Landessozialgericht Baden-Württemberg 2. Senat, 2026-02-25, L 2 BA 682/25

L 2 BA 682/25Sozialversicherungsgericht / 2. Abteilung25.02.2026

Regest

1. Zur Aufteilung der sachlichen Zuständigkeit bei Betriebsprüfungen zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und den Regionalträgern. (Rn.39) 2. Zur Rechtswirkung von Treuhandvereinbarungen auf den sozialversicherungsrechtlichen Status eines Gesellschafters. (Rn.43) 3. Die Verrechnung von offenen Beitragsforderungen mit bereits gezahlten und ggf. zurückzuerstattenden Beiträgen zur Sozialversicherung setzt die Gegenseitigkeit der Forderungen, d.h. jeder ist zugleich Gläubiger und Schuldner des anderen, voraus. Dies ist bei einer an eine GmbH gerichteten Beitragsnachforderung und von einem ihrer Geschäftsführer gezahlten Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung nicht der Fall. (Rn.50) Verfahrensgang vorgehend SG Mannheim, 27. Januar 2025, S 15 BA 1036/24, Gerichtsbescheid

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht Baden-Württemberg 2. Senat — L 2 BA 682/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-02-25

Aktenzeichen: L 2 BA 682/25

ECLI: ECLI:DE:LSGBW:2026:0225.L2BA682.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 25 Abs 1 S 1 SGB 3, § 7 Abs 1 SGB 4, § 24 SGB 4, § 28p Abs 2 SGB 4, § 5 Abs 1 Nr 1 SGB 5 ... mehr

Leitsatz

  1. Zur Aufteilung der sachlichen Zuständigkeit bei Betriebsprüfungen zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und den Regionalträgern. (Rn.39)

  2. Zur Rechtswirkung von Treuhandvereinbarungen auf den sozialversicherungsrechtlichen Status eines Gesellschafters. (Rn.43)

  3. Die Verrechnung von offenen Beitragsforderungen mit bereits gezahlten und ggf. zurückzuerstattenden Beiträgen zur Sozialversicherung setzt die Gegenseitigkeit der Forderungen, d.h. jeder ist zugleich Gläubiger und Schuldner des anderen, voraus. Dies ist bei einer an eine GmbH gerichteten Beitragsnachforderung und von einem ihrer Geschäftsführer gezahlten Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung nicht der Fall. (Rn.50)

Verfahrensgang

vorgehend SG Mannheim, 27. Januar 2025, S 15 BA 1036/24, Gerichtsbescheid

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 27. Januar 2025 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 20.683,32 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten um die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen mit Säumniszuschlägen nach einer Betriebsprüfung für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 in Höhe von 20.683,32 Euro im Zusammenhang mit der Beurteilung des Status des Beigeladenen zu 3 in seiner Tätigkeit für die Klägerin.

2 Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung von technischen Produkten und CNC-Programmen, die Erstellung von Erstmustern und Prototypen, deren Vertrieb sowie der Handel mit Maschinen, Rohstoffen und entsprechendem Zubehör. Gesellschafter der Klägerin waren nach § 3 des Gesellschaftsvertrages vom 12.04.1999 bis zum 22.01.2020 die Ehefrau des M1 P1 (im Folgenden der Beigeladene zu 3) und deren gemeinsamer Sohn M2 P1, die jeweils zur Hälfte i.H.v. 12.500 Euro am Stammkapital der Gesellschaft in Höhe von insgesamt 25.000 Euro beteiligt waren. Beide waren alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Klägerin und von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) befreit. Bereits mit Gründung der Klägerin wurde der 1955 geborene Beigeladene zu 3 zum ersten Geschäftsführer der Klägerin bestellt. Er erhielt Alleinvertretungsbefugnis und wurde ebenfalls von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Der Beigeladene zu 3 erhielt im streitigen Zeitraum eine monatliche Vergütung als Geschäftsführer in Höhe von 3.850,00 Euro (brutto, vgl. Gehaltsabrechnung von Dezember 2019)

3 Der Beigeladene zu 3 und seine Ehefrau schlossen unter dem 07.04.1999 (d.h. unmittelbar vor Gründung der GmbH) eine Treuhand-Vereinbarung. Sie einigten sich hierin u.a. darauf, dass die Ehefrau die Geschäftsanteile des Beigeladenen zu 3 treuhänderisch für diesen hält. Sie begründeten dies damit, dass der Beigeladene zu 3 aus wettbewerbsrechtlichen Gründen (früherer Arbeitgeber) nach außen nicht als Gesellschafter in Erscheinung treten wolle. Die Ehefrau werde die Geschäftsanteile an der Klägerin nach Maßgabe des Treuhandvertrages im eigenen Namen, aber auf Gefahr und für Rechnung des Beigeladenen zu 3 halten. Der Treugeber werde damit lediglich wirtschaftlicher Eigentümer dieser Beteiligung, rechtlicher Eigentümer werde der Treuhänder, der die Anteile treuhänderisch für den Treugeber verwalten solle. Die Ehefrau des Beigeladenen zu 3 übe sämtliche Gesellschafterrechte im eigenen Namen, aber nach den Weisungen und für alleinige Rechnung des Beigeladenen zu 3 in dessen Interesse aus.

4 Bereits im Zeitraum vom 08.04.2019 bis 19.07.2019 führte die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg auf Grundlage des § 28p Sozialgesetzbuch/Gemeinsame Vorschriften (SGB IV) eine Betriebsprüfung bei der Klägerin für den Prüfzeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2018 durch. Nach Anhörung der Klägerin forderte die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg mit Bescheid vom 17.12.2019 Gesamtsozialversicherungsbeiträge i.H.v. 75.818,02 Euro bei der Klägerin nach. Der Nachforderung lag die Feststellung der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg zugrunde, dass der Beigeladene zu 3 in diesem Zeitraum als Fremdgeschäftsführer im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses für die Klägerin tätig gewesen sei und der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung, in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen habe. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 11.11.2020) erhob die Klägerin hiergegen Klage zum Sozialgericht (SG) Mannheim (- S 6 BA 3102/20 -), welches die Klage durch Urteil vom 15.07.2021 abwies. Die hiergegen erhobene Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden- Württemberg (- L 4 BA 2726/21 -) nahm die Klägerin im Rahmen eines Erörterungstermins am 16.10.2022 zurück.

5 Bereits zum 23.01.2020 (Eintragung der geänderten Gesellschafterliste in das Handelsregister) kam es zu einer Änderung der Beteiligung an der Gesellschaft. Seither hält der Beigeladene zu 3 50 % der Anteile und die anderen 50 % weiterhin sein Sohn.

6 Für den Prüfzeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2022 führte die Beklagte vom 09.11.2023 bis 20.12.2023 eine Betriebsprüfung bei der Klägerin durch.

7 Mit Bescheid vom 20.12.2023 stellte die Beklagte fest, dass der Beigeladene zu 3 als Gesellschafter-Geschäftsführer vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung gestanden habe und damit Versicherungspflicht in der in der Krankenversicherung, Versicherungs- und Beitragspflicht in der Pflegeversicherung, Versicherungs- und Beitragspflicht in der Rentenversicherung sowie Versicherungs- und Beitragspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden habe. Für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 ergebe sich eine Nachforderung in Höhe von 20.683,32 Euro. In der Nachforderung seien Beitragsforderungen in Höhe von 18.637,32 Euro sowie Säumniszuschläge nach § 24 Abs. 1 SGB IV in Höhe von 2.046,00 Euro enthalten. Erst durch die Änderung der Verteilung des Gesellschafterstammkapitals im Januar 2020 sei der Beigeladene zu 3 als selbstständig zu charakterisieren. Da dieser im Zeitraum vom 01.01.2020 bis 22.01.2020 kein Entgelt erhalten habe, seien für diesen Zeitraum keine Beiträge zur Sozialversicherung nachzufordern. Ab dem 01.12.2022 seien nun auch Säumniszuschläge zu erheben. Die Klägerin habe Kenntnis von ihrer Zahlungspflicht gehabt. Der Bescheid über die Betriebsprüfung bezüglich des vorherigen Prüfzeitraums sei mit der Rücknahme der hiergegen erhobenen Berufung am 26.10.2022 bestandkräftig geworden.

8 Hiergegen erhob die Klägerin am 11.01.2024 Widerspruch. Selbst wenn man unterstelle, dass der Beigeladene zu 3 in der Zeit vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe, erweise sich die nunmehr geltend gemachte Beitragsforderung als unberechtigt. Man habe Zweifel an der Zuständigkeit der Beklagten. Den Bescheid für den vorherigen Prüfzeitraum habe die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg erlassen. Den angefochtenen Bescheid nun die Beklagte, die Deutsche Rentenversicherung Bund. Insbesondere sei die Beklagte für den Erlass des Bescheides nicht zuständig. Des Weiteren müsse berücksichtigt werden, dass die geltend gemachten Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung erkennbar überhöht seien. Der Beigeladene zu 3 sei im gesamten Jahr 2019 freiwillig gesetzlich kranken- und pflegeversichert gewesen und habe somit auch entsprechende Beiträge entrichtet. Selbstverständlich müssten diese bereits gezahlten Beiträge bei der Berechnung Berücksichtigung finden. Andernfalls müssten für den identischen Zeitraum zwei Mal Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichtet werden, was unmöglich richtig sein könne.

9 Mit Widerspruchsbescheid vom 07.05.2024 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Zuständigkeit der Beklagten ergebe sich aus dem im Jahr 2020 vorgenommenen Wechsel der Abrechnungsstelle. Die Feststellung, dass der Beigeladene zu 3 als Fremdgeschäftsführer als abhängig beschäftigt gelte und sozialversicherungspflichtig sei, sei bereits mit Bescheid vom 17.12.2019, der den Zeitraum bis 31.12.2018 umfasst habe, ergangen. Im Jahr 2019 seien die Verhältnisse unverändert geblieben. Trotzdem seien weiterhin keine Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt worden. Da die Klägerin damit Kenntnis von der Sozialversicherungspflicht gehabt habe, seien Säumniszuschläge erhoben worden.

10 Hiergegen hat die Klägerin am 31.05.2024 Klage zum SG Mannheim erhoben. Erneut ist u.a. vorgetragen worden, dass Zweifel an der Zuständigkeit der Beklagten bestünden. Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg auf der einen Seite und die Deutsche Rentenversicherung Bund auf der anderen Seite seien zwei völlig unterschiedliche Behörden und nicht nur verschiedene Abrechnungsstellen. Wenn für Prüfzeiträume bis einschließlich 2018 die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg zuständig gewesen sei, so leuchte es nicht ein, weshalb die Zuständigkeit für Prüfzeiträume ab 2019 plötzlich die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig sein solle. Zudem hat sich die Klägerin gegen die Erhebung der Säumniszuschläge gewehrt. Durch die Rücknahme der Berufung sei nur der Bescheid für den vorherigen Zeitraum bestandskräftig geworden. Dies führe aber nicht zur Bösgläubigkeit der Klägerin. Da der Bescheid, mit dem die Beitragspflicht ab dem 01.01.2019 festgestellt worden sei, erst am 20.12.2023 erlassen worden sei, könne der Klägerin schwerlich vorgeworfen werden, nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt entsprechende Beiträge gezahlt zu haben, zumal die Beitragsforderung vor dem Erlass des Bescheids vom 20.12.2023 noch nicht einmal beziffert gewesen sei und die Klägerin nicht „irgendwas“ habe bezahlen können.

11 Hierauf hat die Beklagte mit Schreiben vom 28.06.2024 u.a. erwidert, dass für die Zuständigkeit innerhalb der Deutschen Rentenversicherung (Bund und Regionalträger) grundsätzlich die Endziffer der Betriebsnummer des Hauptbetriebes (= Arbeitgeber, der Entgeltunterlagen selbst führe und Beitragsschuldner sei) bzw. die der Abrechnungsstelle (z.B. Lohnbüro, Lohnabrechnungsstelle, Steuerberater), in der auch die Prüfung stattfinden solle, maßgebend sei. Für die Endziffern 0 bis 4 sei die Deutsche Rentenversicherung Bund und für die Endziffern 5 bis 9 die Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung zuständig. Der Bescheid vom 17.12.2019 (samt Rechtsbehelfsverfahren) sei daher von dem örtlich zuständigen Regionalträger Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg aufgrund der Betriebsnummer xx797 der damaligen Abrechnungsstelle (b1 AG, R1 Str., H1) vorgenommen worden. Aus der Endziffer 7 habe sich die entsprechende Zuständigkeit des Regionalträgers ergeben. Der Bescheid vom 20.12.2023 (samt Rechtsbehelfsverfahren) werde nun von der Beklagten aufgrund der Betriebsnummer xx421 der aktuellen Abrechnungsstelle (H2 GmbH, R2str., W1) vorgenommen. Aus der Endziffer 1 ergebe sich die entsprechende Zuständigkeit der Beklagten. Die Gründe für den Wechsel der Abrechnungsstelle könne nur die Klägerin kennen. Soweit der Klägervertreter die Verrechnung der freiwilligen Beiträge mit Pflichtbeiträgen begehre, weise man darauf hin, dass im Rahmen der Betriebsprüfung eine solche grundsätzlich nicht erfolgen könne, da die freiwilligen Beiträge in der Regel von der betroffenen Person selbst getragen würden, die im Rahmen der Betriebsprüfung nachgeforderten Pflichtbeiträge jedoch grundsätzlich vom Arbeitgeber - hier die Klägerin als Beitragsschuldnerin - zu tragen seien.

12 Das SG hat mit Beschluss vom 08.07.2024 die Barmer Krankenkasse und Pflegekasse (Beigeladene zu 1 und die Bundesagentur für Arbeit (Beigeladene zu 2) beigeladen.

13 Die Kammervorsitzende am SG hat mit den Beteiligten am 13.11.2024 einen Termin zur Erörterung des Sachverhaltes durchgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die dortige Sitzungsniederschrift verwiesen.

14 Das SG hat nach vorheriger Anhörung im Erörterungstermin die Klage sodann mit Gerichtsbescheid vom 27.01.2025 als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide seien nicht zu beanstanden. Zu Recht habe die Beklagte nach Durchführung der Betriebsprüfung Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 20.683,32 Euro anlässlich abhängiger Beschäftigung des Beigeladenen zu 3 bei der Klägerin im Zeitraum von 01.01.2019 bis 31.12.2019 nacherhoben. Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid sei § 28p SGB IV. Danach prüften die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüften insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre. Die Träger der Rentenversicherung erließen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und zur Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern. Die hier streitigen Beiträge würden als Gesamtsozialversicherungsbeitrag vom Arbeitgeber gezahlt (§ 28g Satz 1 und 2, 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt seien, unterlägen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch [SGB V], § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch [SGB XI], § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI], § 25 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch [SGB III]), es sei denn Versicherungspflicht scheide aufgrund gesetzlicher Regelungen aus.

15 Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung sei § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Hiernach sei Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setze eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig sei. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb sei dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert sei und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliege. Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb stünden aber weder in einem Rangverhältnis zueinander noch müssten sie stets kumulativ vorliegen*.*

16 Nach den genannten Grundsätzen sei das Gericht davon überzeugt, dass der Beigeladene zu 3 im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019 eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei der Klägerin ausgeübt habe und daher in dem von der Beklagten festgestellten Umfang der Versicherungspflicht unterlegen habe. Maßgeblich dafür sei die fehlende Beteiligung am Stammkapital der Klägerin sowie die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit als deren Geschäftsführer. Insbesondere sei die Beklagte für die Durchführung der Betriebsprüfung bei der Klägerin zuständig gewesen.

17 Ob die Tätigkeit eines Geschäftsführers eine Beschäftigung darstelle, hänge wesentlich davon ab, ob dieser nach der ihm zukommenden, sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmacht ihm nicht genehme Weisungen verhindern oder Beschlüsse beeinflussen könne, die sein Anstellungsverhältnis beträfen. Dabei sei der Geschäftsführer einer GmbH, der am Stammkapital nicht beteiligt sei, ein sogenannter Fremdgeschäftsführer, wie dies beim Beigeladenen zu 3 bis 31.12.2019 der Fall gewesen sei, grundsätzlich abhängig Beschäftigter der GmbH und unterliege der Sozialversicherungspflicht. Dabei sei unerheblich, dass die Gesellschafter in der Regel keinen direkten Einfluss auf die Arbeit des Geschäftsführers nähmen und sie keine konkreten Anweisungen bezüglich Art, Ort und Umfang seiner Tätigkeit erteilten, sie sich also nicht ins „Tagesgeschäft“ einmischten. Ausreichend sei vielmehr, dass sich der Geschäftsführer im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe in den von den Gesellschaftern geprägten Betrieb einordne, er die Beschlüsse der Gesellschafter ausführe und er nur im Rahmen dieser Beschlüsse handeln dürfe. Als Fremdgeschäftsführer habe der Beigeladene zu 3 nach §§ 37 Abs. 1; 38 Abs. 1; 46 Nr. 5 und 6 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) dem Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung unterlegen. Die Annahme von Beschäftigung aufgrund der gesetzlich geregelten Rechtsmachtverhältnisse werde durch die Ausgestaltung des Geschäftsführervertrages, von dem die Beurteilung des Gerichts ihren Ausgang zu nehmen habe, bestätigt. Dass der Beigeladene zu 3 vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB befreit gewesen sei, spreche - wie das BSG bezogen auf Geschäftsführer wiederholt entschieden habe (unter Verweis auf BSG, Urteil vom 11.11.2015 - B 12 KR 10/14 R -) - ebenfalls nicht zwingend für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der im Fragebogen der Beklagten und im Erörterungstermin gemachten Angabe des Beigeladenen zu 3, er sei „Kopf und Seele“ der Klägerin, oder aus einer aus familienhafter Rücksichtnahme resultierenden Einflussnahme des Beigeladenen zu 3 auf die Klägerin. Die früher vertretene Rechtsprechung, dass eine abhängige Beschäftigung ausnahmsweise dann nicht vorliege, wenn die Gesellschafter das ihnen gegenüber dem Geschäftsführer tatsächlich zustehende Direktionsrecht nicht ausübten, ihm vollkommen freie Hand ließen, er „Kopf und Seele“ des Unternehmens sei und aufgrund seiner Stellung in der Familie die Geschäfte der Gesellschaft wie ein Alleingesellschafter führe, habe das BSG bereits im Kalenderjahr 2012 (unter Verweis auf die Urteile vom 29.08.2012 - B 12 R 14/10 R und B 12 KR 25/10 R -) ausdrücklich aufgegeben, weil eine Abhängigkeit der Statuszuordnung vom rein faktischen, nicht rechtlich gebundenen und daher jederzeit änderbaren Verhalten der Beteiligten mit dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände nicht in Einklang zu bringen sei. Eine „Schönwetter-Selbstständigkeit“, die sich ausschließlich daraus ableite, dass dem Betroffenen in harmonischen Zeiten freie Hand gelassen werde, während im Falle eines Zerwürfnisses dessen Weisungsunterworfenheit zum Tragen käme, sei nach der gewandelten Rechtsprechung des BSG nicht anzuerkennen. Zuletzt habe der Beigeladene im streitigen Zeitraum auch durch die Übernahme von Bürgschaften kein maßgebliches Unternehmerrisiko getragen. Das für ein solches Risiko maßgebende Kriterium sei nach der Rechtsprechung des BSG (unter Verweis auf Urteile vom 19.08.2015 - B 12 KR 9/14 R und 25.01.2001 - B 12 KR 17/00 R), dass eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt werde, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss sei. Der Beigeladende zu 3 habe zwei Bürgschaften für die Klägerin über 80.000 Euro sowie weitere 255.645,94 Euro übernommen. Durch die Möglichkeit des Verlusts eigenen Kapitals bei Inanspruchnahme als Bürge könne man daher von einem unternehmerischen Risiko in diesem Sinne sprechen. Die gängige Praxis von Banken, Ehepartner in Form einer Routineverpflichtung bürgen zu lassen, habe aber nicht automatisch indizielle Wirkung für eine selbstständige Tätigkeit (unter Verweis auf Segebrecht, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl., § 7 Rn. 129; BSG, Urteil vom 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R -).

18 Ein beherrschender Einfluss auf die Klägerin sei dem Beigeladenen zu 3 auch nicht durch die am 07.04.1999 geschlossene Treuhand-Vereinbarung übertragen worden. Denn eine Treuhand-Vereinbarung sei wegen ihrer schuldrechtlichen Wirkung für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung ohne Bedeutung, was durch die fehlende Publizität von Treuhandabreden im Handelsregister untermauert werde. Nach der Treuhand-Vereinbarung vom 07.04.1999 habe der Beigeladene zu 3 der an der Klägerin i.H.v. 50 % des Stammkapitals beteiligten Ehefrau Mittel für das Halten dieser Anteile übertragen. Im Gegenzug sei bestimmt worden, dass im Außenverhältnis die Ehefrau auftrete, sie im Innenverhältnis in der Ausübung der Rechte aber an die Vorgaben des Beigeladenen zu 3 gebunden sei. Ein solches Treuhandverhältnis, das zivil- und lohnsteuerrechtlich zulässig sei, sei somit dadurch gekennzeichnet, dass der Treugeber, hier der Beigeladene zu 3, dem Treuhänder, hier dessen Ehefrau, Vermögensgegenstände übertrage oder belasse oder ihm eine Rechtsmacht einräume, ihn aber in der Ausübung der sich daraus im Außenverhältnis ergebenden Rechtsmacht im Innenverhältnis nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhand-Vereinbarung beschränke. Trotz dieser rein schuldrechtlichen Vereinbarung verbleibe die Ehefrau des Beigeladenen zu 3 gesellschaftsrechtlich Inhaberin aller Rechte, deren Ausübung der Beigeladene zu 3 gegen ihren Willen nicht beeinflussen könne, wenn sie sich an die getroffene Treuhand-Vereinbarung nicht halte. Das heiße, die Treuhand-Vereinbarung führe zu keiner Veränderung der sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Stimmrechtsverhältnisse mit sozialversicherungsrechtlicher Wirkung. Ein gegen die Treuhand-Vereinbarung verstoßendes Abstimmungsverhalten der Ehefrau des Beigeladenen zu 3 führe nämlich nicht zur Unwirksamkeit gefasster Beschlüsse der Gesellschafterversammlung, sondern nur zu einem möglichen Schadensersatzanspruch des Beigeladenen zu 3 gegen seine Ehefrau und sei insoweit für die sozialrechtliche Beurteilung nicht relevant, da für die sozialversicherungsrechtliche Einschätzung eine ex ante-Beurteilung maßgeblich sei. Die Treuhand-Vereinbarung sei nicht im Handelsregister eingetragen und es bestehe daher weniger Rechtssicherheit für den Rechtsverkehr im Außenverhältnis der Gesellschaft. Schließlich stünden auch die Beitragszahlungen des Beigeladenen zu 3 in die freiwillige Krankenversicherung in der Vergangenheit aufgrund einer Einordnung als hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger der Beitragsnachforderung nicht entgegen. Denn als notwendig Beigeladene sei die Krankenversicherung des Beigeladenen zu 3 an die gerichtliche Entscheidung gebunden und es stelle sich ggf. die Frage eventuell dem Beigeladenen zu 3 zustehender Erstattungsansprüche, die jedoch nicht im hiesigen Verfahren zu klären sei.

19 Entgegen der Auffassung der Klägerin habe die Beklagte auch zu Recht auf die ihr zustehende Beitragsforderung ab 01.12.2022 Säumniszuschläge festgesetzt. Gemäß § 24 SGB IV sei für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt habe, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen (Abs. 1 Satz 1); werde eine Beitragsforderung - wie hier - durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, sei ein darauf entfallender Säumniszuschlag (nur dann) nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft mache, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht gehabt habe (Abs. 2). Auch diese Ausnahmeregelung setze ebenso wie § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV voraus, dass dem Arbeitgeber nicht wenigstens bedingter Vorsatz vorzuwerfen sei, wobei im Falle einer juristischen Person des Privatrechts wiederum die Kenntnis zumindest eines Mitglieds des vertretungsberechtigten Organs von der Zahlungspflicht ausreiche. Spätestens durch die Rücknahme der Berufung im vorhergehenden Prüfungsverfahren mit identischen tatsächlichen Voraussetzungen sei die unverschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht ausgeschlossen. Ausgehend von der vielmehr bestehenden verschuldeten Unkenntnis mit Eintritt der Bestandskraft des Haftungs- und Nachforderungsbescheids im Oktober 2022 habe die Beklagte zutreffend ab Dezember 2022 Säumniszuschläge erhoben.

20 Gegen den ihrem Bevollmächtigten am 27.01.2025 gegen elektronisches Empfangsbekenntnis zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 26.02.2025 Berufung zum LSG Baden-Württemberg erhoben. Die Klägerin hat nochmals die Zuständigkeit der Beklagten bezweifelt und vorgetragen, dass die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg die vorherigen Bescheide erlassen habe. Soweit ausgeführt werde, die Abrechnungsstelle habe gewechselt, müsse dies als unplausible Schutzbehauptung zurückgewiesen werden. Eine Abrechnungsstelle wechsle nicht einfach so von einem Tag auf den anderen. Und selbst wenn dies der Fall sei: die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg auf der einen Seite und die Deutsche Rentenversicherung Bund auf der anderen Seite seien zwei völlig unterschiedliche Behörden und nicht nur verschiedene Abrechnungsstellen. Zudem stehe auf der in der vorliegenden Verwaltungsakte enthaltenen Mehrfertigung des Bescheids vom 17.12.2019 das Logo der Beklagten, das der Klägerin übersandte Exemplar trage das Logo der damaligen Beklagten, der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg. Wie das Logo der Beklagten auf den Bescheid vom 17.12.2019 gekommen sein soll, sei völlig unverständlich. Dies bedürfe der Aufklärung. Nach wie vor sei zudem zu berücksichtigen, dass für den Beigeladenen zu 3, nachdem man davon ausgegangen sei, dass er selbstständig tätig sei, eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung gemäß § 9 Abs. 1 SGB V bestanden habe. Entsprechend habe er auch in nicht unerheblichem Maße entsprechende Beiträge entrichtet, die bei der Frage, ob noch Beitragsrückstände bestünden, selbstverständlich Berücksichtigung finden müssten. Soweit auf eine Prüfung der Verrechnung der bereits gezahlten Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung verwiesen werde, reiche das nicht aus. Es könne nicht sein, dass zunächst ein weiteres Mal für dieselbe Person und für den identischen Zeitraum Krankenversicherungsbeiträge gefordert würden, obwohl diese nachweislich schon einmal bezahlt worden seien. Dass es sich bei den schon gezahlten Beiträgen um freiwillige Beiträge handle, während die nunmehr geforderten Beiträge Pflichtbeiträge darstellten, spiele keine entscheidende Rolle. Die schon getätigten Zahlungen dürften nicht einfach unter den Tisch fallen. Auch für den vorherigen Zeitraum sei hier immer noch keine Abrechnung erfolgt.

21 Unabhängig davon werde weiterhin davon ausgegangen, dass kein Raum für die Festsetzung von Säumniszuschlägen gegeben sei. Vorliegend gehe es um den Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019. Hier machten es sich sowohl die Beklagte als auch das SG Mannheim zu einfach, wenn sie der Klägerin eine grob fahrlässige Unkenntnis von der Zahlungspflicht vorwürfen. Es beginne bereits damit, dass die Beiträge mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 20.12.2023 erstmals überhaupt festgesetzt worden seien. Ohne eine bescheidmäßig getroffene Festsetzung gebe es keine Rechtsgrundlage für eine Beitragsforderung, zumal auch und insbesondere die Beitragshöhe nicht festgestanden habe. Erst mit Bescheid vom 20.12.2023 habe die Beklagte entschieden, wie hoch die für das Jahr 2019 geforderten Beiträge ausfielen und wie sie sich zusammensetzten. Vorher sei nicht beziffert gewesen, welche Zahlungen überhaupt geltend gemacht würden. Der Klägerin könne wohl kaum abverlangt werden, vorsorglich einfach „irgendwas“ zu bezahlen, nur um der Festsetzung von Säumniszuschlägen zu entgehen. Des Weiteren müsse berücksichtigt werden, dass die Beklagte im Widerspruchsverfahren die Vollziehung gemäß § 86a Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) antragsgemäß ausgesetzt habe.

22 Die Klägerin beantragt,

23 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 27. Januar 2025 und den Bescheid der Beklagten vom 20. Dezember 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Mai 2024 aufzuheben.

24 Die Beklagte beantragt,

25 die Berufung zurückzuweisen.

26 Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

27 Zur Begründung hat sie zunächst den Vortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt und ergänzend ausgeführt, dass die Klägerin, um der Festsetzung von Säumniszuschlägen zu entgehen, nachdem sie durch den Bescheid der Rentenversicherung Baden-Württemberg über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Beigeladenen zu 3 als abhängig Beschäftigter Kenntnis erlangt habe, bzw. nachdem der Bescheid vom 17.12.2019 bestandskräftig geworden sei, dass hätte tun können, was sie bei ihren anderen abhängig Beschäftigten getan habe. Die Klägerin verfügte über weitere Arbeitnehmer, die sie ordnungsgemäß angemeldet hat bzw. hatte und für die sie Beiträge entrichte. Hier habe die Klägerin gewusst, welche Beiträge und in welcher Höhe zu zahlen gewesen seien. Die Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerin zu diesem Punkt seien daher befremdlich. Ergänzend ist nochmals dargelegt worden, dass der in der Verwaltungsakte auf Bl. I 13 ff. enthaltene Verwaltungsakt der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg vom 17.12.2019 lediglich die Überschrift "Deutsche Rentenversicherung Bund" aufweise, weil diese programmseitig beim Ausdrucken vorgegeben worden sei. Anbei werde eine Kopie des Bescheids beigefügt, welche die ursprüngliche Überschrift aufweise. Wie hieraus zu ersehen sei, sei der Briefkopf der Kopie in der Verwaltungsakte bis auf die Überschrift mit diesem identisch. Der Bescheid vom 17.12.2019 sei von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg erlassen worden.

28 Mit Beschluss vom 28.10.2025 ist der Geschäftsführer der Klägerin M1 P1 (der Beigeladene zu 3, zum Verfahren notwendig beigeladen worden.

29 Die Berichterstatterin hat mit den Beteiligten am 10.12.2025 einen Termin zur Erörterung des Sachverhaltes durchgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

30 Mit Schreiben vom 28.01.2026, 30.01.2026, 09.02.2026, 10.02.2026 und 18.02.2026 haben die Beigeladenen zu 1 und 2, die Klägerin, die Beklagte sowie der Beigeladene zu 3 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

31 Die Klägerin hat mit Schreiben vom 09.02.2026 nochmals vorgetragen, dass insbesondere nicht richtig sein könne, von der Klägerin neben der Beitragsforderung in der Hauptsache auch noch Säumniszuschläge zu verlangen. Daran ändere auch die Rechtskraft des den vorangegangenen Zeitraum betreffenden Bescheids vom 17.12.2019 nichts, welche mit der Rücknahme der Berufung im Verfahren L 4 BA 2726/21 am 26.10.2022 erfolgt sei. Diese Rechtskraft besage nur, dass die Nachzahlungsverpflichtung für die Jahre 2015 bis 2018 nunmehr bindend feststehe - nicht mehr und nicht weniger. Eine Bindungswirkung für die Zeit ab 2019 lasse sich daraus jedoch nicht herleiten, zumal die Beiträge für das Jahr 2019 mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 23.12.2023 überhaupt erstmals festgesetzt worden seien. Vorher habe es für eine Beitragsabführung noch gar keine Rechtsgrundlage gegeben. Eine Bösgläubigkeit sei daher nicht gegeben. Zudem sei die Abführung der Beiträge auf Antrag ab dem Widerspruchsverfahren ausgesetzt gewesen. Bei der Klägerin handle es sich um einen juristischen Laien.

32 Ein weiteres Problem sei darin zu sehen, dass die entscheidende Rechtsprechungsänderung bezüglich der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung des Fremdgeschäftsführers einer GmbH bereits im Jahr 2012 erfolgt sei. Gleichwohl habe die Beklagte während einer im Jahr 2016 durchgeführten Betriebsprüfung bei der Klägerin nichts beanstandet. Obwohl der Beigeladene zu 3 schon damals nicht am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt gewesen sei, habe die Beklagte keine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen bei der Klägerin geltend gemacht. Daher habe auch für sie keine Veranlassung bestanden, etwas zu verändern. Hätte die Beklagte schon im Jahr 2016 entschieden, dass der Beigeladene zu 3 als Fremdgeschäftsführer ohne Anteile an der Gesellschaft abhängig beschäftigt sei, so wäre die Klägerin über die Sach- und Rechtslage im Bild gewesen und hätte sich auf die Zukunft vorbereiten können. Zuletzt weise man noch auf das Verhalten der Beigeladenen zu 1 hin. Hätte sie sich im vorangegangenen Verfahren L 4 BA 2726/21 zumindest etwas kooperativer verhalten, so wäre die Angelegenheit längst mit einer für alle Beteiligten akzeptablen Lösung abgeschlossen worden. Die Klägerin habe seinerzeit eine Möglichkeit aufgezeigt, wie die offenen Beitragsforderungen angemessen getilgt werden könnten, ohne dass dabei der Fortbestand der Gesellschaft gefährdet werde, indem eine Einmalzahlung und eine Umbuchung der vom Beigeladenen zu 3 geleisteten freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge erfolge. Da diese aufgrund der rückwirkenden Einstufung als abhängig Beschäftigter zu Unrecht geleistet worden seien, bestehe ein Erstattungsanspruch des Beigeladenen zu 3. Diese Beiträge könnten sodann dem Konto der Klägerin gutgeschrieben werden. Für den dann noch verbleibenden Restbetrag sollte eine angemessene Ratenzahlung erörtert werden. Einzig von der Beigeladenen zu 1 sei es zu vertreten, dass diese Lösung nicht zustande gekommen sei.

33 Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte und die beigezogenen Akten des 4. Senats des LSG Baden-Württemberg (L 4 BA 2726/21) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

34 Die Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG entscheiden konnte, ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Berufungsausschließungsgründe liegen nicht vor (§ 144 SGG). ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Berufungsausschließungsgründe liegen nicht vor (§ 144 SGG).

35 Die Berufung ist jedoch unbegründet.

36 Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG vom 27.01.2025 und der Bescheid vom 20.12.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.05.2024 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte fordert damit zu Recht von der Klägerin die Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen inklusive Säumniszuschlägen für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 in Höhe von 20.683,32 Euro.

37 Das SG hat zutreffend auf der Grundlage der hier maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen (§§ 28p, 7 Abs. 1 SGB IV, § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI, § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 Abs. 3 Satz 1 SGB III) und unter ausführlicher Benennung der durch die einschlägige Rechtsprechung aufgestellten Kriterien sowie zutreffender Gesamtabwägung der einzelnen Umstände in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass der Beigeladene zu 3 während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer für die Klägerin im hier noch streitigen Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 in einem abhängigen, die Sozialversicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung sowie und nach dem Recht der Arbeitsförderung begründenden Beschäftigungsverhältnis stand und für diesen Zeitraum Gesamtsozialversicherungsbeiträge inklusive Säumniszuschläge in Höhe von 20.683,32 Euro nachzuentrichten sind. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung uneingeschränkt an, sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zurück.

38 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag im Berufungsverfahren.

39 Zunächst bestehen keine Zweifel an der Zuständigkeit der Beklagten. Wie bereits von dieser ausführlich dargelegt, stimmen sich zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen bei einem Arbeitgeber (§ 28p Abs. 2 Satz 2 SGB IV) die Rentenversicherungsträger darüber ab, welche Arbeitgeber sie prüfen. Zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund, hier der Beklagten, und den Regionalträgern richtet sich die sachliche Zuständigkeit nach der letzten Ziffer der Betriebsnummer des Hauptbetriebes (= Arbeitgeber, der Entgeltunterlagen selbst führt und Beitragsschuldner ist) bzw. die der Abrechnungsstelle (z.B. Lohnbüro, Lohnabrechnungsstelle, Steuerberater, vgl. hierzu Scheer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl, § 28p SGB IV [Stand: 26.04.2021], Rn. 122_1; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.05.2022 - L 10 BA 2/18 -, juris Rn. 42). Während die Deutsche Rentenversicherung Bund im gesamten Bundesgebiet örtlich zuständig ist, richtet sich die Zuständigkeit im Bereich der Regionalträger nach dem Sitz der Lohn- und Gehaltsabrechnung der Arbeitgeber. Diese Abstimmung der Zuständigkeiten ist durch eine abstrakte, einzelfallunabhängige Vereinbarung der Träger der Rentenversicherung erfolgt. Diese Zuständigkeitsregelung ist nicht zu beanstanden, da sie rein sachlichen Überlegungen und objektiv nachprüfbaren Kriterien folgt und nicht als willkürlich anzusehen ist (LSG Bayern, Urteil vom 15.01.2018 - L 14 R 5201/16 - juris Rn. 24). Vorliegend beauftragte die Klägerin verschiedene Abrechnungsstellen. Entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten beruhte der Wechsel der Zuständigkeit damit allein auf dem von der Klägerin veranlassten Wechsel ihrer Abrechnungsstelle, den sie im Übrigen nicht bestreitet, und nicht auf einem Wechsel bei der Beklagten. Unerheblich ist ebenso, dass der Bescheid vom 17.12.2019 in der Verwaltungsakte das Logo der Beklagten und nicht das der damals zuständigen Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg trägt. Auch hier hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass der Bescheid zweifelsfrei von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg erlassen wurde, das „falsche“ Logo allein aufgrund von Programmgründen in der Verwaltungsakte enthalten ist, zumal dieser Bescheid gar nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.

40 Die somit zuständige Beklagte hat zu Recht im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Beigeladene zu 3 während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer für die Klägerin im hier noch streitigen Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 in einem abhängigen, die Sozialversicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung sowie und nach dem Recht der Arbeitsförderung begründenden Beschäftigungsverhältnis stand und für diesen Zeitraum Gesamtsozialversicherungsbeiträge inklusive Säumniszuschläge in Höhe von 20.683,32 Euro nachzuentrichten sind.

41 Ob bei einem Geschäftsführer einer GmbH ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, richtet sich in erster Linie danach, ob er nach der ihm zukommenden, sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmacht ihm nicht genehme Weisungen verhindern oder Beschlüsse beeinflussen kann, die sein Anstellungsverhältnis betreffen. Bei einem Fremdgeschäftsführer scheidet eine selbstständige Tätigkeit generell aus. Ist ein GmbH-Geschäftsführer zugleich am Gesellschaftskapital beteiligt, kommt es auf den Umfang der Beteiligung und den sich daraus ergebenden Einfluss auf die Gesellschaft an. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist nur dann selbstständig, wenn er danach die Rechtsmacht besitzt, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. Eine solche Rechtsmacht ist bei einem Gesellschafter gegeben, der mehr als 50 % der Anteile am Stammkapital hält. Ein Geschäftsführer, der über eine geringere Kapitalbeteiligung verfügt, ist grundsätzlich abhängig beschäftigt. Er ist ausnahmsweise nur dann als Selbständiger anzusehen, wenn er exakt 50 % der Anteile am Stammkapital hält oder ihm bei einer geringeren Kapitalbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag eine umfassende („echte“ oder „qualifizierte“), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt ist (BSG, Urteil vom 14.03.2018 - B 12 KR 13/17 R - BSGE 125, 183-189, SozR 4-2400 § 7 Nr. 35, Rn. 21 m.w.N.).

42 Nach diesen Grundsätzen war der Beigeladene zu 3 (auch) im streitigen Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2019 als Fremdgeschäftsführer bei der Klägerin abhängig beschäftigt. Er besaß keine im Gesellschaftsrecht wurzelnde Rechtsmacht, die ihn in die Lage versetzte, eine Einflussnahme auf seine Tätigkeit, insbesondere ihm nicht genehme Weisungen, jederzeit zu verhindern. Vielmehr unterlag er nach § 37 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 GmbHG sowie nach § 46 Nr. 5 und 6 GmbHG dem Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung. Danach ist der Geschäftsführer verpflichtet, Weisungen der Gesellschafterversammlung zu befolgen. Eine Einflussmöglichkeit auf solche Weisungen hatte der Kläger als Fremdgeschäftsführer mangels Beteiligung am Stammkapital der GmbH nicht.

43 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der bereits im vorherigen Klageverfahren vorgelegten Treuhand-Vereinbarung zwischen dem Beigeladenen zu 3 und seiner Ehefrau, die im streitigen Zeitraum 50 % des Stammkapitals hielt. Ein solcher Treuhandvertrag, selbst wenn er wie hier notariell beurkundet wurde, ist, worauf auch schon das SG hingewiesen hat, nicht geeignet, die Rechtsmachtverhältnisse innerhalb einer GmbH zu verschieben (vgl. BSG, Urteil vom 10.12.2019 - B 12 KR 9/18 R - juris Rn. 17 ff.). Danach entfaltet das Weisungsrecht des Treugebers nur eine schuldrechtliche Wirkung zwischen Treugeber und Treuhänder, die bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung nicht zu berücksichtigen ist (vgl. BSG a.a.O., juris Rn. 20 ff.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.02.2021 - L 8 BA 164/20 B ER - juris Rn. 14). Vollberechtigter Gesellschafter mit Stimmrecht bleibt der Treuhänder; der Treugeber hat nur eine mittelbare Einflussmöglichkeit (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.04.2018 - L 8 R 1026/16 - juris Rn. 110).

44 Entgegen den Ausführungen der Klägerin ergibt sich eine selbstständige Tätigkeit vorliegend auch nicht daraus, wie die Beschäftigung vor Ort gelebt wurde bzw. weil der Beigeladene zu 3 „Kopf und Seele“ des Unternehmens war bzw. noch ist. Nach dem klaren Maßstab der Rechtsprechung des BSG spielen außerhalb des Gesellschaftsvertrags (Satzung) der GmbH bestehende familiäre Verflechtungen keine Rolle für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht. Diese Absprachen vermögen die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmachtverhältnisse nicht mit sozialversicherungsrechtlicher Wirkung zu verschieben. Eine solche Abhängigkeit der Statuszuordnung vom rein faktischen, nicht rechtlich gebundenen und daher jederzeit änderbaren Verhalten der Beteiligten ist mit dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände nicht in Einklang zu bringen (vgl. BSG, Urteil vom 29.12.2012 - B 12 KR 25/10 R - juris Rn. 32). Eine "Schönwetter-Selbstständigkeit", die sich ausschließlich daraus ableitet, dass dem Betroffenen in harmonischen Zeiten freie Hand gelassen wird, während im Fall eines Zerwürfnisses dessen Weisungsunterworfenheit zum Tragen käme, ist nicht anzuerkennen (BSG a.a.O.). Zugleich verringert das Anknüpfen an die den Beteiligten von Gesetzes oder Vertrags wegen zukommende Rechtsmacht Manipulationsmöglichkeiten bezüglich der Generierung oder Negierung von Sozialversicherungspflicht. Andernfalls stünde es nämlich gerade bei kleinen (Familien-)Unternehmen im freien Belieben der Beteiligten, durch zweckgerichtete Angaben zur tatsächlichen Stellung des Betroffenen im Unternehmen Sozialversicherungspflicht zu begründen oder auszuschließen (vgl. BSG, Urteil vom 29.07.2015 - B 12 KR 23/13 R - juris Rn. 30; BSG, Urteil vom 29.07.2015 - B 12 KR 23/13 R -; BSG, Urteil vom 19.08.2015 - B 12 KR 9/14 R - juris Rn. 34 - 35; BSG, Urteil vom 11.11.2015 - B 12 R 2/14 R - juris Rn. 41).

45 Die Klägerin kann sich auch nicht auf schutzwürdiges Vertrauen in eine anderslautende Rechtsprechung des BSG berufen. Das BSG hat im Urteil vom 19.09.2019 (- B 12 R 25/18 R- juris) ausgeführt, dass es eine verfassungsrechtlich relevante „Abkehr“ von früheren Rechtsprechungs-maßstäben zur Versicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern in Familiengesellschaften nicht gebe (Rn. 19). Diese Aussage ist eindeutig und lässt keinen weiteren Spielraum zu. So führt das BSG weiter ausdrücklich aus, dass in Bezug auf das Mitgliedschafts- und Beitragsrecht der Sozialversicherung keine gefestigte und langjährige Rechtsprechung bestanden habe, nach der die Tätigkeit der dort beigeladenen Geschäftsführer als nicht versicherungspflichtig und damit beitragsfrei zu beurteilen gewesen wäre (Rn. 21). Aus den vom BSG zitierten früheren Entscheidungen - auch aus dem Jahr 1982 - lasse sich eben kein Vertrauensschutz herleiten. Insbesondere habe der 12. Senat bereits früher ausdrücklich klargestellt, dass es nicht zur Disposition der Vertragsparteien steht, die Wirkungen eines aus steuer- bzw. haftungsrechtlichen Gründen abgeschlossenen wirksamen Vertrags nach Maßgabe der Individualnützlichkeit auf bestimmte Rechtsgebiete zu beschränken (Rn. 24 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 25.01.2006 - B 12 KR 30/04 R - juris Rn. 22; BSG, Urteil vom 24.01.2007 - B 12 KR 31/06R - juris Rn. 20). Dem schließt sich der Senat an.

46 Ebenso führt zu keinem anderen Ergebnis, dass es bei einer Betriebsprüfung bei der Klägerin im Jahr 2016 nach Angaben der Klägerin keine Beanstandungen gegeben habe. Sowohl Arbeitgeber wie Arbeitnehmer können aus vergangenen Betriebsprüfungen nämlich grundsätzlich keine Rechte herleiten. Betriebsprüfungen haben unmittelbar im Interesse der Versicherungsträger und mittelbar im Interesse der Versicherten den Zweck, die Beitragsentrichtung zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu sichern. Sie sollen einerseits Beitragsausfälle verhindern helfen, andererseits die Versicherungsträger in der Rentenversicherung davor bewahren, dass aus der Annahme von Beiträgen für nicht versicherungspflichtige Personen Leistungsansprüche entstehen. Eine über diese Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung kommt den Betriebsprüfungen nicht zu. Sie bezwecken insbesondere nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm „Entlastung“ zu erteilen (BSG, Urteil vom 18.11.2015 - B 12 R 7/14 R -). Eine „beanstandungsfreie“ Prüfmitteilung begründet für spätere Nachforderungen oder für neue Prüfzeiträume keinen allgemeinen Vertrauensschutz (BSG, Urteil vom 30.10.2013 - B 12 AL 2/11 R -), zumal die dem hier streitigen Zeitraum vorausgehende, Ende des Jahres 2022 bestandskräftige Betriebsprüfung schon bereits feststellte, dass der Beigeladene zu 3 abhängig beschäftigt und damit versicherungspflichtig war.

47 Nicht zu beanstanden ist ferner die Festsetzung der Säumniszuschläge i.H.v. 2.046,00 Euro. Die Voraussetzungen des § 24 SGB IV liegen, wie das SG zu Recht festgestellt hat, vor. Danach ist für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen (Abs 1 Satz 1). Dies gilt auch dann, wenn rückständige Beiträge von Sozialversicherungsträgern gefordert werden (BSG, Urteil vom 16.6.2021 - B 5 RE 7/19 R - BSGE 132, 189 = SozR 4-2600 § 3 Nr. 8, Rn. 30). Säumniszuschläge sind (nur dann) nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte (Abs 2). Die fehlende Kenntnis von der Zahlungspflicht ist dann unverschuldet, wenn dem Beitragsschuldner nicht zumindest bedingter Vorsatz vorzuwerfen ist. Er darf seine Zahlungspflicht nicht für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben (BSG, Urteil vom 12.12.2018 - B 12 R 15/18 R - BSGE 127, 125 = SozR 4-2400 § 24 Nr. 8, Rn. 13 ff., BSG, Urteil vom 12.12.2024 - B 12 R 11/22 R - juris Rn. 27 - 28).

48 Die Klägerin hatte nach Überzeugung des Senats hier spätestens (und erst ab hier werden auch von der Beklagten Säumniszuschläge erhoben) mit der Rücknahme der Berufung im Oktober 2022 im Verfahren betreffend des vorherigen Prüfzeitraums Kenntnis von der Sozialversicherungspflicht des Beigeladenen zu 3. Es hat sich weiter im hier streitigen Zeitraum in den tatsächlichen Verhältnissen im Vergleich zum vorherigen Prüfzeitraum nichts geändert. Es ist zwar richtig, dass vorherige Prüfzeiträume keine Bindungswirkung für spätere Zeiträume haben. Der Klägerbevollmächtigte verkennt vorliegend aber, dass es hierauf für die Frage des bedingten Vorsatzes bei der Prüfung des § 24 SGB IV nicht ankommt. Der Klägerin, die im Übrigen schon während des ersten Gerichtsverfahrens und auch im hiesigen Verwaltungsverfahren vom Klägerbevollmächtigten vertreten wurde, hatte Kenntnis von allen für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht maßgeblichen Umständen, vor allem auch, dass sich bis zur Übernahme der Anteile am Stammkapital durch den Beigeladenen zu 3 im Januar 2020 an den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen nichts änderte. Soweit der Klägerbevollmächtigte darauf abstellt, bei der Klägerin handle es sich um einen juristischen Laien, ist zu berücksichtigten, dass auch einem solchen klar sein muss, dass erst durch die Änderung im Stammkapital eine Änderung der maßgeblichen Umstände eintrat, zumal es im Rahmen bedingten Vorsatzes auch vorwerfbar sein kann, wenn ein Arbeitgeber bei Unklarheiten hinsichtlich der versicherungs- und beitragsrechtlichen Beurteilung einer Erwerbstätigkeit darauf verzichtet, die Entscheidung einer fachkundigen Stelle herbeizuführen (vgl. BSG, Urteil vom 09.11.2011 - B 12 R 18/09 R - BSGE 109, 254 = SozR 4-2400 § 14 Nr. 13, Rn. 33; BSG, Urteil vom 24.03.2016 - B 12 KR 20/14 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 29, Rn. 35). Hier war der Klägerin durch das vorherige Verfahren zumindest die Problematik bekannt und sie hätte Anlass zur Nachfrage/Prüfung bei der Beklagten gehabt, zumal sie, wie bereits erwähnt, auch im vorherigen Verfahren bereits vom Klägerbevollmächtigten vertreten und sie in diesem Verfahren bereits mehrfach darauf hingewiesen wurde, dass die Beträge durch die weiteren Säumniszuschläge immer weiter ansteigen und man daher eine Rücknahme der Rechtsmittel und eine Ratenzahlungsvereinbarung überdenken solle. Ungeachtet dessen lässt die Änderung des Gesellschaftsvertrags in Bezug auf die vom Beigeladenen zu 3 im Januar 2020 übernommenen und ins Handelsregister eingetragenen Gesellschaftsanteile knapp vier Wochen nach dem Betriebsprüfungsbescheid vom 17.12.2019 (Prüfzeitraum bis 31.12.2018) vermuten, dass der Klägerin das voraussichtliche Ergebnis für eine (weitere) Betriebsprüfung in Bezug auf den sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen zu 3 für den Zeitraum ab 01.01.2019 bewusst war.

49 Nicht nachvollziehbar ist ferner der Einwand des Klägerbevollmächtigten, dass der Klägerin die zu zahlenden Beiträge erst durch den hier streitgegenständlichen Bescheid vom 20.12.2023 bekannt gewesen seien und sie daher vorher nicht gewusst habe, in welcher Höhe Beiträge abzuführen seien. Wie der Klägerin und vor allem der von ihr beauftragten Abrechnungsstelle bekannt sein dürfte (die Klägerin beschäftigte wohl auch andere abhängig Beschäftigte, für die sie unproblematisch die Sozialversicherungsbeiträge in richtiger Höhe abführen konnte), sind Sozialversicherungsbeiträge aus dem bezogenen Einkommen - der Beigeladene zu 3 erhielt ein Geschäftsführergehalt - zu berechnen und unmittelbar und nicht erst nach durchgeführter Betriebsprüfung abzuführen. Nicht zuletzt ist selbst seit Erlass des hier streitgegenständlichen Bescheids und der Bekanntgabe der Nachforderung keine Begleichung der Summe erfolgt, obwohl auch hier mehrfach der Hinweis erfolgt ist, dass die erhobenen Säumniszuschläge sich weiter erhöhen. Die erfolgte Aussetzung der Vollstreckung der Beitragsnachforderung ändert hieran nichts. Gerade in Fällen, wie dem vorliegenden, bei dem bei gleicher Sachlage bereits im vorausgegangenen Betriebsprüfzeitraum Sozialversicherungspflicht festgestellt wurde, ist für eine beitragsrechtliche Honorierung des insoweit bösgläubigen Arbeitgebers schlechterdings kein Raum. Der Arbeitgeber ist gerade nicht von den Meldepflichten nach § 28a Abs. 1 und 3 SGB IV befreit und zur Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags nach § 28d SGB IV verpflichtet. Es verbleibt bei der allgemeinen Fälligkeitsregelung des § 23 SGB IV mit der Folge, dass Säumniszuschläge nach Maßgabe des § 24 SGB IV anfallen.

50 Soweit der Klägerbevollmächtigte wiederholt die Verrechnung der Nachforderung mit den vom Beigeladenen zu 3 entrichteten Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung begehrt, verkennt er, dass eine Verrechnung dieser Ansprüche nicht möglich ist. Denn die freiwilligen Beiträge waren vom Beigeladenen zu 3 entrichtet worden, Schuldnerin der Nachforderung ist aber der Arbeitgeber und damit die Klägerin. Auch wenn der Beigeladene zu 3 inzwischen Anteile an der Klägerin hält und deren Geschäftsführer ist, sind dies zwei unterschiedliche Rechtssubjekte. Eine Verrechnung setzt aber die Gegenseitigkeit von Forderungen, d.h. jeder ist zugleich Gläubiger und Schuldner des anderen, voraus. Nicht zuletzt ist die Frage der Begleichung der Nachforderung nicht Streitgegenstand des vorliegenden Gerichtsverfahrens, sondern wäre ggf. im Rahmen der anschließenden Vollstreckung zu klären. Nur am Rande sei der Hinweis erlaubt, dass sich im Verfahren L 4 BA 2726/21 sowohl die Beklagte als auch die Beigeladene zu 1 unter bestimmten Voraussetzungen (insbesondere die Zustimmung aller Beteiligten) mit einer Verrechnung der offenen Beitragsnachforderung und den durch den Beigeladenen zu 3 gezahlten Beiträgen zunächst einverstanden erklärt hatten, eine solche aber nach den vorliegenden Akten dann auch deshalb nicht zustande gekommen war, weil die Klägerin eine aus Sicht der anderen Beteiligten deutlich zu niedrige Ratenhöhe angeboten hatte. Die Erstattung der vom Beigeladenen zu 3 gezahlten freiwilligen Beiträge zur Krankenversicherung bleibt daher einem gesondert durchzuführenden Verwaltungsverfahren vorbehalten.

51 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beigeladenen tragen gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Senat sieht keine Veranlassung, diese Kosten aus Billigkeit der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen, weil die Beigeladenen keine Anträge gestellt haben (vgl. B. Schmid in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, 14. Auflage 2023, § 197a Rn. 29 m.w.N.).

52 Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 47 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz (GKG) und entspricht der streitigen Nachforderung.

53 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).

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