VG Freiburg (Breisgau) 11. Kammer, 2026-02-13, DL 11 K 4692/25

DL 11 K 4692/25Verwaltungsgericht / Chamber 1113.02.2026

Regest

1. Der disziplinarrechtliche Vorwurf, ein Beamter habe durch sein Verhalten den „bösen Schein“ der fehlenden Verfassungstreue erweckt, darf nicht vorschnell oder leichtfertig erhoben werden. Denn hierdurch wird der Beamte, der sich durch Ableisten eines Diensteids verpflichtet hat, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland zu achten und zu verteidigen (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, § 47 LBG (juris: BG BW 2010)), im Kernbereich seines statusbedingten Pflichtenkreises angesprochen. Daher bedarf eine entsprechende Zuschreibung einer sorgfältigen Prüfung und darf nur bei Vorliegen tragfähiger tatsächlicher Anhaltspunkte erfolgen.(Rn.96) 2. Die wiederholte Verwendung herabwürdigender Bezeichnungen für Ausländer im innerdienstlichen Bereich stellt insbesondere bei Polizeibeamten auch dann einen Verstoß gegen die sogenannte Wohlverhaltenspflicht dar, wenn diese nicht direkt gegenüber der betroffenen Personengruppe geäußert werden, sondern „nur“ im Kollegenkreis. Ohne ein entschiedenes Entgegenwirken droht nicht nur eine Beeinträchtigung des Betriebsfriedens, sondern darüber hinaus eine Verrohung des Umgangstons und die Entstehung eines Nährbodens für ausländerfeindliche Äußerungen und Gesinnungen.(Rn.109) 3. Ausreichende Gründe für die Inanspruchnahme der den Disziplinargerichten nach § 21 Satz 2 AGVwGO (juris: VwGOAG BW 2008) eingeräumten Abänderungsbefugnis sind jedenfalls dann gegeben, wenn die Rechtsverletzung des Beamten einerseits dadurch beseitigt werden kann, dass Fehler der Bemessungsentscheidung durch die gerichtliche Bemessungsentscheidung korrigiert werden, und andererseits ein Eingriff in die behördliche Disziplinarkompetenz nicht zu befürchten ist.(Rn.131)

Gesamter Gesetzestext

VG Freiburg (Breisgau) 11. Kammer — DL 11 K 4692/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-02-13

Aktenzeichen: DL 11 K 4692/25

ECLI: ECLI:DE:VGFREIB:2026:0213.DL11K4692.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 34 Abs 1 S 3 BeamtStG, § 28 Abs 1 S 2 DG BW, § 21 S 2 VwGOAG BW 2008, § 47 BG BW 2010

Leitsatz

  1. Der disziplinarrechtliche Vorwurf, ein Beamter habe durch sein Verhalten den „bösen Schein“ der fehlenden Verfassungstreue erweckt, darf nicht vorschnell oder leichtfertig erhoben werden. Denn hierdurch wird der Beamte, der sich durch Ableisten eines Diensteids verpflichtet hat, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland zu achten und zu verteidigen (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, § 47 LBG (juris: BG BW 2010)), im Kernbereich seines statusbedingten Pflichtenkreises angesprochen. Daher bedarf eine entsprechende Zuschreibung einer sorgfältigen Prüfung und darf nur bei Vorliegen tragfähiger tatsächlicher Anhaltspunkte erfolgen.(Rn.96)

  2. Die wiederholte Verwendung herabwürdigender Bezeichnungen für Ausländer im innerdienstlichen Bereich stellt insbesondere bei Polizeibeamten auch dann einen Verstoß gegen die sogenannte Wohlverhaltenspflicht dar, wenn diese nicht direkt gegenüber der betroffenen Personengruppe geäußert werden, sondern „nur“ im Kollegenkreis. Ohne ein entschiedenes Entgegenwirken droht nicht nur eine Beeinträchtigung des Betriebsfriedens, sondern darüber hinaus eine Verrohung des Umgangstons und die Entstehung eines Nährbodens für ausländerfeindliche Äußerungen und Gesinnungen.(Rn.109)

  3. Ausreichende Gründe für die Inanspruchnahme der den Disziplinargerichten nach § 21 Satz 2 AGVwGO (juris: VwGOAG BW 2008) eingeräumten Abänderungsbefugnis sind jedenfalls dann gegeben, wenn die Rechtsverletzung des Beamten einerseits dadurch beseitigt werden kann, dass Fehler der Bemessungsentscheidung durch die gerichtliche Bemessungsentscheidung korrigiert werden, und andererseits ein Eingriff in die behördliche Disziplinarkompetenz nicht zu befürchten ist.(Rn.131)

Tenor

Ziffer 1 der Disziplinarverfügung des Polizeipräsidiums x vom 24.06.2025 wird dahingehend abgeändert, dass gegen die Klägerin eine Geldbuße in Höhe von 200,-- EUR verhängt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu ¾, der Beklagte zu ¼.

Tatbestand

1 Die Klägerin wendet sich gegen die Auferlegung einer disziplinarrechtlichen Geldbuße.

2 Die 1985 geborene Klägerin absolvierte nach ihrem Abitur zunächst eine Ausbildung zur Groß- und Außenhandelskauffrau. Im Oktober 2006 nahm sie ein Studium der Agrarwissenschaften an der Universität x auf, das sie im November 2009 mit dem Bachelor of Science abschloss. Anschließend war sie in zwei Unternehmen tätig, bevor sie mit Wirkung zum 01.03.2011 in den Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes eintrat und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Polizeimeisteranwärterin ernannt wurde. Mit Wirkung zum 01.03.2011 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeimeisterin ernannt (A 7). Die Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit wurde ihr am 01.03.2015 verliehen. Es folgten Beförderungen zur Polizeiobermeisterin (A 8) und zur Polizeihauptmeisterin (A 9). Seit März 2021 ist sie im Führungs- und Lagezentrum (FLZ) des Polizeipräsidiums x (im Folgenden: Polizeipräsidium) tätig. Mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2022 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BVAnp-ÄG) wurde sie zum 01.12.2022 in das Amt einer ersten Polizeihauptmeisterin (A 10) übergeleitet.

3 Die Klägerin ist ledig und hat keine Kinder. Disziplinarrechtlich ist sie bisher nicht in Erscheinung getreten. In ihrer letzten dienstlichen Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 01.03.2021 bis 28.02.2023 erhielt sie die Gesamtbewertung von 3,75 Punkten. Das Verfahren zur Erstellung der aktuellen Regelbeurteilung wurde im Hinblick auf das streitgegenständliche Disziplinarverfahren ausgesetzt.

4 Am 09.10.2023 und am 10.10.2023 führte der Leiter des FLZ Personalgespräche mit Polizeioberkommissar (POK) x, der seit April 2023 als Einsatzsachbearbeiter im FLZ und innerhalb der Dienstgruppe der Klägerin tätig war. In den Gesprächen berichtete dieser von einem rüden Umgangston, regelmäßigem „Gemotze“ und einem schlechten Betriebsklima. Insbesondere sei es wiederholt zu abwertenden Schimpfereien über ausländische Anruferinnen und Anrufer gekommen. Zwar seien diese „nur“ intern, mithin nicht nach außen geäußert worden. Dennoch sei das Verhalten inakzeptabel. Es seien Begriffe wie „Molukken“ oder „Polacken“ gefallen. Im Rahmen eines weiteren Gesprächs am 02.11.2023 gab POK X an, die Äußerungen seien vermehrt in der „Konstellation“ POK X und der Klägerin aufgetreten. Eine Dokumentation hierüber gebe es allerdings nicht.

5 Den über die Personalgespräche mit POK X gefertigten Aktenvermerk legte das Polizeipräsidium der Staatsanwaltschaft X vor, die daraufhin mit Verfügung vom 19.01.2024 ein Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin und POK X wegen Verdachts der Beleidigung einleitete. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurden POK X sowie weitere Kolleginnen und Kollegen bzw. Vorgesetzte der Klägerin als Zeugen vernommen. Die Klägerin selbst äußerte sich zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen zunächst nicht.

6 Mit Verfügung vom 24.10.2024 stellte die Staatsanwaltschaft X das Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Die Ermittlungen hätten zwar ergeben, dass sich die Klägerin wiederholt unter Verwendung von Begriffen wie „Molukken“, „Polaken“ und „Kanaken“ rassistisch über anrufende hilfesuchende ausländische Bürger geäußert habe. Der Nachweis konkreter Beleidigungen gemäß § 185 StGB zum Nachteil bestimmter Bürger habe jedoch nicht geführt werden können. Die Geschädigten hätten nicht ermittelt werden können, so dass auch die für eine Strafverfolgung zwingend notwendigen Strafanträge gemäß § 194 StGB nicht hätten gestellt werden können.

7 Mit Verfügung vom 12.12.2024 leitete der Polizeipräsident des Polizeipräsidiums ein Disziplinarverfahren gegen die Klägerin ein. Es bestehe der Verdacht, dass sie sich im Zeitraum zwischen dem 01.04.2023 und dem 31.12.2023 nach Notrufen von Personen ausländischer Herkunft wiederholt abwertend über diese geäußert habe. Zwar habe die Staatsanwaltschaft X das gegen sie wegen des Verdachts der Beleidigung eingeleitete Strafverfahren zwischenzeitlich eingestellt, da eine konkrete Benennung von Geschädigten retrograd nicht möglich gewesen sei. Dennoch habe die Staatsanwaltschaft die rassistischen Äußerungen auf der Grundlage der durchgeführten Ermittlungen als erwiesen angesehen, weshalb der Verdacht eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Verfassungstreue gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG bestehe, konkret gegen die Pflicht zum Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung gemäß Art. 33 Abs. 5 GG und die Neutralitätspflicht gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtStG. In jedem Fall stellten solche Ausdrücke einen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG dar.

8 Ab dem 07.01.2025 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Unter dem 20.01.2025 nahm sie zu dem gegen sie eingeleiteten Disziplinarverfahren wie folgt Stellung: Sie weise jegliche Anschuldigungen von sich. Sie habe sich mit ihrem damaligen Nebensitzer und Mitbeschuldigten POK X schon immer viel über andere Länder, Kulturen und Reisen unterhalten, da sie dieses Hobby teilten. Nicht mehr und nicht weniger als unter anderen Kollegen auch, habe es sicherlich auch immer wieder normale – darunter sicherlich auch gefrustete und negative – Gespräche über aktuelle offene Einsätze gegeben, die sehr häufig von gewaltbereiten Asylsuchenden ausgelöst worden seien. Ganz sicher habe sie niemanden beleidigt und dies auch nicht beabsichtigt. Es erschließe sich ihr daher nicht im Entferntesten, wie man Zweifel an ihrem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung haben könne. Die harten Anschuldigungen stützten sich allein auf die Aussage des POK X. Dieser habe in den Diensträumlichkeiten des FLZ zwei Reihen vor ihr gesessen. Dort sei es permanent laut (Funk, Headset, andere Kollegen am Funk und Telefon, Radio oder TV von der Leinwand von vorne, Hintergrundgeräusche des Einsatzdokumentationssystems Viadux usw.). Es sei daher gar nicht möglich, dass POK X den Kontext der zwischen ihr und POK X geführten Gespräche im Ganzen hätte aufnehmen können. Hinzu komme, dass POK X im FLZ von Anfang an unzufrieden gewesen sei und alles in Bewegung gesetzt habe, um von dort wieder wegzukommen. Mit großer Sicherheit habe er ein Problem mit ihr und POK X gehabt. Die nun seit Herbst 2023 laufenden Ermittlungen nähmen ihr Lebensfreude, Gesundheit und Motivation und zeugten von keinerlei Wertschätzung.

9 Mit Stellungnahme vom 30.01.2025 räumte POK X ein, dass er an einem Tag, an dem erhebliches Arbeitsaufkommen im FLZ angefallen und die Anzahl von Notrufen fast nicht zu bewältigen gewesen sei, eine Äußerung mit Wortlaut „Molukken“ verwendet habe. Die Äußerung tue ihm leid. Er habe nie jemanden persönlich beleidigen oder als Mensch zweiter Klasse behandeln wollen. Die übrigen ihm vorgeworfenen Bezeichnungen habe er demgegenüber nie getroffen; sie gehören auch nicht zu seinem Vokabular.

10 Am 12.02.2025 wurde POK X im Rahmen des Disziplinarverfahrens (erneut) als Zeuge vernommen. Unter dem 21.02.2025 wurde auf der Grundlage der Wahrnehmungen der früheren und aktuellen Vorgesetzten der Klägerin ein Aktenvermerk zu ihrem Persönlichkeitsbild gefertigt. Dort wird insbesondere ausgeführt, die dienstlichen Leistungen der Klägerin seien im durchschnittlichen Bereich anzusiedeln. Deren Eigenwahrnehmung weiche davon jedoch deutlich ab. Insbesondere habe sie Ansprüche (Aufstieg gehobener Dienst, bessere Beurteilungen) formuliert, die nicht immer im Einklang mit ihrer Leistung gestanden hätten. Sie zeige in verschiedenen Situationen eine unzufriedene Stimmung bzw. negative Grundeinstellung. Zudem sei sie nur eingeschränkt kritikfähig. Zwischenzeitlich zeigten sie jedoch auch positive Veränderungen, Offenheit und Freundlichkeit. An ihrer Verfassungstreue bestünden keine Zweifel.

11 Nach Akteneinsicht in die Disziplinarakte gab die Klägerin unter dem 12.03.2025 eine weitere Stellungnahme ab: Ob es im Laufe von inhaltlich schwierigen Notrufen oder zwischen der Vielzahl von Einsätzen zu irgendeiner Zeit zu einer Äußerung gekommen sei, welche jemand als Beleidigung interpretiert habe, könne sie nicht ausschließen. Wenn dies erfolgt sein sollte, dann aufgrund aus ihrer Sicht normaler menschlicher und/oder emotionaler Reaktion ohne Gedanken. Seit einigen Jahren befinde sie sich wegen einer Autoimmunerkrankung der Schilddrüse und einer prämenstruellen dysphorischen Störung (PMDS) in ärztlicher Behandlung. Aufgrund dieser Erkrankungen sei es ihr schwergefallen, stressige Nachtdienste zu bewältigen. Der in den Akten enthaltene Vermerk ihrer Vorgesetzten vom 21.02.2025 habe sie sprachlos gemacht. Ihr gegenüber sei dahingehend nie etwas geäußert worden. Im Gegenteil habe sie für ihre Arbeit stets positive Rückmeldungen erhalten. Die gegen sie erhobenen Vorwürfe, vor allem der Verfassungsuntreue, hätten sie schwer getroffen. Sie sei hierdurch physisch und psychisch sehr beeinträchtigt und habe sich in psychologische Behandlung begeben müssen.

12 Mit Schreiben vom 01.04.2025 teilte das Polizeipräsidium der Klägerin mit, dass nach Abschluss der Ermittlungen beabsichtigt sei, gegen sie eine Geldbuße in Höhe von 500,-- EUR zu verhängen. Die Klägerin erhielt Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme, von der sie keinen Gebrauch machte.

13 Auf entsprechenden Antrag der Klägerin beteiligte das Polizeipräsidium den zuständigen Personalrat. Dieser nahm unter dem 26.05.2025 wie folgt Stellung: Er sei mit der beabsichtigten Verhängung einer Geldbuße gegen die Klägerin nicht einverstanden. Nach den vorgelegten Akten sei zwar davon auszugehen, dass die vorgeworfenen Äußerungen passiert seien. Bis auf einen von POK X im Rahmen seiner Vernehmung vom 12.02.2025 geschilderten Sachverhalt bleibe jedoch offen, wer von beiden wann welche Äußerung getroffen habe. Zudem bestünden starke Zweifel, dass es sich bei den in Rede stehenden Äußerungen tatsächlich um tatbestandsmäßige Beleidigungen handele. Aufgrund der nach Bekanntwerden des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gezeigten Verhaltensänderung der Klägerin sei ferner davon auszugehen, dass dieselbe Verhaltensänderung bereits früher eingetreten wäre, wenn sie von POK X oder ihren Vorgesetzten auf ihr Verhalten angesprochen worden wäre.

14 Mit Disziplinarverfügung des Polizeipräsidenten des Polizeipräsidiums vom 24.06.2025, ausgehändigt gegen Empfangsbekenntnis am 01.07.2025, wurden der Klägerin eine Geldbuße in Höhe von 500,-- EUR sowie die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Maßnahme wurde wie folgt begründet:

15 Nach Abschluss der Ermittlungen stehe aufgrund der vorliegenden Zeugenaussagen fest, dass die Klägerin zusammen mit POK X im Zeitraum vom 01.04.2023 bis Oktober 2023 mehrfach die Begriffe „Molukke“ und „Kanake“ in abwertender Weise gebraucht habe, wobei dies vornehmlich nach telefonischen Kontakten mit Personen ausländischer Herkunft erfolgt sei.

16 Durch dieses Verhalten habe die Klägerin zum einen vorsätzlich gegen die Pflicht zur Verfassungstreue verstoßen. Zwar sei sie kein Gegner der freiheitlich demokratischen Grundordnung. Ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht sei aber auch dann gegeben, wenn – wie im Fall der Klägerin – durch konkretes Handeln der Rechtsschein der Verfassungsuntreue hervorgerufen werde.

17 Da die Klägerin den strafrechtlichen Tatbestand der Beleidigung erfüllt habe, habe sie zum anderen gegen die Wohlverhaltenspflicht verstoßen.

18 Ein Verstoß gegen die Neutralitätspflicht sei demgegenüber nicht nachgewiesen. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin im Zusammenhang mit den Äußerungen die Anrufer sachlich ungleich zu inländischen Personen behandelt haben könnte. Darüber hinaus sei nichts dafür ersichtlich, dass sie eine ausländerfeindliche Gesinnung haben könnte.

19 Die Verfehlungen der Klägerin stellten ein mittelschweres Dienstvergehen dar. Damit komme als Disziplinarmaßnahme grundsätzlich die Kürzung der Bezüge nach § 29 LDG in Betracht. Zwar hätten die von den abwertenden Äußerungen betroffenen Personen hiervon keine Kenntnis erlangt, so dass keine erkennbaren Schäden mit Außenwirkung eingetreten seien. Dennoch müsse sich der Dienstherr darauf verlassen können, dass seine Beamten sich bei der Dienstausübung an den auferlegten Dienstpflichten orientierten. Durch ihr Verhalten habe die Klägerin das Vertrauen in ihre pflichtgemäße Amtsführung daher nicht nur geringfügig beeinträchtigt. Zum Persönlichkeitsbild der Klägerin sei festzustellen, dass ihre dienstlichen Leistungen durchschnittlich seien, ihre Eigenwahrnehmung hiervon aber deutlich abweiche. So habe sie Ansprüche formuliert, die nicht immer mit ihrer tatsächlichen Leistung im Einklang stünden. Bei entsprechenden Anlässen habe sie sich nur eingeschränkt kritikfähig gezeigt und dabei auf andere verwiesen bzw. die „Schuld“ für ihre eigene Situation bei anderen und der Gesellschaft im Allgemeinen verortet. Ein entsprechendes Verhalten habe sie auch im Zusammenhang mit den gegen sie im Rahmen des Disziplinarverfahrens erhobenen Vorwürfen gezeigt. Zwischenzeitlich sei jedoch eine positive Entwicklung erkennbar, was sich insbesondere in einem freundlichen und offenen Auftreten äußere. Anerkannte Milderungsgründe lägen nicht vor. Insbesondere die von der Klägerin aufgeführten Erkrankungen hätten sich nicht auf das ihr vorgeworfene Fehlverhalten ausgewirkt. Allerdings sei ihr zugute zu halten, dass ihre direkten Vorgesetzten auf ihr Fehlverhalten zunächst nicht reagiert hätten, so dass bei ihr der Eindruck habe entstehen können, dass derartige Aussagen „billigungsfähig“ seien. Zu ihren Gunsten wirke ferner, dass es nach Bekanntwerden der Vorwürfe zu keinen weiteren vergleichbaren Verhaltensweisen gekommen sei. Demgegenüber sei zu ihren Lasten einzustellen, dass sie nach all der Zeit und insbesondere dem durchlaufenen Strafverfahren keine Einsicht in das Unrecht ihres Verhaltens gezeigt habe. Eine schriftliche Missbilligung oder ein Verweis komme daher als angemessene Reaktion auf ihr Fehlverhalten nicht in Betracht. Vielmehr erscheine eine empfindliche Geldbuße erforderlich, aber auch angemessen und ausreichend, um sie daran zu erinnern, welchen Beamtenpflichten sie unterliege.

20 Die Klägerin hat am 22.07.2025 Klage gegen die Disziplinarverfügung erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus:

21 Anders als in der Disziplinarverfügung ausgeführt, habe sie während des Dienstes keine Straftat begangen. Es sei bereits nicht nachgewiesen, dass sie die ihr zur Last gelegten Äußerungen getätigt habe. Die wenig substantiierten Zeugenaussagen seien nicht ausreichend, um einen hinreichenden Verdacht gegen sie zu begründen. Vielmehr sei nach wie vor nicht klar, wer genau welche Äußerungen artikuliert haben solle. Selbst wenn die ihr vorgeworfenen Äußerungen gefallen sein sollten, wären sie innerhalb der Dienstgruppe, mithin gegenüber einem sehr eng begrenzten Personenkreis kundgetan worden. Im Übrigen sei es nicht untersagt, dass sich Kolleginnen und Kollegen einer Dienstgruppe untereinander über private Inhalte und private Überzeugungen unterhielten, die unter Umständen aufgrund von beengten Räumlichkeiten zwangsläufig auch andere Personen wahrnehmen könnten. Verschiedene persönliche Meinungen innerhalb einer Dienstgruppe seien nichts Ungewöhnliches und durch die Meinungsvielfalt gedeckt. Wenn sich innerhalb der Dienstgruppe ein Kollege dadurch beeinträchtigt gefühlt haben sollte, wäre vor einer Meldung an Vorgesetzte unabdingbar gewesen, zunächst auf die Gesprächsführenden zuzugehen und im Gespräch zu klären, ob die wahrgenommenen beleidigenden Äußerungen tatsächlich so gefallen seien. Im Übrigen seien die Äußerungen, die Missfallen innerhalb der Dienstgruppe erregt hätten, dem direkten Vorgesetzten seit längerem bekannt gewesen. Offenbar sei aus dessen Sicht die Erheblichkeitsschwelle aber nicht überschritten gewesen; denn andernfalls hätte seinerseits eine Reaktion in Form eines persönlichen Gesprächs erfolgen müssen. Dass die Vorgesetzten nicht eingeschritten seien, sei zu würdigen. Es sei daher – selbst wenn die Äußerungen zurechenbar sein sollten – von einer Dienstpflichtverletzung im geringfügigeren Bereich auszugehen.

22 Darüber hinaus sei es geradezu absurd, ihr über den „bösen Schein“ zu unterstellen, sie sei verfassungsuntreu, und sie damit in die Nähe von xenophoben Vereinigungen zu rücken. Die Disziplinarverfügung sei höchst widersprüchlich, wenn dort auf der einen Seite festgestellt werde, sie sei nicht ausländerfeindlich, ihr auf der anderen Seite aber über das Konstrukt des Rechtsscheins genau dieser Vorwurf zur Last gelegt werde, zumal sie durch ihr dienstliches Verhalten zu keiner Zeit Anlass für Zweifel an ihrem Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung habe aufkommen lassen.

23 Die Festsetzung eine Geldbuße sei nicht schuld- und tatangemessen. Die Einwände des Personalrats habe der Beklagte schlichtweg übergangen. Zudem habe er ihre gesundheitliche Situation nicht ausreichend in den Blick genommen. Sie sei durch das Straf- und das sich daran anschließende Disziplinarverfahren psychisch und physisch in höchstem Maße belastet und daher mehrere Monate arbeitsunfähig gewesen. Unabhängig davon leide sie an einer chronischen Autoimmunerkrankung (Hashimoto) sowie an PMDS nach einer Fehlgeburt. Bis heute sei sie durch das Verfahren gesundheitlich erheblich beeinträchtigt. Vom 26.06.2025 bis 25.07.2025 habe sie sich zur Stabilisierung ihres multimorbiden Krankheitsbildes in stationärer psychosomatischer Rehabilitation befunden. Die Disziplinarverfügung sei ihr während dieses Rehabilitationsaufenthalts bekannt gegeben worden; zur Vermeidung von Rechtsnachteilen sei sie daher gezwungen gewesen, sich mit den gegen sie erhobenen Vorwürfen während des laufenden Rehabilitationsaufenthalts auseinanderzusetzen. Hierdurch sei die mit der Rehabilitation verfolgte Verbesserung ihres gesundheitlichen Zustands erheblich beeinträchtigt worden. Ziel sei es offenbar, an ihr ein Exempel zu statuieren, obwohl sie ihren Dienst stets tadellos verrichtet und dabei sogar überobligatorischen Einsatz gezeigt habe. Schließlich stelle es einen Verstoß gegen den nemo-tenetur-Grundsatz dar, wenn ihr von dem Beklagten fehlende Einsicht und mangelnde Reue zur Last gelegt werde.

24 Die Klägerin beantragt,

25 die Disziplinarverfügung des Polizeipräsidiums X vom 24.06.2025 aufzuheben.

26 Der Beklagte beantragt,

27 die Klage abzuweisen.

28 Zu den Einwänden in der Klagebegründung führt er aus: Die Disziplinarverfügung sei formell rechtmäßig, insbesondere genüge sie dem Bestimmtheitsgebot. Die dort erhobenen Vorwürfe seien sowohl örtlich als auch zeitlich und sachlich abgegrenzt und hätten es der Klägerin ermöglicht, sich adäquat dagegen zu verteidigen.

29 Zudem sei die Disziplinarverfügung materiell rechtmäßig. Es bestehe kein Anlass, an der Richtigkeit der Angaben der Zeugen zu zweifeln, zumal POK X im Rahmen seiner Stellungnahme bestätigt habe, dass zumindest er den Begriff „Molukken“ verwendet habe. Hinzu komme, dass der Zeuge X sich zumindest an einen konkreten Vorfall am 27.08.2023 erinnern könne, an dem auch die Klägerin die ihr zur Last gelegten Begriffe verwendet habe. Im Übrigen habe die Klägerin selbst eingeräumt, dass es im Zusammenhang mit inhaltlich schwierigen Einsätzen möglicherweise zu Äußerungen gekommen sein könnte. Anders als sie meine, sei der Gebrauch der ihr zur Last gelegten Begriffe weder im dienstlichen noch im privaten Umfeld von der Meinungsfreiheit gedeckt.

30 Auf die Klageerwiderung hat die Klägerin mit Schreiben vom 29.10.2025 repliziert: Bezug nehmend auf die Ausführungen in der Klageerwiderung stelle sie klar, dass sie die Verwendung der ihr vorgeworfenen Begriffe nicht eingeräumt habe. Soweit es zu spontanen Äußerungen nach eingegangenen Notrufen gekommen sei, seien diese nicht rassistisch, beleidigend oder diskriminierend gewesen. Vielmehr habe es sich um Kommentare wie „Besserwisser“, „Schwätzer“, „Nervtöter“ gehandelt, mithin um übliche Reaktionen auf missbräuchliche oder unbegründete Notrufe, worin kein disziplinarrechtlich relevantes Fehlverhalten zu sehen sei. Sollten die in der Disziplinarverfügung genannten Ausdrücke in Gesprächen von anderen Personen – etwa POK X – geäußert worden sein, könne ihr dies nicht zugerechnet werden. An eine Situation, in der sie Begriffe in diskriminierender Weise verwendet haben könnte, könne sie sich nicht erinnern.

31 Dem Gericht liegen die elektronischen Akten des Beklagten (ein Band Disziplinarakten sowie ein Band Personalakten) vor. Hierauf wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

32 A. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) erhoben worden. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht (§ 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i. V. m. § 15 Abs. 2 AGVwGO).

33 B. Die Klage ist nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Zwar ist Ziffer 1 der angefochtenen Disziplinarverfügung des Polizeipräsidiums X vom 24.06.2025 wegen materieller Fehler rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 21 AGVwGO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 2 LDG). Da im vorliegenden Fall jedoch ein Dienstvergehen erwiesen ist (dazu unter I.) und die Rechtsverletzung mit der gerichtlichen Entscheidung beseitigt werden kann, macht die Kammer von der Gestaltungsbefugnis nach § 21 Satz 2 AGVwGO Gebrauch und ändert die Disziplinarverfügung in der aus dem Tenor ersichtlichen Form ab (dazu II.). Soweit die Klägerin die vollständige Aufhebung der Disziplinarverfügung begehrt, ist die Klage im Übrigen abzuweisen.

34 I. Rechtsgrundlage der gegenüber der Klägerin in der Disziplinarverfügung festgesetzten Geldbuße ist § 28 Abs. 1 Satz 1, § 38 Abs. 1 LDG. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 LDG kann dem Beamten, der durch ein leichtes Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung nicht nur geringfügig beeinträchtigt hat, auferlegt werden, einen bestimmten Geldbetrag an den Dienstherrn zu zahlen (Geldbuße), um ihn zur Pflichterfüllung anzuhalten. Disziplinarmaßnahmen werden durch Disziplinarverfügung ausgesprochen (§ 38 Abs. 1 Satz 1 LDG).

35 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Disziplinarverfügung ist die Sach- und Rechtslage bei ihrem Erlass (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.06.2016 - DL 13 S 1699/15 -, juris Rn. 9 m. w. N.).

36 Dies zugrunde gelegt, ist die angegriffene Disziplinarverfügung zwar formell rechtmäßig (dazu 1.). In materieller Hinsicht erweist sie sich jedoch als rechtsfehlerhaft (dazu 2.).

37 1. Die Disziplinarverfügung ist formell rechtmäßig.

38 a. Die Disziplinarverfügung wurde von der zuständigen Stelle erlassen. Die Zuständigkeit für den Erlass einer Disziplinarmaßnahme liegt bei der nach §§ 4 bis 7 LDG zu bestimmenden Disziplinarbehörde. Die Aufgaben der Disziplinarbehörde gegenüber Beamten des Landes werden grundsätzlich von dem jeweiligen Dienstvorgesetzten als untere Disziplinarbehörde wahrgenommen (vgl. § 4 Satz 1 Nr. 3 und § 7 Abs. 1 LDG). Dienstvorgesetzter der Klägerin ist gemäß § 3 Abs. 3 LBG, § 3 Abs. 2 BeamtZuVO der Polizeipräsident. Dieser hat sowohl die Einleitungsverfügung als auch die Disziplinarverfügung gezeichnet. Soweit das Disziplinarverfahren im Übrigen vom Referat Recht und Datenschutz geführt wurde, ist dies nicht zu beanstanden. Denn der Polizeipräsident kann nach § 3 Abs. 3 Satz 3 LBG Beamtinnen oder Beamte seiner Dienststelle mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Dienstvorgesetzten beauftragen. Dies gilt auch im Disziplinarverfahren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.2011 - DL 13 S 1826/10 -, juris Rn. 50 ff.).

39 b. Die Disziplinarverfügung ist auch sonst formell nicht zu beanstanden.

40 aa. Insbesondere ist die Klägerin in einer den Anforderungen des § 11 LDG entsprechenden Art und Weise über die Einleitung des Disziplinarverfahrens und die ihr in diesem Zusammenhang zustehenden Rechte belehrt worden. Im Laufe des Verfahrens wurde sie mehrfach angehört. Insbesondere hatte sie gemäß § 20 LDG Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Maßnahme abschließend zu äußern. Zudem wurde der zuständige Personalrat auf entsprechenden Antrag der Klägerin beteiligt. Dem Gebot, die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen ordnungsgemäß durchzuführen, insbesondere die belastenden, die entlastenden und die weiteren für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln (§ 12 LDG), ist der Dienstvorgesetzte ebenfalls nachgekommen. Etwas anderes macht auch die Klägerin nicht geltend.

41 bb. Die Disziplinarverfügung erweist sich auch nicht etwa deshalb als verfahrensfehlerhaft, weil das Disziplinarverfahren entgegen der Verpflichtung aus § 8 Abs. 1 Satz 1 LDG verspätet eingeleitet worden wäre.

42 Dabei kann dahinstehen, ob die Einleitung des Disziplinarverfahrens mit Verfügung vom 12.12.2024 rechtzeitig erfolgte. Denn selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, könnte ein Verstoß gegen die aus § 8 Abs. 1 Satz 1 LDG folgende Pflicht zur Einleitung des Disziplinarverfahrens einen Verfahrensmangel nicht begründen. Die Rechtsverletzung, die darin besteht, dass der Dienstvorgesetzte gegen die Einleitungspflicht verstößt, indem er auch bei Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für ein Dienstvergehen (zunächst) kein Disziplinarverfahren einleitet, ist diesem zeitlich vorgelagert und haftet ihm deshalb nicht selbst als unmittelbarer Mangel an, wenn es – wie hier – später noch zu einer Einleitung des Disziplinarverfahrens kommt. Die Verzögerung führt allenfalls dann zur Unzulässigkeit des Disziplinarverfahrens, wenn die Voraussetzungen eines Maßnahmeverbots wegen Zeitablaufs nach § 35 LDG eingetreten sind. Darüber hinaus kann eine verzögerte Einleitung des Disziplinarverfahrens bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen sein. Ein dahingehendes Fehlverhalten des Disziplinarvorgesetzten kann dem Beamten als mildernder Umstand zugute kommen, wenn es für sein eigenes Fehlverhalten ursächlich war (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.07.2025 - DL 16 S 1957/23 -, juris Rn. 55 m. w. N.).

43 Eine möglicherweise verzögerte Einleitung des Disziplinarverfahrens könnte demnach vorliegend allenfalls im Rahmen der Bemessungsentscheidung Relevanz erlangen (siehe dazu nachfolgend unter II. 3. c. aa.). Ein Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs nach § 35 LDG ist jedenfalls nicht eingetreten. Denn spätestens mit der Einleitung des Disziplinarverfahrens am 12.12.2024, d. h. rund 14 Monate nach dem ersten Personalgespräch mit POK X, wurden die insoweit geltenden Fristen des § 35 Abs. 1 LDG unterbrochen (vgl. § 35 Abs. 2 LDG).

44 cc. Schließlich erweist sich die Begründung der Disziplinarverfügung auch mit Blick auf die Anforderungen des § 38 Abs. 2 LDG als rechtmäßig. Entgegen der Auffassung der Klägerin genügt sie insbesondere den aus dem Bestimmtheitsgrundsatz folgenden formellen Erfordernissen.

45 (1) Gemäß § 38 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LDG ist die Disziplinarverfügung mit Begründung, Kostenentscheidung und Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Beamten zuzustellen. In der Begründung sind der persönliche und berufliche Werdegang des Beamten, der Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, die ein Dienstvergehen begründen, und die anderen Tatsachen und Beweismittel darzustellen, die für die Entscheidung bedeutsam sind. Dies erfordert, dass Ort und Zeit der einzelnen Handlungen möglichst genau angegeben sowie die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2007 - 2 A 3.05 -, juris Rn. 27 zu § 52 BDG a. F.). Der in § 38 Abs. 2 Satz 2 LDG gesetzlich vorgeschriebene Mindestinhalt der Begründung der Disziplinarverfügung soll dem Beamten und, falls dieser Klage erhebt, dem Verwaltungsgericht die sachliche und rechtliche Prüfung der Disziplinarverfügung erleichtern (LT-Drucks. 14/2996, S. 117). Dem Beamten sollen die Gründe für die Entscheidung vollständig dargelegt und dem Gericht eine ausreichende Grundlage für die von ihm zu treffende Entscheidung zur Verfügung gestellt werden. Nur durch die Begründung ist es dem Beamten möglich zu überprüfen, ob er gegen die Disziplinarverfügung gerichtlichen Rechtsschutz beantragt. Die Darstellung der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, erfordert eine hinreichend genaue Beschreibung aller vorgeworfenen Handlungen, aus denen sich der disziplinarrechtliche Vorwurf ergibt. Dieser ist durch eine möglichst exakte Angabe der konkreten Tatsachen zu substantiieren und die notwendige tatsächliche Beurteilungsgrundlage eindeutig, geordnet, nachvollziehbar und erschöpfend darzulegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.12.2025 - DL 16 S 1005/24 -, juris Rn. 10 m. w. N.).

46 (2) Diesen Anforderungen genügt die Disziplinarverfügung.

47 Zwar wird der Zeitpunkt der der Klägerin vorgeworfenen Handlungen lediglich in einem Fall durch ein konkretes Datum (Vorfall am 27.08.2023) bezeichnet. Das Fehlen einer entsprechenden Datumsangabe im Übrigen ist jedoch unschädlich. Nach den oben genannten Maßgaben ist eine solche nicht zwingend erforderlich; vielmehr genügt eine möglichst genaue Bezeichnung der einzelnen Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht.

48 Diesen Anforderungen entspricht die Disziplinarverfügung mit der Feststellung, die Klägerin habe im Zeitraum April bis Oktober 2023 mehrfach abwertende Begrifflichkeiten für Ausländer verwendet. Dass auf der Grundlage der Zeugenaussagen überwiegend nur ungefähre Zeit- und Ortsangaben gemacht werden konnten, liegt bei den in Rede stehenden Vorwürfen in der Natur der Sache. Denn die Erwartung, dass die der Klägerin zur Last gelegten Handlungen durch die Zeugen im Einzelnen dokumentiert sein müssten, entspräche keiner lebensnahen Betrachtung. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass sich die Handlungen im Kollegenkreis ereignet haben, in dem ein solches Verhalten nicht der Regel entspricht und eine Dokumentation überdies als unkollegial aufgefasst werden würde. Zu berücksichtigen ist mit Blick auf den vorliegenden Fall ferner, dass die Vorgesetzten der Klägerin mehr oder weniger zufällig im Rahmen eines Personalgesprächs Kenntnis von dem Sachverhalt erlangt haben. Können unter diesen Umständen lediglich ungefähre Zeit- und Ortsangaben gemacht werden, ist dies ebenso unschädlich wie das Fehlen einer Beschränkung auf eine Mindest- oder Höchstzahl angenommener Pflichtverletzungen bei einem wiederkehrenden, über einen längeren Zeitraum geübten Fehlverhalten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.02.2019 - OVG 90 H 2.18 -, juris Rn. 53). Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – nicht ersichtlich ist, dass der Klägerin insoweit eine sachgerechte Verteidigung nicht möglich ist.

49 Ob das Fehlen einer genaueren zeitlichen Zuordnung dazu führt, dass die der Pflichtverletzung zugrunde liegenden Tatsachen nicht als erwiesen angesehen werden können, betrifft demgegenüber nicht die formelle, sondern die materielle Rechtmäßigkeit der Disziplinarverfügung (dazu sogleich 2. a.).

50 2. Die Disziplinarverfügung ist jedoch materiell rechtswidrig.

51 In materieller Hinsicht prüft die Kammer die Disziplinarverfügung auf der Grundlage des von der Disziplinarbehörde der Disziplinarverfügung gemäß § 12 LDG zu Grunde gelegten Sachverhalts im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht (st. Rspr.; vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.07.2025 - DL 16 S 1957/23 -, juris Rn. 64 m. w. N.). Dabei hat sie nach § 2 LDG in Verbindung mit § 108 Abs. 1 VwGO ohne Bindung an Beweisregeln und nur ihrem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob sie an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann. Jedoch setzt das Gesetz eine von allen Zweifeln freie Überzeugung nicht voraus. Das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit bei der Prüfung verlangen, ob eine Behauptung wahr und erwiesen ist. Vielmehr darf und muss sich das Gericht in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 16.06.2003 - 7 B 106.02 -, juris Rn. 41). Bei der Feststellung eines Dienstvergehens und der Bestimmung von dessen Schwere dürfen nur solche belastenden Tatsachen berücksichtigt werden, die in diesem Sinne zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Demgegenüber sind, dem auch im Disziplinarrecht geltenden (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, juris Rn. 32 zum BDG) Grundsatz „in dubio pro reo“ folgend, entlastende Umstände schon dann beachtlich, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.03.2012 - 2 A 11.10 -, juris Rn. 72 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2024 - DL 16 S 2046/22 -, juris Rn. 55).

52 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin schuldhaft gegen ihre dienstlichen Pflichten verstoßen hat (dazu a.). Die disziplinarrechtliche Würdigung des Beklagten hält einer rechtlichen Überprüfung jedoch nur teilweise stand. Das der Klägerin in der Disziplinarverfügung zur Last gelegte Dienstvergehen ist lediglich teilweise erwiesen (dazu b.). Unabhängig hiervon erweist sich die angefochtene Entscheidung als rechtsfehlerhaft, da sie an mehreren Bemessungsmängeln leidet, die einer Bestätigung der Disziplinarmaßnahme entgegenstehen (dazu c.). Demgegenüber begegnet die in Ziffer 2 der Verfügung getroffene Kostenentscheidung keinen rechtlichen Bedenken (dazu d.).

53 a. Die Kammer ist in tatsächlicher Hinsicht davon überzeugt, dass die Klägerin im Zeitraum von April bis Oktober 2023 mehrfach im Kollegenkreis wahrnehmbar die Bezeichnung „Molukke“ für Ausländer in herabwürdigender Weise verwendet hat. Diese Überzeugung hat sie aus den insoweit übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der im strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahren vernommenen Zeugen gewonnen. Im Einzelnen:

54 aa. Die Überzeugungsbildung der Kammer fußt in erster Linie auf den Bekundungen des Zeugen POK X, die sich als widerspruchsfrei und in sich schlüssig erweisen.

55 (1) Ausweislich des in der Disziplinarakte enthaltenen Aktenvermerks vom 13.12.2023 hat dieser am 09.10.2023 im Rahmen eines Personalgesprächs von einem rüden Umgangston innerhalb der Dienstgruppe berichtet. Insbesondere sei es wiederholt zu abwertenden Schimpfereien über ausländische Anruferinnen und Anrufer gekommen. Es seien Äußerungen wie „Molukken“ oder „Polacken“ gefallen. Im Rahmen eines weiteren Gesprächs am 02.11.2023 bestätigte er diese Aussagen und ergänzte auf Nachfrage, die Äußerungen seien vermehrt in der „Konstellation“ POK X und der Klägerin aufgetreten.

56 Diese Aussagen stimmen mit seinen Angaben im Rahmen seiner förmlichen Zeugenvernehmungen überein. So führte er im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren am 07.02.2024 aus, bereits nach seiner Einarbeitungszeit im FLZ sei ihm ab April 2023 aufgefallen, dass innerhalb der Dienstgruppe Themen wie „Ausländer“ bzw. „Migration“ sehr kritisch behandelt bzw. sich darüber kritisch geäußert werde. Insbesondere sei ihm aufgefallen, dass die Klägerin und POK X häufig meckerten bzw. über gewisse Dinge einfach motzten. Wenn es etwa in der medialen Berichterstattung um Ausländer bzw. um Flüchtlinge gegangen sei, habe er den Eindruck gehabt, dass dies von beiden besonders thematisiert worden sei. Dabei hätten sie etwa geäußert, dass Deutschland am Ende sei und man sich in Deutschland alles gefallen lassen müsse. Zudem sei gesagt worden, dass gerade die Flüchtlinge gewisse Krankheiten einbrächten. Wenn Notrufe oder Anzeigen von Personen mit Migrationshintergrund eingegangen seien, bei denen es aufgrund von fehlenden Sprachkenntnissen schwierig gewesen sei, den Sachverhalt aufzunehmen, hätten die Klägerin und POK X dies zum Anlass genommen, sich über die Anrufer auszulassen. Zwar seien entsprechende Äußerungen nicht gegenüber den Anrufern selbst gefallen. Nach Beendigung der jeweiligen Telefonate seien aber Worte wie „Molukken“ oder „Kanaken“ gefallen oder geäußert worden, dass die Anrufer nur noch „Ali usw.“ hießen. Dieses Verhalten habe er über seine gesamte Dienstzeit im FLZ festgestellt. Auf Nachfrage, ob er die Äußerungen einer konkreten Person zuordnen könne, gab er ferner an, das sei für ihn so nicht möglich. Er könne sich lediglich an einen Einsatz bzw. Notruf am 27.08.2023 erinnern. Nach Beendigung des Telefonats seien erneut die beschriebenen Äußerungen gefallen, wobei POK X und die Klägerin beteiligt bzw. involviert gewesen seien. Es sei ihm aber heute nicht mehr möglich, den genauen Wortlaut wiederzugeben.

57 Seinen Vortrag bestätigte er schließlich ein weiteres Mal im Rahmen seiner Zeugenvernehmung im Disziplinarverfahren am 12.02.2025. Hier gab er an, nach seiner Erinnerung hätten sowohl die Klägerin als auch POK X die Begriffe „Molukke“, „Kanaken“ oder „Batschacken“ verwendet oder sich darüber beschwert, dass „nur noch Alis anrufen“. Dazu sei es nach vorangegangenen Notrufen oder Einsätzen gekommen. Auf Nachfrage, ob er sich an einen konkreten Vorfall erinnern könne, bei dem diese Begriffe gefallen seien, benannte er erneut den Vorfall am 27.08.2023. Es sei von einem vermeintlich Geschädigten mit Migrationshintergrund eine Auseinandersetzung vor einer Bar in Tuttlingen gemeldet worden. Die Sachverhaltsaufnahme sei aufgrund der Sprachbarriere beim Anrufer relativ mühselig gewesen, was hörbar zu Unmut bei POK X und der Klägerin geführt habe. Hier seien im Dialog zwischen den beiden wieder solche Begriffe gefallen. Allerdings könne er nicht mehr sagen, wer was genau von sich gegeben habe. Sinngemäß sei es gegen Ende des Nachtdienstes so gewesen, dass beide den Einsatz in Frage gestellt hätten. Sie hätten gemeint, dass die Parteien, die offenbar einen Migrationshintergrund gehabt hätten, dies ohne Polizei untereinander regeln sollten. Dies sei ja nicht im Interesse der Polizei. Die Leitstelle sei grundsätzlich sehr hellhörig, so dass man eigentlich jedes Gespräch mitbekomme, wenn nicht gerade geflüstert werde. Die Gespräche zwischen der Klägerin und POK X seien daher immer gut hörbar gewesen.

58 (2) Aus Sicht der Kammer bestehen keine Zweifel an diesen in sich stimmigen und gemessen an der jeweiligen Wahrnehmungssituation detailreichen Angaben. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht mit Blick darauf, dass der Zeuge zumindest teilweise unterschiedliche Angaben dazu gemacht hat, welche herabwürdigenden Bezeichnungen die Klägerin im Einzelnen verwendet haben soll.

59 So hat er im Rahmen des Personalgesprächs am 09.10.2023 ausgeführt, es seien Äußerungen wie „Molukken“ oder „Polacken“ gefallen. Im Rahmen der Vernehmungen am 07.02.2024 und am 12.02.2025 bestätigte er diese Aussage und ergänzte, zwischen der Klägerin und POK X seien zudem die Begriffe „Kanaken“ und „Batschacke“ verwendet oder geäußert worden und auch, dass die Anrufer nur noch „Ali usw.“ hießen.

60 Dies steht der Glaubhaftigkeit seiner Angaben jedoch nicht entgegen. Denn in der Gesamtschau wird deutlich, dass nach der Wahrnehmung des Zeugen die Klägerin und POK X verschiedene herabwürdigende Bezeichnungen verwendet haben. Vor diesem Hintergrund sind die Aussagen trotz der Unterschiede bei der beispielhaften Wiedergabe der konkreten Bezeichnungen bei genauerer Betrachtung konsistent. Dabei stimmen die Ergebnisse sämtlicher Zeugenvernehmungen jedenfalls darin überein, dass die Klägerin die Bezeichnung „Molukken“ verwendet hat.

61 (3) Die Kammer ist von der Richtigkeit der Angaben des Zeugen POK X überzeugt. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung dessen, dass sowohl die Klägerin als auch POK X angedeutet haben, POK X könnte seine Zeugenaussage vor dem Hintergrund einer persönlichen Unzufriedenheit mit seiner Arbeitssituation und/oder persönlich gehegter Vorbehalte gegen die Klägerin und POK X getroffen haben. Es bestehen keine tatsächlichen Anhaltspunkte, die einen derartigen Verdacht stützen könnten. Insbesondere lässt das Verhalten des Zeugen in der Vernehmung keinerlei Anzeichen eines Belastungseifers erkennen. Offensichtlich ging es ihm im Rahmen des Personalgesprächs am 09.10.2023 allein darum, die Umgangsformen bzw. die als negativ empfundene Arbeitsatmosphäre innerhalb der Dienstgruppe zur Sprache zu bringen. Dass er dabei nicht das Ziel verfolgte, die Klägerin und POK X zu beschuldigen bzw. straf- bzw. disziplinarrechtlichen Vorwürfen auszusetzen, zeigt sich darin, dass er in diesem Zusammenhang zunächst keine Namen nannte und zudem ausführte, die Begriffe seien nur intern gefallen und – so seine Einschätzung – auch nicht von strafrechtlicher Relevanz. Erst auf explizite Nachfrage in einem weiteren Gespräch am 02.11.2023 gab er an, die Begriffe seien vermehrt in der Konstellation POK X und der Klägerin aufgetreten. Ausweislich des Aktenvermerks vom 13.12.2023 betonte er dabei auch in diesem Gespräch zunächst, dass es ihm nicht darum gehe, „andere in die Pfanne zu hauen“, bevor er „erst auf Nachfragen“ schließlich die Namen der Klägerin und des POK X nannte. Darüber hinaus wird auch mit Blick auf das Aussageverhalten in der Vernehmung am 07.02.2024 deutlich, dass er eine „vorschnelle“ Anschuldigung der Klägerin gerade nicht beabsichtigt, sondern die Entwicklungen in der Sache zunächst abgewartet hat, bevor er sich angesichts der Häufung der Vorfälle letztlich entschied, sich an seine Vorgesetzten zu wenden (siehe Protokoll über die Vernehmung am 07.02.2024: „Ich habe ja bereits schon erwähnt, dass ich im April hier begonnen habe als Einsatzsachbearbeiter und ich dann aber schon nach kürzerer Zeit festgestellt habe, dass eben solche Äußerungen von beiden getätigt werden. Ich habe dann zunächst abgewartet und die Situation bzw. dieses Verhalten etwas näher beobachtet. Ich habe mir dann auch schon überlegt, ob es dann nur eine bestimmte Phase ist von diesen beiden.“). Gegen einen die Glaubwürdigkeit des Zeugen POK X in Frage stellenden Belastungseifer spricht schließlich auch, dass seine Schilderungen mit den Angaben anderer Kollegen im Wesentlichen übereinstimmen.

62 (4) Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen des Zeugen POK X hat die Klägerin auch mit ihren weiteren Einwendungen nicht aufgezeigt.

63 Sie macht in der Klagebegründung geltend, der Zeuge habe im Rahmen seiner Vernehmung vom 07.02.2024 angegeben, die Begriffe „Molukken“ und „Kanaken“ seien „vornehmlich“ zwischen ihr und POK X gefallen. Mit der Einschränkung auf „vornehmlich“ deute er an, dass u. a. auch andere Personen sich in dieser Hinsicht abwertend artikuliert hätten. Weiter falle auf, dass der Zeuge im Rahmen seiner ersten Vernehmung am 07.02.2024 angegeben habe, er könne nicht mehr zuordnen, wer welche Äußerung gemacht habe. Im Rahmen seiner weiteren Vernehmung am 12.02.2025 – mehr als ein Jahr später – habe er demgegenüber erklärt, die Begriffe seien „von beiden gleichermaßen“ verwendet worden. Dieser deutliche Widerspruch sei für die Beweiswürdigung von erheblicher Relevanz, da die individualisierte und personenbezogene Zuordnung der verwendeten Begriffe die Schlüsselstelle des gesamten Verfahrens sei. Der abrupte Wandel in der Aussage lege nahe, dass ursprünglich vorhandene Erinnerungslücken nachträglich durch eine im Rahmen von Vernehmungen nicht unübliche kognitive Rekonstruktion oder „Skriptbildung“ geschlossen worden sein könnten.

64 Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Klägerin greift in ihrer Darstellung einzelne Aussagen des Zeugen unvollständig auf und stellt diese einander gegenüber, ohne den Kontext des zugrunde liegenden Gesprächsverlaufs in hinreichender Weise zu berücksichtigen. Nimmt man den Gesprächsverlauf insgesamt in den Blick, sind die Aussagen des Zeugen aus den genannten Gründen schlüssig und nachvollziehbar.

65 Zudem ist nicht ersichtlich, dass die von der Klägerin gerügte Widersprüchlichkeit tatsächlich besteht. Entgegen der Darstellung der Klägerin trifft es bereits nicht zu, dass der Zeuge im Rahmen seiner ersten Vernehmung am 07.02.2024 angegeben haben soll, er könne nicht mehr zuordnen, wer welche Äußerung gemacht habe. Eine solche Aussage findet sich in dem Vernehmungsprotokoll nicht; vielmehr ist dort lediglich dokumentiert, dass der Zeuge im Hinblick auf den geschilderten Vorfall vom 27.08.2023 angegeben hat, es sei ihm heute nicht mehr möglich, den genauen Wortlaut des Gesprächs zwischen der Klägerin und POK X, in dem von beiden (erneut) herabwürdigende Begriffe verwendet worden seien, wiederzugeben. Im Übrigen wurde der Zeuge im Rahmen dieser Vernehmung gar nicht gefragt, welche konkreten Äußerungen die Klägerin getroffen hat. Vielmehr wurde ihm diese Frage erst im Rahmen der Vernehmung vom 12.05.2025 gestellt. Hierauf erklärte der Zeuge, (u. a.) der Begriff „Molukke“ sei „von beiden gleichermaßen“ verwendet worden.

66 Soweit die Klägerin der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen entgegenhält, dieser habe die Gespräche zwischen ihr und POK X nicht vollständig aufnehmen können, weil es in den Diensträumen laut gewesen sei und er zwei Reihen vor ihnen gesessen habe, folgt die Kammer dem nicht. In ihrer Klagebegründung hat die Klägerin selbst ausgeführt, dass Gespräche mit privaten Inhalten aufgrund der beengten Räumlichkeiten zwangsläufig auch von anderen Personen wahrgenommen werden könnten. Vor diesem Hintergrund und auch nach den in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnissen zu den örtlichen Verhältnissen im FLZ besteht kein Anlass, daran zu zweifeln, dass der Zeuge die Äußerungen auch unter den gegebenen räumlichen Verhältnissen unverfälscht wahrnehmen konnte.

67 bb. Die Aussage des Zeugen POK X, wonach die Klägerin die Bezeichnung „Molukke“ mehrfach in Zusammenhang mit eingehenden Notrufen verwendet habe, deckt sich ferner mit den Schilderungen des Zeugen POK X. Dieser gab im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung am 16.02.2024 an, er könne bestätigen, dass der Begriff „Molukke“ sowohl von der Klägerin als auch von POK X mehrfach verwendet worden sei. Diese hätten sich den Begriff einfach zugerufen und anschließend in Bezug auf die Anrufer nicht weiter vertieft.

68 cc. Bestätigt werden diese Angaben im Wesentlichen auch durch die Aussage des stellvertretenden Dienstgruppenleiters der Klägerin, den Zeugen Polizeihauptkommissar (PHK) X, der im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung am 21.02.2024 ausgeführt hat, er könne sich erinnern, dass Wortfetzen bzw. Begrifflichkeiten wie „Molukke“ oder „Kanake“ zwischen POK X und der Klägerin gefallen seien. Zwar sei es ihm nicht möglich, die Äußerungen einer Person scharf zuzuordnen. Zudem könne er keinen bestimmten Bezug zu irgendetwas, sprich zu einem Telefonat oder zu anderen Personen, herstellen. Es könne so gewesen sein, dass es Gespräche gewesen seien, die zwischen den beiden direkt stattgefunden hätten, möglicherweise könne es aber auch sein, dass sich die Äußerungen das eine oder andere Mal auf ein voriges Telefonat bezogen hätten. Den Begriff „Molukke“ habe er bei der Klägerin aber das ein oder andere Mal gehört.

69 dd. Zumindest im Kontext dieser Aussagen spricht auch die Einlassung des POK X dafür, dass die Klägerin den Begriff „Molukke“ verwendet hat.

70 Dieser hat unter dem 30.01.2025 schriftlich ausgeführt: Er könne sich nicht erinnern, dass er sich im fraglichen Zeitraum wiederholt nach Notrufen durch Personen ausländischer Herkunft abwertend geäußert habe, zumal aufgrund der Arbeitsbelastung kaum Zeit für Kommentare gewesen sei. Er räume aber ein, dass er an einem Tag, an dem erhebliches Arbeitsaufkommen im FLZ angefallen und die Anzahl von Notrufen fast nicht zu bewältigen gewesen sei, eine Äußerung mit Wortlaut „Molukken“ verwendet habe. Die Äußerung tue ihm leid. Er habe niemals die Absicht gehabt, jemanden persönlich zu beleidigen oder als Mensch zweiter Klasse zu behandeln. Die übrigen ihm vorgeworfenen Bezeichnungen habe er nie getroffen.

71 Danach hat POK X die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zwar nur teilweise eingeräumt und sich zudem zum Verhalten der Klägerin nicht geäußert. In der Gesamtschau mit den oben dargestellten Zeugenaussagen ergeben sich hieraus aber zumindest zusätzliche Anhaltspunkte dafür, dass die POK X und der Klägerin zur Last gelegten Gespräche problematischen Inhalts tatsächlich stattgefunden haben. In diesem Zusammenhang liegt – wiederum im Kontext der anderen Zeugenaussagen – der Schluss nahe, dass der Begriff „Molukke“ dabei auch von der Klägerin verwendet wurde.

72 ee. Weitere Anhaltspunkte hierfür ergeben sich ferner aus der Zeugenaussage der Zeugin PHKin X, die im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung am 21.02.2024 angegeben hat, der Begriff sei „sicherlich mal gefallen“, auch wenn sie nicht sagen konnte, wann, in welchem Zusammenhang und durch welche Personen. Zudem könne sie nicht beurteilen, ob dies letztendlich einen beleidigenden Charakter aufzeige.

73 ff. Aus der Aussage des Zeugen X ergeben sich demgegenüber weder ein darüber hinausgehender Erkenntnisgewinn noch anderweitige Anhaltspunkte. Dieser erklärte am 21.02.2024, möglicherweise sei der Begriff mal gefallen, das könne er jetzt so aber nicht beantworten. Für ihn seien das, wenn überhaupt, eher Spontanäußerungen gewesen. Er habe dem keine große Bedeutung beigemessen. Ein weitergehender Aufklärungsbedarf ergibt sich hieraus nicht und ein solcher wurde auch von der Klägerin auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung insgesamt nicht geltend gemacht.

74 gg. Angesichts dieser übereinstimmenden Zeugenaussagen steht aus Sicht der Kammer fest, dass die Klägerin den Begriff „Molukke“ mehrfach im Kollegenkreis wahrnehmbar verwendet hat. Darüber hinaus hat die Kammer keine Zweifel daran, dass sie den Begriff nicht in seinem eigentlichen – unproblematischen – Wortsinn, sondern im Sinne einer herabwürdigenden Bezeichnung von Ausländern gebraucht hat.

75 (1) Bei den Molukken handelt es sich um eine Inselgruppe in Indonesien, die ehemals niederländische Kolonie war. Ihre Bewohner werden Molukker genannt oder – umgangssprachlich – im Plural Molukken. Etymologisch ist der Begriff zunächst eine neutrale Herkunftsbezeichnung für Menschen von der Inselgruppe der Molukken. Im öffentlichen Sprachgebrauch wird die Bezeichnung jedoch regelmäßig als ethnisierende und herabwürdigende Fremdzuschreibung verwendet. Historisch hängt dies mit der Einwanderung einer Gruppe von Molukkern in die Niederlande Mitte des 20. Jahrhunderts zusammen. Im Kontext ungleicher Behandlung kam es dort zu gewaltsamen Aktionen molukkischer Aktivisten, was in der Folge zu einer Stigmatisierung der Bevölkerungsgruppe führte. Der Begriff „Molukke“ entwickelte sich in den Niederlanden zu einer abwertenden Bezeichnung für Einwanderer aus den ehemaligen Kolonien und allgemein für Menschen ausländischer Herkunft. Ein entsprechender Sprachgebrauch hat sich mittlerweile auch in Deutschland etabliert. Hier wird der Begriff regelmäßig zur Herabwürdigung, Ausgrenzung oder Pauschalisierung von Personengruppen aufgrund ihrer zugeschriebenen Herkunft verwendet, ähnlich wie dies bei der Bezeichnung „Kanake“ der Fall ist (vgl. hierfür beispielhaft VG Düsseldorf, Urteil vom 16.04.2024 - 2 K 6403/22 -, juris Rn. 4; Frank, Die Beleidigung – Diskurse um Ehre, Respekt und Integrität im Kontinuum zwischen Alltag und Recht, 2023, S. 150; zum historischen Hintergrund auch: https://de.wikipedia.org/wiki/Molukken <abgerufen am 11.02.2026>).

76 (2) Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Klägerin die Bezeichnung „Molukken“ mehrfach in diesem herabwürdigenden Sinne verwendet hat.

77 Zwar hat sie dies in der mündlichen Verhandlung noch einmal ausdrücklich in Abrede gestellt und erklärt, sie habe den Begriff allenfalls dann verwendet, wenn es um die Inselgruppe der Molukken gegangen sei. Sie und POK X hätten immer wieder über die Südsee sinniert und sich auch Karten dazu angesehen. Auf Nachfrage gab sie ferner an, dass sie mit dem Begriff „Molukken“ nichts verbinde. Ob der Begriff abwertend sei, sei schwer zu sagen. Wahrscheinlich handele es sich um einen abwertenden Begriff; er sei ihr aber nicht geläufig.

78 Zudem verkennt die Kammer nicht, dass auch der Zeuge PHK X im Rahmen seiner Vernehmung ausgesagt hat, er erinnere sich noch daran, dass die Klägerin ein Mal über den Begriff „Molukken“ sinniert habe. Dabei habe sie sich darauf bezogen, dass es sich um Bewohner einer Südseeinsel handele. Ferner habe sie zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine sehr schöne Inselgruppe handeln solle.

79 Auch unter Berücksichtigung dieser Einlassungen kann der Klägerin nicht gefolgt werden, dass sie den Begriff ausschließlich in seinem eigentlichen, unproblematischen Wortsinn verwendet haben will.

80 Ihre Darstellung überzeugt bereits deshalb nicht, weil sie bei lebensnaher Betrachtung fernliegt. Mehrere Zeugen haben ausgesagt, dass die Klägerin die Bezeichnung „Molukken“ mehrfach verwendet hat. Mit Ausnahme des Zeugen PHK X hat keiner der Zeugen berichtet oder auch nur in Erwägung gezogen, dass die Klägerin den Begriff zur Bezeichnung der Inselgruppe verwendet haben könnte. Allein auf der Grundlage der Aussage des Zeugen PHK X vermag sich die Kammer hiervon nicht zu überzeugen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei diesem Zeugen um den stellvertretenden Dienstgruppenführer der Klägerin gehandelt hat. Ein Dulden herabwürdigender Äußerungen war daher mit Blick auf seinen Pflichtenkreis problematisch. Dass sich der Zeuge dessen bewusst war, zeigt sich an seinem Aussageverhalten („Ich selber habe in meiner Funktion als stellvertretender PVD bzw. Dienstgruppenführer auch aus meiner Einschätzung, was die Gesamtsituation innerhalb der Dienstgruppe D betrifft, keine Notwendigkeit erkannt, hier in irgendeiner Form dies formal aufzugreifen bzw. zu thematisieren.“). Es lag daher in seinem Interesse, die Situation weniger drastisch darzustellen, so dass ein Einschreiten seinerseits nicht zwingend erforderlich erschien. Den Angaben des Zeugen PHK X kann in diesem Punkt daher nur eingeschränkte Beweiskraft zukommen. Gegen die Darstellung spricht ferner, dass die Zeugen POK X und POK X keine Zweifel an der herabwürdigenden Verwendung des Begriffs im vorliegenden Fall aufkommen ließen.

81 Darüber hinaus deutet alles darauf hin, dass die Behauptung der Klägerin, sie habe den Begriff allenfalls zur Bezeichnung der Inselgruppe der Molukken verwendet, eine Schutzbehauptung ist. Auffällig ist insbesondere, dass sie sich hierauf erstmals im Rahmen ihrer Klagebegründung vom 01.09.2025 berufen hat, d. h. mehr als eineinhalb Jahre, nachdem sie von den gegen sie erhobenen Vorwürfen Kenntnis erlangt hatte. Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hatte sie noch von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und auch im behördlichen Disziplinarverfahren hat sie zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, den Begriff ausschließlich zur Bezeichnung der Inselgruppe verwendet zu haben. Würde ihre Darstellung tatsächlich zutreffen, hätte es nahegelegen, dies frühzeitig vorzubringen.

82 Hinzu kommt, dass sich der Einlassung des POK X nichts für die Darstellung der Klägerin entnehmen lässt. Vielmehr hat sich dieser für die Verwendung des Begriffs „Molukken“ ausdrücklich entschuldigt und damit deutlich gemacht, dass der Begriff im Rahmen der Gespräche mit der Klägerin auch nach seinem Verständnis nicht in seinem eigentlichen Wortsinn, sondern als herabwürdigende Bezeichnung für Ausländer verwendet wurde.

83 Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Verfahrensgangs erscheint der erstmals im Rahmen der Klagebegründung vorgebrachte Einwand der Klägerin nicht glaubhaft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie die nicht überzeugende Aussage des Zeugen PHK X erst nach Einsicht in die Disziplinarakte aufgegriffen und sich zu eigen gemacht hat.

84 Im Übrigen hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen, dass sich die Klägerin des abwertenden Bedeutungsgehalts der Bezeichnung „Molukken“ durchaus bewusst war, auch wenn sie sich auf Nachfrage dazu nicht klar verhielt („Ob der Begriff abwertend ist, ist schwer zu sagen. Es ist ja niemand von dort hier. Wahrscheinlich handelt es sich um einen abwertenden Begriff; er ist mir aber nicht geläufig.“). Auch vor diesem Hintergrund erscheint es nicht naheliegend, dass die Klägerin die Bezeichnung allein in unbedenklicher Weise verwendet haben will.

85 Schließlich überzeugt das Vorbringen der Klägerin insgesamt auch deshalb nicht, weil ihre Angaben in sich unschlüssig bleiben und sich immer wieder verändern. So hat sie im Verfahren zunächst ausgeführt, sie könne nicht ausschließen, dass es „im Laufe von inhaltlich schwierigen oder zwischen der Vielzahl von Einsätzen zu irgendeiner Zeit zu einer Äußerung zwischen Notrufen gekommen ist, welche jemand als Beleidigung interpretiert hatte. Wenn dies erfolgt sein sollte, dann aufgrund aus meiner Sicht normaler menschlicher und/oder emotionaler Reaktion ohne Gedanken.“ (Stellungnahme vom 12.03.2025). Demgegenüber stellt sie in der Klagebegründung die Verwendung der ihr in der Disziplinarverfügung zur Last gelegten Bezeichnungen einerseits grundsätzlich in Abrede (Schriftsatz vom 20.10.2025: „Die Klägerin stellt klar, dass sie diese Begriffe im Zusammenhang mit eingegangenen Notrufen zu keiner Zeit verwendet hat. […] Die von der Klägerin eingeräumten spontanen Äußerungen nach eingegangenen Notrufen waren weder rassistisch, beleidigend noch diskriminierend. Sie bewegten sich im Rahmen üblicher Reaktionen auf missbräuchliche oder unbegründete Notrufe [z. B. Kommentare wie ‚Besserwisser‘, ‚Schwätzer‘, ‚Nervtöter‘].“), andererseits führt sie aus, sie habe die Bezeichnung „Molukken“ zwar verwendet, aber nur zur Bezeichnung der Inselgruppe. Hinzu kommt, dass sie immer wieder – so ihre Worte – „hypothetisch (falls die Begriffe gefallen sein sollten)“ argumentiert, sich dann aber wiederum auf ihr „Schweigerecht“ oder darauf beruft, dass es nicht untersagt sei, wenn sich Kolleginnen und Kollegen einer Dienstgruppe untereinander über private Inhalte und private Überzeugungen unterhielten. An anderer Stelle macht sie schließlich geltend, sie könne sich zu den Vorwürfen nicht äußern, weil sie sich nicht mehr erinnere.

86 hh.Dagegen vermochte sich die Kammer auf der Grundlage der Zeugenaussagen nicht die erforderliche Überzeugungsgewissheit davon zu bilden, dass die Klägerin neben der Bezeichnung „Molukken“ weitere Bezeichnungen mit herabwürdigendem Charakter verwendet hat. Dies gilt insbesondere für den der Klägerin in der Disziplinarverfügung zur Last gelegten Begriff „Kanake“.

87 Zwar hat der Zeuge POK X ausgesagt, nach seiner Erinnerung hätten sowohl die Klägerin als auch POK X Begriffe wie „Molukke“, „Kanaken“ oder „Batschacke“ verwendet. Wie ausgeführt, hält die Kammer diese Aussagen auch für glaubhaft. Sie hat daher keine Zweifel daran, dass in dem in Rede stehenden Zeitraum innerhalb der Dienstgruppe verschiedene Bezeichnungen herabwürdigenden Charakters gefallen sind. Dies gilt insbesondere auch für den Begriff „Kanaken“, der sowohl nach den Angaben des Zeugen POK X als auch des Zeugen PHK X verwendet worden sein soll.

88 Auf der anderen Seite ist jedoch festzustellen, dass der Zeuge POK X im Rahmen seiner Vernehmung – wohl nicht zuletzt aufgrund des zwischenzeitlich verstrichenen Zeitraums und der fehlenden Dokumentation – nicht mehr mit Gewissheit angeben konnte, wer welche Äußerungen getätigt hat. Hinsichtlich der Verwendung der Bezeichnung „Kanaken“ fehlt es damit an einer eindeutigen und trennscharfen Zuordnung zur Klägerin. Auch unter ergänzender Berücksichtigung der weiteren Zeugenaussagen lässt sich eine solche Zuordnung nicht vornehmen. Insbesondere die Zeugen POK X und X sowie die Zeugin PHKin X konnten sich hierzu nicht erinnern. Vor diesem Hintergrund unterscheidet sich der Sachverhalt hinsichtlich der Bezeichnung „Kanaken“ von demjenigen zur Bezeichnung „Molukken“, die der Klägerin nach mehreren Zeugenberichten zugeordnet werden kann.

89 Mit Blick auf die daraus folgende Beweislage geht die Kammer unter Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ zugunsten der Klägerin davon aus, dass ihr die Verwendung der Bezeichnung „Kanaken“ nicht zur Last gelegt werden kann. Gleichwohl ist festzuhalten, dass dies für die disziplinarrechtliche Einordnung des Fehlverhaltens der Klägerin allenfalls von untergeordneter Bedeutung ist. Der disziplinarische Vorwurf beruht, wie nachfolgend auszuführen ist, bereits darauf, dass sich die Klägerin mehrfach abwertend über Ausländer geäußert hat. Selbst im Falle eines nachweisbaren Gebrauchs unterschiedlicher Ausdrücke wäre die Gewichtung des Vorwurfs nicht wesentlich berührt.

90 b. Die disziplinarrechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts ergibt, dass die der Klägerin in der Disziplinarverfügung zur Last gelegten Pflichtverletzungen nur teilweise erwiesen sind. Zwar hat die Klägerin entgegen der Auffassung des Beklagten nicht gegen ihre Pflicht zur Verfassungstreue verstoßen (dazu aa). Dagegen hat er zu Recht angenommen, dass die Klägerin gegen die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten (sogenannte Wohlverhaltenspflicht) verstoßen hat (dazu bb.). Die weiteren Voraussetzungen für ein innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG liegen ebenfalls vor (dazu cc.).

91 aa. Der Beklagte legt der Klägerin in der Disziplinarverfügung in erster Linie zu Last, sie habe gegen die Pflicht zur Verfassungstreue verstoßen, indem sie mehrfach und für andere hörbar herabwürdigende Begriffe für Ausländer gebraucht habe. Dabei sei ein Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue auch dann gegeben, wenn ein Beamter zwar kein Gegner der freiheitlich demokratischen Grundordnung sei, jedoch durch konkretes Handeln diesen Rechtsschein hervorrufe. Denn ein Beamter sei im Interesse des Vertrauens der Öffentlichkeit in eine dem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat verpflichtete Beamtenschaft gehalten, zu vermeiden, dass er durch sein öffentliches Verhalten in vorhersehbarer und ihm daher zurechenbarer Weise den Anschein setze, sich mit Gedankengut zu identifizieren oder auch nur mit ihm zu sympathisieren, das der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zuwiderlaufe. Schon das zurechenbare Setzen eines solchen Scheins stelle eine disziplinarrechtlich bedeutsame Dienstpflichtverletzung und damit ein gravierend rechtswidriges Verhalten dar.

92 Die von dem Beklagten vertretene Rechtsauffassung, wonach bereits der zurechenbare „böse Schein“ einer verfassungsfeindlichen Einstellung als Verletzung der Verfassungstreuepflicht nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG gewertet werden kann, wird in der Rechtsprechung nur teilweise geteilt (zustimmend etwa Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.04.2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 80 und 99; Beschluss vom 29.10.2025 - 3 OD 5/25 -, juris Rn. 16; OVG Bremen, Urteil vom 28.05.2025 - 4 LD 24/25 -, juris Rn. 70; Bayerischer VGH, Urteil vom 09.04.2025 - 16a D 22.1864 -, juris Rn. 48 ff.; zum Wehrdienstrecht ebenso BVerwG, Urteile vom 23.05.2024 - 2 WD 13.23 -, juris Rn. 50 und vom 13.01.2022 - 2 WD 4.21 -, juris Rn. 41 ff. m. w. N, jeweils zu § 8 SG; a. A. etwa Hessischer VGH, Beschluss vom 30.10.2024 - 28 B 1679/23.D -, juris Rn. 45; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.02.2023 - OVG 81 S 1/22 -, juris Rn. 11 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 17.05.2001 - 1 DB 15.01 -, juris Rn. 36: Das Setzen eines Anscheins der verfassungswidrigen Gesinnung begründet einen Verstoß nur gegen die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten; offengelassen in BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 - 2 C 25.17 -, juris Rn. 83). Im vorliegenden Verfahren kann jedoch dahinstehen, ob der Rechtsauffassung des Beklagten zu folgen ist. Denn für das der Klägerin vorgeworfene Verhalten ist bereits nicht anzunehmen, dass hierdurch der „böse Schein“ einer bei ihr bestehenden verfassungsfeindlichen Einstellung hervorgerufen wurde.

93 (1) Zwar ist in der Bezeichnung von Ausländern als „Molukken“ bei objektiver Betrachtung ohne Zweifel eine mit der Grundordnung des Grundgesetzes nicht vereinbare Herabwürdigung dieser Personengruppe zu sehen.

94 Die freiheitliche demokratische Grundordnung hat ihren Ausgangspunkt in der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG). Die Garantie der Menschenwürde umfasst insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit. Menschenwürde ist egalitär; sie gründet ausschließlich in der Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung, unabhängig von Merkmalen wie Herkunft, Rasse, Lebensalter oder Geschlecht. Dem Achtungsanspruch des Einzelnen als Person ist die Anerkennung als gleichberechtigtes Mitglied in der rechtlich verfassten Gemeinschaft immanent. Mit der Menschenwürde sind daher ein rechtlich abgewerteter Status oder rassistische Diskriminierungen nicht vereinbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.10.2025 - 2 A 6.24 -, juris Rn. 30). Eine solche Diskriminierung liegt jedoch vor, wenn – wie hier – der Begriff „Molukke“ als Sammelbezeichnung für Ausländer verwendet wird und dadurch die individuelle Identität abgesprochen oder deutlich gemacht wird, dass die betroffene Personengruppe nicht als gleichwertiges Mitglied der Gesellschaft angesehen wird.

95 (2) Allein der Umstand, dass die Klägerin diese herabwürdigende Bezeichnung verwendet hat, rechtfertigt aus Sicht der Kammer für sich genommen noch nicht den Schluss, sie habe hierdurch den Eindruck einer verfassungsfeindlichen Einstellung erweckt. Ob ein solcher „böser Schein“ tatsächlich hervorgerufen wurde, ist vielmehr unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei ist auf die Perspektive eines vorurteilsfrei wertenden Betrachters abzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.05.2001 - 1 DB 15.01 -, juris Rn. 37; Hessischer VGH, Urteil vom 02.05.2024 - 1 A 271/23 -, juris Rn. 101).

96 Der disziplinarrechtliche Vorwurf, ein Beamter habe durch sein Verhalten den „bösen Schein“ der fehlenden Verfassungstreue erweckt, darf nicht vorschnell oder leichtfertig erhoben werden. Denn hierdurch wird der Beamte, der sich durch Ableisten eines Diensteids verpflichtet hat, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland zu achten und zu verteidigen (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, § 47 LBG), im Kernbereich seines statusbedingten Pflichtenkreises angesprochen.Daher bedarf eine entsprechende Zuschreibung einer sorgfältigen Prüfung und darf nur bei Vorliegen tragfähiger tatsächlicher Anhaltspunkte erfolgen.Steht der Verdacht – wie hier – aufgrund von Äußerungen im Raum, sind insbesondere der konkrete Kontext und die Begleitumstände der jeweiligen Äußerung in die Würdigung einzubeziehen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass durch den vorschnellen Vorwurf der Verfassungsuntreue die persönliche Integrität sowie das dienstliche Ansehen des Beamten ohne hinreichende Grundlage beeinträchtigt wird.

97 (3) Ausgehend von diesen Erwägungen kann nach Auffassung der Kammer aus der Perspektive eines vorurteilsfrei und objektiv wertenden Betrachters und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht festgestellt werden, dass die Klägerin den Eindruck einer verfassungsfeindlichen Einstellung hervorgerufen hat.

98 Dabei ist zunächst festzuhalten, dass die Klägerin die Bezeichnung „Molukken“ im Zusammenhang mit erschwerten Rahmenbedingungen bei der Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben und unter erheblicher Arbeitsbelastung verwendet hat. Dies ergibt sich nicht nur aus ihren eigenen, bereits zitierten Angaben (Stellungnahme vom 12.03.2025), sondern wird auch durch die Einlassung von POK X unterstützt („Ich räume ein, dass ich an einem Tag, wo erhebliches Arbeitsaufkommen im FLZ X war und die Anzahl von Notrufen fast nicht zu bewältigen waren, eine Äußerung mit Wortlaut Molukken verwendet habe. […] „Nachdem mir das Ermittlungsverfahren bekannt gegeben wurde, bemerkte ich selber, dass ich umgehend etwas ändern muss und ich den andauernden Belastungen, nach 8 Jahren FLZ, nicht mehr gewachsen war.“). Die Zeugenaussage des Zeugen POK X bestätigt diesen Sachverhalt. Er führt aus, dass die der Klägerin zur Last gelegten Äußerungen insbesondere dann gefallen seien, wenn aufgrund fehlender Sprachkenntnisse die Aufnahme des Sachverhalts erschwert gewesen sei. Auch hieraus lassen sich Anhaltspunkte dafür ableiten, dass die Äußerungen im Kontext einer erhöhten Arbeitsbelastung erfolgten. Wenngleich diese Umstände das Verhalten der Klägerin nicht entschuldigen, sind sie bei der Würdigung, ob durch ihr Verhalten der Eindruck einer verfassungsfeindlichen Einstellung erweckt wurde, dennoch zu berücksichtigen.

99 Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Begriffe im allgemeinen Sprachgebrauch (bedauerlicherweise) häufig auch bei Personen zur Anwendung kommen, denen eindeutig keine verfassungsfeindliche Gesinnung zugeschrieben wird. Auch vor diesem Hintergrund wird ein vorurteilsfrei wertender Betrachter allein aus der Verwendung dieser Begrifflichkeiten nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Verfassungstreue schließen.

100 Weiter ist in die Betrachtung einzubeziehen, dass die Klägerin die Anruferinnen und Anrufer mit Migrationshintergrund nach übereinstimmenden Zeugenaussagen nicht ungleich behandelt hat; entsprechende Implikationen für ihre dienstliche Tätigkeit lassen sich daher nicht feststellen.

101 Schließlich ist zu berücksichtigen, dass keine der am Verfahren beteiligten Personen annimmt, die Klägerin könnte eine verfassungsfeindliche Gesinnung haben. Ein entsprechender Verdacht wurde zu keinem Zeitpunkt geäußert, weder von Kolleginnen und Kollegen noch von Vorgesetzten oder den verfahrensführenden Beamtinnen und Beamten des Beklagten. Vielmehr gehen alle Beteiligten davon aus, dass die Klägerin auf dem Boden der Verfassung steht. Nicht zuletzt unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie der zuvor dargelegten Aspekte kommt ein vorurteilsfrei und objektiv wertender Betrachter nicht zu der Schlussfolgerung, dass der Klägerin allein aufgrund der getroffenen Äußerungen eine fehlende Verfassungstreue vorgeworfen werden kann.

102 bb. Durch ihr Verhalten hat die Klägerin jedoch gegen die sogenannte Wohlverhaltenspflicht verstoßen.

103 (1) Nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG muss das Verhalten der Beamtinnen und Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern. Wie die Grundpflichten des Beamten in § 33 BeamtStG dienen auch die Anforderungen an das Verhalten in § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG dazu, eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Beamten und damit die Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums zu gewährleisten. Aufgabe des Berufsbeamtentums ist es, eine stabile und gesetzestreue Verwaltung zu sichern, die freiheitliche demokratische Rechtsordnung zu verteidigen und durch Unabhängigkeit und Unparteilichkeit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften darzustellen. Das Vertrauen, dass er diesem Auftrag gerecht wird, darf der Beamte durch sein Verhalten nicht beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.10.2025 - 2 A 6.24 -, juris Rn. 50 m. w. N.). Dabei hängen die Anforderungen, die an den einzelnen Beamten zur Wahrung von Achtung und Ansehen zu stellen sind, sowohl von dessen dienstlicher Stellung und den dienstlichen Aufgaben als auch davon ab, wie eng der Bezug zwischen dem konkreten Fehlverhalten und dem Dienst ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.05.2023 - DL 16 S 1134/22 -, juris Rn. 77).

104 Die Wohlverhaltenspflicht besteht zunächst innerdienstlich. Ein Verstoß gegen die innerdienstliche Pflicht ist gegeben, wenn das Verhalten des Beamten die Funktionsfähigkeit der Verwaltung unmittelbar in der Erfüllung der Amtsaufgaben und der Wahrung der dienstlichen Interessen beeinträchtigt. Die Wohlverhaltenspflicht bezweckt somit auch die Erhaltung des Betriebsfriedens als der wesentlichen Grundlage effektiver Verwaltungsarbeit (vgl. Werres, in: BeckOK BeamtenR Bund, 39. Ed. Stand 01.10.2025, § 34 BeamtStG Rn. 14). Insbesondere muss ein höfliches und korrektes Verhalten von jedem Beamten als Selbstverständlichkeit im zwischenmenschlichen Umgang erwartet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.11.2009 - 2 B 87.08 -, juris Rn. 7). Äußerungen eines Beamten, die durch ihren Inhalt und ihre Häufigkeit geeignet sind, den Eindruck zu erwecken, dass er nicht mehr bereit ist, die erforderliche Selbstbeherrschung aufzubringen, um sich trotz der dienstlichen Belastung grundsätzlich angemessen respektvoll auszudrücken, stellen daher einen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht dar (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 09.04.2025 - 16a D 22.1864 -, juris Rn. 49).

105 (2) Der Beklagte hat zur Begründung des von ihm angenommenen Verstoßes gegen die Wohlverhaltenspflicht in der Disziplinarverfügung ausgeführt, die Klägerin habe durch die ihr zur Last gelegten Äußerungen den Tatbestand der Beleidigung gemäß § 185 StGB erfüllt. Unerheblich sei, dass die Staatsanwaltschaft die Straftaten nicht zuletzt mangels Strafantrags nicht habe verfolgen können.

106 Diese Einschätzung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Bei der in Rede stehenden Bezeichnung von Ausländern als „Molukken“ handelt es sich um eine vorsätzliche Beleidigung im Sinne von § 185 Satz 1 StGB, weil die Bezeichnung, wie bereits ausgeführt wurde, eine diskriminierende Abwertung der Person darstellt. Um den Tatbestand zu erfüllen, muss die Beleidigung zwar gegenüber einem Dritten, nicht aber notwendigerweise dem Beleidigten gegenüber geäußert werden (vgl. Valerius, in: BeckOK StGB, 67. Ed. Stand 01.11.2025, § 185 Rn. 18). Daher überzeugt es auch nicht, wenn die Klägerin einwendet, der Tatbestand sei nicht erfüllt, weil „ein Geschädigter, dessen Rechtsgut persönliche Ehre verletzt gewesen wäre, nicht vorhanden war“.

107 Die in § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG normierte Pflicht, sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten, beinhaltet insbesondere die Pflicht, die Gesetze – insbesondere die Strafgesetze – zu beachten (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 20.05.2015 - 16a D 13.2359 -, juris Rn. 99; Urteil vom 09.04.2025 - 16a D 23.1373 -, juris Rn. 106; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.06.2022 - 31 A 1503/20.O -, juris Rn. 84 m. w. N.). Dies gilt gerade auch für Polizeibeamte, deren Aufgabe es ist, Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genießen daher in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Das berufserforderliche Vertrauen wird beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte, wie hier die Klägerin, selbst Vorsatzstraftaten begehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.05.2022 - DL 16 S 1567/20 -, juris Rn. 46) oder hilfesuchende Personen aufgrund ihrer Herkunft herabwürdigen.

108 Dabei ist es für die Annahme einer Vertrauensbeeinträchtigung unerheblich, ob ein solches Verhalten den Betroffenen oder der Öffentlichkeit bekannt wird. Denn bei der Beurteilung, ob die Wohlverhaltenspflicht aufgrund eines vertrauensschädigenden Verhaltens verletzt ist, kommt es auf die Sicht eines verständigen Betrachters an, der alle relevanten Umstände des Einzelfalls kennt (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.10.2025 - 2 A 6.24 -, juris Rn. 51).

109 (3) Auf die strafrechtliche Bewertung des Verhaltens der Klägerin kommt es letztlich aber nicht entscheidungserheblich an. Denn ungeachtet der Qualifizierung der Äußerungen als Beleidigung hat die Klägerin durch ihr Verhalten das Arbeitsklima beeinträchtigt. Ohne ein entschiedenes Entgegenwirken drohen sowohl eine Verrohung des Umgangstons als auch die Entstehung eines Nährbodens für ausländerfeindliche Äußerungen und Gesinnungen. Sprache prägt in erheblichem Maße gesellschaftliche Wahrnehmungen und kann zur Verfestigung sozialer Stereotype beitragen. Werden ausländische Personengruppen wiederholt mit herabsetzenden Sammelbezeichnungen belegt, besteht die Gefahr, dass hierdurch abwertende Vorstellungen normalisiert und entsprechende Einstellungen verstärkt werden. Ein solcher Sprachgebrauch kann dabei auch innerhalb dienstlicher Strukturen normbildende Wirkung entfalten. Vor diesem Hintergrund ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Herabwürdigung von Personengruppen im kollegialen Kreis einen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht darstellt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.02.2001 - 1 D 55.99 -, juris). Nach Auffassung der Kammer bildet dieser Aspekt im Fall der Klägerin sogar den Schwerpunkt des ihr disziplinarrechtlich vorzuwerfenden Verhaltens.

110 (4) Die Klägerin kann sich gegenüber der Annahme eines Verstoßes gegen die Wohlverhaltenspflicht auch nicht mit Erfolg auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Meinungsfreiheit berufen.

111 Die Meinungsfreiheit ist nicht ohne Einschränkungen gewährleistet. Sie findet ihre Schranken unter anderem in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG). Die von Art. 33 Abs. 5 GG gedeckten Regelungen des Beamten- und Disziplinarrechts sind allgemeine Gesetze im Sinne des Schrankenvorbehalts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334 <367>).

112 Das Gebot des verhältnismäßigen Ausgleichs zwischen dem Grundrecht und dessen Einschränkungen ist hier gewahrt. Die insoweit gebotene Abwägung fällt zu Lasten des Grundrechts aus, weil die der Klägerin zu Last gelegten Äußerungen nicht die Auseinandersetzung in der Sache zum Inhalt haben. Insbesondere handelt es sich bei ihnen nicht mehr um eine polemische und überspitzte Kritik im öffentlichen politischen Meinungskampf, sondern um eine diffamierende Herabsetzung von Personen und Personengruppen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89 -, BVerfGE 82, 272 <283 f.>; Beschluss vom 13.04.1994 - 1 BvR 23/94 -, BVerfGE 90, 241 <248> m. w. N.).

113 cc. Die Klägerin hat die ihr zur Last gelegten Äußerungen während der Dienstzeit in den Räumen getätigt, die für die Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit genutzt werden. Sie stehen damit im funktionellen Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit (zur daraus folgenden Qualifizierung des Dienstvergehens als innerdienstlich siehe nur BVerwG, Urteil vom 01.02.2024 - 2 A 7.23 -, juris Rn. 27; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.07.2025 - DB 16 S 1023/24 -, juris Rn. 87).

114 An der Vorsätzlichkeit und Schuldhaftigkeit der Dienstpflichtverletzungen bestehen keine Zweifel. Durch die vorgeworfenen Verfehlungen hat sie somit ein einheitliches, innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen.

115 c. Die von der Disziplinarbehörde vorgenommene Maßnahmebemessung leidet jedoch an mehreren Bemessungsfehlern, die sich zu Lasten der Klägerin auswirken.

116 aa. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 26 LDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Dabei ist die Schwere des Dienstvergehens maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (st. Rspr., vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.07.2025 - DL 16 S 1957/23 -, juris Rn. 90 m. w. N).

117 bb. Ausgehend davon ist die von der Disziplinarbehörde vorgenommene Maßnahmebemessung in mehrfacher Hinsicht zu beanstanden.

118 (1) Die Maßnahmebemessung erweist sich bereits deshalb als materiell rechtswidrig, weil sie auf einer unzutreffenden Bewertung der der Klägerin zur Last gelegten Pflichtverletzungen beruht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.02.2023 - DL 16 S 821/22 -, juris Rn. 60 und 81). Wie dargelegt, ist der Beklagte zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin gegen die Pflicht zur Verfassungstreue verstoßen hat. Damit fehlt der Maßnahmebemessung bereits im Ausgangspunkt eine tragfähige Grundlage.

119 (2) Darüber hinaus stützt sich die Maßnahmebemessung in der Disziplinarverfügung rechtsfehlerhaft unter anderem auf die als belastend gewertete Annahme, die Klägerin zeige keine Einsicht in das Unrecht ihres Verhaltens. Diese Würdigung ist mit der maßgeblichen Rechtslage nicht vereinbar. Danach kann der Beamte sein Verhalten im Disziplinarverfahren an den Grenzen des zulässigen Verteidigungsverhaltens im Strafverfahren orientieren. Ohne dass dies für den Beamten nachteilig gewertet werden darf, kann er die Tat daher bestreiten und auch ihren Unrechtsgehalt negieren oder relativieren (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 09.10.2025 - 2 A 6.24 -, juris Rn. 61 m. w. N.; ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.01.2024 - DL 16 S 1866/23 -, juris Rn. 10).

120 (3) Weiter lässt die Disziplinarverfügung eine hinreichende Würdigung des Umstands vermissen, dass die der Klägerin zur Last gelegten Äußerungen nach ihren Angaben sowie den damit übereinstimmenden Zeugenaussagen in einer Situation erheblicher dienstlicher Belastung gefallen sind.

121 (4) Die Disziplinarmaßnahme ist schließlich auch deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte im Zusammenhang mit der Festsetzung der Geldbuße keinerlei Erwägungen zu ihrer konkreten Bemessung angestellt hat. Der dem Beklagten innerhalb der Grenzen des § 28 Abs. 1 Satz 2 LDG zustehende Ermessensspielraum (vgl. Becker, in: Becker/Düsselberg/Eckstein u. a., Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2025, § 28 LDG Rn. 4 m. w. N.) wurde demnach nicht ausgeübt, so dass insoweit ein Ermessensausfall vorliegt.

122 d. Nicht zu beanstanden ist dagegen die Kostenentscheidung in Ziffer 2 der Disziplinarverfügung.

123 Diese findet ihre Rechtsgrundlage in § 39 Abs. 2 Satz 1 LDG. Zwar räumt § 39 Abs. 2 Satz 2 LDG der Disziplinarbehörde für den Fall, dass die Disziplinarverfügung nur auf einem Teil der zunächst zur Last gelegten Handlungen beruht, ein Ermessen dahin ein, die Kosten zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn zu teilen.Dies gilt insbesondere für den Fall, dass sich der Verdacht hinsichtlich bestimmter Handlungen nicht zur hinreichenden Überzeugung erhärten ließ oder gar widerlegt wurde. Dahinter steht die Vorstellung, dass der Beamte nicht mit Kosten, insbesondere Auslagen für Beweiserhebungen, belastet werden soll, die mit dem von ihm begangenen Dienstvergehen nicht in Zusammenhang stehen (vgl. Düsselberg, in: Becker/Düsselberg/Eckstein u. a., Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2025 § 39 Rn. 5).

124 Vorliegend steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich der in der Disziplinarverfügung zugrunde gelegte Sachverhalt in seinen wesentlichen Zügen bestätigt hat. Zwar ist – wie bereits ausgeführt – lediglich erwiesen, dass die Klägerin mehrfach den Begriff „Molukken“ in abwertender Weise verwendet hat, während sich eine Verwendung des Begriffs „Kanaken“ nicht feststellen lässt. Dieser Umstand erweist sich im Rahmen der Kostenentscheidung jedoch als nicht entscheidungserheblich. Der disziplinarische Vorwurf liegt bereits darin begründet, dass sich die Klägerin wiederholt abwertend über Ausländer geäußert hat. Ob hierbei ausschließlich der Begriff „Molukken“ oder daneben auch der Begriff „Kanaken“ verwendet wurde, ist für die rechtliche Würdigung ohne maßgebliche Bedeutung. Der herabsetzende Charakter der Äußerungen ist unabhängig von der konkret verwendeten Bezeichnung gleichermaßen gegeben; rechtserhebliche Unterschiede hinsichtlich der abwertenden Konnotation der Begriffe bestehen insoweit nicht.

125 Hinzu kommt, dass sich die vorgenannte Differenzierung auf die Durchführung der Beweisaufnahme nicht ausgewirkt hat. Insbesondere sind hierdurch keine zusätzlichen Kosten entstanden. In einer solchen Situation ist das Ermessen der Disziplinarbehörde auf Null reduziert, dem gesetzlichen Regelfall zu entsprechen, so dass die Disziplinarverfügung nicht deshalb rechtswidrig ist, weil sie sich – ausgehend von ihrem Rechtsstandpunkt konsequent – nicht zu § 39 Abs. 2 Satz 2 LDG verhält (Kammerurteil vom 06.10.2023 - DL 11 K 169/23 - n. V.).

126 Im Übrigen entspricht es auch dem in § 39 Abs. 3 Satz 2 LDG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken, dass die Klägerin die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens insgesamt zu tragen hat. Denn ein Dienstvergehen ist erwiesen.

127 II. Die Kammer macht von der Gestaltungsbefugnis nach § 21 Satz 2 AGVwGO Gebrauch und ändert die im dargelegten Umfang rechtswidrige Disziplinarverfügung vom 24.06.2025 zugunsten der Klägerin dahingehend ab, dass die Höhe der verhängten Geldbuße von 500,-- EUR auf 200,-- EUR herabgesetzt wird.

128 1. Eine rechtswidrige Disziplinarverfügung unterliegt nicht zwingend der Aufhebung. Das Disziplinargericht kann nach § 21 Satz 2 AGVwGO die Verfügung auch aufrechterhalten oder zugunsten des Beamten ändern, wenn mit der gerichtlichen Entscheidung die Rechtsverletzung beseitigt ist. § 21 Satz 2 AGVwGO erweitert dabei als Ergänzung zur „Grundregel“ des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Entscheidungsmöglichkeiten der Disziplinargerichte (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.05.2023 - DL 16 S 1134/22 -, juris Rn. 91).

129 2. Die Kammer übt ihr Ermessen vorliegend dahin aus, dass sie von der in § 21 Satz 2 AGVwGO eingeräumten Gestaltungsbefugnis Gebrauch macht.

130 Dabei verkennt sie nicht, dass nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13.03.2025 - 2 C 11.24 -, juris Rn. 33) die Disziplinargerichte hiervon nur zurückhaltend Gebrauch machen sollen. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts stellt die gerichtliche Gestaltungsbefugnis eine Ausnahmeregelung dar, mit der ein Systembruch verbunden ist. Nach der Ausweitung der behördlichen Disziplinarkompetenz komme den Gerichten gerade keine originäre Disziplinargewalt mehr zu (vgl. LT-Drucks. 14/2996, S. 53). Dementsprechend sehe § 21 Satz 1 AGVwGO im Fall der Rechtswidrigkeit der Disziplinarverfügung grundsätzlich ihre Aufhebung vor. Es sei dann Sache der Disziplinarbehörde, eine andere Abschlussverfügung zu erlassen. Für die Inanspruchnahme des in § 21 Satz 2 AGVwGO ausnahmsweise vorgesehenen Ausspruchs einer Disziplinarmaßnahme durch Richterspruch seien daher besondere Gründe erforderlich.

131 Solche besonderen Gründe sind vorliegend gegeben. Zum einen kann die Rechtsverletzung dadurch beseitigt werden, dass die aufgezeigten Fehler der Bemessungsentscheidung durch die gerichtliche Bemessungsentscheidung korrigiert werden (vgl. dazu, dass der Gesetzgeber insbesondere diesen Fall bei der Schaffung der gerichtlichen Gestaltungsbefugnis im Blick hatte LT-Drucks. 14/2996, S. 148). Zum anderen ist ein Eingriff in die behördliche Disziplinarkompetenz und das damit verbundene Ermessen bei der Maßnahmebemessung durch die Inanspruchnahme der Gestaltungsbefugnis im vorliegenden Fall nicht zu befürchten. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, er halte eine Herabsetzung der Geldbuße auf 200,-- EUR mit Blick auf die von dem Gericht aufgezeigten Defizite bei der Maßnahmebemessung für sachgerecht. Hinzu kommt, dass durch die Ausübung der gerichtlichen Gestaltungsbefugnis die Fortsetzung des behördlichen Disziplinarverfahrens vermieden wird. Dadurch entfällt auch die damit verbundene Belastung der Klägerin, die – wovon sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte – bereits erheblich durch das Verfahren belastet ist. Zugleich dient die gerichtliche Abänderung der Beschleunigung des Verfahrens und der Wahrung von Prozessökonomie. Dagegen würde es weder den Interessen der Verfahrensbeteiligten noch den Zielen des Disziplinarrechts oder der Konfliktbeilegung entsprechen, von der Abänderungsbefugnis abzusehen, nur um in einem weiterführenden behördlichen Verfahren voraussichtlich dasselbe Ergebnis zu erzielen. Dementsprechend haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend die Ausübung der gerichtlichen Gestaltungsbefugnis ausdrücklich befürwortet.

132 3. Wird – wie hier – von der Gestaltungsbefugnis nach § 21 Satz 2 AGVwGO Gebrauch gemacht, übt die Kammer bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme gemäß § 21 Satz 3 AGVwGO eigenes Ermessen aus (vgl. LT-Drucks. 14/2996, S. 149).

133 Welche Disziplinarmaßnahme dabei im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich, wie bereits ausgeführt wurde, nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen.

134 Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, zum Beispiel die Verletzung einer Kern- oder einer Nebenpflicht, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, zum Beispiel der materielle Schaden (st. Rspr., vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.07.2025 - DL 16 S 1957/23 -, juris Rn. 91 m. w. N.).

135 Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (st. Rspr.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.07.2025 - DL 16 S 1957/23 -, juris Rn. 90 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 13.11.2025 - 2 A 11.24 -, juris Rn. 43 zu § 13 BDG).

136 a. Nach diesen Maßgaben ist im Hinblick auf die Schwere des Dienstvergehens zu berücksichtigen, dass die Klägerin über einen längeren Zeitraum hinweg wiederholt und vorsätzlich gegen ihre Dienstpflichten verstoßen hat. Ihr Verhalten hat sich nachteilig auf das Arbeitsklima und damit auf den Dienstbetrieb ausgewirkt. Es hat zu Spannungen innerhalb der Dienstgruppe geführt und die Zusammenarbeit jedenfalls in einem Maße beeinträchtigt, dass sich ein Kollege veranlasst sah, das Verhalten der Klägerin in einem Personalgespräch zur Sprache zu bringen.

137 Bei der Bewertung der Folgen des Dienstvergehens ist darüber hinaus in den Blick zu nehmen, dass die der Klägerin zur Last gelegten Ausdrucksweisen innerhalb einer Dienstgruppe eine nicht zu unterschätzende normbildende Wirkung entfalten können. Werden derartige Bezeichnungen im kollegialen Umfeld verwendet oder geduldet, besteht die Gefahr, dass entsprechende Haltungen verharmlost oder als hinnehmbar wahrgenommen werden. Hierdurch kann sich innerhalb der Dienstgruppe ein dienstliches Klima entwickeln, das als Nährboden für problematische Einstellungen wirkt und der gebotenen professionellen Distanz sowie der Pflicht zu einer diskriminierungsfreien Amtsausübung entgegensteht.

138 Demgegenüber sprechen zugunsten der Klägerin die übereinstimmenden Zeugenaussagen, wonach sie Anruferinnen und Anrufer mit Migrationshintergrund nicht ungleich behandelt hat. Ihre dienstliche Kerntätigkeit blieb damit unberührt. Zwar steht fest, dass die ihr zur Last gelegten Äußerungen wiederholt gefallen sind; die genaue Anzahl der Vorfälle lässt sich jedoch nicht feststellen. Vor diesem Hintergrund geht die Kammer zugunsten der Klägerin davon aus, dass deren Häufigkeit nicht derart hoch war, dass das Arbeitsklima insgesamt erheblich beeinträchtigt wurde, zumal die weiteren vernommenen Kolleginnen und Kollegen entsprechende Wahrnehmungen nicht geschildert haben. Ferner lässt sich nicht feststellen, dass sich die aufgezeigte Gefahr, wonach ein Nährboden für problematische Einstellungen entstehen kann, im vorliegenden Fall tatsächlich realisiert hat.

139 Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte ist das Verhalten der Klägerin im Ausgangspunkt (noch) als leichtes Dienstvergehen einzuordnen.

140 b. Durch ihr Verhalten hat die Klägerin das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung nicht nur geringfügig beeinträchtigt.

141 Nach der Konzeption des Landesdisziplinargesetzes stehen der Schweregrad des Dienstvergehens und das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung nicht unverbunden nebeneinander. Vielmehr ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang der §§ 27 ff. LDG, dass mit einem schweren Dienstvergehen tendenziell auch ein höheres Maß an Vertrauensverlust einhergeht. § 27 LDG und § 28 LDG ordnen dabei einem leichten Dienstvergehen eine geringfügige bzw. eine nicht nur geringfügige Vertrauensbeeinträchtigung zu. Das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich dabei in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter, daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und auf dessen konkret ausgeübte Funktion. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten be- und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der be- und entlastenden Umstände bekannt würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.06.2025 - 2 B 3.25 -, juris Rn. 15).

142 Wie dargelegt, kann und darf der Dienstherr und die Allgemeinheit von Polizeibeamten mit Recht erwarten, dass sie sich nicht in einer Weise äußern, die sich einerseits negativ auf das Arbeitsklima auswirkt und andererseits die Gefahr birgt, zu einer Verrohung des Umgangstons und der Entstehung eines Nährbodens für ausländerfeindliche Äußerungen und Gesinnungen beizutragen. Vorliegend hat die Klägerin dem wiederholt zuwidergehandelt. In einem solchen Fall, in dem nicht nur ein einmaliger Fehltritt gegeben ist, wird das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung nicht nur geringfügig beeinträchtigt.

143 c. Angesichts der im vorliegenden Fall gegebenen Schwere des Dienstvergehens sowie der nicht unerheblichen Beeinträchtigung des Dienst- und Vertrauensverhältnisses wäre grundsätzlich die Verhängung einer Geldbuße in mittlerer Höhe geboten. Unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes der Klägerin sowie der zu ihren Gunsten wirkenden Milderungsgründe ist im Ergebnis jedoch eine Geldbuße im unteren Bereich auszusprechen.

144 aa. Dabei stellt die Kammer zugunsten der Klägerin in die Betrachtung ein, dass sie disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist und dass sie ihren Dienst gut verrichtet hat, wofür sie in ihrer letzten dienstlichen Beurteilung die Gesamtbewertung von 3,75 Punkten („übertrifft die Anforderungen“) erhalten hat. Zugunsten der Klägerin fällt zudem ins Gewicht, dass die verfahrensgegenständlichen Äußerungen im Kontext erschwerter Rahmenbedingungen bei der Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben sowie unter dem Druck einer erheblichen Arbeitsbelastung erfolgten. Nach den Feststellungen in der Disziplinarverfügung kam es nach Bekanntwerden der Vorwürfe zu keinen weiteren vergleichbaren Verhaltensweisen; vielmehr hat die Klägerin positive Veränderungen, Freundlichkeit und Offenheit gezeigt.

145 Wie in der Disziplinarverfügung angenommen, ist zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass ihre unmittelbaren Vorgesetzten trotz Kenntnis des pflichtwidrigen Verhaltens nicht eingegriffen, mithin die Klägerin nicht von einer Fortsetzung der Pflichtverstöße abgehalten haben. Gleichwohl weist die Kammer darauf hin, dass sich der Klägerin die Pflichtwidrigkeit ihres Verhaltens auch unabhängig hiervon hätte aufdrängen müssen.

146 Ferner stellt die Kammer in Rechnung, dass die gegen die Klägerin im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Äußerungen geführten Straf- und Disziplinarverfahren bereits eine erhebliche Belastung darstellten. Dies gilt insbesondere mit Blick auf den der Klägerin in der Disziplinarverfügung zur Last gelegten Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht, der sie erheblich getroffen hat. Die Verfahren haben bei ihr einen nachhaltigen Eindruck hinterlassen. Dies mindert das verbleibende Sanktionsbedürfnis (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.02.2023 - DL 16 S 821/22 -, juris Rn. 84).

147 Nicht zusätzlich ins Gewicht fällt, dass das Disziplinarverfahren erst mit Verfügung vom 12.12.2024 eingeleitet wurde, obwohl POK X bereits am 09.10.2023 erstmals von dem zugrunde liegenden Sachverhalt berichtet hatte. Dabei kann offenbleiben, ob der Dienstvorgesetzte das Disziplinarverfahren nach § 8 Abs. 1 LDG bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte einleiten müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht eines Dienstvergehens vorlagen und er hiervon Kenntnis hatte (siehe dazu, dass es im Rahmen des § 8 Abs. 1 LDG maßgeblich auf dessen Kenntnis ankommt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2024 - DL 16 S 2046/22 -, juris Rn. 98). Ebenso bedarf es keiner weitergehenden Klärung, ob der Dienstvorgesetzte im Hinblick auf das damals laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren eine Entscheidung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 LDG getroffen hat oder treffen wollte, dies jedoch entgegen § 8 Abs. 3 Satz 2 LDG nicht aktenkundig gemacht hat. Denn eine verzögerte Einleitung des Disziplinarverfahrens wirkt sich bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme nur dann mildernd aus, wenn sie weitere Pflichtverletzungen begünstigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.11.2008 - 2 B 63.08 -, juris Rn. 16). Das ist hier aber nicht der Fall. Ein möglicher Verstoß gegen die Dokumentationspflicht des § 8 Abs. 3 Satz 2 LDG hätte ebenfalls keine eigenständige Bedeutung. Die Vorschrift dient nicht dem Schutz der Verfahrensrechte des Beamten; sie bezweckt vielmehr Rechtsklarheit und dient insbesondere der Fristunterbrechung und -hemmung nach § 35 Abs. 2 und 3 LDG (vgl. LT-Drucks. 14/2996, S. 65).

148 bb. Zugleich ist bei der Würdigung des Persönlichkeitsbildes der Klägerin zu berücksichtigen, dass ihre Vorgesetzten ihr nur eine eingeschränkte Kritikfähigkeit zuschreiben. Sie zeige eine Neigung, an sie gerichtete Kritik umzulenken und die Verantwortung für ihre eigene Situation bei Dritten oder gesellschaftlichen Entwicklungen zu verorten. Die Vorgesetzten haben diese Einschätzung übereinstimmend und unabhängig von ihrem Verhalten im vorliegenden Verfahren getroffen, das ihr, wie dargelegt, im Rahmen der Maßnahmebemessung nicht anzulasten ist. Nach dem Akteninhalt besteht für die Kammer kein Anlass, an dieser Darstellung Zweifel zu hegen.

149 cc. Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte hält die Kammer den Ausspruch einer Geldbuße in Höhe von 200,– EUR für erforderlich und angemessen, um die Klägerin anzuhalten, sich künftig pflichtgemäß zu verhalten (siehe dazu, dass auch bei der Bemessung der Geldbuße in erster Linie auf die Schwere des Dienstvergehens und ergänzend auf das Persönlichkeitsbild und das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung abzustellen ist, Becker, in: Becker/Düsselberg/Eckstein u. a., Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2025, § 28 LDG Rn. 4 m. w. N.; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand: November 2025, § 7 BDG Rn. 9; Weiß, GKÖD, Band II, Stand: August 2025, M § 32 BDG Rn. 51). Mit der Sanktion wird ihr die Bedeutung der verletzten Dienstpflicht für die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und die Integrität des Berufsbeamtentums vor Augen geführt. Dies ist aus den dargelegten Gründen und angesichts des aufgezeigten Persönlichkeitsbildes der Klägerin – trotz des nachhaltigen Eindrucks, den das Disziplinarverfahren auf sie hinterlassen hat – geboten.

150 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 22 AGVwGO, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

151 Ein Grund, die Berufung zuzulassen (§ 2 LDG i. V. m. § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO), liegt nicht vor.

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