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5 Ta 14/25•Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 5. Kammer, 2025-04-28, 5 Ta 14/25
5 Ta 14/25Arbeitsgericht / 5. Kammer28.04.2025
1. Der Streitwert einer auf Feststellung der Anwendbarkeit von Tarifverträgen gerichteten Klage ist gem. § 48 GKG, § 3 ZPO nach freiem Ermessen in Anlehnung an Ziffer I.4.2 des Streitwertkatalogs der Arbeitsgerichtsbarkeit mit dem dreifachen Jahresbetrag der Vergütungsdifferenz zu bewerten, jedoch auf einen Vierteljahresverdienst gedeckelt. 2. Die §§ 42 Abs. 2 Satz 2 und 42 Abs. 1 Satz 1 GKG, die keine Deckelung enthalten, sind nicht einschlägig, weil Streitgegenstand nicht die Eingruppierung in eine Vergütungsgruppe oder eine wiederkehrende Leistung ist, sondern die (Feststellung der) Gesamtheit der Arbeitsbedingungen. Verfahrensgang vorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 3. März 2025, 6 Ca 24/24, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-04-28
Aktenzeichen: 5 Ta 14/25
ECLI: ECLI:DE:LAGBW:2025:0428.5TA14.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 48 GKG, § 3 ZPO
Der Streitwert einer auf Feststellung der Anwendbarkeit von Tarifverträgen gerichteten Klage ist gem. § 48 GKG, § 3 ZPO nach freiem Ermessen in Anlehnung an Ziffer I.4.2 des Streitwertkatalogs der Arbeitsgerichtsbarkeit mit dem dreifachen Jahresbetrag der Vergütungsdifferenz zu bewerten, jedoch auf einen Vierteljahresverdienst gedeckelt.
Die §§ 42 Abs. 2 Satz 2 und 42 Abs. 1 Satz 1 GKG, die keine Deckelung enthalten, sind nicht einschlägig, weil Streitgegenstand nicht die Eingruppierung in eine Vergütungsgruppe oder eine wiederkehrende Leistung ist, sondern die (Feststellung der) Gesamtheit der Arbeitsbedingungen.
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 3. März 2025, 6 Ca 24/24, Beschluss
Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert wird von EUR 6.354,76 auf EUR 12.054,96 angehoben.
I.
1 Wegen des Sach- und Streitstandes bis zur Vorlage an das Beschwerdegericht wird auf die Sachverhaltswiedergabe im angegriffenen Beschluss in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Im Übrigen wird von der Wiedergabe des Sachverhalts abgesehen, da der Beschluss des Beschwerdegerichts einem weiteren Rechtsmittel nicht unterfällt.
II.
2 Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist statthaft (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) und auch im Übrigen zweifellos zulässig.
3 Sie ist auch teilweise begründet. Der auf Feststellung der Anwendbarkeit der Tarifverträge der Metallindustrie gerichtete Antrag Ziffer 1 ist gemäß §§ 48 GKG, 3 ZPO nach freiem Ermessen unter Orientierung an Ziffer I.4.2 des Streitwertkatalogs der Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung vom 01.02.2024 (NZA 2024, 308 ff.; im Folgenden: „SWK 2024“) auf ein Vierteljahresverdienst gedeckelt und daher mit EUR 12.018,96 zu bewerten.
4 1. Die Streitwertbemessung richtet sich vorliegend nicht nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG. Der vom Arbeitsgericht zu Grunde gelegte „Auffangwert“ iHv. EUR 5.000,00 ist mithin nicht maßgeblich. Es wird vorliegend der für die Gerichtsgebühren maßgebende Streitwert gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt, nicht der Wert der anwaltlichen Tätigkeit iSd. § 33 Abs. 1 RVG. Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert ist auch für die Anwaltsgebühren maßgebend (§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG). Dies bedeutet, dass der „Anknüpfungswert“ iHv. EUR 5.000,00 nicht einschlägig ist, weil das RVG für die Gerichtsgebühren keine Anwendung findet. Damit ist auch § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nicht anwendbar.
5 2. Auch § 42 Abs. 2 Satz 2 GKG ist nicht anwendbar, weil es sich vorliegend bei Ziffer 1 der Klage nicht um eine Eingruppierungsstreitigkeit handelt. Streitgegenstand ist nicht die Eingruppierung in eine Vergütungsgruppe, sondern allgemein die Anwendbarkeit von Tarifverträgen (Elzer in: Toussaint, Kostenrecht, 54. Aufl. 2024, § 42 GKG Rn. 51 mwN.). Mit derselben Begründung ist auch § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht einschlägig. Der Antrag ist nicht auf wiederkehrende Leistungen gerichtet, sondern umfasst die Gesamtheit der Arbeitsbedingungen.
6 3. Die Streitwertbemessung richtet sich demnach nach der allgemeinen Wertvorschrift des § 3 ZPO (iVm. § 48 GKG). Es ist mithin freies Ermessen auszuüben. In diesem Rahmen orientiert sich die Streitwertbeschwerdekammer an Ziffer I.4.2 SWK 2024. Wie bei einer Änderungskündigung mit Vergütungsänderung steht im Ergebnis der Inhalt des Arbeitsverhältnisses im Streit. Danach ist die 36-fache Vergütungsdifferenz entscheidend, gedeckelt durch ein Vierteljahresverdienst. Nach den unbestrittenen Angaben des Beschwerdeführers sollen die monatlichen Vergütungsdifferenzen EUR 500 betragen. Der 36-fache Betrag beläuft sich auf EUR 18.000,00. Es greift mithin die Deckelung auf ein Vierteljahresverdienst entsprechend Ziffer I.4.2 SWK 2024 ein: EUR 4.006,32 x 3 = EUR 12.018,96.
7 4. Die Anträge Ziffer 2 und 3 sind als Zahlungsanträge mit ihrem Nennbetrag zu bewerten. Allerdings besteht zwischen Antrag Ziffer 1 und Antrag Ziffer 2 wirtschaftliche Teilidentität. Der Anspruch auf den „Trafobaustein“ ist ein Element der aus der allgemein mit Antrag Ziffer 1 verfolgten Anwendung der Tarifverträge der Metallindustrie. Antrag Ziffer 3 ist mangels wirtschaftlicher Identität - der Anspruch wird auf betriebliche Übung gestützt - hinzuzurechnen. Es ergibt sich ein Gesamtbetrag iHv. EUR 12.054,96.
8 Soweit die Beschwerde auf eine Bewertung des Antrags Ziffer 1 mit EUR 30.000,00 gerichtet war, war sie zurückzuweisen.
III.
9 Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG); Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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