Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 2. Kammer, 2026-04-13, 2 Ta 3/26

2 Ta 3/26Arbeitsgericht / 2. Kammer13.04.2026

Regest

1. Das eine Fristsetzung nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO iVm. § 120a Abs. 4 Satz 2 ZPO enthaltende gerichtliche elektronische Dokument ist vom handelnden Rechtspfleger qualifiziert elektronisch zu signieren. Fehlt die qualifizierte elektronische Signatur, ist das Nachprüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß eingeleitet. 2. Eine im Nachprüfungsverfahren versäumte ordnungsgemäße Fristsetzung ist im Beschwerdeverfahren nicht nachholbar. Die formal ordnungsgemäße Beteiligung vor Erlass des Aufhebungsbeschlusses ist Voraussetzung für seinen rechtmäßigen Bestand. Verfahrensgang vorgehend ArbG Stuttgart, 13. Oktober 2025, 2 Ca 2224/23, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 2. Kammer — 2 Ta 3/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-13

Aktenzeichen: 2 Ta 3/26

ECLI: ECLI:DE:LAGBW:2026:0413.2TA3.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 114 ZPO, § 118 Abs 2 S 4 ZPO, § 120a Abs 4 S 2 ZPO, § 46d ArbGG, § 11 RPflG

Leitsatz

  1. Das eine Fristsetzung nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO iVm. § 120a Abs. 4 Satz 2 ZPO enthaltende gerichtliche elektronische Dokument ist vom handelnden Rechtspfleger qualifiziert elektronisch zu signieren. Fehlt die qualifizierte elektronische Signatur, ist das Nachprüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß eingeleitet.

  2. Eine im Nachprüfungsverfahren versäumte ordnungsgemäße Fristsetzung ist im Beschwerdeverfahren nicht nachholbar. Die formal ordnungsgemäße Beteiligung vor Erlass des Aufhebungsbeschlusses ist Voraussetzung für seinen rechtmäßigen Bestand.

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Stuttgart, 13. Oktober 2025, 2 Ca 2224/23, Beschluss

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgericht Stuttgart vom 13.10.2025 - 2 Ca 2224/23 - aufgehoben.

Gründe

I.

1 Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der ihm bewilligten Prozesskostenhilfe wegen seiner unterbliebenen Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren.

2 Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird abgesehen, nachdem die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts keinem Rechtsmittel unterliegt (vgl. LAG Baden-Württemberg 23. Februar 2005 - 6 Ta 1/05 - Rn. 1).

II.

3 Die gem. § 11 Abs. 1 RPflG, § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

4 1. Der Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts ist unwirksam, weil vor seinem Erlass das Nachprüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß eingeleitet wurde. Dies führt zur Aufhebung der Entscheidung des Arbeitsgerichts.

5 a) Weder die elektronische Aufforderung des Arbeitsgerichts vom 01.07.2025 an den Kläger, sich über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des amtlichen Vordrucks gemäß § 120a ZPO innerhalb der gesetzten Frist zu erklären, noch die elektronischen Aufforderungen vom 06.08.2025 oder 03.09.2025, sich entsprechend zu erklären, wurden von der handelnden Rechtspflegerin ordnungsgemäß qualifiziert signiert.

6 b) Die Wirkung einer nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO iVm. § 120a Abs. 4 Satz 2 ZPO gesetzten Frist im Sinne einer endgültigen Ausschlussfrist kann jedoch nur eingreifen, wenn die Frist wirksam gesetzt wurde. Wird die Fristsetzung in einem elektronischen Dokument aufgezeichnet, gelten für gerichtliche Dokumente, die der Unterschrift bedürfen, die Anforderungen des § 46d ArbGG. Bei einem originär elektronisch erstellten Dokument hat die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzuzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen (§ 46d Satz 1 ArbGG). Liegt keine qualifizierte elektronische Signatur vor, richtet sich die Rechtsfolge nach demselben Maßstab wie bei einer fehlenden Unterschrift (vgl. BT-Drs. 15/4097 S. 31; HK-ArbGG/Natter 3. Aufl. ArbGG § 46d Rn. 10; Wörl in Ory/Weth jurisPK-ERV 3. Aufl. Stand 31. Oktober 2025 § 46d ArbGG Rn. 21; BeckOK ZPO/von Selle Stand 1. Dezember 2025 ZPO § 130b Rn. 7; Musielak/Voit/Stadler 22. Aufl. ZPO § 130b Rn. 2; Schmieder in Ory/Weth jurisPK-ERV 2. Aufl. Stand 3. Januar 2024 § 315 ZPO Rn. 24).

7 Die eine Fristsetzung nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO iVm. § 120a Abs. 4 Satz 2 ZPO enthaltende Verfügung ist mit vollem Namenszug zu unterschreiben (LAG Köln 10. Dezember 2013 – 4 Ta 326/13 – Rn. 16) bzw. – sofern wie hier in einem elektronischen Dokument enthalten – qualifiziert zu signieren. Die ohne qualifizierte elektronische Signatur der handelnden Rechtspflegerin gesetzten Fristen in den Verfügungen vom 01.07.2025, 06.08.2025 und 03.09.2025 waren danach ungeeignet, das Nachprüfungsverfahren ordnungsgemäß einzuleiten (zum Ganzen LAG Baden-Württemberg 26. Januar 2026 - 8 Ta 10/25).

8 c) Eine im Nachprüfungsverfahren versäumte ordnungsgemäße Fristsetzung nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO iVm. § 120a Abs. 4 Satz 2 ZPO ist im Beschwerdeverfahren nicht nachholbar (vgl. OLG Karlsruhe 23. April 2018 – 16 WF 68/18, BeckRS 2018, 6573). Die formal ordnungsgemäße Beteiligung vor Erlass des Aufhebungsbeschlusses ist Voraussetzung für seinen rechtmäßigen Bestand (vgl. LAG Bremen 23. Oktober 2023 – 2 Ta 22/23 – Rn. 14 zur versäumten Zustellung).

9 2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.