Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 5. Kammer, 2024-09-12, 5 Ta 64/24

5 Ta 64/24Arbeitsgericht / 5. Kammer12.09.2024

Regest

1. Für das Vorliegen eines Vergleichsmehrwerts reicht es nicht aus, wenn Vergleichsregelungen lediglich "streitig verhandelt" wurden, aber außerhalb der Vergleichsverhandlungen nicht streitig oder ungewiss waren. Die Kriterien der "Streitigkeit" und "Ungewissheit" im Sinne des § 779 BGB erfordern eine Unterscheidung zwischen Positionen, über die zwar kontrovers verhandelt wird, die aber letztlich Komponenten des "Gesamtpreises" einer vergleichsweisen Einigung sind, und Ansprüchen, über die auch außerhalb der Vergleichsverhandlungen bereits ernsthaft gestritten wurde. 2. Typisches Beispiel für das Fehlen einer Streitigkeit oder Ungewissheit ist die Zahlung einer Abfindung. Nahezu immer verhandeln die Parteien die Höhe der Abfindung streitig. Sie ist indes außerhalb der Vergleichsverhandlungen regelmäßig nicht "streitig" im Sinne des § 779 Abs. 1 BGB, weil offensichtlich kein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung besteht. 3. Bei einer Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung besteht nicht ohne Weiteres eine Regelhaftigkeit, dass der Arbeitgeber eine Bonuszahlung vollständig oder teilweise verweigert. Fehlt konkreter Vortrag zum Vorliegen einer "Streitigkeit" iSd. § 779 BGB, so ist ein Vergleichsmehrwert nicht gegeben. Verfahrensgang vorgehend ArbG Reutlingen, 16. Mai 2024, 1 Ca 491/23, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 5. Kammer — 5 Ta 64/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-09-12

Aktenzeichen: 5 Ta 64/24

ECLI: ECLI:DE:LAGBW:2024:0912.5TA64.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

  1. Für das Vorliegen eines Vergleichsmehrwerts reicht es nicht aus, wenn Vergleichsregelungen lediglich "streitig verhandelt" wurden, aber außerhalb der Vergleichsverhandlungen nicht streitig oder ungewiss waren. Die Kriterien der "Streitigkeit" und "Ungewissheit" im Sinne des § 779 BGB erfordern eine Unterscheidung zwischen Positionen, über die zwar kontrovers verhandelt wird, die aber letztlich Komponenten des "Gesamtpreises" einer vergleichsweisen Einigung sind, und Ansprüchen, über die auch außerhalb der Vergleichsverhandlungen bereits ernsthaft gestritten wurde.

  2. Typisches Beispiel für das Fehlen einer Streitigkeit oder Ungewissheit ist die Zahlung einer Abfindung. Nahezu immer verhandeln die Parteien die Höhe der Abfindung streitig. Sie ist indes außerhalb der Vergleichsverhandlungen regelmäßig nicht "streitig" im Sinne des § 779 Abs. 1 BGB, weil offensichtlich kein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung besteht.

  3. Bei einer Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung besteht nicht ohne Weiteres eine Regelhaftigkeit, dass der Arbeitgeber eine Bonuszahlung vollständig oder teilweise verweigert. Fehlt konkreter Vortrag zum Vorliegen einer "Streitigkeit" iSd. § 779 BGB, so ist ein Vergleichsmehrwert nicht gegeben.

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Reutlingen, 16. Mai 2024, 1 Ca 491/23, Beschluss

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Reutlingen - 1 Ca 491/23 vom 16.05.2024 wie folgt abgeändert:

Es besteht kein Vergleichsmehrwert. Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert bleibt unverändert bei EUR 27.083,70.

Gründe

I.

1 Im Ausgangsrechtsstreit stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

2 Die Parteien vereinbarten in einem Prozessvergleich (Beschluss vom 19.01.2024) u.a. die Beendigung mit Ablauf der Kündigungsfrist sowie bezahlte Freistellung, die Zahlung einer Abfindung in Höhe von EUR 300.000,00, eine Bonuszahlung („Short Term Incentive“), die Möglichkeit, an einem Aktien-Investment-Programm einschließlich Arbeitgeberzuschuss teilzunehmen (falls dieses im Ausscheidensjahr stattfinden sollte), die Bezahlung einer Outplacement-Beratung, die Berechtigung einer Jubiläumszahlung auch im Falle der Ausübung einer (ebenfalls im Vergleich geregelten) Sprinterklausel, die Auszahlung eines Bekleidungskontingents (für den Fall der Ausübung der Sprinterklausel), ein Zeugnis mit der Note „sehr gut“ und die anteilige Rückzahlung einer Hinzuzahlung des Klägers zum Dienstwagen.

3 In § 3 des Arbeitsvertrags hatten die Parteien einen Bonus geregelt, der mit „Short-Term Incentive“ bezeichnet wird. Dessen Höhe sollte abhängig sein von der Erreichung bestimmter Ziele. Die zugrundeliegenden Ziele und deren Verteilung sollten vom Arbeitgeber vorgegeben werden.

4 Außerdem bestand bei der beklagten Arbeitgeberin in der Vergangenheit ein Aktien-Investment-Programm, bei welchem die Arbeitnehmer einen Zuschuss bei Erwerb von Aktien des Arbeitgebers erhielten. Ob im Jahr 2024 ein solches Programm angeboten wird, stand im Zeitpunkt des Abschlusses Vergleichs noch nicht fest. Nach den vertraglichen Vereinbarungen war ein Anspruch auf Teilnahme am Aktien-Investment-Programm im Ausscheidensjahr ausgeschlossen. In dem von der Arbeitgeberin vorgeschlagenen Angebot eines Aufhebungsvertrags war eine Teilnahme nicht vorgesehen, der Klägervertreter erreichte eine Aufnahme einer Teilnahmeberechtigung (für den Fall der Aufstellung eines Programms in 2024) im Wege der Verhandlung.

5 Das Arbeitsgericht hat einen Vergleichsmehrwert für sämtliche vorgenannten Regelungen – mit Ausnahme der Freistellung und der Outplacement-Beratung - in Höhe von EUR 52.328,20 festgesetzt. Hiergegen wendet sich die Beschwerde des (rechtsschutzversicherten) Klägers.

II.

6 Die Beschwerde des Klägers ist statthaft (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) und auch im Übrigen zulässig.

7 Sie ist auch begründet. Es besteht kein Vergleichsmehrwert.

8 1. Das Vorliegen eines Vergleichsmehrwert setzt einen „Streit“ oder eine „Ungewissheit“ im Sinne des § 779 BGB voraus.

9 Nach Ziffer 25.1 des Streitwertkatalogs der Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung vom 01.02.2024 (NZA 2024, 308 ff.; im Folgenden: „SWK 2024“) fällt ein Vergleichsmehrwert nur an, wenn durch den Vergleichsabschluss ein weiterer Rechtsstreit und/oder außergerichtlicher Streit erledigt und/oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt werden. Dabei muss gerade über die Frage eines Anspruchs oder Rechts in Bezug auf die jeweilige Regelung zwischen den Parteien Streit und/oder Ungewissheit bestanden haben; keine Werterhöhung tritt ein, wenn es sich lediglich um eine Gegenleistung zur Beilegung des Rechtsstreits handelt. Abzustellen ist auf die Umstände zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses.

10 Die Streitwertbeschwerdekammer folgt aufgrund der erheblichen Bedeutung einer bundeseinheitlichen Streitwertrechtsprechung und der damit verbundenen Rechtssicherheit und Rechtsklarheit grundsätzlich den Empfehlungen der Streitwertkommission.

11 a) Streit meint das Aufeinandertreffen unterschiedlicher Standpunkte bezüglich des Rechtsverhältnisses, wobei es um ernsthaft gegenseitige Standpunkte gehen muss. Der Streit kann tatsächlicher oder rechtlicher Natur sein. Auf die objektive Sach- oder Rechtslage kommt es nicht an, es genügen subjektive Zweifel über den Bestand des Ausgangsrechtsverhältnisses (LAG Baden-Württemberg 04.09.2017 – 5 Ta 79/17 – Rn. 36, juris).

12 b) Eine Ungewissheit wird oft mit einem Streit einhergehen, braucht es aber nicht. Eine Ungewissheit kann auch ohne „Streitigkeit“ vorliegen, d.h. ohne Geltendmachung durch den Anspruchsberechtigten und nachfolgende Ablehnung. Sie kann die gegenwärtige Rechtslage, das Vorliegen bestimmter tatsächlicher Umstände, die künftige Rechtsentwicklung oder den künftigen Eintritt von Tatsachen, insbesondere als Bedingung für den Eintritt bestimmter Rechtsfolgen, betreffen (LAG Baden-Württemberg 04.09.2017 a.a.O.). Der Grad der „Ungewissheit“ muss so hoch sein, dass eine gewisse Regelhaftigkeit besteht, dass in der relevanten Situation ein Arbeitgeber typischerweise einen geltend gemachten Anspruch ablehnen würde.

13 c) Grundsätzlich ist die Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts im Hinblick auf das Vorliegen eines Vergleichsmehrwerts streng, weil hierdurch eine Differenzierung zwischen Vergleichsregelungen, die lediglich „streitig verhandelt“ wurden, aber außerhalb der Vergleichsverhandlungen nicht streitig oder ungewiss waren und der Beilegung von solchen Streitigkeiten oder Ungewissheiten, die unabhängig von den Vergleichsverhandlungen bestehen, ermöglicht wird (vgl. z.B. LAG Baden-Württemberg 04.09.2017 – 5 Ta 79/17, Rn. 62, juris). Deswegen bedarf es konkreten Vorbringens für eine der drei Alternativen des § 779 BGB, wenn sich aus den Akten (z.B. durch schriftsätzliches Vorbringen oder vorgelegten außergerichtlichen Schriftwechsel) und/oder aus der mündlichen Verhandlung keine hinreichenden Anhaltspunkte hierfür ergeben. Für die Feststellung der Merkmale des Streits oder der Ungewissheit im Sinne des § 779 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich die Schilderung des konkret erklärten Begehrens der klägerischen Partei und die ablehnende Reaktion der beklagten Partei hierauf erforderlich (LAG Baden-Württemberg 4. September 2017 – 5 Ta 79/17, Rn. 62, juris). Die schlichte Nichterfüllung genügt hierfür nicht. Das „streitige Verhandeln“ im Rahmen von Vergleichsverhandlungen ist weder für das Vorliegen einer „Streitigkeit“ noch einer „Ungewissheit“ ausreichend. Diese Kriterien ermöglichen eine Unterscheidung zwischen Positionen, über die zwar kontrovers verhandelt wird, die aber letztlich Komponenten des „Gesamtpreises“ einer vergleichsweisen Einigung sind, und Ansprüchen, über die auch außerhalb der Vergleichsverhandlungen bereits ernsthaft gestritten wurde.

14 Typisches Beispiel für das Fehlen einer Streitigkeit oder Ungewissheit ist die Zahlung einer Abfindung. Nahezu immer verhandeln die Parteien die Höhe der Abfindung streitig. Sie ist indes außerhalb der Vergleichsverhandlungen regelmäßig nicht „streitig“ im Sinne des § 779 Abs. 1 BGB, weil offensichtlich kein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung besteht. Diese ist reine Verhandlungsposition. Auch eine Outplacement-Beratung oder eine Freistellung sind häufige Vergleichspositionen, über die als Gegenleistung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses streitig verhandelt wird. Außerhalb der Vergleichsverhandlungen besteht indes insoweit regelmäßig keine Streitigkeit oder Ungewissheit.

15 Bei anderen Vergleichspositionen wie einem „guten“ oder „sehr guten“ Zeugnis oder der Festlegung von Prämien hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab.

16 Typischer Fall einer „Ungewissheit“ trotz Fehlens einer Streitigkeit ist die Vereinbarung eines „guten“ oder „sehr guten“ Zeugnisses bei einer auf Verhaltens- oder Leistungsmängel gestützten Kündigung (LAG Baden-Württemberg 04.09.2017 - 5 Ta 79/17, Rn. 32, juris; vgl. auch Ziffer 25.1.3 SWK 2024 zu dieser Fallgruppe, allerdings ohne Einschränkung bei der Note). Bei Leistungs- und Verhaltensmängeln ist die Gefahr immanent, dass der Arbeitgeber aufgrund der Mängel kein „gutes“ oder „sehr gutes“ Zeugnis erteilt und dieses daher „ungewiss“ ist.

17 Diese Zwangsläufigkeit besteht bei der Festlegung von Prämienzahlungen oder vergleichbarer variabler Vergütung im Vergleich nicht. Bei einer Freistellung (unter Fortzahlung der Vergütung) besteht nicht ohne Weiteres eine Regelhaftigkeit, dass der Arbeitgeber eine Bonuszahlung vollständig oder teilweise verweigert. Es ist zwar zutreffend, dass der Zielerreichungsgrad mangels Leistungserbringung möglicherweise nur schwer ermittelt werden kann, dies bedeutet indes nicht, dass der Arbeitgeber deswegen eine Zahlung typischerweise gänzlich (oder teilweise) verweigert. Daher ist konkreter Vortrag erforderlich, ob und in welcher Höhe der Arbeitgeber außerhalb des „streitigen Verhandelns“ im Rahmen der Vergleichsverhandlungen die Zahlung einer variablen Vergütung abgelehnt hat. Der Vortrag, der Arbeitgeber habe zunächst eine niedrigere Prämie als Vergleich vorgeschlagen, genügt hierfür nicht. Dann handelt es sich um ein typisches „streitiges Verhandeln“ der Gegenleistungen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

18 2. Legt man diese Maßstäbe zu Grunde, ist in Bezug auf alle begehrten Positionen ein Vergleichsmehrwert abzulehnen.

19 a) Short Term Incentives

20 Es ist zwar zutreffend, dass ein Teil des Bonus‘ mangels Arbeitsleistung nur schwer hätte festgestellt werden können. Es ist indes nicht naheliegend, dass die Arbeitgeberin eine Bonuszahlung verweigert hätte, wenn es nicht zu dem Vergleichsschluss gekommen wäre. Da der Kläger unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt war und die Bonuszahlung zur Vergütung gehört, wäre eine komplette Streichung der Bonuszahlung offensichtlich nicht rechtmäßig gewesen. Es kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Arbeitgeberin diesen rechtswidrigen Standpunkt eingenommen hätte. Vielmehr ist die Regelung zur Bonuszahlung aufgrund „streitigen Verhandelns“ in den Vergleich aufgenommen worden. Das „streitige Verhandeln“ ist jedoch nicht mit einer Streitigkeit oder Ungewissheit gleichzusetzen und genügt ohne weitere Anhaltspunkte nicht für das Entstehen eines Vergleichsmehrwerts.

21 b) Aktien-Investment-Programm

22 Auch die Regelung zur Teilnahme an einem Aktien-Investment-Programm ist aufgrund „streitigen Verhandelns“ in den Vergleich aufgenommen worden. Eine außerhalb der Vergleichsverhandlungen bestehende Streitigkeit oder Ungewissheit bestand nicht. Vielmehr war eine Teilnahme vertraglich ausgeschlossen, was auch die Klägerseite nicht in Zweifel zieht. Die Regelung ist alleine dem Verhandlungsgeschick des Klägervertreters zu verdanken. Sie beseitigt indes nicht eine ansonsten bestehende Ungewissheit. Ohne Regelung hätte der Kläger eindeutig keinen Anspruch gehabt.

23 c) Jubiläumsprämie

24 In Bezug auf die Prämienzahlung bestand ein Anspruch aufgrund Erreichens des Jubiläumsalters nur für den Fall des Bestands des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Lediglich im Falle der Ausübung der Sprinterklausel wäre das Jubiläumsalter nicht erreicht worden und ein Anspruch deswegen an sich ausgeschlossen. Wenn die Parteien sich auf eine Zahlung unabhängig von der Ausübung der Sprinterklausel einigen, so liegt hierin eine Komponente des Gesamtpreises des Vergleichs, die keine vorherige Ungewissheit beseitigt.

25 d) Bekleidungskontingent

26 Die unter c) geschilderten Argumente gelten auch für das Bekleidungskontingent, welches für den Fall der Ausübung der Sprinterklausel ungeschmälert gezahlt werden sollte.

27 e) Zeugnis

28 Da es sich vorliegend nicht um eine auf Leistungsmängel oder Fehlverhalten gestützte Kündigung handelt und das Zeugnis außergerichtlich auch nicht geltend gemacht und abgelehnt wurde, ist ein Vergleichsmehrwert nicht festzusetzen.

29 f) Dienstwagen

30 Schließlich ist auch die Rückzahlung des Selbstzahlungsanteils des Klägers für die gehobene Ausstattung des Dienstwagens eine Komponente des Gesamtpreises des Vergleichs, die außergerichtlich nicht geltend gemacht und abgelehnt wurde und auch nicht ungewiss war.

III.

31 Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG); Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).

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