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5 Ta 23/25•Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 5. Kammer, 2025-05-20, 5 Ta 23/25
5 Ta 23/25Arbeitsgericht / 5. Kammer20.05.2025
Bei der Berechnung des Arbeitsentgelts gem. § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG ist die Vergütung des auf den Beendigungstermin folgenden Vierteljahreszeitraums zu Grunde zu legen. Wenn in diesem Referenzzeitraum kein Entgelt anfallen kann (z.B. wegen Schuldnerverzug, Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums, etc.), so ist auf die fiktive Vergütung abzustellen. Verfahrensgang vorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 20. Februar 2025, 5 Ca 65/24, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-05-20
Aktenzeichen: 5 Ta 23/25
ECLI: ECLI:DE:LAGBW:2025:0520.5TA23.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Bei der Berechnung des Arbeitsentgelts gem. § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG ist die Vergütung des auf den Beendigungstermin folgenden Vierteljahreszeitraums zu Grunde zu legen. Wenn in diesem Referenzzeitraum kein Entgelt anfallen kann (z.B. wegen Schuldnerverzug, Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums, etc.), so ist auf die fiktive Vergütung abzustellen.
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 20. Februar 2025, 5 Ca 65/24, Beschluss
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Offenburg - vom 20.02.2025 in Gestalt des Teil-Abhilfebeschlusses vom 01.04.2025 - 5 Ca 65/24 - wie folgt abgeändert:
Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert wird von EUR 4.364,13 auf EUR 6.160,23 erhöht.
A.
1 Wegen des Sach- und Streitstandes bis zur Vorlage an das Beschwerdegericht wird auf den angegriffenen Beschluss in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Im Übrigen wird von der Wiedergabe des Sachverhalts abgesehen, da der Beschluss des Beschwerdegerichts einem weiteren Rechtsmittel nicht unterfällt.
B.
2 Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist statthaft (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere übersteigt der Beschwerdewert EUR 200,00 (§ 68 Abs. 1 GKG).
3 Die Beschwerde ist auch begründet. Der einzige streitige Punkt der Beschwerde besteht in der Berechnung der Bruttomonatsvergütung iSd. § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG. Das Arbeitsgericht hat diese mit EUR 1.454,71 zu niedrig bemessen. Zutreffend ist eine Berechnung auf Basis einer Monatsvergütung von EUR 2.053,41 (x 3 = EUR 6.160,23).
4 | | | | | --- | --- | --- | | 1. | | Im Streit stand die ordentliche Kündigung vom 07.02.2024 zum 31.03.2024. Es kann offenbleiben, ob es sich hierbei um eine Beendigungs- oder eine Änderungskündigung gehandelt hat. In beiden Fällen ist die Bruttovierteljahresvergütung gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG maßgebend. Selbst wenn es sich um eine Änderungskündigung handeln sollte, wäre der Streitwert gemäß Ziffer I.4.2 des Streitwertkatalogs der Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung vom 01.02.2024 (NZA 2024, 308 ff.; im Folgenden: „SWK 2024“) auf ein Vierteljahresverdienst gedeckelt. Die Streitwertbeschwerdekammer folgt aufgrund der erheblichen Bedeutung einer bundeseinheitlichen Streitwertrechtsprechung und der damit verbundenen Rechtssicherheit und Rechtsklarheit grundsätzlich den Empfehlungen der Streitwertkommission. |
5 | | | | | --- | --- | --- | | 2. | | Bei der Berechnung des Vierteljahresverdienstes ist gemäß den Erläuterungen im Streitwertkatalog (Doppelstern auf Seite 1) von folgenden Grundsätzen auszugehen: |
6 „Bei der Berechnung der Vergütung für ein Vierteljahr bzw. der Monatsvergütung ist das arbeitsleistungsbezogene Arbeitsentgelt des auf den Beendigungstermin folgenden Vierteljahreszeitraums zu Grunde zu legen. Jahres- oder sonstige Leistungen werden unabhängig vom Auszahlungszeitpunkt berücksichtigt, wenn sie auch Entgeltcharakter haben.“
7 Grundsätzlich ist Referenzzeitraum also das auf den Beendigungstermin folgende Vierteljahr (so auch Augenschein in: Natter/Gross, ArbGG 3. Aufl. 2025, § 12 Rn. 100). In diesem Fall wäre dies April bis Juni 2025. Vorliegend ist indes im Referenzzeitraum nicht das regelmäßige Entgelt gezahlt worden (April 2024: EUR 30,70, Mai 2024: EUR 336,14 und Juni 2024: EUR 0).
8 | | | | | --- | --- | --- | | 3. | | Wenn im Referenzzeitraum kein Entgelt anfallen kann (z.B. wegen Schuldnerverzug, Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums, etc.), so ist auf die fiktive Vergütung abzustellen (Augenschein in Natter/Gross, a.a.O.). Bei der fiktiven Vergütung kann die durchschnittliche Vergütung des Jahres 2023 herangezogen werden. In der Dezemberabrechnung ist eine Gesamtvergütung von EUR 24.640,90 ausgewiesen (Bl. 256 der erstinstanzlichen Akte). Es ist mithin von einem fiktiven Bruttomonatsgehalt iHv. EUR 24.640,90 : 12 Monate = EUR 2.053,41 auszugehen. |
9 Der Streitwert in Höhe eines Bruttovierteljahresverdienstes gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG beträgt also EUR 3 x EUR 2.053,41 = EUR 6.160,23.
III.
10 Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG); Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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