Landessozialgericht Baden-Württemberg 2. Senat, 2026-01-21, L 2 SO 1848/25

L 2 SO 1848/25Sozialversicherungsgericht / 2. Abteilung21.01.2026

Regest

Kosten für eine selbstbeschaffte Mobilitätshilfe für Freizeitaktivitäten werden nur erstattet, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist (hier verneint für sog. Reha-Buggy). Verfahrensgang vorgehend SG Heilbronn, 6. Mai 2025, S 3 SO 2142/23, Gerichtsbescheid

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht Baden-Württemberg 2. Senat — L 2 SO 1848/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-01-21

Aktenzeichen: L 2 SO 1848/25

ECLI: ECLI:DE:LSGBW:2026:0121.L2SO1848.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 18 Abs 6 S 1 Alt 2 SGB 9, § 84 Abs 1 S 1 SGB 9, § 99 Abs 1 SGB 9, § 102 Abs 1 Nr 4 SGB 9, § 105 Abs 1 SGB 9 ... mehr

Leitsatz

Kosten für eine selbstbeschaffte Mobilitätshilfe für Freizeitaktivitäten werden nur erstattet, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist (hier verneint für sog. Reha-Buggy).

Verfahrensgang

vorgehend SG Heilbronn, 6. Mai 2025, S 3 SO 2142/23, Gerichtsbescheid

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 6. Mai 2025 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1 Streitig ist die Kostenerstattung für einen Reha-Buggy.

2 Bei der 2001 geborenen Klägerin besteht eine schwere Intelligenzminderung mit Sprachentwicklungsstörung, eine globale Entwicklungsstörung, eine dyskinetische Cerebralparese und eine Mikrozephalie. Für die Klägerin sind ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Merkzeichen G, aG, B, H, und RF festgestellt. Die Klägerin ist im Alltag aufgrund ihrer Einschränkungen bei sämtlichen Aktivitäten auf eine umfassende Assistenz angewiesen. Für die Teilhabe in ihrer Freizeit an gesellschaftlichen Aktivitäten ist sie auf Unterstützung angewiesen. Die Klägerin ist mit einem Aktivrollstuhl versorgt.

3 Am 31.10.2022 beantragte die Klägerin bei ihrer gesetzlichen Krankenversicherung, der Techniker Krankenkasse (TK), die Versorgung mit dem Hilfsmittel „Hippocampe Strand/Gelände/Reha-Buggy“ von der Firma Hendrix Care. Diese leitete am 08.11.2022 den Antrag der Klägerin wegen nicht gegebener Zuständigkeit gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) an den Beklagten weiter und informierte hierüber die Klägerin.

4 Nach der mit Schreiben vom 14.11.2022 seitens des Beklagten vorgenommenen Anhörung der Klägerin zur beabsichtigten Ablehnung des Antrages teilte diese mit Schreiben vom 05.12.2022 mit, dass sie mit dem streitgegenständlichen Hilfsmittel an vielen Freizeitaktivitäten (Besuch von Schwimmbädern, Freibädern, Ausflüge an Badeseen, Skifahren) teilnehmen könne.

5 Mit Bescheid vom 01.03.2023 lehnte der Beklagte die Versorgung der Klägerin mit dem begehrten Reha-Buggy ab. Zur Begründung führte er aus, dass die Klägerin bereits von der TK mit einem Aktivrollstuhl versorgt sei. Dieser ermögliche die aktive Teilnahme an der Gesellschaft. Die Klägerin habe in den vergangenen Jahren mit dem vorhandenen Aktivrollstuhl an verschiedenen Veranstaltungen teilgenommen. Es werde nicht deutlich, wofür genau der spezielle Reha-Buggy notwendig sei bzw., welche Vorhaben mit dem vorhandenen Aktivrollstuhl nicht möglich seien. Insbesondere die beantragte Ausstattung zum Skifahren werde als nicht notwendig und angemessen erachtet, um eine soziale Teilhabe zu ermöglichen. Es handele sich dabei um die Ausstattung für eine Luxussportart. Die Klägerin wohne nicht in einem ländlichen Raum, in dem im Winter Skier benötigt würden, um das Haus zu verlassen. Der Reha-Buggy mit Skiausrüstung werde beantragt, um eventuell einen Ausflug in die Berge im Winter machen zu können.

6 Seit 01.06.2022 gewährt der Beklagte der Klägerin ein Persönliches Budget für Assistenzleistungen. Dieses wird von der Klägerin dazu genutzt, sich Begleitkräfte für Freizeitaktivitäten und Unternehmungen „einzukaufen“. Das Persönliche Budget ist in einem zeitlichen Umfang von über 30 Stunden pro Monat für Assistenzleistungen bemessen.

7 Mit Schreiben vom 30.03.2023 erhob die gesetzliche Vertreterin der Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 01.03.2023. Der Klägerin werde mit einem Reha-Buggy mehr Teilhabe ermöglicht. So könne sie damit ins Schwimmbad oder auch an einen Badesee gelangen; im Winter seien Ausflüge im Schnee möglich. Der begehrte Reha-Buggy biete im Vergleich mit einem Aktivrollstuhl Gebrauchsvorteile; er sei vielseitiger. So könne er als Schwimmhilfe und Liege verwendet werden. Er sei leichter als ein Aktivrollstuhl. Er sei robust und könne deshalb auch in schwierigem Gelände oder im Wasser eingesetzt werden. Er sei notwendig für eine angemessene Teilhabe der Klägerin.

8 Mit Bescheid vom 03.07.2023 bewilligte der Beklagte der Klägerin auf der Grundlage der Zielvereinbarung vom 26.04.2023 die Kosten der Eingliederungshilfe für ein Persönliches Budget in Höhe von monatlich 998,43 €. In dieser Zielvereinbarung sind unter „1. Ziele des Persönlichen Budgets“ genannt: Die Klägerin gestaltet ihre Freizeit außerhalb des häuslichen Umfelds und unabhängig von ihren Eltern. Die Klägerin macht in ihrer Freizeit Ausflüge und Unternehmungen (z.B. Shoppen, Spaziergänge, Schwimmbad, Kino, Konzert, Theater, Restaurant, Freizeitpark, Zoo, Museum). Das persönliche Budget ist bemessen auf der Grundlage von 16 Assistenzstunden á 15,00 € und 17,54 Assistenzstunden á 43,24 €. Aus einem Schreiben des Beklagten vom 17.07.2023 an die Klägerin folgt, dass von den im Rahmen des Persönlichen Budgets für Freizeitassistenz ausbezahlten Beträgen in Höhe von insgesamt 9.380,00 € im Zeitraum Juni 2022 bis Dezember 2022 4.677,74 € für „eingekaufte“ Assistenzleistungen verwendet wurden.

9 Mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2023 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Klägerin bereits einen Aktivrollstuhl besitze und regelmäßig an Freizeitaktivitäten teilnehme. Hiermit seien auch der Besuch von Schwimmbädern, Badeseen und die Teilnahme an Ausflügen möglich. Eine soziale Teilhabe dergestalt, der Klägerin den Kontakt mit ihrer Umwelt sowie die Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben zu ermöglichen und hierdurch insgesamt die Begegnung und den Umgang mit nichtbehinderten Menschen zu fördern, sei mit dem Aktivrollstuhl und dem zusätzlich bewilligten Persönlichen Budget verwirklicht. Neben dem Aktivrollstuhl erhalte die Klägerin Begleitkräfte für ein Persönliches Budget zur Freizeitgestaltung außerhalb ihres häuslichen Umfeldes auf der Grundlage der Zivilvereinbarung vom 26.04.2023. Die Klägerin mache mit ihrem Aktivrollstuhl Ausflüge und Unternehmungen wie Shoppen, Spaziergänge, Schwimmbad, Kino, Konzerte, Theater, Restaurant, Freizeitpark, Zoo und Museen. Freitags nehme sie am Rehasport und zudem an Freizeit- und Gruppenangeboten über die Pflegekasse teil. Eine soziale Teilhabe sei somit ausreichend erfüllt. Ein weiteres Hilfsmittel, um noch speziellere Freizeitaktivitäten auf ganz speziellen Geländearten zu ermöglichen, sei nicht zusätzlich erforderlich. Es sei keine Aufgabe der Eingliederungshilfe, sämtliche denkbaren Geländearten zu jeder Jahreszeit zugänglich zu machen. Alle normalen Freizeitaktivitäten seien mit dem Aktivrollstuhl möglich und würden auch im Rahmen des Persönlichen Budgets und über die Pflegekassenleistungen verwirklicht.

10 Hiergegen hat die Klägerin am 16.10.2023 Klage beim Sozialgericht (SG) Heilbronn erhoben. Ihre Behinderung wirke sich dahingehend aus, dass sie z.B. nicht an Ausflügen an Badeseen oder im Schnee teilnehmen könne. Der vorhandene Aktivrollstuhl sei nicht geeignet, um diese Einschränkungen zu kompensieren. Maßstab für die normative Reichweite ihres Bedarfs sei das Leben in der Mitte der Gesellschaft. Hiernach bewege sich ihr Teilhabewunsch im unteren Bereich dessen, was zur üblichen Teilhabe am gesellschaftlichen Leben gehöre. Ausflüge an Badeseen, Schwimmbadbesuche und winterliche Ausflüge im Schnee seien nicht Luxus. Vielmehr handele es sich um Freizeitaktivitäten, die auch mit geringem Einkommen ohne Weiteres zugänglich und üblich seien. Der Aktivrollstuhl könne nicht im Salzwasser oder beim Fahren im Sand genutzt werden. Der Reha-Buggy hingegen könne direkt von der Kante des Freibades ins Wasser geschoben werden und bleibe dann an der Oberfläche. Ohne Nutzung des Reha-Buggys müsse die Klägerin ins Wasser getragen werden.

11 Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat auf seinen Widerspruchsbescheid vom 14.09.2023 verwiesen und ergänzend darauf, dass er als Träger der Sozialhilfe in der Regel Wünschen nicht entsprechen solle, deren Erfüllung wie hier mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden seien. Es seien die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

12 Mit Gerichtsbescheid vom 06.05.2025 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Geldleistung in Höhe von 5.936,03 € für die Anschaffung des Hilfsmittels „Hippocampe Strand/Gelände/Reha-Buggy“. Als Anspruchsgrundlage für eine Übernahme der in Rede stehenden Kosten zur Anschaffung des betreffenden Hilfsmittels kämen §§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1, 99 Abs. 1, 102 Abs. 1 Nr. 4, 105 Abs. 1 SGB IX i.V.m. § 113 Abs. 1 SGB IX in Betracht. § 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB IX umfasse als Eingliederungshilfeleistungen Hilfsmittel, die erforderlich seien, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Gemäß § 99 Abs. 1 SGB IX erhielten Leistungen der Eingliederungshilfe Menschen mit Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt seien oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht seien, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles Aussicht bestehe, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 90 SGB IX erfüllt werden könne. Nach § 102 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX umfassten Leistungen der Eingliederungshilfe, welche gemäß § 105 Abs. 1 SGB IX als Sach-, Geld- oder Dienstleistung erbracht würden, auch Leistungen zur sozialen Teilhabe. Gemäß § 113 Abs. 1 SGB IX würden Leistungen zur sozialen Teilhabe erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, soweit sie nicht nach den Kapiteln 3 bis 5 erbracht würden. Hierzu gehöre, Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen. Insoweit habe das Bundessozialgericht (BSG) zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes entschieden, dass die Frage, in welchem Maß und durch welche Aktivitäten ein behinderter Mensch am Leben in der Gemeinschaft teilnehme, abhängig sei von seinen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner Wünsche. Demnach gelte ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls entgegenstehe. Ziel der Eingliederungshilfe sei es hiernach, dem behinderten Menschen die in seiner Altersgruppe üblichen gesellschaftlichen Kontakte mit Menschen zu ermöglichen. Zu erfüllen seien hierbei nachvollziehbar soziale Teilhabebedürfnisse, die nicht über die Bedürfnisse eines nicht behinderten, nicht sozialhilfebedürftigen Erwachsenen hinausgingen. Etwas anderes gelte nur dann, wenn es sich um Wünsche handele, deren Verwirklichung in der Vergleichsgruppe der nicht behinderten, nicht sozialhilfebedürftigen Erwachsenen in der gleichen Altersgruppe als unangemessen gelten etwa wegen der damit regelmäßig verbundenen Kosten. Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Kriterien sowie unter Berücksichtigung, dass nach § 4 SGB IX nur ein Anspruch auf notwendige Sozialleistungen bestehe, habe die Klägerin keinen Anspruch auf eine Geldleistung zur Anschaffung des Hilfsmittels „Hippocampe Strand/Gelände/Reha-Buggy“ als Leistung der sozialen Teilhabe. Das Gericht stelle fest, dass die Anschaffung des von der Klägerin begehrten Hilfsmittels bzw. die Zahlung einer entsprechenden Geldleistung in Höhe von 5.936,03 € nicht notwendig sei, um die in § 4 SGB IX genannten Teilhabeziele bei der Klägerin zu erreichen.

13 So gebe es in zahlreichen Schwimmbädern einen mobilen Schwimmbadlifter. Die Stadtwerke H1 beispielsweise hätten bereits im Jahr 2019 für das Freizeit- und Solebad „S1“ mobile Schwimmbadlifter angeschafft. Für Menschen mit körperlichen Einschränkungen wie die Klägerin werde so der Einstieg ins Sole- sowie Schwimmerbecken ermöglicht, sodass sie auf diese Weise ihrem Bedürfnis nach Baden im Wasser bzw. im Schwimmbad ohne Weiteres nachgehen könne. Die weitere, von der Klägerin begehrte Nutzung des Hilfsmittels im Meersalzwasser bzw. im Schnee wäre realistischerweise aufgrund der klimatischen und topographischen Bedingungen an deren Wohnort nicht im Alltag, sondern im Rahmen von (Urlaubs-)Reisen möglich. Insoweit erscheine es zumutbar, dass die Klägerin im Rahmen etwaiger Reisen ans Meer einen der zahlreichen Strandabschnitte ansteuere, bei denen entsprechende motorisierte und nicht motorisierte Strandmobile bzw. Strandrollstühle ausgeliehen werden könnten, welche den Zugang zu sandigen Stränden ermöglichten. Hinsichtlich der klägerseits begehrten Nutzung des Hilfsmittels im Schnee gebe es zudem deutlich kostengünstigere Möglichkeiten, um eine Fortbewegung im Schnee z.B. für einen Winterspaziergang zu erleichtern. In Betracht kämen hier insbesondere kleine Skier, die unter die Lenkräder eines Rollstuhls geklemmt würden. Durch das Anbringen würden die kleinen Lenkräder eines vorhandenen Rollstuhls einfach angehoben. Der Anschaffung des von der Klägerin begehrten Hilfsmittels bedürfe es auch insoweit nicht.

14 Gegen den der Bevollmächtigten der Klägerin mit elektronischem Empfangsbekenntnis am 07.05.2025 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 04.06.2025 beim SG erhobene Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg. Der Klägerin würde die gewünschte soziale Teilhabe in Form von Ausflügen zu Badeseen, Spaziergängen sommers wie winters in der Natur, Ausflüge und Urlaube an Stränden und in Wintersportgebieten durch das begehrte Hilfsmittel entscheidend erleichtert. Ein möglichst selbstbestimmtes und gleichberechtigtes Leben sei ihr nur mit dem beantragten Hilfsmittel möglich. Wenn das erstinstanzliche Gericht der Auffassung sei, dass die Klägerin ihr Recht auf gleichberechtigte soziale Teilhabe durch die Nutzung anderer Hilfsmittel umsetzen könne, berücksichtige es nicht die Besonderheiten des Einzelfalles sowie die Art des Bedarfs der Klägerin. Ein Schwimmbadlifter, um ins Schwimmbecken zu gelangen, helfe der Klägerin nicht, denn sie könne weder stehen noch schwimmen. Im Wasser wäre sie auf umfassende personelle Unterstützung angewiesen. Mit dem beantragten Hilfsmittel könne die Klägerin im Wasser schwimmen, da ein Reha-Buggy sich im Wasser wie eine schwimmende Insel verhalte. Ein „Watt- und Strandmobil“ könne die Klägerin weder bedienen noch könne sie sich in diesem halten. Sie benötige eine auf ihren Körper angepasste Sitzschale, die sie stabilisiere, um sicher sitzen zu können. „Wheel Blades“ mögen für einen Aktivrollstuhl im festgetretenen Schnee auf Straßen praktikabel sein. Für einen Schneespaziergang in der Natur seien sie jedoch ungeeignet, da insbesondere die Hinterräder des Rollstuhls nicht manövrierfähig wären. Der Reha-Buggy habe für den Winter für alle vier Räder eine Skiausstattung. Die Wünsche der Klägerin hielten sich im Rahmen dessen, was Menschen ohne Behinderungen durchschnittlich in ihrer Freizeit unternähmen. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles der Klägerin, insbesondere des Einsatzes ihrer Familie seien ihre Wünsche angemessen. Die Klägerin habe sich inzwischen den begehrten Reha-Buggy selbst gekauft. Auf die Rechnung der Firma Hendrix Care vom 09.07.2025 über Kosten in Höhe von 6.054,04 € werde hingewiesen. Der Reha-Buggy sei bezahlt.

15 Die Klägerin beantragt,

16 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 6. Mai 2025 sowie den Bescheid des Beklagten vom 1. März 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. September 2023 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr 6.054,04 € für den Kauf eines Rollstuhls „Hippocampe Strand/Gelände/Reha-Buggy“ zu erstatten.

17 Der Beklagte beantragt,

18 die Berufung zurückzuweisen.

19 Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Es sei das Ziel der Eingliederungshilfe, einem behinderten Menschen die in seiner Altersgruppe üblichen gesellschaftlichen Kontakte zu Menschen zu ermöglichen. Hierbei seien nachvollziehbare soziale Teilhabebedürfnisse zu erfüllen, die nicht über die Bedürfnisse eines nicht behinderten, nicht sozialhilfebedürftigen Erwachsenen hinausgingen. Die Nutzung des begehrten Hilfsmittels z.B. im Winter am Wohnort der Klägerin erscheine aufgrund der Witterungsbedingungen dort eher unwahrscheinlich. Auch eine Nutzung im Winter auf Urlaubsreisen z.B. in die Alpen erscheine unrealistisch. Ein Urlaub im Winter in den Alpen z.B. zum Skifahren sei ein Luxusbedürfnis, welches nicht gesellschaftlich üblich sei.

20 Die Beteiligten haben jeweils mit Schreiben vom 18.11.2025 einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten (drei Bände) sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22 Der Senat entscheidet mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

23 Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

24 Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 (SGG) statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

25 Gegenstand des Berufungsverfahrens sind zum einen der Gerichtsbescheid des SG, mit welchem die Klage der Klägerin auf Verurteilung des Beklagten, sie mit dem begehrten Reha-Buggy zu versorgen, abgewiesen worden ist und zum anderen der Bescheid des Beklagten vom 01.03.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.09.2023, durch den die begehrte Versorgung mit einem Reha-Buggy abgelehnt worden ist. Nachdem sich die Klägerin im Juli 2025 auf eigene Kosten den begehrten Reha-Buggy verschafft hat, ist ihr Klagebegehren zulässigerweise auf Kostenerstattung gerichtet, ohne dass eine Klageänderung vorliegt (vgl. § 99 Abs. 3 Nr. 3 SGG; BSG, Urteil vom 07.05.2020 - B 3 KR 7/19 R -, juris Rn. 10). Für ihr Begehren ist eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG) statthaft. Dabei ist maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage abzustellen, die zum Zeitpunkt der Selbstbeschaffung - im Fall der Klägerin Juli 2025 - vorliegt bzw. gültig ist (vgl. BSG, Urteil vom 18.05.2011 –B 3 KR 12/10 R -, juris und BSG, Urteil vom 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R -, juris, Rn. 19 zu Leistungen der Eingliederungshilfe).

26 Das SG hat die Klage mit dem Gerichtsbescheid vom 06.05.2025 zu Recht abgewiesen. Der Beklagte hat den Anspruch der Klägerin auf die Versorgung mit dem begehrten Reha-Buggy mit ihrem Bescheid vom 01.03.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.09.2023 zu Recht abgelehnt mit der Folge, dass der Klägerin für die zwischenzeitlich im Juli 2025 erfolgte Selbstbeschaffung des Reha-Buggys „Hippocampe Strand/Gelände/Reha-Buggy“ kein Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten zusteht.

27 Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs auf Kostenerstattung für die im Juli 2025 erfolgte Selbstbeschaffung ist § 18 Abs. 6 Satz 1 Alternative 2 i.V.m. Satz 2 SGB IX (in der ab 01.01.2025 geltenden Fassung durch das Bundesteilhabegesetz vom 23.12.2016, BGBl. I S. 3234). Danach sind dann, wenn ein Rehabilitationsträger eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat und dadurch Leistungsberechtigten für die selbst beschaffte Leistung Kosten entstanden sind, diese in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Der Anspruch auf Erstattung richtet sich gegen den Rehabilitationsträger, der zum Zeitpunkt der Selbstbeschaffung über den Antrag entschieden hat. Zuständig für die Kostenerstattung ist daher der Beklagte (vgl. § 18 Abs. 6 Satz 2 SGB IX). Ob die begehrte Leistung zu Unrecht abgelehnt wurde, richtet sich nach dem für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsrecht. Der ursprüngliche Sachleistungsanspruch wandelt sich dann in einen Kostenerstattungsanspruch um (vgl. BSG, Urteil vom 07.05.2020 - B 3 KR 7/19 R -, juris Rn. 11). Maßstab für einen Kostenerstattungsanspruch ist dabei der Grundsatz, dass über die Geltendmachung einer Kostenerstattung kein weitergehender Anspruch erreicht werden kann als bei einer Versorgung mit einer Sachleistung, die den Regelfall der Versorgung darstellt. Ein Kostenerstattungsanspruch setzt daher - neben den tatsächlich entstandenen Kosten - voraus, dass die selbst beschaffte Mobilitätshilfe Reha-Buggy als Leistung der Eingliederungshilfe für soziale Teilhabe zu den Leistungen gehört, welche der Beklagte zu erbringen hat und zwischen der rechtswidrigen Ablehnung und der Kostenlast des Leistungsberechtigten ein Ursachenzusammenhang besteht.

28 Der Beklagte hatte die Klägerin weder bei Antragstellung im Oktober 2022 noch im Juli 2025 nach den Grundsätzen einer Hilfsmittelausstattung zur sozialen Teilhabe mit dem im Juli 2025 selbst beschafften Reha-Buggy zu versorgen. Für die vorgetragenen Freizeitaktivitäten der Klägerin - Winterspaziergang im Schnee, Ausflüge und Urlaube an Stränden und in Wintersportgebieten, Besuch eines Schwimmbades - besteht kein Versorgungsanspruch nach § 113 SGB IX.

29 Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB IX werden Leistungen zur sozialen Teilhabe erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, soweit sie nicht nach den Kapiteln 3 bis 5 (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe an Bildung) erbracht werden. Hierzu gehört, Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen (§ 113 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Leistungen zur sozialen Teilhabe sind u.a. Hilfsmittel (§ 113 Abs. 2 Nr. 8 SGB IX), wobei die Hilfsmittel erforderlich sein müssen, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen (§§ 113 Abs. 3 SGB IX, 84 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Die Leistungen zur sozialen Teilhabe haben zum Ziel, dem Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können (§ 90 Abs. 1 und 5 SGB IX). „Befähigen“ meint die Förderung der individuellen Selbsthilfepotentiale des behinderten Menschen. „Unterstützen“ meint, eine auf den Lebensalltag des behinderten Menschen bezogene Begleitung desselben mit Maßnahmen, die dazu dienen, Defizitsituationen im sozialen und privaten Nahbereich des behinderten Menschen bestmöglich zu kompensieren oder abzumildern. Bedeutsam sind insoweit die sozialen Kontextfaktoren des teilhabeberechtigten Menschen, sodass ein individueller und personenzentrierter Maßstab gilt (BSG, Urteil vom 19.05.2022 - B 8 SO 13/20 R -, juris Rn. 18).

30 In Abgrenzung zu Hilfsmitteln der medizinischen Rehabilitation (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Variante 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V -, § 47 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) dienen „andere“ Hilfsmittel im Sinne von § 113 Abs. 2 Nr. 8 SGB IX über die Aufgabenbestimmung nach § 47 SGB IX hinaus der gesamten Alltagsbewältigung; sie haben die Aufgabe, dem behinderten Menschen den Kontakt mit seiner Umwelt, nicht nur mit Familie und Nachbarschaft, sowie die Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben zu ermöglichen und hierdurch insgesamt die Begegnung und den Umgang mit nicht behinderten Menschen zu fördern. Die Hilfsmittel im Sinne von § 113 SGB IX entfalten insoweit ihre Wirkung immer erst im Bereich der Behebung der Folgen einer Behinderung. Ihre Zweckbestimmung überschneidet sich dabei zwangsläufig mit der des Hilfsmittels im Sinne von § 47 SGB IX (vgl. BSG, Urteil vom 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R -, juris Rn. 17). Einem Hilfsmittel als Leistung der sozialen Teilhabe kommt insoweit gegenüber einem Hilfsmittel zur medizinischen Rehabilitation eine Komplementärfunktion zu.

31 Auch Hilfsmittel als Leistung zur sozialen Teilhabe werden für eine Doppelausstattung (nur) erbracht, soweit es im Einzelfall erforderlich ist (§ 84 Abs. 3 SGB IX). Eine Doppelausstattung kann vor allem dann geboten sein, wenn sich der behinderte Mensch an unterschiedlichen Orten aufhält und die Mitnahme des Hilfsmittels sich als unmöglich oder nicht zumutbar erweist (Luthe in Schlegel/Voeltzke, jurisPK-SGB IX, § 84 SGB IX, Rn. 18).

32 Gemessen an diesen Grundsätzen und bei individueller Betrachtung der sozialen Kontextfaktoren der Klägerin ist der Senat der Auffassung, dass der Reha-Buggy der Klägerin keine soziale Teilhabe ermöglicht, die nicht bereits durch den zur Verfügung stehenden Aktivrollstuhl gewährleistet wird bzw. der Reha-Buggy als Leistung der Eingliederungshilfe nicht erforderlich ist, um der Klägerin ein so ausreichendes Ausmaß an sozialer Teilhabe zu ermöglichen, dass sie ein Leben führen kann, das der Würde des Menschen entspricht (vgl. Luthe, a. a. O., § 84 Rn. 42). Eingliederungshilfe ist nur soweit zu gewähren, wie auch nicht behinderte Menschen entsprechende Bedürfnisse üblicherweise befriedigen. Der Klägerin sind durch den zur Verfügung stehenden Aktivrollstuhl und die als Leistungen der Eingliederungshilfe gewährten Assistenzleistungen zur Freizeitgestaltung in Form eines Persönlichen Budgets eine Mehrzahl an sozialen Aktivitäten ermöglicht, die sie auch tatsächlich ausübt, wie z.B. Ausflüge und Unternehmungen wie Spaziergänge, Shoppen, Kino-, Theater-, Restaurant- und Zoobesuche sowie der Besuch von Museen. Die Klägerin nimmt auch am Rehasport teil. Dieses Ausmaß an Aktivitäten der Klägerin im Sinne der sozialen Teilhabe ergibt sich aus dem Gesamtplan nach § 121 SGB IX vom 03.07.2023. Durch die Gewährung eines Reha-Buggys will die Klägerin ihr „Spektrum“ an Freizeitaktivitäten dahingehend erweitern, dass sie sich bei einem Schwimmbadbesuch mit dem Reha-Buggy in das Schwimmbecken begeben könne, der dann als eine schwimmende Unterlage diene, und im Sommer einen Strandbesuch durchführen könne, auch wenn es sich um einen Sandstrand handelt. Im Winter ermögliche ihr der Reha-Buggy einen „Schneespaziergang“ auch außerhalb angelegter Wege. Somit beschränken sich die Wünsche der Klägerin bezüglich einer Erweiterung ihrer Aktivitätsmöglichkeiten zur sozialen Teilhabe auf bestimmte Gelände- und Witterungsverhältnisse (Sandstrand, Schnee) und auf den Besuch eines Schwimmbades. Bezüglich des Besuches eines Schwimmbades schließt sich der Senat der Begründung des SG in seinem Gerichtsbescheid vom 06.05.2025 insofern an, als es der Klägerin nicht ausschließlich mittels eines Reha-Buggys ermöglicht wird, in ein Schwimmbecken zu gelangen. Zahlreiche Schwimmbäder sind mit einem mobilen Schwimmbadlifter ausgestattet, was z.B. laut Homepage der Stadtwerke H1 für das Freizeit- und Solebad „S1“ gilt. Insofern kann die Klägerin auf diese Weise ihr Bedürfnis nach Baden im Wasser bzw. in einem Schwimmbad erfüllen. Diesbezüglich ist auch auf die bereits gewährte Eingliederungshilfe in Form eines Persönlichen Budgets für Assistenzstunden zu verweisen. Der Aufenthalt im Wasser wird ihr durch die zur Verfügung stehende Assistenzkraft ermöglicht. Im Übrigen ist nach der „Haus- und Badeordnung“ der Stadtwerke H1 vom September 2025 nach Ziff. 5.13 das Benutzen von „Schwimmhilfen“ in den Schwimmbecken verboten. Vergleichbar mit einer solchen will die Klägerin den Reha-Buggy im Schwimmbecken nutzen. Dies wäre aber rechtlich gar nicht möglich. Soweit es nach den Wünschen der Klägerin darum geht, in bestimmten Geländen (Sandstrand) oder bei bestimmten Witterungsverhältnissen (Schnee) entsprechende Freizeitaktivitäten durchzuführen, ist der Senat der Überzeugung, dass ihr dies auch mit dem zur Verfügung stehenden Aktivrollstuhl möglich ist. Bei einem Aktivrollstuhl handelt es sich um einen leichten, manuellen Rollstuhl, der individuell an die Bedürfnisse des Nutzers angepasst wird, um maximale Mobilität und Selbstständigkeit im Alltag zu ermöglichen. Er zeichnet sich durch seine Wendigkeit, leichte Bauweise (oft aus Aluminium oder Carbon), zahlreiche Einstellungsmöglichkeiten wie verstellbare Rückenlehnen und Sitzflächen aus. Dies macht ihn ideal für Menschen mit einem aktiven Lebensstil. Insofern ist für den Senat bei der gegebenen funktionsgerechten Zweitversorgung (Reha-Buggy und Aktivrollstuhl) ein objektivierbarer Gebrauchsvorteil des Reha-Buggys nicht erkennbar. Dabei berücksichtigt der Senat auch das Vorbringen der Klägerin, dass die Fortbewegung in einem Reha-Buggy auf „weniger leichtgängigem Untergrund“ günstiger sei als mit dem zur Verfügung stehenden Aktivrollstuhl. Da die Klägerin den Aktivrollstuhl nicht selbstständig bewegen kann, kann es dabei nur darauf ankommen, ob das Schieben des Aktivrollstuhls für die Begleitperson schwerer ist als das Schieben des Reha-Buggys. Zwar kann bei der Versorgung eines teilhabebeeinträchtigten Leistungsberechtigten auch die Konstitution der erforderlichen Begleitperson relevant sein (vgl. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 26.11.2024 - L 10 KR 10005/21 -, juris). So wurde ein Anspruch auf einen zweisitzigen Rollstuhl zur qualitativen Erweiterung des persönlichen Freiraums im Nahbereich für eine blinde Versicherte bejaht, die von einer gehbehinderten Person begleitet wurde (BSG, Urteil vom 24.05.2006 - B 3 KR 12/05 R -, juris Rn. 24). Sofern jedoch bei der Ausstattung mit einem Hilfsmittel danach nicht auf Gebrauchsvorteile bei der selbstständigen Nutzung des Hilfsmittels durch den Versicherten abgestellt wird, sondern nur der „Konstitution“ der gewählten Begleitperson Rechnung getragen werden soll, vermag der Senat vorliegend nicht zu erkennen, welchen relevanten Gebrauchsvorteil der im Juli 2025 beschaffte Reha-Buggy gegenüber dem vorhandenen Aktivrollstuhl insoweit hat. Ein Unterschied bei der Bewältigung von Wegstrecken mit „unebenem“ Untergrund (Sand, Schnee) reicht nicht aus, zumal der Reha-Buggy grundsätzlich weder leichter noch wendiger ist als der Aktivrollstuhl. Dass der Reha-Buggy im „Gelände“ (Sand, Schnee) jedenfalls mit entsprechender Zusatzausstattung (Skier für Vorderrad, Skier für Hinterachse, Ballonreifen) gewisse Gebrauchsvorteile aufweisen dürfte, reicht jedoch bei individueller Betrachtung der sozialen Kontextfaktoren der Klägerin nicht aus, um diese Leistung der Eingliederungshilfe als erforderlich einzuordnen. Dabei ist auch zu berücksichtigen - insoweit teilt der Senat die Begründung des SG ebenfalls -, dass die gewünschte Nutzung des Reha-Buggys am Sandstrand am Meer bzw. im Schnee realistischerweise aufgrund der klimatischen und topographischen Bedingungen an dem Wohnort der Klägerin nicht im Alltag, sondern hauptsächlich im Rahmen von (Urlaubs-)Reisen stattfinden dürfte. Für die Beurteilung der Notwendigkeit der Versorgung mit einem gewünschten Hilfsmittel ist jedoch nicht unbeachtlich, wenn es sich um Wünsche handelt, deren Verwirklichung in der Vergleichsgruppe der nicht behinderten, nicht sozialhilfebedürftigen Erwachsenen in der gleichen Altersgruppe als unangemessen gelten, etwa wegen der damit regelmäßig verbundenen Kosten, und die damit der Teilhabe nicht dienen können. Insofern ist der Senat der Überzeugung, dass der Klägerin auch ohne im Rahmen von (Urlaubs)reisen angesiedelte Aktivitäten, die durch das Vorhandensein eines Reha-Buggys nicht grundsätzlich erst ermöglicht, sondern vielmehr lediglich erleichtert werden, ein ausreichendes Maß an sozialer Teilhabe in der Gemeinschaft ermöglicht wird.

33 Aus diesen Gründen war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

35 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.