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3 K 5857/25•VG Stuttgart 3. Kammer, 2026-04-07, 3 K 5857/25
3 K 5857/25Verwaltungsgericht / 3. Kammer07.04.2026
Für Rechtswidrigkeitsfeststellungsbegehren bezogen auf sofortige Unterbringungen, zu denen die fürsorgliche Aufnahme und Zurückhaltung nach § 16 Abs. 1 PsychKHG (juris: PsychKG BW) gehört, einschließlich einer möglichen Einwilligung in die Unterbringung nach § 16 Abs. 5 Satz 1 PsychKHG (juris: PsychKG BW) besteht eine abdrängende Sonderzuweisung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 13, § 23a Abs. 1 und 2 Nr. 1 GVG i.V.m. § 312 Nr. 4 FamFG zu dem jeweils örtlich zuständigen Amtsgericht.(Rn.3)
Entscheidungsdatum: 2026-04-07
Aktenzeichen: 3 K 5857/25
ECLI: ECLI:DE:VGSTUTT:2026:0407.3K5857.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 16 Abs 1 PsychKG BW, § 16 Abs 5 S 1 PsychKG BW, § 23a Abs 1 GVG, § 17a Abs 2 S 1 GVG, § 312 Nr 4 FamFG ... mehr
Rechtskraft: ja
Für Rechtswidrigkeitsfeststellungsbegehren bezogen auf sofortige Unterbringungen, zu denen die fürsorgliche Aufnahme und Zurückhaltung nach § 16 Abs. 1 PsychKHG (juris: PsychKG BW) gehört, einschließlich einer möglichen Einwilligung in die Unterbringung nach § 16 Abs. 5 Satz 1 PsychKHG (juris: PsychKG BW) besteht eine abdrängende Sonderzuweisung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 13, § 23a Abs. 1 und 2 Nr. 1 GVG i.V.m. § 312 Nr. 4 FamFG zu dem jeweils örtlich zuständigen Amtsgericht.(Rn.3)
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Tauberbischofsheim verwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
1 Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges.
2 Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich- rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz ausdrücklich einem anderen Gericht zugewiesen sind.
3 Hiernach ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, weil für Rechtswidrigkeitsfeststellungsbegehren bezogen auf sofortige Unterbringungen, zu denen die fürsorgliche Aufnahme und Zurückhaltung nach § 16 Abs. 1 PsychKHG gehört, einschließlich einer möglichen Einwilligung in die Unterbringung nach § 16 Abs. 5 Satz 1 PsychKHG eine abdrängende Sonderzuweisung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 13, § 23a Abs. 1 und 2 Nr. 1 GVG i.V.m. § 312 Nr. 4 FamFG besteht (vgl. grundlegend: AG Oldenburg, Beschluss vom 09.04.2015 - 20 XIV 66/15 L -, juris und dem folgend: VG Koblenz, Beschluss vom 18.12.2015 - 2 K 1079/15 -, juris und VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 10.04.2019 - 5 K 133/19.NW -, juris sowie OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.12.1992 - 2 M 73/92 -, juris und zum Unterbringungsgesetz: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.07.1993 10 S 783/93 -, juris sowie Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.08.2018 - 5 CE 18.1677 -, juris; aus der Literatur: Marschner, in Marschner/Lesting/Stahmann, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 7. Aufl. 2024, Kapitel B., Buchstabe i), Rn. 102; a. A. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.08.2020 - 3 O 141/20 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 10.08.2011 - 7 K 3219/10 -, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 25.07.2007 - 2 K 2805/07 -, juris).
4 Denn von dem in § 13, § 23a Abs. 1 und 2 Nr. 1 GVG i.V.m. § 312 Nr. 4 FamFG verwendeten Begriff der Unterbringung sind nicht nur gerichtlich angeordnete Unterbringungen, sondern auch behördlich angeordnete Unterbringungen, zu denen die fürsorgliche Aufnahme und Zurückhaltung nach § 16 Abs. 1 PsychKHG gehört, einschließlich einer möglichen Einwilligung in die Unterbringung nach § 16 Abs. 5 Satz 1 PsychKHG, umfasst (vgl. AG Oldenburg, Beschluss vom 09.04.2015 - 20 XIV 66/15 L -, juris mit ausführlicher Begründung hierzu und dem folgend: VG Koblenz, Beschluss vom 18.12.2015 - 2 K 1079/15 -, juris und VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 10.04.2019 - 5 K 133/19.NW -, juris).
5 Soweit das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt in einem obiter dictum für das Landesrecht Sachsen-Anhalts eine anderweitige Auffassung vertritt, weil der sachsen-anhaltische Landesgesetzgeber anders als andere Landesgesetzgeber für die dortige sofortige Unterbringung - dort vorläufige Einweisung genannt - von der Möglichkeit der anderweitigen Rechtswegzuweisung keinen Gebrauch gemacht habe (so OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.08.2020 - 3 O 141/20 -, juris Rn. 10), trifft dies auf das baden-württembergische Landesrecht nicht zu.
6 Denn auch der vom Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt zitierte Artikel 14 Abs. 7 Satz 1 BayPsychKHG trifft nach seinem Wortlaut nur eine anderweitige Rechtswegzuweisung hinsichtlich Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Vollzug der sofortigen vorläufigen Unterbringung. Diese nach dem Wortlaut nur partielle Rechtswegzuweisung wird jedoch auch vom Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalts dahingehend verstanden, dass im Hinblick auf die sofortige Unterbringung selbst eine Rechtswegzuweisung an die ordentliche Gerichtsbarkeit besteht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.08.2020 - 3 O 141/20 -, juris Rn. 10). Im Übrigen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zum vorangegangenen Bayerischen Unterbringungsgesetz vertreten, dass auch öffentlich-rechtliche Unterbringungssachen sowohl nach bundesrechtlichen Regelungen als auch nach dem bayerischen Unterbringungsgesetz der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesen seien, weil das Unterbringungsgesetz auf die Vorschriften des FamFG für Unterbringungssachen, und damit auf die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit verweise, soweit es die Einschaltung eines Gerichts vorsehe und der damalige Artikel 7 Abs. 5 Satz 1 des bayerischen Unterbringungsgesetzes vorsehe, dass der oder die Betroffene gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Rahmen der Vorbereitung der Unterbringung auch schon vor der gerichtlichen Anordnung der Unterbringung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen könne, über den gemäß Artikel 7 Abs. 5 Satz 2 des bayerischen Unterbringungsgesetzes das für Unterbringungssachen zuständige Gericht, entscheide (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.08.2018 - 5 CE 18.1677 -, juris Rn. 4 und 8).
7 Eine vergleichbare Situation findet sich im baden-württembergischen Landesrecht, weil sich die in § 16 Abs. 1 und 5 Satz 1 PsychKHG geregelte fürsorgliche Aufnahme und Zurückhaltung einschließlich einer eventuellen Einwilligung in die Unterbringung nach § 16 Abs. 5 Satz 1 PsychKHG im Teil 3 des Gesetzes mit der Überschrift „Unterbringung“ befinden und dort mit Ausnahme der im Maßregelvollzug untergebrachten Personen bei Einschaltung eines Gerichts ebenfalls auf die Vorschriften des FamFG für Unterbringungssachen, und damit auf die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit verwiesen wird. Auch die gerichtliche Entscheidung über eine Fixierung einer fürsorglich aufgenommenen und zurückgehaltenen Person wird über § 16 Abs. 6, § 25 Abs. 5 Satz 5 und § 20 Abs. 5 Satz 4 PsychKHG außerhalb des Maßregelvollzugs der ordentlichen Gerichtsbarkeit überantwortet. Angesichts dieses dichten Geflechts zivilgerichtlicher Überprüfungsmöglichkeiten in Bezug auf die Unterbringung nach dem Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz des Landes Baden-Württemberg ist es sachfremd, explizit die fürsorgliche Aufnahme und Zurückhaltung sowie eine eventuelle Einwilligung in eine Unterbringung durch die Verwaltungsgerichte überprüfen zu lassen (vgl. hierzu auch: VG Koblenz, Beschluss vom 18.12.2015 - 2 K 1079/15 -, juris Rn. 8 und VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 10.04.2019 - 5 K 133/19.NW -, juris Rn. 12 bis 13, zum dortigen Landesrecht).
8 Des Weiteren sprechen auch die Gesichtspunkte Sachkunde, Sachnähe und Sachzusammenhang dafür, auch die fürsorgliche Aufnahme und Zurückhaltung samt einer möglichen Einwilligung in die Unterbringung den Zivilgerichten zuzuweisen. Diese Verfahren werden dort von Richtern bearbeitet, die sich auf Grund der ständigen Befassung mit Betreuungs- und Unterbringungssachen eine erhebliche, von praktischer Erfahrung getragene Sachkunde im Bereich psychischer Erkrankungen und der damit in Zusammenhang stehenden Risikoeinschätzungen angeeignet haben, über die Verwaltungsrichter im Allgemeinen nicht verfügen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: VG Koblenz, Beschluss vom 18.12.2015 - 2 K 1079/15 -, juris Rn. 9; AG Oldenburg, Beschluss vom 09.04.2015 - 20 XIV 66/15 L -, juris Rn. 13 und zum Unterbringungsgesetz: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.07.1993 - 10 S 783/93 -, juris Rn. 3).
9 Zudem ist eine wesentliche Voraussetzung für die fürsorgliche Aufnahme und Zurückhaltung im Sinne des § 16 Abs. 1 PsychKHG, dass dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung vorliegen. Diese Frage fällt jedoch in die fachliche Kompetenz der für Unterbringungssachen zuständigen Zivilgerichte. Auch dieser Gesichtspunkt spricht deshalb dafür, dass die Zuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit zur Entscheidung über die fürsorgliche Aufnahme und Zurückhaltung einschließlich einer eventuellen Einwilligung in die Unterbringung gegeben ist (so VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.07.1993 10 S 783/93 -, juris Rn. 3, bezüglich eines vorbeugenden Unterlassungsanspruchs gegen auf eine Unterbringung gerichtete künftige Maßnahmen).
10 Überdies ist bedeutsam, dass über die Rechtmäßigkeit der sofortigen Unterbringung - hier der fürsorglichen Aufnahme und Zurückhaltung - in einem anschließenden gerichtlichen Unterbringungsverfahren mit entschieden wird und der Betroffene auch nach seiner Entlassung das Verfahren mit einem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit fortsetzen kann (vgl. Marschner, in Marschner/Lesting/Stahmann, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 7. Aufl. 2024, Kapitel B., Buchstabe i) Rn. 102). Denn es birgt - ebenso wie bei der den Zivilgerichten überantworteten Entscheidung über die Fixierung im Rahmen der fürsorglichen Aufnahme und Zurückhaltung - die Gefahr widersprechender gerichtlicher Entscheidungen ohne die Möglichkeit einer Klärung durch ein gemeinsames Rechtsmittelgericht, wenn die nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der fürsorglichen Aufnahme und Zurückhaltung einschließlich einer eventuellen Einwilligung in die Unterbringung auch durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgenommen werden würde (vgl. hierzu: Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.08.2018 - 5 CE 18.1677 -, juris Rn. 8; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.12.1992 - 2 M 73/92 -, juris).
11 Da nach alledem für Rechtswidrigkeitsfeststellungsbegehren bezogen auf sofortige Unterbringungen, zu denen die fürsorgliche Aufnahme und Zurückhaltung nach § 16 Abs. 1 PsychKHG gehört, einschließlich einer möglichen Einwilligung in die Unterbringung nach § 16 Abs. 5 Satz 1 PsychKHG eine abdrängende Sonderzuweisung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 13, § 23a Abs. 1 und 2 Nr. 1 GVG i.V.m. § 312 Nr. 4 FamFG besteht, spricht das Gericht die Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges nach erfolgter Anhörung der Beteiligten aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das nach § 13, § 23a Abs. 1 und 2 Nr. 1 GVG i.V.m. § 312 Nr. 4, § 313 Abs. 3 FamFG zuständige Amtsgericht Tauberbischofsheim
12 Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
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