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L 2 AS 2283/25•Landessozialgericht Baden-Württemberg 2. Senat, 2026-02-25, L 2 AS 2283/25
L 2 AS 2283/25Sozialversicherungsgericht / 2. Abteilung25.02.2026
1. Zur wirksam geschuldeten Mietzinsforderung bei Mietverträgen unter Verwandten. (Rn.56) 2. Zur Einkommensberechnung im SGB II in der gemischten Bedarfsgemeinschaft. (Rn.53) Verfahrensgang vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 20. Juni 2025, S 5 AS 3000/24, Gerichtsbescheid nachgehend BSG, 17. April 2026, B 7 AS 77/26 BH, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-02-25
Aktenzeichen: L 2 AS 2283/25
ECLI: ECLI:DE:LSGBW:2026:0225.L2AS2283.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 7 Abs 1 S 1 SGB 2, § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst a SGB 2, § 7 Abs 4 S 1 SGB 2, § 7a SGB 2, § 9 Abs 1 SGB 2 ... mehr
Zur wirksam geschuldeten Mietzinsforderung bei Mietverträgen unter Verwandten. (Rn.56)
Zur Einkommensberechnung im SGB II in der gemischten Bedarfsgemeinschaft. (Rn.53)
Verfahrensgang
vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 20. Juni 2025, S 5 AS 3000/24, Gerichtsbescheid nachgehend BSG, 17. April 2026, B 7 AS 77/26 BH, Beschluss
Auf die Berufung der Kläger werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 20. Juni 2025 und der Bescheid des Beklagten vom 19. September 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2024 teilweise aufgehoben und der Beklagte verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 1. Februar 2025 bis 28. Februar 2025 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch in Höhe von 62,94 € zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung der Kläger zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
1 Streitig ist die Gewährung von höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II; im Folgenden: Grundsicherungsleistungen) für den Bewilligungsabschnitt 09/2024 bis 02/2025 und in diesem Zusammenhang die Anerkennung eines Bedarfs für Kosten der Unterkunft und Heizung. Bezüglich der nachfolgenden Bewilligungsabschnitte sind beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg weitere Berufungsverfahren anhängig (L 2 AS 2285/25 bzgl. Bewilligungsabschnitt 04/2023 bis 02/2024 und L 2 AS 2284/25 bzgl. Bewilligungsabschnitt 03/2024 bis 08/2024). Zudem führt der Kläger, der seit 01.12.2024 Altersrente bezieht, gegen den zuständigen Sozialhilfeträger wegen Leistungen nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) ein ebenfalls beim Senat anhängigen Berufungsverfahren (L 2 SO 80/26).
2 Der 1958 geborene Kläger und die 1963 geborene Klägerin sind miteinander verheiratet. Sie sind im Kosovo geboren, leben seit den 1990er Jahren in der Bundesrepublik Deutschland und haben drei erwachsene Kinder. Der Kläger besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft, die Klägerin die kosovarische. Bei dem Kläger ist seit 23.04.2001 ein Grad der Behinderung (GdB) vom 20 wegen Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Bandscheibenschaden, Nervenwurzelreizerscheinungen anerkannt. Bei der Klägerin ist seit 01.10.2024 Pflegegrad 1 anerkannt (vgl. Gutachten des Medizinischen Dienstes Baden-Württemberg zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vom 08.11.2024). Zuvor war kein Pflegegrad anerkannt. Laut Pflegegutachten pflege K1 M1 die Klägerin an sieben Tagen pro Woche 21 Stunden pro Woche.
3 Die Kläger bewohnen seit Mitte des Jahres 2022 eine 135 m² große Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, das aus drei Etagen (Erdgeschoss, Obergeschoss, Dachgeschoss bzw. 2. Obergeschoss) besteht, das der gemeinsame, 36-jährige Sohn A1 M. – von Beruf Betriebswirt und Elektrotechnikermeister – im Jahr 2022 hat bauen lassen und dessen Baukosten dieser bei einer Bank finanziert. Nach Angaben der Kläger im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gegenüber dem Beklagten würden sie eine Wohnung im Erdgeschoss des Hauses bewohnen. Nach Angaben des Klägers im Verwaltungsverfahren mit dem Sozialhilfeträger würden sie laut Schreiben vom 16.12.2024 im ersten Stock, laut Schreiben vom 16.06.2025 im Erdgeschoss des Hauses wohnen. A1 M. lebt mit seiner Ehefrau und seinem Kind ebenfalls in diesem Haus in einer Wohnung auf einem eigenen Geschoss. Die dritte Wohnung ist von A1 M. fremdvermietet an eine dritte Person/Familie.
4 Laut schriftlichem Mietvertrag zwischen dem Kläger und seinem Sohn vom 18.07.2022 wird eine Wohnung im 1. Stock (drei Zimmer, Küche, Diele, Bad/WC, Kellerraum, Terrasse, Garten, Garage) vermietet zu einer Warmmiete in Höhe von (iHv) monatlich 1.288,25 € (Kaltmiete 1.000,00 €, Betriebskostenvoraus inkl. Stromkosten, Heizkosten [elektrisch], Warmwasser [elektrisch] 207,00 €; Trink- und Abwasser 81,25 €). Über die Vorauszahlung für die Betriebskosten sei laut Mietvertrag jährlich einmal durch den Vermieter abzurechnen, wobei die Abrechnung unverzüglich erfolge. Miete und Nebenkosten seien ab Beginn der Mietzeit monatlich im Voraus, spätestens bis zu, dritten Werktag eines Monats auf das Konto des Vermieters zu überweisen. Das Mietverhältnis laufe auf unbestimmte Zeit und das Recht zur Kündigung bestimme sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine Kaution wurde nicht vereinbart. Laut Mietvertrag gewährt der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache in dem Zustand bei Übergabe. Schönheitsreparaturen muss der Mieter auf eigene Kosten durchführen. Es handelt sich bei der Kaltmiete laut Mietvertrag um eine „Grundmiete für Verwandte (Eltern)“, die Grundmiete „Regional Neubau“ betrage eigentlich 1.620,00 € (1,35 m² x 12 €/m²). Laut Angaben des Klägers vom 16.12.2024 gegenüber dem Sozialhilfeträger werde der „Strom- und Heizplan für das Haus“ noch vorbereitet. Laut der dem Sozialhilfeträger übersandten Mietbescheinigung des Sohnes vom 13.12.2024 wird die Wohnung mit Wärmepumpe beheizt und Kosten für eine Teil- oder Vollmöblierung würden nicht erhoben. Die Kosten für die Garage seien in der Gesamtmiete enthalten und würden nicht gesondert erhoben. Die Anmietung der Wohnung sei ohne Garage möglich. Eine Weitervermietung der Garage sei nicht möglich. Bei den Nebenkosten iHv von 288,25 € handele es nicht um eine Vorauszahlung, sondern um eine Pauschale.
5 Der Kläger befand sich bis August 2022 in einem Vollzeitbeschäftigungsverhältnis als Sicherheitsmitarbeiter, für das er von Januar bis April 2021 im Durchschnitt ca. 2.200,00 € netto pro Monat an Einkommen erzielte. Nach seinen Angaben sei er ungerechtfertigt gekündigt worden. Er habe Klage beim Arbeitsgericht eingereicht, die zu seinen Gunsten entschieden und die Kündigung als ungerechtfertigt bewertet worden sei (Schreiben an den Sozialhilfeträger vom 16.06.2025). Am 02.08.2022 floss dem Konto des Klägers bei der C1bank (Konto-Nr. xx400) eine Guthabenerstattung der E1 AG iHv 122,36 €, am 12.08.2022 der Lohn für Juli 2022 iHv 3.791,76 € zu, am 16.08.2022 eine Kautionszahlung der E1 AG iHv 1.028,83 € und am 26.08.2022 der Lohn für August 2022 nebst Abfindung iHv 6.056,38 €. Am 29.08.2022 nahm der Kläger eine Barabhebung iHv 10.000,00 € vor. EC-Kartenzahlungen erfolgten im August 2022, anders als ab September 2022 ausweislich der Kontoauszüge des Klägers nicht.
6 Mit Schreiben vom 25.10.2022 informierte der Rentenversicherungsträger den Kläger über die Höhe der von ihm ab 01.12.2024 beziehbaren Regelaltersrente (monatlich 558,37 €).
7 Der Kläger bezog von November 2022 bis September 2024 Arbeitslosengeld von der Bundesagentur für Arbeit, am 10.11.2022 iHv 2.245,04 € sowie am 29.11.2022 iHv 1.202,70 €, ab Dezember 2022 bis Februar 2023 iHv 1.202,70 € monatlich, von März 2023 bis August 2024 iHv 1.210,80 € monatlich sowie im September iHv 161,44 €. Seit 01.12.2024 bezieht er eine Altersrente. Die Klägerin bezieht kein Erwerbs- oder Renteneinkommen. Die Kläger verfügen nach den aktenkundigen Unterlagen über kein zu verwertendes Vermögen.
8 Die vereinbarten Mietzahlungen leisteten die Kläger an den Sohn bislang, mit Ausnahme zweier Überweisungen am 05.06.2024 und 01.07.2024 iHv jeweils 1.288,25 € – kurz vor einem vom SG durchgeführten Erörterungstermin (am 04.07.2024) – nicht.
9 In den Monaten Januar 2023 (1.027,00 €) sowie Februar 2024 (500,00 €), März 2024 (500,00 €) und April 2024 (496,97 €) beglich der Kläger die Schulden beim vormaligen Energieversorger der alten Wohnung (E1 AG). Zudem zahlte er die Abfallgebühren an den Landkreis am 14.03.2023 für das Jahr 2023 (157,94 €), am 04.03.2024 für das Jahr 2024 (115,44 €) und am 20.02.2025 für das Jahr 2025 (125,88 €). Die Kläger haben zu den nicht erfolgten Mietzahlungen – auch in den weiteren Berufungsverfahren – vorgetragen, dass für die Zeit von Juli bis August 2022 mündlich vereinbart worden sei, dass die Kläger die Möblierung der neuen Wohnung übernähmen, da die Möbel aus der alten Wohnung von Schimmel befallen gewesen seien. Diese Leistung sei als vollständige Kompensation für die Miete in diesen beiden Monaten anerkannt. Ab September 2022 hätten sie die Miete aufgrund des plötzlichen Arbeitsplatzverlustes des Klägers nicht zahlen können. Der Sohn/Vermieter sei auf die Mieteinnahmen angewiesen, da er diese fest in die Kreditfinanzierung einkalkuliert habe. Mit Schreiben vom 16.12.2024 hat der Kläger dem Sozialhilfeträger mitgeteilt, es sei ihm aufgrund seines begrenzten Einkommens (Arbeitslosengeld) nicht möglich gewesen, die Mietzahlungen vollständig zu leisten. Die Differenzen seien teilweise durch Überziehungen seines Bankkontos gedeckt, weshalb auf seinen Kontoauszügen keine regelmäßigen Mietabgänge zu finden seien. Er habe das Jobcenter wiederholt gebeten, ihm seine Wohnung zu vermitteln, die seinen und den Bedürfnissen seiner Frau entsprächen.
10 Nach Angaben des Klägers im Schreiben vom 16.06.2025 gegenüber dem Sozialhilfeträger habe sich die Klägerin im August 2022 in sehr schlechtem Gesundheitszustand befunden, weshalb er sie zur Behandlung habe fahren müssen. Da er im selben Monat in die neue Wohnung eingezogen sei, sei es zudem notwendig gewesen, die Wohnung zumindest teilweise zu möblieren. Dafür habe er zusätzliche Ausgaben gehabt, obwohl es ihm finanziell nicht möglich gewesen sei, die Wohnung vollständig auszustatten. Die Möbel, die er zuvor besessen habe, hätten entsorgt werden müssen, da sie durch Feuchtigkeit und Schimmel unbrauchbar geworden seien. Die Wohnung, in der sie lebten, sei gemietet und entspreche den gesetzlichen Vorgaben des SGB. Die Mieten im Kreis L1 seien aufgrund der gestiegenen Grundsteuer, Energie und Wasserkosten sowie der Lebensmittelpreise stark angestiegen. Diese Kostensteigerungen beträfen auch seinen Vermieter. Verzögerungen bei der Mietübernahme könnten für den Vermieter – der für Heizung, Lüftung, Außenanlagen und Reparaturen verantwortlich sei – schwerwiegende Folgen haben.
11 Nach Angaben des Klägers im Schreiben vom 16.06.2025 bestünden folgende Mietschulden: Für das Jahr 2022 iHv 5.153,00 € (4 Monatsmieten September bis Dezember 2024 á 1.288,25 €), für das Jahr 2023 iHv 15.459,00 € (12 Monatsmieten á 1.288,25 €), für das Jahr 2024 iHv 12.882,50 € (10 Monatsmieten á 1.288,25 €), für Januar bis Juni 2025 iHv 7.729,50 € (6 Monatsmieten á 1.288,25 €).
12 Bis zu ihrem Umzug in die dem Sohn gehörende Wohnung lebten die Kläger in einer Wohnung, für die sie nach ihren Angaben im Jahr 2021 eine monatliche Warmmiete von 1.082,27 € (Kaltmiete 668,00 €, Betriebskosten 134,30 €, Abfallgebühren 19,45 €, Stromabschlag 242,00 €, monatliche Rate 18,52 € auf Stromnachzahlung von 222,23 €) zahlten. Ab Mitte Dezember 2021 hatte sich der Stromabschlag auf 248,00 € erhöht. Zudem hatten sie anlässlich der jährlichen Betriebskostenabrechnung für 2021 1.027,80 € und für 2022 1.496,97 € (Abrechnungen vom 14.11.2022 und 04.12.2023) nachzuzahlen. Diese Wohnung kündigten die Kläger im März 2022 zum 30.06.2022 (vgl. dazu E-Mail der Vermieterin E1 AG vom 30.03.2022, Bl. 31 der SG-Akte S 15 SO 2243/25).
13 Nach Angaben der Kläger befand sich diese Wohnung im 3. Obergeschoss und sei für sie nur über Treppen zu erreichen gewesen. Auch sei sie von Schimmel befallen und wirtschaftlich ineffizient gewesen, insbesondere angesichts der Preissteigerungen bei Wasser und Heizung, die im Jahr 2022 begonnen hätten und von Jahr zu Jahr weiter gestiegen wären. Sie haben vorgetragen, dass der Auszug aus dieser Wohnung aufgrund ihrer für sie schlechten Erreichbarkeit und ihrer Baufälligkeit notwendig gewesen sei.
14 Auch sei der Einzug in die streitige Wohnung aufgrund des Gesundheitszustandes der Klägerin, die an Diabetes mellitus Typ 2 mit Folgeschäden, Problemen der Wirbelsäule (schweres chronisch-degeneratives LWS-Syndrom mit Spondylolisthesis L5/S1 - Meyerding III) und neurologischen Funktionseinschränkungen leide, ihrer Pflegebedürftigkeit (tags und nachts) sowie der Lage dieser barrierefreien Wohnung im Erdgeschoss notwendig gewesen. Dort würde die Schwiegertochter die Klägerin unentgeltlich pflegen und unterstützen, wodurch erhebliche Kosten für die öffentliche Hand vermieden würden. Die Schwiegertochter würde Unterstützung leisten bei der Essenszubereitung, Reinigung und hygienischen Pflege, was von der Pflegefachkraft der Pflegekasse als sinnvoll erachtet worden sei (Schreiben vom 16.12.2024). Außerdem handele es sich bei der neuen Wohnung um einen energieeffizienten Neubau mit KfW 55-Standard, Wärmepumpe, Photovoltaik, Belüftungssystem und stabiler und transparenter Kostenstruktur. Auf Dauer sei diese Wohnung mit der Warmmiete kostengünstiger als die alte Wohnung, so dass der Umzug in diese Wohnung nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern auch wirtschaftlich langfristig gerechtfertigt sei.
15 Der Kläger erklärte außerdem gegenüber dem Sozialhilfeträger, da er „vorübergehend in dieser Wohnung wohne“, sei die finanzielle Frage der Zahlung für ihn von oberster Priorität, da er die Wohnung schon seit längerer Zeit nicht mehr vollständig habe bezahlen können. Er erwarte von den zuständigen Institutionen Unterstützung bei der Finanzierung der Miete, Lebensmittel, Unterkunft und Heizung. Diese Wohnung koste tatsächlich 1.600,00 € netto monatlich. Dank der Unterstützung seines Sohnes hätten sie einen Mietvertrag abschließen können, der es ihm ermögliche, die Wohnung mit 1.288,25 € monatlich zu bezahlen, einschließlich der Nebenkosten (Schreiben vom 16.12.2024, auch zum Folgenden). Die Betriebskosten hätten sie pauschal vereinbart, da eine jährliche Betriebskostenabrechnung bei ihnen höher ausfallen würde. Das liege u.a. daran, dass sie aufgrund der gesundheitlichen Situation der Klägerin mehr Warmwasser für die Hygiene und das Waschen von Kleidung sowie mehr Strom für die Zubereitung von Speisen verbrauchen würden.
16 Am 27.04.2023 beantragten die Kläger erstmals Grundsicherungsleistungen beim Beklagten. Mit Bescheid vom 20.07.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2023 lehnte der Beklagte die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen ab. Bei der Bedarfsberechnung berücksichtigte der Beklagte die Regelbedarfe beider Kläger sowie das dem Kläger zufließende Arbeitslosengeld als Einkommen, nicht jedoch die Kosten der Unterkunft und Heizung. Der Mietvertrag stelle ein Scheingeschäft nach § 117 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar. Die ausbleibenden Mietzahlungen blieben ohne Konsequenzen. Es bestehe für die Kläger keine wirksame Mietzahlungsverpflichtung. Das Einkommen decke die Regelbedarfe beider Kläger, weshalb keine Hilfebedürftigkeit bestehe.
17 Hiergegen erhoben die Kläger am 31.08.2023 Klage zum Sozialgericht (SG) Freiburg (S 5 AS 2343/23, nachfolgend Berufungsverfahren L 2 AS 2285/25), mit der sie die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen in gesetzlicher Höhe unter Anerkennung des Bedarfs für Kosten der Unterkunft und Heizung iHv 1.288,25 € monatlich begehren.
18 Am 08.03.2024 stellten die Kläger einen Neuantrag auf Grundsicherungsleistungen beim Beklagten, den dieser mit Bescheid vom 22.04.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.05.2024 aus denselben Gründen ablehnte, wie den Erstantrag vom 27.04.2023. Hiergegen erhoben die Kläger am 12.06.2024 Klage zum SG Freiburg (S 5 AS 1568/24, nachfolgend Berufungsverfahren L 2 AS 2284/25).
19 Das SG führte mit den Beteiligten am 04.07.2024 in den Verfahren S 5 AS 2343/23 und S 5 AS 1568/24 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durch und vernahm den Sohn der Kläger, A1 M., als Zeugen. Der Sohn erklärte u.a., dass bislang keine Nebenkostenabrechnung erfolgt sei und er die Miete bislang über eine Restsumme aus einem Darlehen finanziere, das er eigentlich für die Außenanlage des Hauses aufgenommen habe. Die Wohnung der Kläger verfüge über einen eigenen Strom- und Wasserzähler. Der Abschlag von rund 280,00 € sei ermittelt worden anhand der üblichen Verbrauchswerte für einen 2-Personen-Haushalt. Für die Jahre 2022 und 2023 habe er mittlerweile Abrechnungen für die Nebenkosten erhalten. Die tatsächlichen Nebenkosten seien höher als die veranschlagten. Die Kläger würden eine Wohnung im Erdgeschoss bewohnen. Es sei von vornherein bei der Finanzierung geplant gewesen, dass zwei Wohnungen vermietet würden und diese Mieteinnahmen seien mit einberechnet worden bei der Finanzierung. Wegen der weiteren Einzelheiten der dortigen Angaben der Kläger und der Zeugenaussage des Sohnes der Kläger wird auf die Sitzungsniederschrift des SG Bezug genommen.
20 Am 06.09.2024 stellten die Kläger einen weiteren Neuantrag auf Grundsicherungsleistungen beim Beklagten.
21 Mit Bescheid vom 19.09.2024 bewilligte der Beklagte den Klägern für die Zeit vom 01.09.2024 bis 30.09.2024 880,56 € (unter Berücksichtigung des Regelbedarfs iHv 506,00 € pro Person und eines bereinigten Einkommens des Klägers aus Arbeitslosengeld I iHv 131,44 €) und für die Monate Oktober 2024 und November 2024 1.012,00 € monatlich (unter Berücksichtigung eines Regelbedarfs iHv 506,00 € pro Person und ohne Anrechnung von Einkommen). Für die Zeit vom 01.12.2024 bis 28.02.2025 bewilligte der Beklagte ausschließlich der Klägerin den Regelbedarf iHv 506,00 € monatlich, da der Kläger seit 01.12.2024 nicht mehr zu den dem Grunde nach Leistungsberechtigten Personen nach dem SGB II gehört. Für den gesamten Bewilligungszeitraum September 2024 bis Februar 2025 erkannte der Beklagte keinen Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung an.
22 Mit Schreiben vom 24.09.2024 erhoben die Kläger Widerspruch gegen die Nichtberücksichtigung der Kosten der Unterkunft sowie gegen die Nichtberücksichtigung weiterer Kosten (Medikamente, Brille und Reisekosten).
23 Den Widerspruch der Kläger wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.2024 zurück. Kosten für Medikamente und eine Brille sowie Reisekosten seien nicht beantragt worden. Eine Ablehnung dieser nun im Widerspruch geltend gemachten Kosten habe damit auch nicht erfolgen können. Der Widerspruch sei daher hinsichtlich dieses Sachverhaltes unzulässig, da kein Verwaltungsakt ergangen sei. Im Übrigen sei ab September 2022 die vertraglich vereinbarte Miete nicht gezahlt worden, ohne dass dies zu mietrechtlichen Konsequenzen geführt hätte. Den vorgelegten Kontoauszügen könne nun eine Mietzahlung für Juni und Juli 2024 entnommen werden. Es handele sich hierbei jedoch nicht um regelmäßige Zahlungen und die Herkunft dieser Gelder sei unter Berücksichtigung der bisherigen Einkommensverhältnisse fraglich. Der vorgelegte Vertrag werde als Scheingeschäft qualifiziert.
24 Hiergegen haben die Kläger am 08.11.2024 die streitgegenständliche Klage zum SG Freiburg (S 5 AS 3004/24) erhoben, mit der sie neben den Kosten der Unterkunft und Heizung nunmehr und erstmals auch die Kosten für die Beschaffung einer neuen Brille des Klägers, Medikamenten und Reisekosten begehren.
25 Mit Schreiben vom 18.11.2024, beim Sozialhilfeträger am 20.11.2024 eingegangen, hat der Kläger Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII beantragt, die dieser mit Bescheid vom 14.03.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.07.2025 abgelehnt hat, da der Kläger von seinem Einkommen den Regelbedarf decken könne und ein Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung nicht bestehe (Klage SG Freiburg S 15 SO 2243/25 – Gerichtsbescheid vom 25.11.2025 [Klageabweisung] – Berufung L 2 SO 80/26).
26 Mit Gerichtsbescheid vom 20.06.2025 hat das SG die hier streitgegenständliche Klage der Kläger abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die zulässige und als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) statthafte Klage sei nicht begründet. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides sei rechtmäßig und verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.09.2024 bis 28.02.2025.
27 Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasse nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhielten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben (Nr. 1), erwerbsfähig sind (Nr. 2), hilfebedürftig sind (Nr. 3) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Hilfebedürftig sei gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern könne und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhalte. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhielten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld II. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II umfassten die Leistungen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II würden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt soweit diese angemessen seien.
28 Im streitgegenständlichen Zeitraum habe kein Anspruch der Kläger auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bestanden, da die Kläger nicht hilfebedürftig gewesen seien im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II. Denn die Kläger hätten über bedarfsdeckendes Einkommen in Form von Arbeitslosengeld des Klägers verfügt. Diesbezüglich verweise die Kammer auf die zutreffende Berechnung im angefochtenen Bescheid.
29 Der Beklagte habe zutreffend entschieden, dass ein Bedarf der Kläger im Hinblick auf Kosten der Unterkunft und Heizung nicht bestanden habe und Kosten der Unterkunft und Heizung daher nicht zu berücksichtigen gewesen seien.
30 Übernahmefähig als Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II seien u.a. die tatsächlichen Mietkosten, Nutzungsentschädigungen oder sonstige die Unterkunft sichernde Zahlungen. Erforderlich sei insoweit, dass der Leistungsberechtigte einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten, ernsthaften (Mietzins-)Forderung ausgesetzt sei, da bei Nichtzahlung der Miete Wohnungslosigkeit drohe, was § 22 Abs. 1 SGB II verhindern wolle. Tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft seien vom kommunalen Träger bzw. vom Jobcenter bis zur Angemessenheitsgrenze zu übernehmen, wenn sie auf Grund einer wirksamen rechtlichen Verpflichtung vom Leistungsberechtigten zu tragen seien, unabhängig davon, ob die Höhe oder die Vertragsgestaltung einem Fremdvergleich standhalte (unter Verweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.02.2025 - L 3 AS 3681/21 -, Anm.: alle hier und im Folgenden zitierten Urteile zitiert nach Juris).
31 Die Kammer habe sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass sich die Kläger einer wirksamen, nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ihres Sohnes ausgesetzt gesehen hätten. Der mit dem Sohn der Kläger geschlossene Mietvertrag sei vielmehr als Scheingeschäft (§ 117 BGB) zu qualifizieren. Ob ein wirksames Mietverhältnis zwischen Familienangehörigen vorliege oder ob es sich um ein Scheingeschäft (§ 117 BGB) handele, beurteile sich nach den tatrichterlichen Feststellungen der Umstände des jeweiligen Einzelfalls (unter Verweis auf BSG, Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R -, juris). Wie sonst unter Dritten auch, müsse aber der Leistungsberechtigte einer wirksamen, nicht dauerhaft gestundeten Mietforderung ausgesetzt sein. Diesbezüglich komme es auf die Glaubwürdigkeit der vorgetragenen Tatsachen und auf die feststellbaren Indizien an, aus denen sich die richterliche Überzeugung speise (unter Verweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2012 - L 2 AS 5209/11 -; Luik, in: Luik/Harich, SGB II/SGB XII, 6. Aufl. 2024, SGB II § 22 Rn. 59). Ein Scheingeschäft liege vor, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, die mit dem Geschäft verbundenen Rechtsfolgen aber nicht eintreten lassen wollen. Ein Fremdvergleich im Sinne der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, dass Verträge zwischen nahen Angehörigen tatsächliche Aufwendungen im Rahmen eines Mietverhältnisses nur dann begründen, wenn sie nach Inhalt und tatsächlicher Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen, sei nicht gefordert. Einzig der in der Formel des Bundesfinanzhofs (BFH) enthaltene Gesichtspunkt des tatsächlichen Vollzugs des Vertragsinhalts, also insbesondere die Feststellung, ob die Absicht bestanden habe oder bestehe, den vereinbarten Mietzins zu zahlen, spiele auch im Falle der Grundsicherung eine Rolle (unter Verweis auf BSG, Urteil vom 03.03.2009, a.a.O. Rn. 26, 27). Zu prüfen sei folglich, ob der Mietvertrag so, wie er „auf dem Papier stand“, im streitigen Zeitraum praktiziert worden sei oder ob es Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Mietvertrag möglicherweise aufgehoben oder zumindest erheblich modifiziert worden sei (unter Verweis auf LSG Hamburg, Urteil vom 06.08.2020 - L 4 AS 49/19 - Rn. 31). Maßgeblich sei mithin, ob die Kammer aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zur Überzeugung gelange, dass tatsächlich die für einen Mietvertrag charakteristischen Hauptpflichten, welche sich aus § 535 BGB ergeben, gelebt worden seien (unter Verweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.02.2025 - L 3 AS 3681/21 -). Diese Überzeugung habe die Kammer nicht zu gewinnen vermocht.
32 Die Kläger seien Mitte Juli 2022 in die derzeit bewohnte Wohnung eingezogen und hätten von Beginn an – obgleich der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden und über Einkommen aus Erwerbstätigkeit verfügt habe – keine Miete an ihren Sohn entrichtet. Die Kläger hätten hierzu vorgetragen, dass vereinbart worden sei, dass die Kläger zunächst bis September keine Miete zu entrichten hätten und anstatt dessen Möbel für die Wohnung kaufen sollten. Der im Erörterungstermin vernommene Zeuge habe dies insoweit auch bestätigt. Im schriftlich abgeschlossenen Mietvertrag der Kläger mit dem Zeugen finde sich indes hierzu keine Regelung. Der Mietvertrag sei mithin von Beginn an modifiziert und nicht so praktiziert worden, wie er vereinbart worden sei. Nachdem der Kläger im September 2022 arbeitslos geworden sei, seien weiterhin keinerlei Mietzahlungen an den Sohn der Kläger erfolgt, auch keine Teilzahlungen, ohne, dass dies zu mietrechtlichen Konsequenzen geführt hätte. Zwar hätten die Kläger vorgetragen, nach dem Verlust der Arbeitsstelle über keine Mittel mehr verfügt zu haben, um regelmäßige Mietzahlungen erbringen zu können. Dies sei aber nur teilweise nachvollziehbar. Denn gleichwohl hätten die Kläger am 13.01.2023, am 01.02.2024, am 04.03.2024 und am 04.04.2024 Schulden in Höhe von insgesamt 2.523,97 € beim ehemaligen Vermieter (gemeint: Stromversorger), der E1 AG, beglichen. Die Kläger hätten auch Abfallgebühren in Höhe von 115,44 € sowie GEZ-Gebühren gezahlt. Der Umstand, dass trotz zwischenzeitlich eingetretener Arbeitslosigkeit des Klägers andere Verbindlichkeiten bedient worden seien, zu keinem Zeitpunkt jedoch, auch nicht teilweise soweit es den Klägern möglich gewesen wäre, die vermeintlich aus dem Mietvertrag bestehende Verbindlichkeit, belege nach Auffassung der Kammer, dass hier überhaupt keine ernsthafte Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses bestanden habe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Kläger im Juni und Juli 2024 jeweils einen Betrag in Höhe von 1.288,25 € an ihren Sohn bezahlt hätten. Diese Zahlungen seien zwei Jahre nach Abschluss des Mietvertrages und unter dem Eindruck von zwischenzeitlich mehreren Gerichts- und Widerspruchsverfahren erfolgt. Eine wirksame Zahlungsverpflichtung würden sie nicht belegen, zumal ausweislich der dem Gericht vorliegenden Kontoauszüge in diesen Monaten nahezu keine Ausgaben für die übrigen Lebenshaltungskosten erkennbar seien. Zuletzt habe der Zeuge im Erörterungstermin ausgesagt, dass er über eine Restsumme verfüge aus einem Darlehensvertrag, und die ausgefallene Miete für die Wohnung der Kläger derzeit aus dieser Summe decke. Auch dieser Umstand spreche gegen eine ernsthafte Verpflichtung der Kläger zur Zahlung der Miete. Dass die Restsumme aus dem Darlehensvertrag ursprünglich für den Außenbereich des Wohnhauses vorgesehen gewesen sei, führe zu keiner anderen Bewertung, da der Sohn der Kläger nicht gehindert und bereit gewesen sei, das offenbar insoweit nicht zweckgebundene Darlehen anstatt für den Außenbereich für die Finanzierung der Wohnung der Kläger aufzuwenden. Gestützt werde die Annahme, dass ein Scheingeschäft vorliege, auch durch den Umstand, dass den Klägern und dem Zeugen schon bei Einzug der Kläger in die Wohnung am L2 klar gewesen sei, dass die Kläger – insbesondere im Hinblick auf die zu erwartende Rente des Klägers – diese Wohnung jedenfalls mittel- und langfristig nicht würden bezahlen können. Die Kläger hätten zwar vorgetragen, dass zum Zeitpunkt des Einzugs ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit des Klägers vorhanden gewesen sei, welches die Anmietung der Wohnung erlaubt hätte. Unabhängig von der Frage, ob diese damals von den Klägern vorgenommene Kalkulation realistisch und zutreffend gewesen sei, sei der Umzug jedoch nur etwa eineinhalb Jahre erfolgt, bevor der Kläger das Rentenalter erreicht habe. Die Kläger hätten diesbezüglich vorgebracht, dass sich die Frage der Mietzahlung nach Renteneintritt des Klägers voraussichtlich auch in jeder anderen Wohnung gestellt hätte. Dies möge zutreffen. Gleichwohl spreche ein Umzug in eine deutlich größere und deutlich teurere Wohnung eines Angehörigen kurz vor Erreichen des Rentenalters im Hinblick auf die zu erwartende finanzielle Situation der Kläger nach Auffassung der Kammer dagegen, dass hier die ernstliche Absicht bestanden habe, den vereinbarten Mietzins zu zahlen, denn den Klägern und auch dem Zeugen sei klar gewesen, dass die Miete spätestens mit dem Eintritt in das Rentenalter des Klägers gerade nicht mehr werde gezahlt werden können. Im Übrigen spreche gegen die Behauptung, dass zum Zeitpunkt des Einzugs am 18.07.2022 ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit des Klägers vorhanden gewesen sei, welches die Anmietung der Wohnung erlaubt hätte, und die in diesem Zusammenhang vorgelegte Kalkulation der Kläger der Umstand, dass die Kläger in der vormals bewohnten Wohnung zuletzt einen Stromabschlag in Höhe von 248,00 € zu zahlen hatten. Zusätzlich seien hohe Nachzahlungen aufgelaufen für die Nebenkosten (zuletzt für das Jahr 2022 ein Betrag iHv 1.496,97 € für die Betriebskosten sowie ein Betrag iHv 222,00 € für Strom für das Jahr 2020/2021). Dies berücksichtigt, hätten die Kläger in den Jahren 2021 und 2022 durchschnittlich bereits rund 260,00 € pro Monat für nur für Strom bezahlt. Dies berücksichtigt, sei anzunehmen gewesen, dass die mit dem Sohn vereinbarte Nebenkostenvorauszahlung iHv 288,25 €, welche den Strom bereits inkludiere, den tatsächlichen Verbrauch und mithin die tatsächlichen Kosten von vorneherein nicht abgedeckt habe, trotz der Tatsache, dass es sich bei der Wohnung um einen Neubau mit KfW-55-Standard handele. Der Zeuge habe im Erörterungstermin bestätigt, dass die tatsächlichen Nebenkosten ausweislich der zwischenzeitlich vorhandenen Abrechnungen für die Jahre 2022 und 2023 höher lägen als veranschlagt. Dies wiederum heiße, dass die derzeit bewohnte Wohnung tatsächlich deutlich teurer sei als 1.288,25 € pro Monat und mithin schon zum Zeitpunkt des Umzugs für die Kläger, auch unter der Annahme eines fortgesetzten Einkommens in der zuletzt vorhandenen Höhe, zu teuer gewesen sei. Diese Tatsache sei nach Auffassung der Kammer offensichtlich und begründe durchgreifende Zweifel daran, dass die Absicht bestanden habe, den vereinbarten Mietzins zu zahlen.
33 Es bestehe auch kein Anspruch auf Übernahme der Nebenkosten, denn auch diesbezüglich bestehe kein Bedarf der Kläger. Nebenkosten hätten die Kläger seit dem Umzug für die neue Wohnung nicht bezahlt. Obwohl vereinbart, sei – soweit ersichtlich – bis dato auch zu keinem Zeitpunkt über die Nebenkosten der Kläger abgerechnet worden. Auch dieser Umstand spreche dagegen, dass die Kläger einem ernstlichen Zahlungsverlangen ausgesetzt seien.
34 Aus alledem gewinne die Kammer die Überzeugung, dass die Kläger den im Mietvertrag vom 18.07.2022 angegebenen Mietzins nebst Nebenkostenvorauszahlung nicht an ihren Sohn für die Überlassung des Wohnraums zu entrichten hatten, sondern dass ein Scheingeschäft vorliege und ein ernstliches, nicht dauerhaft gestundetes Zahlungsverlangen nicht bestehe.
35 Der Ablehnungsbescheid sei nach alledem nicht zu beanstanden. Hilfebedürftigkeit der Kläger habe nicht vorgelegen, ein Anspruch der Kläger auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes habe im streitgegenständlichen Zeitraum nicht bestanden.
36 Die Kläger haben mit Schreiben vom 21.07.2025, beim SG Freiburg eingegangen am 23.07.2025, gegen den ihnen am 25.06.2025 zugestellten Gerichtsbescheid Berufung eingelegt und ihr Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und vertieft. Sie haben dargelegt, warum aus ihrer Sicht der Auszug aus der vorherigen Wohnung notwendig gewesen sei sowie dass und warum der Einzug in die streitgegenständliche Wohnung aus gesundheitlichen, familiären, sozialen und wirtschaftlichen Gründen notwendig gewesen sei. Das SG habe eine erhebliche Fehlgewichtung vorgenommen, indem es die gesundheitlichen und pflegerischen Aspekte zwar erwähnt, aber völlig unberücksichtigt gelassen habe. Sein Konto sei bis zu 1.950,00 € überzogen gewesen, was ein deutlicher Hinweis auf reale Zahlungsunfähigkeit und nicht auf Zahlungsunwilligkeit hinweise. Zudem seien dem Beklagten nachweislich sowohl Rückzahlungen an das Energieversorgungsunternehmen für die alte Wohnung als auch zwei Mietzahlungen für die neue Unterkunft offengelegt worden. Dennoch sei dieser Umstand im Gerichtsbescheid nicht gewürdigt. Stattdessen habe das SG nahezu vollständig die Interpretation des Beklagten übernommen, ohne die vorgelegten Belege in einer eigenständigen und unabhängigen Tatsachenwürdigung zu bewerten. Dies stelle einen Verstoß gegen die gerichtliche Amtsermittlungspflicht gemäß § 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dar, da das SG verpflichtet sei, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären und nicht lediglich die Sichtweise einer Behörde zu übernehmen. Das SG gehe in seiner Entscheidung fälschlich davon aus, dass die neue Wohnung aufgrund ihrer absoluten Mietkosten unangemessen sei. Dabei sei übersehen worden, dass der Wechsel aus einer energetisch völlig ineffizienten Altbauwohnung mit unkontrolliert steigenden Nebenkosten in eine moderne, energetisch optimierte Wohnung (KM-55-Standard) langfristig zu einer Stabilisierung und Reduzierung der Wohnkosten führe. Während die Betriebskosten in der alten Wohnung in den letzten fünf Jahren explosionsartig gestiegen seien – wie aus mehreren Betriebskostenabrechnungen hervorgehe – seien die monatlichen Gesamtkosten in der neuen Wohnung vertraglich fixiert. Diese verlässliche Kalkulierbarkeit sei ein zentraler Aspekt der Wirtschaftlichkeit im Sinne des § 22 SGB II und sei bei der gerichtlichen Beurteilung vollständig außer Acht gelassen worden. Das BSG habe in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass auch wirtschaftliche Stabilität und vorhersehbare Kostenstrukturen in die Prüfung der Angemessenheit einfließen müssten (BSG, Urteil vom 07.05.2009 - B 14 AS 31/07 R -). Neben den Kosten der Unterkunft und Heizung iHv 1.288,25 € habe der Beklagte auch einen Mehrbedarf für Transport zu Arztbesuchen, spezielle Ernährung und Pflegebedarf anzuerkennen. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat auf die umfassenden Schriftsätze der Kläger vom 21.07.2025 und 01.09.2025 Bezug.
37 Die Kläger beantragen (sinngemäß und sachdienlich gefasst),
38 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 20. Juni 2025 aufzuheben, den Bescheid des Beklagten vom 19. September 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2024 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, den Klägern für die Zeit vom 1. September 2024 bis 30. November 2024 sowie der Klägerin für die Zeit vom 1. Dezember 2024 bis 28. Februar 2025 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe unter Berücksichtigung eines Bedarfs für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 1.288,25 € (bzw. für die Monate Dezember 2024 bis Februar 2025 der zur Hälfte auf den Kopfteil der Klägerin entfallenden 644,13 € ) sowie unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für Transportkosten zu Arztbesuchen, für kostenaufwändigere Ernährung und wegen Pflegebedarfs zu gewähren.
39 Der Beklagte beantragt,
40 die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
41 Zur Begründung bezieht er sich auf die vom SG im angefochtenen Gerichtsbescheid dargelegten Gründe.
42 Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 23.01.2026 und 02.02.2026 ihr Einverständnis mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG erklärt.
43 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen, auch zu den Parallelverfahren, sowie auf die vom Beklagten und im Verfahren L 2 SO 80/26 vom Sozialhilfeträger beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.
44 Die nach den §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht erhoben (vgl. § 151 SGG).
45 Streitgegenstand ist vorliegend der Bescheid des Beklagten vom 19.09.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2024, mit dem der Beklagte auf den Antrag der Kläger auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II vom 06.09.2024 Grundsicherungsleistungen, gerechnet ab dem ersten Kalendertag des Monats der Antragstellung (§ 37 Abs. 2 SGB II), für die Zeit vom 01.09.2024 bis 28.02.2025 bewilligte, allerdings ohne Anerkennung eines Bedarfs für Kosten der Unterkunft und Heizung und für den Kläger nur für die Zeit vom 01.09.2024 bis 30.11.2024, weil er ab 01.12.2024 aufgrund seines Alters zu dem nach dem 4. Kapitel des SGB XII dem Grunde nach berechtigen Personenkreis gehört und nicht mehr zu den nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 7a SGB II dem Grunde nach berechtigen Personenkreis. Das SG hat die Klage der Kläger, mit der sie höhere Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.09.2024 bis 28.02.2025 begehren, abgewiesen. Auf diesen Zeitraum hat das SG in dem angefochtenen Gerichtsbescheid, wie sich aus den Tatsachenfeststellungen ergibt, abgestellt. Dass es insofern in den Entscheidungsgründen irrtümlich die Bescheide aus dem Parallelverfahren (S 5 AS 1568/24, beim LSG: L 2 AS 2284/24) genannt hat, ist daher unschädlich. In der Sache hat es daher die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 19.09.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2024 abgewiesen.
46 Das SG hat die Klage betreffend den Zeitraum 01.09.2024 bis 31.01.2025 zu Recht abgewiesen, da der Bescheid insoweit rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt. Soweit es die Klage auf höhere Leistungen auch für die Zeit vom 01.02.2025 bis 28.02.2025 abgewiesen hat, ist die Abweisung insoweit zu Unrecht erfolgt, als die Klägerin für diesen Zeitraum einen Anspruch auf weitere Leistungen iHv 62,94 € hat, die sich aus dem auf sie entfallenden Anteil der im Februar 2025 fälligen Abfallgebühren ergibt. Ein darüberhinausgehender, weiterer Anspruch besteht indes auch für diesen Zeitraum nicht.
47 Das SG hat in den Gründen der angefochtenen Entscheidung zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier begehrten Leistungen (§§ 7, 19 ff. SGB II) dargelegt und unter Berücksichtigung u.a. der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG sowie der Kommentarliteratur ebenso zutreffend ausgeführt und begründet, dass die Kläger die Anspruchsvoraussetzungen für die geltend gemachten Leistungen in der Zeit von September 2024 bis Januar 2025 nicht erfüllen, insbesondere dass und warum Bedarfe für Kosten der Unterkunft und Heizung iHv 1.288,25 € nach § 22 SGB II nicht anzuerkennen sind. Der Senat schließt sich daher der Begründung des SG nach eigener Prüfung uneingeschränkt an, sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
48 Ergänzend und unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens ist Folgendes auszuführen:
49 Die Kläger zählen im Streitzeitraum 01.09.2024 bis 30.11.2024 zu dem, dem Grunde nach berechtigen Personenkreis des SGB II (§§ 7 ff. SGB II).
50 Im Streitzeitraum vom 01.12.2024 bis 28.02.2025 zählte nur noch die Klägerin zum leistungsberechtigten Personenkreis nach dem SGB II, nicht hingegen mehr der Kläger. Denn seit 01.12.2024 hat er die maßgebliche Altersgrenze der § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 7a SGB II überschritten und hat seitdem einen Anspruch auf Altersrente, so dass der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II eingreift.
51 Ungeachtet dessen bestand während des gesamten Zeitraums vom 01.09.2024 bis 28.02.2025 zwischen den Klägern eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3a) SGB II. Danach gehört der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zur Bedarfsgemeinschaft.
52 Für den Streitzeitraum 01.09.2024 bis 30.11.2024 richtet sich die Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach Maßgabe des § 9 SGB II und die berücksichtigungsfähigen Bedarfe (§§ 20 ff. SGB II) sind dem einzusetzenden Einkommen (§§ 11 ff. SGB II) und Vermögen (§ 12 SGB II) gegenüberzustellen. Hieraus ergibt sich vorliegend, dass die Kläger für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf weitere Leistungen haben.
53 Für die Zeit ab 01.12.2024 gilt: Dass der Kläger als Bezieher einer Rente wegen Alters nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II und der Vollendung des 66. Lebensjahres (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II) seit 01.12.2024 selbst keine Leistungen nach dem SGB II erhalten kann, steht seiner Einbeziehung in die Bedarfsgemeinschaft nicht entgegen (sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft, vgl. BSG, Urteil vom 14.06.2018 - B 4 AS 13/17 R -; Urteil 17.10.2013 - B 14 AS 58/12 R -; Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 58/06 R -). Bei der Bedarfsberechnung von gemischten Bedarfsgemeinschaften ist in Durchbrechung von § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II nach der Rechtsprechung eine schrittweise Prüfung vorzunehmen (vgl. zum Ganzen: Karl in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 9 [1. Überarbeitung, Stand 15.12.2025], Rn. 111 ff. m.w.N., Geiger in Bieritz-Harder/Conradis/Palsherm, SGB XII, 13. Aufl. 2024, § 82 Rn. 194). In einem ersten Schritt ist der Bedarf des SGB II-Leistungsberechtigten nach den §§ 20 ff. SGB II zu bestimmen. Hierbei ist im Rahmen der Kosten der Unterkunft der auf jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft entfallende Kopfanteil zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b 58/06 R - Rn. 33). In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, in welchem Umfang dem Bedarf des SGB II-Leistungsberechtigten eigenes Einkommen oder Einkommen des ausgeschlossenen Mitglieds gegenübersteht. In Modifikation von § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II ist nur das den Bedarf des ausgeschlossenen Mitgliedes übersteigende Einkommen bei der Einkommensanrechnung auf den Bedarf des SGB-II-berechtigten Mitgliedes zu berücksichtigen. Im Sinne der vertikalen Berechnungsmethode geht nur ein überschießender Saldo in die Bedürftigkeitsberechnung der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nach § 9 Abs. 2 SGB II ein, um zu vermeiden, dass das nicht leistungsberechtigte Mitglied selbst hilfebedürftig wird. Die Höhe des abzuziehenden Bedarfs des ausgeschlossenen Mitglieds richtet sich im Regelfall nach dem SGB II, sofern nach dem SGB XII kein höherer Bedarf bestünde (sog. Günstigkeitsvergleich, Geiger, a.a.O., Rn. 192). Auch die Anrechnung und Bereinigung des Einkommens des ausgeschlossenen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft richtet sich nach § 11 ff. SGB II. Von dem bereinigten Einkommen des ausgeschlossenen Mitglieds ist fiktiver SGB-II-Bedarf abzuziehen. Das verbleibende Einkommen ist dann voll auf den Hilfebedarf des SGB-II-leistungsberechtigten Mitglieds anzurechnen, d.h. dieser Einkommensanteil ist nicht erneut um Absetzbeträge zu bereinigen, die schon beim Partner berücksichtigt wurden (vgl. BSG, Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 42/08 R -, Urteil vom 15.04.2008, a.a.O., Rn. 45 f.). In einem dritten Schritt ist zu prüfen, ob dem Leistungsanspruch verwertbares Vermögen gegenübersteht.
54 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:
55 Bei den verheirateten Klägern ist nach § 20 SGB II jeweils ein Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 2 (2024/2025 je 506,00 €) zu berücksichtigen, wobei dieser für den Kläger ab 01.12.2024 aufgrund seines Leistungsausschlusses nur hypothetisch in die Bedarfsberechnung einfließt.
56 Ein Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung iHv. 1.288,25 € (bzw. je Kläger die Hälfte) nach § 22 SGB II ist nicht zu berücksichtigen, da keine wirksame, dauerhaft gestundete Mietzinszahlungsverpflichtung besteht.
57 Hier gilt, wie auch in den Parallelverfahren ausgeführt: Ausgangspunkt für die Frage, ob eine wirksame Mietzinsverpflichtung des Hilfebedürftigen vorliegt, ist in erster Linie der Mietvertrag, mit dem der geschuldete Mietzins vertraglich vereinbart worden ist. Auch unter engen Verwandten können grundsätzlich rechtlich wirksame Mietverträge geschlossen und damit vertragliche Verpflichtungen, z.B. die Mietzahlungspflicht, begründet werden. Ein solcher Mietvertrag muss nicht – wie bereits das SG ausgeführt hat – einem sog. Fremdvergleich standhalten. Eine Übertragung der Maßstäbe des Fremdvergleichs aus dem Steuerrecht auf das SGB II scheidet bei Mietverträgen unter Familienangehörigen nach der Rechtsprechung des BSG aus (vgl. BSG, Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R - Rn. 26 und Urteil vom 07.05.2009 - B 14 AS 31/07 R - Rn. 20). Das heißt, es sind grundsätzlich keine erhöhten Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass Verträge zwischen nahen Angehörigen tatsächliche Aufwendungen im Rahmen eines Mietverhältnisses nur dann begründen können, wenn sie nach Inhalt und tatsächlicher Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen und, soweit sie inhaltlich diesem Fremdvergleich standhalten, auch exakt dem Vertragsinhalt gemäß vollzogen werden. Ob ein wirksames Mietverhältnis zwischen Familienangehörigen vorliegt oder ob es sich um ein Scheingeschäft (§ 117 BGB) handelt, beurteilt sich vielmehr nach den tatrichterlichen Feststellungen der Umstände des jeweiligen Einzelfalls (siehe bereits Urteil des Senats vom 03.12.2025 - L 2 AS 559/25 -; Theesfeld-Betten, jurisPR-MietR 11 5/2025 Anm. 3; BSG, Urteil vom 03.03.2009, a.a.O. Rn. 24, 27 und Urteil vom 07.05.2009, a.a.O. Rn. 16, 18, 20). Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung der Umstände kann allerdings der Gesichtspunkt eine Rolle spielen, dass für die Auslegung von Vereinbarungen die spätere tatsächliche Übung der Parteien, mithin der tatsächliche Vollzug des Vertragsinhaltes, berücksichtigt werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 07.05.2009 - B 14 AS 31/07 R -). Folglich spielt der in der Formel des BFH ebenfalls enthaltene Gesichtspunkt des tatsächlichen Vollzugs des Vertragsinhalts, also insbesondere die Feststellung, ob die Absicht bestand oder besteht, den vereinbarten Mietzins zu zahlen, auch im Bereich der Grundsicherung eine Rolle (Theesfeld-Betten, a.a.O.).
58 Auch der Senat kommt, wie schon das SG, nach Würdigung der hier vorliegenden Umstände des Einzelfalles zu dem Ergebnis, dass im streitigen Zeitraum keine wirksame, dauerhaft gestundete Mietzinszahlungsverpflichtung der Kläger (sowohl bzgl. der Kaltmiete als auch bzgl. der Betriebskostenvorauszahlung) gegenüber ihrem Sohn bestand (und im Übrigen auch weiterhin nicht besteht).
59 Denn, wie bereits das SG zutreffend unter Würdigung der aktenkundigen Unterlagen und des Vortrags der Kläger und ihres Sohnes A1 M. im Erörterungstermin dargelegt hat, wurde der Mietvertrag mit Datum vom 18.07.2022 bereits vor dem Erstantrag vom April 2023 zu keinem Zeitpunkt tatsächlich gelebt. Dies betrifft – mit Ausnahme der Wohnraumüberlassung – alle dort vereinbarten vertraglichen Pflichten sowohl der Kläger einerseits als auch des Sohnes andererseits.
60 Die Kläger zahlten ihrem Sohn mit Ausnahme von Juni 2024 und Juli 2024 – dazu sogleich – zu keinem Zeitpunkt die vereinbarte Warmmiete iHv 1.288,25 € monatlich oder nur einen Teil davon, dies nicht einmal in der Zeit, in der die Kläger dazu finanziell in der Lage gewesen wären, etwa im Juli 2022, als der Kläger noch in seinem früheren Beschäftigungsverhältnis stand, im August 2022, als dem Konto des Klägers der Lohn seines früheren Arbeitsgebers für Juli 2022 und August 2022 nebst Abfindung iHv insgesamt 9.848,14 € sowie die Erstattung der E1 AG iHv insgesamt 1.151,19 € zufloss und auch nicht im November 2022, als dem Konto des Klägers Arbeitslosengeld I iHv 2.245,04 € zufloss. Vielmehr beglichen die Kläger ausweislich der von ihnen vorgelegten Kontoauszüge seit August 2022 bis zuletzt u.a. offene Forderungen Dritter in nicht unerheblicher Höhe (z.B. Energieversorger der alten Wohnung, Abfallgebühren, GEZ-Gebühren, Finanzverwaltung Kanton Z1 [November 2024: 265,30 €], Gärtnerei [teilweise monatlich über 150,00 €]). Darüber hinaus zeigt sich seit August 2022 bis Februar 2025 ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge ein ausgeprägtes Einkaufsverhalten in Supermärkten, Discountern mit Beträgen von mehreren hundert Euro monatlich, einem Schuhgeschäft (November 2022: 984,00 €) und auch im November 2024 in einem Möbelgeschäft (606,70 €).
61 Soweit die Kläger vorgetragen haben, dass die Miete für August 2022 und September 2022 in der Form gezahlt worden sei, dass sie Möbel für die Wohnung gekauft hätten, verkennen sie und auch ihr Sohn A1 M., dass – selbst, wenn die Kläger für die Möblierung der Wohnung Ausgaben gehabt sollten – eine möblierte Wohnung nicht Vertragsgegenstand des Mietvertrages war. Denn vermietet werden sollte ausweislich des Mietvertrages eine unmöblierte und eben keine möblierte Wohnung. Mithin hätte – einen wirksamen Mietvertrag unterstellt – für A1 M. als Vermieter nicht die Pflicht bestanden, möblierten Wohnraum zur Verfügung zu stellen. In der Folge kann auch die von den Klägern behauptete Selbstbeschaffung der Möbel unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als Surrogat der Mietzinszahlung für August 2022 und September 2022 betrachtet werden. Der Senat sieht diesen Vortrag vor dem Hintergrund der Interessenlage der Kläger und auch ihres Sohnes vielmehr als reine Schutzbehauptung an, dies umso mehr – wenn auch nicht entscheidungserheblich – als zu keinem Zeitpunkt zur Untermauerung dieser Behauptung Belege über den Kauf von Möbeln vorgelegt wurden. Von einer mündlichen, rechtlich wirksamen Modifikation des schriftlichen Mietvertrages in Bezug auf den Vertragsgegenstand (möblierte statt unmöblierter Wohnung) ist daher – entgegen dem Vorbringen der Kläger und ihres Sohnes – mitnichten auszugehen.
62 Soweit die Kläger zudem vorgetragen haben, dass (allein deshalb) auf den Kontoauszügen keine regelmäßigen Mietzahlungen zu finden seien, weil die Differenzen teilweise durch Überziehungen des klägerischen Kontos gedeckt seien, ist auch dies mitnichten der Fall. Denn auch im Falle der Überziehung des Kontos, hinein in den Dispokredit (der Kläger hat einen Dispo-Rahmen bis 2.000,00 €), sind auf den Kontoauszügen die jeweiligen Zahlungsvorgänge ersichtlich, so sie denn veranlasst wurden.
63 Überdies steht dieser Vortrag, der impliziert, dass sehr wohl teilweise Mietzahlungen erfolgt seien, im eklatanten Widerspruch zu der Mietschuldenübersicht der Kläger vom 16.06.2025, ausweislich derer alle monatlichen Warmmieten für die Zeit von September 2022 bis Juni 2025 in vollständiger Höhe mit einzig und allein der Ausnahme der Mieten für Juni 2024 und Juli 2024 unbeglichen seien.
64 Darüber hinaus belegen auch die beiden einzigen Zahlungen im Juni 2024 und Juli 2024 iHv jeweils 1.288,25 € zur Überzeugung des Senats nicht, dass die Kläger einer ernsthaften Mietzinsforderung ihres Sohnes ausgesetzt sind. Vielmehr sind sie zur Überzeugung des Senats im Zusammenhang mit dem vom SG bereits am 29.05.2024 geladenen Erörterungstermin vom 04.07.2024 zu betrachten und zu würdigen, nachdem zu diesem Zeitpunkt seit zwei Jahren keine Mietzahlungen erfolgt waren und die Kläger bereits mehrere Widerspruchs- und auch Klageverfahren führten. Diese beiden Zahlungen belegen vielmehr, wie schon oben ausgeführt, dass die Kläger finanziell durchaus in der Lage gewesen wären, Zahlungen an den Sohn vorzunehmen, wenn denn ein ernsthafter Mietzahlungswille bestanden hätte.
65 Abgesehen von der Wohnraumüberlassung erfüllte auch der Sohn als vermeintlicher Vermieter die Pflichten aus dem vermeintlichen Mietvertrag nicht. Denn laut Mietvertrag sollen vom Vermieter jährliche Betriebskostenabrechnungen erstellt werden, nachdem im Mietvertrag Betriebskostenvorauszahlungen neben der Kalt-/Grundmiete vereinbart wurden. Diese jährlichen Betriebskostenabrechnungen haben seit dem Jahr 2022 bis aktuell zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Hiermit sind die Kläger und A1 M. bereits im Erörterungstermin vor dem SG am 04.07.2024 konfrontiert worden. Dementsprechend hat A1 M. dann gegenüber dem Sozialhilfeträger in der Mietbescheinigung vom 13.12.2024 angegeben, dass es sich bei den mietvertraglich vereinbarten Nebenkosten nicht um eine Betriebskostenvorauszahlung, sondern um eine Pauschale handele. Soweit die Kläger hierzu mit Schreiben vom 16.06.2025 dann angegeben haben, die Betriebskosten seien pauschal vereinbart worden, da die Betriebskostenabrechnung bei ihnen höher ausfallen würde, so steht auch dies im eklatanten Widerspruch zum schriftlichen Mietvertrag selbst, in dem eben nicht die Rede von einer Pauschale ist, sondern von einer Vorauszahlung mit jährlicher Abrechnung. Dass die tatsächlichen Betriebskosten indes höher wären und vermutlich auch sind als die im Mietvertrag niedergelegte Vorauszahlung, liegt für den Senat angesichts der zuvor von den Klägern in der alten Wohnung angefallenen verbrauchsabhängigen Nebenkosten nahe, ändert indes nichts daran, dass eine wirksame Nebenkostenzahlungsverpflichtung iHv 288,25 € nicht besteht.
66 Auch wollen die Kläger und ihr Sohn A1 M. im Mietvertrag die Kündigungsmöglichkeiten nach den gesetzlichen Fristen vereinbart haben. Auch wenn es unter nahen Angehörigen nicht unüblich ist, dass – auch bei wirksamem Bestehen von Forderungen – an die Nichteinhaltung der Verpflichtung wegen des besonderen verwandtschaftlichen Näheverhältnisses, insbesondere zwischen Eltern und ihren Kindern, keine juristischen Konsequenzen geknüpft werden und das Verhalten jedenfalls für eine gewisse Zeit toleriert wird (vgl. bereits Urteil des Senats vom 03.12.2025, a.a.O.; Bayerisches LSG, Urteil vom 09.12.2024 - L 16 AS 538/21 -), so sind jedoch hier die Zeitabläufe und die Höhe der ausstehenden, vermeintlichen Forderung zu würdigen. Angesichts dessen, dass die Kläger nach ihrer Übersicht im Schreiben vom 16.06.2025 mit Mietzahlungen iHv insgesamt 41.224,00 € für die Zeit von Oktober 2022 bis Juni 2025 in Verzug seien und der Sohn über den gesamten Zeitraum von mehr als zweieinhalb Jahren keinerlei Maßnahmen eingeleitet hat, die jedem Vermieter nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zustehen und die nach Auffassung des Senats jedenfalls auch unter Familienangehörigen bei Konstellationen wie den vorliegenden – zumal wenn der Sohn als vermeintlicher Vermieter wegen der Hausfinanzierung auf die Mieteinnahmen angewiesen sei – zu erwarten wären, ist für den Senat auch unter diesem Gesichtspunkt die Ernsthaftigkeit einer Mietzinszahlungsverpflichtung der Kläger nicht nachgewiesen.
67 Weiter ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Mietvertrag das Datum vom 18.07.2022 trägt und das Beschäftigungsverhältnis des Klägers im Jahr 2022 gekündigt wurde. Der Kläger trug mehrfach vor, dass er von seinem Arbeitgeber aus seiner Sicht ungerechtfertigter Weise gekündigt worden sei und er vor dem Arbeitsgericht ein Verfahren geführt habe, in dem er obsiegt habe. Dem Senat liegen zwar weder das Kündigungsschreiben des früheren Arbeitgebers noch die Klageschrift und das Protokoll zum Verfahrensende beim Arbeitsgericht vor. Jedoch ist aufgrund der vorgelegten Kontoauszüge festzustellen, dass dem Kläger am 26.08.2022 eine vom Arbeitgeber gezahlte Abfindung zufloss. Demgemäß spricht vieles dafür, dass dem Kläger die Arbeitgeberkündigung schon vor dem 18.07.2022 bekannt gewesen sein muss und er auch zu diesem Zeitpunkt schon das Arbeitsgerichtsverfahren anhängig gemacht haben muss. Anders lässt sich der Zufluss der Arbeitgeberabfindung Ende August 2022 allein von den zeitlichen Abläufen her nicht erklären. Wenn aber der Kläger 63-jährig und zugleich arbeitgeberseitig gekündigt mit Datum vom 18.07.2022 einen Mietvertrag mit seinem Sohn über eine Wohnung zu einer Warmmiete iHv 1.288,25 € abschließt, mithin zu einem Zeitpunkt, in dem mit den zukünftigen Einkommensverhältnissen – im Übrigen auch der nicht erwerbstätigen Klägerin – angesichts des vom Kläger zu erwartenden Alg I und der zweieinhalb Jahre später zu erwartenden Altersrente jedenfalls diese Warmmiete neben den übrigen Lebenshaltungskosten nicht zu decken sein würde, so kann zur Überzeugung des Senats dieser Vertragsabschluss ausschließlich mit Blick darauf erfolgt sein, dass steuerfinanzierte Leistungen die Mietzahlung absichern würden. Anders lässt sich zur Überzeugung des Senats der Abschluss dieses Vertrages nicht erklären. Wenn aber Mietverträge bzw. eher ausschließlich vertragliche Mietzahlungsverpflichtungen nur dann verbindlich gelten sollen, wenn Sozialleistungsträger die Mietzahlungen finanzieren, dann haben die Vertragsparteien keinen ernsthaften gegenseitigen rechtsgeschäftlicher Bindungswillen. Vielmehr käme dieses Konstrukt einem Vertrag zu Lasten Dritter gleich, der nicht nur unter nicht verwandten Vertragsparteien, sondern auch unter miteinander verwandten Vertragsparteien unwirksam ist.
68 Zuletzt ist zu berücksichtigen, dass es im Verfahren unterschiedliche Angaben dazu gab, in welchem Geschoss des Hauses die Kläger wohnen. So gaben sie einerseits an, sie würden die Wohnung im Erdgeschoss, an anderer Stelle erklärten sie, die Wohnung im „1. Stock“ zu bewohnen. Laut schriftlichem Mietvertrag vom 18.02.2022 soll jedenfalls die Wohnung im 1. Stock vermietet sein. Für den Senat zeigen auch diese Widersprüchlichkeiten, dass es an der Ernsthaftigkeit einer rechtswirksamen Vermietung fehlt.
69 Der Senat verkennt nach alledem nicht, dass bei Mietverträgen unter Verwandten nicht die Grundsätze eines sog. Fremdvergleichs heranzuziehen sind. Indes muss sich der Senat, wenn die Kosten der Unterkunft und Heizung iHv 1.288,25 € als Bedarf nach § 22 SGB II anerkannt werden sollen, davon überzeugen, dass eine ernsthafte Mietzinszahlungsverpflichtung zwischen den Verwandten besteht, also gelebt wird. Um diese Überzeugung bilden zu können, sind verschiedene Tatsachen zu würdigen, mitunter ob in Zeiten der Zahlungsfähigkeit teilweise oder vollständige Mietzahlungen erfolgt sind, ob sonstige vertraglich vereinbarte Pflichten (auf beiden Vertragsseiten) zumindest teilweise gelebt wurden und eben auch, ob und wenn ja welche Maßnahmen der verwandte Vermieter bei rückständigen Mietzinszahlungen wann unternommen hat.
70 Da schon zur Überzeugung des Senats somit keine wirksame Mietzahlungsverpflichtung der Kläger für die streitgegenständliche Wohnung besteht, kommt es auf die Frage der Angemessenheit dieser Wohnung nicht an, so dass hier weitere Ausführungen zu deren Unangemessenheit nicht entscheidungserheblich wären. Gleiches gilt in Bezug auf die Fragen der Notwendigkeit des Auszugs aus der alten Wohnung und der Notwendigkeit des Einzugs in die streitgegenständliche Wohnung, auch unter Berücksichtigung der zahlreichen, von den Klägern im Klage- und Berufungsverfahren vorgetragenen wirtschaftlichen, gesundheitlichen, sozialen/familiären Gründe, weshalb eine Auseinandersetzung des Senats mit diesem Vortrag entbehrlich ist. Nur am Rande merkt der Senat an, dass nicht der Sozialleistungsträger verpflichtet ist, den Klägern eine andere Wohnung zu suchen, sondern dass dies in den Verantwortungsbereich der Kläger fällt.
71 Mithin sind die geltend gemachten Kosten der Unterkunft und Heizung iHv 1.288,25 € als Bedarf weder für beide Kläger im Zeitraum September 2024 bis November 2024 noch kopfanteilig für die Klägerin im weiteren Zeitraum von Dezember 2024 bis Februar 2025 anzuerkennen.
72 Die tatsächlich für das Jahr 2025 gezahlten Abfallgebühren iHv 125,88 € sind im hiesigen Streitzeitraum für den Monat Februar 2025 als Bedarf nach § 22 SGB II zu berücksichtigen, da sie im Februar 2025 fällig waren (und damit in diesem Monat entstanden waren, vgl. hierzu BSG, Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 58/06 R - Rn. 36). Die Abfallgebühren sind nach den o.g. dargelegte Grundsätzen der gemischten Bedarfsgemeinschaft bei der Klägerin und dem Kläger kopfanteilig (je 62,94 €) zu berücksichtigen.
73 Hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für Medikamente, eine Brille und Reisekosten nimmt der Senat auf die Entscheidungsgründe und damit gem. § 136 Abs. 3 SGG auf den Widerspruchsbescheid vom 16.10.2024 Bezug und weist die Berufung insoweit aus den im Widerspruchsbescheid genannten Gründen zurück.
74 Soweit die Kläger im Berufungsverfahren erstmals für den Streitzeitraum außerdem einen Mehrbedarf für Transportkosten zu Arztbesuchen, für kostenaufwändigere Ernährung und wegen eines Pflegebedarfs geltend gemacht haben, weist der Senat auf Folgendes hin:
75 Zunächst wurden diese Mehrbedarfe von den Klägern weder im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren noch im vorausgegangenen Klageverfahren geltend gemacht, so dass der Beklagte zum einen keine Veranlassung hatte, die geltend gemachten Mehrbedarfe zu prüfen und zum anderen, hierüber zu entscheiden, so es bereits an einer notwendigen behördlichen Entscheidung, die gerichtlich – auch vom SG – überprüft werden soll, fehlen dürfte.
76 Darüber hinaus kommt die Anerkennung von Mehrbedarfen nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 21 SGB II in Betracht. Für die Transportkosten zu Arztbesuchen sowie Kosten für Pflegeaufwand sind Mehrbedarfe nicht vorgesehen. Ein im Einzelfall bestehender unabweisbarer, besonderer Bedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II liegt hier nicht vor.
77 Ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II ist ebenfalls nicht anzuerkennen. Danach wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt bei Leistungsberechtigen, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen. Die Kläger leidet zwar nach eigenen Angaben an Diabetes mellitus 2. Ungeachtet dessen, dass zu keinem Zeitpunkt ein ärztliches Attest für eine besondere Kostform vorgelegt wurde, besteht für diese Erkrankung grundsätzlich kein medizinisch bedingter Mehrbedarf für Ernährung, sondern nach dem aktuellen Stand der Ernährungsmedizin ist für Diabetes mellitus, Typ I und II, eine Vollkosternährung angezeigt (vgl. Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung des Mehrbedarfs bei kostenaufwändiger Ernährung vom 16.09.2020). Die Vollkosternährung ist im Regelbedarf eingepreist.
78 Im September 2024 ist als Einkommen nach § 11 Abs. 1 SGB II das dem Kläger gewährte Arbeitslosengeld, bereinigt um die Versicherungspauschale iHv 30,00 € (§ 11b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II iVm § 6 Abs. 1 Nr. 1 Bürgergeld-Verordnung), anzurechnen. Im Oktober 2024 und November 2024 erzielte er kein Einkommen. Ab Dezember 2024 ist im Rahmen der hypothetischen Bedarfsberechnung des Bedarfs des Klägers dessen Renteneinkommen, bereinigt um die Versicherungspauschale zu berücksichtigen und – soweit er seinen Bedarf damit decken kann – der Einkommensüberschuss auf den Bedarf der Klägerin anzurechnen.
79 Nach alledem ergibt sich für die Kläger für den Streitzeitraum folgende Bedarfsberechnung:
80 | | | | | --- | --- | --- | | Kläger und Klägerin | 09/2024 | 10/2024 bis 11/2024 | | Regelbedarf (Stufe 2, § 20 SGB II) | Kläger 506,00 € Klägerin 506,00 € Zusammen 1.012,00 € | Kläger 506,00 € Klägerin 506,00 € Zusammen 1.012,00 € | | Mehrbedarf (§ 21 SGB II) | 0,00 € | 0,00 € | | Kosten der Unterkunft (§ 22 SGB II) | 0,00 € | 0,00 € | | Gesamtbedarf | 1.012,00 € | 1.012,00 € | | Einkommen (Alg I) abzgl. Versicherungspauschale (§ 11 ff. SGB II) | 161,44 € ./. 30,00 € = 131,44 € | 0,00 € | | Gesamtbedarf abzgl. bereinigtes Einkommen = ungedeckter Bedarf/Anspruch SGB II | 1.012,00 € ./. 131,44 € = 880,56 € | 1.012,00 € ./. 0,00 € = 1.012,00 € |
81 | | | | | --- | --- | --- | | 12/2024 bis 01/2025 | Klägerin | Kläger (hypothetische Bedarfsberechnung SGB II nach Grundsätzen gemischte Bedarfsgemeinschaft) | | Regelbedarf (Stufe 2, § 20 SGB II) | 506,00 € | 506,00 € | | Mehrbedarf (§ 21 SGB II) | 0,00 € | 0,00 € | | Kosten der Unterkunft (§ 22 SGB II) | 0,00 € | 0,00 € | | Gesamtbedarf | 506,00 € | 506,00 € | | Einkommen abzgl. Versicherungspauschale (§ 11 ff. SGB II) | 0,00 | (Rente) 578,26 € ./. 30,00 € 548,26 € | | abzgl. Einkommensüberschuss des Ehegatten | ./. 42,26 € | (Einkommensüberschuss: -42,26 €) | | ungedeckter Gesamtbedarf/Anspruch SGB II | 463,74 € | 0,00 € | | | | | | 02/2025 | | | | Regelbedarf (Stufe 2, § 20 SGB II) | 506,00 € | 506,00 € | | Mehrbedarf (§ 21 SGB II) | 0,00 € | 0,00 € | | Kosten der Unterkunft (§ 22 SGB II) | 62,94 € | 62,94 € | | Gesamtbedarf | 568,94 € | 568,94 | | Einkommen abzgl. Versicherungspauschale (§§ 11 ff. SGB II) | 0,00 € | (Rente) 578,26 € ./. 30,00 € 548,26 € | | Gesamtbedarf abzgl. Einkommen | | 20,68 € | | ungedeckter Bedarf/Anspruch SGB II | 568,94 € | |
82 Unter Berücksichtigung der vom Beklagten erfolgten Bewilligung ergibt sich Folgendes:
83 | | | | | | | --- | --- | --- | --- | --- | | 09/2024 | | Klägerin u. Kläger | Klägerin | Kläger | | | Bewilligung | 880,56 € | | | | | Anspruch | 880,56 € | | | | | Noch offen | 0,00 € | | | | | | | | | | 10/24 – 11/2024 | Bewilligung | 1.012,00 € | | | | | Anspruch | 1.012,00 € | | | | | Noch offen | 0,00 € | | | | | | | | | | 12/2024 – 01/2025 | Bewilligung | | 506,00 € | | | | Anspruch | | 463,74 € | | | | Überzahlung | | 42,26 € | | | | | | | | | 02/2025 | Bewilligung | | 506,00 € | | | | Anspruch | | 568,94 € | | | | Noch offen | | 62,94 € | |
84 Da der Beklagte der Klägerin mithin für Februar 2025 einen Betrag von 62,94 € zu wenig bewilligte, war er zur Gewährung desselben zu verurteilen. Eine Verrechnung der für Dezember 2024 und Januar 2025 überzahlten Beträge mit dem Nachzahlungsanspruch für Februar 2025 durfte der Senat wegen des geltenden Monatsprinzips nicht vornehmen.
85 Im Übrigen haben die Kläger keinen höheren Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II, weshalb wie tenoriert zu entscheiden war.
86 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Umstand Rechnung, dass die Kläger mit ihrem eigentlichen Begehren nicht durchdringen und ihr Obsiegen im Verhältnis zum Unterliegen nicht ins Gewicht fällt.
87 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG).
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