, auf Vergütungszahlung aus einer konkret angegebenen Entgeltgruppe gerichteten Eingruppierungsfeststellungsantrag. Gegen diesen bestehen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. vom 12. Dezember 2018 – 4 AZR 147/17 – Rn. 15; 9. September 2020 – 4 AZR 196/20 – Rn. 11; 23. Februar 2022 – 4 AZR 354/21 – Rn. 10; 24. Januar 2024 – 4 AZR 114/23 – Rn. 12) jedenfalls im Bereich des öffentlichen Dienstes keine prozessualen rechtlichen Bedenken, wenn durch die Entscheidung Rechtsfrieden geschaffen wird und die Parteien – wie vorliegend gegeben – nicht über weitere Faktoren, die die Vergütungshöhe bestimmen, streiten (vgl. BAG 28. Februar 2018 – 4 AZR 816/16 – Rn. 14; 27. August 2014 – 4 AZR 518/12 – Rn. 15).
56 Der für das Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Gegenwartsbezug besteht trotz des zwischenzeitlichen Eintritts der Klägerin in die Passivphase der vereinbarten Altersteilzeit in der Geltendmachung einer (zukünftigen) Erfüllung einer höheren, konkret bezeichneten tariflichen Vergütung aus dem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum sowie für die Zukunft. Über weitere Vergütungselemente, insbesondere die Stufenzuordnung, besteht zwischen den Parteien kein Streit. Das Feststellungsinteresse ist schließlich auch für die zu den Hauptforderungen akzessorischen Zinsforderungen gegeben (vgl. BAG 24. Januar 2024 – 4 AZR 114/23 – Rn. 12).
57 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin ist nicht nach Entgeltgruppe E 9a TV-L zu vergüten und kann daher auch nicht die Zahlung und Verzinsung von Vergütungsdifferenzen beanspruchen.
58 a) Die maßgebenden Tätigkeitsmerkmale des Teils II Abschnitt 12.1 TV-L EntgeltO lautet auszugsweise:
59 „ 12. Beschäftigte im Justizdienst
60 Entgeltgruppe 9a
61 2. Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 heraushebt, dass sie schwierig ist.
62 (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)
...
63 Entgeltgruppe 6
64 2. Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Fünftel schwierig ist.
65 (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2, 3 und 4)
66 In den Protokollerklärungen zu Teil II Abschnitt 12 der EntgeltO lautet es:
...
67 …
68 …
69 Nr. 2 Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften sind Beschäftigte, die die Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I. S. 195) erfolgreich abgeschlossen haben und Aufgaben des mittleren Justizdienstes bzw. der entsprechenden Qualifikationsebene und der Justizfachangestellten (z. B. Geschäftsstellentätigkeit, Protokollführung, Assistenztätigkeiten) ganzheitlich bearbeiten, sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten in Serviceeinheiten ausüben.
70 Nr. 3 Schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z. B.:
71 a) die Anordnung von Zustellungen, die Ladung von Amts wegen und die Vermittlung von Zustellungen im Parteibetrieb, die Heranziehung und die Ladung der ehrenamtlichen Richter, die Besorgung der öffentlichen Zustellung und Ladung,
72 b) die Erteilung von Rechtskraft- und Notfristzeugnissen sowie die Erteilung
73 von Vollstreckungsklauseln, die Vollstreckbarkeitsbescheinigung in Strafsachen,
74 c) die Aufgaben nach den Anordnungen über die Erhebung von statistischen Daten und der Mitteilung an das Bundeszentralregister, das Gewerbezentralregister und das Kraftfahrtbundesamt,
75 d) die dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
76 - nach der Grundbuchordnung übertragenen Geschäfte einschließlich des Entwerfens von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen und des Entwerfens von Berichtigungen und Ergänzungen derselben sowie
77 - Führung des Tagebuchs,
78 - die entsprechenden Geschäfte nach §§ 28 - 31 der Handelsregisterverordnung, § 26 der Verordnung über das Genossenschaftsregister, § 3 der Bestimmung über das Vereins- und Güterrechtsregister vom 24. Januar 1924 (RMinBl. 22) bzw. der ergänzenden oder ersetzenden landesrechtlichen Vorschriften über die Führung des Güterrechtsregisters und § 10 der Vereinsregisterverordnung,
79 e) die Aufgaben des Kostenbeamten, die Aufgaben der Geschäftsstelle bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung, die Festsetzung und Anweisung der den Zeugen, Sachverständigen und ehrenamtlichen Richter sowie den Beteiligten zu gewährenden Entschädigungen (einschl. etwaiger Vorschüsse),
80 f) die Mitwirkung bei der Überwachung von Auflagen und Weisungen nach § 153a Absatz 1 Strafprozessordnung und dem Jugendgerichtsgesetz sowie der Lebensführung des Verurteilten nach § 453b Strafprozessordnung und der Gnadenordnung sowie der Überwachung von Zahlungen bei der Vollstreckung von Geldstrafen,
81 g) die unterschriftsreife Vorbereitung von Beschlüssen und Verfügungen sowie die Anordnungen für Richter, Staatsanwälte und Rechtspfleger, die Vorprüfung von Klagen und Anschuldigungsschriften, Anträgen sowie Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen in Gerichtsverfahren (Spruchkörperzuständigkeit, Ermittlung des Berichterstatters, Fristwahrung, Beweisangebote in patentgerichtlichen Verfahren u.Ä.), die Überprüfung fristgebundener Gebührenzahlungen in patentgerichtlichen Verfahren,
82 h) die Beantwortung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art sowie die Überwachung von Akteneinsichten in patentgerichtlichen Verfahren.“
83 b) Nach § 12 Abs. 1 TV-L ist Bezugspunkt der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgang (vgl. zu § 22 BAT BAG 16. Oktober 2019 – 4 AZR 284/18 – Rn. 16; 10. Dezember 2014 – 4 AZR 773/12 – Rn. 19; 22. September 2010 – 4 AZR 149/09 – Rn. 17; 25. August 2010 – 4 AZR 5/09 – Rn. 22). Maßgebend für dessen Bestimmung ist das Arbeitsergebnis (BAG 28. Februar 2018 – 4 AZR 816/16 – Rn. 24; 13. Mai 2015 – 4 AZR 355/13 – Rn. 16; 21. März 2012 – 4 AZR 266/10 – Rn. 24; 22. September 2010 – 4 AZR 149/09 – Rn. 17; 25. August 2010 – 4 AZR 5/09 – Rn. 22; 12. Mai 2004 – 4 AZR 371/03). Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen (vgl. BAG 13. November 2013 – 4 AZR 53/12 – Rn. 17; 20. September 1995 – 4 AZR 685/94; 31. März 1982 – 4 AZR 1099/79). Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen (BAG 28. Februar 2018 – 4 AZR 816/16 – aaO; 21. August 2013 – 4 AZR 933/11 – Rn. 18; 23. September 2009 – 4 AZR 308/08 – Rn. 24; 9. Juli 1997 – 4 AZR 177/96). Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden (BAG 13. Mai 2020 – 4 AZR 173/19 - Rn. 16; 16. Oktober 2019 – 4 AZR 284/18 – Rn. 17; 28. Februar 2018 – 4 AZR 816/16 - aaO; 6. Dezember 1989 – 4 AZR 457/89 -). Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Nr. 1 Satz 1 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 1 TV-L auch Zusammenhangsarbeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben einer Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheit nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind (BAG 28. Februar 2018 – 4 AZR 816/16 – aaO; 10. Dezember 2014 – 4 AZR 773/12 – Rn. 19; 6. Dezember 1989 – 4 AZR 457/89 -). Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (vgl. BAG 24. Januar 2024 – 4 AZR 114/23 – Rn. 22; 26. April 2023 – 4 AZR 275/20 – Rn. 20; 9. September 2020 – 4 AZR 195/20 – Rn. 27 ff.; jeweils mwRsprN).
84 c) Die Klägerin ist nicht als Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten im Sinne der Entgeltgruppe 9a TV-L in Verbindung mit der Protokollerklärung Nr. 2 beschäftigt worden.
85 aa) Aus der Bezugnahme auf die Protokollerklärung Nr. 2 haben die Tarifvertragsparteien bei Festlegung der Tarifmerkmale der Entgeltgruppe E 9a TV-L zum Ausdruck gebracht, dass der Arbeitsvorgang nicht nach rein rechtlichen Kriterien wie der tariflichen Wertigkeit, sondern nach den konkret übertragenen Aufgaben und damit nach dem Aufgabeninhalt und der Organisation des jeweiligen Arbeitgebers zu bestimmen ist. Weist der Arbeitgeber Aufgaben umfassend zu, um einen flexibleren Arbeitseinsatz zu ermöglichen, sind die Arbeitsergebnisse weiter gefasst, was wiederum zu größeren Arbeitsvorgängen führt. Entscheidet sich hingegen der Arbeitgeber für eine kleinteiligere Arbeitsorganisation, in der bestimmte Aufgaben getrennt und unterschiedlichen Mitarbeitergruppen zugewiesen werden, liegen regelmäßig mehrere Arbeitsvorgänge vor (vgl. BAG 9. September 2020 - 4 AZR 196/20 – Rn. 43 mwN.).
86 bb) Die Protokollerklärung Nr. 2 zu Teil II Abschnitt 12 der EntgeltO setzt eine ganzheitliche Aktenbearbeitung durch Beschäftigte in Serviceeinheiten voraus. Das Bundesarbeitsgericht geht zutreffend in ständiger Rechtsprechung seit der Entscheidung vom 9. September 2020 (4 AZR 195/20) davon aus, dass eine solch ganzheitliche Bearbeitung der einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit übertragenen Aufgaben des mittleren Justizdienstes im Sinne vorgenannter Protokollerklärung einen „großen“ Arbeitsvorgang im Tarifsinn darstellt. Vorliegend besteht jedoch – wie das Arbeitsgericht völlig zutreffend erkannt hat – die Organisation des Amtsgerichts M – Nachlassgericht ausweislich des vorgelegten Geschäftsverteilungsplans gerade nicht einer großen Serviceeinheit, die eine Akte ganzheitlich von Beginn des Verfahrens bis zu dessen aktenmäßigen Abschluss bearbeitet. Vielmehr ist eine Unterteilung in Einheiten von Teams unter Zuweisung spezifischer Aufgaben erfolgt. Denn Aufgabe des Teams 1 ist die Abwicklung des Publikumsverkehrs während der Öffnungszeiten der Infothek. Team 2 ist die Testamentsabteilung mit im Einzelnen festgeschriebenen und zugewiesenen Fachaufgaben. Team 3 kümmert sich um die eigentliche Sachbearbeitung im engeren Sinn, wohingegen dem Team 4 (Ausfertigungsdienst) die Abarbeitung der auszufertigenden Akten obliegt. Die Tätigkeiten der Teams sind vom Dienstherr organisatorisch auf unterschiedliche, voneinander zu trennenden Arbeitsergebnisse ausgerichtet und stellen somit jeweils getrennt zu bewertende Arbeitsvorgänge dar. Dass der Dienstherr diese organisatorische Trennung durch bereichsübergreifende Tätigkeitszuweisungen in der Praxis in rechtlich relevanter Weise etwa übergangen hätte, hat die Klägerin nicht vermocht darzulegen.
87 cc) Die Klägerin war dem Team 1 und dem Team 4 zugeordnet. Aus dieser Organisations- und Zuordnungsentscheidung des Dienstherrn folgt, dass bei der Beurteilung der tariflichen Eingruppierung der von der Klägerin verrichtete jeweilige Arbeitsvorgang in diesen Teams zu berücksichtigen und somit nicht auf die gesamte Tätigkeit der Mitarbeiter/-innen im Sinne einer „großen“ Serviceeinheiten in der Gesamtheit abzustellen ist.
88 d) Wie das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung völlig zutreffend erkannt hat, ist der Klägerin auch nicht der Nachweis gelungen, dass sie schwierige Tätigkeiten im Sinne der Protokollerklärung Nr. 3 zur Entgeltgruppe E 9a TV-L verrichtet hat. Daran ändert auch der Vortrag der Klägerin in der Berufung nichts.
89 aa) Im Eingruppierungsprozess obliegt dem klagenden Beschäftigten nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen zunächst die Darlegungslast. Vertritt er die Auffassung, seine Tätigkeit erfülle die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals einer höheren als der vom Arbeitgeber angenommenen Entgeltgruppe, obliegt es ihm, je nach Lage und Erfordernissen des Einzelfalls diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zulassen, die tariflichen Anforderungen des beanspruchten Tätigkeitsmerkmals der maßgebenden Entgeltgruppe – unter Einschluss etwaiger darin vorgesehener Qualifizierungen – seien im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. 14. Oktober 2020 – 4 AZR 252/19 – Rn. 30 mwRsprN.). Danach obliegt es regelmäßig der klagenden Partei, die ihr übertragenen Aufgaben im Einzelnen darzustellen. Dies gilt auch, soweit sie ein tarifliches Qualifizierungsmerkmal für die von ihr auszuübende Tätigkeit in Anspruch nimmt, welche eine Eingruppierung nach einer höheren Entgeltgruppe begründen soll. Das ist etwa der Fall, wenn das Tätigkeitsmerkmal der höheren Entgeltgruppe gegenüber der sogenannten Ausgangsentgeltgruppe eine weitere, tariflich höher bewertete Anforderung vorsieht (vgl. BAG am aaO Rn. 31 mwN., siehe hierzu auch Eylert/Kreutzberg-Kowalczyk, ZfA 2019, 320 (329 ff.)).
90 Demnach hätte die Klägerin vorliegend darlegen müssen, dass sie zu 50 % ihrer Gesamttätigkeit solche Tätigkeiten verrichtet, die sich dadurch aus der Entgeltgruppe E6 Fallgruppe 2 TV-L herausheben, dass sie schwierig sind. Dabei genügt es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wenn in den betreffenden Arbeitsvorgängen qualifizierende Tätigkeiten in einem nicht unerheblichen Ausmaß vorliegen (vgl. Natter/Sänger ZTR 2019, 475 unter Hinweis auf BAG 28. Juni 1989 – 4 AZR 287/89 – Rn. 27; 20. Oktober 1993 – 4 AZR 45/93 – Rn. 34; 17. April 2013 – 4 AZR 915/11 – Rn. 40; 17. Mai 2017 – 4 AZR 789/14 – Rn. 27).
91 bb) Diesen Anforderungen genügt der Sachvortrag der Klägerin nicht im Ansatz.
92 (1) Dabei kann dahinstehen, ob der Arbeitsvorgang „Infothek“ schwierige Tätigkeiten im Tarifsinn darstellt oder solche in rechtserheblichem Maß enthält. Denn selbst nach dem eigenen Vortrag der Klägerin und ausweislich der Regelungen des Geschäftsverteilungsplans des Nachlassgerichts umfasst dieser Arbeitsvorgang der Klägerin lediglich 2,5 Wochenstunden und somit lediglich ca. 6,5 % ihrer Gesamttätigkeit. Dieser Arbeitsvorgang ist – wie das Arbeitsgericht völlig zutreffend ausführt – jedenfalls für die Klägerin nicht von entscheidender Bedeutung, da er bei weitem nicht mehr als die Hälfte der Gesamttätigkeit der Klägerin ausmacht.
93 (2) Aber auch den Umstand, dass der Arbeitsvorgang „Ausfertigungsdienst“ in rechtlich relevantem Umfang schwierige Tätigkeiten im Tarifsinn umfasst, konnte die Klägerin nicht darlegen. Ob die Klägerin tatsächlich die von ihr behaupteten – und von der Beklagten bestrittenen – Aufgaben ausgeübt hat und in welchem zeitlichen Umfang dies erfolgt sein soll, konnte sowohl das Ausgangs- wie auch das Berufungsgericht nach dem pauschalen, schlagwortartigen Vortrag der Klägerin nicht nachvollziehen. Mangels konkreter Behauptung nachprüfbarer Tatsachen war es nicht möglich, eine Beweisaufnahme durchzuführen. Eine solche wäre einer Ausforschung nahegekommen, denn sie hätte dazu gedient, den Tatsachenstoff erstmals zu ermitteln, der von der Klägerin unter Beweisantritt darzulegen gewesen wäre.
94 Zu Recht hat in diesem Zusammenhang das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass auch die Tätigkeitsaufschriebe der Klägerin zur Begründung ihres Vortrages nicht ausreichen. Zum einen sind diese Aufschriebe bereits deshalb nicht plausibel, da die behaupteten Arbeitszeitanteile in ihrer Gesamtschau in weiten Teilen nicht mit dem vom Arbeitszeitsystem erfassten Zeiten übereinstimmen. Zum anderen betreffen die Aufschriebe der Klägerin einen Zeitraum von ca. 6 Wochen und stellen in Anbetracht der durch das Klagebegehren definierten mehrjährigen Zeitspanne einen nicht repräsentativen Zeitraum dar. Schließlich ist aber auch entscheidend, dass die Klägerin zu den bestrittenen Behauptungen lediglich abstrakt und ohne Bezug zu konkret nachprüfbaren Bearbeitungsfällen und dem jeweils konkret angefallenen zeitlichen Volumen vorträgt. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass solche Darlegungen für einen klagenden Mitarbeiter einen enormen Aufwand darstellen. Angesichts der zuvor aufgezeigten Anforderungen der Rechtsprechung an die Darlegungs- und Beweislast des Eingruppierungsklägers kann das Landesarbeitsgericht jedoch keine unzulässig niedrigeren Maßstäbe anlegen. Dies umso mehr als der Klägerin ihre über einen längeren Zeitraum verrichteten Tätigkeiten, deren Höherwertigkeit im Tarifsinn sie behauptet und geltend macht, im Einzelnen bekannt sein müssen.
95 3. Die Klägerin kann ihren geltend gemachten Anspruch auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz herleiten.
96 a) Der arbeitsvertragliche Gleichbehandlungsgrundsatz wird durch den Gleichheitssatz bestimmt. Durch ihn wird die im Gerechtigkeitsgedanken wurzelnde Grundidee, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln, umgesetzt (vgl. BAG 20. September 2012 – 6 AZR 211/11 – Rn. 27). Für die Anwendbarkeit des Gleichbehandlungsgrundsatzes muss eine Gruppenbildung vergleichbarer Mitarbeiter-/innen möglich sein. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt nämlich nur dann vor, wenn die begünstigende Regelung des Arbeitgebers einzelnen Mitarbeitenden oder mitarbeitenden Gruppen aus sachfremden Gründen ungünstiger behandelt wird als andere Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage (ständige Rechtsprechung des BAG 19. September 2004 – 5 AZR 43/04; 20. Oktober 2009 – 10 AZR 664/08, NZA-RR 2010, 189).
97 b) Vorliegend rügt die Klägerin, der Dienstherr habe in Umsetzung der Rechtsprechung des Bundearbeitsgerichts zum Arbeitsvorgang die Kolleginnen E und V rückwirkend in die Entgeltgruppe E 9a TV-L umgruppiert, die Klägerin jedoch unzulässigerweise weiterhin in der Entgeltgruppe E 5 TV-L belassen. Dabei übersieht die Klägerin jedoch, dass diese Kolleginnen im Gegensatz zur Klägerin bereits vor ihrer Versetzung an das Amtsgericht M – Nachlassgericht in die Entgeltgruppe E 6 TV-L eingruppiert waren und diese gemäß Ziffer 1.2 der Dienstvereinbarung zur Vergabe von Dienstposten im Rahmen der Notariats- und Grundbuchamtsreform an Tarifbeschäftigte sowie Beamtinnen und Beamte des mittleren Justizdienstes im Unterstützungsbereich der Amtsnotare Bestandsschutz genossen. Damit sind die Klägerin und ihre Kolleginnen bereits nicht in einer Vergleichsgruppe. Ferner ist die Gruppenbildung von Seiten des beklagten Landes offensichtlich nicht sachfremd, denn Anlass waren die Rechtsausführungen des Bundesarbeitsgerichts zum Begriff des Arbeitsvorgangs in „großen“ Serviceeinheiten und hatten das Heraushebungsmerkmal aus der Entgeltgruppe E 6 TV-L in die Entgeltgruppe E 9a TV-L gemäß Protokollnotiz Nr. 2 sowie Nr. 3 zum Gegenstand. Schließlich hat die Klägerin den Vortrag des beklagten Landes, dass die beiden Kolleginnen bereits vor ihrer Versetzung an der „alten“ Dienststelle eine ganzheitliche Aktenbearbeitung verrichtet hätten und deshalb bereits zum Zeitpunkt des Wechsels in die Entgeltgruppe E 6 eingruppiert waren, nicht bestritten. Dass die Klägerin hingegen an der „alten“ Dienststelle auch mit diesen umfassenden Tätigkeiten etwa betraut gewesen sein soll, hat sie nicht im Ansatz durch geeigneten konkreten Sachvortrag dargelegt. Außerdem kommt es - entgegen der Meinung der Klägerin - bei der Eingruppierung auf die auszuübenden, d. h. zur regelmäßigen und nicht nur vorübergehend zur Verrichtung vom Dienstherr übertragenen und nicht auf die ausgeübten Tätigkeiten an (so zurecht Eylert/Kreutzberg-Kowalczyk, aaO, 335 mit Rspr.Nachw.).
98 Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes kann die Kammer daher nicht erkennen.
99 4. Die Klägerin hat auch keine Benachteiligung wegen ihrer Schwerbehinderung erfahren.
100 a) Das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG erfasst nicht jede Ungleichbehandlung, sondern nur eine Ungleichbehandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes. Zwischen der Benachteiligung und einem in § 1 AGG genannten Grund muss demnach ein Kausalzusammenhang bestehen. Dies gilt auch für die Regelungen der von der Klägerin angeführten gemeinsamen Verwaltungsvorschrift aller Ministerien und des Rechnungshofes über die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in der Landesverwaltung zur gleichberechtigten und selbstbestimmten Teilnahme schwerbehinderter Menschen in der Landesverwaltung (SchwbVV). Auch hier muss zwischen der Benachteiligung und dem Grund – hier der Schwerbehinderung – ein Kausalzusammenhang bestehen.
101 b) Soweit es – wie vorliegend – um eine behauptete unmittelbare Benachteiligung im Sinn von § 3 Abs. 1 AGG geht, ist hierfür nicht erforderlich, dass der betreffende Grund im Sinn von § 1 AGG der ausschließliche Grund oder auch nur ein wesentliches Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist. Vielmehr ist der Kausalzusammenhang bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung im Sinn von § 3 Abs. 1 AGG an einen Grund im Sinn von § 1 AGG anknüpft oder durch diesen motiviert ist, wobei die bloße Mitursächlichkeit genügt (vgl. BAG 23. November 2017 – 8 AZR 372/16 – Rn. 20 mwN).
102 c) § 22 AGG sowie § 2.3 der SchwbVV sehen für den Rechtsschutz bei Diskriminierungen im Hinblick auf den Kausalzusammenhang eine Erleichterung der Darlegungslast, eine Absenkung des Beweismaßes und eine Umkehr der Beweislast vor. Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat (vgl. BAG 25. Oktober 2018 – 8 AZR 501/14 – Rn. 51). Danach genügt eine Person, die sich durch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für beschwert hält, ihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie Indizien vorträgt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt ist. Dabei sind alle Umstände des Rechtsstreits in einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen (vgl. BAG aaO Rn. 52; 17. Dezember 2020 – 8 AZR 171/20 – Rn. 26).
103 d) Nach Auffassung der Kammer hat die Klägerin keinerlei Indizien dargetan, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Benachteiligung wegen ihrer Schwerbehinderung schließen lassen. Die rückwirkende Umgruppierung der Kolleginnen der Klägerin beruhte - wie zuvor aufgezeigt – auf sachlichen Gründen. Bei der Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts durch korrigierende Umgruppierungen der Geschäftsstellen, die in die Entgeltgruppe E 6 TV-L eingruppiert waren, fand eine Prüfung der Tätigkeiten der einzelnen Beschäftigten gerade nicht statt. Hierauf hat bereits das Arbeitsgericht in seinen Entscheidungsgründen zutreffend hingewiesen. Inwiefern die Klägerin wegen ihrer Schwerbehinderung somit benachteiligt worden sein soll, erschließt sich der Kammer daher nicht im Ansatz. Es besteht - nicht zuletzt aufgrund des geführten Sach- und Rechtsgespräches in der Kammerverhandlung – der Eindruck, dass sich die Klägerin gegenüber ihren Kolleginnen massiv benachteiligt fühlt. Dieses subjektive Gefühl der Zurücksetzung entspricht nach Auffassung der Kammer jedoch nicht einer gebotenen verobjektivierten Betrachtungsweise.
III.
104 1. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist.
105 2. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht gegeben sind.
106 Die Kammer hat jedoch bei Abfassung des am 26. Juni 2025 verkündeten Tenors des Berufungsurteils unter Ziffer 3 des Tenors die Aufnahme des Wortes „nicht“ versehentlich unterlassen und daher leider die Revision zugelassen. Im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. 15. Januar 2025 – 5 AZR 135/24 – Rn. 48; 23. April 2024 – 5 AZR 212/23 – Rn. 9; 28. Mai 2020 – 8 AZR 169/19 – Rn. 20) ist diese Entscheidung somit bindend und kann weder in den Urteilsgründen noch in der Rechtsmittelbelehrung oder mit einer Urteilsberichtigung korrigiert werden.
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