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5 Ta 1/25•Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 5. Kammer, 2025-02-03, 5 Ta 1/25
5 Ta 1/25Arbeitsgericht / 5. Kammer03.02.2025
1. Der Wert einer Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO bemisst sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung. In diesem Umfang entscheidet der Wert des zu vollstreckbaren Anspruchs einschließlich etwaiger Rückstände ohne Zinsen und Kosten des Vorprozesses (Anschluss an BGH vom 9. Februar 2006 - IX ZB 310/04, NJW-RR 2006, 1146). 2. Nur wenn sich aus den Anträgen oder der Klagebegründung ergibt, dass die Zwangsvollstreckung nur wegen eines Teilbetrags für unzulässig erklärt werden soll, ist dieser niedrigere Betrag zu grunde zu legen. Verfahrensgang vorgehend Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen, 13. November 2024, 4 Ca 325/24, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-02-03
Aktenzeichen: 5 Ta 1/25
ECLI: ECLI:DE:LAGBW:2025:0203.5TA1.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 3 ZPO, § 767 ZPO
Der Wert einer Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO bemisst sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung. In diesem Umfang entscheidet der Wert des zu vollstreckbaren Anspruchs einschließlich etwaiger Rückstände ohne Zinsen und Kosten des Vorprozesses (Anschluss an BGH vom 9. Februar 2006 - IX ZB 310/04, NJW-RR 2006, 1146).
Nur wenn sich aus den Anträgen oder der Klagebegründung ergibt, dass die Zwangsvollstreckung nur wegen eines Teilbetrags für unzulässig erklärt werden soll, ist dieser niedrigere Betrag zu grunde zu legen.
Verfahrensgang
vorgehend Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen, 13. November 2024, 4 Ca 325/24, Beschluss
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen vom 13.11.2024 – 4 Ca 325/24 - wird zurückgewiesen.
I.
1 Wegen des Sach- und Streitstandes bis zur Vorlage an das Beschwerdegericht wird auf die Sachverhaltswiedergabe im angegriffenen Beschluss in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Im Übrigen wird von der Wiedergabe des Sachverhalts abgesehen, da der Beschluss des Beschwerdegerichts einem weiteren Rechtsmittel nicht unterfällt.
II.
2 Die Beschwerde des Beklagten ist statthaft (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht auch den Wert des Anspruchs auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses mit einem Bruttomonatsgehalt streitwerterhöhend berücksichtigt.
3 1. Der Wert einer Vollstreckungsabwehrklage wird vom Gericht gemäß §§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG iVm. § 3 ZPO nach freiem Ermessen festgesetzt. Er bemisst sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung (BGH 09.02.2006 - IX ZB 310/04 – Rn. 9, NJW-RR 2006, 1146). In diesem Umfang entscheidet der Wert des zu vollstreckenden Anspruchs einschließlich etwaiger Rückstände ohne Zinsen und ohne Kosten des Vorprozesses (BGH 09.02.2006 a.a.O.). Dabei ist der Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs ohne Rücksicht auf seine Realisierbarkeit anzusetzen (BGH 09.02.2006 a.a.O.). Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass sich aus den Anträgen oder der Klagebegründung ergibt, dass die Zwangsvollstreckung nur wegen eines Teilbetrags oder eines Restbetrags für unzulässig erklärt werden soll; dann ist dieser Betrag zugrunde zu legen (BGH 09.02.2006 a.a.O.). Die Kammer folgt dieser Rechtsprechung, weil sich der Streitwert alleine nach dem klägerischen Interesse am Obsiegen richtet. Daher kommt es auf die Begründetheit der Klage nicht an. Dementsprechend ist es entgegen der Ansicht der Beschwerde unerheblich, ob ein titulierter Anspruch vollstreckbar ist. Dies ist eine Frage der Begründetheit der Vollstreckungsgegenklage.
4 2. Nach diesen Maßstäben ist der in Ziffer 3 des Vergleichs titulierte Zeugnisanspruch beim Streitwert zu berücksichtigen, weil mit der Klage die gesamte Vollstreckung aus dem Vergleich ausgeschlossen werden sollte. Eine Einschränkung ergibt sich aus den Klaganträgen nicht. Das Arbeitsgericht hat außerdem zu Recht darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Erteilung des Zeugnisses zwar nicht in Bezug auf die Note, aber hinsichtlich der grundsätzlichen Erteilung durchaus vollstreckbar ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei Erhebung der Klage am 17.07.2024 noch kein Zeugnis erteilt wurde, sondern erst am 29.08.2024 postalisch versandt wurde. Es ist daher auch nicht im Wege einer die Klaganträge ergänzenden Auslegung von einer Einschränkung der Vollstreckungsgegenklage auszugehen.
III.
5 Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG); Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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