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L 2 SO 80/26•Landessozialgericht Baden-Württemberg 2. Senat, 2026-03-25, L 2 SO 80/26
L 2 SO 80/26Sozialversicherungsgericht / 2. Abteilung25.03.2026
1. Zur wirksam geschuldeten Mietzinsforderung bei Mietverträgen unter Verwandten. (Rn.45) 2. Zur Einkommensberechnung im SGB XII in der gemischten Bedarfsgemeinschaft. (Rn.42) Verfahrensgang vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 25. November 2025, S 15 SO 2243/25, Gerichtsbescheid
Entscheidungsdatum: 2026-03-25
Aktenzeichen: L 2 SO 80/26
ECLI: ECLI:DE:LSGBW:2026:0325.L2SO80.26.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 41 Abs 1 SGB 12, § 41 Abs 2 SGB 12, § 42 Nr 4 SGB 12, § 42a Abs 1 SGB 12, § 35 Abs 1 S 1 SGB 12 ... mehr
Zur wirksam geschuldeten Mietzinsforderung bei Mietverträgen unter Verwandten. (Rn.45)
Zur Einkommensberechnung im SGB XII in der gemischten Bedarfsgemeinschaft. (Rn.42)
Verfahrensgang
vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 25. November 2025, S 15 SO 2243/25, Gerichtsbescheid
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 25. November 2025 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
1 Streitig ist die Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII; im Folgenden: Grundsicherungsleistungen) für die Zeit ab 01.12.2024 und in diesem Zusammenhang die Anerkennung eines Bedarfs für Kosten der Unterkunft und Heizung. Bezüglich des vorangegangenen Zeitraums waren beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg weitere Berufungsverfahren gegen das Jobcenter anhängig (L 2 AS 2285/25 bzgl. Bewilligungsabschnitt 04/2023 bis 02/2024, L 2 AS 2284/25 bzgl. Bewilligungsabschnitt 03/2024 bis 08/2024, L 2 AS 2283/25 bzgl. Bewilligungsabschnitt 09/2024 bis November 2024), die durch Urteile vom 25.02.2026 entschieden wurden.
2 Der 1958 geborene Kläger ist verheiratet mit der 1963 geborenen M1 M2. Beide sind im Kosovo geboren, leben seit den 1990er Jahren in der Bundesrepublik Deutschland und haben drei erwachsene Kinder. Der Kläger besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft. Bei dem Kläger ist seit 23.04.2001 ein Grad der Behinderung (GdB) vom 20 wegen Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Bandscheibenschaden, Nervenwurzelreizerscheinungen anerkannt. Bei seiner Ehefrau ist seit 01.10.2024 Pflegegrad 1 anerkannt (vgl. Gutachten des Medizinischen Dienstes Baden-Württemberg zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vom 08.11.2024). Zuvor war kein Pflegegrad anerkannt. Laut Pflegegutachten pflege K1 M2 die Ehefrau des Klägers an 7 Tagen pro Woche 21 Stunden pro Woche.
3 Der Kläger bezieht seit 01.12.2024 Regelaltersrente, zunächst in Höhe von (iHv) 578,26 € netto (vgl. Rentenbescheid vom 22.10.2024), seit 07.03.2025 iHv 574,99 € netto (Rentenanpassungsmitteilung vom 07.03.2025) und laut Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2025 iHv 586,98 € netto. Seit August 2025 beträgt die Altersrente 595,11 € netto monatlich (Rentenbezugsbescheinigung vom 13.01.2026). Seine Ehefrau bezieht Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Sie bezieht kein Erwerbs- oder Renteneinkommen. Der Kläger und seine Ehefrau verfügen über kein zu verwertendes Vermögen.
4 Der Kläger und seine Ehefrau bewohnen seit Mitte des Jahres 2022 unter der im Rubrum genannten Anschrift eine 135 m² große Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, das aus drei Etagen (Erdgeschoss, Obergeschoss, Dachgeschoss bzw. 2. Obergeschoss) besteht, das der gemeinsame, 36-jährige Sohn A1 M. – von Beruf Betriebswirt und Elektrotechnikermeister – im Jahr 2022 hat bauen lassen und dessen Baukosten dieser bei der Bank finanziert. Nach Angaben der Kläger im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gegenüber dem Beklagten würden sie eine Wohnung im Erdgeschoss des Hauses bewohnen. Nach Angaben des Klägers im Verwaltungsverfahren mit dem Sozialhilfeträger würden sie laut Schreiben vom 16.12.2024 im ersten Stock, laut Schreiben vom 16.06.2025 im Erdgeschoss des Hauses wohnen. A1 M. lebt mit seiner Ehefrau und seinem Kind ebenfalls in diesem Haus in einer Wohnung auf einem eigenen Geschoss. Die dritte Wohnung ist von A1 M. fremdvermietet an eine dritte Person/Familie.
5 Laut schriftlichem Mietvertrag zwischen dem Kläger und seinem Sohn vom 18.07.2022 wird eine Wohnung im 1. Stock (drei Zimmer, Küche, Diele, Bad/WC, Kellerraum, Terrasse, Garten, Garage) vermietet zu einer Warmmiete iHv monatlich 1.288,25 € (Kaltmiete 1.000,00 €, Betriebskostenvoraus inkl. Stromkosten, Heizkosten [elektrisch], Warmwasser [elektrisch] 207,00 €; Trink- und Abwasser 81,25 €). Über die Vorauszahlung für die Betriebskosten ist laut Mietvertrag jährlich einmal durch den Vermieter abzurechnen, wobei die Abrechnung unverzüglich erfolge. Miete und Nebenkosten sind ab Beginn der Mietzeit monatlich im Voraus, spätestens bis zu, dritten Werktag eines Monats auf das Konto des Vermieters zu überweisen. Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit und das Recht zur Kündigung bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine Kaution wurde nicht vereinbart. Laut Mietvertrag gewährt der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache in dem Zustand bei Übergabe. Schönheitsreparaturen muss der Mieter auf eigene Kosten durchführen. Es handelt sich bei der Kaltmiete laut Mietvertrag um eine "Grundmiete für Verwandte (Eltern)", die Grundmiete "Regional Neubau" betrage eigentlich 1.620,00 € (135 m² x 12 €/m²). Laut Angaben des Klägers vom 16.12.2024 gegenüber dem Sozialhilfeträger werde der "Strom- und Heizplan für das Haus" noch vorbereitet. Laut der dem Sozialhilfeträger übersandten Mietbescheinigung des Sohnes vom 13.12.2024 wird die Wohnung mit Wärmepumpe beheizt und Kosten für eine Teil- oder Vollmöblierung werden nicht erhoben. Die Kosten für die Garage seien in der Gesamtmiete enthalten und würden nicht gesondert erhoben. Die Anmietung der Wohnung sei ohne Garage möglich. Eine Weitervermietung der Garage sei nicht möglich. Bei den Nebenkosten iHv von 288,25 € handele es nicht um eine Vorauszahlung, sondern um eine Pauschale.
6 Der Kläger befand sich bis August 2022 in einem Vollzeitbeschäftigungsverhältnis als Sicherheitsmitarbeiter, für das er von Januar bis April 2021 im Durchschnitt ca. 2.200,00 € netto pro Monat an Einkommen erzielte. Nach seinen Angaben sei er ungerechtfertigt gekündigt worden. Er habe Klage beim Arbeitsgericht eingereicht, die zu seinen Gunsten entschieden und die Kündigung als ungerechtfertigt bewertet worden sei (Schreiben an den Sozialhilfeträger vom 16.06.2025). Am 02.08.2022 floss dem Konto des Klägers bei der C1bank (Nr. 400) eine Guthabenerstattung der E1 AG iHv 122,36 € zu, am 12.08.2022 der Lohn für Juli 2022 iHv 3.791,76 €, am 16.08.2022 eine Kautionszahlung der E1 AG iHv 1.028,83 € und am 26.08.2022 der Lohn für August 2022 nebst Abfindung iHv 6.056,38 €. Am 29.08.2022 nahm der Kläger eine Barabhebung iHv 10.000,00 € vor. EC-Kartenzahlungen erfolgten im August 2022, anders als ab September 2022 ausweislich der Kontoauszüge des Klägers nicht.
7 Mit Schreiben vom 25.10.2022 informierte der Rentenversicherungsträger den Kläger über die Höhe der von ihm ab 01.12.2024 beziehbaren Regelaltersrente (monatlich 558,37 €).
8 Der Kläger bezog von November 2022 bis September 2024 Arbeitslosengeld I von der Bundesagentur für Arbeit, am 10.11.2022 iHv 2.245,04 € sowie am 29.11.2022 iHv 1.202,70 €, ab Dezember 2022 bis Februar 2023 iHv 1.202,70 € monatlich, von März 2023 bis August 2024 iHv 1.210,80 € monatlich sowie im September 2024 iHv 161,44 €.
9 Die vereinbarten Mietzahlungen leisteten der Kläger und seine Ehefrau an den Sohn bislang, mit Ausnahme von Überweisungen am 05.06.2024 und 01.07.2024 iHv jeweils 1.288,25 € – kurz vor einem vom SG durchgeführten Erörterungstermin (am 04.07.2024) – nicht.
10 In den Monaten Januar 2023 (1.027,00 €) sowie Februar 2024 (500,00 €), März 2024 (500,00 €) und April 2024 (496,97 €) beglich der Kläger die Schulden beim vormaligen Energieversorger der alten Wohnung (E1 AG). Zudem zahlte er die Abfallgebühren an den Landkreis am 14.03.2023 für das Jahr 2023 (157,94 €), am 04.03.2024 für das Jahr 2024 (115,44 €) und am 20.02.2025 für das Jahr 2025 (125,88 €). Der Kläger hat zu den nicht erfolgten Mietzahlungen in den Klage- und Berufungsverfahren gegen das Jobcenter vorgetragen, dass für die Zeit von Juli bis August 2022 mündlich vereinbart worden sei, dass er und seine Ehefrau die Möblierung der neuen Wohnung übernähmen, da die Möbel aus der alten Wohnung von Schimmel befallen gewesen seien. Diese Leistung sei als vollständige Kompensation für die Miete in diesen beiden Monaten anerkannt. Ab September 2022 hätten sie die Miete aufgrund des plötzlichen Arbeitsplatzverlustes des Klägers nicht zahlen können. Der Sohn/Vermieter sei auf die Mieteinnahmen angewiesen, da er diese fest in die Kreditfinanzierung einkalkuliert habe. Mit Schreiben vom 16.12.2024 hat der Kläger dem Beklagten mitgeteilt, es sei ihm aufgrund seines begrenzten Einkommens (Arbeitslosengeld) nicht möglich gewesen, die Mietzahlungen vollständig zu leisten. Die Differenzen seien teilweise durch Überziehungen seines Bankkontos gedeckt, weshalb auf seinen Kontoauszügen keine regelmäßigen Mietabgänge zu finden seien. Er habe das Jobcenter wiederholt gebeten, ihm seine Wohnung zu vermitteln, die seinen und den Bedürfnissen seiner Frau entsprächen.
11 Nach Angaben des Klägers im Schreiben vom 16.06.2025 gegenüber dem Beklagten habe sich seine Ehefrau im August 2022 in sehr schlechtem Gesundheitszustand befunden, weshalb er sie zur Behandlung habe fahren müssen. Da er im selben Monat in die neue Wohnung eingezogen sei, sei es zudem notwendig gewesen, die Wohnung zumindest teilweise zu möblieren. Dafür habe er zusätzliche Ausgaben gehabt, obwohl es ihm finanziell nicht möglich gewesen sei, die Wohnung vollständig auszustatten. Die Möbel, die er zuvor besessen habe, hätten entsorgt werden müssen, da sie durch Feuchtigkeit und Schimmel unbrauchbar geworden seien. Die Wohnung, in der sie lebten, sei gemietet und entspreche den gesetzlichen Vorgaben des SGB. Die Mieten im Kreis L1 seien aufgrund der gestiegenen Grundsteuer, Energie und Wasserkosten sowie der Lebensmittelpreise stark angestiegen. Diese Kostensteigerungen beträfen auch seinen Vermieter. Verzögerungen bei der Mietübernahme könnten für den Vermieter – der für Heizung, Lüftung, Außenanlagen und Reparaturen verantwortlich sei – schwerwiegende Folgen haben.
12 Nach Angaben des Klägers vom 16.06.2025 bestünden folgende Mietschulden: Für das Jahr 2022 iHv 5.153,00 € (4 Monatsmieten September bis Dezember 2024 á 1.288,25 €), für das Jahr 2023 iHv 15.459,00 € (12 Monatsmieten á 1.288,25 €), für das Jahr 2024 iHv 12.882,50 € (10 Monatsmieten á 1.288,25 €), für Januar bis Juni 2025 iHv 7.729,50 € (6 Monatsmieten á 1.288,25 €).
13 Bis zu ihrem Umzug in die dem Sohn gehörende Wohnung lebten der Kläger und seine Ehefrau in einer Wohnung, für die sie nach ihren Angaben im Jahr 2021 eine monatliche Warmmiete von 1.082,27 € (Kaltmiete 668,00 €, Betriebskosten 134,30 €, Abfallgebühren 19,45 €, Stromabschlag 242,00 €, monatliche Rate 18,52 € auf Stromnachzahlung von 222,23 €) zahlten. Ab Mitte Dezember 2021 hatte sich der Stromabschlag auf 248,00 € erhöht. Zudem hatten sie anlässlich der jährlichen Betriebskostenabrechnung für 2021 1.027,80 € und für 2022 1.496,97 € (Abrechnungen vom 14.11.2022 und 04.12.2023) nachzuzahlen. Diese Wohnung kündigten der Kläger und seine Ehefrau im März 2022 zum 30.06.2022 (vgl. dazu E-Mail der Vermieterin E1 AG vom 30.03.2022, Bl. 31 der SG-Akte S 15 SO 2243/25).
14 Nach Angaben des Klägers befand sich diese Wohnung im 3. Obergeschoss und sei für sie nur über Treppen zu erreichen gewesen. Auch sei sie von Schimmel befallen und wirtschaftlich ineffizient gewesen, insbesondere angesichts der Preissteigerungen bei Wasser und Heizung, die im Jahr 2022 begonnen hätten und von Jahr zu Jahr weiter gestiegen seien. Er hat vorgetragen, dass der Auszug aus dieser Wohnung aufgrund ihrer für sie schlechten Erreichbarkeit und ihrer Baufälligkeit notwendig gewesen sei.
15 Auch sei der Einzug in die streitige Wohnung aufgrund des Gesundheitszustandes der Ehefrau des Klägers, die an Diabetes mellitus Typ 2 mit Folgeschäden, Problemen der Wirbelsäule (schweres chronisch-degeneratives LWS-Syndrom mit Spondylolisthesis L5/S1 - Meyerding III -) und neurologischen Funktionseinschränkungen leide, ihrer Pflegebedürftigkeit (tags und nachts) sowie der Lage dieser barrierefreien Wohnung im Erdgeschoss notwendig gewesen. Dort würde die Schwiegertochter die Ehefrau des Klägers unentgeltlich pflegen und unterstützen, wodurch erhebliche Kosten für die öffentliche Hand vermieden würden. Die Schwiegertochter würde Unterstützung leisten bei der Essenszubereitung, Reinigung und hygienischen Pflege, was von der Pflegefachkraft der Pflegekasse als sinnvoll erachtet worden sei (Schreiben vom 16.12.2024). Außerdem handele es sich bei der neuen Wohnung um einen energieeffizienten Neubau mit KfW 55-Standard, Wärmepumpe, Photovoltaik, Belüftungssystem und stabiler und transparenter Kostenstruktur. Auf Dauer sei diese Wohnung mit der Warmmiete kostengünstiger als die alte Wohnung, so dass der Umzug in diese Wohnung nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern auch wirtschaftlich langfristig gerechtfertigt sei.
16 Der Kläger erklärte außerdem gegenüber dem Beklagten, da er "vorübergehend in dieser Wohnung wohne", sei die finanzielle Frage der Zahlung für ihn von oberster Priorität, da er die Wohnung schon seit längerer Zeit nicht mehr vollständig habe bezahlen können. Er erwarte von den zuständigen Institutionen Unterstützung bei der Finanzierung der Miete, Lebensmittel, Unterkunft und Heizung. Diese Wohnung koste tatsächlich 1.600,00 € netto monatlich. Dank der Unterstützung seines Sohnes hätten sie einen Mietvertrag abschließen können, der es ihm ermögliche, die Wohnung mit 1.288,25 € monatlich zu bezahlen, einschließlich der Nebenkosten (Schreiben vom 16.12.2024, auch zum Folgenden). Die Betriebskosten hätten sie pauschal vereinbart, da eine jährliche Betriebskostenabrechnung bei ihnen höher ausfallen würde. Das liege u.a. daran, dass sie aufgrund der gesundheitlichen Situation der Klägerin mehr Warmwasser für die Hygiene und das Waschen von Kleidung sowie mehr Strom für die Zubereitung von Speisen verbrauchen würden.
17 Am 27.04.2023 beantragten der Kläger und seine Ehefrau erstmals Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II beim Jobcenter, das diesen Antrag ebenso wie den weiteren Antrag vom 08.03.2024 ablehnte (Bescheid vom 20.07.2023/Widerspruchsbescheid vom 23.08.2023 sowie Bescheid vom 22.04.2024/Widerspruchsbescheid vom 15.05.2024), weil das Arbeitslosengeld I den Regelbedarf der Eheleute decke und Bedarfe für Kosten der Unterkunft und Heizung nicht anzuerkennen seien, da der Mietvertrag ein Scheingeschäft nach § 117 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darstelle. Auf den weiteren Antrag vom 06.09.2024 bewilligte das Jobcenter dem Kläger vom 01.09.2024 bis 30.11.2024 Leistungen, aber ebenfalls ohne Anerkennung der Bedarfe für Kosten der Unterkunft und Heizung. Für die Zeit ab 01.12.2024 lehnte es die Bewilligung von Leistungen ab, da der Kläger ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zum leistungsberechtigten Personenkreis nach dem SGB II gehöre. Die gegen alle Bescheide gerichteten Klagen blieben ohne Erfolg (Gerichtsbescheide SG Freiburg vom 20.06.2025). Die hiergegen erhobenen Berufungen – mit Ausnahme der Verpflichtung des Jobcenters zur Zahlung anteiliger Abfallgebühren für den Monat Februar 2025 – blieben ebenfalls erfolglos (Urteile des Senats vom 25.02.2026).
18 Das SG führte mit den Beteiligten am 04.07.2024 in den Verfahren S 5 AS 2343/23 und S 5 AS 1568/24 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durch und vernahm den Sohn des Klägers, A1 M., als Zeugen. Der Sohn erklärte u.a., dass bislang keine Nebenkostenabrechnung erfolgt sei und er die Miete bislang über eine Restsumme aus einem Darlehen finanziere, das er eigentlich für die Außenanlage des Hauses aufgenommen habe. Die streitige Wohnung verfüge über einen eigenen Strom- und Wasserzähler. Der Abschlag von rund 280,00 € sei ermittelt worden anhand der üblichen Verbrauchswerte für einen 2-Personen-Haushalt. Für die Jahre 2022 und 2023 habe er mittlerweile Abrechnungen für die Nebenkosten erhalten. Die tatsächlichen Nebenkosten seien höher als die veranschlagten. Seine Eltern würden eine Wohnung im Erdgeschoss bewohnen. Es sei von vornherein bei der Finanzierung geplant gewesen, dass zwei Wohnungen vermietet würden und diese Mieteinnahmen seien mit einberechnet worden bei der Finanzierung. Wegen der weiteren Einzelheiten der dortigen Angaben der Kläger und der Zeugenaussage seines Sohnes wird auf die Sitzungsniederschrift des SG Bezug genommen.
19 Mit Schreiben vom 18.11.2024, beim Beklagten am 20.11.2024 eingegangen, beantragte der Kläger Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII.
20 Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 14.03.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.07.2025 ab, da der Kläger von seinem Einkommen (Altersrente) den Regelbedarf decken könne und ein Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung nicht bestehe, da der Mietvertrag nicht vollzogen werde.
21 Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 08.08.2025, eingegangen beim SG Freiburg am 11.08.2025, die vorliegende Klage erhoben und sein Begehren auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII unter Anerkennung eines Bedarfs für die Kosten der Unterkunft und Heizung weiterverfolgt.
22 Mit Gerichtsbescheid vom 25.11.2025 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII zu Recht abgelehnt habe.
23 Leistungsberechtigt nach dem 4. Kapitel seien nach § 41 Abs. 1 und Abs. 2 SGB XII unter anderem Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, wenn sie – wie der 1958 geborene Kläger – die Altersgrenze erreicht haben und ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen bestreiten können. Wie der Beklagte im angegriffenen Bescheid zurecht festgestellt habe, könne der Kläger seinen Lebensunterhalt vorliegend aus Einkommen in Gestalt der über dem festgestellten Bedarf von 502,00 € (Regelbedarfsstufe 2 gemäß der Anlage zu § 28; gemeint: 506,00 €) liegenden Altersrente bestreiten. Hinsichtlich der insoweit zutreffenden Berechnung verweise die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf den dem angegriffenen Bescheid beigefügte Berechnungsbogen (Bl. 102 der Verwaltungsakte). Dabei sei der Beklagte insbesondere zurecht davon ausgegangen, dass die vom Kläger geltend gemachten Kosten der Unterkunft und Heizung nicht bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen seien.
24 Nach § 42 Nr. 4 SGB XII umfassten die Bedarfe nach dem 4. Kapitel bei Leistungsberechtigten wie dem Kläger außerhalb von Einrichtungen Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 42a SGB XII. Nach § 42a Abs. 1 i.V.m. § 35 Abs. 1 S. 1 SGB XII würden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen seien. Von diesen Vorgaben ausgehend sei der Kläger zur nachhaltigen Überzeugung der Kammer keiner wirksamen Mietzahlungsverpflichtung ausgesetzt, die im Rahmen der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen sei. Der streitgegenständliche Mietvertrag sei am 18.07.2022 und damit vor über drei Jahren zwischen dem Kläger als Mieter und seinem Sohn als Vermieter geschlossen worden. Bei Mietverträgen zwischen Angehörigen sei zu prüfen, ob überhaupt eine wirksame mietvertragliche Abrede bestehe oder ob es sich bei der behaupteten Abrede um ein sog. Scheingeschäft im Sinne des § 117 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) handele (unter Verweis auf Löcken, in: jurisPK-SGB XII, 4. Aufl. 2024, § 35 Rn. 50; Berlit, in: Bieritz-Harder/Conradis/Palsherm, SGB XII, 13. Aufl. 2024, § 35 Rn. 19; Wrackmeyer-Schoene, in: Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 8. Aufl. 2024, § 35 Rn. 17; für das SGB II Piepenstock/Senger, in: jurisPK-SGB II, 5. Aufl. 2020, § 22 Rn. 35). Ein Scheingeschäft liege dabei vor, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, die mit dem Geschäft verbundenen Rechtsfolgen aber nicht eintreten lassen wollen (unter Verweis auf Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Urteil vom 26.02.2025 - L 3 AS 3681/21 -, juris Rn. 49; LSG Hessen, Urteil vom 14.08.2024 - L 4 SO 62/20 -, juris Rn. 33 ff.). Habe der Hilfebedürftige über mehrere Jahre entgegen der vorgelegten vertraglichen Vereinbarung keine Mietzahlungen geleistet, ohne dass dies zu mietrechtlichen Konsequenzen geführt habe, spreche dies wesentlich gegen eine wirksame rechtliche Verpflichtung zur Zahlung von Miete und für ein Scheingeschäft nach § 117 BGB mit der Folge, dass der Hilfebedürftige Kosten der Unterkunft gegenüber dem Leistungsträger nicht beanspruchen könne (unter Verweis auf LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.07.2013 - L 2 AS 1021/12 -, juris Rn. 27 ff. sowie LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2012 - L 2 AS 5209/11 -, juris Rn. 35). Im vorliegenden Fall habe der Kläger in den über drei Jahren seit Abschluss des Mietvertrages für lediglich zwei Monate die vertraglich geschuldeten Mietzahlungen erbracht. Für die übrige Zeit seien keinerlei Zahlungen geleistet worden, ohne dass dies – bei mittlerweile aufgelaufenen Mietschulden von über 40.000 € – zu erkennbaren mietrechtlichen Konsequenzen geführt hätte (unter Verweis auf LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O. Rn. 29). Der Vermieter habe ausweislich der Verwaltungsakte während eines erheblichen Gesamtzeitraums keinerlei Anstalten gemacht, den Kläger ernstlich an die Erfüllung seiner Pflichten aus dem Mietvertrag anzuhalten, ihm beispielsweise eine Zahlungsfrist zu setzen oder die Kündigung des Mietverhältnisses in Aussicht zu stellen (unter Verweis auf LSG Baden-Württemberg, a.a.O. Rn. 41 sowie Urteil vom 16.09.2015 - L 2 SO 537/14 -, juris Rn. 41). Dass dies – wie der Kläger vortrage – "von familiärem Verständnis und Hilfsbereitschaft in einer finanziellen Notlage" zeuge, sei unbestritten, widerspreche aber objektiv einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung. Weshalb es dem Kläger während des gesamten Zeitraums – von den zwei Monaten im Jahr 2024 abgesehen – nicht möglich gewesen sein soll, den geschuldeten Mietzins zumindest anteilig zu zahlen, sei nicht nachvollziehbar. So habe der Kläger etwa am 29.08.2022 und damit rund einen Monat nach Abschluss des Mietvertrages einen Betrag von 10.000 € von seinem Konto abgehoben, der ohne Weiteres zumindest anteilig für die Zahlung der geschuldeten Miete hätte verwendet werden können. Soweit der Kläger hierzu vorgetragen habe, er habe den Betrag für vermeintlich vorrangige Aufwendungen für "Zahnbehandlungen" und die Möblierung der neuen Unterkunft benötigt, sei hieraus deutlich und ohne dass es hierzu noch einer Beweisaufnahme bedürfe, erkennbar, dass von vornherein nicht ernsthaft beabsichtigt gewesen sei, den geschlossenen Mietvertrag entsprechend der getroffenen Abrede zu praktizieren. Dies gelte umso mehr, als der Kläger selbst vorgetragen habe, sein Sohn habe erhebliche finanzielle Verpflichtungen, und daher erst recht nicht nachvollziehbar sei, weshalb mit den 10.000 € nicht vorrangig die Mietschulden bedient worden seien. Im Ergebnis sei damit festzuhalten, dass der vorgelegte Mietvertrag vom 18.07.2022 als Scheingeschäft i.S.d. § 117 BGB einzuordnen und damit im Rahmen von § 35 SGB XII unbeachtlich sei, da der Kläger aufgrund der dargelegten objektiven Umstände erkennbar keiner ernstlichen Zahlungsverpflichtung ausgesetzt sei. Dass ein Anspruch auf Berücksichtigung eines neben dem maßgebenden Regelbedarf anzuerkennenden Mehrbedarfs bestehe, sei nicht ersichtlich; der in der Klageschrift geltend gemachte Anspruch auf einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II bestehe schon deshalb nicht, weil der Kläger nicht (mehr) anspruchsberechtigt nach dem SGB II sei. Aber auch im Übrigen sei weder überzeugend vorgetragen noch erkennbar, unter welchen Umständen ein Anspruch auf Berücksichtigung von Mehrbedarf nach § 42 Nr. 2 i.V.m. § 30 SGB XII bestehen solle.
25 Der Kläger hat mit Schreiben vom 24.12.2025, beim LSG Baden-Württemberg eingegangen am 02.01.2026, gegen den ihm am 29.11.2025 zugestellten Gerichtsbescheid Berufung zum LSG Baden-Württemberg eingelegt und sein Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und vertieft. Er hat dargelegt, warum aus seiner Sicht der Auszug aus der vorherigen Wohnung notwendig gewesen sei und dass und warum der Einzug in die streitgegenständliche Wohnung aus gesundheitlichen, familiären, sozialen und wirtschaftlichen Gründen notwendig gewesen sei. Die Erdgeschosswohnung, in der er mit seiner Ehefrau wohne, sei von Anfang an zur Fremdvermietung bestimmt und diene der Finanzierung eines über 35 Jahre laufenden Bankkredits. Er habe den Mietvertrag zu einem Zeitpunkt abgeschlossen, als er noch in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis gestanden habe. Eine familiär motivierte Stundung widerspreche nicht der Ernsthaftigkeit eines Mietvertrages und dürfe sozialhilferechtlich nicht zu seinen Lasten ausgehen. Die Barabhebung iHv 10.000,00 € sei für zwingend notwendige Zahnbehandlungen zur Existenzsicherung, notwendige Erstausstattung nach gesundheitsgefährdendem Schimmelbefall der vorherigen Wohnung und Instandsetzungskosten zur Abwendung zivilrechtlicher Haftung eingesetzt worden. Diese Ausgaben seien vorrangig und existenziell notwendig. Ihre gegenteilige Würdigung sei rechtsfehlerhaft. Die Ehefrau des Sohnes leiste Unterstützung der Ehefrau des Klägers zusätzlich zu ihren eigenen familiären Verpflichtungen. Ihre Unterstützung umfasse die Zubereitung von Mahlzeiten, die Reinigung, die Haushaltsführung sowie die notwendige Begleitung zu medizinischen Terminen. Diese Hilfeleistung sei auch durch den Medizinischen Dienst (MD) als unabdingbar eingestuft worden. Die Pflege der Ehefrau (Pflegegrad 1) des Klägers erfolge unentgeltlich durch die Schwiegertochter. Hierdurch würden erhebliche Kosten für professionelle ambulante oder gar stationäre Pflegedienste eingespart. Ein erzwungener Wohnungswechsel würde zwangsläufig zu höheren Folgekosten führen, da die familiäre Pflege in diesem Umfang an einem anderen Ort nicht sichergestellt werden könne. Die streitgegenständliche Unterkunft stelle somit die wirtschaftlich günstigste Lösung im Sinne des § 35 SGB XII dar, da sie den Verbleib in der häuslichen Umgebung ermögliche und teure professionelle Pflegemaßnahmen substituiere. Zudem habe er seit dem Umzug laufend die Betriebskosten direkt an den Dritten (E1 AG) gezahlt: 16.08.2022: 1.028,83€; 13.01.2023: 1.027,00 €; 01.02.2024: 500,00 €; 04.03.2024: 500,00 € und 10.04.2024: 496,97 €). Diese Zahlungen an einen externen Energieversorger seien objektive Beweise für die reale Nutzung der Wohnung und die Wahrnehmung von Mieterpflichten. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat auf die umfassenden Schriftsätze des Klägers vom 24.12.2025, 19.01.2026 und 02.02.2026 Bezug.
26 Der Kläger beantragt (sinngemäß und sachdienlich gefasst) zuletzt (vgl. Schriftsätze vom 19.01.2026 und 02.02.2026),
27 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 25. November 2025 sowie den Bescheid des Beklagten vom 14. März 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2025 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Zeit ab 1. Dezember 2024 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII in gesetzlicher Höhe unter Berücksichtigung eines Bedarfs für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 1.288,25 € (bzw. des zur Hälfte auf ihn entfallenen Kopfteils in Höhe von 644,13 € ) zu gewähren.
28 Der Beklagte beantragt,
29 die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
30 Zur Begründung bezieht er sich auf die vom SG im angefochtenen Gerichtsbescheid dargelegten Gründe.
31 Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 26.01.2026 und 02.02.2026 ihr Einverständnis mit einem Urteil ohne mündlichen Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG erklärt.
32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen, auch zu den Verfahren L 2 AS 2283/25, L 2 AS 2284/25 und L 2 AS 2285/25, sowie auf die vom Beklagten und vom Jobcenter beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.
33 Die nach den §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht erhoben (vgl. § 151 SGG).
34 Streitgegenstand ist vorliegend der Bescheid des Beklagten vom 14.03.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.07.2025, mit dem dieser den Antrag des Klägers auf Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII für die Zeit ab 01.12.2024 ablehnte.
35 Streitbefangen ist der Zeitraum ab 01.12.2024 bis zur Entscheidung des Senats, denn grundsätzlich erstreckt sich bei einer vollständigen und unbefristeten Leistungsablehnung – hier ab 01.12.2024 – der streitige Leistungszeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz, wenn nicht zuvor auf einen erneuten Leistungsantrag eine weitere Verwaltungsentscheidung getroffen wird (vgl. BSG, Urteil vom 24.05.2017 - B 14 AS 16/16 R - juris Rn. 15 m.w.N.). Einen weiteren Leistungsantrag hat der Kläger nicht gestellt, so dass eine Begrenzung des streitbefangenen Zeitraums nicht gegeben ist.
36 Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25.11.2025 zu Recht abgewiesen, da der Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Der seit dem 01.12.2024 dem Grunde nach dem 4. Kapitel des SGB XII leistungsberechtigte Kläger keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII, insbesondere ist kein monatlicher Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung iHv 1.288,25 € bzw. der hiervon auf den Kläger entfallende hälftige Kopfteil (644,13 €) anzuerkennen.
37 Das SG hat in den Gründen der angefochtenen Entscheidung zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier begehrten Leistungen (§§ 41 ff., § 35 SGB XII) dargelegt und unter Berücksichtigung u.a. der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG sowie der Kommentarliteratur ebenso zutreffend ausgeführt und begründet, dass der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen für die geltend gemachten Leistungen in der Zeit ab 01.12.2024 nicht erfüllt, insbesondere dass und warum Bedarfe für Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 35 SGB XII nicht anzuerkennen sind. Der Senat schließt sich daher der Begründung des SG nach eigener Prüfung uneingeschränkt an, sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung gemäß § 153 Abs. 2 SGG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
38 Ergänzend und klarstellend ist Folgendes auszuführen:
39 Leistungsberechtigt sind nach § 19 Abs. 2 Satz 1 iVm § 41 Abs. 1 und 2 SGB XII auf Antrag Personen, die wegen Alters die Altersgrenze (mindestens 65 Jahre; hier: 66 Jahre) erreicht haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen oder Vermögen bestreiten können.
40 Der Kläger hat im November 2024 das 66. Lebensjahr vollendet und bezieht seit dem 01.12.2024 Altersrente. Er hat damit seit 01.12.2024 die Altersgrenze überschritten und gehört daher zum leistungsberechtigten Personenkreis, der Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII beziehen kann. Zugleich liegt seitdem ein Leistungsausschluss nach dem SGB II vor (§ 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, § 7a SGB II). Auch hat der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
41 Ungeachtet dessen besteht jedoch seit 01.12.2024 zwischen dem Kläger und seiner weiterhin nach dem SGB II leistungsberechtigten Ehefrau eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3a) SGB II (sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft, vgl. dazu sowie zur Anspruchsberechnung der nach dem SGB II berechtigten Ehefrau als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ausführlich das Urteil des Senats vom 25.02.2026 - L 2 AS 2283/25 -).
42 Für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit sind die berücksichtigungsfähigen Bedarfe (§ 42 SGB XII) dem einzusetzenden Einkommen (§ 82 ff. SGB XII) und Vermögen (§§ 90 ff. SGB XII) des Leistungsberechtigten und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten (§ 43 Abs 1 SGB XII) gegenüberzustellen. Für die (selbst nicht leistungsberechtigte) Ehefrau des Klägers ist eine fiktive Berechnung vorzunehmen, bei der zunächst deren Einkommen deren sozialhilferechtlichen Bedarf gegenübergestellt und ein verbleibender Überschuss danach bei dem Kläger bedarfsmindernd berücksichtigt wird (vgl. zur Bedarfsberechnung des nach dem SGB XII leistungsberechtigten Mitglieds der gemischten Bedarfsgemeinschaft: BSG, Urteil vom 06.10.2022 - B 8 SO 7/21 R - juris Rn. 15, Urteil vom 09.06.2011 - B 8 SO 20/09 R - juris Rn. 19; Karl in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 9 [1. Überarbeitung, Stand 15.12.2025], Rn. 114).
43 Bei dem Kläger und seiner Ehefrau ist nach § 42 Nr. 1 SGB XII jeweils ein Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 2 (Ehegatten/volljährige Partner, je 506,00 €) zu berücksichtigen, wobei dieser für die Ehefrau des Klägers ab 01.12.2024 aufgrund ihrer ausschließlichen Leistungsberechtigung nach dem SGB II nur hypothetisch in die Bedarfsberechnung einfließt.
44 Ein Bedarf für die geltend gemachten Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 42 Nr. 4, § 42a Abs. 1 iVm § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII iHv 1.288,25 € (bzw. kopfanteilig davon die Hälfte) ist nicht zu berücksichtigen. Nach diesen Vorschriften werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Tatsächliche Aufwendungen sind auch Mietzinsen, soweit sie auf Grundlage eines rechtswirksamen Mietvertrages erbracht werden.
45 Auch hier gilt, wie der Senat bereits in den Urteilen vom 25.02.2026 den Parallelverfahren L 2 AS 2283/25, L 2 AS 2284/25 und L 2 AS 2285/25 ausgeführt hat: Ausgangspunkt für die Frage, ob eine wirksame Mietzinsverpflichtung des Hilfebedürftigen vorliegt, ist in erster Linie der Mietvertrag, mit dem der geschuldete Mietzins vertraglich vereinbart worden ist. Auch unter engen Verwandten können grundsätzlich rechtlich wirksame Mietverträge geschlossen und damit vertragliche Verpflichtungen, z.B. die Mietzahlungspflicht, begründet werden. Ein solcher Mietvertrag muss nicht – wie bereits das SG ausgeführt hat – einem sog. Fremdvergleich standhalten. Eine Übertragung der Maßstäbe des Fremdvergleichs aus dem Steuerrecht auf das SGB II scheidet bei Mietverträgen unter Familienangehörigen nach der Rechtsprechung des BSG aus (vgl. BSG, Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R -, SozR 44200 § 22 Nr. 15, Rn. 26 und Urteil vom 07.05.2009 - B 14 AS 31/07 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 21, Rn. 20). Das heißt, es sind grundsätzlich keine erhöhten Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass Verträge zwischen nahen Angehörigen tatsächliche Aufwendungen im Rahmen eines Mietverhältnisses nur dann begründen können, wenn sie nach Inhalt und tatsächlicher Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen und, soweit sie inhaltlich diesem Fremdvergleich standhalten, auch exakt dem Vertragsinhalt gemäß vollzogen werden. Ob ein wirksames Mietverhältnis zwischen Familienangehörigen vorliegt oder ob es sich um ein Scheingeschäft (§ 117 BGB) handelt, beurteilt sich vielmehr nach den tatrichterlichen Feststellungen der Umstände des jeweiligen Einzelfalls (siehe bereits Urteil des Senats vom 03.12.2025 - L 2 AS 559/25 - juris; Theesfeld-Betten, jurisPR-MietR - 11 5/2025 Anm. 3; BSG, Urteil vom 03.03.2009, a.a.O. Rn. 24, 27 und Urteil vom 07.05.2009, a.a.O. Rn. 16, 18, 20). Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung der Umstände kann allerdings der Gesichtspunkt eine Rolle spielen, dass für die Auslegung von Vereinbarungen die spätere tatsächliche Übung der Parteien, mithin der tatsächliche Vollzug des Vertragsinhaltes, berücksichtigt werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 07.05.2009 - B 14 AS 31/07 R -). Folglich spielt der in der Formel des Bundesfinanzhofs ebenfalls enthaltene Gesichtspunkt des tatsächlichen Vollzugs des Vertragsinhalts, also insbesondere die Feststellung, ob die Absicht bestand oder besteht, den vereinbarten Mietzins zu zahlen, auch im Bereich der Grundsicherung eine Rolle (Theesfeld-Betten, a.a.O.).
46 Auch der Senat kommt, wie schon das SG, nach Würdigung der hier vorliegenden Umstände des Einzelfalles zu dem Ergebnis, dass im streitigen Zeitraum keine wirksame Mietzinszahlungsverpflichtung des Klägers (sowohl bzgl. der Kaltmiete als auch bzgl. der Betriebskostenvorauszahlung) gegenüber seinem Sohn bestand (und im Übrigen auch weiterhin nicht besteht).
47 Denn, wie bereits das SG zutreffend unter Würdigung der aktenkundigen Unterlagen und des Vortrags des Klägers und seines Sohnes A1 M. im Erörterungstermin dargelegt hat, wurde der Mietvertrag mit Datum vom 18.07.2022 bereits vor dem Erstantrag vom April 2023 zu keinem Zeitpunkt tatsächlich gelebt. Dies betrifft – mit Ausnahme der Wohnraumüberlassung – alle dort vereinbarten vertraglichen Pflichten sowohl des Klägers und seiner Ehefrau einerseits als auch des Sohnes andererseits.
48 Der Kläger zahlte seinem Sohn mit Ausnahme von Juni 2024 und Juli 2024 – dazu sogleich – zu keinem Zeitpunkt die vereinbarte Warmmiete iHv 1.288,25 € monatlich oder nur einen Teil davon, dies nicht einmal in der Zeit, in der der Kläger dazu finanziell in der Lage gewesen wäre, etwa im Juli 2022, als er noch in seinem früheren Beschäftigungsverhältnis stand, im August 2022, als seinem Konto der Lohn seines früheren Arbeitsgebers für Juli 2022 und August 2022 nebst Abfindung iHv insgesamt 9.848,14 € sowie die Erstattung der E1 AG iHv insgesamt 1.151, 19 € zufloss und auch nicht im November 2022, als seinem Konto Arbeitslosengeld I iHv 2.245,04 € zufloss. Vielmehr beglich der Kläger ausweislich der von ihm vorgelegten Kontoauszüge seit August 2022 bis zuletzt u.a. offene Forderungen Dritter in nicht unerheblicher Höhe (z.B. Energieversorger der alten Wohnung, Abfallgebühren, GEZ-Gebühren, Finanzverwaltung Kanton Z1 [November 2024: 265,30 €], Gärtnerei [teilweise monatlich über 150,00 €]). Darüber hinaus zeigt sich seit August 2022 bis Februar 2025 ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge ein ausgeprägtes Einkaufsverhalten in Supermärkten, Discountern mit Beträgen von mehreren hundert Euro monatlich, einem Schuhgeschäft (November 2022: 984,00 €) und auch im November 2024 in einem Möbelgeschäft (606,70 €).
49 Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass die Miete für August 2022 und September 2022 in der Form gezahlt worden sei, dass er und seine Ehefrau Möbel für die Wohnung gekauft hätten, verkennt er und auch sein Sohn A1 M., dass – selbst, wenn sie für die Möblierung der Wohnung Ausgaben gehabt sollten – eine möblierte Wohnung nicht Vertragsgegenstand des Mietvertrages war. Denn vermietet werden sollte ausweislich des Mietvertrages eine unmöblierte und eben keine möblierte Wohnung. Mithin hätte – einen wirksamen Mietvertrag unterstellt – für A1 M. als Vermieter nicht die Pflicht bestanden, möblierten Wohnraum zur Verfügung zu stellen. In der Folge kann auch die vom Kläger behauptete Selbstbeschaffung der Möbel unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als Surrogat der Mietzinszahlung für August 2022 und September 2022 betrachtet werden. Der Senat sieht diesen Vortrag vor dem Hintergrund der Interessenlage des Klägers und auch seines Sohnes vielmehr als reine Schutzbehauptung an, dies umso mehr – wenn auch nicht entscheidungserheblich – als zu keinem Zeitpunkt zur Untermauerung dieser Behauptung Belege über den Kauf von Möbeln vorgelegt wurden. Von einer mündlichen, rechtlich wirksamen Modifikation des schriftlichen Mietvertrages in Bezug auf den Vertragsgegenstand (möblierte statt unmöblierter Wohnung) ist daher – entgegen dem Vorbringen des Klägers und seines Sohnes – mitnichten auszugehen.
50 Soweit der Kläger zudem vorgetragen hat, dass (allein deshalb) auf den Kontoauszügen keine regelmäßigen Mietzahlungen zu finden seien, weil die Differenzen teilweise durch Überziehungen des klägerischen Kontos gedeckt seien, ist auch dies nicht der Fall. Denn auch im Falle der Überziehung des Kontos, hinein in den Dispokredit (der Kläger hat einen Dispo-Rahmen bis 2.000,00 €), sind auf den Kontoauszügen die jeweiligen Zahlungsvorgänge ersichtlich, so sie denn veranlasst wurden.
51 Überdies steht dieser Vortrag, der impliziert, dass sehr wohl teilweise Mietzahlungen erfolgt seien, im eklatanten Widerspruch zu der Mietschuldenübersicht des Kläger vom 16.06.2025, ausweislich derer alle monatlichen Warmmieten für die Zeit von September 2022 bis Juni 2025 in vollständiger Höhe mit einzig und allein der Ausnahme der Mieten für Juni 2024 und Juli 2024 unbeglichen seien.
52 Darüber hinaus belegen auch die beiden einzigen Zahlungen im Juni 2024 und Juli 2024 iHv jeweils 1.288,25 € zur Überzeugung des Senats nicht, dass der Kläger und seine Ehefrau einer ernsthaften Mietzinsforderung ihres Sohnes ausgesetzt sind. Vielmehr sind sie zur Überzeugung des Senats im Zusammenhang mit dem vom SG bereits am 29.05.2024 geladenen Erörterungstermin vom 04.07.2024 zu betrachten und zu würdigen, nachdem zu diesem Zeitpunkt seit zwei Jahren keine Mietzahlungen erfolgt waren und der Kläger und seine Ehefrau bereits mehrere Widerspruchs- und auch Klageverfahren führten. Diese beiden Zahlungen belegen vielmehr, wie schon oben ausgeführt, dass der Kläger finanziell durchaus in der Lage gewesen wäre, Zahlungen an den Sohn vorzunehmen, wenn denn ein ernsthafter Mietzahlungswille bestanden hätte.
53 Soweit der Kläger zum Nachweis seiner "Mieterpflichten" auf die Zahlungen an die E1 AG (Betriebskosten) vom 16.08.2022, 13.01.2023, 01.02.2024, 04.03.2024 und 04.04.2024 verwiesen hat, weist der Senat darauf hin, dass er mit diesen Zahlungen gerade nicht Pflichten aus dem vermeintlichen Mietvertrag mit seinem Sohn, sondern aus dem vorherigen Mietvertrag nachgekommen ist. Letzterer ist hier indes nicht streitgegenständlich.
54 Abgesehen von der Wohnraumüberlassung erfüllte auch der Sohn als vermeintlicher Vermieter die Pflichten aus dem vermeintlichen Mietvertrag nicht. Denn laut Mietvertrag sollen vom Vermieter jährliche Betriebskostenabrechnungen erstellt werden, nachdem im Mietvertrag Betriebskostenvorauszahlungen neben der Kalt-/Grundmiete vereinbart wurden. Diese jährlichen Betriebskostenabrechnungen haben seit dem Jahr 2022 bis aktuell zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Hiermit sind der Kläger und A1 M. bereits im Erörterungstermin vor dem SG am 04.07.2024 konfrontiert worden. Dementsprechend gab A1 M. dann gegenüber dem Sozialhilfeträger in der Mietbescheinigung vom 13.12.2024 an, dass es sich bei den mietvertraglich vereinbarten Nebenkosten nicht um eine Betriebskostenvorauszahlung, sondern um eine Pauschale handele. Soweit der Kläger hierzu mit Schreiben vom 16.06.2025 dann angab, die Betriebskosten seien pauschal vereinbart worden, da die Betriebskostenabrechnung bei höher ausfallen würde, so steht auch dies im eklatanten Widerspruch zum schriftlichen Mietvertrag selbst, in dem eben nicht die Rede von einer Pauschale ist, sondern von einer Vorauszahlung mit jährlicher Abrechnung. Dass die tatsächlichen Betriebskosten indes höher wären und vermutlich auch sind, als die im Mietvertrag niedergelegte Vorauszahlung, liegt für den Senat angesichts der zuvor vom Kläger und seiner Ehefrau in der alten Wohnung angefallenen verbrauchsabhängigen Nebenkosten nahe, ändert indes nichts daran, dass eine wirksame Nebenkostenzahlungsverpflichtung iHv 288,25 € nicht besteht.
55 Auch wollen der Kläger und sein Sohn A1 M. im Mietvertrag die Kündigungsmöglichkeiten nach den gesetzlichen Fristen vereinbart haben. Auch wenn es unter nahen Angehörigen nicht unüblich ist, dass – auch bei wirksamem Bestehen von Forderungen – an die Nichteinhaltung der Verpflichtung wegen des besonderen verwandtschaftlichen Näheverhältnisses, insbesondere zwischen Eltern und ihren Kindern, keine juristischen Konsequenzen geknüpft werden und das Verhalten jedenfalls für eine gewisse Zeit toleriert wird (vgl. bereits Urteil des Senats vom 03.12.2025, a.a.O.; Bayerisches LSG, Urteil vom 09.12.2024 - L 16 AS 538/21 -, beide juris), so sind jedoch hier die Zeitabläufe und die Höhe der ausstehenden, vermeintlichen Forderung zu würdigen. Angesichts dessen, dass der Kläger und seine Ehefrau nach der Übersicht im Schreiben vom 16.06.2025 mit Mietzahlungen iHv insgesamt 41.224,00 € für die Zeit von Oktober 2022 bis Juni 2025 in Verzug sind und der Sohn über den gesamten Zeitraum von mehr als zweieinhalb Jahren keinerlei Maßnahmen einleitete, die jedem Vermieter nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zustehen und die nach Auffassung des Senats jedenfalls auch unter Familienangehörigen bei Konstellationen wie den vorliegenden – zumal wenn der Sohn als vermeintlicher Vermieter wegen der Hausfinanzierung auf die Mieteinnahmen angewiesen sei – zu erwarten wären, ist für den Senat auch unter diesem Gesichtspunkt die Ernsthaftigkeit einer Mietzinszahlungsverpflichtung der Kläger nicht nachgewiesen.
56 Weiter ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Mietvertrag das Datum vom 18.07.2022 trägt und das Beschäftigungsverhältnis des Klägers im Jahr 2022 gekündigt wurde. Der Kläger trug mehrfach vor, dass er von seinem Arbeitgeber aus seiner Sicht ungerechtfertigter Weise gekündigt worden sei und er vor dem Arbeitsgericht ein Verfahren geführt habe, in dem er obsiegt habe. Dem Senat liegen zwar weder das Kündigungsschreiben des früheren Arbeitgebers noch die Klageschrift und das Protokoll zum Verfahrensende beim Arbeitsgericht vor. Jedoch ist aufgrund der vorgelegten Kontoauszüge festzustellen, dass dem Kläger am 26.08.2022 eine vom Arbeitgeber gezahlte Abfindung zufloss. Hieraus lässt sich jedenfalls schließen, dass dem Kläger die Arbeitgeberkündigung schon vor dem 18.07.2022 bekannt gewesen sein muss und er auch zu diesem Zeitpunkt schon das Arbeitsgerichtsverfahren anhängig gemacht haben muss. Anders lässt sich der Zufluss der Arbeitgeberabfindung Ende August 2022 allein von den zeitlichen Abläufen her nicht erklären. Wenn aber der Kläger 63-jährig und zugleich arbeitgeberseitig gekündigt mit Datum vom 18.07.2022 einen Mietvertrag mit seinem Sohn über eine Wohnung zu einer Warmmiete iHv 1.288,25 € abschließt, mithin zu einem Zeitpunkt, in dem mit den zukünftigen Einkommensverhältnissen – im Übrigen auch seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau – angesichts des vom Kläger zu erwartenden Alg I und der zweieinhalb Jahre später zu erwartenden Altersrente jedenfalls diese Warmmiete neben den übrigen Lebenshaltungskosten nicht zu decken sein würde, so kann zur Überzeugung des Senats dieser Vertragsabschluss ausschließlich mit Blick darauf erfolgt sein, dass steuerfinanzierte Leistungen die Mietzahlung absichern würden. Anders lässt sich zur Überzeugung des Senats der Abschluss dieses Vertrages nicht erklären. Wenn aber Mietverträge bzw. eher ausschließlich vertragliche Mietzahlungsverpflichtungen nur dann verbindlich gelten sollen, wenn Sozialleistungsträger die Mietzahlungen finanzieren, dann haben die Vertragsparteien keinen ernsthaften gegenseitigen rechtsgeschäftlicher Bindungswillen. Vielmehr käme dieses Konstrukt einem Vertrag zu Lasten Dritter gleich, der nicht nur unter nicht verwandten Vertragsparteien, sondern auch unter miteinander verwandten Vertragsparteien unwirksam ist.
57 Zuletzt ist zu berücksichtigen, dass es im Verfahren unterschiedliche Angaben dazu gab, in welchem Geschoss des Hauses der Kläger und seine Ehefrau wohnen. So gaben sie einerseits an, sie würden die Wohnung im Erdgeschoss bewohnen, andererseits gaben sie an, die Wohnung im "1. Stock" zu bewohnen. Laut schriftlichem Mietvertrag vom 18.02.2022 soll jedenfalls die Wohnung im 1. Stock vermietet sein. Für den Senat zeigen auch diese Widersprüchlichkeiten, dass es an der Ernsthaftigkeit einer Vermietung fehlt.
58 Der Senat verkennt nach alledem nicht, dass bei Mietverträgen unter Verwandten nicht die Grundsätze eines sog. Fremdvergleichs heranzuziehen sind. Indes muss sich der Senat, wenn die Kosten der Unterkunft und Heizung iHv 1.288,25 € als Bedarf nach § 22 SGB II anerkannt werden sollen, davon überzeugen, dass eine ernsthafte Mietzinszahlungsverpflichtung zwischen den Verwandten besteht, also gelebt wird. Um diese Überzeugung bilden zu können, sind verschiedene Tatsachen zu würdigen, mitunter ob in Zeiten der Zahlungsfähigkeit teilweise oder vollständige Mietzahlungen erfolgt sind, ob sonstige vertraglich vereinbarte Pflichten (auf beiden Vertragsseiten) zumindest teilweise gelebt wurden und eben auch, ob und wenn ja welche Maßnahmen der verwandte Vermieter bei rückständigen Mietzinszahlungen wann unternommen hat.
59 Da schon zur Überzeugung des Senats somit keine wirksame Mietzahlungsverpflichtung des Klägers für die streitgegenständliche Wohnung besteht, kommt es auf die Frage der Angemessenheit dieser Wohnung nicht an, so dass hier weitere Ausführungen zu deren Unangemessenheit nicht entscheidungserheblich wären. Gleiches gilt in Bezug auf die Fragen der Notwendigkeit des Auszugs aus der alten Wohnung und der Notwendigkeit des Einzugs in die streitgegenständliche Wohnung, auch unter Berücksichtigung der zahlreichen, vom Kläger im Klage- und Berufungsverfahren vorgetragenen wirtschaftlichen, gesundheitlichen, sozialen/familiären Gründe, weshalb eine Auseinandersetzung des Senats mit diesem Vortrag entbehrlich ist. Nur am Rande merkt der Senat an, dass nicht der Sozialleistungsträger verpflichtet ist, dem Kläger eine andere Wohnung zu suchen, sondern dass dies in den Verantwortungsbereich des Klägers fällt.
60 Ein Fall des § 42a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGB XII liegt nicht vor, da der Kläger und seine Ehefrau nicht gemeinsam mit dem volljährigen Sohn in einer Wohnung leben.
61 Mithin sind die geltend gemachten Kosten der Unterkunft und Heizung iHv 1.288,25 € kopfanteilig weder als Bedarf des Klägers noch als hypothetischer Bedarf seiner Ehefrau zu berücksichtigen.
62 Anderes gilt indes für die im Februar 2025 für das Jahr 2025 gezahlten Abfallgebühren iHv 125,88 € (kopfanteilig 62,94 € je Ehegatte), die als Bedarf zu berücksichtigen sind, da sie im Februar 2025 fällig waren (und damit in diesem Monat entstanden waren, vgl. hierzu BSG, Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 58/06 R - juris Rn. 36).
63 Mehrbedarfe nach § 42b iVm § 30 SGB XII bestehen beim Kläger und auch seiner Ehefrau nicht. Das Merkzeichen G oder aG ist bei keinem der Ehegatten festgestellt (§ 42 b iVm § 30 Abs. 1 SGB XII). Ein Mehrbedarf nach § 42b iVm § 30 Abs. 5 SGB XII ist ebenfalls nicht anzuerkennen. Danach wird ein Mehrbedarf anerkannt, wenn der Ernährungsbedarf des Leistungsberechtigten aus medizinischen Gründen von allgemeinen Ernährungsempfehlungen abweicht und die Aufwendungen für die Ernährung deshalb unausweichlich sind und in mehr als geringem Umfang oberhalb eines durchschnittlichen Bedarfs für Ernährung liegen (ernährungsbedingter Mehrbedarf). Bei dem Kläger lässt sich keine Erkrankung feststellen, die einen solchen Mehrbedarf begründen könnte. Für die Erkrankung der Ehefrau des Klägers (Diabetes mellitus Typ II) besteht kein medizinisch bedingter Mehrbedarf für Ernährung. Vielmehr ist nach dem aktuellen Stand der Ernährungsmedizin für Diabetes mellitus, Typ I und II, eine Vollkosternährung angezeigt (vgl. Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung des Mehrbedarfs bei kostenaufwändiger Ernährung vom 16.09.2020). Die Vollkosternährung ist im Regelbedarf eingepreist.
64 Dem Bedarf des Klägers ist dessen Netto-Renteneinkommen nach § 82 Abs. 1 Satz 1 iVm § 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII gegenüberzustellen. Absetzungsbeträge nach § 82 Abs. 2 SGB XII sind nicht zu berücksichtigen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind. Der Kläger gab in seinem Antrag vom 20.11.2024 (Bl. 4 ff., 15 eVA) an, keine Aufwendungen für Haftpflichtversicherung, Hausratversicherung, Altersvorsorgebeiträge, Sterbegeldversicherung, öffentliche Verkehrsmittel etc. zu haben. Auch benannte er keine Aufwendungen für ein Kfz. Überdies wurde vom Renteneinkommen des Klägers im Verfahren L 2 AS 2283/25 bei dessen hypothetischer Bedarfsberechnung nach dem SGB II für die Zeit ab 01.12.2024 zu dessen Gunsten die Versicherungspauschale nach § 11b SGB II iHv 30,00 € abgezogen. Eine solche Pauschale sieht § 82 SGB XII indes nicht vor.
65 Da die Ehefrau des Klägers kein Einkommen erzielt, ist ein solches im Rahmen der Berechnung ihres hypothetischen Bedarfs nicht zu berücksichtigen.
66 Nach alledem ergibt sich für den Kläger für den Streitzeitraum ab 01.12.2024 folgende Bedarfsberechnung :
67 | | | | | --- | --- | --- | | 12/2024 – 01/2025 | Kläger | Ehefrau des Klägers (hypothetische Bedarfsberechnung SGB XII nach Grundsätzen gemischte Bedarfsgemeinschaft) | | Regelbedarf (Stufe 2, § 42 SGB XII) | 506,00 € | 506,00 € | | Mehrbedarf (§ 42b SGB XII) | 0,00 € | 0,00 € | | Kosten d. Unterkunft (§ 42, 42a, 35 SGB XII) | 0,00 € | 0,00 € | | Gesamtbedarf | 506,00 € | 506,00 € | | Einkommen abzgl. Absetzbeträge (§ 82 SGB XII) | (Rente) 578,26 € 0,00 € | (Anrechnung Einkommensüberschuss) 72,26 € | | Gesamtbedarf abzgl. Einkommen | -72,26 € (Einkommensüberschuss) | 433,74 € | | ungedeckter Gesamtbedarf/ Anspruch SGB XII | 0,00 € | 0,00 € | | | | | | 02/2025 | | | | Regelbedarf (Stufe 2, § 42 SGB XII) | 506,00 € | 506,00 € | | Mehrbedarf (§ 42b SGB XII) | 0,00 € | 0,00 € | | Kosten d. Unterkunft (§ 42, 42a, 35 SGB XII) | 62,94 € | 62,94 € | | Gesamtbedarf | 568,94 € | 568,94 | | Einkommen abzgl. Absetzbeträge (§ 82 SGB XII) | (Rente) 578,26 € 0,00 € | (Anrechnung Einkommensüberschuss) 9,32 € | | Gesamtbedarf abzgl. Einkommen | -9,32 € (Einkommensüberschuss) | 559,62 € | | ungedeckter Bedarf/Anspruch SGB XII | 0,00 € | | | | | | | 03/2025 – 06/2025 | | | | Regelbedarf (Stufe 2, § 42 SGB XII) | 506,00 € | 506,00 € | | Mehrbedarf (§ 42b SGB XII) | 0,00 € | 0,00 € | | Kosten d. Unterkunft (§ 42, 42a, 35 SGB XII) | 0,00 € | 0,00 € | | Gesamtbedarf | 506,00 € | 506,00 € | | Einkommen abzgl. Absetzbeträge (§ 82 SGB XII) | (Rente) 574,99 € | (Anrechnung Einkommensüberschuss) 68,99 € | | Gesamtbedarf abzgl. Einkommen | -68,99 € (Einkommensüberschuss | 437,01 € | | ungedeckter Gesamtbedarf/ Anspruch SGB XII | 0,00 € | | | | | | | 07/2025 | | | | Regelbedarf (Stufe 2, § 42 SGB XII) | 506,00 € | 506,00 € | | Mehrbedarf (§ 42b SGB XII) | 0,00 € | 0,00 € | | Kosten der Unterkunft (§ 42, 42a, 35 SGB XII) | 0,00 € | 0,00 € | | Gesamtbedarf | 506,00 € | 506,00 € | | Einkommen abzgl. Absetzbeträge (§ 82 SGB XII) | (Rente) 586,98 € 0,00 € | (Anrechnung Einkommensüberschuss) 80,98 € | | Gesamtbedarf abzgl. Einkommen | -80,98 € (Einkommensüberschuss) | 425,02 € | | ungedeckter Gesamtbedarf/ Anspruch SGB XII | 0,00 € | | | | | | | Seit 08/2025 | | | | Regelbedarf (Bedarfsstufe 2, § 42 SGB XII) | 506,00 € | 506,00 € | | Mehrbedarf (§ 42b SGB XII) | 0,00 € | 0,00 € | | Kosten d. Unterkunft (§ 42, 42a, 35 SGB XII) | 0,00 € | 0,00 € | | Gesamtbedarf | 506,00 € | 506,00 € | | Einkommen abzgl. Absetzbeträge (§ 82 SGB XII) | (Rente) 595,11 € 0,00 € | (Anrechnung Einkommensüberschuss) 89,11 € | | Gesamtbedarf abzgl. Einkommen | -89,11 € (Einkommensüberschuss) | 416,89 € | | ungedeckter Gesamtbedarf/ Anspruch SGB XII | 0,00 € | 0,00 € |
68 Nach alledem hat der Kläger für die Zeit ab 01.12.2024 keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII.
69 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
70 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG).
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